— 707 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 38. Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Schilddrüsenpräparaten. S. 707. — Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend die Aachen-Mastrichter Eisenbahn. S. 708.— Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Dänemarks zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und die Ergänzung der zugehörigen Liste. S. 723. (Nr. 2413.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Schilddrüsenpräparaten. Vom 19. August 1897. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmung im §. 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177), was folgt: Zu denjenigen Drogen und chemischen Präparaten, welche nach §. 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) und dem zugehörigen Verzeichnisse B nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen, treten hinzu: Thyreoideae praeparata. Schilddrüsenpräparate. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. Reichs-Gesetzbl. 1897. 113 Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1897.