— 777 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 48. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 777. (Nr. 2429.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 10. November 1897. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 30. November d. J. in Berlin zusammen- zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Groß-Strehlitz, den 10. November 1897. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1897. 129 Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1897.