— 666 — §. 84. Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungs- behörde desjenigen Bezirkes, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. Die Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde (§. 96). Die Genehmigung ist zu versagen: 1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; 2. wenn die durch das Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des Innungs- bezirkes die nach §. 82 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat. Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine Innung bereits besteht. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Ver- fahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift. Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften. §. 85. Soll in der Innung eine Einrichtung der im §. 81 b Ziffer 3, 4 und 5 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebenstatuten zusammenzufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie die Aufsichtsbehörde zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen unter Angabe der Gründe versagt werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. Abänderungen der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften. Ueber die Einnahmen und Ausgaben der im §. 81b Ziffer 3 und 5 be- zeichneten Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür be- stimmte Vermögen gesondert von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen. §. 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. §. 87. Als Innungsmitglieder können nur aufgenommen werden: 1. diejenigen, welche ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbständig betreiben;