— 781 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 50. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 781. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 782. (Nr. 2431.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. November 1897. Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 18. November d. J. beschlossen: In der Eingangsbestimmung unter XXXV c der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist vor den Worten „Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe“ folgender Absatz einzuschalten: „Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0/25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist,“. Die neue Bestimmung tritt am 1. Dezember 1897 in Kraft. Berlin, den 22. November 1897. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. Reichs- Gesetzbl. 1897. 131 Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1897.