— 782 — (Nr. 2132.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 22. November 1897. I. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Ueberein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 11. Dezember d. J. unter „Italien. A. Von italienischen Verwal- tungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ bei Nr. 4 nachzutragen: k. S. Giorgio di Nogaro—Cervignano. II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden: · 1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“ sind gestrichen worden: Nr. 78. Ronsdorf— Müngstener Eisenbahn und Nr. 87. Wermelskirchen— Burger Eisenbahn als Unternehmen von lediglich örtlicher Bedeutung. 2. Unter „Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechten stein). B. I." ist hinter Nr. 25 nachgetragen worden: Die durch die italienische Eisenbahn-Gesellschaft Societa Veneta per Imprese e Costruzioni Pubbliche betriebene Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze: 25 a. bei Cervignano bis Cervignano. Dementsprechend ist am Ende des Verzeichnisses der italienischen Eisen- bahnen in der Anmerkung, betreffend die Bahnstrecken, welche von italienischen Verwaltungen im Auslande betrieben sind, in der Zeile „Oesterreich, Ziffer 23, 24, 25" beigefügt worden: 25a. 3. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen be- triebene Bahnen und Bahnstrecken.“ hat die Nr. 3 folgende neue Fassung erhalten: 3. Jura— Simplonbahn, ausschließlich der von ihr betriebenen Seil- bahn Cossonay Bahnhof J. S.—Cossonay Stadt. 4. Das Verzeichniß der dänischen Eisenbahnen (Bekanntmachung vom 20. August 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 723) ist wie folgt neu gefaßt worden: