— 663 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 37. Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 663. (Nr. 2412.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 26. Juli 1897. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. An die Stelle des Titels VI der Gewerbeordnung treten nachfolgende Be- stimmungen: Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern) Innungsverbände. I. Innungen. a. Allgemeine Vorschriften. §. 81. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten. §. 81a. Aufgabe der Innungen ist: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 103e, 126 bis 132a; Reichs-Gesetzbl. 1897. 107 Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1897.