— 757 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 44. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 757. (Nr. 2422.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Oktober 1897. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist unter „Deutschland. A. II. Privat- eisenbahnen unter eigener Verwaltung.“ nachzutragen: a) Mit sofortiger Gültigkeit: 53a. Lam-Kötztinger Lokalbahn. Diese Bahn, die seither von der Verwaltung der Königlich bayerischen Staatsbahnen betrieben- wurde, und als ein Theil des Betriebsnetzes der letzteren dem Uebereinkommen bereits unterstellt war, ist am 1. Oktober d. J. in die Verwaltung und in den Betrieb des Vor- standes der Aktien-Gesellschaft Lokalbahn Lam—Kötzting übergegangen. b) Mit Wirkung vom 22. Oktober d. J., in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens: 20b. Cöln-Bonner Vorgebirgsbahn. 60 a. Mühlhausen—Ebelebener Eisenbahn. Berlin, den 4. Oktober 1897. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1897. 123 Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1897.