— 773 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 46. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 773. — Bekannt- machung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. S. 773. (Nr. 2425.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 15. Oktober 1897. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 23. Juni 1880 Unterdrückung von Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für das hamburgische Staatsgebiet wird vom 1. November d. J. ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 15. Oktober 1897. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. (Nr. 2426.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 16. Oktober 1897. Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen: 1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonn- tagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in dem Abschnitte G Reichs-Gesetzbl. 1897. 127 Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1897.