— 780 — 6. Im dritten Absatze des Eingangs zu Nr. XX der Anlage B ist nach den Worten „serner Steinkohlentheeröle, die“ einzuschalten: „bei 17,5 Grad Celsius“". 7. Die Eingangsbestimmung unter XXI der Anlage B ist wie folgt zu fassen: „(1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheeröle, serner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie Destillate aus solchen, sofern diese Sroffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX fallen und bei 17,5 Grad Celsius ein Specisisches Gewicht von Weniger als 0,780 und mehr als O,680 haben, (2) Petroleumnaphta und Destillate aus Petrolenm und Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.), sowie Lösungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein specifisches Gewicht von mehr als 0,680 haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:“ Die Aenderungen treten am 1. Januar 1898 in Kraft. Berlin, den 15. November 1897. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.