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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1897.</title>
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            <idno>rgbl_1897</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt

1897.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  4.  Januar  bis  23.  Dezember  1897,
nebst  einem  Allerhöchsten  Erlaß  und  sieben  Verträgen  aus  dem  Jahre  1896.

(Von  Nr.  2353  bis  einschl.  Nr.  2437.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  54.

 

 

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        Chronologische Uebersicht                                                                                                                      der im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1897

  

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

 

 

Datum  des Gesetzes  ect.  Ausgegeben zu Berlin   Inhalt.  Nr. des Stücks. Nr. des Gesetzes ect. Seiten                                                                                                            
            1896.  1897.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  
        
  
4.  Febr.  15.  April.  Freundschafts-,  Handels-,  Schiffahrts-  und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Nicaragua. 18.  2381.171—193.
        
          
4.  Mai.  11.Oktbr.  Zusatzakte  zur  Berner  Uebereinkunft betr. die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886.  45.   2423. 759 -768
        
          
            

4.  Mai.  11.  Oktbr.—  Deklaration  dazu.  45.  2424.  769 -771.
16.  Oktbr.  27.  Juli.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und    
dem  Königreiche  der  Niederlande  über  die
Unterhaltung  des  Leuchtfeuers  auf  Borkum,
sowie  über  die  Betonnung,  Bebakung  und
Beleuchtung  der  Fahrstraßen  der  Unterems

  und  ihrer  Mündungen.  33.  2406.  603-610

2.  Novbr.  11.  Mai.  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Einrichtung  einer      
Ober-Postdirektion  in  Chemnitz. 21. 2384. 201

18.  Novbr.  30.  Janr.  Erklärung  zwischen  dem  Reiche  und  Frankreich,      
betr.  die  Regelung  der  Vertragsbeziehungen
zwischen  Deutschland  und  Tunis. 4. 2358.  7 - 9

5.  Dezbr.  22.  April.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und    
der  Schweiz,  betr.  die  Einrichtung  schweizerischer
  Nebenzollämter  auf  badischem
Gebiet  und  die  schweizerische  Zollabfertigung
am  Grenzacherhorn. 19. 2382. 195 - 197.

31.  Dezbr.  25.  Oktbr.  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche und den Niederlanden. 42.  2419.   731 - 746

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1897.
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        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

 

 

 

Datum
bes

Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1897.
4.  Janr.

11.  —

27.  —

2.  Febr.

11.  —

1897.

11.  Janr.

11.  —

16.  —

27.  —

5.  Febr.

25.  —

9.  März.

18.  —

11.  —

12.  —

 

 

Gesetz,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,
  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete  für  das  Etatsjahr  1896/97.

Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  älterer
Maaße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte  zur
Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung.


Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassungsfristen
für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte
  und  Waagen.

Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  das  Außerkrafttreten
des  Handels-,  Schiffahrts-  und  Konsularvertrages
  zwischen  dem  Reiche  und  der
Dominikanischen  Republik.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
von  Alkali-Chromaten.

Verordnung,  betr.  Beschränkungen  der  Einfuhr
  aus  Asien.

Bekanntmachung,  betr.  die  Gestattung  des  Feilbietens
  von  Obstbäumen  im  Umherziehen.

Verordnung,  betr.  die  Gerichtsbarkeit  der
deutschen  Konsuln  in  Egypten.

Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
  von  Beamten  der  Verwaltung  des
Kaiser  Wilhelm-Kanals.

Bekanntmachung,  betr.  eine  IV.  Ausgabe  der
dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten
  Liste.

Gesetz,  betr.  die  Kündigung  und  Umwandlung
der  vierprozentigen  Reichsanleihe.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken
  und  auf  Zink=  und  Bleierzbergwerken
  im  Regierungsbezirk  Oppeln.

 

11.

10.

 

2353.

2354.—

2355.
(mit  Anl.)

2356.

2357.

2359.

2360.
2362.
2361.

2363.

2366.

2364.

2365.

 

11—14.

15.
18.
17.

19—20.

27—48.

21-24.

25.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

 

—  —

 

 

S  —  —

 

 

v

 

Datum  sAusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-eiten.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1897.  1897.
24.  März.30.  März.Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger.  2370.95-96.
Reichseinnahmen  zur  Schuldentilgung.
24.  —  3.  April.  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  14.  2372.97—134.
die  Zwangsverwaltung.
24.  —  3.  —  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetz  über  di  14.  2373.135—137.
Zwangsversteigerung  und  die  JZwangsverwaltung.


24.  —  –  Grundbuchordnung.  15.  2374.139—157.
24.  —  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Be.  2376.61—164.
triebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen

Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.

24.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aen  derung  der  Normen  16.  2377.64-165.
für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.

24.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Bahn-  16.  2378.  66.
ordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892.

25.  —  30.  März.  Bekanntmachung,  betr.  Ausführungsbestim  13.  2371.  96.
mungen  zur  Gewerbeordnung.

29.  —  3.  April.  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  16.  2375.159—160.
die  Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder
Dienstlohnes,  und  der  Civilprozeßordnung.


30.  —  10.  —  Verordnung,  betr.  die  Erfüllung  der  Dienst-  17.  2379.67169.
pflicht  bei  der  Kaiserlichen  Schutztruppe
für  Südwestafrika.

31.  —  31.  März  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaus-  12.  2367.493
halts-Etats  für  das  Etatsjahr  1897/98.  (mit  Anl.)

31.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  12.  2368.  74.
Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.

31.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-  12.  2369.75-93.—
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Etats-  (mit  Aul.)
jahr  1897/98.

31.  —  10.  April.]  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verords27.  2380.  169.

 

 

nung  vom  22.  Januar  1874,  betr.  die  Verwaltung
  des  Reichskriegsschatzes.
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.
Datum  sAusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c|Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1897.  1897.

15.  April.  Seeptbr.]“  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen8  2414.—7
Reiche  und  Belgien,  betr.  die  Aachen-  Cnit  Anl.)
Mastrichter  Eisenbahn.

28.  —  1.  Mai.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen0.  2383.  199.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

7.  Mai.  I11.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen1.  2385.201-202.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

9.  —  13.  —  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammen2.  2386.  203—214.
stoßens  der  Schiffe  auf  See.

10.  —  13.  —  Verordnung,  betr.  die  Lichter-  und  Signal!?.  2387.15—218.
führung  der  Fischerfahrzeuge  und  der
Lootsendampffahrzeuge.

10.  —  21.  —  Handelsgesetzbuch.  23.  2388.  1219  436.

10.  —  21.  —  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuch.  23.  2389.437-454.

17.  —  21.  —  Gesetz  wegen  anderweiter  Bemessung  der4.  2390.  455—457.
Wittwen-  und  Waisengelder.

29.  —  2.  Juni.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  25.  2392.  462.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

31.  —  2.  —  Verordnung,  betr.  die  Ausdehnung  der  §§.  135  2391.59-462.
bis  139  und  des  §.  139b  der  Gewerbeordnun
auf  die  Werkstätten  der  Kleider=  un
Wäschekonfektion.

5.  Juni.17.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patent-  26.  2394.  473.
gesetzes  vom  7.  April  1891.

9.  —  17.  —  Gesetz  über  das  Auswanderungswesen.  26.  2393.  463—472.

15.  —  19.  —  Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,?7.  2395.475-480.
Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln.

24.  —  5.  Juli.  Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen  29.  2398.  589.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahn—
frachtverkehr  beigefügte  Liste.

30.  —  3.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags8.  23966.  481—586.

 

 

zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
  1897/98.

 

 

(mit  Anl.)
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

VII

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1897.  1897.

30.  Juni.  3.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  28.  2397.  587.
Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1.  Juli.  5.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  des  §.  80a29.  2399.  590.
der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Reichsviehseuchengesetzes
  vom  27.  Juni  1895.

2.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Aichung  von  selbst.31.  2403.  596.
thätigen  Registrirwaagen,  von  chemischen  (mit  Anl.)
Meßgeräthen  und  von  Meßwerkzeugen
zur  Bestimmung  des  Prozentgehalts  von
Zuckerlösungen.

4.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  zur  Aus30.  2400.  91—94.
führung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  (mit  Anl.)

Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln.


7.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  An.  31.  240  1.95—596.
lage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.

9.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Uebersicht  der  32.  2404.59700
Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrver-  (mit  Anl.)
gütungen,  welche  im  gegenseitigen  Verkehre
zwischen  den  zum  ZSollgebiete  gehörigen
Staaten,  in  denen  innere  Steuern  auf  die
Hervorbringung  oder  QLubereitung  gewisser
Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  bezw.  bewilligt
werden.

12.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Gestattung  des  Feil.c#31  2402.  596.
bietens  von  Obstbäumen  im  Umherziehen.


13.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Be.2  2405.  601.
stimmungen  über  die  Befähigung  der
Eisenbahn--Betriebsbeamten.

26.  —  2.  August.  Verordnung,  betr.  die  anderweite  Bemessung35.  2409.  613.
der  Wittwen-  und  Waisengelder  für  die
Hinterbliebenen  der  Reichsbankbeamten.

26.  —  5.  —  Gesetz,  betr.  den  Servistarif  und  die  Klassen.36.  2411.619—661.
eintheilung  der  Orte.  (mit  Anl.)

26.  —  6.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbe.837  2412.663—706.

 

 

ordnung.
        <pb n="8" />
        VIII

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

7—--.

——

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

 

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  rc.

—

Seiten.

 

1897.
29.  Juli.

31.

31.

19.  August.

20.

6.  Septbr.

10.

18.

21.

30.

1897.
31.  Juli.

31.

—

2.  August.

1.  Septbr.

13.

15.

18.

25.  Oktbr.

26.

 

 

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  das  Außerkrafttreten
des  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der
Orientalischen  Republik  Uruguay.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  der  Buchdruckereien  und
Schriftgießereien.

Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Schilddrüsenpräparaten.


Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  Dänemarks
  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
und  die  Ergänzung  der  zugehörigen  Liste.

Verordnung,  betr.  Beschränkungen  der  Einfuhr
  aus  Asien.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für
die  Geflügelcholera.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
den  Niederlanden  über  die  Auslieferung
der  Verbrecher  zwischen  den  Deutschen
Schutzgebieten,  sowie  den  sonst  von  Deutschland
  abhängigen  Gebieten  und  dem  Gebiete  der
Niederlande,  sowie  den  Niederländischen
Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen.

Bekanntmachung  über  die  wechselseitige  Befreiung
  der  Angehörigen  des  Deutschen
Reichs  und  Rußlands  von  der  ihnen  als  Ausländer
  in  Rechtsstreitigkeiten  obliegenden
Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung,
Vorschußzahlung  und  Gebührenentrichtung.


 

34.

34.

35.

38.

38.

39.

40.

41.

42.

47.

 

2407.

2408.

2410.

2413.

2415.

2416.

2417.

2418.

2420.

2427.

611.

611.

614—617.

707.

723—724.

725.

727.

729.

747—753.

775.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.  bIX
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c|Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1897.  1897.
2.  Oktbr.4.  Oktbr.Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  frn88m3.  2421  755.
die  Geflügelcholera.
4.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  44.  4422.  757.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfracchtverkehr
  beigefügte  Liste.
15.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  frtrs8tl6C.  4425.  773.
die  Geflügelcholera.
16.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betr.  Auisnahmen  von  dem  46.  2426.773774.
Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.

18.  —  26.  —  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  RKumäniens7.  2428.  776.
zu  der  am  15.  April  1893  zu  Dresden  abgeschlossenen
  internationalen  Uebereinkunft,
  betr.  Maßregeln  gegen  die  Cholera.
10.  Novbr.1.  Novbr.  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichs!.  2429.  777.
tags.
15.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  §§.  42449.  2430.79—780
und  44  der  Verkehrs-Ordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  sowie  der  hierzu
gehörigen  Anlage  B.
22.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Anlage  H0.  2431.  781.
zur  Verkehrs-  Ordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands.
22.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen  50.  2432.782—783
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
29.  —  6.  Dezbr.  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  der  am  52.  2434.7S
9.  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen
Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen
  Verbandes  zum  Schutze  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst.
1.  Dezbr..  —  Bekanntmachung,  betr.  das  Außerkrafttreten  51.  2433.  785.

 

 

des  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrages
  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Freistaate  Costa  Rica.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1897.

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seiten.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1897.  1897.
16.  Dezbr.18.  Dezbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  63.  2435.  789.
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  in  Ziegeleien.
18.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen  54.  2436.  791.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
23.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  wechselseitige  Be.,O.  2437.  792

 

freiung  der  Angehörigen  des  Deutschen
Reichs  und  Oesterreichs  von  der  ihnen  als
Ausländern  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  obliegenden  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung
  für  die  Prozeßkosten.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        —  1

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 1.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  und
des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Etatsjahr  1896/97.  S.  1.    Bekanntmachung,  betreffend
die  Zulassung  älterer  Maaße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte  zur  Wiederholung  der  Aichung  und
Stempelung.  S.  2.    Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,
  Gewichte  und  Waagen.  S.  2.

 

 

 

 

 

(Nr.  2353.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Etatsjahr  1896/97.
Vom  4.  Januar  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  dem  Haushalt  der  Schutzgebiete  in  Afrika  für  das  Etatsjahr
  1896/97  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der
Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze
vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S. 61),  betreffend  die  Kontrolle  des
Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,
enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1896  die  gemäß  §  29  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  4.  Januar  1897
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1897.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Januar  1897.
        <pb n="12" />
        —  2  —

(Nr.  2354.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  älterer  Maaße,  Meßwerkzeuge  und  Ge -wichte
  zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung.  Vom  7.  Januar  1897.

Auf  Grund  des  §F.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß-  und
Gewichtsordnung,  vom  11.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  115)  hat  der
Bundesrath  folgende  Bestimmungen  erlassen:

-

Die  im  F.  1  der  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1884  (Reichs-Gesetzbl.
S.  215)  bezeichneten  Maaße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte  können,  sofern  sie
von  den  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß-  und
Gewichtsordnung,  vom  11.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  115)  und  den  in
Ausführung  desselben  ergangenen  technischen  Vorschriften  nur  in  Bezug  auf
Form  oder  Bezeichnung  abweichen,  zur  Wiederholung  der  Aichung  und
Stempelung  auch  über  den  31.  Dezember  1896  hinaus  zugelassen  werden,  mit
Ausnahme  derjenigen  Gegenstände,  welche  die  Bezeichnung  Kette,  Stab,  Kanne,
Schoppen,  Faß,  Scheffel,  Neuloth  oder  N.  L.  tragen.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  eine  periodische  Nachaichung
vorgeschrieben  ist,  können  alle  nach  der  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1884
in  Verbindung  mit  vorstehender  Bestimmung  von  der  Wiederholung  der  Aichung
ausgeschlossenen  Gegenstände  bis  auf  Weiteres  der  periodischen  Nachaichung
unterworfen  werden.                                                                                                                                  §. 2. 

Die  Normal-Aichungs-Kommission  hat  anzuordnen,  für  welche  Gegenstände
und  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  die  Wiederholung  derg  Aichung  und  Stempelung

gemäß  §.  1  zulässig  sein  soll,  sowie  in  —  der  vorstehenden  Bestimmungen
die  technischen  Vorschriften  zu  erlassen.

Berlin,  den  7.  Januar  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

(Nr.  2355.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage
die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße,
Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen,  vom  8.  Januar  1897
beigefügt.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="13" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr.  1  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die

Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen.

Vom  8.  Januar  1897.

—  .  —

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  473)  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  7.  Januar  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  2)  erläßt  die  Normal-Aichungs-Kommission
  folgende  Vorschriften:

Von  den  in  Artikel  1  und  2  der  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1884
(Beilage  zu  Nr.  5  des  Reichs-Gesetzbl.  für  1885)  aufgeführten  Maaßen,  Meßwerkzeugen,
  Gewichten  und  Waagen  werden  zur  Wiederholung  der  Aichung  und
Stempelung  bis  auf  Weiteres  noch  zugelassen:







a.  Längenmaaße,  welche  in  der  Angabe  der  Gesammtlänge  mit  der
Bezeichnung  Dekameter,  Dezimeter  oder  Centimeter  versehen  sind.

b. Flüssigkeitsmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten,  welche  mit  der
abgekürzten  Bezeichnung  l.  versehen  sind.
c. Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände,  welche  mit  der
abgekürzten  Bezeichnung  i.,  H  oder  Kub.-Met.  versehen  sind.
d. Gewichtsstücke  in  Bombenform  zu  50  Kilogramm.
e. Gewichtsstücke,  bei  welchen  zwar  den  Vorschriften  im  §  37  der  Aichordnung
  vom  27.  Dezember  1884  bezüglich  der  Grenzwerthe  der  Höhe
oder  des  Durchmessers  nicht  genügt  ist,  aber  die  folgenden  Beziehungen
zwischen  dem  Durchmesser  und  der  Höhe  des  cylindrischen  Körpers,
abgesehen  von  der  Handhabe  oder  von  dem  Knopf,  eingehalten  werden,
nämlich:
Gewichtsstücke  zu  50,  20,  10,  5,  1  Kilogramm  und  500  Gramm,
bei  welchen  die  Höhe  des  Cylinders  den  Durchmesser  übersteigt;
Gewichtsstücke  zu  2  Kilogramm,  bei  welchen  die  Höhe  des  Cylinders
  kleiner  ist  als  der  Durchmesser;
Gewichtsstücke  von  200  Gramm  bis  1  Gramm,  bei  welchen  die
Höhe  des  Cylinders  die  Hälfte  des  Durchmessers  nicht  übersteigt.
        <pb n="14" />
        II

f.  Gewichtsstücke,  welche  mit  der  Bezeichnung  K,  C,  D,  C  (für  Centigramm),
  M  oder  Dekagramm  versehen  sind)  sowie  Gewichtsstücke  zu
50  Kilogramm,  welche  in  irgend  einer  Weise  nach  Zentner  oder  Pfund
bezeichnet  sind.

g.  Waagen,  welche  in  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last  oder  in
den  Skalenangaben  eine  Bezeichnung  nach  Zentner  oder  Pfund,  oder
die  Bezeichnung  K  oder  G  tragen.

Verlin,  den  8.  Januar  1897.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="15" />
        Reichs - Gesetzblatt.

Nr. 2

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  3.

 

 

 

 

(Nr.  2356)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  11.  Januar  1897.

I.  In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung
  findet  (III.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1896,  Reichs-Gesetzbl.
von  1896  S.  13),  ist  in  Ausführung  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens
mit  Wirkung  vom  22.  Januar  d.  J.  ab  nachzutragen:

Unter  „Deutschland.  A.II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung.“:
35  a.  Greifswald  - Grimmer  Eisenbahn.
39 a.  Hildesheim -  Peiner  Kreis-Eisenbahn.
49a.  Lausitzer  Eisenbahn.
59 a.  Neustadt - Gogoliner  Eisenbahn.
II.  Die  Liste  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:

A.  Unter  Deutschland.

Bei  „B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe
  außerdeutscher  Eisenbahnverwaltungen  befinden.
II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.“  ist  eingeschaltet  worden:

98  a.  bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf.

B.  Unter  Oesterreich - Ungarn.

1.  Bei  „I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder
(einschließlich  Liechtenstein).    A.“  ist  unter  Nummer  1  nachgetragen:

k)  der  Ybbsthalbahn.
Reichs.  Gesetzbl.  1897.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Januar  1897.
        <pb n="16" />
        —  4  —

2.  Bei  „II.  Ungarn“  ist  bei  Nr.  1.  Ungarische  Staatsbahnen  nachgetragen:
a³.  die  Lokalbahn  Tisza-Polgár - Nyiregyháza,
b³.  die  Lokalbahn  Garam - Berzencze  - Léva,
c³.  die  Lokalbahn  Hegyes - Feketehegy - Palánka,
d³.  die  Lokalbahn  Komárom—Dunaszerdahely,
e³.  die  Lokalbahn  Temesvár - Buziás.

·

C.  Unter  Schweiz.

Bei  „A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene
Bahnen  und  Bahnstrecken.“  ist  aufgenommen:

14.  Schmalspurbahn  Yverdon  - St.  Croix.
Diese  Bahn  wurde  seither  von  der  Jura - Simplonbahn  betrieben.
Berlin,  den  11.  Januar  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Relchsdruckerei.
        <pb n="17" />
        Reichs - Gesetzblatt.

Nr. 3.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Handels-,  Schiffahrts-  und  Konsularvertrags
zwischen  dem  Reiche  und  der  Dominikanischen  Republik.  S.  5.

 

 

 

 

 

(Nr.  2357.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Handels-,  Schiffahrts-  und
Konsularvertrags  zwischen  dem  Reiche  und  der  Dominikanischen  Republik.
Vom  27.  Januar  1897.

Der  zwischen  dem  Reiche  und  der  Dominikanischen  Republik  am  30.  Januar  1885
abgeschlossene  Handels-,  Schiffahrts-  und  Konsularvertrag  (Reichs-Gesetzbl.  1886
S.  3  ff.)  ist  in  Folge  seiner  Kündigung  durch  die  Dominikanische  Regierung  mit
dem  Ablaufe  des  gestrigen  Tages  außer  Kraft  getreten.

Berlin,  den  27.  Januar  1897.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Marschall.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1897.      3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Jannar  1897.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
                                                                                                                                                                        Reichs - Gesetzblatt.

 

Nr.  4.

 

 

Inhalt:

          

Erklärung  zwischen  dem  Reiche  und  Frankreich,  betreffend  die  Regelung  der  Vertragsbeziehungen zwischen Deutschland und Tunis.  S. 7. 

 

(Nr.  2358.)  Erklärung  zwischen  dem  Reiche  und  Frankreich,  betreffend  die  Regelung  der  Vertragsbeziehungen
  zwischen  Deutschland  und  Tunis.  Vom  18.  November  1896.

Erklärung.

In  der  Absicht,  die  Beziehungen
zwischen  Deutschland  und  Frankreich  in
Tunis  festzusetzen  und  die  vertragsmäßige
  Stellung  Deutschlands  in  der
Regentschaft  näher  zu  bestimmen,  geben
die  von  ihren  Regierungen  gehörig  ermächtigten
  Unterzeichneten  übereinstimmend
  folgende  Erklärung  ab:

Deutschland  verzichtet  auf  die  Geltendmachung
  des  Regimes  der  Kapitulationen
  in  Tunis  und  wird  daselbst
für  seine  Konsuln  und  seine  Reichsangehörigen
  keine  anderen  Rechte  und
Privilegien  in  Anspruch  nehmen  als
diejenigen,  welche  ihnen  in  Frankreich
auf  Grund  der  zwischen  Deutschland
und  Frankreich  bestehenden  Verträge  zustehen.


Ebensowenig  wird  Deutschland  die
Vortheile  des  Regimes  für  sich  in  Anspruch
  nehmen,  welches  zwischen  Frank-Reichs-Gesetzbl.

  1897.

Declaration.

Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1897                                                                                                                                                                                                                                                                         #  vue  de  déterminer  les  rapports
entre  IAllemagne  et  la  France  en
Tunisie  et  de  bien  préciser  la  §ituation
  conventionnelle  de  l’Allemagne
  dans  la  Régence,  les  Soussignés,
  düment  autorisés  par  leurs
Gouvernements,  font  d’'un  commum
accord  la  Déclaration  suivante:

L/Allemagne  renonce  à  invoquer
en  Tunisie  le  régime  des  capitulations
  et  S'abstiendra  4y)  réclamer
Dour  ses  consuls  et  ses  nationaus
Tautres  droits  et  privilöges  due
ceux  qui  leur  sont  ncquis  en  France
en  vertu  des  traités  existant  entre
I'Allemagne  et  la  France.

I.  Allemagne  mentend  pas  non
Dlus  revendiquer  le  bénéfice  du  régime
  établi  ou  à  établir,  en  matière

4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Januar  1897.
        <pb n="20" />
        - 8 -                                                                                                                                                            reich  und  dessen  tunesischem  Schutzgebiet
in  Bezug  auf  die  Zölle  und  die  Schifffahrt
  besteht  oder  bestehen  wird,  vorausgesetzt,
  daß  ihm  das  Meistbegünstigungsrecht
  im  Vergleich  zu  jeder  anderen
Macht  gewahrt  bleibt.

Hiernach  werden  die  Rechte,  Privilegien
  und  Vortheile  jeder  Art,  welche
irgend  einer  dritten  Macht  -  ausgenommen
  Frankreich  -  in  Tunis  zugestanden
  sind,  oder  in  Zukunft  zugestanden
  werden,  von  Rechtswegen  ohne
Weiteres  auch  Deutschland  zukommen,
und  keine  dritte  Macht  -  immer  Frankreich
  ausgenommen  -  wird  in  dem
Schutzgebiet  in  irgend  einer  Beziehung
günstiger  behandelt  werden,  als  Deutschland.


Es  besteht  Einverständniß  darüber,
daß  hingegen  Deutschland  in  den  vorerwähnten
  Beziehungen  Tunis  das  Meistbegünstigungsrecht
  zugestehen  wird.

Die  in  der  gegenwärtigen  Erklärung
enthaltenen  Abreden  sollen  sofort  nach
Austausch  der  Ratifikationen  in  Kraft
treten  und  bis  zum  31.  Dezember  1903
in  Geltung  bleiben.  Im  Falle  keiner
der  vertragschließenden  Theile  zwölf  Monate
  vor  dem  Eintritt  dieses  Termins
seine  Absicht,  die  Wirkungen  der  Erklärung
  aufhören  zu  lassen,  kundgiebt,
soll  diese  in  Geltung  bleiben  bis  zum
Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage
ab,  wo  der  eine  oder  der  andere  der
vertragschließenden  Theile  sie  kündigt.

Die  gegenwärtige  Erklärung  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikations  -Urkunden
sollen  in  Berlin  sobald  als  möglich  ausgetauscht
  werden.



de  douane  et  de  navigation,  entre
la  France  ct  son  Protectorat  tunisien,
  pourvu  que  le  traitement  de
la  nation  la  plus  favorisce  lui  reste
conservé  à  TL’égard  de  toute  autre
Dulssance.

Par  suite,  les  droits,  privilèges  et
avantages  de  toute  nature  qui  sont
ou  qui,  à  l'avenir,  seraient  concédés
en  Tunisie  à  une  tierce  puissance  —

eNcepté  la  France  —  reviendront
de  plein  droit  à  IAllemagne  et  aucune
  tierce  puissance  —  toujours  à

Texeption  de  la  France  —  ne  pourra
Etre  traitée  sous  aucun  rapport  dans
le  Protectorat  d’imne  manière  plus
favorable  duc  IAllemagne.

II  est  entendu  quen  Gchange  IAllemagne
  accordera  à  la  Tunisie  le  traitement
  de  la  nation  la  plus  favorisée,
  Sous  les  rapports  susmentionnés.

Les  stipulations  contenues  dans
la  Pprésente  Declaration  entreront  en
vigueur  dès  que  les  ratifications  en
auront  été  éCchangées  et  resteront
exécutoires  jusqu'an  31  décembre
1903.  Dans  le  cas  ou  aucune
des  Parties  contractantes  M’aurait
notific,  douze  mois  avant  PTéchéance
de  ce  terme,  son  intention  de  faire
cesser  les  ellets  de  la  Declaration,
celle-ci  continuera  à  étre  obligatoire

5½  9  «  .  9  -  (
Jusqualexpusationduneanneea

Dartir  du  jour  où  l'une  ou  Tautre
des  Parties  contractantes  Taura  denoncée.


La,  PDrésente  Declaration  sera  ratilice
  et  les  ratifications  en  seront
GECchangées  à  Berlin,  aussitöot  due
Possible.
        <pb n="21" />
        Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unter-            
zeichneten  die  gegenwärtige  Erklärung            
in  zwei  Exemplaren  unterschrieben.    

Geschehen  zu  Berlin,  den  18.                
November  1896.

(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.                                                                                                                                                                                                                                                                                            En foi de quoi, les Soussignés                                                                                                                  ont signé la présente Déclaration, en                                                                                                double exemplaire. Fait á Berlin, le 18 novembre 1896.                                                                    (L.S.) Marquis de Noailles

Die  vorstehende  Erklärung  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations - Urkunden  hat  am  28.  Januar  1897  zu  Berlin  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        Reichs - Gesetzblatt.

Nr. 5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Alkali-Chromaten.
  S.  11.

 

 



 

(Nr.  2359.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  von  Alkali - Chromaten.  Vom  2.  Februar  1897.

Auf  Grund  der  §§.  120c  und  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Anlagen,  in  denen  die  Herstellung
von  Alkali-Chromaten  (doppeltchromsaurem  Kalium  oder  doppeltchromsaurem
Natrium)  oder  die  Chromatregeneration  stattfindet,  folgende  Vorschriften  erlassen:

§.  1.
Die  Zerkleinerung  und  Mischung  der  Rohmaterialien  (Chromeisenstein,
Aetzkalk,  Soda  u.  s.  w.)  darf  nur  in  Apparaten  erfolgen,  welche  so  eingerichtet
sind,  daß  das  Eindringen  von  Staub  in  die  Arbeitsräume  thunlichst  verhindert  wird.

§.  2.

Alle  Betriebseinrichtungen,  welche  geeignet  sind,  chromathaltigen  Staub
oder  chromathaltigen  Dampf  zu  erzeugen,  müssen  mit  gut  wirkenden  Vorrichtungen
versehen  sein,  durch  welche  der  Eintritt  solchen  Staubes  oder  Dampfes  in  die
Arbeitsräume  thunlichst  vermieden  wird.

Die  Schmelze  darf  nur  in  nassem  Zustande  oder  in  verdeckten  Behältern
transportirt  werden;  eine  Lagerung  der  Schmelze  ist,  außer  bei  den  Oefen,  nur
in  einem  von  sonstigen  Arbeitsräumen  abgesonderten  Raume  gestattet.

Auslauge-  und  Abdampfpfannen  sowie  alle  sonstigen  Gefäße,  welche
Lösungen  mit  mehr  als  50°  Celsius  enthalten,  desgleichen  die  Säuerungspfannen
sind  mit  gut  schließenden,  ins  Freie  oder  in  einen  Schornstein  mündenden  Abzugsvorrichtungen
  zu  überdecken.

§.  3.

Die  Weiterbearbeitung  der  festen  Chromate,  insbesondere  beim  Trocknen,
Sieben,  Zerkleinern  (Brechen,  Mahlen)  und  Verpacken,  muß  in  einem  von
sonstigen  Arbeitsräumen  abgesonderten  Raume  stattfinden.

Die  Zerkleinerung  der  Chromate  darf  nur  in  dicht  ummantelten  Apparaten
vorgenommen  werden.

Reichs - Gesetzbl.  1897.                                                                    5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1897.
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        —  12  —

§.  4.    

Die  Arbeitsräume  und  Höfe  sind  von  Verunreinigungen  mit  Chromaten
möglichst  frei  zu  halten;  insbesondere  ist  auf  alsbaldige  Beseitigung  von  Chro—
maten  Bedacht  zu  nehmen,  welche  durch  Verspritzen  von  Laugen  oder  durch  un—
dichte  Rohrleitungen  in  die  Arbeitsräume  gelangt  und  eingetrocknet  sind.  Fuß—
böden,  Wände,  Treppen  und  Geländer  sind  stets  in  sauberem  Zustande  zu
erhalten.

Nach  Bedarf,  jedoch  mindestens  vierteljährlich  ist  eine  gründliche  Reinigung
der  Arbeitsräume  vorzunehmen.

§.  5.

Der  Arbeitgeber  hat  allen  im  Chromatbetriebe  beschäftigten  Arbeitern
Arbeitsanzüge  und  Mützen  in  ausreichender  Zahl  und  zweckentsprechender  Beschaffenheit
  zur  Verfügung  zu  stellen.

§.  6.

Solche  Arbeiten,  bei  welchen  die  Entwickelung  chromathaltigen  Staubes
nicht  völlig  vermieden  und  letzterer  nicht  sofort  und  vollständig  abgesaugt  wird,
darf  der  Arbeitgeber  nur  von  Arbeitern  ausführen  lassen,  welche  zweckmäßig
eingerichtete,  von  dem  Arbeitgeber  gelieferte  Respiratoren  oder  andere  Mund  und
Nase  schützende  Vorrichtungen,  wie  feuchte  Schwämme,  Tücher  u.  s.  w.  tragen.

Dies  gilt  insbesondere  auch  von  dem  Herausnehmen  stäubender  Masse  aus
den  Trockenöfen,  dem  Beschicken  der  Schmelzöfen  mit  stäubender,  aus  den  Trockenöfen
  entnommener  Masse,  von  dem  Entleeren  der  Schmelzöfen  und  dem  Einschaufeln
  trockener  Schmelze  in  die  Transportbehälter,  sowie  von  den  Arbeiten
beim  Trocknen,  Sieben  und  Verpacken  der  fertigen  Chromate.

§.  7.

Der  Arbeitgeber  hat  durch  geeignete  Anordnungen  und  Beaussichtigung
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  in  den  §§.  5  und  6  bezeichneten  Arbeitskleider,
Respiratoren  und  sonstigen  Schutzmittel  regelmäßig,  und  zwar  nur  von  denjenigen
Arbeitern  benutzt  werden,  welchen  sie  zugewiesen  sind,  und  daß  die  Arbeitskleider
mindestens  wöchentlich,  die  Respiratoren,  Mundschwämme  u.  s.  w.  vor  jedem
Gebrauche  gereinigt  und  während  der  Zeit,  wo  sie  sich  nicht  im  Gebrauche  befinden,
  an  dem  für  jeden  Gegenstand  zu  bestimmenden  Platze  aufbewahrt  werden.

§.  8.

In  einem  staubfreien  Theile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und  getrennt  davon  ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Beide
Räume  müssen  sauber  und  staubfrei  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit
geheizt  werden.  

In  dem  Wasch-  und  Ankleideraume  müssen  Wasser,  Gefäße  zum  Zweck
des  Mundspülens,  zum  Reinigen  der  Hände  und  Nägel  geeignete  Bürsten,  Seife
und  Handtücher  sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,
welche  vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden
  sein.
        <pb n="25" />
        Der  Arbeitgeber  hat  seinen  Chromatarbeitern  wenigstens  zweimal  wöchentlich
  Gelegenheit  zu  geben,  ein  warmes  Bad  zu  nehmen.

§.  9.
Die  Verwendung  von  Arbeiterinnen  sowie  von  jugendlichen  Arbeitern  ist
nur  in  solchen  Räumen  und  nur  zu  solchen  Verrichtungen  gestattet,  welche  sie

mit  Chromaten  nicht  in  Berührung  bringen.
Diese  Bestimmung  hat  bis  zum  1.  April  1907  Gültigkeit.

§.  10.

Der  Arbeitgeber  darf  zur  Beschäftigung  im  Chromatbetriebe  nur  solche
Personen  einstellen,  welche  eine  Bescheinigung  eines  approbirten  Arztes  darüber
beibringen,  daß  sie  nicht  mit  Hautwunden,  -Geschwüren  oder    -Ausschlägen  behaftet
  sind.  Die  Bescheinigungen  sind  zu  sammeln,  aufzubewahren  und  dem
Aufsichtsbeamten  (§.  139b  der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.

§.  11.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Chromatarbeiter  einem  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  namhaft  zu  machenden
approbirten  Arzte  zu  übertragen,  welcher  die  Arbeiter  mindestens  einmal  monatlich,
und  zwar  namentlich  auf  das  Vorhandensein  von  Hautgeschwüren  und  Erkrankungen
  der  Nasen-  und  Rachenhöhle  zu  untersuchen  hat.

§.  12.

Der  Arbeitgeber  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Arbeiter  auf  das  Vorhandensein
  von  wunden  Hautstellen,  selbst  geringfügiger  Art,  insbesondere  an
ihren  Händen,  genau  achten  und  zutreffendenfalls  von  dem  Arzte  oder  einer  von
diesem  als  geeignet  bezeichneten  Person  mit  einem  Schutzverbande  versehen  werden.
Täglich  vor  Beginn  oder  während  der  Arbeit  sind  Hände,  Vorderarme  und
Gesicht  der  Arbeiter  durch  eine  solche  Person  zu  besichtigen.

§.  13.
Auf  Anordnung  des  Arztes  sind  Arbeiter,  welche  Krankheitserscheinungen  in
Folge  von  Chromateinwirkung,  zum  Beispiel  Hautgeschwüre  oder  Anätzungen  der
Nasenschleimhaut,  zeigen,  bis  zur  völligen  Heilung,  solche  Arbeiter  aber,  welche
sich  besonders  empfindlich  gegenüber  den  nachtheiligen  Einwirkungen  des  Betriebes
erweisen,  dauernd  von  der  Beschäftigung  im  Chromatbetriebe  fernzuhalten.

§.  14.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  ein  Krankenbuch  zu  führen  oder  unter
seiner  Verantwortung  durch  einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Er  haftet
für  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Einträge,  soweit  sie  nicht  vom  Arzte
bewirkt  sind.

Das  Krankenbuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,

2.  den  Namen  des  mit  der  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der

Arbeiter  beauftragten  Arztes,
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        3. den  Namen  der  erkrankten  Arbeiter,

4. die  Art  der  Erkrankung  und  der  vorhergegangenen  Beschäftigung,
5. den  Tag  der  Erkrankung,

6. den  Tag  der  Genesung  oder,  wenn  der  Erkrankte  nicht  wieder  in  Arbeit
getreten  ist,  den  Tag  der  Entlassung,

7. die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §.  11  vorgeschriebenen  allgemeinen
ärztlichen  Untersuchungen.



§.  15.

Der  Arbeitgeber  hat  Vorschriften  zu  erlassen,  welche  außer  einer  Anweisung
hinsichtlich  des  Gebrauchs  der  in  den  §§.  5  und  6  bezeichneten  Gegenstände  folgende
  Bestimmungen  enthalten  müssen:

1.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.
  Das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  ihnen  nur  außerhalb  der
Arbeitsräume  gestattet  (vergl.  §.  8).

2.  Jeder  Arbeiter  hat  die  ihm  überwiesenen  Arbeitskleider,  Respiratoren
und  sonstigen  Schutzmittel  (§§.  5  und  6)  in  denjenigen  Arbeitsräumen
und  bei  denjenigen  Arbeiten,  für  welche  es  von  dem  Betriebsunternehmer
  vorgeschrieben  ist,  zu  benutzen.

3.  Die  Arbeiter  müssen  sich  vor  dem  Einnehmen  einer  Mahlzeit  Hände
und  Gesicht  sorgfältig  waschen.  Am  Schlusse  der  Arbeitsschicht  und
vor  dem  Verlassen  der  Fabrik  müssen  die  Arbeiter  die  Arbeitskleider
ablegen,  Hände  und  Gesicht  sorgfältig  waschen,  sowie  Mund  und
Nase,  und  zwar  ohne  Anwendung  von  Apparaten,  ausspülen.

In  den  zu  erlassenden  Vorschriften  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  die
trotz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwiderhandeln,
  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen
werden  können.  

Werden  in  einem  Betriebe  in  der  Regel  mindestens  zwanzig  Arbeiter  be—
schäftigt,  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Vorschriften  in  die  nach  §.  134a    der
Gewerbeordnung  zu  erlassende  Arbeitsordnung  aufzunehmen.

§.  16.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§.  1  bis  15  dieser  Vorschriften  und
der  gemäß  §.  15  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Vorschriften  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  aushängen.

§.  17.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1897  in  Kraft.

Berlin,  den  2.  Februar  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="27" />
        Reichs - Gesetzblatt

Nr. 6.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Asien.  S.  15.

 

 

 

 

(Nr.  2360.)  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Asien.  Vom  8.  Februar  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  Pest  ist  die  Einfuhr  nachbenannter
Gegenstände  zur  See  aus  Persien,  dem  Festlande  Vorderindiens,  Formosa,  Hongkong,
  Makao  und  China  südlich  des  30.  Breitengrades  bis  auf  Weiteres  verboten:

Leibwäsche,  alte  und  getragene  Kleidungsstücke,  gebrauchtes  Bettzeug,
Hadern  und  Lumpen  jeder  Art,  Teppiche,  Menschenhaare,  ungegerbte
Felle  und  Häute,  unbearbeitete  Haare  und  Borsten,  Wolle,  Klauen
und  Hufe.

§.  2.

Auf  Leibwäsche,  Kleidungsstücke,  Bettzeug  und  Teppiche,  welche  Reisende  zu
ihrem  Gebrauche  mit  sich  führen,  oder  welche  als  Umzugsgut  eingeführt  werden,
findet  das  Verbot  des  §.  1  keine  Anwendung.  Jedoch  kann  die  Gestattung  der
Einfuhr  derselben  von  einer  vorherigen  Desinfektion  abhängig  gemacht  werden.

§.  3.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Einfuhrverbot

unter  Anordnung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßnahmen  zuzulassen.
§.  4.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  Februar  1897.

(L. S.)    Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1897.               6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Februar  1897.
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        <pb n="29" />
        Reichs - Gesetzblatt

Nr. 7.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten.  S.  17.    Bekanntmachung,
  betreffend  die  Gestattung  des  Feilbietens  von  Obstbäumen  im  Umherziehen.  S.  18.

 

 

 

 

(Nr.  2361.)  Verordnung,  betreffend  die  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten.
Vom  l5.  Februar  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit
  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten,  vom  30.  März  1874  (Reichs-Gesetzbl.
S.  23)  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
  was  folgt:

Die  im  §.  5  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875  (Reichs - Gesetzbl.
S.  381)  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  das  Diakonissen-Hospital
  Viktoria  in  Kairo,  die  Niederlassungen  der  katholischen  Schwestern  von
der  Kongregation  des  Heiligen  Karl  Borromäus  in  Alexandrien,  sowie  überhaupt
auf  alle  religiösen  Anstalten  ohne  Unterschied  des  Bekenntnisses,  die  in  Egypten
errichtet  sind  oder  in  Zukunft  errichtet  werden  und  unter  deutschem  Schutze  stehen,
derart,  daß  alle  diese  Anstalten,  soweit  sie  als  Körperschaften  in  Betracht  kommen,
der  deutschen  Konsulargerichtsbarkeit  unterworfen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Reichs - Gesetzbl.  1897.  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1897.
        <pb n="30" />
        (Nr.  2362.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Feilbietens  von  Obstbäumen  im
Umherziehen.  Vom  13.  Februar  1897.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Januar  d.  J.  beschlossen,
den  Bewohnern  der  Gemeinden  Effeltrich,  Kersbach,  Langensendelbach  und  Pordorf
  im  Bezirke  Forchheim  in  Bayern  das  Feilbieten  selbstgezogener  Obstbäume
im  Umherziehen  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  noch  während  des  Jahres  1897
auf  Grund  des  §.  56  b  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  zu  gestatten.

Berlin,  den  13.  Februar  1897

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="31" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 8.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser
Wilhelm - Kanals.  S.  19.

 

 

 

 

(Nr.  2363.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  der  Verwaltung
  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals.  Vom  24.  Februar  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  Reichs-  Gesetzbl.
S.  61)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

Die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
  der  Reichsbeamten,  vom  21.  Juni  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249)  finden
auf  die  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm - Kanals  nach  Maßgabe
der  folgenden  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

§.  2.
Bei  Dienstreisen  innerhalb  des  Dienstbezirkes  der  Kanalverwaltung  erhalten
die  nachstehend  genannten  Beamten  Tagegelder  nach  folgenden  ermäßigten  Sätzen:
1.  der  Präsident  des  Kanalamts  .  .  .  .  .  15,00  Mark,
2.  die  Mitglieder  einschließlich  des  Betriebsdirektors
3.  die  Kanalbauinspektoren,  der  Maschinenbauinspektor  und  
die  Hafenkapitäne  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    9,00  Mark,
4.  der  Werkmeister  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .    4,50  Mark.

Werden  die  Reisen  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht,  so  erhalten
für  jeden  Zu-  und  Abgang

die  unter  1  bis  3  bezeichneten  Beamten  .  1,50  Mark,
der  unter  4  bezeichnete  Beamte  .  .  .  .  .  .  .    1,00  Mark.                            
§.  3.

Der  Maschinenbauinspektor  und  der  Werkmeister  erhalten  für  Probe-  und
Revisionsfahrten,  welche  sie  zur  Feststellung  der  Betriebsfähigkeit  einzelner  Fahr-Reichs-Gesetzbl.
  1897.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1897.
        <pb n="32" />
        zeuge  mit  denselben  ausführen,  statt  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  folgende
Entschädigungssätze  für  jede  Fahrt  (Hin-  und  Rückfahrt  als  eine  Fahrt  gerechnet,
und  gleichviel,  ob  die  eine  Fahrt  mittelst  anderer  Gelegenheit  erfolgt):
der  Maschinenbauinspektor  ...  3  Mark,
der  Werkmeistrer  ..                      2   Mark.
Wenn  diese  Beamten  an  demselben  Tage  aus  den  vorbezeichneten  Anlässen
mehrere  Fahrten  oder  neben  diesen  Fahrten  noch  andere  Dienstreisen  ausführen,
so  dürfen  die  ihnen  zu  gewährenden  Entschädigungen  insgesammt  die  im  §.  2
festgesetzten  Tagegelder  nicht  übersteigen.

§.  4.

Für  jede  Dienstreise  von  Kiel  nach  Holtenau  und  zurück,  oder  von  Holtenau
nach  Kiel  und  zurück,  wird  vorbehaltlich  der  Sonderbestimmung  im  §.  5  an
Stelle  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  eine  Vergütung  gewährt,  welche  beträgt:

bei  den  zu  einem  Tagegeldsatze  von  mindestens  12  Mark  berechtigten

Beamten   ............................................................................  5  Mark,
bei  den  zu  einem  Tagegeldsatze  von  6  oder  9  Mark  berechtigten
Beamten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                       3  Mark,

bei  den  übrigen  Beamten  .  .  .                                 .  2  Mark.

Ist  bei  solchen  Reisen  die  Uebernachtung  außerhalb  des  Wohnorts  unvermeidlich,
  so  werden  für  den  auf  die  Uebernachtung  folgenden  Tag  den  im  §.  2
genannten  Beamten  die  ebenda  angegebenen,  den  übrigen  Beamten  die  nach  der
Verordnung  vom  21.  Juni  1875  zuständigen  Tagegelder  vergütet.

§.  5.

Die  im  Loots-,  Fahr-,  Bagger-  und  Streckenaufsichtsdienste  beschäftigten
mittleren  und  unteren  Beamten  erhalten  bei  Ausübung  dieses  Dienstes  an  Stelle  der
in  der  Verordnung  vom  21.  Juni  1875  vorgesehenen  Tagegelder  und  Fuhrkosten
nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  besondere  Vergütungen,  welche  die
in  den  §§.  1  bis  4  jener  Verordnung  bestimmten  Sätze  nicht  überschreiten  dürfen.

§.  6.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Jagdschloß  Hubertusstock,  den  24.  Februar  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

—

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        Reichs  -Gesetzblatt.

Nr. 9.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  vierprozentigen  Reichsanleihe.  S.  21.

 

 

 

 

 

(Nr.  2364.)  Gesetz,  betreffend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  vierprozentigen  Reichsanleihe.
  Vom  8.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen  Reichsanleihe  können  zur
Einlösung  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrags  binnen  einer  dreimonatlichen
Frist  und  die  im  Reichsschuldbuch  eingetragenen  vierprozentigen  Buchschulden  zur
baaren  Rückzahlung  binnen  einer  gleichen  Frist  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  geschieht  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §.  16  des  Gesetzes
vom  31.  Mai  1891,  betreffend  das  Reichsschuldbuch  (Reichs - Gesetzbl.  S.  321),
durch  öffentliche  Bekunntmachung  des  Reichskanzlers.

§.  2.

Bevor  die  Kündigung  (§.  1)  erfolgt,  ist  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
  der  vierprozentigen  Reichsanleihe  die  Umwandlung  dieser  Schuldverschreibungen
  in  solche  der  dreieinhalbprozentigen  Reichsanleihe  und  den  im
Reichsschuldbuch  eingetragenen  Gläubigern  der  vierprozentigen  Reichsanleihe  die
Umschreibung  in  dreieinhalbprozentige  Buchschulden  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  anzubieten.  Das  Angebot  gilt  für  angenommen,
wenn  nicht  binnen  einer  auf  mindestens  drei  Wochen  vom  Tage  jener  Bekanntmachung
  ab  zu  bemessenden  Frist  von  den  Inhabern  der  Reichsschuldverschreibungen
der  vierprozentigen  Reichsanleihe  unter  Einreichung  der  Schuldverschreibungen  und
von  den  im  Reichsschuldbuch  eingetragenen  Gläubigern  von  vierprozentigen  Buchschulden
  die  Baarzahlung  des  Kapitalbetrags  beantragt  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  März  1897.
        <pb n="34" />
        Von  dem  Inhalte  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
(Absatz  1)  sind  die  im  Reichsschuldbuch  eingetragenen  Gläubiger  von  vierprozentigen
Buchschulden  außerdem  schriftlich  zu  benachrichtigen.  Die  Wirkung  des  Angebots
zur  Umschreibung  in  dreieinhalbprozentige  Buchschulden  ist  jedoch  von  dieser  Benachrichtigung
  nicht  abhängig.

§.  3.

Die  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  und  die  umzuschreibenden  Buchschulden
  (§.  2)  werden  bis  zum  30.  September  1897  mit  vier  Prozent  verzinst.

§.  4.

Die  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  nebst  Zinsscheinanweisungen
(Talons)  und  die  dazu  gehörigen,  nach  dem  1.  Oktober  1897  fälligen  Zinsscheine
werden  nach  erfolgter  Einlieferung  mit  einem  die  Zinsherabsetzung  ausdrückenden
Vermerk  abgestempelt.

Die  Abstempelung  erfolgt  durch  die  der  Reichsschuldenverwaltung  unterstellte
  Kontrole  der  Staatspapiere,  durch  die  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden
Reichskassen  und  zu  bezeichnenden  Reichsbankanstalten,  sowie  durch  die  vom  Reichskanzler
  im  Einvernehmen  mit  der  Landesregierung  zu  benennenden  Landeskassen.

Auf  Antrag  der  Inhaber  von  Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen
Reichsanleihe  soll  statt  der  Abstempelung  die  kostenfreie  Eintragung  eines  dem
Nennwerthe  der  eingereichten  Schuldverschreibungen  gleichen,  vom  I.  Oktober  1897
ab  zu  dreieinhalb  Prozent  verzinslichen  Betrags  in  das  Reichsschuldbuch  bewirkt
  werden.

Der  Antrag  muß  binnen  einer  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Frist
eingereicht  werden.

§.  5.

Auf  die  gemäß  §.  4  Absatz  3  erfolgenden  Eintragungen  in  das  Reichsschuldbuch
  und  auf  die  eingereichten  Schuldverschreibungen  finden  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891,  betreffend  das  Reichsschuldbuch  (Reichs - Gesetzbl.
S.  321),  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  auf  den  Schuldverschreibungen  befindliche
  Privataußerkurssetzungsvermerke  für  die  Reichsschuldenverwaltung  keine
bindende  Kraft  haben.

§.  6.

Eine  Prüfung,  ob  der  Verlust  der  Schuldverschreibungen  der  Reichsschuldenverwaltung
  angezeigt  ist  (§.  6  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  —
Bundes - Gesetzbl.  S.  157  )  oder  ob  die  Schuldverschreibungen  mit  Beschlag
belegt  sind,  findet  bei  der  Abstempelung  nicht  statt.

§.  7.

Die  nach  §.  2  zu  bewirkende  Umschreibung  der  vierprozentigen  Buchschulden
im  Reichsschuldbuch  erfolgt  von  Amtswegen.  Den  eingetragenen  Gläubigern
        <pb n="35" />
        steht  jedoch  das  Recht  zu,  statt  der  Umschreibung  binnen  einer  vom  Reichskanzler
zu  bestimmenden  Frist  die  Ausreichung  von  dreieinhalbprozentigen  Schuldverschreibungen
  zum  Nennwerthe  der  vierprozentigen  Buchschuld  gegen  Löschung
der  letzteren  zu  verlangen.

Einer  Genehmigung  der  Umschreibung  seitens  dritter  Personen,  zu  deren
Gunsten  der  eingetragene  Gläubiger  in  Bezug  auf  die  Forderung  oder  deren
Zinsen  durch  einen  Vermerk  im  Reichsschuldbuche  beschränkt  ist,  bedarf  es  nicht.

Die  Umschreibung  in  dreieinhalbprozentige  Buchschulden  und  die  Ausreichung
von  dreieinhalbprozentigen  Schuldverschreibungen  erfolgen  kostenfrei.

§.  8.
Neue  Eintragungen  von  vierprozentigen  Buchschulden  und  Zuschreibungen
auf  den  angelegten  Konten  solcher  Buchschulden  finden  fortan  nicht  mehr  statt.

§.  9.

Die  Bestimmung  des  §.  4  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891,
betreffend  das  Reichsschuldbuch  (Reichs - Gesetzbl.  S.  321),  findet  insoweit  keine
Anwendung,  als  durch  die  Umschreibung  von  vierprozentigen  in  dreieinhalbprozentige
  Buchschulden  mehrere  Konten  für  denselben  Gläubiger  entstehen.

Die  Vereinigung  dieser  mehreren  Konten  im  Reichsschuldbuche  kann  auf
Antrag  des  Gläubigers  und  von  Amtswegen  erfolgen.  In  beiden  Fällen  erfolgt
sie  kostenfrei.

§.  10.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  in  dreieinhalbprozentige  umgewandelten  oder
gemäß  §.  7  ausgereichten  Reichsschuldverschreibungen  und  die  im  Reichsschuldbuch
umgeschriebenen  dreieinhalbprozentigen  Buchschulden  dürfen  den  Gläubigern  vor
dem  1.  April  1905  zur  baaren  Rückzahlung  nicht  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  darf  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung  stattfinden.

§.  11.

Der  im  §.  7  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  (Reichs - Gesetzbl.
S.  381)  angeordnete  Anschaffungsstempel  bleibt  außer  Hebung.

§.  12.

Die  mit  dem  Antrag  auf  Baarzahlung  des  Kapitals  eingereichten  (§.  2)
Schuldverschreibungen  werden  mit  einem  entsprechenden  Stempelvermerke  versehen
und  ebenso  wie  die  in  das  Reichsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen  derjenigen
Gläubiger  der  vierprozentigen  Reichsanleihe,  welche  das  Angebot  der  Umschreibung
in  eine  dreieinhalbprozentige  Buchschuld  nicht  angenommen  haben  (§.  2),  gemäß
der  erfolgenden  Kündigung  zurückgezahlt.
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        §.  13.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  bis  zu  demjenigen  Betrage,  welcher
erforderlich  sein  wird,  um  die  Mittel  der  Baarzahlung  der  gekündigten  vierprozentigen
  Reichsschuldverschreibungen  und  Buchschulden  (§.  12)  zu  beschaffen,
eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs - Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.  ·

§.14.

Soweit  zu  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  herangezogene  Hülfsarbeiter
  mit  der  Bearbeitung  von  Angelegenheiten  der  Reichsschuldenverwaltung
betraut  werden  sollten,  haben  dieselben  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  sie  den  von
ihnen  nach  §.  9  des  preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  (Gesetz - Samml.
S.  57)  geleisteten  Eid  auch  für  die,  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  ihnen  übertragenen
  Obliegenheiten  als  maßgebend  anerkennen.

Das  Protokoll  ist  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage  vorzulegen.

§.  15.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  erläßt  die  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen  Anordnungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        Reichs - Gesetzblatt.

Nr. 10.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken  und
auf  Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln.  S.  25.

 

 

 

(Nr.  2365.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken
  und  auf  Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk
Oppeln.  Vom  11.  März  1897.

Auf  Grund  des  §.  139a    der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken  und  auf
Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln  mit  den  bei  I  Ziffer  1  der

Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken  und  auf  Kokereien  im
Regierungsbezirk  Oppeln  (Bekanntmachung  vom  24.  März  1892,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  331)
aufgeführten  Arbeiten  wird  unter  den  bei  I  Ziffer  2  bis  5  daselbst  bezeichneten
Bedingungen  zur  Nachtzeit  und  am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden  der  Festtage
  auch  nach  fünfeinhalb  Uhr  Nachmittags  in  Abänderung  der  Nr.  IV  Absatz  2
daselbst  weiter  bis  zum  1.  April  1898  nachgelassen.

Berlin,  den  11.  März  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs - Gesetzbl.  1897.  10

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1897.
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        Reichs - Gesetzblatt.

Nr. 11.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  IV.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  27.

 

 

 

 

(Nr.  2366.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  IV.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  6.  März  1897.

Die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Uebereinkommen
  Anwendung  findet  (III.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1896,  Reichs - Gesetzbl.
von  1896  S.  13),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Aenderungen
  in  der  nachstehenden,  vom  Zentralamt  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
  mitgetheilten  Fassung  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  internationale  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet.

(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897.)

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.
I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.
1.  Reichseisenbahnen  in  Elsaß - Lothringen.
2.  Militär - Eisenbahn.
3.  Königlich  preußische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  preußischen  Privateisenbahnen,  mit  Ausschluß:
a.  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahn.
Reichs - Gesetzbl.  1897.  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1897.
        <pb n="40" />
        4.  Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß  der  von  ihnen

betriebenen  Lokalbahnen:

b.  Augsburg - Göggingen;

c.  Göggingen -  Pfersee.
 5. Königlich  sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  sächsischen  Privateisenbahnen.

 6.  Königlich  württembergische  Staatseisenbahnen.
 7.  Großherzoglich  badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

  stehenden  badischen  Privateisenbahnen.

 8.  Main - Neckar - Eisenbahn  nebst  den  von  ihr  betriebenen  Großherzoglich

hessischen  Nebenbahnstrecken.

 9.  Großherzoglich  oberhessische  Eisenbahnen.
10.  Großherzoglich  mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

        d.  der  Doberan -  Heiligendammer  Eisenbahn.

11.  Großherzoglich  oldenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

         e.  der  Ocholt - Westersteder  Eisenbahn.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

12.  Alt - Damm - Colberger  Eisenbahn.
13.  Altona - Kaltenkirchener  Eisenbahn.
14.  Arnstadt - Ichtershausener  Eisenbahn.
15.  Bentheimer  Kreisbahn.

16.  Braunschweigische  Landeseisenbahn.
17.  Bregthalbahn  (Donaueschingen - Furtwangen).
18.  Breslau - Warschauer  Eisenbahn.
19.  Brölthal - Eisenbahn.

20.  Bruchsal - Odenheim -  Menzingener  Nebenbahn.

*)  20a.    Bühlerthalbahn.
21.  Crefelder  Eisenbahn.

22.   Cronberger Eisenbah.
23.   Dahme - Uckroer Eisenbahn.
24.   Deggendorf - Mettener Eisenbahn.
25.   Dessau - Wörlitzer Eisenbahn.
26.   Dortmund - Gronau - Enscheder Eisenbahn.
27.   Eckernförde - Kappelner Schmalspurbahn.
28.   Eisenberg - Crossener Eisenbahn.
29.   Eisern - Siegener Eisenbahn.
30.  Ermsthalbahn (Metzingen-Urach).
31.  Eutin - Lübecker Eisenbahn.
32.  Flensburg - Kappelner Eisenbahn.
33.  Frankfurter Verbindungsbahn (Frankfurt a. M.).

  

  

    
    
  
  

  

    

    
  
  

        

 

*)  Mit  Wirkung  vom  24.  März  1897.
        <pb n="41" />
        34.  Fürth - Zirndorf - Cadolzburger Eisenbahn.
35.  Georgs - Marienhütte - Eisenbahn.
36.  Gernrode - Harzgeroder Eisenbahn.
37.  Gotteszell - Viechtacher Eisenbahn.
*)  38.  Greifswald - Grimmener Eisenbahn.
39.  Halberstadt - Blankenburger Eisenbahn.
40.  Haltingen - Kanderner Nebenbahn.
41.   Hansdorf - Priebuser Nebenbahn.
42.  Hessische Ludwigs - Eisenbahn.
*)  43. Hildesheim - Peiner Kreiseisenbahn.
44.  Hohenebra - Ebelebener Eisenbahn.
45.  Hoyaer Eisenbahn (Hoya-Eystrup).
46.  Ilmenau -Großbreitenbacher Eisenbahn.
47.  Kaiserstuhlbahn.
48.  Kerkerbachbahn.
49.  Kiel - Eckernförde - Flensburger Eisenbahn.
50.  Kirchheimer Eisenbahn.
51.  Königsberg - Cranzer Eisenbahn.
52.  Kreis Altenaer Schmalspurbahnen.
53.  Krozingen -S taufen - Sulzburger Nebenbahn.
*)  54.  Lausitzer Eisenbahn.
55.  Lübeck - Büchener und Lübeck - Hamburger Eisenbahn.
56.  Ludwigs - Eisenbahn (Nürnberg-Fürth).
 57.  Mannheim - Weinheim -Heidelberg - Mannheimer Eisenbahn.
58.  Marienburg - Mlawkaer Eisenbahn.
**  58a.  Meckenbeuren - Tettnanger Lokalbahn.
59.  Mecklenburgische Friedrich Wilhelm - Eisenbahn.
60.  Meppen - Haselünner Eisenbahn.
61.  München - Wolfratshausener Eisenbahn.
62.  Murnau - Garmisch - Partenkirchener Eisenbahn.
63.  Neubrandenburg - Friedlander Eisenbahn.
64.  Neuhaldenslebener Eisenbahn.
*)  65.  Neustadt - Gogoliner Eisenbahn.
66.  Oberndorf - Füssener Eisenbahn.
67.  Osterwiek - Wasserlebener Eisenbahn.
68.  Osthofen - Westhofener Eisenbahn.
69. Ostpreußische Südbahn, einschließlich der Fischhausen - Palmnickener Eisenbahn.

70.  Ostrowo - Skalmierzycer Kreiseisenbahn.
71.  Paulinenaue - Neu - Ruppiner Eisenbahn.

  

  
  

    
  
  

    

  

    
  

    
  




  
  

  

    
      
  

        
  
  
    
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
    
            


  
  

 

*)  Mit  Wirkung  vom  21.  Jannar  1897.
*.)  Mit  Wirkung  vom  24.  März  1897.

11*
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        72.  Peine - Ilseder  Eisenbahn.

73.  Pfälzische  Eisenbahnen.

74.  Prignitzer  Eisenbahn.

75.  Reinheim - Reichelsheimer  Eisenbahn.
76.  Rhein - Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.
77.  Rhene - Diemelthal - Eisenbahn  (Bredelar - Martenberg).
78.  Ronsdorf - Müngstener  Eisenbahn.

79.  Röthenbach  b.  L.-Weiler  Eisenbahn.

80.  Ruhlaer  Eisenbahn  (Wutha-Ruhla).

81.  Schaftlach - Gmunder    Eisenbahn.

82.Schleswig - Angeler  Eisenbahn  (Schleswig-Süderbrarup).
83. Sonthofen - Oberstdorfer    Eisenbahn.

84.  Sprendlingen - Wöllsteiner    Eisenbahn.

*)  84a.  Stadtamhof - Donaustaufer  Lokalbahn.





85.  Stargard - Cüstriner  Eisenbahn,  einschließlich  der  Glasow - Berlinchener
Eisenbahn.
86.  Stendal - Tangermünder  Eisenbahn.

*)  86a.  Türkheim -Wörishofener    Lokalbahn.












87.  Wermelskirchen - Burger    Eisenbahn
88. Westfälische  Landeseisenbahn.
89.  Wittenberge - Perleberger  Eisenbahn.
90.  Worms - Offsteiner  Eisenbahn.
91.  Zell - Todtnauer  Eisenbahn.
92.  Zschipkau - Finsterwalder  Eisenbahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  außerdeutscher

Eisenbahnverwaltungen  befinden.
I.  Russischer  Verwaltungen.

93.  Die  von  der  St.  Petersburg  -  Warschauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke

von  der  russisch - deutschen  Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

94.  Die  von  den  Süd - West - Bahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen

Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.

95.  Die  von  der  Weichselbahn  betriebene  Strecke  von  der  russisch - deutschen

Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

96.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands - Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch -  deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.

97.  Die  von  der  Oesterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch -   deutschen  Grenze  bei  Wichtstadtl  bis  Mittelwalde.

 

*)  Mit  Wirkung  vom  24.  März  1897.
        <pb n="43" />
         98.  Die  von  der  Oesterreichisch - Ungarischen  Staatseisenbahn - Gesellschaft  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch - deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis
Mittelsteine.

Die  von  der  Süd - Norddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch - deutschen  Grenze:
 99.  bei  Liebau  bis  Liebau.
100.  bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
101. Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichisch -deutschen
  Grenze  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.

Die  von  der  Buschtèhrader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch - deutschen  Grenze:
102. bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
103. bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.
Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch - deutschen  Grenze:
104. bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
105. bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
106. bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf.
107. bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.
108. bei  Passau  bis  Passau.
109. bei  Braunau  bis  Simbach.
110. bei  Lochau  bis  Lindau.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  schweizerischen  Nordostbahn  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch - deutschen  Grenze:
111. bei  Konstanz  bis  Konstanz.
112. bei  Rielasingen  bis  Singen.
113. bei  Waldshut  bis  Waldshut.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß - Lothringen  gehörigen,  von  der
französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französisch -deutschen
  Grenze:

114. bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
115. bei  Avricourt  bis  Deutsch - Avricourt.
116. bei  Chambrey  bis  Chambrey.

117. bei  Novéant  bis  Novéant.

118. bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.
119. bei  Fentsch  bis  Fentsch.
        <pb n="44" />
        V.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Zentralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  niederländisch - deutschen  Grenze:

120. bei  Aachen  bis  Aachen.
121. bei  Dalheim  bis  Dalheim.

VI.  Niederländischer  Verwaltungen.

122. Die  von  der  Nord - Brabant - Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch - deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.

123. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  und  von  der

Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch - deutschen  Grenze  bei  Cranenburg
bis  Cleve.

124. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch - deutschen  Grenze:

a.  bei  Elten  bis  Welle.

b.  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath.
125. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  und  von  der  Holländischen  Eisenbahn - Gesellschaft  mitbetriebenen
  Strecken  von  der  niederländisch - deutschen  Grenze:

a.  bei  Elten  bis  Emmerich.

b.  bei  Gronau  bis  Gronau.

126. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn - Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch - deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:  
Oesterreich,  Ziffer  26  bis  und  mit  46.
Frankreich,  Ziffer  20,  21,  22,  23,  24,  25.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  9,  10.
Nußland,  Ziffer  28,  29,  30,  31,  32,  33.
Schweiz,  Ziffer  17,  18,  19,  20,  21,  22.
        <pb n="45" />
        Oesterreich  und  Ungarn.

I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein).

A.  Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Oesterreich  oder  in  Ungarn

betrieben  werden.

1.  K.  K.  österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich

liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch - Buchs;  
dagegen  mit  Ausschluß:
der  Dalmatiner  Staatsbahnen:
a.  Spalato  - Siveric  - Knin,
b.  Perkovic - Slivno - Sebenico,
dann  der  Kolomeaer  Lokalbahnen:
c.  Kolomea - Sloboda  rungurska  nebst  Abzweigung:
d.  Nadwornianski  przedmiescie -  Szeparowce  Kniazdwór,
sowie:
e.  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt - Mauterndorf  (Murthalbahn),

f.  der  Lokalbahn  Lemberg  (Kleparów)  - Janow,
g.  der  schmalspurigen  Ybbsthalbahn,
und  der  Flügelbahnen:
h.  Podleze - Niepolomice,
i.  Wama - Russ.  Moldawitza,
k.  Lititz - Nürschan.
2.  Außig -Teplitzer  Eisenbahn.
3.    Böhmische Kommerzialbahnen.
4.  Böhmische  Nordbahn.
5. Bozen - Meraner  Eisenbahn.
6. Buschtèhrader  Eisenbahn.
7. Kaiser  Ferdinands - Nordbahn.
8. Kaschau - Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).
9. Kremsthalbahn.
10. Lokalbahn  Mori - Arco - Riva  am  Gardasee.

11. Neutitscheiner  Lokalbahn.

12.  Oesterreichische  Nordwestbahn.
13. Oesterreichisch - Ungarische  Staatseisenbahn - Gesellschaft.
14. Privos - Mähr.  Ostrau - Witkowitz - Lokalbahn.
15. Salzburger  Eisenbahn -  und  Tramway - Gesellschaft.
16. Salzkammergut - Lokalbahn.
        <pb n="46" />
        17. Südbahn - Gesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
Ausschluß  der  schmalspurigen  Lokalbahnen:
1.  Mödling - Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe),
m.  Preding - Wieselsdorf  -  Stainz,  
n.    Pöltschach - Gonobitz,
o.    Kapfenberg - Seebach - Au.
18. Süd - Norddeutsche  Verbindungsbahn.
19. Stauding - Stramberger  Lokalbahn.
20. Eisenbahn  Wien - Aspang.
21. Wiener  Verbindungsbahn.
22. Die  von  den  Königlich  ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken
der  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen
Landesgrenze  und  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie
der  österreichisch  -   ungarischen  Staatseisenbahn - Gesellschaft  von  Marchegg
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  endlich  die  von  der  Raab  (Györ) - Oedenburg
  (Sopron) - Ebenfurther  Bahn  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe
der  Südbahn - Gesellschaft  stehenden  Wien - Pottendorf - Wienerneustädter
Bahn  von  Ebenfurth  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger











Verwaltungen  befinden.
I.  Italienischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  italienische  Adria - Eisenbahn - Gesellschaft  betriebenen
Strecken  von  der  italienisch  österreichischen  Grenze:

23. bei  Cormons  bis  Cormons.

24.  bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Jtalien.

25.  bei  Peri  bis  Ala.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch - österreichischen  Grenze:
26. bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
27. bei  Salzburg  bis  Salzburg.
28.   Waldsassen  bis  Eger.
29. bei  Schirnding  bis  Eger.
30. bei  Asch  bis  Eger.
Die  durch  die  Königlich  sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
31. bei  Brambach  bis  Eger.
32. bei  Bärenstein  bis  Weipert.
33. bei  Moldau  bis  Moldau.
        <pb n="47" />
        34. bei  Schöna  bis  Bodenbach.

35. bei  Schöna  bis  Tetschen.

36. bei  Neusalza - Spremberg  bis  zur  österreichisch - deutschen  Grenze  bei  Taubenheim.


37. bei  Alt-  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch  - deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.

38. bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.

39. bei  Groß - Schönau  bis  Warnsdorf.

40. bei  Zittau  bis  Reichenberg.

Die  durch  die  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch - österreichischen  Grenze:

41. bei  Neusorge  bis  Halbstadt.

42. bei  Troppau  bis  Troppau.

43. bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.

44. bei  Oderberg  bis  Oderberg.

45. bei  Goczalkowitz  bis  Dzieditz.

46. bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Süd - West-Bahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russisch -österreichischen
  Grenze:

47. bei  Radziwilow  bis  Brody.
48.   Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
49. bis  Oesterreichisch  Nowosielitza.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  96  bis  und  mit  110.
Italien,  Ziffer  8.
Rußland,  Ziffer  34,  35,  36,  37.
Schweiz,  Ziffer  15,  16.

II.  Ungarn.

Sämmtliche  Lnien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn  oder  in  Oesterreich  betrieben



werden.
1.  Königlich  ungarische  Staatsbahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Linie  Garam - Berzencze - Selmeczbánya,
der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksár -Szt. - Lörincz  und
der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taraczthal)

Reichs -  Gesetzbl.  1897.  12
        <pb n="48" />
        dagegen  mit  Einschluß  folgender  von  der  Staatsbahnverwaltung  betriebenen
Linien:

  

a.  von  der  rumänischen  Grenze  bis  Predeál,

b.  von  der  Grenze  bei  Zimony  bis  Belgrád,

c.  von  Bród  bis  Bosna-Bród,

d.  der  Lokalbahn  Békés-Földvár - Békés,

e.  der  Lokalbahn  Debreczen -  Hajdúnánás,

f.   der  Lokalbahn  Nagy - Várad - Belényes - Vaskoh,
g.  der  Lokalbahn   Puszta - Tenyö - Kun - Szt. - Márton,
h.  der  Lokalbahn  Kun - Szt. - Márton - Szentes,

i.  der  Lokalbahn  Ujszász - Jász - Apáti,

j.  der  Lokalbahn   Mezö - Tur -T urkeve,

k.  der  Lokalbahn  Csáktornya - Zágráb  (von  Zagorien),
l.  der  Lokalbahn  Vinkovce - Brcka,

m.  der  Lokalbahn  Maros -  Vásárhely  -  Szász-Régen,
n.   der  Lokalbahn  von  Mátra,

o.   der  Eisenbahn  Bánréve - Ozd,

p.   der  Lokalbahnen  von  Bihar,

q.   der  Lokalbahn  Héjasfalva - Székelyudvarhely  (Székelybahn),
r.   der  Lokalbahn  Maros - Ludas - Besztercze,

s.   der  Lokalbahn  Ruma - Vrdnik,

t.   der  Lokalbahn  Szombathely -  Pinkafö,

u.  der  Lokalbahn  Szatmár-Nagybánya,

v.   der  Lokalbahn  von  Szilágyság,

w.   der  Lokalbahn  Nyiregyháza - Mátészalka,

x.    der  Lokalbahn  Budapest - Lajosmizse,

y.   der  Lokalbahn  Kisujszállás  - Dévaványa -Gyoma,
 z.  der  Lokalbahnen  in  Bács - Bodrogh,

a1.  der  Eisenbahn  Pécs - Barcs,

und  der  weiteren  Lokalbahnen:












     

b1. Esztergom - Almás - Füzitö,

c1. jenseits  der  Donau,

d1.  Kassa - Torna,
e1. Debreczen - Füzes - Abony - Ohat -Polgár,
f1.  des  Békéser  Komitates,

g1.  Máramaros - Szigetkamara - Nagy - Bocskó - und Szigetkamara - Szlatina,

h1.  Nagy - Szeben - Felek,  Linie  der  Lokalbahn  Nagy - Szeben - Vöröstorony,
i1.    Felek - Fogaras,

j 1.   Brassó - Háromszék,

k1.  Somogy - Szobb - Barcs,

l1.   Varasd  - Golnbovecz,

m1.  Nagy - Kikinda - Nagy - Becskerek,
        <pb n="49" />
        n1.  Szentes - Hódmezövásárhely,
o 1.   Balaton - Szen - György - Somogy - Szobb,
p1. Zsebely - Csákovár - Bóka,

q1. im  Muránythal,

 r.1.   Békés - Csanád,
s1.  Hidegkút - Gyönk - Tamáfi,

t1.  von  Slavonien  (slavonische  Lokalbahnen),
u1.  im  Csetnekthal,
v1.   Beszterczebánya - Zólyom - Brezó,
w1. Piski - Vajda - Hunyad,
x1.   Petrosény -Livazény - Lupeny,
y1.   Kaposvár - Mocsolád,
z1.   Nagy - Szeben - Nagy - Disznód,
a2.   Körös - Belovár,

b2.   im  Zsitvathale,
c2.    Debreczen - Derecske - Nagy-  Léta,
d2.  Szombathely - Rum,

e2.   Versecz  - Kubin,
f2.    Szt .- Lörincz - Slatina - Nasic,

g2.   Pozsony  - Dunaszerdahely,
h2.   Baja - Zombor - Uividék,
i2.    Gyulafehérvá - Zalathna  (schmalspurig),
j2.    Temesvár - Nagy - Szent-Miklós,
k2.   Kecskemét - Fülöpszállás,
l2.     Budapest -Esztergom,

m2.    im  Zalathal,
n2.     Zólyom - Brezó - Breznóbánya -Tiszolcz,
o2.    Györ - Veszprém - Dombovár,
p2.    Nagy - Bélicz - Privigye,

q2.    Karczag - Tiszafüred,

r2.     Ungarische  Südost - Lokalbahn,

s2.     Kaposvár - Fonyód,

t2.     Pápa - Csorna,

u2.    im  Boldvathal,

v2.     Pancsova - Petrovoszello,

w3.    des  Nográder  Komitates,

x2.     der  Stuhlweißenburger  und  Tolnaer  Komitate,
y2.    Kecskemét - Tisza-Ugh,
z2.    Tiszapolgár - Nyiregyháza,
a3.    Garamberzencze - Léva,

b3.  Hegyes - Feketehegy - Palánka,
c3.    Komárom - Dunaszerdahely,

d3.   Temesvár -  Buziás.
        <pb n="50" />
        2. Südbahn - Gesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
Einschluß  folgender  von  derselben  betriebenen  Lokalbahnen:

a.  Köszegh -  Szombathely,

b.  Barcs - Pakrácz.
3. Kaschau  - Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien),
einschließlich  der  von  ihr  betriebenen  Strecke   Csácza -Zwardon  der  Königlich
ungarischen  Staatsbahnen;  ferner  der  Strecke  Margitfalu -  Gölniczbánya
der  Lokalbahn  im  Gölniczthal,  aber  ausschließlich  der  schmalspurigen  Strecke
Gölniczbánya - Szomolnok  derselben  Linie,  und  endlich  einschließlich

der  Lokalbahnen:

a.  im  Leutschauthale,
b.  im  Poprádthale,
c.  Késmárk - Szepesbála,

d.  Szepesbála - Podolin  und

e.  Szepes - Váralja.
4.  Györ - Sopron - Ebenfurter  Eisenbahn-Gesellschaft.
5. Vereinigte  Arader  und  Csanáder  Eisenbahnen.
6. Eisenbahn  im  Szamosthal.
7. Lokalbahn  Keszthely - Balaton - Szt. - György.
8. Eisenbahn  Mohács - Pécs.
9. Die  schmalspurige  Lokalbahn  Nagy - Károly - Somkut.
10. Lokalbahn  Eperjes -  Bártfa.
11.  Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der
 Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Mezö - Laborcz  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze,  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze,
  und  die  der  Kaschau - Oderberger  Bahn  von  Orló  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.
12.  Die  von  der  Oesterreichisch - Ungarischen   Staatseisenbahn - Gesellschaft  betriebenen
  Strecken  der  Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Trencsén -Teplitz
  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlarapaß,  von  Bruck  a.  L.
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.
13.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands - Nordbahn  betriebene  Strecke  der  Holics -Gödinger
  Lokalbahn  von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.
14.  Die  Torontáler  Lokalbahnen.

III.  Okkupationsgebiet.

.  K.  u.  K.  Militärbahn  Banjaluka - Doberlin.
        <pb n="51" />
        Belgien.

A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.  Belgische  Nordbahn.

3.  Große  Belgische  Zentralbahn.
4.  Lüttich -    Maestricht.
5.  Gent - Terneuzen.
6.  Mecheln - Terneuzen.
7.  Westflandrische  Eisenbahn.
8.  Eisenbahn  von  Chimay.

9.  Gent - Eecloo -  Brügge.

10.  Termonde  - St.  Nicolas.

11.  Hasselt - Maeseyck.

12.  Antwerpen  - Gent  (Waes).

  

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Niederländischer  Verwaltungen.

13.  Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  Strecke  von  der  belgisch - niederländischen  Grenze  bei
Achel  bis  Lüttich - Vivegnis,  Ans  (Etat)  und  Flémalle - Grande.

II.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch - französischen  Grenze:
14.  bei  Comines  bis  Comines.
15.  bei  Halluin  bis  Menin.

III.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  luxemburgischen  Prinz  Heinrich - Bahn  betriebenen
Strecken  von  der  belgisch - luxemburgischen  Grenze:
16.  bei  Pétange  bis  Athus.
17.  bei  Clémency  bis  Autel - Bas.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  120,  121.
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18,  19.
Niederlande,  Ziffer  11,  12,  13,  14,  15,  16.
        <pb n="52" />
        Frankreich.

A.  Von  französtschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

  









Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:
1.  Der  Nordbahn.

2.  Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne - Meuse  nach  Vrigne -aux - Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Rambervillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint - Dizier  nach  Vassy,  Vassy
nach  Doulevant - le - Chàteau.

3.  Der  Westbahn.

4.  Der  Paris - Lyon - Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der
Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint - Louis.

5. Der  Orléansbahn,  einschließlich  der  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie

das  Hauptnetz  betriebenen  Lokalbahnen  der  Sarthe.

6. Der  Südbahn.

7.  Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen
  Lokalbahnen  von  Ligré - Rivière  nach  Richelieu  und  von  Barbezieux
  nach  Chàteauneuf.

8.  Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy - Palaiseau.

9.  Der  Gesellschaft  für  Departemental - Eisenbahnen.

10.  Der  Eisenbahn - Gesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze.
11.  Der  Gesellschaft  des  Médoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:
12.  Der  Gesellschaft  für  Departemental - Eisenbahnen.
13.  Von  Marlieux  nach  Chàtillon - fur - Chalaronne.
14.  Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes
(Gesellschaft  des  Médoc).

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger

Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Centralbahn  betriebenen  Strecken
von  der  belgisch - französischen  Grenze:

15.  bei  Treignes  bis  Vireux.



16.  bei  Doissche  bis  Givet.
        <pb n="53" />
        17. Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französisch -belgischen
  Grenze  bei  Heer - Agimont  bis  Givet.

18.  Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahn - Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  französisch - belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.

19.  Die  von  der  Eisenbahn - Gesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von
der  französisch - belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß - Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutsch -französischen
  Grenze:

20.  bei  Altmünsterol  bis  Petit - Croix.

21.  bei  Deutsch - Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
22.  bei  Chambrey  bis  Moncel.

23.  bei  Novéant  bis  Pagny  - sur - Moselle.

24.  bei  Amanweiler  bis  Batilly.

25.  bei  Fentsch  bis  Audun - le - Roman.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Jura - Simplonbahn  betriebenen  Strecken  von  der
französisch - schweizerischen  Grenze:
26.  bei  Delle  bis  Delle.
27.  bei  Vallorbes  bis  Pontarlier.
28.  bei  Verrières  bis  Pontarlier.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

29.  Die  von  der  italienischen  Gesellschaft  der  Mittelmeerbahnen  betriebene
Strecke  von  der  italienisch - französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  114,  115,  116,  117,  118,  119.
Belgien,  Ziffer  14,  15.
Italien,  Ziffer  6.
Schweiz,  Ziffer  23,  24,  25,  26.
        <pb n="54" />
        Italien.

A.  Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes  betriebenen
Linien.
2.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen  Linien.

3.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  sizilianischen  Netzes  betriebenen  Linien,
einschließlich  der  Strecke  über  die  Meerenge  von  Messina.

  




4.  Die von  der  Società  Veneta  per  Imprese  e  Costruzioni  pubbliche,  mit
in  Sitz in Padua,  betriebenen  Linien:

a.  Padova - Bassano,

b.  Vicenza - Treviso,

c.  Vicenza -Schio,

d. Cividale - Portogruaro,

e.  Parma - Suzzara,

f.  Bologna  S.  V . - Portomaggiore,

g.  Budrio -  Massalombarda,

h.  Arezzo -  Stia  und

i.  Conegliano - Vittorio.

5.  Die Nord - Milano - Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:
k.  Milano - Bovisa - Erba  mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano -  Librera
  und  von  S.  Pietro  nach  Camnago,
l.  Milano - Bovisa - Saronno,

m.  Saronno - Malnate - Varese - Laveno,

n.  Como - Camerlata - Grandate - Malnate  mit  Abzweigung  von  Camerlata
  nach  Albate - Camerlata,
o. Novara - Busto  Arsizio -  Saronno - Seregno  und

p. Saronno - Grandate.

B.  Bahnstrecken,  welche  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger

Verwaltungen  sich  befinden.
I.  Französischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  französischen  Paris - Lyon-  Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke
von  der  italienisch - französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch - schweizerischen
  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.
        <pb n="55" />
        III.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

8.  Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch - österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Oesterreich,  Ziffer  23,  24,  25.

Frankreich,  Ziffer  29.
Schweiz,  Ziffer  27.

 

Luxemburg.

Von  luxremburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Prinz  Heinrich - Bahn,  mit  Einschluß  der  Linie  von  Wasserbillig  nach
Grevenmacher.



B.  Bahnstrechen,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

2.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß -L othringen  betriebenen  sämmtlichen
  Linien  der  Wilhelm - Luxemburg - Eisenbahn.
3.  Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch - luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  16,  17.

 

Niederlande.
A.  Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2.  Holländische  Eisenbahn - Gesellschaft.
3.  Niederländische  Zentral - Eisenbahn - Gesellschaft.
4.  Nord - Brabant - Deutsche  Eisenbahn - Gesellschaft.
Reichs -  Gesetzbl.  1897.  13
        <pb n="56" />
        B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger
















Verwaltungen  befinden.
I.   Deutscher  Verwaltungen.

5.  Die  von  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene

Strecke  von  der  deutsch - niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch - niederländischen  Grenze:

6.  bei  Borken  bis  Winterswyk.

7.  bei  Bocholt  bis  Winterswyk.

8.  bei  Straelen  bis  Venlo.

9.  bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.

10. bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Zentralbahn  betriebenen  Strecken:

11.  von  der  belgisch - niederländischen  Grenze  bei  Hamont  bis  zur  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Dalheim.

12.  von  der  belgisch  niederländischen  Grenze  bei  Lanaeken  bis  zur  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Aachen.

13.  von  der  belgisch - niederländischen  Grenze  bei  Weelde - Merxplas  bis  Tilburg.

14.  Die  von  der  Lüttich - Maestrichter  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
belgisch - niederländischen  Grenze  bei  Visé  bis  Maestricht.

14.  Die  von  der  Mecheln - Terneuzen - Eisenbahn - Gesellschaft  betriebene  Strecke

von  der  belgisch - niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.

16.  Die  von  der  Gent-  Terneuzen - Eisenbahn - Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch - niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  122,  123,  124,  125,  126.
Belgien,  Ziffer  13.
        <pb n="57" />
        Rußland.

A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.
1.  Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von
Nowotorsschok  und  Rjew - Wjasma).

2.  St.  Petersburg - Warschauer  Eisenbahn.
3. Baltische  Eisenbahn  (mit  Ausnahme  der  2.  Sektion)  und  Pskow - Riga.
4. Moskau - Brester  Eisenbahn.

5.  Moskau -  Kursk,  Moskau - Nijninowgorod  und  Muromer  Eisenbahnen
(unter  einheitlicher  Verwaltung  vom  Staate  betrieben).

6. Sysran - Wjasma  Eisenbahn.

7. Catherine  Eisenbahn.

8. Riga - Orel  Eisenbahn  (gebildet  aus  den  Mitauer,  Boldéraa,  Riga -Tuckumer,
  Riga - Dwinsker,  Dwinsk - Witebsker  und  Orel - Witebsker
Eisenbahnen).

9.  Libau - Romny  Eisenbahn.

10. Warschau - Terespoler  Eisenbahn.

11. Kharkow - Nicolajew  Eisenbahn.

12. Kursk - Kharkow - Asower  Eisenbahn  (mit  den  Losowo - Sebastopoler  und
Djankoi - Theodosie  Eisenbahnen).

13.  Samara - Zlatoouste  und  Orenburger  Eisenbahnen.

14.  Polessier  Eisenbahn.

15.  Süd - West - Bahnen.

B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

16.  Rybinsker  Eisenbahn  (mit  der  schmalspurigen  Eisenbahn  von  Nowgorod).

17.  Moskau - Jaroslaw - Archangel  Eisenbahn  (mit  den  Schmalspurbahnen
von  Schuja - Iwanowo  und  Jaroslaw - Wologda).

18. Moskau - Kasan  Eisenbahn.
19. Rjasan -  Uralsk  Eisenbahn.

20.  Süd - Ost - Bahnen.

21.  Warschau - Wien  Eisenbahn.

22.  Lodser  Eisenbahn.

23.  Moskau - Kiew - Woronesch  Eisenbahn.

24.  Weichselbahn.
25.  Iwangorod - Dombrowo  Eisenbahn.
26.  Wladikaukaser  Eisenbahn.
        <pb n="58" />
        C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetriebe  auswärtiger  Berwaltungen

befinden.
















I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch - russischen  Grenze:

28.  bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen.
29.  bei  Ottloschin  bis  Alexandrowo.
30.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Rechte - Oder - Ufer -Eisenbahn).

31.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn).
32.  Die  von  der  Ostpreußischen  Südbahn - Gesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  deutsch - russischen  Grenze  bei  Prostken  bis  Grajewo.
33.  Die  von  der  Marienburg  -  Mlawkaer  Eisenbahn - Gesellschaft  betriebene
Strecke  von  der  deutsch - russischen  Grenze  bei  Illowo  bis  Mlawa.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

34.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands - Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch - russischen  Grenze  bei  Szczakowa  bis  Granica.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung
nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch - russischen
Grenze:

35.  bei  Brody  bis  Radziwilow.
36.  bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk.
37.  bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  93,  94,  95.
Oesterreich,  Ziffer  47,  48,  49.

 

Schweiz.

A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.



1.  Schweizerische  Zentralbahn.
2.. Gotthardbahn.
3.  Jura - Simplonbahn.

4. Schweizerische  Nordostbahn.

5.  Vereinigte  Schweizerbahnen.
6.  Neuenburger  Jurabahn.
        <pb n="59" />
        7.  Emmenthalbahn.

8.  Langenthal -  Huttwilbahn.

9.  Tößthalbahn.

10. Schweizerische  Seethalbahn.

11. Schweizerische  Südostbahn.
12. Rorschach - Heidenbahn.

13. Sihlthalbahn.

14. Schmalspurige  Eisenbahn  Yverdon  - Ste.  Croix.

B.  Bahnstrechen,  welche  sich  im  Betriebe  oder  Mitbetriebe  auswärtiger








    



Verwaltungen  befinden.

I.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch - schweizerischen  Grenze:
15.  bei  Buchs  bis  Buchs.
16.  bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch - schweizerischen  Grenze:

17.  bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch - deutschen  Grenze  bei  Wilchingen.
18.  bei  Stetten  bis  Basel.

19.  bei  Leopoldshöhe  bis  Basel.

20.  bei  Grenzach  bis  Basel.

21.   Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene  Verbindungsbahn

  vom  badischen  Bahnhof  bis  zum  Zentralbahnhof  in  Basel.

22.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß - Lothringen  betriebene  Strecke

von  der  deutsch - schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel.

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris - Lyon - Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch - schweizerischen  Grenze:

23.  bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.

24.  bei  Chène - Bourg  bis  Genf - Eaux -Vives.
25.  bei  La  Plaine  bis  Genf - Cornavin.
26.  bei  Col - des - Roches  bis  Locle.

Reichs -  Gesetzbl.  1897.  14
        <pb n="60" />
        IV.  Italienischer  Verwaltungen.

27.  Die  von  den  italienischen  Gesellschaften  des  Mittelmeer -  und  des  adriatischen
Netzes  betriebene  Strecke  von  der  italienisch - schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso
bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  111,  112,  113.
Frankreich,  Ziffer  26,  27,  28.
Italien,  Ziffer  7.

Berlin,  den  6.  März  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlobe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="61" />
        Reichs - Gesetzblatt.

Nr. 12.

      
  

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts -  Etats  für  das  Etatsjahr  1897/98.  S.  49.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  74.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts -Etats
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1897/98.  S.  75.

  

(Nr.  2367.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts -  Etats  für  das  Etatsjahr
1897/98.  Vom  31.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts - Etat  für  das
Etatsjahr  1897/98  wird,  wie  folgt,  festgestellt:

in  Ausgabe

auf  1 307  576  039  Mark,  nämlich
auf  1 168  210  562  Mark  an  fortdauernden,

auf  91 905 543  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

auf  47  459  934  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

in  Einnahme
auf  1 307 576 039  Mark.

§.  2.
Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs - Etat  für  das
  Reichsbank - Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1897  bis  31.  März  1898
wird  auf  138.000  Mark  festgestellt.

Reichs - Gesetzbl.  1897.  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1897.
        <pb n="62" />
        §.  3.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs - Hauptkasse    nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
  auszugeben.
§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  Reichsschuldenverwaltung  übertragen  wird,  und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,
welche  den  30.  September  1898  nicht  überschreiten  darf,  wird  dem  Reichskanzler
überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,
  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung
der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="63" />
        —  51  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1897/98.

15“
        <pb n="64" />
        –

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  für  das  künfti
Z  Ausgabe.  Etatsjahr  ünftig
k  1897/98.  wegfallend.

Mark  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
J.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/13.  II.  Reichstag  .......  ....  .  .  ..  .  .  ..  ’......  658  190  2  400
3.  1½.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzli)l  159  260  2  700
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  956  710  1  100

5.  1/130.]|Gesandtschaften  und  Konsulat  .  .  .  ...  7  396  850  —

6.  1/7.  Allgemeine  Fonds  .  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  1347  093  4638
Ga.  1/10.  Kolonialverwaltung  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...  260  970  10  000

Summe  IV  ..  .  10  961623  15  738
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innnen  909  750  1  050
7a.  1/19.  Allgemeine  Fods  .  .  ..  .  ..  28  704  043  —
7b.  1/8.  sReichskommissariate  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  86  100
Je.  12.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  .  29  700  —-7(1.1-5.Schiffsvermessungsamt.......................
  35140  —

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  6  000  –

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  34  800  —
10.  1/8.  sStatistisches  Amt  ......  ..  ...  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  924  015  –
1I1.  1/8.  Normal-Aichungskommission  ..  ....  .  ..  .  .  ..  .  .  ...  140  885  3  600
12.  1/8.  Gesundheitsamt  ...  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  294  050  600
13.  1/9.  Patentamt.  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  736  755  –
13a.  1/12.  Reichs-Versicherungsamt  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  356  560  —
13b.  1/10.  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  309  159  5  000

3c.  1/19.  Kananntt:  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  145  280  3  000

Summe  W  36  712  237  13250
        <pb n="65" />
        53

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Kapitel. Titel. Ausgabe. Preußen etc. Sachsen Württembertg. Überhaupt für das Etatsjahr 1897/98. Darunter künftig wegfallend.    Mark.                                                                                       VI. Verwaltung des Reichsheeres.
          
            
    
14. 1/11    Kriegsministerium 
2 403 012   229 180  134 540          2 766 732 
      
                      
15.  1/5.  Militär-Kassenwesen         318 520       37 205      21 690   377 415  
16.1/10. Militär-Intendanturen     2 125 393    160 960   51 451    2 437 804 
17.  1/6.  Militär-Geistlichkeit    763 760     43 480    20 492     827 732   
18.  1/6. Militär-Justizverwaltung   529 598      59 365    79 630    737 524    
19.  Höhere    Truppenbefehlshaber  2 702 610   200 244   139 818   3 042 672         
20.  1/3. Gouverneure,  Kommandanten und Platzmajore   
        574 776    20 752    19 780    615 308    21 300 
21.  1/3.  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere in besonderen Stellungen
          925 176    104 400   78 420    1 107 996 
22.1/28.Generalstab  und  Landesvermessungswesen
   2  262 231    163 030        47 050   2 472 311   400 
23. 1/4.  Ingenieur-  und  Pionierkorps    2 089 927   109 850    62 392   2 262 169   
24.  1/25. Geldverpflegung  der  Truppen    124 738 892       11 110 467     6 683 813             142 533 172      415 000  
25. 1/6. Naturalverpflegunng   87 532 984    8 324 315  5 161 288    101 018 578                     101 018 587    14 063 
26.  1/10. Bekleidung  und  Ausrüstung  der Truppen
  25 147 598      2 381 957    330 459   28 860 014      8 954 
27.  1/17. Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen 
  42 256 060     4 163 822       2 080 670    48 500 552  48 390    
28.  1/7.  Garnisonbauwesen    1 122 811   83 236    51 264    1 257 311   39 850 
29.  1/17.  Militär-Medizinalwesen   7 678 856      668 376    414 119   8 761 351    40     
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe    930 856    86 046    61 692    1 078 594     576 
31.  1/2.  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften etc. 
    3 223 658    195 493    101 392     3 520 543  
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde    8 515 725   720 444    585 513    9 821 682                 6 115      
33.  1/7. Verwaltung  der  Remontedepots 2 579 884      266 625   2 846 509   
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten  7 728 521  500 082    445 134       8 673 737   18 000 
35.  1/59. Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen   6 516 419 
        565 230   71 631             7 153 280    9 154 
36.  1/7. Militär-Gefängnißwesen   657 158    90 854    33 026    781 038  
37.  1/23. Artillerie-  und  Waffenwesen   28 654 835    2 179 873      1 122 609    31 957 317    
Seite...   362 048 191     32 465 286    18 897 873      413 411 350      581 842
        <pb n="66" />
        54

 

 

 

Kapitel. Titel. Ausgabe. Preußen etc. Sachsen. Württemberg. Üeberhaupt  
      für  das  Etatsjahr 1897/98. Darunter künftig wegfallend.  Mark.  
          
    

        
Uebertrag  362 048 191    32 465 286    897 87318     413 411 350    581 842  
38.  1/6.  Technische  Institute  der  Artillerie  859 419    68 306    —  927 725    –
39.  1/15.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festunggen  2 922 023    35 709    13 060  2 970 792  22 842
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  8 867 027  817 803    498 176  10 183 006      41 700  
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Mili-  ·
tärs  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind                    231 300  18 250  12 990    262 540  
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse  2 319 092  243 000  144 000    1 706 092  
43.  1/6.  Verschiedene  Ausgaben    832 669    47 658  8 400    888 727  
Summe  Kapitel  14  bis  43    378  079 721    33 696 012    19 574 499    431 350 232           646 384  
Mark.
44.  Militärverwaltung  von  Bayern      65 099 449    
Davon  ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Ka-  
pitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit  6 024 725    
und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des
ordentlichen  Etats  -  Kapitel  5  -  mit  4 015 993    
entfallende,  unter  Kapitel  74d  bezw.  bei  Kapitel  5  unter
Titel  171  angesetzte  Theil  obiger  Quote      10 040 718    
bleiben   55 058 731      
Summe  VI.  486 408 963 646 384
        <pb n="67" />
        —.

 

 

 

 

 

Betrag,arunter
—  für  das  künft
—N  A  u  s  6  b  e.  Etatsjahr  ünftig
5  1897/98.  wegfallend.
Mark.  Mark.
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.  1/2.  Marine-Kabinet  und  Ober--Kommando  .  ..  .  .  .  .  .  ..  36  800  —
46.  1/9.  sReichs-Marine-Amt  ....  ..  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  1  017  530  40  400
47.  /.  Seewarte  und  Observatoren  ...  281  115  —
48.  1|5.  Stations-Intendanteten  293  945  –
49.  1/3.  Rechtspflenn  .  ..  ..  37  430  —
50.  1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen  66  780  630
51.  1/33.Geldverpflegung  der  Marinetheibe  13  368  598  108
52.1/4.  Betrieb  der  Flotte......  .  ..  ...  ....  ....  .  .  ...  13  095  345  —
53.  1/5.  MNaturalverpflegung  ...  ..  ...  ..  .  ...  .  .  ....  ..  ...  759  718  —
54.  1/4.  Bekleidgggga  ...  255  353  1  500
55.  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  1  346  610  26224
56.  Wohnungsgeldzuschuß  .......  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  1075  227  3600
57.  1/8.  Sanitätswesen  .  .  ..  991  973  00
58.  1/3.  Reise-,  Marsch=  und  Frachtkosten  1  925  162  —
59.  1/7.  Bildungswesen  208  511  —
60.  1/10.  IInstandhaltung  der  Flotte  und  der  Werftanlagen.  .  17  605  5021  149650
61.  1/23.]Waffenwesen  und  Befestigunggen  4  999  416  72  025
62.  1/3.  Kassen=  und  Rechnungswesen  426  704  —
63.  1/7.  Küsten=  und  Vermessungsweseen  471  288  —
64.  1/9.  Verschiedene  Aussaaaeen  .  ...  662270  –
Summe  VII.  58  925  27s2
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.1|/12.  Reichs-Justittnt  ..  .  .  .  ...  346  160  51440
66.|1/15.  Reichsgericictt  .  ...  1  634  800  —
Summe  VII.980  960  51  440
        <pb n="68" />
        Kapitel. Titel. Ausgabe. Betrag für das Etatsjahr 1897/98.  Darunter
      künftig wegfallend.  Mark.
      
      
  
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/13.  Reichsschatzamt          604 750    2 000  
68.  1/8.  Allgemeine  Fonds          4 041 260    
68a.  1/3.  Ueberweisungen  an  die  Bundesstaaten  404 056 000      
69.  1/11.  Reichskommissariate                                            449 330    
Summe  IX    409 151 340      2 000
70.  1/13.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  356 980      3 340
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung                                                239 800    
72.  1/5.  Verzinsung              .  75 951 500    
Summe  XI.   76 191 300    
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof                              740 523     6 200
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.                                42 046 900    169 500
b)  Sachsen  3 047 130    9 700
e)  Württemberg  2 105 865        8 450
=  47 199 895   187 650  
d)  an  Bayern    6 024 725    
=  53 224 620    187 650  
75.  1/7. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine    2 838 422      9 000
76.  1/4.  Civilverwaltung            1 396 370  
Summe  XIII.      57 459 412      196 650
        <pb n="69" />
        Kapitel. Titel. Ausgabe. Betrag für das Staatsjahr 1897/98. Darunter künftig wegfallend. Mark.
I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


      
              

    
  
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  77 780    
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:

1.  an  Preußen  35 192    
2.  " Sachsen          4 440  
3.  " Württemberg                                        4 440  
4.  " Bayern  18 640  
=   62 712  
79.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.  15 955 000    
b)  Sachsen  950 000    
c)  Württemberg              489 500    
d)  Bayern          3 462 300    
=  20 856 800      
5/8. B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine...  13 692  
=  20 870 492      
80.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.  3 024 000      
b)  Sachsen  179 037    
c)  Württemberg                                        .  42 554    
d)  an  Bayern    414 276  
=  3 659 867    
5/7.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine      2 384  
Seite...3 662 251  

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1897.

 

16
        <pb n="70" />
        Kapitel. Titel. Ausgabe. Betrag für das Etatsjahr 1897/98. Darunter künftig wegfallend. Mark.

      
    
  
  
Uebertrag  .  .  .  3 662 251  
(80.)  C.  Sonstige  Pensionen:
8.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen
der  vormaligen  schleswig-holsteinschen  Armee  290 000    
9.  An  Bayern.  37 016    
=  327 016  
=  3 989 267    
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen etc.   29 844      
b)  Sachsen        1 440  
c)  Württemberg  144  
d)  Bayern        288  
=    31 716    
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörige                                        160 000    
2.  An  Bayern  20 423    
=    180 423    
83.1/4.  Zuschüsse zum Dispositionsfonds desKaisers zu
Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1
der  fortdauernden  Ausgaben)  Pensionszuschüsse
und  Unterstützungen    2 950 000     
84.  1/11.  Invaliden-Institute:
a)Preußen etc.  292 784    8 232
b)  Sachen  —
e)  Württemberg                                            10 598  
d)  an  Bayern      38 752    
=   342 107    8 232
Summe  XIV. 28 504 497    8 232
        <pb n="71" />
        Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  

1897/98.  Darunter künftig wegfallend. Mark.

    

Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  I.  Bundesrath                                    —  —
II.  Reichstag                                  658 190    2 400
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei      159 260    2 700
IV.  Auswärtiges  Amt                                10 961 623    3  15 738  
V.  Reichsamt  des  Innern  36 712 237      13 250
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeresess  486 408 963      646 384  
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  58 925 277      294 237
VIII.  Reichs-Justizverwaltung                      1 980 960      51 440  
IX.  Reichsschatzamt              409 151 340        2 000
  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt                          356 980    3 340

XI.  Reichsschuld    76 191 300    
XII.  Rechnungshof                            740 523    6 200
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds                      57 459 412      196 650  
XIV.  Reichs-Invalidenfonds                            28 504 497      8 232
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  1 168 210 562    1 242 571  

 

16“
        <pb n="72" />
        Kapitel. Titel. Ausgabe. Betrag
für  das
    Etatsjahr
    1897/98.

Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
1.  I.  Reichstag                                    —
1a  Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei                  —
II.  Auswärtiges  Amt.
2.  1/2.  Auswärtiges  Amt                                            50 000  
2a.  1/4.  Kolonialverwaltung            8 244 520  
Summe  II  .    8 294 520
3.  1/12.  III.  Reichsamt  des  Innern.  2 550 248    
4.  1/41.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung        8 297 828  
4.  12.  IVa.  Reichsdruckerei                                          95 000  
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1/107.  a)  Preußen etc.    26 233 648    
122/153.  b)  Sachsen                2 812 608
154/170.  e)  Württemberg                                                  2 416 504  

Summe  A  31 462 760    
Preußen  etc.
108/120.  Zu  Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothringen    3 111 900    
121. Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  zu  denen  die
Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke  zur  Verwendung
kommen  871 700  
Summe  B    3 983 600   
171.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  .  .  .  .  .  .  ..  4 015 993  

 

 

Summe  V..  

 

 

39 462 353
        <pb n="73" />
        Kapitel. Titel. Ausgabe. Betrag
  für  das
    Etatsjahr
  1897/98.
Mark.
6.  1/69.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  54 160 294    
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etas  24 820 00    
bleiben  Summe  VI  29 340 294    
7.  VII.  Reichs-Justizverwaltung      —
8.  1.  VII.  Reichsschatzamt                                                  75 300  
8a.  VIIIa.  Reichsschuld                                                —
8b.  1/3.  VIIIb.  Eisenbahnverwaltung                              3 790 000
9.  IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren  —
b.  Außerordentlicher  Etat.
10.  I.  Reichsamt  des  Innen  —
11.  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung                      —
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  a)  Preußen  etc.                               797 000  
8.  b)  Sachsen  200 000  
9.  c)  Württemberg      —
Summe  A  ..    997 000  
Preußen  etc.
56.  Zu  Garnisonbauten  etc..  in  Elsaß-Lothringen  153 000  
7.   Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeien  .  6 000 000    
Summe  Preußen  etc.   6 153 000    

 

 

Seite  für  sich.

 

.
        <pb n="74" />
        Kapitel. Titel. Ausgabe. 
  
    Betrag für das Etatsjahr
  1897/98.

Mark.
(12.)  Uebertrag  6  153  000
10.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigung                                    6  824  000
Anmerkung.  Ersparnisse,  die  bei  den  im  Bereiche
der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  herzustellenden  Bahnanlagen
  entstehen,  dürfen  zu  örtlichen  Ergänzungsanlagen
verwendet  werden.
Summe  B   12 977  000
  11.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A    127  260
Summe  III        14 101 260  
13.  1/6.  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine    3 888  674  
7.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat  24 820 000    
Summe IV  28 708 647    
14.  V.  Reichsschatzamt                  —
15.  1/10.  VI.  Eisenbahnverwaltnggg  4 650 000
        <pb n="75" />
         Ausgabe. Betrag für das Etatsjahr 1897/98.   

Darunter     künftig wegfallend. 
    

  

  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
Summe  I.  Reichstag.  –  —
"   Ia. Reichskanzler und Reichskanzlei  —  —
" II.  Auswärtiges  Amt                            8 294 520  —
" III.  Reichsamt  des  Innern        2 550 248      –
" IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung        8 297 828      –
" IV a. Reichsdruckerei              95  000  —
"  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  39  462  353  –
" VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  29  340  294  —
" VII.  Reichs-Justizverwaltung.                            —  —
" VIII.  Reichsschatzamt                                    75  300  —
" VIIIa.  Reichsschuld                                              —  —
" VIIIb.  Eisenbahnverwaltung                                3 790 000  —
" IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren  –  —
Summe  a        91 905 543    —
b.  Außerordentlicher  Etat.

Summe  I.  Reichsamt  des  Innern                            —  —
"  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung      —  —
" III.  Verwaltung  des  Reichsheerees  14  101  260  —
" IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  28  708  674  –
"  V.  Reichsschatzamt              —  —
" VI.  Eisenbahnverwaltung                              4  650  000  —-Summe
  b  47  459  934  –
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  139 365 477      –

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  1 168 210 562      1 242 571

Summe  der  Ausgabe   1 307 576 039    1 242 571
        <pb n="76" />
        Kapitel. Titel. Einnahme Betrag
  für  das
    Etatsjahr
1897/98.
  
Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiet.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.  Zölle  372  480  000
2.  Tabacksteuer            11  293  000
3.  Zuckersteuer                  81 000 000
4.  Salzsteuer                      45  669  000
5.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer      7  066  000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  zu  derselbeen  .  98 717  000
c)  Brennsteuer            —
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier    26  843  000
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:
a)  Zölle  und  Tabacksteuer  45  000
b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer
  16  980
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben:
Brausteuer          1 500
Summe  l     653  131  480
        <pb n="77" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

E  für  das
—  „  Einnahme.  Etatsjahr
1897/98.
85
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1.  Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  F.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent.  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  1  366  100
Dawvon  ab:
a)  Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar
erwachsende  Verwaltungskossssen  70
—  1  366  030
b)  Herauszahlungen  an  Oesterreich-Ungarn  für  die  Gemeinde
Mittelbreg  ..  .  .  ...  30
bleiben  (Titel  1)  1  366  000
2.  Wechselstempelsteer  8594  000
Davon  ab:
a)  gemäß  P.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  171  880  4.
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebung  sund
  Verwaltungskosten  .........  .  .  ..  .  239120  —
zusammen  .  .  .  411  000
bleiben  (Titel  2).  8  183  000
3.Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  2c.
und  Lotterieloose:
A.  für  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  abzüglich
  der  den  Bundesstaaten  nach  F.  44  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  27.  April  1894  (eichs-Gesetzbl.
S.  381)  zu  vergütenden  zwei  Prozent  Erhebungs=  und
Verwaltungskoffen⅛  14  078  000
B.  für  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  18  047.000

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1897.  17

 

 

32  125  000
        <pb n="78" />
        Kapitel. Titel. Betrag
  für  das
    Etatsjahr
    1897/98.
Mark.
(2.)  (3.)  Uebertrag    32 125 000    
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien  16  275  000
b)  von  Privatlotterien,  abzüglich  zwei  Prozent  für
die  Bundesstaaten  3  121  000
zusammen  (Titel  3)    51 521 000
4.  Statistische  Gebühr:
Brutto-Soll-  Einnahme            830  000  M.
Ab:  Zurückzahlungen    5 000.
bleiben  825  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reiche
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  15  700  M.
b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto-Soll-Einnahme)  20  750
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosten  19 200
zusammen.  55  650
bleiben  769  350
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische
Gemeinde  Jungholz)  und  an  Oesterreich-Ungarn  (für  die
österreichische  Gemeinde  Mittelberg              33  650
zusammen  (Titel  4)  803  000
Summe  II      61 873 000
        <pb n="79" />
        Kapitel. Titel. Einnahme. Betrag für das  
    
    Etatsjahr  
  1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
  
Mark.  
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/9.  Einnahme  314  535  150  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Zentralverwaltung                              2 579 990   131 400  
17/66.  B.  Betriebsverwaltung  270 702 087    125 980  
Summe  der  Ausgaben   273 282 068     257 380  
Die  Einnahmen  betragen  814  535  150  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III)   41 253 092    —
  3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme                                                        6  317  000  –
1/14.  Fortdauernde  Ausgabe                      .  .    .  .  .  .    4   770  660    13 500
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV  1 546 340  —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
1/6.  Einnahme                    .  ..  .  .  .                              70  431  000  —-Fortdauernde
  Ausgabe:
1/12.  A.  Zentralverwaltung                                  .  97  400  —
13/27.  B.  Betriebsverwaltung                          44 928 00    75 255  
Summe  der  Ausgaben   45 025 400      75 255
Die  Einnahmen  betragen        70 431 000    —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)      25  405  600  —
5  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichsbank
  (Gesetz  vom  18.  Dezember  1889  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  201                .      .                  3 338 1000  —
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  vom
I4.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  120 600  
Summe  VI    3 501 600    

17 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17*
        <pb n="80" />
        Kapitel. Titel. Einnahme. Betrag
  für  das
      Etatsjahr
1897/98.
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1.  Reichstag  .  .  .  ..  687
6a.  1.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei                                          1 368
7.  1/4.  Auswärtiges  Amt              802  653
7a.  1/2.  Kolonialverwaltung        116  250
8.  1/14.  Reichsamt  des  Innern      5  100  604
9.  1/4. Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.  8  503  417
Sachen          287  448
Württemberg              141 012
9a.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc.  1 144 407  
Sachsen  —
Württemberg                —
10.  1/10.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  481 542
11.  1/3.  Reichs-Justizverwaltung      528  298
12.  1/3.  Reichsschatzamt                            198  975
13.  1/2.  Reichs-Eisenbahn-Amt                      1  103
14.  Reichsschuld              14 700
15.  1.   Rechnungshof  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  .  .  ..  10  776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  3 150  M
für  den  Rechnungshof                        42 013    45 163  

 

 

 

Summe  VII

 

 

17  378  488
        <pb n="81" />
        Kapitel. Titel. Einnahme. Betrag
    für  das
    Etatsjahr
1897/98  
Mark.
18.  1/3.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  28  682  980
19.  IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.  —
20.  X.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen  Festungsterrains.
Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß-Lothringen.
Für  Parzellen  des  ehemaligen  Festungsterrains  in  Stettin  411  090
21.  Xa.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.

 

 

Ueberschuß  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1895/96,  vorbehaltlich
  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der
Rechnugen                

 

12 107 690
        <pb n="82" />
        Kapitel. Titel. Einnahme. Betrag
    für  das
    Etatsjahr
1897/98.
  Mark.
22.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen              243  490  328
2.  Bayern                  54  236  640
3.  Sachsen  28  931  253
4.  Württemberg                    19  046  709
5.  Baden      14  390  930
6.  Hessen                7 941 628
7.  Mecklenburg -    Schwerin        4  558  163
8.  Sachsen - Weimar            2  588  616
9.  Mecklenburg - Strelitz        775  327
10.  Oldenburg    .              2  856  208
11.  Braunschweig                3  319  107
12.  Sachsen - Meiningen            1  787  860
13.  Sachsen  -Altenburg                      .        ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .    1  375  730
14.Sachsen - Coburg  und  Gotha        1  655  269
15.  Anhalt          2 242  016
16. Schwarzburg - Sondershausen  597  641
17.  Schwarzburg - Rudolstadt  676  520
18.  Waldeck  440  877
19.  Reuß  älterer  Linie          515  886
20.  Reuß  jüngerer  Linie                1  006  207
 21.  Schaumburg - Lippe  315  042
22.  Lippe          .  .      .  .  .  .                    .  .        .  .  .  .  .  .                1 028 589  
23.Lübeck  637  564
24.Bremen  1 501 765
25.Hamburg  5 216 523
26.Elsaß - Lothringen  13 692 357

 

 

Summe  XI    

 

 

414  824  755
        <pb n="83" />
        Kapitel. Titel. Einnahme. Betrag
    für  das
    Etatsjahr
  1897/98.
Mark.
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
23.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bundesstaaten                                  46  619  934
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern          —
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg        .  .        .  .  .    —
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  23  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
Summe  Kapitel  23  .  .  .  46 619 934
24.  Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs - Festungsbaufonds
geleisteten  Vorschüsse              .  .  .                .  .  .  .    500  000
2.  Ueberschuß  aus  dem  Münzwesen  340  000
Mehrerträge  über  das  Etatssoll  kommen  von  der  Anleihe
unter  Kapitel  23  Titel  1  in  Abgang.
Summe  Kapitel  24  840  000
Summe  XII  (Kapitel  23  und  24)          47 459 934
        <pb n="84" />
        Einnahme. Betrag  
für    
  Etatsjahr  
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern                653  131  480
" II.  Reichsstempelabgaben  61  873  000  –
" III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung      41 253 082    —-"  IV.Reichsdruckerei
  1  546  340  —
"  V.  Eisenbahnverwaltung      .  .    .  .  .  .  .  .  .  .    25  405  600  –
"  VI.  Bankwesen  3  501  600  —
"  VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  17  378  488  –
"  VlII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  28  682  980  –
"  IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern  –  —
"  X.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen
Festungsterrains  .  .  .  .  ..  411  090  
"  Xa.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren  .  12  107  690  –
"  XI.  Matrikularbeiträge                .  .      414  824  755  –
= 1 260 116 105       —
"  XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel      47  459  934  —
Summe  der  Einnahme      1 307 576 039    —
Die  Ausgabe  beträgt      1 307 576 039      1 242 571
Balanzirt.

 

 

Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="85" />
        Besoldungs-Stat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1897  bis  Ende  März  1898




    
    

 

 

 

Titel.  Ausgabe.  Betrag für die Zeit vom 1. April 18971897 bis 31. März 1898.
    

Mark.
Besoldungen.
1.  Der  Präsident          .  .  .      24 000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.Ein  Vicepräsident  18  000  M.,  sieben  Mitglieder  mit  9 000  M.  bis
15  000  M.,  im  Durchschnitt  12 000 M.      102  000
Summe  Titel  1  und  2  126  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  M.  für
die  Beamten  unter  Titel  2    .  .  .  .    .  .  .  .  .  .  .  .  .    12  000
Summe  138  000

 

Reichs.  Gesetzbl.  1897.  18
        <pb n="86" />
        (Nr.  2368.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  31.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1897/98  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen  mit  46  619  934  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  dieses
Betrags  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zwecke  in  dem
Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,
eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1897.

(I.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="87" />
        l

(Nr.  2369.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Etatsjahr  1897/98.  Vom  31.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Etat  der  Schutzgebiete  auf  das
Etatsjahr  1897/98  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe,  wie  folgt,  festgesetzt:

1.  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auif  6 039 220  Mark,
2.  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  1 270 300    Mark,
3.  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf                400  000  Mark,

4.  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  3  3 565 000  Mark.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1897.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

18
        <pb n="88" />
        Etat

der

Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 



 

 

  
      
Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  beiliegenden
  Spezial-Etats:
Einnahmen:            6 039 220
Ausgabe        .        6 039 220    23 050

Balanzirt.

II.  Kamerun,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:

Einnahme    1 270 300

Ausgabe       1 270 300        9 800

Bilanzirt.










III.  Togo,  laut  beiliegenden  Spezial-Etats:

 Einnahme      400 000                                                                                                                    Ausgabe   400 000                             Balanzirt.

IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  laut  bei-
  liegenden  Spezial-Etats:

Einnahme           3 565 000                                                                                                                 Ausgabe             3 565 000                       745 000                  Bilanzirt.

    2                

.

Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1897.

(L.  S.)

 

  




  

 

  
  

 

    
    

  

  

 

 

 

Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="89" />
        I.  Etat  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

  
        
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr 1897/98. Darunter künftig  
  wegfallend.
  Mark.
Einnahme.
1.  Zölle,  Abgaben  und  Gebühren  1  400  000  —
2.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  300  000  –
3.  Reichszuschuß                    4 339 220  —
Summe  der  Einnahme        6 039 220  —
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Civilverwaltung.
1.  Besoldungen.

 

a.  Allgemeine  Verwaltung.

Gouverneur              .                                50  000  Mark
1  Regierungsarzt    7 500

1  ständiger  Hülfsarbeiter  7 200

1  Büreauvorsteher          9 000

1  Sekretär  (zugleich  Dragoman)  und
1  Registrator  für  das  Büreau  mit
6 000  Mark  bis  7 500  Mark,  im  Durchschnitt
  6  750  Marrk          13  500

 

87 200                                                                                                                                                       Seite  für  sich.
        <pb n="90" />
        —.

 

Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1897/98.



Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.

 

(1.)  Uebertrag    87 200

 









b.  Finanzverwaltung.

1 Abtheilungschef,  zugleich  mit  den
Funktionen  des  Intendanten  der  Schutztruppe
  beauftragt      15 000 Mark

1 Landrentmeister   9 000     
1 Vorsteher der Kalkulatur   8 000        
4 Kalkulatoren, 3 Buchhalter, 1 Kassirer und 1 Registrator, sowie ein         1  Vorsteher
des  Hauptmagazins  mit  6 000  Mark
bis  7500  Mark,  im  Durchschnitt
6 750  Mark    .      .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  67 500

5 Büreauassistenten  (2  Hülfskalkulatoren,
1  Kassenassistent,  2  Magazinassistenten)
mit  4  800  Mark  bis  5  400  Mark,  im
Durchschnitt  5  100  Mark         25 500
1 Zolldirektor  (künftig  wegfallend  3  000
Mark)      .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                12 000

1 Stationskontroleur  (künftig  wegfallend)    8 000

5 Hauptzollamtsvorsteher  mit  6 000  Mark
bis  7 500  Mark,  im  Durchschnitt
6  750  Mrk      .  .      .  .  33 750
4 Zollamtsassistenten  I.  Klasse  mit  5  000
Mark  bis  6 000  Mark,  im  Durchschnitt
5  500  Mark    .        .  ..  .  .  .  .  .        22 000
13 Zollamtsassistenten  II.  Klasse  mit  3  000
Mark  bis  4200  Mark,  im  Durchschnitt

3600  Mark.
(Davon  künftig  wegfallend  3  Stellen
mit  zusammen  10  800  Mark)

46 800        

    





  

  
  

  



  247 550

 

Seite    334 750
        <pb n="91" />
        Titel.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr 1897/98  
Darunter künftig  wegfallend.
Mark.  
(1.)  Uebertrag.  334 750      12 800
c.  Justizverwaltung.
1  Oberrichter,  zugleich  mit  den  Funktionen
des  Auditeurs  der  Schutztruppe  beauftragt
      15  000  Mark
2  Bezirksrichter  mit  8  000  Mark  bis
12  000  Mark,  im  Durchschnitt  10  000
Mark      .        .  .  .  .  .  .  .  .      20  000  
2  Sekretäre  mit  6  000  Mark  bis  7  500
Mark,  im  Durchschnitt  6  750  Mark   13 500     48  500  
d.  Bauverwaltung.
1  Baudirektor      12  000  Mark
1  Bauassistent  mit  4  500  Mark  bis
6  000  Mark        .  .  .  .  .    6 000
1  Haus-  und  Materialienverwalter  mit
4 000    Mark  bis  5 000    Mark  5 000    23  000  
e.  Landeskultur  und  Landesvermessung.
1  Abtheilungschef                12  000  Mark
1  Katasterbeamter      8 000  
1  Katastergehülfe  mit  4 000    Mark  bis
5 000  Mark      5 000  
1  Büreaugehülfe  mit  3 600    Mark  bis
4 500    Mark  4 500    29 500  
f.  Bezirksverwaltung.
8  Bezirksamtmänner  mit  8 000  Mark  bis
12 000  Mark,  im  Durchschnitt  10 000  
Mark                        80  000  Mark
7  Bezirksamtssekretäre,  zugleich  Rechnungsbeamte
  mit  5 000    Mark  bis  7 500  
Mark,  im  Durchschnitt  6 250    Mark.  43 750      123 750  
    
Seite  559 500       23 050
        <pb n="92" />
        Titel.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
(1.)  Uebertrag  559 500    23 050
g.  Landespolizei.
15  Polizeiunteroffiziere  mit  2 700    Mark  bis  3 900    Mark,
im  Durchschnitt  3  300  Mark              .  .  .  .  .  .  .  .  .    49 500  —
Anmerkung  zu  Titel  1g.  Die  Polizeiunteroffiziere
  werden  von  der  Kaiserlichen  Schutztruppe
abkommandirt.
Summe   1Titel  609 000      23 050
Zu  Titel  1.  Sämmtliche  Beamte  etc.  haben  freie

 

Wohnung.  Mit  ihrer  Besoldung  rangiren  nach  dem
Dienstalter  unter  einander:

a)  die  mit  6 000    Mark  bis  7 500    Mark,  im
Durchschnitt  6 750    Mark,  dotirten  Büreauund
  Kassenbeamten  der  Abschnitte  a,  b,  c  und
die  Hauptzollamtsvorsteher,

b)  die  Bezirksrichter  und  Bezirksamtmänner.

Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  beträgt:
1.  für  den  Gouverneur  18 000    Mark,

2.  für  den  Oberrichter  und  den  Abtheilungschef  der
Finanzverwaltung  4 500    Mark  bis  7 500    Mark,
im  Durchschnitt  6 000    Mark,

3.  für  den  Regierungsarzt,  den  Landrentmeister,  den
Büreauvorsteher,  den  Baudirektor,  den  Chef  der
Abtheilung  für  Landeskultur  und  Landesvermessung,
  den  Zolldirektor,  die  Bezirksrichter
und  die  Bezirksamtmänner  3 000    Mark  bis
5 400    Mark,  im  Durchschnitt  4 200    Mark,

4.  für  den  ständigen  Hülfsarbeiter,  die  Büreauund
  Kassenbeamten  einschließlich  der  Bezirksamts-Seite

  für  sich.
        <pb n="93" />
        Titel.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  

1897/98.  Darunter künftig wegfallend.

Mark.  

 

(1.)  Uebertrag:  609 000    23 050  

sekretäre,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Assistenten,  für
den  Kalkulaturvorsteher,  den  Katasterbeamten,
den  Stationskontroleur  und  die  Hauptzollamtsvorsteher
  2 400    Mark  bis  4 500  Mark,  im
Durchschnitt  3 450    Mark,
5. für  die  Büreauassistenten,  den  Bauassistenten  und
die  Zollamtsassistenten  I.  Klasse  2 400    Mark,
6.  für  die  Zollamtsassistenten  II.  Klasse,  den  Hausund
  Materialienverwalter,  sowie  den  Katastergehülfen
  und  die  Büreaugehülfen  1 500    Mark
bis  2 100    Mark,  im  Durchschnitt  1 800    Mark.
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern
  für  in  den  einstweiligen  Ruhestand  getretene
Landesbeamte,  sowie  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen
  verstorbener  Landesbeamten  8 100    



Andere  persönliche  Ausgaben.
Zur  Remunerirung  von  Hülfskräften.

3.  Für  Weiße          255 200    
4.  Für  Farbige  365 860  
5.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben                          853 400    

Anmerkung  zu  Titel  5.  Aus  diesem  Titel
werden  die  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  bei
der  Militärverwaltung,  soweit  für  diese  nicht  unter
Titel  10  besondere  Fonds  vorgesehen  sind,  mitbestritten.
Die  Ausgaben  für  den  Lazarethbetrieb  werden  aus
diesem  Fonds  für  den  Bereich  der  gesammten  Verwaltung
  des  Schutzgebiets  bestritten.



 

Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  5)      2 091 560      23 050

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1807.  19
        <pb n="94" />
        Titel.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
B.  Militärverwaltung.
6.  Besoldungen  bei  der  Schutztruppe  1  656  300
7.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre
der  Schutztruppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juli
1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)      .      .    .  .  .  .  .  .      48  787  
8.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der
Schutztruppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896
(Reichs-Gesetzbl.  S.  653)       1 479  
9.  Andere persönliche Ausgaben  27 600  
10.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (siehe  auch  Titel  5)    472 000  
Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  6  bis  10)        2 206 166    
C.  Flottille.
Persönliche  Ausgaben.
11. Für  Weiße              .                262 150    
 12. Für  Farbige          .      82 190    
13.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (wegen  der
Lazarethkosten  siehe  auch  Titel  5)  304  000
Summe  C.  Flottille  (Titel  11  bis  13)  648  340
14.  D.  Vertragsmäßige  Zahlung
zum  Zwecke  der  Verzinsung  und  Amortisation  der  von  der
Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  aufgenommenen  Anleihe
  durch  90  halbjährliche  Raten  von  je  300  000  Mark,
13.  und  14.  Rate        .  .  .  .  .  .  .  .  .      .  .  .    .  .  .  .  .  .    600  000  
Zusammenstellung.
Summe  A  (Titel  1  bis  5)  .  .  2 091 560        23 050
  "             B  (Titel  6  bis  10)    2 206 166    
  "             C   (Titel 11 bis 13)   648 340  
  "             D  (Titel  14)  600  000
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben      5 546 066      23 050
        <pb n="95" />
        83

 

 

 

        
  
Titel.  Ausgabe.  Betrag für das  Etatsjahr  
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
Uebertrag             5 546 066    23 050
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Für  Bauten  und  zu  sonstigen  öffentlichen  Arbeiten,  insbesondere
  auch  zu  Wege-  und  Hafenanlagen  280  000  
2.  Für  Beschaffung  eines  Seedampfers,  zweite  Rate.  200  000
Summe  II.    480 000
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben        13 154    
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem
Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe.  6 039 220    23 050
Die  Einnahme  beträgt.    6 039 220   

 

Balanzirt.

 

 

 

19
        <pb n="96" />
        II.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

    
  

Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  

 

Einnahme.

 

I.  Zölle,  Abgaben  und  Gebühren  .  ..  500 000    
2.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen      .      .  .  .  .  .  .  .  .    80 000  
3.  Reichszuschuß  690 300    
Summe  der  Einnahmen    1 270 300    

Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Besoldungen:
A.  Bei  der  Civilverwaltung.

a.  Allgemeine  Verwaltung.

 

 

 

Gouverner    30 000    Mark
1  Sekretär  7 500 "
        = 37 500  
b.  Finanzverwaltung.
1  Kassenverwalter  7 500  Mark
1   Zollverwalter    7500  "
4  Zollassistenten,  je  5 000  Mark    20  000
1  Materialienverwalter    5000  = 40  000  
c.  Justizverwaltung.
1 Kanzler  12 000    Mark
1  Sekretär            .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    7 500
1  Amtsdiener  4 000
=  23  500
d.  Bau=  und  Hafenverwaltung.
1  Baumeister  7 500    Mark
1  Hafenmeister    7 500 "
1  Maschineningenier  7 500 "
1  leitender  Maschinist  auf  dem  Fluß-

dampfer      5 000 "  = 27 500    

 

 

 

 

 

Seite   128 500
        <pb n="97" />
        ür  das  
Titel.  Ausgabec.  Betrag für das Etatsjahr
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
(I.)  Uebertrag   128 500    
e.  Landeskultur.
1  Leiter  des  botanischen  Gartens  in
Victoria    .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .      7 500    Mark
2  Lehrer  mit  5 500  Mark  und  4 000  Mark  9 500 "  17  000
f.  Bezirksverwaltung.
2  Bezirksamtmänner  in  Victoria  und
Kribi,  je  9 600  Mark.  19  200  Mark
1  Bezirksamtssekretär  für  Victoria  mit
5 000    Mark  bis  7 500    Mark  6 250 "
2  Amtsdiener  für  Victoria  und  Kribi,
je  4 000  Mark  8 000  =  33 450  
Summe  Titel  1A  178 950  

 

Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.

Der  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria
bezieht  den  dritten  Theil  aus  dem  Verkaufserlöse  der
in  diesem  Garten  und  auf  der  Gouvernementsplantage
  in  Victoria  gezogenen  Produkte  bis  zum  Höchstbetrage
  von  1 500  Mark  und  der  Maschineningenieur
5  Prozent  von  der  Brutto-Einnahme  des  Slipbetriebes
bis  zum  Höchstbetrage  von  1 500    Mark.

Zu Titel  1  A.  Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen
des  Gouverneurs,  des  Kanzlers,  der  Sekretäre  unter  a
und  c  und  des  Amtsdieners  unter  c  sind  noch  als
Reichsbeamte  -  nicht  als  Beamte  der  Lokalverwaltung
  -  anzusehen  und  zu  behandeln.

Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  beträgt
für  den  Gouverneur  9 000  Mark  bis  12 000    Mark;
für  den  Kanzler  und  die  Bezirksamtmänner  3 000  Mark
bis  5 400    Mark,  im  Durchschnitt  4 200    Mark;  für
die  Sekretäre  unter  a  und  c  2 700  Mark  bis

Seite  für  sich.
        <pb n="98" />
        Titel.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  
·  1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
(1.)  Uebertrag  178 950    
4 500 Mark, im Durchschnitt 3 600Mark,  fur
den  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria,  für
den  Zollverwalter  und  den  Kassenverwalter,  den  Baumeister,
  den  Hafenmeister,  den  Maschineningenieur,
die  Lehrer  und  den  Bezirksamtssekretär  2 400    Mark
bis  4 500    Mark,  im  Durchschnitt  3 450    Mark;  für
die  Zollassistenten  und  den  Materialienverwalter
1 500    Mark  bis  2 100  Mark,  im  Durchschnitt
  1 800  Mark;  für  den  leitenden  Maschinisten  und
die  Amtsdiener  1 200  Mark  bis    1 800  Mark,  im
Durchschnitt    1 500  Mark.
.B.  Bei  der  Schutztruppe  75 100      
Summe  Titel  1        254 050  
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern
  für  in  den  einstweiligen  Ruhestand  getretene
Landesbeamte,  sowie  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen
verstorbener  Landesbeamten        3 000  
3.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der
Schutztruppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  653)      3 717  
4.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der
Schutztruppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896
(Reichs--Gesetzbl.  S.  653)                                
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.  Für  Weiße      111179     
6.  Für  Farbige            .  .  .      .              289 000    
SummesTitel 1 bis 6 und Seite 728 878
        <pb n="99" />
        Titel.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
Uebertrag  .  .  .  728 878  
7.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben        304 850      9 800
8.  Zur  Rückerstattung  des  Reichsvorschusses  von    1 425 000  0  Mark
(Kapitel  2  Titel  3a    der  einmaligen  Ausgaben  des  Nachtrags
  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1891/92)    und  der
dem  Schutzgebiete  nach  den  Uebersichten  der  Reichs-Ausgaben
  und  Einnahmen  für  die  Etatsjahre  1894/95
und  1895/96    Kapitel  2  der  einmaligen  Ausgaben  
außeretatsmäßig  geleisteten  Zuschüsse  von  zusammen
1 093 710,25  Mark,  demnach  von  überhaupt  2 518 710,25
Mark  durch  Zahlung  von  27  Jahresraten  zu  je
  90 750  Mark  und  einer  Jahresrate  zu    68 460,25  Mark,
siebente  Rate            .  .  .      90 750  
Summe  I  (Titel  1  bis  8).  Fortdauernde  Ausgaben  1 124 478      
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten  125 000    
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben          20 822  
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu
decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe    1 270 300      
Die  Einnahme  beträgt     1 270 300    

 

Balanzirt.
        <pb n="100" />
        III.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

      
    
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
Einnahme.
1. Zölle,  Abgaben  und  Gebühren      395 000    
2.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen        5 000  
Summe  der  Einnahme  400 000    
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Besoldungen.
A.  Bei  der  Civilverwaltung.
Landeshauptmann      .  .      .    .                .    18 000  Mark
1  Kanzler  12 000 "  
1  Zollverwalter  7 500 "
1  Kassenverwalter      7 500 "
1  Sekretär        7 500 "
1  Lehrer        5 000 "  
3  Zollassistenten,  je  5 000    Mark  15 000  
1  Materialienverwalter  4 000  
1  Amtsdiener    4 000  
=   80 500  

 

 

Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.

Teitel  1.  Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen
des  Landeshauptmanns,  des  Sekretärs  und  des  Amtsdieners
  sind  noch  als  Reichsbeamte  -  nicht  als
Beamte  der  Lokalverwaltung  -  anzusehen  und  zu
behandeln.  Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt
  beträgt  für  den  Landeshauptmann  4 500    Mark
bis  7 500    Mark,  für  den  Kanzler  3 000    Mark  bis
5 400    Mark,  für  den  Sekretär  2 700    Mark  bis
4 500    Mark,  für  den  Zollverwalter,  den  Kassenverwalter
  und  den  Lehrer  2 400  Mark  bis  4 500  Mark,

Seite  für  sich.
        <pb n="101" />
        Titel.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  
1897/98.  Darunter künftig  wegfallend.
Mark.  
(1.)  Uebertrag    80 500    
im  Durchschnitt  3 450    Mark;  für  die  Zollassistenten
1 500    Mark  bis  2 100    Mark,  im  Durchschnitt
1 800    Mark  für  den  Materialienverwalter  und  den
Amtsdiener  1 200  Mark  bis  1 800  Mark,  im  Durchschnitt
  1 500    Mark.
B.  Bei  der  Schutztruppe      .  .  .  .  .  .    17 400    
Summe  Titel  1  97 900  
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern
  für  in  den  einstweiligen  Ruhestand  getretene
Landesbeamte,  sowie  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen
verstorbener  Landesbeamten    6 500    
3.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der
Schutztruppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896
(Reichs-Gesetzbl.  S.  653)    
4.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der
Schutztruppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896
Reichs-Gesetzbl.  S.  653)                        .  .      
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.  Für  Weiße        .          36 775    
6.  Für  Farbige          86 800    
Summe  Titel  1  bis  6        221 957    
7.  Zu sächlichen und vermischten Ausgaben  110 720  
Summe I (Titel 1 bis 7). FortdauerndeA usgaben..  332 695    
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten  55 000    
Seite  387 695    


 

 

 

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1897.    20
        <pb n="102" />
        Titel.  Ausgabe.        Betrag für das Etatsjahr    
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
Uebertrag    387 695    
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben      12 305  
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  400 000    
Die  Einnahme  beträgt   400 000    

 

Balanzirt.
        <pb n="103" />
        IV.  Etat  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Etatsjahr  1897/98.
Titel.   
      
Titel.  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr  
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
Einnahme.
1.  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen
        .  .  .  .  .  .      550 000    
2.  Reichszuschuß  3 015 000    
Summe  der  Einnahme  3 565 000  
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Zu  Besoldungen:
A.  Bei  der  Civilverwaltung.
Landeshauptmann    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      18 000  Mark
Ständiger  Vertreter  desselben,  gleichzeitig
  Bezirksamtmann  in  Windhoek  12 000 "
1  Chef  der  Finanzverwaltung,  zugleich
  mit  den  Funktionen  des
Intendanten  der  Schutztruppe  beauftrgt
    .  .  .  .    8 500 "  
1  Landrentmeister  mit  6 000    Mark
bis  7 500    Mark          7 500 "
3  Sekretäre,  von  denen  1  als  Proviantmeister
  und  1  als  Gerichtsschreiber
  fungirt,  mit  5 000    Mark
bis  6 000    Mark,  im  Durchschnitt
5 500  5  Mark        16 500    
    =  62 500    
Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.
B.  Bei  der  Schutztruppe    972 900    291 900  
Summe  Titel  1    1 035 400  291 900
        <pb n="104" />
        Titel.  Ausgabe.  Betrag für das Etatsjahr
1897/98. Darunter künftig  wegfallend.
Mark.  
(1).  Uebertrag          1 035 400    291 900  
Zu  Titel  IA.  Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen
des  Landeshauptmanns  und  des  Landrentmeisters  sind
noch  als  Reichsbeamte  -  nicht  als  Beamte  der
Lokalverwaltung  -  anzusehen  und  zu  behandeln.
Das  persönliche  pensionsberechtigende  Gehalt  beträgt:
für  den  Landeshauptmann    4 500  Mark  bis
7 500  Mark,
für  den  ständigen  Vertreter  desselben  und  den  Chef  der
Finanzverwaltung  3 000  Mark  bis  5 400    Mark,
im  Durchschnitt  4 200    Mark,
für  den  Landrentmeister  bis  zur  Erledigung  der
Stelle  durch  Ausscheiden  des  derzeitigen  Inhabers
2 700    Mark  bis  4 500    Mark,  demnächst  ebenso
wie  für  die  Sekretäre  2 400    Mark  bis  4 500  Mark,
im  Durchschnitt  3 450    Mark.
2.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern
  für  in  den  einstweiligen  Ruhestand  getretene
Landesbeamte,  sowie  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen
verstorbener  Landesbeamen    
3.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der
Schutztruppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896
Reichs-Gesetzbl.  S.  653)                      18 000    
4.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der
Schutztruppe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1896
(Reichs-Gesetzbl.  S.  653      
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.  Für  Weiße      168 575    
6.Für  Farbige      76 000  10 000
Summe Titel 1 bis 6    1 297 975    301 900
7.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Aussaben    1 818 750    443 100  
Summe  I  (Titel  1  bis  7).  Fortdauernde  Ausgaben  3 116 725    

 

 

 

745 000
        <pb n="105" />
        Titel.  Ausgabe    Betrag für das  Etatsjahr    
1897/98.  Darunter künftig wegfallend.
Mark.  
Uebertrag   3 116 725    745 000  
II.  Einmalige  Ausgaben.
Für  Neubauten  und  Beschaffung  der  inneren  Einrichtung
für  dieselben,  sowie  zu  sonstigen  öffentlichen  Arbeiten,
insbesondere  auch  zu  Wege-  und  Wasseranlagen  403 500    
Summe II  403 500    
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Aussgaben        44 775  
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden
Einnahmen,  sowie  die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden
  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben
  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen,  insbesondere
auch  für  das  auf  Stationen  und  Expeditionen  erzielte
Elfenbein  etc.,  soweit  die  Verwaltung  darauf  Anspruch
hat,  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  3 565 000    745 000  
Die  Einnahme  beträgt  3 565 000    
Balanzirt.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1897.  21
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 13.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  zur  Schuldentilgung.  S.  95.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung.  S.  96.

 

 

 

(Nr.  2370.)  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  zur  Schuldentilgung.
Vom  24.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Unter  Aufhebung  der  Vorschrift  im  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  16.  April  1896
(Reichs-Gesetzbl.  S.  103)  wird  die  Summe,  welche  gemäß  §.  8  des  Zolltarifgesetzes
vom  15.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  der  Reichskasse  von  dem  Ertrage  der
Zölle  und  der  Tabacksteuer  verbleibt,  für  das  Etatsjahr  1896/97  behufs  Verminderung
  der  Reichsschuld  von  130 000 000      Mark  auf  180 000 000      Mark  erhöht.

§.  2.

Uebersteigen  im  Etatsjahr  1897/98  die  den  Bundesstaaten  zustehenden
Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen,  Tabacksteuer,  Branntweinverbrauchsabgabe
  und  Zuschlag  zu  derselben,  sowie  an  Reichsstempelabgaben  die  aufzubringenden
  Matrikularbeiträge,  so  sind  drei  Viertheile  des  Ueberschusses  an  den
den  Bundesstaaten  aus  dem  Ertrage  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer  zu  überweisenden
  Beträgen  zu  kürzen  und  zur  Verminderung  der  Reichsschuld  zurückzuhalten.

Die  Verminderung  der  Reichsschuld  erfolgt  durch  entsprechende  Absetzung
vom  Anleihesoll.  Soweit  geeignete  Anleihekredite  nicht  mehr  offen  stehen,  wird
über  die  Art  der  Schuldentilgung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  Bestimmung

getroffen.
§.  3.

Uebersteigen  im  Etatsjahr  1899/1900  die  Matrikularbeiträge  das  Etatssoll
  der  Ueberweisungen  für  die  gleiche  Periode  um  mehr  als  den  Betrag  der
für  das  Rechnungsjahr  1897/98  über  die  Matrikularbeiträge  hinaus  erfolgenden

Reichs-Gesetzbl.  1897.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1897.
        <pb n="108" />
        Ueberweisungen,  so  bleibt  der  Mehrbetrag  insoweit  unerhoben,  als  auf  Grund
des  §.  2  Mittel  zur  Schuldentilgung  verfügbar  geworden  sind.

Die  in  Folge  dessen  zur  Herstellung  des  Gleichgewichts  im  ordentlichen
Etat  erforderliche  Deckung  erfolgt  zu  Lasten  des  außerordentlichen  Etats.  Jedoch
ist  von  dieser  Bestimmung  nur  in  dem  Maße  Gebrauch  zu  machen,  als  der  Bedarfsbetrag
  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  Ueberweisungssteuern  Deckung  findet.

§.  4.
Bei  Ermittelung  des  Unterschiedes  zwischen  den  Ueberweisungen  und  den
Matrikularbeiträgen  werden  von  den  letzteren  die  von  einzelnen  Bundesstaaten  zur
Reichskasse  zu  zahlenden  Ausgleichungsbeträge  abgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1897.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 



(Nr.  2371.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung.
Vom  25.  März  1897.

Im  Anschluß  an  die  Bestimmung  in  I  2  der  Bekanntmachung  vom  27.  November
  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  745)  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

den  Fabrikanten  überwebter  Holzrouleaux  gemäß  §.  44  Absatz  3  der
Gewerbeordnung  die  Erlaubniß  zu  ertheilen,  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirkes
  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,  sofern  diese  im  Inlande
liegt,  persönlich  oder  durch  in  ihrem  Dienste  stehende  Reisende  ohne
vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  Bestellungen  auf  überwebte
Holzrouleaux  bei  anderen  Personen  zu  suchen,  als  bei  Kaufleuten  oder
solchen  Personen,  in  deren  Geschäftsbetriebe  Waaren  der  angebotenen
Art  Verwendung  finden,  sowie  bei  Kaufleuten  an  anderen  Orten  als
in  deren  Geschäftsräumen.

Berlin,  den  25.  März  1897.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="109" />
        Reichs-Gesetzblatt.

      —  —  ——  —      

Nr. 14.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.  S.  97.    Einführungsgesetz
zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.  S.  135.

 

 

 

 

 

(Nr.  2372.)  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.  Vom
24.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung.

Erster  DTitel.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  1.

Für  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  eines  Grundstücks
ist  als  Vollstreckungsgericht  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  das
Grundstück  belegen  ist.

§.  2.

Ist  das  Grundstück  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte  belegen  oder
ist  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  der  Bezirke  ungewiß,  welches  Gericht  zuständig
  ist,  so  hat  das  zunächst  höhere  Gericht  eines  der  Amtsgerichte  zum  Vollstreckungsgerichte
  zu  bestellen;  die  Vorschriften  des  §.  37  der  Civilprozeßordnung
finden  entsprechende  Anwendung.  ·

Reichs-Gesetzbl.  1897.  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1897.
        <pb n="110" />
        Die  gleiche  Anordnung  kann  getroffen  werden,  wenn  die  Zwangsversteigerung
  oder  die  Zwangsverwaltung  mehrerer  Grundstücke  in  demselben  Verfahren
zulässig  ist  und  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte  belegen
sind.  Von  der  Anordnung  soll  das  zum  Vollstreckungsgerichte  bestellte  Gericht
die  übrigen  Gerichte  in  Kenntniß  setzen.

§.  3.

Die  Zustellungen  erfolgen  von  Amtswegen.

§.  4.

Wohnt  derjenige,  welchem  zugestellt  werden  soll,  weder  am  Orte  noch  im
Bezirke  des  Vollstreckungsgerichts,  so  kann  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post
erfolgen,  solange  nicht  die  Bestellung  eines  daselbst  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten
  oder  Zustellungsbevollmächtigten  dem  Gericht  angezeigt  ist.  Die  Postsendung
  muß  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  versehen  werden.

§.  5.

Die  Bestellung  eines  Zustellungsbevollmächtigten  bei  dem  Grundbuchamte
gilt  auch  für  das  Verfahren  des  Vollstreckungsgerichts,  sofern  sie  diesem  bekannt
geworden  ist.

§.  6.

Ist  der  Wohnort  desjenigen,  welchem  zugestellt  werden  soll,  dem  Vollstreckungsgerichte
  nicht  bekannt,  so  hat  das  Gericht  einen  Zustellungsvertreter  zu
bestellen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  im  Falle  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post
die  Postsendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Die  zurückgekommene  Sendung
soll  dem  Zustellungsvertreter  ausgehändigt  werden.

Statt  der  Bestellung  eines  Vertreters  genügt  es,  wenn  die  Zustellung  für
nicht  prozeßfähige  Personen  an  die  Vormundschaftsbehörde,  für  juristische  Personen
oder  für  Vereine,  die  als  solche  klagen  und  verklagt  werden  können,  an  die  Aufsichtsbehörde
  angeordnet  wird.

§.  7.

An  den  Zustellungsvertreter  erfolgen  die  Zustellungen,  solange  derjenige,
welchem  zugestellt  werden  soll,  nicht  ermittelt  ist.

Der  Zustellungsvertreter  ist  zur  Ermittelung  und  Benachrichtigung  des  Vertretenen
  verpflichtet.  Er  kann  von  diesem  eine  Vergütung  für  seine  Thätigkeit
und  Ersatz  seiner  Auslagen  fordern.  Ueber  die  Vergütung  und  die  Erstattung
der  Auslagen  entscheidet  das  Vollstreckungsgericht.

Für  die  Erstattung  der  Auslagen  haftet  der  Gläubiger,  soweit  der  Zustellungsvertreter
  von  dem  Vertretenen  Ersatz  nicht  zu  erlangen  vermag;  die  dem
Gläubiger  zur  Last  fallenden  Auslagen  gehören  zu  den  Kosten  der  die  Befriedigung
  aus  dem  Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgung.
        <pb n="111" />
        §.  8.
Die  Vorschriften  der  §§.  4  bis  7  finden  auf  die  an  den  Schuldner  zu
bewirkende  Zustellung  des  Beschlusses,  durch  welchen  die  Zwangsvollstreckung  angeordnet
  oder  der  Beitritt  eines  Gläubigers  zugelassen  wird,  keine  Anwendung.

§.  9.
In  dem  Verfahren  gelten  als  Betheiligte,  außer  dem  Gläubiger  und  dem
Schuldner:

1.  diejenigen,  für  welche  zur  Zeit  der  Eintragung  des  Vollstreckungsvermerkes
  ein  Recht  im  Grundbuch  eingetragen  oder  durch  Eintragung
gesichert  ist

2.  diejenigen,  welche  ein  der  Zwangsvollstreckung  entgegenstehendes  Recht,
ein  Recht  an  dem  Grundstück  oder  an  einem  das  Grundstück  belastenden
Rechte,  einen  Anspruch  mit  dem  Rechte  auf  Befriedigung  aus  dem
Grundstück  oder  ein  Mieth-  oder  Pachtrecht,  auf  Grund  dessen  ihnen
das  Grundstück  überlassen  ist,  bei  dem  Vollstreckungsgericht  anmelden
und  auf  Verlangen  des  Gerichts  oder  eines  Betheiligten  glaubhaft
machen.

§.  10.

Ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  gewähren  nach  folgender
Rangordnung,  bei  gleichem  Range  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Beträge:

1.  der  Anspruch  eines  die  Zwangsverwaltung  betreibenden  Gläubigers  auf
Ersatz  seiner  Ausgaben  zur  Erhaltung  oder  nöthigen  Verbesserung  des
Grundstücks,  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  jedoch  nur,  wenn  die
Verwaltung  bis  zum  Zuschlage  fortdauert  und  die  Ausgaben  nicht  aus
den  Nutzungen  des  Grundstücks  erstattet  werden  können;

2.  bei  einem  land-oder  forstwirthschaftlichen  Grundstücke  die  Ansprüche  der
zur  Bewirthschaftung  des  Grundstücks  oder  zum  Betrieb  eines  mit  dem
Grundstücke  verbundenen  land- oder  forstwirthschaftlichen  Nebengewerbes
angenommenen,  in  einem  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisse  stehenden
Personen,  insbesondere  des  Gesindes,  der  Wirthschafts-  und  Forstbeamten,
  auf  Lohn,  Kostgeld  und  andere  Bezüge  wegen  der  laufenden
und  der  aus  dem  letzten  Jahre  rückständigen  Beträge;

3.  die  Ansprüche  auf  Entrichtung  der  öffentlichen  Lasten  des  Grundstücks
wegen  der  laufenden  und  der  aus  den  letzten  zwei  Jahren  rückständigen
Beträge;

4.  die  Ansprüche  aus  Rechten  an  dem  Grundstücke,  soweit  sie  nicht  in
Folge  der  Beschlagnahme  dem  Gläubiger  gegenüber  unwirksam  sind,
die  Ansprüche  auf  wiederkehrende  Leistungen  jedoch,  mit  Einschluß  derjenigen,
  welche  als  Zuschlag  zu  den  Zinsen  behufs  allmählicher  Kapitalstilgung
  zu  entrichten  sind,  nur  wegen  der  laufenden  und  der  aus  den
letzten  zwei  Jahren  rückständigen  Beträge;

23
        <pb n="112" />
        5. der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden  Klassen  zu  befriedigen  ist;
6.   die  Ansprüche  der  vierten  Klasse,  soweit  sie  in  Folge  der  Beschlagnahme
dem  Gläubiger  gegenüber  unwirksam  sind;
7.  die  Ansprüche  der  dritten  Klasse  wegen  der  älteren  Rückstände;
8.  die  Ansprüche  der  vierten  Klasse  wegen  der  älteren  Rückstände.
Das  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  besteht  auch  für  die
Kosten  der  Kündigung  und  der  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  bezweckenden
Rechtsverfolgung.

                      


§..  11.

Sind  Ansprüche  aus  verschiedenen  Rechten  nach  §.  10  Nr.  4,  6  oder  8
in  derselben  Klasse  zu  befriedigen,  so  ist  für  sie  das  Rangverhältniß  maßgebend,
welches  unter  den  Rechten  besteht.

In  der  fünften  Klasse  geht  unter  mehreren  Ansprüchen  derjenige  vor,  für
welchen  die  Beschlagnahme  früher  erfolgt  ist.

§.  12.
Die  Ansprüche  aus  einem  und  demselben  Rechte  haben  unter  einander
folgende  Rangordnung:
1.  die  Ansprüche  auf  Ersatz  der  im  §.  10  Abs.  2  bezeichneten  Kosten;
2.  die  Ansprüche  auf  wiederkehrende  Leistungen  und  andere  Nebenleistungen;

3.  der  Hauptanspruch.
§.  13.

Die  laufenden  Beträge  wiederkehrender  Leistungen  nehmen  ihren  Anfang
von  dem  letzten  Fälligkeitstermine  vor  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks;  die
Rückstände  werden  von  demselben  Zeitpunkte  zurückgerechnet.

Fehlt  es  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre  an  einem  Fälligkeitstermine,  so
entscheidet  die  Zeit  der  Beschlagnahme.

Liegen  mehrere  Beschlagnahmen  vor,  so  ist  die  erste  maßgebend.  Bei  der
Zwangsversteigerung  gilt,  wenn  bis  zur  Beschlagnahme  eine  Zwangsverwaltung
fortgedauert  hat,  die  für  diese  bewirkte  Beschlagnahme  als  die  erste.

§.  14.
Ansprüche  von  unbestimmtem  Betrage  gelten  als  aufschiebend  bedingt  durch
die  Feststellung  des  Betrags.

Zweiter  Titel.
Zwangsversteigerung.

I.  Anordnung  der  Versteigerung.

§.  15.
Die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  wird  von  dem  Vollstreckungsgericht
  auf  Antrag  angeordnet.
        <pb n="113" />
        §.  16.
Der  Antrag  soll  das  Grundstück,  den  Eigenthümer,  den  Anspruch  und
den  vollstreckbaren  Titel  bezeichnen.
Die  für  den  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  erforderlichen  Urkunden  sind
dem  Antrage  beizufügen.
§.  17.

Die  Zwangsversteigerung  darf  nur  angeordnet  werden,  wenn  der  Schuldner
als  Eigenthümer  des  Grundstücks  eingetragen  oder  wenn  er  Erbe  des  eingetragenen
Eigenthümers  ist.

Die  Eintragung  ist  durch  ein  Zeugniß  des  Grundbuchamts  nachzuweisen.
Ist  das  Vollstreckungsgericht  zugleich  das  Grundbuchamt,  so  genügt  statt  des
Zeugnisses  die  Bezugnahme  auf  das  Grundbuch.

Die  Erbfolge  ist  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,  sofern  sie  nicht  bei
dem  Gericht  offenkundig  ist.

§.  18.

Die  Zwangsversteigerung  mehrerer  Grundstücke  kann  in  demselben  Verfahren
erfolgen,  wenn  sie  entweder  wegen  einer  Forderung  gegen  denselben  Schuldner
oder  wegen  eines  an  jedem  der  Grundstücke  bestehenden  Rechtes  betrieben  wird.

§.  19.

Ordnet  das  Gericht  die  Zwangsversteigerung  an,  so  hat  es  zugleich  das
Grundbuchamt  um  Eintragung  dieser  Anordnung  in  das  Grundbuch  zu  ersuchen.

Das  Grundbuchamt  hat  nach  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes
dem  Gericht  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Grundbuchblatts  und  der  Urkunden,
auf  welche  im  Grundbuche  Bezug  genommen  wird,  zu  ertheilen,  die  bei  ihm
bestellten  Zustellungsbevollmächtigten  zu  bezeichnen  und  Nachricht  zu  geben,  was
ihm  über  Wohnort  und  Wohnung  der  eingetragenen  Betheiligten  und  deren
Vertreter  bekannt  ist.  Statt  der  Ertheilung  einer  beglaubigten  Abschrift  der
Urkunden  genügt  die  Beifügung  der  Grundakten  oder  der  Urkunden.

§.  20.
Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Zwangsversteigerung  angeordnet  wird,
gilt  zu  Gunsten  des  Gläubigers  als  Beschlagnahme  des  Grundstücks.
Die  Beschlagnahme  umfaßt  auch  diejenigen  Gegenstände,  auf  welche  sich
bei  einem  Grundstücke  die  Hypothek  erstreckt.

§  21.

Die  Beschlagnahme  umfaßt  land-  und  forstwirthschaftliche  Erzeugnisse  des
Grundstücks  sowie  die  Forderung  aus  einer  Versicherung  solcher  Erzeugnisse  nur,
soweit  die  Erzeugnisse  noch  mit  dem  Boden  verbunden  oder  soweit  sie  Zubehör
des  Grundstücks  sind.
        <pb n="114" />
        Die  Beschlagnahme  umfaßt  nicht  die  Mieth-  und  Pachtzinsforderungen
sowie  die  Ansprüche  aus  einem  mit  dem  Eigenthum  an  dem  Grundstücke  verbundenen
  Rechte  auf  wiederkehrende  Leistungen.

Das  Recht  eines  Pächters  auf  den  Fruchtgenuß  wird  von  der  Beschlagnahme
  nicht  berührt.

§.  22.

Die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  wird  mit  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in
welchem  der  Beschluß,  durch  den  die  Zwangsversteigerung  angeordnet  ist,  dem
Schuldner  zugestellt  wird.  Sie  wird  auch  wirksam  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Ersuchen  um  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  dem  Grundbuchamte
zugeht,  sofern  auf  das  Ersuchen  die  Eintragung  demnächst  erfolgt.

Erstreckt  sich  die  Beschlagnahme  auf  eine  Forderung,  so  hat  das  Gericht
auf  Antrag  des  Gläubigers  dem  Drittschuldner  zu  verbieten,  an  den  Schuldner
zu  zahlen.  Die  Beschlagnahme  wird  dem  Drittschuldner  gegenüber  erst  mit  dem
Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ihm  bekannt  oder  das  Zahlungsverbot  ihm
zugestellt  wird.  Die  Vorschriften  des  §.  744  der  Civilprozeßordnung  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  23.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung  eines  Veräußerungsverbots.  Der
Schuldner  kann  jedoch,  wenn  sich  die  Beschlagnahme  auf  bewegliche  Sachen
erstreckt,  über  einzelne  Stücke  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  auch  dem  Gläubiger  gegenüber  wirksam  verfügen.

Kommt  es  bei  einer  gegen  die  Beschlagnahme  verstoßenden  Verfügung  nach
§.  135  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  darauf  an,  ob  derjenige,  zu  dessen
Gunsten  verfügt  wurde,  die  Beschlagnahme  kannte,  so  steht  die  Kenntniß  des
Versteigerungsantrags  einer  Kenntniß  der  Beschlagnahme  gleich.  Die  Beschlagnahme
  gilt  auch  in  Ansehung  der  mithaftenden  beweglichen  Sachen  als  bekannt,
sobald  der  Versteigerungsvermerk  eingetragen  ist.

§.  24.

Die  Verwaltung  und  Benutzung  des  Grundstücks  verbleibt  dem  Schuldner
nur  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft.

§.  25.

Ist  zu  besorgen,  daß  durch  das  Verhalten  des  Schuldners  die  ordnungsmäßige
  Wirthschaft  gefährdet  wird,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht  auf  Antrag
des  Gläubigers  die  zur  Abwendung  der  Gefährdung  erforderlichen  Maßregeln
anzuordnen.  Das  Gericht  kann  die  Maßregeln  aufheben,  wenn  der  zu  deren
Fortsetzung  erforderliche  Geldbetrag  nicht  vorgeschossen  wird.

§  26.

Ist  die  Zwangsversteigerung  wegen  des  Anspruchs  aus  einem  eingetragenen
Rechte  angeordnet,  so  hat  eine  nach  der  Beschlagnahme  bewirkte  Veräußerung
        <pb n="115" />
        des  Grundstücks  auf  den  Fortgang  des  Verfahrens  gegen  den  Schuldner  keinen
Einfluß.
§.  27.

Wird  nach  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  ein  weiterer  Antrag
auf  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  gestellt,  so  erfolgt  statt  des  Versteigerungsbeschlusses
  die  Anordnung,  daß  der  Beitritt  des  Antragstellers  zu  dem  Verfahren
  zugelassen  wird.  Eine  Eintragung  dieser  Anordnung  in  das  Grundbuch
findet  nicht  statt.

Der  Gläubiger,  dessen  Beitritt  zugelassen  ist,  hat  dieselben  Rechte,  wie  wenn
auf  seinen  Antrag  die  Versteigerung  angeordnet  wäre.

II.  Aufhebung  und  einstweilige  Einstellung  des  Verfahrens.

§.  28.

Wird  dem  Vollstreckungsgericht  ein  aus  dem  Grundbuch  ersichtliches  Recht
bekannt,  welches  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Fortsetzung  des  Verfahrens
entgegensteht,  so  hat  das  Gericht  das  Verfahren  entweder  sofort  aufzuheben  oder
unter  Bestimmung  einer  Frist,  binnen  welcher  der  Gläubiger  die  Hebung  des
Hindernisses  nachzuweisen  hat,  einstweilen  einzustellen.  Im  letzteren  Falle  ist  das
Verfahren  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  aufzuheben,  wenn  nicht  inzwischen  der
Nachweis  erbracht  ist.

 

§.  29.

Das  Verfahren  ist  aufzuheben,  wenn  der  Versteigerungsantrag  von  dem
Gläubiger  zurückgenommen  wird.

§.  30.

Das  Verfahren  ist  einstweilen  einzustellen,  wenn  der  Gläubiger  die  Einstellung
  bewilligt;  ist  die  Einstellung  erfolgt,  so  gilt  eine  neue  Bewilligung  als
Rücknahme  des  Versteigerungsantrags.

Der  Bewilligung  der  Einstellung  steht  es  gleich,  wenn  von  dem  Gläubiger
die  Aufhebung  des  Versteigerungstermins  bewilligt  wird.

§.  31.

Im  Falle  einer  einstweiligen  Einstellung  darf  das  Verfahren,  soweit  sich
nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt,  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers
fortgesetzt  werden.

Wird  der  Antrag  nicht  binnen  sechs  Monaten  gestellt,  so  ist  das  Verfahren
aufzuheben.  Die  Frist  beginnt,  wenn  die  Einstellung  von  dem  Prozeßgericht  angeordnet
  war,  mit  der  Wiederaufhebung  der  Anordnung,  in  den  übrigen  Fällen
mit  der  Einstellung  des  Verfahrens.

§.  32.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Verfahren  aufgehoben  oder  einstweilen  eingestellt
  wird,  ist  dem  Schuldner,  dem  Gläubiger  und,  wenn  die  Anordnung  von
einem  Dritten  beantragt  war,  auch  diesem  zuzustellen.
        <pb n="116" />
        —  104  —

G.  33.
Nach  dem  Schlusse  der  Versteigerung  darf,  wenn  ein  Grund  zur  Aufhebung
oder  zur  einstweiligen  Einstellung  des  Verfahrens  oder  zur  Aufhebung  des  Termins
vorliegt,  die  Entscheidung  nur  durch  Versagung  des  Zuschlags  gegeben  werden.

g.  34.
Im  Falle  der  Aufhebung  des  Verfahrens  ist  das  Grundbuchamt  um  Löschung
des  Versteigerungsvermerkes  zu  ersuchen.

III.  LZestimmung  des  Versteigerungstermins.

S.  35.
Die  Versteigerung  wird  durch  das  Vollstreckungsgericht  ausgeführt.

G.  36.
Der  Versteigerungstermin  soll  erst  nach  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks
und  nach  dem  Eingange  der  Mittheilungen  des  Grundbuchamts  bestimmt  werden.
Der  Zeitraum  zwischen  der  Anberaumung  des  Termins  und  dem  Termine
soll,  wenn  nicht  besondere  Gründe  vorliegen,  nicht  mehr  als  sechs  Monate  betragen.

Der  Termin  kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  an  der  Gerichtsstelle
oder  an  einem  anderen  Orte  im  Gerichtsbezirk  abgehalten  werden.

F.  37.

Die  Terminsbestimmung  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks;

2.  Zeit  und  Ort  des  Versteigerungstermins;

3.  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
erfolgt;

4.  die  Aufforderung,  Rechte,  soweit  sie  zur  Zeit  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes
  aus  dem  Grundbuche  nicht  ersichtlich  waren,  spätestens
im  Versteigerungstermine  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten
  anzumelden  und,  wenn  der  Gläubiger  widerspricht,  glaubhaft  zu
machen)  widrigenfalls  die  Rechte  bei  der  Feststellung  des  geringsten
Gebots  nicht  berücksichtigt  und  bei  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses
  dem  Anspruche  des  Gläubigers  und  den  übrigen  Rechten  nachgesetzt
  werden  würden;

5.  die  Aufforderung  an  diejenigen,  welche  ein  der  Versteigerung  entgegenstehendes
  Recht  haben,  vor  der  Ertheilung  des  Zuschlags  die  Aufhebung
oder  einstweilige  Einstellung  des  Verfahrens  herbeizuführen,  widrigenfalls
  für  das  Recht  der  Versteigerungserlös  an  die  Stelle  des  versteigerten
  Gegenstandes  treten  würde.
        <pb n="117" />
        §.  38.
Die  Terminsbestimmung  soll  die  Bezeichnung  des  zur  Zeit  der  Eintragung

des  Versteigerungsvermerkes  eingetragenen  Eigenthümers  sowie  die  Angabe  des
Grundbuchblatts  und  der  Größe  des  Grundstücks  enthalten.

§.  39.

Die  Terminsbestimmung  muß  durch  einmalige  Einrückung  in  das  für  Bekanntmachungen
  des  Gerichts  bestimmte  Blatt  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Hat  das  Grundstück  nur  einen  geringen  Werth,  so  kann  das  Gericht  anordnen,
  daß  die  Einrückung  unterbleibt;  in  diesem  Falle  muß  die  Bekanntmachung
dadurch  erfolgen,  daß  die  Terminsbestimmung  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirke
  das  Grundstück  belegen  ist,  an  die  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestimmte
  Stelle  angeheftet  wird.

§.  40.

Die  Terminsbestimmung  soll  an  die  Gerichtstafel  angeheftet  werden.  Ist
das  Gericht  nach  §.  2  Abs.  2  zum  Vollstreckungsgerichte  bestellt,  so  soll  die  Anheftung
  auch  bei  den  übrigen  Gerichten  bewirkt  werden.

Das  Gericht  ist  befugt,  noch  andere  und  wiederholte  Veröffentlichungen
zu  veranlassen;  bei  der  Ausübung  dieser  Befugniß  ist  insbesondere  auf  den  Ortsgebrauch
  Rücksicht  zu  nehmen.

§.  41.

Die  Terminsbestimmung  ist  den  Betheiligten  zuzustellen.

Im  Laufe  der  zweiten  Woche  vor  dem  Termine  soll  den  Betheiligten  mitgetheilt
  werden,  auf  wessen  Antrag  und  wegen  welcher  Ansprüche  die  Versteigerung
erfolgt.

Als  Betheiligte  gelten  auch  diejenigen,  welche  das  angemeldete  Recht  noch
glaubhaft  zu  machen  haben.
§.  42.

Die  Einsicht  der  Mittheilungen  des  Grundbuchamts  sowie  der  erfolgten  Anmeldungen
  ist  Jedem  gestattet.

Das  Gleiche  gilt  von  anderen  das  Grundstück  betreffenden  Nachweisungen,
welche  ein  Betheiligter  einreicht,  insbesondere  von  Abschätzungen.

§.  43.

Der  Versteigerungstermin  ist  aufzuheben  und  von  neuem  zu  bestimmen,
wenn  die  Bekanntmachung  der  Terminsbestimmung  nicht  sechs  Wochen  vor  dem
Termine  bewirkt  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  nicht  zwei  Wochen  vor  dem  Termine  dem  Schuldner
ein  Beschluß,  auf  Grund  dessen  die  Versteigerung  erfolgen  kann,  und  allen  Betheiligten,
  die  schon  zur  Zeit  der  Anberaumung  des  Termins  dem  Gerichte  bekannt
  waren,  die  Terminsbestimmung  zugestellt  ist,  es  sei  denn,  daß  derjenige,
in  Ansehung  dessen  die  Frist  nicht  eingehalten  ist,  das  Verfahren  genehmigt.

Reichs-Gesetzbl.  1897.                              24
        <pb n="118" />
        IV.  Geringstes  Gebot.  Versteigerungsbedingungen.

§.  44.

Bei  der  Versteigerung  wird  nur  ein  solches  Gebot  zugelassen,  durch  welches
die  dem  Anspruche  des  Gläubigers  vorgehenden  Rechte  sowie  die  aus  dem  Versteigerungserlöse
  zu  entnehmenden  Kosten  des  Verfahrens  gedeckt  werden  (geringstes
Gebot).

Wird  das  Verfahren  wegen  mehrerer  Ansprüche  von  verschiedenem  Range
betrieben,  so  darf  der  vorgehende  Anspruch  der  Feststellung  des  geringsten
Gebots  nur  dann  zu  Grunde  gelegt  werden,  wenn  der  wegen  dieses  Anspruchs
ergangene  Beschluß  dem  Schuldner  zwei  Wochen  vor  dem  Versteigerungstermine

zugestellt  ist.
§.  45.

Ein  Recht  ist  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  insoweit,  als  es
zur  Zeit  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  aus  dem  Grundbuch  ersichtlich
  war,  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs,  im  Uebrigen  nur  dann  zu
berücksichtigen,  wenn  es  rechtzeitig  angemeldet  und,  falls  der  Gläubiger  widerspricht,
glaubhaft  gemacht  wird.

Von  wiederkehrenden  Leistungen,  die  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  zu
entrichten  sind,  brauchen  die  laufenden  Beträge  nicht  angemeldet,  die  rückständigen
nicht  glaubhaft  gemacht  zu  werden.

§.  46.

Für  wiederkehrende  Leistungen,  die  nicht  in  Geld  bestehen,  hat  das  Gericht
einen  Geldbetrag  festzusetzen,  auch  wenn  ein  solcher  nicht  angemeldet  ist.

§.  47.

Laufende  Beträge  regelmäßig  wiederkehrender  Leistungen  sind  für  die  Zeit
bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Versteigerungstermine  zu  decken.
Nicht  regelmäßig  wiederkehrende  Leistungen  werden  mit  den  Beträgen  berücksichtigt,
welche  vor  dem  Ablaufe  dieser  Frist  zu  entrichten  sind.

§.  48.

Bedingte  Rechte  sind  wie  unbedingte,  Rechte,  die  durch  Eintragung  eines
Widerspruchs  oder  einer  Vormerkung  gesichert  sind,  wie  eingetragene  Rechte  zu
berücksichtigen.

§.  49.

Der  Theil  des  geringsten  Gebots,  welcher  zur  Deckung  der  Kosten  sowie
der  im  §.  10  Nr.  1  bis  3  und  im  §.  12  Nr.  1,  2  bezeichneten  Ansprüche  bestimmt
  ist,  desgleichen  der  das  geringste  Gebot  übersteigende  Betrag  des  Meistgebots
  ist  von  dem  Ersteher  im  Vertheilungstermine  baar  zu  berichtigen  (Baargebot).

Das  Baargebot  ist  von  dem  Zuschlag  an  zu  verzinsen.
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        Der  Ersteher  wird  durch  Hinterlegung  von  seiner  Verbindlichkeit  befreit,
wenn  die  Hinterlegung  und  die  Ausschließung  der  Rücknahme  im  Vertheilungstermine
  nachgewiesen  werden.

§.  50.

Soweit  eine  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigte  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  nicht  besteht,  hat  der  Ersteher  außer  dem  Baargebot
  auch  den  Betrag  des  berücksichtigten  Kapitals  zu  zahlen.  In  Ansehung
der  Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,  der  Kündigung  und  des
Zahlungsorts  bleiben  die  für  das  berücksichtigte  Recht  getroffenen  Bestimmungen
maßgebend.

Das  Gleiche  gilt:

1.  wenn  das  Recht  bedingt  ist  und  die  aufschiebende  Bedingung  ausfällt

oder  die  auflösende  Bedingung  eintritt;

2.  wenn  das  Recht  noch  an  einem  anderen  Grundstücke  besteht  und  an
dem  versteigerten  Grundstücke  nach  den  besonderen  Vorschriften  über  die
Gesammthypothek  erlischt.

Haftet  der  Ersteher  im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  2  zugleich  persönlich,  so  ist
die  Erhöhung  des  zu  zahlenden  Betrags  ausgeschlossen,  soweit  der  Ersteher  nicht
bereichert  ist.

§.  51.

Ist  das  berücksichtigte  Recht  nicht  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  50  entsprechende  Anwendung.  Der  Ersteher
  hat  statt  des  Kapitals  den  Betrag,  um  welchen  sich  der  Werth  des  Grundstücks
  erhöht,  drei  Monate  nach  erfolgter  Kündigung  zu  zahlen  und  von  dem
Zuschlag  an  zu  verzinsen.

Der  Betrag  soll  von  dem  Gerichte  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots
  bestimmt  werden.

§.  52.

Ein  Recht  bleibt  insoweit  bestehen,  als  es  bei  der  Feststellung  des  geringsten
Gebots  berücksichtigt  und  nicht  durch  Zahlung  zu  decken  ist.  Im  Uebrigen  erlöschen
  die  Rechte.

Das  Recht  auf  eine  der  in  den  §§.  912  bis  917  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Renten  bleibt  auch  dann  bestehen,  wenn  es  bei  der  Feststellung
des  geringsten  Gebots  nicht  berücksichtigt  ist.

§.  53.

Haftet  bei  einer  Hypothek,  die  bestehen  bleibt,  der  Schuldner  zugleich  persönlich,
  so  übernimmt  der  Ersteher  die  Schuld  in  Höhe  der  Hypothek;  die  Vorschriften
  des  §.  416  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  als  Veräußerer  im  Sinne  dieser  Vorschriften.  der

Schuldner  anzusehen  ist-24
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        Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die  bestehen
  bleibt,  der  Schuldner  zugleich  persönlich  haftet,  sofern  er  spätestens  im
Versteigerungstermine  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  die  gegen
ihn  bestehende  Forderung  unter  Angabe  ihres  Betrags  und  Grundes  angemeldet
und  auf  Verlangen  des  Gerichts  oder  eines  Betheiligten  glaubhaft  gemacht  hat.

§. 54.

Die  von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von  diesem  dem  Gläubiger
erklärte  Kündigung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  ist
dem  Ersteher  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  spätestens  in  dem  Versteigerungstermine
  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  erfolgt  und  bei  dem
Gericht  angemeldet  worden  ist.

Das  Gleiche  gilt  von  einer  aus  dem  Grundbuche  nicht  ersichtlichen  Thatsache,
  in  Folge  deren  der  Anspruch  vor  der  Zeit  geltend  gemacht  werden  kann.

§.  55.

Die  Versteigerung  des  Grundstücks  erstreckt  sich  auf  alle  Gegenstände,  deren
Beschlagnahme  noch  wirksam  ist.

Auf  Zubehörstücke,  die  sich  im  Besitze  des  Schuldners  oder  eines  neu  eingetretenen
  Eigenthümers  befinden,  erstreckt  sich  die  Versteigerung  auch  dann,  wenn
sie  einem  Dritten  gehören,  es  sei  denn,  daß  dieser  sein  Recht  nach  Maßgabe  des
§.  37  Nr.  5  geltend  gemacht  hat.

§.  56.

Die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges  geht  in  Ansehung  des  Grundstücks
mit  dem  Zuschlag,  in  Ansehung  der  übrigen  Gegenstände  mit  dem  Schlusse  der
Versteigerung  auf  den  Ersteher  über.  Von  dem  Zuschlag  an  gebühren  dem  Ersteher
  die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten.  Ein  Anspruch  auf  Gewährleistung
findet  nicht  statt.

§.  57.

Ist  das  Grundstück  einem  Miether  oder  Pächter  überlassen,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§.  571,  572,  des  §.  573  Satz  1  und  der  §§.  574,  575  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Der  Ersteher  ist  jedoch  berechtigt,
  das  Mieth-  oder  Pachtverhältniß  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist
zu  kündigen.  Die  Kündigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  sie  nicht  für  den  ersten
Termin  erfolgt,  für  den  sie  zulässig  ist.

§.  58.
Die  Kosten  des  Beschlusses,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  fallen
dem  Ersteher  zur  Last.
§.  59.

Jeder  Betheiligte  kann  eine  von  den  gesetzlichen  Vorschriften  abweichende
Feststellung  des  geringsten  Gebots  und  der  Versteigerungsbedingungen  verlangen.
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        Wird  durch  die  Abweichung  das  Recht  eines  anderen  Betheiligten  beeinträchtigt,
so  ist  dessen  Zustimmung  erforderlich.
Sofern  nicht  feststeht,  ob  das  Recht  durch  die  Abweichung  beeinträchtigt
wird,  ist  das  Grundstück  mit  der  verlangten  Abweichung  und  ohne  sie  auszubieten.
Soll  das  Fortbestehen  eines  Rechtes  bestimmt  werden,  das  nach  §.  52  erlöschen
  würde,  so  bedarf  es  nicht  der  Zustimmung  eines  nachstehenden  Betheiligten.

§.  60.

Jeder  Betheiligte  kann  verlangen,  daß  für  den  das  geringste  Gebot  übersteigenden
  Betrag  des  Meistgebots  Zahlungsfristen  als  Versteigerungsbedingung
festgestellt  werden;  die  Zustimmung  eines  anderen  Betheiligten  ist  nicht  erforderlich.
  Soweit  Zahlungsfristen  bewilligt  werden,  ist  das  Gebot  von  dem  Zuschlag
an  zu  verzinsen.

§.  61.

Im  Falle  des  §.  60  ist  auf  Antrag  eines  Betheiligken,  dessen  Recht  durch
die  Bewilligung  von  Zahlungsfristen  beeinträchtigt  werden  würde,  das  Grundstück
mit  Zahlungsfristen  und  ohne  sie  auszubieten.  Der  Zuschlag  wird  auf  Grund
des  mit  Zahlungsfristen  erfolgten  Ausgebots  nur  ertheilt,  wenn  ein  Dritter  unter
Sicherheitsleistung  sich  verpflichtet,  die  dem  Ersteher  obliegende  Zahlung  vollständig
  oder  mit  einem  Abzug  im  Vertheilungstermine  zu  bewirken,  und  wenn
im  Falle  eines  Abzugs  nach  dessen  Abrechnung  das  Meistgebot  mit  Zahlungsfristen
  höher  ist  als  das  andere  Meistgebot.

In  Ansehung  der  Verpflichtung  des  Dritten  finden  die  Vorschriften  des
§.  53,  in  Ansehung  der  Sicherheitsleistung  die  Vorschriften  des  §.  69  entsprechende
Anwendung.  Die  Sicherheitsleistung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  für  ein  eigenes
Gebot  des  Dritten  Sicherheitsleistung  nicht  verlangt  werden  könnte.

Wird  der  Dritte  bei  der  Ertheilung  des  Zuschlags  für  zahlungspflichtig
erklärt,  so  tritt  die  Forderung  gegen  den  Dritten  als  Versteigerungserlös  an  die
Stelle  der  Forderung  gegen  den  Ersteher,  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  steht
dem  Dritten  zu.

§.  62.

Das  Gericht  kann  schon  vor  dem  Versteigerungstermin  Erörterungen  der
Bethelligten  über  das  geringste  Gebot  und  die  Versteigerungsbedingungen  veranlassen,
  zu  diesem  Zwecke  auch  einen  besonderen  Termin  bestimmen.

§.  63.

Mehrere  in  demselben  Verfahren  zu  versteigernde  Grundstücke  sind  einzeln
auszubieten.

Jeder  Betheiligte  kann  verlangen,  daß  neben  dem  Einzelausgebot  alle
Grundstücke  und,  sofern  einige  von  ihnen  mit  einem  und  demselben  Rechte  belastet
  sind  auch  diese  Grundstücke  zusammen  ausgeboten  werden.  Auf  Antrag
kann  das  Gericht  auch  in  anderen  Fällen  das  Gesammtausgebot  einiger  der
Grundstäcke  anordnen.
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        Das  Gesammtausgebot  kann  vor  oder  nach  dem  Einzelausgebot  erfolgen.

Wird  bei  dem  Einzelausgebot  auf  eines  der  Grundstücke  ein  Meistgebot
abgegeben,  das  mehr  beträgt  als  das  geringste  Gebot  für  dieses  Grundstück,  so
erhöht  sich  bei  dem  Gesammtausgebote  das  geringste  Gebot  um  den  Mehrbetrag.
Der  Zuschlag  wird  auf  Grund  des  Gesammtausgebots  nur  ertheilt,  wenn  das
Meistgebot  höher  ist  als  das  Gesammtergebniß  der  Einzelausgebote.

Das  Einzelausgebot  unterbleibt,  wenn  die  anwesenden  Betheiligten  zustimmen,
  deren  Rechte  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nicht  zu  berücksichtigen
  sind.    

§. 64.

Werden  mehrere  Grundstücke,  die  mit  einer  dem  Anspruche  des  Gläubigers
vorgehenden  Gesammthypothek  belastet  sind,  in  demselben  Verfahren  versteigert,
so  ist  auf  Antrag  die  Gesammthypothek  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots
für  das  einzelne  Grundstück  nur  zu  dem  Theilbetrage  zu  berücksichtigen,  der  dem
Verhältnisse  des  Werthes  des  Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke
  entspricht;  der  Werth  wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der
Gesammthypothek  im  Range  vorgehen  und  bestehen  bleiben.  Antragsberechtigt
sind  der  Gläubiger,  der  Eigenthümer  und  jeder  dem  Hypothekengläubiger  gleichoder
  nachstehende  Betheiligte.

Wird  der  im  Abs.  1  bezeichnete  Antrag  gestellt,  so  kann  der  Hypothekengläubiger
  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung  im  Versteigerungstermine  verlangen,
daß  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  für  die  Grundstücke  nur  die  seinem
Anspruche  vorgehenden  Rechte  berücksichtigt  werden;  in  diesem  Falle  sind  die
Grundstücke  auch  mit  der  verlangten  Abweichung  auszubieten.  Erklärt  sich  nach
erfolgtem  Ausgebote  der  Hypothekengläubiger  der  Aufforderung  des  Gerichts  ungeachtet
  nicht  darüber,  welches  Ausgebot  für  die  Ertheilung  des  Zuschlags  maßgebend
  sein  soll,  so  verbleibt  es  bei  der  auf  Grund  des  Abs.  1  erfolgten  Feststellung
des  geringsten  Gebots.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Grundstücke
mit  einer  und  derselben  Grundschuld  oder  Rentenschuld  belastet  sind.

§.  65.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  anordnen,  daß  eine  Forderung  oder  eine
bewegliche  Sache  von  der  Versteigerung  des  Grundstücks  ausgeschlossen  und  besonders
  versteigert  werden  soll.  Auf  Antrag  kann  auch  eine  andere  Art  der  Verwerthung
  angeordnet,  insbesondere  zur  Einziehung  einer  Forderung  ein  Vertreter
bestellt  oder  die  Forderung  einem  Betheiligten  mit  dessen  Zustimmung  an  Zahlungsstatt
  überwiesen  werden.  Die  Vorschriften  der  §§.  718,  721,  736  der  Civilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.  Der  Erlös  ist  zu  hinterlegen.

Die  besondere  Versteigerung  oder  die  anderweitige  Verwerthung  ist  nur
zulässig,  wenn  das  geringste  Gebot  erreicht  ist.
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        V.  Versteigerung.

§.  66.

In  dem  Versteigerungstermine  werden  nach  dem  Aufrufe  der  Sache  die
das  Grundstück  betreffenden  Nachweisungen,  die  das  Verfahren  betreibenden
Gläubiger,  deren  Ansprüche,  die  Zeit  der  Beschlagnahme  und  die  erfolgten  An—
meldungen  bekannt  gemacht,  hierauf  das  geringste  Gebot  und  die  Versteigerungs—
bedingungen  nach  Anhörung  der  anwesenden  Betheiligten,  nöthigenfalls  mit  Hülfe
eines  Rechnungsverständigen,  unter  Bezeichnung  der  einzelnen  Rechte  festgestellt
und  die  erfolgten  Feststellungen  verlesen.

Nachdem  dies  geschehen,  hat  das  Gericht  auf  die  bevorstehende  Ausschließung
weiterer  Anmeldungen  hinzuweisen  und  sodann  zur  Abgabe  von  Geboten  aufzufordern.
§.  67.

Ein  Betheiligter,  dessen  Recht  durch  Nichterfüllung  des  Gebots  beeinträchtigt
werden  würde,  kann  Sicherheitsleistung  verlangen,  jedoch  nur  sofort  nach  Abgabe
des  Gebots.  Das  Verlangen  gilt  auch  für  weitere  Gebote  desselben  Bieters.

Steht  dem  Bieter  eine  durch  das  Gebot  ganz  oder  theilweise  gedeckte
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  zu,  so  braucht  er  Sicherheit  nur  auf
Verlangen  des  Gläubigers  zu  leisten.  Auf  Gebote  des  Schuldners  oder  eines
neu  eingetretenen  Eigenthümers  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Für  ein  Gebot  des  Reichs,  der  Reichsbank  oder  eines  Bundesstaats  kann
Sicherheitsleistung  nicht  verlangt  werden.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  eines
Gebots,  zu  dessen  Erfüllung  sich  nach  §.  61  ein  Dritter  verpflichtet  hat.

§.  68.

Die  Sicherheit  ist  für  ein  Zehntel  des  Baargebots,  wenn  aber  der  Betrag
der  aus  dem  Versteigerungserlöse  zu  entnehmenden  Kosten  höher  ist,  für  diesen
Betrag  zu  leisten.

Ein  Betheiligter,  dessen  Recht  nach  §.  52  bestehen  bleibt,  kann  Sicherheitsleistung
  bis  zur  Höhe  des  Betrags  verlangen,  welcher  zur  Deckung  der  seinem
Rechte  vorgehenden  Ansprüche  durch  Zahlung  zu  berichtigen  ist.

Bietet  der  Schuldner  oder  ein  neu  eingetretener  Eigenthümer  des  Grundstücks,
  so  kann  der  Gläubiger  Sicherheitsleistung  bis  zur  Höhe  des  Betrags  verlangen,
  welcher  zur  Deckung  seines  Anspruchs  durch  Zahlung  zu  berichtigen  ist.

§.  69.

Die  Sicherheitsleistung  ist  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  inländischen
Werthpapieren  zu  bewirken.  Werthpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung  nur  geeignet,
  wenn  sie  auf  den  Inhaber  lauten  und  einen  Kurswerth  haben;  den
Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament  versehen
sind.  Mit  Werthpapieren  kann  die  Sicherheit  in  Höhe  des  ganzen  Kurswerths
geleistet  werden.

Die  Uebergabe  an  das  Gericht  hat  die  Wirkung  der  Hinterlegung.
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        §.  70.
Das  Gericht  hat  über  die  Sicherheitsleistung  sofort  zu  entscheiden.
Erklärt  das  Gericht  die  Sicherheit  für  erforderlich,  so  ist  sie  sofort  zu
leisten.  Unterbleibt  die  Leistung,  so  ist  das  Gebot  zurückzuweisen.
Wird  das  Gebot  ohne  Sicherheitsleistung  zugelassen  und  von  dem  Betheiligten,
  welcher  die  Sicherheit  verlangt  hat,  nicht  sofort  Widerspruch  erhoben,
so  gilt  das  Verlangen  als  zurückgenommen.

§.  71.

Ein  unwirksames  Gebot  ist  zurückzuweisen.

Ist  die  Wirksamkeit  eines  Gebots  von  der  Vertretungsmacht  desjenigen,
welcher  das  Gebot  für  den  Bieter  abgegeben  hat,  oder  von  der  Zustimmung  eines
Anderen  oder  einer  Behörde  abhängig,  so  erfolgt  die  Zurückweisung,  sofern  nicht
die  Vertretungsmacht  oder  die  Zustimmung  bei  dem  Gericht  offenkundig  ist  oder
durch  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  sofort  nachgewiesen  wird.

§.  72.

Ein  Gebot  erlischt,  wenn  ein  Uebergebot  zugelassen  wird  und  ein  Betheiligter
der  Zulassung  nicht  sofort  widerspricht.  Das  Uebergebot  gilt  als  zugelassen,  wenn
es  nicht  sofort  zurückgewiesen  wird.

Ein  Gebot  erlischt  auch  dann,  wenn  es  zurückgewiesen  wird  und  der  Bieter
oder  ein  Betheiligter  der  Zurückweisung  nicht  sofort  widerspricht.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren  einstweilen  eingestellt  oder  der
Termin  aufgehoben  wird.

§.  73.

Zwischen  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  und  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  bezüglich  sämmtlicher  zu  versteigernder  Grundstücke  die  Versteigerung
geschlossen  wird,  muß  mindestens  eine  Stunde  liegen.  Die  Versteigerung  muß
so  lange  fortgesetzt  werden,  bis  der  Aufforderung  des  Gerichts  ungeachtet  ein
Gebot  nicht  mehr  abgegeben  wird.

Das  Gericht  hat  das  letzte  Gebot  und  den  Schluß  der  Versteigerung  zu
verkünden.  Die  Verkündung  des  letzten  Gebots  soll  mittelst  dreimaligen  Aufrufs
  erfolgen.

§.  74.

Nach  dem  Schlusse  der  Versteigerung  sind  die  anwesenden  Betheiligten
über  den  Zuschlag  zu  hören.

§.  75.

Zahlt  nach  dem  Beginne  der  Versteigerung  der  Schuldner  oder  ein  Dritter,
der  berechtigt  ist,  den  Gläubiger  zu  befriedigen,  den  zur  Befriedigung  und  zur
Deckung  der  Kosten  erforderlichen  Betrag  an  das  Gericht,  so  wird  das  Verfahren
einstweilen  eingestellt.
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        §.  76.

Wird  bei  der  Versteigerung  mehrerer  Grundstücke  auf  eines  oder  einige
so  viel  geboten,  daß  der  Anspruch  des  Gläubigers  gedeckt  ist,  so  wird  das  Verfahren
  in  Ansehung  der  übrigen  Grundstücke  einstweilen  eingestellt;  die  Einstellung
unterbleibt,  wenn  sie  dem  berechtigten  Interesse  des  Gläubigers  widerspricht.

Ist  die  einstweilige  Einstellung  erfolgt,  so  kann  der  Gläubiger  die  Fortsetzung
  des  Verfahrens  verlangen,  wenn  er  ein  berechtigtes  Interesse  daran  hat,
insbesondere  wenn  er  im  Vertheilungstermine  nicht  befriedigt  worden  ist.  Beantragt
  der  Gläubiger  die  Fortsetzung  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten
nach  dem  Vertheilungstermine,  so  gilt  der  Versteigerungsantrag  als  zurückgenommen.


§.  77.

Ist  ein  Gebot  nicht  abgegeben  oder  sind  sämmtliche  Gebote  erloschen,  so
wird  das  Verfahren  einstweilen  eingestellt.

Bleibt  die  Versteigerung  in  einem  zweiten  Termine  gleichfalls  ergebnißlos,
so  wird  das  Verfahren  aufgehoben.  Liegen  die  Voraussetzungen  für  die  Anordnung
  der  Zwangsverwaltung  vor,  so  kann  auf  Antrag  des  Gläubigers  das
Gericht  anordnen,  daß  das  Verfahren  als  Zwangsverwaltung  fortgesetzt  wird.
In  einem  solchen  Falle  bleiben  die  Wirkungen  der  für  die  Zwangsversteigerung
erfolgten  Beschlagnahme  bestehen;  die  Vorschrift  des  §.  155  Abs.  1  findet  jedoch
auf  die  Kosten  der  Zwangsversteigerung  keine  Anwendung.

§.  78.

Vorgänge  in  dem  Termine,  die  für  die  Entscheidung  über  den  Zuschlag
oder  für  das  Recht  eines  Betheiligten  in  Betracht  kommen,  sind  durch  das
Pvotokoll  festzustellen;  bleibt  streitig,  ob  oder  für  welches  Gebot  der  Zuschlag  zu
ertheilen  ist,  so  ist  das  Sachverhältniß  mit  den  gestellten  Anträgen  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

VI.  Entscheidung  über  den  Zuschlag.
§.  79.
Bei  der  Beschlußfassung  über  den  Zuschlag  ist  das  Gericht  an  eine  Entscheidung,
  die  es  vorher  getroffen  hat,  nicht  gebunden.

§.  80.
Vorgänge  in  dem  Versteigerungstermine,  die  nicht  aus  dem  Protokoll
ersichtlich  sind,  werden  bei  der  Entscheidung  über  den  Zuschlag  nicht  berücksichtigt.

§.  81.
Der  Zuschlag  ist  dem  Meistbietenden  zu  ertheilen.
Hat  der  Meistbietende  das  Recht  aus  dem  Meistgebot  an  einen  Anderen
abgetreten  und  dieser  die  Verpflichtung  aus  dem  Meistgebot  übernommen,  so  ist,
Reichs-Gesetzbl.  1897.  25
        <pb n="126" />
        wenn  die  Erklärungen  im  Versteigerungstermin  abgegeben  oder  nachträglich  durch
öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  werden,  der  Zuschlag  nicht  dem  Meistbietenden,
  sondern  dem  Anderen  zu  ertheilen.

Erklärt  der  Meistbietende  im  Termin  oder  nachträglich  in  einer  öffentlich
beglaubigten  Urkunde,  daß  er  für  einen  Anderen  geboten  habe,  so  ist  diesem  der
Zuschlag  zu  ertheilen,  wenn  die  Vertretungsmacht  des  Meistbietenden  oder  die
Zustimmung  des  Anderen  entweder  bei  dem  Gericht  offenkundig  ist  oder  durch
eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird.

Wird  der  Zuschlag  ertheilt,  so  haften  der  Meistbietende  und  der  Ersteher
als  Gesammtschuldner.

§.  82.

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  sind  das
Grundstück,  der  Ersteher,  das  Gebot  und  die  Versteigerungsbedingungen  zu  bezeichnen;
  auch  ist  im  Falle  des  §.  61  der  Dritte,  welcher  die  Verpflichtung  des
Erstehers  übernommen  hat,  unter  Angabe  seiner  Schuld  für  zahlungspflichtig  und
im  Falle  des  §.  81  Abs.  4  der  Meistbietende  für  mithaftend  zu  erklären.

§.  83.

Der  Zuschlag  ist  zu  versagen:
1. wenn  die  Vorschrift  des  §.  43  Abs.  2  oder  eine  der  Vorschriften  über
die  Feststellung  des  geringsten  Gebots  oder  der  Versteigerungsbedingungen
verletzt  ist;

2.  wenn  bei  der  Versteigerung  mehrerer  Grundstücke  das  Einzelausgebot
oder  das  Gesammtausgebot  den  Vorschriften  des  §.  63  Abs.  1,  Abs.  2
Satz  1,  Abs.  5  zuwider  unterblieben  ist;

3.  wenn  in  den  Fällen  des  §.  64  Abs.  2  Satz  1,  Abs.  3  die  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  das  Recht  eines  gleich-  oder  nachstehenden
  Betheiligten,  der  dem  Gläubiger  vorgeht,  durch  das  Gesammtergebniß
  der  Einzelausgebote  nicht  gedeckt  werden;

4.  wenn  die  nach  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  erfolgte
Anmeldung  oder  Glaubhaftmachung  eines  Rechtes  ohne  Beachtung  der
Vorschrift  des  §.  66  Abs.  2  zurückgewiesen  ist;

5.  wenn  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Fortsetzung  des  Verfahrens
das  Recht  eines  Betheiligten  entgegensteht;

6.  wenn  die  Zwangsversteigerung  oder  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  aus
einem  sonstigen  Grunde  unzulässig  ist;

7.  wenn  eine  der  Vorschriften  des  §.  43  Abs.  1  oder  des  §.  73  Abs.  1
verletzt  ist.

§.  84.

Die  im  §.  83  Nr.  1  bis  5  bezeichneten  Versagungsgründe  stehen  der  Ertheilung
  des  Zuschlags  nicht  entgegen,  wenn  das  Recht  des  Betheiligten  durch
        <pb n="127" />
        den  Zuschlag  nicht  beeinträchtigt  wird  oder  wenn  der  Betheiligte  das  Verfahren
genehmigt.
Die  Genehmigung  ist  durch  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachzuweisen.

§.  85.

Der  Zuschlag  ist  zu  versagen,  wenn  vor  dem  Schlusse  der  Verhandlung
ein  Betheiligter,  dessen  Recht  durch  den  Zuschlag  beeinträchtigt  werden  würde,
die  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins  beantragt  und  sich  zugleich
zum  Ersatze  des  durch  die  Versagung  des  Zuschlags  entstehenden  Schadens  verpflichtet,
  auch  auf  Verlangen  eines  anderen  Betheiligten  Sicherheit  leistet.  Die
Vorschriften  des  §.  67  Abs.  3  Satz  1  und  des  §.  69  finden  entsprechende  Anwendung.
  Die  Sicherheit  ist  in  Höhe  des  im  Vertheilungstermine  durch  Zahlung
zu  berichtigenden  Theiles  des  bisherigen  Meistgebots  zu  leisten.

Die  neue  Terminsbestimmung  ist  auch  dem  Meistbietenden  zuzustellen.

Für  die  weitere  Versteigerung  gilt  das  bisherige  Meistgebot  mit  Zinsen  von
dem  durch  Zahlung  zu  berichtigenden  Theile  des  Meistgebots  unter  Hinzurechnung
derjenigen  Mehrkosten,  welche  aus  dem  Versteigerungserlöse  zu  entnehmen  sind,
als  ein  von  dem  Betheiligten  abgegebenes  Gebot.

In  dem  fortgesetzten  Verfahren  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine
Anwendung.

§.  86.

Die  rechtskräftige  Versagung  des  Zuschlags  wirkt,  wenn  die  Fortsetzung
des  Verfahrens  zulässig  ist,  wie  eine  einstweilige  Einstellung,  anderenfalls  wie
die  Aufhebung  des  Verfahrens.

§.  87.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  oder  versagt  wird,  ist
in  dem  Versteigerungstermin  oder  in  einem  sofort  zu  bestimmenden  Termine  zu
verküunden.

Der  Verkündungstermin  soll  nicht  über  eine  Woche  hinaus  bestimmt  werden.
Die  Bestimmung  des  Termins  ist  zu  verkünden  und  durch  Anheftung  an  die
Gerichtstafel  bekannt  zu  machen.

Sind  nachträglich  Thatsachen  oder  Beweismittel  vorgebracht,  so  sollen  in
dem  Verkündungstermine  die  anwesenden  Betheiligten  hierüber  gehört  werden.

§.  88.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  ist  den  Betheiligten,
soweit  sie  weder  im  Versteigerungstermine  noch  im  Verkündungstermin  erschienen
sind,  und  dem  Ersteher  sowie  im  Falle  des  §.  61  dem  für  zahlungspflichtig  erklärten
  Dritten  und  im  Falle  des  §.  81  Abs.  4  dem  Meistbietenden  zuzustellen.
Als  Betheiligte  gelten  auch  diejenigen,  welche  das  angemeldete  Recht  noch  glaubhaft

  zu  machen  haben.
25
        <pb n="128" />
        §.  89.
Der  Zuschlag  wird  mit  der  Verkündung  wirksam.

§.  90.

Durch  den  Zuschlag  wird  der  Ersteher  Eigenthümer  des  Grundstücks,
sofern  nicht  im  Beschwerdewege  der  Beschluß  rechtskräftig  aufgehoben  wird.
Mit  dem  Grundstück  erwirbt  er  zugleich  die  Gegenstände,  auf  welche  sich
die  Versteigerung  erstreckt  hat.
§.  91.

Durch  den  Zuschlag  erlöschen  unter  der  im  §.  90  Abs.  1  bestimmten
Voraussetzung  die  Rechte,  welche  nicht  nach  den  Versteigerungsbedingungen  bestehen
  bleiben  sollen.

Ein  Recht  an  dem  Grundstücke  bleibt  jedoch  bestehen,  wenn  dies  zwischen
dem  Berechtigten  und  dem  Ersteher  vereinbart  ist  und  die  Erklärungen  entweder
im  Vertheilungstermin  abgegeben  oder,  bevor  das  Grundbuchamt  um  Berichtigung
des  Grundbuchs  ersucht  ist,  durch  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen
werden.

Im  Falle  des  Abs.  2  vermindert  sich  der  durch  Zahlung  zu  berichtigende
Theil  des  Meistgebots  um  den  Betrag,  welcher  sonst  dem  Berechtigten  gebühren
würde.  Im  Uebrigen  wirkt  die  Vereinbarung  wie  die  Befriedigung  des  Berechtigten
  aus  dem  Grundstücke.

§.  92.

Erlischt  durch  den  Zuschlag  ein  Recht,  das  nicht  auf  Zahlung  eines  Kapitals
gerichtet  ist,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Rechtes  der  Anspruch  auf  Ersatz  des
Werthes  aus  dem  Versteigerungserlöse.

Der  Ersatz  für  einen  Nießbrauch,  für  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
  sowie  für  eine  Reallast  von  unbestimmter  Dauer  ist  durch  Zahlung  einer
Geldrente  zu  leisten,  die  dem  Jahreswerthe  des  Rechtes  gleichkommt.  Der  Betrag
ist  für  drei  Monate  vorauszuzahlen.  Der  Anspruch  auf  eine  fällig  gewordene
Zahlung  verbleibt  dem  Berechtigten  auch  dann,  wenn  das  Recht  auf  die  Rente
vor  dem  Ablaufe  der  drei  Monate  erlischt.

Bei  ablösbaren  Rechten  bestimmt  sich  der  Betrag  der  Ersatzleistung  durch
die  Ablösungssumme.

§.  93.

Aus  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  findet  gegen
den  Besitzer  des  Grundstücks  oder  einer  mitversteigerten  Sache  die  Zwangsvollstreckung
  auf  Räumung  und  Herausgabe  statt.  Die  Zwangsvollstreckung  soll
nicht  erfolgen,  wenn  der  Besitzer  auf  Grund  eines  Rechtes  besitzt,  das  durch  den
Zuschlag  nicht  erloschen  ist.  Erfolgt  gleichwohl  die  Zwangsvollstreckung,  so  kann
der  Besitzer  nach  Maßgabe  des  §.  690  der  Civilprozeßordnung  Widerspruch  erheben.

Zum  Ersatze  von  Verwendungen,  die  vor  dem  Zuschlage  gemacht  sind,  ist
der  Ersteher  nicht  verpflichtet.
        <pb n="129" />
        §.  94.

Auf  Antrag  eines  Betheiligten,  der  Befriedigung  aus  dem  Baargebote  zu
erwarten  hat,  ist  das  Grundstück  für  Rechnung  des  Erstehers  in  gerichtliche  Verwaltung
  zu  nehmen,  solange  nicht  die  Zahlung  oder  Hinterlegung  erfolgt  ist.
Der  Antrag  kann  schon  im  Versteigerungstermine  gestellt  werden.

Auf  die  Bestellung  des  Verwalters  sowie  auf  dessen  Rechte  und  Pflichten
finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangsverwaltung  entsprechende  Anwendung.

VII.  Beschwerde.

§.  95.

Gegen  eine  Entscheidung,  die  vor  der  Beschlußfassung  über  den  Zuschlag
erfolgt,  kann  die  Beschwerde  nur  eingelegt  werden,  soweit  die  Entscheidung  die
Anordnung,  Aufhebung,  einstweilige  Einstellung  oder  Fortsetzung  des  Verfahrens
  betrifft.

§.  96.

Auf  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  über  den  Zuschlag  finden  die
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung    über  die  sofortige  Beschwerde  nur  insoweit
Anwendung,  als  nicht  in  den  §§.  97  bis  104  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist.

§  97.

Die  Beschwerde  steht  im  Falle  der  Ertheilung  des  Zuschlags  jedem  Betheiligten
  sowie  dem  Ersteher  und  dem  für  zahlungepflichtig  erklärten  Dritten,
im  Falle  der  Versagung  dem  Gläubiger  zu,  in  beiden  Fällen  auch  dem  Bieter,
dessen  Gebot  nicht  erloschen  ist,  sowie  demjenigen,  welcher  nach  §.  81  an  die
Stelle  des  Bieters  treten  soll.

Im  Falle  des  §.  9  Nr.  2  genügt  es,  wenn  die  Anmeldung  und  Glaubhaftmachung
  des  Rechtes  bei  dem  Beschwerdegericht  erfolgt.

§.  98.

Die  Frist  für  die  Beschwerde  gegen  einen  Beschluß  des  Vollstreckungsgerichts,
  durch  welchen  der  Zuschlag  versagt  wird,  beginnt  mit  der  Verkündung
des  Beschlusses.  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Ertheilung  des  Zuschlags  für
die  Betheiligten,  welche  im  Versteigerungstermin  oder  im  Verkündungstermin
erschienen  waren.

§.  99.

Erachtet  das  Beschwerdegericht  eine  Gegenerklärung  für  erforderlich,  so  hat
es  zu  bestimmen,  wer  als  Gegner  des  Beschwerdeführers  zuzuziehen  ist.

Mehrere  Beschwerden  sind  mit  einander  zu  verbinden.

§.  100.

Die  Beschwerde  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  eine  der  Vorschriften
der  §§.  81,  83  bis  85  verletzt  oder  daß  der  Zuschlag  unter  anderen  als  den  der
Versteigerung  zu  Grunde  gelegten  Bedingungen  ertheilt  ist.
        <pb n="130" />
        Auf  einen  Grund,  der  nur  das  Recht  eines  Anderen  betrifft,  kann  weder
die  Beschwerde  noch  ein  Antrag  auf  deren  Zurückweisung  gestützt  werden.

Die  im  §.  83  Nr.  6,  7  bezeichneten  Versagungsgründe  hat  das  Beschwerdegericht
  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.

§.  101.

Wird  die  Beschwerde  für  begründet  erachtet,  so  hat  das  Beschwerdegericht
unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Beschlusses  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden.
Wird  ein  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  ist,  aufgehoben,
auf  weitere  Beschwerde  aber  für  begründet  erachtet,  so  ist  unter  Aufhebung  des
Beschlusses  des  Beschwerdegerichts  die  gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlags  erhobene
Beschwerde  zurückzuweisen.
§.  102.

Hat  das  Beschwerdegericht  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt
war,  nach  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  aufgehoben,  so  steht  die
weitere  Beschwerde  auch  denjenigen  zu,  welchen  der  Erlös  zugetheilt  ist.

§.  103.

Der  Beschluß  des  Beschwerdegerichts  ist,  wenn  der  angefochtene  Beschluß
aufgehoben  oder  abgeändert  wird,  allen  Betheiligten  und  demjenigen  Bieter,
welchem  der  Zuschlag  verweigert  oder  ertheilt  wird,  sowie  im  Falle  des  §.  61
dem  für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten  und  in  den  Fällen  des  §.  81  Abs.  2,  3
dem  Meistbietenden  zuzustellen.  Wird  die  Beschwerde  zurückgewiesen,  so  erfolgt
die  Zustellung  des  Beschlusses  nur  an  den  Beschwerdeführer  und  den  zugezogenen
Gegner.  .
§.  104.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Beschwerdegericht  den  Zuschlag  ertheilt,
wird  erst  mit  der  Zustellung  an  den  Ersteher  wirksam.

VIII.  Vertheilung  des  Erlöses.

§.  105.

Nach  der  Ertheilung  des  Zuschlags  hat  das  Gericht  einen  Termin  zur
Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  zu  bestimmen.

Die  Terminsbestimmung  ist  den  Betheiligten  und  dem  Ersteher  sowie  im
Falle  des  §.  61  dem  für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten  und  in  den  Fällen
des  §.  81  Abs.  2,  3  dem  Meistbietenden  zuzustellen.  Als  Betheiligte  gelten  auch
diejenigen,  welche  das  angemeldete  Recht  noch  glaubhaft  zu  machen  haben.

Die  Terminsbestimmung  soll  an  die  Gerichtstafel  angeheftet  werden.

Ist  die  Terminsbestimmung  dem  Ersteher  und  im  Falle  des  §.  61  auch
dem  für  zahlungspflichtig  erklärten  Dritten  sowie  in  den  Fällen  des  §.  81  Abs.  2,  3
auch  dem  Meistbietenden  nicht  zwei  Wochen  vor  dem  Termine  zugestellt,  so  ist
        <pb n="131" />
        der  Termin  aufzuheben  und  von  neuem  zu  bestimmen,  sofern  nicht  das  Verfahren
genehmigt  wird.
§.  106.

Zur  Vorbereitung  des  Vertheilungsverfahrens  kann  das  Gericht  in  der
Terminsbestimmung  die  Betheiligten  auffordern,  binnen  zwei  Wochen  eine  Be—
rechnung  ihrer  Ansprüche  einzureichen.  In  diesem  Falle  hat  das  Gericht  nach.
dem  Ablaufe  der  Frist  den  Theilungsplan  anzufertigen  und  ihn  spätestens  drei
Tage  vor  dem  Termin  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten
niederzulegen.

§.  107.

In  dem  Vertheilungstermin  ist  festzustellen,  wieviel  die  zu  vertheilende
Masse  beträgt.  Zu  der  Masse  gehört  auch  der  Erlös  aus  denjenigen  Gegenständen,
  welche  im  Falle  des  §.  65  besonders  versteigert  oder  anderweit  verwerthet
  sind.

Die  von  dem  Ersteher  im  Termine  zu  leistende  Zahlung  erfolgt  an  das
Gericht.

Ein  Geldbetrag,  der  zur  Sicherheit  für  das  Gebot  des  Erstehers  hinterlegt
ist,  gilt  als  gezahlt.

  §.  108.

Soweit  das  Baargebot  nicht  berichtigt  wird,  hat  das  Gericht,  wenn  Werthpapiere
  zur  Sicherheit  für  das  Gebot  des  Erstehers  hinterlegt  sind,  die  Veräußerung
  der  Papiere  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
anzuordnen.  Der  Erlös  ist  nach  Anordnung  des  Gerichts  auszuzahlen  oder  zu
hinterlegen.

Ist  der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  noch  nicht
rechtskräftig,  so  soll  auf  Antrag  desjenigen,  welcher  die  Sicherheit  geleistet  hat,
die  Veräußerung  bis  zur  Rechtskraft  ausgesetzt  werden.

§.  109.

Aus  dem  Versteigerungserlöse  sind  die  Kosten  des  Verfahrens  vorweg  zu
entnehmen,  mit  Ausnahme  der  durch  die  Anordnung  des  Verfahrens  oder  den
Beitritt  eines  Gläubigers,  durch  den  Zuschlag  oder  durch  nachträgliche  Vertheilungsverhandlungen
  entstehenden  Kosten.

Der  Ueberschuß  wird  auf  die  Rechte,  welche  durch  Zahlung  zu  decken  sind,
vertheilt.

§.  110.

Rechte,  die  ungeachtet  der  im  §.  37  Nr.  4  bestimmten  Aufforderung  nicht
rechtzeitig  angemeldet  oder  glaubhaft  gemacht  worden  sind,  stehen  bei  der  Vertheilung
  den  übrigen  Rechten  nach.

§.  111.

Ein  betagter  Anspruch  gilt  als  fällig.  Ist  der  Anspruch  unverzinslich,  so
gebührt  dem  Berechtigten  nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetz-
        <pb n="132" />
        lichen  Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage  des
Anspruchs  gleichkommt;  solange  die  Zeit  der  Fälligkeit  ungewiß  ist,  gilt  der
Anspruch  als  aufschiebend  bedingt.

§.  112.

Ist  bei  der  Versteigerung  mehrerer  Grundstücke  der  Zuschlag  auf  Grund
eines  Gesammtausgebots  ertheilt  und  wird  eine  Vertheilung  des  Erlöses  auf  die
einzelnen  Grundstücke  nothwendig,  so  wird  aus  dem  Erlöse  zunächst  der  Betrag
entnommen,  welcher  zur  Deckung  der  Kosten  sowie  zur  Befriedigung  derjenigen
bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigten  und  durch  Zahlung  zu
deckenden  Rechte  erforderlich  ist,  für  welche  die  Grundstücke  ungetheilt  haften.

Der  Ueberschuß  wird  auf  die  einzelnen  Grundstücke  nach  dem  Verhältnisse

des  Werthes  der  Grundstücke  vertheilt.  Dem  Ueberschusse  wird  der  Betrag  der
Rechte,  welche  nach  §.  91  nicht  erlöschen,  hinzugerechnet.  Auf  den  einem  Grundstücke
  zufallenden  Antheil  am  Erlöse  wird  der  Betrag  der  Rechte,  welche  an  diesem
Grundstücke  bestehen  bleiben,  angerechnet.  Besteht  ein  solches  Recht  an  mehreren
der  versteigerten  Grundstücke,  so  ist  bei  jedem  von  ihnen  nur  ein  dem  Verhältnisse
  des  Werthes  der  Grundstücke  entsprechender  Theilbetrag  in  Anrechnung
zu  bringen.
Reicht  der  nach  Abs.  2  auf  das  einzelne  Grundstück  entfallende  Antheil
am  Erlöse  nicht  zur  Befriedigung  derjenigen  Ansprüche  aus,  welche  nach  Maßgabe
  des  geringsten  Gebots  durch  Sahlung  zu  berichtigen  sind  oder  welche  durch
das  bei  dem  Einzelausgebote  für  das  Grundstück  erzielte  Meistgebot  gedeckt
werden,  so  erhöht  sich  der  Antheil  um  den  Fehlbetrag.

§.  113.

In  dem  Vertheilungstermine  wird  nach  Anhörung  der  anwesenden  Betheiligten
  von  dem  Gerichte,  nöthigenfalls  mit  Hülfe  eines  Rechnungsverständigen,
der  Theilungsplan  aufgestellt.

In  dem  Plane  sind  auch  die  nach  §.  91  nicht  erlöschenden  Rechte  anzugeben.

§.  114.

In  den  Theilungsplan  sind  Ansprüche,  soweit  ihr  Betrag  oder  ihr  Höchstbetrag
  zur  Zeit  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  aus  dem  Grundbuch
ersichtlich  war,  nach  dem  Inhalte  des  Buches,  im  Uebrigen  nur  dann  aufzunehmen,
  wenn  sie  spätestens  in  dem  Termin  angemeldet  sind.  Die  Ansprüche
des  Gläubigers  gelten  als  angemeldet,  soweit  sie  sich  aus  dem  Versteigerungsantrag
  ergeben.

Laufende  Beträge  wiederkehrender  Leistungen,  die  nach  dem  Inhalte  des
Grundbuchs  zu  entrichten  sind,  brauchen  nicht  angemeldet  zu  werden.

§. 115.
Ueber  den  Theilungsplan  wird  sofort  verhandelt.  Auf  die  Verhandlung
sowie  auf  die  Erledigung  erhobener  Widersprüche  und  die  Ausführung  des  Planes
finden  die  §§.  762  bis  768  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="133" />
        Ist  ein  vor  dem  Termin  angemeldeter  Anspruch  nicht  nach  dem  Antrag  in
den  Plan  aufgenommen,  so  gilt  die  Anmeldung  als  Widerspruch  gegen  den  Plan.

Der  Widerspruch  des  Schuldners  gegen  einen  vollstreckbaren  Anspruch
wird  nach  den  §§.  686,  688,  689  der  Civilprozeßordnung  erledigt.

Soweit  der  Schuldner  durch  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  die  Befriedigung
  eines  solchen  Anspruchs  abwenden  darf,  unterbleibt  die  Ausführung
des  Planes,  wenn  die  Sicherheit  geleistet  oder  die  Hinterlegung  erfolgt  ist.

§.  116.

Die  Ausführung  des  Theilungsplans  soll  bis  zur  Rechtskraft  des  Zuschlags
ausgesetzt  werden,  wenn  der  Ersteher  oder  im  Falle  des  §.  61  der  für  zahlungspflichtig
  erklärte  Dritte  sowie  in  den  Fällen  des  §.  81  Abs.  2,  3  der  Meistbietende
  die  Aussetzung  beantragt.

§.  117.

Soweit  der  Versteigerungserlös  in  Geld  vorhanden  ist,  wird  der  Theilungsplan
  durch  Zahlung  an  die  Berechtigten  ausgeführt.

Die  Auszahlung  an  einen  im  Termine  nicht  erschienenen  Berechtigten  ist
von  Amtswegen  anzuordnen.  Die  Art  der  Auszahlung  bestimmt  sich  nach  den
Landesgesetzen.  Kann  die  Auszahlung  nicht  erfolgen,  so  ist  der  Betrag  für  den
Berechtigten  zu  hinterlegen.

Im  Falle  der  Hinterlegung  des  Erlöses  kann  statt  der  Zahlung  eine  Anweisung
  auf  den  hinterlegten  Betrag  ertheilt  werden.

§.  118.

Soweit  das  Baargebot  nicht  berichtigt  wird,  ist  der  Theilungsplan  dadurch
auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  auf  die  Berechtigten  übertragen
  wird;  die  Uebertragung  erfolgt  durch  Anordnung  des  Gerichts.  Das
Gleiche  gilt,  soweit  Zahlungsfristen  festgesetzt  worden  sind.

Die  Uebertragung  wirkt  wie  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke.  Diese
Wirkung  tritt  jedoch  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1  nicht  ein,  wenn  vor  dem
Ablaufe  von  drei  Monaten  der  Berechtigte  dem  Gerichte  gegenüber  den  Verzicht
auf  die  Rechte  aus  der  Uebertragung  erklärt  oder  die  Zwangsversteigerung  beantragt.
Wird  der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  zurückgenommen  oder  das  Verfahren
nach  §.  31  Abs.  2  aufgehoben,  so  gilt  er  als  nicht  gestellt.  Im  Falle  des  Verzichts
soll  das  Gericht  die  Erklärung  dem  Ersteher  sowie  demjenigen  mittheilen,  auf
welchen  die  Forderung  in  Folge  des  Verzichts  übergeht.

§.  119.

Wird  auf  einen  bedingten  Anspruch  ein  Betrag  zugetheilt,  so  ist  durch
den  Theilungsplan  festzustellen,  wie  der  Betrag  anderweit  vertheilt  werden  soll,
wenn  der  Anspruch  wegfällt.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  26
        <pb n="134" />
        §.  120.

Ist  der  Anspruch  aufschiebend  bedingt,  so  ist  der  Betrag  für  die  Berechtigten
zu  hinterlegen.  Soweit  der  Betrag  nicht  gezahlt  ist,  wird  die  Forderung  gegen
den  Ersteher  auf  die  Berechtigten  übertragen.  Die  Hinterlegung  sowie  die  Uebertragung
  erfolgt  für  jeden  unter  der  entsprechenden  Bedingung.

Während  der  Schwebezeit  gelten  für  die  Anlegung  des  hinterlegten  Geldes,
für  die  Kündigung  und  Einziehung  der  übertragenen  Forderung  sowie  für  die
Anlegung  des  eingezogenen  Geldes  die  Vorschriften  der  §§.  1077  bis  1079  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs;  die  Art  der  Anlegung  bestimmt  derjenige,  welchem  der
Betrag  gebührt,  wenn  die  Bedingung  ausfällt.

§.  121.

In  den  Fällen  des  §.  92  Abs.  2  ist  für  den  Ersatzanspruch  in  den  Theilungsplan
  ein  Betrag  aufzunehmen,  welcher  der  Summe  aller  künftigen  Leistungen
gleichkommt,  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  einer  Jahresleistung  jedoch  nicht
übersteigt;  zugleich  ist  zu  bestimmen,  daß  aus  den  Zinsen  und  dem  Betrage  selbst
die  einzelnen  Leistungen  zur  Zeit  der  Fälligkeit  zu  entnehmen  sind.

Die  Vorschriften  der  §§.  119,  120  finden  entsprechende  Anwendung;  die
Art  der  Anlegung  des  Geldes  bestimmt  der  zunächst  Berechtigte.

§.  122.

Sind  mehrere  für  den  Anspruch  eines  Betheiligten  haftende  Grundstücke
in  demselben  Verfahren  versteigert  worden,  so  ist,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
§.  1132  Abs.  1  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  bei  jedem  einzelnen  Grundstlicke
  nur  ein  nach  dem  Verhältnisse  der  Erlöse  zu  bestimmender  Betrag  in  den
Theilungsplan  aufzunehmen.  Der  Erlös  wird  unter  Abzug  des  Betrags  der
Ansprüche  berechnet,  welche  dem  Anspruche  des  Betheiligten  vorgehen.

Unterbleibt  die  Zahlung  eines  auf  den  Anspruch  des  Betheiligten  zugetheilten
Betrags,  so  ist  der  Anspruch  bei  jedem  Grundstück  in  Höhe  dieses  Betrags  in
den  Plan  aufzunehmen.

§.  123.

Soweit  auf  einen  Anspruch,  für  den  auch  ein  anderes  Grundstück  haftet,
der  zugetheilte  Betrag  nicht  gezahlt  wird,  ist  durch  den  Theilungsplan  festzustellen,
wie  der  Betrag  anderweit  vertheilt  werden  soll,  wenn  das  Recht  auf  Befriedigung
aus  dem  zugetheilten  Betrage  nach  Maßgabe  der  besonderen  Vorschriften  über
die  Gesammthypothek  erlischt.

Die  Zutheilung  ist  dadurch  auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den
Ersteher  unter  der  entsprechenden  Bedingung  übertragen  wird.

§.  124.
Im  Falle  eines  Widerspruchs  gegen  den  Theilungsplan  ist  durch  den  Plan

festzustellen,  wie  der  streitige  Betrag  vertheilt  werden  soll,  wenn  der  Widerspruch
für  begründet  erklärt  wird.
        <pb n="135" />
        Die  Vorschriften  des  §.  120  finden  entsprechende  Anwendung;  die  Art  der
Anlegung  bestimmt  derjenige,  welcher  den  Anspruch  geltend  macht.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  nach  §.  115  Abs.  4  die  Ausführung  des  Planes
unterbleibt.

§.  125.

Hat  der  Ersteher  außer  dem  durch  Zahlung  zu  berichtigenden  Theile  des
Meistgebots  einen  weiteren  Betrag  nach  den  §§.  50,  51  zu  zahlen,  so  ist  durch
den  Theilungsplan  festzustellen,  wem  dieser  Betrag  zugetheilt  werden  soll.  Die
Zutheilung  ist  dadurch  auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  übertragen
  wird.

Ist  ungewiß  oder  streitig,  ob  der  weitere  Betrag  zu  zahlen  ist,  so  erfolgt
die  Zutheilung  und  Uebertragung  unter  der  entsprechenden  Bedingung.  Die
§§.  764  bis  768  der  Civilprozeßordnung  finden  keine  Anwendung.

Die  Uebertragung  hat  nicht  die  Wirkung  der  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke.

§.  126.

Ist  für  einen  zugetheilten  Betrag  die  Person  des  Berechtigten  unbekannt,
insbesondere  bei  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  der  Brief  nicht
vorgelegt,  so  ist  durch  den  Theilungsplan  festzustellen,  wie  der  Betrag  vertheilt
werden  soll,  wenn  der  Berechtigte  nicht  ermittelt  wird.

Der  Betrag  ist  für  den  unbekannten  Berechtigten  zu  hinterlegen.  Soweit
der  Betrag  nicht  gezahlt  wird,  Grundstücke  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  auf  den
Berechtigten  zu  übertragen.  

§.  127.

Wird  der  Brief  über  eine  in  Folge  der  Versteigerung  erloschene  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  vorgelegt,  so  hat  das  Gericht  ihn  unbrauchbar  zu
machen.  Ist  das  Recht  nur  zum  Theil  erloschen,  so  ist  dies  auf  dem  Briefe  zu
vermerken.  Wird  der  Brief  nicht  vorgelegt,  so  kann  das  Gericht  ihn  von  dem
Berechtigten  einfordern.

Im  Falle  der  Vorlegung  eines  vollstreckbaren  Titels  über  einen  Anspruch,
auf  welchen  ein  Betrag  zugetheilt wird,    hat  das  Gericht  auf  dem  Titel  zu  vermerken,
  in  welchem  Umfange  der  Betrag  durch  Zahlung,  Hinterlegung  oder

Uebertragung  gedeckt  worden  ist.
Der  Wortlaut  der  Vermerke  ist  durch  das  Protokoll  festzustellen.

§.  128.

Soweit  für  einen  Anspruch  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  übertragen
wird,  ist  für  die  Forderung  eine  Sicherungshypothek  an  dem  Grundstücke  mit
dem  Range  des  Anspruchs  einzutragen.  War  das  Recht,  aus  welchem  der  Anspruch
  herrührt,  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,  so  wird  dieses  Recht  als  Recht  an  der  Forderung  miteingetragen.

26
        <pb n="136" />
        Soweit  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  unvertheilt  bleibt,  wird  eine
Sicherungshypothek  für  denjenigen  eingetragen,  welcher  zur  Zeit  des  Zuschlags
Eigenthümer  des  Grundstücks  war.

Mit  der  Eintragung  entsteht  die  Hypothek.  Vereinigt  sich  die  Hypothek
mit  dem  Eigenthum  in  einer  Person,  so  kann  sie  nicht  zum  Nachtheil  eines
Rechtes,  das  bestehen  geblieben  ist,  oder  einer  nach  Abs.  1,  2  eingetragenen
Sicherungshypothek  geltend  gemacht  werden.

Wird  das  Grundstück  von  neuem  versteigert,  so  ist  der  zur  Deckung  der
Hypothek  erforderliche  Betrag  baar  zu  berichtigen.

§.  129.

Die  Sicherungshypothek  für  die  im  §.  10  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Ansprüche,
  für  die  im  §.  10  Nr.  4  bezeichneten  Ansprüche  auf  wiederkehrende
Leistungen  und  für  die  im  §.  10  Abs.  2  bezeichneten  Kosten  kann  nicht  zum  Nachtheile
  der  Rechte,  welche  bestehen  geblieben  sind,  und  der  übrigen  nach  §.  128
Abs.  1,  2  eingetragenen  Sicherungshypotheken  geltend  gemacht  werden,  es  sei
denn,  daß  vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  der  Eintragung  derjenige,
welchem  die  Hypothek  zusteht,  die  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  beantragt.
Wird  der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  zurückgenommen  oder  das  Verfahren
nach  §.  31  Abs.  2  aufgehoben,  so  gilt  er  als  nicht  gestellt.

§.  130.

Ist  der  Theilungsplan  ausgeführt  und  der  Zuschlag  rechtskräftig,  so  ist
das  Grundbuchamt  zu  ersuchen,  den  Ersteher  als  Eigenthümer  einzutragen,  den

Versteigerungsvermerk  sowie  die  durch  den  Zuschlag  erloschenen  Rechte  zu  löschen
und  die  Eintragung  der  Sicherungshypotheken  für  die  Forderung  gegen  den  Ersteher
  zu  bewirken.  Bei  der  Eintragung  der  Hypotheken  soll  im  Grundbuch  ersichtlich
  gemacht  werden,  daß  sie  auf  Grund  eines  Zwangsversteigerungsverfahrens
erfolgt  ist.

Ergiebt  sich,  daß  ein  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigtes
  Recht  nicht  zur  Entstehung  gelangt  oder  daß  es  erloschen  ist,  so  ist  das
Ersuchen  auch  auf  die  Löschung  dieses  Rechtes  zu  richten.

Hat  der  Ersteher,  bevor  er  als  Eigenthümer  eingetragen  worden  ist,  die
Eintragung  eines  Rechtes  an  dem  versteigerten  Grundstücke  bewilligt,  so  darf  die
Eintragung  nicht  vor  der  Erledigung  des  im  Abs.  1  bezeichneten  Ersuchens  erfolgen.


§.  131.

In  den  Fällen  des  §.  130  Abs.  1  ist  zur  Löschung  einer  Hypothek,  einer
Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld,  im  Falle  des  §.  128  zur  Eintragung  des
Vorranges  einer  Sicherungshypothek  die  Vorlegung  des  über  das  Recht  ertheilten
Briefes  nicht  erforderlich.
        <pb n="137" />
        §.  132.

Nach  der  Ausführung  des  Theilungsplans  ist  die  Forderung  gegen  den
Ersteher  und  im  Falle  des  §.  81  Abs.  4  auch  gegen  den  für  mithaftend  erklärten
Meistbietenden,  der  Anspruch  aus  der  Sicherungshypothek  gegen  den  Ersteher  und
jeden  späteren  Eigenthümer  vollstreckkar.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
  soweit  der  Ersteher  einen  weiteren  Betrag  nach  den  §§.  50,  51  zu  zahlen  hat.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung
des  Beschlusses,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  ist.  In  der  Vollstreckungsklausel
  ist  der  Berechtigte  sowie  der  Betrag  der  Forderung  anzugeben;  der  Zustellung
  einer  Urkunde  über  die  Uebertragung  der  Forderung  bedarf  es  nicht.

§.  133.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  ist  gegen  den  Ersteher  ohne
Zustellung  des  vollstreckbaren  Titels  oder  der  nach  §.  132  ertheilten  Vollstreckungsklausel
  zulässig;  sie  kann  erfolgen,  auch  wenn  der  Ersteher  noch  nicht  als  Eigenthümer
  eingetragen  ist.  Der  Vorlegung  des  im  §.  17  Abs.  2  bezeichneten  Zeugnisses
  bedarf  es  nicht,  solange  das  Grundbuchamt  noch  nicht  um  die  Eintragung
ersucht  ist.

§.  134.

Im  Falle  des  §.  61  tritt  für  das  Vertheilungsverfahren  an  die  Stelle  der
Forderung  gegen  den  Ersteher  die  Forderung  gegen  den  für  zahlungspflichtig  erklärten
  Dritten.  Wird  von  dem  Dritten  die  ihm  obliegende  Zahlung  im  Vertheilungstermine
  bewirkt,  so  ist  für  seine  Forderung  gegen  den  Ersteher  eine
Sicherungshypothek  an  dem  versteigerten  Grundstück  einzutragen.  Auf  die  Hypothek
  finden  die  Vorschriften  des  §.  128  Abs.  3  Satz  1,  des  §.  130  Abs.  1  und
des  §.  132  entsprechende  Anwendung.

S.  135.

Ist  für  einen  zugetheilten  Betrag  die  Person  des  Berechtigten  unbekannt,
so  hat  das  Vollstreckungsgericht  zur  Ermittelung  des  Berechtigten  einen  Vertreter
zu  bestellen.  Die  Vorschriften  des  §.  7  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.
Die  Auslagen  und  Gebühren  des  Vertreters  sind  aus  dem  zugetheilten  Betrage
vorweg  zu  entnehmen.

§.  136.

Ist  der  Nachweis  des  Berechtigten  von  der  Beibringung  des  Briefes  über
eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  abhängig,  so  kann  der  Brief  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  auch  dann  für  kraftlos  erklärt  werden,  wenn  das
Recht  bereits  gelöscht  ist.

§.  137.

Wird  der  Berechtigte  nachträglich  ermittelt,  so  ist  der  Theilungsplan  weiter

auszuführen.
        <pb n="138" />
        Liegt  ein  Widerspruch  gegen  den  Anspruch  vor,  so  ist  derjenige,  welcher
den  Widerspruch  erhoben  hat,  von  der  Ermittelung  des  Berechtigten  zu  benachrichtigen.
  Die  im  §.  764  der  Civilprozeßordnung  bestimmte  Frist  zur  Erhebung
der  Klage  beginnt  mit  der  Zustellung  der  Benachrichtigung.

§.  138.

Wird  der  Berechtigte  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  seit  dem
Vertheilungstermin  ermittelt,  so  hat  auf  Antrag  das  Gericht  den  Betheiligten,
welchem  der  Betrag  anderweit  zugetheilt  ist,  zu  ermächtigen,  das  Aufgebotsverfahren
  zum  Zwecke  der  Ausschließung  des  unbekannten  Berechtigten  von  der  Befriedigung
  aus  dem  zugetheilten  Betrage  zu  beantragen.

Wird  nach  der  Ertheilung  der  Ermächtigung  der  Berechtigte  ermittelt,  so
hat  das  Gericht  den  Ermächtigten  hiervon  zu  benachrichtigen.  Mit  der  Benachrichtigung
  erlischt  die  Ermächtigung.

§.  139.

Das  Gericht  kann  im  Falle  der  nachträglichen  Ermittelung  des  Berechtigten
zur  weiteren  Ausführung  des  Theilungsplans  einen  Termin  bestimmen.  Die
Terminsbestimmung  ist  dem  Berechtigten  und  dessen  Vertreter,  dem  Betheiligten,
welchem  der  Betrag  anderweit  zugetheilt  ist,  und  demjenigen  zuzustellen,  welcher
zur  Zeit  des  Zuschlags  Eigenthümer  des  Grundstücks  war.

Liegt  ein  Widerspruch  gegen  den  Anspruch  vor,  so  erfolgt  die  Zustellung
der  Terminsbestimmung  auch  an  denjenigen,  welcher  den  Widerspruch  erhoben
hat.  Die  im  §.  764  der  Civilprozeßordnung  bestimmte  Frist  zur  Erhebung  der
Klage  beginnt  mit  dem  Termine.

§.  140.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Vollstreckungsgericht  zuständig.

Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags  die  ihm  bekannten

Rechtsnachfolger  desjenigen  anzugeben,  welcher  als  letzter  Berechtigter  ermittelt  ist.

In  dem  Aufgebot  ist  der  unbekannte  Berechtigte  aufzufordern,  sein  Recht
spätestens  im  Aufgebotstermin  anzumelden,  widrigenfalls  seine  Ausschließung  von
der  Befriedigung  aus  dem  zugetheilten  Betrag  erfolgen  werde.

Das  Aufgebot  ist  demjenigen,  welcher  als  letzter  Berechtigter  ermittelt  ist,
den  angezeigten  Rechtsnachfolgern  sowie  dem  Vertreter  des  unbekannten  Berechtigten
zuzustellen.

Eine  im  Vollstreckungsverfahren  erfolgte  Anmeldung  gilt  auch  für  das
Aufgebotsverfahren.

Der  Antragsteller  kann  die  Erstattung  der  Kosten  des  Verfahrens  aus  dem
zugetheilten  Betrage  verlangen.

§.  141.

Nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  das  Gericht  einen  Termin
zur  weiteren  Ausführung  des  Theilungsplans  zu  bestimmen.  Die  Termins-
        <pb n="139" />
        bestimmung  ist  dem  Antragsteller  und  den  Personen,  welchen  Rechte  in  dem
Urtheile  vorbehalten  sind,  dem  Vertreter  des  unbekannten  Berechtigten  sowie  demjenigen
  zuzustellen,  welcher  zur  Zeit  des  Zuschlags  Eigenthümer  des  Grundstücks  war.

§.  142.

In  den  Fällen  des  §.  117  Abs.  2  und  der  §§.  120,  121,  124,  126
erlöschen  die  Rechte  auf  den  hinterlegten  Betrag  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig
Jahren,  wenn  nicht  der  Empfangsberechtigte  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
  meldet;  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Zuschlags  Eigenthümer  des  Grundstücks
  war,  ist  zur  Erhebung  berechtigt.  Die  dreißigjährige  Frist  beginnt  mit
der  Hinterlegung,  in  den  Fällen  der  §§.  120,  121  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung,
  unter  welcher  die  Hinterlegung  erfolgt  ist.

§.  143.

Die  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  durch  das  Gericht  findet  nicht
statt,  wenn  dem  Gerichte  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
nachgewiesen  wird,  daß  sich  die  Betheiligten  über  die  Vertheilung  des  Erlöses
geeinigt  haben.

§.  144.

Weist  der  Ersteher  oder  im  Falle  des  §.  61  der  für  zahlungespflichtig
erklärte  Dritte  dem  Gerichte  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
nach,  daß  er  diejenigen  Berechtigten,  deren  Ansprüche  durch  das  Gebot  gedeckt
sind,  befriedigt  hat  oder  daß  er  von  ihnen  als  alleiniger  Schuldner  angenommen
ist,  so  sind  auf  Anordnung  des  Gerichts  die  Urkunden  nebst  der  Erklärung  des
Erstehers  oder  des  Dritten  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auf  der  Gerichtsschreiberei
niederzulegen.  Die  Betheiligten  sind  von  der  Niederlegung  zu  benachrichtigen
und  aufzufordern,  Erinnerungen  binnen  zwei  Wochen  geltend  zu  machen.

Werden  Erinnerungen  nicht  innerhalb  der  zweiwöchigen  Frist  erhoben,  so
beschränkt  sich  das  Vertheilungsverfahren  auf  die  Vertheilung  des  Erlöses  aus
denjenigen  Gegenständen,  welche  im  Falle  des  §.  65  besonders  versteigert  oder
anderweit  verwerthet  worden  sind.

§.  145.

Die  Vorschriften  des  §.  105  Abs.  2  Satz  2  und  der  §§.  127,  130  bis  134
finden  in  den  Fällen  der  §§  143,  144  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Titel.
Zwangsverwaltung.

§.  146.

Auf  die  Anordnung  der  Zwangsverwaltung  finden  die  Vorschriften  über
die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich
nicht  aus  den  §§.  147  bis  151  ein  Anderes  ergiebt.
        <pb n="140" />
        Von  der  Anordnung  sind  nach  dem  Eingange  der  im  §.  19  Abs.  2
bezeichneten  Mittheilungen  des  Grundbuchamts  die  Betheiligten  zu  benachrichtigen.

§.  147.

Wegen  des  Anspruchs  aus  einem  eingetragenen  Rechte  findet  die  Zwangsverwaltung
  auch  dann  statt,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  17  Abs.  1  nicht
vorliegen,  der  Schuldner  aber  das  Grundstück  im  Eigenbesitze  hat.

Der  Besitz  ist  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,  sofern  er  nicht  bei
dem  Gericht  offenkundig  ist.

§.  148.

Die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  umfaßt  auch  die  im  §.  21  Abs.  1,
bezeichneten  Gegenstände.  Die  Vorschrift  des  §.  23  Abs.  1  Satz  2  findet  keine
Anwendung.

Durch  die  Beschlagnahme  wird  dem  Schuldner  die  Verwaltung  und
Benutzung  des  Grundstücks  entzogen.

§.  149.

Wohnt  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  auf  dem  Grundstücke,
so  sind  ihm  die  für  seinen  Hausstand  unentbehrlichen  Räume  zu  belassen.

Gefährdet  der  Schuldner  oder  ein  Mitglied  seines  Hausstandes  das  Grundstück
  oder  die  Verwaltung,  so  hat  auf  Antrag  das  Gericht  dem  Schuldner  die
Räumung  des  Grundstücks  aufzugeben.

§.  150.
Der  Verwalter  wird  von  dem  Gerichte  bestellt.
Das  Gericht  hat  dem  Verwalter  durch  einen  Gerichtsvollzieher  oder  durch
einen  sonstigen  Beamten  das  Grundstück  zu  übergeben  oder  ihm  die  Ermächtigung
zu  ertheilen,  sich  selbst  den  Besitz  zu  verschaffen.

§.  151.

Die  Beschlagnahme  wird  auch  dadurch  wirksam,  daß  der  Verwalter  nach
§.  150  den  Besitz  des  Grundstücks  erlangt.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Beitritt  eines  Gläubigers  zugelassen  wird,
soll  dem  Verwalter  zugestellt  werden;  die  Beschlagnahme  wird  zu  Gunsten  des
Gläubigers  auch  mit  dieser  Zustellung  wirksam,  wenn  der  Verwalter  sich  bereits
im  Besitze  des  Grundstücks  befindet.

Das  Zahlungsverbot  an  den  Drittschuldner  ist  auch  auf  Antrag  des  Verwalters
  zu  erlassen.

§.  152.

Der  Verwalter  hat  das  Recht  und  die  Pfflcht,  alle  Handlungen  vorzunehmen,
  die  erforderlich  sind,  um  das  Grundstück  in  seinem  wirthschaftlichen
Bestande  zu  erhalten  und  ordnungsmäßig  zu  benutzen;  er  hat  die  Ansprüche,
auf  welche  sich  die  Beschlagnahme  erstreckt,  geltend  zu  machen  und  die  für  die
Verwaltung  entbehrlichen  Nutzungen  in  Geld  umzusetzen.
        <pb n="141" />
        Ist  das  Grundstück  vor  der  Beschlagnahme  einem  Miether  oder  Pächter
überlassen,  so  ist  der  Mieth-  oder  Pachtvertrag  auch  dem  Verwalter  gegenüber
wirksam.

§.  153.

Das  Gericht  hat  den  Verwalter  nach  Anhörung  des  Gläubigers  und  des
Schuldners  mit  der  erforderlichen  Anweisung  für  die  Verwaltung  zu  versehen,
die  dem  Verwalter  zu  gewährende  Vergütung  festzusetzen  und  die  Geschäftsführung
zu  beaufsichtigen;  in  geeigneten  Fällen  ist  ein  Sachverständiger  zuzuziehen.

Das  Gericht  kann  dem  Verwalter  die  Leistung  einer  Sicherheit  auferlegen,
gegen  ihn  Ordnungsstrafen  bis  zu  zweihundert  Mark  verhängen  und  ihn  entlassen.

§.  154.

Der  Verwalter  ist  für  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen
allen  Betheiligten  gegenüber  verantwortlich.  Er  hat  dem  Gläubiger  und  dem
Schuldner  jährlich  und  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  Rechnung  zu  legen.
Die  Rechnung  ist  dem  Gericht  einzureichen  und  von  diesem  dem  Gläubiger  und
dem  Schuldner  vorzulegen.

§.  155.

Aus  den  Nutzungen  des  Grundstücks  sind  die  Ausgaben  der  Verwaltung
sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  durch  die  Anordnung
  des  Verfahrens  oder  den  Beitritt  eines  Gläubigers  entstehen,  vorweg
zu  bestreiten.

Die  Ueberschüsse  werden  auf  die  im  §.  10  Nr.  1  bis  5  bezeichneten  Ansprüche
  vertheilt,  auf  die  Ansprüche  der  zweiten,  dritten  und  vierten  Klasse  jedoch
nur  insoweit,  als  laufende  Beträge  wiederkehrender  Leistungen  zu  berichtigen  sind.

§.  156.

Die  laufenden  Beträge  der  öffentlichen  Lasten  sind  von  dem  Verwalter
ohne  weiteres  Verfahren  zu  berichtigen.

Ist  zu  erwarten,  daß  auch  auf  andere  Ansprüche  Zahlungen  geleistet  werden
können,  so  wird  nach  dem  Eingange  der  im  §.  19  Abs.  2  bezeichneten  Mittheilungen
  des  Grundbuchamts  der  Vertheilungstermin  bestimmt.  In  dem  Termine
wird  der  Theilungsplan  für  die  ganze  Dauer  des  Verfahrens  aufgestellt.  Die
Terminsbestimmung  ist  den  Betheiligten  sowie  dem  Verwalter  zuzustellen.  Die
Vorschriften  des  §.  105  Abs.  2  Satz  2,  des  §..  113  Abs.  1  und  der  §§.  114,
115,  124,  126  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  157.

Nach  der  Feststellung  des  Theilungsplans  hat  das  Gericht  die  planmäßige
Zahlung  der  Beträge  an  die  Berechtigten  anzuordnen;  die  Anordnung  ist  zu  ergänzen,
  wenn  nachträglich  der  Beitritt  eines  Gläubigers  zugelassen  wird.  Die
Auszahlungen  erfolgen  zur  Zeit  ihrer  Fälligkeit  durch  den  Verwalter,  soweit  die
Bestände  hinreichen.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  27
        <pb n="142" />
        Im  Falle  der  Hinterlegung  eines  zugetheilten  Betrags  für  den  unbekannten
Berechtigten  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§.  135  bis  141  zu  verfahren.  Die
Vorschriften  des  §.  142  finden  Anwendung.

§.  158.

Zur  Leistung  von  Zahlungen  auf  das  Kapital  einer  Hypothek  oder  Grundschuld
  oder  auf  die  Ablösungssumme  einer  Rentenschuld  hat  das  Gericht  einen
Termin  zu  bestimmen.  Die  Terminsbestimmung  ist  von  dem  Verwalter  zu
beantragen.

Soweit  der  Berechtigte  Befriedigung  erlangt  hat,  ist  das  Grundbuchamt
von  dem  Gericht  um  die  Löschung  des  Rechtes  zu  ersuchen.  Eine  Ausfertigung
des  Protokolls  ist  beizufügen;  die  Vorlegung  des  über  das  Recht  ertheilten  Briefes
ist  zur  Löschung  nicht  erforderlich.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  117,  127  entsprechende
Anwendung.

§  159.

Jeder  Betheiligte  kann  eine  Aenderung  des  Theilungsplans  im  Wege  der
Klage  erwirken,  auch  wenn  er  Widerspruch  gegen  den  Plan  nicht  erhoben  hat.

Eine  planmäßig  geleistete  Zahlung  kann  auf  Grund  einer  späteren
Aenderung  des  Planes  nicht  zurückgefordert  werden.

§.  160.

Die  Vorschriften  der  §§.  143  bis  145  über  die  außergerichtliche  Vertheilung
finden  entsprechende  Anwendung.

§.  161.

Die  Aufhebung  des  Verfahrens  erfolgt  durch  Beschluß  des  Gerichts.

Das  Verfahren  ist  aufzuheben,  wenn  der  Gläubiger  befriedigt  ist.

Das  Gericht  kann  die  Aufhebung  anordnen,  wenn  die  Fortsetzung  des
Verfahrens  besondere  Aufwendungen  erfordert  und  der  Gläubiger  den  nöthigen
Geldbetrag  nicht  vorschießt.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Aufhebung  des  Verfahrens  die  Vorschriften
der  S§.  28,  29,  32,  34  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.
Zwangsversteigerung  von  Schiffen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.

§.  162.
Auf  die  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes
finden  die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  entsprechende  Anwendung,  soweit
sich  nicht  aus  den  §§.  163  bis  170  ein  Anderes  ergiebt.
        <pb n="143" />
        §.  163.

Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
sich  das  Schiff  befindet.

Für  das  Verfahren  tritt  an  die  Stelle  des  Grundbuchs  das  Schiffsregister.

Die  Berufsgenossenschaft  für  die  Unfallversicherung  und  die  Versicherungsanstalt
  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  gelten  als  Betheiligte,  auch
wenn  sie  eine  Forderung  nicht  angemeldet  haben.

§.  164.

Die  Zwangsversteigerung  darf,  soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  des
Handelsgesetzbuchs  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
der  Binnenschiffahrt,  vom  15.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  301)  ein  Anderes
ergiebt,  nur  angeordnet  werden,  wenn  der  Schuldner  das  Schiff  im  Eigenbesitze
hat.  Die  hiernach  zur  Begründung  des  Antrags  auf  Zwangsversteigerung  erforderlichen
  Thatsachen  sind  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,  soweit  sie  nicht
bei  dem  Gericht  offenkundig  sind.  Dem  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  ist
ein  Zeugniß  der  Registerbehörde  über  die  Eintragung  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister
  beizufügen.

 

§.  165.

Bei  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  hat  das  Gericht  zugleich  die
Bewachung  und  Verwahrung  des  Schiffes  anzuordnen.  Die  Beschlagnahme  wird
auch  mit  der  Vollziehung  dieser  Anordnung  wirksam.

§.  166.

Ist  gegen  den  Schiffer  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels,  der  auch
gegenüber  dem  Rheder  oder  Schiffseigner  wirksam  ist,  das  Verfahren  angeordnet,
so  wirkt  die  Beschlagnahme  zugleich  gegen  den  Rheder  oder  Schiffseigner.

Der  Schiffer  gilt  in  diesem  Falle  als  Betheiligter  nur  so  lange,  als  er  das
Schiff  führt;  ein  neuer  Schiffer  gilt  als  Betheiligter,  wenn  er  sich  bei  dem  Gerichte
  meldet  und  seine  Angabe  auf  Verlangen  des  Gerichts  oder  eines  Betheiligten
glaubhaft  macht.

§.  167.

Die  Bezeichnung  des  Schiffes  in  der  Bestimmung  des  Versteigerungstermins
  soll  nach  dem  Schiffsregister  erfolgen.

Die  Terminsbestimmung  muß  die  Aufforderung  an  die  Schiffsgläubiger
und  die  sonstigen  Berechtigten  enthalten,  ihre  Rechte,  soweit  sie  zur  Zeit  der
Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  aus  dem  Schiffsregister  nicht  ersichtlich
waren,  spätestens  im  Vertheilungstermin  anzumelden,  widrigenfalls  die  Rechte
bei  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  nicht  berücksichtigt  werden  würden.

27
        <pb n="144" />
        §.  168.

Befindet  sich  der  Heimathshafen  oder  Heimathsort  des  Schiffes  in  dem
Bezirk  eines  anderen  Gerichts,  so  soll  die  Terminsbestimmung  auch  durch  das
für  Bekanntmachungen  dieses  Gerichts  bestimmte  Blatt  bekannt  gemacht  werden.

Die  im  §.  39  Abs.  2  vorgesehene  Anordnung  ist  unzulässig.

§.  169.

Die  Vorschriften  über  das  geringste  Gebot  finden  keine  Anwendung.  Das
Meistgebot  ist  in  seinem  ganzen  Betrage  durch  Zahlung  zu  berichtigen.

Soweit  die  Berichtigung  nicht  im  Vertheilungstermin  erfolgt,  ist  für  die
Forderung  gegen  den  Ersteher  ein  Pfandrecht  an  dem  Schiffe  in  das  Schiffsregister
  einzutragen.  Das  Pfandrecht  entsteht  mit  der  Eintragung,  auch  wenn
der  Ersteher  das  Schiff  inzwischen  veräußert  hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  durch  Rechtsgeschäft  bestellte
Pfandrecht  an  einem  Schiffe  Anwendung.

§.  170.

An  die  Stelle  der  nach  §.  94  Abs.  1  zulässigen  Verwaltung  tritt  die  gerichtliche
  Bewachung  und  Verwahrung  des  versteigerten  Schiffes.

Das  Gericht  hat  die  getroffenen  Maßregeln  aufzuheben,  wenn  der  zu  ihrer
Fortsetzung  erforderliche  Geldbetrag  nicht  vorgeschossen  wird.

§.  171.

Auf  die  Zwangsversteigerung  eines  ausländischen  Schiffes,  das,  wenn  es
ein  deutsches  Schiff  wäre,  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden  müßte,  finden
die  Vorschriften  der  §§.  162  bis  167,  169,  170  insoweit  Anwendung,  als  sie
nicht  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  voraussetzen.

Die  Terminsbestimmung  soll,  soweit  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  des
Verfahrens  thunlich  ist,  auch  den  aus  den  Schiffspapieren  ersichtlichen  Schiffsgläubigern
  und  sonstigen  Betheiligten  zugestellt  und,  wenn  das  Schiff  im
Schiffsregister  eines  fremden  Staates  eingetragen  ist,  der  Registerbehörde  mitgetheilt
  werden.

Die  Aufhebung  der  vom  Gericht  angeordneten  Ueberwachung  und  Verwahrung
  des  Schiffes  sowie  die  Uebergabe  an  den  Ersteher  darf  erst  erfolgen,
wenn  die  Berichtigung  des  Meistgebots  oder  die  Einwilligung  der  Betheiligten
nachgewiesen  wird.



Dritter  Abschnitt.
Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  in  besonderen  Fällen.

§.  172.
Wird  die  Zwangsversteigerung  oder  die  Lwangsverwaltung  von  dem
Konkursverwalter  beantragt,  so  finden  die  Vorschriften  des  ersten  und  zweiten
        <pb n="145" />
        Abschnitts  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  173,  174  ein
Anderes  ergiebt.
§.  173.
Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Verfahren  angeordnet  wird,  gilt  nicht
als  Beschlagnahme.  Im  Sinne  der  §§.  13,  55  ist  jedoch  die  Zustellung  des
Beschlusses  an  den  Konkursverwalter  als  Beschlagnahme  anzusehen.

§.  174.

Hat  ein  Gläubiger  für  seine  Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner  ein
von  dem  Konkursverwalter  anerkanntes  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke,
  so  kann  er  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung  im  Versteigerungstermine
verlangen,  daß  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nur  die  seinem  Anspruche
  vorgehenden  Rechte  berücksichtigt  werden;  in  diesem  Falle  ist  das  Grundstück
  auch  mit  der  verlangten  Abweichung  auszubieten.

§.  175.

Hat  ein  Nachlaßgläubiger  für  seine  Forderung  ein  Recht  auf  Befriedigung
aus  einem  zum  Nachlasse  gehörenden  Grundstücke,  so  kann  der  Erbe  nach  der
Annahme  der  Erbschaft  die  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  beantragen.
Zu  dem  Antrag  ist  auch  jeder  Andere  berechtigt,  welcher  das  Aufgebot  der
Nachlaßgläubiger  beantragen  kann.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Erbe  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet  oder  wenn  der  Nachlaßgläubiger  im
Aufgebotsverfahren  ausgeschlossen  ist  oder  nach  den  §§.  1974,  1987  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  einem  ausgeschlossenen  Gläubiger  gleichsteht.

§.  176.
Wird  die  Zwangsversteigerung  nach  §.  175  beantragt,  so  finden  die  Vorschriften
  des  ersten  und  zweiten  Abschnitts  sowie  der  §§.  173,  174  entsprechende
Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  177,  178  ein  Anderes  ergiebt.

§.  177.

Der  Antragsteller  hat  die  Thatsachen,  welche  sein  Recht  zur  Stellung  des
Antrags  begründen,  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,  soweit  sie  nicht  bei
dem  Gericht  offenkundig  sind.

§.  178

Die  Zwangsversteigerung  soll  nicht  angeordnet  werden,  wenn  die  Eröffnung
des  Nachlaßkonkurses  beantragt  ist.

Durch  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wird  die  Zwangsversteigerung
nicht  beendigt;  für  das  weitere  Verfahren  gilt  der  Konkursverwalter  als  Antragsteller.
§.  179.

Ist  ein  Nachlaßgläubiger,  der  verlangen  konnte,  daß  das  geringste  Gebot
nach  Maßgabe  des  §.  174  ohne  Berücksichtigung  seines  Anspruchs  festgestellt
werde,  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigt,  so  kann  ihm  die
Befriedigung  aus  dem  übrigen  Nachlasse  verweigert  werden.
        <pb n="146" />
        —

S.  180.
Soll  die  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft
erfolgen,  so  finden  die  Vorschriften  des  ersten  und  zweiten  Abschnitts  entsprechende
Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  181  bis  184  ein  Anderes  ergiebt.

§.  181.

Ein  vollstreckbarer  Titel  ist  nicht  erforderlich.

Die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  darf  nur  angeordnet  werden,
wenn  der  Antragsteller  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  oder  Erbe
eines  eingetragenen  Eigenthümers  ist  oder  wenn  er  das  Recht  des  Eigenthümers
oder  des  Erben  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  ausübt.  Von  dem  Vormund
eines  Miteigenthümers  kann  der  Antrag  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  gestellt  werden.

Betrifft  der  Antrag  ein  Schiff,  so  ist  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,
daß  das  Eigenthum  dem  Antragsteller  und  denjenigen,  gegen  welche  sich  der
Antrag  richtet,  gemeinschaftlich  zusteht  und  daß  einer  von  ihnen  im  Besitze  des
Schiffes  ist.

Die  Vorschrift  des  §.  17  Abs.  3  findet  auch  auf  die  Erbfolge  des  Antragstellers
  Anwendung.

§  182.

Bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  sind  die  den  Antheil  des  Antragstellers
  belastenden  oder  mitbelastenden  Rechte  an  dem  Grundstücke  sowie  alle
Rechte  zu  berücksichtigen,  die  einem  dieser  Rechte  vorgehen  oder  gleichstehen.

Ist  hiernach  bei  einem  Antheil  ein  größerer  Betrag  zu  berücksichtigen  als
bei  einem  anderen  Antheile,  so  erhöht  sich  das  geringste  Gebot  um  den  zur
Ausgleichung  unter  den  Miteigenthümern  erforderlichen  Betrag.

Auf  die  Versteigerung  eines  Schiffes  finden  die  Vorschriften  über  das
geringste  Gebot  entsprechende  Anwendung.

§.  183.

Im  Falle  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  des  Grundstücks  finden  die
Vorschriften  des  §.  57  Satz  2,  3  keine  Anwendung.

§.  184.
Ein  Miteigenthümer  braucht  für  sein  Gebot  keine  Sicherheit  zu  leisten,
wenn  ihm  eine  durch  das  Gebot  ganz  oder  theilweise  gedeckte  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  zusteht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1897.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="147" />
        (Nr.  2373.)  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.
  Vom  24.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Das  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  tritt,
soweit  es  die  Schiffe  betrifft,  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  im
Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Die  Artikel  2  bis  5,  32,  55  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  2.

Soweit  in  dem  Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  Gunsten
der  Landesgesetze  Vorbehalte  gemacht  sind,  gelten  sie  auch  für  die  Vorschriften
der  Landesgesetze  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung.  Den
Landesgesetzen  stehen  nach  Maßgabe  der  Artikel  57,  58  des  Einführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Hausverfassungen  gleich.

Es  treten  jedoch  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  außer  Kraft,  nach  welchen
den  landschaftlichen  und  ritterschaftlichen  Kreditanstalten  für  den  Anspruch  auf
ältere  als  zweijährige  Rückstände  wiederkehrender  Leistungen  ein  Vorrecht  vor  den
im  §.  10  Nr.  1  bis  6  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  bezeichneten  Ansprüchen  beigelegt  ist.

§.  3.

Die  im  Artikel  113  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
bezeichneten  Vorschriften  bleiben  auch  insoweit  unberührt,  als  sie  für  den  Anspruch
des  Entschädigungsberechtigten  oder  des  Dritten,  welcher  die  Entschädigung  geleistet
  hat,  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  gewähren  und  den
Rang  dieses  Rechtes  bestimmen.  Jedoch  kann  dem  Anspruch  auf  Rückstände
wiederkehrender  Leistungen  ein  Vorrecht  nur  mit  der  im  §.  2  Abs.  2  bezeichneten
Einschränkung  beigelegt  werden.

§.  4.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  gewisse  öffentliche  Lasten
anderen  im  Range  vorgehen.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  die  Besteuerung  des  inländischen
Bieres  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  ist,  bleiben  auch  die  Vorschriften  unberührt,
  nach  welchen  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  ein  der  Brauerei  dienendes
Grundstück  oder  in  ein  mit  diesem  räumlich  verbundenes  Grundstück  die  zum
        <pb n="148" />
        Zwecke  der  Besteuerung  des  Bieres  zu  entrichtenden  Abgaben  den  öffentlichen
Lasten  des  Grundstücks  gleichstehen.
§.  5.
Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  dem  Antrag  auf  Zwangsversteigerung
  ein  Auszug  aus  einem  Steuerbuche  beigefügt  werden  soll.

§.  6.

Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Bestimmung
  des  Versteigerungstermins  noch  andere  als  die  im  §.  38  des  Gesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  vorgeschriebenen  Angaben
über  das  Grundstück  enthalten  soll.

§.  7.

Unberührt  bleiben  die  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen
noch  andere  als  die  in  den  §§.  39,  40  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  bezeichneten  Veröffentlichungen  der  Terminsbestimmung
zu  erfolgen  haben.

§.  8.

Durch  Landesgesetz  kann  für  die  Zwangsversteigerung  bestimmt  werden,
daß  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetragenen  Hypotheken
  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  und  bei  der  Aufstellung  des
Theilungsplans  nur  auf  Grund  einer  Anmeldung  zu  berücksichtigen  sind.

In  einem  solchen  Falle  muß  die  im  §.  37  Nr.  4  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  vorgeschriebene  Aufforderung  auf
die  Anmeldung  der  Ansprüche  aus  den  bezeichneten  Hypotheken  ausgedehnt  werden.

§.  9.

Soweit  ein  nach  Landesgesetz  begründetes  Recht  an  einem  Grundstücke,  das
nicht  in  einer  Hypothek  besteht,  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  der  Eintragung
nicht  bedarf  oder  soweit  eine  Dienstbarkeit  oder  eine  Reallast  als  Leibgedinge,
Leibzucht,  Altentheil  oder  Auszug  eingetragen  ist,  bleibt  das  Recht  nach  Maßgabe
des  Landesgesetzes  von  der  Zwangsversteigerung  unberührt,  auch  wenn  es  bei  der
Feststellung  des  geringsten  Gebots  nicht  berücksichtigt  ist.

Das  Erlöschen  eines  solchen  Rechtes  ist  auf  Verlangen  eines  Betheiligten
als  Versteigerungsbedingung  zu  bestimmen,  wenn  durch  das  Fortbestehen  ein
dem  Rechte  vorgehendes  oder  gleichstehendes  Recht  des  Betheiligten  beeinträchtigt
werden  würde;  die  Zustimmung  eines  anderen  Betheiligten  ist  nicht  erforderlich.

§.  10.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  bei  der
Zwangsversteigerung
1.  für  Gebote  kommunaler  Körperschaften  sowie  gewisser  Kreditanstalten
und  Sparkassen  Sicherheitsleistung  nicht  verlangt  werden  kann;
2.  die  Sicherheit  auch  durch  Stellung  eines  Bürgen  nach  §.  239  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geleistet  werden  darf.
        <pb n="149" />
        §.  11.

Durch  Landesgesetz  kann  für  die  Zwangsversteigerung,  unbeschadet  des
§.  112  Abs.  2  Satz  4  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung,  bestimmt  werden,  daß  und  nach  welchen  Grundsätzen  der
Werth  des  Grundstücks  festgestellt  werden  soll.

§.  12.

Die  Landesgesetze  können  für  die  Fälle,  in  welchen  bei  der  Zwangsversteigerung
  oder  der  Zwangsverwaltung  ein  Aufgebotsverfahren  erforderlich  wird,
die  Art  der  Bekanntmachung  des  Aufgebots  und  die  Aufgebotsfristen  abweichend
von  den  Vorschriften  der  §§.  825,  827  der  Civilprozeßordnung  bestimmen.

§.  13.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  in  dem  Gesetz  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  dem  Vollstreckungsgerichte  zugewiesenen
  Amtshandlungen,  soweit  nicht  über  die  Anordnung,  Aufhebung  oder
Verbindung  des  Verfahrens  oder  über  die  Zulassung  des  Beitritts  eines  Gläubigers
zu  entscheiden  ist,  von  einer  anderen  Behörde  oder  einem  Beamten  oder  einem
Notar  ganz  oder  theilweise  wahrzunehmen  sind.

Wird  die  Aenderung  einer  Entscheidung  der  Behörde,  des  Beamten  oder
des  Notars  verlangt,  so  ist  die  Entscheidung  des  Vollstreckungsgerichts  nachzusuchen;
  auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  96  bis  104  des
bezeichneten  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.  Die  Beschwerde  findet  gegen  die
Entscheidung  des  Vollstreckungsgerichts  statt.

§.  14.

Die  Landesjustizuerwaltung  kann  für  die  Geschäftsführung  der  Verwalter,
welche  bei  der  Zwangsverwaltung  bestellt  werden,  und  für  die  den  Verwaltern
zu  gewährende  Vergütung  allgemeine  Anordnungen  treffen.

§.  15.

Ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung  beantragtes  Verfahren  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  erledigen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1897.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1897.  28
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        Reichs-Gesetzblatt.

            

 

Nr.  15.

 

Inhalt:  Grundbuchordnung.  S.35.

 

(Nr.  2374)  Grundbuchordnung.  Vom  24.  März  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  1.
Die  Grundbücher  werden  von  den  Grundbuchämtern  geführt.
Die  Einrichtung  der  Bücher  bestimmt  sich  nach  den  Anordnungen  der
Landesjustizverwaltung,  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetze  geregelt  ist.

§.  2.                                                                                                                                                              Die  Grundbücher  sind  für  Bezirke  einzurichten.

Die  Bezeichnung  der  Grundstücke  erfolgt  in  den  Büchern  nach  einem  amtlichen
  Verzeichniß,  in  welchem  die  Grundstücke  unter  Nummern  oder  Buchstaben
aufgeführt  sind.  Die  Einrichtung  des  Verzeichnisses  wird  durch  landesherrliche
Verordnung  bestimmt.

§.  3.

Jedes  Grundstück  erhält  im  Grundbuch  eine  besondere  Stelle  (Grundbuchblatt).
  Das  Grundbuchblatt  ist  für  das  Grundstück  als  das  Grundbuch  im
Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anzusehen.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1897.
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        §.  4.
Ueber  mehrere  Grundstücke  desselben  Eigenthümers,  die  im  Bezirke  desselben
  Grundbuchamts  belegen  sind,  kann  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt
geführt  werden,  solange  hiervon  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.

§.  5.
Ein  Grundstück  soll  nur  dann  einem  anderen  Grundstück  als  Bestandtheil
zugeschrieben  oder  mit  ihm  vereinigt  werden,  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht  zu

besorgen  ist.
§.  6.

Soll  ein  Grundstückstheil  mit  einem  Rechte  belastet  werden,  so  ist  er  von
dem  Grundstück  abzuschreiben  und  als  selbständiges  Grundstück  einzutragen.  Ist
das  Recht  eine  Dienstbarkeit  oder  eine  Reallast,  so  kann  die  Abschreibung  unterbleiben,
  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.

§.  7.

Ist  auf  dem  Blatte  eines  Grundstücks  ein  Erbbaurecht  eingetragen,  so  ist
auf  Antrag  für  dieses  Recht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  anzulegen.  Die  Anlegung
  erfolgt  von  Amtswegen,  wenn  das  Recht  veräußert  oder  belastet  werden  soll.

Die  Anlegung  wird  auf  dem  Blatte  des  Grundstücks  vermerkt.

§.  8.

Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstücks  zustehen,  sind
auf  Antrag  auch  auf  dem  Blatte  dieses  Grundstücks  zu  vermerken.  Antragsberechtigt
  ist  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  sowie  Jeder,  dessen  Zustimmung
nach  §.  876  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Aufhebung  des  Rechtes
erforderlich  ist.

Der  Vermerk  ist  von  Amtswegen  zu  berichtigen,  wenn  das  Recht  geändert
oder  aufgehoben  wird.

  §.  9.

Urkunden,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug  nimmt,  sind
von  dem  Grundbuchamt  aufzubewahren.  Die  Herausgabe  einer  solchen  Urkunde
darf  nur  erfolgen,  wenn  statt  der  Urkunde  eine  beglanbigte  Abschrift  aufbewahrt
  wird.

Ist  über  das  einer  Eintragungsbewilligung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
  eine  Urkunde  errichtet,  so  können  die  Betheiligten  die  Urkunde  oder  eine
beglaubigte  Abschrift  dem  Grundbuchamte  zur  Aufbewahrung  übergeben.

§.  10.
Eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,
weil  ein  Grundbuchbeamter  sie  bewirkt  hat,  der  von  der  Mitwirkung  bei  der  Eintragung
  kraft  Gesetzes  oder  in  Folge  einer  Ablehnung  ausgeschlossen  ist.
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        §.  11.

Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  Jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes
Interesse  darlegt.  Das  Gleiche  gilt  von  Urkunden,  auf  die  im  Grundbuche  zur
Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  sowie  von  den  noch  nicht
erledigten  Eintragungsanträgen.

Soweit  die  Einsicht  des  Grundbuchs,  der  im.  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden
und  der  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträge  gestattet  ist,,  kanm  eine  Abschrift
gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu.  beglaubigen.

§.  12.

Verletzt  ein  Grundbuchbeamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig.  die  ihm  obliegende
Amtspflicht,  so  trifft  den  Betheiligten  gegenüber  die  im  §.  839  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den  Staat  oder

die  Körperschaft,  in  deren  Dienste  der  Beamte  steht.  Das  Recht  des  Staates
oder  der  Körperschaft,  von  dem  Beamten  Ersatz  zu  verlangen,  bleibt  unberührt.

Zweiter  Abschnitt.
Eintragungen  in  das  Grundbuch.
§.  13.
Eine  Eintragung  soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,  nur
auf  Antrag  erfolgen.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem  Grundbuchamt
  eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.

Antragsberechtigt  ist  Jeder,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen  wird
oder  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll.

§.  14.

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Berechtigten
darf  auch  von  demjenigen  beantragt  werden,  welcher  auf  Grund  eines  gegen  den
Berechtigten  vollstreckbaren  Titels  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  verlangen
kann,  sofern  die  Zulässigkeit  dieser  Eintragung  von  der  vorgängigen  Berichtigung
des  Grundbuchs  abhängt.

§.  15.

Ist  die  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  einem  Notar  beurkundet
  oder  beglaubigt,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  eines  Antragsberechtigten
  die  Eintragung  zu  beantragen.

§.  16.
Einem  Eintragungsantrage,  dessen  Erledigung  an  einen  Vorbehalt  geknüpft
wird,  soll  nicht  stattgegeben  werden.
Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  so  kann  von  dem  Antragsteller
bestimmt  werden,  daß  die  eine  Eintragung  nicht  ohne  die  andere  erfolgen  soll.
29
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        §.  17.

Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  durch  die  dasselbe  Recht  betroffen
wird,  so  darf  die  später  beantragte  Eintragung  nicht  vor  der  Erledigung  des
früher  gestellten  Antrags  erfolgen.

§.  18.

Steht  einer  beantragten  Eintragung  ein  Hinderniß  entgegen,  so  hat  das
Grundbuchamt  entweder  den  Antrag  unter  Angabe  der  Gründe  zurückzuweisen
oder  dem  Antragsteller  eine  angemessene  Frist  zur  Hebung  des  Hindernisses  zu
bestimmen.  Im  letzteren  Falle  ist  der  Antrag  nach  dem  Ablaufe  der  Frißt
zurückzuweisen,  wenn  nicht  inzwischen  die  Hebung  des  Hindernisses  nachgewiesen  ist.

Wird  vor  der  Erledigung  des  Antrags  eine  andere  Eintragung  beantragt,
durch  die  dasselbe  Recht  betroffen  wird,  so  ist  zu  Gunsten  des  früher  gestellten
Antrags  von  Amtswegen  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  einzutragen;
die  Eintragung  gilt  im  Sinne  des  §.  17  als  Erledigung  dieses  Antrags.  Die
Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,  wenn  der  früher
gestellte  Antrag  zuruckgewiesen  wird.

§.  19.

Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von
ihr  betroffen  wird.

§.  20.

Im  Falle  der  Auflassung  eines  Grundstücks  sowie  im  Falle  der  Bestellung
oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  darf  die  Eintragung  nur  erfolgen,  wenn
die  erforderliche  Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  erklärt  ist.

§.  21.

Steht  ein  Recht,  das  durch  die  Eintragung  betroffen  wird,  dem  jeweiligen
Eigenthümer  eines  Grundstücks  zu,  so  bedarf  es  der  Bewilligung  derjenigen,
deren  Zustimmung  nach  §.  876  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Aufhebung
  des  Rechtes  erforderlich  ist,  nur  dann,  wenn  das  Recht  auf  dem  Blatte
des  Grundstiücks  vermerkt  ist.

§.  22

Zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  bedarf  es  der  Bewilligung  dessjenigen,
dessen  Recht  von  der  Berichtigung  betroffen  wird,  nicht,  wenn  die  Unrichtigkeit
nachgewiesen  wird.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Eintragung  oder  Löschung
einer  Verfügungsbeschränkung.

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Eigenthümers
oder  eines  Erbbauberechtigten  darf,  sofern  nicht  der  Fall  des  §.  14  vorliegt,  nur
mit  Zustimmung  des  Eigenthümers  oder  des  Erbbauberechtigten  erfolgen.

§.  23.
Ein  Recht,  das  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist,  darf  nach
dessen  Tode,  falls  Rückstände  von  Leistungen  nicht  ausgeschlossen  sind,  nur  mit
        <pb n="155" />
        —  143  —

Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers  gelöscht  werden,  wenn  die  Löschung  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Tode  des  Berechtigten  erfolgen  soll  oder  wenn
der  Rechtsnachfolger  der  Löschung  bei  dem  Grundbuchamte  widersprochen  hat;
der  Widerspruch  ist  von  Amtswegen  in  das  Grundbuch  einzutragen.  Ist  der
Berechtigte  für  todt  erklärt,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  der  Erlassung  des
die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils.

Der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers  bedarf  es
nicht,  wenn  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  daß  zur  Löschung  des  Rechtes  der
Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten  genügen  soll.

§.  24.

Die  Vorschriften  des  §.  23  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  das
Recht  mit  der  Erreichung  eines  bestimmten  Lebensalters  des  Berechtigten  oder  mit
dem  Eintritt  eines  sonstigen  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  erlischt.

§.  25.

Ist  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  eingetragen,  so  bedarf  es  zur  Löschung  nicht  der  Bewilligung  des
Berechtigten,  wenn  die  einstweilige  Verfügung  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung
aufgehoben  ist.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  auf
Grund  eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheils  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen  ist.

§.  26.

Soll  die  Uebertragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  eingetragen  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle
der  Eintragungsbewilligung  die  Abtretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers
vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Belastung  der
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  die  Uebertragung  oder  Belastung
einer  Forderung,  für  die  ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,  eingetragen
werden  soll.

§.  27.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  darf  nur  mit  Zustimmung
  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gelöscht  werden.

Ein  Recht,  mit  dem  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
belastet  ist,  darf  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  gelöscht  werden,  welchem  die
Hypothek,  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  zusteht.  Für  eine  Löschung,
die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgen  soll,  ist  die  Zustimmung  nicht
erforderlich,  wenn  die  Unrichtigkeit  nachgewiesen  wird.

§.  28.

In  der  Eintragungsbewilligung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich
ist,  in  dem  Eintragungsantrag  ist  das  Grundstück  übereinstimmend  mit  dem  Grund-
        <pb n="156" />
        buch  oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt  zu.  bezeichmen.  Einzutragende
Geldbeträge  sind  in  Reichswährung  anzugeben.

§.  29.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen.,  wenn  die  Eintragungsbewilligung  oder  die
sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte
zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
nachgewiesen  werden.  Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,  soweit
sie  nicht  bei  dem  Grundbuchamt  offenkundig  sind,  des  Nachweises  durch  öffentliche
Urkunden.

§.  30.

Für den  Eintragungsantrag  sowie  für  die  Vollmacht:  zur  Stellung  eines
solchen  gelten  die  Vorschriften  des  §.  29  nur,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich
eine  zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt  werden  soll.

§.  31.

Wird  im  Falle  der  Auflassung  eines.  Grundstücks  sowie  im  Falle  der
Bestellung  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  die  erforderliche  Einigung  des-Berechtigten
  und  des  anderen  Theiles  durch  Bevollmächtigte  vor  dem  Grundbuchamt
  erklärt,  so  ist  die  Vollmacht  stempelfrei,  wenn  das  der  Einigung  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  von  einem  Notar  beurkundet  und  die  Vollmacht  in  der
Urkunde  ertheilt  ist.

§.  32.

Erklärungen,  durch  die  ein  Eintragungsantrag  zurückgenommen  oder  eine
zur  Stellung  des  Eintragungsantrags  ertheilte  Vollmacht  widerrufen  wird,
bedürfen  der  im  §.  29  Satz.  1  vorgeschriebenen  Form.

§.  33.

Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  aus  den  im
Handelsregister  eingetragenen  Personen  besteht,  wird  durch  ein  Zeugniß  des
Gerichts  über  die  Eintragung  geführt.

Das  Gleiche  gilt  vom  dem.  Nachweise  der  Befugniß  zur  Vertretung  einer
offenen  Handelsgesellschaft;  einer  Kommanditgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  oder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.

§.  34.

Der  Nachweis,  daß  zwischen  Ehegatten  Gütertrennung  oder  ein  vertragsmäßiges
  Güterrecht  besteht  oder  daß  ein  Gegenstand  zum  Vorbehaltsgut  eines
Ehegatten  gehört,  wird  durch  ein  Zeugniß  des  Gerichts  über  die  Eintragung  des
güterrechtlichen  Verhältnisses  im  Güterrechtsregister  geführt.
        <pb n="157" />
        §.  35.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  33,  34  das  Grundbuchamt  zugleich  das  Registergericht,
  so  genügt  statt  des  Zeugnisses  die    Bezugnahme  auf  das  Register.

§.  36.

Der  Nochweis  der  Erbfolge  kann  nur  durch  einen  Erbschein  geführt  werden.
Beruht  jedoch  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  won  Todeswegen,  die  in  einer
öffentlichen  Urkunde  enthalten  ist,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  des  Erbscheins
die  Verfügung  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügung  vorgelegt
werden;  erachtet  das  Grundbuchamt  die  Erbfolge  durch  diese  Urkunden  nicht  für
nachgewiesen,    so  kann  es  die  Vorlegung  eines  Erbscheins  verlangen.

Das  Besteben  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  sowie  die  Befugniß  eines
Testamentsvollstreckers  zur  Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand  ist  nur  auf
Grund  der  in  den  §§.  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzhuchs  vorgesehenen
Zeugnisse  als  nachgewiesen  anzunehmen;  auf  den  Nachweis  der  Befugniß    des

Testamentsvollstreckers  finden  jedoch  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  2  entsprechende  
Anwendung.
§.  37.

Soll  bei  einer  zu  einem  Nachlasse  gehörenden  Hypothek,  Guundschuld  oder
Rentenschuld  einer  von  mehreren  Erben  als  neuer  Gläubiger  eingetragen  werden,
so  genügt  zum  Nachweise  der  Erbfolge  und  der  Eintragungsbewilligung  der  Erben
ein  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts.

Das  Zeugniß  darf  nur  ausgestellt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  für
die  Ertheilung  eines  Erbscheins  vorliegen  und  die  Erklärungen  der  Erben  vor
dem  Nachlaßgerichte  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  sind.

§.  38.

Die  Vorschriften  des  §.  37  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  bei
einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die  zu  dem  Gesammtgut  einer
ehelichen    Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört,  ein

Betheiligter,  auf  den  das  Recht  bei  der  Auseinandersetzung  übertragen  ist,  als
neuer  Gläubiger  eingetragen  werden  soll.

§.  39.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eine  Behörde  befugt

ist,  das  Grundbuchamt  um  eine  Eintragung  zu  ersuchen,  erfolgt  die  Eintragung
auf  Grund  des  Ersuchens  der  Behörde.

§.  40.
  Eine    Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  durch  sie
betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.
        <pb n="158" />
        Bei  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief
ertheilt  ist,  steht  es  der  Eintragung  des  Gläubigers  gleich,  wenn  dieser  sich  im
Besitze  des  Briefes  befindet  und  sein  Gläubigerrecht  nach  §.  1155  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  nachweist.

§.  41.

Ist  derjenige,  dessen  Recht  durch  eine  Eintragung  betroffen  wird,  Erbe  des
eingetragenen  Berechtigten,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  40  Abs.  1  keine  Anwendung,
  wenn  die  Uebertragung  oder  die  Aufhebung  des  Rechtes  eingetragen
werden  soll  oder  wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung  des  Erblassers
  oder  eines  Nachlaßpflegers  oder  durch  einen  gegen  den  Erblasser  oder  den
Nachlaßpfleger  vollstreckbaren  Titel  begründet  wird.

Das  Gleiche  gilt  für  eine  Eintragung  auf  Grund  der  Bewilligung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  auf  Grund  eines  gegen  diesen  vollstreckbaren  Titels,
sofern  die  Bewilligung  oder  der  Titel  gegen  den  Erben  wirksam  ist.

§.  42.

Bei  einer  Hypothek,  über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  soll  eine  Eintragung
nur  erfolgen,  wenn  der  Brief  vorgelegt  wird.  Für  die  Eintragung  eines  Widerspruchs
  bedarf  es  der  Vorlegung  nicht,  wenn  die  Eintragung  durch  eine  einstweilige
  Verfügung  angeordnet  ist  und  der  Widerspruch  sich  darauf  gründet,  daß
die  Hypothek  oder  die  Forderung,  für  welche  sie  bestellt  ist,  nicht  bestehe  oder
einer  Einrede  unterliege  oder  daß  die  Hypothek  unrichtig  eingetragen  sei.

Der  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  steht  es  gleich,  wenn  in  den  Fällen
der  §§.  1162,  1170,  1171  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils
  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird.  Soll  die  Ertheilung
  des  Briefes  nachträglich  ausgeschlossen  oder  die  Hypothek  gelöscht  werden,
so  genügt  die  Vorlegung  des  Ausschlußurtheils.

§.  43.

Die  Vorschriften  des  §.  42  finden  auf  die  Grundschuld  und  die  Rentenschuld
  entsprechende  Anwendung.  Ist  jedoch  das  Recht  für  den  Inhaber  des
Briefes  eingetragen,  so  bedarf  es  der  Vorlegung  des  Briefes  nur  dann  nicht,
wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung  eines  nach  §.  1189  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellten  Vertreters  oder  durch  eine  gegen  ihn  erlassene
gerichtliche  Entscheidung  begründet  wird.

§.  44.

Bei  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das  durch  Indossament
  übertragen  werden  kann,  soll  eine  Eintragung  nur  erfolgen,  wenn  die
Urkunde  vorgelegt  wird;  die  Eintragung  ist  auf  der  Urkunde  zu  vermerken.
        <pb n="159" />
        Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  eine  Eintragung  auf  Grund
der  Bewilligung  eines  nach  §.  1189  des  Bürgerlchen  Gesetzbuchs  bestellten  Vertreters
  oder  auf  Grund  einer  gegen  diesen  erlassenen  gerichtlichen  Entscheidung
bewirkt  werden  soll.

§.  45.

Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und
mit  der  Unterschrift  des  Grundbuchbeamten  versehen  werden.

§.  46.

Sind  in  einer  Abtheilung  des  Grundbuchs  mehrere  Eintragungen  zu  bewirken,
  so  erhalten  sie  die  Reihenfolge,  welche  der  Zeitfolge  der  Anträge  entspricht;
  sind  die  Anträge  gleichzeitig  gestellt,  so  ist  im  Grundbuche  zu  vermerken,
daß  die  Eintragungen  gleichen  Rang  haben.

Werden  mehrere  Eintragungen,  die  nicht  gleichzeitig  beantragt  sind,  in
verschiedenen  Abtheilungen  unter  Angabe  desselben  Tages  bewirkt,  so  ist  im
Grundbuche  zu  vermerken,  daß  die  später  beantragte  Eintragung  der  früher
beantragten  im  Range  nachsteht.

Diese  Vorschriften  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  ein  Rangverhältniß
nicht  besteht  oder  das  Rangverhältniß  von  den  Antragstellern  abweichend  bestimmt
  ist.

§.  47.

Die  Löschung  eines  Rechtes  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  erfolgt
durch  Eintragung  eines  Löschungsvermerkes.

Wird  bei  der  Uebertragung  eines  Grundstücks  oder  eines  Grundstückstheils
auf  ein  anderes  Blatt  ein  eingetragenes  Recht  nicht  mitübertragen,  so  gilt  es  in
Ansehung  des  Grundstücks  oder  des  Theiles  als  gelöscht.

§.  48.
Soll  ein  Recht  für  Mehrere  gemeinschaftlich  eingetragen  werden,  so  soll
die  Eintragung  in  der  Weise  erfolgen,  daß  entweder  die  Antheile  der  Berechtigten

in  Bruchtheilen  angegeben  werden  oder  das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende
Rechtsverhältniß  bezeichnet  wird.
§.  49.

Werden  mehrere  Grundstücke  mit  einem  Rechte  belastet,  so  ist  auf  dem
Blatte  jedes  Grundstücks  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar
zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  mit  einem  an  einem  Grundstüucke  bestehenden
Rechte  nachträglich  noch  ein  anderes  Grundstück  belastet  oder  wenn  im  Falle  der
Uebertragung  eines  Grundstückstheils  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt  ein  eingetragenes
  Recht  mitübertragen  wird.

Soweit  eine  Mitbelastung  erlischt,  ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  30
        <pb n="160" />
        §.  50.

Werden  Dienstbarkeiten  und  Reallasten  als  Leibgedinge,  Leibzucht,  Altentheil
  oder  Auszug  eingetragen,  so  bedarf  es  nicht  der  Bezeichnung  der  einzelnen
Rechte,  wenn  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  wird.

§.  51.

Bei  der  Eintragung  einer  Hypothek  für  Theilschuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  genügt  es,  wenn  der  Gesammtbetrag  der  Hypothek  unter  Angabe  der
Anzahl,  des  Betrags  und  der  Bezeichnung  der  Theile  eingetragen  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Grundschuld
oder  eine  Rentenschuld  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragen  und  das  Recht
in  Theile  zerlegt  werden  soll.

§.  52.

Bei  der  Eintragung  eines  Vorerben  ist  zugleich  das  Recht  des  Nacherben
und,  soweit  der  Vorerbe  von  den  Beschränkungen  seines  Verfügungsrechts  befreit
ist,  auch  die  Befreiung  von  Amtswegen  einzutragen.

§.  53.

Ist  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so  ist  dies  bei  der  Eintragung  des
Erben  von  Amtswegen  miteinzutragen,  es  sei  denn,  daß  der  Nachlaßgegenstand
der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nicht  unterliegt.

§.  54.

Ergiebt  sich,  daß  das  Grundbuchamt  unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften

  eine  Eintragung  vorgenommen  hat,  durch  die  das  Grundbuch  unrichtig
geworden  ist,  so  ist  von  Amtswegen  ein  Widerspruch  einzutragen.  Erweist  sich
eine  Eintragung  nach  ihrem  Inhalt  als  unzulässig,  so  ist  sie  von  Amtswegen
zu  löschen.
Bei  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  bedarf  es
zur  Eintragung  eines  Widerspruchs  der  Vorlegung  des  Briefes  nicht,  wenn  der
Widerspruch  den  im  §.  42  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Inhalt  hat.  Diese  Vorschrift
  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Grundschuld-  oder  Rentenschuldbrief
auf  den  Inhaber  ausgestellt  ist.

§.  55.

Jede  Eintragung  soll  dem  Antragsteller  und  dem  eingetragenen  Eigenthümer
  sowie  im  Uebrigen  allen  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen  bekannt
gemacht  werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung  erfolgt  ist  oder  deren  Recht
durch  sie  betroffen  wird.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet  werden.
        <pb n="161" />
        Dritter  Abschnitt.

Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuldbrief.

§.  56.

Der  Hypothekenbrief  wird  von  dem  Grundbuchamt  ertheilt.  Er  muß  die
Bezeichnung  als  Hypothekenbrief  enthalten,  den  Geldbetrag  der  Hypothek  und  das
belastete  Grundstück  bezeichnen  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  versehen  sein.

§.  57.

Der  Hypothekenbrief  soll  die  Nummer  des  Grundbuchblatts  angeben  und

einen  Auszug  aus  dem  Grundbuch  enthalten.

In  den  Auszug  sollen  aufgenommen  werden:

1.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs;

2.  die  Bezeichnung  des  Eigenthümers;

3.  der  Inhalt  der  die  Hypothek  betreffenden    Eintragungen  und,  soweit
zur  Ergänzung  einer  Eintragung  auf  eine  Urkunde  Bezug  genommen
ist,  auch  der  Inhalt  dieser  Urkunde;  im  Falle  des  §.  1115  Abs.  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  braucht  der  Inhalt  der  Satzung  nicht  aufgenommen
  zu  werden;

4.  die  kurze  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Eintragungen,  welche  der
Hypothek  im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen.

Der  Auszug  ist  auf  Antrag  zu  ergänzen,  wenn  sich  der  Inhalt  des  Grundbuchs
  ändert.

§.  58.

Ist  eine  Urkunde  über  die  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,
ausgestellt,  so  soll  die  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe  verbunden  werden.
Erstreckt  sich  der  Inhalt  der  Urkunde  auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so  genügt
es,  wenn  ein  öffentlich  beglaubigter  Auszug  aus  der  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe
  verbunden  wird.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  unterbleibt  die  im  §.  57  Abs.  2  Nr.  3  vorgesehene
  Aufnahme  des  Inhalts  der  Urkunde  in  den  Hypothekenbrief.

Zum  Nachweise,  daß  eine  Schuldurkunde  nicht  ausgestellt  ist,  genügt  eine
darauf  gerichtete  Erklärung  des  Eigenthümers.

§.  59.
Ueber  eine  Gesammthypothek  soll  nur  ein  Hypothekenbrief  ertheilt  werden.
Sind  die  belasteten  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchamter
  belegen,  so  soll  jedes  Amt  für  die  Grundstücke  seines  Bezirkes  einen  besonderen

  Brief  ertheilen;  die  Briefe  sind  mit  einander  zu  verbinden.
30
        <pb n="162" />
        §.  60.
Der  Hypothekenbrief  ist  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  im  Falle  der
nachträglichen  Ertheilung  dem  Gläubiger  auszuhändigen.
Auf  eine  abweichende  Bestimmung  des  Eigenthümers  oder  des  Gläubigers
findet  die  Vorschrift  des  §.  29  Satz  1  entsprechende  Anwendung.

§.    61.

Ein  Theilhypothekenbrief  kann  von  dem  Grundbuchamt,  einem  Gericht  oder
einem  Notar  hergestellt  werden.

Der  Theilhypothekenbrief  muß  die  Bezeichnung  als  Theilhypothekenbrief
sowie  eine  beglaubigte  Abschrift  der  im  §.  56  Satz  2  vorgesehenen  Angaben  des
bisherigen  Briefes  enthalten,  den  Theilbetrag  der  Hypothek,  auf  den  er  sich  bezieht,
  bezeichnen  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  versehen  sein.  Er  soll  außerdem
  eine  beglaubigte  Abschrift  der  sonstigen  Angaben  des  bisherigen  Briefes  und
der  auf  diesem  befindlichen  Vermerke  enthalten.  Eine  mit  dem  bisherigen  Briefe
verbundene  Schuldurkunde  soll  in  beglaubigter  Abschrift  mit  dem  Theilhypothekenbriefe
  verbunden  werden.

Die  Herstellung  des  Theilhypothekenbriefs  soll  auf  dem  bisherigen  Briefe
vermerkt  werden.

§.  62.

Eintragungen,  die  bei  der  Hypothek  erfolgen,  sind  von  dem  Grundbuchamt
auf  dem  Hypothekenbriefe  zu  vermerken;  der  Vermerk  ist  mit  Unterschrift  und
Siegel  zu  versehen.

In  den  Fällen  des  §.  54  Abs.  1  hat  das  Grundbuchamt  den  Besitzer  des
Briefes  zur  Vorlegung  anzuhalten.  In  gleicher  Weise  hat  es,  wenn  in  den
Fällen  des  §  42  Abs.  1  Satz  2  und  des  §.  54  Abs.  2  der  Brief  nicht  vorgelegt
ist,  zu  verfahren,  um  nachträglich  den  Widerspruch  auf  dem  Briefe  zu  vermerken.

§.  63.

Wird  nach  der  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  mit  der  Hypothek  noch
ein  anderes,  in  dem  Bezirke  desselben  Grundbuchamts  belegenes  Grundstück
belastet,  so  ist,  sofern  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  über  die  Gesammthpypothek
  beantragt  wird,  die  Mitbelastung  auf  dem  bisherigen  Briefe  zu  vermerken
und  zugleich  der  Inhalt  des  Briefes  in  Ansehung  des  anderen  Grundstücks  nach
§.  57  zu  ergänzen.

§.  64.

Im  Falle  der  Vertheilung  einer  Gesammthypothek  auf  die  einzelnen  Grundstücke
  ist  für  jedes  Grundstück  ein  neuer  Brief  zu  ertheilen.

§.  65.
Tritt  nach  §.  1177  Abs.  1  oder  nach  §.  1198  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  an  die  Stelle  der  Hypothek,  so  ist,
        <pb n="163" />
        sofern  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird,  die  Eintragung
der  Rechtsänderung  auf  dem  bisherigen  Briefe  zu  vermerken  und  eine  mit  dem
Briefe  verbundene  Schuldurkunde  abzutrennen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  nach  §.  1180  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  die
Stelle  der  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,  eine  andere  Forderung
gesetzt  wird.

§.  66.

Stehen  einem  Gläubiger  mehrere  Hypotheken  zu,  die  gleichen  Rang  haben
oder  im  Range  unmittelbar  auf  einander  folgen,  so  ist  ihm  auf  seinen  Antrag
mit  Zustimmung  des  Eigenthümers  über  die  mehreren  Hypotheken  ein  Hypothekenbrief
  in  der  Weise  zu  ertheilen,  daß  der  Brief  die  sämmtlichen  Hypotheken  umfaßt.

§.  67.

Einem  Antrage  des  Berechtigten  auf  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  ist
stattzugeben,  wenn  der  bisherige  Brief  oder  in  den  Fällen  der  §§.  1162,  1170,
1171  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  Ausschlußurtheil  vorgelegt  wird.

§.  68.

Wird  ein  neuer  Brief  ertheilt,  so  hat  er  die  Angabe  zu  enthalten,  daß  er
an  die  Stelle  des  bisherigen  Briefes  tritt.

Vermerke,  die  nach  den  §§.  1140,  1145,  1157  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Gläubiger
in  Betracht  kommen,  sind  auf  den  neuen  Brief  zu  übertragen.

Die  Ertheilung  des  Briefes  ist  im  Grundbuche  zu  vermerken.

§.  69.

Wird  eine  Hypothek  gelöscht,  so  ist  der  Brief  unbrauchbar  zu  machen;  das
Gleiche  gilt,  wenn  die  Ertheilung  des  Briefes  über  eine  Hypothek  nachträglich
ausgeschlossen  oder  an  Stelle  des  bisherigen  Briefes  ein  neuer  Hypothekenbrief,
ein  Grundschuldbrief  oder  ein  Rentenschuldbrief  ertheilt  wird.  Eine  mit  dem  bisherigen
  Briefe  verbundene  Schuldurkunde  ist  abzutrennen  und,  sofern  sie  nicht
mit  dem  neuen  Hypothekenbriefe  zu  verbinden  ist,  zurückzugeben.

§.  70.

Die  Vorschriften  der  §§.  56  bis  69  finden  auf  den  Grundschuldbrief  und
den  Rentenschuldbrief  entsprechende  Anwendung.  Der  Rentenschuldbrief  muß  auch
die  Ablösungssumme  angeben.

Ist  eine  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragene  Grundschuld  oder
Rentenschuld  in  Theile  zerlegt,  so  ist  über  jeden  Theil  ein  besonderer  Brief  herzustellen
        <pb n="164" />
        Vierter  Abschnitt.
Beschwerde.

§.  71.
Gegen  die  Entscheidungen  des  Grundbuchamts  findet  das  Rechtsmittel  der
Beschwerde  statt.
Die  Beschwerde  gegen  eine  Eintragung  ist  unzulässig.  Im  Wege  der
Beschwerde  kann  jedoch  verlangt  werden,  daß  das  Grundbuchamt  angewiesen
wird,  nach  §. 54  einen  Widerspruch  einzutragen  oder  eine  Löschung  vorzunehmen.

§.  72.
Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das
Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.
§.  73.
Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Grundbuchamt  oder  bei  dem  Beschwerdegericht
eingelegt  werden.
Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Grundbuchamts  oder  des  Gerichtsschreibers  des
Beschwerdegerichts.                                                                                                                                   §.  74

Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

§.  75.

Erachtet  das  Grundbuchamt  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  es  ihr
abzuhelfen.

§.  76.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  durch  eine  einstweilige
Anordnung  dem  Grundbuchamt  aufgeben,  eine  Vormerkung  oder  einen  Widerspruch
  einzutragen.

Die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,
wenn  die  Beschwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  ist.

§.  77.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und
dem  Beschwerdeführer  mitzutheilen.

§.  78.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des
Gesetzes  beruht.  Die  Vorschriften  der  §§.  512,  513,  524,  526  der  Civilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="165" />
        §.  79.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.

Will  das  Oberlandesgericht  bei  der  Auslegung  einer  das  Grundbuchrecht
betreffenden  reichsgesetzlichen  Vorschrift  von  der  auf  weitere  Beschwerde  ergangenen
Entscheidung  eines  anderen  Oberlandesgerichts,  falls  aber  über  die  Rechtsfrage
bereits  eine  Entscheidung  des  Reichsgerichts  ergangen  ist,  von  dieser  abweichen,
so  hat  es  die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung  dem
Reichsgerichte  vorzulegen.  Der  Beschluß  über  die  Vorlegung  ist  dem  Beschwerdeführer
  mitzutheilen.  

In  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  über  die  weitere  Beschwerde  das
Reichsgericht.

§.  80.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Grundbuchamte,  dem  Landgericht
oder  bei  dem  Oberlandesgericht  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch
Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet
  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,  wenn  die
Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  dem  Notar  eingelegt  wird,  der  nach
§.  15  den  Eintragungsantrag  gestellt  hat.

Das  Grundbuchamt  und  das  Landgericht  sind  nicht  befugt,  der  weiteren
Beschwerde  abzuhelfen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Beschwerde  entsprechende
Anwendung.

§.  81.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch
eine  Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte  durch  einen
Civilsenat.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
  der  Gerichtspersonen  sowie  die  Vorschriften  des  §.  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  finden  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  82.

Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  die  Anlegung  des  Grundbuchs  betrifft,  gleichzeitig
  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk
mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Die  Artikel  2  bis  5,  32,  55  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  finden  entsprechende  Anmwendung.
        <pb n="166" />
         §.  83.

Soweit  im  Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  Gunsten
der  Landesgesetze  Vorbehalte  gemacht  sind,  gelten  sie  auch  für  die  Vorschriften
der  Landesgesetze  über  das  Grundbuchwesen;  den  Landesgesetzen  stehen  nach  Maßgabe
  der  Artikel  57,  58  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
die  Hausverfassungen  gleich.

§.  84.

Die  Vorschriften  der  §§.  7,  20  und  des  §.  22  Abs.  2  über  das  Erbbaurecht
  sowie  die  Vorschrift  des  §.  50  finden  auf  die  in  den  Artikeln  63,  68  des
Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichneten  Rechte  entsprechende
Anwendung.

§.  85.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  für  gewisse
Gattungen  von  Grundstücken  besondere  nicht  für  Bezirke  eingerichtete  Grundbücher
geführt  werden.

§.  86.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschrift
  des  §.  4  auch  dann  Anwendung  findet,  wenn  mehrere  Grundstücke  desselben
Eigenthümers  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegen  sind.

§.  87.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  bisher
geführtes  Buch  oder  mehrere  bisher  geführte  Bücher  für  sich  allein  oder  zusammen
mit  einem  neuen  Buche  oder  mehreren  neuen  Büchern  als  Grundbuch  gelten
sollen.  Die  Bestimmung  kann  auch  dann  getroffen  werden,  wenn  für  Grundstücke,
  die  nicht  denselben  Eigenthümer  haben,  ein  gemeinschaftliches  Blatt  besteht;
die  Vorschrift  des  §.  4  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  88.

Werden  nach  §.  87  mehrere  Bücher  geführt,  so  muß  jedes  Grundstück  in
einem  der  Bücher  eine  besondere  Stelle  haben.  An  dieser  Stelle  ist  auf  die  in
den  anderen  Büchern  befindlichen  Eintragungen  zu  verweisen.  Die  Stelle  des
Hauptbuchs  und  die  Stellen,  auf  welche  verwiesen  wird,  gelten  zusammen  als
das  Grundbuchblatt.

§.  89.

Sind  in  einem  Buche,  das  zufolge  landesherrlicher  Verordnung  als
Grundbuch  gilt,  die  Grundstücke  nicht  nach  Maßgabe  des  §.  2  Abs.  2  bezeichnet,
so  ist  diese  Bezeichnung  von  Amtswegen  zu  bewirken.
        <pb n="167" />
        §.  90.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Grundstücke
  des  Fiskus  oder  gewisser  juristischer  Personen,  die  öffentlichen  Wege  und
Gewässer  sowie  solche  Grundstücke,  welche  einem  dem  öffentlichen    Verkehre  dienenden
Bahnunternehmen  gewidmet  sind,  nur  auf  Antrag  ein  Grundbuchblatt  erhalten.
Das  Gleiche  gilt  von  den  Grundstücken  eines  Landesherrn  und  den  Grundstücken,
welche  zum  Hausgut  oder  Familiengut  einer  landesherrlichen  Familie,  der  Fürstlichen
  Familie  Hohenzollern  oder  der  Familie  des  vormaligen  Hannoverschen
Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich
Nassauischen  Fürstenhauses  gehören.

Steht  demjenigen  welcher  nach  Abs.  1  von  der  Verpflichtung  zur  Eintragung
  befreit  ist,  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  zu,  über  das  ein  Blatt
geführt  wird,  oder  erwirbt  er  ein  solches  Grundstück,  so  ist  auf  seinen  Antrag
das  Grundstück  aus  dem  Grundbuch  auszuscheiden,  wenn  eine  Eintragung,  von
welcher  das  Recht  des  Eigenthümers  betroffen  wird,  nicht  vorhanden  ist.

§.  91.

Das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,  die  bei
der  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,  wird  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt.

§.  92.

Das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Wiederherstellung  eines  ganz  oder  theilweise
  zerstörten  oder  übhanden  gekommenen  Grundbuchs  wird  durch  landesherrliche
Verordnung  bestimmt.  Die  Verordnung  kann  auch  darüber  Bestimmung  treffen,
in  welcher  Weise  bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  zu  einer  Rechtsänderung
  erforderliche  Eintragung  ersetzt  werden  soll.

§.  93.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  anordnen,  daß  die  Einsicht  des  Grundbuchs
  und  der  im  §.  11  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Schriftstücke  in  weiterem  Umfange
  gestattet  und  die  Ertheilung  von  Abschriften  in  weiterem  Umfange  zulassig
sein  soll,  als  es  im  §.  11  vorgeschrieben  ist.

§.  94.
Die  Landesjustizverwaltung  kann  anordnen,  daß  Grundakten  gehalten
werden,  und,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  11,  auch  Anordnungen  über
die  Einsicht  der  Grundakten  und  über  die  Ertheilung  von  Abschriften  treffen.

§.  95.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  anordnen,  daß,  wenn  eine  der  im  §.  9
Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  in  anderen  Akten  der  das  Grundbuch  führenden

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  31
        <pb n="168" />
        Behörde  enthalten  ist,  statt  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Urkunde  eine  Ver—
weisung  auf  die  anderen  Akten  genügt.

§.  96.

Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  darüber  Bestimmung  getroffen
werden,  inwieweit  für  die  Fälle,  in  denen  ein  Theil  eines  Grundstücks  von  diesem
abgeschrieben  oder  ohne  Abschreibung  mit  einer  Dienstbarkeit  oder  einer  Reallast
belastet  werden  soll,  die  Eintragung  von  einer  Aenderung  des  amtlichen  Verzeichnisses
  der  Grundstücke  oder  von  der  Beibringung  einer  die  Lage  und  die
Grenzen  des  Grundstückstheils  darstellenden  Karte  abhängig  sein  soll.

§.  97.

Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  angeordnet  werden,  daß  der  im
§.  57  bezeichnete  Auszug  aus  dem  Grundbuche  noch  andere  als  die  dort  vorgeschriebenen
  Angaben  über  das  Grundstück  enthalten  und  daß,  wenn  sich  der
Betrag  der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  mindert,  auf  dem  Briefe
durch  einen  Vermerk  ersichtlich  gemacht  werden  soll,  für  welchen  Betrag  das
Recht  noch  besteht.

§.  98

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  das  Grundbuchamt  die
Erklärung  der  Auflassung  nur  entgegennehmen  soll,  wenn  die  nach  §.  313  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Urkunde  vorgelegt  wird.

§.  99.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  der  S§.  37,  38
entsprechende  Anwendung  finden,  wenn  bei  einem  zum  Nachlaß  oder  zu  dem
Gesammtgut  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gehörenden  Grundstück  oder  Erbbaurecht  einer  von  den  Betheiligten  als
Eigenthümer  oder  Erbbauberechtigter  eingetragen  werden  soll.

§.  100.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  welchem  die  Amtsgerichte
nicht  zugleich  Grundbuchämter  sind,  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Abänderung
einer  Entscheidung  des  Grundbuchamts  bei  dem  Amtsgerichte  nachzusuchen  ist,  in
dessen  Bezirke  das  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.  In  diesem  Falle  finden  auf
das  Verfahren  die  Vorschriften  des  §.  71  Abs.  2  und  der  §§.  73  bis  77  entsprechende
  Anwendung.

Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  statt.
        <pb n="169" />
        §.  101.

Durch  Landesgesetz  kann  dem  im  §.  100  bezeichneten  Amtsgerichte  die  Befugniß
  ertheilt  werden,  von  Amtswegen  das  Grundbuchamt  zu  einer  nach  §.  54
zulässigen  Eintragung  anzuhalten.

Gegen  die  Anordnung  des  Amtsgerichts  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  des  vierten  Abschnitts  statt.

§.  102.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  welchem  mehrere  Oberlandesgerichte
  errichtet  sind,  kann  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  einem  der  mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an  Stelle  eines
solchen  Oberlandesgerichts  dem  obersten  Landesgerichte  zugewiesen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        Reichs-Gesetzblatt.

    

    

 

 



Nr. 16.

Inhalt: 

Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes,
und  der  Civilprozeßordnung.  S.  159.    Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Bertriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  S.  161.    Bekanntmachung,
betreffend  Aenderung  der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands
vom  5.  Juli  1892.  S.  164.    Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  S.  166.

 

(Nr.  2375.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeitsoder

  Dienstlohnes,  und  der  Civilprozeßordnung.  Vom  29.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes,
vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  242)  wird  dahin  geändert:

1.  Der  §.  4  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung:

auf  die  Beitreibung  der  den  Verwandten,  dem  Ehegatten  und
dem  früheren  Ehegatten  für  die  Zeit  nach  Erhebung  der  Klage
und  für  das  diesem  Zeitpunkte  vorausgehende  letzte  Vierteljahr
kraft  Gesetzes  zu  entrichtenden  Unterhaltsbeiträge;

2.  Als  §.  4a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Auf  die  Beitreibung  der  zu  Gunsten  eines  unehelichen  Kindes
von  dem  Vater  für  den  im  §.  4  Nr.  3  bezeichneten  Zeitraum
kraft  Gesetzes  zu  entrichtenden  Unterhaltsbeiträge  findet  dieses  Gesetz
nur  insoweit  Anwendung,  als  der  Schuldner  zur  Bestreitung
seines  nothdürftigen  Unterhalts  und  zur  Erfüllung  der  ihm  seinen
Verwandten,  seiner  Ehefrau  oder  seiner  früheren  Ehefrau  gegenüber
gesetzlich  obliegenden  Unterhaltspflicht  der  Vergütung  (§§.  1,  3)
bedarf.  Hierbei  werden  ausschließlich  die  Leistungen  berücksichtigt,

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1897.
        <pb n="172" />
        —    

        Unterhaltspflicht  für    Nr. 16.
Inhalt:   oder,  falls  die  Klage  zu  Gunsten  des  unehelichen  Kindes
nach  der  Klage  eines  Unterhaltsberechtigten  erhoben  ist,  159.  
Zeit  von  dem  Beginne  des  der  Klage  dieses  Berechtigten  vorausgehenden
  letzten  Vierteljahrs  ab  zu  entrichten  

Artikel  2.
Der  §.  749  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung  erhält  folgende  Fassung:

In  den  Fällen  der  beiden  vorhergehenden  Absätze  ist  
Pfändung  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  zulässig,  wenn  sie  wegen
der  den  Verwandten,  dem  Ehegatten  und  dem  früheren  Ehegatten
für  die  Zeit  nach  Erhebung  der  Klage  und  für  das  diesem  Zeitpunkte
  vorausgehende  letzte  Vierteljahr  kraft  Gesetzes  zu  Wilhelm,
Unterhaltsbeiträge  beantragt  wird.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung
etc.  zu  Gunsten  eines  unehelichen  Kindes  von  dem  Vater  für  den
bezeichneten  Zeitraum  kraft  Gesetzes  zu  entrichtenden  Unterhaltsbeiträge;
  diese  Vorschrift  findet  jedoch  insoweit  Arbeits-  Anwendung,
als  der  Schuldner  zur  Bestreitung  seines  nothdürftigen  Unterhalts
und  zur  Erfüllung  der  ihm  §.  Verwandten,  seiner  Ehefrau
oder  seiner  früheren  Ehefrau  gegenüber  gesetzlich  obliegenden
Unterhaltspflicht  der  Bezüge  bedarf.  Hierbei  werden  ausschließlich
Ehegatten  Leistungen  berücksichtigt,  welche  vermöge  einer  solchen  Unterhaltspflicht
  für  den  nämlichen  Zeitraum  oder,  falls  die  Klage  zu
Gunsten  des  unehelichen  Kindes  nach  der  Klage  eines  Unterhaltsberechtigten
  erhoben  ist,  für  die  Zeit  von  dem  Beginne  des  der
Klage  dieses  Berechtigten  vorausgehenden  letzten  Vierteljahrs  §.
zu  entrichten  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Weimar,  den  29.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="173" />
        (Nr.  2376.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  Vom  24.  März  1897.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  4.  März  1897  auf  Grund
der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  erhalten  die
§§.  13  (0  „„  ,  170,  25%,  26  ,  340½,  44  J,  46,  51  J0,  540,  60  und  740)
der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  nachstehende  neue
Fassung:
§.  13.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.

(1) In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  und  an  der
Lokomotive  so  viele  Bremsen  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  mindestens  der
aus  nachstehendem  Verzeichnisse  zu  berechnende  Theil  der  im  Zuge  befindlichen
Wagenachsen  gebremst  werden  kann.

 



 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf  Neigungen  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von

25  30  35  40  45  50  60  70  80  90
von   %o Verhältniß  Kilometer  in  der  Stunde

    müssen  von  je  100  Wagenachsen  zu  bremsen  sein

0     1:oo    6  6  6  6  8  10  17  25  36  48
2,5  1:400  6  6  7  9  12  14  21  30  41  54
5,0  1:200  6  7  9  12   14  18  25  35  46  59
7,5  1:133  8  10  12  15  18  21  29  39  51    . 
10,0  1:100    10  13  15  18  21  25  33  44  56    .
12,5  1:80  13  15  18  21  25  29  38  48  59    .
15,0  1:66    15  18  21  24  28  32  42  53   .   .
17,5  1:57   18  21  24  27  32  36  46  57   .   .   .
20,0  1:50    20  23  27  31  35  39  50   .   .   .
22,5  1:44  22  26   30   34 38  43  54   .   .   .
25,0  1:40    25  29  33  37  42  47   .   .   .   .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)  Militärzüge  sind  auf  der  Ausgangsstation  für  die  vorgesehene  Fahrstrecke
  mit  der  für  eine  Fahrgeschwindigkeit  von  40  Kilometer  erforderlichen  Anzahl
Bremswagen  auszurüsten.  Für  die  Besetzung  der  Bremsen  solcher  Züge  sind
jedoch  die  gleichen  Bestimmungen  wie  für  andere  Züge  maßgebend.

§.  17.
Untersuchung  der  Wagen.
2)  Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Untersuchung  zu
unterwerfen,  wobei  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.
32
        <pb n="174" />
        Diese  Untersuchung  hat  bei  den  vorzugsweise  in  Schnellzügen  laufenden  Personen-,
Gepäck-,  Post-  und  Güterwagen  spätestens  sechs  Monate,  bei  den  übrigen  Personen-,
  Gepäck-  und  Postwagen  spätestens  ein  Jahr  und  bei  den  übrigen  Güterwagen
  spätestens  drei  Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme  oder  nach  der
letzten  Untersuchung  zu  erfolgen.  Die  Fristen  von  sechs  Monaten  und  einem
Jahre  können  bis  zur  Dauer  von  drei  Jahren  überschritten  werden,  wenn  und
solange  ein  Wagen  noch  nicht  einen  Weg  von  30  000  Kilometer  zurückgelegt  hat.

§.  25.
Abfahrt  der  Züge.

(1)  Kein  Zug  darf  ohne  Erlaubniß  des  dienstthuenden  Stationsbeamten
von  einer  Station  abfahren.  Diese  Erlaubniß  darf,  abgesehen  von  Störungsfällen,
  nicht  ertheilt  werden,  solange  nicht  festgestellt  ist,  daß  der  letzte,  in  derselben
  Richtung  voraufgefahrene  Zug  die  nächste  Zugfolgestation  erreicht  hat.
Einzeln  fahrende  Lokomotiven  sind  hierbei  den  Zügen  gleich  zu  behandeln.

§.  26.
Fahrgeschwindigkeit.

(4) Bei  Berechnung  der  kürzesten  Fahrzeit  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit
  auf  fallenden  und  auf  gekrümmten  Bahnstrecken  wie  folgt  anzunehmen:


a)  beim  Herabfahren  von  Gefällstrecken  von:

5,0 %o    (1:  200)  90  Kilometer    in  der  Stunde,

7,5 "  (1:133)  85
10,0 "   (1: 100)    80
12,5 "  (1:  80)  75
15,0 "  (1:  66)  70  
17,5 "  (1:  57)  65
20,0 "    (1:  50)  60    
 22,5 "  (1: 44)    55      
 22,0 "  (1: 40)   50  

b)  beim  Durchfahren  gekrümmter  Bahnstrecken  in  Krümmungen  mit  einem

Halbmesser  von:

900  Meter  90  Kilometer      in  der  Stunde,

800 "  85  
700 "   80  
600 "    75  
500 "   70
400 "   65                                                                                                                                                           300 "   60      
250 "    55

200 "     50

180 "     45;



          —
        <pb n="175" />
        §.  34.
Schutzwagen  und  Postwagen.

(2)  Bei  Zügen,  die  von  einer  anschließenden  Nebeneisenbahn  auf  die
Hauptbahn  übergehen,  kann  von  der  Freihaltung  der  vorderen  Abtheilung  des
betreffenden  Wagens  abgesehen  werden,  sofern  diese  Züge  auf  der  Hauptbahn
mit  keiner  größeren  als  der  für  Nebeneisenbahnen  zugelassenen  Geschwindigkeit
verkehren.

§.  44.
Elektrische  Verbindungen.

(1)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  müssen  zur  Verständigung  unter
einander  mit  elektrischen  Telegraphen  ausgerüstet  sein.  Auch  müssen  sämmtliche
Wärter  zwischen  je  zwei  am  Zugmeldedienste  betheiligten  Stationen  durch  elektrische
Signale  von  dem  Abgange  der  Züge  benachrichtigt  werden  können.

§.  46.
Signale  für  die  Ein-  und  Ausfahrt  der  Züge.

(1) Bevor  das  Signal  zur  Ein-  oder  Durchfahrt  für  einen  Zug  gegeben
oder  ein  Zug  von  der  Station  abgelassen  wird,  ist  zu  prüfen,  ob  die  Gleise,  die
er  zu  duchfahren  hat,  frei  und  die  betreffenden  Weichen  richtig  gestellt
sind  (§.  1  (3).  Von  der  Prüfung  der  Weichenstellung  kann  abgesehen  werden,
falls  Einrichtungen  vorhanden  sind,  die  die  Gewähr  bieten,  daß  die  Signale  für
die  Ein-,  Aus-  oder  Durchfahrt  eines  Zuges  nur  gegeben  werden  können,  wenn
die  betreffenden    Weichen  richtig  gestellt  und  in  dieser  Stellung  festgelegt  sind,
solange  das  Fahrsignal  gegeben  ist.

(2)  Das  Einfahrtssignal  für  einen  Zug  darf  nur  durch  den  dienstthuenden
Stationsbeamten  selbst  oder  in  seinem  jedesmaligen  Auftrage  durch  einen  anderen
Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter  gegeben  werden.  Kann  dieser  Auftrag  nicht
mündlich  ertheilt  werden,  so  muß  seine  zuverlässige  Uebermittelung  durch  geeignete
Einrichtungen  möglich  sein.

(3)  Für  die  Weichen  in  den  Hauptgleisen  ist  eine  bestimmte  Grundstellung
als  Regel  vorzuschreiben.

§.  51.
Stellung  und  Bedienung  spitzbefahrener  Weichen.

(1)  Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß
während  des  Durchgangs  des  Zuges  entweder  verriegelt  oder  verschlossen  gehalten
werden  oder  von  einem  Weichensteller  bewacht  sein  (§.  3 (2)).

§  54.
Betreten  der  Bahnanlagen.
(1)  Das  Betreten  der  Bahn  einschließlich  der  zugehörigen  Böschungen,
Dämme,  Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur
den  Aufsichtsbehörden  und  deren  Vertretern,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes
        <pb n="176" />
        befindlichen  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  des  Forstschutzes  und  der  Polizei,
den  in  Wahrnehmung  des  Zoll-,  Steuer-  und  Telegraphendienstes  innerhalb  des
Bahngebiets  begriffenen  Beamten  sowie  den  zu  Besichtigungen  dienstlich  entsandten
deutschen  Offizieren  gestattet;  u.  s.  w.  (wie  bisher).
§.  60.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Es  ist  verboten,  die  Bahnanlagen,  die  Telegraphen  und  die  Betriebsmittel
zu  beschädigen,  feste  Gegenstände  auf  die  Fahrbahn  zu  legen  oder  sonstige  Fahrthindernisse
  anzubringen,  Weichen  umzustellen,  falschen  Alarm  zu  erregen,  Signale
nachzuahmen  oder  andere  betriebsstörende  Handlungen  vorzunehmen.

§.  74.

(1)  Diese  Betriebsordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1897  in  Kraft  und  findet
Anwendung  u.  s.  w.  (wie  bisher).

Berlin,  den  24.  März  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

    

 

(Nr.  2377.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  Vom
24.  März  1897.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  4.  März  1897  auf  Grund
der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  erhalten  die
§§  8 (2),    9(3),  11,  12,  29  und  39(1)  und (3)  a2 und b2  der  Normen  für  den  Bau  und
die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  nachstehende  neue  Fassung:

§.  8.
Neigungswechsel.

(2)  Zwischen  Gegenneigungen  von  mehr  als  5%o  (1:200)  ist,  sofern  die
Gesammtsteigung  einer  derselben  mehr  als  10  Meter  beträgt,  eine  weniger
als  5%o  (1:200)  geneigte  Strecke  von  mindestens  500  Meter  Länge  einzulegen,
welche  zur  Ausrundung  mitbenutzt  werden  kann.

§.  9.
Entfernung  der  Gleise.
(3)  Auf  den  Bahnhöfen  und  Haltestellen  sollen  die  Gleise  nicht  weniger
als  4,500  Meter  von  Mitte  zu  Mitte  von  einander  entfernt  liegen  und  diejenigen,
zwischen  denen  ein  Bahnsteig  anzulegen  ist,  eine  Entfernung  von  mindestens
        <pb n="177" />
        6,000  Meter  von  Mitte  zu  Mitte  haben.  Beim  Umbau  von  Bahnhöfen  und
Haltestellen  mit  geringem  Personenverkehre  kann  mit  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde
  von  diesen  Bestimmungen  abgewichen  werden.

§.  11.
Tragfähigkeit  des  Oberbaues.
Bei  Gleisen,  die  von  Lokomotiven  befahren  werden,  soll  der  Oberbau
mindestens  so  stark  sein,  daß  jede  Stelle  der  einzelnen  Schiene  8  000  Kilogramm
rollende  Last  mit  Sicherheit  tragen  kann.

§.  12.
Meldestationen  und  Ausweichestellen.

Auf  Erfordern  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  sind  telegraphische  Meldestationen
  und  an  eingleisigen  Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,  welche
letztere  die  größten  auf  der  Anschlußstrecke  zulässigen  Züge,  bis  zu  110  Wagenachsen,
  aufnehmen  können.  Für  einen  110  Wagenachsen  enthaltenden  Zug  ist
eine  nutzbare  Gleislänge  von  550  Meter  zu  rechnen  u.  s.  w.

§.  29.
Raddruck.

Bei  den  Fahrzeugen  soll  der  Druck  eines  Rades  auf  die  Schiene  bei  voller
Ausnutzung  der  festgesetzten  Tragfähigkeit  im  Stillstande  der  Fahrzeuge  nicht  mehr
als  7 000  Kilogramm  betragen.  Für  Personenzug-Lokomotiven,  die  auf  Strecken
verkehren  sollen,  deren  Oberbau  den  Anforderungen  des    §. 11  entspricht,  kann
ein  Raddruck  von  höchstens  8  000  Kilogramm  zugelassen  werden.

§.  39.

(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1897  in  Kraft.
(3)
a)  2.  auch  auf  die  derzeit  bereits  im  Baue  oder  Betriebe  befindlichen  Haupteisenbahnen,
  sofern  die  betreffenden  baulichen  Anlagen  oder  Einrichtungen
nach  dem  1.  Juli  1897  einem  umfassenderen  Umbau  unterworfen
werden,  wobei  bezüglich  der  Bestimmung  im  §.  11  jede  Erneuerung
des  Oberbaues  der  Hauptgleise  in  zusammenhängenden  Strecken  zu  den
umfassenderen  Umbauten  zu  rechnen  ist;
b)  2.  auf  diejenigen  alsdann  bereits  vorhandenen  oder  bestellten  Betriebsmittel
  der  Haupteisenbahnen,  welche  nach  dem  1.  Juli  1897  eine  vollständige
  Umänderung  erleiden;

Berlin,  den  24.  März  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="178" />
        (Nr.  2378.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.  Vom  24.  März  1897.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  4.  März  1897  auf  Grund
der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  erhalten  die
§§.  44  (1)      und (7)  55  (1)  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  nachstehende  neue  Fassung:

§.  44.

Betreten  der  Bahnanlagen  und  der  Stationen,  Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen  sowie
Verhalten  der  Reisenden  beim  Ein-  und  Aussteigen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Das  Betreten  der  Bahn,  soweit  sie  nicht  zugleich  als  Weg  dient,
sowie  das  Betreten  der  zur  Bahn  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,
Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur  den  Aufsichtsbehörden
und  deren  Vertretern,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Beamten
  der  Staatsanwaltschaft,  des  Forstschutzes  und  der  Polizei,  den  in  Wahrnehmung
  u.  s.  w.  (wie  im  §.  54 (1)  der  Betriebsordnung).

(7)  Es  ist  verboten,  die  Bahnanlagen,  die  Telegraphen  und  die  Betriebsmittel
  zu  beschädigen,  feste  Gegenstände  auf  die  Fahrbahn  zu  legen  oder  sonstige
Fahrthindernisse  anzubringen,  Weichen  umzustellen,  falschen  Alarm  zu  erregen,
Signale  nachzuahmen  oder  andere  betriebsstörende  Handlungen  vorzunehmen.

§.  55.
(1)  Diese  Bahnordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1897  in  Kraft.
Berlin,  den  24.  März  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="179" />
        —  167  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 17.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  der  Kaiserlichen  Schutztruppe  für  Südwestafrika.
  S.  167.    Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  22.  Januar  1874,
betreffend  die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes.  S.  169.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2379.)  Verordnung,  betreffend  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  der  Kaiserlichen
Schutztruppe  für  Südwestafrika.  Vom  30.  März  1897.

Wir  Wilhelm,    von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  III  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen
Schutztruppen  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst
(Reichs-Gesetzbl.  1896  S.  187),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.

Angehörigen  des  Reichsheeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  auf
Grund  freiwilliger  Meldung  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  zugetheilt
werden,  wird  die  Zeit,  während  welcher  sie  bei  der  Schutztruppe  dienen,  auf  die
aktive  Dienstzeit  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  angerechnet.

§.  2.

Wehrpflichtige  Reichsangehörige,  welche  in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiet
  ihren  Wohnsitz  haben,  werden  zur  Ableistung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht
auf  ihren  Wunsch  in  die  Schutztruppe  für  Südwestafrika  eingestellt.  Der  Beibringung
  eines  Meldescheins  zum  freiwilligen  Eintritte  bedarf  es  für  diesen  Fall
nicht.  Die  Regelung  der  ihnen  zu  gewährenden  Löhnung  und  ihrer  sonstigen
Gebührnisse  bleibt  Unserer  weiteren  Verordnung  vorbehalten.

§.  3.

Mit  dem  Berechtigungsscheine  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  versehene
Wehrpflichtige,  welche  in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  ihren  Wohnsitz
haben,  dürfen  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  in  die  Schutztruppe  für  Südwestafrika
  eingestellt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1897.
        <pb n="180" />
        §.  4.

Die  Einstellung  der  in  den  §§.  2  und  3  gedachten  Personen  erfolgt  durch
den  Kommandeur  der  Schutztruppe,  welcher  im  Einverständnisse  mit  dem  Landeshauptmann
  die  Einstellungstermine  bestimmt.  Von  jeder  Einstellung  eines  Wehrpflichtigen
  ist  unter  Angabe  des  Geburtsorts  und  -Tags  der  Civilvorsitzende  der
zuständigen  heimathlichen  Ersatzkommission  zu  benachrichtigen.

§.  5.
Die  in  den  §§.  2  und  3  gedachten  Personen  können  von  dem  Landeshauptmann
  nach  Anhörung  des  Kommandeurs  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  aktiven
Dienstzeit  beurlaubt  werden.

§.  6.
Nach  beendeter  aktiver  Dienstzeit  in  der  Schutztruppe  treten  sämmtliche
Mannschaften  zum  Beurlaubtenstande  des  Heeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine  über.
Kehren  sie  nach  Deutschland  zurück,  so  sind  sie  den  heimathlichen  Bezirkskommandos,
  behalten  sie  ihren  Wohnsitz  im  Schutzgebiet  oder  verlegen  denselben
ins  Ausland,  demjenigen  Bezirkskommando  (I  bis  IV)  Berlin,  welchem  sie  ihrer
Waffengattung  etc.  nach  angehören,  durch  den  Kommandeur  der  Schutztruppe  zu
überweisen.
§.  7.

Diejenigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  der  aktiven  Dienstpflicht
  ganz  oder  theilweise  in  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  genügt  haben,
sind,  solange  sie  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete
haben,  vom  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  zurückgestellt,
können  aber  innerhalb  der  für  das  Heer  bestimmten  Grenzen  zu  Uebungen  in
der  Schutztruppe  eingezogen  werden.

§.  8.
Das  Kommando  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  hat  über  sämmtliche
im  Schutzgebiete  sich  dauernd  aufhaltende  Personen  des  Beurlaubtenstandes
Kontrole  zu  führen  und  zum  1.  Januar  jeden  Jahres  dem  Reichskanzler  (Auswärtiges
  Amt,  Kolonial-  Abtheilung)  die  namentliche  Liste  einzureichen.  Diese  Liste
ist  dem  Königlich  preußischen  Kriegsministerium  behufs  Mittheilung  an  die
kontrolirenden  Bezirkskommandos  zuzustellen.

§.  9.

Von  jeder  Heranziehung  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  zur  nothwendigen
  Verstärkung  der  Schutztruppe  sowie  von  jeder  Einziehung  zur  Uebung
ist  durch  den  Kommandeur  der  Schutztruppe  das  kontrolirende  Bezirkskommando
unter  Angabe  der  Dauer  der  Dienstleistung  zu  benachrichtigen.  Der  Militärpaß
  ist  entsprechend  zu  vervollständigen.
        <pb n="181" />
        §.  10.

Diese  Verordnung  hat  auch  für  die  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika
mit  dem  26.,  27.  und  28.  Mai  1896  zugetheilten  deutschen  Militärpersonen
Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2380.)  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  22.  Januar  1874,  betreffend
die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes.  Vom  31.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  11.  November
1871,  betreffend  die  Bildung  eines  Reichskriegsschatzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  403),
mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  Bestimmung  im  §.  2  der  Verordnung  vom  22.  Januar  1874,  betreffend
die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9),  wonach  die  Beamten
der  Rendantur  des  Reichskriegsschatzes  aus  dem  Personal  der  Reichs-Hauptkasse
zu  entnehmen  sind,  wird  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        Reichs-Gesetzblatt

 

Nr. 18.

 

 

 

Inhalt:

Freundschafts-,  Handels-,  Schiffahrts-  und  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  der  Republik  Nicaragua.  S.  171.

 

(Nr.  2381).  Freundschafts-,  Handels-,  Schifffahrts-
  und  Konsularvertrag
zwischen  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von
Preußen  u.  s.  w.,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  der
Republik  Nicaragua.  Vom  4.  Februar
  1896.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen  u.  s.  w.,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs  einerseits,  und  die
Republik  Nicaragua  andererseits,  von
dem  Wunsche  geleitet,  Ihre  Beziehungen
und  Interessen  gegenseitig  zu  fördern
und  zu  befestigen,  haben  beschlossen,
einen  Freundschafts-,  Handels-,  Schifffahrts-
  und  Konsularvertrag  abzuschließen.

Zu  diesem  Ende  haben  Sie  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen
u.  s.  w.:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  den  Freistaaten  von
Zentral-Amerika  Friedrich
Ludwig  Werner  von  Bergen,


und
Reichs.-  Gesetzbl.  1897.

(No.  2381).  Tratado  de  amistad,  comercio
navegacion  y  Convencion
Consular  entre  Su  Magestad
el  Emperador  Alemän,  Rey
de  Prusia  etc.,  à  nombre  del
Imperio  Alemän  y  la  Rkepublica
  de  Nicaragua.  De

4  de  febrero  de  1896.

Ju  Magestad  el  Emperador  Alemän,
Rey  de  Prusia  etc.,  4  nombre  del
Imperio  Alemän  por  una  parte,  y  la
Repüblica  de  Nicaragua  por  la  otra,
deseando  fomentar  y  consolidar  reci-Procamente
  sus  relaciones  &amp;amp;  intereses,
han  determinado  celebrar  un  Tratado
de  amistad,  comercio  y  navegacion
Conwenciôn  Consular.

Con  este  fin,  han  nombrado  Sus
respectivos  Plenipotenciarios,  äsaber:

Su  Magestad  el  Emperador
Alemän,  Rey  de  Prusia  etc.:

d  Su  Enviado  Extraordinario
Ministro  Plenipotenciario
cerca  de  las  Repüblicas  Centro-Americanas

  Don  Friedrich
Ludwig  Werner  von  Bergen, y




34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1897.
        <pb n="184" />
        Seine  Excellenz  der  Präsident
des  Freistaats  Nicaragua:

den  Staatsminister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  Doktor
Don  Manuel  Coronel
Matus,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  Vollmachten,  über  nachstehende
Artikel  sich  geeinigt  haben:

Artikel  1.

Es  soll  Friede  und  immerwährende
Freundschaft  sein  zwischen  den  Staaten
des  Deutschen  Reichs  einerseits  und  dem
Freistaate  Nicaragua  andererseits,  sowie
zwischen  den  beiderseitigen  Angehörigen,
ohne  Unterschied  der  Personen  und  der
Orte.

Artikel  2.

Es  soll  gegenseitig  vollständige  Freiheit
  des  Handels  bestehen  zwischen  allen
Gebieten  der  deutschen  Staaten  und
allen  Gebieten  des  Freistaats  Nicaragua.

Die  Angehörigen  der  beiden  Hohen
vertragenden  Theile  können  frei  und  in
voller  Sicherheit  mit  ihren  Schiffen  und
Ladungen  in  alle  diejenigen  Plätze,
Häfen  und  Flüsse  Deutschlands  und
Nicaraguas  einlaufen,  welche  für  die
Schiffahrt  und  den  Handel  irgend  einer
anderen  Nation  oder  eines  anderen
Staates  jetzt  geöffnet  sind  oder  in  Zukunft
  geöffnet  sein  werden.

Die  Deutschen  in  Nicaragua  und  die
Nicaraguaner  in  Deutschland  werden
in  dieser  Beziehung  die  nämliche  Freiheit
  und  Sicherheit  genießen,  wie  die
Landesangehörigen.



Su  Excelenceia  el  Presidente
de  la  Republica  de  Nicaragua:


al  Ministro  de  Estado  en  el
Despacho  de  Relaciones  Exteriores
  Doctor  Don  Manuel
Coronel  Matus,

quienes  después  de  haberse  comunicado
  sus  plenos  poderes,  han  convenido
  en  los  articulos  siguientes:

Articulo  le.

Habráä  paz  y  perpetua  amistad
entre  los  Estados  del  Imperio  Alemän
  por  una  parte  yF  la  Repüblica
de  Nicaragua  por  la  otra;  y  entre
los  ciudadanos  de  ambas  partes,  sin
excepciôn  de  personas  ni  de  lugares.

Articulo  2%.

Habrá  reciprocamente  una  completa
  y  entera  libertad  de  comercio
entre  todos  los  territorios  de  los
Estados  Alemanes  y  todos  los  territorios
  de  la  Repüblica  de  Nicaragua.

Los  ciudadanos  de  las  dos  altas
Dartes  contratantes,  podrän  libremente
  y  con  toda  seguridad  ir  con
los  buques  y  cargamentos  à  todos
os  parajes,  puertos  y  rios  de  Ni-Ccaragua
  y  de  Alemania  donde  la
navegacion  es  actualmente  permitidea,
5  se  Permita  en  lo  sucesivo,  para
los  buques  y  cargamentos  de  cualduiera
  Naciön  6  Estado.

Los  nicaragüenses  en  Alemania
ylos  alemanes  en  Nicaragua  gozarän
dà  este  respecto  de  la  misma  libertad
Sseguridad  due  los  nacionales.
        <pb n="185" />
        Artikel  3.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der
beiden  Hohen  vertragenden  Theile  können
gegenseitig  mit  voller  Freiheit  jeden  Theil
der  betreffenden  Gebiete  betreten,  daselbst
ihren  Wohnsitz  nehmen,  reisen,  Großund
  Kleinhandel  treiben,  Grundstücke,
Magazine  und  Läden,  deren  sie  bedürfen
mögen,  kaufen,  miethen  und  innehaben,
Waaren  und  edle  Metalle,  in  Barren
oder  gemünzt,  verführen,  Konsignationen
aus  dem  Inlande  wie  aus  fremden
Ländern  annehmen,  ohne  daß  sie  in
irgend  einem  Falle  anderen  allgemeinen
oder  lokalen  Beiträgen,  Auflagen  oder
Verpflichtungen,  welcher  Art  diese  auch
sein  mögen,  unterworfen  werden  können,
als  solchen,  die  den  Landesangehörigen
auferlegt  werden  oder  bereits  auferlegt
sind.

Es  soll  ihnen  vollkommen  freistehen,
ihre  Geschäfte  selbst  zu  führen,  bei  den
Zollbehörden  ihre  eigenen  Deklarationen
einzureichen  oder  sich  hierbei  nach  Belieben
  von  Anderen  unterstützen  oder
vertreten  zu  lassen,  sei  es  unter  dem
Namen  von  Bevollmächtigten,  Faktoren,
Agenten,  Konsignataren,  Dolmetschern
oder  unter  anderem  Namen.  Dasselbe
gilt  beim  Kaufe  und  Verkaufe  von  Gütern,
Effekten  und  Waaren,  beim  Laden,
Löschen  und  Abfertigen  ihrer  Schiffe.

Sie  sind  ferner  berechtigt,  Aufträge
auszuführen,  welche  ihnen  von  Landsleuten,
  von  Fremden  oder  von  Inländern
  anvertraut  werden,  sei  es  als
Bevollmächtigte,  Faktoren,  Agenten,
Konsignatare  oder  Dolmetscher  oder  in
einer  anderen  Eigenschaft;  und  in  keinem



Articulo  3e.

Los  ciudadanos  de  cada  una  de
las  dos  altas  partes  contratantes
podrän  reciprocamente  entrar  con
toda  libertad  en  cualquiera  parte
de  los  territorios  respectivos,  residir
en  ellos,  viajar,  comerciar  asi  por
mayor  Como  por  menor,  arrendar,
Ccomprar  y  poseer  terrenos,  almacenes
tiendas  de  que  tengan  necesidad,
hacer  transportes  de  mercaderias  y
de  metales  preciosos,  ya  en  barras,
Ja  en  moneda  acuffada,  recibir
consignaciones,  tanto  del  interior
como  de  los  Paises  extranjeros,  sin
due  se  les  pueda  en  ningun  caso,
Sujetar  d  contribuciones,  sean  generales
  6  lecales,  ni  á  impuestos  u
obligaciones  de  cualquiera  clase  qdue
füeren,  sind  à&amp;amp;  las  qdue  esten  establecidas
  6  puedan  establecerse  para
Los  nacionales.

Serän  enteramente  libres  para
hacer  por  si  mismos  sus  negocios,
Para  presentar  en  las  aduanas  sus
Propias  declaraciones  6  para  hacerse
  ayudar  6  representar  por  duien
mejor  les  parezca  con  el  nombre  de
apoderados,  factores,  agentes,  con-Signatarios,
  intérpretes  6  cualquiera
otro,  ya  Para  la  compra,  ya  para
la  venta  de  sus  bienes,  efectos  6
mercaderias,  ya  para  la  carga,
descarga  y  el  despacho  de  sus
buques.

Tendrän  el  derecho  de  desempeñar
  las  funciones  que  Se  les
confien  por  sus  compatriotas,  por
extranjeros  0  por  nacionales,  con
caräcter  de  apoderados,  factores,
agentes,  consignatarios  6  intérpretes
5  con  cualquiera  otro;  y  en  ningun

34
        <pb n="186" />
        Falle  unterliegen  sie  dafür  anderen  Beiträgen
  oder  Auflagen  als  solchen,
welchen  die  Landesangehörigen  unterworfen
  sind  oder  sein  werden.

Gleiche  Freiheit  genießen  sie  bei  allen
ihren  Käufen  und  Verkäufen  hinsichtlich
der  Feststellung  des  Preises  jeder  Art
von  Effekten,  Waaren  oder  Gegenständen,
mögen  sie  dieselben  eingeführt  oder  für
die  Ausfuhr  bestimmt  haben.  Es  versteht
  sich  jedoch,  daß  sie  in  allen  diesen
Fällen  sich  nach  den  Gesetzen  und
Verordnungen  des  Landes  zu  richten
haben.

Artikel  4.

Jeder  der  beiden  Hohen  vertragenden
Theile  verpflichtet  sich,  im  eigenen
Staate  keine  Monopole,  Entschädigungen
oder  eigentliche  Vorrechte  zum  Nachtheile
des  Handels,  der  Flagge  und  der  Angehörigen
  des  anderen  Staates  zu  bewilligen.


Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
beziehen  sich  weder  auf  Gegenstände,
deren  Handel  den  respektiven  Regierungen
vorbehalten  ist,  noch  auf  Erfindungspatente,
  deren  Einführung  und  Anwendung,
  noch  auf  Vorrechte,  welche
auf  Grund  lästiger  Verträge  zugestanden
sind.

Artikel  5.

Den  Angehörigen  des  einen  und  des
anderen  der  vertragenden  Theile  soll  in
beiden  Ländern  vollständiger  und  immerwährender
  Schutz  ihrer  Person  und  ihres
Eigenthums  zu  Theil  werden.  Sie  sollen
freien  Zutritt  zu  allen  Gerichtshöfen  behufs
  Verfolgung  und  Vertheidigung  ihrer
Rechte  haben.  Zu  diesem  Zwecke  können
sie  unter  allen  Umständen  Advokaten,
Sachwalter  und  Agenten  jeder  Art  ver-



caso  Se  les  someterä  d  otras  contribuciones
  0  impuestos  due  à  los
due  esten  6  estuvieren  sometidos
los  nacionales.

Gozarän  de  igual  privilegio  en
todas  sus  compras  y  ventas  para
fijar  el  precio  de  los  efectos,  mercaderias
  y  objetos  cualesquiera  due
sean,  ora  hayan  sido  importados,
ora  se  destinen  4  la  exportaciön.
En  todo  esto  se  entiende  qdue  se
contformarän  4  las  leyes  yreglamentos
  del  pais.

Artleulo  4.

Cada  una  de  las  dos  altas  partes
contratantes  se  obliga  4  no  conceder
en  su  Ppropio  Estado  ningunos  monopolios,
  indemnizaciones  6  privilegios
Propiamente  dichos,  á  dafo  del  comercio,
  de  la  bandera  y  de  los  ciudadanos
  de  la  otra.

Las  disposiciones  de  este  articulo
no  se  extienden  ni  4  los  objetos,
cuyo  comercio  pertenece  d4  los  dos
Gobiernos  respectivos,  ni  d  las  patentes
  de  invenciön,  Su  introduccien
aplicacion,  ni  à  los  privilegios
concedidos  por  razoön  de  contratos
à  titulo  oneroso.

Articulo  55.

Los  ciudadanos  de  la  una  yF  de
la  otra  parte  contratante,  gozarän
en  los  dos  paises  de  una  completa
yocConstante  protecciön  para  sus  personas
  y  propiedades.  Tendrän  libre
acceso  d  todos  los  tribunales  de

Justici3,  para  la  demanda  y  delensa

  de  sus  derechos.  A  este  efecto
podrän  emplear  en  cualesquiera  circunstancias
  los  abogados,  procu-
        <pb n="187" />
        wenden,  welche  sie  nach  ihrem  Ermessen
dazu  bestimmen.

Auch  sollen  sie  die  Befugniß  haben,
bei  den  Beschlüssen  und  Urtheilssprüchen
der  Gerichtshöfe  in  den  Sachen,  bei
denen  sie  betheiligt  sind,  zugegen  zu  sein,
sowie  bei  den  Zeugenvernehmungen  und
Aussagen,  welche  stattfinden  könnten
bei  Gelegenheit  des  Prozeßverfahrens,
so  oft  die  Gesetze  des  betreffenden  Landes
die  Oeffentlichkeit  dieser  Handlungen  gestatten.


Sie  werden  im  Uebrigen  in  dieser
Beziehung  die  nämlichen  Rechte  und
Vortheile  genießen,  wie  die  Landesangehörigen,
  und  denselben  Bedingungen
unterworfen  sein,  die  den  letzteren  auferlegt
  sind  oder  sein  werden.

Artikel  6.

Die  Deutschen  in  Nicaragua  und
die  Nicaraguaner  in  Deutschland  sollen
befreit  sein  sowohl  von  allen  persönlichen
  Diensten  im  Heere  und  in  der
Marine,  in  der  Landwehr,  Bürgerwehr
oder  Miliz,  als  auch  von  der  Verpflichtung,
  politische,  administrative  und
richterliche  Aemter  und  Obliegenheiten
zu  übernehmen,  sowie  von  allen  außerordentlichen
  Kriegskontributionen,  gezwungenen
  Anleihen,  militärischen  Requisitionen
  oder  Dienstleistungen,  welcher
Art  sie  auch  sein  mögen.  Ueberdies
können  sie  in  allen  Fällen  rücksichtlich
ihres  beweglichen  und  unbeweglichen
Vermögens  keinen  anderen  Lasten,  Abgaben
  und  Auflagen  unterworfen  werden,
als  denen,  welche  von  den  Landesangehörigen
  oder  von  den  Angehörigen  der
meistbegünstigten  Nation  verlangt  werden.

Artikel  7

Die  Schiffe,  Ladungen,  Waaren  und

Effekten  von  Angehörigen  des  einen



radores  6  agentes  de  toda  clase  que
ellos  mismos  designen.

Tendrän  la  facultad  de  estar  pre-Sentes
  à  las  resoluciones  y  sentencias
  de  los  tribunales  en  las  causas
en  due  fneren  interesados  lo  mismo
due  à  las  informaciones  y  declaraciones
  de  testigos  due  puedan  tener
lugar  en  los  juicios  6  con  cCcasion
de  ellos,  siempre  due  las  leyes  de
los  paises  respectivos  permitan  la
publicidad  de  esos  actos.

Gozarän  por  lo  demäs,  äi  este
respecto,  de  los  mismos  derechos  y
Privilegios  due  los  nacionales,  y
estarän  sometidos  á  las  mismas  condiciones
  due  4  estos  ultimos  esten
6  estuvieren  impuestas.

Articulo  6°.

Los  nicaragüenses  en  Alemania  y
los  alemanes  en  Nicaragua  estarän
egentos  tanto  de  todo  servicio  personal,
  en  los  ejércitos  de  tierra  y
mar  y  en  las  guardias  6  milicias
nacionales,  como  de  la  obligacion
de  aceptar  los  cargos  y  olicios  politicos,
  administrativos  yF  judiciales:
lo  mismo  qdue  de  todas  las  contribuciones
  extraordinarias  de  guerra,
de  los  Préstamos  forzosos,  requisas
6  Servicios  militares,  sean  cuales
lueren.  En  todos  los  demäs  casos
no  podrän  ser  sometidos  por  sus
bienes  muebles  6  raices  ä  otras
cargas,  exacciones  6  impuestos  due
los  due  sean  0  fueren  exigidos  á  los
mismos  nacionales  6  äà  los  ciudadanos
  6  sübditos  de  la.  naciön  mäs
favorecida.

Articulo  7°.
Los  buques,  cargamentos,  mercancias
  y  electos  de  los  ciudadanos
        <pb n="188" />
        und  des  anderen  Landes  können  beiderseitig
  weder  einem  Beschlagnahmeverfahren
  unterworfen,  noch  zum  Zwecke
irgend  welcher  militärischen  Expedition
oder  einer  öffentlichen  Verwendung
zurückgehalten  werden,  ohne  daß  vorher
durch  die  Betheiligten  selbst  oder  durch
von  ihnen  ernannte  Sachverständige
eine  billige  Vergütung  festgestellt  worden
ist,  welche  in  jedem  Falle  hinreicht  zur
Deckung  aller  Nachtheile,  Verluste,  Verzögerungen
  und  Schäden,  welche  ihnen
durch  den  Dienst,  dem  sie  unterworfen
wurden,  entstanden  sind  oder  entstehen
könnten.

Artikel  8.

Die  Deutschen,  welche  sich  in  Nicaragua,

  und  die  Nicaraguaner,  welche
sich  in  Deutschland  aufhalten,  genießen
die  vollständigste  Kultus-  und  Gewissensfreiheit,
  und  es  werden  die  betreffenden
Regierungen  nicht  zugeben,  daß  sie  belästigt,
  beunruhigt  oder  gestört  werden
wegen  ihres  religiösen  Glaubens  oder
wegen  der  Ausübung  ihres  Gottesdienstes,
welchen  sie  in  Privathäusern,  Kapellen,
Kirchen  oder  sonstigen  für  gottesdienstliche
  Zwecke  bestimmten  Orten,  unter
Beobachtung  der  kirchlichen  Schicklichkeit
und  der  den  Gesetzen,  Sitten  und
Gebräuchen  des  Landes  gebührenden
Achtung  ausüben.

Auch  sollen  die  Deutschen  und  die
Nicaraguaner  die  Befugniß  haben,  ihre
Landsleute,  welche  in  Nicaragua  oder
in  Deutschland  mit  Tode  abgehen,  an
passenden  und  angemessenen  Orten,
welche  sie  selbst  mit  besonderer  Ermächtigung
  der  Obrigkeit  dazu  bestimmen
  und  einrichten,  oder  an  den
bereits  bestehenden  und  eingerichteten  Begräbnißorten,
  unter  welchen  die  Verde

  und  y  otro  pais  no  podrän  ser
se  ometidos  respectivamente  äá  ningun
embargo,  ni  detenidos  para  una,
expediciön  militar  cualquiera,  ni
pära  cualquier  uso  püblico,  sin  due

Se  haya  flado  préviamente  por  las

Dartes  interesadas  6  por  peritos  que
ellas  nombren,  una  indemnizaciön
Justa  y  Suficiente  en  todos  los  casos
por#  todos  los  perjuicios,  pérdidas,
retardos  y  dallos  due  ccasione  el
Servicio  d  due  hayan  de  ser  sometidos
  ö  due  de  éI  pudieren  resultar.

Articulo  8e.

Los  nicaragüenses  residentes  en
Alemania  y  los  alemanes  residentes
en  Nicaragua  gozarän  de  una  completa
  libertad  de  conciencia  y  culto;
Sus  respectivos  Gobiernos  no  permitirän
  dque  sean  molestados,  induietados
  ni  perturbados  por  su
creencia  religiosa,  ni  por  el  ejercicio
de  Su  religiön  en  casas  privadas,
en  capillas,  iglesias  6  lugares  de
adoracion  designados  al  efecto,  con.
el  decoro  debido  á  la  Divinidad  y
el  respeto  correspondiente  4  las  leyes,
Usos  y  costumbres  del  pais.

Los  nicaragüenses  y  alemanes
tendrän  también  libertad  para  enterrar
  à  sus  respectivos  connacionales
  que  mueran  en  Alemania  6
en  Nicaragua  en  los  lugares  convenientes
  y  adecuados,  designados
yestablecidos  por  ellos  mismos
con  autorizaciön  expresa  de  las
autoridades  locales,  6  en  lugares
de  sepultura  establecidos  G  desig-
        <pb n="189" />
        wandten  und  Freunde  des  Verstorbenen
wählen  dürfen,  zu  bestatten  und  sollen
die  ihren  kirchlichen  Gebräuchen  entsprechenden
  Begräbnißfeierlichkeiten  in
keiner  Art  gestört,  noch  die  Gräber  aus
irgend  welchem  Grunde  beschädigt  oder
zerstört  werden.

Artikel  9.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragenden
  Theile  sollen  das  Recht  haben,
in  den  betreffenden  Gebieten  des  anderen
jede  Art  beweglichen  und  unbeweglichen
Vermögens  zu  erwerben  und  zu  besitzen,
dasselbe  mit  aller  Freiheit  auszubeuten
und  darüber  nach  ihrem  Belieben  durch
Verkauf,  Schenkung,  Tausch,  Testament
  oder  auf  irgend  welche  andere
Weise  zu  verfügen.  Desgleichen  können
die  Angehörigen  des  einen  Landes,
welche  Güter,  die  in  dem  anderen  Lande
liegen,  erben,  unbehindert  in  diejenigen
Theile  der  gedachten  Güter,  die  ihnen
ab  intestato  oder  durch  Testament  zufallen,
  succediren  und  darüber  nach  Belieben
  verfügen,  vorbehaltlich  der  Bezahlung
  der  Abgaben  vom  Verkaufe,
von  der  Erbschaft  oder  anderer  Art,
wie  sie  die  Angehörigen  des  Landes  in
gleichen  Fällen  zu  erlegen  haben.

Von  dem  Vermögen,  welches  unter
irgend  einem  Rechtstitel  von  einem
Deutschen  in  Nicaragua  oder  von  einem
Nicaraguaner  in  Deutschland  erworben
ist  und  aus  dem  Lande  geführt  wird,
darf  weder  in  dem  einen  noch  in  dem
anderen  Lande  die  unter  dem  Namen  jus
detractus,  gabella  hereditaria,  census
emigrationis  bekannte,  noch  irgend  eine
andere  Abgabe  erhoben  werden,  welcher
die  Angehörigen  des  Landes  nicht  unterworfen
  sind  oder  sein  werden.



nados  por  ellos,  qdue  elijan  los
Parientes  6  amigos  de  los  difuntos,
los  funerales  due  Se  celebren
conforme  d  la  solemnidad  de  su
iglesia,  no  Serän  perturbados,  ni
los  sepulecros  Serän  violados  ô  destruidos
  por  ningun  motivo.

Articulo  96.

Los  cindadanos  de  cada  una  de
las  partes  contratantes  tendrän  derecho
  à  adquirir  y  poscer  en  los
territorios  respectivos  de  la  otra,
toda  clase  de  bienes  muebles  y
raices,  de  explotarlos  con  toda
libertad,  lo  mismo  due  61  de  disponer
  de  ellos  Como  les  convenga,
por  venta,  donaciön,  permuta,  testämento
  6  de  cualdquiera  otra  manera.
  Igualmente  los  ciudadanos
de  unco  de  los  paises  due  sean  herederos
  de  bienes  situados  en  el  otro
Dais,  podrän  suceder  sin  impedimento
  en  aquella  parte  de  dichos
bienes  due  les  toquen  ab  intestato  6
Dor  testamento,  con  la  facultad  de
dGisponer  de  ellos  dà  su  arbitrio,  con
la  reserva  de  pagar  los  mismos
derechos  de  venta,  Sucesiön  6  cualesduiera
  otros  due  en  casos  semelantes
  pagarian  los  nacionales.

Cuando  llegue  el  caso  de  el-Dortarse
  los  bienes  adquiridos  por
cualduier  titulo  por  nicaragüenses
een  Alemania  6  por  alemanes  en
Nicaragua,  no  se  impondrá  sobre
estos  bienes  en  uno  ni  en  otro  pais,
ninguno  de  los  impuestos  conocidos
con  los  nombres  de  jus  detractus,
gabella  hereditaria,  census  emigrationis,
  ni  otro  alguno  à  due  no
esten  6  estuvieren  sujetos  los  nacionales.
        <pb n="190" />
        Artikel  10.

§.  1.  Die  beiden  Hohen  kontrahirenden
  Theile,  von  dem  Wunsche  beseelt,
etwaige  Schwierigkeiten  in  Betreff  der
Nationalität  zu  vermeiden,  kommen
dahin  überein,  daß  als  Nicaraguaner
in  Deutschland  und  als  Deutsche  in
Nicaragua  diejenigen  anzusehen  sind,
welche,  nachdem  sie  sich  in  die  Staaten
des  anderen  Theiles  begeben  haben,  um
daselbst  zu  leben,  sich  die  Nationalität
ihres  Heimathlandes  in  Gemäßheit  der
Gesetze  desselben  bewahrt  haben.

§.  2.  Außerdem  sind  sie  übereingekommen,
  daß  die  in  Deutschland
geborenen  ehelichen  Kinder  eines  nicaraguanischen
  Vaters  als  Nicaraguaner,
die  in  Nicaragua  geborenen  ehelichen
Kinder  eines  Deutschen  als  Deutsche
gelten  sollen.

§.  3.  Dessenungeachtet  müssen  die
Söhne,  sobald  sie  nach  den  vaterländischen
  Gesetzen  die  Großjährigkeit  erlangen,
  durch  seitens  der  im  Lande  beglaubigten
  diplomatischen  Agenten  legalisirte
  Urkunden,  vor  der  hierzu  von
der  betreffenden  Regierung  bestimmten
Behörde  nachweisen,  daß  sie  die  auf  den
Militärdienst  ihrer  Nation  bezüglichen
Gesetze  genau  erfüllt  haben  oder  zu  erfüllen
  im  Begriffe  stehen.

Im  Falle,  daß  sie  dieser  Bestimmung
innerhalb  der  zwölf  auf  den  Tag  der
Erlangung  der  Großjährigkeit  folgenden
Monate  nicht  nachkommen  sollten,  können
  sie  als  Bürger  des  Landes  ihrer
Geburt  angesehen  werden.

§.  4.  Die  Nachkommen  derjenigen
Individuen,  welche  die  Nationalität
ihres  Vaters  auf  Grund  des  §.  3  bewahrt
  haben,  können  als  Bürger  des-



Artieulo  10e.

Las  dos  altas  partes  contratantes,
  deseando  evitar  las  dilicultades
  due  pudieran  suscitarse
sohre  nacionalidad,  convienen  en
due  Serän  consideradeos  como  nicaragücnses
  en  Alemania  y  como  alemanes
  en  Nicaragua  los  due  habicndose
  trasladado  d  vivir  en  los  Estados
  de  la  otra  parte,  hayan  conservado
  en  conformidad  con  las  leyes
nacionales  la  naturalcza  del  pais

8.  1.

nativo.

§.  2.  Ademäs  convienen  que  los
hijos  legitimos  de  un  padre  nicaragüense
  nacidos  en  Alemania,  seran
considerados  como  nicaragüenses,  y
los  hijos  legitimos  de  un  alemän,

nacidos  en  Nicaragua,  como  alemanes.

§s.  3.  Sin  embargo,  estos  hijos

tienen  al  llegar  dà  la  mayor  edad
Ssoegun  las  leyres  de  su  patria  qdue
Drobar  por  medio  de  documentos
legalizados  por  los  agentes  diplomäticos
  acreditados  en  el  pais,  ante
la  autoridad  designada  por  el  Gobierno
  respectivo  para  este  fin,  que
han  cumplide  6  estän  cumpliendo
estrictamente  las  leyes  relativas  al
Servicio  militar  de  su  nacion.

n  el  caso  de  dque  ellos  no  llenasen
  este  requisito  durante  los
doce  meses  due  siguen  al  dia  en
el  cunl  lleguen  4  la  mayor  edad,
Ducden  ser  considerados  como  cindadanos
  del  pais  de  su  nacimiento.

S.  4.  Los  descendientes  de  indi-Vviduos
  due  hayan  conservado  la
nacionalidad  de  su  padre  en  virtud
de  las  estihulaciones  del  pärrafo
        <pb n="191" />
        jenigen  Landes  betrachtet  werden,  in
welchem  sie  geboren  sind.

Artikel  11.

Wenn  (was  Gott  verhüten  wolle)
der  Friede  zwischen  den  beiden  Hohen
kontrahirenden  Theilen  gestört  werden
sollte,  so  soll  den  Angehörigen  des
einen  Staates,  welche  zu  der  Zeit  in
dem  Gebiete  des  anderen  sich  befinden,
der  Aufenthalt  daselbst  und  der  Betrieb
ihres  Berufs  oder  Gewerbes  gestattet
bleiben,  ohne  daß  sie  auf  irgend  welche
Art,  insbesondere  durch  außerordentliche
Steuern,  Leistungen  oder  Kontributionen,
  welche  nicht  zugleich  alle  Angehörigen
  des  Landes  treffen,  belästigt
werden,  und  der  volle  Genuß  ihrer
Freiheit  und  ihrer  Güter  soll  ihnen  gelassen
  werden,  solange  sie  sich  keiner  Verletzung
  der  Landesgesetze  schuldig  machen.

Wenn  dieselben  aber  vorziehen  sollten,
  während  des  Kriegszustandes  das
Land  zu  verlassen,  so  soll  ihnen  das
gleichfalls  gestattet  sein,  und  sie  sollen
demgemäß  ungehindert  ihre  Geschäfte
ordnen,  über  ihr  Eigenthum  verfügen
und  den  Erlös  ohne  Abzug  mitführen
können.  In  diesem  Falle  wird  ihnen
ein  Geleitsbrief  ertheilt  werden,  um  sich
in  einem  Hafen,  den  sie  nach  ihrer
Wahl  selbst  bezeichnen  mögen,  einzuschiffen,
  vorausgesetzt,  daß  derselbe  vom
Feinde  weder  besetzt  noch  blokirt  ist,
noch  ihre  eigene  Sicherheit  oder  die  des
Staates  die  Abreise  über  diesen  Hafen
verbietet,  in  welchem  Falle  dieselbe  stattfinden
  wird,  wie  und  wo  es  geschehen

kann.
Artikel  12.

In  dem  Falle  eines  Krieges  oder
eines  Zerwürfnisses  zwischen  beiden  Ländern
  werden  das  bewegliche  und  un-Reichs-Gesetzbl.

  1897.

–
r

3°,  pucden  ser  considerados  como
cindadanos  del  pais  en  due  nazcan.

Articulo  11e°.

Si  (lo  que  no  permita  Dios)  llegara
alterarse  la  paz  entre  las  dos
altas  Partes  contratantes,  se  permitirä
  à  los  ciudadanos  de  unqa  parte
due  se  encuentren  en  el  territorio
de  la  otra,  permanecer  en  61  y
continnar  ejerciendo  sus  ocupaciones
6  Profesiones  sin  ser  molestados  de
manera  alguna  Jespecialmente  sin
due  se  les  impongan  impuestos,
contribuciones  6  préstamos  esxtraordinarios
  que  no  sean  comunes  á
todos  los  cindadanos  del  pais  y
serän  garantzados  en  el  goce  de
su  libertad  y  de  sus  bienes,  haberes
CG  intereses,  en  tanto  due  no  contravengan
  à  las  leyes  del  pais.

In  caso  qdue  ellos  preliriesen  salir
del  pais  durante  el  estado  de  guerra,
se  les  permitirä  tambien  hacerlo  y
à  este  fin  arreglar  libremente  sus
negocios  y  disponer  de  sus  haberes
bde  llevar  consigo  el  producto  sin
hacerles  deducciön  alguna.  En  este
Caso  se  les  darä  un  salvo-Tonducto
Dara  embarcarse  en  el  „Duerto  due
ellos  mismos  designen  d  su  voluntad,
  con  tal  de  due  este  no  este
beuba  6  sitiado  por  el  enemigo,

due  su  Probia  seguridad  6  la  del
Lstado  no  Se  oponga  d  due  marchen
  por  aquel  puerto,  en  cuyo
caso  lo  harän  por  donde  y  como
Sea  posible.

Articulo  12°7.

En  caso  de  guerra  0  de  colision
entre  los  dos  Paises,  no  estarän  sujetos
  4  ningun  embargo  secuestro,

35
        <pb n="192" />
        bewegliche  Eigenthum,  die  Kredite  und
Forderungen  der  betreffenden  Staatsangehörigen,
  welcher  Art  sie  auch  seien,
weder  einer  Beschlagnahme,  noch  einer
Sequestration,  noch  anderen  Lasten  oder
Auflagen  unterworfen  werden,  als  denjenigen,
  welche  von  allen  Angehörigen
des  Landes  erhoben  werden.

Artikel  13.

Die  deutschen  Kaufleute  in  Nicaragua
  und  die  nicaraguanischen  Kaufleute
  in  Deutschland  werden  bei  ihrem
Handel  alle  Rechte,  Freiheiten  und  Zollbefreiungen
  genießen,  welche  den  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation
gewährt  sind  oder  in  Zukunft  gewährt
werden.

In  Folge  dessen  können  in  Deutschland
  auf  die  Erzeugnisse  des  Bodens
und  Gewerbefleißes  von  Nicaragua
und  in  Nicaragua  auf  die  Erzeugnisse
des  deutschen  Bodens  und  Gewerbefleißes
  keine  anderen  oder  höheren  Eingangsabgaben
  gelegt  werden,  als  diejenigen,
  denen  die  nämlichen  Erzeugnisse
der  meistbegünstigten  Nation  unterworfen
  sind  oder  unterliegen  werden.
Derselbe  Grundsatz  soll  für  die  Ausfuhr
  gelten.  Kein  Verbot  und  keine
Beschränkung  der  Einfuhr  oder  Ausfuhr
irgend  eines  Artikels  soll  in  dem  gegenseitigen
  Handel  der  beiden  Länder
Anwendung  finden,  wenn  dieselben  sich
nicht  gleichmäßig  auf  alle  anderen
Nationen  erstrecken,  und  die  Förmlichkeiten,
  welche  zum  Beweise  des  Ursprunges
  und  der  Herkunft  der  in  eines
der  beiden  Länder  eingeführten  Waaren
verlangt  werden  mögen,  sollen  gleichfalls
  gemeinsam  sein  für  alle  anderen
Nationen.



ni  4  otras  cargas  6  impuestos  que
los  due  se  exijan  6  elijieren  de
todos  los  nacionales,  los  bienes
ralces,  muebles,  Semovientes,  créditos
  y  acciones  de  cualdquiera  clase
de  los  ciudadanos  respectiwos.

Articulo  136.

Los  comerciantes  nicaragüenses
1en  Alemania  y  los  comerciantes
alemanes  en  Nicaragua  gozarän
Dara  su  comercio  de  todos  los  derechos,
  libertades  y  franquicias  consentidas
  6  due  Se  consintiesen  en
favor  de  los  ciudadanos  6  sübditos
de  la  naciön  mäs  favorecida.

En  consecuencia  los  derechos  de
importaciön,  impuestos  en  Nicaragua
sobre  los  productos  del  suelo  0  de
la  industria  de  Alemania,  y  en
Alemania  sobre  los  productos  del
Suelo  0  de  la  industria  de  Nicaragna,
no  podrän  ser  otros  0  mäs  altos
due  aquellos  4  qdue  esten  6  estuvieren
  sometidos  los  mismos  productos
  de  la  naciön  mäs  favorecidd.
  —  ElI  mismo  principio  se
observard  para  la  exportaciön.  No
tendrä  lugar  en  el  comercio  reelproco
  de  los  dos  paises  ninguna
Prohibicion  6  restricciön  en  la  im-Portaciön
  6  exportaciön  de  cualdquier
articulo  sino  se  extiende  igualmente
à  todas  las  otras  naciones;  F’las
formalidades  due  puedan  erigirse
Dara  justilicar  el  origen  y  procedencia
  de  las  mercancias  respectivamente
  importadas  en  uno  de  los  dos
Paises,  serän  igualmente  comunes  á
todas  las  otras  naciones.
        <pb n="193" />
        Artikel  14.

Die  Schiffe  eines  jeden  der  beiden
Theile,  welche  in  die  Häfen  des  anderen
  einlaufen  oder  von  denselben
ausgehen,  werden  keinen  anderen  oder
höheren  Abgaben  an  Tonnen-,  Leucht-,
Hafen-,  Lootsen-,  Ouarantäne-  und
anderen  den  Schiffskörper  betreffenden
Gebühren  unterworfen  sein,  als  denjenigen,
  welchen  beziehentlich  die  Schiffe
des  eigenen  Landes  unterworfen  sind
oder  sein  werden.

Die  Tonnengelder  und  andere  Abgaben,
  welche  im  Verhältnisse  der
Tragfähigkeit  der  Schiffe  erhoben  werden,
  werden  in  Nicaragua  von  deutschen
  Schiffen  nach  Maßgabe  des
deutschen  Schiffsregisters  berechnet,  und
umgekehrt.

Artikel  15.

Gegenstände  aller  Art,  welche  in
die  Häfen  des  einen  der  beiden  Länder
unter  der  Flagge  des  anderen  eingeführt
  werden,  sollen,  welches  auch  ihr
Ursprung  sein,  und  aus  welchem  Lande
auch  die  Einfuhr  erfolgen  möge,  keine
anderen  oder  höheren  Eingangsabgaben
entrichten,  und  keinen  anderen  Lasten
unterworfen  sein,  als  wenn  sie  unter
der  Nationalflagge  eingeführt  würden.

Desgleichen  sollen  Gegenstände  aller
Art,  welche  aus  einem  der  beiden
Länder  unter  der  Flagge  des  anderen,
nach  welchem  Lande  es  auch  sein  möge,
ausgeführt  werden,  keinen  anderen  Abgaben
  oder  Förmlichkeiten  unterworfen
sein,  als  wenn  sie  unter  der  Nationalflagge
  ausgeführt  würden.

Artikel  16.
Die  deutschen  Schiffe  in  Nicaragua
und  die  nicaraguanischen  Schiffe  in

  

Articulo  16.

Los  buques  de  cada  una  de  las
Partes  due  arriben  à  los  puertos  de
la  otra  parte  6  due  salgan  de  ellos,
no  estarän  sujetos  6  derechos  mäs
altos  de  tonelaje,  faro,  puerto,  pilotaje,
  cuarentena  G6  à  otros  qdue  atecten
el  cuerpo  del  budque,  Sino  à  aquellos
à  que  respectivamente  estén  6  estuvieren
  sujetos  los  buques  nacionales.

Los  derechos  de  tonelaje  y  los
demäs  due  se  cobren  en  razön  de
la  capacidad  de  los  buques,  serän
regulados  en  Nicaragua  por  los
buques  alemanes,  segun  el  registro
alemän  del  buque  y  reciprocamente.

Articulo  15e.

Los  objetos  de  cualquiera  naturaleza
  importados  en  los  puertos
de  uno  de  los  dos  paises  bajo  el
Pabellön  del  otro,  cualquiera  due
sea  su  origen  y  de  cualquier  pais
due  Se  haga  la  importacion,  no
Dagarän  otros  ni  mas  altos  derechos
de  entrada,  ni  estarän  sujetos  á
otras  cargas  due  si  fuesen  impor--tados
  bajo  pabellon  nacional.

También  los  objetos  de  cualquier
naturaleza  exportados  de  uno  de
Los  dos  paises  bajo  el  pabellön  del
otro,  4  cualdquier  pais  dque  sea,  no
Serän  sometidos  d  otros  derechos
formalidades  que  si  fuesen  exportados
  bajo  pabellön  nacional.

Articulo  16e.
Los  buques  nicaragüenses  en
Alemania  y  los  buques  alemanes
35
        <pb n="194" />
        —

Deutschland  können  einen  Theil  ihrer
aus  dem  Auslande  kommenden  Ladung
in  dem  einen  Hafen  und  den  Rest

dieser  Ladung  in  einem  oder  mehreren

anderen  Häfen  desselben  Landes  entlöschen,
  und  nicht  minder  können  sie
ihre  Rückfracht  theilweise  in  verschiedenen
  Häfen  des  gedachten  Landes
einnehmen,  ohne  in  jedem  Hafen
andere  oder  höhere  Abgaben  zu  entrichten,
  als  diejenigen,  welche  unter
ähnlichen  Umständen  die  Schiffe  des
eigenen  Landes  entrichten  oder  zu  entrichten
  haben  werden.

Bezüglich  der  Küstenfrachtfahrt  werden
  die  beiderseitigen  Angehörigen  behandelt
  werden,  wie  die  Angehörigen
der  meistbegünstigten  Nation.

Artikel  17.

Schiffe  im  Besitze  von  Angehörigen
des  einen  der  beiden  Hohen  vertragenden
  Theile,  welche  an  den  Küsten  des
anderen  Schiffbruch  leiden  oder  stranden
sollten,  oder  welche  in  Folge  von  Seenoth
  oder  erlittener  Haverei  in  die  Häfen
des  anderen  Theiles  einlaufen  oder  dessen
Küsten  berühren,  sind  keinerlei  Schifffahrtsabgaben,
  welcher  Art  oder  welches
Namens,  unterworfen,  mit  Ausnahme
derjenigen,  welchen  in  ähnlichen  Umständen
  die  Nationalschiffe  unterliegen
oder  unterworfen  sein  werden.

Ueberdies  ist  es  ihnen  gestattet,  auf
andere  Schiffe  überzuladen  oder  ihre
ganze  Ladung  oder  einen  Theil  derselben,
  um  das  Verderben  der  Waaren
zu  verhüten,  am  Lande  und  in  Magazinen
  unterzubringen,  ohne  dafür
andere  Gebühren  zu  entrichten,  als  die
Entlöschungskosten  und  die  auf  die



een  Nicaragun  podrän  descargar
una  parte  de  su  cargamento,  proveniente
  de  füera  en  un  puerto  y
c  resto  de  aquel  cargamento  en
otro  6  en  otros  puertos  del  mismo
Dais,  asl  como  podrän  recibir  su
cargamento  ä  retorno  por  partes
en  diversos  puertos  de  dicho  pais,
no  pagando  en  cada  puerto  otros
6  mäs  altos  derechos,  due  los  due
Daguen  6  pagaren  los  buqucs  nacionales
  en  circunstancias  anälogas.

Para  el  cabotaje,  los  ciudadanos
respectivos  serän  tratados  como  los
cindadanos  6  sübditos  de  la  nacion
mäs  favorecida.

Articulo  1760.

Los  buques  pertenecientes  d  los
cindadanos  de  una  de  las  dos  altas
Partes  contratantes  dque  naufraguen
6  20z0bren  en  las  Costas  de  la
otra,  6  due  por  cConsecuencia  de
arribada  forzosa  0  de  averia  com-Pprobada,
  entren  en  los  puertos  6
toduen  en  las  costas  de  la  otra,
no  estarän  sujetos  à  ningunos
derechos  de  navegacion,  cualquiera
due  sea  el  nombre  con  due  esten
establecidos;  salvo  los  derechos  à#
due  esten  60  estuvieren  sujetos  en
semejantes  circunstancias  los  buques
nacionales.

Ademäs  les  serä  permitido  trasladar
  à  otros  buqucs  0  colocar  en
tierra  y  poner  en  los  almacecnes  el
todo  O  una  parte  de  su  cargamento
  para  evitar  due  perezcan.
las  mercancias,  sin  due  se  pueda,
exigir  de  ellos  otros  derechos  due
los  relativos  à  los  gastos  de  des-
        <pb n="195" />
        Miethe  öffentlicher  Magazine  und  den
Gebrauch  öffentlicher  Schiffswerfte  zum
Zwecke  der  Unterbringung  der  Waaren
und  Ausbesserung  des  Schiffes  bezüglichen.


Zu  diesem  Zwecke,  sowie  um  sich  mit
Lebensmitteln  zu  versorgen  und  sich  in
den  Stand  zu  bringen,  ihre  Reise  unbehindert
  fortzusetzen,  soll  ihnen  jede
Art  von  Erleichterung  und  Schutz  gewährt
  werden.

Artikel  18.

Als  deutsche  Schiffe  werden  in  Nicaragua

  und  als  nicaraguanische  Schiffe
werden  in  Deutschland  alle  diejenigen
erachtet  werden,  welche  unter  der  betreffenden
  Flagge  fahren  und  mit  solchen
Schiffspapieren  und  Urkunden  versehen
sind,  wie  sie  die  Gesetze  der  beiden
Länder  erfordern,  um  die  Nationalität
der  Handelsschiffe  nachzuweisen.

Artikel  19.

Schiffe,  Waaren  und  andere  den
betreffenden  Staatsangehörigen  eigenthümliche
  Gegenstände,  welche  innerhalb
der  Gerichtsbarkeit  des  einen  der  beiden
vertragenden  Theile  oder  auf  hoher  See
von  Piraten  geraubt  und  nach  den
Häfen,  Flüssen,  Rheden  oder  Buchten
im  Gebiete  des  anderen  Theiles  gebracht
oder  daselbst  angetroffen  werden,  sollen
ihren  Eigenthümern  gegen  Erstattung
der  Kosten  der  Wiedererlangung,  wenn
solche  entstanden  und  von  den  kompetenten
  Behörden  zuvor  festgestellt  sind,
zurückgegeben  werden,  sobald  das  Eigenthumsrecht
  vor  diesen  Behörden  nachgewiesen
  sein  wird,  auf  eine  Reklamation
  hin,  welche  innerhalb  einer  Frist
von  zwei  Jahren  von  den  Betheiligten

cargo,  alquiler  de  almacenes  y  uso
de  astilleros  püblicos  due  sean  necesarios
  para  depositar  las  mercancias
  y  reparar  las  averias  del
buque.

Les  será  ademäs  concedida  toda
facilidad  y  proteceiôon  d  este  electo,
lo  mismo  due  para  procurarse  vi-Vercs
  y  pohnerse  en  cstado  de  continuar
  Su  viaje,  sin  ningun  impedimento.


Articulo  180.

Serän  considerados  como  nicaragüenses
  en  Alemania  y  como  alemanes
  en  Nicaragua  todos  los  Dbudues
  due  naveguen  bajo  las  panderas
  respectivas,  V  due  lleven  la
PDatente  y  demäs  documentos  exigidos
  por  las  legislaciones  de  los
dos  Paises  Para  justificar  la  nacionalidad
  de  los  buques  de  comercio.

Articeulo  19e.

Los  buques,  mercancins  y  electos
Dertenecientes  à  los  cindadancos  re-SDectivos
  due  scan  tomados  por
Diratas  en  los  limites  de  la  jurisdicciön
  de  la  unga  de  las  dos  partos
contratantes  6  en  alta  mar  y  due
tluesen  conducidos  à  los  puertos,
rios,  radas  6  bahlas  de  la  dominaciön
  de  le  otra,  o  encontrados  en
ellos,  Serän  entregados  à  Sus  ducl#os,
Dagando,  si  hay  lugar,  los  gastos
de  recobro  due  sean  determinados
Dor  los  tlribunales  competentes
cuando  el  derecho  de  propiedad
haya  side  comprobado  ante  dichos
tribunales,  por  reclamacion  qdue  deberä
  ser  hecha,  en  el  termino  de
dos  a#os,  por  las  Partes  interesadas
        <pb n="196" />
        oder  deren  Bevollmächtigten  oder  von
den  Vertretern  der  betreffenden  Regierungen
  angebracht  werden  muß.

Artikel  20.

Die  Kriegsschiffe  des  einen  der  beiden
vertragenden  Theile  können  in  alle
Häfen  des  anderen,  welche  der  meistbegünstigten
  Nation  geöffnet  sind,  einlaufen,
  daselbst  verweilen,  Bedarf  einnehmen
  und  Ausbesserungen  vornehmen;
sie  sind  daselbst  den  nämlichen  Vorschriften
  unterworfen  und  genießen  dieselben
  Vortheile,  als  die  Kriegsschiffe
der  meistbegünstigten  Nation.

Artikel  21.

Jeder  der  beiden  Hohen  vertragenden
Theile  kann  in  den  Gebieten  des  anderen
Konsuln  ernennen;  diese  Agenten  werden
jedoch  nicht  eher  in  die  Ausübung  ihrer
Verrichtungen  eintreten,  noch  der  mit
ihrem  Amte verbundenen  Rechte,  Vorrechte
und  Freiheiten  theilhaftig  werden,  bis  sie
das  Exequatur  der  Territorial-Regierung
erhalten  haben,  welche  letztere  sich  vorbehält,
  die  Aufenthaltsorte  zu  bestimmen,
an  denen  sie  Konsuln  zulassen  will.
Es  versteht  sich,  daß  in  dieser  Beziehung
die  Regierungen  sich  gegenseitig  keine
anderen  Beschränkungen  auferlegen
werden,  als  diejenigen,  die  in  ihrem
Lande  allen  Nationen  gemeinsam  sind.

Artikel  22.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  Konsularagenten,  sowie
die  ihrer  Mission  beigegebenen  Konsulareleven,
  Kanzler  und  Sekretäre  werden
in  beiden  Ländern  alle  Vorrechte,  Befreiungen
  und  Freiheiten  genießen,  welche





6  Sus  apoderados,  6  por  los  agentes
de  los  Gobiernos  respectivos.

Articulo  20e.

Los  buques  de  guerra  de  una  de
las  dos  altas  partes  contratantes
Dodrän  entrar,  permanecer,  procurarse
  lo  due  necesiten  yF  repararse
en  los  puertos  de  la  otra  cuyo
acceso  esté  concedide  d4  la  nacion
mäs  favorecida;  estarän  alli  sujetos
à  las  mismas  reglas  y  geozarän  de
las  mismas  ventajas  due  los  de

dicha  naciön  mäs  favorecida.

Articulo  210.

Cada  una  de  las  dos  altas  partes
contratantes  podrá  establecer  consules
  en  el  territorio  y  dominio  de
la  otra;  pero  estos  agentes  no
entrarän  4  ejercer  sus  funciones,
ni  gozarän  de  los  derechos,  privilegios
  6  inmmiidades  inherentes  à
su  cargo,  sin  haber  obtenido  préviamente
  el  „Exequaturt  del  Gobierno
  territorial;  reservaändose  éste
el  derecho  de  determinar  las  residencias
  en  due  le  convenga  admitir
Ccôönsules.  Se  entiende  due,  4  este
respecto,  los  Gobiernos  no  pondrän
respectivamente  ninguna  restricciön
due  no  sea  comuün  en  su  pais  à
todas  las  naciones.

Artlieulo  225.

Los  Cönsules  generales,  cönsules,
vice-Cconsules  y  agentes  consulares,
I0o  mismo  due  los  alumnos  de  cönsul,
  cancilleres  y  secretarios,  agregados
  dà  su  misioh,  gozarän  en  los
dos  paises,  de  todos  los  privilegios,
        <pb n="197" />
        an  dem  Orte  ihres  Aufenthalts  den
Agenten  desselben  Ranges  der  meistbegünstigten
  Nation  bewilligt  werden
mögen.  

Die  Berufskonsuln  (consules  missi)
sollen,  sofern  sie  Angehörige  desjenigen
vertragenden  Theiles  sind,  welcher  sie
ernannt  hat,  von  Militäreinquartirung
befreit  sein,  sowie  von  direkten,  Personal-,
Mobiliar-  oder  Luxussteuern,  mögen
solche  vom  Staate  oder  der  Kommune
auferlegt  sein.

Sollten  jedoch  die  genannten  Beamten
Kaufleute  sein  oder  ein  Gewerbe  betreiben
oder  unbewegliches  Eigenthum  besitzen,
so  werden  sie  in  Beziehung  auf  die
Lasten  und  Abgaben  von  solchem  Gewerbe
  oder  Eigenthume  wie  die  Angehörigen
  ihres  Landes  angesehen.

Die  Berufskonsuln  (consules  missi)
sollen,  sofern  sie  Angehörige  desjenigen
vertragenden  Theiles  sind,  welcher  sie
ernannt  hat,  der  persönlichen  Immunität
  genießen  und  nur  wegen  schwerer
strafbarer  Handlungen  festgenommen
oder  verhaftet  werden.  Was  die  Konsuln
  anlangt,  welche  Angehörige  des
Landes  sind,  in  dem  sie  ihren  Sitz
haben,  oder  welche  Handel  treiben,  so
versteht  sich  die  persönliche  Immunität
nur  von  Schulden  und  anderen  Verbindlichkeiten,
  welche  nicht  herrühren
aus  den  Handelsgeschäften,  die  sie  selbst
oder  durch  ihre  Untergebenen  betreiben.

Die  gedachten  Agenten  können  über
dem  äußeren  Eingang  ihrer  Wohnung
ein  Schild  mit  dem  Wappen  ihres
Landes  und  der  Inschrift:  Konsulat
von ......  anbringen,  und  ebenso
können  sie  die  Flagge  ihres  Landes  an
dem  Konsulatsgebäude  aufziehen.  Diese
äußeren  Abzeichen  werden  jedoch  nie-



eKenciones  6  inmunidades  qdue  puedan
  ser  otorgados  en  Su  residencia
à  los  agentes  del  mismo  rango  de
la  naciön  mäs  favorecida.

Los  consules  enviados  (consules
missi),  cindadanos  de  la  parte  contratante
  qdue  los  nombre,  gozaráän
de  la  exencion  de  alojamientos  y
de  contribuciones  directas,  Fa  sean
Dersonales,  mobiliarias  0  suntuarias,
impuestas  por  el  Estado  0  por  las
Municipalidades.

Pero  si  dichos  agentes  fuesen  comerciantes
  6  cjercieren  alguna  industria,
  0  poseyesen  bienes  inmuebles,
  se  considerarän  relativamente
  à  las  cargas  y  contribuciones
de  tales  industrias  6  bienes,  como
cindadanos  del  Estado  à  que  pertenezcan.


Los  cönsules  enviados  (consules
missi),  cindadanos  de  la  parte  contratante
  qdue  los  nombre,  gozarän
de  la  inmunidad  personal,  sin  due
puedan  ser  arrestados  ni  Uevados
à  Pprision,  salvo  por  delitos  grawes.
En  cuanto  à  los  consules  ciudadanos
  del  pais  de  su  residencia  ô  comerciantes,
  la  inmunidad  personal
deberá  solo  entenderse  por  motivos
de  deudas  u  otras  causas  eiviles  que
no  dimanen  del  comercio  due  ejercieren
  ellos  mismos  por  si  6  por
sus  dependientes.

Podrän  dichos  agentes  colocar
sobre  la  puerta  exterior  de  sus  casas
  un  cuadro  con  las  armas  de
su  Pais  y  una  inscripciön  due  diga:

Consulado  de
podrän  tambiéen  izar  la  bandera
de  su  Pais  en  la  casa  consular;  pero
Dor  esas  selales  exteriores,  nunca
        <pb n="198" />
        mals  angesehen  werden  als  ein  Recht
gebend  auf  Gewährung  des  Asyls.
Im  Falle  des  Todes,  der  Behinderung
  oder  der  Abwesenheit  der  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vicekonsuln  und
Konsularagenten  werden  die  Konsulareleven,
  Kanzler  und  Sekretäre  von
Rechtswegen  zur  einstweiligen  Besorgung
der  Konsulatsgeschäfte  zugelassen  werden.

Artikel  23.

Die  Archive  und  im  Allgemeinen  alle
Papiere  der  betreffenden  Konsulatskanzleien
  sind  unverletzlich  und  können
unter  keinem  Vorwand  und  in  keinem
Falle  von  Seiten  der  Landesbehörde
weggenommen  oder  durchsucht  werden.

Artikel  24.

Die  betreffenden  Generalkonsuln  und
Konsuln  haben  die  Befugniß,  Vicekonsuln
und  Konsularagenten  in  den  verschiedenen
Städten,  Häfen  oder  Orten  ihres  Konsularbezirkes
  einzusetzen,  wenn  das  Interesse
des  ihnen  anvertrauten  Amtes  dies  erheischt;
  es  versteht  sich  jedoch  mit  dem
Vorbehalte  der  Genehmigung  und  der
Ertheilung  des  „Exequatur“  seitens  der
Regierung  des  Landes.

Solche  Agenten  können  sowohl  aus
der  Zahl  der  beiderseitigen  Angehörigen,
als  der  Fremden  ernannt  werden.

Artikel  25.

Die  betreffenden  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vicekonsuln  oder  Konsularagenten
  können  bei  Todesfällen  ihrer
Landsleute,  wenn  solche  ohne  Hinterlassung
  eines  Testaments  oder  ohne
Namhaftmachung  von  Testamentsvollstreckern
  verstorben  sind:

1.  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag

der  betheiligten  Parteien  das  be-



serâ  considerado  como  constituido
el  derecho  de  asilo.

En  caso  de  muerte,  impedimento
6  ausencia  de  los  cönsules  generales,
consules,  vice-Cônsules  yF  agentes
consulares,  los  alumnos  de  Cnsul,
cancilleres  y  secretarios,  serän  admitidos
  de  pleno  derecho  à  desem-Delar
  interinameite  los  negocios  de
consulado.

Articulo  23e.

Los  archivos  y  en  general  todos
los  papeles  de  las  cancillerias  de
Los  consulados  respectivos  serän  inviolables
  y  no  podrän  ser  tomados
ni  visitados  por  la  auteridad  local
bajo  ningun  pretexto  y  en  ningun
Caso.

Articulo  24e.

Los  Cönsules  generales  y  consules
tendrän  respectivamente  la  libertad
de  establecer  vice-Cônsules  y  agentes
consulares  en  las  diterentes  cindades,
  puertos  6  lugares  de  su  distrito
consular,  donde  el  bien  del  servicio
due  ce  les  ha  confiado,  lo  exfjja,
Dero  esto  se  entiende,  salvo  la
aprobaciön  y  el  „Exedquatur“  del
Gobierno  territorial.

Estos  agentes  podrän  ser  nombrados
  emte  los  cindadanos  de  los
40  paises  y  entre  los  extranjeros.

Articulo  256.

Los  Consules  generales,  cönsules
yviee-rcônsules  6  agentes  consulares
respectivos,  podrän  al  fallecimiento
de  Sus  nacionales  muertos  sin  haber
testado,  ni  selalado  ejecutores  testamentarios:


1  Poner  los  sellos,  ya  de  oficio,
ya  ad  peticiôön  de  las  partes  in-
        <pb n="199" />
        wegliche  Vermögen  und  die  Papiere

des  Verstorbenen  unter  Siegel

legen,  indem  sie  von  der  bevorstehenden
  Handlung  der  zuständigen

Ortsbehörde  Nachricht  geben,  damit

  diese  in  Ausübung  ihrer  Gerichtsbarkeit

  derselben  beiwohne,
und,  wenn  sie  es  für  passend  hält,
ihre  Siegel  mit  den  von  dem

Konsul  angelegten  kreuze.

Diese  doppelten  Siegel  können
nur  im  beiderseitigen  Einverständniß
  abgenommen  werden;

2. ein  Verzeichniß  des  Nachlasses  aufnehmen,
  und  zwar  in  Gegenwart
der  zuständigen  Behörde,  wenn
diese  glaubt,  zugegen  sein  zu  sollen;

3.  zum  Verkaufe  der  zum  Nachlasse  gehörigen

  beweglichen  Gegenstände

nach  den  Gesetzen  des  Landes  verschreiten,
  sobald  dieselben  mit  der

Zeit  sich  verschlechtern  würden  oder

der  Konsul  den  Verkauf  im  Interesse

der  Erben  des  Verstorbenen  für
nützlich  erachtet;

4.  persönlich  den  Nachlaß  verwalten
oder  liquidiren,  oder  unter  ihrer
eigenen  Verantwortlichkeit  einen
oder  mehrere  Bevollmächtigte  für
die  Verwaltung  und  Liquidirung
des  Nachlasses  ernennen.

Die  Konsuln  sind  jedoch  verpflichtet,
den  Tod  ihrer  Landsleute  in  einer  der
Zeitungen  anzukündigen,  welche  innerhalb
  ihres  Distrikts  erscheinen,  und  sie
dürfen  den  Nachlaß  oder  den  Erlös  für
denselben  den  gesetzlichen  Erben  oder
deren  Bevollmächtigten  nicht  früher  ausantworten,
  als  bis  allen  Verbindlichkeiten,
  welche  der  Verstorbene  im  Lande
eingegangen  sein  könnte,  Genüge  geschehen
  oder  ein  Jahr  seit  dem  Tage
der  Bekanntmachung  des  Todesfalls
verflossen  ist,  ohne  daß  ein  Anspruch

Reichs-Gesetzbl.  1897.





teresadas,  sobre  los  bienes
muebles  y  papeles  del  difunto,
previniendo  de  antemano  de
esta  operacion  d  la  autoridad
local  competente,  para  due,  en
uso  de  su  derecho  jurisdiccional,
asista  á  ella,  V  si  10  Juzga  conveniente,
  cruce  con  sus  sellos
los  puestos  por  el  cönsul.

Estos  dobles  sellos  no  po-Grän
  ser  qduitados  sino  de
acuerdo;

2.  Extender  tambien  en  presencia
dle  la  autoridad  competente,  si
ella  cree  deber  presenciarlo,  el
inventario  de  la  sucesiön;

3  Proceder,  segun  las  leyes  del
Dais,  á  la  venta  de  los  objetos
mobiliarios,  pertenecientes  d  la
sucesion,  cuando  dichos  muebles
Duedan  deteriorarse  por  efecto
dlel  tiempo  6  due  el  cönsul  crca
Util  su  venta  á  les  intereses  de
los  herederos  del  difunto;

4%.  Administrar  6  liquidar  persconalmente,
  6  nombrar  bajo  su
responsabilidad  uno  6  mäs
agentes  para  due  administren
yFliquiden  dicha  succesion.

Los  Cönsules  estarän  obligados  a
hacer  amninciar  l  muerte  de  Sus
nacionales  en  uno  de  los  periedicos
due  se  publiquen  en  la  extension  de
su  distrito  y  no  podrän  hacer  entrega
  de  la  sucesiön  y  de  su  pro-Gucto
  d  los  herederos  legitimos  e
3à  Sus  mandatarios,  sino  después
de  haber  hecho  satisfacer  todas  las
deudas  duc  el  difimto  pudiera  tener
contraidas  en  el  pais  6  hasta  due
haya  pasade  un  ald  de  la  fecha
de  la  publicacion  del  fallecimiento

36
        <pb n="200" />
        an  den  Nachlaß  geltend  gemacht
wurde.

Wenn  an  dem  Wohnorte  des  Verstorbenen
  kein  Konsul  vorhanden  ist,  so
sollen  die  zuständigen  Behörden  selbst
diejenigen  geeigneten  Maßregeln  treffen,
welche  im  gleichen  Falle  hinsichtlich  des
Vermögens  der  Angehörigen  des  Landes
getroffen  werden  würden,  und  haben  sie
dem  nächsten  Konsul  oder  Konsularagenten
  sobald  als  möglich  von  dem
Todesfalle  Nachricht  zu  geben,  und  es
werden  die  Amtshandlungen  von  dem
Konsul  oder  Konsularagenten  von  dem
Augenblick  an  weitergeführt  werden,
wo  er  sich  entweder  selbst  oder  in  der
Person  eines  Beauftragten  am  Orte
einfindet.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vicekonsuln
  und  Konsularagenten  werden
als  Vormünder  der  Waisen  und  Minderjährigen
  ihres  Landes  angesehen  werden,
und  auf  Grund  dessen  können  sie  alle
Sicherungsmaßregeln  ergreifen,  welche
deren  persönliches  Wohl  und  die  Sorge
für  deren  Vermögen  erheischt;  sie  können
letzteres  verwalten  und  allen  Obliegenheiten
  eines  Vormundes  sich  unterziehen,
unter  der  Verantwortlichkeit,  welche  die
Gesetze  ihres  Landes  bestimmen.

Artikel  26.

Den  beiderseitigen  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vicekonsuln  oder  Konsularagenten
  steht  ausschließlich  die  Aufrechterhaltung
  der  inneren  Ordnung  an  Bord
der  Handelsschiffe  ihrer  Nation  zu.  Sie
allein  haben  demgemäß  Streitigkeiten
jeder  Art  zwischen  den  Schiffsführern
und  der  Schiffsmannschaft  zu  schlichten,
insbesondere  auch  Streitigkeiten,  welche
sich  auf  die  Heuer  und  die  Erfüllung
sonstiger  Verträge  beziehen.  Die  Lokalbehörden
  dürfen  nur  dann  einschreiten,





sin  due  ningun  reclamo  hubiese  sido
Dresentado  contra  la  Sucesion.
Cuande  no  haya  Cönsul  en  el
lugar  en  due  estaba  domiciliado  el
difunto,  las  autoridades  competentes
harän  por  si  mismas  los  propios
oficios  due  en  iguales  casos  harian
con  los  bienes  de  los  naturales  del
Pais;  y  darän  conocimiento  de  la
defuncion  acaecida  alconsul  0  agente
Cconsular  mäs  pröximo  al  lugar,  luego
due  sea  Pposible,  y  se  continnarän
las  operaciones  ulteriores  por  este
cônsul  6  agente  consular  desde  el
momento  en  due  se  presente  por
si  0  por  medio  de  algun  delegado.

Los  Cönsules  generales,  cönsules  y
agentes  consulares  serän  considerados
  como  tutores  de  los  huérfanos
menores  de  su  pais,  y  d  ese  titulo
tomarän  todas  las  medidas  de  conservacion
  due  exija  el  bien  de  sus
Personas  y  propiedades;  administrarän
  sus  bienes  y  llenarän  todos  los
deberes  propios  de  los  tutores,  bajo
su  responsabilidad  y  conforme  lo
establezcan  las  leyes  del  pais  re-Spectivo.
  «

Articulo  260.

Solo  4  los  respectivos  cönsules
generales,  Cönsules,  vice-Cônsules  y
agentes  consulares  toca  mantener  el
OSrden  interior  à  bordo  de  los  buques
de  comercio  de  su  naciön.  Asli
tienen  ellos  solos  due  arreglar  las
controversias  entre  el  capitän  y  la
tripulaciön  y  especialmente  las  relativas
  al  ajuste  con  la  tripulacien  y
cumplimiento  de  otros  cContratos.
Las  autoridades  locales  podrän  intervenir
  solamente,  Si  los  desördenes
        <pb n="201" />
        wenn  die  vorkommenden  Unordnungen
derart  sind,  daß  die  Ruhe  und  öffentliche
  Ordnung  am  Lande  oder  im  Hafen
dadurch  gestört  wird,  oder  wenn  ein
Landesangehöriger  oder  eine  nicht  zur
Schiffsmannschaft  gehörige  Person  betheiligt
  ist.

In  allen  anderen  Fällen  haben  die
gedachten  Behörden  sich  darauf  zu  beschränken,
  der  Konsulatsbehörde  auf
Verlangen  Beistand  zu  leisten,  wenn
die  letztere  zur  Verhaftung  einer  in  die
Musterrolle  eingetragenen  Person  schreiten
zu  müssen  glaubt,  um  dieselbe  in  vorläufigem
  Gewahrsam  zu  halten  und
demnächst  an  Bord  zurückzuführen.

In  Allem,  was  die  Hafenpolizei,
das  Laden  und  Ausladen  der  Schiffe,
die  Sicherheit  der  Waaren,  Güter  und
Effekten  betrifft,  sind  die  Angehörigen
der  beiden  Länder  den  Gesetzen  und
Einrichtungen  des  betreffenden  Gebiets
gegenseitig  unterworfen.

Artikel  27.

Die  betreffenden  Generalkonsuln,  Konsuln,
  Vicekonsuln  oder  Konsularagenten
können  diejenigen  Seeleute,  welche  von
Schiffen  ihres  Landes  entwichen  sind,
verhaften  und  an  Bord  oder  in  ihre
Heimath  zurücksenden  lassen.  Zu  diesem
Zwecke  haben  sie  sich  schriftlich  an  die
zuständige  Ortsbehörde  zu  wenden  und
durch  Vorlegung  des  Schiffsregisters
oder  der  Musterrolle  oder  einer  beglaubigten
  Abschrift  dieser  Urkunden  nachzuweisen,
  daß  die  reklamirten  Leute
wirklich  zur  Schiffsmannschaft  gehört
haben.  Auf  einen  in  dieser  Art  begründeten
  Antrag  darf  die  Auslieferung
nicht  verweigert  werden,  auch  soll  jede
Hülfe  und  jeder  Beistand  zur  Aufsuchung,
Ergreifung  und  Verhaftung  solcher  Entwichenen
  gewährt,  und  sollen  dieselben



s  obrevenidos  sean  de  tal  naturaleza
due  turben  el  örden  püblico  en  tierra
5  en  el  puerto,  6  si  una  persona
del  pais  6  due  no  pertenece  d  la
tripulaciön,  haya  tomado  parte.

En  todos  los  otros  Ccasos,  las
dichas  autoridades  tienen  due  limitar
  su  acciön  à4  prestar  su  asistencia
  4  la  autoridad  consular,  Si  esta
lo  reclama,  juzgando  necesario  arrestar
  una  persona  inscrita  en  el
grol  de  la  tripulaciön  para  tenerla
en  detenciön  previa  hasta  qdue  se  la
reconduzea  d  bordo.

En  todo  lo  due  toque  à  la  policia
  de  los  puertos,  4  la  carga  y
descarga  de  los  buques,  4  la  seguridad
  de  las  mercancias,  bienes  y
efectos,  los  ciudadanos  de  los  dos
Daises  estarän  respectivamente  su-Jetos
  à  las  leyes  yF  estatutos  del  territorio.


Articulo  27°.

Los  Cönsules  generales,  cöônsules,
vice  -  Ccönsules  6  agentes  consulares
respectivos  podrän  hacer  arrestar
erhwiar,  ya  d  bordo,  ya  4  Su  pais,
los  marineros  due  hubiesen  desertado
  de  los  buques  de  su  pais.
este  efecto,  se  dirijirän  par  escrito
5  las  autoridades  locales  competen--tes,
  y  justificarän  por  la  exhibiciön
del  registro  del  budqdue  à  del  rol  de
la  tripulaciön  6  por  una  copia  de
dichas  piezas,  debidamente  certificada
  por  ellos,  due  los  hombres
reclamados  hacian  parte  de  dicha
tripulaciön.  Con  esta  demanda,  asi
zustiticada,  la  entrega  no  podia
rehusärseles;  se  les  darä  ademäs
toda  ayuda  y  asistencia  para  la  pesduisa,
  aprehensiön  y  arresto  de

36
        <pb n="202" />
        auf  den  Antrag  und  auf  Kosten  der
gedachten  Agenten  in  die  Gefängnisse
abgeführt  und  daselbst  in  Gewahrsam
gehalten  werden,  bis  diese  Agenten  eine
Gelegenheit  zur  Wiedereinlieferung  oder
Heimsendung  finden.  Wenn  sich  jedoch
eine  solche  Gelegenheit  innerhalb  dreier
Monate,  vom  Tage  der  Festnahme
an  gerechnet,  nicht  bietet,  so  werden
die  Verhafteten  in  Freiheit  gesetzt  und
können  aus  demselben  Grunde  nicht
wieder  verhaftet  werden.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  sind
darüber  einverstanden,  daß  Seeleute  und
andere  Personen  der  Schiffsmannschaft,
welche  Angehörige  des  Landes  sind,  in
welchem  die  Entweichung  stattfindet,
von  den  Bestimmungen  dieses  Artikels
ausgenommen  sein  sollen.

Artikel  28.

Sofern  keine  Verabredungen  zwischen
den  Rhedern,  Befrachtern  und  Versicherern
  entgegenstehen,  werden  die
Havereien,  welche  Schiffe  der  beiden
Länder  auf  hoher  See  oder  auf  der
Fahrt  nach  den  betreffenden  Häfen
erlitten  haben,  von  den  Generalkonsuln,
Konsuln  und  Vicekonsuln  oder  Konsularagenten
  ihres  Landes  geregelt,  es
sei  denn,  daß  Angehörige  des  Landes,
in  dem  die  gedachten  Agenten  ihren
Sitz  haben,  an  den  Havereien  betheiligt
sind,  in  welchem  Falle  diese  durch  die
Ortsbehörden  geregelt  werden  sollen,
dafern  kein  gütliches  Abkommen  zwischen
den  Parteien  zu  Stande  kommt.

Artikel  29.
Wenn  ein  Regierungsschiff  oder  das
Schiff  eines  Angehörigen  eines  der
Hohen  vertragenden  Theile  an  den



dichos  desertores,  quienes  serän  detenidos
  V  guardados  en  las  prisiones
del  pais,  d  peticiön  y  po#r  cuenta
de  dichos  agentes,  hasta  due  estos
agentes  hayan  encontrado  una  ccasiöon
  de  entregarlos  d  qduien  corresponda
  6  de  devolverlos  á  su  patrin.
  Sin  embargo,  8i  esta  ocasion
no  se  pPresentase  en  el  termino  de
tres  meses,  contados  desde  el  dia
del  arresto,  los  desertores  serän  puestos
  en  libertad  y  no  podrän  ya
Ser  arrestados  por  la  misma  causa.

Las  altas  Partes  contratantes  convienen
  en  due  los  marineros  yF  otros
individuos  de  la  tripulacion,  ciudadanos
  del  pais  en  due  tenga  lugar
la  deserciön,  esten  exceptuados  de
las  estipulaciones  del  presente  artieulo.


Articeulo  28.

Siempre  qdue  no  se  haysn  hecho
estipulaciones  contrarias  entre  los
armadores,  cargadores  y  aseguradores,
  las  averias  duc  los  buques
de  los  dos  paises  hayan  experimentado
  en  el  mar  caminando  para  los
Duertos  respectivos,  serän  arregladas
Dor  los  cöonsules  generales,  cönsules
vice-Cônsules  0  agentes  consulares
de  su  pais,  à  no  ser  due  los  habitantes
  del  pais  donde  residan  dichos
agentes  Sean  interesados  en  las  averlas,
  porque  en  este  caso  deberän
Ser  arregladas  por  la  autoridad  local,
a  no  ser  due  se  celebre  un  concenio
  amistoso  entre  las  partes.

Articulo  29%.

Cuando  naufrague  G  encalle  algun
buque  perteneciente  al  Gobierno  6
à  los  cindadanos  de  una  de  las  altas
        <pb n="203" />
        Küsten  des  anderen  Theiles  Schiffbruch
leidet  oder  strandet,  so  sollen  die  Ortsbehörden
  den  Generalkonsul,  Konsul,
Vicekonsul  oder  Konsularagenten  des
Bezirkes  oder,  in  dessen  Ermangelung,
den  dem  Orte  des  Unfalls  nächsten
Generalkonsul,  Konsul,  Vicekonsul  oder
Konsularagenten  davon  benachrichtigen.

Alle  Rettungsmaßregeln  bezüglich  der
in  den  deutschen  Territorialgewässern
gescheiterten  oder  gestrandeten  nicaraguanischen
  Schiffe  sollen  nach  Maßgabe
der  Landesgesetze  erfolgen,  und  umgekehrt
  sollen  alle  Rettungsmaßregeln  in
Bezug  auf  deutsche  in  Territorialgewässern
  von  Nicaragua  gescheiterte
oder  gestrandete  Schiffe  in  Gemäßheit
der  Gesetze  des  Landes  erfolgen.

Die  Konsulatsbehörden  haben  in
beiden  Ländern  nur  einzuschreiten,  um
die  auf  die  Ausbesserung  und  Neuverproviantirung
  oder,  eintretendenfalls,
auf  den  Verkauf  des  an  der  Küste  gestrandeten
  oder  beschädigten  Schiffes
bezüglichen  Maßregeln  zu  überwachen.

Für  die  Intervention  der  Ortsbehörden
  sollen  in  allen  diesen  Fällen
keinerlei  Kosten  erhoben  werden,  außer
solchen,  welche  durch  die  Rettungsmaßregeln
  und  durch  die  Erhaltung
der  geborgenen  Gegenstände  veranlaßt
sind,  oder  welchen  in  ähnlichen  Fällen
die  Schiffe  des  eigenen  Landes  unterworfen
  sind  oder  sein  werden.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  sind
außerdem  darüber  einverstanden,  daß
die  geborgenen  Waaren  der  Entrichtung
einer  Zollabgabe  nicht  unterworfen
werden  sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  zum
inneren  Verbrauche  zugelassen  werden.



Ót

Dartes  contratantes,  en  el  litoral  de
la  otra,  las  autoridades  locales  deberän
  ponerlo  conocimiento  del
CcOnsul  general,  cönsul,  vice-Cônsul
56  agente  consular  del  distrito,  6  en
su  defecto  en  41  del  cénsul  general,
côönsul,  vice-Ccönsul  6  agente  con-Ssular
  mäs  pröximo  al  lugar  donde
haya  ocurrido  el  accidente.

Todas  las  operaciones  relativas
àal  Salvamento  de  los  buques  nicaragüenses
  duc  hubieren  naufragado
6  Farado  en  las  aguas  territoriales
de  Alemania,  se  harän  conforme  à
las  leyes  del  pais  y  reciprocamente
todas  las  coperaciones  relativas  al
salvamento  de  los  buques  alemanes
due  hubieren  naufragado  6  encallado
  en  las  aguas  territoriales  de
Nicaragua,  se  efectuarän  tambien
conforme  à  las  leyes  del  pais.

La  intervenciön  de  dichos  agentes
consulares  tendrä  lugar  unicamente
en  los  dos  paises  Para  vigilar  las
Oeraciones  relativas  d  la  reparacion
  6  al  refresco  de  viveres  0  à
Ia  venta  si  ha  lugar  de  los  buqucs
aencallados  0  naufragados  en  la  costa.

Por  la  intervencion  de  las  autoriades
  locales  en  cualesquiera  de
estos  casos  no  se  deasionarän  costas
de  ninguna  cspecie,  fera  de  los
gastos  à  due  den  lugar  las  operaciones
  del  salvamento  y  la  conservaciön
  de  los  objetos  salvados
die  aquellos  S  due  estén  6  estuvieren
  sujetos  en  semejantes  casos
Los  buques  nacionales.

Las  altas  partes  Ccontratantes
convienen  ademäs  en  due  las  mercaderlas
  salvadas  no  estarän  sujetas
5à  ningun  derecho  de  aduana,
ménos  due  sean  admitidas  para  el
Consumo  interior.
        <pb n="204" />
        Artikel  30.

Die  beiden  Hohen  kontrahirenden
Theile  sind  einverstanden,  daß  sie  sich
gegenseitig  in  Handels-,  Schiffahrtsund
  Konsulatssachen  ebenso  viele  Rechte
und  Privilegien  zugestehen  wollen,  als
der  meistbegünstigten  Nation  eingeräumt
sind  oder  in  Zukunft  eingeräumt  werden
mögen,  und  es  werden  unter  Privilegien,
  Befreiungen,  Rechten  u.  s.  w.  der
„meistbegünstigten  Nation“  diejenigen
Privilegien,  Befreiungen  und  Rechte
u.  s.  w.  verstanden,  welche  durch  irgend
welchen  Vertrag  oder  irgend  welche
Konvention,  unter  welchem  Namen
dieses  auch  sein  möge  -  wie  Meistbegünstigungs-,
  Friedens-,  Freundschafts-,
Handels-,  Konsular-,  Reciprocitätsvertrag,
  Tarifkonvention  -  einer  anderen
Nation  gewährt  worden  sind  oder  gewährt
  werden  sollten,  welches  auch
immer  die  Ursachen  solcher  Privilegien,
Befreiungen,  Konzessionen  oder  Ermäßigungen
  in  den  Zolltarifen  u.  s.  w.  u.  s.  w.
sein  sollten,  und  welches  auch  immer
die  von  einem  oder  von  beiden  vertragschließenden
  Theilen  zu  dem  Zwecke  gewährten
  Konzessionen  sein  sollten,  um
diese  Vertrags-  oder  Konventions-Abmachungen
  zu  erhalten.

Artikel  31.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von
dem  Tage  des  Austausches  der  Ratifikationen
  an  zehn  Jahre  in  Geltung
bleiben,  und  wenn  weder  der  eine  noch
der  andere  der  beiden  Theile  zwölf
Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  durch
eine  amtliche  Erklärung  seine  Absicht
ankündigt,  die  Wirksamkeit  dieses  Vertrags
  aufhören  zu  lassen,  so  wird  derselbe
  für  ein  weiteres  Jahr  in  Kraft
bleiben  und  so  fort  bis  zum  Ablauf





Articulo  300.

Las  altas  partes  contratantes
estän  de  acuerdo  en  concederse
mutuamente,  en  los  asuntos  de  comercio,
  navegacion  y  Consulares,
todos  los  derechos  y  priwilegios
due  Fa  esten  otorgados  6  se  otorgaren
  en  lo  futuro  á  la  nacion  mäs
favorecida,  ye  entienden  como  privwilegios,
  exenciones,  derechos  etc.  etc.,
de  laNacion  mäs  favorecidaa,
aguellos  privilegios,  erxenciones,
derechos  etc.  etc.,  concedidos  6  à
conceder  4  otra  nacion  por  cualduier
  tratado  6  convencion  y  con
cualquiera  denominaciön  due  sea,
como  tratado  de  la  naciön  mäs
favorecida,  tratado  de  paz,  amistad,
comercio,  consular,  tratado  de  reciprocidad,
  convenciön  de  tarifas,
cualesquiera  due  fuesen  los  motivos
de  tales  privilegios,  exenciones,  conccsiones
  60  rebajas  en  las  tarifas  de
aduanas  etc.  etc.  yeualesquiera
que  füeran  las  concesiones  hechas
Por  und  6  ambas  partes  contratantes
Dara  obtener  las  estipulaciones  del
tratado  6  de  la  conwencion.

Artleulo  315.

lI  presente  tratadeo  quedará  vigente
  durante  diez  allos,  contados
desde  el  dia  del  canje  de  las  ratificaciones;
  y  si  deoce  meses  antes
de  qdue  espire  ese  término,  ni  la
una  ni  la  otra  de  las  dos  Partes
amunciare  por  medio  de  una  declaracion
  oficial  su  intenciön  de  hacer
cesar  sus  efectos,  serä  obligatorio
Dor  otro  aflo,  y  asi  sucesivamente
hasta  due  pase  un  alo  después  de
        <pb n="205" />
        eines  Jahres,  nachdem  die  erwähnte  amtliche
  Ankündigung  stattgefunden  haben

wird.
Artikel  32.

Es  ist  verabredet  worden,  daß  die
besonderen  Vortheile,  welche  der  Freistaat
  Nicaragua  den  übrigen  vier  mittelamerikanischen
  Freistaaten  oder  einem
derselben  eingeräumt  hat  oder  künftig
einräumen  wird,  deutscherseits  auf  Grund
des  in  diesem  Vertrage  zugestandenen
Meistbegünstigungsrechts  nicht  beansprucht
  werden  können,  solange  jene
Vortheile  auch  allen  anderen  dritten
Staaten  vorenthalten  werden.

Artikel  33.

Der  gegenwärtige  Vertrag,  aus  dreiunddreißig
  Artikeln  bestehend,  soll  ratiftzirt
  und  es  sollen  die  Ratifikationen
in  Nicaragua  oder  in  Guatemala  ausgetauscht
  werden,  innerhalb  einer  Frist
von  achtzehn  Monaten  oder  früher,
wenn  dies  möglich  ist.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterzeichnet  und  beziehentlich  mit  ihren
Siegeln  untersiegelt.

So  geschehen  in  der  Stadt  Managua
in  zwei  Originalen  am  vierten  Februar
Eintausend  achthundertsechsundneunzig.

(L.  S.)  Werner  von  Bergen.





hecha  1a  declaraciSön  olicial  ántes

mencionada.

Artieculo  3260.

Ha  sido  convenido  due  los  privilegios
  especiales  due  la  Repüblica
de  Nicaragua  ha  otorgade  à  las
otras  cuatro  Repüblicas  Centro-Americanas
  ö  à  una  de  ellas,  los
due  otorgue  en  lo  füturo,  no  pueden
ser  reclamados  por  parte  de  Alemania
  con  motivo  del  derecho  de
la  naciön  mäs  favorecida  que  se  ha
concedido  en  este  tratado,  mientras
due  también  todos  los  otros  terceros
Estados  sean  excluidos  de  la  Participacion
  en  aquellas  ventajas.

Articulo  336.

El  presente  tratado  compuesto
de  treinta  yF  tres  articulos,  serae
ratilicado  y  las  ratilicaciones  se
canjearän  en  Nicaragua  6  en  Guatemala
  en  el  término  de  diez  y  ocho
meses  6  äntes,  si  fuere  posible.

En  1fé6  de  lo  cual,  los  Plenipotenciarios
  han  firmado  el  presente  tratado
  yF  lo  han  sellado  con  sus  sellos
respectivos.  1

Hecho  en  la  Cindad  de  Managua,
en  dos  originales,  el  dia  cuatro  de
febrero  mil  ochocientos  noventa  y
Seis.

(L.  S.)  M.  C.  Matus.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  am  7.  April  1897  stattgefunden.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.   I9.

Inhalt:  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Einrichtung  schweizerischer
Nebenzollämter  auf  badischem  Gebiet  und  die  schweizerische  Zollabfertigung  am  Grenzacherhorn.  S.  195

 

 

 

 

 

(Nr.  2382.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Einrichtung
  schweizerischer  Nebenzollämter  bei  den  auf  badischem  Gebiete  belegenen
Stationen  Altenburg,  Jestetten  und  Lotstetten  der  schweizerischen  Eisenbahnlinie
  Eglisau -  Schaffhausen  und  die  schweizerische  Zollabfertigung  am  Grenzacherhorn.
  Vom  5.  Dezember  1896.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Zollabfertigung  im  Verkehre
zwischen  beiden  Ländern  zu  erleichtern,  haben  zu  diesem  Zwecke  Unterhandlungen
eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,
Herrn  Adolf  Freiherrn  Marschall  von  Bieberstein,

der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:
Seinen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,  Herrn
Dr.  A.  Roth,

welche  folgenden  Vertrag  vereinbart  und  festgestellt  haben:

Artikel  I.

1.  Auf  den  auf  deutschem  Gebiete  belegenen  Stationen  Altenburg,  Jestetten
und  Lotstetten  der  Eisenbahnlinie  Eglisau - Schaffhausen  werden  schweizerische
Nebenzollämter  errichtet  werden,  mit  der  Befugniß  der  zollamtlichen  Abfertigung
aller  auf  den  genannten  Stationen  eingeladenen,  zum  Weitertransporte  nach  der
Schweiz  in  der  Richtung  nach  Rafz  oder  Neuhausen  bestimmten  Waaren,  sowie
der  nach  dem  schweizerischen  Gebiete  sich  begebenden  Reisenden.

2.  Zur  Erleichterung  des  Waarenverkehrs  in  der  Richtung  von  Grenzach
nach  Riehen - Lörrach  und  umgekehrt,  kann  die  schweizerische  Zollkontrole  durch

Reichs-Gesetzbl.  1897.  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1897.
        <pb n="208" />
        das  schweizerische  Nebenzollamt  am  Grenzacherhorn  bei  dem  dort  belegenen  deutschen
Nebenzollamt  auf  deutschem  Gebiete  vorgenommen  werden.

Der  bei  diesem  deutschen  Nebenzollamte  von  der  Landstraße  Säckingen -Basel
  nach  Landauerhof-Riehen  sich  abzweigende,  auf  deutschem  Gebiete  parallel
der  Landesgrenze  verlaufende  und  in  etwa  50  Meter  Entfernung  vom  Grenzsteine
  Nr.  149  das  schweizerische  Gebiet  erreichende  Verbindungsweg  wird  beiderseits
  als  Zollstraße  anerkannt.

Die  beiderseitigen  Zollämter  werden  zusammenwirken,  um  Unterschleifen  bei
dem  zollpflichtigen  Verkehr  auf  dem  im  vorstehenden  Absatz  erwähnten  Verbindungswege
  vorzubeugen  und  Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  zur  Entdeckung
zu  bringen,  und  es  wird  hierbei  jede  von  dem  zuständigen  Beamten  gewünschte
Auskunft  bereitwilligst  ertheilt  werden.

Es  soll  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  die  beiderseitigen  Waarenabfertigungen
  möglichst  unmittelbar  auf  einander  folgen  können,  und  daß  das
schweizerische  durch  das  deutsche  Zollamt  beim  Eintreffen  zollpflichtiger,  beziehungsweise
  der  Zollkontrole  unterstellter  Gegenstände  benachrichtigt  wird,  falls  schweizerisches
  Zollpersonal  nicht  zur  Stelle  sein  sollte.

Artikel  II.

Den  schweizerischen  Zollbehörden  steht  das  Recht  zu,  Vergehen  gegen  die
schweizerische  Zollgesetzgebung,  welche  bei  Vornahme  der  nach  Artikel  I  auf  deutschem
Gebiet  erfolgenden  Zollkontrole  auf  letzterem  entdeckt  worden  sind,  zu  untersuchen,
daselbst  Waaren  und  Effekten,  welche  mit  diesen  Vergehen  in  Verbindung  stehen,
mit  Beschlag  zu  belegen  und  auf  schweizerisches  Gebiet  zu  bringen,  die  Zollvergehen
  nach  den  Strafbestimmungen  des  schweizerischen  Zollgesetzes  abzuurtheilen,
desgleichen  Ordnungsbußen  zu  erkennen,  welche  mit  Uebertretung  der  Zollvorschriften
  verknüpft  sind.  Für  den  Betrag  dieser  Ordnungsbußen  können  Waaren
und  Effekten  für  verhaftet  erklärt  werden.

Artikel  III.

Die  zuständigen  deutschen  Behörden  werden  auf  Ersuchen  der  schweizerischen
Behörden  wegen  Uebertretung  der  schweizerischen  Zollgesetze  bei  den  im  Artikel  I
genannten  schweizerischen  Zollämtern

a)  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen,

b)  amtliche  Besichtigungen  vornehmen  und  den  Befund  beglaubigen,

e)  Vorladungen  und  Erkenntnisse  der  schweizerischen  Behörden  an  Angeschuldigte,
  auch  wenn  sie  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sind,
behändigen  lassen.

Artikel  IV.

Die  deutschen  Behörden  werden  den  in  Gemäßheit  der  Artikel  I  und  II
auf  deutschem  Gebiete  dienstlich  thätig  werdenden  schweizerischen  Zollbeamten  den
nöthigen  polizeilichen  Schutz  gewähren  und  den  hierauf  bezüglichen  Ersuchen  dieser
Beamten  in  gleicher  Weise  nachkommen,  wie  entsprechenden  Ersuchen  von  deutschen

Zollbeamten.
        <pb n="209" />
        Artikel  V.

Schweizerischen  Grenzwächtern,  welche  bei  der  am  Grenzacherhorn  auf
deutschem  Gebiet  erfolgenden  Zollkontrole  verwendet  werden,  ist  das  Tragen  der
Uniform  mit  dem  Seitengewehr  gestattet.

Auch  dürfen  zur  Verhütung  von  Unterschleifen  uniformirte  und  mit  Seitengewehr
  bewaffnete  schweizerische  Grenzwächter  die  Züge  auf  der  Eisenbahnstrecke
Neuhausen - Rafz  begleiten  und  sich  während  des  Aufenthalts  der  Züge  auf  den
deutschen  Stationen  dieser  Strecke  daselbst  aufhalten.

Artikel  VI.

Während  seines  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  auf  deutschem
Gebiet  erfolgenden  Aufenthalts  ist  das  schweizerische  Zollpersonal  den  deutschen
Gesetzen,  sowie  der  deutschen  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt  insoweit  unterworfen,
  als  nicht  die  Ausübung  seiner  zolldienstlichen  Verrichtungen,  mithin  die
Disziplin,  Dienstvergehen  oder  Dienstverbrechen  in  Frage  stehen.

Artikel  VII.

Der  vorstehende  Vertrag  wird  vorläufig  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren,
vom  Tage  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  an  gerechnet,  abgeschlossen.
Sollte  zwölf  Monate  vor  dessen  Ablaufe  von  keiner  Seite  Kündigung  erfolgen,
so  bleibt  derselbe  auch  fernerhin  in  Kraft  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von
dem  Tage  ab,  an  welchem  dessen  Aufhebung  von  der  einen  oder  anderen  Seite
verlangt  wird.

Artikel  VIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden

sollen  in  Berlin  sobald  als  möglich  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln
versehen.

Geschehen  zu  Berlin  am  5.  Dezember  1896.

Freiherr  von  Marschall.  Roth.
(L.  S.)                                       (L.  S.)

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  17.  April  1897  zu  Berlin  stattgefunden.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr. 20.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte  Liste.  S.  199.

 

 

 

 

 

(Nr.  2383.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  28.  April  1897.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  ist  in  Ausführung
  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  mit  Wirkung  vom  25.  April  d.  J.
unter  „Oesterreich  und  Ungarn.  II.  Ungarn.“  nachzutragen:

15.  Die  schmalspurige  Lokalbahn  Belisce  - Noskovéi.
Berlin,  den  28.  April  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1897.  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1897.
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr. 21.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Ober -  Postdirektion  in  Chemnitz.  S.  201.
Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte  Liste.  S.  201.

 

 

 

 

 

(Nr.  2384.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Ober-Postdirektion  in
  Chemnitz.  Vom  2.  November  1896.

Auf  Ihren  Bericht  vom  27.  Oktober  will  Ich  genehmigen,  daß  nach  gesetz
mäßiger  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  1897/98    vom  1.  Juli  1897  ab
eine  Ober-Postdirektion  in  Chemnitz  eingerichtet  werde,  und  daß  derselben  die  bisher
von  der  Ober-Postdirektion  in  Leipzig  wahrgenommenen  Post-  und  Telegraphen-Verwaltungsgeschäfte
  für  die  Kreishauptmannschaft  Zwickau  zugetheilt  werden.

Neues  Palais,  den  2.  November  1896.

Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers: von Stephan

.
An  den  Reichskanzler.    

(Nr.  2385.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  7.  Mai  1897.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  sind  die
Eisenbahnen  unter  „Oesterreich  und  Ungarn.  II.  Ungarn.“  wie  folgt  neu
geordnet  worden:
1.  Königlich  ungarische  Staatsbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden
Lokalbahnen  und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Linie  Garam-Berzencze—  Selmeczbánya,

der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksár—Szt.  Lörincz  und

der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taraczthal.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Mai  1897.
        <pb n="214" />
        .                    








2.  Südbahn-Gesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)  und
die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.

3.  Kaschau - Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)

und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer
Bahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbánya-Szomolnok  der  Lokalbahn
im  Gölniczthal.
4.  Györ - Sopron - Ebenfurter  Eisenbahn-Gesellschaft.
5.  Vereinigte  Arader  und  Csanáer  Eisenbahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes - Menyháza.
6.  Eisenbahn  im  Szamosthal.
7.  Lokalbahn  Keszthely -   Balaton -  Szt.  György.
8.  Eisenbahn  Mohács - Pécs.
9.  Die  schmalspurige  Lokalbahn  Nagy - Károly - Somkut.
10. Lokalbahn  Eperjes -  Bártfa.

11. Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken der Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Mezö - Laborcz  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze,  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze,
  und  die  der  Kaschau - Oderberger  Bahn  von  Orló  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.

12. Die  von  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn - Gesellschaft  betriebenen
  Strecken  der  Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Trencsén-Teplitz
  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlarapaß,  von  Bruck  a.  L.
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.

13. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands - Nordbahn  betriebene  Strecke  der  Holics -Gödinger
  Lokalbahn  von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.

14. Die  Torontáler  Lokalbahnen.
15. Die  schmalspurige  Lokalbahn  Belisce   -Noskovci.

 

Berlin,  den  7.  Mai  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="215" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  22.

Inhalt:  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.  S.  203.    Verordnung,
betreffend  die  Lichter-  und  Signalführung  der  Fischerfahrzeuge  und  der  Lootsendampffahrzeuge.  S.  215.

 

 

 

(Nr.  2386.)  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.  Vom
9.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §.  145  des  Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  40),  was  folgt:

I.  Einleitung.

Die  nachfolgenden  Vorschriften  gelten  für  alle  Fahrzeuge  auf  See  und  auf
den  mit  der  See  im  Zusammenhange  stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen
Gewässern.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  unter  Segel  und  nicht  unter  Dampf  ist,  gilt
als  Segelfahrzeug,  ein  Fahrzeug,  welches  unter  Dampf  ist,  mag  es  zugleich  unter
Segel  sein  oder  nicht,  als  Dampffahrzeug.

Unter  den  Dampffahrzeugen  sind  alle  durch  Maschinenkraft  bewegten  Fahrzeuge
  einbegriffen.

Ein  Fahrzeug  ist  in  Fahrt,  wenn  es  weder  vor  Anker  liegt,  noch  am
Lande  befestigt  ist,  noch  am  Grunde  festsitzt.

II.  Lichter  u.  s.  w.

Der  Ausdruck  „sichtbar“  bedeutet  mit  Beziehung  auf  Lichter  gebraucht,
„sichtbar  in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft“.

Artikel  1.

Die  Vorschriften  über  Lichter  müssen  bei  jedem  Wetter  von  Sonnenuntergang
  bis  Sonnenaufgang  befolgt  werden;  während  dieser  Zeit  dürfen  keine  Lichter
gezeigt  werden,  welche  mit  den  hier  vorgeschriebenen  Lichtern  verwechselt  werden
können.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1897.
        <pb n="216" />
        —  204  —

Artikel  2.

Ein  Dampffahrzeug  muß,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  führen:

a)  an  oder  vor  dem  Fockmast  oder  beim  Fehlen  eines  solchen  im  vorderen
Theile  des  Fahrzeugs  ein  helles  weißes  Licht  und  zwar  in  einer  Höhe
über  dem  Rumpfe  von  mindestens  sechs  Meter.  Ist  das  Fahrzeug
breiter  als  sechs  Meter,  so  ist  das  Licht  in  einer  der  Breite  des  Fahrzeugs
  gleichkommenden  Höhe  zu  führen,  es  braucht  jedoch  nie  höher
als  zwölf  Meter  über  dem  Rumpfe  zu  sein.  Das  Licht  muß  so  eingerichtet
  und  angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht  über
einen  Bogen  des  Horizonts  von  zwanzig  Kompaßstrichen  wirft,  und
zwar  zehn  Strich  nach  jeder  Seite,  von  recht  voraus  bis  zu  zwei
Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  Czwei  Strich  achterlicher  als  dwars)
auf  jeder  Seite.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es  auf  eine
Entfernung  von  mindestens  fünf  Seemeilen  sichtbar  istz

b)  an  der  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht.  Dasselbe  muß  so  eingerichtet
und  angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht  voraus
  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  guer  ab  (zwei  Strich  achterlicher
  als  dwars)  an  Steuerbord.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß
es  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  istz;

e)  an  der  Backbordseite  ein  rothes  Licht.  Dasselbe  muß  so  eingerichtet
und  angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht
voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich
achterlicher  als  dwars)  an  Backbord.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,
daß  es  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

d)  die  Laternen  dieser  grünen  und  rothen  Seitenlichter  müssen  an  der
Binnenbordseite  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  mindestens  ein  Meter
vor  dem  Lichte  vorausragen,  derart,  daß  die  Lichter  nicht  über  den
Bug  hinweg  von  der  anderen  Seite  gesehen  werden  können;

e)  ein  Dampffahrzeug  darf  außerdem,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  ein  zweites
weißes  Licht  gleich  dem  Lichte  unter  a  führen.  Beide  Lichter  müssen
in  der  Kiellinie,  und  zwar  so  angebracht  sein,  daß  das  hintere  wenigstens
  vier  und  einen  halben  Meter  höher  ist  als  das  vordere.  Die
senkrechte  Entfernung  zwischen  diesen  Lichtern  muß  geringer  sein  als
die  horizontale.

Artikel  3.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  ein  anderes  Fahrzeug  schleppt,  muß  außer
den  Seitenlichtern  zwei  weiße  Lichter  senkrecht  über  einander  und  mindestens  zwei
Meter  von  einander  entfernt  führen.  Wenn  es  mehr  als  ein  Fahrzeug  schleppt
und  die  Länge  des  Schleppzugs  vom  Heck  des  schleppenden  Fahrzeugs  bis  zum
Heck  des  letzten  geschleppten  Fahrzeugs  einhundertundachtzig  Meter  übersteigt,  muß
es  als  Zusatzlicht  noch  ein  drittes  weißes  Licht  über  oder  unter  den  anderen  führen.
        <pb n="217" />
        Jedes  dieser  Lichter  muß  ebenso  eingerichtet  und  angebracht  sein,  wie  das  im
Artikel  2  unter  a  erwähnte  weiße  Licht,  jedoch  genügt  für  das  Zusatzlicht  eine
Höhe  von  mindestens  vier  Meter  über  dem  Rumpfe  des  Fahrzeugs.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  ein  anderes  Fahrzeug  schleppt,  darf  hinter  dem
Schornstein  oder  dem  hintersten  Mast  ein  kleines  weißes  Licht  führen.  Dieses
Licht,  nach  welchem  sich  das  geschleppte  Fahrzeug  beim  Steuern  richten  soll,  darf
nicht  weiter  nach  vorne  als  quer  ab  sichtbar  sein.

Artikel  4.

a.  Ein  Fahrzeug,  welches  in  Folge  eines  Unfalls  nicht  manövrirfähig  ist,
muß  in  der  Höhe  des  im  Artikel  2  unter  a  erwähnten  weißen  Lichtes  und,  wenn
es  ein  Dampffahrzeug  ist,  statt  des  weißen  Lichtes  zwei  rothe  Lichter  senkrecht  über
einander  und  mindestens  zwei  Meter  von  einander  entfernt  führen.  Diese  Lichter
müssen  an  der  Stelle,  an  welcher  sie  am  besten  gesehen  werden  können,  angebracht
und  von  solcher  Beschaffenheit  sein,  daß  sie  über  den  ganzen  Horizont  auf  eine
Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  sind.  Bei  Tage  muß  ein
solches  Fahrzeug  an  gleicher  Stelle  zwei  schwarze  Bälle  oder  Körper,  jeden  von
fünfundsechszig  Centimeter  Durchmesser,  senkrecht  über  einander  und  mindestens
zwei  Meter  von  einander  entfernt  führen.

b.  Ein  Fahrzeug,  welches  ein  Telegraphenkabel  legt,  aufnimmt  oder  auffischt,
  muß  an  derselben  Stelle,  die  für  das  im  Artikel  2  unter  a  erwähnte  weiße
Licht  vorgeschrieben  ist,  und,  wenn  es  ein  Dampffahrzeug  ist,  statt  dieses  weißen
Lichtes  drei  Lichter  senkrecht  über  einander  und  mindestens  zwei  Meter  von  einander
  entfernt  führen.  Das  oberste  und  das  unterste  dieser  Lichter  müssen  roth,
das  mittlere  muß  weiß  sein,  und  alle  müssen  von  solcher  Beschaffenheit  sein,  daß
sie  über  den  ganzen  Horizont  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen
sichtbar  sind.  Bei  Tage  muß  ein  solches  Fahrzeug  drei  Körper  von  mindestens
fünfundsechszig  Centimeter  Durchmesser  senkrecht  über  einander  und  mindestens
zwei  Meter  von  einander  entfernt  führen,  deren  oberster  und  unterster  kugel—
förmig  und  von  rother  Farbe,  deren  mittlerer  wie  ein  schräges  Viereck  geformt
und  von  weißer  Farbe  ist.  Die  Körper  müssen  an  der  Stelle,  an  welcher  sie
am  besten  gesehen  werden  können,  angebracht  sein.

c.  Die  vorbezeichneten  Fahrzeuge  dürfen,  wenn  sie  keine  Fahrt  durch  das
Wasser  machen,  die  Seitenlichter  nicht  führen,  müssen  dieselben  aber  führen,  wenn
sie  Fahrt  machen.

d.  Diese  Lichter  und  Körper  sollen  anderen  Fahrzeugen  als  Signale  dafür
gelten,  daß  das  Fahrzeug,  welches  sie  zeigt,  nicht  manövrirfähig  ist  und  daher
nicht  aus  dem  Wege  gehen  kann.  Sie  sind  keine  Nothsignale  im  Sinne  des
Artikels  31  dieser  Vorschriften.

Artikel  5.

Ein  Segelfahrzeug,  welches  in  Fahrt  ist,  und  jedes  Fahrzeug,  welches
geschleppt  wird,  muß  dieselben  Lichter  führen,  welche  durch  Artikel  2  für  ein
Dampffahrzeug  in  Fahrt  vorgeschrieben  sind,  mit  Ausnahme  der  dort  erwähnten
weißen  Lichter;  diese  darf  ein  solches  Fahrzeug  niemals  führen.

40
        <pb n="218" />
        Artikel  6.

Wenn,  wie  es  bei  kleinen  Fahrzeugen  in  Fahrt  bei  schlechtem  Wetter  vorkommt,
  die  grünen  und  rothen  Seitenlichter  nicht  fest  angebracht  werden  können,
so  müssen  diese  Lichter  doch  angezündet  und  gebrauchsfertig  zur  Hand  gehalten
und,  wenn  das  Fahrzeug  sich  einem  anderen  oder  ein  anderes  Fahrzeug  sich  ihm
nähert,  an  den  betreffenden  Seiten,  zeitig  genug,  um  einen  Zusammenstoß  zu
verhüten,  gezeigt  werden.  Dies  muß  so  geschehen,  daß  die  Lichter  möglichst  gut
sichtbar  sind,  das  grüne  aber  nicht  von  der  Backbordseite  her,  das  rothe  nicht
von  der  Steuerbordseite  her,  und  beide  wo  möglich  nicht  weiter  als  bis  zu
zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)
gesehen  werden  können.

Um  den  richtigen  Gebrauch  der  tragbaren  Lichter  zu  sichern,  muß  jede
Laterne  außen  mit  der  Farbe  des  Lichtes,  welches  sie  zeigt,  angestrichen  und
mit  einem  gehörigen  Schirme  versehen  sein.

Artikel  7.

Dampffahrzeuge  unter  113  und  Ruder-  oder  Segelfahrzeuge  unter  57
Kubikmeter  Brutto - Raumgehalt  und  Ruderboote  brauchen,  wenn  sie  in  Fahrt
sind,  die  im  Artikel  2  unter  a,  b  und  c  erwähnten  Lichter  nicht  zu  führen,  sie
müssen  aber,  wenn  sie  diese  Lichter  nicht  führen,  mit  folgenden  Lichtern  versehen
  sein:

1.  Dampffahrzeuge  unter  113  Kubikmeter  Brutto -  Raumgehalt  müssen

führen:

a)  im  vorderen  Theile  des  Fahrzeugs  oder  an  oder  vor  dem  Schornstein
  in  einer  Höhe  von  mindestens  drei  Meter  über  dem
Schandeckel  ein  weißes  Licht.  Das  Licht  muß  an  der  Stelle,
wo  es  am  besten  gesehen  werden  kann,  sich  befinden  und  im
Uebrigen  so  eingerichtet  und  angebracht  sein,  wie  im  Artikel  2
unter  a  vorgeschrieben;  es  muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es
auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

b)  grüne  und  rothe  Seitenlichter,  so  eingerichtet  und  angebracht,
wie  im  Artikel  2  unter  b  und  c  vorgeschrieben,  und  von  solcher
Stärke,  daß  sie  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  einer  Seemeile
  sichtbar  sind,  oder  an  deren  Stelle  eine  doppelfarbige
Laterne,  welche  an  den  betreffenden  Seiten  ein  grünes  und  ein
rothes  Licht  von  recht  voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die
Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  zeigt.
Diese  Laterne  muß  mindestens  ein  Meter  unter  dem  weißen  Lichte
geführt  werden.

2.  Kleine  Dampfboote,  wie  zum  Beispiel  solche,  welche  von  Seeschiffen
an  Bord  geführt  werden,  dürfen  das  weiße  Licht  niedriger  als  drei
Meter  über  dem  Schandeckel,  jedoch  über  der  unter  1b  erwähnten
doppelfarbigen  Laterne  führen.
        <pb n="219" />
        3.  Ruder-  und  Segelfahrzeuge  von  weniger  als  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  müssen  eine  Laterne  mit  einem  grünen  Glase  auf  der
einen  Seite  und  einem  rothen  Glase  auf  der  anderen  gebrauchsfertig
zur  Hand  haben.  Diese  Laterne  muß,  wenn  das  Fahrzeug  sich  einem
anderen  oder  ein  anderes  Fahrzeug  sich  ihm  nähert,  zeitig  genug,
um  einen  Zusammenstoß  zu  vermeiden,  und  derart  gezeigt  werden,
daß  das  grüne  Licht  nicht  von  der  Backbordseite  her  und  das  rothe
Licht  nicht  von  der  Steuerbordseite  her  gesehen  werden  kann.

4.  Ruderboote,  gleichviel  ob  sie  rudern  oder  segeln,  müssen  eine  Laterne
mit  einem  weißen  Lichte  gebrauchsfertig  zur  Hand  haben,  welches  zeitig
genug  gezeigt  werden  muß,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten.

Die  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Fahrzeuge  brauchen  die  im  Artikel  4

unter  a  und  Artikel  11  Schlußsatz  vorgeschriebenen  Lichter  nicht  zu  führen.

Artikel  8.

Lootsenfahrzeuge,  welche  Lootsendienste  auf  ihrer  Station  thun,  haben
nicht  die  für  andere  Fahrzeuge  vorgeschriebenen  Lichter,  sondern  ein  weißes,  über
den  ganzen  Horizont  sichtbares  Licht  am  Masttop  zu  führen,  und  außerdem  in
kurzen  Zwischenräumen,  mindestens  aber  alle  fünfzehn  Minuten  ein  oder  mehrere
Flackerfeuer  zu  zeigen.

Wenn  sie  sich  anderen  oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  auf  geringe  Entfernung
  nähern,  müssen  sie  die  Seitenlichter  angezündet  und  gebrauchsfertig  haben
und  in  kurzen  Zwischenräumen  aufleuchten  lassen  oder  zeigen,  um  die  Richtung,
in  welcher  sie  anliegen,  erkennbar  zu  machen.  Das  grüne  Licht  darf  nicht  an
Backbordseite,  das  rothe  Licht  nicht  an  Steuerbordseite  gezeigt  werden.

Ein  Lootsenfahrzeug  solcher  Bauart,  daß  es  längsseits  der  Schiffe  anlegen
muß,  um  einen  Lootsen  an  Bord  zu  setzen,  braucht  das  weiße  Licht  nur  zu
zeigen,  statt  dasselbe  am  Masttop  zu  führen;  auch  genügt  es,  wenn  solches  Fahrzeug
  an  Stelle  der  oben  erwähnten  farbigen  Lichter  eine  Laterne  mit  einem  grünen
Glase  auf  der  einen  Seite  und  einem  rothen  Glase  auf  der  anderen  zur  Hand
hat,  um  dieselbe  so,  wie  im  Artikel  7  unter  3  vorgeschrieben,  zu  gebrauchen.

Lootsenfahrzeuge,  welche  keinen  Lootsendienst  auf  ihrer  Station  thun,  müssen
Lichter  wie  andere  Fahrzeuge  ihres  Raumgehalts  führen.

Artikel  9
betrifft  Regeln  für  die  Fischerfahrzeuge,  deren  Erlaß  vorbehalten  bleibt.

  Artikel  10.

Ein  Fahrzeug,  welches  von  einem  anderen  überholt  wird,  muß  diesem
vom  Heck  aus  ein  weißes  Licht  oder  ein  Flackerfeuer  zeigen.

Das  weiße  Licht  darf  fest  angebracht  und  in  einer  Laterne  geführt  werden;
die  Laterne  muß  aber  mit  Schirmen  versehen  und  so  eingerichtet  und  so  angebracht
  sein,  daß  sie  ein  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen  des  Horizonts
von  zwölf  Kompaßstrichen  -  je  sechs  Strich  von  recht  achteraus  auf  jeder  Seite
des  Fahrzeugs  -  wirft.  Das  Licht  muß  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
        <pb n="220" />
        einer  Seemeile  sichtbar  sein  und  soweit  thunlich  mit  den  Seitenlichtern  in  gleicher
Höhe  geführt  werden.
Artikel  11.

Ein  Fahrzeug  vor  Anker  muß,  wenn  es  weniger  als  fünfundvierzig  Meter
lang  ist,  vorne  ein  weißes  Licht  an  der  Stelle,  wo  dasselbe  am  besten  gesehen
werden  kann,  jedoch  nicht  höher  als  sechs  Meter  über  dem  Rumpfe,  führen,  und
zwar  in  einer  Laterne,  welche  ein  helles,  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
einer  Seemeile  sichtbares,  ununterbrochenes  Licht  über  den  ganzen  Horizont  wirft.

Ein  Fahrzeug  vor  Anker  muß,  wenn  es  fünfundvierzig  Meter  oder  mehr
lang  ist,  zwei  solche  Lichter  führen;  das  eine  Licht  im  vorderen  Theile  des  Fahrzeugs
  nicht  niedriger  als  sechs  Meter  und  nicht  höher  als  zwölf  Meter  über  dem
Rumpfe,  -  und  das  andere  Licht  am  Heck  oder  in  der  Nähe  des  Hecks  des
Fahrzeugs,  mindestens  vier  und  einen  halben  Meter  niedriger  als  das  vordere  Licht.

Als  Länge  eines  Fahrzeugs  gilt  die  in  dem  Schiffscertifikat  angegebene  Länge.

Fahrzeuge,  welche  in  einem  Fahrwasser  oder  nahe  bei  einem  solchen  am
Grunde  festsitzen,  unterliegen  derselben  Verpflichtung;  außerdem  müssen  sie  die  im
Artikel  4  unter  a  vorgeschriebenen  zwei  rothen  Lichter  führen.

Artikel  12.
Ein  jedes  Fahrzeug  darf,  wenn  es  nöthig  ist,  um  die  Aufmerksamkeit  auf
sich  zu  ziehen,  außer  den  Lichtern,  welche  es  führen  muß,  ein  Flackerfeuer  zeigen
oder  irgend  ein  Knallsignal,  welches  nicht  mit  Nothsignalen  verwechselt  werden

kann,  geben.
Artikel  13.

Vorschriften,  welche  bezüglich  der  Führung  von  zusätzlichen  Stations-  und
Signallichtern  für  zwei  oder  mehrere  Kriegsschiffe  oder  für  Fahrzeuge,  die  unter
Bedeckung  fahren,  erlassen  sind,  werden  durch  diese  Verordnung  nicht  berührt.
Auch  wird  durch  sie  das  Zeigen  von  Erkennungssignalen,  welche  von  Schiffsrhedern
  mit  amtlicher  Genehmigung  angenommen  und  vorschriftsmäßig  eingetragen
und  bekannt  gemacht  sind,  nicht  beschränkt.

Artikel  14.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  nur  unter  Segel  ist,  aber  mit  aufgerichtetem
Schornsteine  fährt,  muß  bei  Tage  einen  schwarzen  Ball  oder  runden  Signalkörper
von  fünfundsechszig  Centimeter  Durchmesser  führen,  und  zwar  vorne  im  Fahrzeug
  an  der  Stelle,  an  welcher  das  Zeichen  am  besten  gesehen  werden  kann.

III.  Schallsignale  bei  Nebel  u.  s.  w.

Artikel  15.
Schallsignale  für  in  Fahrt  befindliche  Fahrzeuge  müssen  gegeben  werden:
1.  von  Dampffahrzeugen  mit  der  Pfeife  oder  Sirene,
2.  von  Segelfahrzeugen  und  geschleppten  Fahrzeugen  mit  dem  Nebelhorn.
Ein  lang  gezogener  Ton  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  ein  Ton  von
vier  bis  sechs  Sekunden  Dauer.
        <pb n="221" />
        Ein  Dampffahrzeug  muß  mit  einer  kräftig  tönenden  Pfeife  oder  Sirene
versehen  sein,  welche  durch  Dampf  oder  einen  Ersatz  für  Dampf  geblasen  wird
und  so  angebracht  ist,  daß  der  Schall  durch  keinerlei  Hinderniß  gehemmt  wird,
ferner  mit  einem  wirksamen  Nebelhorn,  welches  durch  eine  mechanische  Vorrichtung
geblasen  wird,  sowie  mit  einer  kräftig  tönenden  Glocke.  Ein  Segelfahrzeug  von
57  Kubikmeter  Brutto - Raumgehalt  oder  darüber  muß  mit  einem  gleichartigen
Nebelhorn  und  mit  einer  gleichartigen  Glocke  versehen  sein.

Bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen,  es  mag
Tag  oder  Nacht  sein,  sind  folgende  Schallsignale  zu  geben:

a)  Ein  Dampffahrzeug,  welches  Fahrt  durch  das  Wasser  macht,  muß
mindestens  alle  zwei  Minuten  einen  lang  gezogenen  Ton  geben.

b)  Ein  Dampffahrzeug,  welches  in  Fahrt  ist,  aber  seine  Maschine  gestoppt
hat  und  keine  Fahrt  durch  das  Wasser  macht,  muß  mindestens  alle
zwei  Minuten  zwei  lang  gezogene  Töne  mit  einem  Zwischenraume  von
ungefähr  einer  Sekunde  geben.

c)  Ein  Segelfahrzeug  in  Fahrt  muß  mindestens  jede  Minute,  wenn  es
mit  Steuerbord-Halsen  segelt,  einen  Ton,  wenn  es  mit  Backbord - Halsen
segelt,  zwei  auf  einander  folgende  Töne,  und  wenn  es  mit  dem  Winde
achterlicher  als  dwars  segelt,  drei  auf  einander  folgende  Töne  geben.

d)  Ein  Fahrzeug  vor  Anker  muß  mindestens  jede  Minute  ungefähr  fünf
Sekunden  lang  die  Glocke  rasch  läuten.

e)  Ein  Fahrzeug,  welches  ein  anderes  Fahrzeug  schleppt,  ein  Fahrzeug,
welches  ein  Telegraphenkabel  legt,  aufnimmt  oder  auffischt,  und  ein  in
Fahrt  befindliches  Fahrzeug,  welches  einem  sich  nähernden  Fahrzeuge
nicht  aus  dem  Wege  gehen  kann,  weil  es  überhaupt  nicht  oder  doch
nicht  so  manövriren  kann,  wie  diese  Vorschriften  verlangen,  muß  statt
der  unter  a  und  c  vorgeschriebenen  Signale  mindestens  alle  zwei
Minuten  drei  auf  einander  folgende  Töne  geben,  zuerst  einen  lang
gezogenen  Ton,  dann  zwei  kurze  Töne.  Ein  geschlepptes  Fahrzeug
darf  dieses  Signal,  aber  kein  anderes  geben.

Segelfahrzeuge  und  Boote  von  weniger  als  57  Kubikmeter  Brutto - Raumgehalt

  brauchen  die  vorerwähnten  Signale  nicht  zu  geben,  müssen  dann  aber
mindestens  jede  Minute  irgend  ein  anderes  kräftiges  Schallsignal  geben.

Anmerkung.  Ueberall  wo  diese  Verordnung  den  Gebrauch  einer  Glocke
vorschreibt,  kann  anstatt  einer  solchen  an  Bord  türkischer  Fahrzeuge  eine  Trommel,
an  Bord  kleinerer  Segelfahrzeuge,  falls  der  Gebrauch  eines  solchen  Instruments
landesüblich  ist,  ein  Gong  benutzt  werden.

IV.  Mäßigung  der  Geschwindigkeit  bei  Nebel  u.  s.  w.

Artikel  16.
Jedes  Fahrzeug  muß  bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen
Regengüssen,  unter  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  obwaltenden  Umstände  und
Bedingungen,  mit  mäßiger  Geschwindigkeit  fahren.
        <pb n="222" />
        Ein  Dampffahrzeug,  welches  anscheinend  vor  der  Richtung  quer  ab  (vorderlicher
  als  dwars)  das  Nebelsignal  eines  Fahrzeugs  hört,  dessen  Lage  nicht  auszumachen
  ist,  muß,  sofern  die  Umstände  dies  gestatten,  seine  Maschine  stoppen
und  dann  vorsichtig  manövriren,  bis  die  Gefahr  des  Zusammenstoßens  vorüber  ist.

V.  Ausweichen.
Gefahr  des  Zusammenstoßens.

Das  Vorhandensein  einer  Gefahr  des  Zusammenstoßens  kann,  wenn  die
Umstände  es  gestatten,  durch  sorgfältige  Kompaßpeilung  eines  sich  nähernden
Schiffes  erkannt  werden.  Aendert  sich  die  Peilung  nicht  merklich,  so  ist  anzunehmen,
daß  die  Gefahr  des  Zusammenstoßens  vorhanden  ist.

Artikel  17.

Sobald  zwei  Segelfahrzeuge  sich  so  nähern,  daß  die  Annäherung  Gefahr
des  Zusammenstoßens  mit  sich  bringt,  muß  das  eine  dem  anderen,  wie  nachstehend
  angegeben,  aus  dem  Wege  gehen:

a)  Ein  Fahrzeug  mit  raumem  Winde  muß  einem  beim  Winde  segelnden

Fahrzeug  aus  dem  Wege  gehen.

b)  Ein  Fahrzeug,  welches  mit  Backbord - Halsen  beim  Winde  segelt,  muß
einem  Fahrzeuge,  welches  mit  Steuerbord - Halsen  beim  Winde  segelt,
aus  dem  Wege  gehen.

c)  Haben  beide  Fahrzeuge  raumen  Wind  von  verschiedenen  Seiten,  so
muß  dasjenige,  welches  den  Wind  von  Backbord  hat,  dem  anderen
aus  dem  Wege  gehen.

d)  Haben  beide  Fahrzeuge  raumen  Wind  von  derselben  Seite,  so  muß
das  luvwärts  befindliche  Fahrzeug  dem  leewärts  befindlichen  aus  dem
Wege  gehen.

e)  Ein  Fahrzeug,  welches  vor  dem  Winde  segelt,  muß  dem  anderen
Fahrzeug  aus  dem  Wege  gehen.

Artikel  18.

Sobald  zwei  Dampffahrzeuge  sich  in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe
gerade  entgegengesetzter  Richtung  so  nähern,  daß  die  Annäherung  Gefahr  des
Zusammenstoßens  mit  sich  bringt,  muß  jedes  seinen  Kurs  nach  Steuerbord  ändern,
damit  sie  einander  an  Backbordseite  passiren.

Diese  Vorschrift  findet  nicht  Anwendung,  wenn  zwei  Dampffahrzeuge,
sofern  sie  beide  ihren  Kurs  beibehalten,  frei  von  einander  passiren  müssen.

Sie  findet  daher  nur  dann  Anwendung,  wenn  bei  Tage  jedes  der  Fahrzeuge
  die  Masten  des  anderen  mit  den  seinigen  ganz  oder  nahezu  in  einer  Linie
sieht,  und  wenn  bei  Nacht  jedes  der  Fahrzeuge  in  solcher  Stellung  sich  befindet,
daß  beide  Seitenlichter  des  anderen  zu  sehen  sind.

Sie  findet  keine  Anwendung,  wenn  bei  Tage  das  eine  Fahrzeug  sieht,
daß  sein  Kurs  vor  dem  Bug  durch  das  andere  Fahrzeug  gekreuzt  wird,  oder
        <pb n="223" />
        wenn  bei  Nacht  das  rothe  Licht  des  einen  Fahrzeugs  dem  rothen  des  anderen,
oder  das  grüne  Licht  des  einen  Fahrzeugs  dem  grünen  des  anderen  Fahrzeugs
gegenübersteht,  oder  wenn  ein  rothes  Licht  ohne  ein  grünes,  oder  ein  grünes
Licht  ohne  ein  rothes  voraus  in  Sicht  ist,  oder  wenn  beide  farbige  Seitenlichter
gleichzeitig  aber  anderswo  als  voraus  in  Sicht  sind.

Artikel  19.

Sobald  die  Kurse  zweier  Dampffahrzeuge  sich  so  kreuzen,  daß  die  Beibehaltung
  derselben  Gefahr  des  Zusammenstoßens  mit  sich  bringt,  muß  dasjenige
Dampffahrzeug  aus  dem  Wege  gehen,  welches  das  andere  an  seiner  Steuerbordseite
  hat.

Artikel  20.

Sobald  ein  Dampffahrzeug  und  ein  Segelfahrzeug  in  solchen  Richtungen
fahren,  daß  die  Beibehaltung  derselben  Gefahr  des  Zusammenstoßens  mit  sich
bringt,  muß  das  Dampffahrzeug  dem  Segelfahrzeug  aus  dem  Wege  gehen.

Artikel  21.

In  allen  Fällen,  wo  nach  diesen  Vorschriften  eins  von  zwei  Fahrzeugen
dem  anderen  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,  muß  das  letztere  seinen  Kurs  und
seine  Geschwindigkeit  beibehalten.

Anmerkung.  Wenn  jedoch  in  Folge  von  dickem  Wetter  oder  aus
anderen  Ursachen  zwei  Fahrzeuge  einander  so  nahe  gekommen  sind,  daß  ein
Zusammenstoß  durch  Manöver  des  zum  Ausweichen  verpflichteten  Fahrzeugs  allein
nicht  vermieden  werden  kann,  so  soll  auch  das  andere  Fahrzeug  so  manövriren,  wie
es  zur  Abwendung  eines  Zusammenstoßens  am  dienlichsten  ist  (vergleiche  Artikel  27 und 29).
  

Artikel  22.

Jedes  Fahrzeug,  welches  nach  diesen  Vorschriften  einem  anderen  aus  dem
Wege  zu  gehen  hat,  muß,  wenn  die  Umstände  es  gestatten,  vermeiden,  den
Bug  des  anderen  zu  kreuzen.

Artikel  23.

Jedes  Dampffahrzeug,  welches  nach  diesen  Vorschriften  einem  anderen
Fahrzeug  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,  muß  bei  der  Annäherung,  wenn  nöthig,
seine  Fahrt  mindern  oder  stoppen  oder  rückwärts  gehen.

  Artikel  24.

Ohne  Rücksicht  auf  irgend  eine  dieser  Vorschriften  muß  jedes  Fahrzeug
beim  Ueberholen  eines  anderen  dem  letzteren  aus  dem  Wege  gehen.

Als  überholendes  Fahrzeug  gilt  jedes  Fahrzeug,  das  sich  einem  anderen
Fahrzeug  aus  einer  Richtung  her  nähert,  welche  mehr  als  zwei  Strich  hinter  der
Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  liegt,  das  heißt  aus  einer
Richtung,  bei  welcher  die  Fahrzeuge  so  zu  einander  stehen,  daß  das  überholende

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  41
        <pb n="224" />
        bei  Nacht  keines  der  Seitenlichter  des  anderen  sehen  würde.  Durch  spätere  Veränderung
  in  der  Peilung  der  beiden  Fahrzeuge  wird  das  überholende  Fahrzeug
weder  zu  einem  kreuzenden  Fahrzeug  im  Sinne  dieser  Vorschriften,  noch  von  der
Verpflichtung  entbunden,  dem  anderen  Fahrzeug  aus  dem  Wege  zu  gehen,  bis
es  dasselbe  klar  passirt  hat.

Vermag  das  überholende  Fahrzeug  bei  Tage  nicht  sicher  zu  erkennen,  ob
es  sich  vor  oder  hinter  der  oben  bezeichneten  Stellung  zu  dem  anderen  Fahrzeuge
befindet,  so  hat  es  anzunehmen,  daß  es  ein  überholendes  Fahrzeug  ist,  und  muß
es  dem  anderen  aus  dem  Wege  gehen.

Artikel  25.

In  engen  Fahrwassern  muß  jedes  Dampffahrzeug,  wenn  dies  ohne  Gefahr
ausführbar  ist,  sich  an  derjenigen  Seite  der  Fahrrinne  oder  der  Fahrwassermitte
halten,  welche  an  seiner  Steuerbordseite  liegt.

Artikel  26.

In  Fahrt  befindliche  Segelfahrzeuge  müssen  Segelfahrzeugen  oder  Booten,
welche  mit  Treibnetzen,  Angelleinen  oder  Grundschleppnetzen  fischen,  aus  dem
Wege  gehen.  Durch  diese  Vorschrift  wird  jedoch  keinem  fischenden  Fahrzeug  oder
Boote  die  Befugniß  eingeräumt,  ein  Fahrwasser,  welches  andere  Fahrzeuge  benutzen,
  zu  sperren.

Artikel  27.

Bei  Befolgung  dieser  Vorschriften  muß  stets  gehörige  Rücksicht  auf  alle
Gefahren  der  Schiffahrt  und  des  Zusammenstoßens,  sowie  auf  solche  besondere
Umstände  genommen  werden,  welche  zur  Abwendung  unmittelbarer  Gefahr  ein
Abweichen  von  den  Vorschriften  nothwendig  machen.

VI.  Schallsignale  für  Fahrzeuge,  welche  einander  ansichtig  sind.
Artikel  28.

Als  kurzer  Ton  im  Sinne  dieses  Artikels  gilt  ein  Ton  von  ungefähr  einer
Sekunde  Dauer.

Sind  Fahrzeuge  einander  ansichtig,  so  muß  ein  in  Fahrt  befindliches
Dampffahrzeug,  wenn  es  einen  diesen  Vorschriften  entsprechenden  Kurs  einschlägt,
diesen  Kurs  durch  folgende  Signale  mit  seiner  Pfeife  oder  Sirene  anzeigen,  nämlich:

Ein  kurzer  Ton  bedeutet:
"ich  richte  meinen  Kurs  nach  Steuerbord“.

Zwei  kurze  Töne  bedeuten:
„ich  richte  meinen  Kurs  nach  Backbord“.
Drei  kurze  Töne  bedeuten:
„meine  Maschine  geht  mit  voller  Kraft  rückwärts“.
        <pb n="225" />
        VII.  Nothwendigkeit  anderweiter  Vorsichtsmaßregeln.
Artikel  29.

Keine  dieser  Vorschriften  soll  ein  Fahrzeug,  oder  den  Rheder,  den  Führer
und  die  Mannschaft  desselben  von  den  Folgen  einer  Versäumniß  im  Gebrauche
von  Lichtern  oder  Signalen  und  im  Halten  eines  gehörigen  Ausgucks  oder  von
den  Folgen  der  Versäumniß  anderer  Vorsichtsmaßregeln  befreien,  welche  durch
die  seemännische  Praxis  oder  durch  die  besonderen  Umstände  des  Falles  geboten
  werden.

VIII.  Vorbehalt  in  Betreff  der  Häfen  und  Binnengewässer.
Artikel  30.
Vorschriften,  welche  bezüglich  der  Schiffahrt  in  Häfen,  auf  Flüssen  oder
in  Binnengewässern  erlassen  sind,  werden  durch  diese  Verordnung  nicht  berührt.

IX.  Nothsignale.
Artikel  31.

Fahrzeuge,  welche  in  Noth  sind  und  Hülfe  von  anderen  Fahrzeugen  oder
vom  Lande  verlangen,  müssen  folgende  Signale  -  zusammen  oder  einzeln  -  geben.
Bei  Tage:

1.  Kanonenschüsse  oder  andere  Knallsignale,  welche  in  Zwischenräumen
von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert  werden.

2.  Das  Signal  NC  des  „Internationalen  Signalbuchs".

3.  Das  Fernsignal,  bestehend  aus  einer  viereckigen  Flagge,  über  oder
unter  welcher  ein  Ball  oder  etwas,  was  einem  Balle  ähnlich  sieht,
aufgeheißt  ist.

4.  Raketen  oder  Leuchtkugeln,  wie  solche  weiterhin  als  Nachtsignale  angegeben
  sind.

5.  Anhaltendes  Ertönenlassen  irgend  eines  Nebelsignalapparats.

Bei  Nacht:

1.  Kanonenschüsse  oder  andere  Knallsignale,  welche  in  Zwischenräumen
von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert  werden.

2.  Flammensignale  auf  dem  Fahrzeuge,  zum  Beispiel  brennende  Theer-,
Oeltonnen  oder  dergleichen.

3.  Raketen  oder  Leuchtkugeln  von  beliebiger  Art  und  Farbe;  dieselben
sollen  einzeln  in  kurzen  Zwischenräumen  abgefeuert  werden.

4.  Anhaltendes  Ertönenlassen  irgend  eines  Nebelsignalapparats.

Artikel  32.
Vorbehaltlich  des  Rechtes  der  Kriegsfahrzeuge,  Sternsignale  oder  Raketen
zu  anderweitigen  Signalzwecken  zu  benutzen,  dürfen  Nothsignale  nur  dann  angewendet

  werden,  wenn  die  Fahrzeuge  in  Noth  oder  Gefahr  sind.
41
        <pb n="226" />
        X.  Verpflichtung  der  Schiffseigenthümer  und  Schiffsführer.

Artikel  33.

Der  Eigenthümer  und  der  Führer  eines  Fahrzeugs  haften  dafür,  daß  die
zur  Ausführung  der  vorstehenden  Vorschriften  erforderlichen  Signalapparate  vollständig
  und  in  brauchbarem  Zustand  auf  dem  Fahrzeuge  vorhanden  sind.

Im  Uebrigen  liegt  die  Befolgung  der  Vorschriften  dem  Führer  des  Fahrzeugs
  ob.  Führer  ist  der  Schiffer  oder  dessen  berufener  Vertreter.  Hat  das
Fahrzeug  einen  Zwangslootsen  angenommen,  so  hat  dieser  die  in  den  Artikeln  16
bis  27  gegebenen  Vorschriften  zu  erfüllen,  sofern  nicht  der  Schiffer  kraft
landesrechtlich  ihm  zustehender  Befugniß  den  Zwangslootsen  seiner  Funktionen
enthoben  hat.  Die  für  die  Schiffe  und  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  geltenden
  besonderen  Bestimmungen  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Xl.  Schlußbestimmungen.

Artikel  34.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften,  insbesondere  die
Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  vom
7.  Januar  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1),  sowie  die  §§.  1  bis  3  der  Noth-  und
Lootsen  =  Signalordnung  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küstengewässern  vom
14.  August  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  187)  sind  aufgehoben.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  im  Artikel  19  des  internationalen  Vertrags,
  betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb
der  Küstengewässer,  vom  6.  Mai  1882  (Reichs-Gesetzbl.  von  1884  S.  25),  sowie
die  Vorschriften  in  den  Artikeln  5  und  6  des  internationalen  Vertrags  zum
Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884  (Reichs-Gesetzbl.
von  1888  S.  151).

Artikel  35.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Urville,  den  9.  Mai  1897.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="227" />
        (Nr.  2387.)  Verordnung,  betreffend  die  Lichter-  und  Signalführung  der  Fischerfahrzeuge  und
der  Lootsendampffahrzeuge.  Vom  10.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §.  145  des  Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  40),  was  folgt:

Artikel  1.

Bis  zum  Erlasse  der  im  Artikel  9  der  Verordnung  zur  Verhütung  des
Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  vom  9.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203)
vorbehaltenen  endgültigen  Bestimmungen  treten  die  folgenden  Vorschriften  über  die
Lichter-  und  Signalführung  der  Fischerfahrzeuge  in  Kraft.

In  Fahrt  befindliche  Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  müssen,  wenn  sie
gemäß  diesem  Artikel  nicht  andere  Lichter  zu  führen  oder  zu  zeigen  haben,  die
für  in  Fahrt  befindliche  Fahrzeuge  ihres  Raumgehalts  durch  die  vorstehend  bezeichnete
  Verordnung  vorgeschriebenen  Lichter  führen  oder  zeigen.

a)  Offene  Boote,  worunter  alle  Fahrzeuge  zu  verstehen  sind,  welche  oben
gegen  das  Eindringen  von  Seewasser  nicht  abgeschlossen  werden  können,
müssen,  wenn  sie  während  der  Nacht  mit  Fischerei  irgend  einer  Art
beschäftigt  sind,  ein  nach  allen  Richtungen  sichtbares  weißes  Licht  zeigen.

b)  Mit  Treibnetzen  fischende  Fahrzeuge  und  gedeckte  Boote  müssen  zwei
weiße  Lichter  an  den  Stellen,  an  welchen  sie  am  besten  gesehen  werden
können,  führen.  Diese  Lichter  müssen  so  angebracht  sein,  daß  die
senkrechte  Entfernung  zwischen  ihnen  mindestens  zwei  Meter  und  höchstens
vier  und  einen  halben  Meter,  die  horizontale  Entfernung,  in  der  Kiellinie
  gemessen,  mindestens  einen  und  einen  halben  Meter  und  höchstens
drei  Meter  beträgt.  Das  untere  dieser  beiden  Lichter  muß  nach  dem
Ende  des  Fahrzeugs  hin  angebracht  sein,  an  welchem  das  Netz  befestigt
ist,  und  beide  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  sie  über  den  ganzen
Horizont  scheinen  und  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  drei  Seemeilen
  sichtbar  sind.  Für  die  Ostsee  genügt  eine  Sichtweite  von  einer
Seemeile.

c)  Fahrzeuge  und  gedeckte  Boote,  welche  mit  Angelleinen  fischen,  die
Leinen  aushaben  und  an  denselben  fest  sind,  müssen,  wenn  sie  nicht
geankert  haben  oder  sonst  festliegen,  dieselben  Lichter  führen,  wie  die
mit  Treibnetzen  fischenden  Fahrzeuge.  Während  des  Auslegens  und
Einholens  der  Leinen  darf  außer  den  rothen  und  grünen  Seitenlaternen
ein  weißes  über  den  ganzen  Horizont  scheinendes  Licht  vom  Heck  in
        <pb n="228" />
        einer  Höhe  von  nicht  mehr  als  einem  Meter  über  dem  Deck  gezeigt
werden.

d)  Fischerfahrzeuge,  welche  mit  dem  Grundschleppnetze,  das  heißt  mit  einem
Fanggeräthe,  welches  über  den  Meeresgrund  geschleppt  wird,  fischen,
müssen  führen:

1.  wenn  Dampffahrzeuge  -  an  der  Stelle  des  im  Artikel  2  der
im  Eingange  bezeichneten  Verordnung  unter  a  erwähnten  Lichtes  -
eine  dreifarbige  Laterne,  welche  so  eingerichtet  und  angebracht  ist,
daß  sie  von  recht  voraus  bis  zu  zwei  Strich  auf  jedem  Bug  ein
weißes  Licht,  auf  der  Steuerbordseite  ein  grünes  und  auf  der
Backbordseite  ein  rothes  Licht  über  einen  Bogen  des  Horizonts
von  zwei  Strich  auf  jedem  Bug  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die
Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  wirft;
ferner  mindestens  zwei  Meter  und  höchstens  vier  Meter  unter  der
dreifarbigen  Laterne,  eine  Laterne,  welche  ein  weißes  ununterbrochenes
  Licht  über  den  ganzen  Horizont  wirft;

2.  Segelfahrzeuge  müssen  eine  Laterne  führen,  welche  ein  weißes
ununterbrochenes  Licht  über  den  ganzen  Horizont  wirft;  diese
Fahrzeuge  müssen  ferner  mit  einem  hinreichenden  Vorrathe  von
rothen  und  grünen  Kunstfeuern  versehen  sein,  deren  jedes  mindestens
  dreißig  Sekunden  brennt.  Diese  Kunstfeuer  müssen  bei
der  Annäherung  anderer  Fahrzeuge  zeitig  genug  gezeigt  werden,
um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten,  und  zwar  entsprechend  den
Halsen,  mit  welchen  das  Fahrzeug  segelt,  also  grün  bei  Steuerbord-
  und  roth  bei  Backbord-Halsen.

Alle  unter  d  erwähnten  Lichter  müssen  auf  eine  Entfernung  von
mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  sein.

e)  Fahrzeuge,  welche  mit  dem  Fange  von  Austern  beschäftigt  sind,  müssen
dieselben  Lichter  führen,  wie  die  Grundschleppnetzfischer.

f)  Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  dürfen  nach  ihrem  Gefallen  außer
den  Lichtern,  welche  sie  nach  diesem  Artikel  führen  oder  zeigen  müssen,
ein  Flackerfeuer  zeigen.

8)  Jedes  Fischerfahrzeug  und  jedes  Boot  muß,  wenn  es  geankert  hat,  ein
weißes  Licht  führen,  welches  über  den  ganzen  Horizont  auf  eine  Entfernung
  von  mindestens  einer  Seemeile  sichtbar  ist.  Außerdem  darf
es,  wenn  es  zugleich  sein  Fanggeräth  aushat,  bei  Annäherung  anderer
Fahrzeuge  ein  zweites  weißes  Licht,  mindestens  einen  Meter  niedriger
als  das  Ankerlicht  und  wagerecht  mindestens  einen  und  einen  halben
Meter  von  diesem  entfernt,  nach  der  Richtung  des  ausstehenden  Fanggeräths
  zeigen.

h)  Kommt  ein  Fahrzeug  oder  Boot  während  des  Fischens  dadurch,  daß
sein  Fanggeräth  an  eine  Klippe  oder  ein  anderes  Hinderniß  festgeräth,
        <pb n="229" />
        außer  Fahrt,  so  muß  es  das  für  Fahrzeuge,  welche  geankert  haben,
vorgeschriebene  Licht  zeigen.

i)  Bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen  sind
Treibnetzfischerfahrzeuge,  welche  an  ihren  Netzen  fest  sind,  ferner  Fahrzeuge,
  welche  mit  dem  Grundschleppnetz  oder  mit  irgend  einer  sonstigen
Art  Schleppnetz  fischen,  endlich  mit  Angelleinen  fischende  Fahrzeuge,
welche  ihre  Leinen  aushaben  -  sofern  sie  57  Kubikmeter  oder  mehr
Bruttoraumgehalt  haben  -,  verpflichtet,  mindestens  jede  Minute  einen
Ton,  Dampffahrzeuge  mit  der  Dampfpfeife  oder  Sirene,  Segelfahrzeuge
  mit  dem  Nebelhorn,  zu  geben,  und  danach  die  Glocke  zu  läuten.

k)  Dampf-  und  Segelfahrzeuge  oder  Boote,  welche  mit  Treibnetzen,
Angelleinen  oder  Grundschleppnetzen  fischen,  müssen  bei  Tage,  wenn
sie  in  Fahrt  sind,  einem  sich  nähernden  Fahrzeug  ihre  Beschäftigung
durch  Aufheißen  eines  Korbes  oder  eines  sonstigen  zweckentsprechenden
Körpers  an  der  Stelle,  wo  dieser  am  besten  gesehen  werden  kann,  zu
erkennen  geben.  Haben  solche  Fahrzeuge  oder  Boote,  während  sie
geankert  haben,  zugleich  ihr  Fanggeräth  aus,  so  dürfen  sie  bei  Annäherung
  anderer  Fahrzeuge  an  der  für  diese  passirbaren  Seite  ein
gleiches  oder  ähnliches  Zeichen  geben.

Die  in  diesem  Artikel  erwähnten  Fahrzeuge  brauchen  die  im  Artikel  4
unter  a  und  Artikel  11  Schlußsatz  der  Verordnung  vom  9.  Mai  1897  vorgeschriebenen
  Lichter  nicht  zu  führen.

Artikel  2.

Ein  Lootsendampffahrzeug,  welches  Lootsendienst  auf  seiner  Station
thut  und  nicht  vor  Anker  liegt,  muß  außer  den  für  alle  Lootsenfahrzeuge  vorgeschriebenen
  Lichtern  zwei  und  einen  halben  Meter  unter  dem  weißen  Toplicht
ein  über  den  ganzen  Horizont  sichtbares  rothes  Licht  und  ferner  die  für  in  Fahrt
befindliche  Fahrzeuge  vorgeschriebenen  farbigen  Seitenlichter  führen.  Das  rothe
Licht  muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es  bei  dunkler  Nacht  und  klarer  Luft
auf  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist.

Wenn  das  Lootsendampffahrzeug  auf  seiner  Station  Lootsendienst  thut
und  vor  Anker  liegt,  muß  es  außer  dem  für  alle  Lootsenfahrzeuge  vorgeschriebenen
Lichte  das  vorerwähnte  rothe  Licht  führen  aber  nicht  die  farbigen  Seitenlichter.

Wenn  das  Lootsendampffahrzeug  keinen  Lootsendienst  auf  seiner  Station
thut,  muß  es  dieselben  Lichter  führen  wie  andere  Dampffahrzeuge.

Artikel  3.

Die  Verordnung  vom  16.  Februar  1881,  betreffend  die  Suspension  des
Artikels  10  der  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe
auf  See  vom  7.  Januar  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  28),  ist  aufgehoben.
        <pb n="230" />
        Artikel  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Urville,  den  10.  Mai  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="231" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  23.

Inhalt:  Handelsgesetzbuch.  S.  219.    Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  S.  437.

 

 

 

 

(Nr.  2388.)  Handelsgesetzbuch.  Vom  10.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und
des  Reichstags,  was  folgt:

Erstes  Buch.
Handelsstand.



Erster  Abschnitt.
Kaufleute.

§.  1.
Kaufmann  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  ist,  wer  ein  Handelsgewerbe  betreibt.

Als  Handelsgewerbe  gilt  jeder  Gewerbebetrieb,  der  eine  der  nachstehend  bezeichneten
  Arten  von  Geschäften  zum  Gegenstande  hat:

1.  die  Anschaffung  und  Weiterveräußerung  von  beweglichen  Sachen  (Waaren)
oder  Werthpapieren,  ohne  Unterschied,  ob  die  Waaren  unverändert  oder
nach  einer  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  weiter  veräußert  werden;

2.  die  Uebernahme  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Waaren  für  Andere,
sofern  der  Betrieb  über  den  Umfang  des  Handwerks  hinausgeht;

3.  die  Uebernahme  von  Versicherungen  gegen  Prämie;
4.  die  Bankier-  und  Geldwechslergeschäfte;

5.  die  Uebernahme  der  Beförderung  von  Gütern  oder  Reisenden  zur  See,  die
Geschäfte  der  Frachtführer  oder  der  zur  Beförderung  von  Personen  zu  Lande
Reichs-Gesetzbl.  1897.  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Mai  1897.
        <pb n="232" />
        oder  auf  Binnengewässern  bestimmten  Anstalten  sowie  die  Geschäfte  der
Schleppschiffahrtsunternehmer;

6.  die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  der  Spediteure  oder  der  Lagerhalter;

7.  die  Geschäfte  der  Handlungsagenten  oder  der  Handelsmäkler;

8.  die  Verlagsgeschäfte  sowie  die  sonstigen  Geschäfte  des  Buch-  oder  Kunsthandels;


9.  die  Geschäfte  der  Druckereien,  sofern  ihr  Betrieb  über  den  Umfang  des
Handwerks  hinausgeht.

–

§.  2.

Ein  gewerbliches  Unternehmen,  das  nach  Art  und  Umfang  einen  in  kauf.
männischer  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb  erfordert,  gilt,  auch  wenn  die  Voraussetzungen
  des  §.  1  Abs.  2  nicht  vorliegen,  als  Handelsgewerbe  im  Sinne  dieses
Gesetzbuchs,  sofern  die  Firma  des  Unternehmers  in  das  Handelsregister  eingetragen
worden  ist.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  Eintragung  nach  den  für  die  Eintragung
  kaufmännischer  Firmen  geltenden  Vorschriften  herbeizuführen.

§.  3.

Auf  den  Betrieb  der  Land-  und  Forstwirthschaft  finden  die  Vorschriften  der
§§.  1,  2  keine  Anwendung.

Ist  mit  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirthschaft  ein  Unternehmen  verbunden,
  das  nur  ein  Nebengewerbe  des  land-  oder  forstwirthschaftlichen  Betriebs
darstellt,  so  findet  auf  dieses  der  §.  2  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Unternehmer
  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  ist,  die  Eintragung  in  das  Handelsregister
herbeizuführen;  werden  in  dem  Nebengewerbe  Geschäfte  der  im  §.  1  bezeichneten  Art
geschlossen,  so  gilt  der  Betrieb  dessenungeachtet  nur  dann  als  Handelsgewerbe,  wenn
der  Unternehmer  von  der  Befugniß,  seine  Firma  gemäß  §.  2  in  das  Handelsregister
eintragen  zu  lassen,  Gebrauch  gemacht  hat.  Ist  die  Eintragung  erfolgt,  so  findet
eine  Löschung  der  Firma  nur  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  statt,  welche  für  die
Löschung  kaufmännischer  Firmen  gelten.

§.  4.

Die  Vorschriften  über  die  Firmen,  die  Handelsbücher  und  die  Prokura  finden
auf  Handwerker  sowie  auf  Personen,  deren  Gewerbebetrieb  nicht  über  den  Umfang
des  Kleingewerbes  hinausgeht,  keine  Anwendung.

Durch  eine  Vereinigung  zum  Betrieb  eines  Gewerbes,  auf  welches  die  bezeichneten
  Vorschriften  keine  Anwendung  finden,  kann  eine  offene  Handelsgesellschaft  oder
eine  Kommanditgesellschaft  nicht  begründet  werden.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  Bestimmungen  zu  erlassen,  durch  welche
die  Grenze  des  Kleingewerbes  auf  der  Grundlage  der  nach  dem  Geschäftsumfange  bemessenen
  Steuerpflicht  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Besteuerung  nach  anderen
Merkmalen  näher  festgesetzt  wird.
        <pb n="233" />
        §.  5.

Ist  eine  Firma  im  Handelsregister  eingetragen,  so  kann  gegenüber  demjenigen,
welcher  sich  auf  die  Eintragung  beruft,  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  das  unter
der  Firma  betriebene  Gewerbe  kein  Handelsgewerbe  sei  oder  daß  es  zu  den  im  §.  4  Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre.
        

§.  6.

Die  in  Betreff  der  Kaufleute  gegebenen  Vorschriften  finden  auch  auf  die  Handelsgesellschaften
  Anwendung.

Die  Rechte  und  Pflichten  eines  Vereins,  dem  das  Gesetz  ohne  Rücksicht  auf
den  Gegenstand  des  Unternehmens  die  Eigenschaft  eines  Kaufmanns  beilegt,  werden
durch  die  Vorschrift  des  §.  4  Abs.  1  nicht  berührt.

§.  7.

Durch  die  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes,  nach  welchen  die  Befugniß
zum  Gewerbebetrieb  ausgeschlossen  oder  von  gewissen  Voraussetzungen  abhängig  gemacht
ist,  wird  die  Anwendung  der  die  Kaufleute  betreffenden  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs
nicht  berührt.

Zweiter  Abschnitt.
Handelsregister.

§.  8.
Das  Handelsregister  wird  von  den  Gerichten  geführt.

§.  9.

Die  Einsicht  des  Handelsregisters  sowie  der  zum  Handelsregister  eingereichten
Schriftstücke  ist  Jedem  gestattet.

Von  den  Eintragungen  kann  eine  Abschrift  gefordert  werden;  das  Gleiche  gilt
in  Ansehung  der  zum  Handelsregister  eingereichten  Schriftstücke,  sofern  ein  berechtigtes
Interesse  glaubhaft  gemacht  wird.  Die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

Das  Gericht  hat  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  darüber  zu  ertheilen,  daß
bezüglich  des  Gegenstandes  einer  Eintragung  weitere  Eintragungen  nicht  vorhanden
sind  oder  daß  eine  bestimmte  Eintragung  nicht  erfolgt  ist.

§.  10.

Das  Gericht  hat  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  und  durch  mindestens  ein  anderes  Blatt  bekannt  zu  machen.  Soweit
nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,  werden  die  Eintragungen  ihrem  ganzen
Inhalte  nach  veröffentlicht.

Mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  das  letzte  der  die  Bekanntmachung
enthaltenden  Blätter  erschienen  ist,  gilt  die  Bekanntmachung  als  erfolgt.

42
        <pb n="234" />
        §.  11.

Das  Gericht  hat  jährlich  im  Dezember  die  Blätter  zu  bezeichnen,  in  denen
während  des  nächsten  Jahres  die  im  §.  10  vorgesehenen  Veröffentlichungen  erfolgen
  sollen.

§.  12.

Die  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  sowie  die  zur  Aufbewahrung
  bei  dem  Gerichte  bestimmten  Zeichnungen  von  Unterschriften  sind  persönlich
  bei  dem  Gerichte  zu  bewirken  oder  in  öffentlich  beglaubigter  Form  einzureichen.

Die  gleiche  Form  ist  für  eine  Vollmacht  zur  Anmeldung  erforderlich.  Rechtsnachfolger
  eines  Betheiligten  haben  die  Rechtsnachfolge  soweit  thunlich  durch  öffentliche
  Urkunden  nachzuweisen.

§.  13.

Soweit  nicht  in  diesem  Gesetzbuch  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  sind  die  Eintragungen
  in  das  Handelsregister  und  die  hierzu  erforderlichen  Ammeldungen  und
Zeichnungen  von  Unterschriften  sowie  die  sonst  vorgeschriebenen  Einreichungen  zum
Handelsregister  bei  jedem  Registergericht,  in  dessen  Bezirke  der  Inhaber  der  Firma
eine  Zweigniederlassung  besitzt,  in  gleicher  Weise  wie  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung
  zu  bewirken.

Eine  Eintragung  bei  dem  Gerichte  der  Zweigniederlassung  findet  nicht  statt,
bevor  nachgewiesen  ist,  daß  die  Eintragung  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung
geschehen  ist.

Diese  Vorschriften  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  sich  die  Hauptniederlassung
  im  Auslande  befindet.  Soweit  nicht  das  ausländische  Recht  eine  Abweichung
erforderlich  macht,  haben  die  Anmeldungen,  Zeichnungen  und  Eintragungen  bei  dem
Gerichte  der  Zweigniederlassung  in  gleicher  Weise  zu  geschehen,  wie  wenn  sich  die
Hauptniederlassung  im  Inlande  befände.

§.  14.

Wer  verpflichtet  ist,  eine  Anmeldung,  eine  Zeichnung  der  Unterschrift  oder
eine  Einreichung  von  Schriftstücken  zum  Handelsregister  vorzunehmen,  ist  hierzu  von
dem  Registergerichte  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die  einzelne  Strafe  darf  den
Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

§.  15.

Solange  eine  in  das  Handelsregister  einzutragende  Thatsache  nicht  eingetragen
und  bekannt  gemacht  ist,  kann  sie  von  demjenigen,  in  dessen  Angelegenheiten  sie
einzutragen  war,  einem  Dritten  nicht  entgegengesetzt  werden,  es  sei  denn,  daß  sie
diesem  bekannt  war.

Ist  die  Thatsache  eingetragen  und  bekannt  gemacht  worden,  so  muß  ein  Oritter
sie  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  er  sie  weder  kannte  noch  kennen  mußte.

Für  den  Geschäftsverkehr  mit  einer  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Zweigniederlassung
  ist  im  Sinne  dieser  Vorschriften  die  Eintragung  und  Bekanntmachung
durch  das  Gericht  der  Zweigniederlassung  entscheidend.
        <pb n="235" />
        §.  16.

Ist  durch  eine  rechtskräftige  oder  vollstreckbare  Entscheidung  des  Prozeßgerichts
die  Verpflichtung  zur  Mitwirkung  bei  einer  Anmeldung  zum  Handelsregister  oder  ein
Rechtsverhältniß,  bezüglich  dessen  eine  Eintragung  zu  erfolgen  hat,  gegen  einen  von
mehreren  bei  der  Vornahme  der  Anmeldung  Betheiligten  festgestellt,  so  genügt  zur
Eintragung  die  Anmeldung  der  übrigen  Betheiligten.  Wird  die  Entscheidung,  auf
Grund  deren  die  Eintragung  erfolgt  ist,  aufgehoben,  so  ist  dies  auf  Antrag  eines
der  Betheiligten  in  das  Handelsregister  einzutragen.

Ist  durch  eine  rechtskräftige  oder  vollstreckbare  Entscheidung  des  Prozeßgerichts
die  Vornahme  einer  Eintragung  für  unzulässig  erklärt,  so  darf  die  Eintragung  nicht
gegen  den  Widerspruch  desjenigen  erfolgen,  welcher  die  Entscheidung  erwirkt  hat.

Dritter  Abschnitt.
Handelsfirma.

§.  17.

Die  Firma  eines  Kaufmanns  ist  der  Name,  unter  dem  er  im  Handel  seine
Geschäfte  betreibt  und  die  Unterschrift  abgiebt.
Ein  Kaufmann  kann  unter  seiner  Firma  klagen  und  verklagt  werden.

§.  18.

Ein  Kaufmann,  der  sein  Geschäft  ohne  Gesellschafter  oder  nur  mit  einem
stillen  Gesellschafter  betreibt,  hat  seinen  Familiennamen  mit  mindestens  einem  ausgeschriebenen
  Vornamen  als  Firma  zu  führen.

Der  Firma  darf  kein  Zusatz  beigefügt  werden,  der  ein  Gesellschaftsverhältniß
andeutet  oder  sonst  geeignet  ist,  eine  Täuschung  über  die  Art  oder  den  Umfang  des
Geschäfts  oder  die  Verhältnisse  des  Geschäftsinhabers  herbeizuführen.  Zusätze,  die
zur  Unterscheidung  der  Person  oder  des  Geschäfts  dienen,  sind  gestattet.

§.  19.

Die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  hat  den  Namen  wenigstens  eines
der  Gesellschafter  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft  andeutenden  Zusatz
oder  die  Namen  aller  Gesellschafter  zu  enthalten.

Die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft  hat  den  Namen  wenigstens  eines  persönlich
  haftenden  Gesellschafters  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft  andeutenden
  Zusatze  zu  enthalten.

Die  Beifügung  von  Vornamen  ist  nicht  erforderlich.

Die  Namen  anderer  Personen  als  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  dürfen
in  die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft  nicht
aufgenommen  werden.
        <pb n="236" />
        §. 20.

Die  Firma  einer  Aktiengesellschaft  sowie  die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  ist  in  der  Regel  von  dem  Gegenstande  des  Unternehmens  zu  entlehnen;
die  erstere  Firma  hat  außerdem  die  Bezeichnung  "Aktiengesellschaft",  die  letztere  Firma
die  Bezeichnung    "Kommanditgesellschaft  auf  Aktien"  zu  enthalten.

§.  21.

Wird  ohne  eine  Aenderung  der  Person  der  Name  des  Geschäftsinhabers  oder
der  in  der  Firma  enthaltene  Name  eines  Gesellschafters  geändert,  so  kann  die  bisherige
  Firma  fortgeführt  werden.

§.  22.

Wer  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  unter  Lebenden  oder  von  Todeswegen
erwirbt,  darf  für  das  Geschäft  die  bisherige  Firma  mit  oder  ohne  Beifügung  eines
das  Nachfolgeverhältniß  andeutenden  Zusatzes  fortführen,  wenn  der  bisherige  Geschäftsinhaber
  oder  dessen  Erben  in  die  Fortführung  der  Firma  ausdrücklich  willigen.  Die
Verpflichtung  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  die
im  §.  20  vorgeschriebene  Bezeichnung  in  ihre  Firma  aufzunehmen,  wird  hierdurch
nicht  berührt.

Wird  ein  Handelsgeschäft  auf  Grund  eines  Nießbrauchs,  eines  Pachtvertrags
oder  eines  ähnlichen  Verhältnisses  übernommen,  so  finden  diese  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

§.  23.

Die  Firma  kann  nicht  ohne  das  Handelsgeschäft,  für  welches  sie  geführt  wird,
veräußert  werden.

§.  24.

Wird  Jemand  in  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  als  Gesellschafter  aufgenommen
oder  tritt  ein  neuer  Gesellschafter  in  eine  Handelsgesellschaft  ein  oder  scheidet  aus
einer  solchen  ein  Gesellschafter  aus,  so  kann  ungeachtet  dieser  Veränderung  die  bisherige
  Firma  fortgeführt  werden.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Gesellschafters,  dessen  Name  in  der  Firma  enthalten
  ist,  bedarf  es  zur  Fortführung  der  Firma  der  ausdrücklichen  Einwilligung  des
Gesellschafters  oder  seiner  Erben.

§.  25

Wer  ein  unter  Lebenden  erworbenes  Handelsgeschäft  unter  der  bisherigen  Firma
mit  oder  ohne  Beifügung  eines  das  Nachfolgeverhältniß  andeutenden  Zusatzes  fortführt,
haftet  für  alle  im  Betriebe  des  Geschäfts  begründeten  Verbindlichkeiten  des  früheren
Inhabers.  Die  in  dem  Betriebe  begründeten  Forderungen  gelten  den  Schuldnern
gegenüber  als  auf  den  Erwerber  übergegangen,  falls  der  bisherige  Inhaber  oder  seine
Erben  in  die  Fortführung  der  Firma  gewilligt  haben.

Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  einem  Dritten  gegenüber  nur  wirksam,  wenn
sie  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  bekannt  gemacht  oder  von  dem  Erwerber
oder  dem  Veräußerer  dem  Dritten  mitgetheilt  worden  ist.
        <pb n="237" />
        Wird  die  Firma  nicht  fortgeführt,  so  haftet  der  Erwerber  eines  Handelsgeschäfts
  für  die  früheren  Geschäftsverbindlichkeiten  nur,  wenn  ein  besonderer  Verpflichtungsgrund
  vorliegt,  insbesondere  wenn  die  Uebernahme  der  Verbindlichkeiten
in  handelsüblicher  Weise  von  dem  Erwerber  bekannt  gemacht  worden  ist.

§.  26.

Ist  der  Erwerber  des  Handelsgeschäfts  auf  Grund  der  Fortführung  der  Firma
oder  auf  Grund  der  im  §.  25  Abs.  3  bezeichneten  Bekanntmachung  für  die  früheren
Geschäftsverbindlichkeiten  haftbar,  so  verjähren  die  Ansprüche  der  Gläubiger  gegen
den  früheren  Inhaber  mit  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren,  falls  nicht  nach  den  allgemeinen
  Vorschriften  die  Verjährung  schon  früher  eintritt.

Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  des  §.  25  Abs.  1  mit  dem  Ende  des
Tages,  an  welchem  der  neue  Inhaber  der  Firma  in  das  Handelsregister  des  Gerichts
der  Hauptniederlassung  eingetragen  worden  ist,  im  Falle  des  §.  25  Abs.  3  mit  dem
Ende  des  Tages,  an  welchem  die  Kundmachung  der  Uebernahme  stattgefunden  hat.
Konnte  der  Gläubiger  die  Leistung  erst  in  einem  späteren  Zeitpunkte  verlangen,  so
beginnt  die  Verjährung  mit  diesem  Zeitpunkte.

§.  27.

Wird  ein  zu  einem  Nachlasse  gehörendes  Handelsgeschäft  von  dem  Erben  fortgeführt,
  so  finden  auf  die  Haftung  des  Erben  für  die  früheren  Geschäftsverbindlichkeiten
  die  Vorschriften  des  §.  25  entsprechende  Anwendung.

Die  unbeschränkte  Haftung  nach  §.  25  Abs.  1  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Fortführung
  des  Geschäfts  vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  der  Erbe  von  dem  Anfalle  der  Erbschaft  Kenntniß  erlangt  hat,  eingestellt
wird.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
des  §.  206  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Ist  bei  dem
Ablaufe  der  drei  Monate  das  Recht  zur  Ausschlagung  der  Erbschaft  noch  nicht  verloren,
  so  endigt  die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist.

§.  28.

Tritt  Jemand  als  persönlich  haftender  Gesellschafter  oder  als  Kommanditist  in
das  Geschäft  eines  Einzelkaufmanns  ein,  so  haftet  die  Gesellschaft,  auch  wenn  sie  die
frühere  Firma  nicht  fortführt,  für  alle  im  Betriebe  des  Geschäfts  entstandenen  Verbindlichkeiten
  des  früheren  Geschäftsinhabers.  Die  in  dem  Betriebe  begründeten
Forderungen  gelten  den  Schuldnern  gegenüber  als  auf  die  Gesellschaft  übergegangen.

Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  einem  Dritten  gegenüber  nur  wirksam,  wenn
sie  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  bekannt  gemacht  oder  von  einem  Gesellschafter
  dem  Dritten  mitgetheilt  worden  ist.

§.    29.
Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  seine  Firma  und  den  Ort  seiner  Handelsniederlassung
  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Niederlassung  befindet,  zur
        <pb n="238" />
        Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden;  er  hat  seine  Firma  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.
§.  30.

Jede  neue  Firma  muß  sich  von  allen  an  demselben  Orte  oder  in  derselben
Gemeinde  bereits  bestehenden  und  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Firmen  deutlich
unterscheiden.

Hat  ein  Kaufmann  mit  einem  bereits  eingetragenen  Kaufmanne  die  gleichen
Vornamen  und  den  gleichen  Familiennamen  und  will  auch  er  sich  dieser  Namen  als
seiner  Firma  bedienen,  so  muß  er  der  Firma  einen  Zusatz  beifügen,  durch  den  sie
sich  von  der  bereits  eingetragenen  Firma  deutlich  unterscheidet.

Besteht  an  dem  Orte  oder  in  der  Gemeinde,  wo  eine  Zweigniederlassung
errichtet  wird,  bereits  eine  gleiche  eingetragene  Firma,  so  muß  der  Firma  für  die
Zweigniederlassung  ein  der  Vorschrift  des  Abs.  2  entsprechender  Zusatz  beigefügt  werden.

Durch  die  Landesregierungen  kann  bestimmt  werden,  daß  benachbarte  Orte  oder
Gemeinden  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde  im  Sinne  dieser  Vorschriften  anzusehen
  sind.

§.  31.

Eine  Aenderung  der  Firma  oder  ihrer  Inhaber  sowie  die  Verlegung  der  Niederlassung
  an  einen  anderen  Ort  ist  nach  den  Vorschriften  des  §.  29  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Firma  erlischt.  Kann  die  Anmeldung  des  Erlöschens
  einer  eingetragenen  Firma  durch  die  hierzu  Verpflichteten  nicht  auf  dem  im
§.  14  bezeichneten  Wege  herbeigeführt  werden,  so  hat  das  Gericht  das  Erlöschen  von
Amtswegen  einzutragen.

§.  32.

Wird  über  das  Vermögen  eines  Kaufmanns  der  Konkurs  eröffnet,  so  ist  dies
von  Amtswegen  in  das  Handelsregister  einzutragen.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung
  des  Eröffnungsbeschlusses  sowie  von  der  Einstellung  und  Aufhebung  des
Konkurses.  Eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  Eintragungen  findet  nicht  statt.  Die
Vorschriften  des  §.  15  bleiben  außer  Anwendung.

§.  33.

Eine  juristische  Person,  deren  Eintragung  in  das  Handelsregister  mit  Rücksicht
auf  den  Gegenstand  oder  auf  die  Art  und  den  Umfang  ihres  Gewerbebetriebs  zu  erfolgen
hat,  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  zur  Eintragung  anzumelden.

Der  Anmeldung  sind  die  Satzung  der  juristischen  Person  und  die  Urkunden
über  die  Bestellung  des  Vorstandes  in  Urschrift  oder  in  öffentlich  beglaubigter  Abschrift
  beizufügen.  Bei  der  Anmeldung  zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung
bedarf  es  der  Beifügung  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  nicht.

Bei  der  Eintragung  sind  die  Firma  und  der  Sitz  der  juristischen  Person,  der
Gegenstand  des  Unternehmens  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  anzugeben.  Besondere
Bestimmungen  der  Satzung  über  die  Befugniß  des  Vorstandes  zur  Vertretung  der
        <pb n="239" />
        juristischen  Person  oder  über  die  Zeitdauer  des  Unternehmens  sind  gleichfalls  einzutragen.

§.  34.

Jede  Aenderung  der  nach  §.  33  Abs.  3  einzutragenden  Thatsachen  oder  der
Satzung,  die  Auflösung  der  juristischen  Person,  falls  sie  nicht  die  Folge  der  Eröffnung
des  Konkurses  ist,  sowie  die  Personen  der  Liquidatoren  und  die  besonderen  Bestimmungen
über  ihre  Vertretungsbefugniß  sind  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Bei  der  Eintragung  einer  Aenderung  der  Satzung  genügt,  soweit  nicht  die
Aenderung  die  im  §.  33  Abs.  3  bezeichneten  Angaben  betrifft,  die  Bezugnahme  auf
die  bei  dem  Gericht  eingereichten  Urkunden  über  die  Aenderung.

Die  Anmeldung  hat  durch  den  Vorstand  oder,  sofern  die  Eintragung  erst  nach
der  Anmeldung  der  ersten  Liquidatoren  geschehen  soll,  durch  die  Liquidatoren  zu  erfolgen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Vorstandsmitglieder  oder  Liquidatoren
geschieht  von  Amtswegen.

Im  Falle  des  Konkurses  finden  die  Vorschriften  des  §.  32  Anwendung.

§.  35.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren  einer  juristischen  Person
haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

§.  36.

Ein  Unternehmen  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  eines  inländischen
Kommunalverbandes  braucht  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  zu  werden.
Erfolgt  die  Anmeldung,  so  ist  die  Eintragung  auf  die  Angabe  der  Firma  sowie  des
Sitzes  und  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  zu  beschränken.

§.  37.

Wer  eine  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  ihm  nicht  zustehende  Firma
gebraucht,  ist  von  dem  Registergerichte  zur  Unterlassung  des  Gebrauchs  der  Firma
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die  Höhe  der  Strafen  bestimmt  sich  nach  §.  14
Satz  2.

Wer  in  seinen  Rechten  dadurch  verletzt  wird,  daß  ein  Anderer  eine  Firma
unbefugt  gebraucht,  kann  von  diesem  die  Unterlassung  des  Gebrauchs  der  Firma
verlangen.  Ein  nach  sonstigen  Vorschriften  begründeter  Anspruch  auf  Schadensersatz
bleibt  unberührt.

Vierter  Abschnitt.
Handelsbücher.

§.  38.

Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  Bücher  zu  führen  und  in  diesen  seine  Handelsgeschäfte
  und  die  Lage  seines  Vermögens  nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger
Buchführung  ersichtlich  zu  machen.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  43
        <pb n="240" />
        Er  ist  verpflichtet,  eine  Abschrift  (Kopie  oder  Abdruck)  der  abgesendeten  Handelsbriefe
  zurückzubehalten  und  diese  Abschriften  sowie  die  empfangenen  Handelsbriefe  geordnet
  aufzubewahren.

§.  39.

Jeder  Kaufmann  hat  bei  dem  Beginne  seines  Handelsgewerbes  seine  Grundstücke,
  seine  Forderungen  und  Schulden,  den  Betrag  seines  baaren  Geldes  und  seine
sonstigen  Vermögensgegenstände  genau  zu  verzeichnen,  dabei  den  Werth  der  einzelnen
Vermögensgegenstände  anzugeben  und  einen  das  Verhältniß  des  Vermögens  und  der
Schulden  darstellenden  Abschluß  zu  machen.

Er  hat  demnächst  für  den  Schluß  eines  jeden  Geschäftsjahrs  ein  solches  Inventar
  und  eine  solche  Bilanz  aufzustellen;  die  Dauer  des  Geschäftsjahrs  darf
zwölf  Monate  nicht  überschreiten.  Die  Aufstellung  des  Inventars  und  der  Bilanz
ist  innerhalb  der  einem  ordnungsmäßigen  Geschäftsgang  entsprechenden  Zeit  zu  bewirken.

Hat  der  Kaufmann  ein  Waarenlager,  bei  dem  nach  der  Beschaffenheit  des
Geschäfts  die  Aufnahme  des  Inventars  nicht  füglich  in  jedem  Jahre  geschehen  kann,
so  genügt  es,  wenn  sie  alle  zwei  Jahre  erfolgt.  Die  Verpflichtung  zur  jährlichen
Aufstellung  der  Bilanz  wird  hierdurch  nicht  berührt.

§.  40.

Die  Bilanz  ist  in  Reichswährung  aufzustellen.

Bei  der  Aufstellung  des  Inventars  und  der  Bilanz  sind  sämmtliche  Vermögensgegenstände
  und  Schulden  nach  dem  Werthe  anzusetzen,  der  ihnen  in  dem  Zeitpunkte
beizulegen  ist,  für  welchen  die  Aufstellung  stattfindet..

Zweifelhafte  Forderungen  sind  nach  ihrem  wahrscheinlichen  Werthe  anzusetzen,
uneinbringliche  Forderungen  abzuschreiben.

§.  41.

Das  Inventar  und  die  Bilanz  sind  von  dem  Kaufmanne  zu  unterzeichnen.  Sind
mehrere  persönlich  haftende  Gesellschafter  vorhanden,  so  haben  sie  alle  zu  unterzeichnen.

Das  Inventar  und  die  Bilanz  können  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingeschrieben
  oder  jedesmal  besonders  aufgestellt  werden.  Im  letzteren  Falle  sind  sie
zu  sammeln  und  in  zusammenhängender  Reihenfolge  geordnet  aufzubewahren.

§.  42.

Unberührt  bleibt  bei  einem  Unternehmen  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  eines
inländischen  Kommunalverbandes  die  Befugniß  der  Verwaltung,  die  Rechnungsabschlüsse
in  einer  von  den  Vorschriften  der  §§.  39  bis  41  abweichenden  Weise  vorzunehmen.

§.  43.

Bei  der  Führung  der  Handelsbücher  und  bei  den  sonst  erforderlichen  Aufzeichnungen
  hat  sich  der  Kaufmann  einer  lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen
einer  solchen  zu  bedienen.
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        Die  Bücher  sollen  gebunden  und  Blatt  für  Blatt  oder  Seite  für  Seite  mit
fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein.

An  Stellen,  die  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine  leeren  Zwischenräume
  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt  einer  Eintragung  darf  nicht  mittelst
Durchstreichens  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  gemacht,  es  darf  nichts  radirt,  auch
dürfen  solche  Veränderungen  nicht  vorgenommen  werden,  deren  Beschaffenheit  es  ungewiß
  läßt,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  oder  erst  später  gemacht  worden  sind.

§.  44.

Die  Kaufleute  sind  verpflichtet,  ihre  Handelsbücher  bis  zum  Ablaufe  von  zehn
Jahren,  von  dem  Tage  der  darin  vorgenommenen  letzten  Eintragung  an  gerechnet,
aufzubewahren.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  empfangenen  Handelsbriefe  und  der  Abschriften
der  abgesendeten  Handelsbriefe  sowie  in  Ansehung  der  Inventare  und  Bilanzen.

§.  45.

Im  Laufe  eines  Rechtsstreits  kann  das  Gericht  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
  die  Vorlegung  der  Handelsbücher  einer  Partei  anordnen.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Verpflichtung  des  Prozeßgegners
  zur  Vorlegung  von  Urkunden  bleiben  unberührt.

§.  46.

Werden  in  einem  Rechtsstreite  Handelsbücher  vorgelegt,  so  ist  von  ihrem
Inhalte,  soweit  er  den  Streitpunkt  betrifft,  unter  Zuziehung  der  Parteien  Einsicht
zu  nehmen  und  geeignetenfalls  ein  Auszug  zu  fertigen.  Der  übrige  Inhalt  der
Bücher  ist  dem  Gericht  insoweit  offen  zu  legen,  als  es  zur  Prüfung  ihrer  ordnungsmäßigen
  Führung  nothwendig  ist.

§.  47.

Bei  Vermögensauseinandersetzungen,  insbesondere  in  Erbschafts-,  Gütergemeinschafts-
  und  Gesellschaftstheilungssachen,  kann  das  Gericht  die  Vorlegung  der  Handelsbücher
  zur  Kenntnißnahme  von  ihrem  ganzen  Inhalt  anordnen.

Fünfter  Abschnitt.
Prokura  und  Handlungsvollmacht.

§.  48

Die  Prokura  kann  nur  von  dem  Inhaber  des  Handelsgeschäfts  oder  seinem
gesetzlichen  Vertreter  und  nur  mittelst  ausdrücklicher  Erklärung  ertheilt  werden.
Die  Ertheilung  kann  an  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  erfolgen  (Gesammtprokura).

43
        <pb n="242" />
        §.  49.

Die  Prokura  ermächtigt  zu  allen  Arten  von  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
Geschäften  und  Rechtshandlungen,  die  der  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  mit  sich  bringt.

Zur  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  ist  der  Prokurist  nur  ermächtigt,
  wenn  ihm  diese  Befugniß  besonders  ertheilt  ist.

§.  50.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Prokura  ist  Dritten  gegenüber  unwirksam.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Beschränkung,  daß  die  Prokura  nur  für  gewisse
Geschäfte  oder  gewisse  Arten  von  Geschäften  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder
für  eine  gewisse  Jeit  oder  an  einzelnen  Orten  ausgeübt  werden  soll.

Eine  Beschränkung  der  Prokura  auf  den  Betrieb  einer  von  mehreren  Niederlassungen
  des  Geschäftsinhabers  ist  Dritten  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  die  Niederlassungen
  unter  verschiedenen  Firmen  betrieben  werden.  Eine  Verschiedenheit  der
Firmen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  wird  auch  dadurch  begründet,  daß  für  eine  Zweigniederlassung
  der  Firma  ein  Zusatz  beigefügt  wird,  der  sie  als  Firma  der  Zweigniederlassung
  bezeichnet.

§.  51.

Der  Prokurist  hat  in  der  Weise  zu  zeichnen,  daß  er  der  Firma  seinen  Namen
mit  einem  die  Prokura  andeutenden  Zusatze  beifügt.

§.  52.

Die  Prokura  ist  ohne  Rücksicht  auf  das  der  Ertheilung  zu  Grunde  liegende
Rechtsverhältniß  jederzeit  widerruflich,  unbeschadet  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige
  Vergütung.

Die  Prokura  ist  nicht  übertragbar.

Die  Prokura  erlischt  nicht  durch  den  Tod  des  Inhabers  des  Handelsgeschäfts.

§.  53.

Die  Ertheilung  der  Prokura  ist  von  dem  Inhaber  des  Handelsgeschäfts  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Ist  die  Prokura  als  Gesammtprokura
ertheilt,  so  muß  auch  dies  zur  Eintragung  angemeldet  werden.

Der  Prokurist  hat  die  Firma  nebst  seiner  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

Das  Erlöschen  der  Prokura  ist  in  gleicher  Weise  wie  die  Ertheilung  zur  Eintragung
  anzumelden.

§.  54.

Ist  Jemand  ohne  Ertheilung  der  Prokura  zum  Betrieb  eines  Handelsgewerbes
oder  zur  Vornahme  einer  bestimmten  zu  einem  Handelsgewerbe  gehörigen  Art  von
Geschäften  oder  zur  Vornahme  einzelner  zu  einem  Handelsgewerbe  gehöriger  Geschäfte
ermächtigt,  so  erstreckt  sich  die  Vollmacht  (Handlungsvollmacht)  auf  alle  Geschäfte
        <pb n="243" />
        und  Rechtshandlungen,  die  der  Betrieb  eines  derartigen  Handelsgewerbes  oder  die
Vornahme  derartiger  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Zur  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken,  zur  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten,
  zur  Aufnahme  von  Darlehen  und  zur  Prozeßführung  ist  der  Handlungsbevollmächtigte
  nur  ermächtigt,  wenn  ihm  eine  solche  Befugniß  besonders  ertheilt  ist.

Sonstige  Beschränkungen  der  Handlungsvollmacht  braucht  ein  Dritter  nur
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  kannte  oder  kennen  mußte.

§.  55.

Die  Vorschriften  des  §.  54  finden  auch  auf  Handlungsbevollmächtigte  Anwendung,
  die  als  Handlungsreisende  zur  Vornahme  von  Geschäften  an  Orten  verwendet
  werden,  an  denen  sich  eine  Niederlassung  des  Geschäftsinhabers  nicht  befindet.

Die  Reisenden  gelten  insbesondere  für  ermächtigt,  den  Kaufpreis  aus  den  von
ihnen  abgeschlossenen  Verkäufen  einzuziehen  und  dafür  Zahlungsfristen  zu  bewilligen.

Die  Anzeige  von  Mängeln  einer  Waare,  die  Erklärung,  daß  eine  Waare  zur
Verfügung  gestellt  werde,  sowie  andere  Erklärungen  solcher  Art  können  dem  anwesenden
  Reisenden  gegenüber  abgegeben  werden.

§.  56.

Wer  in  einem  Laden  oder  in  einem  offenen  Waarenlager  angestellt  ist,  gilt
als  ermächtigt  zu  Verkäufen  und  Empfangnahmen,  die  in  einem  derartigen  Laden
oder  Waarenlager  gewöhrnlich  geschehen.

§.  57.

Der  Handlungsbevollmächtigte  hat  sich  bei  der  Zeichnung  jedes  eine  Prokura
andeutenden  Zusatzes  zu  enthalten;  er  hat  mit  einem  das  Vollmachtsverhältniß  ausdrückenden
  Zusatze  zu  zeichnen.

§.  58.

Der  Handlungsbevollmächtigte  kann  ohne  Zustimmung  des  Inhabers  des
Handelsgeschäfts  seine  Handlungsvollmacht  auf  einen  Anderen  nicht  übertragen.

Sechster  Abschnitt.
Handlungsgehülfen  und  Handlungslehrlinge.

§.  59.

Wer  in  einem  Handelsgewerbe  zur  Leistung  kaufmännischer  Dienste  gegen  Entgelt
  angestellt  ist  (Handlungsgehülfe),  hat,  soweit  nicht  besondere  Vereinbarungen
über  die  Art  und  den  Umfang  seiner  Dienstleistungen  oder  über  die  ihm  zukommende
Vergütung  getroffen  sind,  die  dem  Ortsgebrauch  entsprechenden  Dienste  zu  leisten
sowie  die  dem  Ortsgebrauch  entsprechende  Vergütung  zu  beanspruchen.  In  Ermangelung
        <pb n="244" />
        eines  Ortsgebrauchs  gelten  die  den  Umständen  nach  angemessenen  Leistungen  als
vereinbart.
§.  60.

Der  Handlungsgehülfe  darf  ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  weder  ein
Handelsgewerbe  betreiben  noch  in  dem  Handelszweige  des  Prinzipals  für  eigene  oder
fremde  Rechnung  Geschäfte  machen.

Die  Einwilligung  zum  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  gilt  als  ertheilt,  wenn
dem  Prinzipal  bei  der  Anstellung  des  Gehülfen  bekannt  ist,  daß  er  das  Gewerbe
betreibt,  und  der  Prinzipal  die  Aufgabe  des  Betriebs  nicht  ausdrücklich  vereinbart.

§.  61.

Verletzt  der  Handlungsgehülfe  die  ihm  nach  §.  60  obliegende  Verpflichtung,
so  kann  der  Prinzipal  Schadensersatz  fordern;  er  kann  statt  dessen  verlangen,  daß
der  Handlungsgehülfe  die  für  eigene  Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung
des  Prinzipals  eingegangen  gelten  lasse  und  die  aus  Geschäften  für  fremde  Rechnung
bezogene  Vergütung  herausgebe  oder  seinen  Anspruch  auf  die  Vergütung  abtrete.

Die  Ansprüche  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem
der  Prinzipal  Kenntniß  von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  erlangt;  sie  verjähren  ohne
Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  fünf  Jahren  von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  an.

§.  62.

Der  Prinzipal  ist  verpflichtet,  die  Geschäftsräume  und  die  für  den  Geschäftsbetrieb
  bestimmten  Vorrichtungen  und  Geräthschaften  so  einzurichten  und  zu  unterhalten,
  auch  den  Geschäftsbetrieb  und  die  Arbeitszeit  so  zu  regeln,  daß  der  Handlungsgehülfe
  gegen  eine  Gefährdung  seiner  Gesundheit,  soweit  die  Natur  des  Betriebs
es  gestattet,  geschützt  und  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes
gesichert  ist.

Ist  der  Handlungsgehülfe  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,  so
hat  der  Prinzipal  in  Ansehung  des  Wohn-  und  Schlafraums,  der  Verpflegung  sowie
der  Arbeits-  und  Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen  und  Anordnungen  zu  treffen,
welche  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  die  Religion  des  Handlungsgehülfen
  erforderlich  sind.

Erfüllt  der  Prinzipal  die  ihm  in  Ansehung  des  Lebens  und  der  Gesundheit
des  Handlungsgehülfen  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  finden  auf  seine  Verpflichtung
  zum  Schadensersatze  die  für  unerlaubte  Handlungen  geltenden  Vorschriften
der  §§.  842  bis  846  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Die  dem  Prinzipal  hiernach  obliegenden  Verpflichtungen  können  nicht  im  voraus
durch  Vertrag  aufgehoben  oder  beschränkt  werden.

§.  63.

Wird  der  Handlungsgehülfe  durch  unverschuldetes  Unglück  an  der  Leistung  der
Dienste  verhindert,  so  behält  er  seinen  Anspruch  auf  Gehalt  und  Unterhalt,  jedoch
nicht  über  die  Dauer  von  sechs  Wochen  hinaus.
        <pb n="245" />
        Der  Handlungsgehülfe  ist  nicht  verpflichtet,  sich  den  Betrag  anrechnen  zu  lassen,
der  ihm  für  die  Zeit  der  Verhinderung  aus  einer  Kranken-  oder  Unfallversicherung
zukommt.  Eine  Vereinbarung,  welche  dieser  Vorschrift  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

§.  64.

Die  Zahlung  des  dem  Handlungsgehülfen  zukommenden  Gehalts  hat  am
Schlusse  jedes  Monats  zu  erfolgen.  Eine  Vereinbarung,  nach  der  die  Zahlung  des
Gehalts  später  erfolgen  soll,  ist  nichtig.

§.  65.
Ist  bedungen,  daß  der  Handlungsgehülfe  für  Geschäfte,  die  von  ihm  geschlossen
oder  vermittelt  werden,  Provision  erhalten  solle,  so  finden  die  für  die  Handlungsagenten
  geltenden  Vorschriften  des  §.  88  und  des  §.  91  Satz  1  Anwendung.

§.  66.

Das  Dienstverhältniß  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlungsgehülfen  kann,
wenn  es  für  unbestimmte  Zeit  eingegangen  ist,  von  jedem  Theile  für  den  Schluß  eines
Kalendervierteljahrs  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  gekündigt
werden.

§.  67.

Wird  durch  Vertrag  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist  bedungen,  so
muß  sie  für  beide  Theile  gleich  sein;  sie  darf  nicht  weniger  als  einen  Monat  betragen.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zugelassen
werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  das
Dienstverhältniß  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung  eingegangen  wird,  daß  es
in  Ermangelung  einer  vor  dem  Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten  Kündigung  als  verlängert
  gelten  soll.

Eine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

§.  68.

Die  Vorschriften  des  §.  67  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Handlungsgehülfe
  einen  Gehalt  von  mindestens  fünftausend  Mark  für  das  Jahr  bezieht.

Sie  bleiben  ferner  außer  Anwendung,  wenn  der  Handlungsgehülfe  für  eine
außereuropäische  Handelsniederlassung  angenommen  ist  und  nach  dem  Vertrage  der
Prinzipal  für  den  Fall,  daß  er  das  Dienstverhältniß  kündigt,  die  Kosten  der  Rückreise
  des  Handlungsgehülfen  zu  tragen  hat.

§.  69.

Wird  ein  Handlungsgehülfe  nur  zu  vorübergehender  Aushülfe  angenommen,  so
finden  die  Vorschriften  des  §.  67  keine  Anwendung,  es  sei  denn,  daß  das  Dienstverhältniß
  über  die  Zeit  von  drei  Monaten  hinaus  fortgesetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist
  muß  jedoch  auch  in  einem  solchen  Falle  für  beide  Theile  gleich  sein.
        <pb n="246" />
        §.  70.

Das  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  gekündigt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt

Wird  die  Kündigung  durch  vertragswidriges  Verhalten  des  anderen  Theiles  veranlaßt,
  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des  durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  entstehenden
  Schadens  verpflichtet.

§.  71.

Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Handlungsgehülfen  zur  Kündigung  ohne
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  berechtigt,  ist  es,  sofern  nicht  besondere  Umstände
eine  andere  Beurtheilung  rechtfertigen,  namentlich  anzusehen:









1.  wenn  der  Handlungsgehülfe  zur  Fortsetzung  seiner  Dienste  unfähig  wird;
2.  wenn  der  Prinzipal  den  Gehalt  oder  den  gebührenden  Unterhalt  nicht
gewährt;
3.  wenn  der  Prinzipal  den  ihm  nach  §.  62  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen
  verweigert;
4.  wenn  sich  der  Prinzipal  Thätlichkeiten,  erhebliche  Ehrverletzungen  oder
unsittliche  Zumuthungen  gegen  den  Handlungsgehülfen  zu  Schulden  kommen
läßt  oder  es  verweigert,  den  Handlungsgehülfen  gegen  solche  Handlungen
eines  anderen  Angestellten  oder  eines  Familienangehörigen  des  Prinzipals
zu  schützen.

§.  72.

Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Prinzipal  zur  Kündigung  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  berechtigt,  ist  es,  sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  andere
Beurtheilung  rechtfertigen,  namentlich  anzusehen:







1.  wenn  der  Handlungsgehülfe  im  Dienste  untreu  ist  oder  das  Vertrauen
mißbraucht  oder  die  ihm  nach  §.  60  obliegende  Verpflichtung  verletzt;
2.  wenn  er  seinen  Dienst  während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen  Zeit
unbefugt  verläßt  oder  sich  beharrlich  weigert,  seinen  Dienstverpflichtungen
nachzukommen;

3.  wenn  er  durch  anhaltende  Krankheit,  durch  eine  längere  Freiheitsstrafe

oder  Abwesenheit  oder  durch  eine  die  Zeit  von  acht  Wochen  übersteigende
militärische  Dienstleistung  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert  wird;
4.  wenn  er  sich  Thätlichkeiten  oder  erhebliche  Ehrverletzungen  gegen  den
Prinzipal  oder  dessen  Vertreter  zu  Schulden  kommen  läßt.

Erfolgt  die  Kündigung,  weil  der  Handlungsgehülfe  durch  unverschuldetes  Unglück
  längere  Jeit  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert  ist,  so  wird  dadurch
der  im  §.  63  bezeichnete  Anspruch  des  Gehülfen  nicht  berührt.

§.  73.

Bei  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  kann  der  Handlungsgehülfe  ein
schriftliches  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung  fordern.  Das  Zeugniß
        <pb n="247" />
        ist  auf  Verlangen  des  Handlungsgehülfen  auch  auf  die  Führung  und  die  Leistungen
auszudehnen.

Auf  Antrag  des  Handlungsgehülfen  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  Zeugniß
kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen.

§.  74.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlungsgehülfen,  durch
welche  dieser  für  die  Zeit  nach  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  in  seiner  ge—
werblichen  Thätigkeit  beschränkt  wird,  ist  für  den  Handlungsgehülfen  nur  insoweit
verbindlich,  als  die  Beschränkung  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht  die  Grenzen
überschreitet,  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung  des  Fortkommens  des  Handlungs—
gehülfen  ausgeschlossen  wird.

Die  Beschränkung  kann  nicht  auf  einen  Zeitraum  von  mehr  als  drei  Jahren
von  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  an  erstreckt  werden.

Die  Vereinbarung  ist  nichtig,  wenn  der  Handlungsgehülfe  zur  Zeit  des  Abschlusses
  minderjährig  ist.

§.  75.

Giebt  der  Prinzipal  durch  vertragswidriges  Verhalten  dem  Handlungsgehülfen
Grund,  das  Dienstverhältniß  gemäß  den  Vorschriften  der  §§.  70,  71  aufzulösen,  so
kann  er  aus  einer  Vereinbarung  der  im  §.  74  bezeichneten  Art  Ansprüche  nicht  geltend
machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Prinzipal  das  Dienstverhältniß  kündigt,  es  sei
denn,  daß  für  die  Kündigung  ein  erheblicher  Anlaß  vorliegt,  den  er  nicht  verschuldet
hat,  oder  daß  während  der  Dauer  der  Beschränkung  dem  Handlungsgehülfen  das
zuletzt  von  ihm  bezogene  Gehalt  fortgezahlt  wird.

Hat  der  Handlungsgehülfe  für  den  Fall,  daß  er  die  in  der  Vereinbarung
übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  eine  Strafe  versprochen,  so  kann  der  Prinzipal
nur  die  verwirkte  Strafe  verlangen;  der  Anspruch  auf  Erfüllung  oder  auf  Ersatz  eines
weiteren  Schadens  ist  ausgeschlossen.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
über  die  Herabsetzung  einer  unverhältnißmäßig  hohen  Vertragsstrafe  bleiben  unberührt.

Vereinbarungen,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

§.  76.

Die  Vorschriften  der  §§.  60  bis  63,  74,  75  finden  auch  auf  Handlungslehrlinge
  Anwendung.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Lehrling  in  den  bei
dem  Betriebe  des  Geschäfts  vorkommenden  kaufmännischen  Arbeiten  unterwiesen  wird;
er  hat  die  Ausbildung  des  Lehrlinges  entweder  selbst  oder  durch  einen  geeigneten,
ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  zu  leiten.  Die  Unterweisung  hat  in  der  durch
den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  zu  geschehen.

Der  Lehrherr  darf  dem  Lehrlinge  die  zu  seiner  Ausbildung  erforderliche  Zeit
und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistungen  nicht  entziehen;  auch
hat  er  ihm  die  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonntagen  und  Festtagen  erforder-Reichs-Gesetzbl.

  1897.    44
        <pb n="248" />
        liche  Zeit  und  Gelegenheit  zu  gewähren.  Er  hat  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und
zu  guten  Sitten  anzuhalten.

In  Betreff  der  Verpflichtung  des  Lehrherrn,  dem  Lehrlinge  die  zum  Besuch
einer  Fortbildungsschule  erforderliche  Zeit  zu  gewähren,  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  des  §.  120  der  Gewerbeordnung.

§.  77.

Die  Dauer  der  Lehrzeit  bestimmt  sich  nach  dem  Lehrvertrag,  in  Ermangelung
vertragsmäßiger  Festsetzung  nach  den  örtlichen  Verordnungen  oder  dem  Ortsgebrauche.

Das  Lehrverhältniß  kann,  sofern  nicht  eine  längere  Probezeit  vereinbart  ist,
während  des  ersten  Monats  nach  dem  Beginne  der  Lehrzeit  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  gekündigt  werden.  Eine  Vereinbarung,  nach  der  die  Probezeit  mehr
als  drei  Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.

Nach  dem  Ablaufe  der  Probezeit  finden  auf  die  Kündigung  des  Lehrverhältnisses
  die  Vorschriften  der  §§.  70  bis  72  Anwendung.  Als  ein  wichtiger  Grund  zur
Kündigung  durch  den  Lehrling  ist  es  insbesondere  auch  anzusehen,  wenn  der  Lehrherr
seine  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling  in  einer  dessen  Gesundheit,  Sittlichkeit  oder
Ausbildung  gefährdenden  Weise  vernachlässigt.

Im  Falle  des  Todes  des  Lehrherrn  kann  das  Lehrverhältniß  innerhalb  eines
Monats  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  gekündigt  werden.

§.  78.

Wird  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Lehrlinges  oder,  sofern  dieser  volljährig
ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklärung  abgegeben,  daß  der  Lehrling
  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder  zu  einem  anderen  Beruf  übergehen  werde,  so
endigt,  wenn  nicht  der  Lehrling  früher  entlassen  wird,  das  Lehrverhältniß  nach  dem
Ablauf  eines  Monats.

Tritt  der  Lehrling  der  abgegebenen  Erklärung  zuwider  vor  dem  Ablaufe  von
neun  Monaten  nach  der  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  in  ein  anderes  Geschäft
als  Handlungslehrling  oder  als  Handlungsgehülfe  ein,  so  ist  er  dem  Lehrherrn  zum
Ersatze  des  diesem  durch  die  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  entstandenen  Schadens
verpflichtet.  Mit  ihm  haftet  als  Gesammtschuldner  der  neue  Lehrherr  oder  Prinzipal,
sofern  er  von  dem  Sachverhalte  Kenntniß  hatte.

§.  79.

Ansprüche  wegen  unbefugten  Austritts  aus  der  Lehre  kann  der  Lehrherr  gegen
den  Lehrling  nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.

§.  80.

Bei  der  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling  ein
schriftliches  Zeugniß  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  dieser  erworbenen
Kenntnisse  und  Fähigkeiten  sowie  über  sein  Betragen  auszustellen.

Auf  Antrag  des  Lehrlinges  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  Zeugniß  kosten-  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.
        <pb n="249" />
        §.  81.

Personen,  die  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  dürfen
Handlungslehrlinge  weder  halten  noch  sich  mit  der  Anleitung  von  Handlungslehrlingen
  befassen.  Der  Lehrherr  darf  solche  Personen  zur  Anleitung  von  Handlungslehrlingen
  nicht  verwenden.

Die  Entlassung  von  Handlungslehrlingen,  welche  diesem  Verbote  zuwider
beschäftigt  werden,  kann  von  der  Polizeibehörde  erzwungen  werden.

§.  82.

Wer  die  ihm  nach  §.  62  Abs.  1,  2  oder  nach  §.  76  Abs.  2,  3  dem  Lehrlinge
gegenüber  obliegenden  Pflichten  in  einer  dessen  Gesundheit,  Sittlichkeit  oder  Ausbildung
gefährdenden  Weise  verletzt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  entgegen  der  Vorschrift  des  §.  81
Handlungslehrlinge  hält,  ausbildet  oder  ausbilden  läßt.

§.  83.

Hinsichtlich  der  Personen,  welche  in  dem  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  andere
als  kaufmännische  Dienste  leisten,  bewendet  es  bei  den  für  das  Arbeitsverhältniß
dieser  Personen  geltenden  Vorschriften.

Siebenter  Abschnitt.
Handlungsagenten.

§.  84.

Wer,  ohne  als  Handlungsgehülfe  angestellt  zu  sein,  ständig  damit  betraut  ist,
für  das  Handelsgewerbe  eines  Anderen  Geschäfte  zu  vermitteln  oder  im  Namen  des
Anderen  abzuschließen  (Handlungsagent),  hat  bei  seinen  Verrichtungen  das  Interesse
des  Geschäftsherrn  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  wahrzunehmen.

Er  ist  verpflichtet,  dem  Geschäftsherrn  die  erforderlichen  Nachrichten  zu  geben,
namentlich  ihm  von  jedem  Geschäftsabschluß  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

§.  85.

Hat  ein  Handlungsagent,  der  nur  mit  der  Vermittelung  von  Geschäften  betraut
ist,  ein  Geschäft  im  Namen  des  Geschäftsherrn  mit  einem  Dritten  abgeschlossen,  so
gilt  es  als  von  dem  Geschäftsherrn  genehmigt,  wenn  dieser  nicht  unverzüglich,
nachdem  er  von  dem  Abschlusse  Kenntniß  erlangt  hat,  dem  Dritten  gegenüber  erklärt,
daß  er  das  Geschäft  ablehne.

§.  86.

Zur  Annahme  von  Zcchlungen  für  den  Geschäftsherrn  sowie  zur  nachträglichen
Bewilligung  von  Zahlungsfristen  ist  der  Handlungsagent  nur  befugt,  wenn  ihm
die  Ermächtigung  dazu  besonders  ertheilt  ist.

44
        <pb n="250" />
        Die  Anzeige  von  Mängeln  einer  Waare,  die  Erklärung,  daß  eine  Waare  zur
Verfügung  gestellt  werde,  sowie  andere  Erklärungen  solcher  Art  können  dem  Handlungsagenten
  gegenüber  abgegeben  werden.

§.  87.

Ist  der  Handlungsagent  als  Handlungsreisender  thätig,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §.  55  Anwendung.

§.  88.

Soweit  nicht  über  die  dem  Handlungsagenten  zu  gewährende  Vergütung  ein
Anderes  vereinbart  ist,  gebührt  ihm  eine  Provision  für  jedes  zur  Ausführung  gelangte
  Geschäft,  welches  durch  seine  Thätigkeit  zu  Stande  gekommen  ist.  Besteht
die  Thätigkeit  des  Handlungsagenten  in  der  Vermittelung  oder  Abschließung  von
Verkäufen,  so  ist  im  Zweifel  der  Anspruch  auf  die  Provision  erst  nach  dem  Eingange
  der  Zahlung  und  nur  nach  dem  Verhältnisse  des  eingegangenen  Betrags  erworben.

Ist  die  Ausführung  eines  Geschäfts  in  Folge  des  Verhaltens  des  Geschäftsherrn
ganz  oder  theilweise  unterblieben,  ohne  daß  hierfür  wichtige  Gründe  in  der  Person  desjenigen
  vorlagen,  mit  welchem  das  Geschäft  abgeschlossen  ist,  so  hat  der  Handlungsagent
  die  volle  Provision  zu  beanspruchen.

Ist  die  Höhe  der  Provision  nicht  bestimmt,  so  ist  die  übliche  Provision  zu  entrichten.

Die  Abrechnung  über  die  zu  zahlenden  Provisionen  findet,  soweit  nicht  ein
Anderes  vereinbart  ist,  am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderhalbjahrs  statt.

§.  89.
Ist  der  Handlungsagent  ausdrücklich  für  einen  bestimmten  Bezirk  bestellt,  so
gebührt  ihm  die  Provision  im  Zweifel  auch  für  solche  Geschäfte,  welche  in  dem  Bezirk
ohne  seine  Mitwirkung  durch  den  Geschäftsherrn  oder  für  diesen  geschlossen  sind.

§.  90.

Für  die  im  regelmäßigen  Geschäftsbetrieb  entstandenen  Kosten  und  Auslagen
kann  der  Handlungsagent  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  oder
eines  abweichenden  Handelsgebrauchs  Ersatz  nicht  verlangen.

§.  91.

Der  Handlungsagent  kann  bei  der  Abrechnung  mit  dem  Geschäftsherrn  die
Mittheilung  eines  Buchauszugs  über  die  durch  seine  Thätigkeit  zu  Stande  gekommenen
Geschäfte  fordern.  Das  gleiche  Recht  steht  ihm  in  Ansehung  solcher  Geschäfte  zu,
für  die  ihm  nach  §.  89  die  Provision  gebührt

§.  92.

Das  Vertragsverhältniß  zwischen  dem  Geschäftsherrn  und  dem  Handlungsagenten
  kann,  wenn  es  für  unbestimmte  Zeit  eingegangen  ist,  von  jedem  Theile  für
den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von
sechs  Wochen  gekündigt  werden.

Das  Vertragsverhältniß  kann  von  jedem  Theile  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  gekündigt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.
        <pb n="251" />
        Achter  Abschnitt.
Handelsmäkler.

§.  93.

Wer  gewerbsmäßig  für  andere  Personen,  ohne  von  ihnen  auf  Grund  eines
Vertragsverhältnisses  ständig  damit  betraut  zu  sein,  die  Vermittelung  von  Verträgen
über  Anschaffung  oder  Veräußerung  von  Waaren  oder  Werthpapieren,  über  Ver—
sicherungen,  Güterbeförderungen,  Bodmerei,  Schiffsmiethe  oder  sonstige  Gegenstände
des  Handelsverkehrs  übernimmt,  hat  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Handelsmäklers.

Auf  die  Vermittelung  anderer  als  der  bezeichneten  Geschäfte,  insbesondere  auf
die  Vermittelung  von  Geschäften  über  unbewegliche  Sachen,  finden,  auch  wenn  die
Vermittelung  durch  einen  Handelsmäkler  erfolgt,  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts
keine  Anwendung.

§.  94.

Der  Handelsmäkler  hat,  sofern  nicht  die  Parteien  ihm  dies  erlassen  oder  der
Ortsgebrauch  mit  Rücksicht  auf  die  Gattung  der  Waare  davon  entbindet,  unverzüglich
nach  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  jeder  Partei  eine  von  ihm  unterzeichnete  Schlußnote
  zuzustellen,  welche  die  Parteien,  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen  des
Geschäfts,  insbesondere  bei  Verkäufen  von  Waaren  oder  Werthpapieren  deren  Gattung
und  Menge  sowie  den  Preis  und  die  Zeit  der  Lieferung,  enthält.

Bei  Geschäften,  die  nicht  sofort  erfüllt  werden  sollen,  ist  die  Schlußnote  den
Parteien  zu  ihrer  Unterschrift  zuzustellen  und  jeder  Partei  die  von  der  anderen  unterschriebene
  Schlußnote  zu  übersenden.

Verweigert  eine  Partei  die  Annahme  oder  Unterschrift  der  Schlußnote,  so
hat  der  Handelsmäkler  davon  der  anderen  Partei  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

§.  95.

Nimmt  eine  Partei  eine  Schlußnote  an,  in  der  sich  der  Handelsmäkler  die
Bezeichnung  der  anderen  Partei  vorbehalten  hat,  so  ist  sie  an  das  Geschäft  mit  der
Partei,  welche  ihr  nachträglich  bezeichnet  wird,  gebunden,  es  sei  denn,  daß  gegen
diese  begründete  Einwendungen  zu  erheben  sind.

Die  Bezeichnung  der  anderen  Partei  hat  innerhalb  der  ortsüblichen  Frist,  in
Ermangelung  einer  solchen  innerhalb  einer  den  Umständen  nach  angemessenen  Frist
zu  erfolgen.  ·

Unterbleibt  die  Bezeichnung  oder  sind  gegen  die  bezeichnete  Person  oder  Firma
begründete  Einwendungen  zu  erheben,  so  ist  die  Partei  befugt,  den  Handelsmäkler
auf  die  Erfüllung  des  Geschäfts  in  Anspruch  zu  nehmen.  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
  wenn  sich  die  Partei  auf  die  Aufforderung  des  Handelsmäklers  nicht  unverzüglich
  darüber  erklärt,  ob  sie  Erfüllung  verlange.
        <pb n="252" />
        §.  96.

Der  Handelsmäkler  hat,  sofern  nicht  die  Parteien  ihm  dies  erlassen  oder
der  Ortsgebrauch  mit  Rücksicht  auf  die  Gattung  der  Waare  davon  entbindet,  von
jeder  durch  seine  Vermittelung  nach  Probe  verkauften  Waare  die  Probe,  falls
sie  ihm  übergeben  ist,  so  lange  aufzubewahren,  bis  die  Waare  ohne  Einwendung  gegen

ihre  Beschaffenheit  angenommen  oder  das  Geschäft  in  anderer  Weise  erledigt  wird.
Er  hat  die  Probe  durch  ein  Zeichen  kenntlich  zu  machen.

§.  97.

Der  Handelsmäkler  gilt  nicht  als  ermächtigt,  eine  Zahlung  oder  eine  andere

im  Vertrage  bedungene  Leistung  in  Empfang  zu  nehmen.
§.  98.

Der  Handelsmäkler  haftet  jeder  der  beiden  Parteien  für  den  durch  sein  Verschulden

  entstehenden  Schaden.
§.  99.

Ist  unter  den  Parteien  nichts  darüber  vereinbart,  wer  den  Mäklerlohn  bezahlen
  soll,  so  ist  er  in  Ermangelung  eines  abweichenden  Ortsgebrauchs  von  jeder
Partei  zur  Hälfte  zu  entrichten.

§.  100.

Der  Handelsmäkler  ist  verpflichtet,  ein  Tagebuch  zu  führen  und  in  dieses  alle
abgeschlossenen  Geschäfte  täglich  einzutragen.  Die  Eintragungen  sind  nach  der  Zeitfolge
  zu  bewirken;  sie  haben  die  im  §.  94  Abs.  1  bezeichneten  Angaben  zu  enthalten.
Das  Eingetragene  ist  von  dem  Handelsmäkler  täglich  zu  unterzeichnen.

Die  Vorschriften  der  §§.  43,  44  über  die  Einrichtung  und  Aufbewahrung  der
Handelsbücher  finden  auf  das  Tagebuch  des  Handelsmäklers  Anwendung.

§.  101.

Der  Handelsmäkler  ist  verpflichtet,  den  Parteien  jederzeit  auf  Verlangen  Auszüge
  aus  dem  Tagebuche  zu  geben,  die  von  ihm  unterzeichnet  sind  und  Alles
enthalten,  was  von  ihm  in  Ansehung  des  vermittelten  Geschäfts  eingetragen  ist.

§.  102.
Im  Laufe  eines  Rechtsstreits  kann  das  Gericht  auch  ohne  Antrag  einer
Partei  die  Vorlegung  des  Tagebuchs  anordnen,  um  es  mit  der  Schlußnote,  den
Auszügen  oder  anderen  Beweismitteln  zu  vergleichen.
§.  103.

Handelsmäkler,  die  den  Vorschriften  über  die  Führung  und  Aufbewahrung

des  Tagebuchs  zuwiderhandeln,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.
§.  104.

Auf  Personen,  welche  die  Vermittelung  von  Waarengeschäften  im  Kleinverkehre
besorgen,  finden  die  Vorschriften  über  Schlußnoten  und  Tagebücher  keine  Anwendung.
        <pb n="253" />
        Zweites  Buch.

Handelsgesellschaften  und  stille
Gesellschaft.

Erster  Abschnitt.
Offene  Handelsgesellschaft.

Erster  Titel.
Errichtung  der  Gesellschaft.

§.  105.

Eine  Gesellschaft,  deren  Zweck  auf  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  unter
gemeinschaftlicher  Firma  gerichtet  ist,  ist  eine  offene  Handelsgesellschaft,  wenn  bei
keinem  der  Gesellschafter  die  Haftung  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern  beschränkt
  ist.

Auf  die  offene  Handelsgesellschaft  finden,  soweit  nicht  in  diesem  Abschnitt  ein
Anderes  vorgeschrieben  ist,  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Gesellschaft
  Anwendung.

§.  106.

Die  Gesellschaft  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Anmeldung  hat  zu  enthalten:  ·

1.  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  Gesellschafters;

2.  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

3.  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Gesellschaft  begonnen  hat.

§.  107.

Wird  die  Firma  einer  Gesellschaft  geändert  oder  der  Sitz  der  Gesellschaft  an
einen  anderen  Ort  verlegt  oder  tritt  ein  neuer  Gesellschafter  in  die  Gesellschaft  ein,
so  ist  dies  ebenfalls  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

§.  108.

Die  Anmeldungen  sind  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  zu  bewirken.
Die  Gesellschafter,  welche  die  Gesellschaft  vertreten  sollen,  haben  die  Firma
nebst  ihrer  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.
        <pb n="254" />
        Zweiter  Titel.
Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander.

§.  109.

Das  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander  richtet  sich  zunächst  nach
dem  Gesellschaftsvertrage;  die  Vorschriften  der  §§.  110  bis  122  finden  nur  insoweit
Anwendung,  als  nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§.  110.

Macht  der  Gesellschafter  in  den  Gesellschaftsangelegenheiten  Aufwendungen,  die
er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,  oder  erleidet  er  unmittelbar
durch  seine  Geschäftsführung  oder  aus  Gefahren,  die  mit  ihr  untrennbar  verbunden
sind,  Verluste,  so  ist  ihm  die  Gesellschaft  zum  Ersatze  verpflichtet.

Aufgewendetes  Geld  hat  die  Gesellschaft  von  der  Zeit  der  Aufwendung  an
zu  verzinsen.

§.  111.

Ein  Gesellschafter,  der  seine  Geldeinlage  nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt  oder
eingenommenes  Gesellschaftsgeld  nicht  zur  rechten  Jeit  an  die  Gesellschaftskasse  abliefert
  oder  unbefugt  Geld  aus  der  Gesellschaftskasse  für  sich  entnimmt,  hat  Zinsen
von  dem  Tage  an  zu  entrichten,  an  welchem  die  Zahlung  oder  die  Ablieferung  hätte
geschehen  sollen  oder  die  Herausnahme  des  Geldes  erfolgt  ist.

Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

§.  112.

Ein  Gesellschafter  darf  ohne  Einwilligung  der  anderen  Gesellschafter  weder  in
dem  Handelszweige  der  Gesellschaft  Geschäfte  machen  noch  an  einer  anderen  gleichartigen
  Handelsgesellschaft  als  persönlich  haftender  Gesellschafter  Theil  nehmen.

Die  Einwilligung  zur  Theilnahme  an  einer  anderen  Gesellschaft  gilt  als  ertheilt,
wenn  den  übrigen  Gesellschaftern  bei  Eingehung  der  Gesellschaft  bekannt  ist,  daß
der  Gesellschafter  an  einer  anderen  Gesellschaft  als  persönlich  haftender  Gesellschafter
Theil  nimmt,  und  gleichwohl  die  Aufgabe  dieser  Betheiligung  nicht  ausdrücklich
bedungen  wird.

§.  113.

Verletzt  ein  Gesellschafter  die  ihm  nach  §.  112  obliegende  Verpflichtung,  so
kann  die  Gesellschaft  Schadensersatz  fordern;  sie  kann  statt  dessen  von  dem  Gesellschafter
  verlangen,  daß  er  die  für  eigene  Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für
Rechnung  der  Gesellschaft  eingegangen  gelten  lasse  und  die  aus  Geschäften  für
fremde  Rechnung  bezogene  Vergütung  herausgebe  oder  seinen  Anspruch  auf  die  Vergütung
  abtrete.
        <pb n="255" />
        Ueber  die  Geltendmachung  dieser  Ansprüche  beschließen  die  übrigen  Gesellschafter.

Die  Ansprüche  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem
die  übrigen  Gesellschafter  von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  oder  von  der  Theilnahme
des  Gesellschafters  an  der  anderen  Gesellschaft  Kenntniß  erlangen;  sie  verjähren  ohne
Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  fünf  Jahren  von  ihrer  Entstehung  an.

Das  Recht  der  Gesellschafter,  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zu  verlangen,
wird  durch  diese  Vorschriften  nicht  berührt.

§.  114.

Zur  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  sind  alle  Gesellschafter  berechtigt
und  verpflichtet.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  die  Geschäftsführung  einem  Gesellschafter  oder
mehreren  Gesellschaftern  übertragen,  so  sind  die  übrigen  Gesellschafter  von  der
Geschäftsführung  ausgeschlossen.

§.  115.

Steht  die  Geschäftsführung  allen  oder  mehreren  Gesellschaftern  zu)  so  ist  jeder
von  ihnen  allein  zu  handeln  berechtigt;  widerspricht  jedoch  ein  anderer  geschäftsführender
  Gesellschafter  der  Vornahme  einer  Handlung,  so  muß  diese  unterbleiben.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß  die  Gesellschafter,  denen  die  Geschäftsführung
  zusteht,  nur  zusammen  handeln  können,  so  bedarf  es  für  jedes  Geschäft  der
Zustimmung  aller  geschäftsführenden  Gesellschafter,  es  sei  denn,  daß  Gefahr  im
Verzug  ist.

§.  116.

Die  Befugniß  zur  Geschäftsführung  erstreckt  sich  auf  alle  Handlungen,  die  der
gewöhnliche  Betrieb  des  Handelsgewerbes  der  Gesellschaft  mit  sich  bringt.

Zur  Vornahme  von  Handlungen,  die  darüber  hinausgehen,  ist  ein  Beschluß
sämmtlicher  Gesellschafter  erforderlich.

Zur  Bestellung  eines  Prokuristen  bedarf  es  der  Zustimmung  aller  geschäftsführenden
  Gesellschafter,  es  sei  denn,  daß  Gefahr  im  Verzug  ist.  Der  Widerruf
der  Prokura  kann  von  jedem  der  zur  Ertheilung  oder  zur  Mitwirkung  bei  der  Ertheilung
  befugten  Gesellschafter  erfolgen.

§.  117.

Die  Befugniß  zur  Geschäftsführung  kann  einem  Gesellschafter  auf  Antrag  der
übrigen  Gesellschafter  durch  gerichtliche  Entscheidung  entzogen  werden,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung
oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.

§.  118.

Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn  er  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen
ist,  sich  von  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  persönlich  unterrichten,  die  Handels-Reichs-
  Gesetzbl  1897.  45
        <pb n="256" />
        bücher  und  die  Papiere  der  Gesellschaft  einsehen  und  sich  aus  ihnen  eine  Bilanz
anfertigen.

Eine  dieses  Recht  ausschließende  oder  beschränkende  Vereinbarung  steht  der
Geltendmachung  des  Rechtes  nicht  entgegen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  unredlicher
  Geschäftsführung  besteht.

§.  119.

Für  die  von  den  Gesellschaftern  zu  fassenden  Beschlüsse  bedarf  es  der  Zustimmung
  aller  zur  Mitwirkung  bei  der  Beschlußfassung  berufenen  Gesellschafter.

Hat  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Mehrheit  der  Stimmen  zu  entscheiden,
so  ist  die  Mehrheit  im  Zweifel  nach  der  Zahl  der  Gesellschafter  zu  berechnen.

§.  120.

Am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs  wird  auf  Grund  der  Bilanz  der  Gewinn
oder  der  Verlust  des  Jahres  ermittelt  und  für  jeden  Gesellschafter  sein  Antheil
daran  berechnet.

Der  einem  Gesellschafter  zukommende  Gewinn  wird  dem  Kapitalantheile  des
Gesellschafters  zugeschrieben;  der  auf  einen  Gesellschafter  entfallende  Verlust  sowie  das
während  des  Geschäftsjahrs  auf  den  Kapitalantheil  entnommene  Geld  wird  davon
abgeschrieben.

§.  121.

Von  dem  Jahresgewinne  gebührt  jedem  Gesellschafter  zunächst  ein  Antheil  in
Höhe  von  vier  vom  Hundert  seines  Kapitalantheils.  Reicht  der  Jahresgewinn  hierzu
nicht  aus,  so  bestimmen  sich  die  Antheile  nach  einem  entsprechend  niedrigeren  Satze.

Bei  der  Berechnung  des  nach  Abs.  1  einem  Gesellschafter  zukommenden  Gewinnantheils
  werden  Leistungen,  die  der  Gesellschafter  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  als
Einlage  gemacht  hat,  nach  dem  Verhältnisse  der  seit  der  Leistung  abgelaufenen  Zeit
berücksichtigt.  Hat  der  Gesellschafter  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  Geld  auf  seinen
Kapitalantheil  entnommen,  so  werden  die  entnommenen  Beträge  nach  dem  Verhältnisse
der  bis  zur  Entnahme  abgelaufenen  Zeit  berücksichtigt.

Derjenige  Theil  des  Jahresgewinns,  welcher  die  nach  den  Abs.  1,  2  zu  berechnenden
  Gewinnantheile  übersteigt,  sowie  der  Verlust  eines  Geschäftsjahrs  wird
unter  die  Gesellschafter  nach  Köpfen  vertheilt.

§.  122.

Jeder  Gesellschafter  ist  berechtigt,  aus  der  Gesellschaftskasse  Geld  bis  zum
Betrage  von  vier  vom  Hundert  seines  für  das  letzte  Geschäftsjahr  festgestellten
Kapitalantheils  zu  seinen  Lasten  zu  erheben  und,  soweit  es  nicht  zum  offenbaren
Schaden  der  Gesellschaft  gereicht,  auch  die  Auszahlung  seines  den  bezeichneten  Betrag
übersteigenden  Antheils  am  Gewinne  des  letzten  Jahres  zu  verlangen.

Im  Uebrigen  ist  ein  Gesellschafter  nicht  befugt,  ohne  Einwilligung  der  anderen
Gesellschafter  seinen  Kapitalantheil  zu  vermindern.
        <pb n="257" />
        Dritter  Titel.
Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  zu  Dritten.

§.  123.

Die  Wirksamkeit  der  offenen  Handelsgesellschaft  tritt  im  Verhältnisse  zu  Dritten
mit  dem  Zeitpunkt  ein,  in  welchem  die  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen
  wird.

Beginnt  die  Gesellschaft  ihre  Geschäfte  schon  vor  der  Eintragung,  so  tritt  die
Wirksamkeit  mit  dem  Zeitpunkte  des  Geschäftsbeginns  ein,  soweit  nicht  aus  dem  §.  2
sich  ein  Anderes  ergiebt.

Eine  Vereinbarung,  daß  die  Gesellschaft  erst  mit  einem  späteren  Zeitpunkt
ihren  Anfang  nehmen  soll,  ist  Dritten  gegenüber  unwirksam.

§.  124.

Die  offene  Handelsgesellschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesellschaftsvermögen  ist  ein  gegen  die  Gesellschaft
  gerichteter  vollstreckbarer  Schuldtitel  erforderlich.

§.  125.

Zur  Vertretung  der  Gesellschaft  ist  jeder  Gesellschafter  ermächtigt,  wenn  er
nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  von  der  Vertretung  ausgeschlossen  ist.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  alle  oder  mehrere  Gesellschafter
  nur  in  Gemeinschaft  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  ermächtigt  sein  sollen
(Gesammtvertretung).  Die  zur  Gesammtvertretung  berechtigten  Gesellschafter  können
einzelne  von  ihnen  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder  bestimmter  Arten  von
Geschäften  ermächtigen.  Ist  der  Gesellschaft  gegenüber  eine  Willenserklärung  abzugeben,
  so  genügt  die  Abgabe  gegenüber  einem  der  zur  Mitwirkung  bei  der  Vertretung
  befugten  Gesellschafter.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gesellschafter,  wenn
nicht  mehrere  zusammen  handeln,  nur  in  Gemeinschaft  mit  einem  Prokuristen  zur
Vertretung  der  Gesellschaft  ermächtigt  sein  sollen.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2
Satz  2,  3  finden  in  diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

Der  Ausschluß  eines  Gesellschafters  von  der  Vertretung,  die  Anordnung  einer
Gesammtvertretung  oder  eine  gemäß  Abs.  3  Satz  1  getroffene  Bestimmung  sowie
jede  Aenderung  in  der  Vertretungsmacht  eines  Gesellschafters  ist  von  sämmtlichen
Gesellschaftern  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

45
        <pb n="258" />
        §.  126.

Die  Vertretungsmacht  der  Gesellschafter  erstreckt  sich  auf  alle  gerichtlichen  und
außergerichtlichen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  einschließlich  der  Veräußerung  und
Belastung  von  Grundstücken  sowie  der  Ertheilung  und  des  Widerrufs  einer  Prokura.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Vertretungsmacht  ist  Dritten  gegenüber
unwirksam;  dies  gilt  insbesondere  von  der  Beschränkung,  daß  sich  die  Vertretung  nur
auf  gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschäften  erstrecken  oder  daß  sie  nur  unter
gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll.

In  Betreff  der  Beschränkung  auf  den  Betrieb  einer  von  mehreren  Niederlassungen
der  Gesellschaft  finden  die  Vorschriften  des  §.  50  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

§.  127.

Die  Vertretungsmacht  kann  einem  Gesellschafter  auf  Antrag  der  übrigen
Gesellschafter  durch  gerichtliche  Entscheidung  entzogen  werden,  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder
Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Vertretung  der  Gesellschaft.

§.  128.

Die  Gesellschafter  haften  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  den
Gläubigern  als  Gesammtschuldner  persönlich.  Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist
Dritten  gegenüber  unwirksam.

§.  129.

Wird  ein  Gesellschafter  wegen  einer  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  in  Anspruch
genommen,  so  kann  er  Einwendungen,  die  nicht  in  seiner  Person  begründet  sind,
nur  insoweit  geltend  machen,  als  sie  von  der  Gesellschaft  erhoben  werden  können.

Der  Gesellschafter  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,  solange
der  Gesellschaft  das  Recht  zusteht,  das  ihrer  Verbindlichkeit  zu  Grunde  liegende
Rechtsgeschäft  anzufechten.

Die  gleiche  Befugniß  hat  der  Gesellschafter,  solange  sich  der  Gläubiger  durch
Aufrechnung  gegen  eine  fällige  Forderung  der  Gesellschaft  befriedigen  kann.

Aus  einem  gegen  die  Gesellschaft  gerichteten  vollstreckbaren  Schuldtitel  findet
die  Zwangsvollstreckung  gegen  die  Gesellschafter  nicht  statt.

§.  130

Wer  in  eine  bestehende  Gesellschaft  eintritt,  haftet  gleich  den  anderen  Gesellschaftern
  nach  Maßgabe  der  §§.  128,  129  für  die  vor  seinem  Eintritte  begründeten
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft,  ohne  Unterschied,  ob  die  Firma  eine  Aenderung
erleidet  oder  nicht.

Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  Dritten  gegenüber  unwirksam.
        <pb n="259" />
        Vierter  Titel.
Auflösung  der  Gesellschaft  und  Ausscheiden  von  Gesellschaftern.

§.  131.
Die  offene  Handelsgesellschaft  wird  aufgelöst:
1.  durch  den  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  eingegangen  ist;
2.  durch  Beschluß  der  Gesellschafter;
3.  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft;
4.  durch  den  Tod  eines  Gesellschafters,  sofern  nicht  aus  dem  Gesellschaftsvertrage
  sich  ein  Anderes  ergiebt;
5.  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters;
6.  durch  Kündigung  und  durch  gerichtliche  Entscheidung.

      

§.  132.
Die  Kündigung  eines  Gesellschafters  kann,  wenn  die  Gesellschaft  für  unbestimmte
  Zeit  eingegangen  ist,  nur  für  den  Schluß  eines  Geschäftsjahrs  erfolgen;
sie  muß  mindestens  sechs  Monate  vor  diesem  Zeitpunkte  stattfinden.

§.  133.

Auf  Antrag  eines  Gesellschafters  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  vor  dem
Ablaufe  der  für  ihre  Dauer  bestimmten  Zeit  oder  bei  einer  für  unbestimmte  Zeit
eingegangenen  Gesellschaft  ohne  Kündigung  durch  gerichtliche  Entscheidung  ausgesprochen
werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  vorhanden,  wenn  ein  anderer  Gesellschafter
eine  ihm  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  obliegende  wesentliche  Verpflichtung  vorsätzlich
oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  verletzt  oder  wenn  die  Erfüllung  einer  solchen  Verpflichtung
  unmöglich  wird.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Recht  des  Gesellschafters,  die  Auflösung
der  Gesellschaft  zu  verlangen,  ausgeschlossen  oder  diesen  Vorschriften  zuwider  beschränkt
wird,  ist  nichtig.

§.  134.

Eine  Gesellschaft,  die  für  die  Lebenszeit  eines  Gesellschafters  eingegangen  ist
oder  nach  dem  Ablaufe  der  für  ihre  Dauer  bestimmten  Zeit  stillschweigend  fortgesetzt
wird,  steht  im  Sinne  der  Vorschriften  der  §§.  132,  133  einer  für  unbestimmte  Zeit
eingegangenen  Gesellschaft  gleich.

§.  135.

Hat  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters,  nachdem  innerhalb  der  letzten
sechs  Monate  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  des  Gesellschafters
ohne  Erfolg  versucht  ist,  auf  Grund  eines  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbaren  Schuldtitels
  die  Pfändung  und  Ueberweisung  des  Anspruchs  auf  dasjenige  erwirkt,  was
        <pb n="260" />
        dem  Gesellschafter  bei  der  Auseinandersetzung  zukommt,  so  kann  er  die  Gesellschaft
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  für  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  eingegangen  ist,
sechs  Monate  vor  dem  Ende  des  Geschäftsjahrs  für  diesen  Zeitpunkt  kündigen.

§.  136.

Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise  als  durch  Kündigung  aufgelöst,  so  gilt
die  Befugniß  eines  Gesellschafters  zur  Geschäftsführung  zu  seinen  Gunsten  gleichwohl
als  fortbestehend,  bis  er  von  der  Auflösung  Kenntniß  erlangt  oder  die  Auflösung
kennen  muß.

§.  137.

Wird  die  Gesellschaft  durch  den  Tod  eines  Gesellschafters  aufgelöst,  so  hat
der  Erbe  des  verstorbenen  Gesellschafters  den  übrigen  Gesellschaftern  den  Tod  unverzüglich
  anzuzeigen  und  bei  Gefahr  im  Verzuge  die  von  seinem  Erblasser  zu  besorgenden
Geschäfte  fortzuführen,  bis  die  übrigen  Gesellschafter  in  Gemeinschaft  mit  ihm  anderweit
  Fürsorge  treffen  können.  Die  übrigen  Gesellschafter  sind  in  gleicher  Weise  zur
einstweiligen  Fortführung  der  von  ihnen  zu  besorgenden  Geschäfte  verpflichtet.  Die
Gesellschaft  gilt  insoweit  als  fortbestehend.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  2,  3  finden  auch  im  Falle  der  Auflösung
der  Gesellschaft  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters
  Anwendung.

§.  138.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Gesellschafter  kündigt
oder  stirbt  oder  wenn  der  Konkurs  über  sein  Vermögen  eröffnet  wird,  die  Gesellschaft
unter  den  übrigen  Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  so  scheidet  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  mangels  einer  solchen  Bestimmung  die  Gesellschaft  aufgelöst  werden  würde,
der  Gesellschafter,  in  dessen  Person  das  Ereigniß  eintritt,  aus  der  Gesellschaft  aus.

§.  139.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß  im  Falle  des  Todes  eines  Gesellschafters
  die  Gesellschaft  mit  dessen  Erben  fortgesetzt  werden  soll,  so  kann  jeder  Erbe
sein  Verbleiben  in  der  Gesellschaft  davon  abhängig  machen,  daß  ihm  unter  Belassung
des  bisherigen  Gewinnantheils  die  Stellung  eines  Kommanditisten  eingeräumt  und
der  auf  ihn  fallende  Theil  der  Einlage  des  Erblassers  als  seine  Kommanditeinlage
anerkannt  wird.

Nehmen  die  übrigen  Gesellschafter  einen  dahin  gehenden  Antrag  des  Erben  nicht
an,  so  ist  dieser  befugt,  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  sein  Ausscheiden  aus
der  Gesellschaft  zu  erklären.

Die  bezeichneten  Rechte  können  von  dem  Erben  nur  innerhalb  einer  Frist  von
drei  Monaten  nach  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  von  dem  Anrfalle  der  Erbschaft
Kenntniß  erlangt  hat,  geltend  gemacht  werden.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die
für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  des  §.  206  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
        <pb n="261" />
        entsprechende  Anwendung.  Ist  bei  dem  Ablaufe  der  drei  Monate  das  Recht  zur
Ausschlagung  der  Erbschaft  noch  nicht  verloren,  so  endigt  die  Frist  nicht  vor  dem
Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist.

Scheidet  innerhalb  der  Frist  des  Abs.  3  der  Erbe  aus  der  Gesellschaft  aus
oder  wird  innerhalb  der  Frist  die  Gesellschaft  aufgelöst  oder  dem  Erben  die  Stellung
eines  Kommanditisten  eingeräumt,  so  haftet  er  für  die  bis  dahin  entstandenen  Gesellschaftsschulden
  nur  nach  Maßgabe  der  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  betreffenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes.

Der  Gesellschaftsvertrag  kann  die  Anwendung  der  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  4
nicht  ausschließen;  es  kann  jedoch  für  den  Fall,  daß  der  Erbe  sein  Verbleiben  in  der
Gesellschaft  von  der  Einräumung  der  Stellung  eines  Kommanditisten  abhängig  macht,
sein  Gewinnantheil  anders  als  der  des  Erblassers  bestimmt  werden.

§.  140.

Tritt  in  der  Person  eines  Gesellschafters  ein  Umstand  ein,  der  nach  §.  133
für  die  übrigen  Gesellschafter  das  Recht  begründet,  die  Auflösung  der  Gesellschaft
zu  verlangen,  so  kann  vom  Gericht  anstatt  der  Auflösung  die  Ausschließung  dieses
Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft  ausgesprochen  werden,  sofern  die  übrigen  Gesellschafter
  dies  beantragen.

Für  die  Auseinandersetzung  zwischen  der  Gesellschaft  und  dem  ausgeschlossenen
Gesellschafter  ist  die  Vermögenslage  der  Gesellschaft  in  dem  Zeitpunkte  maßgebend,
in  welchem  die  Klage  auf  Ausschließung  erhoben  ist.

§.  141.

Macht  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  von  dem  ihm  nach  §.  135  zustehenden
  Rechte  Gebrauch,  so  können  die  übrigen  Gesellschafter  auf  Grund  eines  von
ihnen  gefaßten  Beschlusses  dem  Gläubiger  erklären,  daß  die  Gesellschaft  unter  ihnen
fortbestehen  solle.  In  diesem  Falle  scheidet  der  betreffende  Gesellschafter  mit  dem  Ende
des  Geschäftsjahrs  aus  der  Gesellschaft  aus.

Diese  Vorschriften  finden  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das
Vermögen  eines  Gesellschafters  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Erklärung
gegenüber  dem  Konkursverwalter  zu  erfolgen  hat  und  daß  der  Gemeinschuldner  mit
dem  Zeitpunkte  der  Eröffnung  des  Konkurses  als  aus  der  Gesellschaft  ausgeschieden  gilt.

§.  142.

Sind  nur  zwei  Gesellschafter  vorhanden,  so  kann,  wenn  in  der  Person  des
einen  von  ihnen  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  bei  einer  größeren  Zahl
von  Gesellschaftern  seine  Ausschließung  aus  der  Gesellschaft  zulässig  sein  würde,  der
andere  Gesellschafter  auf  seinen  Antrag  vom  Gerichte  für  berechtigt  erklärt  werden,
das  Geschäft  ohne  Liquidation  mit  Aktiven  und  Passiven  zu  übernehmen.

Macht  bei  einer  aus  zwei  Gesellschaftern  bestehenden  Gesellschaft  ein  Privatgläubiger
  des  einen  Gesellschafters  von  der  ihm  nach  §.  135  zustehenden  Befugniß
        <pb n="262" />
        Gebrauch  oder  wird  über  das  Vermögen  des  einen  Gesellschafters  der  Konkurs  eröffnet,
so  ist  der  andere  Gesellschafter  berechtigt,  das  Geschäft  in  der  bezeichneten  Weise  zu
übernehmen.

Auf  die  Auseinandersetzung  finden  die  für  den  Fall  des  Ausscheidens  eines
Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

§.  143.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist,  wenn  sie  nicht  in  Folge  der  Eröffnung
des  Konkurses  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  eintritt,  von  sämmtlichen  Gesellschaftern
  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Ausscheiden  eines  Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft.

Ist  anzunehmen,  daß  der  Tod  eines  Gesellschafters  die  Auflösung  oder  das
Ausscheiden  zur  Folge  gehabt  hat,  so  kann,  auch  ohne  daß  die  Erben  bei  der  Anmeldung
  mitwirken,  die  Eintragung  erfolgen,  soweit  einer  solchen  Mitwirkung  besondere
Hindernisse  entgegenstehen.

§.  144.

Ist  die  Gesellschaft  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  ihr  Vermögen
aufgelöst,  der  Konkurs  aber  nach  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  aufgehoben  oder
auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  eingestellt,  so  können  die  Gesellschafter  die  Fortsetzung
  der  Gesellschaft  beschließen.

Die  Fortsetzung  ist  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden.

Fünfter  Titel.
Liquidation  der  Gesellschaft.

§.  145.

Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  findet  die  Liquidation  statt,  sofern  nicht
eine  andere  Art  der  Auseinandersetzung  von  den  Gesellschaftern  vereinbart  oder  über
das  Vermögen  der  Gesellschaft  der  Konkurs  eröffnet  ist.

Ist  die  Gesellschaft  durch  Kündigung  des  Gläubigers  eines  Gesellschafters  oder
durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  aufgelöst,
so  kann  die  Liquidation  nur  mit  Zustimmung  des  Gläubigers  oder  des  Konkursverwalters

  unterbleiben.
  §.  146.

Die  Liquidation  erfolgt,  sofern  sie  nicht  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  oder
durch  den  Gesellschaftsvertrag  einzelnen  Gesellschaftern  oder  anderen  Personen  übertragen
  ist,  durch  sämmtliche  Gesellschafter  als  Liquidatoren.  Mehrere  Erben  eines
Gesellschafters  haben  einen  gemeinsamen  Vertreter  zu  bestellen.

Auf  Antrag  eines  Betheiligten  kann  aus  wichtigen  Gründen  die  Ernennung
von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  erfolgen,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren
        <pb n="263" />
        Sitz  hat;  das  Gericht  kann  in  einem  solchen  Falle  Personen  zu  Liquidatoren  ernennen,
  die  nicht  zu  den  Gesellschaftern  gehören.  Als  Betheiligter  gilt  außer  den
Gesellschaftern  im  Falle  des  §.  135  auch  der  Gläubiger,  durch  den  die  Kündigung
erfolgt  ist.

Ist  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  der  Konkurs  eröffnet,  so  tritt
der  Konkursverwalter  an  die  Stelle  des  Gesellschafters.

§.  147.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  geschieht  durch  einstimmigen  Beschluß  der
nach  §.  146  Abs.  2,  3  Betheiligten;  sie  kann  auf  Antrag  eines  Betheiligten  aus
wichtigen  Gründen  auch  durch  das  Gericht  erfolgen.

§.  148.

Die  Liquidatoren  sind  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden.  Das  Gleiche  gilt  von  jeder  Aenderung  in  den  Personen
der  Liquidatoren  oder  in  ihrer  Vertretungsmacht.  Im  Falle  des  Todes  eines  Gesellschafters
  kann,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Anmeldung  den  Thatsachen  entspricht,
  die  Eintragung  erfolgen,  auch  ohne  daß  die  Erben  bei  der  Anmeldung  mitwirken,
  soweit  einer  solchen  Mitwirkung  besondere  Hindernisse  entgegenstehen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Liquidatoren  sowie  die  Eintragung  der
gerichtlichen  Abberufung  von  Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  die  Firma  nebst  ihrer  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung
  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

§.  149.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Forderungen
einzuziehen,  das  übrige  Vermögen  in  Geld  umzusetzen  und  die  Gläubiger  zu  befriedigen;
  zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  können  sie  auch  neue  Geschäfte  eingehen.
  Die  Liquidatoren  vertreten  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  die  Gesellschaft
gerichtlich  und  außergerichtlich.

§.  150.

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur  Liquidation  gehörenden
  Handlungen  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen,  sofern  nicht  bestimmt  ist,  daß
sie  einzeln  handeln  können;  eine  solche  Bestimmung  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen.


Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  wird  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Liquidatoren
  einzelne  von  ihnen  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder  bestimmter  Arten
von  Geschäften  ermächtigen.  Ist  der  Gesellschaft  gegenüber  eine  Willenserklärung
abzugeben,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  125  Abs.  2  Satz  3  entsprechende  Anwendung.


Reichs-Gesetzbl.  1897.  46
        <pb n="264" />
        §.  151.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Befugnisse  der  Liquidatoren  ist  Dritten
gegenüber  unwirksam.

§.  152.
Gegenüber  den  nach  §.  146  Abs.  2,  3  Betheiligten  haben  die  Liquidatoren,

auch  wenn  sie  vom  Gerichte  bestellt  sind,  den  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  welche
die  Betheiligten  in  Betreff  der  Geschäftsführung  einstimmig  beschließen.

§.  153.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  in  der  Weise  abzugeben,  daß  sie  der
bisherigen,  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihren  Namen  beifügen.

§.  154.

Die  Liquidatoren  haben  bei  dem  Beginne  sowie  bei  der  Beendigung  der  Liquidation
  eine  Bilanz  aufzustellen.

§.  155.

Das  nach  Berichtigung  der  Schulden  verbleibende  Vermögen  der  Gesellschaft
ist  von  den  Liquidatoren  nach  dem  Verhältnisse  der  Kapitalantheile,  wie  sie  sich  auf
Grund  der  Schlußbilanz  ergeben,  unter  die  Gesellschafter  zu  vertheilen.

Das  während  der  Liquidation  entbehrliche  Geld  wird  vorläufig  vertheilt.  Zur
Deckung  noch  nicht  fälliger  oder  streitiger  Verbindlichkeiten  sowie  zur  Sicherung  der
den  Gesellschaftern  bei  der  Schlußvertheilung  zukommenden  Beträge  ist  das  Erforderliche
  zurückzubehalten.  Die  Vorschriften  des  §.  122  Abs.  1  finden  während  der  Liquidation
  keine  Anwendung.

Entsteht  über  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  Streit  unter  den
Gesellschaftern,  so  haben  die  Liquidatoren  die  Vertheilung  bis  zur  Entscheidung.  des
Streites  auszusetzen.

§.  156.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  in  Bezug  auf  das  Rechtsverhältniß
der  bisherigen  Gesellschafter  unter  einander  sowie  der  Gesellschaft  zu  Dritten  die
Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Titels  zur  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus
dem  gegenwärtigen  Titel  oder  aus  dem  Zwecke  der  Liquidation  ein  Anderes  ergiebt.

§.  157.

Nach  der  Beendigung  der  Liquidation  ist  das  Erlöschen  der  Firma  von  den
Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Bücher  und  Papiere  der  aufgelösten  Gesellschaft  werden  einem  der  Gesellschafter
  oder  einem  Dritten  in  Verwahrung  gegeben.  Der  Gesellschafter  oder  der
        <pb n="265" />
        Dritte  wird  in  Ermangelung  einer  Verständigung  durch  das  Gericht  bestimmt,  in
dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

Die  Gesellschafter  und  deren  Erben  behalten  das  Recht  auf  Einsicht  und  Benutzung
  der  Bücher  und  Papiere.

§.  158.

Vereinbaren  die  Gesellschafter  statt  der  Liquidation  eine  andere  Art  der  Auseinandersetzung,
  so  finden,  solange  noch  ungetheiltes  Gesellschaftsvermögen  vorhanden
ist,  im  Verhältnisse  zu  Dritten  die  für  die  Liquidation  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

Sechster  Titel.
Verjährung.

§.  159.

Die  Ansprüche  gegen  einen  Gesellschafter  aus  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft
verjähren  in  fünf  Jahren  nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  nach  dem  Ausscheiden
  des  Gesellschafters,  sofern  nicht  der  Anspruch  gegen  die  Gesellschaft  einer
kürzeren  Verjährung  unterliegt.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ende  des  Tages,  an  welchem  die  Auflösung
der  Gesellschaft  oder  das  Ausscheiden  des  Gesellschafters  in  das  Handelsregister  des
für  den  Sitz  der  Gesellschaft  zuständigen  Gerichts  eingetragen  wird.

Wird  der  Anspruch  des  Gläubigers  gegen  die  Gesellschaft  erst  nach  der  Eintragung
  fällig,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte  der  Fälligkeit.

§.  160.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung  gegenüber  der  aufgelösten  Gesellschaft  wirkt
auch  gegenüber  den  Gesellschaftern,  welche  der  Gesellschaft  zur  Zeit  der  Auflösung
angehört  haben.

Zweiter  Abschnitt.
Kommanditgesellschaft.

§.  161.

Eine  Gesellschaft,  deren  Zweck  auf  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  unter
gemeinschaftlicher  Firma  gerichtet  ist,  ist  eine  Kommanditgesellschaft,  wenn  bei  einem
oder  bei  einigen  von  den  Gesellschaftern  die  Haftung  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern
  auf  den  Betrag  einer  bestimmten  Vermögenseinlage  beschränkt  ist  (Kommanditisten),
  während  bei  dem  anderen  Theile  der  Gesellschafter  eine  Beschränkung
der  Haftung  nicht  stattfindet  (persönlich  haftende  Gesellschafter).

46
        <pb n="266" />
        Soweit  nicht  in  diesem  Abschnitt  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  finden  auf
die  Kommanditgesellschaft  die  für  die  offene  Handelsgesellschaft  geltenden  Vorschriften
Anwendung.

§.  162.

Die  Anmeldung  der  Gesellschaft  hat  außer  den  im  §.  106  Abs.  2  vorgesehenen
Angaben  die  Bezeichnung  der  Kommanditisten  und  den  Betrag  der  Einlage  eines
jeden  von  ihnen  zu  enthalten.

Bei  der  Bekanntmachung  der  Eintragung  ist  nur  die  Jahl  der  Kommanditisten
anzugeben;  der  Name,  der  Stand  und  der  Wohnort  der  Kommanditisten  sowie  der
Betrag  ihrer  Einlagen  werden  nicht  bekannt  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  im  Falle  des  Eintritts  eines  Kommanditisten  in  eine
bestehende  Handelsgesellschaft  und  im  Falle  des  Ausscheidens  eines  Kommanditisten
aus  einer  Kommanditgesellschaft  entsprechende  Anwendung.

§.  163.

Für  das  Verhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander  gelten  in  Ermangelung
abweichender  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrags  die  besonderen  Vorschriften  der
§§.  164  bis  169.

§.  164.

Die  Kommanditisten  sind  von  der  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  ausgeschlossen;
  sie  können  einer  Handlung  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  nicht
widersprechen,  es  sei  denn,  daß  die  Handlung  über  den  gewöhnlichen  Betrieb  des
Handelsgewerbes  der  Gesellschaft  hinausgeht.  Die  Vorschriften  des  §.  116  Abs.  3
bleiben  unberührt.

§.  165.

Die  §§.  112,  113  finden  auf  die  Kommanditisten  keine  Anwendung.

§.  166.

Der  Kommanditist  ist  berechtigt,  die  abschriftliche  Mittheilung  der  jährlichen
Bilanz  zu  verlangen  und  ihre  Richtigkeit  unter  Einsicht  der  Bücher  und  Papiere
zu  prüfen.

Die  im  §.  118  dem  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossenen  Gesellschafter
eingeräumten  weiteren  Rechte  stehen  dem  Kommanditisten  nicht  zu.

Auf  Antrag  eines  Kommanditisten  kann  das  Gericht,  wenn  wichtige  Gründe
vorliegen,  die  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  sonstiger  Aufklärungen  sowie  die  Vorlegung
  der  Bücher  und  Papiere  jederzeit  anordnen.

§.  167.

Die  Vorschriften  des  §.  120  über  die  Berechnung  des  Gewinns  oder  Verlustes
gelten  auch  für  den  Kommanditisten.
        <pb n="267" />
        Jedoch  wird  der  einem  Kommanditisten  zukommende  Gewinn  seinem  Kapitalantheile
  nur  so  lange  zugeschrieben,  als  dieser  den  Betrag  der  bedungenen  Einlage
nicht  erreicht.

An  dem  Verluste  nimmt  der  Kommanditist  nur  bis  zum  Betrage  seines  Kapitalantheils
  und  seiner  noch  rückständigen  Einlage  Theil.

§.  168.

Die  Antheile  der  Gesellschafter  am  Gewinne  bestimmen  sich,  soweit  der  Gewinn
den  Betrag  von  vier  vom  Hundert  der  Kapitalantheile  nicht  übersteigt,  nach  den
Vorschriften  des  §.  121  Abs.  1,  2.

In  Ansehung  des  Gewinns,  welcher  diesen  Betrag  übersteigt,  sowie  in  Ansehung
  des  Verlustes  gilt,  soweit  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  ein  den  Umständen
nach  angemessenes  Verhältniß  der  Antheile  als  bedungen.

§.  169.

Der  §.  122  findet  auf  den  Kommanditisten  keine  Anwendung.  Dieser  hat
nur  Anspruch  auf  Auszahlung  des  ihm  zukommenden  Gewinns;  er  kann  auch  die
Auszahlung  des  Gewinns  nicht  fordern,  solange  sein  Kapitalantheil  durch  Verlust
unter  den  auf  die  bedungene  Einlage  geleisteten  Betrag  herabgemindert  ist  oder  durch
die  Auszahlung  unter  diesen  Betrag  herabgemindert  werden  würde.

Der  Kommanditist  ist  nicht  verpflichtet,  den  bezogenen  Gewinn  wegen  späterer
Verluste  zurückzuzahlen.

§.  170.
Der  Kommanditist  ist  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  nicht  ermächtigt.

§.  171.

Der  Kommanditist  haftet  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  bis  zur  Höhe  seiner
Einlage  unmittelbar;  die  Haftung  ist  ausgeschlossen,  soweit  die  Einlage  geleistet  ist.

Ist  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  der  Konkurs  eröffnet,  so  wird  während
der  Dauer  des  Verfahrens  das  den  Gesellschaftsgläubigern  nach  Abs.  1  zustehende
Recht  durch  den  Konkursverwalter  ausgeübt.

§.  172.

Im  Verhältnisse  zu  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  wird  nach  der  Eintragung
in  das  Handelsregister  die  Einlage  eines  Kommanditisten  durch  den  in  der  Eintragung
angegebenen  Betrag  bestimmt.

Auf  eine  nicht  eingetragene  Erhöhung  der  aus  dem  Handelsregister  ersichtlichen
Einlage  können  sich  die  Gläubiger  nur  berufen,  wenn  die  Erhöhung  in  handelsüblicher
Weise  kundgemacht  oder  ihnen  in  anderer  Weise  von  der  Gesellschaft  mitgetheilt
worden  ist.

Eine  Vereinbarung  der  Gesellschafter,  durch  die  einem  Kommanditisten  die
Einlage  erlassen  oder  gestundet  wird,  ist  den  Gläubigern  gegenüber  unwirksam.
        <pb n="268" />
        Soweit  die  Einlage  eines  Kommanditisten  zurückbezahlt  wird,  gilt  sie  den
Gläubigern  gegenüber  als  nicht  geleistet.  Das  Gleiche  gilt,  soweit  ein  Kommanditist
Gewinnantheile  entnimmt,  während  sein  Kapitalantheil  durch  Verlust  unter  den  Betrag
  der  geleisteten  Einlage  herabgemindert  ist,  oder  soweit  durch  die  Entnahme  der
Kapitalantheil  unter  den  bezeichneten  Betrag  herabgemindert  wird.

Was  ein  Kommanditist  auf  Grund  einer  in  gutem  Glauben  errichteten  Bilanz  in
gutem  Glauben  als  Gewinn  bezieht,  ist  er  in  keinem  Falle  zurückzuzahlen  verpflichtet.

§.  173.

Wer  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  als  Kommanditist  eintritt,  haftet
nach  Maßgabe  der  §§.  171,  172  für  die  vor  seinem  Eintritte  begründeten  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft,  ohne  Unterschied,  ob  die  Firma  eine  Aenderung  erleidet
oder  nicht.

Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  Dritten  gegenüber  unwirksam.

§.  174.

Eine  Herabsetzung  der  Einlage  eines  Kommanditisten  ist,  solange  sie  nicht  in
das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,
eingetragen  ist,  den  Gläubigern  gegenüber  unwirksam;  Gläubiger,  deren  Forderungen
zur  Zeit  der  Eintragung  begründet  waren,  brauchen  die  Herabsetzung  nicht  gegen  sich
gelten  zu  lassen.

§.  175.

Die  Erhöhung  sowie  die  Herabsetzung  einer  Einlage  ist  durch  die  sämmtlichen
Gesellschafter  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Die  Bekanntmachung
  der  Eintragung  erfolgt  gemäß  §.  162  Abs.  2.  Auf  die  Eintragung  in  das
Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  finden  die  Vorschriften  des  §.  14  keine

Anwendung.
§.  176.

Hat  die  Gesellschaft  ihre  Geschäfte  begonnen,  bevor  sie  in  das  Handelsregister
des  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  eingetragen  ist,  so  haftet  jeder
Kommanditist,  der  dem  Geschäftsbeginne  zugestimmt  hat,  für  die  bis  zur  Eintragung
begründeten  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  gleich  einem  persönlich  haftenden  Gesellschafter,
  es  sei  denn,  daß  seine  Betheiligung  als  Kommanditist  dem  Gläubiger  bekannt
war.  Diese  Vorschrift  kommt  nicht  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus  dem  §.  2  ein
Anderes  ergiebt.

  Tritt  ein  Kommanditist  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  ein,  so  findet
die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  für  die  in  der  Zeit  zwischen  seinem  Eintritt  und
dessen  Eintragung  in  das  Handelsregister  begründeten  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft
entsprechende  Anwendung.
§.  177
Der  Tod  eines  Kommanditisten  hat  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge.
        <pb n="269" />
        Dritter  Abschnitt.
Aktiengesellschaft.

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  178.

Die  sämmtlichen  Gesellschafter  der  Aktiengesellschaft  sind  mit  Einlagen  auf  das
in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft  betheiligt,  ohne  persönlich  für  deren
Verbindlichkeiten  zu  haften.

§.  179.

Die  Aktien  sind  untheilbar.

Sie  können  auf  den  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

Aktien,  die  vor  der  vollen  Leistung  des  Nennbetrags  oder,  falls  der  Ausgabepreis
  höher  ist,  vor  der  vollen  Leistung  dieses  Betrags  ausgegeben  werden,  dürfen
nicht  auf  den  Inhaber  lauten.  Das  Gleiche  gilt  von  Antheilscheinen,  die  den  Aktionären
vor  der  Ausgabe  der  Aktien  ausgestellt  werden  (Interimsscheine).

Werden  auf  Namen  lautende  Aktien  vor  der  vollen  Leistung  der  Einzahlungen
ausgegeben,  so  ist  der  Betrag  der  geleisteten  Einzahlungen  in  den  Urkunden  anzugeben.

§.  180.

Die  Aktien  müssen  auf  einen  Betrag  von  mindestens  eintausend  Mark  gestellt  werden.

Für  ein  gemeinnütziges  Unternehmen  kann  im  Falle  eines  besonderen  örtlichen
Bedürfnisses  der  Bundesrath  die  Ausgabe  von  Aktien,  die  auf  Namen  lauten,  zu
einem  geringeren,  jedoch  mindestens  zweihundert  Mark  erreichenden  Betrage  zulassen.
Die  gleiche  Genehmigung  kann  ertheilt  werden,  wenn  für  ein  Unternehmen  das  Reich,
ein  Bundesstaat  oder  ein  Kommunalverband  oder  eine  sonstige  öffentliche  Körperschaft
auf  die  Aktien  einen  bestimmten  Ertrag  bedingungslos  und  ohne  Zeitbeschränkung
gewährleistet  hat.

Auf  Namen  lautende  Aktien,  deren  Uebertragung  an  die  Zustimmung  der
Gesellschaft  gebunden  ist,  dürfen  auf  einen  Betrag  von  weniger  als  eintausend,  jedoch
nicht  von  weniger  als  zweihundert  Mark  gestellt  werden.

Im  Falle  des  Abs.  2  soll  die  ertheilte  Genehmigung,  im  Falle  des  Abs.  3
sollen  die  Beschränkungen,  denen  nach  §.  222  Abs.  4  die  Aktionäre  in  Ansehung  der
Uebertragung  ihrer  Rechte  unterliegen,  in  den  Aktien  ersichtlich  gemacht  werden.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  Interimsscheine.

§.  181.

Zur  Unterzeichnung  von  Aktien  und  Interimsscheinen  genügt  eine  im  Wege  der
mechanischen  Vervielfältigung  hergestellte  Namensunterschrift.  Die  Gültigkeit  der
        <pb n="270" />
        Unterzeichnung  kann  durch  eine  in  die  Urkunde  aufgenommene  Bestimmung  von  der
Beobachtung  einer  besonderen  Form  abhängig  gemacht  werden.

§.  182.

Der  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrags  muß  von  mindestens  fünf  Personen,
welche  Aktien  übernehmen,  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Verhandlung  festgestellt
werden.  In  der  Verhandlung  ist  der  Betrag  und,  wenn  verschiedene  Gattungen  von
Aktien  ausgegeben  werden,  die  Gattung  der  von  Jedem  übernommenen  Aktien  anzugeben.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bestimmen:

1.  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;
2.  den  Gegenstand  des  Unternehmens;
3.  die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien;
4.  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes;
die  Form,  in  der  die  Berufung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre
geschieht;

6.  die  Form,  in  der  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen

erfolgen.

Bekanntmachungen,  die  durch  öffentliche  Blätter  erfolgen  sollen,  sind  in  den
Deutschen  Reichsanzeiger  einzurücken.  Andere  Blätter  außer  diesem  bestimmt  der
Gesellschaftsvertrag.

§.  183.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  nichts  darüber  bestimmt,  ob  die  Aktien  auf  den
Inhaber  oder  auf  Namen  lauten  sollen,  so  sind  sie  auf  Namen  zu  stellen.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  auf  Verlangen  des  Aktionärs
die  Umwandlung  seiner  auf  Namen  lautenden  Aktie  in  eine  Inhaberaktie  oder  umgekehrt
  stattzufinden  hat.

§.  184.

Für  einen  geringeren  als  den  Nemnbetrag  dürfen  Aktien  nicht  ausgegeben

werden.
Die  Ausgabe  für  einen  höheren  Betrag  ist  statthaft,  wenn  sie  im  Gesellschaftsvertrage
  zugelassen  ist.
§.  185.
Im  Gesellschaftsvertrage  können  für  einzelne  Gattungen  von  Aktien  verschiedene

Rechte,  insbesondere  in  Betreff  der  Vertheilung  des  Gewinns  oder  des  Gesellschaftsvermögens,
  festgesetzt  werden.

§.  186.

Jeder  zu  Gunsten  einzelner  Aktionäre  bedungene  besondere  Vortheil  muß  im
Gesellschaftsvertrag  unter  Bezeichnung  des  Berechtigten  festgesetzt  werden.
        <pb n="271" />
        Werden  auf  das  Grundkapital  von  Aktionären  Einlagen  gemacht,  die  nicht
durch  Baarzahlung  zu  leisten  sind,  oder  werden  vorhandene  oder  herzustellende  Anlagen
  oder  sonstige  Vermögensgegenstände  von  der  zu  errichtenden  Gesellschaft  übernommen,
  so  müssen  der  Gegenstand  der  Einlage  oder  der  Uebernahme,  die  Person,
von  welcher  die  Gesellschaft  den  Gegenstand  erwirbt,  und  der  Betrag  der  für  die
Einlage  zu  gewährenden  Aktien  oder  die  für  den  übernommenen  Gegenstand  zu
gewährende  Vergütung  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  werden.

Von  diesen  Festsetzungen  gesondert  ist  der  Gesammtaufwand,  welcher  zu  Lasten
der  Gesellschaft  an  Aktionäre  oder  Andere  als  Entschädigung  oder  Belohnung  für
die  Gründung  oder  deren  Vorbereitung  gewährt  wird,  im  Gesellschaftsvertrage  festzusetzen.


Jedes  Abkommen  über  die  vorbezeichneten  Gegenstände,  welches  nicht  die  vorgeschriebene
  Festsetzung  im  Gesellschaftsvertrage  gefunden  hat,  ist  der  Gesellschaft
gegenüber  unwirksam.  ·

§.  187.

Die  Aktionäre,  welche  den  Gesellschaftsvertrag  festgestellt  haben  oder  andere
als  durch  Baarzahlung  zu  leistende  Einlagen  machen,  gelten  als  die  Gründer  der
Gesellschaft.

§.  188.

Uebernehmen  die  Gründer  alle  Aktien,  so  gilt  mit  der  Uebernahme  der  Aktien
die  Gesellschaft  als  errichtet.

Soweit  die  Uebernahme  nicht  schon  bei  der  Feststellung  des  Gesellschaftsvertrags
erfolgt,  kann  sie  in  einer  besonderen  gerichtlichen  oder  notariellen  Verhandlung  unter
Angabe  der  Beträge,  welche  die  einzelnen  Gründer  noch  übernehmen,  bewirkt  werden.

§.  189.

Uebernehmen  die  Gründer  nicht  alle  Aktien,  so  hat  der  Errichtung  der  Gesellschaft
  die  Zeichnung  der  übrigen  Aktien  vorherzugehen.

Die  Zeichnung  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung,  aus  der  die  Betheiligung
nach  der  Anzahl  und,  falls  verschiedene  Aktien  ausgegeben  werden,  nach  dem  Betrag
oder  der  Gattung  der  Aktien  hervorgehen  muß.

Die  Erklärung  (Zeichnungsschein)  soll  doppelt  ausgestellt  werden;  sie  hat  zu
enthalten:

1.  den  Tag  der  Feststellung  des  Gesellschaftsvertrags,  die  im  §.  182  Abs.  2  und
im  §.  186  vorgesehenen  Festsetzungen  und,  wenn  mehrere  Gattungen  von
Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung  ausgegeben  werden,  den  Gesammtbetrag
einer  jeden
den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Gründer;
den  Betrag,  für  welchen  die  Ausgabe  der  Aktie  stattfindet,  und  den  Betrag
  der  festgesetzten  Einzahlungen;

4.  den  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zeichnung  unverbindlich  wird,  sofern  nicht

bis  dahin  die  Errichtung  der  Gesellschaft  beschlossen  ist.
Reichs  Gesetzbl.  1897.  47
        <pb n="272" />
        Zeichnungsscheine,  welche  diesen  Inhalt  nicht  vollständig  haben  oder  außer  dem
unter  Nr.  4  bezeichneten  Vorbehalte  Beschränkungen  in  der  Verpflichtung  des  Zeichners
enthalten,  sind  nichtig.  Erfolgt  ungeachtet  eines  hiernach  nichtigen  oder  wegen  verspäteter
  Errichtung  der  Gesellschaft  unverbindlichen  Zeichnungsscheins  die  Eintragung
der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister,  so  ist  der  Zeichner,  wenn  er  auf  Grund  einer
dem  Abs.  2  entsprechenden  Erklärung  in  der  Generalversammlung,  die  zur  Beschlußfassung
  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft  berufen  wird,  stimmt  oder  später  als
Aktionär  Rechte  ausübt  oder  Verpflichtungen  erfüllt,  der  Gesellschaft  wie  aus  einem
gültigen  Zeichnungsscheine  verpflichtet.

Jede  nicht  in  dem  Zeichnungsschein  enthaltene  Beschränkung  ist  der  Gesellschaft
gegenüber  unwirksam.

§.  190.

Uebernehmen  die  Gründer  alle  Aktien,  so  haben  sie  gleichzeitig  mit  der  Er—
richtung  der  Gesellschaft  oder  in  einer  besonderen  gerichtlichen  oder  notariellen  Verhandlung
  den  ersten  Aufsichtsrath  der  Gesellschaft  zu  bestellen.

Uebernehmen  die  Gründer  nicht  alle  Aktien,  so  haben  sie  nach  der  Zeichnung
des  Grundkapitals  eine  Generalversammlung  zur  Wahl  des  Aufsichtsraths  zu  berufen.

Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  die  Bestellung  des  ersten  Vorstandes  Anwendung,
  sofern  nicht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Bestellung  in  anderer  Weise
als  durch  Wahl  der  Generalversammlung  zu  geschehen  hat.

§.  191.

Die  Gründer  haben  im  Falle  des  §.  186  Abs.  2  in  einer  schriftlichen  Erklärung
  die  wesentlichen  Umstände  darzulegen,  von  welchen  die  Angemessenheit  der  für
die  eingelegten  oder  übernommenen  Gegenstände  gewährten  Beträge  abhängt.

Sie  haben  hierbei  die  vorausgegangenen  Rechtsgeschäfte,  die  auf  den  Erwerb
durch  die  Gesellschaft  hingezielt  haben,  ferner  die  Erwerbs-  und  Herstellungspreise
aus  den  letzten  beiden  Jahren  und  im  Falle  des  Ueberganges  eines  Unternehmens  auf
die  Gesellschaft  die  Betriebserträgnisse  aus  den  letzten  beiden  Geschäftsjahren  anzugeben.

§.  192.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  haben  den  Hergang  der
Gründung  zu  prüfen.

Gehört  ein  Mitglied  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths  zu  den  Gründern
oder  hat  sich  ein  Mitglied  einen  besonderen  Vortheil  oder  für  die  Gründung  oder
deren  Vorbereitung  eine  Entschädigung  oder  Belohnung  ausbedungen  oder  liegt  ein
Fall  des  §.  186  Abs.  2  vor,  so  hat  außerdem  eine  Prüfung  durch  besondere  Revisoren
  stattzufinden.

Die  Revisoren  werden  durch  das  für  die  Vertretung  des  Handelsstandes  berufene
  Organ,  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  das  Gericht  bestellt,  in  dessen
Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.
        <pb n="273" />
        §.  193.

Die  Prüfung  hat  sich  insbesondere  auf  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der
Angaben  zu  erstrecken,  die  in  Ansehung  der  Zeichnung  und  Einzahlung  des  Grundkapitals
  sowie  in  Ansehung  der  im  §.  186  vorgesehenen  Festfetzungen  von  den  Gründern
gemacht  sind.  Der  Inhalt  der  im  §.  191  bestimmten  Erklärung  ist  auch  in  der
Richtung  zu  prüfen,  ob  bezüglich  der  Angemessenheit  der  für  die  eingelegten  oder
übernommenen  Gegenstände  gewährten  Beträge  Bedenken  obwalten.

Ueber  die  Prüfung  ist  unter  Darlegung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Umstände
schriftlich  Bericht  zu  erstatten.

Sind  die  Revisoren  durch  das  für  die  Vertretung  des  Handelsstandes  berufene
Organ  bestellt,  so  haben  sie  diesem  ein  Exemplar  des  Berichts  einzureichen.  Die
Einsicht  des  eingereichten  Berichts  ist  Jedem  gestattet.

§.  194.

Ergeben  sich  zwischen  den  im  §.  192  Abs.  2,  3  bezeichneten  Revisoren  und  den
Gründern  Meinungsverschiedenheiten  über  den  Umfang  der  von  den  Gründern  zu
gewährenden  Aufklärungen  und  Nachweise,  so  entscheidet  endgültig  diejenige  Stelle,
von  welcher  die  Revisoren  ernannt  sind.  Solange  sich  die  Gründer  weigern,  der
Entscheidung  nachzukommen,  unterbleibt  die  Erstattung  des  Prüfungsberichts.

Die  Revisoren  haben  Anspruch  auf  Erfatz  angemessener  baarer  Auslagen  und
auf  Vergütung  für  ihre  Thätigkeit.  Die  Auslagen  und  die  Vergütung  werden  durch
die  im  Abs.  1  bezeichnete  Stelle  festgesetzt.

§.  195.

Oie  Gesellschaft  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  von
sämmtlichen  Gründern  und  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  der  Gesellschaftsvertrag  und  die  im  §.  182  Abs.  1  und  im  §.  188  Abs.  2
bezeichneten  Verhandlungen;

2.  im  Falle  des  §.  186  die  Verträge,  welche  den  dort  bezeichneten  Festsetzungen
zu  Grunde  liegen  oder  zu  ihrer  Ausführung  geschlossen  sind,  die  im  §.  191
vorgesehene  Erklärung  und  eine  Berechnung  des  der  Gesellschaft  zur  Last
fallenden  Gründungsaufwandes,  in  der  die  Vergütungen  nach  Art  und
Höhe  und  die  Empfänger  einzeln  aufzuführen  sind;

3.  wenn  nicht  alle  Aktien  von  den  Gründern  übernommen  sind,  zum  Nachweise
  der  Zeichnung  des  Grundkapitals  die  Duplikate  der  Zeichnungsscheine
und  ein  von  den  Gründern  unterschriebenes  Verzeichniß  aller  Aktionäre,
welches  die  auf  jeden  entfallenen  Aktien  sowie  die  auf  die  letzteren  geschehenen

  Einzahlungen  angiebt;
47
        <pb n="274" />
        4.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths;

5.  die  gemäß  §.  193  Abs.  2  erstatteten  Berichte  nebst  ihren  urkundlichen  Grundlagen
  sowie  im  Falle  des  §.  193  Abs.  3  die  Bescheinigung,  daß  der
Prüfungsbericht  der  Revisoren  bei  dem  zur  Vertretung  des  Handelsstandes
berufenen  Organ  eingereicht  ist;

6.  wenn  der  Gegenstand  des  Unternehmens  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf,
  sowie  in  den  Fällen  des  §.  180  Abs.  2  die  Genehmigungsurkunde.

In  der  Anmeldung  ist  die  Erklärung  abzugeben,  daß  auf  jede  Aktie,  soweit
nicht  andere  als  durch  Baarzahlung  zu  leistende  Einlagen  bedungen  sind,  der  eingeforderte
  Betrag  baar  eingezahlt  und  im  Besitze  des  Vorstandes  ist.  Der  Betrag,
zu  welchem  die  Aktien  ausgegeben  werden,  und  der  hierauf  baar  eingezahlte  Betrag
sind  anzugeben;  dieser  muß  mindestens  ein  Viertheil  des  Nennbetrags  und  im  Falle
der  Ausgabe  von  Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nennbetrag  auch  den  Mehrbetrag
umfassen.  Als  Baarzahlung  gilt  nur  die  Zahlung  in  deutschem  Gelde,  in  Reichskassenscheinen
  sowie  in  gesetzlich  zugelassenen  Noten  deutscher  Banken.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  ihre  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem  Gericht  in  Urschrift
  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

§.  196.

Haben  die  Gründer  nicht  alle  Aktien  übernommen,  so  beruft  das  im  §.  195
bezeichnete  Gericht  eine  Generalversammlung  der  in  dem  Verzeichniß  aufgeführten
Aktionäre  zur  Beschlußfassung  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft.

Die  Versammlung  findet  unter  der  Leitung  des  Gerichts  statt.

Der  Vorstand  und  der  Aufsichtsrath  haben  sich  über  die  Ergebnisse  der  ihnen
in  Ansehung  der  Gründung  obliegenden  Prüfung  auf  Grund  der  im  §.  193  Abs.  2
bezeichneten  Berichte  und  ihrer  urkundlichen  Grundlagen  zu  erklären.  Jedes  Mitglied
des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  kann  bis  zur  Beschlußfassung  die  Unterzeichnung
  der  Anmeldung  zurückziehen.

Die  der  Errichtung  der  Gesellschaft  zustimmende  Mehrheit  muß  mindestens  ein
Viertheil  aller  in  dem  Verzeichniß  aufgeführten  Aktionäre  umfassen;  der  Betrag  ihrer
Antheile  muß  mindestens  ein  Viertheil  des  gesammten  Grundkapitals  darstellen.  Auch
wenn  diese  Mehrheit  erreicht  wird,  gilt  die  Errichtung  als  abgelehnt,  sofern  hinsichtlich
  eines  Theiles  der  Aktionäre  die  Voraussetzungen  des  §.  186  vorliegen  und  sich
die  Mehrheit  der  von  anderen  Aktionären  abgegebenen  Stimmen  gegen  die  Errichtung
erklärt.

Die  Zustimmung  aller  erschienenen  Aktionäre  ist  erforderlich,  wenn  die  im
§.  182  Abs.  2  Nr.  1  bis  4,  im  §.  183,  im  §.  184  Abs.  2  sowie  die  im  §.  185  bezeichneten
  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrags  abgeändert  oder  die  im  §.  186
vorgesehenen  Festsetzungen  zu  Lasten  der  Gesellschaft  erweitert  werden  sollen.  Dasselbe
  gilt,  wenn  die  Dauer  der  Gesellschaft  über  die  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmte
        <pb n="275" />
        Zeit  verlängert  oder  die  im  Gesellschaftsvertrage  für  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  vorgesehenen  erschwerenden  Erfordernisse  beseitigt  werden  sollen.

Die  Beschlußfassung  ist  zu  vertagen,  wenn  es  von  den  Aktionären  mit  einfacher
Stimmenmehrheit  verlangt  wird.

§.  197.

Soweit  nicht  in  den  §§.  190,  196  ein  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die
Berufung  und  Beschlußfassung  der  vor  der  Eintragung  der  Gesellschaft  stattfindenden
Generalversammlungen  die  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  Gesellschaft
  nach  der  Eintragung  maßgebend  sind.

§.  198.

Bei  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  sind  die  Firma
und  der  Sitz  der  Gesellschaft,  der  Gegenstand  des  Unternehmens,  die  Höhe  des
Grundkapitals,  der  Tag  der  Feststellung  des  Gesellschaftsvertrags  und  die  Mitglieder
des  Vorstandes  anzugeben.

Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  besondere  Bestimmungen  über  die  Zeitdauer
der  Gesellschaft  oder  über  die  Befugniß  der  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  der  Liquidatoren
  zur  Vertretung  der  Gesellschaft,  so  sind  auch  diese  Bestimmungen  einzutragen.

§.  199.

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt  gemacht  wird,
sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung  aufzunehmen:
1.  die  sonstigen  im  §.  182  Abs.  2,  3  und  in  den  §§.  183,  185,  186  bezeichneten
  Festsetzungen;
2.  der  Betrag,  zu  welchem  die  Aktien  ausgegeben  werden;
3.  der  Name,  Stand  und  Wohnort  der  Gründer  und  die  Angabe,  ob  sie  die
sämmtlichen  Aktien  übernommen  haben;

4.  der  Name,  Stand  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  ersten  Aufsichtsraths.

Zugleich  ist  bekannt  zu  machen,  daß  von  den  mit  der  Anmeldung  der  Gesellschaft
  eingereichten  Schriftstücken,  insbesondere  von  dem  Prüfungsberichte  des  Vorstandes,
des  Aufsichtsraths  und  der  Revisoren,  bei  dem  Gericht  Einsicht  genommen  werden
kann.  Im  Falle  des  §.  193  Abs.  3  ist  ferner  bekannt  zu  machen,  daß  von  dem
Prüfungsberichte  der  Revisoren  auch  bei  dem  zur  Vertretung  des  Handelsstandes  berufenen
  Organ  Einsicht  genommen  werden  kann.

§.  200.

Vor  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  besteht
die  Aktiengesellschaft  als  solche  nicht.  Wird  vorher  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt,
  so  haftet  der  Handelnde  persönlich;  handeln  Mehrere,  so  haften  sie  als
Gesammtschuldner.
        <pb n="276" />
        Die  Antheilsrechte  können  vor  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
  mit  Wirksamkeit  gegenüber  der  Gesellschaft  nicht  übertragen,  Aktien  oder  Interimsscheine
  können  vorher  nicht  ausgegeben  werden.

§.  201.

Die  Anmeldung  der  Gesellschaft  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  eines
Gerichts,  in  dessen  Bezirke  sie  eine  Zweigniederlassung  besitzt,  ist  durch  sämmtliche  Mitglieder
  des  Vorstandes  zu  bewirken.

Der  Anmeldung  ist  der  Gesellschaftsvertrag  in  Urschrift  oder  in  öffentlich  beglaubigter
  Abschrift  beizufügen;)  die  Vorschriften  des  §.  195  Abs.  2)  3  finden  keine
Anwendung.

Die  Eintragung  hat  die  im  §.  198  bezeichneten  Angaben  zu  enthalten.

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt  gemacht  wird,
sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung  auch  die  sonstigen  im  §.  182  Abs.  2,  3  und
in  den  §§.  183,  185  bezeichneten  Festsetzungen  aufzunehmen.  Erfolgt  die  Eintragung
innerhalb  der  ersten  zwei  Jahre,  nachdem  die  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  ihres
Sitzes  eingetragen  worden  ist,  so  sind  alle  im  §.  199  bezeichneten  Angaben  zu  veröffentlichen;
  in  diesem  Falle  ist  der  Anmeldung  ein  Exemplar  der  für  den  Sitz  der
Gesellschaft  ergangenen  gerichtlichen  Bekanntmachung  beizufügen.

Befindet  sich  der  Sitz  der  Gesellschaft  im  Auslande,  so  ist  das  Bestehen  der
Aktiengesellschaft  als  solcher  und,  sofern  der  Gegenstand  des  Unternehmens  oder  die  Zulassung
  zum  Gewerbebetrieb  im  Inlande  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf,  auch  diese
mit  der  Anmeldung  nachzuweisen.  Die  Angaben,  deren  öffentliche  Bekanntmachung  nach
Abs.  4  zu  erfolgen  hat,  sind  in  die  Anmeldung  aufzunehmen.

§.  202.

Der  Gesellschaft  sind  die  Gründer  für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der
Angaben,  welche  sie  in  Ansehung  der  Zeichnung  und  Einzahlung  des  Grundkapitals
sowie  in  Ansehung  der  im  §.  186  vorgesehenen  Festsetzungen  zum  Zwecke  der  Eintragung
der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  machen,  als  Gesammtschuldner  verhaftet;  sie
haben,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  sonst  etwa  entstehenden  Schadens,
insbesondere  einen  an  der  Zeichnung  des  Grundkapitals  fehlenden  Betrag  zu  übernehmen,
fehlende  Einzahlungen  zu  leisten  und  eine  Vergütung,  die  nicht  unter  den  zu  bezeichnenden
Gründungsaufwand  aufgenommen  ist,  zu  ersetzen.  Wird  die  Gesellschaft  von  Gründern
durch  Einlagen  oder  Uebernahmen  der  im  §.  186  bezeichneten  Art  böslicherweise  geschädigt,
  so  sind  ihr  alle  Gründer  für  den  Ersatz  des  entstehenden  Schadens  als  Gesammtschuldner
  verpflichtet.

Von  dieser  Verbindlichkeit  ist  ein  Gründer  befreit,  wenn  er  die  Unrichtigkeit  oder
Unvollständigkeit  der  Angabe  oder  die  bösliche  Schädigung  weder  kannte  noch  bei  Anwendung
  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  kennen  mußte.

Entsteht  durch  Zahlungsunfähigkeit  eines  Aktionärs  der  Gesellschaft  ein
Ausfall,  so  sind  ihr  die  Gründer,  welche  die  Betheiligung  des  Aktionärs  in  Kenntniß
        <pb n="277" />
        seiner  Zahlungsunfähigkeit  angenommen  haben,  als  Gesammtschuldner  zum  Ersatze

verpflichtet.

Mit  den  Gründern  sind  der  Gesellschaft  zum  Schadensersatz  als  Gesammtschuldner
verpflichtet:

1.  wenn  eine  Vergütung  nicht  unter  den  zu  bezeichnenden  Gründungsaufwand
aufgenommen  ist,  der  Empfänger,  welcher  zur  Zeit  des  Empfanges  wußte
oder  nach  den  Umständen  annehmen  mußte,  daß  die  Verheimlichung  beabsichtigt
  oder  erfolgt  war,  und  jeder  Dritte,  welcher  zur  Verheimlichung
wissentlich  mitgewirkt  hat;

2.  im  Falle  einer  böslichen  Schädigung  durch  Einlagen  oder  Uebernahmen
jeder  Dritte,  welcher  zu  dieser  Schädigung  wissentlich  mitgewirkt  hat.

§.  203.

Wer  vor  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  oder  in  den
ersten  zwei  Jahren  nach  der  Eintragung  eine  öffentliche  Ankündigung  der  Aktien  erläßt,
um  sie  in  den  Verkehr  einzuführen,  ist  der  Gesellschaft  im  Falle  der  Unrichtigkeit  oder
Unvollständigkeit  von  Angaben,  welche  die  Gründer  in  Ansehung  der  Zeichnung  oder
Einzahlung  des  Grundkapitals  oder  in  Ansehung  der  im  §.  186  vorgesehenen  Festsetzungen
  zum  Zwecke  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  machen,
sowie  im  Falle  einer  böslichen  Schädigung  der  Gesellschaft  durch  Einlagen  oder  Uebernahmen
  für  den  Ersatz  des  ihr  daraus  entstehenden  Schadens  mit  den  im  §.  202  bezeichneten
  Personen  als  Gesammtschuldner  verhaftet,  wenn  er  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit
  der  Angaben  oder  die  bösliche  Schädigung  kannte  oder  bei  Anwendung
der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  kennen  mußte.

§  204.

Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths,  die  bei  der  ihnen  durch  die
§§.  192,  193  auferlegten  Prüfung  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
außer  Acht  lassen,  haften  der  Gesellschaft  als  Gesammtschuldner  für  den  ihr  daraus
entstehenden  Schaden,  soweit  der  Ersatz  des  Schadens  von  den  nach  den  §§.  202,
203  verpflichteten  Personen  nicht  zu  erlangen  ist.

§.  205.

Vergleiche  oder  Verzichtleistungen,  welche  die  der  Gesellschaft  aus  der  Gründung
zustehenden  Ansprüche  gegen  die  nach  den  §§.  202  bis  204  verpflichteten  Personen
betreffen,  sind  erst  nach  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  seit  der  Eintragung  der
Gesellschaft  in  das  Handelsregister  und  nur  mit  Zustimmung  der  Generalversammlung
  zulässig;  sie  sind  unzulässig,  soweit  in  der  Versammlung  eine  Minderheit,  deren
Antheile  den  fünften  Theil  des  Grundkapitals  darstellen,  Widerspruch  erhebt.  Die
zeitliche  Beschränkung  findet  keine  Anwendung,  sofern  sich  der  Verpflichtete  im  Falle
der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Abwendung  oder  Beseitigung  des  Konkursverfahrens  mit
seinen  Gläubigern  vergleicht.
        <pb n="278" />
        §.  206.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  gegen  die  nach  den  §§.  202  bis  204  verpflichteten
  Personen  verjähren  in  fünf  Jahren  von  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in
das  Handelsregister  an.

§.  207.

Verträge  der  Gesellschaft,  nach  denen  sie  vorhandene  oder  herzustellende  Anlagen,
  die  dauernd  zu  ihrem  Geschäftsbetriebe  bestimmt  sind,  oder  unbewegliche  Gegenstände
  für  eine  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals  übersteigende  Vergütung  erwerben
soll,  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der  Zustimmung  der  Generalversammlung,  falls
sie  vor  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  seit  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das
Handelsregister  geschlossen  werden.

Vor  der  Beschlußfassung  hat  der  Aufsichtsrath  den  Vertrag  zu  prüfen  und
über  die  Ergebnisse  seiner  Prüfung  schriftlich  Bericht  zu  erstatten.

Der  Beschluß,  durch  welchen  dem  Vertrage  die  Zustimmung  ertheilt  wird,  bedarf
einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen
Grundkapitals  umfaßt.  Wird  der  Vertrag  im  ersten  Jahre  nach  der  Eintragung  der
Gesellschaft  in  das  Handelsregister  geschlossen,  so  müssen  außerdem  die  Antheile  der
zustimmenden  Mehrheit  mindestens  ein  Viertheil  des  gesammten  Grundkapitals  darstellen.

Nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  hat  der  Vorstand  den
Vertrag  in  Urschrift  oder  in  öffentlich  beglaubigter  Abschrift  mit  dem  Berichte  des
Aufsichtsrahts    nebst  dessen  urkundlichen  Grundlagen  zum  Handelsregister  einzureichen.
Zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  findet  die  Einreichung  nicht  statt.

Bildet  der  Erwerb  von  Grundstücken  den  Gegenstand  des  Unternehmens,  so
finden  auf  einen  solchen  Erwerb  die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  4  keine  Anwendung.
Das  Gleiche  gilt  für  den  Erwerb  von  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsversteigerung.

§.  208.

Erwirbt  die  Gesellschaft  vor  dem  Ablaufe  der  im  §.  207  Abs.  1  bezeichneten
Frist  Vermögensgegenstände  in  Ausführung  einer  vor  ihrer  Eintragung  in  das  Handelsregister
  von  Gründern  getroffenen  Vereinbarung,  so  kommen  in  Betreff  der  Rechte
der  Gesellschaft  auf  Entschädigung  und  in  Betreff  der  ersatzpflichtigen  Personen  die
Vorschriften  der  §§.  202,  205,  206  zur  Anwendung.

§.  209.

Aktien  oder  Interimsscheine,  die  auf  einen  geringeren  als  den  nach  §.  180
zulässigen  Betrag  gestellt  werden,  sind  nichtig.  Die  Ausgeber  haften  den  Besitzern
für  den  durch  die  Ausgabe  verursachten  Schaden  als  Gesammtschuldner.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Ausgabe  von  Interimsscheinen,  die  auf  den
Inhaber  lauten,  sowie  im  Falle  der  Ausgabe  von  Aktien  oder  Interimsscheinen  vor
der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister.
        <pb n="279" />
        Zweiter  Titel.
Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter.

§.  210.

Die  Aktiengesellschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte  und  Pflichten;  sie
kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht
klagen  und  verklagt  werden.

Die  Aktiengesellschaft  gilt  als  Handelsgesellschaft,  auch  wenn  der  Gegenstand
des  Unternehmens  nicht  in  dem  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  besteht.

§.  211.

Die  Verpflichtung  des  Aktionärs  zur  Leistung  von  Kapitaleinlagen  wird  durch
den  Neunbetrag  der  Aktie  und,  falls  der  Ausgabepreis  höher  ist,  durch  diesen  begrenzt.

§.  212.

Neben  den  Kapitaleinlagen  kann  im  Gesellschaftsvertrage  den  Aktionären  die
Verpflichtung  zu  wiederkehrenden,  nicht  in  Geld  bestehenden  Leistungen  auferlegt  werden,
sofern  die  Uebertragung  der  Antheilsrechte  an  die  Zustimmung  der  Gesellschaft  gebunden
ist.  Die  Verpflichtung  und  der  Umfang  der  Leistungen  müssen  aus  den  Aktien  oder
Interimsscheinen  zu  ersehen  sein.

Im  Gesellschaftsvertrage  können  für  den  Fall,  daß  die  Verpflichtung  nicht  oder
nicht  gehörig  erfüllt  wird,  Vertragsstrafen  festgesetzt  werden.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Gesellschaft  die
Zustimmung  zur  Uebertragung  der  Antheilsrechte  nur  aus  wichtigen  Gründen  verweigern
  darf.

§.  213.

Die  Aktionäre  können  ihre  Einlagen  nicht  zurückfordern;  sie  haben,  solange  die
Gesellschaft  besteht,  nur  Anspruch  auf  den  Reingewinn,  soweit  dieser  nicht  nach  dem
Gesetz  oder  dem  Gesellschaftsvertrage  von  der  Vertheilung  ausgeschlossen  ist.

§.  214.

Die  Antheile  am  Gewinne  bestimmen  sich  nach  dem  Verhältnisse  der  Aktienbeträge.

Sind  die  Einzahlungen  nicht  auf  alle  Aktien  in  demselben  Verhältnisse  geleistet,
so  erhalten  die  Aktionäre  aus  dem  vertheilbaren  Gewinne  vorweg  einen  Betrag  von
vier  vom  Hundert  der  geleisteten  Einzahlungen;  reicht  der  Jahresgewinn  hierzu  nicht
aus,  so  bestimmt  sich  der  Betrag  nach  einem  entsprechend  niedrigeren  Satze.  Einzahlungen,
  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  zu  leisten  waren,  werden  nach  dem
Verhältnisse  der  Zeit  berücksichtigt,  welche  seit  dem  für  die  Leistung  bestimmten  Zeitpunkte
  verstrichen  ist.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  48
        <pb n="280" />
        Im  Gesellschaftsvertrage  kann  eine  andere  Art  der  Gewinnvertheilung  vorgesehen
  werden.

§.  215.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Aktionäre  weder  bedungen  noch
ausbezahlt  werden;  es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  vertheilt  werden,  was  sich  nach
der  jährlichen  Bilanz  als  Reingewinn  ergiebt.

Für  den  Zeitraum,  welchen  die  Vorbereitung  des  Unternehmens  bis  zum  Anfange
des  vollen  Betriebs  erfordert,  können  den  Aktionären  Jinsen  von  bestimmter  Höhe
bedungen  werden;  der  Gesellschaftsvertrag  muß  den  Zeitpunkt  bezeichnen,  in  welchem
die  Entrichtung  von  Zinsen  spätestens  aufhört.

§.  216.

Für  wiederkehrende  Leistungen,  zu  denen  die  Aktionäre  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
  neben  den  Kapitaleinlagen  verpflichtet  sind,  darf  eine  den  Werth  der  Leistungen
nicht  übersteigende  Vergütung  ohne  Rücksicht  darauf  bezahlt  werden,  ob  die  jährliche
Bilanz  einen  Reingewinn  ergiebt.

§.  217.

Die  Aktionäre  haften  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft,  soweit  sie  den
Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs  entgegen  Zahlungen  von  der  Gesellschaft  empfangen
haben.  Was  ein  Aktionär  in  gutem  Glauben  als  Gewinnantheil  oder  als  Zinsen
bezogen  hat,  ist  er  in  keinem  Falle  zurückzuzahlen  verpflichtet.

Ist  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  der  Konkurs  eröffnet,  so  wird  während
der  Dauer  des  Verfahrens  das  den  Gesellschaftsgläubigern  gegen  die  Aktionäre  zustehende
Recht  durch  den  Konkursverwalter  ausgeübt.

Die  nach  diesen  Vorschriften  begründeten  Ansprüche  verjähren  in  fünf  Jahren
vom  Empfange  der  Zahlung  an.

§.  218.

Ein  Aktionär,  der  den  auf  die  Aktie  eingeforderten  Betrag  nicht  zur  rechten
Zeit  einzahlt,  hat  Zinsen  von  dem  Tage  an  zu  entrichten,  an  welchem  die  Zahlung
hätte  geschehen  sollen.  Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.


Im  Gesellschaftsvertrage  können  für  den  Fall,  daß  die  Einzahlung  nicht  rechtzeitig
  erfolgt,  Vertragsstrafen  festgesetzt  werden.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  so  hat  die  Aufforderung
zur  Einzahlung  in  der  Weise  zu  geschehen,  in  welcher  die  Bekanntmachungen  der
Gesellschaft  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  erfolgen.

§.  219.

Erfolgt  die  Einzahlung  nicht  rechtzeitig,  so  kann  den  säumigen  Aktionären
für  die  Zahlung  eine  Frist  mit  der  Androhung  bestimmt  werden,  daß  sie  nach  dem
        <pb n="281" />
        Ablaufe  der  Frist  ihres  Antheilsrechts  und  der  geleisteten  Einzahlungen  verlustig
erklärt  werden.

Die  Aufforderung  muß  dreimal  in  den  im  §.  182  Abs.  3  bezeichneten  Blättern
(Gesellschaftsblättern)  bekannt  gemacht  werden;  die  erste  Bekanntmachung  muß  mindestens
drei  Monate,  die  letzte  Bekanntmachung  mindestens  einen  Monat  vor  dem  Ablaufe
der  für  die  Einzahlung  gesetzten  Nachfrist  erfolgen.  Sind  die  Antheilsrechte  nicht
ohne  Zustimmung  der  Gesellschaft  übertragbar,  so  genügt  an  Stelle  der  öffentlichen
Bekanntmachungen  der  einmalige  Erlaß  besonderer  Aufforderungen  an  die  säumigen
Aktionäre;  in  diesen  Aufforderungen  muß  eine  Nachfrist  gewährt  werden,  die  mindestens
einen  Monat  von  dem  Empfange  der  Aufforderung  an  beträgt.

Zahlt  ein  Aktionär  den  auf  die  Aktie  zu  leistenden  Betrag  ungeachtet  der  Aufforderung
  nicht  ein,  so  ist  er  seines  Antheilsrechts  und  der  geleisteten  Einzahlungen
zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig  zu  erklären.  Die  Erklärung  erfolgt  mittelst
Bekanntmachung  in  den  Gesellschaftsblättern.

An  Stelle  der  bisherigen  Urkunde  ist  eine  neue  auszugeben,  die  außer  den
früher  geleisteten  Theilzahlungen  den  eingeforderten  Betrag  zu  umfassen  hat.  Wegen
des  Ausfalls,  den  die  Gesellschaft  an  diesem  Betrag  oder  an  den  später  eingeforderten
Beträgen  erleidet,  bleibt  ihr  der  ausgeschlossene  Aktionär  verhaftet.

§.  220.

Soweit  der  ausgeschlossene  Aktionär  den  eingeforderten  Betrag  nicht  zahlt,  ist
dafür  der  Gesellschaft  der  letzte  und  jeder  frühere  in  dem  Aktienbuche  verzeichnete
Rechtsvorgänger  verhaftet,  ein  früherer  Rechtsvorgänger,  soweit  die  Zahlung  von
dessen  Rechtsnachfolger  nicht  zu  erlangen  ist.  Dies  wird  vermuthet,  wenn  von  dem
letzteren  die  Zahlung  nicht  bis  zum  Ablaufe  von  einem  Monate  geleistet  wird,  nachdem
  an  ihn  die  Zahlungsaufforderung  und  an  den  Rechtsvorgänger  die  Benachrichtigung
  von  dieser  erfolgt  ist.  Der  Rechtsvorgänger  erhält  gegen  Zahlung  des  rückständigen
  Betrags  die  neu  auszugebende  Urkunde.

Die  Haftpflicht  des  Rechtsvorgängers  ist  auf  die  innerhalb  der  Frist  von  zwei
Jahren  auf  die  Aktien  eingeforderten  Beträge  beschränkt.  Die  Frist  beginnt  mit  dem
Tage,  an  welchem  die  Uebertragung  des  Antheilsrechts  zum  Aktienbuche  der  Gesellschaft
angemeldet  wird.

Ist  die  Zahlung  des  rückständigen  Betrags  von  Rechtsvorgängern  nicht  zu
erlangen,  so  kann  die  Gesellschaft  das  Antheilsrecht  zum  Börsenpreis  und  in  Ermangelung
  eines  solchen  durch  öffentliche  Versteigerung  verkaufen.

§.  221.

Die  Aktionäre  und  deren  Rechtsvorgänger  können  von  den  in  den  §§.  211,  220
bezeichneten  Leistungen  nicht  befreit  werden.  Sie  können  gegen  diese  Leistungen  eine
Forderung  an  die  Gesellschaft  nicht  aufrechnen.

48
        <pb n="282" />
        §.  222.

Auf  Namen  lautende  Aktien  sind  mit  genauer  Bezeichnung  des  Inhabers  nach
Namen,  Wohnort  und  Stand  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  einzutragen.

Sie  können,  soweit  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt,  ohne
Zustimmung  der  Gesellschaft  auf  Andere  übertragen  werden.

Die  Uebertragung  kann  durch  Indossament  geschehen.  In  Betreff  der  Form
des  Indossaments,  in  Betreff  der  Legitimation  des  Inhabers  und  in  Betreff  seiner
Verpflichtung  zur  Herausgabe  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  11  bis  13,  des
Artikels  36  Satz  1  bis  4  und  des  Artikels  74  der  Wechselordnung  entsprechende
Anwendung.

Zur  Uebertragung  von  Aktien,  die  gemäß  §.  180  Abs.  3  auf  einen  Betrag
von  weniger  als  eintausend  Mark  gestellt  sind,  ist  die  Zustimmung  des  Aufsichtsraths
und  der  Generalversammlung  erforderlich.  Die  Uebertragung  dieser  Aktien  kann  nur
mittelst  einer  die  Person  des  Erwerbers  bezeichnenden,  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten
  Erklärung  erfolgen.

§.  223.

Geht  eine  auf  Namen  lautende  Aktie  auf  einen  Anderen  über,  so  ist  dies,
unter  Vorlegung  der  Aktie  und  des  Nachweises  des  Ueberganges,  bei  der  Gesellschaft
anzumelden  und  im  Aktienbuche  zu  vermerken.

Die  Echtheit  der  auf  der  Aktie  befindlichen  Indossamente  oder  der  Abtretungserklärungen
  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft  nicht  verpflichtet.

Im  Verhältnisse  zu  der  Gesellschaft  gilt  nur  derjenige  als  Aktionär,  welcher
als  solcher  im  Aktienbuche  verzeichnet  ist.

§.  224.

Die  Vorschriften  der  §§.  222,  223  finden  auch  auf  die  Eintragung  der
Interimsscheine  und  deren  Uebergang  auf  Andere  Anwendung.

§.  225.

Steht  eine  Aktie  mehreren  Mitberechtigten  zu,  so  können  sie  die  Rechte  aus
der  Aktie  nur  durch  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter  ausüben.

Für  die  auf  die  Aktie  zu  bewirkenden  Leistungen  haften  sie  als  Gesammt—
schuldner.

Hat  die  Gesellschaft  eine  Willenserklärung  dem  Aktionär  gegenüber  abzugeben,
so  genügt,  falls  ein  gemeinschaftlicher  Vertreter  der  Mitberechtigten  nicht  vorhanden
ist,  die  Abgabe  der  Erklärung  gegenüber  einem  Mitberechtigten.  Auf  mehrere  Erben
eines  Aktionärs  findet  diese  Vorschrift  nur  in  Ansehung  von  Willenserklärungen  Anwendung,
  die  nach  dem  Ablauf  eines  Monats  seit  dem  Anfalle  der  Erbschaft  abgegeben
  werden.
        <pb n="283" />
        §.  226.

Die  Aktiengesellschaft  soll  eigene  Aktien  im  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe,  sofern
  nicht  eine  Kommission  zum  Einkauf  ausgeführt  wird,  weder  erwerben  noch  zum
Pfande  nehmen.

Eigene  Interimsscheine  kann  sie  im  regelmäßigen  Geschäftsbetrieb  auch  in  Ausführung
  einer  Einkaufskommission  weder  erwerben  noch  zum  Pfande  nehmen.  Das
Gleiche  gilt  von  eigenen  Aktien,  auf  welche  der  Nennbetrag  oder,  falls  der  Ausgabepreis
  höher  ist,  dieser  noch  nicht  voll  geleistet  ist.

§.  227.

Die  Einziehung  (Amortisation)  von  Aktien  kann  nur  erfolgen,  wenn  sie  im
Gesellschaftsvertrag  angeordnet  oder  gestattet  ist.  Die  Bestimmung  muß  in  dem
ursprünglichen  Gesellschaftsvertrag  oder  durch  eine  vor  der  Zeichnung  der  Aktien
bewirkte  Aenderung  des  Gesellschaftsvertrags  getroffen  sein,  es  sei  denn,  daß  die  Einziehung
  nicht  mittelst  Ausloosung,  Kündigung  oder  in  ähnlicher  Weise,  sondern  mittelst
Ankaufs  der  Aktien  geschehen  soll.

Jede  Art  der  Einziehung  darf,  sofern  sie  nicht  nach  den  für  die  Herabsetzung
des  Grundkapitals  maßgebenden  Vorschriften  stattfindet,  nur  aus  dem  nach  der  jährlichen
  Bilanz  verfügbaren  Gewinn  erfolgen.

§.  228.

Ist  eine  Aktie  oder  ein  Interimsschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,  so
kann  die  Urkunde,  wenn  nicht  das  Gegentheil  darin  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  für  kraftlos  erklärt  werden.  Die  Vorschriften  des  §.  799  Abs.  2
und  des  §.  800  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Sind  Gewinnantheilscheine  auf  den  Inhaber  ausgegeben,  so  erlischt  mit  der
Kraftloserklärung  der  Aktie  oder  des  Interimsscheins  auch  der  Anspruch  aus  den  noch
nicht  fälligen  Gewinnantheilscheinen.

§.  229.

Ist  eine  Aktie  oder  ein  Interimsschein  in  Folge  einer  Beschädigung  oder  einer
Verunstaltung  zum  Umlaufe  nicht  mehr  geeignet,  so  kann  der  Berechtigte,  sofern  der
wesentliche  Inhalt  und  die  Unterscheidungsmerkmale  der  Urkunde  noch  mit  Sicherheit
erkennbar  sind,  von  der  Gesellschaft  die  Ertheilung  einer  neuen  Urkunde  gegen  Aushändigung
  der  beschädigten  oder  verunstalteten  verlangen.  Die  Kosten  hat  er  zu
tragen  und  vorzuschießen.

§.  230.

Neue  Gewinnantheilscheine  dürfen  an  den  Inhaber  des  Erneuerungsscheins  nicht
ausgegeben  werden,  wenn  der  Besitzer  der  Aktie  oder  des  Interimsscheins  der  Ausgabe
  widersprochen  hat.  Die  Scheine  sind  in  diesem  Falle  dem  Besitzer  der  Aktie
oder  des  Interimsscheins  auszuhändigen,  wenn  er  die  Haupturkunde  vorlegt.
        <pb n="284" />
        Dritter  Titel.
Verfassung  und  Geschäftsführung.
§.  231.

Die  Aktiengesellschaft  wird  durch  den  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.

Der  Vorstand  kann  aus  einer  oder  mehreren  Personen  bestehen.

Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Vorstandes  ist  jederzeit  widerruflich,  unbeschadet
  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.

§.  232.

Zu  Willenserklärungen,  insbesondere  zur  Zeichnung  des  Vorstandes  für  die
Gesellschaft,  bedarf  es  der  Mitwirkung  sämmtlicher  Mitglieder  des  Vorstandes,  sofern
nicht  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Der  Vorstand  kann  jedoch  einzelne
  Mitglieder  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder  bestimmter  Arten  von  Geschäften
  ermächtigen.  Ist  eine  Willenserklärung  der  Gesellschaft  gegenüber  abzugeben,
so  genügt  die  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes.

Steht  nicht  jedem  einzelnen  Vorstandsmitgliede  die  selbständige  Vertretung  der
Gesellschaft  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  zu,  so  kann  durch  diesen  bestimmt  werden,
daß  die  Vorstandsmitglieder,  wenn  nicht  mehrere  zusammen  handeln,  in  Gemeinschaft
mit  einem  Prokuristen  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugt  sein  sollen.  Auch  kann
durch  den  Gesellschaftsvertrag  der  Aufsichtsrath  ermächtigt  werden,  einzelnen  Mitgliedern
  des  Vorstandes  die  Befugniß  zu  ertheilen,  die  Gesellschaft  allein  oder  in
Gemeinschaft  mit  einem  Prokuristen  zu  vertreten.  Die  Vorschriften  des  Abs.  1
Satz  2,  3  finden  in  diesen  Fällen  entsprechende  Anwendung.

§.  233.

Der  Vorstand  hat  in  der  Weise  zu  zeichnen,  daß  die  Zeichnenden  zu  der
Firma  der  Gesellschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Namensunterschrift
hinzufügen.

§.  234.

Jede  Aenderung  des  Vorstandes  oder  der  Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitgliedes
  sowie  eine  auf  Grund  des  §.  232  Abs.  2  Satz  2  von  dem  Aufsichtsrathe
getroffene  Anordnung  ist  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Handeleregister
anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunden  über  die
Aenderung  oder  Anordnung  beizufügen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die  Anmeldung
zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  keine  Anwendung.

Die  Vorstandsmitglieder  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem
Gerichte  zu  zeichnen.
        <pb n="285" />
        §.  235.

Der  Vorstand  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
einzuhalten,  welche  im  Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  festgesetzt  sind.

Dritten  gegenüber  ist  eine  Beschränkung  der  Vertretungsbefugniß  des  Vorstandes
unwirksam.  Dies  gilt  insbesondere  für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf
gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschäften  erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen
  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll  oder  daß
für  einzelne  Geschäfte  die  Zustimmung  der  Generalversammlung,  des  Aufsichtsraths
oder  eines  anderen  Organs  der  Gesellschaft  erfordert  wird.

§.  236.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  dürfen  ohne  Einwilligung  der  Gesellschaft  weder
ein  Handelsgewerbe  betreiben  noch  in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft  für  eigene
oder  fremde  Rechnung  Geschäfte  machen,  auch  nicht  an  einer  anderen  Handelsgesellschaft
als  persönlich  haftende  Gesellschafter  Theil  nehmen.  Die  Einwilligung  wird  durch  dasjenige
  Organ  der  Gesellschaft  ertheilt,  welchem  die  Bestellung  des  Vorstandes  obliegt.

Verletzt  ein  Vorstandsmitglied  die  ihm  nach  Abs.  1  obliegende  Verpflichtung,
so  kann  die  Gesellschaft  Schadensersatz  fordern;  sie  kann  statt  dessen  von  dem  Mitgliede
  verlangen,  daß  es  die  für  eigene  Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung
der  Gesellschaft  eingegangen  gelten  lasse  und  die  aus  Geschäften  für  fremde  Rechnung
bezogene  Vergütung  herausgebe  oder  seinen  Anspruch  auf  die  Vergütung  abtrete.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  welchem  die  übrigen  Vorstandsmitglieder  und  der  Aufsichtsrath  von  dem  Abschlusse
  des  Geschäfts  oder  von  der  Theilnahme  des  Vorstandsmitgliedes  an  der
anderen  Gesellschaft  Kenntniß  erlangen;  sie  verjähren  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß
in  fünf  Jahren  von  ihrer  Entstehung  an.

§.  237.
Wird  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  ein  Antheil  am  Jahresgewinne  gewährt,

so  ist  der  Antheil  von  dem  nach  Vornahme  sämmtlicher  Abschreibungen  und  Rücklagen
verbleibenden  Reingewinne  zu  berechnen.

§.  238.

Sofern  nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
  ein  Anderes  bestimmt  ist,  darf  der  Vorstand  einen  Prokuristen  nur  mit
Zustimmung  des  Aufsichtsraths  bestellen.  Diese  Beschränkung  hat  Dritten  gegenüber
keine  Wirkung.

§.  239.

Der  Vorstand  hat  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen  Bücher  der
Gesellschaft  geführt  werden.
        <pb n="286" />
        §.  240.

Erreicht  der  Verlust,  der  sich  bei  der  Aufstellung  der  Jahresbilanz  oder  einer
Zwischenbilanz  ergiebt,  die  Hälfte  des  Grundkapitals,  so  hat  der  Vorstand  unverzüglich
  die  Generalversammlung  zu  berufen  und  dieser  davon  Anzeige  zu  machen.

Sobald  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  eintritt,  hat  der  Vorstand  die
Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen;  dasselbe  gilt,  wenn  sich  bei  der  Aufstellung
der  Jahresbilanz  oder  einer  Zwischenbilanz  ergiebt,  daß  das  Vermögen  nicht  mehr
die  Schulden  deckt.

§.  241.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  bei  ihrer  Geschäftsführung  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  anzuwenden.
Mitglieder,  die  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft  als
Gesammtschuldner  für  den  daraus  entstehenden  Schaden.
Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  entgegen  den  Vorschriften
dieses  Gesetzbuchs:
1.  Einlagen  an  die  Aktionäre  zurückgezahlt,
2.  den  Aktionären  Zinsen  oder  Gewinnantheile  gezahlt,
3.  eigene  Aktien  oder  Interimsscheine  der  Gesellschaft  erworben,  zum  Pfande
genommen  oder  eingezogen,
4.  Aktien  vor  der  vollen  Leistung  des  Nennbetrags  oder,  falls  der  Ausgabepreis
höher  ist,  vor  der  vollen  Leistung  dieses  Betrags  ausgegeben  werden,
5.  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  oder  eine  theilweise  Zurückzahlung
des  Grundkapitals  erfolgt,
6.  Zahlungen  geleistet  werden,  nachdem  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft
eingetreten  ist  oder  ihre  Ueberschuldung  sich  ergeben  hat.

In  den  Fällen  des  Abs.  3  kann  der  Ersatzanspruch  auch  von  den  Gläubigern
der  Gesellschaft,  soweit  sie  von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen  können,  geltend
gemacht  werden.  Die  Ersatzpflicht  wird  ihnen  gegenüber  weder  durch  einen  Verzicht
der  Gesellschaft  noch  dadurch  aufgehoben,  daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  beruht.

Die  Ansprüche  auf  Grund  dieser  Vorschriften  verjähren  in  fünf  Jahren.

§.  242.

Die  für  die  Mitglieder  des  Vorstandes  geltenden  Vorschriften  finden  auch  auf
die  Stellvertreter  von  Mitgliedern  Anwendung.

§.  243.

Der  Aufsichtsrath  besteht,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  eine  höhere
Zahl  festsetzt,  aus  drei  von  der  Generalversammlung  zu  wählenden  Mitgliedern.
        <pb n="287" />
        Die  Wahl  des  ersten  Aufsichtsraths  gilt  für  die  Zeit  bis  zur  Beendigung  der
ersten  Generalversammlung,  welche  nach  dem  Ablauf  eines  Jahres  seit  der  Eintragung
der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  zur  Beschlußfassung  über  die  Jahresbilanz
abgehalten  wird.

Später  kann  der  Aufsichtsrath  nicht  für  eine  längere  Zeit  als  bis  zur  Beendigung
  derjenigen  Generalversammlung  gewählt  werden,  welche  über  die  Bilanz  für
das  vierte  Geschäftsjahr  nach  der  Ernennung  beschließt;  das  Geschäftsjahr,  in  welchem
die  Ernennung  erfolgt,  wird  hierbei  nicht  mitgerechnet.

Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Aufsichtsraths  kann  auch  vor  dem  Ablaufe
des  Zeitraums,  für  den  das  Mitglied  gewählt  ist,  durch  die  Generalversammlung
widerrufen  werden.  Sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt,
bedarf  der  Beschluß  einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung
  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt.

§.  244.

Jede  Aenderung  in  den  Personen  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  ist  von
dem  Vorstand  unverzüglich  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machen.  Der  Vorstand
  hat  die  Bekanntmachung  zum  Handelsregister  einzureichen.

§.  245.

Erhalten  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  für  ihre  Thätigkeit  eine  Vergütung,
die  in  einem  Antheil  am  Jahresgewinne  besteht,  so  ist  der  Antheil  von  dem  Reingewinne
  zu  berechnen,  welcher  nach  Vornahme  sämmtlicher  Abschreibungen  und
Rücklagen  sowie  nach  Abzug  eines  für  die  Aktionäre  bestimmten  Betrags  von
mindestens  vier  vom  Hundert  des  eingezahlten  Grundkapitals  verbleibt.

Ist  die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  zukommende  Vergütung  im
Gesellschaftsvertrage  festgesetzt,  so  kann  eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags,
durch  welche  die  Vergütung  herabgesetzt  wird,  von  der  Generalversammlung  mit
einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen  werden.

Den  Mitgliedern  des  ersten  Aufsichtsraths  kann  eine  Vergütung  für  ihre
Thätigkeit  nur  durch  einen  Beschluß  der  Generalversammlung  bewilligt  werden.  Der
Beschluß  kann  nicht  früher  als  in  derjenigen  Generalversammlung  gefaßt  werden,
mit  deren  Beendigung  die  Zeit,  für  welche  der  erste  Aufsichtsrath  gewählt  ist,
abläuft.

§  246.

Der  Aufsichtsrath  hat  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  in  allen  Zweigen
der  Verwaltung  zu  überwachen  und  sich  zu  dem  Jwecke  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über  diese  Angelegenheiten
  Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  oder  durch  einzelne
von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften  der  Gesellschaft  einsehen
sowie  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  und  die  Bestände  an  Werthpapieren  und  Waaren

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  49
        <pb n="288" />
        untersuchen.  Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur
Gewinnvertheilung  zu  prüfen  und  darüber  der  Generalversammlung  Bericht  zu
erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  ist.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  den  Gesellschaftsvertrag
bestimmt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
nicht  Anderen  übertragen.

§.  247.

Der  Aufsichtsrath  ist  befugt,  die  Gesellschaft  bei  der  Vornahme  von  Rechtsgeschäften
  mit  den  Vorstandsmitgliedern  zu  vertreten  und  gegen  die  letzteren  die  von
der  Generalversammlung  beschlossenen  Rechtsstreitigkeiten  zu  führen.

Handelt  es  sich  um  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,
so  kann  dieser  ohne  und  selbst  gegen  den  Beschluß  der  Generalversammlung  gegen
die  Mitglieder  des  Vorstandes  klagen.

§.  248.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Vorstandes
  oder  dauernd  Stellvertreter  von  Vorstandsmitgliedern  sein,  auch  nicht  als
Beamte  die  Geschäfte  der  Gesellschaft  führen.

Nur  für  einen  im  voraus  begrenzten  Zeitraum  kann  der  Aufsichtsrath  einzelne
seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  von  behinderten  Mitgliedern  des  Vorstandes
bestellen;  während  dieses  Zeitraums  und  bis  zur  Entlastung  des  Vertreters  darf
der  letztere  eine  Thätigkeit  als  Mitglied  des  Aufsichtsraths  nicht  ausüben.  Auf
die  in  solcher  Weise  bestellten  Vertreter  finden  die  Vorschriften  des  §.  236  keine
Anwendung.  

Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  können  sie  nicht  vor  der
Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.

§.  249.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  bei  der  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  anzuwenden.

Mitglieder,  die  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft  mit  den
Vorstandsmitgliedern  als  Gesammtschuldner  für  den  daraus  entstehenden  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  mit  ihrem  Wissen  und
ohne  ihr  Einschreiten  die  im  §.  241  Abs.  3  bezeichneten  Handlungen  vorgenommen
werden.  Auf  die  Geltendmachung  des  Ersatzanspruchs  finden  die  Vorschriften  des
§.  241  Abs.  4  Anwendung.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  3  verjähren  in
fünf  Jahren.
        <pb n="289" />
        §.  250.

Die  Rechte,  welche  den  Aktionären  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
insbesondere  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  zustehen,  werden  durch  Beschlußfassung
  in  der  Generalversammlung  ausgeübt.

§.  251.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  bedürfen  der  Mehrheit  der  abgegebenen
Stimmen  (einfache  Stimmenmehrheit),  soweit  nicht  durch  das  Gesetz  oder  den  Gesellschaftsvertrag
  eine  größere  Mehrheit  oder  sonstige  Erfordernisse  vorgeschrieben  sind.

Für  Wahlen  können  im  Gesellschaftsvertrag  andere  Bestimmungen  getroffen  werden.

§.  252.

Jede  Aktie  gewährt  das  Stimmrecht.  Das  Stimmrecht  wird  nach  den  Aktienbeträgen
  ausgeübt.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  für  den  Fall,  daß  ein  Aktionär
mehrere  Aktien  besitzt,  die  Ausübung  des  Stimmrechts  durch  Festsetzung  eines  Höchstbetrags
  oder  von  Abstufungen  beschränken.  Werden  mehrere  Gattungen  von  Aktien
ausgegeben,  so  kann  der  Gesellschaftsvertrag  den  Aktien  der  einen  Gattung  ein  höheres
Stimmrecht  beilegen  als  den  Aktien  einer  anderen  Gattung.

Das  Stimmrecht  kann  durch  einen  Bevollmächtigten  ausgeübt  werden.  Für
die  Vollmacht  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich  und  genügend;  die  Vollmacht  bleibt
in  der  Verwahrung  der  Gesellschaft.

Wer  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder  von  einer  Verpflichtung  befreit
werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht  und  darf  ein  solches  auch  nicht  für  Andere
ausüben.  Dasselbe  gilt  von  einer  Beschlußfassung,  welche  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
  mit  einem  Aktionär  oder  die  Einleitung  oder  Erledigung  eines  Rechtsstreits
zwischen  ihm  und  der  Gesellschaft  betrifft.

Im  Uebrigen  richten  sich  die  Bedingungen  und  die  Form  der  Ausübung  des
Stimmrechts  nach  dem  Gesellschaftsvertrage.

§.  253.

Die  Generalversammlung  wird  durch  den  Vorstand  berufen,  soweit  nicht  nach
dem  Gesetz  oder  dem  Gesellschaftsvertrag  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

Die  Generalversammlung  ist,  außer  den  im  Gesetz  oder  im  Gesellschaftsvertrag
ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  zu  berufen,  wenn  das  Interesse  der  Gesellschaft  es
erfordert.

§.  254.

Die  Generalversammlung  ist  zu  berufen,  wenn  Aktionäre,  deren  Antheile  zusammen
  den  zwanzigsten  Theil  des  Grundkapitals  erreichen,  die  Berufung  schriftlich
unter  Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangen.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage
  das  Recht,  die  Berufung  der  Generalversammlung  zu  verlangen,  an  den

49
        <pb n="290" />
        Besitz  eines  geringeren  Antheils  am  Grundkapitale  geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein
Bewenden.

In  gleicher  Weise  haben  die  Aktionäre  das  Recht,  zu  verlangen,  daß  Gegenstände
  zur  Beschlußfassung  einer  Generalversammlung  angekündigt  werden.

Wird  dem  Verlangen  weder  durch  den  Vorstand  noch  durch  den  Aufsichtsrath
entsprochen,  so  kann  das  Gericht  des  Sitzes  der  Gesellschaft  die  Aktionäre,  welche
das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Generalversammlung  oder  zur
Ankündigung  des  Gegenstandes  ermächtigen.  Zugleich  kann  das  Gericht  über  die
Führung  des  Vorsitzes  in  der  Versammlung  Bestimmung  treffen.  Auf  die  Ermächtigung
  muß  bei  der  Berufung  oder  Ankündigung  Bezug  genommen  werden.

Die  Generalversammlung  beschließt  darüber,  ob  die  entstandenen  Kosten  von
der  Gesellschaft  getragen  werden  sollen.

§.  255.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmten  Weise  mindestens  zwei  Wochen  vor  dem  Tage  der  Versammlung
zu  erfolgen.  Der  Tag  der  Berufung  und  der  Tag  der  Generalversammlung  sind
hierbei  nicht  mitzurechnen.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  die  Ausübung  des  Stimmrechts  davon  abhängig
gemacht,  daß  die  Aktien  bis  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  vor  der  Generalversammlung
  hinterlegt  werden,  so  ist  die  Frist  derart  zu  bemessen,  daß  für  die
Hinterlegung  mindestens  zwei  Wochen  frei  bleiben.  In  diesem  Falle  genügt  auch
die  Hinterlegung  bei  einem  Notar.  

Ist  im  Gesellschaftsvertrag  eine  Bestimmung  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Art
nicht  getroffen,  so  müssen  die  Anmeldungen  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung
zugelassen  werden,  wenn  sie  nicht  später  als  am  dritten  Tage  vor  der  Versammlung
erfolgen.

§.  256

Der  Zweck  der  Generalversammlung  soll  bei  der  Berufung  bekannt  gemacht  werden.
Jedem  Aktionär  ist  auf  Verlangen  eine  Abschrift  der  Anträge  zu  ertheilen.

Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  ordnungsmäßig  mindestens  eine
Woche  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse
nicht  gefaßt  werden;  ist  für  die  Beschlußfassung  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs
  oder  des  Gesellschaftsvertrags  die  einfache  Stimmenmehrheit  nicht  ausreichend,
so  muß  die  Ankündigung  mindestens  zwei  Wochen  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung
  erfolgen.  An  die  Stelle  des  Tages  der  Generalversammlung  tritt,  falls
die  Ausübung  des  Stimmrechts  von  der  Hinterlegung  der  Aktien  abhängig  ist,  der
Tag,  bis  zu  dessen  Ablaufe  die  Hinterlegung  zu  geschehen  hat.

Zur  Beschlußfassung  über  den  in  der  Generalversammlung  gestellten  Antrag
auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  sowie  zur  Stellung  von
Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung  bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.
        <pb n="291" />
        §.  257.

Jeder  Aktionär,  der  eine  Aktie  bei  der  Gesellschaft  hinterlegt,  kann  verlangen,
daß  ihm  die  Berufung  der  Generalversammlung  und  die  Gegenstände  der  Verhandlung,
sobald  deren  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt,  durch  eingeschriebenen  Brief  besonders
mitgetheilt  werden.  Die  gleiche  Mittheilung  kann  er  über  die  in  der  Generalversammlung
  gefaßten  Beschlüsse  verlangen.

§.  258.

In  der  Generalversammlung  ist  ein  Verzeichniß  der  erschienenen  Aktionäre  oder
Vertreter  von  Aktionären  mit  Angabe  ihres  Namens  und  Wohnorts  sowie  des  Betrags
  der  von  Jedem  vertretenen  Aktien  aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  vor  der
ersten  Abstimmung  zur  Einsicht  auszulegen;  es  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.


§.  259.

Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Beurkundung
  durch  ein  über  die  Verhandlung  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenes
Protokoll.

In  dem  Protokolle  sind  der  Ort  und  der  Tag  der  Verhandlung,  der  Name
des  Richters  oder  Notars  sowie  die  Art  und  das  Ergebniß  der  Beschlußfassungen
anzugeben.

Das  nach  §.  258  aufgestellte  Verzeichniß  der  Theilnehmer  an  der  Generalversammlung
  sowie  die  Belege  über  die  ordnungsmäßige  Berufung  sind  dem  Protokolle
  beizufügen.  Die  Beifügung  der  Belege  über  die  Berufung  der  Generalversammlung
  kann  unterbleiben,  wenn  die  Belege  unter  Angabe  ihres  Inhalts  in
dem  Protokoll  aufgeführt  werden.

Das  Protokoll  muß  von  dem  Richter  oder  Notar  vollzogen  werden.  Die
Zuziehung  von  Zeugen  ist  nicht  erforderlich.

Eine  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  des  Protokolls  ist  unverzüglich  nach  der
Generalversammlung  von  dem  Vorstande  zum  Handelsregister  einzureichen.

§.  260.

Die  Generalversammlung  beschließt  über  die  Genehmigung  der  Jahresbilanz
und  die  Gewinnvertheilung  sowie  über  die  Entlastung  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths.


Der  Vorstand  hat  in  den  ersten  drei  Monaten  des  Geschäftsjahrs  für  das
verflossene  Geschäftsjahr  eine  Bilanz,  eine  Gewinn-  und  Verlustrechnung  sowie  einen
den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  entwickelnden  Bericht  dem
Aufsichtsrath  und  mit  dessen  Bemerkungen  der  Generalversammlung  vorzulegen.  Im
Gesellschaftsvertrage  kann  eine  andere  Frist,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  von  sechs
Monaten  hinaus,  bestimmt  werden.
        <pb n="292" />
        §.  261.

Für  die  Aufstellung  der  Bilanz  kommen  die  Vorschriften  des  §.  40  mit
folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1.

Werthpapiere  und  Waaren,  die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  dürfen
höchstens  zu  dem  Börsen-  oder  Marktpreise  des  Zeitpunktes,  für  welchen
die  Bilanz  aufgestellt  wird,  sofern  dieser  Preis  jedoch  den  Anschaffungsoder
  Herstellungspreis  übersteigt,  höchstens  zu  dem  letzteren  angesetzt  werden;
2.  andere  Vermögensgegenstände  sind  höchstens  zu  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  anzusetzen;
3.  Anlagen  und  sonstige  Gegenstände,  die  nicht  zur  Weiterveräußerung  vielmehr
  dauernd  zum  Geschäftsbetriebe  der  Gesellschaft  bestimmt  sind,  dürfen
ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Werth  zu  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  angesetzt  werden,  sofern  ein  der  Abnutzung  gleichkommender
  Betrag  in  Abzug  gebracht  oder  ein  ihr  entsprechender  Erneuerungsfonds
  in  Ansatz  gebracht  wird;
4.  die  Kosten  der  Errichtung  und  Verwaltung  dürfen  nicht  als  Aktiva  in
die  Bilanz  eingesetzt  werden;
5.  der  Betrag  des  Grundkapitals  und  der  Betrag  eines  jeden  Reserve-  und
Erneuerungsfonds  sind  unter  die  Passiva  aufzunehmen;
6.  der  aus  der  Vergleichung  sämmtlicher  Aktiva  und  sämmtlicher  Passiva  sich
ergebende  Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schlusse  der  Bilanz  besonders
angegeben  werden.

§.  262.

Zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  ist  ein  Reservefonds
  zu  bilden.  In  diesen  ist  einzustellen:

1.

von  dem  jährlichen  Reingewinne  mindestens  der  zwanzigste  Theil  so  lange,
als  der  Reservefonds  den  zehnten  oder  den  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten
  höheren  Theil  des  Grundkapitals  nicht  überschreitet;
2.  der  Betrag,  welcher  bei  der  Errichtung  der  Gesellschaft  oder  bei  einer
Erhöhung  des  Grundkapitals  durch  Ausgabe  der  Aktien  für  einen  höheren
als  den  Nennbetrag  über  diesen  und  über  den  Betrag  der  durch  die  Ausgabe
  der  Aktien  entstehenden  Kosten  hinaus  erzielt  wird;
3.  der  Betrag  von  Zuzahlungen,  die  ohne  Erhöhung  des  Grundkapitals  von
Aktionären  gegen  Gewährung  von  Vorzugsrechten  für  ihre  Aktien  geleistet
werden,  soweit  nicht  eine  Verwendung  dieser  Zahlungen  zu  außerordentlichen
  Abschreibungen  oder  zur  Deckung  außerordentlicher  Verluste  beschlossen
  wird.

§.  263.

Die  im  §.  260  Abs.  2  bezeichneten  Vorlagen  sind  mindestens  während  der
letzten  zwei  Wochen  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  in  dem  Geschäftsraume
der  Gesellschaft  zur  Einsicht  der  Aktionäre  auszulegen.
        <pb n="293" />
        Auf  Verlangen  ist  jedem  Aktionär  spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Tage  der
Generalversammlung  eine  Abschrift  der  Bilanz,  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung,
der  Bemerkungen  des  Aufsichtsraths  und  des  Geschäftsberichts  zu  ertheilen.

An  die  Stelle  des  Tages  der  Generalversammlung  tritt,  falls  die  Ausübung
des  Stimmrechts  von  der  Hinterlegung  der  Aktien  abhängig  ist,  der  Tag,  bis  zu
dessen  Ablauf  die  Hinterlegung  zu  geschehen  hat.

§.  264.

Die  Verhandlung  über  die  Genehmigung  der  Bilanz  ist  zu  vertagen,  wenn
dies  in  der  Generalversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen  oder  von
einer  Minderheit,  deren  Antheile  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals  erreichen,
verlangt  wird,  auf  Verlangen  der  Minderheit  jedoch  nur,  soweit  von  ihr  bestimmte
Ansätze  der  Bilanz  bemängelt  werden.

Ist  die  Verhandlung  auf  Verlangen  der  Minderheit  vertagt,  so  kann  von
dieser  eine  erneute  Vertagung  nur  gefordert  werden,  wenn  über  die  in  der  früheren
Verhandlung  bemängelten  Ansätze  der  Bilanz  die  erforderliche  Aufklärung  nicht  ertheilt
worden  ist.

§.  265.

Nach  der  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  ist  die  Bilanz  sowie
die  Gewinn-  und  Verlustrechnung  unverzüglich  durch  den  Vorstand  in  den  Gesellschaftsblättern
  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  sowie  der  im  §.  260  bezeichnete  Geschäftsbericht  nebst  den
Bemerkungen  des  Aufsichtsraths  ist  zum  Handelsregister  einzureichen.  Zum  Handelsregister
  einer  Zweigniederlassung  findet  die  Einreichung  nicht  statt.

§.  266.

Die  Generalversammlung  kann  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  die  Bestellung
von  Revisoren  zur  Prüfung  der  Bilanz  oder  zur  Prüfung  von  Vorgängen  bei  der
Gründung  oder  der  Geschäftsführung  beschließen.

Ist  in  der  Generalversammlung  ein  Antrag  auf  Bestellung  von  Revisoren  zur
Prüfung  eines  Vorganges  bei  der  Gründung  oder  eines  nicht  länger  als  zwei  Jahre
zurückliegenden  Vorganges  bei  der  Geschäftsführung  abgelehnt  worden,  so  können  auf
Antrag  von  Aktionären,  deren  Antheile  zusammen  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals
erreichen,  Revisoren  durch  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz
hat,  ernannt  werden.

Dem  Antrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  bei  dem
Vorgang  Unredlichkeiten  oder  grobe  Verletzungen  des  Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrags
  stattgefunden  haben.  Die  Antragsteller  haben  die  Aktien  bis  zur  Entscheidung
über  den  Antrag  zu  hinterlegen  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  sie  seit  mindestens
sechs  Monaten,  von  der  Generalversammlung  zurückgerechnet,  Besitzer  der  Aktien  sind.
        <pb n="294" />
        Vor  der  Ernennung  sind  der  Vorstand  und  der  Aufsichtsrath  zu  hören.  Die
Ernennung  kann  auf  Verlangen  von  einer  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmenden
Sicherheitsleistung  abhängig  gemacht  werden.

§.  267.

Der  Vorstand  hat  in  den  Fällen  des  §.  266  den  Revisoren  die  Einsicht  der
Bücher  und  Schriften  der  Gesellschaft  und  die  Untersuchung  des  Bestandes  der  Gesellschaftskasse
  sowie  der  Bestände  an  Werthpapieren  und  Waaren  zu  gestatten.

Der  Bericht  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  von  den  Revisoren  unverzüglich
  dem  Handelsregister  einzureichen  und  von  dem  Vorstande  bei  der  Berufung  der
nächsten  Generalversammlung  als  Gegenstand  der  Beschlußfassung  anzukündigen.
Zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  findet  die  Einreichung  des  Berichts
nicht  statt.

Im  Falle  des  §.  266  Abs.  2  beschließt  die  Generalversammlung,  ob  die  entstandenen
  Kosten  von  der  Gesellschaft  zu  tragen  sind.  Wird  der  Antrag  auf  Ernennung
  von  Revisoren  durch  das  Gericht  zurückgewiesen  oder  erweist  er  sich  nach
dem  Ergebnisse  der  Prüfung  als  unbegründet,  so  sind  die  Aktionäre,  welchen  eine
bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt,  für  einen  der  Gesellschaft  durch  den  Antrag
entstehenden  Schaden  als  Gesammtschuldner  haftbar.

§.  268.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  aus  der  Gründung  gegen  die  nach  den  §§.  202
bis  204,  208  verpflichteten  Personen  oder  aus  der  Geschäftsführung  gegen  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  müssen  geltend  gemacht  werden,  wenn
es  in  der  Generalversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen  oder  von
einer  Minderheit,  deren  Antheile  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals  erreichen,
verlangt  wird.

Zur  Führung  des  Rechtsstreits  kann  die  Generalversammlung  besondere  Vertreter
  wählen.  Ist  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  von  der  Minderheit  verlangt,
so  können  die  von  dieser  bezeichneten  Personen  durch  das  Gericht  des  Sitzes  der
Gesellschaft  als  deren  Vertreter  zur  Führung  des  Rechtsstreits  bestellt  werden.  Im
Uebrigen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  §.  247;  diese  kommen  auch  dann  zur
Anwendung,  wenn  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  von  der  Minderheit  verlangt  ist.

§.  269.

Die  Geltendmachung  eines  Anspruchs  auf  Verlangen  der  Minderheit  muß  binnen
drei  Monaten  von  dem  Tage  der  Generalversammlung  an  erfolgen.  Der  Klage  ist
das  Protokoll  der  Generalversammlung,  soweit  es  die  Geltendmachung  des  Anspruchs
betrifft,  in  öffentlich  beglaubigter  Abschrift  beizufügen.

Die  Minderheit  hat  eine  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft
erreichende  Anzahl  von  Aktien  für  die  Dauer  des  Rechtsstreits  zu  hinterlegen;  es  ist
        <pb n="295" />
        glaubhaft  zu  machen,  daß  sich  die  Aktien  seit  mindestens  sechs  Monaten,  von  der
Generalversammlung  zurückgerechnet,  im  Besitze  der  die  Minderheit  bildenden  Aktionäre
befinden.

Dem  Beklagten  ist  auf  Verlangen  wegen  der  ihm  drohenden  Nachtheile  von
der  Minderheit  eine  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  zu  bestimmende  Sicherheit  zu
leisten.  Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Festsetzung  einer  Frist  zur
Sicherheitsleistung  und  über  die  Folgen  der  Versäumung  der  Frist  finden  Anwendung.

Die  Minderheit  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Kosten  des  Rechtsstreits
  zu  tragen.

Für  den  Schaden,  der  dem  Beklagten  durch  eine  unbegründete  Klage  entsteht,
haften  ihm  die  Aktionäre,  welchen  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt,  als
Gesammtschuldner.

§.  270.

Bezüglich  eines  Anspruchs,  dessen  Geltendmachung  die  Minderheit  auf  Grund
der  Vorschrift  des  §.  268  Abs.  1  verlangt  hat,  ist  ein  Verzicht  oder  ein  Vergleich
der  Gesellschaft  nur  dann  zulässig,  wenn  von  den  die  Minderheit  bildenden  Aktionären
so  viele  zustimmen,  daß  die  Aktien  der  übrigen  nicht  mehr  den  zehnten  Theil  des
Grundkapitals  darstellen.

§.  271.

Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  kann  wegen  Verletzung  des  Gesetzes
oder  des  Gesellschaftsvertrags  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.

Die  Klage  muß  binnen  einem  Monat  erhoben  werden.

Zur  Anfechtung  befugt  ist  jeder  in  der  Generalversammlung  erschienene
Aktionär,  sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch  zum  Protokoll  erklärt  hat,  und
jeder  nicht  erschienene  Aktionär,  sofern  er  zu  der  Generalversammlung  unberechtigter
Weise  nicht  zugelassen  worden  ist  oder  sofern  er  die  Anfechtung  darauf  gründet,  daß
die  Berufung  der  Versammlung  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes  der  Beschlußfassung
  nicht  gehörig  erfolgt  sei.  Eine  Anfechtung,  die  darauf  gegründet  wird,  daß
durch  den  Beschluß  Abschreibungen  oder  Rücklagen  über  das  nach  dem  Gesetz  oder
nach  dem  Gesellschaftsvertrage  statthafte  Maß  hinaus  angeordnet  seien,  ist  nur  zulässig,
  wenn  die  Antheile  des  Aktionärs  oder  der  Aktionäre,  welche  die  Anfechtungsklage
  erheben,  den  zwanzigsten  Theil  des  Grundkapitals  erreichen.

Außerdem  ist  der  Vorstand  und,  sofern  der  Beschluß  eine  Maßregel  zum
Gegenstande  hat,  durch  deren  Ausführung  sich  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths  strafbar  oder  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  haftbar  machen
würden,  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  zur  Anfechtung  befugt.

§.  272.

Die  Klage  ist  gegen  die  Gesellschaft  zu  richten.  Die  Gesellschaft  wird  durch
den  Vorstand,  sofern  dieser  nicht  selbst  klagt,  und  durch  den  Aufsichtsrath  vertreten.
Reichs-  Gesetzbl.  1897.  50
        <pb n="296" />
        Zuständig  für  die  Klage  ist  ausschließlich  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nicht  vor  dem
Ablaufe  der  im  $.  271  Abs.  2  bezeichneten  Frist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse  sind
zur  gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.

Das  Gericht  kann  auf  Verlangen  anordnen,  daß  der  Gesellschaft  wegen  der
ihr  drohenden  Nachtheile  von  dem  klagenden  Aktionär  Sicherheit  zu  leisten  ist.  Art
und  Höhe  der  Sicherheit  bestimmt  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.  Die  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  über  die  Festsetzung  einer  Frist  zur  Sicherheitsleistung  und
über  die  Folgen  der  Versäumung  der  Frist  finden  Anwendung.

Die  Erhebung  der  Klage  und  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  sind
unverzüglich  von  dem  Vorstand  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machen.

§.  273.

Soweit  der  Beschluß  durch  rechtskräftiges  Urtheil  für  nichtig  erklärt  ist,
wirkt  das  Urtheil  auch  für  und  gegen  die  Aktionäre,  die  nicht  Partei  sind.  Das
Urtheil  ist  von  dem  Vorstand  unverzüglich  zum  Handelsregister  einzureichen.  War
der  Beschluß  in  das  Handelsregister  eingetragen,  so  ist  auch  das  Urtheil  einzutragen;
die  Eintragung  des  Urtheils  ist  in  gleicher  Weise  wie  die  des  Beschlusses  zu  veröffentlichen.


Für  einen  durch  unbegründete  Anfechtung  des  Beschlusses  der  Gesellschaft  entstehenden
  Schaden  haften  ihr  die  Kläger,  welchen  eine  bösliche  Handlungsweise  zur
Last  fällt,  als  Gesammtschuldner.

Vierter  Titel.
Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrags.

§.  274.

Eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags  kann  nur  durch  die  Generalversammlung
  beschlossen  werden.  Die  Vornahme  von  Aenderungen,  die  nur  die
Fassung  betreffen,  kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  dem  Aussichtsrath
übertragen  werden.

In  der  nach  §.  256  Abs.  1,  2  zu  bewirkenden  Ankündigung  soll  die  beabsichtigte
Aenderung  des  Gesellschaftsvertrags  nach  ihrem  wesentlichen  Inhalt  erkennbar  gemacht
werden.

§.  275.

In  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrags  bedürfen  die
im  §.  274  Abs.  1  bezeichneten  Beschlüsse  der  Generalversammlung  einer  Mehrheit,  die
mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt.

Für  eine  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  muß  diese  Mehrheit
erreicht  sein;  der  Gesellschaftsvertrag  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.
        <pb n="297" />
        Soll  das  bisherige  Verhältniß  mehrerer  Gattungen  von  Aktien  mit  verschiedener
Berechtigung  zum  Nachtheil  einer  Gattung  geändert  werden,  so  bedarf  es  neben  dem
Beschlusse  der  Generalversammlung  eines  in  gesonderter  Abstimmung  gefaßten  Beschlusses
  der  benachtheiligten  Aktionäre;  auf  diese  Beschlußfassung  findet  die  Vorschrift
des  Abs.  1  Anwendung.  Die  Beschlußfassung  der  benachtheiligten  Aktionäre  kann
nur  stattfinden,  wenn  sie  gemäß  §.  256  Abs.  2  ausdrücklich  unter  den  Zwecken  der
Generalversammlung  angekündigt  worden  ist.

§.  276.

Eine  Verpflichtung  der  Aktionäre  zu  Leistungen  der  im  §.  212  bezeichneten  Art
kann,  sofern  sie  nicht  in  dem  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrage  vorgesehen  ist,  nur  mit
Zustimmung  sämmtlicher  von  der  Verpflichtung  betroffenen  Aktionäre  begründet  werden.

§.  277.

Die  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.  Soweit  sich  nicht  aus  den  nachfolgenden  Vorschriften  ein  Anderes
ergiebt,  ist  die  Anmeldung  durch  den  Vorstand  zu  bewirken.

Bei  der  Eintragung  genügt,  soweit  nicht  die  Abänderung  die  im  §.  198  bezeichneten
  Angaben  betrifft,  die  Bezugnahme  auf  die  bei  dem  Gericht  eingereichten
Urkunden  über  die  Abänderung.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  findet  in  Betreff
aller  Bestimmungen  statt,  auf  welche  sich  die  in  den  §§.  199,  201  vorgeschriebenen
Veröffentlichungen  beziehen.

Die  Abänderung  hat  keine  Wirkung,  bevor  sie  bei  dem  Gericht,  in  dessen
Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  worden  ist.

§.  278.

Eine  Erhöhung  des  Grundkapitals  durch  Ausgabe  neuer  Aktien  soll  nicht  vor
der  vollen  Einzahlung  des  bisherigen  Kapitals  erfolgen.  Für  Versicherungsgesellschaften
kann  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  werden.  Durch  Rückstände,  die
auf  einen  verhältnißmäßig  unerheblichen  Theil  der  eingeforderten  Einzahlung  verblieben
sind,  wird  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  nicht  gehindert.

Sind  mehrere  Gattungen  von  Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung  vorhanden,
so  bedarf  es  neben  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  eines  in  gesonderter  Abstimmung
  gefaßten  Beschlusses  der  Aktienäre  jeder  Gattung;  auf  diese  Beschlußfassung
finden  die  Vorschriften  des  §.  275  Abs.  1,  Abs.  3  Satz  2  Anwendung.

Sollen  die  auf  die  Kapitalserhöhung  entfallenden  neuen  Aktien  für  einen
höheren  als  den  Nennbetrag  ausgegeben  werden,  so  ist  der  Mindestbetrag,  unter  dem
die  Ausgabe  nicht  erfolgen  soll,  in  dem  Beschluß  über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals
  festzusetzen.

§.  279.

Wird  auf  das  erhöhte  Grundkapital  eine  Einlage  gemacht,  die  nicht  durch
Baarzahlung  zu  leisten  ist,  oder  wird  auf  eine  Einlage  eine  Vergütung  für  Ver-50
        <pb n="298" />
        mögensgegenstände  angerechnet,  welche  die  Gesellschaft  übernimmt,  so  müssen  der  Gegenstand
  der  Einlage  oder  der  Uebernahme,  die  Person,  von  welcher  die  Gesellschaft  den
Gegenstand  erwirbt,  und  der  Betrag  der  für  die  Einlage  zu  gewährenden  Aktien  oder
die  für  den  übernommenen  Gegenstand  zu  gewährende  Vergütung  in  dem  Beschluß
über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  festgesetzt  werden.

Jedes  Abkommen  dieser  Art,  welches  nicht  die  vorgeschriebene  Festsetzung  in
dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  gefunden  hat,  ist  der  Gesellschaft  gegenüber
unwirksam.  Die  Vorschriften  der  §§.  207,  208  bleiben  unberührt.

§.  280.

Der  Beschluß  über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern
  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.

In  der  Anmeldung  ist  die  Versicherung  abzugeben,  daß  das  bisherige  Grundkapital
  eingezahlt  ist  oder,  soweit  die  Einzahlung  nicht  stattgefunden  hat,  daß  darauf
weitere  als  die  in  der  Anmeldung  bezeichneten  Beträge  nicht  rückständig  sind.

§.  281.

Die  Zeichnung  der  neuen  Aktien  geschieht  mittelst  Zeichnungsscheins.  Der
Zeichnungsschein  soll  doppelt  ausgestellt  werden;  er  hat  außer  den  im  §.  189  Abs.  2
bezeichneten  Angaben  zu  enthalten:

1.  den  Tag,  an  welchem  der  Beschluß  über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals

gefaßt  ist;

2.  den  Betrag,  für  welchen  die  Ausgabe  der  Aktien  stattfindet,  und  den
Betrag  der  festgesetzten  Einzahlungen;

3.  die  im  §.  279  vorgesehenen  Festsetzungen  und,  wenn  mehrere  Gattungen
von  Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung  ausgegeben  werden,  den
Gesammtbetrag  einer  jeden;

4.  den  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zeichnung  unverbindlich  wird,  sofern  nicht
bis  dahin  die  erfolgte  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister
eingetragen  ist.

Die  Vorschriften  des  §.  189  Abs.  4,  5  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende

Anwendung,  daß  an  die  Stelle  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
  die  Eintragung  der  erfolgten  Erhöhung  des  Grundkapitals  tritt.

§.  282.

Jedem  Aktionär  muß  auf  sein  Verlangen  ein  seinem  Antheil  an  dem  bisherigen
  Grundkapital  entsprechender  Theil  der  neuen  Aktien  zugetheilt  werden,  soweit
nicht  in  dem  Beschluß  über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  ein  Anderes  bestimmt  ist.
        <pb n="299" />
        Der  Betrag,  zu  welchem  die  neuen  Aktien  an  die  Aktionäre  ausgegeben  werden,
ist  von  dem  Vorstand  in  den  Gesellschaftsblättern  zu  veröffentlichen.  In  der  Veröffentlichung
  kann  eine  Frist  für  die  Ausübung  des  Bezugsrechts  bestimmt  werden;
die  Frist  muß  mindestens  zwei  Wochen  betragen.

§.  283.

Eine  Zusicherung  von  Rechten  auf  den  Bezug  neu  auszugebender  Aktien  kann
nur  unter  Vorbehalt  des  im  §.  282  bezeichneten  Rechtes  der  Aktionäre  erfolgen.

Eine  Zusicherung,  die  vor  dem  Beschlusse  über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals
geschieht,  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.

§.  284.

Die  erfolgte  Erhöhung  des  Grundkapitals  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern
des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.


Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  die  Duplikate  der  Zeichnungsscheine  und  ein  von  den  Mitgliedern  des

Vorstandes  unterschriebenes  Verzeichniß  der  Zeichner,  welches  die  auf  jeden

entfallenen  Aktien  sowie  die  auf  die  letzteren  geschehenen  Einzahlungen

angiebt;

2.  im  Falle  des  §.  279  die  Verträge,  welche  den  dort  bezeichneten  Festsetzungen

  zu  Grunde  liegen  oder  zu  ihrer  Ausführung  geschlossen  sind;

3.  eine  Berechnung  der  für  die  Gesellschaft  durch  die  Ausgabe  der  neuen
Aktien  entstehenden  Kosten;

4.  wenn  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  mit  Rücksicht  auf  den  Gegenstand
des  Unternehmens  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf,  sowie  in  den  Fällen
des  §.  180  Abs.  2  die  Genehmigungsurkunde.

Die  Vorschriften  des  §.  195  Abs.  3  finden  Anwendung.

Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem  Gericht  in  Urschrift
  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt  gemacht  wird,
ist  auch  der  Betrag,  zu  welchem  die  Aktien  ausgegeben  werden,  aufzunehmen.



§.  285.

Die  Anmeldung  und  Eintragung  der  erfolgten  Erhöhung  des  Grundkapitals
kann  mit  der  Anmeldung  und  Eintragung  des  Beschlusses  über  die  Erhöhung  verbunden
  werden.

§.  286.

Bei  einem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  eine  Zweigniederlassung

hat,  sind  die  in  den  §§.  280,  284  bezeichneten  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das
        <pb n="300" />
        Handelsregister  durch  den  Vorstand  zu  bewirken.  Die  Vorschrift  des  §.  284  Abs.  5
findet  Anwendung;  die  Vorschriften  des  8.  280  Abs.  2  und  des  §.  284  Abs.  2  bis  4
bleiben  außer  Anwendung.

§.  287.

Bevor  die  erfolgte  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  eingetragen
  ist,  können  Aktien  und  Interimsscheine  auf  das  zu  erhöhende  Kapital  nicht
ausgegeben  werden.

Die  Antheilsrechte  an  dem  zu  erhöhenden  Kapitale  können  vor  diesem  Zeitpunkte
  mit  Wirksamkeit  gegenüber  der  Gesellschaft  nicht  übertragen  werden.

§.  288.

Eine  Herabsetzung  des  Grundkapitals  kann  nur  mit  einer  Mehrheit  beschlossen
werden,  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen
Grundkapitals  umfaßt.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  noch  andere  Erfordernisse
aufstellen.

Durch  den  Beschluß  muß  zugleich  festgesetzt  werden,  zu  welchem  Zwecke  die
Herabsetzung  stattfindet,  insbesondere,  ob  sie  zur  theilweisen  Rückzahlung  des  Grundkapitals
  an  die  Aktionäre  erfolgt,  und  in  welcher  Weise  die  Maßregel  auszuführen  ist.

Sind  mehrere  Gattungen  von  Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung  vorhanden,
so  bedarf  es  neben  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  eines  in  gesonderter  Abstimmung
  gefaßten  Beschlusses  der  Aktionäre  jeder  Gattung;  auf  diese  Beschlußfassung
finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  und  des  §.  275  Abs.  3  Satz  2  Anwendung.

§.  289.

Der  Beschluß  über  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  ist  von  sämmtlichen
Mitgliedern  des  Vorstandes  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Vorstand  hat  unter  Hinweis  auf  die  beschlossene  Herabsetzung  des  Grundkapitals
  nach  der  Eintragung  des  Beschlusses  die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,
  ihre  Ansprüche  anzumelden.  Die  Aufforderung  ist  dreimal  in  den  Gesellschaftsblättern
  zu  veröffentlichen.  Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung
  zur  Anmeldung  aufzufordern.

Den  Gläubigern,  deren  Forderungen  vor  der  letzten  öffentlichen  Aufforderung
begründet  sind,  ist  Befriedigung  zu  gewähren  oder  Sicherheit  zu  leisten,  sofern  sie
sich  zu  diesem  Zwecke  melden.

Zahlungen  an  die  Aktionäre  dürfen  auf  Grund  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals
  erst  erfolgen,  nachdem  seit  dem  Tage,  an  welchem  die  im  Abs.  2  vorgeschriebene
öffentliche  Aufforderung  zum  dritten  Male  stattgefunden  hat,  ein  Jahr  verstrichen
ist  und  nachdem  die  Gläubiger,  die  sich  gemeldet  haben,  befriedigt  oder  sichergestellt
worden  sind.  Eine  durch  die  Herabsetzung  bezweckte  Befreiung  der  Aktionäre  von
der  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Einlagen  auf  die  Aktien  tritt  nicht  vor  dem  bezeichneten
  Zeitpunkt  in  Wirksamkeit.
        <pb n="301" />
        §.  290.

Ist  zur  Ausführung  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals  eine  Verminderung
der  Zahl  der  Aktien  durch  Umtausch,  Stempelung  oder  durch  ein  ähnliches  Verfahren
vorgesehen,  so  kann  die  Gesellschaft  die  Aktien,  welche  trotz  erfolgter  Aufforderung
nicht  bei  ihr  eingereicht  sind,  für  kraftlos  erklären.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung
eingereichter  Aktien,  welche  die  zum  Ersatze  durch  neue  Aktien  erforderliche  Zahl  nicht
erreichen  und  der  Gesellschaft  nicht  zur  Verwerthung  für  Rechnung  der  Betheiligten  zur
Verfügung  gestellt  sind.

Die  Aufforderung  zur  Einreichung  der  Aktien  hat  die  Androhung  der  Kraftloserklärung
  zu  enthalten.  Die  Kraftloserklärung  kann  nur  erfolgen,  wenn  die  Aufforderung
  nach  Maßgabe  des  §.  219  Abs.  2  bekannt  gemacht  ist;  sie  geschieht  mittelst
Bekanntmachung  in  den  Gesellschaftsblättern.

Die  an  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  Aktien  auszugebenden  neuen  Aktien
sind  für  Rechnung  der  Betheiligten  durch  die  Gesellschaft  zum  Börsenpreis  und  in
Ermangelung  eines  solchen  durch  öffentliche  Versteigerung  zu  verkaufen.  Der  Erlös
ist  den  Betheiligten  auszuzahlen  oder,  sofern  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden
  ist,  zu  hinterlegen.

§.  291.

Die  erfolgte  Herabsetzung  des  Grundkapitals  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern
des  Vorstandes  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Fünfter  Titel.
Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft.

§.  292.
Die  Aktiengesellschaft  wird  aufgelöst:
1.  durch  den  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;

2.  durch  Beschluß  der  Generalversammlung;  der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit,
  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen
Grundkapitals  umfaßt;  der  Gesellschaftsvertrag  kann  noch  andere  Erfordernisse
aufstellen;

3.  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  die  Auflösung
  einer  Aktiengesellschaft  aus  anderen  Gründen  erfolgt.

§.  293.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  außer  dem  Falle  des  Konkurses  durch  den
Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
        <pb n="302" />
        §.  294.

Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  findet  die  Liquidation  statt,  sofern  nicht
über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  der  Konkurs  eröffnet  ist.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  die  Vorschriften  der  vorausgehenden
  Titel  zur  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  diesem  Titel  oder  aus  dem  Zwecke
der  Liquidation  ein  Anderes  ergiebt.

§.  295.

Die  Liquidation  geschieht  durch  die  Mitglieder  des  Vorstandes  als  Liquidatoren,
sofern  nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
andere  Personen  dazu  bestimmt  werden.

Auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  von  Aktionären,  deren  Antheile  zusammen
den  zwanzigsten  Theil  des  Grundkapitals  erreichen,  kann  aus  wichtigen  Gründen  die
Ernennung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  erfolgen,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat.  Die  Aktionäre  haben  bei  Stellung  des  Antrags  glaubhaft  zu
machen,  daß  sie  seit  mindestens  sechs  Monaten  Besitzer  der  Aktien  sind.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  stattfinden.  Liquidatoren,  die  nicht  vom  Gericht
ernannt  sind,  können  durch  die  Generalversammlung  auch  vor  dem  Ablaufe  des  Zeitraums,
  für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

§.  296.

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  den  Vorstand,  jede  Aenderung  in  den  Personen
  der  Liquidatoren  ist  durch  die  Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.  Ist  bei  der  Bestellung  der  Liquidatoren  eine  Bestimmung  über
ihre  Vertretungsbefugniß  getroffen,  so  ist  auch  diese  Bestimmung  zur  Eintragung  anzumelden.


Der  Anmeldung  ist  eine  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunden  über  die
Bestellung  oder  Aenderung  beizufügen;  diese  Vorschrift  findet  auf  die  Anmeldung  zum
Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  keine  Anwendung.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren
geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  die  Firma  nebst  ihrer  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung
  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

§.  297.

Die  Liquidatoren  haben  unter  Hinweis  auf  die  Auflösung  der  Gesellschaft  die
Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  anzumelden.  Die  Aufforderung
  ist  dreimal  in  den  Gesellschaftsblättern  zu  veröffentlichen.
        <pb n="303" />
        §.  298.

Der  Geschäftskreis  der  Liquidatoren  sowie  die  Form,  in  welcher  sie  die  Firma
zu  zeichnen  haben,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§.  149,  151,  153.

Im  Uebrigen  haben  die  Liquidatoren  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  die  Rechte
und  Pflichten  des  Vorstandes;  sie  unterliegen  gleich  diesem  der  Ueberwachung  durch
den  Aufsichtsrath.

In  Ansehung  der  Mitwirkung  sämmtlicher  Liquidatoren  bei  Willenserklärungen
für  die  Gesellschaft  findet  die  Vorschrift  des  §.  232  Abs.  1  Satz  1  nur  insoweit
Anwendung,  als  nicht  für  die  Liquidatoren  im  Gesellschaftsvertrag  oder  bei  ihrer
Ernennung  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Eine  Bestellung  von  Prokuristen  findet  nicht  statt.  Die  Vorschriften  des  §.  236
bleiben  außer  Anwendung.

§.  299.

Die  Liquidatoren  haben  für  den  Beginn  der  Liquidation  und  weiterhin  für
den  Schluß  jedes  Jahres  eine  Bilanz  aufzustellen;  das  bisherige  Geschäftsjahr  der
Gesellschaft  kann  beibehalten  werden.

Die  Vorschriften  der  §§.  260,  263  bis  267  mit  Ausnahme  derjenigen  über
die  Gewinnvertheilung  finden  Anwendungj  die  Vorschriften  der  §§.  261,  262  bleiben
außer  Anwendung.

§.  300.

Das  nach  der  Berichtigung  der  Schulden  verbleibende  Vermögen  der  Gesellschaft
  wird  unter  die  Aktionäre  vertheilt.

Die  Vertheilung  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  der  Aktienbeträge,  sofern  nicht
mehrere  Gattungen  von  Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung  vorhanden  sind.

Sind  die  Einzahlungen  nicht  auf  alle  Aktien  in  demselben  Verhältnisse  geleistet,
so  werden  die  auf  das  Grundkapital  geleisteten  Einzahlungen  erstattet  und  ein  Ueberschuß
  nach  dem  Verhältnisse  der  Aktienbeträge  vertheilt.  Reicht  das  vorhandene  Vermögen
  zur  Erstattung  der  Einzahlungen  nicht  aus,  so  haben  die  Aktionäre  den  Verlust
nach  dem  Verhältnisse  der  Aktienbeträge  zu  tragen;  die  noch  ausstehenden  Einzahlungen
sind,  soweit  es  hierzu  erforderlich  ist,  einzuziehen.

§.  301.

Die  Vertheilung  des  Vermögens  darf  nur  erfolgen,  wenn  seit  dem  Tage,  an
welchem  die  im  §.  297  vorgeschriebene  öffentliche  Aufforderung  an  die  Gläubiger  zum
dritten  Male  stattgefunden  hat,  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete  Betrag,  wenn
die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist
eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Vertheilung  des  Vermögens  nur  erfolgen,
wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1897  51
        <pb n="304" />
        §.  302.

Ist  die  Liquidation  beendigt  und  die  Schlußrechnung  gelegt,  so  haben  die
Liquidatoren  das  Erlöschen  der  Gesellschaftsfirma  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.

Die  Bücher  und  Papiere  der  Gesellschaft  sind  an  einem  von  dem  Gerichte  des
Sitzes  der  Gesellschaft  zu  bestimmenden  sicheren  Orte  zur  Aufbewahrung  auf  die  Dauer
von  zehn  Jahren  zu  hinterlegen.

Die  Aktionäre  und  die  Gläubiger  können  zur  Einsicht  der  Bücher  und  Papiere
von  dem  Gericht  ermächtigt  werden.

Stellt  sich  nachträglich  noch  weiteres  der  Vertheilung  unterliegendes  Vermögen
heraus,  so  hat  auf  Antrag  eines  Betheiligten  das  Gericht  des  Sitzes  der  Gesellschaft
die  bisherigen  Liquidatoren  erneut  zu  bestellen  oder  andere  Liquidatoren  zu  berufen.

§.  303.

Eine  Verwerthung  des  Gesellschaftsvermögens  durch  Veräußerung  des  Vermögens
  im  Ganzen  ist  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung
zulässig.  Der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei
der  Beschlußfassung  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt;  der  Gesellschaftsvertrag  kann
noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

Der  Beschluß  hat  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zur  Folge,  sofern  diese  nicht
bereits  aufgelöst  war.

Die  Vorschriften  der  §§.  294  bis  302  kommen  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,
  daß  die  Liquidatoren  zu  denjenigen  Geschäften  und  Rechtshandlungen  befugt
sind,  welche  die  Ausführung  der  beschlossenen  Maßregel  mit  sich  bringt.  Die  Ausantwortung
  des  Vermögens  an  den  Uebernehmer  darf  nur  unter  Beobachtung  der
für  die  Vertheilung  unter  die  Aktionäre  nach  den  §§.  297,  301  geltenden  Vorschriften
stattfinden.

§.  304.

Wird  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft  als  Ganzes  von  dem  Reiche,
einem  Bundesstaat  oder  einem  inländischen  Kommunalverband  übernommen,  so  kann
zugleich  vereinbart  werden,  daß  die  Liquidation  unterbleiben  soll.

Die  im  §.  303  Abs.  1  vorgesehene  Zustimmung  der  Generalversammlung  ist
auch  für  eine  solche  Vereinbarung  erforderlich.

Der  Vorstand  hat  den  Beschluß  der  Generalversammlung  zugleich  mit  der
Auflösung  der  Gesellschaft  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden;  der
Anmeldung  ist  der  mit  dem  Uebernehmer  abgeschlossene  Vertrag  in  Urschrift  oder  in
öffentlich  beglaubigter  Abschrift  beizufügen.

Der  Beschluß  hat  keine  Wirkung,  bevor  die  Eintragung  bei  dem  Gericht,  in
dessen  Bezirke  sich  der  Sitz  der  Gesellschaft  befindet,  stattgefunden  hat.

Mit  der  Eintragung  des  Beschlusses  gilt  der  Uebergang  des  Vermögens  der
Gesellschaft  einschließlich  der  Schulden  als  erfolgt;  die  Firma  der  Gesellschaft  erlischt.
        <pb n="305" />
        §.  305.

Wird  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft  als  Ganzes  an  eine  andere  Aktiengesellschaft
  oder  an  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gegen  Gewährung  von
Aktien  der  übernehmenden  Gesellschaft  übertragen,  so  bleiben  bei  der  Erhöhung  des
Grundkapitals  der  übernehmenden  Gesellschaft  die  Vorschriften  des  §.  278  Abs.  1,
des  §.  280  Abs.  2,  der  §§.  281,  282,  des  §.  283  Abs.  1  sowie  des  §.  284  Abs.  2
Nr.  1  und  Abs.  3  außer  Anwendung.

Der  Anmeldung  der  erfolgten  Erhöhung  des  Grundkapitals  zum  Handelsregister
  ist  der  von  der  Generalversammlung  der  aufgelösten  Gesellschaft  genehmigte
Vertrag  über  die  Vermögensübertragung  in  Urschrift  oder  in  öffentlich  beglaubigter
Abschrift  beizufügen.

Auf  den  Umtausch  der  Aktien  der  aufgelösten  Gesellschaft  finden  die  Vorschriften
des  §.  290  Anwendung.

§.  306.

Ist  im  Falle  des  §.  305  vereinbart,  daß  eine  Liquidation  des  Vermögens  der
aufgelösten  Gesellschaft  nicht  stattfinden  soll,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  304
entsprechende  Anwendung;  außerdem  gelten  die  folgenden  besonderen  Vorschriften.

Das  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft  ist  durch  die  übernehmende  Gesellschaft
  getrennt  zu  verwalten.

Der  bisherige  Gerichtsstand  der  aufgelösten  Gesellschaft  bleibt  bis  zur  Vereinigung
  der  Vermögen  der  beiden  Gesellschaften  bestehen.

Bis  zu  demselben  Zeitpunkte  gilt  im  Verhältnisse  der  Gläubiger  der  aufgelösten
Gesellschaft  zu  der  übernehmenden  Gesellschaft  und  deren  übrigen  Gläubigern  das
übernommene  Vermögen  noch  als  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft.

Die  Vereinigung  der  beiden  Vermögen  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Gläubiger
der  aufgelösten  Gesellschaft  von  der  anderen  Gesellschaft  nach  Maßgabe  des  §.  297
zur  Anmeldung  ihrer  Forderungen  aufgefordert  worden  sind,  und  nur  unter  Beobachtung
der  nach  §.  301  für  die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Aktionäre  geltenden
Vorschriften.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  der  übernehmenden
Gesellschaft  sind  den  Gläubigern  der  aufgelösten  Gesellschaft  für  die  Ausführung  der
getrennten  Verwaltung  als  Gesammtschuldner  verantwortlich,  die  Mitglieder  des
Aufsichtsraths  jedoch  nur,  soweit  eine  Vereinigung  der  Vermögen  beider  Gesellschaften
mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  erfolgt.

§.  307.

Ist  eine  Aktiengesellschaft  zum  Zwecke  der  Veräußerung  ihres  Vermögens  im
Ganzen  oder  zum  Zwecke  der  Umwandlung  in  eine  andere  Gesellschaft  aufgelöst
worden,  so  kann,  wenn  der  beabsichtigte  Zweck  nicht  erreicht  wird,  die  Generalversammlung
  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  beschließen.

51
        <pb n="306" />
        Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle,  daß  die  Gesellschaft  durch  die  Eröffnung  des
Konkurses  aufgelöst,  der  Konkurs  aber  nach  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  aufgehoben
  oder  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  eingestellt  worden  ist.

Die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  ist  von  dem  Vorstande  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  anzumelden.

§.  308.

Ist  die  Firma  einer  Aktiengesellschaft  durch  den  Uebergang  ihres  Vermögens
auf  eine  andere  Gesellschaft  oder  juristische  Person  ohne  vorgängige  Liquidation
erloschen,  so  ist  eine  Anfechtung  des  den  Uebergang  betreffenden  Beschlusses  der
Generalversammlung  gegen  die  Rechtsnachfolgerin  der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  richten.

§.  309.

Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  die  nach  §.  182  Abs.  2  wesentlichen
Bestimmungen  oder  ist  eine  dieser  Bestimmungen  nichtig,  so  kann  jeder  Gesellschafter
  und  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  im  Wege  der
Klage  beantragen,  daß  die  Gesellschaft  für  nichtig  erklärt  werde.  Die  Vorschriften
der  §§.  272,  273  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  310.

Ein  Mangel,  der  die  Bestimmungen  über  die  Firma  oder  den  Sitz  der
Gesellschaft,  den  Gegenstand  des  Unternehmens,  die  Bestellung  oder  Zusammensetzung
des  Vorstandes,  die  Form  der  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  oder  die  Form  der
Berufung  der  Generalversammlung  betrifft,  kann  durch  einen  den  Vorschriften  dieses
Gesetzbuchs  über  eine  Aenderung  des  Gesellschaftsvertrags  entsprechenden  Beschluß  der
Generalversammlung  geheilt  werden.  Die  Berufung  der  Generalversammlung  erfolgt,
wenn  der  Mangel  die  Bestimmungen  über  die  Form  der  Berufung  betrifft,  durch
Einrückung  in  diejenigen  Blätter,  welche  für  die  Bekanntmachungen  der  Eintragungen
in  das  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  bestimmt  sind.

§.  311.

Ist  die  Nichtigkeit  einer  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen,  so
finden  zum  Zwecke  der  Abwickelung  ihrer  Verhältnisse  die  für  den  Fall  der  Auflösung
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Gesellschaft  mit  Dritten  vorgenommenen
Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit  nicht  berührt.

Die  Gesellschafter  haben  die  versprochenen  Einzahlungen  zu  leisten,  soweit  es
zur  Erfüllung  der  eingegangenen  Verbindlichkeiten  erforderlich  ist.
        <pb n="307" />
        Sechster  Titel.
Strafvorschriften.

§.  312.

Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths  oder  Liquidatoren  werden,
wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Gesellschaft  handeln,  mit  Gefängniß  und
zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe

erkannt  werden.
§.  313.

Mit  Gefängniß  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark

werden  bestraft:

1.  Gründer  oder  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths,  die  zum
Zwecke  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  in  Ansehung
  der  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  Grundkapitals,  des  Betrags,  zu
welchem  die  Aktien  ausgegeben  werden,  oder  der  im  §.  186  vorgesehenen
Festsetzungen  wissentlich  falsche  Angaben  machen;

2  diejenigen,  welche  in  Ansehung  der  vorerwähnten  Thatsachen  wissentlich
falsche  Angaben  in  einer  im  §.  203  bezeichneten  Ankündigung  von  Aktien
machen;

3  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths,  die  zum  Zwecke  der  Eintragung
  einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  in  Ansehung
  der  Einzahlung  des  bisherigen  oder  der  Zeichnung  oder  Einzahlung
des  erhöhten  Kapitals  oder  in  Ansehung  des  Betrags,  zu  welchem  die
Aktien  ausgegeben  werden,  oder  in  Ansehung  der  im  §.  279  bezeichneten
Festsetzungen  wissentlich  falsche  Angaben  machen.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe  ein.

§.  314.

Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths  oder  Liquidatoren  werden
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend
Mark  bestraft,  wenn  sie  wissentlich

1.  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten  über  den  Vermögensstand

der  Gesellschaft  oder  in  den  in  der  Generalversammlung  gehaltenen  Vorträgen
  den  Stand  der  Verhältnisse  der  Gesellschaft  unwahr  darstellen  oder
verschleiern;

2.  auf  Namen  lautende  Aktien,  in  denen  die  im  §.  179  Abs.  4  vorgeschriebene

Angabe  nicht  enthalten  ist,  oder  auf  den  Inhaber  lautende  Aktien  aus-
        <pb n="308" />
        geben,  bevor  darauf  der  Nennbetrag  oder,  falls  der  Ausgabepreis  höher
ist,  dieser  Betrag  voll  geleistet  ist;

3.  Aktien  oder  Interimsscheine  ausgeben,  bevor  die  Gesellschaft  oder  im  Falle
einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  die  erfolgte  Erhöhung  in  das  Handelsregister
  eingetragen  ist;

4.  außer  den  Fällen  des  §.  180  Abs.  2,  3  Aktien  oder  Interimsscheine  ausgeben,
  die  auf  einen  geringeren  Betrag  als  eintausend  Mark  gestellt  sind;

5.  in  den  Fällen  des  §.  180  Abs.  2,  3  Aktien  oder  Interimsscheine  ausgeben,
  in  denen  die  im  §.  180  Abs.  4  vorgeschriebenen  Angaben  nicht
enthalten  sind.

Im  Falle  der  Nr.  1  kann  zugleich  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe  ein.

§.  315.

Mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend

  Mark  werden  bestraft:

1.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren  sowie  die  Mitglieder
des  Aufsichtsraths,  wenn  länger  als  drei  Monate  die  Gesellschaft  ohne
Aufsichtsrath  geblieben  ist  oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit
erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;

2.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren,  wenn  entgegen  den
Vorschriften  des  §.  240  Abs.  2  und  des  §.  298  Abs.  2  der  Antrag  auf
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  unterblieben  ist.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe  ein.
Straflos  bleibt  derjenige,  bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß  die  Bestellung
oder  Ergänzung  des  Aufsichtsraths  oder  der  Eröffnungsantrag  ohne  sein  Verschulden
unterblieben  ist.
§.  316.

Wer  über  die  Hinterlegung  von  Aktien  oder  Interimsscheinen  Bescheinigungen,
die  zum  Nachweise  des  Stimmrechts  in  einer  Generalversammlung  dienen  sollen,
wissentlich  falsch  ausstellt  oder  verfälscht  oder  von  einer  solchen  Bescheinigung,  wissend,
daß  sie  falsch  oder  verfälscht  ist,  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  Gebrauch  macht,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  bestraft.  Daneben  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die
Geldstrafe  ein.

§.  317.

Wer  sich  besondere  Vortheile  dafür  gewähren  oder  versprechen  läßt,  daß  er
bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  in  einem  gewissen  Sinne  stimme
        <pb n="309" />
        oder  an  der  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  nicht  Theil  nehme,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  besondere  Vortheile  dafür  gewährt
oder  verspricht,  daß  Jemand  bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  in
einem  gewissen  Sinne  stimme  oder  an  der  Abstimmung  in  der  Generalversammlung
nicht  Theil  nehme.

§.  318.

Wer  die  Aktien  eines  Anderen,  zu  dessen  Vertretung  er  nicht  befugt  ist,  ohne
dessen  Einwilligung  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  in  der  Generalversammlung  oder
zur  Ausübung  eines  der  in  den  §§.  254,  264,  266,  268,  271,  295,  309  bezeichneten
  Rechte  benutzt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zehn  bis  dreißig  Mark  für
jede  der  Aktien,  jedoch  nicht  unter  eintausend  Mark,  bestraft.  Die  gleiche  Strafe
trifft  denjenigen,  welcher  Aktien  eines  Anderen  gegen  Entgelt  leiht  und  für  diese
eines  der  vorbezeichneten  Rechte  ausübt,  sowie  denjenigen,  welcher  hierzu  durch  Verleihung
  der  Aktien  wissentlich  mitwirkt.

§.  319.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren  sind  zur  Befolgung  der
im  §.  240  Abs.  1,  im  §.  246  Abs.  1,  im  §.  260  Abs.  2,  im  §.  263  Abs.  1,  im
§.  267  Abs.  1,  2,  im  §.  272  Abs.  4,  im  §.  299  und  im  §.  302  Abs.  2  enthaltenen
Vorschriften  von  dem  im  §.  195  bezeichneten  Gerichte  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.
  Die  Höhe  der  Strafen  bestimmt  sich  nach  §.  14  Satz  2.

In  Betreff  der  im  §.  195  Abs.  1,  im  §.  277  Abs.  1,  im  §.  280  Abs.  1,  im
§.  284  Abs.  1,  im  §.  304  Abs.  3  sowie  im  §.  305  Abs.  2  vorgesehenen  Anmeldungen
  zum  Handelsregister  findet,  soweit  es  sich  um  die  Anmeldungen  zum
Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  handelt,  eine  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  nach  §.  14  nicht  statt.

Vierter  Abschnitt.
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.

§.  320.

Mindestens  ein  Gesellschafter  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  haftet  den
Gesellschaftsgläubigern  unbeschränkt  (persönlich  haftender  Gesellschafter),  während  die
übrigen  sich  nur  mit  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft
  betheiligen  (Kommanditisten).

Das  Rechtsverhältniß  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  unter  einander
und  gegenüber  der  Gesammtheit  der  Kommanditisten  sowie  gegenüber  Dritten,  insbesondere
  die  Befugniß  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  zur  Geschäftsführung
und  zur  Vertretung  der  Gesellschaft,  bestimmt  sich  nach  den  für  die  Kommanditgesellschaft
  geltenden  Vorschriften.
        <pb n="310" />
        Im  Uebrigen  gelten  für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  soweit  sich  nicht
aus  den  nachfolgenden  Vorschriften  oder  aus  dem  Fehlen  eines  Vorstandes  ein  Anderes
ergiebt,  die  Vorschriften  des  dritten  Abschnitts  über  die  Aktiengesellschaft.

§.  321.

Der  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrags  muß  von  mindestens  fünf  Personen  in
gerichtlicher  oder  notarieller  Verhandlung  festgestellt  werden.  Die  persönlich  haftenden
Gesellschafter  müssen  sich  sämmtlich  bei  der  Feststellung  betheiligen;  außer  ihnen  können
nur  Personen  mitwirken,  die  als  Kommanditisten  Aktien  übernehmen.  In  der  Verhandlung
  ist  der  Betrag  der  von  jedem  Betheiligten  übernommenen  Aktien  anzugeben.

Die  Gesellschafter,  welche  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrags  festgestellt  haben
oder  andere  als  durch  Baarzahlung  zu  leistende  Einlagen  machen,  gelten  als  die
Gründer  der  Gesellschaft.

§.  322.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  außer  den  im  §.  182  Abs.  2  Nr.  1  bis  3,  5,  6
vorgesehenen  Festsetzungen  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich
  haftenden  Gesellschafters  enthalten.

Vermögenseinlagen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  müssen,  sofern  sie
nicht  auf  das  Grundkapital  erfolgen,  nach  Höhe  und  Art  im  Gesellschaftsvertrage
festgesetzt  werden.

Die  Vorschrift  des  §.  186  Abs.  1  findet  auf  alle  zu  Gunsten  eines  persönlich
haftenden  Gesellschafters  bedungenen  besonderen  Vortheile  Anwendung.

§.  323.

Zeichnungsscheine  haben  außer  den  im  §.  189  vorgesehenen  Angaben  die
Bezeichnung  derjenigen  Gründer  zu  enthalten,  welche  persönlich  haftende  Gesellschafter  sind.

In  der  mit  der  Anmeldung  der  Gesellschaft  zum  Handelsregister  nach  §.  195
Abs.  3  Satz  1  zu  verbindenden  Erklärung  ist  in  Ansehung  der  durch  Baarzahlung
zu  leistenden  Einlagen  anzugeben,  daß  der  eingeforderte  Betrag  baar  eingezahlt  und
im  Besitze  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  ist.

Zur  Theilnahme  an  der  im  §.  196  bezeichneten  Verhandlung  sind  auch  die
persönlich  haftenden  Gesellschafter  berechtigt.  Die  der  Errichtung  der  Gesellschaft
zustimmende  Mehrheit  muß  mindestens  ein  Viertheil  der  in  dem  Verzeichniß  aufgeführten
  Kommanditisten  begreifen;  der  Betrag  ihrer  Antheile  muß  mindestens  ein
Viertheil  des  nicht  von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  übernommenen  Grundkapitals
  darstellen.

Bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  sind  statt  der  Mitglieder  des
Vorstandes  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  anzugeben.  Enthält  der  Gesellschaftsvertrag
  besondere  Bestimmungen  über  die  Befugniß  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  zur  Vertretung  der  Gesellschaft,  so  sind  auch  diese  Bestimmungen  einzutragen.
        <pb n="311" />
        §.  324.

Für  den  im  §.  207  bezeichneten  Beschluß  der  Generalversammlung  bedarf  es,
wenn  sich  der  Beschluß  auf  einen  im  ersten  Jahre  nach  der  Eintragung  der  Gesellschaft
  geschlossenen  Vertrag  bezieht,  einer  Mehrheit,  deren  Antheile  mindestens  ein
Viertheil  des  nicht  auf  Aktien  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  entfallenden
Theiles  des  Grundkapitals  darstellen.  Die  Vorschrift  des  §.  207  Abs.  3  Satz  1
bleibt  unberührt.

§.  325.
Die  den  Vorstand  der  Aktiengesellschaft  betreffenden  Vorschriften:

1.  über  die  Anmeldungen,  Einreichungen  und  Erklärungen  zum  Handelsregister,

2.  über  die  Berufung  der  Generalversammlung,

3.  über  die  Aufstellung,  Vorlegung  und  Veröffentlichung  der  Jahresbilanz  und
der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  sowie  über  die  Vorlegung  des  Geschäftsberichts,


4.  über  die  Anfechtung  von  Beschlüssen  der  Generalversammlung,

 5.  über  das  Verfahren  im  Falle  der  Bestellung  von  Revisoren  zur  Prüfung

der  Bilanz  oder  zur  Prüfung  von  Vorgängen  bei  der  Gründung  oder
Geschäftsführung  sowie  über  die  Obliegenheiten  gegenüber  den  Revisoren
und  dem  Aufsichtsrathe,

6.  über  die  im  Falle  einer  Herabsetzung  des  Grundkapitals  an  die  Gläubiger
zu  richtende  Aufforderung,

7.  über  die  Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen  der  Gesellschaft  wegen  der
Geschäftsführung,

8.  über  die  Stellung  des  Antrags  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,

9.  über  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  und  über  die  Verhängung  von
Ordnungsstrafen

finden  auf  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  entsprechende  Anwendung.



§.  326.

Ein  persönlich  haftender  Gesellschafter  darf  ohne  Einwilligung  der  Gesellschaft
weder  in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft  Geschäfte  machen  noch  an  einer  anderen
gleichartigen  Handelsgesellschaft  als  persönlich  haftender  Gesellschafter  Theil  nehmen.
Die  Einwilligung  wird  durch  die  übrigen  persönlich  haftenden  Gesellschafter  und,
sofern  nicht  die  Befugniß  zur  Ertheilung  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  durch
einen  Beschluß  der  Generalversammlung  dem  Aufsichtsrath  übertragen  ist,  durch  die
Generalversammlung  ertheilt.

Verletzt  ein  persönlich  haftender  Gesellschafter  die  ihm  nach  Abs.  1  obliegende
Verpflichtung,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  236  Abs.  2  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  52
        <pb n="312" />
        Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  welchem  die  übrigen  persönlich  haftenden  Gesellschafter  und  der  Aufsichtsrath
von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  oder  von  der  Theilnahme  des  persönlich  haftenden
Gesellschafters  an  der  anderen  Gesellschaft  Kenntniß  erlangen;  sie  verjähren  ohne
Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  fünf  Jahren  von  ihrer  Entstehung  an.

§.  327.

In  der  Generalversammlung  haben  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  auch
wenn  sie  Aktien  besitzen,  kein  Stimmrecht.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  bedürfen  der  Zustimmung  der  persönlich
haftenden  Gesellschafter,  soweit  sie  Angelegenheiten  betreffen,  für  die  bei  der  Kommanditgesellschaft
  das  Einverständniß  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  und  der
Kommanditisten  erforderlich  ist.

Zur  Ausübung  der  Befugnisse,  welche  in  Ansehung  der  Bestellung  von  Revisoren
und  der  Geltendmachung  von  Ansprüchen  der  Gesellschaft  aus  der  Gründung  oder
der  Geschäftsführung  nach  den  §§.  266  bis  269  der  Generalversammlung  oder  einer
Minderheit  von  Aktionären  zustehen,  bedarf  es  der  Zustimmung  der  persönlich
haftenden  Gesellschafter  nicht.

Beschlüsse  der  Generalversammlung,  die  der  Zustimmung  der  persönlich  haftenden
Gesellschafter  bedürfen,  sind  zum  Handelsregister  erst  einzureichen,  wenn  die  Zustimmung
  erfolgt  ist.  Bei  Beschlüssen,  die  in  das  Handelsregister  einzutragen  sind,
ist  die  Zustimmung  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  in  dem  über  die  Verhandlung
  aufzunehmenden  Protokoll  oder  in  einem  Anhange  zu  dem  Protokolle  zu

beurkunden.
§.  328.

Die  Beschlüsse  der  Kommanditisten  werden  durch  den  Aufsichtsrath  ausgeführt,
soweit  nicht  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.

In  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Gesammtheit  der  Kommanditisten  gegen  die
persönlich  haftenden  Gesellschafter  oder  diese  gegen  die  Gesammtheit  der  Kommanditisten
zu  führen  haben,  werden  die  Kommanditisten  durch  den  Aufsichtsrath  vertreten,  es
sei  denn,  daß  in  der  Generalversammlung  besondere  Vertreter  gewählt  werden.  Für
die  Kosten  des  Rechtsstreits,  welche  den  Kommanditisten  zur  Last  fallen,  haftet  die
Gesellschaft,  unbeschadet  ihres  Rückgriffs  gegen  die  Kommanditisten.

Die  Vorschrift  des  §.  247  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Persönlich  haftende  Gesellschafter  können  nicht  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  sein.

§.  329.

Ergiebt  sich  für  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  nach  dem  Jahreserträgniß
ein  Gewinnantheil,  der  nicht  auf  ihre  Aktien  fällt,  so  hat  die  Auszahlung  zu  unterbleiben,
  falls  eine  Unterbilanz  vorhanden  ist,  die  ihre  nicht  in  Aktien  bestehenden
Kapitalantheile  übersteigt.  Solange  eine  solche  Unterbilanz  besteht,  ist  auch  eine  sonstige
Entnahme  von  Geld  auf  den  Kapitalantheil  ausgeschlossen.
        <pb n="313" />
        Auf  den  Gewinn,  der  sich  für  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  ergiebt,
findet  die  Vorschrift  des  §.  262  Nr.  1  über  den  Reservefonds  Anwendung.

§.  330.

In  Betreff  der  Thatsachen,  durch  welche  die  Auflösung  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  herbeigeführt  wird,  sowie  in  Betreff  des  Ausscheidens  eines  von
mehreren  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  aus  der  Gesellschaft  finden  die  für  die
Kommanditgesellschaft  geltenden  Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

Die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Kommanditisten  hat
die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge;  die  Gläubiger  eines  Kommanditisten
sind  nicht  berechtigt,  die  Gesellschaft  zu  kündigen.

Für  die  Kündigung  durch  die  Kommanditisten  sowie  für  ihre  Zustimmung  zur
Auflösung  der  Gesellschaft  ist  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  erforderlich;  der
Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung
  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt.  Das  Gleiche  gilt  in  Betreff  des  Antrags
auf  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  gerichtliche  Entscheidung.  Der  Gesellschaftsvertrag
kann  noch  andere  Erfordernisse  für  die  Beschlußfassung  aufstellen.

Das  Ausscheiden  von  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  kann  außer  dem
Falle  der  Ausschließung  nur  stattfinden,  soweit  es  im  Gesellschaftsvertrage  für  zulässig
  erklärt  ist.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  sowie  das  Ausscheiden  eines  persönlich  haftenden
Gesellschafters  ist  von  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.  Die  Vorschrift  des  §.  143  Abs.  3  findet  Anwendung.


§.  331.

Sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt,  erfolgt  die  Liquidation
  durch  sämmtliche  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  durch  eine  oder  mehrere
von  der  Generalversammlung  gewählte  Personen  als  Liquidatoren.

Zu  dem  Antrag  auf  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren  durch  das
Gericht  ist  auch  jeder  persönlich  haftende  Gesellschafter  befugt.

§.  332.

Eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
  und  aller  persönlich  haftenden  Gesellschafter  in  eine  Aktiengesellschaft
umgewandelt  werden.

Die  Vorschriften  über  eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags  finden  Anwendung.


Die  Antheile  der  der  Umwandlung  zustimmenden  Mehrheit  der  Kommanditisten
müssen  mindestens  ein  Viertheil  des  nicht  auf  Aktien  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  fallenden  Theiles  des  Grundkapitals  darstellen.  In  dem  Beschlusse  sind  die
zur  Durchführung  der  Umwandlung  erforderlichen  Maßregeln,  insbesondere  die  Firma
sowie  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  festzusetzen.

52
        <pb n="314" />
        §.  333.

Bei  der  Anmeldung  des  Umwandlungsbeschlusses  sind  zugleich  die  Mitglieder  des
Vorstandes  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Eine  öffentlich  beglaubigte
Abschrift  der  Urkunden  über  ihre  Bestellung  ist  beizufügen;  bei  der  Anmeldung  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  bedarf  es  der  Beifügung
dieser  Abschrift  nicht.  Auf  die  Anmeldung  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
des  Sitzes  der  Gesellschaft  finden  die  Vorschriften  des  §.  14  keine  Anwendung.

Der  Anmeldung  ist  eine  von  der  Generalversammlung  genehmigte,  für  einen
höchstens  zwei  Monate  vor  der  Anmeldung  liegenden  Zeitpunkt  aufgestellte  Bilanz  beizufügen.
  Auf  diese  Bilanz  finden  die  Vorschriften  des  §.  261,  des  §.  263  Abs.  1
und  des  §.  264  Anwendung.

Mit  der  Eintragung  scheiden  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  aus  der
Gesellschaft  aus;  die  Gesellschaft  besteht  von  diesem  ZJeitpunkt  an  als  Aktiengesellschaft
  fort.  4

§.  334.

Unverzüglich  nach  der  Eintragung  hat  der  Vorstand  in  den  Gesellschaftsblättern
die  im  §.  333  Abs.  2  vorgesehene  Bilanz  zu  veröffentlichen.

Er  hat  unter  Hinweis  auf  die  Umwandlung  die  Gläubiger  der  Gesellschaft
aufzufordern,  ihre  Ansprüche  anzumelden.  Die  Aufforderung  ist  dreimal  in  den
Gesellschaftsblättern  zu  veröffentlichen.  Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere
Mittheilung  zur  Anmeldung  aufzufordern.

Den  Gläubigern,  deren  Forderungen  vor  der  letzten  öffentlichen  Aufforderung
begründet  sind,  ist  Befriedigung  zu  gewähren  oder  Sicherheit  zu  leisten,  sofern  sie
sich  zu  diesem  Zwecke  melden.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  haften  den  Gläubigern
für  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  als  Gesammtschuldner,  die  Mitglieder  des
Aufsichtsraths,  soweit  eine  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten
  erfolgt.

Fünfter  Abschnitt.
Stille  Gesellschaft.

§.  335.

Wer  sich  als  stiller  Gesellschafter  an  dem  Handelsgewerbe,  das  ein  Anderer
betreibt,  mit  einer  Vermögenseinlage  betheiligt,  hat  die  Einlage  so  zu  leisten,  daß
sie  in  das  Vermögen  des  Inhabers  des  Handelsgeschäfts  übergeht.

Der  Inhaber  wird  aus  den  in  dem  Betriebe  geschlossenen  Geschäften  allein
berechtigt  und  verpflichtet.
        <pb n="315" />
        §.  336.

Ist  der  Antheil  des  stillen  Gesellschafters  am  Gewinn  und  Verluste  nicht  bestimmt,
  so  gilt  ein  den  Umständen  nach  angemessener  Antheil  als  bedungen.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  der  stille  Gesellschafter
nicht  am  Verluste  betheiligt  sein  soll;  seine  Betheiligung  am  Gewinne  kann  nicht
ausgeschlossen  werden.

§.  337.

Am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs  wird  der  Gewinn  und  Verlust  berechnet
und  der  auf  den  stillen  Gesellschafter  fallende  Gewinn  ihm  ausbezahlt.

Der  stille  Gesellschafter  nimmt  an  dem  Verluste  nur  bis  zum  Betrage  seiner
eingezahlten  oder  rückständigen  Einlage  Theil.  Er  ist  nicht  verpflichtet,  den  bezogenen
Gewinn  wegen  späterer  Verluste  zurückzuzahlen;  jedoch  wird,  solange  seine  Einlage
durch  Verlust  vermindert  ist,  der  jährliche  Gewinn  zur  Deckung  des  Verlustes  verwendet.


Der  Gewinn,  welcher  von  dem  stillen  Gesellschafter  nicht  erhoben  wird,  vermehrt
  dessen  Einlage  nicht,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist.

§.  338.

Der  stille  Gesellschafter  ist  berechtigt,  die  abschriftliche  Mittheilung  der  jährlichen
Bilanz  zu  verlangen  und  ihre  Richtigkeit  unter  Einsicht  der  Bücher  und  Papiere  zu
prüfen.

Die  im  §.  716  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  von  der  Geschäftsführung
ausgeschlossenen  Gesellschafter  eingeräumten  weiteren  Rechte  stehen  dem  stillen  Gesellschafter
  nicht  zu.

Auf  Antrag  des  stillen  Gesellschafters  kann  das  Gericht,  wenn  wichtige  Gründe
vorliegen,  die  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  sonstiger  Aufklärungen  sowie  die  Vorlegung
  der  Bücher  und  Papiere  jederzeit  anordnen.

§.  339

Auf  die  Kündigung  der  Gesellschaft  durch  einen  der  Gesellschafter  oder  durch
einen  Gläubiger  des  stillen  Gesellschafters  finden  die  Vorschriften  der  §§.  132,  134,
135  entsprechende  Anwendung.  Die  Vorschriften  des  §.  723  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  über  das  Recht,  die  Gesellschaft  aus  wichtigen  Gründen  ohne  Einhaltung  einer
Frist  zu  kündigen,  bleiben  unberührt.

Durch  den  Tod  des  stillen  Gesellschafters  wird  die  Gesellschaft  nicht  aufgelöst.

§.  340.

Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  hat  sich  der  Inhaber  des  Handelsgeschäfts
mit  dem  stillen  Gesellschafter  auseinanderzusetzen  und  dessen  Guthaben  in  Geld  zu  berichtigen.
        <pb n="316" />
        Die  zur  Zeit  der  Auflösung  schwebenden  Geschäfte  werden  von  dem  Inhaber
des  Handelsgeschäfts  abgewickelt.  Der  stille  Gesellschafter  nimmt  Theil  an  dem  Gewinn
und  Verluste,  der  sich  aus  diesen  Geschäften  ergiebt.

Er  kann  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs  Rechenschaft  über  die  inzwischen  beendigten
  Geschäfte,  Auszahlung  des  ihm  gebührenden  Betrags  und  Auskunft  über  den
Stand  der  noch  schwebenden  Geschäfte  verlangen.

§.  341.

Wird  über  das  Vermögen  des  Inhabers  des  Handelsgeschäfts  der  Konkurs  eröffnet,
  so  kann  der  stille  Gesellschafter  wegen  der  Einlage,  soweit  sie  den  Betrag  des
auf  ihn  fallenden  Antheils  am  Verlust  übersteigt,  seine  Forderung  als  Konkursgläubiger
geltend  machen.

Ist  die  Einlage  rückständig,  so  hat  sie  der  stille  Gesellschafter  bis  zu  dem  Betrage,
  welcher  zur  Deckung  seines  Antheils  am  Verlust  erforderlich  ist,  zur  Konkursmasse
  einzuzahlen.

§.  342.

Ist  auf  Grund  einer  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Konkurses
zwischen  dem  Inhaber  des  Handelsgeschäfts  und  dem  stillen  Gesellschafter  getroffenen
Vereinbarung  diesem  die  Einlage  ganz  oder  theilweise  zurückgewährt  oder  sein  Antheil
an  dem  entstandenen  Verluste  ganz  oder  theilweise  erlassen  worden,  so  kann  die  Rückgewähr
  oder  der  Erlaß  von  dem  Konkursverwalter  angefochten  werden.  Es  begründet
keinen  Unterschied,  ob  die  Rückgewähr  oder  der  Erlaß  unter  Auflösung  der  Gesellschaft
stattgefunden  hat  oder  nicht.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Konkurs  in  Umständen  seinen  Grund
hat,  die  erst  nach  der  Vereinbarung  der  Rückgewähr  oder  des  Erlasses  eingetreten  sind.

Die  Vorschriften  der  Konkursordnung  über  die  Geltendmachung  der  Anfechtung
und  deren  Wirkung  finden  Anwendung.
        <pb n="317" />
        Drittes  Buch.
Handelsgeschäfte.

 

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

§  343.

Handelsgeschäfte  sind  alle  Geschäfte  eines  Kaufmanns,  die  zum  Betriebe  seines
Handelsgewerbes  gehören.

Die  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten  Geschäfte  sind  auch  dann  Handelsgeschäfte,
wenn  sie  von  einem  Kaufmann  im  Betriebe  seines  gewöhnlich  auf  andere  Geschäfte
gerichteten  Handelsgewerbes  geschlossen  werden.

§.  344.

Die  von  einem  Kaufmanne  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  gelten  im  Zweifel
als  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gehörig.

Die  von  einem  Kaufmanne  gezeichneten  Schuldscheine  gelten  als  im  Betriebe
seines  Handelsgewerbes  gezeichnet,  sofern  nicht  aus  der  Urkunde  sich  das  Gegentheil
ergiebt.

§.  345.

Auf  ein  Rechtsgeschäft,  das  für  einen  der  beiden  Theile  ein  Handelsgeschäft
ist,  kommen  die  Vorschriften  über  Handelsgeschäfte  für  beide  Theile  gleichmäßig  zur
Anwendung,  soweit  nicht  aus  diesen  Vorschriften  sich  ein  Anderes  ergiebt.

§.  346.

Unter  Kaufleuten  ist  in  Ansehung  der  Bedeutung  und  Wirkung  von  Handlungen
und  Unterlassungen  auf  die  im  Handelsverkehre  geltenden  Gewohnheiten  und  Gebräuche
Rücksicht  zu  nehmen.

§.  347.

Wer  aus  einem  Geschäfte,  das  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  einem
Anderen  zur  Sorgfalt  verpflichtet  ist,  hat  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns
  einzustehen.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  nach  welchen
der  Schuldner  in  bestimmten  Fällen  nur  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten  oder  nur
für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen  hat,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden
  pflegt.
        <pb n="318" />
        §.  348.

Eine  Vertragsstrafe,  die  von  einem  Kaufmann  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
  versprochen  ist,  kann  nicht  auf  Grund  der  Vorschriften  des  §.  343  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  herabgesetzt  werden.

§.  349.
Dem  Bürgen  steht,  wenn  die  Bürgschaft  für  ihn  ein  Handelsgeschäft  ist,  die
Einrede  der  Vorausklage  nicht  zu.  Das  Gleiche  gilt  unter  der  bezeichneten  Voraussetzung
  für  denjenigen,  welcher  aus  einem  Kreditauftrag  als  Bürge  haftet.

§.  350.

Auf  eine  Bürgschaft,  ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntniß  finden,
sofern  die  Bürgschaft  auf  der  Seite  des  Bürgen,  das  Versprechen  oder  das  Anerkenntniß
  auf  der  Seite  des  Schuldners  ein  Handelsgeschäft  ist,  die  Formvorschriften
des  §.  766  Satz  1,  des  §.  780  und  des  §.  781  Satz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
keine  Anwendung.

§  351.

Die  Vorschriften  der  §§.  348  bis  350  finden  auf  die  im  §.  4  bezeichneten
Gewerbetreibenden  keine  Anwendung.

§.  352.

Die  Höhe  der  gesetzlichen  Zinsen,  mit  Einschluß  der  Verzugszinsen,  ist  bei
beiderseitigen  Handelsgeschäften  fünf  vom  Hundert  für  das  Jahr.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  für  eine  Schuld  aus  einem  solchen  Handelsgeschäfte  Zinsen  ohne  Bestimmung
des  Zinsfußes  versprochen  sind.

Ist  in  diesem  Gesetzbuche  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Zinsen  ohne
Bestimmung  der  Höhe  ausgesprochen,  so  sind  darunter  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert
für  das  Jahr  zu  verstehen.

§.  353.

Kaufleute  unter  einander  sind  berechtigt,  für  ihre  Forderungen  aus  beiderseitigen
Handelsgeschäften  vom  Tage  der  Fälligkeit  an  Zinsen  zu  fordern.  Zinsen  von  Zinsen
können  auf  Grund  dieser  Vorschrift  nicht  gefordert  werden.

§.  354.

Wer  in  Ausübung  seines  Handelsgewerbes  einem  Anderen  Geschäfte  besorgt
oder  Dienste  leistet,  kann  dafür  auch  ohne  Verabredung  Provision  und,  wenn  es  sich
um  Aufbewahrung  handelt,  Lagergeld  nach  den  an  dem  Orte  üblichen  Sätzen  fordern.

Für  Darlehen,  Vorschüsse,  Auslagen  und  andere  Verwendungen  kann  er  vom
Tage  der  Leistung  an  Zinsen  berechnen.
        <pb n="319" />
        §.  355.

Steht  Jemand  mit  einem  Kaufmanne  derart  in  Geschäftsverbindung,  daß  die  aus
der  Verbindung  entspringenden  beiderseitigen  Ansprüche  und  Leistungen  nebst  Zinsen
in  Rechnung  gestellt  und  in  regelmäßigen  Zeitabschnitten  durch  Verrechnung  und
Feststellung  des  für  den  einen  oder  anderen  Theil  sich  ergebenden  Ueberschusses  ausgeglichen
  werden  (laufende  Rechnung,  Kontokurrent),  so  kann  derjenige,  welchem  bei
dem  Rechnungsabschluß  ein  Ueberschuß  gebührt,  von  dem  Tage  des  Abschlusses  an
Zinsen  von  dem  Ueberschusse  verlangen,  auch  soweit  in  der  Rechnung  Zinsen  enthalten
  sind.

Der  Rechnungsabschluß  geschieht  jährlich  einmal,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt
  ist.

Die  laufende  Rechnung  kann  im  Zweifel  auch  während  der  Dauer  einer
Rechnungsperiode  jederzeit  mit  der  Wirkung  gekündigt  werden,  daß  derjenige,  welchem
nach  der  Rechnung  ein  Ueberschuß  gebührt,  dessen  Zahlung  beanspruchen  kann.

§.  356.

Wird  eine  Forderung,  die  durch  Pfand,  Bürgschaft  oder  in  anderer  Weise
gesichert  ist,  in  die  laufende  Rechnung  aufgenommen,  so  wird  der  Gläubiger  durch
die  Anerkennung  des  Rechnungsabschlusses  nicht  gehindert,  aus  der  Sicherheit  insoweit
Befriedigung  zu  suchen,  als  sein  Guthaben  aus  der  laufenden  Rechnung  und  die
Forderung  sich  decken.

Haftet  ein  Dritter  für  eine  in  die  laufende  Rechnung  aufgenommene  Forderung
als  Gesammtschuldner,  so  findet  auf  die  Geltendmachung  der  Forderung  gegen  ihn  die
Vorschrift  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§.  357.

Hat  der  Gläubiger  eines  Betheiligten  die  Pfändung  und  Ueberweisung  des
Anspruchs  auf  dasjenige  erwirkt,  was  seinem  Schuldner  als  Ueberschuß  aus  der
laufenden  Rechnung  zukommt,  so  können  dem  Gläubiger  gegenüber  Schuldposten,  die
nach  der  Pfändung  durch  neue  Geschäfte  entstehen,  nicht  in  Rechnung  gestellt  werden.
Geschäfte,  die  auf  Grund  eines  schon  vor  der  Pfändung  bestehenden  Rechtes  oder
einer  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  bestehenden  Verpflichtung  des  Drittschuldners  vorgenommen
  werden,  gelten  nicht  als  neue  Geschäfte  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

§.  358.

Bei  Handelsgeschäften  kann  die  Leistung  nur  während  der  gewöhnlichen  Geschäftszeit
  bewirkt  und  gefordert  werden.

§.  359.

Ist  als  Zeit  der  Leistung  das  Frühjahr  oder  der  Herbst  oder  ein  in  ähnlicher
Weise  bestimmter  Zeitpunkt  vereinbart,  so  entscheidet  im  Zweifel  der  Handelsgebrauch
des  Ortes  der  Leistung.
Reichs-Gesetzbl.  1897.  53
        <pb n="320" />
        Ist  eine  Frist  von  acht  Tagen  vereinbart,  so  sind  hierunter  im  Zweifel  volle
acht  Tage  zu  verstehen.
§.  360.

Wird  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Waare  geschuldet,  so  ist  Handelsgut
mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten.

§.  361.

Maß)  Gewicht,  Währung,  Zeitrechnung  und  Entfernungen,  die  an  dem  Orte
gelten,  wo  der  Vertrag  erfüllt  werden  soll,  sind  im  Zweifel  als  die  vertragsmäßigen
zu  betrachten.

§.  362.

Geht  einem  Kaufmanne,  dessen  Gewerbebetrieb  die  Besorgung  von  Geschäften
für  Andere  mit  sich  bringt,  ein  Antrag  über  die  Besorgung  solcher  Geschäfte  von
Jemand  zu,  mit  dem  er  in  Geschäftsverbindung  steht,  so  ist  er  verpflichtet,  unverzüglich
  zu  antworten;  sein  Schweigen  gilt  als  Annahme  des  Antrags.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  einem  Kaufmann  ein  Antrag  über  die  Besorgung  von  Geschäften  von
Jemand  zugeht,  dem  gegenüber  er  sich  zur  Besorgung  solcher  Geschäfte  erboten  hat.

Auch  wenn  der  Kaufmann  den  Antrag  ablehnt,  hat  er  die  mitgesendeten
Waaren  auf  Kosten  des  Antragstellers,  soweit  er  für  diese  Kosten  gedeckt  ist  und
soweit  es  ohne  Nachtheil  für  ihn  geschehen  kann,  einstweilen  vor  Schaden  zu  bewahren.

§.  363.

Anweisungen,  die  auf  einen  Kaufmann  über  die  Leistung  von  Geld,  Werthpapieren
  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  ausgestellt  sind,  ohne  daß  darin  die  Leistung
von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,  können  durch  Indossament  übertragen
werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.  Dasselbe  gilt  von  Verpflichtungsscheinen,  die
von  einem  Kaufmann  über  Gegenstände  der  bezeichneten  Art  an  Order  ausgestellt
sind,  ohne  daß  darin  die  Leistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist.

Ferner  können  Konnossemente  der  Seeschiffer,  Ladescheine  der  Frachtführer,
Lagerscheine  der  staatlich  zur  Ausstellung  solcher  Urkunden  ermächtigten  Anstalten  sowie
  Bodmereibriefe  und  Transportversicherungspolizen  durch  Indossament  übertragen
werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.

§.  364.

Durch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem  indossirten  Papier  auf
den  Indossatar  über.

Dem  legitimirten  Besitzer  der  Urkunde  kann  der  Schuldner  nur  solche  Einwendungen
  entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit  seiner  Erklärung  in  der  Urkunde  betreffen
  oder  sich  aus  dem  Inhalte  der  Urkunde  ergeben  oder  ihm  unmittelbar  gegen
den  Besitzer  zustehen.

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  quittirten  Urkunde  zur  Leistung
verpflichtet.
        <pb n="321" />
        §.  365.

In  Betreff  der  Form  des  Indossaments,  in  Betreff  der  Legitimation  des  Besitzers
  und  der  Prüfung  der  Legitimation  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  des
Besitzers  zur  Herausgabe,  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  11  bis  13,  36,  74  der
Wechselordnung  entsprechende  Anwendung.

Ist  die  Urkunde  vernichtet  oder  abhanden  gekommen,  so  unterliegt  sie  der
Kraftloserklärung  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens.  Ist  das  Aufgebotsverfahren
eingeleitet,  so  kann  der  Berechtigte,  wenn  er  bis  zur  Kraftloserklärung  Sicherheit
bestellt,  Leistung  nach  Maßgabe  der  Urkunde  von  dem  Schuldner  verlangen.

§.  366.

Veräußert  oder  verpfändet  ein  Kaufmann  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
eine  ihm  nicht  gehörige  bewegliche  Sache,  so  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,
auch  dann  Anwendung,  wenn  der  gute  Glaube  des  Erwerbers  die  Befugniß  des
Veräußerers  oder  Verpfänders,  über  die  Sache  für  den  Eigenthümer  zu  verfügen,
betrifft.

  Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  finden  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  gute  Glaube  die  Befugniß
des  Veräußerers  oder  Verpfänders,  ohne  Vorbehalt  des  Rechtes  über  die  Sache  zu
verfügen,  betrifft.

Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Kommissionärs,  des  Spediteurs,  des  Lagerhalters
und  des  Frachtführers  steht  hinsichtlich  des  Schutzes  des  guten  Glaubens  einem  gemäß
Abs.  1  durch  Vertrag  erworbenen  Pfandrechte  gleich.

§.  367

Wird  ein  Inhaberpapier,  das  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren
gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist,  an  einen  Kaufmann,  der  Bankier-  oder
Geldwechslergeschäfte  betreibt,  veräußert  oder  verpfändet,  so  gilt  dessen  guter  Glaube
als  ausgeschlossen,  wenn  zur  Zeit  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  der  Verlust
des  Papiers  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  von  dem  aus  der  Urkunde  Verpflichteten
im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht  und  seit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in
welchem  die  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  nicht  mehr  als  ein  Jahr  verstrichen  war.

Der  gute  Glaube  des  Erwerbers  wird  durch  die  Veröffentlichung  im  Deutschen
Reichsanzeiger  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Erwerber  die  Veröffentlichung  in  Folge
besonderer  Umstände  weder  kannte  noch  kennen  mußte.

Auf  Zins.,  Renten-  und  Gewinnantheilscheine,  die  nicht  später  als  in  dem
nächsten  auf  die  Veräußerung  oder  Verpfändung  folgenden  Einlösungstermine  fällig
werden,  sowie  auf  Banknoten  und  andere  auf  Sicht  zahlbare  unverzinsliche  Inhaberpapiere
  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

53
        <pb n="322" />
        —  310  —

g.  368.

Bei  dem  Verkauf  eines  Pfandes  tritt,  wenn  die  Verpfändung  auf  der  Seite
des  Pfandgläubigers  und  des  Verpfänders  ein  Handelsgeschäft  ist,  an  die  Stelle  der
im  §.  1234  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Frist  von  einem  Munat  eine
solche  von  einer  Woche.

Diese  Vorschrift  findet  auf  das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Kommissionärs,  des
Spediteurs,  des  Lagerhalters  und  des  Frachtführers  entsprechende  Anwendung,  auf
das  Pfandrecht  des  Spediteurs  und  des  Frachtführers  auch  dann,  wenn  nur  auf  ihrer
Seite  der  Speditions=  oder  Frachtvertrag  ein  Handelsgeschäft  ist.

g.  369.

Ein  Kaufmann  hat  wegen  der  fälligen  Forderungen,  welche  ihm  gegen  einen
anderen  Kaufmann  aus  den  zwischen  ihnen  geschlossenen  beiderseitigen  Handelsgeschäften
zustehen,  ein  Jurückbehaltungsrecht  an  den  beweglichen  Sachen  und  Werthpapieren
des  Schuldners,  welche  mit  dessen  Willen  auf  Grund  von  Handelsgeschäften  in  seinen
Besitz  gelangt  sind,  sofern  er  sie  noch  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittelst  Konnossements,
  Ladescheins  oder  Lagerscheins  darüber  verfügen  kann.  Das  Jurückbehaltungsrecht
  ist  auch  dann  begründet,  wenn  das  Eigenthum  an  dem  Gegenstande  von  dem
Schuldner  auf  den  Gläubiger  übergegangen  oder  von  einem  Dritten  für  den  Schuldner
auf  den  Gläubiger  übertragen,  aber  auf  den  Schuldner  zurückzuübertragen  ist.

Einem  Dritten  gegenüber  besteht  das  Jurückbehaltungsrecht  insoweit,  als  dem
Dritten  die  Einwendungen  gegen  den  Anspruch  des  Schuldners  auf  Herausgabe  des
Gegenstandes  entgegengesetzt  werden  können.

Das  Zurückbehaltungsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Jurückbehaltung  des
Gegenstandes  der  von  dem  Schuldner  vor  oder  bei  der  Uebergabe  ertheilten  Anweisung
oder  der  von  dem  Gläubiger  übernommenen  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten  Weise
mit  dem  Gegenstande  zu  verfahren,  widerstreitet.

Der  Schuldner  kann  die  Ausübung  des  Jurückbehaltungsrechts  durch  Sicherheitsleistung
  abwenden.  Die  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.

g.  370.

Das  Zurückbehaltungsrecht  kann  auch  wegen  nicht  fälliger  Forderungen  geltend
gemacht  werden:

1.  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet  ist  oder

der  Schuldner  seine  Jahlungen  eingestellt  hat;

2.  wenn  eine  Jwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Schuldners  ohne

Erfolg  versucht  ist.

Der  Geltendmachung  des  Jurückbehaltungsrechts  steht  die  Anweisung  des
Schuldners  oder  die  Uebernahme  der  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten  Weise  mit
dem  Gegenstande  zu  verfahren)  nicht  entgegen,  sofern  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Thatsachen  erst  nach  der  Uebergabe  des  Gegenstandes  oder  nach  der  Uebernahme
  der  Verpflichtung  dem  Gläubiger  bekannt  werden.
        <pb n="323" />
        §.  371.

Der  Gläubiger  ist  kraft  des  Zurückbehaltungsrechts  befugt,  sich  aus  dem  zurückbehaltenen
  Gegenstande  für  seine  Forderung  zu  befriedigen.  Steht  einem  Dritten  ein
Recht  an  dem  Gegenstande  zu,  gegen  welches  das  Zurückbehaltungsrecht  nach  §.  369
Abs.  2  geltend  gemacht  werden  kann,  so  hat  der  Gläubiger  in  Ansehung  der  Befriedigung
  aus  dem  Gegenstande  den  Vorrang.

Die  Befriedigung  erfolgt  nach  den  für  das  Pfandrecht  geltenden  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  An  die  Stelle  der  im  §.  1234  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestimmten  Frist  von  einem  Monate  tritt  eine  solche  von  einer  Woche.

Sofern  die  Befriedigung  nicht  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  stattfindet,  ist
sie  erst  zulässig,  nachdem  der  Gläubiger  einen  vollstreckbaren  Titel  für  sein  Recht  auf
Befriedigung  gegen  den  Eigenthümer  oder,  wenn  der  Gegenstand  ihm  selbst  gehört,
gegen  den  Schuldner  erlangt  hat;  in  dem  letzteren  Falle  finden  die  den  Eigenthümer
betreffenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Befriedigung  auf  den
Schuldner  entsprechende  Anwendung.  In  Ermangelung  des  vollstreckbaren  Titels  ist
der  Verkauf  des  Gegenstandes  nicht  rechtmäßig.

Die  Klage  auf  Gestattung  der  Befriedigung  kann  bei  dem  Gericht,  in  dessen
Bezirke  der  Gläubiger  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  oder  den  Gerichtsstand  der
Niederlassung  hat,  erhoben  werden.

§.  372.

In  Ansehung  der  Befriedigung  aus  dem  zurückbehaltenen  Gegenstande  gilt  zu
Gunsten  des  Gläubigers  der  Schuldner,  sofern  er  bei  dem  Besitzerwerbe  des  Gläubigers
der  Eigenthümer  des  Gegenstandes  war,  auch  weiter  als  Eigenthümer,  sofern  nicht
der  Gläubiger  weiß,  daß  der  Schuldner  nicht  mehr  Eigenthümer  ist.

Erwirbt  ein  Dritter  nach  dem  Besitzerwerbe  des  Gläubigers  von  dem  Schuldner
das  Eigenthum,  so  muß  er  ein  rechtskräftiges  Urtheil,  das  in  einem  zwischen  dem
Gläubiger  und  dem  Schuldner  wegen  Gestattung  der  Befriedigung  geführten  Rechtsstreit
ergangen  ist,  gegen  sich  gelten  lassen,  sofern  nicht  der  Gläubiger  bei  dem  Eintritte
der  Rechtshängigkeit  gewußt  hat,  daß  der  Schuldner  nicht  mehr  Eigenthümer  war.

Zweiter  Abschnitt.
Handelskauf.

§.  373.

Ist  der  Käufer  mit  der  Annahme  der  Waare  im  Verzuge,  so  kann  der  Verkäufer
  die  Waare  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Käufers  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus
  oder  sonst  in  sicherer  Weise  hinterlegen.

Er  ist  ferner  befugt,  nach  vorgängiger  Androhung  die  Waare  öffentlich  versteigern
  zu  lassen;  er  kann,  wenn  die  Waare  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  hat,
        <pb n="324" />
        nach  vorgängiger  Androhung  den  Verkauf  auch  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen
Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung
  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  bewirken.  Ist  die  Waare  dem
Verderb  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge,  so  bedarf  es  der  vorgängigen  Androhung
nicht;  dasselbe  gilt,  wenn  die  Androhung  aus  anderen  Gründen  unthunlich  ist.

Der  Selbsthülfeverkauf  erfolgt  für  Rechnung  des  säumigen  Käufers.

Der  Verkäufer  und  der  Käufer  können  bei  der  öffentlichen  Versteigerung
mitbieten.

Im  Falle  der  öffentlichen  Versteigerung  hat  der  Verkäufer  den  Käufer  von  der
Zeit  und  dem  Orte  der  Versteigerung  vorher  zu  benachrichtigen;  von  dem  vollzogenen
Verkaufe  hat  er  bei  jeder  Art  des  Verkaufs  dem  Käufer  unverzüglich  Nachricht  zu
geben.  Im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Die
Benachrichtigungen  dürfen  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  sind.

§.  374.

Durch  die  Vorschriften  des  §.  373  werden  die  Befugnisse  nicht  berührt,
welche  dem  Verkäufer  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zustehen,  wenn  der  Käufer
im  Verzuge  der  Annahme  ist.

§.  375

Ist  bei  dem  Kaufe  einer  beweglichen  Sache  dem  Käufer  die  nähere  Bestimmung
über  Form,  Maß  oder  ährliche  Verhältnisse  vorbehalten,  so  ist  der  Käufer  verpflichtet,
die  vorbehaltene  Bestimmung  zu  treffen.

Ist  der  Käufer  mit  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  im  Verzuge,  so  kann
der  Verkäufer  die  Bestimmung  statt  des  Käufers  vornehmen  oder  gemäß  §.  326  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordern  oder  vom  Vertrage
  zurücktreten.  Im  ersteren  Falle  hat  der  Verkäufer  die  von  ihm  getroffene
Bestimmung  dem  Käufer  mitzutheilen  und  ihm  zugleich  eine  angemessene  Frist  zur
Vornahme  einer  anderweitigen  Bestimmung  zu  setzen.  Wird  eine  solche  innerhalb  der
Frist  von  dem  Käufer  nicht  vorgenommen,  so  ist  die  von  dem  Verkäufer  getroffene
Bestimmung  maßgebend.

§.  376

Ist  bedungen,  daß  die  Leistung  des  einen  Theiles  genau  zu  einer  festbestimmten
Zeit  oder  innerhalb  einer  festbestimmten  Frist  bewirkt  werden  soll,  so  kann  der  andere
Theil,  wenn  die  Leistung  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit  oder  nicht  innerhalb  der  bestimmten
  Frist  erfolgt,  von  dem  Vertrage  zurücktreten  oder,  falls  der  Schuldner  im
Verzug  ist,  statt  der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Erfüllung
  kann  er  nur  beanspruchen,  wenn  er  sofort  nach  dem  Ablaufe  der  Zeit  oder
der  Frist  dem  Gegner  anzeigt,  daß  er  auf  Erfüllung  bestehe.

Wird  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangt  und  hat  die  Waare  einen
Börsen-  oder  Marktpreis,  so  kann  der  Unterschied  des  Kaufpreises  und  des  Börsenoder
  Marktpreises  zur  Zeit  und  am  Orte  der  geschuldeten  Leistung  gefordert  werden.
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        Das  Ergebniß  eines  anderweit  vorgenommenen  Verkaufs  oder  Kaufes  kann,
falls  die  Waare  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  hat,  dem  Ersatzanspruche  nur  zu
Grunde  gelegt  werden,  wenn  der  Verkauf  oder  Kauf  sofort  nach  dem  Ablaufe  der
bedungenen  Leistungszeit  oder  Leistungsfrist  bewirkt  ist.  Der  Verkauf  oder  Kauf
muß,  wenn  er  nicht  in  öffentlicher  Versteigerung  geschieht,  durch  einen  zu  solchen
Verkäufen  oder  Käufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  eine  zur  öffentlichen
Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  erfolgen.

Auf  den  Verkauf  mittelst  öffentlicher  Versteigerung  findet  die  Vorschrift  des
§.  373  Abs.  4  Anwendung.  Von  dem  Verkauf  oder  Kaufe  hat  der  Gläubiger  den
Schuldner  unverzüglich  zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum
Schadensersatze  verpflichtet.

§.  377.

Ist  der  Kauf  für  beide  Theile  ein  Handelsgeschäft,  so  hat  der  Käufer  die
Waare  unverzüglich  nach  der  Ablieferung  durch  den  Verkäufer,  soweit  dies  nach
ordnungsmäßigem  Geschäftsgange  thunlich  ist,  zu  untersuchen  und,  wenn  sich  ein
Mangel  zeigt,  dem  Verkäufer  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  

Unterläßt  der  Käufer  die  Anzeige,  so  gilt  die  Waare  als  genehmigt,  es  sei
denn,  daß  es  sich  um  einen  Mangel  handelt,  der  bei  der  Untersuchung  nicht
erkennbar  war.

Zeigt  sich  später  ein  solcher  Mangel,  so  muß  die  Anzeige  unverzüglich  nach
der  Entdeckung  gemacht  werden;  anderenfalls  gilt  die  Waare  auch  in  Ansehung
dieses  Mangels  als  genehmigt.

Zur  Erhaltung  der  Rechte  des  Käufers  genügt  die  rechtzeitige  Absendung
der  Anzeige.

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  kann  er  sich  auf
diese  Vorschriften  nicht  berufen.

§.  378.

Die  Vorschriften  des  §.  377  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  eine  andere
als  die  bedungene  Waare  oder  eine  andere  als  die  bedungene  Menge  von  Waaren
geliefert  ist,  sofern  die  gelieferte  Waare  nicht  offensichtlich  von  der  Bestellung  so
erheblich  abweicht,  daß  der  Verkäufer  die  Genehmigung  des  Käufers  als  ausgeschlossen
betrachten  mußte.

§.  379.

Ist  der  Kauf  für  beide  Theile  ein  Handelsgeschäft,  so  ist  der  Käufer,  wenn
er  die  ihm  von  einem  anderen  Orte  übersendete  Waare  beanstandet,  verpflichtet,  für
ihre  einstweilige  Aufbewahrung  zu  sorgen.

Er  kann  die  Waare,  wenn  sie  dem  Verderb  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzug
ist,  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §.  373  verkaufen  lassen.

§.  380.

Ist  der  Kaufpreis  nach  dem  Gewichte  der  Waare  zu  berechnen,  so  kommt  das
Gewicht  der  Verpackung  (Taragewicht)  in  Abzug,  wenn  nicht  aus  dem  Vertrag  oder
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        dem  Handelsgebrauche  des  Ortes,  an  welchem  der  Verkäufer  zu  erfüllen  hat,  sich
ein  Anderes  ergiebt.

Ob  und  in  welcher  Höhe  das  Taragewicht  nach  einem  bestimmten  Ansatz  oder
Verhältnisse  statt  nach  genauer  Ausmittelung  abzuziehen  ist,  sowie,  ob  und  wieviel
als  Gutgewicht  zu  Gunsten  des  Käufers  zu  berechnen  ist  oder  als  Vergütung  für
schadhafte  oder  unbrauchbare  Theile  (Refaktie)  gefordert  werden  kann,  bestimmt  sich
nach  dem  Vertrag  oder  dem  Handelsgebrauche  des  Ortes,  an  welchem  der  Verkäufer
zu  erfüllen  hat.

§.  381.

Die  in  diesem  Abschnitte  für  den  Kauf  von  Waaren  getroffenen  Vorschriften  gelten
auch  für  den  Kauf  von  Werthpapieren.

Sie  finden  auch  Anwendung,  wenn  aus  einem  von  dem  Unternehmer  zu  beschaffenden
  Stoffe  eine  nicht  vertretbare  bewegliche  Sache  herzustellen  ist.

§.  382.

Die  Vorschriften  der  §§.  481  bis  492  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
Gewährleistung  bei  Viehmängeln  werden  durch  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  nicht
berührt.

Dritter  Abschnitt.
Kommissionsgeschäft.

§.  383.

Kommissionär  ist,  wer  es  gewerbsmäßig  übernimmt,  Waaren  oder  Werthpapiere
  für  Rechnung  eines  Anderen  (des  Kommittenten)  in  eigenem  Namen  zu  kaufen
oder  zu  verkaufen.

§.  384.

Der  Kommissionär  ist  verpflichtet,  das  übernommene  Geschäft  mit  der  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Kaufmanns  auszuführen;  er  hat  hierbei  das  Interesse  des  Kommittenten
  wahrzunehmen  und  dessen  Weisungen  zu  befolgen.

Er  hat  dem  Kommittenten  die  erforderlichen  Nachrichten  zu  geben,  insbesondere
von  der  Ausführung  der  Kommission  unverzüglich  Anzeige  zu  machen;  er  ist  verpflichtet,
  dem  Kommittenten  über  das  Geschäft  Rechenschaft  abzulegen  und  ihm  dasjenige
  herauszugeben,  was  er  aus  der  Geschäftsbesorgung  erlangt  hat.

Der  Kommissionär  haftet  dem  Kommittenten  für  die  Erfüllung  des  Geschäfts,
wenn  er  ihm  nicht  zugleich  mit  der  Anzeige  von  der  Ausführung  der  Kommission
den  Dritten  namhaft  macht,  mit  dem  er  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

§.  385.

Handelt  der  Kommissionär  nicht  gemäß  den  Weisungen  des  Kommittenten,  so
ist  er  diesem  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet;  der  Kommittent  braucht  das  Geschäft
  nicht  für  seine  Rechnung  gelten  zu  lassen.

Die  Vorschriften  des  §.  665  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bleiben  unberührt.
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        §.  386.

Hat  der  Kommissionär  unter  dem  ihm  gesetzten  Preise  verkauft  oder  hat  er
den  ihm  für  den  Einkauf  gesetzten  Preis  überschritten,  so  muß  der  Kommittent,  falls
er  das  Geschäft  als  nicht  für  seine  Rechnung  abgeschlossen  zurückweisen  will,  dies
unverzüglich  auf  die  Anzeige  von  der  Ausführung  des  Geschäfts  erklären;  anderenfalls
gilt  die  Abweichung  von  der  Preisbestimmung  als  genehmigt.

Erbietet  sich  der  Kommissionär  zugleich  mit  der  Anzeige  von  der  Ausführung
des  Geschäfts  zur  Deckung  des  Preisunterschieds,  so  ist  der  Kommittent  zur  Zurückweisung
  nicht  berechtigt.  Der  Anspruch  des  Kommittenten  auf  den  Ersatz  eines  den
Preisunterschied  übersteigenden  Schadens  bleibt  unberührt.

§.  387

Schließt  der  Kommissionär  zu  vortheilhafteren  Bedingungen  ab,  als  sie  ihm
von  dem  Kommittenten  gesetzt  worden  sind,  so  kommt  dies  dem  Kommittenten  zu
Statten.

Dies  gilt  insbesondere,  wenn  der  Preis,  für  welchen  der  Kommissionär  verkauft,
  den  von  dem  Kommittenten  bestimmten  niedrigsten  Preis  übersteigt  oder  wenn
der  Preis,  für  welchen  er  einkauft,  den  von  dem  Kommittenten  bestimmten  höchsten
Preis  nicht  erreicht.

§.  388.

Befindet  sich  das  Gut,  welches  dem  Kommissionär  zugesendet  ist,  bei  der  Ablieferung
  in  einem  beschädigten  oder  mangelhaften  Zustande,  der  äußerlich  erkennbar  ist,
so  hat  der  Kommissionär  die  Rechte  gegen  den  Frachtführer  oder  Schiffer  zu  wahren,
für  den  Beweis  des  Zustandes  zu  sorgen  und  dem  Kommittenten  unverzüglich  Nachricht
zu  geben;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Ist  das  Gut  dem  Verderb  ausgesetzt  oder  treten  später  Veränderungen  an  dem
Gute  ein,  die  dessen  Entwerthung  befürchten  lassen,  und  ist  keine  Zeit  vorhanden,
die  Verfügung  des  Kommittenten  einzuholen,  oder  ist  der  Kommittent  in  der  Ertheilung
der  Verfügung  säumig,  so  kann  der  Kommissionär  den  Verkauf  des  Gutes  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  des  §.  373  bewirken.

§.  389.

Unterläßt  der  Kommittent  über  das  Gut  zu  verfügen,  obwohl  er  dazu  nach
Lage  der  Sache  verpflichtet  ist,  so  hat  der  Kommissionär  die  nach  §.  373  dem
Verkäufer  zustehenden  Rechte.

§.  390.

Der  Kommissionär  ist  für  den  Verlust  und  die  Beschädigung  des  in  seiner
Verwahrung  befindlichen  Gutes  verantwortlich,  es  sei  denn,  daß  der  Verlust  oder  die
Reichs-Gesetzbl.  1897.  54
        <pb n="328" />
        Beschädigung  auf  Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns
  nicht  abgewendet  werden  konnten.

Der  Kommissionär  ist  wegen  der  Unterlassung  der  Versicherung  des  Gutes  nur
verantwortlich,  wenn  er  von  dem  Kommittenten  angewiesen  war,  die  Versicherung
zu  bewirken.

§.  391.

Ist  eine  Einkaufskommission  ertheilt,  die  für  beide  Theile  ein  Handelsgeschäft
ist,  so  finden  in  Bezug  auf  die  Verpflichtung  des  Kommittenten,  das  Gut  zu  untersuchen
  und  dem  Kommissionär  von  den  entdeckten  Mängeln  Anzeige  zu  machen,  sowie
in  Bezug  auf  die  Sorge  für  die  Aufbewahrung  des  beanstandeten  Gutes  und  auf
den  Verkauf  bei  drohendem  Verderbe  die  für  den  Käufer  geltenden  Vorschriften  der
§§.  377  bis  379  entsprechende  Anwendung.  Der  Anspruch  des  Kommittenten  auf
Abtretung  der  Rechte,  die  dem  Kommissionär  gegen  den  Dritten  zustehen,  von  welchem
er  das  Gut  für  Rechnung  des  Kommittenten  gekauft  hat,  wird  durch  eine  verspätete
Anzeige  des  Mangels  nicht  berührt.

§.  392.

Forderungen  aus  einem  Geschäfte,  das  der  Kommissionär  abgeschlossen  hat,
kann  der  Kommittent  dem  Schuldner  gegenüber  erst  nach  der  Abtretung  geltend
machen.

Jedoch  gelten  solche  Forderungen,  auch  wenn  sie  nicht  abgetreten  sind,  im  Verhältnisse
  zwischen  dem  Kommittenten  und  dem  Kommissionär  oder  dessen  Gläubigern
als  Forderungen  des  Kommittenten.

§.  393.

Wird  von  dem  Kommissionär  ohne  Zustimmung  des  Kommittenten  einem
Dritten  ein  Vorschuß  geleistet  oder  Kredit  gewährt,  so  handelt  der  Kommissionär  auf
eigene  Gefahr.

Insoweit  jedoch  der  Handelsgebrauch  am  Orte  des  Geschäfts  die  Stundung
des  Kaufpreises  mit  sich  bringt,  ist  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  des
Kommittenten  auch  der  Kommissionär  dazu  berechtigt.

Verkauft  der  Kommissionär  unbefugt  auf  Kredit,  so  ist  er  verpflichtet,  dem
Kommittenten  sofort  als  Schuldner  des  Kaufpreises  die  Zahlung  zu  leisten.  Wäre
beim  Verkaufe  gegen  baar  der  Preis  geringer  gewesen,  so  hat  der  Kommissionär  nur
den  geringeren  Preis  und,  wenn  dieser  niedriger  ist  als  der  ihm  gesetzte  Preis,  auch
den  Unterschied  nach  §.  386  zu  vergüten.

§.  394.

Der  Kommissionär  hat  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  des  Dritten,  mit
dem  er  das  Geschäft  für  Rechnung  des  Kommittenten  abschließt,  einzustehen,  wenn
dies  von  ihm  übernommen  oder  am  Orte  seiner  Niederlassung  Handelsgebrauch  ist.
        <pb n="329" />
        Der  Kommissionär,  der  für  den  Dritten  einzustehen  hat,  ist  dem  Kommittenten
für  die  Erfüllung  im  Zeitpunkte  des  Verfalls  unmittelbar  insoweit  verhaftet,  als
die  Erfüllung  aus  dem  Vertragsverhältnisse  gefordert  werden  kann.  Er  kann  eine
besondere  Vergütung  (Delkredereprovision)  beanspruchen.

§.  395.

Ein  Kommissionär,  der  den  Ankauf  eines  Wechsels  übernimmt,  ist  verpflichtet,
den  Wechsel,  wenn  er  ihn  indossirt,  in  üblicher  Weise  und  ohne  Vorbehalt  zu  indossiren.


§.  396.

Der  Kommissionär  kann  die  Provision  fordern,  wenn  das  Geschäft  zur  Ausführung
  gekommen  ist.  Ist  das  Geschäft  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  hat
er  gleichwohl  den  Anspruch  auf  die  Auslieferungsprovision,  sofern  eine  solche  ortsgebräuchlich
  ist;  auch  kann  er  die  Provision  verlangen,  wenn  die  Ausführung  des
von  ihm  abgeschlossenen  Geschäfts  nur  aus  einem  in  der  Person  des  Kommittenten
liegenden  Grunde  unterblieben  ist.

Zu  dem  von  dem  Kommittenten  für  Aufwendungen  des  Kommissionärs  nach
den  §§.  670,  675  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  leistenden  Ersatze  gehört  auch  die
Vergütung  für  die  Benutzung  der  Lagerräume  und  der  Beförderungsmittel  des  Kommissionärs.


§.  397.

Der  Kommissionär  hat  an  dem  Kommissionsgute,  sofern  er  es  im  Besitze  hat,
insbesondere  mittelst  Konnossements,  Ladescheins  oder  Lagerscheins  darüber  verfügen
kann,  ein  Pfandrecht  wegen  der  auf  das  Gut  verwendeten  Kosten,  der  Provision,
der  auf  das  Gut  gegebenen  Vorschüsse  und  Darlehen,  der  mit  Rücksicht  auf  das  Gut
gezeichneten  Wechsel  oder  in  anderer  Weise  eingegangenen  Verbindlichkeiten  sowie  wegen
aller  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  in  Kommissionsgeschäften.

§.  398.
Der  Kommissionär  kann  sich,  auch  wenn  er  Eigenthümer  des  Kommissionsguts
ist,  für  die  im  §.  397  bezeichneten  Ansprücche  nach  Maßgabe  der  für  das  Pfandrecht
geltenden  Vorschriften  aus  dem  Gute  befriedigen.

§.  399.

Aus  den  Forderungen,  welche  durch  das  für  Rechnung  des  Kommittenten  geschlossene
  Geschäft  begründet  sind,  kann  sich  der  Kommissionär  für  die  im  §.  397
bezeichneten  Ansprüche  vor  dem  Kommittenten  und  dessen  Gläubigern  befriedigen.

§.  400.

Die  Kommission  zum  Einkauf  oder  zum  Verkaufe  von  Waaren,  die  einen
Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  sowie  von  Werthpapieren,  bei  denen  ein  Börsen-54
        <pb n="330" />
        oder  Marktpreis  amtlich  festgestellt  wird,  kann,  wenn  der  Kommittent  nicht  ein
Anderes  bestimmt  hat,  von  dem  Kommissionär  dadurch  ausgeführt  werden,  daß  er
das  Gut,  welches  er  einkaufen  soll,  selbst  als  Verkäufer  liefert  oder  das  Gut,  welches
er  verkaufen  soll,  selbst  als  Käufer  übernimmt.

Im  Falle  einer  solchen  Ausführung  der  Kommission  beschränkt  sich  die  Pflicht
des  Kommissionärs,  Rechenschaft  über  die  Abschließung  des  Kaufes  oder  Verkaufs
abzulegen,  auf  den  Nachweis,  daß  bei  dem  berechneten  Preise  der  zur  Zeit  der  Ausführung
  der  Kommission  bestehende  Börsen-  oder  Marktpreis  eingehalten  ist.  Als
Zeit  der  Ausführung  gilt  der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Kommissionär  die  Anzeige
von  der  Ausführung  zur  Absendung  an  den  Kommittenten  abgegeben  hat.

Ist  bei  einer  Kommission,  die  während  der  Börsen-  oder  Marktzeit  auszuführen
war,  die  Ausführungsanzeige  erst  nach  dem  Schlusse  der  Börse  oder  des  Marktes  zur
Absendung  abgegeben,  so  darf  der  berechnete  Preis  für  den  Kommittenten  nicht  ungünstiger
  sein  als  der  Preis,  der  am  Schlusse  der  Börse  oder  des  Marktes  bestand.

Bei  einer  Kommission,  die  zu  einem  bestimmten  Kurse  (erster  Kurs,  Mittelkurs,
  letzter  Kurs)  ausgeführt  werden  soll,  ist  der  Kommissionär  ohne  Rücksicht  auf
den  Zeitpunkt  der  Absendung  der  Ausführungsanzeige  berechtigt  und  verpflichtet,
diesen  Kurs  dem  Kommittenten  in  Rechnung  zu  stellen.

Bei  Werthpapieren  und  Waaren,  für  welche  der  Börsen-  oder  Marktpreis
amtlich  festgestellt  wird,  kann  der  Kommissionär  im  Falle  der  Ausführung  der
Kommission  durch  Selbsteintritt  dem  Kommittenten  keinen  ungünstigeren  Preis  als
den  amtlich  festgestellten  in  Rechnung  stellen.

§.  401.

Auch  im  Falle  der  Ausführung  der  Kommission  durch  Selbsteintritt  hat  der
Kommissionär,  wenn  er  bei  Anwendung  pflichtmäßiger  Sorgfalt  die  Kommission  zu
einem  günstigeren  als  dem  nach  §.  400  sich  ergebenden  Preise  ausführen  konnte,
dem  Kommittenten  den  günstigeren  Preis  zu  berechnen.

Hat  der  Kommissionär  vor  der  Absendung  der  Ausführungsanzeige  aus  Anlaß
der  ertheilten  Kommission  an  der  Börse  oder  am  Markte  ein  Geschäft  mit  einem
Dritten  abgeschlossen,  so  darf  er  dem  Kommittenten  keinen  ungünstigeren  als  den
hierbei  vereinbarten  Preis  berechnen.

§.  402.

Die  Vorschriften  des  §.  400  Abs.  2  bis  5  und  des  §.  401  können  nicht
durch  Vertrag  zum  Nachtheile  des  Kommittenten  abgeändert  werden.

§.  403.

Der  Kommissionär,  der  das  Gut  selbst  als  Verkäufer  liefert  oder  als  Käufer
übernimmt,  ist  zu  der  gewöhnlichen  Provision  berechtigt  und  kann  die  bei  Kommissionsgeschäften
  sonst  regelmäßig  vorkommenden  Kosten  berechnen.
        <pb n="331" />
        §.  404.

Die  Vorschriften  der  §§.  397,  398  finden  auch  im  Falle  der  Ausführung
der  Kommission  durch  Selbsteintritt  Anwendung.

§.  405.

Jeigt  der  Kommissionär  die  Ausführung  der  Kommission  an,  ohne  ausdrücklich
  zu  bemerken,  daß  er  selbst  eintreten  wolle,  so  gilt  dies  als  Erklärung,  daß  die
Ausführung  durch  Abschluß  des  Geschäfts  mit  einem  Dritten  für  Rechnung  des
Kommittenten  erfolgt  sei.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Kommittenten  und  dem  Kommissionär,  daß
die  Erklärung  darüber,  ob  die  Kommission  durch  Selbsteintritt  oder  durch  Abschluß
mit  einem  Dritten  ausgeführt  sei,  später  als  am  Tage  der  Ausführungsanzeige  abgegeben
werden  dürfe,  ist  nichtig.

Widerruft  der  Kommittent  die  Kommission  und  geht  der  Widerruf  dem  Kommissionär
  zu,  bevor  die  Ausführungsanzeige  zur  Absendung  abgegeben  ist,  so  steht
dem  Kommissionär  das  Recht  des  Selbsteintritts  nicht  mehr  zu.

§.  406.

Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  ein
Kommissionär  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  ein  Geschäft  anderer  als  der  im
§.  383  bezeichneten  Art  für  Rechnung  eines  Anderen  in  eigenem  Namen  zu  schließen
übernimmt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Kaufmann,  der  nicht  Kommissionär  ist,  im
Betriebe  seines  Handelsgewerbes  ein  Geschäft  in  der  bezeichneten  Weise  zu  schließen
übernimmt.

Als  Einkaufs-  und  Verkaufskommission  im  Sinne  dieses  Abschnitts  gilt  auch
eine  Kommission,  welche  die  Lieferung  einer  nicht  vertretbaren  beweglichen  Sache,  die
aus  einem  von  dem  Unternehmer  zu  beschaffenden  Stoffe  herzustellen  ist,  zum  Gegenstande
  hat

Vierter  Abschnitt.
Speditionsgeschäft.

§.  407

Spediteur  ist,  wer  es  gewerbsmäßig  übernimmt,  Güterversendungen  durch  Frachtführer
  oder  durch  Verfrachter  von  Seeschiffen  für  Rechnung  eines  Anderen  (des  Versenders)
  in  eigenem  Namen  zu  besorgen.

Auf  die  Rechte  und  Pflichten  des  Spediteurs  finden,  soweit  dieser  Abschnitt
keine  Vorschriften  enthält,  die  für  den  Kommissionär  geltenden  Vorschriften,  insbesondere
  die  Vorschriften  der  §§.  388  bis  390  über  die  Empfangnahme,  die  Aufbewahrung
  und  die  Versicherung  des  Gutes,  Anwendung.
        <pb n="332" />
        §.  408.

Der  Spediteur  hat  die  Versendung,  insbesondere  die  Wahl  der  Frachtführer,
Verfrachter  und  Zwischenspediteure,  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns
auszuführen;  er  hat  hierbei  das  Interesse  des  Versenders  wahrzunehmen  und  dessen
Weisungen  zu  befolgen.

Der  Spediteur  ist  nicht  berechtigt,  dem  Versender  eine  höhere  als  die  mit
dem  Frachtführer  oder  dem  Verfrachter  bedungene  Fracht  zu  berechnen

§.  409.

Der  Spediteur  hat  die  Provision  zu  fordern,  wenn  das  Gut  dem  Frachtführer
oder  dem  Verfrachter  zur  Beförderung  übergeben  ist.

§.  410.

Der  Spediteur  hat  wegen  der  Fracht,  der  Provision,  der  Auslagen  und  Verwendungen
  sowie  wegen  der  auf  das  Gut  gegebenen  Vorschüsse  ein  Pfandrecht  an
dem  Gute,  sofern  er  es  noch  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittelst  Konnossements,
Ladescheins  oder  Lagerscheins  darüber  verfügen  kann.

§.  411.

Bedient  sich  der  Spediteur  eines  Zwischenspediteurs,  so  hat  dieser  zugleich  die
seinem  Vormanne  zustehenden  Rechte,  insbesondere  dessen  Pfandrecht,  auszuüben.

Soweit  der  Vormann  wegen  seiner  Forderung  von  dem  Nachmanne  befriedigt
wird,  geht  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des  Vormanns  auf  den  Nachmann
über.  Dasselbe  gilt  von  der  Forderung  und  dem  Pfandrechte  des  Frachtführers,
soweit  der  Zwischenspediteur  ihn  befriedigt.

§.  412.

Der  Spediteur  ist,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  befugt,  die  Beförderung
  des  Gutes  selbst  auszuführen.

Macht  er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  hat  er  zugleich  die  Rechte  und
Pflichten  eines  Frachtführers  oder  Verfrachters;  er  kann  die  Provision,  die  bei
Speditionsgeschäften  sonst  regelmäßig  vorkommenden  Kosten  sowie  die  gewöhnliche
Fracht  verlangen.

§.  413.

Hat  sich  der  Spediteur  mit  dem  Versender  über  einen  bestimmten  Satz  der
Beförderungskosten  geeinigt,  so  hat  er  ausschließlich  die  Rechte  und  Pflichten  eines
Frachtführers.  Er  kann  in  einem  solchen  Falle  Provision  nur  verlangen,  wenn  es
besonders  vereinbart  ist.

Bewirkt  der  Spediteur  die  Versendung  des  Gutes  zusammen  mit  den  Gütern
anderer  Versender  auf  Grund  eines  für  seine  Rechnung  über  eine  Sammelladung
        <pb n="333" />
        geschlossenen  Frachtvertrags,  so  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Anwendung,  auch
wenn  eine  Einigung  über  einen  bestimmten  Satz  der  Beförderungskosten  nicht  stattgefunden
  hat.  Der  Spediteur  kann  in  diesem  Falle  eine  den  Umständen  nach  angemessene
  Fracht,  höchstens  aber  die  für  die  Beförderung  des  einzelnen  Gutes  gewöhnliche
  Fracht  verlangen.

§.  414.

Die  Ansrrüche  gegen  den  Spediteur  wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung
oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  verjähren  in  einem  Jahre.  Die  Verzährungsfrist
  kann  durch  Vertrag  verlängert  werden.

Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  der  Beschädigung  oder  Minderung  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung  stattgefunden  hat,  im  Falle  des
Verlustes  oder  der  verspäteten  Ablieferung  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem
die  Ablieferung  hätte  bewirkt  sein  müssen.

Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  können  nach  der  Vollendung  der  Verjährung
  nur  aufgerechnet  werden,  wenn  vorher  der  Verlust,  die  Minderung,  die
Beschädigung  oder  die  verspätete  Ablieferung  dem  Spediteur  angezeigt  oder  die  Anzeige
an  ihn  abgesendet  worden  ist.  Der  Anzeige  an  den  Spediteur  steht  es  gleich,  wenn
gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt  oder  in  einem
zwischen  dem  Versender  und  dem  Empfänger  oder  einem  späteren  Erwerber  des  Gutes
wegen  des  Verlustes,  der  Minderung,  der  Beschädigung  oder  der  verspäteten  Ablieferung
  anhängigen  Rechtsstreite  dem  Spediteur  der  Streit  verkündet  wird.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Spediteur  den  Verlust,
die  Minderung,  die  Beschädigung  oder  die  verspätete  Ablieferung  des  Gutes  vorsätzlich
herbeigeführt  hat.

§.  415.

Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  ein
Kaufmann,  der  nicht  Spediteur  ist,  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  eine  Güterversendung
  durch  Frachtführer  oder  Verfrachter  für  Rechnung  eines  Anderen  in
eigenem  Namen  zu  besorgen  übernimmt.

Fünfter  Abschnitt.
Lagergeschäft.

§.  416.
Lagerhalter  ist,  wer  gewerbsmäßig  die  Lagerung  und  Aufbewahrung  von
Gütern  übernimmt.
§.  417.
Auf  die  Rechte  und  Pflichten  des  Lagerhalters  in  Ansehung  der  Empfangnahme,
  Aufbewahrung  und  Versicherung  des  Gutes  finden  die  für  den  Kommissionär
geltenden  Vorschriften  der  §§.  388  bis  390  Anwendung.
        <pb n="334" />
        Treten  Veränderungen  an  dem  Gute  ein,  welche  dessen  Entwerthung  befürchten
lassen,  so  hat  der  Lagerhalter  den  Einlagerer  hiervon  unverzüglich  zu  benachrichtigen.
Versäumt  er  dies,  so  hat  er  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

§.  418.

Der  Lagerhalter  hat  dem  Einlagerer  die  Besichtigung  des  Gutes,  die  Entnahme
von  Proben  und  die  zur  Erhaltung  des  Gutes  nothwendigen  Handlungen  während
der  Geschäftsstunden  zu  gestatten.

§.  419.

Im  Falle  der  Lagerung  vertretbarer  Sachen  ist  der  Lagerhalter  zu  ihrer  Vermischung
  mit  anderen  Sachen  von  gleicher  Art  und  Güte  nur  befugt,  wenn  ihm
dies  ausdrücklich  gestattet  ist.

Der  Lagerhalter  erwirbt  auch  in  diesem  Falle  nicht  das  Eigenthum  des
Gutes;  aus  dem  durch  die  Vermischung  entstandenen  Gesammtvorrathe  kann  er  jedem
Einlagerer  den  ihm  gebührenden  Antheil  ausliefern,  ohne  daß  er  hierzu  der  Genehmigung
  der  übrigen  Betheiligten  bedarf.

Ist  das  Gut  in  der  Art  hinterlegt,  daß  das  Eigenthum  auf  den  Lagerhalter
übergehen  und  dieser  verpflichtet  sein  soll,  Sachen  von  gleicher  Art,  Güte  und
Menge  zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  keine  Anwendung.

§.  420.

Der  Lagerhalter  hat  Anspruch  auf  das  bedungene  oder  ortsübliche  Lagergeld
sowie  auf  Erstattung  der  Auslagen  für  Fracht  und  Zölle  und  der  sonst  für  das
Gut  gemachten  Aufwendungen,  soweit  er  sie  den  Umständen  nach  für  erforderlich
halten  durfte.

Von  den  hiernach  dem  Lagerhalter  zukommenden  Beträgen  (Lagerkosten)  sind
die  baaren  Auslagen  sofort  zu  erstatten.  Die  sonstigen  Lagerkosten  sind  nach  dem
Ablaufe  von  je  drei  Monaten  seit  der  Einlieferung  oder,  wenn  das  Gut  in  der
Zwischenzeit  zurückgenommen  wird,  bei  der  Rücknahme  zu  erstatten;  wird  das  Gut
theilweise  zurückgenommen,  so  ist  nur  ein  entsprechender  Theil  zu  berichtigen,  es  sei
denn,  daß  das  auf  dem  Lager  verbleibende  Gut  zur  Sicherung  des  Lagerhalters
nicht  ausreicht.

§.  421.

Der  Lagerhalter  hat  wegen  der  Lagerkosten  ein  Pfandrecht  an  dem  Gute,  solange
  er  es  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittelst  Konnossements,  Ladescheins  oder
Lagerscheins  darüber  verfügen  kann.

§.  422.

Der  Lagerhalter  kann  nicht  verlangen,  daß  der  Einlagerer  das  Gut  vor  dem
Ablaufe  der  bedungenen  Lagerzeit  und,  falls  eine  solche  nicht  bedungen  ist,  daß  er
es  vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  der  Einlieferung  zurücknehme.  Ist  eine
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        Lagerzeit  nicht  bedungen  oder  behält  der  Lagerhalter  nach  dem  Ablaufe  der  bedungenen
Lagerzeit  das  Gut  auf  dem  Lager,  so  kann  er  die  Rücknahme  nur  nach  vorgängiger
Kündigung  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Monate  verlangen.
Der  Lagerhalter  ist  berechtigt,  die  Rücknahme  des  Gutes  vor  dem  Ablaufe  der
Lagerzeit  und  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  zu  verlangen,  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt.
§.  423.

Auf  die  Verjährung  der  Ansprüche  gegen  den  Lagerhalter  wegen  Verlustes,
Minderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  finden  die  Vor—
schriften  des  §.  414  entsprechende  Anwendung.  Im  Falle  des  gänzlichen  Verlustes
beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  der  Lagerhalter
dem  Einlagerer  Anzeige  von  dem  Verluste  macht.

§.  424.

Ist  von  dem  Lagerhalter  ein  Lagerschein  ausgestellt,  der  durch  Indossament
übertragen  werden  kann,  so  hat,  wenn  das  Gut  von  dem  Lagerhalter  übernommen
ist,  die  Uebergabe  des  Lagerscheins  an  denjenigen,  welcher  durch  den  Schein  zur
Empfangnahme  des  Gutes  legitimirt  wird,  für  den  Erwerb  von  Rechten  an  dem
Gute  dieselben  Wirkungen  wie  die  Uebergabe  des  Gutes.

Sechster  Abschnitt.
Frachtgeschäft.

§.  425.

Frachtführer  ist,  wer  es  gewerbsmäßig  übernimmt,  die  Beförderung  von  Gütern
zu  Lande  oder  auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  auszuführen.

§.  426.

Der  Frachtführer  kann  die  Ausstellung  eines  Frachtbriefs  verlangen.

Der  Frachtbrief  soll  enthalten:

1.  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;

2.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Frachtführers;

3.  den  Namen  dessen,  an  welchen  das  Gut  abgeliefert  werden  soll  (des  Empfängers)


4.  den  Ort  der  Ablieferung;

5.  die  Bezeichnung  des  Gutes  nach  Beschaffenheit,  Menge  und  Merkzeichen;
6.  die  Bezeichnung  der  für  eine  zoll-  oder  steueramtliche  Behandlung  oder
polizeiliche  Prüfung  nöthigen  Begleitpapiere;

7.  die  Bestimmung  über  die  Fracht  sowie  im  Falle  ihrer  Vorausbezahlung
einen  Vermerk  über  die  Vorausbezahlung;

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  55
        <pb n="336" />
        8.  die  besonderen  Vereinbarungen,  welche  die  Betheiligten  über  andere  Punkte,
namentlich  über  die  Zeit,  innerhalb  welcher  die  Beförderung  bewirkt  werden
soll,  über  die  Entschädigung  wegen  verspäteter  Ablieferung  und  über  die
auf  dem  Gute  haftenden  Nachnahmen,  getroffen  haben;

9.  die  Unterschrift  des  Absenders;  eine  im  Wege  der  mechanischen  Vervielfältigung
  hergestellte  Unterschrift  ist  genügend.

Der  Absender  haftet  dem  Frachtführer  für  die  Richtigkeit  und  die  Vollständigkeit

  der  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Angaben.

§.  427.

Der  Absender  ist  verpflichtet,  dem  Frachtführer  die  Begleitpapiere  zu  übergeben,
welche  zur  Erfüllung  der  Zoll-,  Steuer-  oder  Polizeivorschriften  vor  der  Ablieferung
an  den  Empfänger  erforderlich  sind.  Er  haftet  dem  Frachtführer,  sofern  nicht  diesem
ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  alle  Folgen,  die  aus  dem  Mangel,  der  Unzulänglichkeit
  oder  der  Unrichtigkeit  der  Papiere  entstehen.

§.  428.

Ist  über  die  Zeit,  binnen  welcher  der  Frachtführer  die  Beförderung  bewirken
soll,  nichts  bedungen,  so  bestimmt  sich  die  Frist,  innerhalb  deren  er  die  Reise  anzutreten
  und  zu  vollenden  hat,  nach  dem  Ortsgebrauche.  Besteht  ein  Ortsgebrauch
nicht,  so  ist  die  Beförderung  binnen  einer  den  Umständen  nach  angemessenen  Frist
zu  bewirken.

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  ohne  Verschulden  des  Absenders
  zeitweilig  verhindert,  so  kann  der  Absender  von  dem  Vertrage  zurücktreten;
er  hat  jedoch  den  Frachtführer,  wenn  diesem  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  die
Vorbereitung  der  Reise,  die  Wiederausladung  und  den  zurückgelegten  Theil  der  Reise
zu  entschädigen.  Ueber  die  Höhe  der  Entschädigung  entscheidet  der  Ortsgebrauch;
besteht  ein  Ortsgebrauch  nicht,  so  ist  eine  den  Umständen  nach  angemessene  Entschädigung
  zu  gewähren.

§.  429.

Der  Frachtführer  haftet  für  den  Schaden,  der  durch  Verlust  oder  Beschädigung
des  Gutes  in  der  Zeit  von  der  Annahme  bis  zur  Ablieferung  oder  durch  Versäumung
der  Lieferzeit  entsteht,  es  sei  denn,  daß  der  Verlust,  die  Beschädigung  oder  die
Verspätung  auf  Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers
  nicht  abgewendet  werden  konnten.

Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,  Kunstgegenständen,
Geld  und  Werthpapieren  haftet  der  Frachtführer  nur,  wenn  ihm  diese  Beschaffenheit
oder  der  Werth  des  Gutes  bei  der  Uebergabe  zur  Beförderung  angegeben  worden  ist.

§.  430

Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags  von  dem  Frachtführer  für  gänzlichen  oder
theilweisen  Verlust  des  Gutes  Ersatz  geleistet  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswerth
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        und  in  dessen  Ermangelung  der  gemeine  Werth  zu  ersetzen,  welchen  Gut  derselben
Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Ablieferung  in  dem  Zeitpunkte  hatte,  in  welchem
die  Ablieferung  zu  bewirken  war;  hiervon  kommt  in  Abzug,  was  in  Folge  des  Verlustes
  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  sowie  an  Fracht  erspart  ist.

Im  Falle  der  Beschädigung  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Verkaufswerthe
des  Gutes  im  beschädigten  Zustand  und  dem  gemeinen  Handelswerth  oder  dem
gemeinen  Werthe  zu  ersetzen,  welchen  das  Gut  ohne  die  Beschädigung  am  Orte  und
zur  Zeit  der  Ablieferung  gehabt  haben  würde;  hiervon  kommt  in  Abzug,  was  in
Folge  der  Beschädigung  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  erspart  ist.

Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  des  Frachtführers
herbeigeführt,  so  kann  Ersatz  des  vollen  Schadens  gefordert  werden.

§.  431.

Der  Frachtführer  hat  ein  Verschulden  seiner  Leute  und  ein  Verschulden  anderer
Personen,  deren  er  sich  bei  der  Ausführung  der  Beförderung  bedient,  in  gleichem
Umfange  zu  vertreten  wie  eigenes  Verschulden.

§.  432.

Uebergiebt  der  Frachtführer  zur  Ausführung  der  von  ihm  übernommenen  Beförderung
  das  Gut  einem  anderen  Frachtführer,  so  haftet  er  für  die  Ausführung
der  Beförderung  bis  zur  Ablieferung  des  Gutes  an  den  Empfänger.

Der  nachfolgende  Frachtführer  tritt  dadurch,  daß  er  das  Gut  mit  dem
ursprünglichen  Frachtbrief  annimmt,  diesem  gemäß  in  den  Frachtvertrag  ein  und
übernimmt  die  selbständige  Verpflichtung,  die  Beförderung  nach  dem  Inhalte  des
Frachtbriefs  auszuführen.

Hat  auf  Grund  dieser  Vorschriften  einer  der  betheiligten  Frachtführer  Schadensersatz
  geleistet,  so  steht  ihm  der  Rückgriff  gegen  denjenigen  zu,  welcher  den  Schaden
verschuldet  hat.  Kann  dieser  nicht  ermittelt  werden,  so  haben  die  betheiligten  Frachtführer
  den  Schaden  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Antheile  an  der  Fracht  gemeinsam
zu  tragen,  soweit  nicht  festgestellt  wird,  daß  der  Schaden  nicht  auf  ihrer  Beförderungsstrecke
  entstanden  ist.

§.  433.

Der  Absender  kann  den  Frachtführer  anweisen,  das  Gut  anzuhalten,  zurückzugeben
  oder  an  einen  anderen  als  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  auszuliefern.
  Die  Mehrkosten,  die  durch  eine  solche  Verfügung  entstehen,  sind  dem
Frachtführer  zu  erstatten.

Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  wenn  nach  der  Ankunft  des  Gutes
am  Orte  der  Ablieferung  der  Frachtbrief  dem  Empfänger  übergeben  oder  von  dem
Empfänger  Klage  gemäß  §.  435  gegen  den  Frachtführer  erhoben  wird.  Der  Frachtführer
  hat  in  einem  solchen  Falle  nur  die  Anweisungen  des  Empfängers  zu  beachten;
verletzt  er  diese  Verpflichtung,  so  ist  er  dem  Empfänger  für  das  Gut  verhaftet.

55
        <pb n="338" />
        §.  434.

Der  Empfänger  ist  vor  der  Ankunft  des  Gutes  am  Orte  der  Ablieferung  dem
Frachtführer  gegenüber  berechtigt,  alle  zur  Sicherstellung  des  Gutes  erforderlichen
Maßregeln  zu  ergreifen  und  dem  Frachtführer  die  zu  diesem  Zwecke  nothwendigen
Anweisungen  zu  ertheilen.  Die  Auslieferung  des  Gutes  kann  er  vor  dessen  Ankunft
am  Orte  der  Ablieferung  nur  fordern,  wenn  der  Absender  den  Frachtführer  dazu
ermächtigt  hat.

§.  435.

Nach  der  Ankunft  des  Gutes  am  Orte  der  Ablieferung  ist  der  Empfänger
berechtigt,  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Rechte  gegen  Erfüllung  der  sich
daraus  ergebenden  Verpflichtungen  in  eigenem  Namen  gegen  den  Frachtführer  geltend
zu  machen,  ohne  Unterschied,  ob  er  hierbei  in  eigenem  oder  in  fremdem  Interesse
handelt.  Er  ist  insbesondere  berechtigt,  von  dem  Frachtführer  die  Uebergabe  des
Frachtbriefs  und  die  Auslieferung  des  Gutes  zu  verlangen.  Dieses  Recht  erlischt,
wenn  der  Absender  dem  Frachtführer  eine  nach  §.  433  noch  zulässige  entgegenstehende
Anweisung  ertheilt.

§.  436.

Durch  Annahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefs  wird  der  Empfänger  verpflichtet,
  dem  Frachtführer  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefs  Jahlung  zu  leisten

§.  437.

Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die  Annahme
  oder  ergiebt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshinderniß,  so  hat  der  Frachtführer  den
Absender  unverzüglich  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  Anweisung  einzuholen.

Ist  dies  den  Umständen  nach  nicht  thunlich  oder  der  Absender  mit  der  Ertheilung
  der  Anweisung  säumig  oder  die  Anweisung  nicht  ausführbar,  so  ist  der
Frachtführer  befugt,  das  Gut  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus  oder  sonst  in  sicherer
Weise  zu  hinterlegen.  Er  kann,  falls  das  Gut  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr
im  Verzug  ist,  das  Gut  auch  gemäß  §.  373  Abs.  2  bis  4  verkaufen  lassen.

Von  der  Hinterlegung  und  dem  Verkaufe  des  Gutes  hat  der  Frachtführer  den
Absender  und  den  Empfänger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  es  sei  denn,  daß  dies
unthunlich  ist;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

§.  438.

Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen  bezahlt
und  das  Gut  angenommen,  so  sind  alle  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer  aus  dem
Frachtvertrag  erloschen.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  soweit  die  Beschädigung  oder
Minderung  des  Gutes  vor  dessen  Annahme  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige

festgestellt  ist.
        <pb n="339" />
        Wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes,  die  bei  der  Annahme
äußerlich  nicht  erkennbar  ist,  kann  der  Frachtführer  auch  nach  der  Annahme  des
Gutes  und  der  Bezahlung  der  Fracht  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der
Mangel  in  der  Zeit  zwischen  der  Uebernahme  des  Gutes  durch  den  Frachtführer  und
der  Ablieferung  entstanden  ist  und  die  Feststellung  des  Mangels  durch  amtlich  bestellte
  Sachverständige  unverzüglich  nach  der  Entdeckung  und  spätestens  binnen  einer
Woche  nach  der  Annahme  beantragt  wird.  Ist  dem  Frachtführer  der  Mangel  unverzüglich
  nach  der  Entdeckung  und  binnen  der  bezeichneten  Frist  angezeigt,  so  genügt
es,  wenn  die  Feststellung  unverzüglich  nach  dem  Zeitpunkte  beantragt  wird,  bis  zu
welchem  der  Eingang  einer  Antwort  des  Frachtführers  unter  regelmäßigen  Umständen
erwartet  werden  darf.

Die  Kosten  einer  von  dem  Empfangsberechtigten  beantragten  Feststellung  sind
von  dem  Frachtführer  zu  tragen,  wenn  ein  Verlust  oder  eine  Beschädigung  ermittelt
wird,  für  welche  der  Frachtführer  Ersatz  leisten  muß.

Der  Frachtführer  kann  sich  auf  diese  Vorschriften  nicht  berufen,  wenn  er  den
Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat.

§.  439.

Auf  die  Verjährung  der  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer  wegen  Verlustes,
Minderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  finden  die  Vorschriften
  des  §.  414  entsprechende  Anwendung.  Dies  gilt  nicht  für  die  im  8.  432
Abs.  3  bezeichneten  Ansprüche.

§.  440.

Der  Frachtführer  hat  wegen  aller  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Forderungen,
  insbesondere  der  Fracht-  und  Liegegelder,  der  Zollgelder  und  anderer  Auslagen,
sowie  wegen  der  auf  das  Gut  geleisteten  Vorschüsse  ein  Pfandrecht  an  dem  Gute.

Das  Pfandrecht  besteht,  solange  der  Frachtführer  das  Gut  noch  im  Besitze
hat,  insbesondere  mittelst  Konnossements,  Ladescheins  oder  Lagerscheins  darüber  verfügen
  kann.

Auch  nach  der  Ablieferung  dauert  das  Pfandrecht  fort,  sofern  der  Frachtführer
es  binnen  drei  Tagen  nach  der  Ablieferung  gerichtlich  geltend  macht  und  das  Gut
noch  im  Besitze  des  Empfängers  ist.

Die  im  §.  1234  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete  Androhung
des  Pfandverkaufs  sowie  die  in  den  §§.  1237,  1241  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
vorgesehenen  Benachrichtigungen  sind  an  den  Empfänger  zu  richten.  Ist  dieser  nicht
zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die  Annahme  des  Gutes,  so  hat  die  Androhung  und
Benachrichtigung  gegenüber  dem  Absender  zu  erfolgen.

§.  441.

Der  letzte  Frachtführer  hat,  falls  nicht  im  Frachtbrief  ein  Anderes  bestimmt
ist,  bei  der  Ablieferung  auch  die  Forderungen  der  Vormänner  sowie  die  auf  dem
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        Gute  haftenden  Nachnahmen  einzuziehen  und  die  Rechte  der  Vormänner,  insbesondere
auch  das  Pfandrecht,  auszuüben.  Das  Pfandrecht  der  Vormänner  besteht  so  lange
als  das  Pfandrecht  des  letzten  Frachtführers.

Wird  der  vorhergehende  Frachtführer  von  dem  nachfolgenden  befriedigt,  so  gehen
seine  Forderung  und  sein  Pfandrecht  auf  den  letzteren  über.

In  gleicher  Art  gehen  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des  Spediteurs  auf
den  nachfolgenden  Spediteur  und  den  nachfolgenden  Frachtführer  über.

§.  442.

Der  Frachtführer,  welcher  das  Gut  ohne  Bezahlung  abliefert  und  das  Pfandrecht
  nicht  binnen  drei  Tagen  nach  der  Ablieferung  gerichtlich  geltend  macht,  ist  den
Vormännern  verantwortlich.  Er  wird,  ebenso  wie  die  vorhergehenden  Frachtführer
und  Spediteure,  des  Rückgriffs  gegen  die  Vormänner  verlustig.  Der  Anspruch  gegen
den  Empfänger  bleibt  in  Kraft.

§.  443.

Bestehen  an  demselben  Gute  mehrere  nach  den  §§.  397,  410,  421,  440  begründete
  Pfandrechte,  so  geht  unter  denjenigen  Pfandrechten,  welche  durch  die  Versendung
  oder  durch  die  Beförderung  des  Gutes  entstanden  sind,)  das  später  entstandene
dem  früher  entstandenen  vor.

Diese  Pfandrechte  haben  sämmtlich  den  Vorrang  vor  dem  nicht  aus  der  Versendung
  entstandenen  Pfandrechte  des  Kommissionärs  und  des  Lagerhalters  sowie  vor
dem  Pfandrechte  des  Spediteurs  und  des  Frachtführers  für  Vorschüsse.

§.  444.

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  des  Gutes  kann  von  dem  Frachtführer
  ein  Ladeschein  ausgestellt  werden.

§.  445.
Der  Ladeschein  soll  enthalten:
1.  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;
2.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Frachtführers;
3.  den  Namen  des  Absenders;
4.  den  Namen  desjenigen,  an  welchen  oder  an  dessen  Order  das  Gut  abgeliefert
  werden  soll;  als  solcher  gilt  der  Absender,  wenn  der  Ladeschein
nur  an  Order  gestellt  ist;
5.  den  Ort  der  Ablieferung;
6.  die  Bezeichnung  des  Gutes  nach  Beschaffenheit,  Menge  und  Merkzeichen;
7.  die  Bestimmung  über  die  Fracht  und  über  die  auf  dem  Gute  haftenden
Nachnahmen  sowie  im  Falle  der  Vorausbezahlung  der  Fracht  einen  Vermerk
über  die  Vorausbezahlung.
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        Der  Ladeschein  muß  von  dem  Frachtführer  unterzeichnet  sein.
Der  Absender  hat  dem  Frachtführer  auf  Verlangen  eine  von  ihm  unterschriebene
Abschrift  des  Ladescheins  auszuhändigen.

§.  446.

Der  Ladeschein  entscheidet  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Frachtführer  und
dem  Empfänger  des  Gutes;  die  nicht  in  den  Ladeschein  aufgenommenen  Bestimmungen
des  Frachtvertrags  sind  dem  Empfänger  gegenüber  unwirksam,  sofern  nicht  der  Ladeschein
  ausdrücklich  auf  sie  Bezug  nimmt.

Für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Frachtführer  und  dem  Absender  bleiben
die  Bestimmungen  des  Frachtvertrags  maßgebend.

§.  447.

Zum  Empfange  des  Gutes  legitimirt  ist  derjenige,  an  welchen  das  Gut  nach
dem  Ladeschein  abgeliefert  werden  soll  oder  auf  welchen  der  Ladeschein,  wenn  er  an
Order  lautet,  durch  Indossament  übertragen  ist.

Der  zum  Empfange  Legitimirte  hat  schon  vor  der  Ankunft  des  Gutes  am  Ablieferungsorte
  die  Rechte,  welche  dem  Absender  in  Ansehung  der  Verfügung  über  das
Gut  zustehen,  wenn  ein  Ladeschein  nicht  ausgestellt  ist.

Der  Frachtführer  darf  einer  Anweisung  des  Absenders,  das  Gut  anzuhalten,
zurückzugeben  oder  an  einen  anderen  als  den  durch  den  Ladeschein  legitimirten  Empfänger
  auszuliefern,  nur  Folge  leisten,  wenn  ihm  der  Ladeschein  zurückgegeben  wird;
verletzt  er  diese  Verpflichtung,  so  ist  er  dem  rechtmäßigen  Besitzer  des  Ladescheins  für
das  Gut  verhaftet.

§.  448.

Der  Frachtführer  ist  zur  Ablieferung  des  Gutes  nur  gegen  Rückgabe  des  Ladescheins,
  auf  dem  die  Ablieferung  des  Gutes  bescheinigt  ist,  verpflichtet.

§.  449.

Im  Falle  des  §.  432  Abs.  1  wird  der  nachfolgende  Frachtführer,  der  das
Gut  auf  Grund  des  Ladescheins  übernimmt,  nach  Maßgabe  des  Scheines  verpflichtet.

§.  450.

Die  Uebergabe  des  Ladescheins  an  denjenigen,  welcher  durch  den  Schein  zur
Empfangnahme  des  Gutes  legitimirt  wird,  hat,  wenn  das  Gut  von  dem  Frachtführer
übernommen  ist,  für  den  Erwerb  von  Rechten  an  dem  Gute  dieselben  Wirkungen  wie
die  Uebergabe  des  Gutes.

§.  451.

Die  Vorschriften  der  §§.  426  bis  450  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn
ein  Kaufmann,  der  nicht  Frachtführer  ist,  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  eine
        <pb n="342" />
        Beförderung  von  Gütern  zu  Lande  oder  auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern
auszuführen  übernimmt.
§.  452.

Auf  die  Beförderung  von  Gütern  durch  die  Postverwaltungen  des  Reichs  und
der  Bundesstaaten  finden  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  keine  Anwendung.  Die
bezeichneten  Postverwaltungen  gelten  nicht  als  Kaufleute  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs.

Siebenter  Abschnitt.
Beförderung  von  Gütern  und  Personen  auf  den  Eisenbahnen.

§.  453.

Eine  dem  öffentlichen  Güterverkehre  dienende  Eisenbahn  darf  die  Uebernahme
von  Gütern  zur  Beförderung  nach  einer  für  den  Güterverkehr  eingerichteten  Station
innerhalb  des  Deutschen  Reichs  nicht  verweigern,  sofern

1.  der  Absender  sich  den  geltenden  Beförderungsbedingungen  und  den  sonstigen

allgemeinen  Anordnungen  der  Eisenbahn  unterwirft;

2.  die  Beförderung  nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  aus  Gründen  der
öffentlichen  Ordnung  verboten  ist;

3.  die  Güter  nach  der  Eisenbahnverkehrsordnung  oder  den  gemäß  der  Verkehrsordnung
  erlassenen  Vorschriften  und,  soweit  diese  keinen  Anhalt  gewähren,
nach  der  Anlage  und  dem  Betriebe  der  betheiligten  Bahnen  sich  zur
Beförderung  eignen;

4.  die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen  Beförderungsmitteln  möglich  ist;

5.  die  Beförderung  nicht  durch  Umstände,  die  als  höhere  Gewalt  zu  betrachten
sind,  verhindert  wird.

Die  Eisenbahn  ist  nur  insoweit  verpflichtet,  Güter  zur  Beförderung  anzunehmen,
als  die  Beförderung  sofort  erfolgen  kann.  Inwieweit  sie  verpflichtet  ist,  Güter,
deren  Beförderung  nicht  sofort  erfolgen  kann,  in  einstweilige  Verwahrung  zu  nehmen,
bestimmt  die  Eisenbahnverkehrsordnung.

Die  Beförderung  der  Güter  findet  in  der  Reihenfolge  statt,  in  welcher  sie  zur
Beförderung  angenommen  worden  sind,  sofern  nicht  zwingende  Gründe  des  Eisenbahnbetriebs
  oder  das  öffentliche  Interesse  eine  Ausnahme  rechtfertigen.

Eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften  begründet  den  Anspruch  auf
Ersatz  des  daraus  entstehenden  Schadens.

§.  454.

Auf  das  Frachtgeschäft  der  dem  öffentlichen  Güterverkehre  dienenden  Eisenbahnen
finden  die  Vorschriften  des  vorigen  Abschnitts  insoweit  Anwendung,  als  nicht  in
diesem  Abschnitt  oder  in  der  Eisenbahnverkehrsordnung  ein  Anderes  bestimmt  ist.
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        §.  455.

Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Absenders  den  Empfang
des  Gutes  unter  Angabe  des  Tages,  an  welchem  es  zur  Beförderung  angenommen
ist,  auf  einem  Duplikate  des  Frachtbriefs  zu  bescheinigen;  das  Duplikat  ist  von  dem
Absender  mit  dem  Frachtbriefe  vorzulegen.

Im  Falle  der  Ausstellung  eines  Frachtbriefduplikats  steht  dem  Absender  das
im  §.  433  bezeichnete  Verfügungsrecht  nur  zu,  wenn  er  das  Duplikat  vorlegt.  Befolgt
  die  Eisenbahn  die  Anweisungen  des  Absenders,  ohne  die  Vorlegung  des  Duplikats
zu  verlangen,  so  ist  sie  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  dem  Empfänger,  welchem
der  Absender  die  Urkunde  übergeben  hat,  haftbar.

§.  456.

Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  der  durch  Verlust  oder  Beschädigung
des  Gutes  in  der  Zeit  von  der  Annahme  zur  Beförderung  bis  zur  Ablieferung
entsteht,  es  sei  denn,  daß  der  Schaden  durch  ein  Verschulden  oder  eine  nicht  von
der  Eisenbahn  verschuldete  Anweisung  des  Verfügungsberechtigten,  durch  höhere  Gewalt,
durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der  Verpackung  oder  durch  die  natürliche
Beschaffenheit  des  Gutes,  namentlich  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche
Leckage,  verursacht  ist.

Die  Vorschrift  des  §.  429  Abs.  2  findet  Anwendung.

§.  457.

Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags  von  der  Eisenbahn  für  gänzlichen  oder
theilweisen  Verlust  des  Gutes  Ersatz  geleistet  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswerth
  und  in  dessen  Ermangelung  der  gemeine  Werth  zu  ersetzen,  welchen  Gut  derselben
  Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Absendung  in  dem  Zeitpunkte  der  Annahme
  zur  Beförderung  hatte,  unter  Hinzurechnung  dessen,  was  an  Zöllen  und  sonstigen
  Kosten  sowie  an  Fracht  bereits  bezahlt  ist.

Im  Falle  der  Beschädigung  ist  für  die  Minderung  des  im  Abs.  1  bezeichneten
Werthes  Ersatz  zu  leisten.

Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt,
  so  kann  Ersatz  des  vollen  Schadens  gefordert  werden.

§.  458.

Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  sie  sich
bei  der  Ausführung  der  Beförderung  bedient.

§.  459.

Die  Eisenbahn  haftet  nicht:

1.  in  Ansehung  der  Güter,  die  nach  der  Bestimmung  des  Tarifs  oder  nach
einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender
in  offen  gebauten  Wagen  befördert  werden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dieser  Beförderungsart  verbundenen
  Gefahr  entsteht;
Reichs-Gesetzbl.  1897.  56
        <pb n="344" />
        2.  in  Ansehung  der  Güter,  die,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung  zum
Schutze  gegen  Verlust  oder  Beschädigung  während  der  Beförderung  erfordert,
nach  Erklärung  des  Absenders  auf  dem  Frachtbrief  unverpackt  oder  mit
mangelhafter  Verpackung  zur  Beförderung  aufgegeben  worden  sind,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  oder  mit  der
mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen  Gefahr  entsteht;

3.  in  Ansehung  der  Güter,  deren  Aufladen  und  Abladen  nach  der  Bestimmung
des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung
mit  dem  Absender  von  diesem  oder  von  dem  Empfänger  besorgt  wird,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Aufladen  und  Abladen  oder
mit  einer  mangelhaften  Verladung  verbundenen  Gefahr  entsteht;

4.  in  Ansehung  der  Güter,  die  vermöge  ihrer  eigenthümlichen  natürlichen
Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  Verlust  oder  Beschädigung,
  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche  Leckage,
Austrocknung  und  Verstreuung,  zu  erleiden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entsteht;

5.  in  Ansehung  lebender  Thiere
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  für  sie  mit  der  Beförderung  verbundenen
  besonderen  Gefahr  entsteht;

6.  in  Ansehung  derjenigen  Güter,  einschließlich  der  Thiere,  welchen  nach  der
Eisenbahnverkehrsordnung,  dem  Tarif  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief
aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender  ein  Begleiter  beizugeben  ist,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  Gefahr  entsteht,  deren  Abwendung
durch  die  Begleitung  bezweckt  wird.

Konnte  ein  eingetretener  Schaden  den  Umständen  nach  aus  einer  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Gefahren  entstehen,  so  wird  vermuthet,  daß  er  aus  dieser  Gefahr  entstanden
  sei.

Eine  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann  auf  Grund  dieser  Vorschriften  nicht
geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Schaden  durch  Verschulden  der  Eisenbahn  entstanden
  ist.

§.  460.

Bei  Gütern,  die  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  bei  der  Beförderung
regelmäßig  einen  Gewichtsverlust  erleiden,  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  für
Gewichtsverluste  bis  zu  den  aus  der  Eisenbahnverkehrsordnung  sich  ergebenden
Normalsätzen  ausgeschlossen.

Der  Normalsatz  wird,  falls  mehrere  Stücke  auf  denselben  Frachtbrief  befördert
werden,  für  jedes  Stück  besonders  berechnet,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke
im  Frachtbriefe  verzeichnet  ist  oder  sonst  festgestellt  werden  kann.

Die  Beschränkung  der  Haftpflicht  tritt  nicht  ein,  soweit  der  Verlust  den
Umständen  nach  nicht  in  Folge  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  entstanden
ist  oder  soweit  der  angenommene  Satz  dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen  Umständen
  des  Falles  nicht  entspricht.
        <pb n="345" />
        Bei  gänzlichem  Verluste  des  Gutes  findet  ein  Abzug  für  Gewichtsverlust

nicht  statt.
§.  461.

Die  Eisenbahnen  können  in  besonderen  Bedingungen  (Ausnahmetarifen)  einen
im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  zu  erstattenden  Höchstbetrag  festsetzen,
sofern  diese  Ausnahmetarife  veröffentlicht  werden,  eine  Preisermäßigung  für  die
ganze  Beförderung  gegenüber  den  gewöhnlichen  Tarifen  der  Eisenbahn  enthalten  und
der  gleiche  Höchstbetrag  auf  die  ganze  Beförderungsstrecke  Anwendung  findet.

Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt,
  so  kann  die  Beschränkung  auf  den  Höchstbetrag  nicht  geltend  gemacht  werden.

§.  462.

Inwieweit  für  den  Fall  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,
Kunftgegenständen,  Geld  und  Werthpapieren  die  zu  leistende  Entschädigung  auf  einen
Höchstbetrag  beschränkt  werden  kann,  bestimmt  die  Eisenbahnverkehrsordnung.  Die
Vorschrift  des  §.  461  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  463.

Ist  das  Interesse  an  der  Lieferung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Eisenbahnverkehrsordnung
  in  dem  Frachtbriefe,  dem  Gepäckschein  oder  dem  Beförderungsschein
  angegeben,  so  kann  im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  des  Gutes
außer  der  im  §.  457  Abs.  1,  2  bezeichneten  Entschädigung  der  Ersatz  des  weiter
entstandenen  Schadens  bis  zu  dem  angegebenen  Betrage  beansprucht  werden.

Ist  die  Ersatzpflicht  nach  den  Vorschriften  des  §.  461  oder  des  §.  462  auf
einen  Höchstbetrag  beschränkt,  so  findet  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung
über  diesen  Betrag  hinaus  nicht  statt.

§.  464.

Wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung,  die  bei  der  Annahme  des  Gutes
durch  den  Empfänger  äußerlich  nicht  erkennbar  ist,  können  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn
  nach  §.  438  Abs.  3  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  binnen  einer  Woche
nach  der  Annahme  zur  Feststellung  des  Mangels  entweder  bei  Gericht  die  Besichtigung
des  Gutes  durch  Sachverständige  oder  schriftlich  bei  der  Eisenbahn  eine  von  dieser
nach  den  Vorschriften  der  Eisenbahnverkehrsordnung  vorzunehmende  Untersuchung  beantragt
  wird.

Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt,
  so  kann  sie  sich  auf  diese  Vorschrift  nicht  berufen.

§.  465.

Für  den  Verlust  von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  haftet
die  Eisenbahn  nur,  wenn  das  Gepäck  binnen  acht  Tagen  nach  der  Ankunft  des  Zuges,
zu  welchem  es  aufgegeben  ist,  auf  der  Bestimmungsstation  abgefordert  wird.

56
        <pb n="346" />
        Inwieweit  für  den  Fall  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  von  Reisegepäck,
das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  die  zu  leistende  Eutschädigung  auf  einen  Höchstbetrag
  beschränkt  werden  kann,  bestimmt  die  Eisenbahnverkehrsordnung.  Ist  der
Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt,  so
kann  die  Beschränkung  auf  den  Höchstbetrag  nicht  geltend  gemacht  werden.

Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Reisegepäck,  das  nicht  zur
Beförderung  aufgegeben  ist,  sowie  von  Gegenständen,  die  in  beförderten  Fahrzeugen
belassen  sind,  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  ihr  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

§.  466.

Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Versäumung  der  Lieferfrist
  entsteht,  es  sei  denn,  daß  die  Verspätung  von  einem  Ereignisse  herrührt,
welches  sie  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden  vermochte.

Der  Schaden  wird  nur  insoweit  ersetzt,  als  er  den  in  dem  Frachtbriefe,  dem
Gepäckschein  oder  dem  Beförderungsschein  als  Interesse  an  der  Lieferung  nach  Maßgabe
  der  Eisenbahnverkehrsordnung  angegebenen  Betrag  und  in  Ermangelung  einer
solchen  Angabe  den  Betrag  der  Fracht  nicht  übersteigt.  Für  das  Reisegepäck  kann
an  Stelle  der  Fracht  durch  die  Eisenbahnverkehrsordnung  ein  anderer  Hoöchstbetrag
bestimmt  werden.

Inwieweit  ohne  den  Nachweis  eines  Schadens  eine  Vergütung  zu  gewähren
ist,  bestimmt  die  Eisenbahnverkehrsordnung.

Der  Ersatz  des  vollen  Schadens  kann  gefordert  werden,  wenn  die  Versäumung
der  Lieferfrist  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt  ist.
§.  467.

Werden  Gegenstände,  die  von  der  Beförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Beförderung
  nur  bedingungsweise  zugelassen  sind,  unter  unrichtiger  oder  ungenauer
Bezeichnung  aufgegeben  oder  werden  die  für  diese  Gegenstände  vorgesehenen  Sicherheitsmaßregeln
  von  dem  Absender  unterlassen,  so  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  auf
Grund  des  Frachtvertrags  ausgeschlossen.

§.  468.

Für  den  Fall,  daß  auf  dem  Frachtbrief  als  Ort  der  Ablieferung  ein  nicht
an  der  Eisenbahn  liegender  Ort  bezeichnet  wird,  kann  bestimmt  werden,  daß  die
Eisenbahn  als  Frachtführer  nur  für  die  Beförderung  bis  zur  letzten  Eisenbahnstation
haften,  bezüglich  der  Weiterbeförderung  dagegen  die  Verpflichtungen  des  Spediteurs
übernehmen  soll.

§.  409.

Wird  die  Beförderung  auf  Grund  desselben  Frachtbriefs  nach  §.  432  Abs.  2
durch  mehrere  auf  einander  folgende  Eisenbahnen  bewirkt,  so  können  die  Ansprüche
aus  dem  Frachtvertrag,  unbeschadet  des  Rückgriffs  der  Bahnen  unter  einander,  im
Wege  der  Klage  nur  gegen  die  erste  Bahn  oder  gegen  diejenige,  welche  das  Gut
zuletzt  mit  dem  Frachtbrief  übernommen  hat,  oder  gegen  diejenige,  auf  deren  Betriebsstrecke
  sich  der  Schaden  ereignet  hat,  gerichtet  werden.
        <pb n="347" />
        Unter  den  bezeichneten  Bahnen  steht  dem  Kläger  die  Wahl  zu;  das  Wahlrecht
erlischt  mit  der  Erhebung  der  Klage.

Im  Wege  der  Widerklage  oder  mittelst  Aufrechnung  können  Ansprüche  aus  dem
Frachtvertrag  auch  gegen  eine  andere  als  die  bezeichneten  Bahnen  geltend  gemacht
werden,  wenn  die  Klage  sich  auf  denselben  Frachtvertrag  gründet.

§.  470.

Ansprüche  der  Eisenbahn  auf  Nachzahlung  zu  wenig  erhobener  Fracht  oder
Gebühren  sowie  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  auf  Rückerstattung  zu  viel  erhobener
Fracht  oder  Gebühren  verjähren  in  einem  Jahre,  sofern  der  Anspruch  auf  eine  unrichtige
  Anwendung  der  Tarife  oder  auf  Fehler  bei  der  Berechnung  gestützt  wird.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Zahlung
erfolgt  ist.

Die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Rückerstattung  zu  viel  erhobener  Fracht
oder  Gebühren  sowie  die  Verjährung  der  im  §.  439  Satz  1  bezeichneten  Ansprüche
wird  durch  die  schriftliche  Anmeldung  des  Anspruchs  bei  der  Eisenbahn  gehemmt.
Ergeht  auf  die  Anmeldung  ein  abschlägiger  Bescheid,  so  beginnt  der  Lauf  der  Verjährungsfrist
  wieder  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem
Anmeldenden  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm  die  der  Anmeldung  etwa  angeschlossenen
Beweisstücke  zurückstellt.  Weitere  Gesuche,  die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten
  Behörden  gerichtet  werden,  bewirken  keine  Hemmung  der  Verjährung.

§.  471.
Die  nach  den  Vorschriften  des  §.  432  Abs.  1,  2,  der  §§.  438,  439,  453,
455  bis  470  begründeten  Verpflichtungen  der  Eisenbahnen  können  weder  durch  die
Eisenbahnverkehrsordnung  noch  durch  Verträge  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.
Bestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.  Das
Gleiche  gilt  von  Vereinbarungen,  die  mit  den  Vorschriften  der  Eisenbahnverkehrsordnung
  im  Widerspruche  stehen.
§.  472.
Die  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Personen  auf  den  Eisenbahnen
werden  durch  die  Eisenbahnverkehrsordnung  getroffen.

§.  473.

Bei  einer  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Bahnunternehmung,  welche  der
Eisenbahnverkehrsordnung  nicht  unterliegt  (Kleinbahn),  sind  insoweit,  als  in  den
§§.  453,  459,  400,  462  bis  466  auf  die  Vorschriften  der  Eisenbahnverkehrsordnung
verwiesen  ist,  an  deren  Stelle  die  Beförderungsbedingungen  der  Bahnunternehmung
maßgebend.

Den  Vorschriften  des  §.  453  unterliegt  eine  solche  Bahnunternehmung  nur
mit  der  Maßgabe,  daß  sie  die  Uebernahme  von  Gütern  zur  Beförderung  auf  ihrer
Vahnstrecke  nicht  verweigern  darf.
        <pb n="348" />
        Viertes  Buch.
Seehandel.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  474.

Wird  ein  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  bestimmtes  Schiff  oder  ein  Antheil
an  einem  solchen  Schiffe  (Schiffspart)  veräußert,  so  kann  die  nach  den  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechtes  zum  Eigenthumsübergang  erforderliche  Uebergabe  durch  die
zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber  getroffene  Vereinbarung  ersetzt  werden,
daß  das  Eigenthum  sofort  auf  den  Erwerber  übergehen  soll.

§.  475.

In  allen  Fällen  der  Veräußerung  eines  Schiffes  oder  einer  Schiffspart  kann
jeder  Theil  verlangen,  daß  ihm  auf  seine  Kosten  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde
über  die  Veräußerung  ertheilt  wird.

§.  476.

Wird  ein  Schiff  oder  eine  Schiffspart  veräußert,  während  sich  das  Schiff  auf
der  Reise  befindet,  so  ist  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber
in  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung  anzunehmen,  daß  dem  Erwerber  der
Gewinn  der  laufenden  Reise  gebühre  oder  der  Verlust  der  laufenden  Reise  zur  Last  falle.

§.  477.
Durch  die  Veräußerung  eines  Schiffes  oder  einer  Schiffspart  wird  in  den  persönlichen
  Verpflichtungen  des  Veräußerers  gegen  Dritte  nichts  geändert.
§.  478.
Zubehör  eines  Schiffes  sind  auch  die  Schiffsboote.
Im  Zweifel  werden  Gegenstände,  die  in  das  Schiffsinventar  eingetragen  sind,
als  Zubehör  des  Schiffes  angesehen.
§.  479.
Im  Sinne  dieses  vierten  Buches  gilt  ein  seeuntüchtig  gewordenes  Schifs:
1.  als  reparaturunfähig,  wenn  die  Reparatur  des  Schiffes  überhaupt  nicht
möglich  ist  oder  an  dem  Orte,  wo  sich  das  Schiff  befindet,  nicht  bewerk-
        <pb n="349" />
        stelligt,  das  Schiff  auch  nicht  nach  dem  Hafen,  wo  die  Reparatur  auszuführen
  wäre,  gebracht  werden  kann;

2.  als  reparaturunwürdig,  wenn  die  Kosten  der  Reparatur  ohne  Abzug  für
den  Unterschied  zwischen  alt  und  neu  mehr  betragen  würden  als  drei  Viertheile
  seines  früheren  Werthes.

Ist  die  Seeuntüchtigkeit  während  einer  Reise  eingetreten,  so  gilt  als
der  frühere  Werth  derjenige,  welchen  das  Schiff  bei  dem  Antritte  der  Reise
gehabt  hat,  in  den  übrigen  Fällen  derjenige,  welchen  das  Schiff,  bevor
es  seeuntüchtig  geworden  ist,  gehabt  hat  oder  bei  gehöriger  Ausrüstung
gehabt  haben  würde.

§.  480.
Als  Heimathshafen  des  Schiffes  gilt  der  Hafen,  von  welchem  aus  die  Seefahrt
mit  dem  Schiffe  betrieben  wird.  
Die  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs,  welche  sich  auf  den  Aufenthalt  des  Schiffes
im  Heimathshafen  beziehen,  können  durch  die  Landesgesetze  auf  alle  oder  einige  Häfen
des  Reviers  des  Heimathshafens  ausgedehnt  werden.

§.  481.

Zur  Schiffsbesatzung  werden  gerechnet  der  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft  sowie
alle  übrigen  auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen.

§.  482

Die  Zwangsversteigerung  eines  Schiffes  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  darf
nicht  angeordnet  werden,  wenn  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig  (segelfertig)  ist.  Auch
darf  ein  segelfertiges  Schiff  nicht  mit  Arrest  belegt  werden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Schuld,  wegen  deren  die
Zwangsversteigerung  oder  der  Arrest  stattfinden  soll,  zum  Behufe  der  bevorstehenden
Reise  eingegangen  ist.

§.  483.

Wenn  in  diesem  vierten  Buche  die  europäischen  Häfen  den  außereuropäischen
Häfen  entgegengesetzt  werden,  so  sind  unter  den  ersteren  sämmtliche  Häfen  des  Mittelländischen,
  Schwarzen  und  Azowschen  Meeres  als  mitbegriffen  anzusehen.

Zweiter  Abschnitt.
Rheder  und  Rhederei.

§.  484.

Rheder  ist  der  Eigenthümer  eines  ihm  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  dienenden
  Schiffes.
        <pb n="350" />
        §.  485.

Der  Nheder  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  den  eine  Person  der  Schiffsbesatzung
  einem  Dritten  durch  ihr  Verschulden  in  Ausführung  ihrer  Dienstverrichtungen
  zufügt.

§.  486.

Der  Rheder  haftet  für  den  Anspruch  eines  Dritten  nicht  persönlich,  sondern
nur  mit  Schiff  und  Fracht:

1.  wenn  der  Anspruch  auf  ein  Rechtsgeschäft  gegründet  wird,  welches  der
Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  und  nicht  mit  Bezug
auf  eine  besondere  Vollmacht  geschlossen  hat;

2.  wenn  der  Anspruch  auf  die  Nichterfüllung  oder  auf  die  unvollständige
oder  mangelhafte  Erfüllung  eines  von  dem  Rheder  abgeschlossenen  Vertrags
gegründet  wird,  sofern  die  Ausführung  des  Vertrags  zu  den  Dienstobliegenheiten
  des  Schiffers  gehört  hat,  ohne  Unterschied,  ob  die  Nichterfüllung
  oder  die  unvollständige  oder  mangelhafte  Erfüllung  von  einer
Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet  ist  oder  nicht;

3.  wenn  der  Anspruch  auf  das  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
gegründet  wird.

Diese  Vorschrift  findet  in  den  Fällen  der  Nr.  1,  2  keine  Anwendung,  wenn

den  Rheder  selbst  in  Ansehung  der  Vertragserfüllung  ein  Verschulden  trifft  oder  wenn
er  die  Vertragserfüllung  besonders  gewährleistet  hat.

§.  487.

Der  Rheder  haftet  für  die  Forderungen  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden
Personen  aus  den  Dienst-  und  Heuerverträgen  nicht  nur  mit  Schiff  und  Fracht,
sondern  persönlich.

§.  488.

Der  Rheder  als  solcher  kann  wegen  eines  jeden  Anspruchs,  ohne  Unterschied,
ob  er  persönlich  oder  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  vor  dem  Gerichte  des
Heimathshafens  (§.  480)  belangt  werden.

§.  489.

Wird  von  mehreren  Personen  ein  ihnen  gemeinschaftlich  zustehendes  Schiff
zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  für  gemeinschaftliche  Rechnung  verwendet,  so  besteht
eine  Rhederei.

Der  Fall,  wenn  das  Schiff  einer  Handelsgesellschaft  gehört,  wird  durch  die
Vorschriften  über  die  Rhederei  nicht  berührt.

§.  490.

Das  Rechtsverhältniß  der  Mitrheder  unter  einander  bestimmt  sich  zunächst  nach
dem  zwischen  ihnen  geschlossenen  Vertrage.  Soweit  eine  Vereinbarung  nicht  getroffen
ist,  finden  die  nachstehenden  Vorschriften  Anwendung.
        <pb n="351" />
        §.  491.

Für  die  Angelegenheiten  der  Rhederei  sind  die  Beschlüsse  der  Mitrheder  maßgebend.
  Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet  die  Mehrheit  der  Stimmen.  Die
Stimmen  werden  nach  der  Größe  der  Schiffsparten  berechnet;  die  Stimmenmehrheit
für  einen  Beschluß  ist  vorhanden,  wenn  der  Person  oder  den  Personen,  welche  für
den  Beschluß  gestimmt  haben,  zusammen  mehr  als  die  Hälfte  des  ganzen  Schiffes  gehört.

Einstimmigkeit  sämmtlicher  Mitrheder  ist  erforderlich  zu  Beschlüssen,  die  eine
Abänderung  des  Nhedereivertrags  bezwecken  oder  die  den  Bestimmungen  des  Rhedereivertrags
  entgegen  oder  dem  Zwecke  der  Rhederei  fremd  sind.

§.  492.

Durch  Beschluß  der  Mehrheit  kann  für  den  Rhedereibetrieb  ein  Korrespondentrheder
  (Schiffsdirektor,  Schiffsdisponent)  bestellt  werden.  Zur  Bestellung  eines
Korrespondentrheders,  der  nicht  zu  den  Mitrhedern  gehört,  ist  ein  einstimmiger  Beschluß
  erforderlich.

Die  Bestellung  des  Korrespondentrheders  kann  zu  jeder  Zeit  durch  Stimmenmehrheit
  widerrufen  werden,  unbeschadet  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.


§.  493.

Im  Verhältnisse  zu  Dritten  ist  der  Korrespondentrheder  kraft  seiner  Bestellung
befugt,  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,  die  der  Geschäftsbetrieb
einer  Rhederei  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Diese  Befugniß  erstreckt  sich  insbesondere  auf  die  Ausrüstung,  die  Erhaltung
und  die  Verfrachtung  des  Schiffes,  auf  die  Versicherung  der  Fracht,  der  Ausrüstungskosten
  und  der  Havereigelder  sowie  auf  die  mit  dem  gewöhnlichen  Geschäftsbetriebe
verbundene  Empfangnahme  von  Geld.

Der  Korrespondentrheder  ist  in  demselben  Umfange  befugt,  die  Rhederei  vor
Gericht  zu  vertreten.

Er  ist  befugt,  den  Schiffer  anzustellen  und  zu  entlassen;  der  Schiffer  hat  sich
nur  an  dessen  Anweisungen  und  nicht  auch  an  die  etwaigen  Anweisungen  der  einzelnen
Mitrheder  zu  halten.

Im  Namen  der  Rhederei  oder  einzelner  Mitrheder  Wechselverbindlichkeiten  einzugehen
  oder  Darlehen  aufzunehmen,  das  Schiff  oder  Schiffsparten  zu  verkaufen  oder
zu  verpfänden  sowie  für  das  Schiff  oder  für  Schiffsparten  Versicherung  zu  nehmen,
ist  der  Korrespondentrheder  nicht  befugt,  es  sei  denn,  daß  ihm  eine  Vollmacht  hierzu
besonders  ertheilt  ist.

§.  494.

Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Korrespondentrheder  als  solcher  innerhalb
der  Grenzen  seiner  Befugnisse  schließt,  wird  die  Rhederei  dem  Dritten  gegenüber  auch
dann  berechtigt  und  verpflichtet,  wenn  das  Geschäft  ohne  Nennung  der  einzelnen
Mitrheder  geschlossen  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  57
        <pb n="352" />
        Ist  die  Rhederei  durch  ein  von  dem  Korrespondentrheder  abgeschlossenes  Geschäft
  verpflichtet,  so  haften  die  Mitrheder  in  gleichem  Umfange  (§.  486),  als  wenn
das  Geschäft  von  ihnen  selbst  geschlossen  wäre.

§.  495.

Eine  Beschränkung  der  im  §.  493  bezeichneten  Befugnisse  des  Korrespondentrheders
  kann  die  Rhederei  einem  Dritten  nur  entgegensetzen,  wenn  die  Beschränkung
dem  Dritten  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Geschäfts  bekannt  war.

§.  496.

Der  Rhederei  gegenüber  ist  der  Korrespondentrheder  verpflichtet,  die  Beschränkungen
  einzuhalten,  welche  von  ihr  für  den  Umfang  seiner  Befugnisse  festgesetzt
sind;  er  hat  sich  ferner  nach  den  gefaßten  Beschlüssen  zu  richten  und  die  Beschlüsse
zur  Ausführung  zu  bringen.

Im  Uebrigen  ist  der  Umfang  seiner  Befugnisse  auch  der  Rhederei  gegenüber
nach  den  Vorschriften  des  §.  493  mit  der  Maßgabe  zu  beurtheilen,  daß  er  zu  neuen
Reisen  und  Unternehmungen,  zu  außergewöhnlichen  Reparaturen  sowie  zur  Anstellung
oder  zur  Entlassung  des  Schiffers  vorher  die  Beschlüsse  der  Rhederei  einzuholen  hat.

§.  497.

Der  Korrespondentrheder  ist  verpflichtet,  in  den  Angelegenheiten  der  Rhederei
die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Rheders  anzuwenden.

§.  498.

Der  Korrespondentrheder  hat  über  seine  die  Rhederei  betreffende  Geschäftsführung
abgesondert  Buch  zu  führen  und  die  dazu  gehörigen  Belege  aufzubewahren.  Er  hat
auch  jedem  Mitrheder  auf  dessen  Verlangen  Kenntniß  von  allen  Verhältnissen  zu
geben,  die  sich  auf  die  Rhederei,  insbesondere  auf  das  Schiff,  die  Reise  und  die
Ausrüstung,  beziehen;  er  hat  ihm  jederzeit  die  Einsicht  der  die  Rhederei  betreffenden
Bücher,  Briefe  und  Papiere  zu  gestatten.

§.  499.

Der  Korrespondentrheder  ist  verpflichtet,  jederzeit  auf  Beschluß  der  Rhederei
dieser  Rechnung  zu  legen.  Die  Genehmigung  der  Rechnung  sowie  die  Billigung  der
Verwaltung  des  Korrespondentrheders  durch  die  Mehrheit  hindert  die  Minderheit  nicht,
ihr  Recht  geltend  zu  machen.

§.  500.

Jeder  Mitrheder  hat  nach  dem  Verhältnisse  seiner  Schiffspart  zu  den  Ausgaben
der  Rhederei,  insbesondere  zu  den  Kosten  der  Ausrüstung  und  der  Reparatur  des
Schiffes,  beizutragen.
        <pb n="353" />
        Ist  ein  Mitrheder  mit  der  Leistung  seines  Beitrags  im  Verzug  und  wird  das
Geld  von  Mitrhedern  für  ihn  vorgeschossen,  so  ist  er  diesen  zur  Entrichtung  von
Zinsen  von  dem  Zeitpunkte  der  Vorschüsse  an  verpflichtet.  Durch  den  Vorschuß  wird
ein  versicherbares  Interesse  hinsichtlich  der  Schiffspart  für  die  Mitrheder  begründet.
Im  Falle  der  Versicherung  dieses  Interesses  hat  der  säumige  Mitrheder  die  Kosten
der  Versicherung  zu  ersetzen.
§.  501.

Wenn  eine  neue  Reise  oder  wenn  nach  der  Beendigung  einer  Reise  die  Reparatur
des  Schiffes  oder  wenn  die  Befriedigung  eines  Gläubigers  beschlossen  worden  ist,  dem
die  Rhederei  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  so  kann  jeder  Mitrheder,  welcher
dem  Beschlusse  nicht  zugestimmt  hat,  sich  von  der  Leistung  der  zur  Ausführung  des
Beschlusses  erforderlichen  Einzahlungen  dadurch  befreien,  daß  er  seine  Schiffspart
ohne  Anspruch  auf  Entgelt  aufgiebt.

Der  Mitrheder,  welcher  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen  will,  muß  dies
den  Mitrhedern  oder  dem  Korrespondentrheder  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage
des  Beschlusses  oder,  wenn  er  bei  der  Beschlußfassung  nicht  anwesend  und  nicht  vertreten
  war,  binnen  drei  Tagen  nach  der  Mittheilung  des  Beschlusses  gerichtlich  oder
notariell  kundgeben.

Die  aufgegebene  Schiffspart  fällt  den  übrigen  Mitrhedern  nach  dem  Verhältnisse
der  Größe  ihrer  Schiffsparten  zu.

§.  502.

Die  Vertheilung  des  Gewinns  und  Verlustes  geschieht  nach  der  Größe  der
Schiffsparten.

Die  Berechnung  des  Gewinns  und  Verlustes  und  die  Auszahlung  des  etwaigen
Gewinns  erfolgt  jedesmal,  nachdem  das  Schiff  in  den  Heimathshafen  zurückgekehrt
ist  oder  nachdem  es  in  einem  anderen  Hafen  seine  Reise  beendigt  hat  und  die  Schiffsmannschaft
  entlassen  ist.

Außerdem  muß  auch  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte  das  eingehende  Geld,
soweit  es  nicht  zu  späteren  Ausgaben  oder  zur  Deckung  von  Ansprüchen  einzelner
Mitrheder  an  die  Rhederei  erforderlich  ist,  unter  die  einzelnen  Mitrheder  nach  dem
Verhältnisse  der  Größe  ihrer  Schiffsparten  vorläufig  vertheilt  und  ausgezahlt  werden.

§.  503.

Jeder  Mitrheder  kann  seine  Schiffspart  jederzeit  und  ohne  Einwilligung  der
übrigen  Mitrheder  ganz  oder  theilweise  veräußern.

Die  Veräußerung  einer  Schiffspart,  in  Folge  deren  das  Schiff  das  Recht,  die
Reichsflagge  zu  führen,  verlieren  würde,  kann  nur  mit  Zustimmung  aller  Mitrheder
erfolgen.

§.  504.

Der  Mitrheder,  welcher  seine  Schiffspart  veräußert  hat,  wird,  solange  die

Veräußerung  von  ihm  und  dem  Erwerber  den  Mitrhedern  oder  dem  Korrespondent-57
        <pb n="354" />
        rheder  nicht  angezeigt  worden  ist,  im  Verhältnisse  zu  den  Mitrhedern  noch  als  Mitrheder
  betrachtet  und  bleibt  wegen  aller  vor  dieser  Anzeige  begründeten  Verbindlichkeiten
  als  Mitrheder  den  übrigen  Mitrhedern  verhaftet.

Der  Erwerber  der  Schiffspart  ist  jedoch  im  Verhältnisse  zu  den  übrigen  Mitrhedern
  schon  seit  dem  Zeitpunkte  der  Erwerbung  als  Mitrheder  verpflichtet.

Er  muß  die  Bestimmungen  des  Rhedereivertrags,  die  gefaßten  Beschlüsse  und
eingegangenen  Geschäfte  gleichwie  der  Veräußerer  gegen  sich  gelten  lassen;  die  übrigen
Mitrheder  können  außerdem  alle  gegen  den  Veräußerer  als  Mitrheder  begründeten
Verbindlichkeiten  in  Bezug  auf  die  veräußerte  Schiffspart  gegen  den  Erwerber  zur
Aufrechnung  bringen,  unbeschadet  des  Rechtes  des  Erwerbers  auf  Gewährleistung
gegen  den  Veräußerer.

§.  505.

Eine  Aenderung  in  den  Personen  der  Mitrheder  ist  ohne  Einfluß  auf  den
Fortbestand  der  Rhederei.
Stirbt  ein  Mitrheder  oder  wird  der  Konkurs  über  das  Vermögen  eines  Mitrheders
  eröffnet,  so  hat  dies  die  Auflösung  der  Rhederei  nicht  zur  Folge.

Eine  Aufkündigung  von  Seiten  eines  Mitrheders  oder  eine  Ausschließung
eines  Mitrheders  findet  nicht  statt.

§.  506.

Die  Auflösung  der  Rhederei  kann  durch  Stimmenmehrheit  beschlossen  werden.
Der  Beschluß,  das  Schiff  zu  veräußern,  steht  dem  Beschlusse  der  Auflösung  gleich.

Ist  die  Auflösung  der  Rhederei  oder  die  Veräußerung  des  Schiffes  beschlossen,
so  muß  das  Schiff  öffentlich  verkauft  werden.  Der  Verkauf  kann  nur  geschehen,
wenn  das  Schiff  zu  einer  Reise  nicht  verfrachtet  ist  und  sich  in  dem  Heimathshafen
oder  in  einem  inländischen  Hafen  befindet.  Ist  jedoch  das  Schiff  als  reparaturunfähig
  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt  (§.  479),  so  kann  der  Verkauf,  auch
wenn  das  Schiff  verfrachtet  ist,  und  selbst  im  Ausland  erfolgen.  Soll  von  diesen
Vorschriften  abgewichen  werden,  so  ist  die  Zustimmung  aller  Mitrheder  erforderlich.

§.  507.

Die  Mitrheder  als  solche  haften  Dritten,  wenn  ihre  persönliche  Haftung  eintritt,
  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe  ihrer  Schiffsparten.

Ist  eine  Schiffspart  veräußert,  so  haften  für  die  in  der  Zeit  zwischen  der
Veräußerung  und  der  im  §.  504  erwähnten  Anzeige  etwa  begründeten  persönlichen
Verbindlichkeiten  rücksichtlich  dieser  Schiffspart  sowohl  der  Veräußerer  als  der  Erwerber.

§.  508.

Die  Mitrheder  als  solche  können  wegen  eines  jeden  Anspruchs,  ohne  Unterschied,
  ob  dieser  von  einem  Mitrheder  oder  von  einem  Dritten  erhoben  wird,  vor  dem
Gerichte  des  Heimathshafens  (§.  480)  belangt  werden.
        <pb n="355" />
        Diese  Vorschrift  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  die  Klage  nur  gegen
einen  Mitrheder  oder  gegen  einige  Mitrheder  gerichtet  wird.

§.  509.

Auf  die  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Personen,  ein  Schiff  für  gemeinschaftliche
  Rechnung  zu  erbauen  und  zur  Seefahrt  zu  verwenden,  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  490,  491,  500,  505  sowie  des  §.  507  Abs.  1  und,  sobald  das
Schiff  vollendet  und  von  dem  Erbauer  abgeliefert  ist,  außerdem  die  Vorschriften  der
§§.  503,  504,  506  sowie  des  §.  507  Abs.  2  Anwendung;  die  Vorschrift  des
§.  500  gilt  auch  für  die  Baukosten.

Ein  Korrespondentrheder  (§.  492)  kann  schon  vor  der  Vollendung  des  Schiffes
bestellt  werden;  er  hat  in  diesem  Falle  sogleich  nach  seiner  Bestellung  in  Bezug  auf
den  künftigen  Rhedereibetrieb  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Korrespondentrheders.

§.  510.

Wer  ein  ihm  nicht  gehöriges  Schiff  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  für  seine
Rechnung  verwendet  und  es  entweder  selbst  führt  oder  die  Führung  einem  Schiffer
anvertraut,  wird  im  Verhältnisse  zu  Dritten  als  der  Rheder  angesehen.

Der  Eigenthümer  kann  denjenigen,  welcher  aus  der  Verwendung  einen  Anspruch
als  Schiffsgläubiger  herleitet,  an  der  Durchführung  des  Anspruchs  nicht  hindern,  es
sei  denn,  daß  die  Verwendung  ihm  gegenüber  eine  widerrechtliche  und  der  Gläubiger
nicht  in  gutem  Glauben  war.

Dritter  Abschnitt.
Schiffer.

§.  511.

Der  Führer  des  Schiffes  (Schiffskapitän,  Schiffer)  ist  verpflichtet,  bei  allen
Dienstverrichtungen,  namentlich  bei  der  Erfüllung  der  von  ihm  auszuführenden  Verträge,
  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Schiffers  anzuwenden.  Er  haftet  für  jeden
durch  sein  Verschulden  entstehenden  Schaden,  insbesondere  für  den  Schaden,  welcher
aus  der  Verletzung  der  in  diesem  und  den  folgenden  Abschnitten  ihm  auferlegten
Pflichten  entsteht.

§.  512.

Diese  Haftung  des  Schiffers  besteht  nicht  nur  gegenüber  dem  Rheder,  sondern
auch  gegenüber  dem  Befrachter,  Ablader  und  Ladungsempfänger,  dem  Reisenden,
der  Schiffsbesatzung  und  demjenigen  Schiffsgläubiger,  dessen  Forderung  aus  einem
Kreditgeschäfte  (§.  528)  entstanden  ist,  insbesondere  dem  Bodmereigläubiger.
        <pb n="356" />
        Der  Schiffer  wird  dadurch,  daß  er  auf  Anweisung  des  Rheders  gehandelt  hat,
den  übrigen  vorgenannten  Personen  gegenüber  von  der  Haftung  nicht  befreit.

Durch  eine  solche  Anweisung  wird  auch  der  Rheder  persönlich  verpflichtet,
wenn  er  bei  der  Ertheilung  der  Anweisung  von  dem  Sachverhältniß  unterrichtet  war.

§.  513.

Der  Schiffer  hat  vor  dem  Antritte  der  Reise  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff
in  seetüchtigem  Stande,  gehörig  eingerichtet  und  ausgerüstet,  gehörig  bemannt  und
verproviantirt  ist  und  daß  die  zum  Ausweise  für  Schiff,  Besatzung  und  Ladung
erforderlichen  Papiere  an  Bord  sind.

§.  514.

Der  Schiffer  hat  zu  sorgen  für  die  Tüchtigkeit  der  Geräthschaften  zum  Laden
und  Löschen  sowie  für  die  gehörige  Stauung  nach  Seemannsbrauch,  auch  wenn  die
Stauung  durch  besondere  Stauer  bewirkt  wird.

Er  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  nicht  überladen  und  daß  es  mit  dem
nöthigen  Ballast  und  der  erforderlichen  Garnirung  versehen  wird.

§.  515.

Wenn  der  Schiffer  im  Auslande  die  dort  geltenden  Vorschriften,  insbesondere
die  Polizei-,  Steuer-  und  Zollgesetze,  nicht  beobachtet,  so  hat  er  den  daraus  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.

Desgleichen  hat  er  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  daraus  entsteht,  daß  er
Güter  ladet,  von  denen  er  wußte  oder  wissen  mußte,  daß  sie  Kriegskontrebande  seien.

§.  516.

Sobald  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig  ist,  hat  der  Schiffer  die  Reise  bei  der
ersten  günstigen  Gelegenheit  anzutreten.

Auch  wenn  er  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen  verhindert  ist,  das  Schiff
zu  führen,  darf  er  den  Abgang  des  Schiffes  oder  die  Weiterfahrt  nicht  ungebührlich
aufhalten;  er  muß  vielmehr,  wenn  Zeit  und  Umstände  gestatten,  die  Anordnung
des  Rheders  einzuholen,  diesem  ungesäumt  die  Verhinderung  anzeigen  und  für  die
Zwischenzeit  die  geeigneten  Vorkehrungen  treffen,  im  entgegengesetzten  Falle  einen  anderen
  Schiffer  einsetzen.  Für  diesen  Stellvertreter  ist  er  nur  insofern  verantwortlich,
als  ihm  bei  dessen  Wahl  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

§.  517.

Vom  Beginne  des  Ladens  an  bis  zur  Beendigung  der  Löschung  darf  der
Schiffer  das  Schiff  gleichzeitig  mit  dem  Steuermanne  nur  in  dringenden  Fällen  verlassen;
  er  hat  in  solchen  Fällen  zuvor  aus  den  Schiffsoffizieren  oder  der  übrigen
Mannschaft  einen  geeigneten  Vertreter  zu  bestellen.
        <pb n="357" />
        Dasselbe  gilt  auch  vor  dem  Beginne  des  Ladens  und  nach  der  Beendigung
der  Löschung,  wenn  das  Schiff  in  einem  nicht  sicheren  Hafen  oder  auf  einer  nicht
sicheren  Rhede  liegt.

Bei  drohender  Gefahr  oder  wenn  das  Schiff  sich  in  See  befindet,  muß  der
Schiffer  an  Bord  sein,  sofern  nicht  eine  dringende  Nothwendigkeit  seine  Abwesenheit
rechtfertigt.

§.  518.

Wenn  der  Schiffer  in  Fällen  der  Gefahr  mit  den  Schiffsoffizieren  einen  Schiffsrath
  zu  halten  für  angemessen  findet,  so  ist  er  gleichwohl  an  die  gefaßten  Beschlüsse
nicht  gebunden;  er  bleibt  stets  für  die  von  ihm  getroffenen  Maßregeln  verantwortlich.

§.  519.

Auf  jedem  Schiffe  muß  ein  Tagebuch  geführt  werden,  in  welches  für  jede
Reise  alle  erheblichen  Begebenheiten,  seit  mit  dem  Einnehmen  der  Ladung  oder  des
Ballastes  begonnen  ist,  einzutragen  sind.

Das  Tagebuch  wird  unter  der  Aufsicht  des  Schiffers  von  dem  Steuermann  und
im  Falle  der  Verhinderung  des  letzteren  von  dem  Schiffer  selbst  oder  unter  seiner
Aufsicht  von  einem  durch  ihn  zu  bestimmenden  geeigneten  Schiffsmanne  geführt.

§.  520.
Von  Tag  zu  Tag  sind  in  das  Tagebuch  einzutragen:
die  Beschaffenheit  von  Wind  und  Wetter;
die  von  dem  Schiffe  gehaltenen  Kurse  und  zurückgelegten  Entfernungen;
die  ermittelte  Breite  und  Länge;
der  Wasserstand  bei  den  Pumpen.

Ferner  sind  in  das  Tagebuch  einzutragen:

die  durch  das  Loth  ermittelte  Wassertiefe;
jedes  Annehmen  eines  Lootsen  und  die  Zeit  seiner  Ankunft  und  seines
Abganges;
die  Veränderungen  im  Personal  der  Schiffsbesatzung;
die  im  Schiffsrathe  gefaßten  Beschlüsse;
alle  Unfälle,  die  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  zustoßen,  und  eine  Beschreibung
  dieser  Unfälle.
Auch  die  auf  dem  Schiffe  begangenen  strafbaren  Handlungen  und  die  verhängten
  Disziplinarstrafen  sowie  die  vorgekommenen  Geburts-  und  Sterbefälle  sind

in  das  Tagebuch  einzutragen.
Die  Eintragungen  müssen,  soweit  nicht  die  Umstände  es  hindern,  täglich  geschehen.



Das  Tagebuch  ist  von  dem  Schiffer  und  dem  Steuermanne  zu  unterschreiben.
        <pb n="358" />
        §.  521.

Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  auf  kleineren  Fahrzeugen  (Küstenfahrern
  und  dergleichen)  die  Führung  eines  Tagebuchs  nicht  erforderlich  ist.

§.  522.

Der  Schiffer  hat  über  alle  Unfälle,  die  sich  während  der  Reise  ereignen,  sie
mögen  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  des  Schiffes  oder  der  Ladung,  das  Einlaufen
  in  einen  Nothhafen  oder  einen  sonstigen  Nachtheil  zur  Folge  haben,  mit  Zuziehung
  aller  Personen  der  Schiffsbesatzung  oder  einer  genügenden  Anzahl  von  ihnen
eine  Verklarung  abzulegen.

Die  Verklarung  ist  ohne  Verzug  zu  bewirken  und  zwar:
im  Bestimmungshafen  oder  bei  mehreren  Bestimmungshäfen  in  demjenigen,
welchen  das  Schiff  nach  dem  Unfalle  zuerst  erreicht;
im  Nothhafen,  sofern  in  diesem  reparirt  oder  gelöscht  wird;
am  ersten  geeigneten  Orte,  wenn  die  Reise  endet,  ohne  daß  der  Bestimmungshafen
  erreicht  wird.

Ist  der  Schiffer  gestorben  oder  außer  Stande,  die  Aufnahme  der  Verklarung
zu  bewirken,  so  ist  hierzu  der  im  Range  nächste  Schiffsoffizier  berechtigt  und  verpflichtet.


§.  523.

Die  Verklarung  muß  einen  Bericht  über  die  erheblichen  Begebenheiten  der
Reise,  namentlich  eine  vollständige  und  deutliche  Erzählung  der  erlittenen  Unfälle
unter  Angabe  der  zur  Abwendung  oder  Verringerung  der  Nachtheile  angewendeten
Mittel,  enthalten.

§.  524.

Im  Gebiete  dieses  Gesetzbuchs  muß  die  Verklarung,  unter  Vorlegung  des
Tagebuchs  und  eines  Verzeichnisses  aller  Personen  der  Schiffsbesatzung,  bei  dem  zuständigen
  Gericht  angemeldet  werden.

Das  Gericht  hat  nach  Eingang  der  Anmeldung  sobald  als  thunlich  die  Verklarung
  aufzunehmen.

Der  dazu  anberaumte  Termin  wird  in  geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt  gemacht,
  sofern  die  Umstände  einen  solchen  Aufenthalt  gestatten.

Die  Interessenten  von  Schiff  und  Ladung  sowie  die  etwa  sonst  bei  dem  Unfalle
  Betheiligten  sind  berechtigt,  selbst  oder  durch  Vertreter  der  Ablegung  der  Verklarung
  beizuwohnen.

Die  Verklarung  geschieht  auf  der  Grundlage  des  Tagebuchs.  Kann  das  geführte
  Tagebuch  nicht  beigebracht  werden  oder  ist  ein  Tagebuch  nicht  geführt  (§.  521),
so  ist  der  Grund  hiervon  anzugeben.
        <pb n="359" />
        §.  525.

Der  Richter  ist  befugt,  außer  den  gestellten  noch  andere  Personen  der  Schiffsbesatzung,
  deren  Abhörung  er  angemessen  findet,  zu  vernehmen.  Er  kann  zum  Zwecke
besserer  Aufklärung  dem  Schiffer  sowie  jeder  anderen  Person  der  Schiffsbesatzung
geeignete  Fragen  zur  Beantwortung  vorlegen.

Der  Schiffer  und  die  zugezogenen  übrigen  Personen  der  Schiffsbesatzung  haben
ihre  Aussagen  zu  beschwören.

Die  über  die  Verklarung  aufgenommene  Verhandlung  ist  in  Urschrift  aufzubewahren
  und  jedem  Betheiligten  auf  Verlangen  eine  beglaubigte  Abschrift  zu  ertheilen.


§.  526.

Rechtsgeschäfte,  die  der  Schiffer  eingeht,  während  sich  das  Schiff  im  Heimathshafen
  befindet,  sind  für  den  Rheder  nur  dann  verbindlich,  wenn  der  Schiffer  auf
Grund  einer  Vollmacht  gehandelt  hat  oder  wenn  ein  anderer  besonderer  Verpflichtungsgrund
  vorhanden  ist.

Zur  Annahme  der  Schiffsmannschaft  ist  der  Schiffer  auch  im  Heimathshafen
befugt.

  §.  527.

Befindet  sich  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens,  so  ist  der  Schiffer
Dritten  gegenüber  kraft  seiner  Anstellung  befugt,  für  den  Rheder  alle  Geschäfte  und
Rechtshandlungen  vorzunehmen,  welche  die  Ausrüstung,  die  Bemannung,  die  Verproviantirung
  und  die  Erhaltung  des  Schiffes  sowie  überhaupt  die  Ausführung  der
Reise  mit  sich  bringen.

Diese  Befugniß  erstreckt  sich  auch  auf  die  Eingehung  von  Frachtverträgen;  sie
erstreckt  sich  ferner  auf  die  Anstellung  von  Klagen,  die  sich  auf  den  Wirkungskreis
des  Schiffers  beziehen.

§.  528.

Zur  Aufnahme  von  Darlehen,  zur  Eingehung  von  Käufen  auf  Borg  sowie  zum
Abschluß  ähnlicher  Kreditgeschäfte  ist  der  Schiffer  nur  dann  befugt,  wenn  es  zur
Erhaltung  des  Schiffes  oder  zur  Ausführung  der  Reise  nothwendig,  und  nur  insoweit,
als  es  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  ist.  Ein  Bodmereigeschäft  einzugehen,
  ist  er  nur  dann  befugt,  wenn  es  zur  Ausführung  der  Reise  nothwendig,
und  nur  insoweit,  als  es  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  ist.

Die  Gültigkeit  des  Geschäfts  ist  weder  von  der  wirklichen  Verwendung  noch
von  der  Zweckmäßigkeit  der  unter  mehreren  Kreditgeschäften  getroffenen  Wahl  noch
von  dem  Umstand  abhängig,  ob  dem  Schiffer  das  erforderliche  Geld  zur  Verfügung
gestanden  hat,  es  sei  denn,  daß  der  Dritte  in  bösem  Glauben  war.

§.  529.

Auf  den  persönlichen  Kredit  des  Rheders  Geschäfte  abzuschließen,  insbesondere
Wechselverbindlichkeiten  für  den  Rheder  einzugehen,  ist  der  Schiffer  nur  auf  Grund
Reichs-Gesetzbl.  1897.  58
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        einer  ihn  hierzu  ermächtigenden  Vollmacht  (§.  486  Abs.  1  Nr.  1)  befugt.  Verhaltungsmaßregeln
  und  dienstliche  Anweisungen,  die  der  Schiffer  vom  Rheder  erhält,  genügen
nicht,  die  persönliche  Haftung  des  Rheders  dem  Dritten  gegenüber  zu  begründen.

§.  530.

Die  Befugniß  zum  Verkaufe  des  Schiffes  hat  der  Schiffer  nur  im  Falle  dringender
  Nothwendigkeit  und  nur,  nachdem  diese  durch  das  Ortsgericht  nach  Anhörung
von  Sachverständigen  und  mit  Zuziehung  des  deutschen  Konsuls,  wo  ein  solcher  vorhanden,
  festgestellt  ist.

Ist  keine  Gerichtsbehörde  und  auch  keine  andere  Behörde,  welche  die  Untersuchung
  übernimmt,  am  Orte  vorhanden,  so  hat  der  Schiffer  zur  Rechtfertigung
seines  Verfahrens  das  Gutachten  von  Sachverständigen  einzuholen  und,  wenn  dies
nicht  möglich  ist,  sich  mit  anderen  Beweisen  zu  versehen.

Der  Verkauf  muß  öffentlich  geschehen.

§.  531.
Der  Rheder,  welcher  die  gesetzlichen  Befugnisse  des  Schiffers  beschränkt  hat,
kann  dem  Dritten  die  Nichteinhaltung  dieser  Beschränkungen  nur  entgegensetzen,  wenn
sie  dem  Dritten  bekannt  waren.

§.  532.

Hat  der  Schiffer  ohne  besonderen  Auftrag  für  Rechnung  des  Rheders  aus
eigenen  Mitteln  Vorschüsse  geleistet  oder  sich  persönlich  verpflichtet,  so  stehen  ihm
gegen  den  Rheder  wegen  des  Ersatzes  keine  größeren  Rechte  als  einem  Dritten  zu.

§.  533.

Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Schiffer  in  seiner  Eigenschaft  als  Führer
des  Schiffes,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Bezeichnung  des  Rheders,  innerhalb  seiner
gesetzlichen  Befugnisse  schließt,  wird  der  Rheder  dem  Dritten  gegenüber  berechtigt  und
die  Haftung  des  Rheders  mit  Schiff  und  Fracht  begründet.

Der  Schiffer  selbst  wird  dem  Dritten  durch  das  Rechtsgeschäft  nicht  verpflichtet,
es  sei  denn,  daß  er  eine  Gewährleistung  für  die  Erfüllung  übernimmt  oder  seine  Befugnisse
  überschreitet.  Die  Haftung  des  Schiffers  nach  Maßgabe  der  §§.  511,  512
wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

§.  534.

Auch  dem  Rheder  gegenüber  sind  für  den  Umfang  der  Befugnisse  des  Schiffers
die  Vorschriften  der  §§.  526    bis  530  maßgebend,  soweit  nicht  der  Rheder  diese  Befugnisse
  beschränkt  hat.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  von  dem  Zustande  des  Schiffes,  den  Begebnissen
der  Reisen,  den  von  ihm  geschlossenen  Verträgen  und  den  anhängig  gewordenen
Prozessen  den  Rheder  in  fortlaufender  Kenntniß  zu  erhalten  und  in  allen  erheblichen
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        Fällen,  namentlich  in  den  Fällen  der  §§.  528,  530  oder  wenn  er  eine  Reise  zu
ändern  oder  einzustellen  sich  genöthigt  findet,  oder  bei  außergewöhnlichen  Reparaturen
und  Anschaffungen,  die  Ertheilung  von  Verhaltungsmaßregeln  nachzusuchen,  sofern  die
Umstände  es  gestatten.

Zu  außergewöhnlichen  Reparaturen  und  Anschaffungen,  selbst  wenn  er  sie  mit
den  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  des  Rheders  bestreiten  kann,  darf  er  nur
im  Falle  der  Nothwendigkeit  schreiten.

Wenn  er  sich  das  zur  Bestreitung  eines  Bedürfnisses  nöthige  Geld  nicht  anders
verschaffen  kann  als  durch  Bodmerei  oder  durch  den  Verkauf  von  entbehrlichem  Schiffszubehör
  oder  von  entbehrlichen  Schiffsvorräthen,  so  hat  er  diejenige  Maßregel  zu
ergreifen,  welche  für  den  Rheder  mit  dem  geringsten  Nachtheile  verbunden  ist.

Er  muß  dem  Rheder  nach  der  Rückkehr  in  den  Heimathshafen  und  außerdem,
so  oft  es  verlangt  wird,  Rechnung  legen.

§.  535.

Im  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  hat  der  Schiffer  während  der  Reise  zugleich
  für  das  Beste  der  Ladung  nach  Möglichkeit  Sorge  zu  tragen.

Werden  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  besondere  Maßregeln
erforderlich,  so  liegt  ihm  ob,  das  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  als  deren  Vertreter
wahrzunehmen,  wenn  thunlich  ihre  Anweisungen  einzuholen  und,  soweit  es  den  Verhältnissen
  entspricht,  zu  befolgen,  sonst  aber  nach  eigenem  Ermessen  zu  verfahren  und
überhaupt  thunlichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ladungsbetheiligten  von  solchen  Vorfällen
und  den  dadurch  veranlaßten  Maßregeln  schleunigst  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Er  ist  in  solchen  Fällen  namentlich  auch  berechtigt,  die  Ladung  ganz  oder  zu  einem
Theile  zu  löschen,  äußerstenfalls,  wenn  ein  erheblicher  Verlust  wegen  drohenden  Verderbs
  oder  aus  sonstigen  Gründen  anders  nicht  abzuwenden  ist,  zu  verkaufen  oder
behufs  der  Beschaffung  der  Mittel  zu  ihrer  Erhaltung  und  Weiterbeförderung  zu  verbodmen,
  sowie  im  Falle  der  Anhaltung  oder  Aufbringung  zu  reklamiren  oder,  wenn
sie  auf  andere  Weise  seiner  Verfügung  entzogen  ist,  ihre  Wiedererlangung  außergerichtlich
  und  gerichtlich  zu  betreiben.

§.  536.

Wird  die  Fortsetzung  der  Reise  in  der  ursprünglichen  Richtung  durch  einen
Zufall  verhindert,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  die  Reise  in  einer  anderen  Richtung
fortzusetzen  oder  sie  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  einzustellen  oder  nach  dem  Abgangshafen
  zurückzukehren,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  und  den  möglichst  zu  berücksichtigenden
  Anweisungen  entspricht.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Frachtvertrags  hat  er  nach  den  Vorschriften  des
§.  632  zu  verfahren.

§.  537.

Auf  den  persönlichen  Kredit  der  Ladungsbetheiligten  Geschäfte  abzuschließen,  ist
der  Schiffer  auch  in  den  Fällen  des  §.  535  nur  auf  Grund  einer  ihn  hierzu  ermächtigenden
  Vollmacht  befugt.

58
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        §.  538.

Außer  den  Fällen  des  §.  535  ist  der  Schiffer  zur  Verbodmung  der  Ladung
oder  zur  Verfügung  über  Ladungstheile  durch  Verkauf  oder  Verwendung  nur  befugt,
soweit  es  zum  Zwecke  der  Fortsetzung  der  Reise  nothwendig  ist.

§.  539.

Gründet  sich  das  Bedürfniß  auf  eine  große  Haverei  und  kann  der  Schiffer
ihm  durch  verschiedene  Maßregeln  abhelfen,  so  hat  er  diejenige  Maßregel  zu  ergreifen,
welche  für  die  Betheiligten  mit  dem  geringsten  Nachtheile  verbunden  ist.

§.  540.

Liegt  der  Fall  einer  großen  Haverei  nicht  vor,  so  ist  der  Schiffer  zur  Verbodmung
  der  Ladung  oder  zur  Verfügung  über  Ladungstheile  durch  Verkauf  oder
Verwendung  nur  befugt,  wenn  er  dem  Bedürfniß  auf  anderem  Wege  nicht  abhelfen
kann  oder  wenn  die  Wahl  eines  anderen  Mittels  einen  unverhältnißmäßigen  Schaden
für  den  Rheder  zur  Folge  haben  würde.

Auch  in  diesen  Fällen  kann  er  die  Ladung  nur  zusammen  mit  dem  Schiffe  und
der  Fracht  verbodmen  (§.  680  Abs.  2).

Er  hat  die  Verbodmung  vor  dem  Verkaufe  zu  wählen,  es  sei  denn,  daß  die
Verbodmung  einen  unverhältnißmäßigen  Schaden  für  den  Rheder  zur  Folge  haben  würde.

§.  541.

Die  Verbodmung  der  Ladung  oder  die  Verfügung  über  Ladungstheile  durch
Verkauf  oder  Verwendung  wird  in  den  Fällen  des  §.  540  als  ein  für  Rechnung  des
Rheders  abgeschlossenes  Kreditgeschäft  (§.  528,  §.  754  Nr.  6)  angesehen.

§.  542.

In  Bezug  auf  die  Gültigkeit  der  in  den  Fällen  der  §§.  535,  538  bis  540  von
dem  Schiffer  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  finden  die  Vorschrifken  des  §.  528  Abs.  2
Anwendung.
§.  543.

Was  der  Schiffer  vom  Befrachter,  Ablader  oder  Ladungsempfänger  außer  der
Fracht  als  Kaplaken,  Primage  oder  sonst  als  Belohnung  oder  Entschädigung,  gleichviel
  unter  welchem  Namen,  erhält,  hat  er  dem  Rheder  als  Einnahme  in  Rechnung
zu  bringen.

§.  544.
Der  Schiffer  darf  ohne  Einwilligung  des  Rheders  für  eigene  Rechnung  keine

Güter  verladen.  Handelt  er  dieser  Vorschrift  zuwider,  so  hat  er  dem  Rheder  die
höchste  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  für  solche  Reisen  und  Güter  bedungene
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        Fracht  zu  erstatten,  unbeschadet  des  Anspruchs  des  Rheders  auf  den  Ersatz  eines  ihm
verursachten  höheren  Schadens.

§.  545.

Der  Schiffer  kann,  selbst  wenn  das  Gegentheil  vereinbart  ist,  jederzeit  von
dem  Rheder  entlassen  werden,  jedoch  unbeschadet  seines  Anspruchs  auf  Entschädigung.

§.  546.

Erfolgt  die  Entlassung,  weil  der  Schiffer  untüchtig  befunden  ist  oder  weil  er
seiner  Pflicht  nicht  genügt,  so  erhält  er  nur  dasjenige,  was  er  von  der  Heuer  einschließlich
  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  bis  dahin  verdient  hat.

§.  547.

Wird  ein  Schiffer,  der  für  eine  bestimmte  Reise  angestellt  ist,  entlassen,  weil
die  Reise  wegen  Krieg,  Embargo  oder  Blokade  oder  wegen  eines  Einfuhr-  oder
Ausfuhrverbots  oder  wegen  eines  anderen  Schiff  oder  Ladung  betreffenden  Zufalls
nicht  angetreten  oder  fortgesetzt  werden  kann,  so  erhält  er  gleichfalls  nur  dasjenige,
was  er  von  der  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  bis  dahin  verdient
  hat.  Dasselbe  gilt,  wenn  ein  auf  unbestimmte  Zeit  angestellter  Schiffer  aus
einem  der  angeführten  Gründe  entlassen  wird,  nachdem  er  die  Ausführung  einer  bestimmten
  Reise  übernommen  hat.  

Erfolgt  in  diesen  Fällen  die  Entlassung  während  der  Reise,  so  kann  der  Schiffer
außerdem  nach  seiner  Wahl  entweder  freie  Rückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo
er  geheuert  worden  ist,  oder  eine  entsprechende  Vergütung  beanspruchen.

Ein  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs  begründeter  Anspruch  auf  freie
Rückbeförderung  umfaßt  auch  den  Unterhalt  während  der  Reise.

§.  548

Wird  ein  Schiffer,  der  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt  ist,  aus  anderen  als
den  in  den  §§.  546,  547  angeführten  Gründen  entlassen,  nachdem  er  die  Ausführung
einer  bestimmten  Reise  übernommen  hat,  so  erhält  er  außer  demjenigen,  was  ihm
nach  den  Vorschriften  des  §.  547  gebührt,  als  Entschädigung  noch  die  Heuer  für
zwei  oder  vier  Monate,  je  nachdem  die  Entlassung  in  einem  europäischen  oder  in
einem  außereuropäischen  Hafen  erfolgt  ist.  Jedoch  erhält  er  in  keinem  Falle  mehr,
als  er  erhalten  haben  würde,  wenn  er  die  Reise  zu  Ende  geführt  hätte.

§.  549.

War  die  Heuer  nicht  zeitweise,  sondern  in  Bausch  und  Bogen  für  die  ganze
Reise  bedungen,  so  wird  in  den  Fällen  der  §§.  546  bis  548  die  verdiente  Heuer
mit  Rücksicht  auf  den  vollen  Heuerbetrag  nach  dem  Verhältnisse  der  geleisteten  Dienste
sowie  des  etwa  zurückgelegten  Theiles  der  Reise  bestimmt.  Zur  Ermittelung  der  im
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        §.  548  erwähnten  Heuer  für  zwei  oder  vier  Monate  wird  die  durchschnittliche  Dauer
der  Reise  einschließlich  der  Ladungs-  und  Löschungszeit  unter  Berücksichtigung  der
Beschaffenheit  des  Schiffes  in  Ansatz  gebracht  und  danach  die  Heuer  für  die  zwei
oder  vier  Monate  berechnet.

§.  550.

Endet  die  Rückreise  des  Schiffes  nicht  in  dem  Heimathshafen  und  war  der
Schiffer  für  die  Ausreise  und  die  Rückreise  oder  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt,  so
hat  der  Schiffer  Anspruch  auf  freie  Rückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert
worden  ist,  und  auf  Fortbezug  der  Heuer  während  der  Reise  oder  nach  seiner  Wahl
auf  eine  entsprechende  Vergütung.

§.  551.

Der  Schiffer,  welcher  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt  ist,  muß,  sobald  er  eine
Reise  angetreten  hat,  im  Dienste  verbleiben,  bis  das  Schiff  in  den  Heimathshafen
oder  in  einen  inländischen  Hafen  zurückgekehrt  und  die  Entlöschung  erfolgt  ist.

Er  kann  jedoch  seine  Entlassung  fordern,  wenn  seit  der  ersten  Abreise  zwei
oder  drei  Jahre  verflossen  sind,  je  nachdem  sich  das  Schiff  zur  Zeit  der  Kündigung
in  einem  europäischen  oder  in  einem  außereuropäischen  Hafen  befindet.  Er  hat  in
einem  solchen  Falle  dem  Rheder  die  zu  seiner  Ersetzung  erforderliche  Zeit  zu  gewähren
und  den  Dienst  inzwischen  fortzusetzen,  jedenfalls  die  laufende  Reise  zu  beendigen.

Ordnet  der  Rheder  sofort  nach  der  Kündigung  die  Rückreise  an,  so  ist  der
Schiffer  verpflichtet,  das  Schiff  zurückzuführen.

§.  552.

Die  Schiffspart,  mit  welcher  der  Schiffer  auf  Grund  einer  mit  den  übrigen
Rhedern  getroffenen  Vereinbarung  als  Mitrheder  an  dem  Schiffe  betheiligt  ist,  ist  im
Falle  seiner  unfreiwilligen  Entlassung  auf  sein  Verlangen  von  den  Mitrhedern  gegen
Auszahlung  des  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Schätzungswerths  zu  übernehmen.
  Dieses  Recht  des  Schiffers  erlischt,  wenn  er  die  Erklärung,  davon  Gebrauch
zu  machen,  ohne  Grund  verzögert.

§.  553.

Falls  der  Schiffer  nach  dem  Antritte  der  Reise  erkrankt  oder  verwundet  wird,

so  trägt  der  Rheder  die  Kosten  der  Verpflegung  und  Heilung:

1.  wenn  der  Schiffer  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  und  die  Rückreise  in  dem
Heimathshafen  oder  in  dem  Hafen  endet,  wo  er  geheuert  worden  ist,  bis
zur  Beendigung  der  Rückreise;

2.  wenn  er  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  und  die  Reise  nicht  in  einem  der
genannten  Häfen  endet,  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  seit  der
Beendigung  der  Rückreise;

3.  wenn  er  während  der  Reise  am  Lande  zurückgelassen  werden  mußte,  bis
zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  seit  der  Weiterreise  des  Schiffes.
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        Auch  kann  der  Schiffer  in  den  beiden  letzteren  Fällen  freie  Rückbeförderung
(§.  547)  oder  nach  seiner  Wahl  eine  entsprechende  Vergütung  beanspruchen.

Die  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  bezieht  der  nach  dem
Antritte  der  Reise  erkrankte  oder  verwundete  Schiffer,  wenn  er  mit  dem  Schiffe
zurückkehrt,  bis  zur  Beendigung  der  Rückreise,  wenn  er  am  Lande  zurückgelassen  werden
mußte,  bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  er  das  Schiff  verläßt.

Ist  der  Schiffer  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  beschädigt,  so  hat  er  überdies
auf  eine  angemessene  Belohnung  Anspruch.

§.  554.

Stirbt  der  Schiffer  nach  dem  Antritte  des  Dienstes,  so  hat  der  Rheder  die
bis  zum  Todestage  verdiente  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  zu
entrichten;  ist  der  Tod  nach  dem  Antritte  der  Reise  erfolgt,  so  hat  der  Rheder  auch
die  Beerdigungskosten  zu  tragen.

Wird  der  Schiffer  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  getödtet,  so  hat  der  Rheder
überdies  eine  angemessene  Belohnung  zu  zahlen.

§.  555.

Auch  nach  dem  Verluste  des  Schiffes  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  noch  für  die
Verklarung  zu  sorgen  und  überhaupt  das  Interesse  des  Rheders  so  lange  wahrzunehmen,
als  es  erforderlich  ist.  Er  hat  für  diese  Zeit  Anspruch  auf  Fortbezug  der  Heuer
und  auf  Erstattung  der  Kosten  des  Unterhalts.  Außerdem  kann  er  freie  Rückbeförderung
  (§.  547)  oder  nach  seiner  Wahl  eine  entsprechende  Vergütung  beanspruchen.

Vierter  Abschnitt.
Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.

§.  556.

Der  Frachtvertrag  zur  Beförderung  von  Gütern  bezieht  sich  entweder

1.  auf  das  Schiff  im  Ganzen  oder  einen  verhältnißmäßigen  Theil  oder  einen
bestimmt  bezeichneten  Raum  des  Schiffes  oder

2.  auf  einzelne  Güter  (Stückgüter).

§.  557.

Wird  das  Schiff  im  Ganzen  oder  zu  einem  verhältnißmäßigen  Theile  oder
wird  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes  verfrachtet,  so  kann  jede  Partei
verlangen,  daß  über  den  Vertrag  eine  schriftliche  Urkunde  (Chartepartie)  errichtet  wird:
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        §.  558.

In  der  Verfrachtung  eines  ganzen  Schiffes  ist  die  Kajüte  nicht  einbegriffen;
es  dürfen  jedoch  ohne  Einwilligung  des  Befrachters  in  die  Kajüte  keine  Güter  verladen
  werden.

§.  559.

Bei  jeder  Art  von  Frachtvertrag  (§.  556)  hat  der  Verfrachter  das  Schiff
in  seetüchtigem  Stande  zu  liefern.

Er  haftet  dem  Befrachter  für  jeden  Schaden,  der  aus  dem  mangelhaften  Zustande
  des  Schiffes  entsteht,  es  sei  denn,  daß  der  Mangel  bei  Anwendung  der  Sorgfalt
  eines  ordentlichen  Verfrachters  nicht  zu  entdecken  war.

§.  560.

Der  Schiffer  hat  zur  Einnahme  der  Ladung  das  Schiff  an  den  vom  Befrachter
oder,  wenn  das  Schiff  an  Mehrere  verfrachtet  ist,  von  sämmtlichen  Befrachtern  ihm
angewiesenen  Platz  hinzulegen.

Erfolgt  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  oder  wird  nicht  von  sämmtlichen  Befrachtern
  derselbe  Platz  angewiesen  oder  gestatten  die  Wassertiefe,  die  Sicherheit  des
Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen  die  Befolgung  der  Anweisung
  nicht,  so  hat  der  Schiffer  an  dem  ortsüblichen  Ladungsplatz  anzulegen.

§.  561.

Sofern  nicht  durch  Vertrag  oder  durch  die  örtlichen  Verordnungen  des  Abladungshafens
  und  in  deren  Ermangelung  durch  einen  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch
ein  Anderes  bestimmt  ist,  sind  die  Güter  von  dem  Befrachter  kostenfrei  bis  an  das
Schiff  zu  liefern,  dagegen  die  Kosten  der  Einladung  in  das  Schiff  von  dem  Verfrachter
  zu  tragen.

§.  562.

Der  Verfrachter  ist  verpflichtet,  statt  der  vertragsmäßigen  Güter  andere,  von
dem  Befrachter  zur  Verschiffung  nach  demselben  Bestimmungshafen  ihm  angebotene
Güter  anzunehmen,  wenn  dadurch  seine  Lage  nicht  erschwert  wird.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Güter  im  Vertrage  nicht
blos  nach  Art  oder  Gattung,  sondern  speziell  bezeichnet  sind.

§.  563.

Der  Befrachter  oder  Ablader,  welcher  die  verladenen  Güter  unrichtig  bezeichnet
oder  Kriegskontrebande  oder  Güter  verladet,  deren  Ausfuhr  oder  deren  Einfuhr  in
den  Bestimmungshafen  verboten  ist,  oder  welcher  bei  der  Abladung  die  gesetzlichen
Vorschriften,  insbesondere  die  Polizei-,  Steuer-  und  Zollgesetze,  übertritt,  wird,  sofern
ihm  dabei  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  nicht  blos  dem  Verfrachter,  sondern  auch
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        allen  übrigen  im  §.  512  Abs.  1  bezeichneten  Personen  für  den  durch  sein  Verfahren
veranlaßten  Aufenthalt  und  jeden  anderen  Schaden  verantwortlich.

Dadurch,  daß  er  mit  Zustimmung  des  Schiffers  gehandelt  hat,  wird  seine
Verantwortlichkeit  den  übrigen  Personen  gegenüber  nicht  ausgeschlossen.

Er  kann  aus  der  Konfiskation  der  Güter  keinen  Grund  herleiten,  die  Zahlung
der  Fracht  zu  verweigern.

Gefährden  die  Güter  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung,  so  ist  der  Schiffer
befugt,  die  Güter  ans  Land  zu  setzen  oder  in  dringenden  Fällen  über  Bord  zu  werfen.

§.  564.

Auch  derjenige,  welcher  ohne  Wissen  des  Schiffers  Güter  an  Bord  bringt,  ist
nach  Maßgabe  des  §.  563  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.
Der  Schiffer  ist  befugt,  solche  Güter  wieder  ans  Land  zu  setzen  oder,  wenn  sie  das
Schiff  oder  die  übrige  Ladung  gefährden,  nöthigenfalls  über  Bord  zu  werfen.  Hat
der  Schiffer  die  Güter  an  Bord  behalten,  so  ist  dafür  die  höchste  am  Abladungsorte
zur  Abladungszeit  für  solche  Reisen  und  Güter  bedungene  Fracht  zu  bezahlen.

§.  565.

Der  Verfrachter  ist  nicht  befugt,  ohne  Erlaubniß  des  Befrachters  die  Güter
in  ein  anderes  Schiff  zu  verladen.  Handelt  er  dieser  Vorschrift  zuwider,  so  ist  er
für  jeden  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich,  es  sei  denn,  daß  der  Schaden
auch  dann  entstanden  und  dem  Befrachter  zur  Last  gefallen  sein  würde,  wenn  die
Güter  nicht  in  ein  anderes  Schiff  verladen  worden  wären.

Auf  Umladungen  in  ein  anderes  Schiff,  die  in  Fällen  der  Noth  nach  dem  Antritte
  der  Reise  erfolgen,  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  keine  Anwendung.

§.  566.

Ohne  Zustimmung  des  Abladers  dürfen  dessen  Güter  weder  auf  das  Verdeck
verladen  noch  an  die  Seiten  des  Schiffes  gehängt  werden.

Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  diese  Vorschrift,  soweit  sie  die  Beladung
  des  Verdecks  betrifft,  auf  die  Küstenschiffahrt  keine  Anwendung  findet.

§.  567.

Bei  der  Verfrachtung  eines  Schiffes  im  Ganzen  hat  der  Schiffer,  sobald  er
zur  Einnahme  der  Ladung  fertig  und  bereit  ist,  dies  dem  Befrachter  anzuzeigen.

Mit  dem  auf  die  Anzeige  folgenden  Tage  beginnt  die  Ladezeit.

Ueber  die  Ladezeit  hinaus  hat  der  Verfrachter  auf  die  Abladung  noch  länger
zu  warten,  wenn  es  vereinbart  ist  (Ueberliegezeit).

Für  die  Ladezeit  kann,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bedungen  ist,  keine  besondere
  Vergütung  verlangt  werden.  Dagegen  hat  der  Befrachter  dem  Verfrachter
für  die  Ueberliegezeit  eine  Vergütung  (Liegegeld)  zu  gewähren.

Reichs-Gesetzbl.  1897  59
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        §.  568.

Ist  die  Dauer  der  Ladezeit  durch  Vertrag  nicht  festgesetzt,  so  wird  sie  durch
die  örtlichen  Verordnungen  des  Abladungshafens  und  in  deren  Ermangelung  durch
den  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch  bestimmt.  Besteht  auch  ein  solcher  Ortsgebrauch
nicht,  so  gilt  als  Ladezeit  eine  den  Umständen  des  Falles  angemessene  Frist.

Ist  eine  Ueberliegezeit,  nicht  aber  deren  Dauer,  durch  Vertrag  bestimmt,  so
beträgt  die  Ueberliegezeit  vierzehn  Tage.

Enthält  der  Vertrag  nur  die  Festsetzung  eines  Liegegeldes,  so  ist  anzunehmen,
daß  eine  Ueberliegezeit  ohne  Bestimmung  der  Dauer  vereinbart  sei.

§.  569.

Ist  die  Dauer  der  Ladezeit  oder  der  Tag,  mit  welchem  die  Ladezeit  enden
soll,  durch  Vertrag  bestimmt,  so  beginnt  die  Ueberliegezeit  ohne  Weiteres  mit  dem
Ablaufe  der  Ladezeit.

In  Ermangelung  einer  solchen  vertragsmäßigen  Bestimmung  beginnt  die  Ueberliegezeit
  erst,  nachdem  der  Verfrachter  dem  Befrachter  erklärt  hat,  daß  die  Ladezeit
abgelaufen  sei.  Der  Verfrachter  kann  schon  innerhalb  der  Ladezeit  dem  Befrachter
erklären,  an  welchem  Tage  er  die  Ladezeit  für  abgelaufen  halte.  In  diesem  Falle

ist  zum  Ablaufe  der  Ladezeit  und  zum  Beginne  der  Ueberliegezeit  eine  neue  Erklärung
des  Verfrachters  nicht  erforderlich.

§.  570.

Nach  dem  Ablaufe  der  Ladezeit  oder,  wenn  eine  Ueberliegezeit  vereinbart  ist,
nach  dem  Ablaufe  der  Ueberliegezeit  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet,  auf  die
Abladung  noch  länger  zu  warten.  Er  muß  jedoch  seinen  Willen,  nicht  länger  zu
warten,  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Ablaufe  der  Ladezeit  oder  der  Ueberliegezeit
dem  Befrachter  erklären.

Ist  dies  nicht  geschehen,  so  läuft  die  Ladezeit  oder  Ueberliegezeit  nicht  eher
ab,  als  bis  die  Erklärung  nachgeholt  ist  und  seit  dem  Tage  der  Abgabe  der  Erklärung
  drei  Tage  verstrichen  sind.

Die  in  den  Abs.  1,  2  erwähnten  drei  Tage  werden  in  allen  Fällen  als
ununterbrochen  fortlaufende  Tage  nach  dem  Kalender  gezählt.

§.  571.

Die  in  den  §§.  569,  570  bezeichneten  Erklärungen  des  Verfrachters  sind  an
keine  besondere  Form  gebunden.  Weigert  sich  der  Befrachter,  den  Empfang  einer
solchen  Erklärung  in  genügender  Weise  zu  bescheinigen,  so  ist  der  Verfrachter  befugt,
eine  öffentliche  Urkunde  darüber  auf  Kosten  des  Befrachters  errichten  zu  lassen.

§.  572.

Das  Liegegeld  ist,  wenn  es  nicht  durch  Vertrag  bestimmt  ist,  nach  billigem
Ermessen  zu  bestimmen.
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        Hierbei  ist  auf  die  näheren  Umstände  des  Falles,  insbesondere  auf  die  Heuerbeträge
  und  die  Unterhaltskosten  der  Schiffsbesatzung  sowie  auf  den  dem  Verfrachter
entgehenden  Frachtverdienst,  Rücksicht  zu  nehmen.

§.  573.

Bei  der  Berechnung  der  Lade-  und  Ueberliegezeit  werden  die  Tage  in  ununterbrochen
  fortlaufender  Reihenfolge  gezählt;  insbesondere  kommen  in  Ansatz  die  Sonntage
  und  die  Feiertage  sowie  diejenigen  Tage,  an  welchen  der  Befrachter  durch  Zufall
die  Ladung  zu  liefern  verhindert  ist.

Nicht  in  Ansatz  kommen  jedoch  die  Tage,  an  denen  durch  Wind  und  Wetter
oder  durch  irgend  einen  anderen  Zufall  entweder

1.  die  Lieferung  nicht  nur  der  bedungenen,  sondern  jeder  Art  von  Ladung

an  das  Schiff  oder

2.  die  Uebernahme  der  Ladung
verhindert  ist.
§.  574.

Für  die  Tage,  die  der  Verfrachter  wegen  Verhinderung  der  Lieferung  jeder
Art  von  Ladung  länger  warten  muß,  gebührt  ihm  Liegegeld,  selbst  wenn  die  Verhinderung
  während  der  Ladezeit  eintritt.  Dagegen  ist  für  die  Tage,  die  er  wegen
Verhinderung  der  Uebernahme  der  Ladung  länger  warten  muß,  Liegegeld  nicht  zu
entrichten,  selbst  wenn  die  Verhinderung  während  der  Ueberliegezeit  eintritt.

§.  575.

Sind  für  die  Dauer  der  Ladezeit  nach  §.  568  die  örtlichen  Verordnungen  oder
der  Ortsgebrauch  maßgebend,  so  kommen  bei  der  Berechnung  der  Ladezeit  die  Vorschriften
  der  §§.  573,  574  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  örtlichen  Verordnungen
oder  der  Ortsgebrauch  nichts  Abweichendes  bestimmen.

§.  576.

Hat  sich  der  Verfrachter  ausbedungen,  daß  die  Abladung  bis  zu  einem  bestimmten
Tage  beendigt  sein  muß,  so  wird  er  durch  die  Verhinderung  der  Lieferung  jeder  Art
von  Ladung  (§.  573  Abs.  2  Nr.  1)  zum  längeren  Warten  nicht  verpflichtet.

§.  577.

Soll  der  Verfrachter  die  Ladung  von  einem  Dritten  erhalten  und  ist  dieser
Dritte  ungeachtet  der  von  dem  Verfrachter  in  ortsüblicher  Weise  kundgemachten  Bereitschaft
  zum  Laden  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die  Lieferung  der  Ladung,  so
hat  der  Verfrachter  den  Befrachter  schleunigst  hiervon  zu  benachrichtigen  und  nur  bis
zum  Ablaufe  der  Ladezeit,  nicht  auch  während  der  etwa  vereinbarten  Ueberliegezeit  auf
die  Abladung  zu  warten,  es  sei  denn,  daß  er  von  dem  Befrachter  oder  einem  Be-59
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        vollmächtigten  des  Befrachters  noch  innerhalb  der  Ladezeit  eine  entgegengesetzte  Anweisung
  erhält.

Ist  für  die  Ladezeit  und  die  Löschzeit  zusammen  eine  ungetheilte  Frist  bestimmt,
so  wird  für  den  im  Abs.  1  erwähnten  Fall  die  Hälfte  dieser  Frist  als  Ladezeit
angesehen.

§.  578.

Der  Verfrachter  hat  auf  Verlangen  des  Befrachters  die  Reise  auch  ohne  die
volle  bedungene  Ladung  anzutreten.  Es  gebührt  ihm  aber  alsdann  nicht  nur  die  volle
Fracht  und  das  etwaige  Liegegeld,  sondern  er  ist  auch  berechtigt,  soweit  ihm  durch
die  Unvollständigkeit  der  Ladung  die  Sicherheit  für  die  volle  Fracht  entgeht,  die  Bestellung
  einer  anderweitigen  Sicherheit  zu  fordern.  Außerdem  sind  ihm  die  Mehrkosten,
  die  ihm  in  Folge  der  Unvollständigkeit  der  Ladung  etwa  erwachsen,  durch  den
Befrachter  zu  erstatten.

§.  579.

Hat  der  Befrachter  bis  zum  Ablaufe  der  Zeit,  während  welcher  der  Verfrachter
auf  die  Abladung  zu  warten  verpflichtet  ist  (Wartezeit),  die  Abladung  nicht  vollständig
  bewirkt,  so  ist  der  Verfrachter  befugt,  sofern  der  Befrachter  nicht  von  dem
Vertrage  zurücktritt,  die  Reise  anzutreten  und  die  im  §.  578  bezeichneten  Forderungen
geltend  zu  machen.

§.  580.

Der  Befrachter  kann  vor  dem  Antritte  der  Reise,  sei  diese  eine  einfache  oder
eine  zusammengesetzte,  von  dem  Vertrag  unter  der  Verpflichtung  zurücktreten,  die  Hälfte
der  bedungenen  Fracht  als  Fautfracht  zu  zahlen.

Im  Sinne  dieser  Vorschrift  wird  die  Reise  schon  dann  als  angetreten  erachtet.
1.  wenn  der  Befrachter  den  Schiffer  bereits  abgefertigt  hat;

2.  wenn  er  die  Ladung  bereits  ganz  oder  zu  einem  Theile  geliefert  hat  und
die  Wartezeit  verstrichen  ist.

§.  581.

Macht  der  Befrachter  von  dem  im  §.  580  bezeichneten  Rechte  Gebrauch,  nachdem
  Ladung  geliefert  ist,  so  hat  er  auch  die  Kosten  der  Einladung  und  Wiederausladung
  zu  tragen  und  für  die  Zeit  der  Wiederausladung,  soweit  sie  nicht  in  die
Ladezeit  fällt,  Liegegeld  (§.  572)  zu  zahlen.  Die  Wiederausladung  ist  mit  möglichster
Beschleunigung  zu  bewirken.

Der  Verfrachter  ist  verpflichtet,  den  Aufenthalt,  den  die  Wiederausladung  verursacht,
  selbst  dann  sich  gefallen  zu  lassen,  wenn  dadurch  die  Wartezeit  überschritten
wird.  Für  die  Zeit  nach  dem  Ablaufe  der  Wartezeit  hat  er  Anspruch  auf  Liegegeld
und  auf  Ersatz  des  durch  die  Ueberschreitung  der  Wartezeit  entstandenen  Schadens,
soweit  der  letztere  den  Betrag  dieses  Liegegeldes  übersteigt.
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        §.  582.

Nachdem  die  Reise  im  Sinne  des  §.  580  angetreten  ist,  kann  der  Befrachter
nur  gegen  Berichtigung  der  vollen  Fracht  sowie  aller  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters
  (§.  614)  und  gegen  Berichtigung  oder  Sicherstellung  der  im  §.  615  bezeichneten
  Forderungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten  und  die  Wiederausladung  der
Güter  fordern.

Im  Falle  der  Wiederausladung  hat  der  Befrachter  nicht  nur  die  hierdurch  entstehenden
  Mehrkosten,  sondern  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  aus  dem  durch
die  Wiederausladung  verursachten  Aufenthalte  dem  Verfrachter  entsteht.

Zum  Zwecke  der  Wiederausladung  der  Güter  die  Reise  zu  ändern  oder  einen
Hafen  anzulaufen,  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet.

§.  583.

Der  Befrachter  ist  statt  der  vollen  Fracht  nur  zwei  Drittheile  als  Fautfracht
zu  zahlen  verpflichtet,  wenn  das  Schiff  zugleich  auf  Rückladung  verfrachtet  ist  oder  in
Ausführung  des  Vertrags  zur  Einnahme  der  Ladung  eine  Fahrt  aus  einem  anderen
Hafen  zu  machen  hat  und  in  diesen  beiden  Fällen  der  Rücktritt  früher  erklärt  wird,
als  die  Rückreise  oder  die  Reise  aus  dem  Abladungshafen  im  Sinne  des  §.  580

angetreten  ist.
§.  584.

Bei  anderen  zusammengesetzten  Reisen  erhält  der  Verfrachter,  wenn  der  Befrachter
  den  Rücktritt  erklärt,  bevor  in  Bezug  auf  den  letzten  Reiseabschnitt  die  Reise
im  Sinne  des  §.  580  angetreten  ist,  als  Fautfracht  zwar  die  volle  Fracht,  es  kommt
von  dieser  jedoch  ein  angemessener  Bruchtheil  in  Abzug,  sofern  die  Umstände  die  Annahme
  begründen,  daß  der  Verfrachter  in  Folge  der  Aufhebung  des  Vertrags  Kosten
erspart  und  Gelegenheit  zu  anderweitigem  Frachtverdienste  gehabt  habe.

Der  Abzug  darf  in  keinem  Falle  die  Hälfte  der  Fracht  übersteigen.

§.  585.

Liefert  der  Befrachter  bis  zum  Ablaufe  der  Wartezeit  keine  Ladung,  so  ist  der
Verfrachter  an  seine  Verpflichtungen  aus  dem  Vertrage  nicht  länger  gebunden  und
befugt,  gegen  den  Befrachter  dieselben  Ansprüche  geltend  zu  machen,  welche  ihm  zugestanden
  haben  würden,  wenn  der  Befrachter  von  dem  Vertrage  zurückgetreten  wäre
(§§.  580,  583,  584).

§.  586.

Auf  die  Fautfracht  wird  die  Fracht,  welche  der  Verfrachter  für  andere  Ladungsgüter
  erhält,  nicht  angerechnet.  Die  Vorschrift  des  §.  584  Abs.  1  bleibt  unberührt.

Der  Anspruch  des  Verfrachters  auf  Fautfracht  ist  nicht  davon  abhängig,  daß
er  die  im  Vertrage  bezeichnete  Reise  ausführt.

Durch  die  Fautfracht  werden  die  Ansprüche  des  Verfrachters  auf  Liegegeld  und
die  übrigen  ihm  etwa  zustehenden  Forderungen  (§.  614)  nicht  ausgeschlossen.
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        §.  587.

Ist  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des
Schiffes  verfrachtet,  so  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  567  bis  586  mit  folgenden
Abweichungen:

1  Der  Verfrachter  erhält  in  den  Fällen,  in  denen  er  sich  nach  diesen  Vorschriften
  mit  einem  Theile  der  Fracht  begnügen  müßte,  als  Fautfracht  die
volle  Fracht,  es  sei  denn,  daß  sämmtliche  Befrachter  zurücktreten  oder
keine  Ladung  liefern.

Von  der  vollen  Fracht  kommt  jedoch  die  Fracht  für  diejenigen  Güter
in  Abzug,  welche  der  Verfrachter  an  Stelle  der  nicht  gelieferten  annimmt.

2.  In  den  Fällen  der  §§.  581,  582  kann  der  Befrachter  die  Wiederausladung
nicht  verlangen,  wenn  sie  eine  Verzögerung  der  Reise  zur  Folge  haben
oder  eine  Umladung  nöthig  machen  würde,  es  sei  denn,  daß  alle  übrigen
Befrachter  zustimmen.  Außerdem  ist  der  Befrachter  verpflichtet,  sowohl  die
Kosten  als  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  welche  durch  die  Wiederausladung
entstehen.

Machen  sämmtliche  Befrachter  von  dem  Rechte  des  Rücktritts  Gebrauch,
so  hat  es  bei  den  Vorschriften  der  §§.  581,  582  sein  Bewenden.

§.  588.

Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  zum  Gegenstande,  so  muß  der  Befrachter
auf  die  Aufforderung  des  Schiffers  ohne  Verzug  die  Abladung  bewirken.

Ist  der  Befrachter  säumig,  so  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet,  auf  die
Lieferung  der  Güter  zu  warten;  der  Befrachter  muß,  wenn  die  Reife  ohne  die  Güter
angetreten  wird,  gleichwohl  die  volle  Fracht  entrichten.  Es  kommt  von  der  letzteren
jedoch  die  Fracht  für  diejenigen  Güter  in  Abzug,  welche  der  Verfrachter  an  Stelle
der  nicht  gelieferten  annimmt.

Der  Verfrachter,  der  den  Anspruch  auf  die  Fracht  gegen  den  säumigen  Befrachter
  geltend  machen  will,  ist  bei  Verlust  des  Anspruchs  verpflichtet,  dies  dem
Befrachter  vor  der  Abreise  kund  zu  geben.  Auf  diese  Erklärung  finden  die  Vorschriften
  des  §.  571  Anwendung.

§.  589.

Nach  der  Abladung  kann  der  Befrachter  auch  gegen  Berichtigung  der  vollen
Fracht  sowie  aller  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  (§.  614)  und  gegen  Berichtigung
  oder  Sicherstellung  der  im  §.  615  bezeichneten  Forderungen  nur  nach
Maßgabe  des  §.  587  Nr.  2  Abs.  1  von  dem  Vertrage  zurücktreten  und  die  Wiederausladung
  der  Güter  fordern.

Die  Vorschrift  des  §.  582  Abs.  3  findet  Anwendung.

S.  590.
Ist  ein  Schiff  auf  Stückgüter  angelegt  und  die  Zeit  der  Abreise  nicht  festgesetzt,
  so  hat  auf  Antrag  des  Befrachters  der  Richter  nach  den  Umständen  des
        <pb n="373" />
        Falles  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  über  welchen  hinaus  der  Antritt  der  Reise  nicht
verschoben  werden  darf.

§.  591.

Bei  jeder  Art  von  Frachtvertrag  hat  der  Befrachter  innerhalb  der  Zeit,  binnen
welcher  die  Güter  zu  liefern  sind,  dem  Schiffer  zugleich  alle  zur  Verschiffung  der
Güter  erforderlichen  Papiere  zuzustellen.

§.  592

Der  Schiffer  hat  zur  Löschung  der  Ladung  das  Schiff  an  den  Platz  hinzulegen,
der  ihm  von  demjenigen,  an  welchen  die  Ladung  abzuliefern  ist  (Empfänger),  oder,
wenn  die  Ladung  an  mehrere  Empfänger  abzuliefern  ist,  von  sämmtlichen  Empfängern
angewiesen  wird.

Erfolgt  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  oder  wird  nicht  von  sämmtlichen
Empfängern  derselbe  Platz  angewiesen  oder  gestatten  die  Wassertiefe,  die  Sicherheit
des  Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen  die  Befolgung  der
Anweisung  nicht,  so  hat  der  Schiffer  an  dem  ortsüblichen  Löschungsplatz  anzulegen.

§.  593.

Sofern  nicht  durch  Vertrag  oder  durch  die  örtlichen  Verordnungen  des
Löschungshafens  und  in  deren  Ermangelung  durch  einen  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch
  ein  Anderes  bestimmt  ist,  werden  die  Kosten  der  Ausladung  aus  dem
Schiffe  von  dem  Verfrachter,  alle  übrigen  Kosten  der  Löschung  von  dem  Ladungsempfänger
  getragen.

§.  594.

Bei  der  Verfrachtung  eines  Schiffes  im  Ganzen  hat  der  Schiffer,  sobald  er
zum  Löschen  fertig  und  bereit  ist,  dies  dem  Empfänger  anzuzeigen.

Ist  der  Empfänger  dem  Schiffer  unbekannt,  so  ist  die  Anzeige  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirken.

Mit  dem  auf  die  Anzeige  folgenden  Tage  beginnt  die  Löschzeit.

Ueber  die  Löschzeit  hinaus  hat  der  Verfrachter  nur  dann  auf  die  Abnahme
der  Ladung  noch  länger  zu  warten,  wenn  es  vereinbart  ist  (Ueberliegezeit).

Für  die  Löschzeit  kann,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bedungen  ist,  keine  besondere
  Vergütung  verlangt  werden.  Dagegen  ist  dem  Verfrachter  für  die  Ueberliegezeit
  eine  Vergütung  (Liegegeld)  zu  gewähren.

In  Ansehung  der  Höhe  des  Liegegeldes  finden  die  Vorschriften  des  §.  572
Anwendung.

§.  595.

Ist  die  Dauer  der  Löschzeit  durch  Vertrag  nicht  festgesetzt,  so  wird  sie  durch
die  örtlichen  Verordnungen  des  Löschungshafens  und  in  deren  Ermangelung  durch  den
        <pb n="374" />
        daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch  bestimmt.  Besteht  auch  ein  solcher  Ortsgebrauch
nicht,  so  gilt  als  Löschzeit  eine  den  Umständen  des  Falles  angemessene  Frist.

Ist  eine  Ueberliegezeit,  nicht  aber  deren  Dauer,  durch  Vertrag  bestimmt,  so
beträgt  die  Ueberliegezeit  vierzehn  Tage.

Enthält  der  Vertrag  nur  die  Festsetzung  eines  Liegegeldes,  so  ist  anzunehmen,
daß  eine  Ueberliegezeit  ohne  Bestimmung  der  Dauer  vereinbart  sei.

§.  596.

Ist  die  Dauer  der  Löschzeit  oder  der  Tag,  mit  welchem  die  Löschzeit  enden
soll,  durch  Vertrag  bestimmt,  so  beginnt  die  Ueberliegezeit  ohne  Weiteres  mit  dem
Ablaufe  der  Löschzeit.

In  Ermangelung  einer  solchen  vertragsmäßigen  Bestimmung  beginnt  die  Ueberliegezeit
  erst,  nachdem  der  Verfrachter  dem  Empfänger  erklärt  hat,  daß  die  Löschzeit
abgelaufen  sei.  Der  Verfrachter  kann  schon  innerhalb  der  Löschzeit  dem  Empfänger
erklären,  an  welchem  Tage  er  die  Löschzeit  für  abgelaufen  halte.  In  diesem  Falle
ist  zum  Ablaufe  der  Löschzeit  und  zum  Beginne  der  Ueberliegezeit  eine  neue  Erklärung
des  Verfrachters  nicht  erforderlich.

Auf  die  im  Abs.  2  erwähnten  Erklärungen  des  Verfrachters  finden  die  Vorschriften
  des  §.  571  Anwendung.

§.  597.

Bei  der  Berechnung  der  Lösch-  und  Ueberliegezeit  werden  die  Tage  in  ununterbrochen
  fortlaufender  Reihenfolge  gezählt;  insbesondere  kommen  in  Ansatz  die  Sonntage
  und  die  Feiertage  sowie  diejenigen  Tage,  an  welchen  der  Empfänger  durch  Zufall
die  Ladung  abzunehmen  verhindert  ist.

Nicht  in  Ansatz  kommen  jedoch  die  Tage,  an  denen  durch  Wind  und  Wetter
oder  durch  irgend  einen  anderen  Zufall  entweder

1.  die  Beförderung  nicht  nur  der  im  Schiffe  befindlichen,  sondern  jeder  Art
von  Ladung  von  dem  Schiffe  an  das  Land  oder
2.  die  Ausladung  aus  dem  Schiffe
verhindert  ist.
§.  598.

Für  die  Tage,  die  der  Verfrachter  wegen  der  Verhinderung  der  Beförderung
jeder  Art  von  Ladung  von  dem  Schiffe  an  das  Land  länger  warten  muß,  gebührt
ihm  Liegegeld,  selbst  wenn  die  Verhinderung  während  der  Löschzeit  eintritt.  Dagegen
ist  für  die  Tage,  die  er  wegen  Verhinderung  der  Ausladung  aus  dem  Schiffe  länger
warten  muß,  Liegegeld  nicht  zu  entrichten,  selbst  wenn  die  Verhinderung  während  der
Ueberliegezeit  eintritt.

§.  599.

Sind  für  die  Dauer  der  Löschzeit  nach  §.  595  die  örtlichen  Verordnungen
oder  der  Ortsgebrauch  maßgebend,  so  kommen  bei  der  Berechnung  der  Löschzeit  die
        <pb n="375" />
        Vorschriften  der  §§.  597,  598  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  örtlichen  Verordnungen
  oder  der  Ortsgebrauch  nichts  Abweichendes  bestimmen.

§.  600.

Hat  sich  der  Verfrachter  ausbedungen,  daß  die  Löschung  bis  zu  einem  bestimmten
Tage  beendigt  sein  muß,  so  wird  er  durch  die  Verhinderung  der  Beförderung  jeder
Art  von  Ladung  von  dem  Schiffe  an  das  Land  (§.  597  Abs.  2  Nr.  1)  zum  längeren
Warten  nicht  verpflichtet.

§.  601.

Wenn  sich  der  Empfänger  zur  Abnahme  der  Güter  bereit  erklärt,  die  Abnahme
aber  über  die  von  ihm  einzuhaltenden  Fristen  verzögert,  so  ist  der  Schiffer  befugt,
die  Güter  unter  Benachrichtigung  des  Empfängers  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus
oder  sonst  in  sicherer  Weise  zu  hinterlegen.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  in  dieser  Weise  zu  verfahren  und  zugleich  den
Befrachter  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  wenn  der  Empfänger  die  Annahme  der  Güter
verweigert  oder  sich  über  die  Annahme  auf  die  im  §.  594  vorgeschriebene  Anzeige
nicht  erklärt  oder  wenn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist.

§.  602.

Soweit  durch  die  Säumniß  des  Empfängers  oder  durch  das  Hinterlegungsverfahren
  die  Löschzeit  ohne  Verschulden  des  Schiffers  überschritten  wird,  hat  der  Verfrachter
  Anspruch  auf  Liegegeld  (§.  594),  unbeschadet  des  Rechtes,  für  diese  Zeit,
soweit  sie  keine  vertragsmäßige  Ueberliegezeit  ist,  einen  höheren  Schaden  geltend  zu
machen

§.  603.

Die  Vorschriften  der  §§.  594  bis  602  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn
ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes  verfrachtet
  ist.

§.  604.  

Stückgüter  hat  der  Empfänger  auf  die  Aufforderung  des  Schiffers  ohne  Verzug
abzunehmen.  Ist  der  Empfänger  dem  Schiffer  unbekannt,  so  ist  die  Aufforderung
durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirken.

In  Ansehung  des  Rechtes  und  der  Verpflichtung  des  Schiffers,  die  Güter  zu
hinterlegen,  gelten  die  Vorschriften  des  §.  601.  Die  im  §.  601  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  des  Befrachters  kann  durch  öffentliche,  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirkende
  Bekanntmachung  erfolgen.

Für  die  Tage,  um  welche  durch  die  Säumniß  des  Empfängers  oder  durch  das
Hinterlegungsverfahren  die  Frist,  binnen  welcher  das  Schiff  würde  entlöscht  worden
sein,  überschritten  ist,  hat  der  Verfrachter  Anspruch  auf  Liegegeld  (§.  594),  unbeschadet
  des  Rechtes,  einen  höheren  Schaden  geltend  zu  machen.

Reichs-Gesetzbl.  1897  60
        <pb n="376" />
        §.  605.

Hat  bei  der  Verfrachtung  des  Schiffes  im  Ganzen  oder  eines  verhältnißmäßigen
Theiles  oder  eines  bestimmt  bezeichneten  Raumes  des  Schiffes  der  Befrachter  Unterfrachtverträge
  über  Stückgüter  geschlossen,  so  bleiben  für  die  Rechte  und  Pflichten
des  ursprünglichen  Verfrachters  die  Vorschriften  der  §§.  594  bis  602  maßgebend.

§.  606.

Der  Verfrachter  haftet  für  den  Schaden,  der  durch  Verlust  oder  Beschädigung
der  Güter  in  der  Zeit  von  der  Annahme  bis  zur  Ablieferung  entsteht,  es  sei  denn,
daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  auf  Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Verfrachters  nicht  abgewendet  werden  konnten.

§.  607.

Für  Kostbarkeiten,  Kunstgegenstände,  Geld  und  Werthpapiere  haftet  der  Verfrachter
  nur,  wenn  diese  Beschaffenheit  oder  der  Werth  der  Güter  bei  der  Abladung
dem  Schiffer  angegeben  worden  ist.

§.  608.

Bevor  der  Empfänger  die  Güter  übernimmt,  kann  sowohl  der  Empfänger  als
der  Schiffer,  um  den  Zustand  oder  die  Menge  der  Güter  festzustellen,  ihre  Besichtigung
  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  die  zu  dem  Zwecke  amtlich  bestellten
Sachverständigen  bewirken  lassen.

Bei  diesem  Verfahren  ist  die  am  Orte  anwesende  Gegenpartei  zuzuziehen,  sofern
die  Umstände  es  gestatten.

§.  609.

Ist  die  Besichtigung  vor  der  Uebernahme  nicht  geschehen,  so  muß  der  Empfänger
spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Tage  der  Uebernahme  die  nachträgliche  Besichtigung
  der  Güter  nach  Maßgabe  des  §.  608  erwirken,  widrigenfalls  alle  Ansprüche
wegen  Beschädigung  oder  theilweisen  Verlustes  erlöschen.  Es  macht  keinen  Unterschied,
ob  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  äußerlich  erkennbar  war  oder  nicht.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  solche  Verluste  und  Beschädigungen,
  die  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
entstanden  sind.

§.  610.

Die  Kosten  der  Besichtigung  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  sie  beantragt  hat.
Ist  jedoch  die  Besichtigung  von  dem  Empfänger  beantragt  und  wird  ein  Verlust
oder  eine  Beschädigung  ermittelt,  wofür  der  Verfrachter  Ersatz  zu  leisten  hat,  so  fallen
diesem  die  Kosten  zur  Last.
§.  611.
Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags  für  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust
von  Gütern  Ersatz  geleistet  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswerth  und  in  dessen
        <pb n="377" />
        Ermangelung  der  gemeine  Werth  zu  ersetzen,  welchen  Güter  derselben  Art  und  Beschaffenheit
  am  Bestimmungsorte  der  Güter  bei  Beginn  der  Löschung  des  Schiffes
oder,  wenn  eine  Entlöschung  des  Schiffes  an  diesem  Orte  nicht  erfolgt,  bei  seiner
Ankunft  daselbst  haben;  hiervon  kommt  in  Abzug,  was  in  Folge  des  Verlustes  an
Zöllen  und  sonstigen  Kosten  sowie  an  Fracht  erspart  ist.

Wird  der  Bestimmungsort  der  Güter  nicht  erreicht,  so  tritt  an  dessen  Stelle
der  Ort,  wo  die  Reise  endet,  oder,  wenn  die  Reise  durch  Verlust  des  Schiffes  endet,
der  Ort,  wohin  die  Ladung  in  Sicherheit  gebracht  ist.

§.  612.

Die  Vorschriften  des  §.  611  finden  auch  auf  diejenigen  Güter  Anwendung,
für  welche  der  Rheder  nach  §.  541  Ersatz  leisten  muß.

Uebersteigt  im  Falle  der  Verfügung  über  die  Güter  durch  Verkauf  der  Reinerlös
den  im  §.  611  bezeichneten  Preis,  so  tritt  an  die  Stelle  des  letzteren  der  Reinerlös.

§.  613.

Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags  für  Beschädigung  von  Gütern  Ersatz  geleistet
  werden,  so  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Verkaufswerthe  der  Güter  im  beschädigten
  Zustande  und  dem  gemeinen  Handelswerth  oder  dem  gemeinen  Werthe  zu
ersetzen,  welchen  die  Güter  ohne  die  Beschädigung  am  Bestimmungsorte  zur  Zeit  der
Löschung  bes  Schiffes  gehabt  haben  würden;  hiervon  kommt  in  Abzug,  was  in  Folge
der  Beschädigung  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  erspart  ist.

§.  614.

Durch  die  Annahme  der  Güter  wird  der  Empfänger  verpflichtet,  nach  Maßgabe
  des  Frachtvertrags  oder  des  Konnossements,  auf  deren  Grund  die  Empfangnahme
  geschieht,  die  Fracht  nebst  allen  Nebengebühren  sowie  das  etwaige  Liegegeld
zu  bezahlen,  die  ausgelegten  Zölle  und  übrigen  Auslagen  zu  erstatten  und  die  ihm
sonst  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

Der  Verfrachter  hat  die  Güter  gegen  Zahlung  der  Fracht  und  gegen  Erfüllung
der  übrigen  Verpflichtungen  des  Empfängers  auszuliefern.

§.  615.

Der  Verfrachter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Güter  früher  auszuliefern,  als  bis
die  darauf  haftenden  Beiträge  zur  großen  Haverei,  Bergungs-  und  Hülfskosten  und
Bodmereigelder  bezahlt  oder  sichergestellt  sind.

Ist  die  Verbodmung  für  Rechnung  des  Rheders  geschehen,  so  gilt  diese  Vorschrift
  unbeschadet  der  Verpflichtung  des  Verfrachters,  für  die  Befreiung  der  Güter
von  der  Bodmereischuld  noch  vor  der  Auslieferung  zu  sorgen.

60
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        §.  616.

Der  Verfrachter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Güter,  mögen  sie  verdorben  oder
beschädigt  sein  oder  nicht,  für  die  Fracht  an  Zahlungsstatt  anzunehmen.

Sind  jedoch  Behältnisse,  die  mit  flüssigen  Waaren  angefüllt  waren,  während
der  Reise  ganz  oder  zum  größeren  Theile  ausgelaufen,  so  können  sie  dem  Verfrachter
für  die  Fracht  und  seine  übrigen  Forderungen  (§.  614)  an  Zahlungsstatt  überlassen
werden.

Durch  die  Vereinbarung,  daß  der  Verfrachter  nicht  für  Leckage  haftet,  oder
durch  die  Klausel:  "frei  von  Leckage"  wird  dieses  Recht  nicht  ausgeschlossen.  Das
Recht  erlischt,  sobald  die  Behältnisse  in  den  Gewahrsam  des  Abnehmers  gelangt  sind.

Ist  die  Fracht  in  Bausch  und  Bogen  bedungen  und  sind  nur  einige  Behältnisse
ganz  oder  zum  größeren  Theile  ausgelaufen,  so  können  diese  für  einen  verhältnißmäßigen
  Theil  der  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  des  Verfrachters  an  Zahlungsstatt
  überlassen  werden.

§.  617.

Für  Güter,  die  durch  irgend  einen  Unfall  verloren  gegangen  sind,  ist  keine
Fracht  zu  bezahlen  und  die  etwa  vorausbezahlte  zu  erstatten,  sofern  nicht  das  Gegentheil
  bedungen  ist.

Diese  Vorschrift  kommt  auch  zur  Anwendung,  wenn  das  Schiff  im  Ganzen
oder  ein  verhältnißmäßiger  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes  verfrachtet
  ist.  Sofern  in  einem  solchen  Falle  das  Frachtgeld  in  Bausch  und  Bogen
bedungen  ist,  berechtigt  der  Verlust  eines  Theiles  der  Güter  zu  einem  verhältnißmäßigen
  Abzuge  von  der  Fracht.

§.  618.

Ungeachtet  der  nicht  erfolgten  Ablieferung  ist  die  Fracht  zu  zahlen  für  Güter,
deren  Verlust  in  Folge  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit,  namentlich  durch  inneren
Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage,  eingetreten  ist,  sowie  für  Thiere,  die
unterwegs  gestorben  sind.  

Inwiefern  die  Fracht  für  Güter  zu  ersetzen  ist,  die  in  Fällen  der  großen
Haverei  aufgeopfert  worden  sind,  wird  durch  die  Vorschriften  über  die  große  Haverei
bestimmt.

§.  619.

Für  Güter,  die  ohne  Abrede  über  die  Höhe  der  Fracht  zur  Beförderung  übernommen
  sind,  ist  die  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  übliche  Fracht  zu  zahlen.

Für  Güter,  die  über  das  mit  dem  Befrachter  vereinbarte  Maß  hinaus  zur
Beförderung  übernommen  sind,  ist  die  Fracht  nach  dem  Verhältnisse  der  bedungenen
Fracht  zu  zahlen.

§.  620.

Ist  die  Fracht  nach  Maß,  Gewicht  oder  Menge  der  Güter  bedungen,  so  ist
im  Zweifel  anzunehmen,  daß  Maß,  Gewicht  oder  Menge  der  abgelieferten  und  nicht
der  eingelieferten  Güter  für  die  Höbe  der  Fracht  entscheiden  soll.
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        §.  621.

Außer  der  Fracht  können  Kaplaken,  Prämien  und  dergleichen  nicht  gefordert
werden,  sofern  sie  nicht  ausbedungen  sind.

Die  gewöhnlichen  und  ungewöhnlichen  Kosten  der  Schiffahrt,  wie  Lootsengeld,
Hafengeld,  Leuchtfeuergeld,  Schlepplohn,  Quarantänegelder,  Auseisungskosten  und
dergleichen,  fallen  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Abrede  dem  Verfrachter
allein  zur  Last,  selbst  wenn  er  zu  den  Maßregeln,  welche  die  Auslagen  verursacht
haben,  auf  Grund  des  Frachtvertrags  nicht  verpflichtet  war.

Die  Fälle  der  großen  Haverei  sowie  die  Fälle  der  Aufwendung  von  Kosten
zur  Erhaltung,  Bergung  und  Rettung  der  Ladung  werden  durch  die  Vorschriften  des
Abs.  2  nicht  berührt.

§.  622.

Ist  die  Fracht  nach  Zeit  bedungen,  so  beginnt  sie  in  Ermangelung  einer
anderen  Abrede  mit  dem  Tage  zu  laufen,  der  auf  denjenigen  folgt,  an  welchem  der
Schiffer  anzeigt,  daß  er  zur  Einnahme  der  Ladung,  oder  bei  einer  Reise  in  Ballast,
daß  er  zum  Antritte  der  Reise  fertig  und  bereit  sei,  sofern  aber  bei  einer  Reise  in
Ballast  diese  Anzeige  am  Tage  vor  dem  Antritte  der  Reise  noch  nicht  erfolgt  ist,
mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Reise  angetreten  wird.

Ist  Liegegeld  oder  Ueberliegezeit  bedungen,  so  beginnt  in  allen  Fällen  die  Zeitfracht
  erst  mit  dem  Tage  zu  laufen,  an  welchem  der  Antritt  der  Reise  erfolgt.

Die  Zeitfracht  endet  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Löschung  vollendet  ist.

Wird  die  Reise  ohne  Verschulden  des  Verfrachters  verzögert  oder  unterbrochen,
so  muß  für  die  Zwischenzeit  die  Zeitfracht  fortentrichtet  werden,  jedoch  unbeschadet
der  Vorschriften  der  §§.  637,  638.

§.  623.

Der  Verfrachter  hat  wegen  der  im  §.  614  erwähnten  Forderungen  ein  Pfandrecht
  an  den  Gütern.

Das  Pfandrecht  besteht,  solange  die  Güter  zurückbehalten  oder  hinterlegt  sind,
es  dauert  auch  nach  der  Ablieferung  fort,  sofern  es  binnen  dreißig  Tagen  nach  der
Beendigung  der  Ablieferung  gerichtlich  geltend  gemacht  wird  und  das  Gut  noch  im
Besitze  des  Empfängers  ist.

Die  nach  §.  366  Abs.  3,  §.  368  für  das  Pfandrecht  des  Frachtführers  geltenden
Vorschriften  finden  auch  auf  das  Pfandrecht  des  Verfrachters  Anwendung.

Die  im  §.  1234  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete  Androhung
des  Pfandverkaufs  sowie  die  in  den  §§.  1237,  1241  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
vorgesehenen  Benachrichtigungen  sind  an  den  Empfänger  zu  richten.  Ist  dieser  nicht
zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die  Annahme  des  Gutes,  so  hat  die  Androhung  und
Benachrichtigung  gegenüber  dem  Absender  zu  erfolgen.

§.  624.

Im  Falle  des  Streites  über  die  Forderungen  des  Verfrachters  ist  dieser  zur
Auslieferung  der  Güter  verpflichtet,  sobald  die  streitige  Summe  öffentlich  hinterlegt  ist.
        <pb n="380" />
        Nach  der  Ablieferung  der  Güter  ist  der  Verfrachter  zur  Erhebung  der  hinterlegten
  Summe  gegen  angemessene  Sicherheitsleistung  berechtigt.

§.  625.

Hat  der  Verfrachter  die  Güter  ausgeliefert,  so  kann  er  sich  wegen  der  gegen
den  Empfänger  ihm  zustehenden  Forderungen  (§.  614)  nicht  an  dem  Befrachter  erholen.
  Nur  soweit  sich  der  Befrachter  mit  dem  Schaden  des  Verfrachters  bereichern
würde,  findet  ein  Rückgriff  statt.

§.  626.

Hat  der  Verfrachter  die  Güter  nicht  ausgeliefert  und  von  dem  Rechte  des
Pfandverkaufs  Gebrauch  gemacht,  jedoch  durch  den  Verkauf  seine  vollständige  Befriedigung
  nicht  erhalten,  so  kann  er  sich  an  dem  Befrachter  erholen,  soweit  er  wegen
seiner  Forderungen  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem  Befrachter  abgeschlossenen  Frachtvertrage
  nicht  befriedigt  ist.

§.  627.

Werden  die  Güter  vom  Empfänger  nicht  abgenommen,  so  ist  der  Befrachter
verpflichtet,  den  Verfrachter  wegen  der  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  dem
Frachtvertrage  gemäß  zu  befriedigen.

Bei  der  Abnahme  der  Güter  durch  den  Befrachter  kommen  die  Vorschriften
der  §§.  592  bis  624  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des
Empfängers  der  Befrachter  tritt.  Insbesondere  steht  in  einem  solchen  Falle  dem
Verfrachter  wegen  seiner  Forderungen  das  Zurückbehaltungs-und  Pfandrecht  an  den
Gütern  nach  den  Vorschriften  der  §§.  623,  624  sowie  das  im  §.  615  bezeichnete
Recht  zu.

§.  628.

Der  Frachtvertrag  tritt  außer  Kraft,  ohne  daß  ein  Theil  zur  Entschädigung
des  anderen  verpflichtet  ist,  wenn  vor  dem  Antritte  der  Reise  durch  einen  Zufall:

1.  das  Schiff  verloren  geht,  insbesondere

wenn  es  verunglückt,

wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt
(§.  479)  und  in  dem  letzteren  Falle  unverzüglich  öffentlich  verkauft
  wird,

wenn  es  geraubt  wird,

wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  wird,

oder
2.  die  im  Frachtvertrage  nicht  blos  nach  Art  oder  Gattung,  sondern  speziell
bezeichneten  Güter  verloren  gehen
oder
3.  die  nicht  im  Frachtvertrage  speziell  bezeichneten  Güter  verloren  gehen,
nachdem  sie  bereits  an  Bord  gebracht  oder  behufs  der  Einladung  in  das
Schiff  an  der  Ladungsstelle  vom  Schiffer  übernommen  worden  sind.
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        Gehen  im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  3  die  Güter  noch  innerhalb  der  Wartezeit
(§.  579)  verloren,  so  tritt  der  Vertrag  nicht  außer  Kraft,  sofern  der  Befrachter  sich
unverzüglich  bereit  erklärt,  statt  der  verloren  gegangenen  andere  Güter  (§.  562)  zu
liefern,  und  mit  der  Lieferung  noch  innerhalb  der  Wartezeit  beginnt.  Er  hat  die
Abladung  der  anderen  Güter  binnen  kürzester  Frist  zu  vollenden,  die  Mehrkosten  dieser
Abladung  zu  tragen  und,  soweit  durch  sie  die  Wartezeit  überschritten  wird,  den  dem
Verfrachter  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

§.  629.

Jeder  Theil  ist  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  ohne  zur  Entschädigung
  verpflichtet  zu  sein:

1.  wenn  vor  dem  Antritte  der  Reise

das  Schiff  mit  Embargo  belegt  oder  für  den  Dienst  des  Reichs  oder
einer  fremden  Macht  in  Beschlag  genommen,

der  Handel  mit  dem  Bestimmungsort  untersagt,

der  Abladungs-  oder  Bestimmungshafen  blokirt,

die  Ausfuhr  der  nach  dem  Frachtvertrage  zu  verschiffenden  Güter  aus
dem  Abladungshafen  oder  ihre  Einfuhr  in  den  Bestimmungshafen
verboten,

durch  eine  andere  Verfügung  von  hoher  Hand  das  Schiff  am  Auslaufen
  oder  die  Reise  oder  die  Versendung  der  nach  dem  Frachtvertrage
  zu  liefernden  Güter  verhindert  wird.

In  allen  diesen  Fällen  berechtigt  jedoch  die  Verfügung  von
hoher  Hand  nur  dann  zum  Rücktritte,  wenn  das  eingetretene  Hinderniß
nicht  voraussichtlich  von  nur  unerheblicher  Dauer  ist;

2.  wenn  vor  dem  Antritte  der  Reise  ein  Krieg  ausbricht,  in  Folge  dessen
das  Schiff  oder  die  nach  dem  Frachtvertrage  zu  verschiffenden  Güter  oder
beide  nicht  mehr  als  frei  betrachtet  werden  können  und  der  Gefahr  der
Aufbringung  ausgesetzt  würden.

Die  Ausübung  der  im  §.  562  dem  Befrachter  ertheilten  Befugniß  wird  durch
diese  Vorschriften  nicht  ausgeschlossen.

§.  630.

Geht  das  Schiff  nach  dem  Antritte  der  Reise  durch  einen  Zufall  verloren
(§.  628  Abs.  1  Nr.  1),  so  endet  der  Frachtvertrag.  Jedoch  hat  der  Befrachter,
soweit  Güter  geborgen  oder  gerettet  werden,  die  Fracht  im  Verhältnisse  der  zurückgelegten
  zur  ganzen  Reise  zu  zahlen  (Distanzfracht).

Die  Distanzfracht  ist  nur  soweit  zu  zahlen,  als  der  gerettete  Werth  der
Güter  reicht.
        <pb n="382" />
        §.  631.

Bei  der  Berechnung  der  Distanzfracht  kommt  in  Anschlag  nicht  allein  das
Verhältniß  der  bereits  zurückgelegten  zu  der  noch  zurückzulegenden  Entfernung,  sondern
auch  das  Verhältniß  des  Aufwandes  an  Kosten  und  Zeit,  der  Gefahren  und  Mühen,
welche  durchschnittlich  mit  dem  vollendeten  Theile  der  Reise  verbunden  sind,  zu  denen
des  nicht  vollendeten  Theiles.

§.  632.

Die  Auflösung  des  Frachtvertrags  ändert  nichts  in  den  Verpflichtungen  des
Schiffers,  bei  Abwesenheit  der  Betheiligten  auch  nach  dem  Verluste  des  Schiffes  für
das  Beste  der  Ladung  zu  sorgen  (§§.  535  bis  537).  Der  Schiffer  ist  demzufolge
berechtigt  und  verpflichtet,  und  zwar  im  Falle  der  Dringlichkeit  auch  ohne  vorherige
Anfrage,  je  nachdem  es  den  Umständen  entspricht,  entweder  die  Ladung  für  Rechnung
der  Betheiligten  mittelst  eines  anderen  Schiffes  nach  dem  Bestimmungshafen  befördern
zu  lassen  oder  die  Auflagerung  oder  den  Verkauf  der  Ladung  zu  bewirken  und  im
Falle  der  Weiterbeförderung  oder  Auflagerung,  behufs  der  Beschaffung  der  hierzu
sowie  zur  Erhaltung  der  Ladung  nöthigen  Mittel,  einen  Theil  davon  zu  verkaufen  oder
im  Falle  der  Weiterbeförderung  die  Ladung  ganz  oder  zu  einem  Theile  zu  verbodmen.

Der  Schiffer  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  die  Ladung  auszuantworten  oder  zur
Weiterbeförderung  einem  anderen  Schiffer  zu  übergeben,  bevor  die  Distanzfracht  nebst
den  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  (§.  614)  und  die  auf  der  Ladung  haftenden
Beiträge  zur  großen  Haverei,  Bergungs-  und  Hülfskosten  und  Bodmereigelder  bezahlt
oder  sichergestellt  sind.

Auch  für  die  Erfüllung  der  nach  Abs.  1  dem  Schiffer  obliegenden  Pflichten
haftet  der  Rheder  mit  dem  Schiffe,  soweit  etwas  davon  gerettet  ist,  und  mit  der  Fracht.

§.  633.

Gehen  nach  dem  Antritte  der  Reise  die  Güter  durch  einen  Zufall  verloren,  so
endet  der  Frachtvertrag,  ohne  daß  ein  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen  verpflichtet
ist;  insbesondere  ist  die  Fracht  weder  ganz  noch  theilweise  zu  zahlen,  sofern  nicht  im
§.  618  das  Gegentheil  bestimmt  ist.

§.  634.

Ereignet  sich  nach  dem  Antritte  der  Reise  einer  der  im  §.  629  erwähnten  Zufälle,
  so  ist  jeder  Theil  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  ohne  zur  Entschädigung
  verpflichtet  zu  sein.

Tritt  jedoch  einer  der  im  §.  629  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Zufälle  ein,  so
muß,  bevor  der  Rücktritt  stattfindet,  auf  die  Beseitigung  des  Hindernisses  drei  oder
fünf  Monate  gewartet  werden,  je  nachdem  sich  das  Schiff  in  einem  europäischen  oder
in  einem  außereuropäischen  Hafen  befindet.

Die  Frist  wird,  wenn  der  Schiffer  das  Hinderniß  während  des  Aufenthalts
in  einem  Hafen  erfährt,  von  dem  Tage  der  erhaltenen  Kunde,  anderenfalls  von  dem
        <pb n="383" />
        Tage  an  berechnet,  an  welchem  der  Schiffer,  nachdem  er  davon  in  Kenntniß  gesetzt
worden  ist,  mit  dem  Schiffe  zuerst  einen  Hafen  erreicht.

Die  Ausladung  des  Schiffes  erfolgt  mangels  einer  anderweitigen  Vereinbarung
  in  dem  Hafen,  in  welchem  es  sich  zur  Zeit  der  Erklärung  des  Rücktritts
befindet.

Für  den  zurückgelegten  Theil  der  Reise  ist  der  Befrachter  Distanzfracht  (§§.  630,
631)  zu  zahlen  verpflichtet.

Ist  das  Schiff  in  Folge  des  Hindernisses  in  den  Abgangshafen  oder  in  einen
anderen  Hafen  zurückgekehrt,  so  wird  bei  der  Berechnung  der  Distanzfracht  der  dem
Bestimmungshafen  nächste  Punkt,  welchen  das  Schiff  erreicht  hat,  behufs  der  Feststellung
  der  zurückgelegten  Entfernung  zum  Anhalte  genommen.

Der  Schiffer  ist  auch  in  den  vorstehenden  Fällen  verpflichtet,  vor  und  nach
der  Auflösung  des  Frachtvertrags  für  das  Beste  der  Ladung  nach  Maßgabe  der
§§.  535  bis  537,  632  zu  sorgen.

§.  635.

Muß  das  Schiff,  nachdem  es  die  Ladung  eingenommen  hat,  vor  dem  Antritte
der  Reise  im  Abladungshafen  oder  nach  dem  Antritte  der  Reise  in  einem  Zwischenoder
  Nothhafen  in  Folge  eines  der  im  §.  629  erwähnten  Ereignisse  liegen  bleiben,
so  werden  die  Kosten  des  Aufenthalts,  auch  wenn  die  Erfordernisse  der  großen  Haverei
nicht  vorliegen,  über  Schiff,  Fracht  und  Ladung  nach  den  Grundsätzen  der  großen
Haverei  vertheilt,  gleichviel  ob  demnächst  der  Vertrag  aufgehoben  oder  vollständig
erfüllt  wird.  Zu  den  Kosten  des  Aufenthalts  werden  alle  im  §.  706  Nr.  4  Abs.  2
aufgeführten  Kosten  gezählt,  diejenigen  des  Ein-  und  Auslaufens  jedoch  nur,  wenn
wegen  des  Hindernisses  ein  Nothhafen  angelaufen  ist.

§.  636.

Wird  nur  ein  Theil  der  Ladung  vor  dem  Antritte  der  Reise  durch  einen  Zufall
betroffen,  der,  wenn  er  die  ganze  Ladung  betroffen  hätte,  nach  den  §§.  628,  629
den  Vertrag  aufgelöst  oder  die  Parteien  zum  Rücktritte  berechtigt  haben  würde,  so  ist
der  Befrachter  nur  befugt,  entweder  statt  der  vertragsmäßigen  andere  Güter  abzuladen,
sofern  durch  deren  Beförderung  die  Lage  des  Verfrachters  nicht  erschwert  wird  (§.  562,
oder  von  dem  Vertrag  unter  der  Verpflichtung  zurückzutreten,  die  Hälfte  der  bedungenen
  Fracht  und  die  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  zu  berichtigen
(§§.  580,  581).  Bei  der  Ausübung  dieser  Rechte  ist  der  Befrachter  nicht  an  die
sonst  einzuhaltende  Zeit  gebunden;  er  hat  sich  aber  ohne  Verzug  zu  erklären,  von
welchem  der  beiden  Rechte  er  Gebrauch  machen  wolle,  und,  wenn  er  die  Abladung
anderer  Güter  wählt,  die  Abladung  binnen  kürzester  Frist  zu  bewirken,  auch  die
Mehrkosten  dieser  Abladung  zu  tragen  und,  soweit  durch  sie  die  Wartezeit  überschritten
wird,  den  dem  Verfrachter  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Macht  er  von  keinem  der  beiden  Rechte  Gebrauch,  so  hat  er  auch  für  den  durch
den  Zufall  betroffenen  Theil  der  Ladung  die  volle  Fracht  zu  entrichten.  Den  durch

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  61
        <pb n="384" />
        Krieg,  durch  ein  Einfuhr-  oder  Ausfuhrverbot  oder  durch  eine  andere  Verfügung  von
hoher  Hand  unfrei  gewordenen  Theil  der  Ladung  ist  er  jedenfalls  aus  dem  Schiffe
herauszunehmen  verbunden.

Tritt  der  Zufall  nach  dem  Antritte  der  Reise  ein,  so  hat  der  Befrachter  für
den  dadurch  betroffenen  Theil  der  Ladung  die  volle  Fracht  auch  dann  zu  entrichten,
wenn  der  Schiffer  diesen  Theil  in  einem  anderen  als  dem  Bestimmungshafen  zu
löschen  sich  genöthigt  gefunden  und  hierauf  mit  oder  ohne  Aufenthalt  die  Reise
fortgesetzt  hat.

Die  Vorschriften  der  §§.  617,  618  bleiben  unberührt.

§.  637.

Abgesehen  von  den  Fällen  der  §§.  629  bis  636  hat  ein  Aufenthalt,  den  die
Reise  vor  oder  nach  ihrem  Antritte  durch  Naturereignisse  oder  andere  Zufälle  erleidet,
auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien  keinen  Einfluß,  es  sei  denn,  daß  der
erkennbare  Zweck  des  Vertrags  durch  einen  solchen  Aufenthalt  vereitelt  wird.  Der
Befrachter  ist  jedoch  befugt,  während  jedes  durch  einen  Zufall  entstandenen,  voraussichtlich
  längeren  Aufenthalts  die  bereits  in  das  Schiff  geladenen  Güter  auf  seine
Gefahr  und  Kosten  gegen  Sicherheitsleistung  für  die  rechtzeitige  Wiedereinladung  auszuladen.
  Unterläßt  er  die  Wiedereinladung,  so  hat  er  die  volle  Fracht  zu  zahlen.
In  jedem  Falle  hat  er  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  aus  der  von  ihm  veranlaßten
Wiederausladung  entsteht.

Ist  der  Aufenthalt  durch  eine  Verfügung  von  hoher  Hand  herbeigeführt,  so  ist
für  die  Dauer  der  Verfügung  keine  Fracht  zu  bezahlen,  wenn  diese  nach  Zeit  bedungen
war  (§.  622).

§.  638.

Muß  das  Schiff  während  der  Reise  ausgebessert  werden,  so  hat  der  Befrachter
die  Wahl,  ob  er  die  ganze  Ladung  an  dem  Orte,  wo  sich  das  Schiff  befindet,  gegen
Berichtigung  der  vollen  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  des  Verfrachters  (§.  614)
und  gegen  Berichtigung  oder  Sicherstellung  der  im  §.  615  bezeichneten  Forderungen
zurücknehmen  oder  die  Wiederherstellung  abwarten  will.  Im  letzteren  Falle  ist
für  die  Dauer  der  Ausbesserung  keine  Fracht  zu  bezahlen,  wenn  diese  nach  Zeit
bedungen  war.

§.  639.

Wird  der  Frachtvertrag  nach  den  §§.  628  bis  634  aufgelöst,  so  werden  die
Kosten  der  Ausladung  aus  dem  Schiffe  von  dem  Verfrachter,  die  übrigen  Löschungskosten
  von  dem  Befrachter  getragen.  Hat  der  Zufall  jedoch  nur  die  Ladung  betroffen,
so  fallen  die  sämmtlichen  Kosten  der  Löschung  dem  Befrachter  zur  Last.  Dasselbe
gilt,  wenn  im  Falle  des  §.  636  ein  Theil  der  Ladung  gelöscht  wird.  Muß  in  einem
solchen  Falle  behufs  der  Löschung  ein  Hafen  angelaufen  werden,  so  hat  der  Befrachter
auch  die  Hafenkosten  zu  tragen.
        <pb n="385" />
        §.  640.

Die  §§.  628  bis  639  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  das  Schiff  zur
Einnahme  der  Ladung  eine  Zureise  in  Ballast  nach  dem  Abladungshafen  zu  machen
hat.  Die  Reise  gilt  aber  in  einem  solchen  Falle  erst  dann  als  angetreten,  wenn  sie
aus  dem  Abladungshafen  angetreten  ist.  Wird  der  Vertrag,  nachdem  das  Schiff  den
Abladungshafen  erreicht  hat,  wenn  auch  vor  dem  Antritte  der  Reise  aus  dem  letzteren,
aufgelöst,  so  erhält  der  Verfrachter  für  die  Zureise  eine  nach  den  Grundsätzen  der
Distanzfracht  (§.  631)  zu  bemessende  Entschädigung.

In  anderen  Fällen  einer  zusammengesetzten  Reise  kommen  die  §§.  628  bis  639
insoweit  zur  Anwendung,  als  die  Natur  und  der  Inhalt  des  Vertrags  nicht  entgegenstehen.


§.  641.

Bezieht  sich  der  Vertrag  nicht  auf  das  Schiff  im  Ganzen,  sondern  nur  auf
einen  verhältnißmäßigen  Theil  oder  einen  bestimmt  bezeichneten  Raum  des  Schiffes
oder  auf  Stückgüter,  so  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  628  bis  640  mit  folgenden
Abweichungen:

1.  in  den  Fällen  der  §§.  629,  634  ist  jeder  Theil  sogleich  nach  dem  Eintritte
  des  Hindernisses  und  ohne  Rücksicht  auf  dessen  Dauer  befugt,  von
dem  Vertrage  zurückzutreten;

2.  im  Falle  des  §.  636  kann  von  dem  Befrachter  das  Recht,  von  dem

Vertrage  zurückzutreten,  nicht  ausgeübt  werden;

3.  im  Falle  des  §.  637  steht  dem  Befrachter  das  Recht  der  einstweiligen
Löschung  nur  zu,  wenn  die  übrigen  Befrachter  ihre  Genehmigung  ertheilen;

4.  im  Falle  des  §.  638  kann  der  Befrachter  die  Güter  gegen  Entrichtung
der  vollen  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  nur  zurücknehmen,  wenn
während  der  Ausbesserung  die  Löschung  dieser  Güter  ohnehin  erfolgt  ist.

Die  Vorschriften  der  §§.  587,  589  bleiben  unberührt.



§.  642.

Nach  der  Beendigung  jeder  einzelnen  Abladung  hat  der  Schiffer  dem  Ablader
unverzüglich  gegen  Rückgabe  des  etwa  bei  der  Annahme  der  Güter  ertheilten  vorläufigen
  Empfangsscheins  ein  Konnossement  in  so  vielen  Exemplaren  auszustellen,  als
der  Ablader  verlangt.

Alle  Exemplare  des  Konnossements  müssen  von  gleichem  Inhalte  sein,  dasselbe
Datum  haben  und  ausdrücken,  wie  viele  Exemplare  ausgestellt  sind.

Der  Ablader  hat  dem  Schiffer  auf  Verlangen  eine  von  ihm  unterschriebene  Abschrift
  des  Konnossements  zu  ertheilen.

Die  Ausstellung  des  Konnossements  kann  an  Stelle  des  Schiffers  durch  einen
anderen  dazu  ermächtigten  Vertreter  des  Rheders  erfolgen.

Das  Konnossement  kann  mit  Zustimmung  des  Abladers  auch  über  Güter  ausgestellt
  werden,  die  zur  Beförderung  übernommen,  aber  noch  nicht  abgeladen  sind.

61
        <pb n="386" />
        §.  643.
Das  Konnossement  enthält:
1.  den  Namen  des  Schiffers;
2.  den  Namen  und  die  Nationalität  des  Schiffes;
3.  den  Namen  des  Abladers;
4.  den  Namen  des  Empfängers;
5.  den  Abladungshafen;
6.  den  Löschungshafen  oder  den  Ort,  an  welchem  Order  über  ihn  einzuholen
  ist;

7.  die  Bezeichnung  der  abgeladenen  oder  zur  Beförderung  übernommenen  Güter,
deren  Menge  und  Merkzeichen;

8.  die  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fracht;
9.  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;
10.  die  Zahl  der  ausgestellten  Exemplare.

  

§.  644.

Auf  Verlangen  des  Abladers  ist  das  Konnossement,  sofern  nicht  das  Gegentheil
vereinbart  ist,  an  die  Order  des  Empfängers  oder  lediglich  an  Order  zu  stellen.  Im
letzteren  Falle  ist  unter  der  Order  die  Order  des  Abladers  zu  verstehen.

Das  Konnossement  kann  auch  auf  den  Namen  des  Schiffers  als  Empfängers
  lauten.

§.  645.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  im  Löschungshafen  dem  legitimirten  Inhaber  auch
nur  eines  Exemplars  des  Konnossements  die  Güter  auszuliefern.

Zur  Empfangnahme  der  Güter  legitimirt  ist  derjenige,  an  welchen  die  Güter
nach  dem  Konnossement  abgeliefert  werden  sollen,  oder  auf  welchen  das  Konnossement,
wenn  es  an  Order  lautet,  durch  Indossament  übertragen  ist.

§.  646.

Melden  sich  mehrere  legitimirte  Konnossementsinhaber,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,
  sie  sämmtlich  zurückzuweisen,  die  Güter  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus  oder
sonst  in  sicherer  Weise  zu  hinterlegen  und  die  Konnossementsinhaber,  die  sich  gemeldet
haben,  unter  Angabe  der  Gründe  seines  Verfahrens  hiervon  zu  benachrichtigen.

Er  ist  befugt,  über  sein  Verfahren  und  dessen  Gründe  eine  öffentliche  Urkunde
errichten  zu  lassen  und  wegen  der  daraus  entstehenden  Kosten  in  gleicher  Art  wie
wegen  der  Fracht  sich  an  die  Güter  zu  halten.

§.  647.

Die  Uebergabe  des  Konnossements  an  denjenigen,  welcher  durch  das  Konnossement
  zur  Empfangnahme  legitimirt  wird,  hat,  sobald  die  Güter  von  dem  Schiffer
        <pb n="387" />
        oder  einem  anderen  Vertreter  des  Rheders  zur  Beförderung  übernommen  sind,  für
den  Erwerb  von  Rechten  an  den  Gütern  dieselben  Wirkungen  wie  die  Uebergabe  der
Güter.

§.  648.

Sind  mehrere  Exemplare  eines  an  Order  lautenden  Konnossements  ausgestellt,
so  können  von  dem  Inhaber  des  einen  Exemplars  die  im  §.  647  bezeichneten
Wirkungen  der  Uebergabe  des  Konnossements  zum  Nachtheile  desjenigen  nicht  geltend
gemacht  werden,  welcher  auf  Grund  eines  anderen  Exemplars  gemäß  §.  645  die
Auslieferung  der  Güter  von  dem  Schiffer  erlangt  hat,  bevor  der  Anspruch  auf  Auslieferung
  von  dem  Inhaber  des  ersteren  Exemplars  erhoben  worden  ist.

§.  649.

Hat  der  Schiffer  die  Güter  noch  nicht  ausgeliefert,  so  geht  unter  mehreren
sich  meldenden  Konnossementsinhabern,  soweit  die  von  ihnen  auf  Grund  der  Konnossementsübergabe
  an  den  Gütern  geltend  gemachten  Rechte  einander  entgegenstehen,
derjenige  vor,  dessen  Exemplar  von  dem  gemeinschaftlichen  Vormanne,  welcher  mehrere
Konnossementsegemplare  an  verschiedene  Personen  übertragen  hat,  zuerst  der  einen
dieser  Personen  dergestalt  übergeben  worden  ist,  daß  sie  zur  Empfangnahme  der  Güter
legitimirt  wurde.

Bei  dem  nach  einem  anderen  Orte  übersendeten  Exemplare  wird  die  Zeit  der
Uebergabe  durch  den  Zeitpunkt  der  Absendung  bestimmt.

§.  650.

Der  Schiffer  ist  zur  Ablieferung  der  Güter  nur  gegen  Rückgabe  eines  Exemplars
des  Konnossements,  auf  welchem  die  Ablieferung  der  Güter  bescheinigt  ist,  verpflichtet.

§.  651.

Das  Konnossement  ist  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Verfrachter  und
dem  Empfänger  der  Güter  maßgebend;  insbesondere  hat  die  Ablieferung  der  Güter
an  den  Empfänger  nach  dem  Inhalte  des  Konnossements  zu  erfolgen.

Die  nicht  in  das  Konnossement  aufgenommenen  Bestimmungen  des  Frachtvertrags
  sind  dem  Empfänger  gegenüber  unwirksam,  sofern  nicht  das  Konnossement
ausdrücklich  auf  sie  Bezug  nimmt.  Wird  in  Ansehung  der  Fracht  auf  den  Frachtvertrag
  verwiesen  (zum  Beispiel  durch  die  Worte:  Fracht  laut  Chartepartie),  so
sind  hierin  die  Bestimmungen  über  Löschzeit,  Ueberliegezeit  und  Liegegeld  nicht  als
einbegriffen  anzusehen.

Für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Verfrachter  und  dem  Befrachter  bleiben
die  Bestimmungen  des  Frachtvertrags  maßgebend.

§.  652
Der  Verfrachter  ist  für  die  Richtigkeit  der  im  Konnossement  enthaltenen  Bezeichnung
  der  übernommenen  Güter  dem  Empfänger  verantwortlich.  Seine  Haftung
        <pb n="388" />
        beschränkt  sich  jedoch  auf  den  Ersatz  des  Minderwerths,  der  sich  aus  der  Nichtübereinstimmung
  der  Güter  mit  der  im  Konnossement  enthaltenen  Bezeichnung  ergiebt.

§.  653.

Die  im  §.  652  erwähnte  Haftung  des  Verfrachters  tritt  auch  dann  ein,  wenn
die  Güter  dem  Schiffer  in  Verpackung  oder  in  geschlossenen  Gefäßen  übergeben
worden  sind.

Ist  dies  aus  dem  Konnossement  ersichtlich,  so  ist  der  Verfrachter  für  die
Richtigkeit  der  Bezeichnung  der  Güter  dem  Empfänger  nicht  verantwortlich,  wenn  ungeachtet
  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Schiffers  die  Unrichtigkeit  der  in  dem  Konnossement
  enthaltenen  Bezeichnung  nicht  wahrgenommen  werden  konnte.

Die  Haftung  des  Verfrachters  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Uebereinstimmung
  der  abgelieferten  und  der  übernommenen  Güter  nicht  bestritten  oder  daß
sie  vom  Verfrachter  nachgewiesen  wird.

§.  654.

Werden  dem  Schiffer  Güter  in  Verpackung  oder  in  geschlossenen  Gefäßen  übergeben,
  so  kann  er  das  Konnossement  mit  dem  Zusatze:  „Inhalt  unbekannt"  versehen.
Enthält  das  Konnossement  diesen  oder  einen  gleichbedeutenden  Zusatz,  so  ist  der  Verfrachter,
  falls  der  abgelieferte  Inhalt  mit  dem  im  Konnossement  angegebenen  nicht
übereinstimmt,  nur  insoweit  verantwortlich,  als  festgestellt  wird,  daß  er  einen  anderen
als  den  abgelieferten  Inhalt  empfangen  hat.

§.  655.

Sind  die  im  Konnossemente  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  bezeichneten  Güter
dem  Schiffer  nicht  zugezählt,  zugemessen  oder  zugewogen,  so  kann  er  das  Konnossement
mit  dem  Zusatze:  "Zahl,  Maß,  Gewicht  unbekannt"  versehen.  Enthält  das  Konnossement
  diesen  oder  einen  gleichbedeutenden  Zusatz,  so  hat  der  Verfrachter  die  Richtigkeit
  der  Angaben  des  Konnossements  über  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  der  übernommenen
  Güter  nicht  zu  vertreten.

§.  656.

Ist  die  Fracht  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  der  Güter  bedungen  und  im
Konnossemente  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  angegeben,  so  ist  diese  Angabe  für  die  Berechnung
  der  Fracht  entscheidend,  wenn  nicht  das  Konnossement  eine  abweichende  Bestimmung
  enthält.  Als  eine  solche  ist  der  Zusatz:t  Zahl,  Maß,  Gewicht  unbekannte
oder  ein  gleichbedeutender  Zusatz  nicht  anzusehen.

§.  657.

Ist  das  Konnossement  mit  dem  Zusatze:  frei  von  Bruch-  oder:  "frei  von
Leckage"  oder:  »frei  von  Beschädigung"  oder  mit  einem  gleichbedeutenden  Zusatze  ver-
        <pb n="389" />
        sehen,  so  haftet  der  Verfrachter  nicht  für  Bruch,  Leckage  oder  Beschädigung,  es  sei
denn,  daß  den  Schiffer  oder  eine  Person,  für  die  der  Verfrachter  verantwortlich  ist,
ein  Verschulden  trifft.

§.  658.

Werden  dem  Schiffer  Güter  übergeben,  deren  Beschädigung,  schlechte  Beschaffenheit
  oder  schlechte  Verpackung  sichtbar  ist,  so  hat  er  diese  Mängel  im  Konnossemente
zu  bemerken,  widrigenfalls  er  dem  Empfänger  dafür  verantwortlich  ist,  auch  wenn
das  Konnossement  mit  einem  der  im  §.  657  erwähnten  Zusätze  versehen  ist.

§.  659.

Hat  der  Schiffer  ein  an  Order  lautendes  Konnossement  ausgestellt,  so  darf
er  den  Anweisungen  des  Abladers  wegen  Rückgabe  oder  Auslieferung  der  Güter  nur
dann  Folge  leisten,  wenn  ihm  die  sämmtlichen  Exemplare  des  Konnossements  zurückgegeben
  werden.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  Anforderungen  eines  Konnossementsinhabers  auf
Auslieferung  der  Güter,  solange  der  Schiffer  den  Bestimmungshafen  nicht  erreicht  hat.

Handelt  er  diesen  Vorschriften  entgegen,  so  bleibt  er  dem  rechtmäßigen  Inhaber
  des  Konnossements  verpflichtet.

Lautet  das  Konnossement  nicht  an  Order,  so  ist  der  Schiffer  zur  Rückgabe
oder  Auslieferung  der  Güter  auch  ohne  Beibringung  eines  Exemplars  des  Konnossements
verpflichtet,  sofern  der  Ablader  und  der  im  Konnossemente  bezeichnete  Empfänger  in
die  Rückgabe  oder  Auslieferung  der  Güter  willigen.  Werden  jedoch  nicht  sämmtliche
Exemplare  des  Konnossements  zurückgestellt,  so  kann  der  Schiffer  wegen  der  deshalb
zu  besorgenden  Nachtheile  zuvor  Sicherheitsleistung  fordern.

§.  660.

Die  Vorschriften  des  §.  659  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  der  Frachtvertrag
  vor  der  Erreichung  des  Bestimmungshafens  in  Folge  eines  Zufalls  nach  den
§§.  628  bis  641  aufgelöst  wird.

§.  661.

In  Ansehung  der  Verpflichtungen  des  Schiffers  aus  den  von  ihm  geschlossenen
Frachtverträgen  und  ausgestellten  Konnossementen  hat  es  bei  den  Vorschriften  der
§§.  511,  512,  533  sein  Bewenden.

§.  662.

Im  Falle  der  Unterverfrachtung  haftet  für  die  Erfüllung  des  Unterfrachtvertrags,
soweit  dessen  Ausführung  zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört  und  von
diesem  übernommen  ist,  insbesondere  durch  Annahme  der  Güter  und  Ausstellung
des  Konnossements,  nicht  der  Unterverfrachter,  sondern  der  Rheder  mit  Schiff  und
Fracht  (§.  486).

Ob  und  inwieweit  im  Uebrigen  der  Rheder  oder  der  Unterverfrachter  von
dem  Unterbefrachter  in  Anspruch  genommen  werden  kann  und  ob  im  letzteren  Falle
        <pb n="390" />
        der  Unterverfrachter  für  die  Erfüllung  unbeschränkt  zu  haften  oder  nur  die  auf
Schiff  und  Fracht  beschränkte  Haftung  des  Rheders  zu  vertreten  hat,  wird  durch
diese  Vorschrift  nicht  berührt.
§.  663.
Auf  die  Beförderung  von  Gütern  zur  See  durch  die  Postverwaltungen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten  finden  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  keine  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Reisenden.

§.  664.

Ist  der  Reisende  in  dem  Ueberfahrtsvertrage  genannt,  so  ist  er  nicht  befugt,
das  Recht  auf  die  Ueberfahrt  an  einen  Anderen  abzutreten.

§.  665.

Der  Reisende  ist  verpflichtet,  alle  die  Schiffsordnung  betreffenden  Anweisungen
des  Schiffers  zu  befolgen.
§.  666.

Der  Reisende,  der  sich  vor  oder  nach  dem  Antritte  der  Reise  nicht  rechtzeitig
an  Bord  begiebt,  hat  das  volle  Ueberfahrtsgeld  zu  bezahlen,  wenn  der  Schiffer  die
Reise  antritt  oder  fortsetzt,  ohne  auf  ihn  zu  warten.

§.  667.

Wenn  der  Reisende  vor  dem  Antritte  der  Reise  den  Rücktritt  von  dem  Ueberfahrtsvertrag
  erklärt  oder  stirbt  oder  durch  Krankheit  oder  einen  anderen  in  seiner
Person  sich  ereignenden  Zufall  zurückzubleiben  genöthigt  wird,  so  ist  nur  die  Hälfte
des  Ueberfahrtsgeldes  zu  zahlen.

Wenn  nach  dem  Antritte  der  Reise  der  Rücktritt  erklärt  wird  oder  einer  der
erwähnten  Zufälle  sich  ereignet,  so  ist  das  volle  Ueberfahrtsgeld  zu  zahlen.

§.  668.
Der  Ueberfahrtsvertrag  tritt  außer  Kraft,  wenn  durch  einen  Zufall  das  Schiff
verloren  geht  (s.  628  Abs.  1  Nr.  1).
§.  669.

Der  Reisende  ist  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  wenn  ein  Krieg
ausbricht,  in  Folge  dessen  das  Schiff  nicht  mehr  als  frei  betrachtet  werden  kann  und
der  Gefahr  der  Aufbringung  ausgesetzt  wäre,  oder  wenn  die  Reise  durch  eine  das
Schiff  betreffende  Verfügung  von  hoher  Hand  aufgehalten  wird.
        <pb n="391" />
        Das  Recht  des  Rücktritts  steht  auch  dem  Verfrachter  zu,  wenn  er  in  einem
der  vorstehenden  Fälle  die  Reise  aufgiebt  oder  wenn  das  Schiff  hauptsächlich  zur
Beförderung  von  Gütern  bestimmt  ist  und  die  Unternehmung  unterbleiben  muß,  weil
die  Güter  ohne  sein  Verschulden  nicht  befördert  werden  können.

§.  670.

In  allen  Fällen,  in  denen  nach  den  §§.  668,  669  der  Ueberfahrtsvertrag
aufgelöst  wird,  ist  kein  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen  verpflichtet.

Ist  jedoch  die  Auflösung  erst  nach  dem  Antritte  der  Reise  erfolgt,  so  hat  der
Reisende  das  Ueberfahrtsgeld  nach  dem  Verhältnisse  der  zurückgelegten  zur  ganzen
Reise  zu  zahlen.

Bei  der  Berechnung  des  zu  zahlenden  Betrags  ist  die  Vorschrift  des  §.  631
maßgebend.

§.  671.

Muß  das  Schiff  während  der  Reise  ausgebessert  werden,  so  hat  der  Reisende,
auch  wenn  er  die  Ausbesserung  nicht  abwartet,  das  volle  Ueberfahrtsgeld  zu  zahlen.
Wartet  er  die  Ausbesserung  ab,  so  hat  ihm  der  Verfrachter  bis  zum  Wiederantritte
der  Reise  ohne  besondere  Vergütung  Wohnung  zu  gewähren,  auch  die  nach  dem
Ueberfahrtsvertrag  in  Ansehung  der  Beköstigung  ihm  obliegenden  Pflichten  weiter
zu  erfüllen.

Erbietet  sich  jedoch  der  Verfrachter,  den  Reisenden  mit  einer  anderen  gleich
guten  Schiffsgelegenheit  ohne  Beeinträchtigung  der  übrigen  vertragsmäßigen  Rechte
des  Reisenden  nach  dem  Bestimmungshafen  zu  befördern,  und  weigert  sich  der
Reisende,  von  dem  Anerbieten  Gebrauch  zu  machen,  so  hat  er  auf  Gewährung  von
Wohnung  und  Kost  bis  zum  Wiederantritte  der  Reise  nicht  weiter  Anspruch.

§.  672.
Für  die  Beförderung  des  Reiseguts,  welches  der  Reisende  nach  dem  Ueberfahrtsvertrag

  an  Bord  zu  bringen  befugt  ist,  hat  er,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen
ist,  neben  dem  Ueberfahrtsgelde  keine  besondere  Vergütung  zu  zahlen.

§.  673.

Auf  das  an  Bord  gebrachte  Reisegut  finden  die  Vorschriften  der  §§.  561,
593,  617  Anwendung.

Ist  das  Reisegut  von  dem  Schiffer  oder  einem  dazu  bestellten  Dritten  übernommen,
  so  gelten  für  den  Fall  seines  Verlustes  oder  seiner  Beschädigung  die  Vorschriften
  der  §§.  606  bis  610.

Auf  sämmtliche  von  dem  Reisenden  an  Bord  gebrachte  Sachen  finden  außerdem
die  Vorschriften  der  §§.  563  bis  565,  619  Anwendung.

§.  674.
Der  Verfrachter  hat  wegen  des  Ueberfahrtsgeldes  an  den  von  dem  Reisenden
an  Bord  gebrachten  Sachen  ein  Pfandrecht.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  62
        <pb n="392" />
        Das  Pfandrecht  besteht  jedoch  nur,  solange  die  Sachen  zurückbehalten  oder
hinterlegt  sind.
§.  675.

Stirbt  ein  Reisender,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  in  Ansehung  des  an
Bord  befindlichen  Reiseguts  des  Verstorbenen  das  Interesse  der  Erben  nach  den  Umständen
  des  Falles  in  geeigneter  Weise  wahrzunehmen.

§.  676.
Wird  ein  Schiff  zur  Beförderung  von  Reisenden  einem  Dritten  verfrachtet,
sei  es  im  Ganzen  oder  zu  einem  Theile  oder  dergestalt,  daß  eine  bestimmte  Zahl  von
Reisenden  befördert  werden  soll,  so  gelten  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem

Verfrachter  und  dem  Dritten  die  Vorschriften  des  vierten  Abschnitts,  soweit  die
Natur  der  Sache  ihre  Anwendung  zuläßt.

§.  677.

Wenn  in  den  folgenden  Abschnitten  dieses  Buches  die  Fracht  erwähnt  wird,
so  sind  darunter,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bestimmt  ist,  auch  die  Ueberfahrtsgelder

zu  verstehen.
§.  678.

Die  auf  das  Auswanderungswesen  sich  beziehenden  Landesgesetze  werden,  auch
soweit  sie  privatrechtliche  Vorschriften  enthalten,  durch  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts
  nicht  berührt.

Sechster  Abschnitt.
Bodmerei.

§.  679.

Bodmerei  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  ist  ein  Darlehnsgeschäft,  welches  von
dem  Schiffer  als  solchem  kraft  der  in  diesem  Gesetzbuch  ihm  ertheilten  Befugnisse
unter  Zusicherung  einer  Prämie  und  unter  Verpfändung  von  Schiff,  Fracht  und
Ladung  oder  von  einem  oder  mehreren  dieser  Gegenstände  in  der  Art  eingegangen
wird,  daß  der  Gläubiger  wegen  seiner  Ansprüche  nur  an  die  verpfändeten  (verbodmeten)
  Gegenstände  nach  der  Ankunft  des  Schiffes  an  dem  Orte  sich  halten  kann,
wo  die  Reise  enden  soll,  für  welche  das  Geschäft  eingegangen  ist  (Bodmereireise).

§.  680.

Bodmerei  kann  von  dem  Schiffer  nur  in  folgenden  Fällen  eingegangen  werden:
1.  während  sich  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens  befindet,  zum

Zwecke  der  Ausführung  der  Reise  nach  Maßgabe  der  §§.  528,  538  bis
540,  542;
        <pb n="393" />
        2.  während  der  Reise  im  alleinigen  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  zum
Zwecke  der  Erhaltung  und  Weiterbeförderung  der  Ladung  nach  Maßgabe
der  §§.  535,  542,  632.

Im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  2  kann  der  Schiffer  die  Ladung  allein  verbodmen,
in  allen  übrigen  Fällen  kann  er  zwar  das  Schiff  oder  die  Fracht  allein,  die  Ladung
aber  nur  zusammen  mit  dem  Schiffe  und  der  Fracht  verbodmen.

In  der  Verbodmung  des  Schiffes  ohne  Erwähnung  der  Fracht  ist  die  Verbodmung
  der  Fracht  nicht  enthalten.  Werden  aber  Schiff  und  Ladung  verbodmet,
so  gilt  die  Fracht  als  mitverbodmet.

Die  Verbodmung  der  Fracht  ist  zulässig,  solange  diese  der  Seegefahr  noch
nicht  entzogen  ist.

Auch  die  Fracht  desjenigen  Theiles  der  Reise,  welcher  noch  nicht  angetreten
ist,  kann  verbodmet  werden.

§.  681.

Die  Höhe  der  Bodmereiprämie  ist  ohne  Beschränkung  dem  Uebereinkommen

der  Parteien  überlassen.
Die  Prämie  umfaßt  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung

auch  die  Zinsen.
§.  682.

Ueber  die  Verbodmung  muß  von  dem  Schiffer  ein  Bodmereibrief  ausgestellt
werden.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  hat  der  Gläubiger  diejenigen  Rechte,  welche
ihm  zustehen  würden,  wenn  der  Schiffer  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  ein  einfaches
  Kreditgeschäft  eingegangen  wäre.

§.  683.
Der  Bodmereigeber  kann  verlangen,  daß  der  Bodmereibrief  enthält:
1.  den  Namen  des  Bodmereigläubigers;
2.  den  Kapitalbetrag  der  Bodmereischuld;
3.  den  Betrag  der  Bodmereiprämie  oder  den  Gesammtbetrag  der  dem  Gläubiger
  zu  zahlenden  Summe;
4.  die  Bezeichnung  der  verbodmeten  Gegenstände;
5.  die  Bezeichnung  des  Schiffes  und  des  Schiffers;
6.  die  Bodmereireise;
7.  die  Zeit,  zu  welcher  die  Bodmereischuld  gezahlt  werden  soll;
8.  den  Ort,  wo  die  Zahlung  erfolgen  soll;
9.  die  Bezeichnung  der  Urkunde  im  Texte  als  Bodmereibrief  oder  die  Erklärung,
  daß  die  Schuld  als  Bodmereischuld  eingegangen  ist,  oder  eine
andere  das  Wesen  der  Bodmerei  genügend  bezeichnende  Erklärung;
10.  die  Umstände,  welche  die  Eingehung  der  Bodmerei  nothwendig  gemacht
haben;



      

62
        <pb n="394" />
        11.  den  Tag  und  den  Ort  der  Ausstellung;
12.  die  Unterschrift  des  Schiffers.
Die  Unterschrift  des  Schiffers  ist  auf  Verlangen  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  zu  ertheilen.

§.  684.

Auf  Verlangen  des  Bodmereigebers  ist  der  Bodmereibrief,  sofern  nicht  das
Gegentheil  vereinbart  ist,  an  die  Order  des  Gläubigers  oder  lediglich  an  Order
zu  stellen.  Im  letzteren  Falle  ist  unter  der  Order  die  Order  des  Bodmereigebers
zu  verstehen.

§.  685.

Ist  vor  der  Ausstellung  des  Bodmereibriefs  die  Nothwendigkeit  der  Eingehung
des  Geschäfts  von  dem  deutschen  Konsul  und  in  dessen  Ermangelung  von  dem  Gericht
oder  der  sonst  zuständigen  Behörde  des  Ortes  der  Ausstellung,  sofern  es  aber  auch
an  einer  solchen  fehlt,  von  den  Schiffsoffizieren  urkundlich  bezeugt,  so  wird  angenommen,
  daß  der  Schiffer  zur  Eingehung  des  Geschäfts  in  dem  vorliegenden  Umfange
  befugt  gewesen  sei.  Es  findet  jedoch  der  Gegenbeweis  statt.

§.  686.

Der  Bodmereigeber  kann  die  Ausstellung  des  Bodmereibriefs  in  mehreren
Exemplaren  verlangen.

Werden  mehrere  Exemplare  ausgestellt,  so  ist  in  jedem  Exemplar  anzugeben,
wie  viele  ertheilt  sind.

Der  Einwand,  daß  der  Schiffer  zur  Eingehung  des  Geschäfts  überhaupt  oder
in  dem  vorliegenden  Umfange  nicht  befugt  gewesen  sei,  ist  auch  gegen  den  Indossatar
  zulässig.

§.  687.

Die  Bodmereischuld  ist,  sofern  nicht  in  dem  Bodmereibriefe  selbst  eine  andere
Bestimmung  getroffen  ist,  in  dem  Bestimmungshafen  der  Bodmereireise  und  am  achten
Tage  nach  der  Ankunft  des  Schiffes  in  diesem  Hafen  zu  zahlen.

Von  dem  Zahlungstag  an  laufen  Zinsen  von  der  ganzen  Bodmereischuld
einschließlich  der  Prämie.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die
Prämie  nach  Zeit  bedungen  ist;  die  Zeitprämie  läuft  aber  bis  zur  Zahlung  des
Bodmereikapitals.

§.  688.

Zur  Zahlungszeit  kann  die  Zahlung  der  Bodmereischuld  dem  legitimirten  Inhaber
  auch  nur  eines  Exemplars  des  Bodmereibriefs  nicht  verweigert  werden.

Die  Zahlung  kann  nur  gegen  Rückgabe  dieses  Exemplars  verlangt  werden,
auf  welchem  über  die  Zahlung  zu  quittiren  ist.
        <pb n="395" />
        §.  689.

Melden  sich  mehrere  legitimirte  Bodmereibriefsinhaber,  so  sind  sie  sämmtlich
zurückzuweisen,  die  Gelder,  wenn  die  verbodmeten  Gegenstände  befreit  werden  sollen,
öffentlich  oder,  falls  dies  nicht  thunlich  ist,  sonst  in  sicherer  Weise  zu  hinterlegen
und  die  Bodmereibriefsinhaber,  die  sich  gemeldet  haben,  unter  Angabe  der  Gründe
des  Verfahrens  hiervon  zu  benachrichtigen.

Kann  eine  öffentliche  Hinterlegung  nicht  erfolgen,  so  ist  der  Hinterleger  befugt,
über  sein  Verfahren  und  dessen  Gründe  eine  öffentliche  Urkunde  errichten  zu  lassen
und  die  daraus  entstehenden  Kosten  von  der  Bodmereischuld  abzuziehen.

§.  690.

Dem  Bodmereigläubiger  fällt  weder  die  große  noch  die  besondere  Haverei
zur  Last.

Soweit  jedoch  die  verbodmeten  Gegenstände  durch  große  oder  besondere  Haverei
zur  Befriedigung  des  Bodmereigläubigers  unzureichend  werden,  hat  er  den  hieraus
entstehenden  Nachtheil  zu  tragen.

§.  691.

Jeder  der  verbodmeten  Gegenstände  haftet  dem  Bodmereigläubiger  für  die
ganze  Bodmereischuld.

Sobald  das  Schiff  im  Bestimmungshafen  der  Bodmereireise  angekommen  ist,
kann  der  Gläubiger  die  verbodmeten  Gegenstände  mit  Arrest  belegen  lassen;  zur  Anordnung
  des  Arrestes  ist  nicht  erforderlich,  daß  ein  Arrestgrund  glaubhaft  gemacht  wird.

§.  692.

Der  Schiffer  hat  für  die  Bewahrung  und  Erhaltung  der  verbodmeten  Gegenstände
  zu  sorgen;  er  darf  ohne  dringende  Gründe  keine  Handlung  vornehmen,  durch
welche  die  Gefahr  für  den  Bodmereigeber  eine  größere  oder  eine  andere  wird,  als
dieser  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  voraussetzen  mußte.

Handelt  der  Schiffer  diesen  Vorschriften  zuwider,  so  ist  er  dem  Bodmereigläubiger
  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich  (§.  512).

§.  693.

Verändert  der  Schiffer  willkürlich  die  Bodmereireise  oder  weicht  er  von  dem
ihr  entsprechenden  Wege  willkürlich  ab  oder  setzt  er  nach  ihrer  Beendigung  die  verbodmeten
  Gegenstände  von  neuem  einer  Seegefahr  aus,  ohne  daß  das  Interesse  des
Gläubigers  es  gebietet,  so  haftet  er  dem  Gläubiger  für  die  Bodmereischuld  insoweit
  persönlich,  als  dieser  aus  den  verbodmeten  Gegenständen  seine  Befriedigung
nicht  erhält,  es  sei  denn,  daß  die  unterbliebene  Befriedigung  durch  die  Veränderung
der  Reise  oder  die  Abweichung  oder  die  neue  Seegefahr  nicht  verursacht  ist.
        <pb n="396" />
        §.  694.

Der  Schiffer  darf  die  verbodmete  Ladung  vor  der  Befriedigung  oder  Sicherstellung
  des  Gläubigers  weder  ganz  noch  theilweise  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem
Gläubiger  für  die  Bodmereischuld  insoweit  persönlich  verpflichtet  wird,  als  dieser  aus
den  ausgelieferten  Gütern  zur  Zeit  der  Auslieferung  hätte  befriedigt  werden  können.

Es  wird  vermuthet,  daß  der  Gläubiger  seine  vollständige  Befriedigung  hätte
erlangen  können.

§.  695.

Hat  der  Rheder  in  den  Fällen  der  §§.  692  bis  694  die  Handlungsweise  des
Schiffers  angeordnet,  so  kommen  die  Vorschriften  des  §.  512  Abs.  2,  3  zur  Anwendung.


§.  696.

Wird  zur  Zahlungszeit  die  Bodmereischuld  nicht  bezahlt,  so  kann  sich  der
Gläubiger  aus  den  verbodmeten  Gegenständen  befriedigen.  Die  Befriedigung  erfolgt
nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften.

In  Ansehung  des  Schiffes  und  der  Fracht  ist  die  Klage  gegen  den  Schiffer
oder  den  Rheder  zu  richten;  das  gegen  den  Schiffer  ergangene  Urtheil  ist  auch  gegenüber
  dem  Rheder  wirksam.  In  Ansehung  der  Ladung  ist  die  Klage  vor  der  Auslieferung
  gegen  den  Schiffer  zu  richten.

Zum  Nachtheil  eines  dritten  Erwerbers,  der  den  Besitz  der  verbodmeten  Ladung
in  gutem  Glauben  erlangt  hat,  kann  der  Gläubiger  von  seinen  Rechten  keinen
Gebrauch  machen.

§.  697

Der  Empfänger,  dem  bei  der  Annahme  der  verbodmeten  Güter  bekannt  ist,
daß  auf  ihnen  eine  Bodmereischuld  haftet,  wird  dem  Gläubiger  für  die  Schuld  bis
zu  dem  Werthe,  welchen  die  Güter  zur  Zeit  ihrer  Auslieferung  haben,  insoweit
persönlich  verpflichtet,  als  der  Gläubiger,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,
aus  den  Gütern  hätte  befriedigt  werden  können.

§.  698.

Wird  vor  dem  Antritte  der  Bodmereireise  die  Unternehmung  aufgegeben,  so
ist  der  Gläubiger  befugt,  die  sofortige  Bezahlung  der  Bodmereischuld  an  dem  Orte
zu  verlangen,  an  welchem  die  Bodmerei  eingegangen  ist;  er  muß  sich  jedoch  eine
verhältnißmäßige  Herabsetzung  der  Prämie  gefallen  lassen;  bei  der  Herabsetzung  ist
vorzugsweise  das  Verhältniß  der  bestandenen  zu  der  übernommenen  Gefahr  maßgebend.

Wird  die  Bodmereireise  in  einem  anderen  als  in  ihrem  Bestimmungshafen
beendet,  so  ist  die  Bodmereischuld  ohne  einen  Abzug  von  der  Prämie  in  diesem
anderen  Hafen  nach  dem  Ablaufe  der  vertragsmäßigen  und  in  deren  Ermangelung
der  achttägigen  Zahlungsfrist  (§.  687)  zu  zahlen.  Die  Zahlungsfrist  wird  von  dem
Tage  der  endgültigen  Einstellung  der  Reise  berechnet.
        <pb n="397" />
        Soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  ein  Anderes  ergiebt,
kommen  auch  in  diesen  Fällen  die  Vorschriften  der  §§.  688  bis  697  zur  Anwendung.

§.  699.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Abschnitts  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  der  Schiffer  zugleich  Miteigenthümer  oder  Alleineigenthümer  des
Schiffes  oder  der  Ladung  oder  beider  ist  oder  daß  er  auf  Grund  einer  besonderen
Anweisung  der  Betheiligten  die  Bodmerei  eingegangen  ist.

Siebenter  Abschnitt.
Haverei.

Erster  Titel.
Große  (gemeinschaftliche)  Haverei  und  besondere  Haverei.

§.  700.

Alle  Schäden,  die  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  oder  beiden  zum  Zwecke  der
Errettung  beider  aus  einer  gemeinsamen  Gefahr  von  dem  Schiffer  oder  auf  dessen
Geheiß  vorsätzlich  zugefügt  werden,  sowie  auch  die  durch  solche  Maßregeln  ferner
verursachten  Schäden,  ingleichen  die  Kosten,  die  zu  demselben  Zwecke  aufgewendet
werden,  sind  große  Haverei.

Die  große  Haverei  wird  von  Schiff,  Fracht  und  Ladung  gemeinschaftlich
getragen.

§.  701.

Alle  nicht  zur  großen  Haverei  gehörigen,  durch  einen  Unfall  verursachten
Schäden  und  Kosten,  soweit  die  letzteren  nicht  unter  den  §.  621  fallen,  sind  besondere
  Haverei.

Die  besondere  Haverei  wird  von  den  Eigenthümern  des  Schiffes  und  der
Ladung,  von  jedem  für  sich  allein,  getragen.

§.  702.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  über  die  große  Haverei  wird  dadurch  nicht
ausgeschlossen,  daß  die  Gefahr  in  Folge  des  Verschuldens  eines  Dritten  oder  auch
eines  Betheiligten  herbeigeführt  ist.

Der  Betheiligte,  welchem  ein  solches  Verschulden  zur  Last  fällt,  kann  jedoch
nicht  allein  wegen  des  ihm  entstandenen  Schadens  keine  Vergütung  fordern,  sondern
ist  auch  den  Beitragspflichtigen  für  den  Verlust  verantwortlich,  den  sie  dadurch  erleiden,
  daß  der  Schaden  als  große  Haverei  zur  Vertheilung  kommt.
        <pb n="398" />
        Ist  die  Gefahr  durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet,  so  trägt
die  Folgen  dieses  Verschuldens  auch  der  Rheder  nach  Maßgabe  der  §§.  485,  486.

§.  703.

Die  Havereivertheilung  tritt  nur  ein,  wenn  sowohl  das  Schiff  als  auch  die
Ladung  und  zwar  jeder  dieser  Gegenstände  entweder  ganz  oder  theilweise  wirklich
gerettet  worden  ist.

§.  704.

Die  Verpflichtung,  von  einem  geretteten  Gegenstande  beizutragen,  wird  dadurch,
daß  der  Gegenstand  später  von  einer  besonderen  Haverei  betroffen  wird,  nur  dann
vollständig  aufgehoben,  wenn  der  Gegenstand  ganz  verloren  geht.

§.  705.

Der  Anspruch  auf  Vergütung  einer  zur  großen  Haverei  gehörenden  Beschädigung
wird  durch  eine  besondere  Haverei,  die  den  beschädigten  Gegenstand  später  trifft,  sei
es,  daß  er  von  neuem  beschädigt  wird  oder  ganz  verloren  geht,  nur  dann  aufgehoben,
  wenn  der  spätere  Unfall  mit  dem  früheren  in  keinem  Zusammenhange  steht,
und  nur  insoweit,  als  der  spätere  Unfall  auch  den  früheren  Schaden  nach  sich  gezogen
haben  würde,  wenn  dieser  nicht  bereits  entstanden  gewesen  wäre.

Sind  jedoch  vor  dem  Eintritte  des  späteren  Unfalls  zur  Wiederherstellung  des
beschädigten  Gegenstandes  bereits  Aufwendungen  gemacht,  so  bleibt  rücksichtlich  dieser
der  Anspruch  auf  Vergütung  bestehen.

§.  706.

Große  Haverei  liegt  namentlich  in  den  nachstehenden  Fällen  vor,  vorausgesetzt,
daß  zugleich  die  Erfordernisse  der  §§.  700,  702,  703  insoweit  vorhanden  sind,  als
in  den  folgenden  Vorschriften  nichts  Besonderes  bestimmt  ist:

1.  Wenn  Waaren,  Schiffstheile  oder  Schiffsgeräthschaften  über  Bord  geworfen,
Masten  gekappt,  Taue  oder  Segel  weggeschnitten,  Anker,  Ankertaue  oder
Ankerketten  geschlippt  oder  gekappt  werden.

Sowohl  diese  Schäden  selbst  als  die  durch  solche  Maßregeln  an
Schiff  oder  Ladung  ferner  verursachten  Schäden  gehören  zur  großen  Haverei.

2.  Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  in
Leichterfahrzeuge  übergeladen  wird.

Es  gehört  zur  großen  Haverei  sowohl  der  Leichterlohn  als  der
Schaden,  der  bei  dem  Ueberladen  in  das  Leichterfahrzeug  oder  bei  dem
Rückladen  in  das  Schiff  der  Ladung  oder  dem  Schiffe  zugefügt  wird,
sowie  der  Schaden,  den  die  Ladung  auf  dem  Leichterfahrzeug  erleidet.

Muß  die  Erleichterung  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise  erfolgen,
  so  liegt  große  Haverei  nicht  vor.
        <pb n="399" />
        3.  Wenn  das  Schiff  absichtlich  auf  den  Strand  gesetzt  wird,  jedoch  nur  wenn
es  zum  Zwecke  der  Abwendung  des  Unterganges  oder  der  Nehmung  geschieht.
Sowohl  die  durch  die  Strandung  einschließlich  der  Abbringung
entstehenden  Schäden  als  auch  die  Kosten  der  Abbringung  gehören  zur
großen  Haverei.

Wird  das  behufs  der  Abwendung  des  Unterganges  auf  den  Strand
gesetzte  Schiff  nicht  abgebracht  oder  nach  der  Abbringung  reparaturunfähig
befunden  (§.  479),  so  findet  eine  Havereivertheilung  nicht  statt.

Strandet  das  Schiff,  ohne  daß  die  Strandung  zur  Rettung  von
Schiff  und  Ladung  vorsätzlich  herbeigeführt  ist,  so  gehören  zwar  nicht  die
durch  die  Strandung  veranlaßten  Schäden,  wohl  aber  die  auf  die  Abbringung
  verwendeten  Kosten  und  die  zu  diesem  Zwecke  dem  Schiffe  oder
der  Ladung  absichtlich  zugefügten  Schäden  zur  großen  Haverei.

4.  Wenn  das  Schiff  zur  Vermeidung  einer  dem  Schiffe  und  der  Ladung  im
Falle  der  Fortsetzung  der  Reise  drohenden  gemeinsamen  Gefahr  in  einen
Nothhafen  einläuft,  insbesondere  wenn  das  Einlaufen  zur  nothwendigen
Ausbesserung  eines  Schadens  erfolgt,  den  das  Schiff  während  der  Reise
erlitten  hat.

Es  gehören  in  diesem  Falle  zur  großen  Haverei  die  Kosten  des
Einlaufens  und  des  Auslaufens,  die  das  Schiff  selbst  treffenden  Aufenthaltskosten,
  die  der  Schiffsbesatzung  während  des  Aufenthalts  gebührende
Heuer  und  Kost,  die  Auslagen  für  die  Unterbringung  der  Schiffsbesatzung
am  Lande,  solange  die  Besatzung  nicht  an  Bord  verbleiben  kann,  ferner,
falls  die  Ladung  wegen  des  Grundes,  welcher  das  Einlaufen  in  den  Nothhafen
  herbeigeführt  hat,  gelöscht  werden  muß,  die  Kosten  des  Verbringens
von  Bord  und  an  Bord  sowie  die  Kosten  der  Aufbewahrung  der  Ladung
am  Lande  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  sie  wieder  an  Bord  gebracht
werden  kann.

Die  sämmtlichen  Aufenthaltskosten  kommen  nur  für  die  Zeit  der
Fortdauer  des  Grundes  in  Rechnung,  der  das  Einlaufen  in  den  Nothhafen
  herbeigeführt  hat.  Liegt  der  Grund  in  einer  nothwendigen  Ausbesserung
  des  Schiffes,  so  kommen  außerdem  die  Aufenthaltskosten  nur  bis
zu  dem  Zeitpunkt  in  Rechnung,  in  welchem  die  Ausbesserung  hätte
vollendet  sein  können.

Die  Kosten  der  Ausbesserung  des  Schiffes  gehören  nur  insoweit  zur
großen  Haverei,  als  der  auszubessernde  Schaden  selbst  große  Haverei  ist.

5.  Wenn  das  Schiff  gegen  Feinde  oder  Seeräuber  vertheidigt  wird.

Die  bei  der  Vertheidigung  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  zugefügten
Beschädigungen,  der  dabei  verbrauchte  Schießbedarf  und,  falls  eine  Person
der  Schiffsbesatzung  bei  der  Vertheidigung  verwundet  oder  getödtet  wird,
die  Heilungs-  und  Begräbnißkosten  sowie  die  nach  den  §§.  553,  554
dieses  Gesetzbuchs  und  den  §§.  49,  51  der  Seemannsordnung  zu  zahlenden
Belohnungen  bilden  die  große  Haverei.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  63
        <pb n="400" />
        6.  Wenn  im  Falle  der  Anhaltung  des  Schiffes  durch  Feinde  oder  Seeräuber
Schiff  und  Ladung  losgekauft  werden.
Was  zum  Loskaufe  gegeben  ist,  bildet  nebst  den  durch  den  Unterhalt
und  die  Auslösung  der  Geiseln  entstehenden  Kosten  die  große  Haverei.

7.  Wenn  die  Beschaffung  der  zur  Deckung  der  großen  Haverei  während  der
Reise  erforderlichen  Gelder  Verluste  und  Kosten  verursacht  oder  wenn  durch
die  Auseinandersetzung  unter  den  Betheiligten  Kosten  entstehen.

Diese  Verluste  und  Kosten  gehören  gleichfalls  zur  großen  Haverei.

Dahin  werden  insbesondere  gezählt  der  Verlust  an  den  während  der
Reise  verkauften  Gütern;  die  Bodmereiprämie,  wenn  das  erforderliche  Geld
durch  Bodmerei  aufgenommen  wird,  und  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,
die  Prämie  für  die  Versicherung  des  aufgewendeten  Geldes,  die  Kosten
für  die  Ermittelung  der  Schäden  und  für  die  Aufmachung  der  Rechnung
über  die  große  Haverei  (Dispache).

§.  707.

Nicht  als  große  Haverei,  sondern  als  besondere  Haverei  werden  angesehen:

1.  die  Verluste  und  Kosten,  welche,  wenn  auch  während  der  Reise,  aus  der
in  Folge  einer  besonderen  Haverei  nöthig  gewordenen  Beschaffung  von
Geld  entstehen;

2.  die  Reklamekosten,  auch  wenn  Schiff  und  Ladung  zusammen  und  beide  mit
Erfolg  reklamirt  werden;

3.  die  durch  Prangen  verursachte  Beschädigung  des  Schiffes,  seines  Zubehörs
und  der  Ladung,  selbst  wenn,  um  der  Strandung  oder  Nehmung  zu  entgehen,
  geprangt  worden  ist.

§.  708.

In  den  Fällen  der  großen  Haverei  bleiben  bei  der  Schadensberechnung  die
Beschädigungen  und  Verluste  außer  Ansatz,  welche  die  nachstehenden  Gegenstände
betreffen:

1.  nicht  unter  Deck  geladene  Güter;  diese  Vorschrift  findet  jedoch  bei  der
Küstenschiffahrt  insofern  keine  Anwendung,  als  Deckladungen  durch  die
Landesgesetze  für  zulässig  erklärt  sind  (§.  566);

2.  Güter,  über  die  weder  ein  Konnossement  ausgestellt  ist  noch  das  Manifest
oder  Ladebuch  Auskunft  giebt;

3.  Kostbarkeiten,  Kunstgegenstände,  Geld  und  Werthpapiere,  die  dem  Schiffer
nicht  gehörig  bezeichnet  worden  sind  (§.  607).

§.  709.

Der  an  dem  Schiffe  oder  dem  Zubehöre  des  Schiffes  entstandene,  zur  großen
Haverei  gehörige  Schaden  ist,  wenn  die  Ausbesserung  während  der  Reise  erfolgt,
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        am  Orte  der  Ausbesserung  und  vor  dieser,  sonst  an  dem  Orte,  wo  die  Reise  endet,
durch  Sachverständige  zu  ermitteln  und  zu  schätzen.  Die  Taxe  muß  die  Veranschlagung
der  erforderlichen  Ausbesserungskosten  enthalten.  Sie  ist,  wenn  während  der  Reise
ausgebessert  wird,  für  die  Schadensberechnung  insoweit  maßgebend,  als  nicht  die
Ausführungskosten  unter  den  Anschlagssummen  bleiben.  War  die  Aufnahme  einer
Taxe  nicht  ausführbar,  so  entscheidet  der  Betrag  der  auf  die  erforderlichen  Ausbesserungen
  wirklich  verwendeten  Kosten.

Soweit  die  Ausbesserung  nicht  während  der  Reise  geschieht,  ist  die  Abschätzung
  für  die  Schadensberechnung  ausschließlich  maßgebend.

§.  710.

Der  nach  Maßgabe  des  §.  709  ermittelte  volle  Betrag  der  Ausbesserungskosten
bestimmt  die  zu  leistende  Vergütung,  wenn  das  Schiff  zur  Zeit  der  Beschädigung
noch  nicht  ein  volles  Jahr  zu  Wasser  war.

Dasselbe  gilt  von  der  Vergütung  für  einzelne  Theile  des  Schiffes,  namentlich
für  die  Metallhaut,  sowie  für  einzelne  Theile  des  Zubehörs,  wenn  solche  Theile
noch  nicht  ein  volles  Jahr  in  Gebrauch  waren.

In  den  übrigen  Fällen  wird  von  dem  vollen  Betrage  wegen  des  Unterschieds
zwischen  alt  und  neu  ein  Drittheil,  bei  den  Ankerketten  ein  Sechstheil,  bei  den
Ankern  jedoch  nichts  abgezogen.

Von  dem  vollen  Betrage  kommen  ferner  in  Abzug  der  volle  Erlös  oder  Werth
der  noch  vorhandenen  alten  Stücke,  welche  durch  neue  ersetzt  sind  oder  zu  ersetzen  sind.

Findet  ein  solcher  Abzug  und  zugleich  der  Abzug  wegen  des  Unterschieds
zwischen  alt  und  neu  statt,  so  ist  zuerst  dieser  letztere  und  sodann  von  dem  verbleibenden
  Betrage  der  andere  Abzug  zu  machen.

§.  711.

Die  Vergütung  für  aufgeopferte  Güter  wird  durch  den  Marktpreis  bestimmt,
welchen  Güter  derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Bestimmungsorte  bei  dem  Beginne
der  Löschung  des  Schiffes  haben.

In  Ermangelung  eines  Marktpreises  oder  sofern  über  den  Marktpreis  oder
dessen  Anwendung,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Güter,
Zweifel  bestehen,  wird  der  Preis  durch  Sachverständige  ermittelt.

Von  dem  Preise  kommt  in  Abzug,  was  an  Fracht,  Zöllen  und  Kosten  in
Folge  des  Verlustes  der  Güter  erspart  wird.

Zu  den  aufgeopferten  Gütern  gehören  auch  diejenigen,  welche  zur  Deckung  der
großen  Haverei  verkauft  worden  sind  (§.  706  Nr.  7).

§.  712.

Die  Vergütung  für  Güter,  die  eine  zur  großen  Haverei  gehörige  Beschädigung
erlitten  haben,  wird  bestimmt  durch  den  Unterschied  zwischen  dem  durch  Sachverständige
63
        <pb n="402" />
        zu  ermittelnden  Verkaufswerthe,  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande  am
Bestimmungsorte  bei  dem  Beginne  der  Löschung  des  Schiffes  haben,  und  dem  im
§.  711  bezeichneten  Preise  nach  Abzug  der  Zölle  und  Kosten,  soweit  sie  in  Folge
der  Beschädigung  erspart  sind.
§.  713.
Die  vor,  bei  oder  nach  dem  Havereifall  entstandenen,  zur  großen  Haverei

nicht  gehörenden  Werthsverringerungen  und  Verluste  sind  bei  der  Berechnung  der
Vergütung  (§§.  711,  712)  in  Abzug  zu  bringen.

§.  714.

Endet  die  Reise  für  Schiff  und  Ladung  nicht  im  Bestimmungshafen,  sondern
an  einem  anderen  Orte,  so  tritt  dieser  letztere,  endet  sie  durch  Verlust  des  Schiffes,
so  tritt  der  Ort,  wohin  die  Ladung  in  Sicherheit  gebracht  ist,  für  die  Ermittelung
der  Vergütung  an  die  Stelle  des  Bestimmungsorts.

§.  715.

Die  Vergütung  für  entgangene  Fracht  wird  bestimmt  durch  den  Frachtbetrag,
welcher  für  die  aufgeopferten  Güter  zu  entrichten  gewesen  sein  würde,  wenn  sie  mit
dem  Schiffe  an  dem  Orte  ihrer  Bestimmung  oder,  wenn  dieser  von  dem  Schiffe  nicht
erreicht  wird,  an  dem  Orte  angelangt  wären,  wo  die  Reise  endet.

§.  716.

Der  gesammte  Schaden,  welcher  die  große  Haverei  bildet,  wird  über  das
Schiff,  die  Ladung  und  die  Fracht  nach  dem  Verhältnisse  des  Werthes  des  Schiffes
und  der  Ladung  und  des  Betrags  der  Fracht  vertheilt.

§.  717.
Das  Schiff  nebst  Zubehör  trägt  bei:
1.  mit  dem  Werthe,  welchen  es  in  dem  Zustand  am  Ende  der  Reise  bei
dem  Beginne  der  Löschung  hat;

2.  mit  dem  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommenden  Schaden  an  Schiff
und  Zubehör.

Von  dem  im  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Werthe  ist  der  noch  vorhandene
Werth  derjenigen  Ausbesserungen  und  Anschaffungen  abzuziehen,  welche  erst  nach  dem
Havereifall  erfolgt  sind.

§.  718.

Die  Ladung  trägt  bei:

1.  mit  den  am  Ende  der  Reise  bei  dem  Beginne  der  Löschung  noch  vorhandenen
  Gütern  oder,  wenn  die  Reise  durch  den  Verlust  des  Schiffes
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        endet  (§.  714),  mit  den  in  Sicherheit  gebrachten  Gütern,  soweit  in  beiden
Fällen  diese  Güter  sich  zur  Zeit  des  Havereifalls  an  Bord  des  Schiffes
oder  eines  Leichterfahrzeugs  (§.  706  Nr.  2)  befunden  haben;

2.  mit  den  aufgeopferten  Gütern  (§.  711).

§.  719.

Bei  der  Ermittelung  des  Beitrags  kommt  in  Ansatz:

1.  für  Güter,  die  unversehrt  sind,  der  Marktpreis  oder  der  durch  Sachverständige
  zu  ermittelnde  Preis  (§.  711),  welchen  sie  am  Ende  der  Reise
bei  dem  Beginn  und  am  Orte  der  Löschung  des  Schiffes,  oder,  wenn
die  Reise  durch  Verlust  des  Schiffes  endet  (§.  714),  zur  Zeit  und  am
Orte  der  Bergung  haben,  nach  Abzug  der  Fracht,  Zölle  und  sonstigen
Kosten;

2.  für  Güter,  die  während  der  Reise  verdorben  sind  oder  eine  zur  großen
Haverei  nicht  gehörige  Beschädigung  erlitten  haben,  der  durch  Sachverständige
zu  ermittelnde  Verkaufswerth  (§.  712),  welchen  die  Güter  im  beschädigten
Zustande  zu  der  in  Nr.  1  erwähnten  Zeit  und  an  dem  dort  bezeichneten
Orte  haben,  nach  Abzug  der  Fracht,  Zölle  und  sonstigen  Kosten;

3.  für  Güter,  die  aufgeopfert  worden  sind,  der  Betrag,  welcher  dafür  nach
§.  711  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt;

4.  für  Güter,  die  eine  zur  großen  Haverei  gehörige  Beschädigung  erlitten
haben,  der  nach  Nr.  2  zu  ermittelnde  Werth,  welchen  die  Güter  im  beschädigten
  Zustande  haben,  und  der  Werthsunterschied,  welcher  nach  §.  712
für  die  Beschädigung  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt.

§.  720.

Sind  Güter  geworfen,  so  haben  sie  zu  der  gleichzeitigen  oder  einer  späteren
großen  Haverei  im  Falle  ihrer  Bergung  nur  beizutragen,  wenn  der  Eigenthümer  eine
Vergütung  verlangt.

§.  721.

Die  Frachtgelder  tragen  bei  mit  zwei  Drittheilen:

1.  des  Bruttobetrags,  welcher  verdient  ist;

2.  des  Betrags,  welcher  nach  §.  715  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt.

Ueberfahrtsgelder  tragen  bei  mit  dem  Betrage,  welcher  im  Falle  des  Verlustes
des  Schiffes  eingebüßt  wäre  (§.  670),  nach  Abzug  der  Kosten,  die  alsdann  erspart
sein  würden.

§.  722.

Haftet  auf  einem  beitragspflichtigen  Gegenstand  eine  durch  einen  späteren  Nothfall
  begründete  Forderung,  so  trägt  der  Gegenstand  nur  mit  seinem  Werthe  nach
Abzug  dieser  Forderung  bei.
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        §.  723.

Zur  großen  Haverei  tragen  nicht  bei:

1.  die  Kriegs-  und  Mundvorräthe  des  Schiffes;

2.  die  Heuer  und  die  Habe  der  Schiffsbesatzung;

3.  das  Reisegut  der  Reisenden.

Sind  Sachen  dieser  Art  aufgeopfert  oder  haben  sie  eine  zur  großen  Haverei
gehörige  Beschädigung  erlitten,  so  wird  dafür  nach  Maßgabe  der  §§.  711  bis  715
Vergütung  gewährt;  für  Kostbarkeiten,  Kunstgegenstände,  Geld  und  Werthpapiere
wird  jedoch  nur  dann  Vergütung  gewährt,  wenn  sie  dem  Schiffer  gehörig  bezeichnet
worden  sind  (§.  607).  Sachen,  für  die  eine  Vergütung  gewährt  wird,  tragen  mit
dem  Werthe  oder  dem  Werthsunterschiede  bei,  welcher  als  große  Haverei  in  Rechnung
  kommt.

Die  im  §.  708  erwähnten  Gegenstände  sind  beitragspflichtig,  soweit  sie  gerettet
  sind.

Die  Bodmereigelder  sind  nicht  beitragspflichtig.

§.  724.

Wenn  nach  dem  Havereifall  und  bis  zum  Beginne  der  Löschung  am  Ende  der
Reise  ein  beitragspflichtiger  Gegenstand  ganz  verloren  geht  (§.  704)  oder  zu  einem  Theile
verloren  geht  oder  im  Werthe  verringert,  insbesondere  gemäß  §.  722  mit  einer  Forderung
  belastet  wird,  so  tritt  eine  verhältnißmäßige  Erhöhung  der  von  den  übrigen
Gegenständen  zu  entrichtenden  Beiträge  ein.

Ist  der  Verlust  oder  die  Werthsverringerung  erst  nach  dem  Beginne  der
Löschung  erfolgt,  so  geht  der  Beitrag,  welcher  auf  den  Gegenstand  fällt,  soweit
dieser  zur  Berichtigung  des  Beitrags  unzureichend  geworden  ist,  den  Vergütungsberechtigten
  verloren.

§.  725.

Die  Vergütungsberechtigten  haben  wegen  der  von  dem  Schiffe  und  der  Fracht
zu  entrichtenden  Beiträge  die  Rechte  von  Schiffsgläubigern.  Auch  in  Ansehung  der
beitragspflichtigen  Güter  steht  ihnen  an  den  einzelnen  Gütern  wegen  des  von  diesen
zu  entrichtenden  Beitrags  ein  Pfandrecht  zu.  Das  Pfandrecht  kann  jedoch  nach  der
Auslieferung  der  Güter  nicht  zum  Nachtheile  des  dritten  Erwerbers,  welcher  den
Besitz  in  gutem  Glauben  erlangt  hat,  geltend  gemacht  werden.

§.  726.

Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Beitrags  wird  durch  den
Havereifall  an  sich  nicht  begründet.

Der  Empfänger  beitragspflichtiger  Güter  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der  Annahme
  der  Güter  bekannt  ist,  daß  davon  ein  Beitrag  zu  entrichten  ist,  für  den
letzteren  bis  zu  dem  Werthe,  welchen  die  Güter  zur  Zeit  ihrer  Auslieferung  haben,
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        insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  der  Beitrag,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt
wäre,  aus  den  Gütern  hätte  geleistet  werden  können.

§.  727.

Die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden  erfolgt  an  dem  Bestimmungsort
und,  wenn  dieser  nicht  erreicht  wird,  in  dem  Hafen,  wo  die  Reise  endet.

§.  728.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  die  Aufmachung  der  Dispache  ohne  Verzug  zu
veranlassen.  Handelt  er  dieser  Verpflichtung  zuwider,  so  macht  er  sich  jedem  Betheiligten
  verantwortlich.

Wird  die  Aufmachung  der  Dispache  nicht  rechtzeitig  veranlaßt,  so  kann  jeder
Betheiligte  die  Aufmachung  in  Antrag  bringen  und  betreiben.

§.  729.

Im  Gebiete  dieses  Gesetzbuchs  wird  die  Dispache  durch  die  ein  für  allemal
bestellten  oder  in  deren  Ermangelung  durch  die  vom  Gerichte  besonders  ernannten
Personen  (Dispacheure)  aufgemacht.

Jeder  Betheiligte  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufmachung  der  Dispache  erforderlichen
  Urkunden,  soweit  er  sie  zu  seiner  Verfügung  hat,  namentlich  Chartepartieen,
Konnossemente  und  Fakturen,  dem  Dispacheur  mitzutheilen.

§.  730.
Für  die  von  dem  Schiffe  zu  leistenden  Beiträge  ist  den  Ladungsbetheiligten

Sicherheit  zu  bestellen,  bevor  das  Schiff  den  Hafen  verlassen  darf,  in  welchem  nach
§.  727  die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden  zu  erfolgen  hat.

§.  731.

Der  Schiffer  darf  Güter,  auf  denen  Havereibeiträge  haften,  vor  der  Berichtigung
  oder  Sicherstellung  der  letzteren  (§.  615)  nicht  ausliefern)  widrigenfalls  er,
unbeschadet  der  Haftung  der  Güter,  für  die  Beiträge  persönlich  verantwortlich  wird.

Hat  der  Rheder  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,  so  kommen  die
Vorschriften  des  §.  512  Abs.  2,  3  zur  Anwendung.

Das  an  den  beitragspflichtigen  Gütern  den  Vergütungsberechtigten  zustehende
Pfandrecht  wird  für  diese  durch  den  Verfrachter  ausgeübt.  Die  Geltendmachung  des
Pfandrechts  durch  den  Verfrachter  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften,  die  für
das  Pfandrecht  des  Verfrachters  wegen  der  Fracht  und  der  Auslagen  gelten.

§.  732.

Hat  der  Schiffer  zur  Fortsetzung  der  Reise,  jedoch  zum  Zwecke  einer  nicht  zur
großen  Haverei  gehörenden  Aufwendung,  die  Ladung  verbodmet  oder  über  einen  Theil
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        der  Ladung  durch  Verkauf  oder  Verwendung  verfügt,  so  ist  der  Verlust,  den  ein
Ladungsbetheiligter  dadurch  erleidet,  daß  er  wegen  seiner  Ersatzansprüche  aus  Schiff
und  Fracht  gar  nicht  oder  nicht  vollständig  befriedigt  werden  kann  (§§.  540,  541,
612),  von  sämmtlichen  Ladungsbetheiligten  nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei
zu  tragen.

Bei  der  Ermittelung  des  Verlustes  ist  im  Verhältnisse  zu  den  Ladungsbetheiligten
  in  allen  Fällen,  namentlich  auch  im  Falle  des  §.  612  Abs.  2,  die  im
§.  711  bezeichnete  Vergütung  maßgebend.  Mit  dem  Werthe,  durch  welchen  diese
Vergütung  bestimmt  wird,  tragen  die  verkauften  Güter  auch  zu  einer  etwa  eintretenden
großen  Haverei  bei  (§.718).

§.  733.

Die  in  den  Fällen  der  §§.  635,  732  zu  entrichtenden  Beiträge  und  eintretenden
Vergütungen  stehen  in  allen  rechtlichen  Beziehungen  den  Beiträgen  und  Vergütungen
in  den  Fällen  der  großen  Haverei  gleich.

Zweiter  Titel.
Schaden  durch  Jusammenstoß  von  Schiffen.

§.  734.

Wenn  zwei  Schiffe  zusammenstoßen  und  entweder  auf  einer  oder  auf  beiden
Seiten  durch  den  Stoß  Schiff  oder  Ladung  allein  oder  Schiff  und  Ladung  beschädigt
werden  oder  ganz  verloren  gehen,  so  ist,  falls  eine  Person  der  Besatzung  des  einen
Schiffes  durch  ihr  Verschulden  den  Zusammenstoß  herbeigeführt  hat,  der  Rheder
dieses  Schiffes  nach  Maßgabe  der  §§.  485,  486  verpflichtet,  den  durch  den  Zusammenstoß
  dem  anderen  Schiffe  und  dessen  Ladung  zugefügten  Schaden  zu  ersetzen.

Die  Eigenthümer  der  Ladung  beider  Schiffe  sind  nicht  verpflichtet,  zum  Ersatze
des  Schadens  beizutragen.

Die  persönliche  Verpflichtung  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen,  für
die  Folgen  ihres  Verschuldens  aufzukommen,  wird  durch  diese  Vorschriften  nicht  berührt.

§.  735

Fällt  keiner  Person  der  Besatzung  des  einen  oder  des  anderen  Schiffes  ein
Verschulden  zur  Last,  so  findet  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  dem  einen  oder  anderen
oder  beiden  Schiffen  zugefügten  Schadens  nicht  statt.

Ist  der  Zusammenstoß  durch  beiderseitiges  Verschulden  herbeigeführt,  so  hängt
die  Verpflichtung  zum  Ersatze  sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden  Ersatzes  von  den
Umständen,  insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der  Zusammenstoß  vorwiegend  von
Personen  der  einen  oder  der  anderen  Besatzung  verursacht  worden  ist.
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        §.  736.

Die  Vorschriften  der  §§.  734,  735  kommen  zur  Anwendung  ohne  Unterschied,
ob  beide  Schiffe  oder  das  eine  oder  das  andere  sich  in  der  Fahrt  oder  im  Treiben
befinden  oder  vor  Anker  oder  am  Lande  befestigt  liegen.

§.  737.

Ist  ein  durch  den  Zusammenstoß  beschädigtes  Schiff  gesunken,  bevor  es  einen
Hafen  erreichen  konnte,  so  wird  vermuthet,  daß  der  Untergang  des  Schiffes  eine
Folge  des  Zusammenstoßes  war.

§.  738.

Hat  sich  das  Schiff  unter  der  Führung  eines  Zwangslootsen  befunden  und
haben  die  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen  die  ihnen  obliegenden  Pflichten
erfüllt,  so  ist  der  Rheder  des  Schiffes  von  der  Verantwortung  für  den  Schaden  frei,
welcher  durch  den  von  dem  Lootsen  verschuldeten  Zusammenstoß  entstanden  ist.

§.  739.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  mehr  als
zwei  Schiffe  zusammenstoßen.

Ist  in  einem  solchen  Falle  der  Zusammenstoß  durch  eine  Person  der  Besatzung
des  einen  Schiffes  verschuldet,  so  haftet  der  Rheder  des  letzteren  auch  für  den  Schaden,
welcher  daraus  entsteht,  daß  durch  den  Zusammenstoß  dieses  Schiffes  mit  einem
anderen  der  Zusammenstoß  dieses  anderen  Schiffes  mit  einem  dritten  verursacht  ist.

Achter  Abschnitt.
Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.

§.  740.

Wird  in  einer  Seenoth  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  ganz  oder  theilweise,
nachdem  sie  der  Verfügung  der  Schiffsbesatzung  entzogen  oder  von  ihr  verlassen  waren,
von  dritten  Personen  an  sich  genommen  und  in  Sicherheit  gebracht,  so  haben  diese
Personen  Anspruch  auf  Bergelohn.

Wird  außer  dem  vorstehenden  Falle  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  durch  Hülfe
dritter  Personen  aus  einer  Seenoth  gerettet,  so  haben  diese  nur  Anspruch  auf  Hülfslohn.

Der  Schiffsbesatzung  des  verunglückten  oder  gefährdeten  Schiffes  steht  ein
Anspruch  auf  Berge-  oder  Hülfslohn  nicht  zu.

§.  741.

Wird  noch  während  der  Gefahr  ein  Vertrag  über  die  Höhe  des  Berge-  oder
Hülfslohns  geschlossen,  so  kann  der  Vertrag  wegen  erheblichen  Uebermaßes  der
Reichs-  Gesetzbl.  1897.  64
        <pb n="408" />
        zugesicherten  Vergütung  angefochten  und  die  Herabsetzung  der  letzteren  auf  das  den
Umständen  entsprechende  Maß  verlangt  werden.

§.  742.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  ist  die  Höhe  des  Berge-  oder  Hülfslohns
unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  des  Falles  nach  billigem  Ermessen  in  Geld
festzusetzen.

§.  743.

Der  Berge-  oder  Hülfslohn  umfaßt  zugleich  die  Vergütung  für  die  Aufwendungen,
  welche  zum  Zwecke  des  Bergens  und  Rettens  geschehen.

Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,  die  von
den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  zu  entrichtenden  Zölle  und  sonstigen
Abgaben  sowie  die  Kosten  zum  Zwecke  der  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung
und  Veräußerung  dieser  Gegenstände.

§.  744.

Bei  der  Bestimmung  des  Betrags  des  Berge-  oder  Hülfslohns  kommen  insbesondere
  in  Anschlag  der  bewiesene  Eifer,  die  verwendete  Zeit,  die  geleisteten  Dienste,
die  geschehenen  Aufwendungen,  die  Zahl  der  thätig  gewesenen  Personen,  die  Gefahr,
der  sie  ihre  Person  und  ihre  Fahrzeuge  unterzogen  haben,  sowie  die  Gefahr,  die
den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  gedroht  hat,  und  der  nach  Abzug  der
Kosten  (§.  743  Abs.  2)  verbliebene  Werth  der  letzteren.

§.  745.

Der  Berge-  oder  Hülfslohn  darf  ohne  den  übereinstimmenden  Antrag  der
Parteien  nicht  auf  einen  Bruchtheil  des  Werthes  der  geborgenen  oder  geretteten
Gegenstände  festgesetzt  werden.

§.  746.

Der  Betrag  des  Bergelohns  soll  den  dritten  Theil  des  Werthes  der  geborgenen
Gegenstände  (§.  744)  nicht  übersteigen.

Nur  ausnahmsweise,  wenn  die  Bergung  mit  ungewöhnlichen  Anstrengungen
und  Gefahren  verbunden  war  und  jener  Werth  zugleich  ein  geringer  ist,  kann  der
Betrag  bis  zur  Hälfte  des  Werthes  erhöht  werden.

§.  747.

Der  Hülfslohn  ist  stets  unter  dem  Betrage  festzusetzen,  welchen  der  Bergelohn
  unter  sonst  gleichen  Umständen  erreicht  haben  würde.  Auf  den  Werth  der
geretteten  Gegenstände  ist  bei  der  Bestimmung  des  Hülfslohns  nur  eine  untergeordnete
Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="409" />
        §.  748.

Betheiligen  sich  mehrere  Personen  an  der  Bergung  oder  Hülfsleistung,  so  wird
der  Berge-  oder  Hülfslohn  unter  sie  nach  Maßgabe  der  persönlichen  und  sachlichen
Leistungen  der  einzelnen  und  im  Zweifel  nach  der  Kopfzahl  vertheilt.

Zur  gleichmäßigen  Theilnahme  sind  auch  diejenigen  berechtigt,  welche  sich  in
derselben  Gefahr  der  Rettung  von  Menschen  unterziehen.

§.  749.

Wird  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  ganz  oder  theilweise  von  einem  anderen
Schiffe  geborgen  oder  gerettet,  so  wird  der  Berge-  oder  Hülfslohn  zwischen  dem
Rheder,  dem  Schiffer  und  der  übrigen  Besatzung  des  anderen  Schiffes,  sofern  nicht
durch  Vertrag  unter  ihnen  ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der  Art  vertheilt,  daß  der
Rheder  die  Hälfte,  der  Schiffer  ein  Viertheil  und  die  übrige  Besatzung  zusammen
gleichfalls  ein  Viertheil  erhalten.  Die  Vertheilung  unter  die  letztere  erfolgt  nach
dem  Verhältnisse  der  Heuer,  die  dem  Einzelnen  gebührt  oder  seinem  Range  nach
gebühren  würde.

§.  750.
Auf  Berge-  und  Hülfslohn  hat  keinen  Anspruch:
1.  wer  seine  Dienste  aufdrängt,  insbesondere  ohne  Erlaubniß  des  anwesenden
Schiffers  das  Schiff  betritt;

2.  wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Schiffer,  dem  Eigenthümer

oder  der  zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige  macht.

§.  751.

Wegen  der  Bergungs-  und  Hilfskosten,  insbesondere  auch  wegen  des  Bergeund
  Hülfslohns,  steht  dem  Gläubiger  ein  Pfandrecht  an  den  geborgenen  oder  geretteten
Gegenständen,  an  den  geborgenen  Gegenständen  bis  zur  Sicherheitsleistung  zugleich
das  Zurückbehaltungsrecht  zu.

Auf  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  finden  die  Vorschriften  des  §.  696
entsprechende  Anwendung.

§.  752.

Der  Schiffer  darf  die  Güter  vor  der  Befriedigung  oder  Sicherstellung  des
Gläubigers  weder  ganz  noch  theilweise  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger
insoweit  persönlich  verpflichtet  wird,  als  dieser  aus  den  ausgelieferten  Gütern  zur
Zeit  der  Auslieferung  hätte  befriedigt  werden  können.

Hat  der  Rheder  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,  so  kommen  die
Vorschriften  des  §.  512  Abs.  2,  3  zur  Anwendung.

§.  753.
Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Bergungs-  und  Hülfskosten
wird  durch  die  Bergung  oder  Rettung  an  sich  nicht  begründet.
64
        <pb n="410" />
        Der  Empfänger  von  Gütern  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der  Annahme  der
Güter  bekannt  ist,  daß  davon  Bergungs-  oder  Hülfskosten  zu  berichtigen  sind,  für
diese  Kosten  insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  sie,  falls  die  Auslieferung  nicht
erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern  hätten  berichtigt  werden  können.

Sind  noch  andere  Gegenstände  gemeinschaftlich  mit  den  ausgelieferten  Gütern
geborgen  oder  gerettet,  so  geht  die  persönliche  Haftung  des  Empfängers  über  den
Betrag  nicht  hinaus,  welcher  bei  einer  Vertheilung  der  Kosten  über  sämmtliche  Gegenstände
  auf  die  ausgelieferten  Güter  fällt.

Neunter  Abschnitt.
Schiffsgläubiger.
§.  754.

Die  nachbenannten  Forderungen  gewähren  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers:





1.  die  zu  den  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  nicht  gehörenden  Kosten  der
Bewachung  und  Verwahrung  des  Schiffes  und  seines  Zubehörs  seit  der
Einbringung  des  Schiffes  in  den  letzten  Hafen,  falls  das  Schiff  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  verkauft  wird;

2.  die  öffentlichen  Schiffs-,  Schiffahrts-  und  Hafenabgaben,  insbesondere  die
Tonnen-,  Leuchtfeuer-,  Quarantäne-  und  Hafengelder;

3.  die  aus  den  Dienst-  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen  der
Schiffsbesatzung;

4.  die  Lootsengelder  sowie  die  Bergungs-,  Hülfs-,  Loskaufs-  und  Reklamekosten;


5.  die  Beiträge  des  Schiffes  zur  großen  Haverei;

6.  die  Forderungen  der  Bodmereigläubiger,  welchen  das  Schiff  verbodmet  ist,
sowie  die  Forderungen  aus  sonstigen  Kreditgeschäften,  die  der  Schiffer  als
solcher  während  des  Aufenthalts  des  Schiffes  außerhalb  des  Heimathshafens
  in  Nothfällen  abgeschlossen  hat  (§§.  528,  541),  auch  wenn  er
Miteigenthümer  oder  Alleineigenthümer  des  Schiffes  ist;  den  Forderungen
aus  solchen  Kreditgeschäften  stehen  die  Forderungen  wegen  Lieferungen  oder
Leistungen  gleich,  die  ohne  Gewährung  eines  Kredits  dem  Schiffer  als
solchem  während  des  Aufenthalts  des  Schiffes  außerhalb  des  Heimathshafens
  in  Nothfällen  zur  Erhaltung  des  Schiffes  oder  zur  Ausführung
der  Reise  gemacht  sind,  soweit  diese  Lieferungen  oder  Leistungen  zur
Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  waren;

7.  die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  der  Ladungsgüter
  und  des  im  §.  673  Abs.  2  erwähnten  Reiseguts;

8.  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Nummern  fallenden  Forderungen  aus

Rechtsgeschäften,  die  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen
        <pb n="411" />
        Befugnisse  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  besondere  Vollmacht  geschlossen
hat  (§.  486  Abs.  1  Nr.  1),  sowie  die  nicht  unter  eine  der  vorigen
Nummern  fallenden  Forderungen  wegen  Nichterfüllung  oder  wegen  unvollständiger
  oder  mangelhafter  Erfüllung  eines  von  dem  Rheder  abgeschlossenen
Vertrags,  insofern  die  Ausführung  des  letzteren  zu  den  Dienstobliegenheiten
des  Schiffers  gehört  hat  (§.  486  Abs.  1  Nr.  2);

9.  die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
(§.  485,  §.  486  Abs.  1  Nr.  3),  auch  wenn  diese  Person  zugleich  Miteigenthümer
  oder  Alleineigenthümer  des  Schiffes  ist;

10.  die  Forderungen,  welche  der  Berufsgenossenschaft  nach  den  Vorschriften
über  die  Unfallversicherung  und  der  Versicherungsanstalt  nach  den  Vorschriften
  über  die  Invalidenversicherung  gegen  den  Rheder  zustehen.

§.  755.

Den  Schiffsgläubigern,  welchen  das  Schiff  nicht  schon  durch  Verbodmung
verpfändet  ist,  steht  ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  dem  Schiffe  und  dem  Zubehöre
des  Schiffes  zu.

Das  Pfandrecht  ist  gegen  jeden  dritten  Besitzer  des  Schiffes  verfolgbar.

§.  756.
Das  gesetzliche  Pfandrecht  eines  jeden  dieser  Schiffsgläubiger  erstreckt  sich
außerdem  auf  die  Bruttofracht  derjenigen  Reise,  aus  welcher  seine  Forderung  entstanden
  ist.

§.  757.
Als  eine  Reise  im  Sinne  dieses  Abschnitts  wird  diejenige  angesehen,  zu

welcher  das  Schiff  von  neuem  ausgerüstet  oder  welche  entweder  auf  Grund  eines
neuen  Frachtvertrags  oder  nach  vollständiger  Löschung  der  Ladung  angetreten  wird.

§.  758.

Den  im  §.  754  unter  Nr.  3  aufgeführten  Schiffsgläubigern  steht  wegen  der
aus  einer  späteren  Reise  entstandenen  Forderungen  zugleich  ein  gesetzliches  Pfandrecht
an  der  Fracht  der  früheren  Reisen  zu,  sofern  die  verschiedenen  Reisen  unter  denselben
Dienst-  und  Heuervertrag  fallen.

§.  759.

Auf  das  dem  Bodmereigläubiger  nach  §.  679  zustehende  Pfandrecht  finden
dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  das  gesetzliche  Pfandrecht  der  übrigen
Schiffsgläubiger  gelten.

Der  Umfang  des  Pfandrechts  des  Bodmereigläubigers  bestimmt  sich  jedoch
nach  dem  Inhalte  des  Bodmereivertrags  (§.  680).
        <pb n="412" />
        §.  760.

Das  einem  Schiffsgläubiger  zustehende  Pfandrecht  gilt  in  gleichem  Maße  für
Kapital,  Zinsen,  Bodmereiprämie  und  Kosten.

§.  761.

Die  Befriedigung  des  Schiffsgläubigers  aus  dem  Schiffe  und  der  Fracht
erfolgt  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften.

Die  Klage  kann  sowohl  gegen  den  Rheder  als  gegen  den  Schiffer  gerichtet
werden,  gegen  den  letzteren  auch  dann,  wenn  sich  das  Schiff  im  Heimathshafen
(§.  480)  befindet;  das  gegen  den  Schiffer  ergangene  Urtheil  ist  auch  gegenüber  dem
Rheder  wirksam.

§.  762.

Auf  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers  hat  es  keinen  Einfluß,  daß  der  Rheder
für  die  Forderung  bei  deren  Entstehung  oder  später  zugleich  persönlich  verpflichtet  wird.

Diese  Vorschrift  findet  insbesondere  auf  die  Forderungen  der  Schiffsbesatzung
aus  den  Dienst-  und  Heuerverträgen  Anwendung.

§.  763.

Gehört  das  Schiff  einer  Rhederei,  so  haften  das  Schiff  und  die  Fracht  den
Schiffsgläubigern  in  gleicher  Weise,  als  wenn  das  Schiff  nur  einem  Rheder  gehörte.

§.  764.

Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  am  Schiffe  erlischt  außer  dem  Falle  der
im  Inland  erfolgten  Zwangsversteigerung  des  Schiffes  auch  durch  den  von  dem
Schiffer  im  Falle  zwingender  Nothwendigkeit  auf  Grund  seiner  gesetzlichen  Befugnisse
bewirkten  Verkauf  des  Schiffes  (§.  530),  an  die  Stelle  des  Schiffes  tritt  für  die
Schiffsgläubiger  das  Kaufgeld,  solange  es  bei  dem  Käufer  aussteht  oder  noch  in  den
Händen  des  Schiffers  ist.

Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  sonstige  Pfandrechte  am  Schiffe  Anwendung.

§.  765.

Wird  außer  den  im  §.  764  bezeichneten  Fällen  das  Schiff  veräußert,  so  ist
der  Erwerber  berechtigt,  die  Ausschließung  der  unbekannten  Schiffsgläubiger  mit
ihren  Pfandrechten  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  zu  beantragen.

§.  766.

In  Ansehung  des  Schiffes  haben  die  Bewachungs-  und  Verwahrungskosten
seit  der  Einbringung  in  den  letzten  Hafen  (§.  754  Nr.  1)  vor  allen  anderen  Forderungen
  der  Schiffsgläubiger  den  Vorzug.
        <pb n="413" />
        §.  767.

Von  den  im  §.  754  unter  Nr.  2  bis  9  aufgeführten  Forderungen  gehen  die
die  letzte  Reise  (§.  757)  betreffenden  Forderungen,  zu  welchen  auch  die  nach  der  Beendigung
  der  letzten  Reise  entstandenen  Forderungen  gerechnet  werden,  den  Forderungen
vor,  welche  die  früheren  Reisen  betreffen.

Von  den  Forderungen,  welche  nicht  die  letzte  Reise  betreffen,  gehen  die  eine
spätere  Reise  betreffenden  denjenigen  vor,  welche  eine  frühere  Reise  betreffen.

Den  im  §.  754  unter  Nr.  3  aufgeführten  Schiffsgläubigern  gebührt  jedoch
wegen  der  eine  frühere  Reise  betreffenden  Forderungen  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches
ihnen  wegen  der  eine  spätere  Reise  betreffenden  Forderungen  zusteht,  sofern  die  verschiedenen
  Reisen  unter  denselben  Dienst-  oder  Heuervertrag  fallen.

Wenn  die  Bodmereireise  mehrere  Reisen  im  Sinne  des  §.  757  umfaßt,  so
steht  der  Bodmereigläubiger  denjenigen  Schiffsgläubigern  nach,  deren  Forderungen  die
nach  der  Vollendung  der  ersten  dieser  Reisen  angetretenen  späteren  Reisen  betreffen.

§.  768.

Die  Forderungen,  welche  dieselbe  Reise  betreffen,  sowie  diejenigen,  welche  als
dieselbe  Reise  betreffend  anzusehen  sind  (§.  767),  werden  in  nachstehender  Ordnung
berichtigt:
1.  die  öffentlichen  Schiffs-,  Schiffahrts-  und  Hafenabgaben  (§.  754  Nr.  2);
2.  die  aus  den  Dienst-  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen  der
Schiffsbesatzung  (§.  754  Nr.  3);

3.  die  Lootsengelder  sowie  die  Bergungs-,  Hülfs-,  Loskaufs-  und  Reklamekosten
  (§.  754  Nr.  4),  die  Beiträge  des  Schiffes  zur  großen  Haverei
(§.  754  Nr.  5),  die  Forderungen  aus  den  von  dem  Schiffer  in  Nothfällen
abgeschlossenen  Bodmerei-  und  sonstigen  Kreditgeschäften  sowie  die  diesen
Forderungen  gleichzuachtenden  Forderungen  (§.  754  Nr.  6);

4.  die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  von  Ladungsgütern
  und  Reisegut  (§.  754  Nr.  7);

5.  die  im  §.  754  unter  Nr.  8,  9  aufgeführten  Forderungen.

§.  769.

Von  den  im  §.  768  unter  Nr.  1,  2,  4,  5  aufgeführten  Forderungen  sind  die
dort  unter  derselben  Nummer  aufgeführten  gleichberechtigt.

Von  den  im  §.  768  unter  Nr.  3  aufgeführten  Forderungen  geht  dagegen  die
später  entstandene  der  früher  entstandenen  vor;  die  gleichzeitig  entstandenen  sind  gleichberechtigt.


Hat  der  Schiffer  aus  Anlaß  desselben  Nothfalls  verschiedene  Geschäfte  abgeschlossen
  (§.  754  Nr.  6),  so  gelten  die  daraus  herrührenden  Forderungen  als  gleichzeitig
  entstanden.
        <pb n="414" />
        Forderungen  aus  Kreditgeschäften,  namentlich  aus  Bodmereiverträgen,  die  von
dem  Schiffer  zur  Berichtigung  früherer  unter  §.  768  Nr.  3  fallender  Forderungen
eingegangen  sind,  sowie  Forderungen  aus  Verträgen,  die  von  ihm  behufs  einer  Verlängerung
  der  Zahlungszeit  oder  behufs  der  Anerkennung  oder  Erneuerung  solcher
früheren  Forderungen  abgeschlossen  sind,  haben  auch  dann,  wenn  das  Kreditgeschäft
oder  der  Vertrag  zur  Fortsetzung  der  Reise  nothwendig  war,  nur  dasjenige  Vorzugsrecht,
  welches  der  früheren  Forderung  zustand.

§.  770.
Die  im  §.  754  unter  Nr.  10  bezeichneten  Forderungen  stehen  allen  übrigen
Forderungen  von  Schiffsgläubigern  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Entstehung  nach.

§.  771.

Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  der  Fracht  (§.  756)  ist  nur  so  lange
wirksam,  als  die  Fracht  noch  aussteht  oder  die  Frachtgelder  in  den  Händen  des
Schiffers  sind.

Auch  auf  dieses  Pfandrecht  finden  die  Vorschriften  der  §§.  766  bis  770  über
die  Rangordnung  Anwendung.

Im  Falle  der  Abtretung  der  Fracht  kann  das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger,
solange  die  Fracht  noch  aussteht  oder  die  Frachtgelder  in  den  Händen  des  Schiffers
sind,  auch  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  geltend  gemacht  werden.

Soweit  der  Rheder  die  Fracht  einzieht,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,  welchen
das  Pfandrecht  dadurch  ganz  oder  zu  einem  Theile  entgeht,  persönlich  und  zwar  einem
jeden  in  Höhe  desjenigen  Betrags,  welcher  sich  für  ihn  bei  einer  Vertheilung  des
eingezogenen  Betrags  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung  ergiebt.

Dieselbe  persönliche  Haftung  des  Rheders  tritt  ein  in  Ansehung  der  am  Abladungsorte
  zur  Abladungszeit  üblichen  Fracht  für  die  Güter,  welche  für  seine  Rechnung
abgeladen  sind.

§.  772.

Verwendet  der  Rheder  die  Fracht  zur  Befriedigung  eines  oder  mehrerer  Gläubiger,
  denen  ein  Pfandrecht  an  der  Fracht  zusteht,  so  ist  er  den  Gläubigern,  welchen
der  Vorzug  gebührt  hätte,  nur  insoweit  verantwortlich,  als  er  sie  wissentlich  ver—
kürzt  hat.

§.  773.

Soweit  der  Rheder  in  den  Fällen  der  §§.  764,  765  das  Kaufgeld  einzieht,
haftet  er  den  Schiffsgläubigern,  deren  Pfandrechte  in  Folge  der  Zwangsversteigerung,
des  Verkaufs  oder  des  Aufgebotsverfahrens  erloschen  sind,  in  gleicher  Weise  persönlich
wie  den  Gläubigern  einer  Reise  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht  (§§.  771,  772).

§.  774.

Sendet  der  Rheder,  nachdem  er  von  der  Forderung  eines  Schiffsgläubigers,
für  die  er  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  Kenntniß  erhalten  hat,  das  Schiff  zu
        <pb n="415" />
        einer  neuen  Reise  (§.  757)  in  See,  ohne  daß  das  Interesse  des  Schiffsgläubigers  es
gebietet,  so  wird  er  für  die  Forderung  in  Höhe  desjenigen  Betrags  zugleich  persönlich
verpflichtet,  welcher  sich  für  den  Gläubiger  ergeben  haben  würde,  falls  der  Werth,
den  das  Schiff  bei  dem  Antritte  der  Reise  hatte,  unter  die  Schiffsgläubiger  nach  der
gesetzlichen  Rangordnung  vertheilt  worden  wäre.

Es  wird  vermuthet,  daß  der  Gläubiger  bei  dieser  Vertheilung  seine  vollständige
Befriedigung  erlangt  haben  würde.

Die  persönliche  Verpflichtung  des  Rheders,  welche  aus  der  Einziehung  der  dem
Gläubiger  haftenden  Fracht  entsteht  (§.  771),  wird  durch  diese  Vorschriften  nicht
berührt.

§.  775.

Die  Vergütung  für  Aufopferung  oder  Beschädigung  in  Fällen  der  großen
Haverei  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  an  die  Stelle  desjenigen,  wofür  die  Vergütung
bestimmt  ist.

Dasselbe  gilt  von  der  Entschädigung,  die  im  Falle  des  Verlustes  oder  der
Beschädigung  des  Schiffes  oder  wegen  entzogener  Fracht  im  Falle  des  Verlustes  oder
der  Beschädigung  von  Gütern  dem  Rheder  von  demjenigen  zu  zahlen  ist,  welcher  den
Schaden  durch  eine  rechtswidrige  Handlung  verursacht  hat.

Ist  die  Vergütung  oder  Entschädigung  von  dem  Rheder  eingezogen,  so  haftet
er  in  Höhe  des  eingezogenen  Betrags  den  Schiffsgläubigern  in  gleicher  Weise  persönlich
wie  den  Gläubigern  einer  Reise  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht  (§§.  771,  772).

§.  776.

Treffen  Schiffsgläubiger,  die  ihr  Pfandrecht  verfolgen,  mit  anderen  Pfandgläubigern
  oder  sonstigen  Gläubigern  zusammen,  so  haben  die  Schiffsgläubiger  den
Vorzug.

§.  777.

Von  den  auf  den  Gütern  wegen  der  Fracht,  der  Bodmereigelder,  der  Beiträge
  zur  großen  Haverei  und  der  Bergungs-  und  Hülfskosten  (§§.  623,  679,  725,
751)  haftenden  Pfandrechten  steht  das  wegen  der  Fracht  allen  übrigen  nach;  unter
diesen  übrigen  hat  das  später  entstandene  vor  dem  früher  entstandenen  den  Vorzug;
die  gleichzeitig  entstandenen  sind  gleichberechtigt.  Die  Forderungen  aus  den  von  dem
Schiffer  aus  Anlaß  desselben  Nothfalls  abgeschlossenen  Geschäften  gelten  als  gleichzeitig
  entstanden.

In  den  Fällen  der  großen  Haverei  und  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
durch  rechtswidrige  Handlungen  kommen  die  Vorschriften  des  §.  775  und  im  Falle
des  von  dem  Schiffer  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  nach  Maßgabe
  des  §.  535  Abs.  3  bewirkten  Verkaufs  die  Vorschriften  des  §.  764  und,  wenn
derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Verkauf  geschehen  ist,  das  Kaufgeld  einzieht,
auch  die  Vorschrift  des  §.  773  zur  Anwendung.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  65
        <pb n="416" />
        Zehnter  Abschnitt.
Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

§.  778.

Jedes  in  Geld  schätzbare  Interesse,  welches  Jemand  daran  hat,  daß  Schiff
oder  Ladung  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt  besteht,  kann  Gegenstand  der  Seeversicherung
  sein.

§.  779.

Es  können  insbesondere  versichert  werden:

das  Schiff;

die  Fracht;

die  Ueberfahrtsgelder;

die  Güter;

die  Bodmereigelder;

die  Havereigelder;

andere  Forderungen,  zu  deren  Deckung  Schiff,  Fracht,  Ueberfahrtsgelder
oder  Güter  dienen;

der  von  der  Ankunft  der  Güter  am  Bestimmungsort  erwartete  Gewinn
(imaginäre  Gewinn);

die  zu  verdienende  Provision;

die  von  dem  Versicherer  übernommene  Gefahr  (Rückversicherung).

In  der  einen  dieser  Versicherungen  ist  die  andere  nicht  enthalten.

§.  780.

Die  Heuerforderung  des  Schiffers  und  der  Schiffsmannschaft  kann  nicht  versichert
  werden.

§.  781.

Der  Versicherungsnehmer  kann  entweder  sein  eigenes  Interesse  (Versicherung
für  eigene  Rechnung)  oder  das  Interesse  eines  Dritten  (Versicherung  für  fremde
Rechnung)  und  im  letzteren  Falle  mit  oder  ohne  Bezeichnung  der  Person  des  Versicherten
  unter  Versicherung  bringen.

Es  kann  im  Vertrag  auch  unbestimmt  gelassen  werden,  ob  die  Versicherung
für  eigene  oder  für  fremde  Rechnung  genommen  wird  (für  Rechnung  "wen  es
angeht"  ).  Ergiebt  sich  bei  einer  Versicherung  für  Rechnung  "wen  es  angeht“),  daß
        <pb n="417" />
        sie  für  fremde  Rechnung  genommen  ist,  so  kommen  die  Vorschriften  über  die  Versicherung
  für  fremde  Rechnung  zur  Anwendung.

Die  Versicherung  gilt  als  für  eigene  Rechnung  des  Versicherungsnehmers
geschlossen,  wenn  der  Vertrag  nicht  ergiebt,  daß  sie  für  fremde  Rechnung  oder  für
Rechnung  »wen  es  angeht«  genommen  ist.

§.  782.

Die  Versicherung  für  fremde  Rechnung  ist  für  den  Versicherer  nur  verbindlich,
wenn  entweder  der  Versicherungsnehmer  zur  Eingehung  der  Versicherung  von  dem
Versicherten  beauftragt  war  oder  wenn  der  Mangel  eines  solchen  Auftrags  von  dem
Versicherungsnehmer  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  dem  Versicherer  angezeigt  wird.

Ist  die  Anzeige  unterlassen,  so  kann  der  Mangel  des  Auftrags  dadurch  nicht
ersetzt  werden,  daß  der  Versicherte  der  Versicherung  nachträglich  zustimmt.

Ist  die  Anzeige  erfolgt,  so  ist  die  Verbindlichkeit  der  Versicherung  für  den
Versicherer  von  der  nachträglichen  Zustimmung  des  Versicherten  nicht  abhängig.

Der  Versicherer,  für  welchen  nach  diesen  Vorschriften  der  Versicherungsvertrag
unverbindlich  ist,  kann,  auch  wenn  er  die  Unverbindlichkeit  des  Vertrags  geltend
macht,  die  volle  Prämie  beanspruchen.

§.  783.

Wird  die  Versicherung  von  einem  Bevollmächtigten,  einem  Geschäftsführer
ohne  Auftrag  oder  einem  sonstigen  Vertreter  des  Versicherten  in  dessen  Namen  geschlossen,
  so  ist  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  weder  der  Vertreter  Versicherungsnehmer
noch  die  Versicherung  selbst  eine  Versicherung  für  fremde  Rechnung.

Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  selbst  die  auf  das  Interesse  eines  benannten
  Dritten  sich  beziehende  Versicherung  eine  Versicherung  für  fremde  Rechnung
  sei.

§.  784.

Der  Versicherer  ist  verpflichtet,  eine  von  ihm  unterzeichnete  Urkunde  (Polize)
über  den  Versicherungsvertrag  dem  Versicherungsnehmer  auf  dessen  Verlangen  auszuhändigen.


§. 785.

Auf  die  Gültigkeit  des  Versicherungsvertrags  hat  es  keinen  Einfluß,  daß  zur
Zeit  des  Abschlusses  die  Möglichkeit  des  Eintritts  eines  zu  ersetzenden  Schadens  schon
ausgeschlossen  oder  der  zu  ersetzende  Schaden  bereits  eingetreten  ist.

Waren  jedoch  beide  Theile  von  dem  Sachverhältniß  unterrichtet,  so  ist  der
Vertrag  als  Versicherungsvertrag  ungültig.

Wußte  nur  der  Versicherer,  daß  die  Möglichkeit  des  Eintritts  eines  zu  ersetzenden
  Schadens  schon  ausgeschlossen  war,  oder  wußte  nur  der  Versicherungsnehmer,
daß  der  zu  ersetzende  Schaden  schon  eingetreten  war,  so  ist  der  Vertrag  für  den
anderen,  von  dem  Sachverhältnisse  nicht  unterrichteten  Theil  unverbindlich.  Im

65
        <pb n="418" />
        zweiten  Falle  kann  der  Versicherer,  auch  wenn  er  die  Unverbindlichkeit  des  Vertrags
geltend  macht,  die  volle  Prämie  beanspruchen.

Im  Falle,  daß  der  Vertrag  für  den  Versicherungsnehmer  durch  einen  Vertreter
abgeschlossen  wird,  kommt  die  Vorschrift  des  §.  806  Abs.  2,  im  Falle  der  Versicherung
  für  fremde  Rechnung  die  Vorschrift  des  §.  807  und  im  Falle  der  Versicherung
  mehrerer  Gegenstände  oder  einer  Gesammtheit  von  Gegenständen  die  Vorschrift
  des  §.  810  zur  Anwendung.

§.  786.

Der  volle  Werth  des  versicherten  Gegenstandes  ist  der  Versicherungswerth.

Die  Versicherungssumme  kann  den  Versicherungswerth  nicht  übersteigen.

Soweit  die  Versicherungssumme  den  Versicherungswerth  übersteigt  (Ueberversicherung)
  hat  die  Versicherung  keine  rechtliche  Geltung.

§.  787.

Uebersteigt  im  Falle  einer  gleichzeitigen  Abschließung  verschiedener  Versicherungsverträge
  der  Gesammtbetrag  der  Versicherungssummen  den  Versicherungswerth,  so
haften  alle  Versicherer  zusammen  nur  in  Höhe  des  Versicherungswerths,  und  zwar
jeder  einzelne  für  so  viele  Prozente  des  Versicherungswerths,  als  seine  Versicherungssumme
  Prozente  des  Gesammtbetrags  der  Versicherungssummen  bildet.  Hierbei  wird
vermuthet,  daß  die  Verträge  gleichzeitig  abgeschlossen  seien.

Mehrere  Versicherungsverträge,  über  die  eine  gemeinschaftliche  Polize  ertheilt
ist,  sowie  mehrere  Versicherungsverträge,  die  an  demselben  Tage  abgeschlossen  sind,
gelten  als  gleichzeitig  abgeschlossen.

§.  788.

Wird  ein  Gegenstand,  der  bereits  zum  vollen  Werthe  versichert  ist,  nochmals
versichert,  so  hat  die  spätere  Versicherung  insoweit  keine  rechtliche  Geltung,  als
der  Gegenstand  auf  dieselbe  Zeit  und  gegen  dieselbe  Gefahr  bereits  versichert  ist
(Doppelversicherung).

Ist  durch  die  frühere  Versicherung  nicht  der  volle  Werth  versichert,  so  gilt  die
spätere  Versicherung,  soweit  sie  auf  dieselbe  Zeit  und  gegen  dieselbe  Gefahr  genommen  ist,
nur  für  den  noch  nicht  versicherten  Theil  des  Werthes.

§.  789.

Die  spätere  Versicherung  hat  jedoch  ungeachtet  der  Eingehung  der  früheren
Versicherung  rechtliche  Geltung:

1.  wenn  bei  dem  Abschlusse  des  späteren  Vertrags  mit  dem  Versicherer  vereinbart
  wird,  daß  ihm  die  Rechte  aus  der  früheren  Versicherung  abzutreten
  sind;

2.  wenn  die  spätere  Versicherung  unter  der  Bedingung  geschlossen  wird,  daß
der  Versicherer  nur  insoweit  haftet,  als  der  Versicherte  sich  wegen  Zahlungs-
        <pb n="419" />
        unfähigkeit  des  früheren  Versicherers  an  diesem  nicht  zu  erholen  vermag
oder  als  die  frühere  Versicherung  nicht  zu  Recht  besteht;

3.  wenn  der  frühere  Versicherer  mittelst  Verzichtsanzeige  seiner  Verpflichtung
insoweit  entlassen  wird,  als  zur  Vermeidung  einer  Doppelversicherung
nöthig  ist,  und  der  spätere  Versicherer  bei  der  Eingehung  der  späteren  Versicherung
  hiervon  benachrichtigt  wird.  Dem  früheren  Versicherer  gebührt
in  diesem  Falle,  obgleich  er  von  seiner  Verpflichtung  befreit  wird,  die
volle  Prämie.

§.  790.

Im  Falle  der  Doppelversicherung  hat  nicht  die  zuerst  genommene,  sondern  die
später  genommene  Versicherung  rechtliche  Geltung,  wenn  die  frühere  Versicherung  für
fremde  Rechnung  ohne  Auftrag  genommen  ist,  die  spätere  dagegen  von  dem  Versicherten
  selbst  genommen  wird,  sofern  in  einem  solchen  Falle  der  Versicherte  entweder
  bei  der  Eingehung  der  späteren  Versicherung  von  der  früheren  noch  nicht
unterrichtet  war  oder  bei  der  Eingehung  der  späteren  Versicherung  dem  Versicherer  anzeigt,
  daß  er  die  frühere  Versicherung  zurückweise.

Die  Rechte  des  früheren  Versicherers  in  Ansehung  der  Prämie  bestimmen  sich
in  diesen  Fällen  nach  den  Vorschriften  der  §§.  895,  896.

§.  791.

Sind  mehrere  Versicherungen  gleichzeitig  oder  nach  einander  geschlossen  worden,
so  hat  ein  späterer  Verzicht  auf  die  gegen  den  einen  Versicherer  begründeten  Rechte
keinen  Einfluß  auf  die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  übrigen  Versicherer.

§.  792.

Erreicht  die  Versicherungssumme  den  Versicherungswerth  nicht,  so  haftet  der
Versicherer  im  Falle  eines  theilweisen  Schadens  für  den  Betrag  des  letzteren  nur  nach
dem  Verhältnisse  der  Versicherungssumme  zum  Versicherungswerthe.

§.  793.

Wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien  der  Versicherungswerth  auf  eine  bestimmte
  Summe  (Taxe)  festgestellt  (taxirte  Polize),  so  ist  die  Taxe  unter  den  Parteien
für  den  Versicherungswerth  maßgebend.

Der  Versicherer  kann  jedoch  eine  Herabsetzung  der  Taxe  fordern,  wenn  sie
wesentlich  übersetzt  ist;  ist  imaginärer  Gewinn  taxirt,  so  kann  der  Versicherer  eine
Herabsetzung  der  Taxe  fordern,  wenn  sie  den  Gewinn  übersteigt,  der  zur  Zeit  des
Abschlusses  des  Vertrags  nach  kaufmännischer  Berechnung  möglicherweise  zu  erwarten
  war.

Eine  Polize  mit  der  Bestimmung:    "vorläufig  taxirt"  wird,  solange  die
Taxe  nicht  in  eine  feste  verwandelt  ist,  einer  nicht  taxirten  Polize  (offenen  Polize)

gleichgeachtet.
        <pb n="420" />
        —  408  —

Bei  der  Versicherung  von  Fracht  ist  die  Taxe  in  Bezug  auf  einen  von  dem
Versicherer  zu  ersetzenden  Schaden  nur  maßgebend,  wenn  es  besonders  bedungen  ist.

g.  794.

Wenn  in  einem  Vertrage  mehrere  Gegenstände  oder  eine  Gesammtheit  von
Gegenständen  unter  einer  Versicherungssumme  begriffen,  aber  für  einzelne  dieser
Gegenstände  besondere  Taxen  vereinbart  sind,  so  gelten  die  Gegenstände,  welche  besonders
  taxirt  sind,  auch  als  abgesondert  versichert.

g.  795.

Als  Versicherungswerth  des  Schiffes  gilt,  wenn  die  Parteien  nicht  eine  andere
Grundlage  für  die  Schätzung  vereinbaren,  der  Werth,  welchen  das  Schiff  in  dem
Zeitpunkte  hat,  in  welchem  die  Gefahr  für  den  Versicherer  zu  laufen  beginnt.

Diese  Vorschrift  kommt  auch  zur  Anwendung,  wenn  der  Versicherungswerth
des  Schiffes  taxirt  ist.

g.  796.

Die  Ausrüstungskosten,  die  Heuer  und  die  Versicherungskosten  können  zugleich
mit  dem  Schiffe  oder  besonders  versichert  werden,  soweit  sie  nicht  bereits  durch  die
Versicherung  der  Bruttofracht  versichert  sind.  Sie  gelten  nur  dann  als  mit  dem
Schiffe  versichert,  wenn  es  vereinbart  ist.

S.  797.

Die  Fracht  kann  bis  zu  ihrem  Bruttobetrage  versichert  werden,  soweit  sie  nicht
bereits  durch  die  Versicherung  der  Ausrüstungskosten,  der  Heuer  und  der  Versicherungskosten
  versichert  ist.

Als  Versicherungswerth  der  Fracht  gilt  der  Betrag  der  in  den  Frachtverträgen
bedungenen  Fracht  und,  wenn  eine  bestimmte  Fracht  nicht  bedungen  ist  oder  soweit
Güter  für  Rechnung  des  Rheders  verschifft  sind,  der  Betrag  der  üblichen  Fracht  (§.  619).

g.  798.

Ist  bei  der  Versicherung  der  Fracht  nicht  bestimmt,  ob  sie  ganz  oder  ob  nur
ein  Theil  versichert  werden  soll,  so  gilt  die  ganze  Fracht  als  versichert.

Ist  nicht  bestimmt,  ob  die  Brutto=  oder  die  Nettofracht  versichert  werden  soll,
so  gilt  die  Bruttofracht  als  versichert.

Sind  die  Fracht  der  Hinreise  und  die  Fracht  der  Nückreise  unter  einer  Versicherungssumme
  versichert,  ohne  daß  bestimmt  ist,  welcher  Theil  der  Versicherungssumme
  auf  die  Fracht  der  Hinreise  und  welcher  Theil  auf  die  Fracht  der  Rückreise
fallen  soll,  so  wird  die  Hälfte  auf  die  Fracht  der  Hinreise,  die  Hälfte  auf  die  Fracht
der  Rückreise  gerechnet.
        <pb n="421" />
        §.  799.

Als  Versicherungswerth  der  Güter  gilt,  wenn  die  Parteien  nicht  eine  andere
Grundlage  für  die  Schätzung  vereinbaren,  derjenige  Werth,  welchen  die  Güter  am
Orte  und  zur  Zeit  der  Abladung  haben,  unter  Hinzurechnung  aller  Kosten  bis  an
Bord  einschließlich  der  Versicherungskosten.

Die  Fracht  sowie  die  Kosten  während  der  Reise  und  am  Bestimmungsorte
werden  nur  hinzugerechnet,  sofern  es  vereinbart  ist.

Diese  Vorschriften  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  der  Versicherungswerth
der  Güter  taxirt  ist.

§.  800.

Sind  die  Ausrüstungskosten  oder  die  Heuer,  sei  es  selbständig,  sei  es  durch
Versicherung  der  Bruttofracht,  versichert  oder  sind  bei  der  Versicherung  von  Gütern
die  Fracht  oder  die  Kosten  während  der  Reise  und  am  Bestimmungsorte  versichert,
so  leistet  der  Versicherer  für  denjenigen  Theil  der  Kosten,  der  Heuer  oder  der  Fracht
keinen  Ersatz,  welcher  in  Folge  eines  Unfalls  erspart  wird.

§.  801.

Bei  der  Versicherung  von  Gütern  ist  der  imaginäre  Gewinn  oder  die  Provision,
auch  wenn  der  Versicherungswerth  der  Güter  taxirt  ist,  als  mitversichert  nur  anzusehen,
sofern  es  im  Vertrage  bestimmt  ist.

Ist  im  Falle  der  Mitversicherung  des  imaginären  Gewinns  der  Versicherungswerth
  taxirt,  aber  nicht  bestimmt,  welcher  Theil  der  Taxe  sich  auf  den  imaginären
Gewinn  beziehen  soll,  so  wird  angenommen,  daß  zehn  Prozent  der  Taxe  auf  den
imaginären  Gewinn  fallen.  Wenn  im  Falle  der  Mitversicherung  des  imaginären  Gewinns
  der  Versicherungswerth  nicht  taxirt  ist,  so  werden  als  imaginärer  Gewinn
zehn  Prozent  des  Versicherungswerthes  der  Güter  (§.  799)  als  versichert  betrachtet.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  kommen  auch  im  Falle  der  Mitversicherung  der
Provision  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  der  zehn  Prozent
zwei  Prozent  treten.

§.  802.

Ist  der  imaginäre  Gewinn  oder  die  Provision  selbständig  versichert,  der  Versicherungswerth
  jedoch  nicht  taxrirt,  so  wird  im  Zweifel  angenommen,  daß  die  Versicherungssumme
  zugleich  als  Taxe  des  Versicherungswerths  gelten  soll.

§.  803.

Die  Bodmereigelder  können  einschließlich  der  Bodmereiprämie  für  den  Bodmereigläubiger
  versichert  werden.

Ist  bei  der  Versicherung  von  Bodmereigeldern  nicht  angegeben,  welche  Gegenstände
  verbodmet  sind,  so  wird  angenommen,  daß  Bodmereigelder  auf  Schiff,  Fracht
und  Ladung  versichert  sind.  Hierauf  kann  sich,  wenn  in  Wirklichkeit  nicht  alle
diese  Gegenstände  verbodmet  sind,  nur  der  Versicherer  berufen.
        <pb n="422" />
        §.  804.

Hat  der  Versicherer  seine  Verpflichtungen  erfüllt,  so  tritt  er,  soweit  er  einen
Schaden  vergütet  hat,  dessen  Erstattung  der  Versicherte  von  einem  Dritten  zu  fordern
befugt  ist,  in  die  Rechte  des  Versicherten  gegen  den  Dritten  ein,  jedoch  unbeschadet
der  Vorschriften  des  §.  775  Abs.  2  und  des  §.  777  Abs.  2.

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  dem  Versicherer,  wenn  er  es  verlangt,  auf
dessen  Kosten  eine  öffentlich  beglaubigte  Anerkennungsurkunde  über  den  Eintritt  in  die
Rechte  gegen  den  Dritten  zu  ertheilen.  ·

Der  Versicherte  ist  verantwortlich  für  jede  Handlung,  durch  die  er  jene  Rechte
beeinträchtigt.

§.  805.

Ist  eine  Forderung  versichert,  zu  deren  Deckung  eine  den  Gefahren  der  See
ausgesetzte  Sache  dient,  so  ist  der  Versicherte  im  Falle  eines  Schadens  verpflichtet,
dem  Versicherer,  nachdem  dieser  seine  Verpflichtungen  erfüllt  hat,  seine  Rechte  gegen
den  Schuldner  insoweit  abzutreten,  als  der  Versicherer  Ersatz  geleistet  hat.

Der  Versicherte  ist  nicht  verpflichtet,  die  ihm  gegen  den  Schuldner  zustehenden
Rechte  geltend  zu  machen,  bevor  er  den  Versicherer  in  Anspruch  nimmt.

Zweiter  Titel.
Anzeigen  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags.

§.  806.

Der  Versicherungsnehmer  ist  sowohl  im  Falle  der  Versicherung  für  eigene
Rechnung  als  im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  verpflichtet,  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrags  dem  Versicherer  alle  ihm  bekannten  Umstände  anzuzeigen,  die
wegen  ihrer  Erheblichkeit  für  die  Beurtheilung  der  von  dem  Versicherer  zu  tragenden
Gefahr  geeignet  sind,  auf  den  Entschluß  des  letzteren,  sich  auf  den  Vertrag  überhaupt
oder  unter  denselben  Bestimmungen  einzulassen,  Einfluß  zu  üben.

Wenn  der  Vertrag  für  den  Versicherungsnehmer  durch  einen  Vertreter  abgeschlossen
  wird,  so  sind  auch  die  dem  Vertreter  bekannten  Umstände  anzuzeigen.

§.  807.

Im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  müssen  dem  Versicherer  bei
dem  Abschlusse  des  Vertrags  auch  diejenigen  Umstände  angezeigt  werden,  welche  dem
Versicherten  selbst  oder  einem  Zwischenbeauftragten  bekannt  sind.

Die  Kenntniß  des  Versicherten  oder  eines  Zwischenbeauftragten  kommt  jedoch
nicht  in  Betracht,  wenn  ihnen  der  Umstand  so  spät  bekannt  wird,  daß  sie  den  Versicherungsnehmer
  ohne  Anwendung  außergewöhnlicher  Maßregeln  vor  dem  Abschlusse
des  Vertrags  nicht  mehr  davon  benachrichtigen  können.
        <pb n="423" />
        —  411  —

Die  Kenntniß  des  Versicherten  kommt  auch  dann  nicht  in  Betracht,  wenn  die
Versicherung  ohne  seinen  Auftrag  und  ohne  sein  Wissen  genommen  ist.

g.  808.

Wird  die  in  den  88.  806,  807  bezeichnete  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  so  ist
der  Vertrag  für  den  Versicherer  unverbindlich.

Diese  Vorschrift  findet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn  der  nicht  angezeigte
Umstand  dem  Versicherer  bekannt  war  oder  als  ihm  bekannt  vorausgesetzt  werden
durfte.

g.  809.

Wird  von  dem  Versicherungsnehmer  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  in  Bezug
auf  einen  erheblichen  Umstand  (s.  806)  eine  unrichtige  Anzeige  gemacht,)  so  ist  der
Vertrag  für  den  Versicherer  unverbindlich,  es  sei  denn,  daß  diesem  die  Unrichtigkeit
der  Anzeige  bekannt  war.

Diese  Vorschrift  kommt  zur  Anwendung  ohne  Unterschied,  ob  die  Anzeige
wissentlich  oder  aus  Irrthum,  ob  sie  mit  oder  ohne  Verschulden  unrichtig  gemacht  wird

g.  810.

Wird  bei  einer  Versicherung  mehrerer  Gegenstände  oder  einer  Gesammtheit  von
Gegenständen  den  Vorschriften  der  §§.  806  bis  809  in  Ansehung  eines  Umstandes
zuwidergehandelt,  der  nur  einen  Theil  der  versicherten  Gegenstände  betrifft,  so  bleibt
der  Vertrag  für  den  Versicherer  in  Ansehung  des  übrigen  Theiles  verbindlich.  Der
Vertrag  ist  jedoch  auch  in  Ansehung  des  übrigen  Theiles  für  den  Versicherer  unverbindlich,
  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Versicherer  diesen  Theil  allein  unter  denselben
  Bestimmungen  nicht  versichert  haben  würde.

g.  811.

Dem  Versicherer  gebührt  in  den  Fällen  der  §§.  806  bis  810,  auch  wenn  er
die  gänzliche  oder  theilweise  Unverbindlichkeit  des  Vertrags  geltend  macht,  die  volle
Prämie.

Dritter  Titel.
Verpflichtungen  des  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage.

g.  812.

Die  Prämie  ist)  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  sofort  nach  dem
Abschlusse  des  Vertrags  und,  wenn  eine  Polize  verlangt  wird,  gegen  Auslieferung
der  Polize  zu  zahlen.

Zur  Zahlung  der  Prämie  ist  der  Versicherungsnehmer  verpflichtet.

Reichs=  Gesetzbl.  1897.
        <pb n="424" />
        Wenn  bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  der  Versicherungsnehmer
zahlungsunfähig  geworden  ist  und  die  Prämie  von  dem  Versicherten  noch  nicht  erhalten
  hat,  so  kann  der  Versicherer  auch  den  Versicherten  auf  Zahlung  der  Prämie
in  Anspruch  nehmen.

§.  813

Wird  statt  der  versicherten  Reise,  bevor  die  Gefahr  für  den  Versicherer  zu
laufen  begonnen  hat,  eine  andere  Reise  angetreten,  so  ist  der  Versicherer  bei  der
Versicherung  von  Schiff  und  Fracht  von  jeder  Haftung  frei,  bei  anderen  Versicherungen
trägt  er  die  Gefahr  für  die  andere  Reise  nur  dann,  wenn  die  Veränderung  der
Reise  weder  von  dem  Versicherten  noch  in  dessen  Auftrag  oder  mit  dessen  Zustimmung
bewirkt  ist.

Wird  die  versicherte  Reise  verändert,  nachdem  die  Gefahr  für  den  Versicherer
zu  laufen  begonnen  hat,  so  haftet  der  Versicherer  nicht  für  die  nach  der  Veränderung
der  Reise  eintretenden  Unfälle.  Er  haftet  jedoch  für  diese  Unfälle,  wenn  die  Veränderung
  weder  von  dem  Versicherten  noch  in  dessen  Auftrag  oder  mit  dessen  Zustimmung
  bewirkt  oder  wenn  sie  durch  einen  Nothfall  verursacht  ist,  es  sei  denn,
daß  sich  der  Nothfall  auf  eine  Gefahr  gründet,  die  der  Versicherer  nicht  zu
tragen  hat.

Die  Reise  ist  verändert,  sobald  der  Entschluß,  sie  nach  einem  anderen  Bestimmungshafen
  zu  richten,  zur  Ausführung  gebracht  wird,  sollten  sich  auch  die  Wege
nach  beiden  Bestimmungshäfen  noch  nicht  geschieden  haben.  Diese  Vorschrift  gilt
sowohl  für  die  Fälle  des  Abs.  1  als  für  die  Fälle  des  Abs.  2.

§.  814.

Wenn  von  dem  Versicherten  oder  in  dessen  Auftrag  oder  mit  dessen  Zustimmung
  der  Antritt  oder  die  Vollendung  der  Reise  ungebührlich  verzögert,  von
dem  der  versicherten  Reise  entsprechenden  Wege  abgewichen  oder  ein  Hafen  angelaufen
wird,  dessen  Angehung  als  in  der  versicherten  Reise  begriffen  nicht  erachtet  werden
kann,  oder  wenn  der  Versicherte  in  anderer  Weise  eine  Vergrößerung  oder  Veränderung
  der  Gefahr  veranlaßt,  namentlich  eine  in  dieser  Beziehung  ertheilte  besondere
Zusage  nicht  erfüllt,  so  haftet  der  Versicherer  nicht  für  die  später  sich  ereignenden
Unfälle.

Diese  Wirkung  tritt  jedoch  nicht  ein:

1.  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr

keinen  Einfluß  auf  den  späteren  Unfall  hat  üben  können;

2.  wenn  die  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr,  nachdem  die  Gefahr
für  den  Versicherer  bereits  zu  laufen  begonnen  hat,  durch  einen  Nothfall
verursacht  ist,  es  sei  denn,  daß  sich  der  Nothfall  auf  eine  Gefahr  gründet,
die  der  Versicherer  nicht  zu  tragen  hat;

3.  wenn  der  Schiffer  zu  der  Abweichung  von  dem  Wege  durch  das  Gebot
der  Menschlichkeit  genöthigt  worden  ist.
        <pb n="425" />
        §.  815.
Wird  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  der  Schiffer  bezeichnet,  so  ist  in  dieser
Bezeichnung  allein  noch  nicht  die  Zusage  enthalten,  daß  der  benannte  Schiffer  die
Führung  des  Schiffes  behalten  werde.

§.  816.

Bei  der  Versicherung  von  Gütern  haftet  der  Versicherer  für  keinen  Unfall;
soweit  die  Beförderung  der  Güter  nicht  mit  dem  dazu  bestimmten  Schiffe  geschieht.
Er  haftet  jedoch  nach  Maßgabe  des  Vertrags,  wenn  die  Güter,  nachdem  die  Gefahr
für  ihn  bereits  zu  laufen  begonnen  hat,  ohne  Auftrag  und  ohne  Zustimmung  des
Versicherten  in  anderer  Art  als  mit  dem  zur  Beförderung  bestimmten  Schiffe  weiter
befördert  werden  oder  wenn  dies  in  Folge  eines  Unfalls  geschieht,  es  sei  denn,  daß
sich  der  Unfall  auf  eine  Gefahr  gründet,  die  der  Versicherer  nicht  zu  tragen  hat.

§.  817.

Bei  der  Versicherung  von  Gütern  ohne  Bezeichnung  des  Schiffes  oder  der
Schiffe  (in  unbestimmten  oder  unbenannten  Schiffen)  hat  der  Versicherte,  sobald  er
Nachricht  erhält,  in  welches  Schiff  versicherte  Güter  abgeladen  sind)  diese  Nachricht
dem  Versicherer  mitzutheilen.

Im  Falle  der  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung  haftet  der  Versicherer  für
keinen  Unfall,  der  den  abgeladenen  Gütern  zustößt.

§.  818.

Jeder  Unfall  ist,  sobald  der  Versicherungsnehmer  oder  der  Versicherte,  wenn
dieser  von  der  Versicherung  Kenntniß  hat,  Nachricht  von  dem  Unfall  erhält,  dem
Versicherer  anzuzeigen,  widrigenfalls  der  Versicherer  befugt  ist,  von  der  Entschädigungssumme
  den  Betrag  abzuziehen,  um  den  sie  sich  bei  rechtzeitiger  Anzeige  gemindert  hätte.

§.  819.

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  wenn  sich  ein  Unfall  zuträgt,  sowohl  für  die
Rettung  der  versicherten  Sachen  als  für  die  Abwendung  größerer  Nachtheile  thunlichst
zu  sorgen.

Er  hat  jedoch,  wenn  thunlich,  über  die  erforderlichen  Maßregeln  vorher  mit
dem  Versicherer  Rücksprache  zu  nehmen.

Vierter  Titel.
Umfang  der  Gefahr.

§.  820.

Der  Versicherer  trägt  alle  Gefahren,  denen  Schiff  oder  Ladung  während
der  Dauer  der  Versicherung  ausgesetzt  sind,  soweit  nicht  durch  die  nachfolgenden
Vorschriften  oder  durch  Vertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.

66
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        Er  trägt  insbesondere:










1.  die  Gefahr  der  Naturereignisse  und  der  sonstigen  Seeunfälle,  auch  wenn
diese  durch  das  Verschulden  eines  Dritten  veranlaßt  sind,  wie  Eindringen
des  Seewassers,  Strandung,  Schiffbruch,  Sinken,  Feuer,  Explosion,  Blitz,
Erdbeben,  Beschädigung  durch  Eis  u.  s.  w.;

2.  die  Gefahr  des  Krieges  und  der  Verfügungen  von  hoher  Hand;

3.  die  Gefahr  des  auf  Antrag  eines  Dritten  angeordneten,  von  dem  Versicherten
  nicht  verschuldeten  Arrestes;

4.  die  Gefahr  des  Diebstahls  sowie  die  Gefahr  des  Seeraubs,  der  Plünderung
und  sonstiger  Gewaltthätigkeiten;

5.  die  Gefahr  der  Verbodmung  der  versicherten  Güter  zur  Fortsetzung  der
Reise  oder  der  Verfügung  über  die  Güter  durch  Verkauf  oder  durch  Verwendung
  zu  gleichem  Zwecke  (§§.  538  bis  541,    732);

6.  die  Gefahr  der  Unredlichkeit  oder  des  Verschuldens  einer  Person  der
Schiffsbesatzung,  sofern  daraus  für  den  versicherten  Gegenstand  ein  Schaden
entsteht;

7.  die  Gefahr  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  und  zwar  ohne  Unterschied,
ob  der  Versicherte  in  Folge  des  Zusammenstoßes  unmittelbar  oder  ob  er
mittelbar  dadurch  einen  Schaden  erleidet,  daß  er  den  einem  Dritten  zugefügten
  Schaden  zu  ersetzen  hat.

§.  821.

Dem  Versicherer  fallen  die  nachstehend  bezeichneten  Schäden  nicht  zur  Last:







1.  bei  der  Versicherung  von  Schiff  oder  Fracht:
der  Schaden,  welcher  daraus  entsteht,  daß  das  Schiff  in  einem  nicht
seetüchtigen  Zustand  oder  nicht  gehörig  ausgerüstet  oder  bemannt
oder  ohne  die  erforderlichen  Papiere  (§.  513)  in  See  gesandt  ist;
der  Schaden,  welcher  außer  dem  Falle  des  Zusammenstoßes  von
Schiffen  daraus  entsteht,  daß  der  Rheder  für  den  durch  eine  Person
der  Schiffsbesatzung  einem  Dritten  zugefügten  Schaden  haften  muß
(§§.  485,  486);
2.  bei  einer  auf  das  Schiff  sich  beziehenden  Versicherung:
der  Schaden  an  Schiff  und  Zubehör,  welcher  nur  eine  Folge  der
Abnutzung  des  Schiffes  im  gewöhnlichen  Gebrauch  ist;
der  Schaden  an  Schiff  und  Zubehör,  welcher  nur  durch  Alter,  Fäulniß
oder  Wurmfraß  verursacht  wird;
 3.  bei  einer  auf  Güter  oder  Fracht  sich  beziehenden  Versicherung  der  Schaden,
welcher  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  der  Güter,  namentlich  durch
inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  und  dergleichen,  oder
durch  mangelhafte  Verpackung  der  Güter  entsteht  oder  an  diesen  durch
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        Ratten  oder  Mäuse  verursacht  wird;  wenn  jedoch  die  Reise  durch  einen
Unfall,  für  den  der  Versicherer  haftet,  ungewöhnlich  verzögert  wird,  so
hat  der  Versicherer  den  unter  dieser  Nummer  bezeichneten  Schaden  in  dem
Maße  zu  ersetzen,  in  welchem  die  Verzögerung  dessen  Ursache  ist;

4.  der  Schaden,  welcher  sich  auf  ein  Verschulden  des  Versicherten  gründet,
und  bei  der  Versicherung  von  Gütern  oder  imaginärem  Gewinn  auch  der
Schaden,  welcher  durch  ein  dem  Ablader,  Empfänger  oder  Kargadeur  in
dieser  ihrer  Eigenschaft  zur  Last  fallendes  Verschulden  entsteht.

§.  822.

Die  Verpflichtung  des  Versicherers  zum  Ersatz  eines  Schadens  tritt  auch  dann
ein,  wenn  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  dessen  Vergütung  gegen  den  Schiffer
oder  eine  andere  Person  zusteht.  Der  Versicherte  kann  sich  wegen  des  Ersatzes  des
Schadens  zunächst  an  den  Versicherer  halten.  Er  hat  jedoch  dem  Versicherer  die  zur
wirksamen  Verfolgung  eines  solchen  Anspruchs  etwa  erforderliche  Hülfe  zu  gewähren,
auch  für  die  Sicherstellung  des  Anspruchs  durch  Einbehaltung  der  Fracht,  Erwirkung
des  Arrestes  in  das  Schiff  oder  sonst  in  geeigneter  Weise  auf  Kosten  des  Versicherers
die  nach  den  Umständen  angemessene  Sorge  zu  tragen  (§.  819).

§.  823.

Bei  der  Versicherung  des  Schiffes  für  eine  Reise  beginnt  die  Gefahr  für  den
Versicherer  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  mit  der  Einnahme  der  Ladung  oder  des
Ballastes  angefangen  wird,  oder,  wenn  weder  Ladung  noch  Ballast  einzunehmen  ist,
mit  dem  Zeitpunkte  der  Abfahrt  des  Schiffes.  Sie  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  die  Löschung  der  Ladung  oder  des  Ballastes  im  Bestimmungshafen  beendigt
  ist.

Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  ungebührlich  verzögert,  so  endet  die
Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,  falls  ein
solcher  Verzug  nicht  stattgefunden  hätte.

Wird  vor  der  Beendigung  der  Löschung  für  eine  neue  Reise  Ladung  oder
Ballast  eingenommen,  so  endet  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  mit  der
Einnahme  der  Ladung  oder  des  Ballastes  begonnen  wird.

§.  824.

Sind  Güter,  imaginärer  Gewinn  oder  die  von  verschifften  Gütern  zu  verdienende
  Provision  versichert,  so  beginnt  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Güter  zum  Zwecke  der  Einladung  in  das  Schiff  oder  in  die  Leichterfahrzeuge  vom
Lande  scheiden;  sie  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Güter  im  Bestimmungshafen
  wieder  an  das  Land  gelangen.

Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  oder  bei  der  Versicherung  von  Gütern
oder  imaginärem  Gewinne  von  dem  Versicherten  oder  von  einer  der  im  §.  821  Nr.  4
bezeichneten  Personen  ungebührlich  verzögert,  so  endet  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,
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        in  welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,  falls  ein  solcher  Verzug  nicht  tattgefunden
  hätte.

Bei  der  Einladung  und  Ausladung  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  der  ortsgebräuchlichen
  Benutzung  von  Leichterfahrzeugen.

§.  825.

Bei  der  Versicherung  der  Fracht  beginnt  und  endet  die  Gefahr  in  Ansehung
der  Unfälle,  denen  das  Schiff  und  dadurch  die  Fracht  ausgesetzt  ist,  mit  demselben
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des  Schiffes  für  dieselbe  Reise
beginnen  und  enden  würde,  in  Ansehung  der  Unfälle,  denen  die  Güter  und  dadurch
die  Fracht  ausgesetzt  sind,  mit  demselben  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der
Versicherung  der  Güter  für  dieselbe  Reise  beginnen  und  enden  würde.

Bei  der  Versicherung  von  Ueberfahrtsgeldern  beginnt  und  endet  die  Gefahr
mit  demselben  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des  Schiffes
beginnen  und  enden  würde.

Der  Versicherer  von  Fracht-  und  Ueberfahrtsgeldern  haftet  für  einen  Unfall,
von  dem  das  Schiff  betroffen  wird,  nur  insoweit,  als  Fracht-  oder  Ueberfahrtsverträge
  bereits  abgeschlossen  sind,  und  wenn  der  Rheder  Güter  für  seine  Rechnung
verschifft,  nur  insoweit,  als  diese  zum  Zwecke  der  Einladung  in  das  Schiff  oder  in
die  Leichterfahrzeuge  bereits  vom  Lande  geschieden  sind.

§.  826.

Bei  der  Versicherung  von  Bodmerei-  und  Havereigeldern  beginnt  die  Gefahr
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gelder  vorgeschossen  sind,  oder,  wenn  der  Versicherte
  selbst  die  Havereigelder  verausgabt  hat,  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  sie
verwendet  sind;  sie  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  sie  bei  einer  Versicherung
der  Gegenstände,  welche  verbodmet  oder  auf  welche  die  Havereigelder  verwendet  sind,
enden  würde.

§.  827.

Die  begonnene  Gefahr  läuft  für  den  Versicherer  während  der  bedungenen
Zeit  oder  der  versicherten  Reise  ununterbrochen  fort.  Der  Versicherer  trägt  insbesondere
  die  Gefahr  auch  während  des  Aufenthalts  in  einem  Noth-  oder  Zwischenhafen
  und  im  Falle  der  Versicherung  für  die  Hinreise  und  Rückreise  während  des
Aufenthalts  des  Schiffes  in  dem  Bestimmungshafen  der  Hinreise.

Müssen  die  Güter  einstweilen  gelöscht  werden  oder  wird  das  Schiff  zur
Ausbesserung  an  das  Land  gebracht,  so  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  auch  für
die  Zeit,  während  welcher  sich  die  Güter  oder  das  Schiff  am  Lande  befinden.

§.  828.

Wird  nach  dem  Beginne  der  Gefahr  die  versicherte  Reise  freiwillig  oder
gezwungen  aufgegeben,  so  tritt  in  Ansehung  der  Beendigung  der  Gefahr  der  Hafen,
in  welchem  die  Reise  beendigt  wird,  an  die  Stelle  des  Bestimmungshafens.
        <pb n="429" />
        Werden  die  Güter,  nachdem  die  Reise  des  Schiffes  aufgegeben  ist,  in  anderer
Art  als  mit  dem  zur  Beförderung  bestimmten  Schiffe  nach  dem  Bestimmungshafen
weiter  befördert,  so  läuft  in  Betreff  der  Güter  die  begonnene  Gefahr  fort,  auch  wenn
die  Weiterbeförderung  ganz  oder  zu  einem  Theile  zu  Lande  geschieht.  Der  Versicherer
trägt  in  solchen  Fällen  zugleich  die  Kosten  der  früheren  Löschung,  die  Kosten  der  einstweiligen
  Lagerung  und  die  Mehrkosten  der  Weiterbeförderung,  auch  wenn  diese  zu
Lande  erfolgt.

§.  829.

Die  Vorschriften  der  §§.  827,  828  gelten  nur  unbeschadet  der  Vorschriften
der  §§.  814,  816.

§.  830.

Ist  die  Dauer  der  Versicherung  nach  Tagen,  Wochen,  Monaten  oder  Jahren
bestimmt,  so  wird  die  Zeit  nach  dem  Kalender  und  der  Tag  von  Mitternacht  zu
Mitternacht  berechnet.  Der  Versicherer  trägt  die  Gefahr  während  des  Anfangstags
und  des  Schlußtags.

Bei  der  Berechnung  der  Zeit  ist  der  Ort,  wo  sich  das  Schiff  befindet,
maßgebend.

§.  831.

Ist  im  Falle  der  Versicherung  des  Schiffes  auf  Zeit  das  Schiff  bei  dem
Ablaufe  der  im  Vertrage  festgesetzten  Versicherungszeit  unterwegs,  so  gilt  die  Versicherung
  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  als  verlängert  bis  zur
Ankunft  des  Schiffes  im  nächsten  Bestimmungshafen  und,  falls  in  diesem  gelöscht
wird,  bis  zur  Beendigung  der  Löschung  (§.  823).  Der  Versicherte  ist  jedoch  befugt,
die  Verlängerung  durch  eine  dem  Versicherer,  solange  das  Schiff  noch  nicht  unterwegs
  ist,  kundzugebende  Erklärung  auszuschließen.

Im  Falle  der  Verlängerung  hat  der  Versicherte  für  deren  Dauer  und,  wenn
die  Verschollenheit  des  Schiffes  eintritt,  bis  zum  Ablaufe  der  Verschollenheitsfrist
die  vereinbarte  Zeitprämie  fortzuentrichten.

Ist  die  Verlängerung  ausgeschlossen,  so  kann  der  Versicherer,  wenn  die  Verschollenheitsfrist
  über  die  Versicherungszeit  hinausläuft,  auf  Grund  der  Verschollenheit
  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

§.  832.

Bei  einer  Versicherung  nach  einem  oder  dem  anderen  unter  mehreren  Häfen
ist  dem  Versicherten  gestattet,  einen  dieser  Häfen  zu  wählen;  bei  einer  Versicherung
nach  einem  und  einem  anderen  oder  nach  einem  und  mehreren  anderen  Häfen  ist  der
Versicherte  zum  Besuch  eines  jeden  der  bezeichneten  Häfen  befugt.

§.  833.

Ist  die  Versicherung  nach  mehreren  Häfen  geschlossen  oder  dem  Versicherten
das  Recht  vorbehalten,  mehrere  Häfen  anzulaufen,  so  ist  dem  Versicherten  nur
        <pb n="430" />
        gestattet,  die  Häfen  nach  der  vereinbarten  oder  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung
nach  der  den  Schiffahrtsverhältnissen  entsprechenden  Reihenfolge  zu  besuchen;  er  ist
jedoch  zum  Besuch  aller  einzelnen  Häfen  nicht  verpflichtet.

Die  in  der  Polize  enthaltene  Reihenfolge  wird,  soweit  nicht  ein  Anderes
sich  ergiebt,  als  die  vereinbarte  angesehen.

§.  834.
Dem  Versicherer  fallen  zur  Last:

1.  die  Beiträge  zur  großen  Haverei  mit  Einschluß  derjenigen,  welche  der
Versicherte  selbst  wegen  eines  von  ihm  erlittenen  Schadens  zu  tragen  hat;
die  in  Gemäßheit  der  §§.  635,  732  nach  den  Grundsätzen  der  großen
Haverei  zu  beurtheilenden  Beiträge  werden  den  Beiträgen  zur  großen
Haverei  gleich  geachtet;

2.  die  Aufopferungen,  welche  zur  großen  Haverei  gehören  würden,  wenn  das
Schiff  Güter  und  zwar  andere  als  Güter  des  Rheders  an  Bord  gehabt  hätte;

3.  die  sonstigen  zur  Rettung  sowie  zur  Abwendung  größerer  Nachtheile  nothwendig
  oder  zweckmäßig  aufgewendeten  Kosten  (§.  819),  selbst  wenn  die  ergriffenen
  Maßregeln  erfolglos  geblieben  sind;

4.  die  zur  Ermittelung  und  Feststellung  des  dem  Versicherer  zur  Last  fallenden
Schadens  erforderlichen  Kosten,  insbesondere  die  Kosten  der  Besichtigung,
der  Abschätzung,  des  Verkaufs  und  der  Anfertigung  der  Dispache.

§.  835.

In  Ansehung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  nach  den  Grundsätzen
der  großen  Haverei  zu  beurtheilenden  Beiträge  bestimmen  sich  die  Verpflichtungen  des
Versicherers  nach  der  am  gehörigen  Orte  im  Inland  oder  im  Ausland,  im  Einklange
mit  dem  am  Orte  der  Aufmachung  geltenden  Rechte  aufgemachten  Dispache.  Insbesondere
  ist  der  Versicherte,  der  einen  zur  großen  Haverei  gehörenden  Schaden  erlitten
hat,  nicht  berechtigt,  von  dem  Versicherer  mehr  als  den  Betrag  zu  fordern,  zu  welchem
der  Schaden  in  der  Dispache  berechnet  ist;  andererseits  haftet  der  Versicherer  für  diesen
ganzen  Betrag,  ohne  daß  namentlich  der  Versicherungswerth  maßgebend  ist.

Auch  kann  der  Versicherte,  wenn  der  Schaden  nach  dem  am  Orte  der  Aufmachung
geltenden  Rechte  als  große  Haverei  nicht  anzusehen  ist,  den  Ersatz  des  Schadens  von
dem  Versicherer  nicht  aus  dem  Grunde  fordern,  weil  der  Schaden  nach  einem  anderen
Rechte,  insbesondere  nach  dem  Rechte  des  Versicherungsorts,  große  Haverei  sei.

§.  836.

Der  Versicherer  haftet  jedoch  für  die  im  §.  835  erwähnten  Beiträge  nicht,  soweit
sie  sich  auf  einen  Unfall  gründen,  für  den  der  Versicherer  nach  dem  Versicherungsvertrage
nicht  haftet.
        <pb n="431" />
        §.  837.

Ist  die  Dispache  von  einer  durch  Gesetz  oder  Gebrauch  dazu  berufenen  Person
aufgemacht  worden,  so  kann  der  Versicherer  sie  wegen  Nichtübereinstimmung  mit  dem
am  Orte  der  Aufmachung  geltenden  Rechte  und  der  dadurch  bewirkten  Benachtheiligung
des  Versicherten  nicht  anfechten,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherte  durch  mangelhafte
Wahrnehmung  seiner  Rechte  die  Benachtheiligung  verschuldet  hat.

Dem  Versicherten  liegt  jedoch  ob,  die  Ansprüche  gegen  die  zu  seinem  Nachtheile
Begünstigten  dem  Versicherer  abzutreten.

Dagegen  ist  der  Versicherer  befugt,  in  allen  Fällen  die  Dispache  dem  Versicherten
gegenüber  insoweit  anzufechten,  als  ein  von  dem  Versicherten  selbst  erlittener  Schaden,
für  den  ihm  nach  dem  am  Orte  der  Aufmachung  der  Dispache  geltenden  Rechte  eine
Vergütung  nicht  gebührt  hätte,  gleichwohl  als  große  Haverei  behandelt  worden  ist.

§.  838.

Wegen  eines  von  dem  Versicherten  erlittenen,  zur  großen  Haverei  gehörenden  oder
nach  den  Grundsätzen  der  letzteren  zu  beurtheilenden  Schadens  haftet  der  Versicherer,
wenn  die  Einleitung  des  die  Feststellung  und  Vertheilung  des  Schadens  bezweckenden
ordnungsmäßigen  Verfahrens  stattgefunden  hat,  in  Ansehung  der  Beiträge,  welche  dem
Versicherten  zu  entrichten  sind,  nur  insoweit,  als  der  Versicherte  die  ihm  gebührende  Vergütung
  auch  im  Rechtswege,  sofern  er  diesen  füglich  betreten  konnte,  nicht  erhalten  hat.

§.  839.

Ist  die  Einleitung  des  Verfahrens  ohne  Verschulden  des  Versicherten  unterblieben,
so  kann  er  den  Versicherer  wegen  des  ganzen  Schadens  nach  Maßgabe  des  Versicherungsvertrags
  unmittelbar  in  Anspruch  nehmen.

§.  840.

Der  Versicherer  haftet  für  den  Schaden  nur  bis  zur  Höhe  der  Versicherungssumme.

Er  hat  jedoch  die  im  §.  834  Nr.  3,  4  erwähnten  Kosten  vollständig  zu  erstatten,
wenngleich  die  hiernach  im  Ganzen  zu  zahlende  Vergütung  die  Versicherungssumme
übersteigt.

Sind  in  Folge  eines  Unfalls  solche  Kosten  bereits  aufgewendet,  zum  Beispiel
Loskaufs-  oder  Reklamekosten  verausgabt,  oder  sind  zur  Wiederherstellung  oder  Ausbesserung
  der  durch  den  Unfall  beschädigten  Sache  bereits  Verwendungen  geschehen,  zum
Beispiel  zu  einem  solchen  Zwecke  Havereigelder  verausgabt,  oder  sind  von  dem  Versicherten
  Beiträge  zur  großen  Haverei  bereits  entrichtet  oder  ist  eine  persönliche  Verpflichtung
  des  Versicherten  zur  Entrichtung  solcher  Beiträge  bereits  entstanden  und  ereignet
  sich  später  ein  neuer  Unfall,  so  haftet  der  Versicherer  für  den  durch  den  späteren
Unfall  entstehenden  Schaden  bis  zur  Höhe  der  ganzen  Versicherungssumme  ohne  Rücksicht
  auf  die  ihm  zur  Last  fallenden  früheren  Aufwendungen  und  Beiträge.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  67
        <pb n="432" />
        §.  841.

Der  Versicherer  ist  nach  dem  Eintritt  eines  Unfalls  berechtigt,  sich  durch  Zahlung
der  vollen  Versicherungssumme  von  allen  weiteren  Verbindlichkeiten  aus  dem  Versicherungsvertrage
  zu  befreien,  insbesondere  von  der  Verpflichtung,  die  Kosten  zu  erstatten,
  welche  zur  Rettung,  Erhaltung  und  Wiederherstellung  der  versicherten  Sachen
erforderlich  sind.

War  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Unfalls  ein  Theil  der  versicherten  Sachen  der
vom  Versicherer  zu  tragenden  Gefahr  bereits  entzogen,  so  hat  der  Versicherer,  welcher
von  dem  Rechte  des  Abs.  1  Gebrauch  macht,  den  auf  jenen  Theil  fallenden  Theil  der
Versicherungssumme  nicht  zu  entrichten.

Der  Versicherer  erlangt  durch  Zahlung  der  Versicherungssumme  keinen  Anspruch
auf  die  versicherten  Sachen.

Ungeachtet  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  bleibt  der  Versicherer  zum  Ersatze
  derjenigen  Kosten  verpflichtet,  welche  auf  die  Rettung,  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
  der  versicherten  Sachen  verwendet  worden  sind;  bevor  seine  Erklärung,  von
dem  Rechte  Gebrauch  zu  machen,  dem  Versicherten  zugegangen  ist.

§.  842.

Der  Versicherer  muß  seinen  Entschluß,  von  dem  im  §.  841  bezeichneten
Rechte  Gebrauch  zu  machen,  bei  Verlust  dieses  Rechtes  dem  Versicherten  spätestens
am  dritten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages  erklären,  an  welchem  ihm  der
Versicherte  den  Unfall  unter  Bezeichnung  seiner  Beschaffenheit  und  seiner  unmittelbaren
Folgen  angezeigt  und  alle  sonstigen  auf  den  Unfall  sich  beziehenden  Umstände  mitgetheilt
hat,  soweit  die  letzteren  dem  Versicherten  bekannt  sind.

§.  843.

Ist  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so  haftet  der  Versicherer  für  die  im
§.  834  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und  Kosten  nur  nach  dem  Verhältnisse
der  Versicherungssumme  zum  Versicherungswerthe.

§.  844.

Die  Verpflichtung  des  Versicherers,  einen  Schaden  zu  ersetzen,  wird  dadurch
nicht  wieder  aufgehoben  oder  geändert,  daß  später  in  Folge  einer  Gefahr,  die  der
Versicherer  nicht  zu  tragen  hat,  ein  neuer  Schaden  und  selbst  ein  Totalverlust  eintritt.

§.  845.

Besondere  Havereien  hat  der  Versicherer  nicht  zu  ersetzen,  wenn  sie  ohne  die
Kosten  der  Ermittelung  und  Feststellung  des  Schadens  (§.  834  Nr.  4)  drei  Prozent
des  Versicherungswerths  nicht  übersteigen;  betragen  sie  mehr  als  drei  Prozent,  so
sind  sie  ohne  Abzug  der  drei  Prozent  zu  vergüten.
        <pb n="433" />
        Ist  das  Schiff  auf  Zeit  oder  auf  mehrere  Reisen  versichert,  so  sind  die  drei
Prozent  für  jede  einzelne  Reise  zu  berechnen.  Der  Begriff  der  Reise  bestimmt  sich
nach  §.  757

§.  846.

Die  im  §.  834  unter  Nr.  1  bis  3  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und
Kosten  muß  der  Versicherer  ersetzen,  auch  wenn  sie  drei  Prozent  des  Versicherungswerths
  nicht  erreichen.  Sie  kommen  jedoch  bei  der  Ermittelung  der  im  §.  845  bezeichneten
  drei  Prozent  nicht  in  Berechnung.

§.  847.

Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  von  bestimmten  Prozenten  frei  sein  soll,
so  kommen  die  Vorschriften  der  §§.  845,  846  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,
daß  an  die  Stelle  der  dort  erwähnten  drei  Prozent  die  im  Vertrag  angegebene
Anzahl  von  Prozenten  tritt.

§.  848.

Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  die  Kriegsgefahr  nicht  übernimmt,  auch
die  Versicherung  rücksichtlich  der  übrigen  Gefahren  nur  bis  zum  Eintritt  einer  Kriegsbelästigung
  dauern  soll,  so  endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  die  Kriegsgefahr  auf  die  Reise  Einfluß  zu  üben  beginnt,  insbesondere
also,  wenn  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  durch  Kriegsschiffe,  Kaper  oder
Blokade  behindert  oder  zur  Vermeidung  der  Kriegsgefahr  aufgeschoben  wird,  wenn
das  Schiff  aus  einem  solchen  Grunde  von  seinem  Wege  abweicht  oder  wenn  der
Schiffer  durch  Kriegsbelästigung  die  freie  Führung  des  Schiffes  verliert.

Eine  Vereinbarung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  wird  namentlich  angenommen,
wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  "frei  von  Kriegsmolest"  abgeschlossen  ist.

§.  849.

Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  zwar  nicht  die  Kriegsgefahr  übernimmt,
alle  übrigen  Gefahren  aber  auch  nach  dem  Eintritt  einer  Kriegsbelästigung  tragen
soll,  so  endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer  erst  mit  der  Kondemnation  der  versicherten
  Sache  oder  sobald  sie  geendet  hätte,  wenn  die  Kriegsgefahr  nicht  ausgenommen
  worden  wäre;  der  Versicherer  haftet  aber  nicht  für  die  zunächst  durch  Kriegsgefahr
  verursachten  Schäden,  also  insbesondere  nicht:

für  Konfiskation  durch  kriegführende  Mächte;

für  Nehmung,  Beschädigung,  Vernichtung  und  Plünderung  durch  Kriegsschiffe
  und  Kaper;

für  die  Kosten,  welche  entstehen  aus  der  Anhaltung  und  Reklamirung,
aus  der  Blokade  des  Aufenthaltshafens  oder  der  Zurückweisung  von
einem  blokirten  Hafen  oder  aus  dem  freiwilligen  Aufenthalte  wegen
Kriegsgefahr;

67
        <pb n="434" />
        für  die  nachstehenden  Folgen  eines  solchen  Aufenthalts:  Verderb  und
Verminderung  der  Güter,  Kosten  und  Gefahr  ihrer  Entlöschung  und
Lagerung,  Kosten  ihrer  Weiterbeförderung.
Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  ein  eingetretener  Schaden  durch  Kriegsgefahr
  nicht  verursacht  sei.
Eine  Vereinbarung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  wird  namentlich  angenommen,
wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  »nur  für  Seegefahr«  abgeschlossen  ist.

§.  850.

Ist  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  »für  behaltene  Ankunft«  abgeschlossen,  so
endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer  schon  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das
Schiff  im  Bestimmungshafen  am  gebräuchlichen  oder  gehörigen  Platze  den  Anker  hat
fallen  lassen  oder  befestigt  ist.

Auch  haftet  der  Versicherer  nur:

1.  bei  der  auf  das  Schiff  sich  beziehenden  Versicherung,  wenn  entweder  ein

Totalverlust  eintritt  oder  wenn  das  Schiff  abandonnirt  (§.  861)  oder  in
Folge  eines  Unfalls  vor  der  Erreichung  des  Bestimmungshafens  wegen  Reparaturunfähigkeit
  oder  wegen  Reparaturunwürdigkeit  verkauft  wird  (8.  873);

2.  bei  der  auf  Güter  sich  beziehenden  Versicherung,  wenn  die  Güter  oder  ein
Theil  der  Güter  in  Folge  eines  Unfalls  den  Bestimmungshafen  nicht  erreichen,
  insbesondere  wenn  sie  vor  der  Erreichung  des  Bestimmungshafens
in  Folge  eines  Unfalls  verkauft  werden.  Erreichen  die  Güter  den  Bestimmungshafen,
  so  haftet  der  Versicherer  weder  für  eine  Beschädigung
noch  für  einen  Verlust,  der  die  Folge  einer  Beschädigung  ist.

Ueberdies  hat  der  Versicherer  in  keinem  Falle  die  im  §.  834  erwähnten  Beiträge,

  Aufopferungen  und  Kosten  zu  tragen.

§.  851.

Ist  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  "frei  von  Beschädigung  außer  im  Strandungsfalle"
  abgeschlossen,  so  haftet  der  Versicherer  nicht  für  einen  Schaden,  der  aus  einer
Beschädigung  entsteht,  ohne  Unterschied,  ob  der  Schaden  in  einer  Werthsverringerung
oder  in  einem  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  und  insbesondere  darin  besteht,  daß
die  versicherten  Güter  gänzlich  verdorben  und  in  ihrer  ursprünglichen  Beschaffenheit
zerstört  den  Bestimmungshafen  erreichen  oder  während  der  Reise  wegen  Beschädigung
und  drohenden  Verderbs  verkauft  worden  sind,  es  sei  denn,  daß  das  Schiff  oder  das
Leichterfahrzeug,  in  welchem  sich  die  versicherten  Güter  befanden,  gestrandet  ist.  Der
Strandung  werden  folgende  Seeunfälle  gleich  geachtet:  Kentern,  Sinken,  Zerbrechen
des  Rumpfes,  Scheitern  und  jeder  Seeunfall,  durch  den  das  Schiff  oder  das
Leichterfahrzeug  reparaturunfähig  geworden  ist.

Hat  sich  eine  Strandung  oder  ein  dieser  gleich  zu  achtender  anderer  Seeunfall
ereignet,  so  haftet  der  Versicherer  für  jede  drei  Prozent  (§.  845)  übersteigende  Be-
        <pb n="435" />
        schädigung,  die  in  Folge  eines  solchen  Seeunfalls  entstanden  ist,  nicht  aber  für  eine
sonstige  Beschädigung.  Es  wird  vermuthet,  daß  eine  Beschädigung,  die  möglicherweise
  Folge  des  eingetretenen  Seeunfalls  sein  kann,  in  Folge  des  Unfalls  entstanden
  sei.

Für  jeden  Schaden,  der  nicht  aus  einer  Beschädigung  entsteht,  haftet  der  Versicherer,
  ohne  Unterschied,  ob  sich  eine  Strandung  oder  ein  anderer  der  erwähnten  Unfälle
  zugetragen  hat  oder  nicht,  in  derselben  Weise,  als  wenn  der  Vertrag  ohne  die
Klausel  abgeschlossen  wäre.  Jedenfalls  haftet  er  für  die  im  §.  834  unter  Nr.  1,  2,  4
erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und  Kosten,  für  die  im  §.  834  unter  Nr.  3
erwähnten  Kosten  aber  nur  dann,  wenn  sie  zur  Abwendung  eines  ihm  zur  Last
fallenden  Verlustes  verausgabt  worden  sind.

Eine  Beschädigung,  die  ohne  Selbstentzündung  durch  Feuer  oder  durch  Löschung
eines  solchen  Feuers  oder  durch  Beschießen  entstanden  ist,  wird  als  eine  solche  Beschädigung,
  von  welcher  der  Versicherer  durch  die  Klausel  befreit  wird,  nicht  angesehen.


§.  852.

Wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  "frei  von  Bruch  außer  im  Strandungsfall«
  abgeschlossen  ist,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  851  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  der  Versicherer  für  Bruch  insoweit  haftet,  als  er  nach  §.  851  für
Beschädigung  aufzukommen  hat.

§.  853.

Eine  Strandung  im  Sinne  der  §§.  851,  852  ist  vorhanden,  wenn  das
Schiff  unter  nicht  gewöhnlichen  Verhältnissen  der  Seeschiffahrt  auf  den  Grund  festgeräth
  und  nicht  wieder  flott  wird  oder  zwar  wieder  flott  wird,  jedoch  entweder

1.  nur  unter  Anwendung  ungewöhnlicher  Maßregeln,  wie  Kappen  der  Masten,

Werfen  oder  Löschung  eines  Theiles  der  Ladung  und  dergleichen,  oder
durch  den  Eintritt  einer  ungewöhnlich  hohen  Fluth,  nicht  aber  ausschließlich
  durch  Anwendung  gewöhnlicher  Maßregeln,  wie  Winden  auf  den
Anker,  Backstellen  der  Segel  und  dergleichen,  oder

2.  erst  nachdem  das  Schiff  durch  das  Festgerathen  einen  erheblichen  Schaden

am  Schiffskörper  erlitten  hat.

Fünfter  Titel.
Umfang  des  Schadens.

§.  854.

Ein  Totalverlust  des  Schiffes  oder  der  Güter  liegt  vor,  wenn  das  Schiff
oder  die  Güter  zu  Grunde  gegangen  oder  dem  Versicherten  ohne  Aussicht  auf  Wiedererlangung
  entzogen  sind,  namentlich  wenn  sie  unrettbar  gesunken  oder  in  ihrer
ursprünglichen  Beschaffenheit  zerstört  oder  für  gute  Prise  erklärt  sind.  Ein  Total-
        <pb n="436" />
        —  424  —

verlust  des  Schiffes  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  einzelne  Theile  des  Wrackes
oder  des  Inventars  gerettet  sind.

g.  855.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Fracht  liegt  vor,  wenn  die  ganze  Fracht
verloren  gegangen  ist.
§5.  856.
Ein  Totalverlust  in  Ansehung  des  imaginären  Gewinns  oder  in  Ansehung
der  Provision,  welche  von  der  Ankunft  der  Güter  am  Bestimmungsort  erwartet
werden)  liegt  vor,  wenn  die  Güter  den  Bestimmungsort  nicht  erreicht  haben.

g.  857.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Bodmerei-=  und  Havereigelder  liegt  vor,
wenn  die  Gegenstände,  welche  verbodmet  oder  für  welche  die  Havereigelder  vorgeschossen
  oder  verausgabt  sind,  entweder  von  einem  Totalverlust  oder  dergestalt  von
anderen  Unfällen  betroffen  sind,  daß  in  Folge  der  dadurch  herbeigeführten  Beschädigungen,
  Verbodmungen  oder  sonstigen  Belastungen  zur  Deckung  jener  Gelder  nichts
übrig  geblieben  ist.

8.  858.

Im  Falle  des  Totalverlustes  hat  der  Versicherer  die  Versicherungssumme  zum
vollen  Betrage  zu  zahlen,  jedoch  unbeschadet  der  nach  §.  800  etwa  zu  machenden
Abzüge.

§.  859.

Ist  im  Falle  des  Totalverlustes  vor  der  Jahlung  der  Versicherungssumme
etwas  gerettet,  so  kommt  der  Erlös  des  Geretteten  von  der  Versicherungssumme  in
Abzug.  War  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so  wird  nur  ein  verhältnißmäßiger
Theil  des  Geretteten  von  der  Versicherungssumme  abgezogen.

Mit  der  Jahlung  der  Versicherungssumme  gehen  die  Rechte  des  Versicherten
an  der  versicherten  Sache  auf  den  Versicherer  über.

Erfolgt  erst  nach  der  Jahlung  der  Versicherungssumme  eine  vollständige  oder
theilweise  Rettung,  so  hat  auf  das  nachträglich  Gerettete  nur  der  Versicherer  Anspruch.
War  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so  gebührt  dem  Versicherer  nur  ein  verhältnißmäßiger
  Theil  des  Geretteten.

g.  860.

Sind  bei  einem  Totalverlust  in  Ansehung  des  imaginären  Gewinns  (§.  850)
die  Güter  während  der  Reise  so  günstig  verkauft,  daß  der  Reinerlös  mehr  beträgt
als  der  Versicherungswerth  der  Güter,  oder  ist  für  die  Güter,  wenn  sie  in  Fällen
der  großen  Haverei  aufgeopfert  worden  sind  oder  wenn  dafür  nach  Maßgabe  der
55.  61  1,  612  Ersatz  geleistet  werden  muß,  mehr  als  jener  Werth  vergütet,  so  kommt
von  der  Versicherungssumme  des  imaginären  Gewinns  der  Ueberschuß  in  Abzug.
        <pb n="437" />
        §.  861.

Der  Versicherte  ist  befugt,  die  Zahlung  der  Versicherungssumme  zum  vollen
Betrage  gegen  Abtretung  der  in  Ansehung  des  versicherten  Gegenstandes  ihm  zustehenden
  Rechte  in  folgenden  Fällen  zu  verlangen  (Abandon):




1.  wenn  das  Schiff  verschollen  ist;

2.  wenn  der  Gegenstand  der  Versicherung  dadurch  bedroht  ist,  daß  das  Schiff
oder  die  Güter  unter  Embargo  gelegt,  von  einer  kriegführenden  Macht  aufgebracht,
  auf  andere  Weise  durch  Verfügung  von  hoher  Hand  angehalten
oder  durch  Seeräuber  genommen  und  während  einer  Frist  von  sechs,  neun
oder  zwölf  Monaten  nicht  freigegeben  sind,  je  nachdem  die  Aufbringung,
Anhaltung  oder  Nehmung  geschehen  ist:
a.  in  einem  europäischen  Hafen  oder  in  einem  europäischen  Meere  einschließlich
  aller  Häfen  oder  Theile  des  Mittelländischen,  Schwarzen  und
Azowschen  Meeres  oder

b.  in  einem  anderen  Gewässer,  jedoch  diesseits  des  Vorgebirges  der  guten
Hoffnung  und  des  Kap  Horn,  oder

c.  in  einem  Gewässer  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge

Die  Fristen  werden  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  dem  Versicherer
der  Unfall  durch  den  Versicherten  angezeigt  wird  (§.  818).

§.  862.

Ein  Schiff,  welches  eine  Reise  angetreten  hat,  ist  als  verschollen  anzusehen,
wenn  es  innerhalb  der  Verschollenheitsfrist  den  Bestimmungshafen  nicht  erreicht  hat,
auch  innerhalb  dieser  Frist  den  Betheiligten  keine  Nachrichten  über  das  Schiff  zugegangen
  sind.

Die  Verschollenheitsfrist  beträgt:





1.  wenn  sowohl  der  Abgangshafen  als  der  Bestimmungshafen  ein  europäischer
Hafen  ist,  bei  Segelschiffen  sechs,  bei  Dampfschiffen  vier  Monate;

2.  wenn  entweder  nur  der  Abgangshafen  oder  nur  der  Bestimmungshafen  ein
außereuropäischer  Hafen  ist,  falls  er  diesseits  des  Vorgebirges  der  guten
Hoffnung  und  des  Kap  Horn  belegen  ist,  bei  Segel-  und  Dampfschiffen
neun  Monate,  falls  er  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge  belegen  ist,
bei  Segel-  und  Dampfschiffen  zwölf  Monate;

3.  wenn  sowohl  der  Abgangs-  als  der  Bestimmungshafen  ein  außereuropäischer

Hafen  ist,  bei  Segel-  und  Dampfschiffen  sechs,  neun  oder  zwölf  Monate,  je
nachdem  die  Durchschnittsdauer  der  Reise  nicht  über  zwei  oder  nicht  über
drei  oder  mehr  als  drei  Monate  beträgt.

Im  Zweifel  ist  die  längere  Frist  abzuwarten.
        <pb n="438" />
        §.  863.

Die  Verschollenheitsfrist  wird  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  das
Schiff  die  Reise  angetreten  hat.  Sind  jedoch  seit  dessen  Abgange  Nachrichten  von
ihm  angelangt,  so  wird  von  dem  Tage  an,  bis  zu  welchem  die  letzte  Nachricht  reicht,
diejenige  Frist  berechnet,  welche  maßgebend  sein  würde,  wenn  das  Schiff  von  dem
Punkte,  an  welchem  es  sich  nach  sicherer  Nachricht  zuletzt  befunden  hat,  abgegangen  wäre.

§.  864.

Die  Abandonerklärung  muß  dem  Versicherer  innerhalb  der  Abandonfrist  zugegangen
  sein.

Die  Abandonfrist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  im  Falle  der  Verschollenheit
(§.  861  Abs.  1  Nr.  1)  der  Bestimmungshafen  ein  europäischer  Hafen  ist  und  wenn  im
Falle  der  Aufbringung,  Anhaltung  oder  Nehmung  (§.  861  Abs.  1  Nr.  2)  der  Unfall
sich  in  einem  europäischen  Hafen  oder  in  einem  europäischen  Meere  einschließlich  aller
Häfen  oder  Theile  des  Mittelländischen,  Schwarzen  und  Azowschen  Meeres  zugetragen
hat.  In  den  übrigen  Fällen  beträgt  die  Abandonfrist  neun  Monate.  Die  Abandonfrist
  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  in  den  §§.  861,  862  bezeichneten  Fristen.

Bei  der  Rückversicherung  beginnt  die  Abandonfrist  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  dem  Rückversicherten  von  dem  Versicherten  der  Abandon  erklärt  worden  ist.

§.  865.

Nach  dem  Ablaufe  der  Abandonfrist  ist  der  Abandon  unstatthaft,  unbeschadet
des  Rechtes  des  Versicherten,  nach  Maßgabe  der  sonstigen  Grundsätze  Vergütung  eines
Schadens  in  Anspruch  zu  nehmen.

Ist  im  Falle  der  Verschollenheit  des  Schiffes  die  Abandonfrist  versäumt,  so
kann  der  Versicherte  zwar  den  Ersatz  eines  Totalschadens  fordern;  er  hat  jedoch,  wenn
die  versicherte  Sache  wieder  zum  Vorscheine  kommt  und  sich  dabei  ergiebt,  daß  ein
Totalverlust  nicht  vorliegt,  auf  Verlangen  des  Versicherers  gegen  Verzicht  des  letzteren
auf  die  in  Folge  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  nach  §.  859  ihm  zustehenden
Rechte  die  Versicherungssumme  zu  erstatten  und  sich  mit  dem  Ersatz  eines  etwa  erlittenen
  theilweisen  Schadens  zu  begnügen.

§.  866.

Die  Abandonerklärung  muß,  um  gültig  zu  sein,  ohne  Vorbehalt  oder  Bedingung
  erfolgen  und  sich  auf  den  ganzen  versicherten  Gegenstand  erstrecken,  soweit
dieser  zur  Zeit  des  Unfalls  den  Gefahren  der  See  ausgesetzt  war.

Wenn  jedoch  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert  war,  so  ist  der  Versicherte
nur  den  verhältnißmäßigen  Theil  des  versicherten  Gegenstandes  zu  abandonniren

verpflichtet.
Die  Abandonerklärung  ist  unwiderruflich.
        <pb n="439" />
        §.  867.

Die  Abandonerklärung  ist  ohne  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  Thatsachen,  auf
welche  sie  gestützt  wird,  sich  nicht  bestätigen  oder  zur  Zeit  der  Mittheilung  der  Erklärung
  nicht  mehr  bestehen.  Dagegen  bleibt  sie  für  beide  Theile  verbindlich,  auch
wenn  sich  später  Umstände  ereignen,  deren  früherer  Eintritt  das  Recht  zum  Abandon
ausgeschlossen  haben  würde.

§.  868.

Durch  Abandonerklärung  gehen  auf  den  Versicherer  alle  Rechte  über,  die  dem
Versicherten  in  Ansehung  des  abandonnirten  Gegenstandes  zustanden.

Der  Versicherte  hat  dem  Versicherer  Gewähr  zu  leisten  wegen  der  auf  dem
abandonnirten  Gegenstande  zur  Zeit  der  Abandonerklärung  haftenden  dinglichen  Rechte,
es  sei  denn,  daß  sich  diese  auf  Gefahren  gründen,  für  die  der  Versicherer  nach  dem
Versicherungsvertrag  aufzukommen  hat.

Wird  das  Schiff  abandonnirt,  so  gebührt  dem  Versicherer  des  Schiffes  die
Nettofracht  der  Reise,  auf  welcher  sich  der  Unfall  zugetragen  hat,  soweit  die  Fracht
erst  nach  der  Abandonerklärung  verdient  ist.  Dieser  Theil  der  Fracht  wird  nach  den
für  die  Ermittelung  der  Distanzfracht  geltenden  Vorschriften  berechnet.

Den  hiernach  für  den  Versicherten  entstehenden  Verlust  hat,  wenn  die  Fracht
selbständig  versichert  ist,  der  Versicherer  der  Fracht  zu  tragen.

§.  869.

Die  Zahlung  der  Versicherungssumme  kann  erst  verlangt  werden,  nachdem  die
zur  Rechtfertigung  des  Abandons  dienenden  Urkunden  dem  Versicherer  mitgetheilt  sind
und  eine  angemessene  Frist  zu  deren  Prüfung  abgelaufen  ist.  Wird  wegen  Verschollenheit
  des  Schiffes  abandonnirt,  so  gehören  zu  den  mitzutheilenden  Urkunden
glaubhafte  Bescheinigungen  über  die  Zeit,  in  welcher  das  Schiff  den  Abgangshafen
verlassen  hat,  und  über  die  Nichtankunft  des  Schiffes  im  Bestimmungshafen  während  der
Verschollenheitsfrist.

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  bei  der  Abandonerklärung,  soweit  er  dazu  im
Stande  ist,  dem  Versicherer  anzuzeigen,  ob  und  welche  andere  den  abandonnirten
Gegenstand  betreffende  Versicherungen  genommen  sind  sowie  ob  und  welche  Bodmereischulden
  oder  sonstige  Belastungen  darauf  haften.  Ist  die  Anzeige  unterblieben,
so  kann  der  Versicherer  die  Zahlung  der  Versicherungssumme  so  lange  verweigern,  bis
die  Anzeige  nachträglich  geschehen  ist;  wenn  eine  Zahlungsfrist  bedungen  ist,  so  beginnt
  diese  erst  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Anzeige  nachgeholt  wird.

§.  870.
Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  auch  nach  der  Abandonerklärung  für  die

Rettung  der  versicherten  Sachen  und  für  die  Abwendung  größerer  Nachtheile  nach
§.  819  und  zwar  so  lange  zu  sorgen,  bis  der  Versicherer  selbst  dazu  im  Stande  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1897.    68
        <pb n="440" />
        Erfährt  der  Versicherte,  daß  ein  für  verloren  erachteter  Gegenstand  wieder  zum
Vorscheine  gekommen  ist,  so  muß  er  dies  dem  Versicherer  sofort  anzeigen  und  ihm
auf  Verlangen  die  zur  Erlangung  oder  Verwerthung  des  Gegenstandes  erforderliche
Hülfe  leisten.

Die  Kosten  hat  der  Versicherer  zu  ersetzen;  auch  hat  er  den  Versicherten  auf
Verlangen  mit  einem  angemessenen  Vorschusse  zu  versehen.

§.  871.

Der  Versicherte  muß  dem  Versicherer,  wenn  dieser  die  Rechtmäßigkeit  des
Abandons  anerkennt,  auf  dessen  Verlangen  und  auf  dessen  Kosten  über  den  nach
§.  868  durch  die  Abandonerklärung  eingetretenen  Uebergang  der  Rechte  eine  öffentlich
beglaubigte  Anerkennungsurkunde  (Abandonrevers)  ertheilen  und  die  auf  die  abandonnirten
  Gegenstände  sich  beziehenden  Urkunden  ausliefern.

§.  872.

Bei  einem  theilweisen  Schaden  am  Schiffe  besteht  der  Schaden  in  dem  nach
den  §§.  709,  710  zu  ermittelnden  Betrage  der  Ausbesserungskosten,  soweit  diese  die
Beschädigungen  betreffen,  welche  dem  Versicherer  zur  Last  fallen.

§.  873.

Ist  die  Reparaturunfähigkeit  oder  Reparaturunwürdigkeit  des  Schiffes  (§.  479)
auf  dem  im  §.  530  vorgeschriebenen  Wege  festgestellt,  so  ist  der  Versicherte  dem
Versicherer  gegenüber  befugt,  das  Schiff  oder  das  Wrack  zum  öffentlichen  Verkaufe  zu
bringen;  im  Falle  des  Verkaufs  besteht  der  Schaden  in  dem  Unterschiede  zwischen
dem  Reinerlös  und  dem  Versicherungswerthe.

Die  übernommene  Gefahr  endet  für  den  Versicherer  erst  mit  dem  Verkaufe
des  Schiffes  oder  des  Wrackes;  auch  haftet  der  Versicherer  für  den  Eingang  des  Kaufpreises.


Bei  der  zur  Ermittelung  der  Reparaturunwürdigkeit  erforderlichen  Feststellung
des  Werthes  des  Schiffes  im  unbeschädigten  Zustande  bleibt  dessen  Versicherungswerth,
gleichviel  ob  er  taxirt  ist  oder  nicht,  außer  Betracht.

§.  874.

Der  Beginn  der  Ausbesserung  schließt  die  Ausübung  des  im  §.  873  dem  Versicherten
  eingeräumten  Rechtes  nicht  aus,  wenn  erst  später  erhebliche  Schäden  entdeckt
werden,  die  dem  Versicherten  ohne  sein  Verschulden  unbekannt  geblieben  waren.

Macht  der  Versicherte  von  dem  Rechte  nachträglich  Gebrauch,  so  muß  der
Versicherer  die  bereits  aufgewendeten  Ausbesserungskosten  insoweit  besonders  vergüten,
als  durch  die  Ausbesserung  bei  dem  Verkaufe  des  Schiffes  ein  höherer  Erlös  erzielt
worden  ist.
        <pb n="441" />
        §.  875.

Bei  Gütern,  die  beschädigt  im  Bestimmungshafen  ankommen,  ist  durch  Vergleichung
  des  Bruttowerths,  den  sie  daselbst  im  beschädigten  Zustande  haben,  mit
dem  Bruttowerthe,  welchen  sie  dort  im  unbeschädigten  Zustande  haben  würden,  zu
ermitteln,  wie  viele  Prozente  des  Werthes  der  Güter  verloren  sind.  Ebensoviele
Prozente  des  Versicherungswerths  sind  als  der  Betrag  des  Schadens  anzusehen.

Die  Ermittelung  des  Werthes,  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande
haben,  erfolgt  durch  öffentlichen  Verkauf  oder,  wenn  der  Versicherer  einwilligt,  durch
Abschätzung.  Der  Werth,  welchen  die  Güter  im  unbeschädigten  Zustande  haben  würden,
bestimmt  sich  nach  §.  611  Abs.  1.

Der  Versicherer  hat  außerdem  die  Besichtigungs-,  Abschätzungs-  und  Verkaufskosten
  zu  tragen.

§.  876.

Geht  ein  Theil  der  Güter  auf  der  Reise  verloren,  so  besteht  der  Schaden  in
ebensovielen  Prozenten  des  Versicherungswerths,  als  Prozente  des  Werthes  der  Güter
verloren  gegangen  sind.

§.  877.

Sind  Güter  auf  der  Reise  in  Folge  eines  Unfalls  verkauft  worden,  so  besteht
der  Schaden  in  dem  Unterschiede  zwischen  dem  nach  Abzug  der  Fracht,  der  Zölle
und  Verkaufskosten  sich  ergebenden  Reinerlöse  der  Güter  und  deren  Versicherungswerthe.


Die  übernommene  Gefahr  endet  für  den  Versicherer  erst  mit  dem  Verkaufe  der
Güter;  auch  haftet  der  Versicherer  für  den  Eingang  des  Kaufpreises.

Die  Vorschriften  der  §§.  834  bis  838  bleiben  unberührt.

§.  878.

Bei  einem  theilweisen  Verluste  der  Fracht  besteht  der  Schaden  in  demjenigen
Theile  der  bedungenen  oder  in  deren  Ermangelung  der  üblichen  Fracht,  welcher  verloren
  gegangen  ist.

Ist  die  Fracht  taxirt  und  die  Taxe  nach  §.  793  Abs.  4  in  Bezug  auf  einen
von  dem  Versicherer  zu  ersetzenden  Schaden  maßgebend,  so  besteht  der  Schaden  in
ebensovielen  Prozenten  der  Taxe,  als  Prozente  der  bedungenen  oder  üblichen  Fracht
verloren  sind.

§.  879.

Bei  einem  imaginären  Gewinn  oder  einer  Provision,  die  von  der  Ankunft
der  Güter  erwartet  werden,  besteht  der  Schaden,  wenn  die  Güter  in  beschädigtem
Zustand  ankommen,  in  ebensovielen  Prozenten  des  als  Gewinn  oder  Provision  versicherten
  Betrags,  als  der  nach  §.  875  zu  ermittelnde  Schaden  an  den  Gütern
Prozente  des  Versicherungswerths  der  letzteren  beträgt.

68
        <pb n="442" />
        Erreicht  ein  Theil  der  Güter  den  Bestimmungshafen  nicht,  so  besteht  der
Schaden  in  ebensovielen  Prozenten  des  als  Gewinn  oder  Provision  versicherten  Betrags,
  als  der  Werth  des  in  dem  Bestimmungshafen  nicht  angelangten  Theiles  der
Güter  Prozente  des  Werthes  aller  Güter  beträgt.

Sind  bei  der  Versicherung  des  imaginären  Gewinns  in  Ansehung  des  nicht
angelangten  Theiles  der  Güter  die  Voraussetzungen  des  §.  860  vorhanden,  so  kommt
von  dem  Schaden  der  im  §.  860  bezeichnete  Ueberschuß  in  Abzug.

§.  880.

Bei  Bodmerei-  oder  Havereigeldern  besteht  im  Falle  eines  theilweisen  Verlustes
der  Schaden  in  dem  Ausfalle,  welcher  sich  darauf  gründet,  daß  der  Gegenstand,  der
verbodmet  oder  für  den  die  Havereigelder  vorgeschossen  oder  verausgabt  sind,  zur
Deckung  der  Bodmerei-  oder  Havereigelder  in  Folge  späterer  Unfälle  nicht  mehr  genügt.

§.  881.

Der  Versicherer  hat  den  nach  den  §§.  872  bis  880  zu  berechnenden  Schaden
vollständig  zu  vergüten,  wenn  zum  vollen  Werthe  versichert  war,  jedoch  unbeschadet
der  Vorschrift  des  §.  800;  war  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so  hat  er  nach
Maßgabe  des  §.  792  nur  einen  verhältnißmäßigen  Theil  dieses  Schadens  zu  vergüten.

Sechster  Titel.
Bezahlung  des  Schadens.

§.  882.

Der  Versicherte  hat,  um  den  Ersatz  eines  Schadens  fordern  zu  können,  eine
Schadensberechnung  dem  Versicherer  mitzutheilen.

Er  muß  zugleich  durch  genügende  Belege  dem  Versicherer  darthun:

1  sein  Interesse;

2.  daß  der  versicherte  Gegenstand  den  Gefahren  der  See  ausgesetzt  worden  ist;
3.  den  Unfall,  auf  den  der  Anspruch  gestützt  wird;

4.  den  Schaden  und  dessen  Umfang.

§.  883.

Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  hat  sich  außerdem  der  Versicherte
darüber  auszuweisen,  daß  er  dem  Versicherungsnehmer  zum  Abschlusse  des  Vertrags
Auftrag  ertheilt  hat.  Ist  die  Versicherung  ohne  Auftrag  geschlossen  (§.  782),  so  muß
der  Versicherte  die  Umstände  darthun,  aus  welchen  hervorgeht,  daß  die  Versicherung
in  seinem  Interesse  genommen  ist.
        <pb n="443" />
        §.  884.

Als  genügende  Belege  sind  im  Allgemeinen  solche  Belege  anzusehen,  die  im
Handelsverkehre,  namentlich  wegen  der  Schwierigkeit  der  Beschaffung  anderer  Beweise,
nicht  beanstandet  zu  werden  pflegen,  insbesondere

1.  zum  Nachweise  des  Interesses:

bei  der  Versicherung  des  Schiffes  die  üblichen  Eigenthumsurkunden;
bei  der  Versicherung  von  Gütern  die  Fakturen  und  Konnossemente,
sofern  nach  deren  Inhalt  der  Versicherte  zur  Verfügung  über  die
Güter  befugt  erscheint;
bei  der  Versicherung  der  Fracht  die  Chartepartien  und  Konnossemente;
2.  zum  Nachweise  der  Verladung  der  Güter  die  Konnossemente;

3.  zum  Nachweise  des  Unfalls  die  Verklarung  und  das  Tagebuch,  in  Kondemnationsfällen
  das  Erkenntniß  des  Prisengerichts,  in  Verschollenheitsfällen
glaubhafte  Bescheinigungen  über  die  Zeit,  in  welcher  das  Schiff  den
Abgangshafen  verlassen  hat,  und  über  die  Nichtankunft  des  Schiffes  im
Bestimmungshafen  während  der  Verschollenheitsfrist;

4.  zum  Nachweise  des  Schadens  und  dessen  Umfanges  die  den  Gesetzen  oder
Gebräuchen  des  Ortes  der  Schadensermittelung  entsprechenden  Besichtigungs-,
Abschätzungs-  und  Versteigerungsurkunden  sowie  die  Kostenanschläge  der
Sachverständigen,  ferner  die  quittirten  Rechnungen  über  die  ausgeführten
Ausbesserungen  und  andere  Ouittungen  über  geleistete  Zahlungen;  in  Ansehung
  eines  theilweisen  Schadens  am  Schiffe  (§§.  872,  873)  genügen  jedoch
die  Besichtigungs-  und  Abschätzungsurkunden  sowie  die  Kostenanschläge  nur
dann,  wenn  die  etwaigen  Schäden,  die  sich  auf  Abnutzung,  Alter,  Fäulniß
oder  Wurmfraß  gründen,  gehörig  ausgeschieden  sind  und  wenn  zugleich,
soweit  es  ausführbar  war,  solche  Sachverständige  zugezogen  worden  sind,
die  entweder  ein  für  allemal  obrigkeitlich  bestellt  oder  von  dem  Ortsgericht
oder  dem  deutschen  Konsul  und,  in  deren  Ermangelung  oder  sofern  deren
Mitwirkung  sich  nicht  erlangen  ließ,  von  einer  anderen  Behörde  besonders
ernannt  waren.

§.  885.

Eine  Vereinbarung,  durch  die  der  Versicherte  von  dem  Nachweise  der  im
§.  882  erwähnten  Umstände  oder  eines  Theiles  dieser  Umstände  befreit  wird,  ist
gültig,  jedoch  unbeschadet  des  Rechtes  des  Versicherers,  das  Gegentheil  zu  beweisen.

Die  bei  der  Versicherung  von  Gütern  getroffene  Vereinbarung,  daß  das  Konnossement
  nicht  vorzulegen  ist,  befreit  nur  von  dem  Nachweise  der  Verladung.

§.  886.
Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  ist  der  Versicherungsnehmer  ohne
Beibringung  einer  Vollmacht  des  Versicherten  legitimirt,  über  die  Rechte,  die  im
Versicherungsvertrage  für  den  Versicherten  ausbedungen  sind,  zu  verfügen  sowie  die
        <pb n="444" />
        Versicherungsgelder  zu  erheben  und  einzuklagen.  Diese  Vorschrift  gilt  jedoch  im  Falle
der  Ertheilung  einer  Polize  nur  dann,  wenn  der  Versicherungsnehmer  die  Polize
beibringt.

Ist  die  Versicherung  ohne  Auftrag  genommen,  so  bedarf  der  Versicherungsnehmer
  zur  Erhebung  oder  Einklagung  der  Versicherungsgelder  der  Zustimmung  des
Versicherten.

§.  887.

Im  Falle  der  Ertheilung  einer  Polize  hat  der  Versicherer  die  Versicherungsgelder
  dem  Versicherten  zu  zahlen,  wenn  dieser  die  Polize  beibringt.

§.  888.

Der  Versicherungsnehmer  ist  nicht  verpflichtet,  die  Polize  dem  Versicherten
oder  den  Gläubigern  oder  der  Konkursmasse  des  Versicherten  auszuliefern,  bevor  er
wegen  der  gegen  den  Versicherten  in  Bezug  auf  den  versicherten  Gegenstand  ihm  zustehenden
  Ansprüche  befriedigt  ist.  Im  Falle  eines  Schadens  kann  der  Versicherungsnehmer
  sich  wegen  dieser  Ansprüche  aus  der  Forderung,  welche  gegen  den  Versicherer
begründet  ist,  und  nach  Einziehung  der  Versicherungsgelder  aus  den  letzteren  vorzugsweise
  vor  dem  Versicherten  und  vor  dessen  Gläubigern  befriedigen.

§.  889.

Der  Versicherer  macht  sich  dem  Versicherungsnehmer  verantwortlich,  wenn  er,
während  sich  dieser  noch  im  Besitze  der  Polize  befindet,  durch  Zahlungen,  die  er
dem  Versicherten  oder  den  Gläubigern  oder  der  Konkursmasse  des  Versicherten  leistet,
oder  durch  Verträge,  die  er  mit  ihnen  schließt,  das  im  §.  888  bezeichnete  Recht  des
Versicherungsnehmers  beeinträchtigt.

Inwiefern  sich  der  Versicherer  einem  Dritten,  welchem  Rechte  aus  der  Polize
eingeräumt  sind,  dadurch  verantwortlich  macht,  daß  er  über  diese  Rechte  Verträge
schließt  oder  Versicherungsgelder  zahlt,  ohne  sich  die  Polize  zurückgeben  zu  lassen  oder
sie  mit  der  erforderlichen  Bemerkung  zu  versehen,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechtes.

§.  890.

Wird  der  Versicherer  auf  Zahlung  der  Versicherungsgelder  in  Anspruch  genommen,
  so  kann  er  bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  Forderungen,  die
ihm  gegen  den  Versicherungsnehmer  zustehen,  nicht  aufrechnen.

§.  891.

Der  Versicherte  ist  befugt,  nicht  nur  die  aus  einem  bereits  eingetretenen  Unfall
ihm  zustehenden,  sondern  auch  die  künftigen  Entschädigungsansprüche  einem  Dritten
abzutreten.  Ist  die  Polize  nach  §.  363  Abs.  2  an  Order  gestellt,  so  ist  bei  der  Versicherung
  für  fremde  Rechnung  zur  Gültigkeit  der  ersten  Uebertragung  das  Indossament
des  Versicherungsnehmers  genügend.
        <pb n="445" />
        §.  892.

Wenn  nach  dem  Ablaufe  von  zwei  Monaten  seit  der  Anzeige  des  Unfalls  die
Schadensberechnung  (§.  882)  ohne  Verschulden  des  Versicherten  noch  nicht  vorgelegt,
wohl  aber  durch  ungefähre  Ermittelung  die  Summe  festgestellt  worden  ist,  welche
dem  Versicherer  mindestens  zur  Last  fällt,  so  hat  der  letztere  diese  Summe  in  Anrechnung
  auf  seine  Schuld  vorläufig  zu  zahlen,  jedoch  nicht  vor  dem  Ablaufe  der
etwa  für  die  Zahlung  der  Versicherungsgelder  bedungenen  Frist.  Soll  die  Zahlungsfrist
  mit  dem  Zeitpunkte  beginnen,  in  welchem  dem  Versicherer  die  Schadensberechnung
mitgetheilt  ist,  so  wird  sie  in  dem  bezeichneten  Falle  von  der  Zeit  an  berechnet,  in
welcher  dem  Versicherer  die  vorläufige  Ermittelung  mitgetheilt  ist.

§.  893.
Der  Versicherer  hat:

1.  in  Havereifällen  zu  den  für  die  Rettung,  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
der  versicherten  Sache  nöthigen  Ausgaben  in  Anrechnung  auf  seine  später
festzustellende  Schuld  zwei  Drittheile  des  ihm  zur  Last  fallenden  Betrags,

2.  bei  Aufbringung  des  Schiffes  oder  der  Güter  den  vollen  Betrag  der  ihm
zur  Last  fallenden  Kosten  des  Reklameprozesses,  sowie  sie  erforderlich
werden,  vorzuschießen.

Siebenter  Titel.
Aufhebung  der  Versicherung  und  Rückzahlung  der  Prämie.

§.  894.

Wird  die  Unternehmung,  auf  welche  sich  die  Versicherung  bezieht,  ganz  oder  zu
einem  Theile  von  dem  Versicherten  aufgegeben  oder  wird  ohne  sein  Zuthun  die  ganze
versicherte  Sache  oder  ein  Theil  dieser  Sache  der  von  dem  Versicherer  übernommenen
Gefahr  nicht  ausgesetzt,  so  kann  die  Prämie  ganz  oder  zu  dem  verhältnißmäßigen
Theile  bis  auf  eine  dem  Versicherer  gebührende  Vergütung  zurückgefordert  oder  einbehalten
  werden  (Ristorno).

Die  Vergütung  (Ristornogebühr)  besteht,  sofern  nicht  ein  anderer  Betrag  vereinbart
  oder  am  Orte  der  Versicherung  üblich  ist,  in  einem  halben  Prozente  der
ganzen  oder  des  entsprechenden  Theiles  der  Versicherungssumme,  wenn  aber  die  Prämie
nicht  ein  Prozent  der  Versicherungssumme  erreicht,  in  der  Hälfte  der  ganzen  oder
des  verhältnißmäßigen  Theiles  der  Prämie.

§.  895.

Ist  die  Versicherung  wegen  Mangels  des  versicherten  Interesses  (§.  778)  oder
wegen  Ueberversicherung  (§.  786)  oder  Doppelversicherung  (§.  788)  unwirksam  und
hat  sich  der  Versicherungsnehmer  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  und  im  Falle  der
Versicherung  für  fremde  Rechnung  auch  der  Versicherte  bei  der  Ertheilung  des  Auftrags
        <pb n="446" />
        in  gutem  Glauben  befunden,  so  kann  die  Prämie  gleichfalls  bis  auf  die  im  §.  894
bezeichnete  Ristornogebühr  zurückgefordert  oder  einbehalten  werden.

§.  896.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  der  §§.  894,  895  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  der  Versicherungsvertrag  für  den  Versicherer  wegen  Verletzung  der
Anzeigepflicht  oder  aus  anderen  Gründen  unverbindlich  ist,  selbst  wenn  der  Versicherer
ungeachtet  dieser  Unverbindlichkeit  auf  die  volle  Prämie  Anspruch  hätte.

§.  897.

Ein  Ristorno  findet  nicht  statt,  wenn  die  Gefahr  für  den  Versicherer  bereits
zu  laufen  begonnen  hat.

§.  898.

Wenn  der  Versicherer  zahlungsunfähig  geworden  ist,  so  ist  der  Versicherte
befugt,  nach  seiner  Wahl  entweder  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  ganze
Prämie  zurückzufordern  oder  einzubehalten  oder  auf  Kosten  des  Versicherers  nach  Maßgabe
  des  §.  789  eine  neue  Versicherung  zu  nehmen.  Dieses  Recht  steht  ihm  jedoch
nicht  zu,  wenn  ihm  wegen  der  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Versicherers  genügende
  Sicherheit  bestellt  wird,  bevor  er  von  dem  Vertrage  zurückgetreten  ist  oder
die  neue  Versicherung  genommen  hat.

§.  899.

Wird  der  versicherte  Gegenstand  veräußert,  so  können  dem  Erwerber  die  dem
Versicherten  nach  dem  Versicherungsvertrag  auch  in  Bezug  auf  künftige  Unfälle  zustehenden
  Rechte  mit  der  Wirkung  abgetreten  werden,  daß  der  Erwerber  den  Versicherer
  ebenso  in  Anspruch  zu  nehmen  befugt  ist,  als  wenn  die  Veräußerung  nicht
stattgefunden  hätte  und  der  Versicherte  selbst  den  Anspruch  erhöbe.

Der  Versicherer  bleibt  von  der  Haftung  für  die  Gefahren  befreit,  welche  nicht
eingetreten  sein  würden,  wenn  die  Veräußerung  unterblieben  wäre.

Er  kann  sich  nicht  nur  der  Einreden  und  Gegenforderungen  bedienen,  welche
ihm  unmittelbar  gegen  den  Erwerber  zustehen,  sondern  auch  derjenigen,  welche  er
dem  Versicherten  hätte  entgegenstellen  können,  der  aus  dem  Versicherungsvertrage  nicht
hergeleiteten  jedoch  nur  insofern,  als  sie  bereits  vor  der  Anzeige  der  Uebertragung
entstanden  sind.

Durch  diese  Vorschriften  werden  die  rechtlichen  Wirkungen  der  mittelst  Indossaments
  erfolgten  Uebertragung  einer  Polize,  die  an  Order  lautet,  nicht  berührt.

§.  900.

Die  Vorschriften  des  §.  899  gelten  auch  im  Falle  der  Versicherung  einer
Schiffspart.
        <pb n="447" />
        Ist  das  Schiff  selbst  versichert,  so  kommen  sie  nur  zur  Anwendung,  wenn
das  Schiff  während  einer  Reise  veräußert  wird.  Der  Anfang  und  das  Ende  der
Reise  bestimmen  sich  nach  §.  823.  Ist  das  Schiff  auf  Zeit  oder  für  mehrere  Reisen
(§.  757)  versichert,  so  dauert  die  Versicherung  im  Falle  der  Veräußerung  während
einer  Reise  nur  bis  zur  Entlöschung  des  Schiffes  im  nächsten  Bestimmungshafen
(§.  823).

Elfter  Abschnitt.
Verjährung.

§.  901.

Die  im  §.  754  Nr.  1  bis  9  aufgeführten  Forderungen  verjähren  in  einem
Jahre.  Es  beträgt  jedoch  die  Verjährungsfrist  zwei  Jahre:
1.  für  die  aus  den  Dienst-  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen  der
Schiffsbesatzung,  wenn  die  Entlassung  jenseits  des  Vorgebirges  der  guten
Hoffnung  oder  des  Kap  Horn  erfolgt  ist;
2.  für  die  aus  dem  Zusammenstoße  von  Schiffen  hergeleiteten  Entschädigungsforderungen.


§.  902.

Die  nach  §.  901  eintretende  Verjährung  bezieht  sich  zugleich  auf  die  persönlichen
  Ansprüche,  die  dem  Gläubiger  etwa  gegen  den  Rheder  oder  eine  Person  der
Schiffsbesatzung  zustehen.

§.  903.

Die  Verjährung  beginnt:

1.  in  Ansehung  der  Forderungen  der  Schiffsbesatzung  (§.  754  Nr.  3)  mit  dem
Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  das  Dienst-  oder  Heuerverhältniß  endet,
und,  falls  die  Anstellung  der  Klage  früher  möglich  und  zulässig  ist,  mit
dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  diese  Voraussetzung  eintritt;  jedoch

kommt  das  Recht,  Vorschuß-  und  Abschlagszahlungen  zu  verlangen,  für
den  Beginn  der  Verjährung  nicht  in  Betracht;

2.  in  Ansehung  der  Forderungen  wegen  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung
  von  Ladungsgütern  und  Reisegut  (§.  754  Nr.  7,  9)  und  wegen
der  Beiträge  zur  großen  Haverei  (§.  754  Nr.  5)  mit  dem  Ablaufe  des
Jahres,  in  welchem  die  Ablieferung  erfolgt  ist,  in  Ansehung  der  Forderungen
  wegen  Nichtablieferung  von  Gütern  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,
in  welchem  das  Schiff  den  Hafen  erreicht,  wo  die  Ablieferung  erfolgen
sollte,  und  wenn  dieser  Hafen  nicht  erreicht  wird,  mit  dem  Ablaufe  des
Jahres,  in  welchem  der  Betheiligte  sowohl  hiervon  als  auch  von  dem
Schaden  zuerst  Kenntniß  erlangt;

Reichs-Gesetzbl.  1897.  69
        <pb n="448" />
        3.  in  Ansehung  der  nicht  unter  Nr.  2  fallenden  Forderungen  aus  dem  Verschulden
  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  (§.  754  Nr.  9)  mit  dem  Ablaufe
  des  Jahres,  in  welchem  der  Betheiligte  von  dem  Schaden  Kenntniß
erlangt  hat,  in  Ansehung  der  Entschädigungsforderungen  wegen  des  Zusammenstoßes
  von  Schiffen  jedoch  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem
der  Zusammenstoß  stattgefunden  hat;

4.  in  Ansehung  aller  anderen  Forderungen  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in
welchem  die  Forderung  fällig  geworden  ist.

§.  904

Ferner  verjähren  in  einem  Jahre  die  auf  den  Gütern  wegen  der  Bodmereigelder,
  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  Bergungs-  und  Hülfskosten  haftenden
  Forderungen  sowie  die  wegen  dieser  Gelder  Beiträge  und  Kosten  begründeten
persönlichen  Ansprüche.

Die  Verjährung  beginnt  in  Ansehung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  mit
dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  beitragspflichtigen  Güter  abgeliefert  sind,
in  Ansehung  der  übrigen  Forderungen  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die
Fälligkeit  eingetreten  ist.

§.  905.

Es  verjähren  in  fünf  Jahren  die  Forderungen  des  Versicherers  und  des  Versicherten
  aus  dem  Versicherungsvertrage.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  versicherte
  Reise  beendigt  ist,  und  bei  der  Versicherung  auf  Zeit  mit  dem  Ablaufe  des
Tages,  an  welchem  die  Versicherungszeit  endet.  Sie  beginnt,  wenn  das  Schiff  verschollen
  ist,  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Verschollenheitsfrist  endet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Urville,  den  10.  Mai  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="449" />
        (Nr.  2389.).  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuche.  Vom  10.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und
des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  1.
Das  Handelsgesetzbuch  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.
Der  sechste  Abschnitt  des  ersten  Buches  des  Handelsgesetzbuchs  tritt  mit  Ausnahme
  des  §.  65  am  1.  Januar  1898  in  Kraft.
Der  siebente  Abschnitt  des  dritten  Buches  des  Handelsgesetzbuchs  kann  durch

Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  vor  dem  im  Abs.  1
bezeichneten  Zeitpunkt  in  Kraft  gesetzt  werden.

Artikel  2.
  In  Handelssachen  kommen  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur
insoweit  zur  Anwendung,  als  nicht  im  Handelsgesetzbuch  oder  in  diesem  Gesetz  ein
Anderes  bestimmt  ist.
Im  Uebrigen  werden  die  Vorschriften  der  Reichsgesetze  durch  das  Handelsgesetzbuch
  nicht  berührt.
Artikel  3.
Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuchs  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des
Handelsgesetzbuchs  an  deren  Stelle.

Artikel  4.

Die  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  mit  einer  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister
  verbundenen  Wirkungen  treten,  sofern  ein  Ehegatte  Kaufmann  ist  und  seine
Handelsniederlassung  sich  nicht  in  dem  Bezirke  des  für  den  Wohnsitz  des  Ehemanns
zuständigen  Registergerichts  befindet,  in  Ansehung  der  auf  den  Betrieb  des  Handelsgewerbes
  sich  beziehenden  Rechtsverhältnisse  nur  ein,  wenn  die  Eintragung  auch  in
das  Güterrechtsregister  des  für  den  Ort  der  Handelsniederlassung  zuständigen  Gerichts
erfolgt  ist.  Bei  mehreren  Niederlassungen  genügt  die  Eintragung  in  das  Register
des  Ortes  der  Hauptniederlassung.

Wird  die  Niederlassung  verlegt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  1559  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

69
        <pb n="450" />
        Artikel  5.

Auf  Bergwerksgesellschaften,  die  nach  den  Vorschriften  der  Landesgesetze  nicht
die  Rechte  einer  juristischen  Person  besitzen,  findet  der  §.  2  des  Handelsgesetzbuchs
keine  Anwendung.

Artikel  6.

Die  Vorschriften  der  §§.  474,  475  des  Handelsgesetzbuchs  finden  auch  im
Falle  der  Veräußerung  eines  Seeschiffs,  das  nicht  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt
bestimmt  ist,  sowie  im  Falle  der  Veräußerung  eines  Antheils  an  einem  solchen
Schiffe  Anwendung.

Artikel  7.

Die  Vorschriften  des  §.  485  und  des  §.  486  Abs.  1  Nr.  3  des  Handelsgesetzbuchs
  über  die  Haftung  des  Rheders  für  das  Verschulden  einer  Person  der
Schiffsbesatzung  sowie  die  Vorschriften  der  §§.  734  bis  739  des  Handelsgesetzbuchs  über
die  Haftung  im  Falle  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  finden  auch  Anwendung,
wenn  die  Verwendung  eines  Schiffes  zur  Seefahrt  nicht  des  Erwerbes  wegen  erfolgt.

Artikel  8.

Aufgehoben  werden:

1.  das  Gesetz,  betreffend  die  Löschung  nicht  mehr  bestehender  Firmen  und
Prokuren  im  Handelsregister,  vom  30.  März  1888  (Reichs-Gesetzbl.
S.  129);

2.  der  Artikel  80  der  Wechselordnung;

3.  der  §.  68  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  409);

4.  der  §.  86  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute
  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,  vom
13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329).

Artikel  9.

Die  Gewerbeordnung  wird  dahin  geändert:
I.  Als  §.  15a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Gewerbetreibende,  die  einen  offenen  Laden  haben  oder  Gast,
oder  Schankwirthschaft  betreiben,  sind  verpflichtet,  ihren  Familiennamen
  mit  mindestens  einem  ausgeschriebenen  Vornamen  an  der
Außenseite  oder  am  Eingange  des  Ladens  oder  der  Wirthschaft  in
deutlich  lesbarer  Schrift  anzubringen.

Kaufleute,  die  eine  Handelsfirma  führen,  haben  zugleich  die
Firma  in  der  bezeichneten  Weise  an  dem  Laden  oder  der  Wirthschaft
anzubringen;  ist  aus  der  Firma  der  Familienname  des  Geschäfts-
        <pb n="451" />
        439

inhabers  mit  dem  ausgeschriebenen  Vornamen  zu  ersehen,  so  genügt
die  Anbringung  der  Firma.

Auf  offene  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  finden  diese  Vorschriften  mit  der
Maßgabe  Anwendung,)  daß  für  die  Namen  der  persönlich  haftenden
Gesellschafter  gilt,  was  in  Betreff  der  Namen  der  Gewerbetreibenden
bestimmt  ist.

Sind  mehr  als  zwei  Betheiligte  vorhanden,  deren  Namen  hiernach
  in  der  Aufschrift  anzugeben  wären,  so  genügt  es)  wenn  die
Namen  von  zweien  mit  einem  das  Vorhandensein  weiterer  Betheiligter
andeutenden  Zusatz  ausgenommen  werden.  Die  Polizeibehörde  kann
im  einzelnen  Falle  die  Angabe  der  Namen  aller  Betheiligter  anordnen.

II.  Als  §.  133f  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Gewerbeunternehmer  und  einem
der  im  §.  133a  bezeichneten  Angestellten,  durch  die  der  Angestellte
für  die  Zeit  nach  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  in  seiner
gewerblichen  Thätigkeit  beschränkt  wird,  ist  für  den  Angestellten  nur
insoweit  verbindlich,  als  die  Beschränkung  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand
  nicht  die  Grenzen  überschreitet,  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung
  seines  Fortkommens  ausgeschlossen  wird.

Die  Vereinbarung  ist  nichtig,  wenn  der  Angestellte  zur  Zeit  des
Abschlusses  minderjährig  ist.

III.  Der  §.  148  erhält  folgenden  Zusatz:
14.  wer  den  Vorschriften  des  §.  15  a  zuwiderhandelt.

Artikel  10.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs--  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  vom
1.  Mai  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  wird  dahin  geändert:
I.  An  die  Stelle  des  §.  13  tritt  folgende  Vorschrift:
Vor  der  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ihres  Sitzes
hat  die  Genossenschaft  die  Rechte  einer  eingetragenen  Genossenschaft  nicht.
II.  Der  §.  16  Abs.  4  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  er  in  bas
Genossenschaftsregister  des  Sitzes  der  Genossenschaft  eingetragen  ist.
III.  Der  §.  23  Abs.  4  fällt  weg.
IV.  An  die  Stelle  der  §§.  28,  29  treten  folgende  Vorschriften:

§.  28.
Jede  Aenderung  des  Vorstandes  sowie  die  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß
  eines  Vorstandsmitgliedes  ist  durch  den  Vorstand
        <pb n="452" />
        —  440  —

zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.  Eine
Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  oder  über  die  Beendigung
der  Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitgliedes  ist  der  Anmeldung
beizufügen  und  wird  bei  dem  Gericht  aufbewahrt.

Die  Vorstandsmitglieder  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem  Ge—
richte  zu  zeichnen  oder  die  Jeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

g.  29.

Eine  Aenderung  des  Vorstandes,  eine  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß
  eines  Vorstaudsmitgliedes  sowie  eine  Aenderung  des
Statuts  rücksichtlich  der  Form  für  Willenserklärungen  des  Vorstandes
kann,  solange  sie  nicht  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  und
öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  von  der  Genossenschaft  einem  Dritten
nicht  entgegengesetzt  werden,  es  sei  denn,  daß  dieser  von  der  Aenderung
  oder  Berendigung  Kenntuiß  hatte.

Nach  der  Eintragung  und  Bekanntmachung  muß  der  Oritte  die
Aenderung  oder  Beendigung  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,
daß  er  sie  weder  kannte  noch  kennen  mußte.

Für  den  Geschäftsverkehr  mit  einer  in  das  Genossenschaftsregister
eingetragenen  Zweigniederlassung  ist  im  Sinne  dieser  Vorschriften  die
Eintragung  und  Bekanntmachung  durch  das  Gericht  der  Zweigniederlassung
  entscheidend.

V.  Der  §.  49  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  kann  wegen  Verletzung
des  Gesetzes  oder  des  Statuts  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.
Die  Klage  muß  binnen  einem  Monat  erhoben  werden.

Zur  Anfechtung  befugt  ist  jeder  in  der  Generalversammlung
erschienene  Genosse,  sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch  zum
Protokoll  erklärt  hat,  und  jeder  nicht  erschienene  Genosse,  sofern  er
zu  der  Generalversammlung  unberechtigter  Weise  nicht  zugelassen  worden
ist  oder  sofern  er  die  Aufechtung  darauf  gründet,  daß  die  Berufung
der  Versammlung  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes  der  Beschlußfassung
  nicht  gehörig  erfolgt  sei.  Außerdem  ist  der  Vorstand
und,  wenn  der  Beschluß  eine  Maßregel  zum  Gegenstande  hat,  durch
deren  Ausführung  sich  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths
  strafbar  oder  den  Gläubigern  der  Genossenschaft  haftbar
machen  würden,  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths
zur  Anfechtung  befugt.

VI.  Im  §.  49  Abs.  4  wird  das  Wort  »ungültig«  ersetzt  durch  das  Wort
enichtige.
        <pb n="453" />
        –  441  —

VII.  Im  §.  80  Abs.  2  Satz  1  werden  die  Worte  »vom  Vorstande«  ersetzt  durch die Worte:
  

  

»von  den  Liquidatorene«.

VIII. Der §.  82  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  den  Vorstand,  jede  Aenderung
  in  den  Personen  der  Liquidatoren,  sowie  eine  Beendigung  ihrer
Vertretungsbefugniß  ist  durch  die  Liquidatoren  zur  Eintragung  in
das  Genossenschaftsregister  anzumelden.  Eine  Abschrift  der  Urkunden
über  die  Bestellung  der  Liquidatoren  oder  über  die  Aenderung  in
den  Personen  derselben  ist  der  Anmeldung  beizufügen  und  wird  bei
dem  Gericht  aufbewahrt.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung
von  Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dem
Gerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Jorm  einzureichen.


IX.  Der  §.  87  wird  vurch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Liquidatoren  haben  die  aus  den  §§.  26,  27),  §.  31  Absatz  1,
§.  32,  §§.  42  bis  45,  §.  46  Absatz  2,  §.  49  sich  ergebenden  Rechte
und  Pflichten  des  Vorstandes  und  unterliegen  gleich  diesem  der  Ueberwachung
  des  Aufsichtsraths.  Sie  haben  fofort  bei  Beginn  der
Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre  eine  Bilanz  aufzustellen.
Die  erste  Bilanz  ist  zu  veröffentlichen;  die  Bekanntmachung  ist  zu
dem  Genosffenschaftsregister  einzureichen.

X.  Der  §.  88  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschriften  erfetzt:

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für
den  Gläubiger  zu  hinterlegen.  Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit
  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,
so  darf  die  Vertheilung  des  Vermögens  nur  erfolgen,  wenn  dem
Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.

XI.  Der  sechste  Abschnitt  erhält  folgende  Ueberschrift:

»  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft.  «.

Am  Schlusse  dieses  Abschnitts  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  90  a.

Enthält  das  Statut  nicht  die  für  dasselbe  wesentlichen  Bestimmungen
  oder  ist  eine  dieser  Bestimmungen  nichtig,  so  kann  jeder
Genosse  und  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths
        <pb n="454" />
        442

im  Wege  der  Klage  beantragen,  daß  die  Genossenschaft  für  nichtig
erklärt  werde.

§.  90  b.

Als  wesentlich  im  Sinne  des  §.  90  a  gelten  die  in  den  §§.  6,
7  und  125  bezeichneten  Bestimmungen  des  Statuts  mit  Ausnahme
derjenigen  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der  Generalversammlung
und  den  Vorsitz  in  dieser  sowie  über  die  Grundsätze  für  die  Aufstellung
  und  Prüfung  der  Bilanz.

Ein  Mangel,  der  eine  hiernach  wesentliche  Bestimmung  des
Statuts  betrifft,  kann  durch  einen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
über  Aenderungen  des  Statuts  entsprechenden  Beschluß  der  Generalversammlung
  geheilt  werden.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  erfolgt,  wenn  sich  der
Mangel  auf  die  Bestimmungen  über  die  Form  der  Berufung  bezieht,
durch  Einrückung  in  diejenigen  öffentlichen  Blätter,  welche  für  die
Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  des
Sitzes  der  Genossenschaft  bestimmt  sind.

Betrifft  bei  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  der
Mangel  die  Bestimmungen  über  die  Haftsumme,  so  darf  durch  die
zur  Heilung  des  Mangels  beschlossenen  Bestimmungen  der  Gesammtbetrag
  der  von  den  einzelnen  Genossen  übernommenen  Haftung  nicht
vermindert  werden.

§.  90  c.

Das  Verfahren  über  die  Klage  auf  Nichtigkeitserklärung  und
die  Wirkungen  des  Urtheils  bestimmen  sich  nach  den  Vorschriften  des
§.  49  Absatz  3  bis  5  und  des  §.  50.

§.  90 d.

Ist  die  Nichtigkeit  einer  Genossenschaft  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragen,  so  finden  zum  Zwecke  der  Abwickelung  ihrer  Verhältnisse
  die  für  den  Fall  der  Auflösung  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Genossenschaft  mit  Dritten
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit  nicht
berührt.

Soweit  die  Genossen  eine  Haftung  für  die  Verbindlichkeiten
der  Genossenschaft  übernommen  haben,  sind  sie  verpflichtet,  die  zur
Befriedigung  der  Gläubiger  erforderlichen  Beträge  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  des  folgenden  Abschnitts  zu  leisten.

XII.  Im  §.  116  Abs.  2  werden  die  Schlußworte  ohne  daß  den  letzteren  die
Einrede  der  Theilung  zusteht  gestrichen.
        <pb n="455" />
        —  443  —

XIII.  Der  §.  117  Abs.  3  wird  gestrichen.
XIV.  Der  §.  127  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung  zur  Anmeldung
  aufzufordern.

XV.  Der  §.  148  Abs.  3  fällt  weg.
XVI.  Der  §.  152  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  von  dem  Gerichte  (§.  10)
zur  Befolgung  der  im  §.  8  Absatz  2,  §.  14,  §§.  28,  30,  §. 59
Absatz  2,  §.  61,  §.  76  Absatz  2,  §.  77  Absatz  2  enthaltenen  Vorschriften
  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten;  die  einzelne  Strafe  darf
den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.  In  gleicher
Weise  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren  zur
Befolgung  der  im  §.  31  Absatz  2,  §.  45,  §.  46  Absatz  2,  §.  49  Absatz  4
und  5,  §.  82,  §.  83  Absatz  2,  §.  87  Absatz  1,  §.  148  Absatz  2
enthaltenen  Vorschriften  anzuhalten.

Artikel  11.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  vom
20.  April  1892  (Reichs=  Gesetzbl.  S.  477)  wird  dahin  geändert:

I.  Der  §.  7  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Gesellschaft  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sie  ihren
Sitz  hat,  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

II.  Der  §.  8  Abs.  3  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

  

Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

III. Der §.  9  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren
  in  fünf  Jahren  seit  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das
Handelsregister.

IV.  Der  §.  10  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  sind  die  Firma  und
der  Sitz  der  Gesellschaft,  der  Gegenstand  des  Unternehmens,  die
Höhe  des  Stammkapitals,  der  Tag  des  Abschlusses  des  Gesellschaftsvertrages
  und  die  Personen  der  Geschäftsführer  anzugeben.

Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  besondere  Bestimmungen  über
die  Zeitdauer  der  Gesellschaft  oder  über  die  Befugniß  der  Geschäftsführer
  oder  der  Liquidatoren  zur  Vertretung  der  Gesellschaft,  so  sind
auch  diese  Bestimmungen  einzutragen.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  70
        <pb n="456" />
        –  444  —

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt
gemacht  wird,  sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung  die  nach  §.  5
Absatz  4  getroffenen  Festsetzungen  und,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag
besondere  Bestimmungen  über  die  Form  enthält,  in  welcher  öffentliche
Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erlassen  werden,  auch  diese  Bestimmungen
  aufzunehmen.

V. An  die  Stelle  des  §.  11  Abs.  1  tritt  folgende  Vorschrift:

Vor  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft

  besteht  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als  solche  nicht.
VI. Der  §.  12  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Auf  die  Anmeldung  der  Gesellschaft  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  eines  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  sie  eine  Zweigniederlassung
  besitzt,  finden  die  Bestimmungen  im  §.  8  Absatz  1  und  2
keine  Anwendung.  Der  Anmeldung  ist  eine  von  dem  Gerichte  der
Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift  des  Gesellschaftsvertrages
und  der  Liste  der  Gesellschafter  beizufügen.

Die  Eintragung  hat  die  im  §.  10  Absatz  1  und  2  bezeichneten
Angaben  zu  enthalten.  In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die
Eintragung  bekannt  gemacht  wird,  sind  auch  die  im  §.  10  Absatz  3
bezeichneten  Bestimmungen  aufzunehmen,  die  nach  §.  5  Absatz  4  getroffenen
  Festsetzungen  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Eintragung  innerhalb
  der  ersten  zwei  Jahre  nach  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
  des  Sitzes  der  Gesellschaft  erfolgt.

VII. Der  §.  15  Abs.  3  Satz  2  fällt  weg.
VIII. Der  §.  20  Abs.  2  fällt  weg.

IX. Im  §.  23  und  im  §.  27  Abs.  2  werden  die  Worte:  durch  einen  Makler
oder  zur  Vornahme  von  Versteigerungen  befugten  Beamten  öffentlich  verkaufen"
  ersetzt  durch  die  Worte:

„im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  verkaufen".

X. An  die  Stelle  des  §.  39  treten  folgende  Vorschriften:

Jede  Aenderung  in  den  Personen  der  Geschäftsführer  sowie  die
Beendigung  der  Vertretungsbefugniß  eines  Geschäftsführers  ist  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung
  der  Geschäftsführer  oder  über  die  Beendigung  der  Vertretungsbefugniß
  beizufügen.  Diese  Bestimmung  findet  auf  die  Anmeldung
zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  keine  Anwendung.

Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.
        <pb n="457" />
        —  445  —
XI. Der  §.  40  fällt  weg.

XII. Im  §.  53  werden  die  Worte:  »nach  den  Artikeln  224  bis  226  Absatz  1
des  Handelsgesetzbuchs«  ersetzt  durch  die  Worte:
»nach  §.  243  Absatz  1,  2,  4,  §§.  244  bis  248  und  §.  249  Absatz  1,  2
des  Handelsgesetzbuchs«.

XIII. An  die  Stelle  des  §.  55  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  ist  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.

Bei  der  Eintragung  genügt,  sofern  nicht  die  Abänderung  die
im  §.  10  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Angaben  betrifft,  die  Bezugnahme
  auf  die  bei  dem  Gerichte  eingereichten  Urkunden  über  die
Abänderung.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  findet  in  Betreff  aller
Bestimmungen  statt,  auf  welche  sich  die  im  §.  10  Absatz  3  und  im
§.  12  vorgeschriebenen  Veröffentlichungen  beziehen.

Die  Abänderung  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  sie  in  das
Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  eingetragen  ist.

XIV. Als  §.  59 a wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Auf  die  Anmeldungen  zu  dem  Handelsregister  eines  Gerichts,
in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  eine  Zweigniederlassung  besitzt,  finden
die  Bestimmungen  im  §.  58  Absatz  2,  Absatz  3  Nr.  1  und  im  §.  59
Absatz  1  Nr.  4  keine  Anwendung.

XV. Der  fünfte  Abschnitt  erhält  die  Ueberschrift:
ki  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft. «

XVI. An  die  Stelle  des  §.  60  Abs.  1  Nr.  4  tritt  folgende  Vorschrift:

4.  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens;  wird  das  Verfahren
nach  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  aufgehoben  oder  auf  Antrag
des  Gemeinschuldners  eingestellt,  so  können  die  Gesellschafter  die
Fortsetzung  der  Gesellschaft  beschließen.

XVII. Der  §.  64  Abs.  3  fällt  weg.

XVIII. An  die  Stelle  des  §.  65  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  außer  dem  Falle  des  Konkursverfahrens
  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Das
Gleiche  gilt  von  einer  Fortsetzung  der  Gesellschaft  in  den  im  §.  60
Absatz  1  Nr.  4  bezeichneten  Fällen.

Die  Auflösung  ist  von  den  Liquidatoren  zu  drei  verschiedenen
Malen  durch  die  im  §.  30  Absatz  2  bezeichneten  öffentlichen  Blätter
bekannt  zu  machen.  Durch  die  Bekanntmachung  sind  zugleich  die
Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,  sich  bei  derselben  zu  melden.

70
        <pb n="458" />
        —  446  —

XIX.  Der  §.  67  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  die  Geschäftsführer,  jede
Aenderung  in  den  Personen  der  Liquidatoren  sowie  eine  Beendigung
ihrer  Vertretungsbefugniß  ist  durch  die  Liquidatoren  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung
  der  Liquidatoren  oder  über  die  Aenderung  in  den  Personen
derselben  beizufügen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die  Anmeldung
zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  keine  Anwendung.

Die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung
von  Liquidatoren  geschieht  von  Amtswegen.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung  bei
dem  Gerichte  zu  zeichnen.

XX.  Der  §.  69  fällt  weg.

XXI.  An  die  Stelle  des  §.  74  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:
Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für
den  Gläubiger  zu  hinterlegen.  Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit
  zur  Zeit  nicht  ausführbar  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,
so  darf  die  Vertheilung  des  Vermögens  nur  erfolgen,  wenn  dem
Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.
XXII.  Hinter  den  §.  75  werden  im  fünften  Abschnitte  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  75  a
Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  die  nach  §.  3  Absatz  1
wesentlichen  Bestimmungen  oder  ist  eine  dieser  Bestimmungen  nichtig,
so  kann  jeder  Gesellschafter,  jeder  Geschäftsführer  und,  wenn  ein
Aufsichtsrath  bestellt  ist,  jedes  Mitglied  des  Aufsichtsraths  im  Wege
der  Klage  beantragen,  daß  die  Gesellschaft  für  nichtig  erklärt  werde.
Die  Vorschriften  der  §§.  272,  273  des  Handelsgesetzbuchs
finden  entsprechende  Anwendung.

§.  75 b.

Ein  Mangel,  der  die  Bestimmungen  über  die  Firma  oder  den
Sitz  der  Gesellschaft  oder  den  Gegenstand  des  Unternehmens  betrifft,
kann  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Gesellschafter  geheilt  werden.

§.  75 c.

Ist  die  Nichtigkeit  einer  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen,
  so  finden  zum  Zwecke  der  Abwickelung  ihrer  Verhältnisse
        <pb n="459" />
        —  447  —

die  für  den  Fall  der  Auflösung  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.  
Die  Wirksamkeit  der  im  Namen  der  Gesellschaft  mit  Dritten
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  wird  durch  die  Nichtigkeit  nicht  berührt.
Die  Gesellschafter  haben  die  versprochenen  Einzahlungen  zu
leisten,  soweit  es  zur  Erfüllung  der  eingegangenen  Verbindlichkeiten
erforderlich  ist.

XXIII.  An  die  Stelle  der  §§.  76,  77  treten  folgende  Vorschriften.

§.  76.

Die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Anmeldungen  zum  Handelsregister
  sind  durch  die  Geschäftsführer  oder  die  Liquidatoren,  die  im
§.  7  Absatz  1,  §.  12  Absatz  1,  §.  58  Absatz  1,  §.  59  Absatz  1  Nr.  3,
§.  78  Absatz  5  vorgesehenen  Anmeldungen  sind  durch  sämmtliche
Geschäftsführer  zu  bewirken.

§.  77.

In  Ansehung  der  in  §§.  7,  55,  §.  58  Absatz  1,  §.  59  Absatz  1
Nr.  3,  §.  78  Absatz  5  bezeichneten  Anmeldungen  zum  Handelsregister
findet,  soweit  es  sich  um  die  Anmeldung  zum  Handelsregister  des
Sitzes  der  Gesellschaft  handelt,  eine  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  nach  §.  14  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  statt.

XXIV.  Im  §.  80  Abs.  1  Nr.  1  werden  die  Worte  »  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrags « 
  durch  die  Worte  »  Eintragung  der  Gesellschaft «    ersetzt.

Artikel  12.

Das  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,
vom  15.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  301)  wird  dahin  geändert:
I.  An  die  Stelle  des  §.  26  tritt  folgende  Vorschrift:
Auf  das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern  auf  Flüssen
und  sonstigen  Binnengewässern  finden  die  Vorschriften  der  §§.  425
bis  427,  430  bis  436,  439  bis  443,  445  bis  451  des  Handelsgesetzbuchs
  Anwendung.

II.  Im  §.  36  Abs.  4  werden  die  Worte  » gerichtlich  oder  in  anderer  sicherer
Weise  niederzulegen «  ersetzt  durch  die  Worte  » in  einem  öffentlichen  Lagerhaus
  oder  in  anderer  sicherer  Weise  zu  hinterlegen «.  Im  §.  52  Abs.  1,  3,
im  §.  54  Abs.  2,  3,  im  §.  77  Abs.  2  und  im  §.  91  Abs.  3  werden  die
Worte  »  niederzulegen,  Niederlegung,  Niederlegungsverfahren,  niedergelegt «
ersetzt  durch  die  Worte  » zu  hinterlegen,  Hinterlegung,  Hinterlegungsverfahren,
  hinterlegt «.
        <pb n="460" />
        —  448  —

III.  Im  §.  52  werden  die  Abs.  2,  3  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert
er  die  Annahme  oder  ergiebt  sich  ein  sonstiges  Ablieferungshinderniß,  so
hat  der  Frachtführer  den  Absender  unverzüglich  hiervon  in  Kenntniß
zu  setzen  und  dessen  Anweisung  einzuholen.  Ist  dies  den  Umständen
nach  nicht  thunlich  oder  ist  der  Absender  mit  der  Ertheilung  der
Anweisung  säumig  oder  die  Anweisung  nicht  ausführbar,  so  kann
der  Frachtführer  nach  der  Bestimmung  im  Absatz  1  verfahren,  auch
wenn  die  Wartezeit  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Er  kann,  falls  das
Gut  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzug  ist,  das  Gut
auch  gemäß  §.  373  Absatz  2  bis  4  des  Handelsgesetzbuchs  verkaufen
lassen.

Von  der  Hinterlegung  und  dem  Verkaufe  des  Gutes  hat  der
Frachtführer  den  Absender  und  den  Empfänger  unverzüglich  zu  benachrichtigen;
  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze
verpflichtet.  Ist  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  die  Benachrichtigung
  von  der  Hinterlegung  durch  öffentliche  Bekanntmachung
in  ortsüblicher  Weise  zu  erfolgen;  im  Uebrigen  dürfen  die  Benachrichtigungen
  unterbleiben,  soweit  sie  unthunlich  sind

IV.  Der  §.  55  erhält  folgende  Fassung:

In  den  Fällen  der  §§.  53  und  54  hat  der  Frachtführer  an
einem  der  ortsüblichen  Löschplätze  anzulegen.  Ist  durch  Vereinbarung
dem  Empfänger  das  Recht  zur  Anweisung  des  Löschplatzes  eingeräumt,
so  finden  die  Bestimmungen  im  §.  46  Absatz  2  und  3  Anwendung.

V.  Der  §.  56  Abs.  2  fällt  weg.  Der  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:
Die  Bestimmungen  des  §.  42  Absatz  1  finden  entsprechende  Anwendung.


VI.  Im  §.  58  fällt  der  Abs.  3  weg;  der  Abs.  4  wird  durch  folgende  Vorschrift
  ersetzt:

Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,
Kunstgegenständen,  Geld  und  Werthpapieren  haftet  der  Frachtführer
nur,  wenn  ihm  die  Beschaffenheit  oder  der  Werth  des  Gutes  bei  der
Uebergabe  zur  Beförderung  angegeben  worden  ist.

VII.  Der  §.  61  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Nach  der  Annahme  des  Gutes  durch  den  Empfangsberechtigten
können  wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes,  die
bei  der  Annahme  äußerlich  erkennbar  ist,  Ansprüche  nur  geltend  gemacht
  werden,  wenn  vor  der  Annahme  der  Justand  des  Gutes  durch
amtlich  bestellte  Sachverständige  festgestellt  ist.
        <pb n="461" />
        —  449  —

Wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes,  die  bei
der  Annahme  äußerlich  nicht  erkennbar  ist,  kann  der  Frachtführer
auch  nach  der  Annahme  des  Gutes  in  Anspruch  genommen  werden,
wenn  der  Mangel  in  der  Zeit  zwischen  der  Uebernahme  des  Gutes
durch  den  Frachtführer  und  der  Ablieferung  entstanden  ist  und  die
Feststellung  des  Mangels  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  unverzüglich
  nach  der  Entdeckung  und  spätestens  binnen  einer  Woche
nach  der  Annahme  beantragt  wird.  Ist  dem  Frachtführer  der
Mangel  unverzüglich  nach  der  Entdeckung  und  binnen  der  bezeichneten
Frist  angezeigt,  so  genügt  es,  wenn  die  Feststellung  unverzüglich  nach
dem  Zeitpunkte  beantragt  wird,  bis  zu  welchem  der  Eingang  einer
Antwort  des  Frachtführers  unter  regelmäßigen  Umständen  erwartet
werden  darf.

Die  Kosten  einer  von  dem  Empfangsberechtigten  beantragten
Feststellung  sind  von  dem  Frachtführer  zu  tragen,  wenn  ein  Verlust
oder  eine  Beschädigung  ermittelt  wird,  für  welche  derselbe  Ersatz
leisten  muß.

Der  Frachtführer  kann  sich  auf  die  Vorschriften  der  Absätze  1,  2
nicht  berufen,  wenn  er  den  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit
  herbeigeführt  hat.

VIII.  Als  §.  61 a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Der  Frachtführer  haftet  für  den  durch  verspätete  Ablieferung
des  Gutes  entstandenen  Schaden,  es  sei  denn,  daß  die  Verspätung
auf  Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Frachtführers  nicht  abgewendet  werden  konnten.

Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen
  bezahlt  und  das  Gut  angenommen,  so  kann  der  Anspruch
nicht  geltend  gemacht  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Frachtführer  die
Verspätung  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat.

Die  Vorschrift  im  Absatz  2  findet  auch  auf  andere  Ansprüche
gegen  den  Frachtführer  aus  dem  Frachtvertrag  Anwendung,  soweit
die  Ansprüche  nicht  den  Vorschriften  des  §.  61  unterliegen.

IX.  Der  §.  70  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  ohne  Verschulden
  des  Absenders  zeitweilig  verhindert,  so  braucht  der  Absender
die  Aufhebung  des  Hindernisses  nicht  abzuwarten,  er  kann  vielmehr
vom  Vertrage  zurücktreten.

X.  Der  §.  72  fällt  weg.
XI.  Der  §.  87  Abs.  4  wird  gestrichen.
        <pb n="462" />
        —  450  —

XII. Im  §.  89  Abs.  2  Satz  1,  im  §.  97  Abs.  1  Satz  1  und  im  §.  103  Abs.  1
werden  die  Worte:  »mit  den  im  §.  41  der  Konkursordnung  bezeichneten
Wirkungen«  gestrichen.

XIII. Im  §.  89  Abs.  3  wird  der  letzte  Satz  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  durch  den  Frachtführer
erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften,  die  für  das  Pfandrecht  des
Frachtführers  wegen  der  Fracht  und  der  Auslagen  gelten.

XIV. Der  §.  91  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Gegen  Hinterlegung  des  beanspruchten  Beitrags  bei  einer  öffentlichen
  Hinterlegungsstelle  hat  die  Auslieferung  der  Güter  zu  erfolgen.

XV. Im  §.  102  wird  die  Nr.  6  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

6.  die  Forderungen,  welche  der  Berufsgenossenschaft  nach  den  Vor—
schriften  über  die  Unfallversicherung,  der  Versicherungsanstalt  nach
den  Vorschriften  über  die  Invalidenversicherung  und  den  Gemeinden
und  Krankenkassen  nach  den  Vorschriften  über  die  Krankenversicherung
gegen  den  Schiffseigner  zustehen.

XVI. Der  §.  110  fällt  weg.

XVII. An  die  Stelle  des  §.  111  tritt  folgende  Vorschrift:

Wird  außer  dem  Falle  der  Zwangsversteigerung  das  Schiff
veräußert,  so  ist  der  Erwerber  berechtigt,  die  Ausschließung  der  unbekannten
  Schiffsgläubiger  mit  ihren  Pfandrechten  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  zu  beantragen.

XVIII. Der  §.  112  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Vorschrift  des  §.  111  findet  keine  Anwendung,  wenn  nur
der  Antheil  eines  Miteigenthümers  des  Schiffes  den  Gegenstand  der
Veräußerung  bildet.

XIX. An  die  Stelle  des  §.  114  tritt  folgende  Vorschrift:

Insoweit  bei  der  Zwangsversteigerung  oder  bei  einer  sonstigen
Veräußerung  des  Schiffes  der  Schiffseigner  das  Kaufgeld  eingezogen
hat,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,  deren  Pfandrechte  in  Folge
der  Zwangsversteigerung  oder  in  Folge  eines  nach  §.  111  eingeleiteten
Aufgebotsverfahrens  erloschen  sind,  persönlich  in  gleicher  Weise,  wie
im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht.

XX. Im  §.  118  wird  die  Nr.  8  gestrichen.
XXI. Der  zehnte  Abschnitt  (§§.  131  bis  137)  fällt  weg.
        <pb n="463" />
        —  451  —

XXII.  Der  8.  138  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage
oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend
gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz
im  Sinne  des  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

Artikel  13.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Texte  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=
  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung,  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
  der  Binnenschiffahrt,  wie  sie  sich  aus  den  in  den  Artikeln  10  bis  12
vorgesehenen  Aenderungen  ergeben,  unter  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen.
und  Abschnitte  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Hierbei  sind  die  in  den  bezeichneten  Gesetzen  enthaltenen  Verweisungen  auf
Vorschriften  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  durch  Verweisungen  auf  die
nach  Artikel  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  die  Stelle  jener  Vorschriften  tretenden
Vorschriften  zu  ersetzen.  Den  Verweisungen  auf  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
und  der  Konkursordnung  sind  diese  Gesetze  in  der  Fassung  zu  Grunde  zu  legen,
welche  sie  durch  das  im  Artikel  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  vorgesehene  Gesetz  erhalten.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Gesetze  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  der  durch  den
Reichskanzler  bekannt  gemachten  Texte  an  ihre  Stelle.

Artikel  14.

Das  Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896  (Reichs-Gesetzo  S  157)  wird
dahin  geändert:

I.  Die  §§.  33,  34  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
§. 33. Das  von  dem  Kursmakler  zu  führende  Tagebuch  ist  vor  dem
Gebrauche  dem  Börsenvorstande  zur  Beglaubigung  der  Zahl  der
Blätter  oder  Seiten  vorzulegen.

Wenn  ein  Kursmakler  stirbt  oder  aus  dem  Amte  scheidet,  ist
sein  Tagebuch  bei  dem  Börsenvorstande  niederzulegen.

§.  34.

Die  Kursmakler  sind  zur  Vornahme  von  Verkäufen  und  Käufen
befugt,  die  durch  einen  dazu  öffentlich  ermächtigten  Handelsmakler  zu
bewirken  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  71
        <pb n="464" />
        —  452  —

II.  Der  §.  45  Satz  2  fällt  weg.

III.  Der  §.  58  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Ehefrauen,  die  nicht  Handelsfrauen  sind,  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Ehemannes.
IV.  Der  §.  63  Abs.  1  Satz  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Für  Ehefrauen,  die  nicht  Handelsfrauen  sind,  genügt  der  Antrag
des  Ehemannes.

V.  Der  §.  69  erhält  folgenden  Abs.  2:
*Diese  Vorschrift  wird  durch  die  Vorschrift  des  §.  764  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  berührt.-VI.

  Die  §§.  70  bis  74  fallen  weg.

Artikel  15.

Die  privatrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  bleiben  insoweit  unberührt,
als  es  in  diesem  Gesetze  bestimmt  oder  als  im  Handelsgesetzbuch  auf  die  Landesgesetze
  verwiesen  ist.

Soweit  die  Landesgesetze  unberührt  bleiben,  können  auch  neue  landesgesetzliche
Vorschriften  erlassen  werden.

Artikel  16.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Lagerscheine  und
Lagerpfandscheine,  die  Vorschriften  über  Lagerscheine  jedoch  nur  insoweit,  als  sie  den
§.  363  Abs.  2  und  die  §§.  364,  365,  424  des  Handelsgesetzbuchs  ergänzen.

Artikel  17.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Checks.

Artikel  18.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  den  Vertrag  zwischen
dem  Brauer  und  dem  Wirthe  über  die  Lieferung  von  Bier,  soweit  sie  das  aus  dem
Vertrage  sich  ergebende  Schuldverhältniß  für  den  Fall  regeln,  daß  nicht  besondere
Vereinbarungen  getroffen  werden.

Artikel  19.

Unberührt  bleiben:

1.  für  das  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  die  §§.  51  bis  53,  55
der  Verordnung  vom  28.  Dezember  1863,  betreffend  die  Publikation  des
Handelsgesetzbuchs,  sowie  die  zur  Abänderung  dieser  Verordnung  ergangene
Verordnung  vom  22.  Oktober  1869;
        <pb n="465" />
        —  453  —

2.  für  die  freie  Hansestadt  Bremen  die  Verordnung  vom  12.  Februar  1866,
betreffend  die  Löschung  der  Seeschiffe,  nebst  den  dazu  später  ergangenen
Gesetzen;

3.  für  die  freie  und  Hansestadt  Hamburg  der  §.  50  des  Einführungsgesetzes
zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  22.  Dezember  1865.

Artikel  20.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  ein  Pfandrecht
  an  einem  im  Bau  begriffenen  Schiffe  ohne  Uebergabe  des  Schiffes  durch  Eintragung
  in  ein  besonderes  Register  bestellt  werden  kann,  sowie  die  landesgesetzlichen
Vorschriften  über  die  Zwangsversteigerung  eines  solchen  Schiffes.

Artikel  21.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  zur  Ausführung  der
Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung,  soweit  sie  durch  das  Bundesgesetz  vom
5.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  379)  aufrecht  erhalten  sind.  Dies  gilt  jedoch
nicht  für  die  Vorschriften  über  kaufmännische  Anweisungen.

Artikel  22.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Handelsgesetzbuchs  im  Handelsregister  eingetragenen
  Firmen  können  weitergeführt  werden,  soweit  sie  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  geführt  werden  durften.

Die  Vorschriften  des  §.  20  des  Handelsgesetzbuchs  über  die  in  die  Firma  der
Aktiengesellschaften  und  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  aufzunehmenden  Bezeichnungen
  finden  jedoch  auf  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs  für
eine  solche  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragene  Firma  Anwendung,  wenn
die  Firma  aus  Personennamen  zusammengesetzt  ist  und  nicht  erkennen  läßt,  daß  eine
Aktiengesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  die  Inhaberin  ist.

Artikel  23.

Auf  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  angemeldet  ist,  finden  die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung,  sofern
vor  diesem  Zeitpunkte  die  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  an  deren  Nachweis  die
bisherigen  Vorschriften  die  Eintragung  knüpfen.

Artikel  24.

Sind  die  Aktien  einer  bestehenden  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  gemäß  den  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  in  Geltung  gewesenen  Vorschriften  auf  einen  geringeren
Betrag  als  eintausend  Mark  gestellt,  so  bleiben  im  Falle  einer  Zusammenlegung
oder  sonstigen  Umwandlung  dieser  Aktien  die  Vorschriften  des  §.  180  Abs.  1  des
        <pb n="466" />
        —  454  —

Handelsgesetzbuchs  außer  Anwendung.  Der  Nennbetrag  der  Aktien  darf  jedoch  nicht
herabgesetzt  werden.

Wird  das  Grundkapital  einer  bestebenden  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  durch  Ausgabe  neuer  Aktien  erhöht,  so  finden  die  Vorschriften
des  §.  180  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  auf  die  neuen  Aktien  Anwendung,  auch
wenn  die  Ausgabe  mittelst  Umwandlung  von  Aktien  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art
geschieht.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  Interimsscheine.

Artikel  25.
Die  Vorschriften  des  §.  228  des  Handelsgesetzbuchs  über  die  Kraftloserklärung
abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Aktien  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,
daß  eine  Aktie  vor  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs  abhanden  gekommen  oder

vernichtet  worden  ist.
Artikel  26.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs  erfolgte  Außerkurssetzung
einer  auf  den  Inhaber  lautenden  Aktie  verliert  mit  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs
  ihre  Wirkung.

Artikel  27.

Auf  Personen,  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs  Mitglieder
des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  sind,  finden  für  die  Dauer  der  Bestellung  die
Vorschriften  des  §.  236  des  Handelsgesetzbuchs  über  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes
und  über  die  Betheiligung  an  einer  anderen  Gesellschaft  nur  in  der  Beschränkung  auf
den  Handelszweig  der  Aktiengesellschaft  Anwendung.

  Artikel  28.

Die  Vorschrift  des  §.  283  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  über  die  Zusicherung
von  Rechten  auf  den  Bezug  neu  auszugebender  Aktien  findet  auf  eine  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Handelsgesetzbuchs  ertheilte  Zusicherung  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Urville,  den  10.  Mai  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei
        <pb n="467" />
        —  455  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  24.

Inhalt:  Gesetz  wegen  anderweiter  Bemessung  der  Wittwen-  und  Waisengelder.  S.  455.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2390.)  Gesetz  wegen  anderweiter  Bemessung  der  Wittwen-  und  Waisengelder.  Vom
17.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
An  Stelle  des  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung,  vom  20.  April  1881  Reichs-Gesetzbl.
  S.  85)  treten  folgende  Vorschriften:

§.  8.

Das  Wittwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen
Pension,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  be—
rechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand
versetzt  wäre:

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  10  verordneten
  Beschränkung,  mindestens  zweihundertundsechszehn  Mark  betragen
  und

für  Wittwen  der  obersten  Reichsbeamten  einschließlich  der  unter  1
des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  30.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  166)  bezeichneten  den  Betrag  von  dreitausend  Mark,
für  Wittwen  der  unter  II  des  Tarifs  bezeichneten  Reichsbeamten
den  Betrag  von  zweitausendfünfhundert  Mark)
im  Uebrigen  den  Betrag  von  zweitausend  Mark
nicht  übersteigen.

Ueber  die  Zugehörigkeit  zu  den  Klassen  entscheiden  die  Bestimmungen

  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1873.
Reichs-Gesetzbl.  1897.  72

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Mai  1897.
        <pb n="468" />
        —  456  —

Artikel  II.

An  Stelle  des  §.  9  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  vom
17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237)  treten  folgende  Vorschriften:

§.  9.

Das  Wittwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen
Pension,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt
  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand
versetzt  wäre.

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  11  verordneten
  Beschränkung,  mindestens  zweihundertundsechszehn  Mark  betragen
  und

für  Wittwen  von  Offizieren,  Aerzten  im  Offiziersrang  und
Beamten  der  höchsten  Chargen  einschließlich  der  unter  I  des
Tarifs  zum  Gesetze  vom  30.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  166)  bezeichneten  den  Betrag  von  dreitausend  Mark,

für  Wittwen  der  unter  II  des  Tarifs  bezeichneten  Offiziere,
Aerzte  im  Offiziersrang  und  Beamten  den  Betrag  von  zweitausendfünfhundert
  Mark,

im  Uebrigen  den  Betrag  von  zweitausend  Mark
nicht  übersteigen.
Ueber  die  Zugehörigkeit  zu  den  Beamtenklassen  entscheiden  die  Bestimmungen
  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1873.

Artikel  III.

An  Stelle  der  §§.  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres  und
der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom  13.  Juni  1895  Geichs-Gesetzbl.
  S.  261)  treten  folgende  Vorschriften:

§.  2.

Das  Wittwengeld  beträgt  zweihundertundsechszehn  Mark  jährlich,
gleichviel  welcher  Charge  der  Ehemann  zur  Zeit  seines  Todes  angehört
beziehungsweise  ob  und  welche  Pension  er  bezogen  hat.

Das  Waisengeld  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des
Todes  des  Ehemanns  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  berechtigt  war,
beträgt  vierundvierzig  Mark  jährlich  für  jedes  Kind;  für  Kinder,  deren
Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes  des  Ehemanns  zum
Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,  zweiundsiebenzig  Mark
jährlich  für  jedes  Kind.
        <pb n="469" />
        —  457  —

Waisengeld  wird  für  Kinder,  welche  in  Militärerziehungsanstalten
aufgenommen  worden  sind,  nur  zu  demjenigen  Betrage  gezahlt,  bis
zu  welchem  für  das  betreffende  Kind  Pensionsgeld  oder  Erziehungs—
beitrag  an  die  Anstalt  zu  entrichten  ist.

§.  3.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  erhöht  sich  für  die  Hinterbliebenen
derjenigen  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts,  welchen  eine  mehr
als  fünfzehnjährige  Dienstzeit  zur  Seite  steht,  für  jedes  Jahr  dieser
weiteren  Dienstzeit  bis  zum  vollendeten  vierzigsten  Dienstjahr  um  sechs
vom  Hundert  der  im  §.  2  bestimmten  Sätze.

Artikel  IV.

Dem  §.  12  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85),  dem
§.  13  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237)  und  dem  §.  4
des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  tritt  folgende  Vorschrift

  hinzu:
Nach  fünfjähriger  Dauer  der  Ehe  wird  für  jedes  angefangene
Jahr  ihrer  weiteren  Dauer  dem  gekürzten  Betrag  ein  Zwanzigstel  des
berechneten  Wittwengeldes  so  lange  hinzugesetzt,  bis  der  volle  Betrag
wieder  erreicht  ist.
Artikel  V.

Die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  II  bis  IV  kommen  in  Bayern  nach
Maßgabe  des  Bündnißvertrags  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871
S.  9)  zur  Anwendung.

Artikel  VI.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  17.  Mai  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="470" />
        <pb n="471" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr.  25.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  §§.  135  bis  139  und  des  §.  139  b  der  Gewerbeordnung
auf  die  Werkstätten  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion.  S.  459.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  462.  —
Berichtigung.  S.  462.

 

 

 

 

(Nr.  2391.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  §§.  135  bis  139  und  des  §.  139b
der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion.
Vom  31.  Mai  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
auf  Grund  des  §.  154  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  unter  Hinweis  auf  §.  146
Absatz  1  Ziffer  2  und  §.  149  Absatz  1  Ziffer  7  a.  a.  O.,  was  folgt:

§.  1.

Auf  Werkstätten,  in  welchen  die  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von
Männer-  und  Knabenkleidern  (Röcken,  Hosen,  Westen,  Mänteln  und  dergleichen),
Frauen-  und  Kinderkleidung  (Mänteln,  Kleidern,  Umhängen  und  dergleichen),  sowie
von  weißer  und  bunter  Wäsche  im  Großen  erfolgt  (Kleider-  und  Wäschekonfektion),
finden  die  Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139  und  des  §.  139b  der  Gewerbeordnung
  mit  den  aus  dem  Folgenden  sich  ergebenden  Abänderungen  Anwendung.

§.  2.
(§.  135  der  Gewerbeordnung.)

Kinder  unter  dreizehn  Jahren  dürfen  nicht  beschäftigt  werden.  Kinder  über
dreizehn  Jahre  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuche
der  Volksschule  verpflichtet  sind.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  darf  die  Dauer
von  sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.

Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  dürfen  nicht  länger
als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

§. 3.
(§.  136  der  Gewerbeordnung.)

Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  (§.  2)  dürfen  nicht  vor  fünfeinhalb
  Uhr  Morgens  beginnen  und  nicht  über  achteinhalb  Uhr  Abends  dauern.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  73

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juni  1897.
        <pb n="472" />
        —  460  —

Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen
gewährt  werden.  Für  jugendliche  Arbeiter,  welche  nur  sechs  Stunden  täglich
beschäftigt  werden,  muß  die  Pause  mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.  Den
übrigen  jugendlichen  Arbeitern  muß  mindestens  entweder  Mittags  eine  einstündige
sowie  Vormittags  und  Nachmittags  je  eine  halbstündige,  oder  Mittags  eine
einundeinhalbstündige  Pause  gewährt  werden.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung
in  dem  Werkstattbetrieb  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebs,  in
welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig  ein—
gestellt  werden,  oder  wenn  der  Aufenthalt  im  Freien  nicht  thunlich  und  andere
geeignete  Aufenthaltsräume  ohne  unverhältnißmäßige  Schwierigkeiten  nicht  beschafft
werden  können.

An  Sonn-  und  Festtagen,  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger
  für  den  Katechumenen-  und  Konfirmanden-,  Beicht-  und  Kommunionunterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

§. 4.
(§.  137  der  Gewerbeordnung.)

Arbeiterinnen  dürfen  nicht  in  der  Nachtzeit  von  achteinhalb  Uhr  Abends
bis  fünfeinhalb  Uhr  Morgens  und  am  Sonnabende  sowie  an  Vorabenden  der
Festtage  nicht  nach  fünfeinhalb  Uhr  Nachmittags  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  darf  die  Dauer
von  elf  Stunden  täglich,  an  den  Vorabenden  der  Sonn-  und  Festtage  von  zehn
Stunden  nicht  überschreiten.

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens  einstündige
  Mittagspause  gewährt  werden.

Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen
haben,  sind  auf  ihren  Antrag  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,
  sofern  diese  nicht  mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde  beträgt.

Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt
  nicht  und  während  der  folgenden  zwei  Wochen  nur  beschäftigt  werden,
wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes  dies  für  zulässig  erklärt.

§.  5.
(§.  138  der  Gewerbeordnung.)

Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  so  hat
der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  unter
Angabe  der  Werkstätte  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.

Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Werkstatträumen,  in
welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  ein  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  des  Beginns  und
Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  unter  Angabe  der  Pausen  ausgehängt  ist.  Ebenso
hat  er  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  betreffenden  Räumen  eine  Tafel  ausgehängt
        <pb n="473" />
        —  461  —

ist,  welche  in  der  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bestimmenden  Fassung  und  in
deutlicher  Schrift  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  enthält.

§.  6.
(§.  138a  der  Gewerbeordnung.)

Ueber  die  im  §.  4  Absatz  1  und  2  festgesetzte  Zeit  dürfen  Arbeiterinnen
über  sechszehn  Jahre  an  sechszig  Tagen  im  Jahre  beschäftigt  werden.  Diese
Beschäftigung  darf  dreizehn  Stunden  täglich  nicht  überschreiten  und  nicht  länger
als  bis  zehn  Uhr  Abends  dauern.

Hierbei  kommt  jeder  Tag  in  Anrechnung,  an  welchem  auch  nur  eine
Arbeiterin  über  die  nach  §.  4  zulässige  Dauer  der  Arbeitszeit  hinaus  beschäftigt  ist.

Gewerbetreibende,  welche  Arbeiterinnen  über  sechszehn  Jahre  auf  Grund
der  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  im  §.  4  Absatz  1  und  2  festgesetzte  Zeit
hinaus  beschäftigen,  sind  verpflichtet,  ein  Verzeichniß  anzulegen,  in  welches  jeder
Tag,  an  dem  Ueberarbeit  stattgefunden  hat,  noch  am  Tage  der  Ueberarbeit  einzutragen
  ist.  Das  Verzeichniß  ist  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibehörde,  sowie
dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  jederzeit  vorzulegen.

§.  7.

(§.  139  der  Gewerbeordnung.)

Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Werkstätte  unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  vorstehend  vorgesehenen
  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  durch  die  untere
Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zugelassen
  werden.

Wenn  die  Natur  des  Betriebs  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen
  Werkstätten  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  Arbeiterinnen
  oder  jugendlichen  Arbeiter  in  einer  anderen  als  der  durch  §§.  3  und  4
Absatz  1  und  3  vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besonderen  Antrag
eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich  der  Pausen  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde,
  im  Uebrigen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  gestattet  werden.
Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen  Arbeiter  nicht  länger  als  sechs
Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  Pausen  von
zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.

Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen
müssen  schriftlich  erlassen  werden.

§.  8.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  Werkstätten,  in  welchen  der  Arbeitgeber  ausschließlich  zu  seiner
Familie  gehörige  Personen  oder  nur  gelegentlich  nicht  zu  seiner  Familie
gehörige  Personen  beschäftigt,

2.  auf  Werkstätten,  in  welchen  die  Herstellung  oder  Bearbeitung  von
Waaren  der  Kleider=  und  Wäschekonfektion  nur  gelegentlich  erfolgt.
        <pb n="474" />
        —  462  —
§.  9.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1897  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Mai  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 



(Nr.  2392.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  29.  Mai  1897.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  ist  in  Ausführung
  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  mit  Wirkung  vom  6.  Juni  d.  J.
unter  „Oesterreich  und  Ungarn.  I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche
  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein  ).  A.“  nachzutragen:

2.  Lokalbahn  Auspitz.
(Die  bisher  unter  Nummer  2  aufgeführte.  Außig—
Teplitzer  Eisenbahn  erhält  die  Nummer  2a.)
16a.  Schneebergbahn  (Thalstrecke).

Berlin,  den  29.  Mai  1897.
Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Berichtigung.

In  dem  Wortlaute  der  in  Nr.  22  des  Reichs-Gesetzblatts  veröffentlichten  Kaiserlichen
  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  vom
9.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203)  ist  das  Folgende  richtig  zu  stellen.  Es
müssen  eingefügt  werden:
im  Artikel  2  unter  a,  Seite  204  Zeile  6  von  oben,  vor  dem  Worte
„gleichkommenden“  das  Wort  „mindestens“;
im  Artikel  3  Absatz  1,  Seite  204  letzte  Zeile,  vor  den  Worten  „über
oder  unter“  die  Worte  „zwei  Meter“ ;
im  Artikel  7  unter  2,  Seite  206  vorletzte  Zeile,  hinter  dem  Worte
„jedoch“  das  Wort  „nur“.

 

    

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="475" />
        —  463  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  26.

Inhalt:  Gesetz  über  das  Auswanderungswesen.  S.  463.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes
  vom  7.  April  1891.  S.  473.

 

 

 

 

 

(Nr.  2393.)  Gesetz  über  das  Auswanderungswesen.  Vom  9.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Unternehmer.

§.  1.

Wer  die  Beförderung  von  Auswanderern  nach  außerdeutschen  Ländern
betreiben  will  (Unternehmer),  bedarf  hierzu  der  Erlaubniß.

§.  2.
Zur  Ertheilung  oder  Versagung  der  Erlaubniß  ist  der  Reichskanzler  unter
Zustimmung  des  Bundesraths  zuständig.

§.  3.

Die  Erlaubniß  ist  in  der  Regel  nur  zu  ertheilen:

a)  an  Reichsangehörige,  welche  ihre  gewerbliche  Niederlassung  im  Reichsgebiete
  haben;

b)  an  Handelsgesellschaften,  eingetragene  Genossenschaften  und  juristische
Personen,  welche  im  Reichsgebiet  ihren  Sitz  haben;  an  offene  Handelsgesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  jedoch  nur,  wenn  ihre  persönlich  haftenden  Gesellschafter  sämmtlich
Reichsangehörige  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  74

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1897.
        <pb n="476" />
        —  464  —

§.  4.

Ausländischen  Personen  oder  Gesellschaften,  sowie  solchen  Reichsangehörigen,
welche  ihre  gewerbliche  Niederlassung  nicht  im  Reichsgebiete  haben,  darf  die  Erlaubniß
  nur  ertheilt  werden,  wenn  sie

a)  einen  im  Reichsgebiete  wohnhaften  Reichsangehörigen  zu  ihrem  Bevollmächtigten

  bestellen,  welcher  sie  in  den  auf  die  Beförderung  der  Auswanderer
  bezüglichen  Angelegenheiten  Behörden  und  Privaten  gegenüber
rechtsverbindlich  zu  vertreten  hat,

b)  wegen  der  aus  der  Annahme  und  Beförderung  der  Auswanderer  erwachsenden

  Rechtsstreitigkeiten  dem  deutschen  Rechte  und  den  deutschen
Gerichten  sich  unterwerfen.

§.  5.
Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  der  Nachsuchende  eine  Sicherheit  im
Mindestbetrage  von  fünfzigtausend  Mark  zu  bestellen  und  im  Falle  beabsichtigter
überseeischer  Beförderung  den  Nachweis  zu  führen,  daß  er  Rheder  ist.

§.  6.
Die  Erlaubniß  ist  nur  für  bestimmte  Länder,  Theile  von  solchen  oder
bestimmte  Orte  und  im  Falle  überseeischer  Beförderung  nur  für  bestimmte  Einschiffungshäfen

  zu  ertheilen.

§.  7.

Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  an  solche  deutsche  Gesellschaften,  welche  sich
die  Besiedelung  eines  von  ihnen  in  überseeischen  Ländern  erworbenen  Gebiets  zur
Aufgabe  machen,  ist  der  Reichskanzler  an  die  Vorschriften  des  §.  5  nicht  gebunden.

Im  Uebrigen  können  aus  besonderen  Gründen  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
  des  §.  5  zugelassen  werden.

§.  8.

Die  Erlaubniß  berechtigt  den  Unternehmer  zum  Geschäftsbetrieb  im  ganzen
Reichsgebiete  mit  der  Einschränkung,  daß  er  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  seiner
gewerblichen  Niederlassung  und  des  Gemeindebezirkes  seiner  etwaigen  Zweigniederlassungen
  bei  der  Ausübung  seines  gesammten  Geschäftsbetriebs,  soweit  es  sich
dabei  nicht  lediglich  um  die  Ertheilung  von  Auskunft  auf  Anfrage  oder  um  die
Veröffentlichung  der  Beförderungsgelegenheiten  und  Beförderungsbedingungen
handelt,  ausschließlich  der  Vermittelung  seiner  nach  §.  11  ff.  zugelassenen  Agenten
sich  zu  bedienen  hat.

§.  9.
Der  Unternehmer  kann  seine  Befugnisse  zum  Geschäftsbetriebe  durch  Stellvertreter

  ausüben.  Die  Bestellung  eines  solchen  ist  erforderlich  für  die  Geschäftsführung
  in  Zweigniederlassungen.
        <pb n="477" />
        —  465  —

Nach  dem  Tode  des  Unternehmers  sowie  im  Falle  einer  Vormundschaft
oder  Pflegschaft  kann  der  Geschäftsbetrieb  noch  längstens  sechs  Monate  durch
Stellvertreter  fortgesetzt  werden.

Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.


§.  10.

Die  den  Unternehmern  ertheilte  Erlaubniß  kann  unter  Zustimmung  des
Bundesraths  vom  Reichskanzler  jederzeit  beschränkt  oder  widerrufen  werden.  Die
Genehmigung  der  Bestellung  eines  Stellvertreters  kann  vom  Reichskanzler  jederzeit
widerrufen  werden.

II.  Agenten.

§.  11.
Wer  bei  einem  Betriebe  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  durch  Vorbereitung,
Vermittelung  oder  Abschluß  des  Beförderungsvertrags  gewerbsmäßig  mitwirken
will  (Agent),  bedarf  hierzu  der  Erlaubniß.

§.  12.
Die  Erlaubniß  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ertheilt.

§.  13.

Die  Erlaubniß  darf  nur  ertheilt  werden  an  Reichsangehörige,  welche  im
Bezirke  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (§.  12)  ihre  gewerbliche  Niederlassung
oder  ihren  Wohnsitz  haben  und  von  einem  zugelassenen  Unternehmer  (§.  1)  bevollmächtigt
  sind.

Die  Erlaubniß  darf  auch  bei  Erfüllung  der  vorstehenden  Erfordernisse  nicht
ertheilt  werden:

a)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden

in  Beziehung  auf  den  beabsichtigten  Geschäftsbetrieb  darthun;

b)  wenn  einer  den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirkes  der  zuständigen
Verwaltungsbehörde  entsprechenden  Anzahl  von  Personen  die  Erlaubniß
zum  Betriebe  des  Geschäfts  eines  Auswanderungsagenten  ertheilt  oder
ausgedehnt  (§.  15)  worden  ist.

§.  14.

Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  der  Nachsuchende  eine  Sicherheit  im
Mindestbetrage  von  fünfzehnhundert  Mark  zu  bestellen.

§.  15.
Die  Erlaubniß  berechtigt  zum  Geschäftsbetrieb  im  Bezirke  der  die  Erlaubniß

ertheilenden  Behörde,  wenn  sie  nicht  auf  einen  Theil  desselben  beschränkt  wird.
74
        <pb n="478" />
        —  466  —

Im  Einvernehmen  mit  dieser  Behörde  kann  jedoch  dem  Agenten  die  Ausdehnung
seines  Geschäftsbetriebs  auf  benachbarte  Bezirke  von  den  für  letztere  zuständigen
höheren  Verwaltungsbehörden  gestattet  werden.

§.  16.

Für  andere  als  den  in  der  Erlaubnißurkunde  namhaft  gemachten  Unternehmer
  sowie  auf  eigene  Rechnung  darf  der  Agent  Geschäfte  der  im  §.  11  bezeichneten
  Art  nicht  besorgen.

§.  17.

Dem  Agenten  ist  es  untersagt,  seine  Geschäfte  in  Zweigniederlassungen,

durch  Stellvertreter  oder  im  Umherziehen  zu  betreiben.

§.  18.

Die  dem  Agenten  ertheilte  Erlaubniß  kann  jederzeit  beschränkt  oder  widerrufen
  werden.

Die  Erlaubniß  muß  widerrufen  werden:

a)  wenn  den  Erfordernissen  nicht  mehr  genügt  wird,  an  welche  die  Ertheilung
  der  Erlaubniß  nach  §.  13  Absatz  1  gebunden  ist;

b)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Agenten  in
Beziehung  auf  den  Geschäftsbetrieb  darthun;

c)  wenn  die  Sicherheit  ganz  oder  zum  Theil  zur  Deckung  der  auf  ihr
haftenden  Ansprüche  verwendet  worden  ist  und  nicht  binnen  vier  Wochen
nach  ergangener  Aufforderung  neu  bestellt  oder  ergänzt  wird.

§.  19.
Gegen  die  auf  Grund  der  §§.  11  bis  15  und  18  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  getroffenen  Verfügungen  ist  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde
zulässig.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  beträgt  zwei  Wochen.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Unternehmer  und  Agenten.

§.  20.

Die  von  den  Unternehmern  und  von  den  Agenten  bestellten  Sicherheiten
haften  für  alle  anläßlich  ihres  Geschäftsbetriebs  gegenüber  den  Behörden  und
gegenüber  den  Auswanderern  begründeten  Verbindlichkeiten  sowie  für  Geldstrafen
und  Kosten.

§.  21.

Der  Bundesrath  erläßt  nähere  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der
Unternehmer  und  Agenten  und  deren  Beaufsichtigung,  namentlich  auch

a)  über  die  von  ihnen  zu  führenden  Bücher,  Listen,  statistischen  und

sonstigen  Nachweisungen  sowie  über  die  in  Anwendung  zu  bringenden
Vertragsformulare;
        <pb n="479" />
        —  467  —

b)  über  die  Art  und  Weise  der  Sicherheitsbestellung  und  die  Bedingungen,
welche  über  die  Haftbarkeit  sowie  über  die  Ergänzung  und  die  Rückgabe
der  Sicherheit  in  die  Bestellungsurkunde  aufzunehmen  sind.

IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von
Auswanderern.

§.  22.

Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern  auf  Grund  eines  vor—
her  abgeschlossenen  schriftlichen  Vertrags.

Den  Auswanderern  darf  nicht  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  den
Beförderungspreis  oder  einen  Theil  desselben  oder  ihnen  geleistete  Vorschüsse  nach
ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte  zu  zahlen  oder  zurückzuerstatten  oder  durch
Arbeit  abzuverdienen;  ebensowenig  dürfen  sie  in  der  Wahl  ihres  Aufenthaltsorts
oder  ihrer  Beschäftigung  im  Bestimmungslande  beschränkt  werden.

§.  23.

Verboten  ist  die  Beförderung  sowie  der  Abschluß  von  Verträgen  über  die
Beförderung:

a)  von  Wehrpflichtigen  im  Alter  vom  vollendeten  siebzehnten  bis  zum
vollendeten  fünfundzwanzigsten  Lebensjahre,  bevor  sie  eine  Entlassungs—
urkunde  (§.  14  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes--  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870)  oder  ein  Zeug—
niß  der  Ersatzkommission  darüber  beigebracht  haben,  daß  ihrer  Aus—
wanderung  aus  dem  Grunde  der  Wehrpflicht  kein  Hinderniß  entgegensteht;

b)  von  Personen,  deren  Verhaftung  oder  Festnahme  von  einer  Gerichtsoder
  Polizeibehörde  angeordnet  ist;

c)  von  Reichsangehörigen,  für  welche  von  fremden  Regierungen  oder  von
Kolonisationsgesellschaften  oder  ähnlichen  Unternehmungen  der  Beförderungspreis
  ganz  oder  theilweise  bezahlt  wird  oder  Vorschüsse  geleistet
  werden;  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  kann  der  Reichskanzler
  zulassen.

§.  24.

Auswanderer,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  nach  §.  23,  a  erforderlichen
Urkunde  befinden,  oder  welche  zu  den  im  §.  23  unter  b  und  c  bezeichneten  Personen
  gehören,  können  durch  die  Polizeibehörden  am  Verlassen  des  Reichsgebiets
verhindert  werden.

Die  Polizeibehörden  in  den  Hafenorten  sind  befugt,  die  Unternehmer  an
der  Einschiffung  von  Personen  zu  verhindern,  deren  Beförderung  auf  Grund
dieses  Gesetzes  verboten  ist.
        <pb n="480" />
        —  468  —

V.  Besondere  Bestimmungen  für  die  überseeische  Auswanderung
nach  außereuropäischen  Ländern.

§.  25.

Verträge  über  die  überseeische  Beförderung  von  Auswanderern  müssen  auf
Beförderung  und  Verpflegung  bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
  gerichtet  sein.  Sie  sind  auf  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung
  vom  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  zu  erstrecken,
insoweit  dies  bei  der  Ertheilung  der  Erlaubniß  (§.  1)  zur  Bedingung  gemacht  ist.

Soll  das  Schiff  in  einem  außerdeutschen  Hafen  bestiegen  oder  gewechselt
werden,  so  ist  dies  in  den  Beförderungsvertrag  aufzunehmen.

§.  26.
Der  Verkauf  von  Fahrscheinen  an  Auswanderer  zur  Weiterbeförderung  von
einem  überseeischen  Platze  aus  ist  verboten.
Dieses  Verbot  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Verträge,  durch  welche
der  Unternehmer  (§.  1)  sich  zugleich  zur  Weiterbeförderung  vom  überseeischen
Ausschiffungshafen  aus  verpflichtet.

§.  27.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  den  Auswanderern  an  dem  zu  ihrer  Einschiffung
  oder  Weiterbeförderung  bestimmten  Orte  bei  jeder  nicht  von  ihnen  selbst
verschuldeten  Verzögerung  der  Beförderung  von  dem  vertragsmäßig  bestimmten
Abfahrtstag  an  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren.


§.  28.

Falls  die  Verzögerung  länger  als  eine  Woche  dauert,  hat  der  Auswanderer,
unbeschadet  der  ihm  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche
auf  Schadensersatz,  das  Recht,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Rückerstattung
  des  gezahlten  Ueberfahrtsgeldes  zu  verlangen.

§.  29.

Die  Rückerstattung  des  Ueberfahrtsgeldes  kann  auch  dann  verlangt  werden,
wenn  der  Auswanderer  oder  einer  der  ihn  begleitenden  Familienangehörigen  vor
Antritt  der  Seereise  stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  durch  sonstige
außer  seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Seereise  verhindert  wird.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  Fällen  des  §.  26  Absatz  2  die  Verhinderung
im  überseeischen  Ausschiffungshafen  eintritt,  rücksichtlich  des  den  Weiterbeförderungskosten
  entsprechenden  Theiles  des  Ueberfahrtsgeldes.

Die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  kann  zurückverlangt  werden,  wenn  der
Auswanderer  vor  Antritt  der  Reise  vom  Vertrag  aus  anderen  Gründen
zurücktritt.
        <pb n="481" />
        —  469  —

§.  30.

Wird  das  Schiff  durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand  an
der  Fortsetzung  der  Reise  verhindert  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung  derselben
genöthigt,  so  ist  der  Unternehmer  (§.  1)  verpflichtet,  ohne  besondere  Vergütung
den  Auswanderern  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren  und
die  Beförderung  derselben  und  ihres  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald

als  möglich  herbeizuführen.
Diese  Vorschrift  findet  sinngemäße  Anwendung  auf  die  Weiterbeförderung
vom  überseeischen  Ausschiffungshafen  aus  (§.  26  Absatz  2).

§.  31.

Vereinbarungen,  welche  den  Bestimmungen  der  §§.  27  bis  30  zuwiderlaufen,
  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

§.  32.

Der  Unternehmer  kann  verpflichtet  werden,  zur  Sicherstellung  der  ihm  aus
den  §§.  27  bis  30  entstehenden  Verpflichtungen  eine  das  Ueberfahrtsgeld  um  den
halben  Betrag  übersteigende  Summe  zu  versichern  oder  einen  der  Versicherungssumme
  entsprechenden  Betrag  zu  hinterlegen.

§.  33.

Der  Unternehmer  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  Schiff,  mit  welchem
die  Auswanderer  befördert  werden  sollen,  für  die  beabsichtigte  Reise  völlig  seetüchtig,
  vorschriftsmäßig  eingerichtet,  ausgerüstet  und  verproviantirt  ist.

Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  den  Führer  des  Schiffes.

§.  34.
Jedes  Auswandererschiff  unterliegt  vor  dem  Antritte  der  Reise  einer  Untersuchung
  über  seine  Seetüchtigkeit,  Einrichtung,  Ausrüstung  und  Verproviantirung.
Die  Untersuchung  erfolgt  durch  amtliche,  von  den  Landesregierungen  bestellte
  Besichtiger.
§.  35.
Vor  Abgang  des  Schiffes  ist  der  Gesundheitszustand  der  Auswanderer  und

der  Schiffsbesatzung  durch  einen  von  der  Auswanderungsbehörde  (§.  40)  zu  bestimmenden
  Arzt  zu  untersuchen.

§.  36.  .

Der  Bundesrath  erläßt  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit,  Einrichtung,
Ausrüstung  und  Verproviantirung  der  Auswandererschiffe,  über  die  amtliche  Besichtigung
  und  Kontrole  dieser  Schiffe,  ferner  über  die  ärztliche  Untersuchung  der
Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung  vor  der  Einschiffung,  über  die  Ausschließung
        <pb n="482" />
        —  470

kranker  Personen,  über  das  Verfahren  bei  der  Einschiffung  und  über  den  Schutz
der  Auswanderer  in  gesundheitlicher  und  sittlicher  Hinsicht.

Die  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  sind  durch  das  Reichs-Ge—
setzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammen—
tritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

§.  37.

Als  Auswandererschiffe  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  alle  nach  außer—
europäischen  Häfen  bestimmten  Seeschiffe,  mit  denen,  abgesehen  von  den  Kajüts—
passagieren,  mindestens  fünfundzwanzig  Reisende  befördert  werden  sollen.

VI.  Auswanderungsbehörden.
§.  38.

Zur  Mitwirkung  bei  Ausübung  der  dem  Reichskanzler  auf  dem  Gebiete
des  Auswanderungswesens  zustehenden  Befugnisse  wird  ein  sachverständiger  Bei—
rath  gebildet,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vierzehn  Mitgliedern
besteht.  Den  Vorsitzenden  ernennt  der  Kaiser.  Die  Mitglieder  werden  vom
Bundesrathe  gewählt.  Alle  zwei  Jahre  findet  eine  Neuwahl  sämmtlicher  Mit—
glieder  statt.  Im  Uebrigen  wird  die  Organisation  des  Beiraths  durch  ein  vom
Bundesrathe  zu  erlassendes  Regulativ  und  seine  Thätigkeit  durch  eine  selbstgegebene
Geschäftsordnung  geregelt.

§.  39.

Die  Anhörung  des  Beiraths  muß  erfolgen  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß
für  solche  Unternehmungen,  welche  die  Besiedelung  eines  bestimmten  Gebiets  in
überseeischen  Ländern  zum  Gegenstande  haben,  sowie  im  Falle  der  Beschränkung
oder  des  Widerrufs  der  einem  Unternehmer  ertheilten  Erlaubniß.

Außerdem  können  auf  dem  Gebiete  des  Auswanderungswesens  von  dem
Reichskanzler  geeignete  wichtigere  Fragen  dem  Beirathe  zur  Begutachtung  vor—
gelegt  und  von  letzterem  Anträge  an  den  Reichskanzler  gestellt  werden.

§.  40.

Zur  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  und  der  Ausführung  der
darauf  bezüglichen  Bestimmungen  sind  an  denjenigen  Hafenplätzen,  für  welche
Unternehmer  zugelassen  sind,  von  den  Landesregierungen  Auswanderungsbehörden
zu  bestellen.

§.  41.

In  den  Hafenorten  übt  der  Reichskanzler  die  Aufsicht  über  das  Auswanderungswesen
  durch  von  ihm  bestellte  Kommissare  aus.

Diese  Kommissare  sind  befugt,  den  im  §.  34  vorgesehenen  Untersuchungen
beizuwohnen,  auch  selbständig  Untersuchungen  der  Auswandererschiffe  vorzunehmen.
Sie  haben  die  Landesbehörden  auf  die  von  ihnen  wahrgenommenen  Mängel  und
Verstöße  aufmerksam  zu  machen  und  auf  deren  Abstellung  zu  dringen.

Die  Führer  von  Auswandererschiffen  sind  verpflichtet,  den  Kommissaren
auf  Erfordern  wahrheitsgetreue  Auskunft  über  alle  Verhältnisse  des  Schiffes  und
        <pb n="483" />
        —  471  —

über  dessen  Reise  zu  ertheilen,  sowie  jederzeit  das  Betreten  der  Schiffsräume  und
die  Einsicht  in  die  Schiffspapiere  zu  gestatten.

Im  Auslande  werden  die  Obliegenheiten  der  Kommissare  behufs  Wahr—
nehmung  der  Interessen  deutscher  Auswanderer  von  den  Behörden  des  Reichs
wahrgenommen,  denen  erforderlichenfalls  besondere  Kommissare  als  Hülfsbeamte
beizugeben  sind.

VII.  Beförderung  von  außerdeutschen  Häfen  aus.
§.  42.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  können
zur  Regelung  der  Beförderung  von  Auswanderern  und  Passagieren  auf  deutschen
Schiffen,  welche  von  außerdeutschen  Häfen  ausgehen,  Vorschriften  der  im  §.  36
bezeichneten  Art  erlassen  werden.

VIII.  Strafbestimmungen.

§.  43.

Unternehmer  (§.  1),  welche  den  Bestimmungen  der  §§.  8,  22,  23,  25,
32  und  33  Absatz  1  oder  den  für  die  Ausübung  ihres  Geschäftsbetriebs  von
den  zuständigen  Behörden  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  werden  mit
Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Sind  die  Zuwiderhandlungen  von  einem  Stellvertreter  (§.  9)  begangen
worden,  so  trifft  die  Strafe  diesen;  der  Unternehmer  ist  neben  demselben  strafbar,
wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem  Vorwissen  begangen  ist,  oder  wenn  er
bei  der  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  des  Stellvertreters
  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Schiffsführer,  welche  den  ihnen  im  §.  33  Absatz  2
und  im  §.  41  Absatz  3  auferlegten  Verpflichtungen  oder  den  auf  Grund  des
§.  36  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  ohne  Unterschied,  ob  die  Zuwiderhandlung
  im  Inland  oder  im  Auslande  begangen  ist.

§.  44.

Agenten  §.  11),  welche  den  Bestimmungen  der  §§.  15,  16,  17,  22
Absatz  2,  23  und  25  oder  den  für  die  Ausübung  ihres  Geschäftsbetriebs  von
den  zuständigen  Behörden  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  werden  mit
Geldstrafe  von  dreißig  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  bestraft.

§.  45.

Wer  ohne  die  nach  §§.  1  und  11  erforderliche  Erlaubniß  die  Beförderung
von  Auswanderern  betreibt  oder  bei  einem  solchen  Betriebe  gewerbsmäßig  mitwirkt,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  75
        <pb n="484" />
        —  472  —

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  zum  Geschäfte  macht,  zur
Auswanderung  anzuwerben.
§.  46.
Wer  der  Vorschrift  des  §.  26  Absatz  1  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  47.
Wer  den  auf  Grund  des  §.  42  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt,
wird  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  48.

Wer  eine  Frauensperson  zu  dem  Zwecke,  sie  der  gewerbsmäßigen  Unzucht
zuzuführen,  mittelst  arglistiger  Verschweigung  dieses  Zweckes  zur  Auswanderung
verleitet,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.  Neben  der  Zuchthausstrafe
  ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auszusprechen;  auch  kann  zugleich
  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  sowie  auf
Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt  werden.

Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher  mit
Kenntniß  des  vom  Thäter  in  solcher  Weise  verfolgten  Zweckes  die  Auswanderung
der  Frauensperson  vorsätzlich  befördert;  sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so
tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe
von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Schlußbestimmungen.
§.  49.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung:  Aufsichtsbehörde,
  höhere  Verwaltungsbehörde,  Polizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von
der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  bekannt  gemacht.

§.  50.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1898  in  Kraft.  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkt
  erlöschen  die  auf  Grund  landesgesetzlicher  Vorschriften  ertheilten  Genehmigungen
  zur  Beförderung  oder  zur  Mitwirkung  bei  der  Beförderung  von  Auswanderern.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  Juni  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="485" />
        —  473  —

(Nr.  2394.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891.  Vom
5.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  17  des  Patentgesetzes  vom

7.  April  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.
Im  Patentamte  wird  für  die  Patentanmeldungen  eine  weitere  Abtheilung
gebildet,  welche  die  Bezeichnung
Anmeldeabtheilung  V
führt.
§.  2.

Für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilung  V  sowie  für  die
Erstattung  von  Gutachten  innerhalb  des  der  Anmeldeabtheilung  V  zugewiesenen
Geschäftskreises  ist  die  Beschwerdeabtheilung  II  zuständig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  5.  Juni  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="486" />
        <pb n="487" />
        —  475  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 27.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln.  S.  475.

 

 

 

 

(Nr.  2395.)  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln.
  Vom  15.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Geschäftsräume  und  sonstigen  Verkaufsstellen,  einschließlich  der  Marktstände,
  in  denen  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  gewerbsmäßig
verkauft  oder  feilgehalten  wird,  müssen  an  in  die  Augen  fallender  Stelle  die
deutliche,  nicht  verwischbare  Inschrift  „Verkauf  von  Margarine“,  „Verkauf  von
Margarinekäse“,  „Verkauf  von  Kunstspeisefett“  tragen.

Margarine  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen,  der  Milchbutter  oder
dem  Butterschmalz  ähnlichen  Zubereitungen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich
der  Milch  entstammt.

Margarinekäse  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  käseartigen  Zubereitungen,
  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch  entstammt.

Kunstspeisefett  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen,  dem  Schweineschmalz
  ähnlichen  Zubereitungen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  aus  Schweinefett
  besteht.  Ausgenommen  sind  unverfälschte  Fette  bestimmter  Thier-  oder  Pflanzenarten,
  welche  unter  den  ihrem  Ursprung  entsprechenden  Bezeichnungen  in  den
Verkehr  gebracht  werden.

§.  2.

Die  Gefäße  und  äußeren  Umhüllungen,  in  welchen  Margarine,  Margarinekäse
  oder  Kunstspeisefett  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  müssen  an
in  die  Augen  fallenden  Stellen  die  deutliche,  nicht  verwischbare  Inschrift  „Margarine“,
  „Margarinekäse“,  „Kunstspeisefett“  tragen.  Die  Gefäße  müssen  außerdem

Reichs-Gesetzbl.  1897.  76

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19  Juni  1897.
        <pb n="488" />
        —  476  —

mit  einem  stets  sichtbaren,  bandförmigen  Streifen  von  rother  Farbe  versehen  sein,
welcher  bei  Gefäßen  bis  zu  35  Centimeter  Höhe  mindestens  2  Centimeter,  bei
höheren  Gefäßen  mindestens  5  Centimeter  breit  sein  muß.

Wird  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  in  ganzen  Gebinden
oder  Kisten  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten,  so  hat  die  Inschrift  außerdem
  den  Namen  oder  die  Firma  des  Fabrikanten,  sowie  die  von  dem  Fabrikanten
zur  Kennzeichnung  der  Beschaffenheit  seiner  Erzeugnisse  angewendeten  Zeichen
(Fabrikmarke)  zu  enthalten.

Im  gewerbsmäßigen  Einzelverkaufe  müssen  Margarine,  Margarinekäse  und
Kunstspeisefett  an  den  Käufer  in  einer  Umhüllung  abgegeben  werden,  auf  welcher
die  Inschrift  „Margarine“,  „Margarinekäse“,  „Kunstspeisefet“  mit  dem  Namen
oder  der  Firma  des  Verkäufers  angebracht  ist.

Wird  Margarine  oder  Margarinekäse  in  regelmäßig  geformten  Stücken
gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten,  so  müssen  dieselben  von  Würfelform  sein,
auch  muß  denselben  die  Inschrift  „Margarine“)  „Margarinekäse“  eingepreßt  sein.

§. 3.
Die  Vermischung  von  Butter  oder  Butterschmalz  mit  Margarine  oder
anderen  Speisefetten  zum  Zwecke  des  Handels  mit  diesen  Mischungen  ist  verboten.
Unter  diese  Bestimmung  fällt  auch  die  Verwendung  von  Milch  oder  Rahm
bei  der  gewerbsmäßigen  Herstellung  von  Margarine,  sofern  mehr  als  100  Gewichtstheile
  Milch  oder  eine  dementsprechende  Menge  Rahm  auf  100  Gewichtstheile
  der  nicht  der  Milch  entstammenden  Fette  in  Anwendung  kommen.

§.  4.

In  Räumen,  woselbst  Butter  oder  Butterschmalz  gewerbsmäßig  hergestellt,
aufbewahrt,  verpackt  oder  feilgehalten  wird,  ist  die  Herstellung,  Aufbewahrung,
Verpackung  oder  das  Feilhalten  von  Margarine  oder  Kunstspeisefett  verboten.
Ebenso  ist  in  Räumen,  woselbst  Käse  gewerbsmäßig  hergestellt,  aufbewahrt,  verpackt
  oder  feilgehalten  wird,  die  Herstellung,  Aufbewahrung,  Verpackung  oder
das  Feilhalten  von  Margarinekäse  untersagt.

In  Orten,  welche  nach  dem  endgültigen  Ergebnisse  der  letztmaligen  Volkszählung
  weniger  als  5000  Einwohner  hatten,  findet  die  Bestimmung  des  vorstehenden
  Absatzes  auf  den  Kleinhandel  und  das  Aufbewahren  der  für  den  Kleinhandel
  erforderlichen  Bedarfsmengen  in  öffentlichen  Verkaufsstätten,  sowie  auf
das  Verpacken  der  daselbst  im  Kleinhandel  zum  Verkaufe  gelangenden  Waaren
keine  Anwendung.  Jedoch  müssen  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett
innerhalb  der  Verkaufsräume  in  besonderen  Vorrathsgefäßen  und  an  besonderen
Lagerstellen,  welche  von  den  zur  Aufbewahrung  von  Butter,  Butterschmalz  und
Käse  dienenden  Lagerstellen  getrennt  sind,  aufbewahrt  werden.

Für  Orte,  deren  Einwohnerzahl  erst  nach  dem  endgültigen  Ergebniß  einer
späteren  Volkszählung  die  angegebene  Grenze  überschreitet,  wird  der  Zeitpunkt,
von  welchem  ab  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  nicht  mehr  Anwendung  findet,
        <pb n="489" />
        —  477  —

durch  die  nach  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  zuständigen  Verwaltungs—
stellen  bestimmt.  Mit  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde  können  diese
Verwaltungsstellen  bestimmen,  daß  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  von  einem
bestimmten  Zeitpunkt  ab  ausnahmsweise  in  einzelnen  Orten  mit  weniger  als
5000  Einwohnern  nicht  Anwendung  findet,  sofern  der  unmittelbare  räumliche
Zusammenhang  mit  einer  Ortschaft  von  mehr  als  5000  Einwohnern  ein  Bedürfniß
  hierfür  begründet.

Die  auf  Grund  des  dritten  Absatzes  ergehenden  Bestimmungen  sind
mindestens  sechs  Monate  vor  dem  Eintritte  des  darin  bezeichneten  Zeitpunktes
öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  5.

In  öffentlichen  Angeboten,  sowie  in  Schlußscheinen,  Rechnungen,  Frachtbriefen,
  Konnossementen,  Lagerscheinen,  Ladescheinen  und  sonstigen  im  Handelsverkehr
  üblichen  Schriftstücken,  welche  sich  auf  die  Lieferung  von  Margarine,
Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  beziehen,  müssen  die  diesem  Gesetz  entsprechenden
Waarenbezeichnungen  angewendet  werden.

§.  6.

Margarine  und  Margarinekäse,  welche  zu  Handelszwecken  bestimmt  sind,
müssen  einen  die  allgemeine  Erkennbarkeit  der  Waare  mittelst  chemischer  Untersuchung
  erleichternden,  Beschaffenheit  und  Farbe  derselben  nicht  schädigenden  Zusatz
enthalten.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  vom  Bundesrath  erlassen  und
im  Reichs-Gesetzblatte  veröffentlicht.

§.  7.

Wer  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  gewerbsmäßig  herstellen
will,  hat  davon  der  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  zuständigen  Behörde
Anzeige  zu  erstatten,  hierbei  auch  die  für  die  Herstellung,  Aufbewahrung,  Verpackung
  und  Feilhaltung  der  Waaren  dauernd  bestimmten  Räume  zu  bezeichnen
und  die  etwa  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  namhaft  zu  machen.

Für  bereits  bestehende  Betriebe  ist  eine  entsprechende  Anzeige  binnen  zwei
Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zu  erstatten.

Veränderungen  bezüglich  der  der  Anzeigepflicht  unterliegenden  Räume  und
Personen  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  Absatzes  1  der  zuständigen
Behörde  binnen  drei  Tagen  anzuzeigen.

§.  8.

Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  Polizeibehörde  beauftragten
Sachverständigen  sind  befugt,  in  die  Räume,  in  denen  Butter,  Margarine,
Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  gewerbsmäßig  hergestellt  wird,  jederzeit,  in  die
Räume,  in  denen  Butter,  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  auf-
        <pb n="490" />
        —  478  —

bewahrt,  feilgehalten  oder  verpackt  wird,  während  der  Geschäftszeit  einzutreten  und
daselbst  Revisionen  vorzunehmen,  auch  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zum  Zwecke
der  Untersuchung  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  entnehmen.  Auf  Verlangen
ist  ein  Theil  der  Probe  amtlich  verschlossen  oder  versiegelt  zurückzulassen  und  für
die  entnommene  Probe  eine  angemessene  Entschädigung  zu  leisten.

§.  9.

Die  Unternehmer  von  Betrieben,  in  denen  Margarine,  Margarinekäse  oder
Kunstspeisefett  gewerbsmäßig  hergestellt  wird,  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter
  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  der  Polizeibehörde  oder  deren
Beauftragten  auf  Erfordern  Auskunft  über  das  Verfahren  bei  Herstellung  der
Erzeugnisse,  über  den  Umfang  des  Betriebs  und  über  die  zur  Verarbeitung
gelangenden  Rohstoffe,  insbesondere  auch  über  deren  Menge  und  Herkunft  zu
ertheilen.

§.  10.

Die  Beauftragten  der  Polizeibehörde  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen
Berichterstattung  und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  verpflichtet,  über  die
Thatsachen  und  Einrichtungen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der
Betriebe  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der
Mittheilung  und  Nachahmung  der  von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,
  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,
solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.

Die  Beauftragten  der  Polizeibehörde  sind  hierauf  zu  beeidigen.

§.  11.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten
  von  Butter,  deren  Fettgehalt  nicht  eine  bestimmte  Grenze  erreicht  oder
deren  Wasser=  oder  Salzgehalt  eine  bestimmte  Grenze  überschreitet,  zu  verbieten.

§.  12.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,
1.  nähere,  im  Reichs-Gesetzblatte  zu  veröffentlichende  Bestimmungen  zur
Ausführung  der  Vorschriften  des  §.  2  zu  erlassen,

2.  Grundsätze  aufzustellen,  nach  welchen  die  zur  Durchführung  dieses  Gesetzes,
  sowie  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879,  betreffend  den  Verkehr
mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  145),  erforderlichen  Untersuchungen  von  Fetten  und  Käsen
vorzunehmen  sind.

§.  13.
Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  solche  Erzeugnisse  der  im  §.  1
bezeichneten  Art,  welche  zum  Genusse  für  Menschen  nicht  bestimmt  sind,  keine
Anwendung.
        <pb n="491" />
        —  479  —

C.  14.

Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  zum  Zwecke  der  Täuschung  im  Handel  und  Verkehr  eine  der  nach

§.  3  unzulässigen  Mischungen  herstellt

2.  wer  in  Ausübung  eines  Gewerbes  wissentlich  solche  Mischungen  verkauft,

  feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt;

3.  wer  Margarine  oder  Margarinekäse  ohne  den  nach  §.  6  erforderlichen

Zusatz  vorsätzlich  herstellt  oder  wissentlich  verkauft,  feilhält  oder  sonst  in
Verkehr  bringt.

Im  Wiederholungsfalle  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  ein,
neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  erkannt  werden
kann;  diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  die  für  die  frühere  Zuwiderhandlung  erkannte  Strafe  verbüßt  oder  erlassen
ist,  drei  Jahre  verflossen  sind.

§.  15.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  als  Beauftragter  der  Polizeibehörde  unbefugt
Betriebsgeheimnisse,  welche  kraft  seines  Auftrags  zu  seiner  Kenntniß  gekommen
sind,  offenbart,  oder  geheimgehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,
von  denen  er  kraft  seines  Auftrags  Kenntniß  erlangt  hat,  nachahmt,  solange  dieselben
  noch  Betriebsgeheimnisse  sind.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  16.
Mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft:
1.  wer  den  Vorschriften  des  §.  8  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räume,  die
Entnahme  einer  Probe  oder  die  Revision  verweigert;

2.  wer  die  in  Gemäßheit  des  §.  9  von  ihm  erforderte  Auskunft  nicht  ertheilt
  oder  bei  der  Auskunftertheilung  wissentlich  unwahre  Angaben  macht.

§.  17.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier
Wochen  wird  bestraft:
1.  wer  den  Vorschriften  des  §.  7  zuwiderhandelt
2.  wer  bei  der  nach  §.  9  von  ihm  erforderten  Auskunftertheilung  aus

Fahrlässigkeit  unwahre  Angaben  macht.
§. 18.

Außer  den  Fällen  der  §§.  14  bis  17  werden  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sowie  gegen  die  in  Gemäßheit  der  §§.  11  und  12
Reichs.  Gesetzbl.  1897.  77
        <pb n="492" />
        —  480  —

Ziffer  1  ergehenden  Bestimmungen  des  Bundesraths  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Im  Wiederholungsfall  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark,  oder
auf  Haft,  oder  auf  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  erkennen.  Diese  Bestimmung
  findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  für
die  frühere  Zuwiderhandlung  erkannte  Strafe  verbüßt  oder  erlassen  ist,  drei  Jahre
verflossen  sind.

§.  19.

In  den  Fällen  der  §§.14  und  18  kann  neben  der  Strafe  auf  Einziehung
der  verbotswidrig  hergestellten,  verkauften,  feilgehaltenen  oder  sonst  in  Verkehr
gebrachten  Gegenstände  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  20.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzbl.
S.  145)  bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  16,  17  desselben  finden
auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  in  den  Fällen  des  §.  14  die  öffentliche
Bekanntmachung  der  Verurtheilung  angeordnet  werden  muß.

§.  21.

Die  Bestimmungen  des  §.  4  treten  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.

Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Oktober  1897  in  Kraft.  Mit  diesem
Zeitpunkte  tritt  das  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter,
vom  12.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  375)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  Juni  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="493" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr  238.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1897/98.
S.  481.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.
  S.  587.

 

 

 

 

(Nr.  2396.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1897/98.  Vom  30.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1897/98  wird
in  Ausgabe
auf  65  276  454  Mark,  nämlich

auf  10  319  335  Mark  an  fortdauernden,

auf  10  584  377  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
  Etats,  und

auf  44  372  742  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

in  Einnahme
auf  65  276  454  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  31.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.
S.  49)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1897/98  hinzu.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Kiel,  den  30.  Juni  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  78
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juli  1897.
        <pb n="494" />
        —  482  —

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  Darunter
das  Etatsjahr  künftig
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  1897  /  98  künftig
treten  hinzu  wegfallend
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
6.  8.  IV.  Auswärtiges  Amt  .  ..  60  000  –
Summe  IV  für  sich.
13a.  1/7.  V.  Reichsamt  des  Innern  70  160  –
Summe  V  für  sich.
VI.  Derwaltung  des  Reichsheeres.
27  17.  Servis
a)  Preußen  2c.  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  532 332  Mark
b)  Sachsen  49  870
c)  Württemberg  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  56 910
—  639  112  –
40.  —  Wohnungsgeldzuschüsse
a)  Preußen  2c.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  78  068  Mark
b)  Sachsen  5 500
c)  Württemberg  .  .  .  ...  20 000  —
—  103  568  —
742  680  —
44.  —  Militärverwaltung  von  Bayern.  157  086  Mark
Davon  ab:
der  auf  Abschnitt  XIII  Kapitel  74
(Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit  62  288.
entfallende  Betrag.  
bleiben....  94 798  —
Summe  VI.  .  .  .  837  478  —-
        <pb n="495" />
        —  483  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für das Etatsjahr    Darunter
      
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  1897  /98  künftig
treten  hinzu  wegfallend
Mark.  Mark.
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
55.  3.  Servis  und  Miethsentschädigng  .  3 202  —
56.  —  Wohnungsgeldzuschuß  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 632  —
Summe  VII  .  .  .  .  4  834  –
XI.  Reichsschuld.  
72. 1/5. Verzinsung...............................  1125  000  —
Summe  XI  für  sich.  
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  2c.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  434  268  200  000
b)  Sachsen  ..  29 240  12  100
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  ...  24  480  11 570
—  487  988  223  670
d  an  Bahen  ...  «......  ;  62  288  —
—  550  276  223 670
75.  1/7a.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marinw  43 520  19  600
76.  1/5.  Civilverwaltung  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  28 000  15  000
Summe  XIII.  .  .  .  621796  258270
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
83.  1/4.  Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu
Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1
der  fortdauernden  Ausgaben);  Pensionszuschüsse
und  Unterstützungen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  600  000  –
Summe  XIV  für  sich.
85. —  XV.  Zu  Befoldungsverbesserungen,  nach  Maßgabe
der  Beilage  .......  .  ....  .  .  ...  .  .  .  ...  9 250  067  —
Summe  XV  für  sich.
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .  .  .  .  10  319  335  258  270

78
        <pb n="496" />
        484

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  bas  Für Etatsjahr    Darunter
      
  Titel.  Ausgabe.  1897/98  künftig
  treten  hinzu  wegfallen
Mark.  Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
2.  3.  II.  Auswärtiges Amt  ........  140  000
3.  11.13/14.  III.  Reichsamt  des  Innen  1  100  000  —
6.  69a.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  46  000
9a.  —  X.  Zuschuß  zu  den  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats  .  .  .  .  ...  9 298 377  —
Sunme  a.  Ordentlicher  Etat  .  .  .  /  10 584 377  —
b.  Außerordentlicher  Etat.
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/4a.  a)  Preußen 2c.  .........  30  000  000  —
8/8a.  b)  Sachsen  3  750  000  —
9/9a. c)  Württemberg  .  .  .  ...  5  600  000
Summe  A.  .  ..  39 350 000  —
11.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A.  5  022  742  —-Summe lll....44 372 742
  —
Summe  b.  Außerordentlicher  Etat  für  sich.
Dazu  a.  Ordentlicher  Etat.  10  584  377  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  54  957  119  –
Dazu  der  fortdauernden  Aussaben.. 10  319  335  258 270
Summe  der  Ausgabe....  65  276  454  258  270
        <pb n="497" />
        Für  Darunter
  das  Etatsjahr  künftig
Kapitel.  Titel.  Einnahme.  1897/98  künftig
treten  hinzu  wegfallend
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1.  Einnahme  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  148  000  —
Fortdauernde  Ausgabe:
17/66. B.  Betriebsverwaltug  296  900  Mark
27.  Wohnungsgeldzuschüsse  148 000  444  900  200  000
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IIl).... —  296  900  —-3a.
  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  ..  —  —
1/14.  Fortdauernde  Ausgabe  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  180  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV)  ..  .  .  —  180  —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
1/6.  Einname  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  —  —
Fortdauernde  Ausgabe:
13/27.  B.  Betriebsverwaltung  ..........  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  27  200  13  000
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)  .  .  .  .  27 200  —
18.  1/3.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.  600  000  —
Summe  VIII  für  sich.
22  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  12  797  154  –
2.  Bayern  ..  .  ...  2  066  639  —

 

 

 

 

Seite.... 14  863  793
        <pb n="498" />
        —  486  —

 

 

 

 

Für  Darunter

das  Etatsjahr  
Kapitel. Titel.  Einnahme      1897  /98  künftig

treten  hinzu  wegfallend
Mark.  Mark.
(22)  Uebertrag  .  .  ..  14 863 793  —
3.  Sachsen.  1  520  004  —
4.  Württemberg.  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  734 357  —
5.  Baden  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  ...  693  289  —
6. Hessen  417  623  —
7.  Mecklenburg-Schwerin.  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  ........  239  826  —
8.  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  ..  136  164  —
9.  Mecklenburg-Strelitz  ...  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  40  787  –
10.  Oldenburg  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  150  167  –
11.  Braunschweig  ..  ..  .  .  .  ..  174 374  —
12.  Sachsen-Meiningen  ...  .  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  94  022  –
13.  Sachsen-Altenburg  .  .  .  .  ..  .  .  ...  72  328
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  ..  87  039  –
15.  Anhalt..  117  776  —
16. Schwarzburg-Sondershausen  31  440  –
17.  Schwarzburg-Rudolfstadt  .  .  .  ..  .  .  ...  35  595  —
18.  Waldeck.  23  217  —
19.  Reuß  älterer  Linie  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  27 103  —
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  52  824  —
21.  Schaumburg-Lippe  .  .  ..  .....  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  16  564  —
22.  Lippe.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  54  089  —
23.  Lübeck  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ....  .  ..  ..  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  33  479  —-24.Bremen..................................
  78 864  —
25.  Hamburg  ...  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  273  878  —
26. Elsaß-Lothringen  .  .  .  .  ..  659  390  –
Summe  XI.  .  .  .  20 627 992  —
        <pb n="499" />
        —  487  —

 

 

 

 

 

 

Für  Darunter
das  Etatsjahr  
Kapitel.  Titel.  Einnahme.  1897/98  künftig
treten  hinzu  wegfallend
  Mark.  Mark.
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
23.  Aus  der  Anleihe.

1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit

  aller  Bundesstaaten  ...  35  074  365  —-Sonstige
  außerordentliche  Deckungsmittel.
24.  3.  Zuschuß  des  ordentlichen  Etats  ...  9 298  377  —-Summe XlI....44 372 742
  -——
Wiederholung.

Summe  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung—
  296  900  —
- IV.  Reichsdruckerei  ..  ..  ..  .  —  180  —
- V.  Eisenbahnverwaltung.  27 200
- VIII.  Reichs-Invalidenfonds  600  000  —
- XI.  Matrikularbeiträge  .  .  .  .  20 627  992  —
=  20 903  712  —-- XII. Außerordentliche


Deckungsmittel.... 44 372 742  —
Summe  der  Einnahme.  .  .  65 276  454  —
Summe  der  Ausgabe  65  276  454  258  270
Balanzirt.

 

 

 

An  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Kiel,  den  30.  Juni  1897.

(L.  S.)

Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="500" />
        —  488  —

Beilage.

 

Anlage  1.

 

Berechnung

des
Bedarfs  bei  Kapitel  85  der  fortdauernden  Ausgaben  für  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

Für
das  Etatsjahr
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  1897/98.
treten  hinzu
Mark.
85.  —  Der  Gesammtmehrbedarf  zu  Diensteinkommensverbesserungen  beträgt
nach  den  hier  hinter  folgenden  Berechnungen  (Anlagen  2  bis  7)
8  611  975  Mark.
Davon  sind  abzusetzen  die  auf  den
  Reichs-Invalidenfonds  entfallenden  Beträge
  Kapitel  77  Titel  3  der  fortdauernden
Ausgaben  (Anlage  6)  2 800  Mark
Kapitel  78  Titel  1  und
3  (Anlagen  5  und  6)  1  440 -Kapitel
  84  Titel  1  (Anlagen
  2  und  3)  12 240 -Kapitel
  84  Titel  3  (Anlagen
  5  und  6)..  .  700 -zusammen....
  17  180 -bleiben....
  8 594  795
Hierzu  treten:
Militärverwaltung  von  Bayern  (Kapitel  44)  .  ...  655  272
Summe  .  .  .  .  9 250  067
Die  in  der  Anlage  8  berechneten  Servisbeträge  von  zusammen
  455  175  Mark  sind  bei  den  daselbst  aufgeführten
        <pb n="501" />
        —  489  —

 

 

Kapitel.  Titel.

Ausgabe.

Für
das  Etatsjahr
1897/98
treten  hinzu

Mark.

 

(85.)

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1897.

Besoldungstiteln  abzusetzen  und  bei  Kapitel  55  Titel  3  als  Mehr—
bedarf  an  Servis  in  Zugang  zu  bringen.

Soweit  bei  einer  solchen  Neuordnung  den  derzeitig  in
Orten  der  Servisklassen  II  und  III  stationirten  Offizieren  2c.
eine  Einbuße  an  Besoldung  gegenüber  der  seitherigen  Regelung
erwüchse,  ist  der  bezügliche  Betrag  den  betreffenden  bis  zum
Uebertritt  in  eine  andere  Stellung  fortzuzahlen.

Die  Ausscheidung  des  Servistheils  aus  dem  Gehalt  und
die  künftige  besondere  Gewährung  des  Personalservises  soll  für
alle  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  als  servisberechtigt
  anzusehen  sind,  auch  für  die  bei  der  gegenwärtigen
Aufstellung  nicht  berücksichtigten,  eintreten.

Bei  den  noch  vorhandenen  servisberechtigten  Baubeamten
ist  der  Servistheil  nicht  ausgeschieden,  da  die  später  angestellten
denselben  Betrag  als  reines  Gehalt  beziehen  und  beide  Kategorien
bei  der  jetzigen  Aufstellung  gleichmäßig  einzureihen  waren.

Aus  Anlaß  der  in  Anlage  9  vorgesehenen  anderweiten
Bemessung  der  persönlichen  pensionsberechtigenden  Gehälter  der
Gesandtschafts-  und  Konsulatsbeamten  war  ein  Mehrbedarf
nicht  zu  berechnen.  "

Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu
sonstigen  Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  im  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1897/98,  dem  Nachtrags-Etat
  und  den  weiteren  Nachträgen  zu  dem  Reichshaushalts-Etat
  dadurch  entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind
oder  von  ihren  Inhabern  nicht  versehen  werden  können,  sind
der  Reichskasse  zuzuführen.

 

79
        <pb n="502" />
        Anlage  2.

 

—  490  —

Berechnung

der

Mehrforderung  an  Besoldungen  für  Offiziere  und  Militärärzte  2c.  der  Tarifklasse  IV
des  Wohnungsgeldzuschusses  (Reichsheer  und  Marine)

auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

Kapitel    
    Der  Offiziere    Für
Laufende    Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Nummer  Gehaltssätze  1897/98
  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
  Klasse  1.
  Ingenieure.
Marine.
1.  51.  3  39  Maschineningenieure.  ...  ........      4 500  10  800
(Hiervon  4    
auf  ¼  Jahr.)
61.  10.  4  Torpedoingenieuer  -  1 200
  Klasse  2.
Ingenieure.
Marine.
2.  51.  3.  43  Maschinenunteringenieure.............  2  600  11  775
(Hiervon  5
auf  ¼  Jahr.)
61.  10.  7  Torpedounteringenieunere...............  -  2  100
Seite.  93  25  875
        <pb n="503" />
        491

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel      
Laufende  Der  Offiziere    Für
    Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
  Mark.  Mark.
Uebertrag  93  25  875
Klasse  3.
Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
3. 30.  1.  11  Zweite  Traindepotoffiziere............  2  400  4  290
beziehungsweise
6  Zweite  Traindepotoffiziere............  2  100  1  440
b.  Sachsen.
2  Zweite  Traindepotoffiziere............  .  2  400  780
beziehungsweise
–  Zweite  Traindepotoffiziere............  2  100  —
c.  Württemberg.
1  Zweiter  Traindepotoffizier  2  400  390
beziehungsweise
—  Zweiter  Traindepotoffizier  .......  ..  ...  2 100  —
Klasse  4.
Marine.
4.  61.  1.  29  Feuerwerkslieutenants................  1  800  bis  2  160  870
1  980
10.  7  Torpederlieutenants................  -  210
7.  9  Torpederlieutenants................  -  270
Seite.  158  34 125

79
        <pb n="504" />
        —  492  —

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel      Für
    Der  Offiziere  ...
Laufende    Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897  /98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  158  34 125
Klasse  5.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
5. 37.  2.  281  Zeug-  und  Feuerwerkslieutenants  (ausschließlich
  2  in  Neu-Ulm)..........      1  440  bis  2  160  50  580
1  800
b.  Sachsen.
-  -  15  Zeug-  und  Feuerwerkslieutenants.......  -  2 700
c.  Württemberg.
14.  5.  1  Zeuglieutenant  bei  dem  Kriegsministerium  360
37.  2.  6  Zeug-  und  Feuerwerkslieutenants.  -  1  080
Klasse  6.
A.  Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
Premierlieutenants,  welche  rationsberechtigt,
  aber  nicht  pferdegeldberechtigt
  sind:

6.  21.  2  3  Adjutanturoffiziere..................  1  500  720
und  180  540
nicht  pensionsfähige
  Zulage.

3.  5  in  besonderen  Stellungen............  -  1  200

900

24.  1.  5  bei  dem  Regiment  der  Gardes  du  Corps  -  810
-  8.  900
Seite.  474  93  915
        <pb n="505" />
        493  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Kapitel    Für
  Titel  Der  Offiziere  Künftige    das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897  /98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(6.)  Uebertrag  474  Noch:  Klasse  6.  93  915
A.  Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preufen  2c.
24.  1.  403  bei  der  übrigen  Kavallerie  und  der  reitenden
-  8. (Hiervon  2  Artillerie  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  1 500  96  480
auf  ½  Jahr.)  und  180  72  360
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
die  übrigen  Premierlieutenants:  
21.  2.  2  Adjutanturoffiziere  1  500  840
-  3.  5  in  besonderen  Stellungen...  .  -  2  100
23.  1.  138  beim  Ingenieur-  und  Pionierkorps  (ausschließlich
  1  in  Ulm,  rechtes  Ufer)...  -  33  120
24.  571  bei  der  Feld-  und  Fußartillerie,  den  Eisen-(Hiervon
  2  bahn-Regimentern  2c.  und  den  Trainauf
  ½  Jahr.)  Bataillonen  .  .  ...  -  136  800
-  -  1906 bei der Infanterie und den Jägern  -  799  890
(Hiervon  2
auf  ¼  Jahr.)
-  4.  3  Oberjäger  im  reitenden  Feldjägerkorps...  720
35.  18.  2   50  } bei  den  Kadettenanstalten.  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  { -  480, 21  000
- 25.  18  bei  den  Unteroffizierschulen  und  Unteroffiziervorschulen
  -  7  560
- 34.  2  bei  der  Militärturnanstalt  .  .  -  840
.  42.  2  bbei  dem  Militär-Knaben-Erziehungsinstitut
in  Annaburg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ...  840
36.  1.  7  bei  den  Festungsgefängnissen  -  2  940
38.   1.  3  bei  den  technischen  Instituten  der  Artillerie  -  720
Seite..  3  586  1  270  605
        <pb n="506" />
        494



 

 

 

 

 

 

 


Kapitel    Der  Offiziere    Für
Laufende    Titel      -  Künftige  das  Etatsjahr
Num-    Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.        Dienststellung.            treten  hinzu
Mark.  Mark.
(6.)  Uebertrag  3 586  Noch:  Klasse  6.  1 270  605
A.  Offiziere.
Reichsheer.
b.  Sachsen.
24.  1.  33  Premierlieutenants  der  Kavallerie  und  der
-  8.  reitenden  Artillerie  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1 500  7 920
und  180  5  940
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
23.  1.  6  Premierlieutenants  des  Ingenieur-  und
Pionierkorps.  1  500  1 440
24.  1.  45  Premierlieutenants    -  10 800
-  -  180  Premierlieutenants  } der  übrigen  Waffen-  {   -  75 600
35.  18.  8  Pemierlieutenants  bei  den  Kadettenkorps  -  3  360
-  25.  2  Premierlieutenants  bei  der  Unteroffizierschule
  und  der  Unteroffiziervorschule  -  840
36.  1.  2  Premierlieutenants  bei  dem  Militärgefängnißwesen
  -  840
c.  Württemberg.
21. 2.  2  Preunerlieutenants,  Adjutanten  für  Prinzen
des  Königlichen  Hauses...  1  500  480
und  180  360
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
24.  1.  20  Premierlieutenants  der  Kavallerle  -  4 800
-  8.  3  600
23.  1.  4  Premierlieutenants  bei  dem  Pionier-Bataillon
  .  .  .  .  ..  ...  1 500  960
24.  1.  28  Premierlieutenants    -  6 720
- -  112 Premierlieutenants } der übrigen Waffen..  { -  47  040
Seite.. 4 028  1441  305
        <pb n="507" />
        —  495  —

 

 

 

 

 

 

Laufende  Der  Offiziere    Für
Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.    des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(6.) Uebertrag  4 028  Noch:  Klasse  6.  1 441,  305
A.  Offiziere.
Marine.
51.  1.  254  Lieutenants  zur  See  .  .  .  .  ..  1 500  76 200
und  180  45  720
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
-  4.  9  Premierlieutenants.  1  500  3  780
B. Militärärzte. Reichsheer.
a.  Preußen  x.
24. 2.  328  Assistenzärzte  Ⅰ.  Klasse  bei  den  Truppen..  1 500  137  760
84.  1.  3  Assistenzärzte  Ⅰ.  Klasse  bei  den  Invaliden.
instituten...  .  .  ...    -  1 260
b.  Sachsen.
24.  2.  29  Assistenzärzte  Ⅰ.  Klasse  ..  .  .  .  .  ..  12  180
  c.  Württemberg.
-, -  17  Assistenzärzte  Ⅰ.  Klasse...  .  .  .  .  ..    -  7 140
Marine.  
57.  1.  29  Assistenzärzte  Ⅰ.  Klasse  -  12  180
Seite.  4 697  1  737 525
        <pb n="508" />
        —  496  —

 

 

 

 

 

 

  Der  Offiziere    Für
Laufende  Kapitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  4 697  1  737 525
Klasse  7.
Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
7. 84. 1.  8  Premierlieutenants  bei  den  Invalidenhäusern
und  bei  der  mecklenburgischen  Invalidenabtheilung
  in  Schwerin...  1  500  1  920
-  9  Premierlieutenants  bei den  Invalidenhäusern  -  3 780
Summe  4 714  1  743  225

 

 

 

 

Anmerkungen.

1.  Die  Premierlieutenants  der  Kavallerie
und  der  reitenden  Artillerie,  welche
rationsberechtigt,  aber  nicht  pferdegeldberechtigt
  sind,  erhalten,  solange  die
Frage  einer  Entschädigung  für  die
Pferdehaltung  nicht  anderweit  geregelt
ist,  nicht  pensionsfähige  Zulagen  von
je  180  Mark.

2.  Die  Lieutenants  zur  See  erhalten
gleichfalls  besondere,  nicht  pensionsfähige
  Zulagen  von  je  180  Mark.

Von  dem  Mehrbedarf  für  das  Etatsjahr
  1897/98  entfallen  auf:

Reichsheer:
Preußen  2c. ...
Sachsen. ...

Württemberg ...
Marine  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Summe  wie  oben...

 

1  382  790
122  400
72  930
165  105

 

 

1  743  225
        <pb n="509" />
        —  497  —
Anlage  3.

 

Berechnung

der
Mehrforderung  an  Besoldungen  für  Offiziere  und  Militärärzte  2c.  der  Tarifklasse  ⅠⅠⅠ
des  Wohnungsgeldzuschusses  (Reichsheer,  Marine  und  Kolonial-Abtheilung)
auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

  Kapitel    Der  Offiziere    Für
Laufende    Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897  /98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Klasse  1.
A.  Offiziere.
Auswärtiges  Amt.
1. 6a. 1a.  1  Stabsoffizier  (Kolonial-Abtheilung)...  5  850  150
Reichsheer.

a.  Preußen  2c.

Stabsoffiziere  der  Kavallerie  und
reitenden  Artillerie  und  die  aus
diesen  Waffen  hervorgegangenen

 

 

 

Stabsoffiziere:

14.  2.  4  beim  Kriegsministerium  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  5  850  600
und  300  1  200
nicht  pensionsfähige
  Zulage.

21.  1.  2  Adjutanten  Seiner  Majestät  des  Kaisers  -  300

600

2.  18  Adjutanturoffiziere...  ...  -  2  700
5  400

Seite.  25  10  950

 

 

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1897.  80
        <pb n="510" />
        —  498  —

 

 

 

 

 

 

Kapitel      Für
Laufende    Titel  Der  Offiziere  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  25  Noch:  Klasse  1.  10  950

A.  Offiziere.
Reichsheer.

a.  Preußen  2c.

21. 3.  3  bei  den  Armee-Inspektionen,  als  Militär-

  bevollmächtigte  und  in  sonstigen  besonderen

  Stellungen...  5  850  450

  und  300  900

  nicht  pensions-

    fähige Zulage.

22. 1.  19  beim  Generalstabe,  als  Eisenbahnlinienkommissare
  2c.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 2 850
5 700
24.  1.  1  bei  dem  Regiment  der  Gardes  du  Corps  -  168
- 8  300
- 1.  91  bei  den  übrigen  Kavallerie-Regimentern,
- 8.  dem  Militär-Reitinstitut  und  der  reitenden
  Artillerie.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  - 13 650
27300
32.  1.  2  Präsides  von  Remonte-Ankaufskom—
missionen...  -  300
600
Stabsoffiziere  der  übrigen  Waffen:
14.  2.  25  beim  Kriegsministerium...  .  ..  5  850  3 750

20.  1.  5  Kommandanten  in  Cöln,  Königstein,

  Pillau,  Swinemünde  und  Bitsch...  -  2  250

- 2.  1  Platzmajor  in  Berlin  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 450
21.  1.  3  Adjutanten  Seiner  Majestät  des  Kaisers  -, 450

-  2.  14  Adjutanturoffiziere...  ..  -  6  300

- 3.  6  bei  den  Armee-Inspektionen,  als  Militär-

  bevollmächtigte  oder  in  sonstigen  besonderen

  Stellungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 900

Seite. 195  76  932
        <pb n="511" />
        —  499  —

 

 

 

 

 

 

    Für
  Kapitel  Titel  Der  Offiziere  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  189/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(1.)  Uebertrag  195  Noch:  Klasse  1.  76  932
A.  Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
21.  3.  13  in  besonderen  Stellungen...  .  5  850  5  850
22. 1.  78  beim  Generalstab,  als  Eisenbahnlinien-
  kommissare 2c.  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  ..  -  11 700
23.  1.  63  beim  Ingenieur-  und  Pionierkorps...  -  9  450
24. 1.  237  bei  dem  1.  Garde-Regiment  zu  Fuß,  dem
Lehr-Infanterie-Bataillon,  der  Feldund
  Fußartillerie,  den  Eisenbahn-Regimentern
  2c.  und  den  Train-Bataillonen  -  35  550
- - 608  bei  den  übrigen  Infanterie-Regimentern
und  Jäger-Bataillonen  -  273  600
- - 18  dergleichen  auf  ¼ Jahr...  2  025
26. 1.  16  bei  den  Bekleidungsämten  -  7 200
35.  6.  1 bei  der  Kriegsakademie  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 150
- 10.  1  bei  der  vereinigten  Artillerie-  und  Ingenieurschule
  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  -, 150
- 14.  10  bei  den  Kriegsschulen.  -  1  500
- 18.  10  bei  den  Kadettenanstalten  ...  ......  ..  .  -, 1500
- 25.  5  bei  den  Unteroffizierschulen...  -  2 250
-  30.    3  bei  der  Infanterie-Schießschule  und  Gewehr-Prüfungskommission...
  -  1 350
- 34.  1 bei  der  Militärturnanstalt...  ..  -  450
-  22.  1  bei  dem  Militär-Knaben-  Erziehungsinstitut
in  Annaburg...  -  450
36. 1.  2  bei  dem  Militärgefängnißwesen...  ...  -, 900
37.  3.  3  bei  den  Gewehr-  und  Munitionsfabriken  -  1 350
- 4.  2  bei  der  Artillerie-Prüfungskommission...  -  300
- 5.  1  bei  der  Oberfeuerwerkerschule...  -  150
Seite.  1 268  432  807

 

 

 

 

80
        <pb n="512" />
        —  500  —

 

 

 

 

 

 

Laufende  Kapitel  Der  Offiziere    Für
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(I.)  Uebertrag  1  268  Noch:  Klasse  1.  432  807
A.  Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
37.  6.  2  Inspizienten  des  Artilleriematerials  bei  den
Truppen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  5  850  300
- -   2  desgleichen  der  Waffen  -  900
38.  1.  11  bei  den  technischen  Instituten  der  Artillerie  -  1  650
b.  Sachsen.
21.  2.  1  Stabsoffizier  in  der  Stellung  als  Adjutant
Seiner  Majestät  des  Königs  beziehungsweise
  der  Königlichen  Prinzen  5  850  150
und  300  300
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
- 3.  1  Stabsoffizier  in  besonderen  Dienststellungen  -  150
300
22.  1.  3  Generalstabsoffiziere...  -  450
900
24.  1.  8  Stabsoffiziere  der  Kavallerie  2c.  und  der
- 8.  reitenden  Artillerie...  ...  -  1 200
2  400
14.  2.  2  Stabsoffiziere  in  der  Stellung  als  vortragende
  Räthe  im  Kriegsministerium.  5  850  300
21.  2.  2  Stabsoffiziere  in  der  Stellung  als  Adjutanten
  Seiner  Majestät  des  Königs
beziehungsweise  der  Königlichen  Prinzen  -  300
-  3.  1  Stabsoffizier  in  besonderen  Dienststellungen  -  150
22. 1.  3  Generalstabsoffiziere...  -  450
-  - 2  Eisenbahnlinienkommissar  und  Eisenbahnkommissar...
  -  300
Seite.  1  306  443  007
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        —  501  —

 

 

 

 

 

 

Laufende Kapitel  Der  Offiziere  Für
  Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssä  tze  189  7/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(1.) Uebertrag  1  306  Noch:  Klasse  1.  443  007
A.  Offiziere.
Reichsheer.
b.  Sachsen.
23.  1.  3  Stabsoffiziere  im  Ingenieur-  und  Pionierkorps...
  5  850  450
24. 1.  18  Stabsoffiziere    -  2 700
- - 57  Stabsoffiziere  } der  übrigen  Waffen...  } -  25  650
26.  1.  1  Stabsoffizier  bei  dem  Bekleidungsamte...  -  450
35.  18.  1  Kommandeur  des  Kadettenkorps...  -  150
- 25.  1  Kommandeur  der  Unteroffizierschule  und
der  Unteroffiziervorschule...  .  .  .  .  -, 450
38. 1.  1  Direktor  der  Artilleriewerkstätten...  -  150
c.  Württemberg.
14.  2.  1  Stabsoffizier  als  Referent  im  Kriegsministerium
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  5  850  150
und  300  300
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
21.  2.  2  Adjutanten  Seiner  Majestät  des  Königs..  -  300
600
-  3.  2  Stabsoffiziere  in  sonstigen  besonderen
Stellungen...  .  ...  -, 300
600
22.  1.  1  Generalstabsoffizier...  ..  -  150
300
24.  1.  4  Stabsoffiziere  der  Kavallerie  ..  .  .  .  .  .  ...  -, 600
-  8.  1  200
21. 2.  1  Adjutant  Seiner  Majestät  des  Königs  5  850  150
22.  1.  2  Generalstabsoffiziere...  -  300
Seite.. 1 401  477  957
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        — 502 —

 

 

 

 

 

 

Kapitel    Für
Laufende    Der  Offiziere  
  Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.

(1.) Uebertrag 1 401  Noch:  Klasse  1.  477  957
A.  Offiziere.
Reichsheer.
e.  Württemberg.
22.  1.  1  Eisenbahnlinienkommissar...  .  ...  5  850  150
23.  1.  1  Kommandeur  des  Pionier-Bataillons...  -  150
24.  1.  11  Stabsoffiziere    -  1  650
-  -  38  Stabsoffiziere  } der  übrigen  Waffen...  { -  16  425
(Hiervon  2
auf  ¼  Jahr.)
26.  1.  1  Stabsoffizier  beim  Bekleidungsamte...  -  450
Marine.
51.  1.  84  Korvettenkapitäne...  ..  ..  5  850  12  600
und  300  25  200
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
-  4.  2  Stabsoffiziere  im  Range  der  Bataillons-Kommandeure
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  5  850  300
B.  Militärärzte  2c.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
24.  2.  33  Divisionsärzte...  .  ..  .  .  .  ...  6  000  19  800
-  -  40  Oberstabsärzte  Ⅰ.  Klasse...  .  ..  5  850  18  000
Der  Gehaltszuschuß
für  zwei  Aerzte  im
1.  Garde-Regiment
zu  Fuß  und  im  Re-  - 900
giment  der  Gardes
du  Corps  fortan
je  150  Mark.
Seite.  1  612  571  782
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        —  503  —

 

 

 

Laufende  Kapitel  Der  Offiziere  Für
    Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num—  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienstsstellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(I.) Uebertrag 1 612  Noch:  Klasse  1.  571  782
B.  Militärärzte.
Reichsheer.
b.  Sachsen.
24.  2.  3  Divisionsärzte...  .  .  .  .  .  ...  6  000  1  800
- -  3 Oberstabsärzte Ⅰ. Klasse..............  5  850  1 350
c.  Württemberg.
- -  2 Divisionsärzte.....................  6 000  1 200
- -  2 0berstabsärzte Ⅰ.Klasse..............  5 850  900
Marine.
57.  1.  2  Stationsärzte.  6  000  1  200
-  -  2  Oberstabsärzte  Ⅰ.  Klasse...  5  850  900
Klasse  2.
Ingenieure.
Marine.
2. 51.  3.  17  Maschinenoberingenieure...  .  .  .  ..  5 700  5  100
61.  10.  2  Torpedooberingenieure  -  600
Klasse  3.
Militärärzte  2c.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
3. 14.  4.  2  Oberstabsärzte  Ⅰ.  Klasse  als  Referenten  im
Kriegsministerium...  .  .  ...  5  400  1 200
24.  2.  115  Oberstabsärzte  I.  Klasse  bei  den  Truppen  -  69  000
84.  1.  1  Oberstabsarzt  Ⅰ.  Klasse  beim  Invalidenhause
Berlin...  ..  .  .  .  ..  ............  -  600
Seite.  1  763  655  632
        <pb n="516" />
        —  504  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    
  Der  Offiziere    Für
Laufende  Kapitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  18979/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(3.)  Uebertrag  1  763  Noch:  Klasse  3.  655  632
Militärärzte  2c.
Reichsheer.
b.  Sachsen.
24.  2.  10  Oberstabsärzte  I.  Klasee  .  ..  5  400  6  000
c.  Württemberg.
7  Oberstabsärzte  Ⅰ.  Klasse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 4 200
Marine.
57.  1  6  Oberstabsärzte  Ⅰ.  Klasse  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -  3  600
Klasse  4.
A.  Offiziere.
Auswärtiges  Amt.
Kolonial-Abtheilung.
4.  6a.  1a.  1  Hauptmann  Ⅰ.  Klasse  .  .  .  ...  3 900  300
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
Hauptleute  und  Rittmeister  Ⅰ.  Klasse
und  Offiziere  im  Range  derselben,
welche  rationsberechtigt,  aber  nicht
oder  nicht  voll  pferdegeldberechtigt
sind:
14.  2.  1  beim  Kriegsministerium  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  3 900  —
und  300  300
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
21.  2.  2  Adjutanturoffiziere...  .  ..  -  —
600
Seite.  1 790  670  632
        <pb n="517" />
        — 505 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel      Für
Lau-    Titel  Der  Offiziere  Künftige  Etatsjahr
fende  
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(4.) Uebertragg  1 790  Noch:  Klasse  4.  670  632
A.  Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
21. 3.  13  bei  den  Armee-Inspektionen  und  in  besonderen
  Stellungen  3  900
und  300  3  900
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
22.  1.  5  beim  Generalstabe  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  -, 1 500
1 500
24.  1.  3  beim  Regiment  der  Gardes  du  Corps  .  -  —  972
-  8.  900
-, 1  187  bei  der  Kavallerie,  dem  Militär-Reitinstitut
8. (Hiervon  2  und  der  reitenden  Artillertie...  -  –
auf  ½  Jahr.)  55  800
32.  1.  1  Präses  einer  Remonte-Ankaufskommission  -  —
300
35.  51.  1  bei  der  Militär-Roßarztschule  in  Berlin..  -  —
300
-, 56.  2  bei  den  Lehrschmieden...  -  —-600

Die  übrigen  Hauptleute  2c.  I.  Klasse:
14.  2.  13  beim  Kriegsministerium...  3  900  –
-  5.  2 Zeug- und Feuerwerkshauptleute.......  -  600
20. 2.  2  Mlatzmajore  in  Metz  und  Straßburg  "  600
-  -  19  Platzmajore  in  Altona,  Breslau,  Cassel,
Coblenz,  Cöln,  Danzig,  Frankfurt  a.  M.,
Hannover,  Karlsruhe,  Königsberg,
Magdeburg,  Mainz,  Posen,  Potsdam,
Rastatt,  Spandau,  Stettin,  Thorn,
Seite  ..  2 038  735  660
Reichs-Gesetzbl.  1897.  81
        <pb n="518" />
        — 506 —

 



 

 

 

 

Laufende  Ka-  ·  Für
pitel  Titel  D  er  O  f  f  i  z  i  ere  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(4.) Uebertrag  2  038  Noch:  Klasse  4.  735  660
A.  Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preussen  2c.
(20.)  (2.)  Ulm  linkes  Ufer  (ausschließlich  1  in  Ulm
rechtes  Ufer). . .  3  900  21  660
21.  2.  9  Adjutanturoffiziere. . .   -  2  700
-, 3.  11  in  besonderen  Stellungen . . .  .  .  -  3  300
22.  1.  43  beim  Generalstab  und  als  Eisenbahnkommissare
  2c.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 12  900
23.  1.  71  beim  Ingenieur-  und  Pionierkorps  (ausschließlich
  1  in  Ulm  rechtes  Ufer)  ...  .  —
24.  1.  334  bei  der  Feld-  und  Fußartillerie,  den  Eisenbahn-Regimentern
  2c.  und  den  Train-Bataillonen. . . 
  ...  -  —
-, -, 1  099  bei  der  Infanterie,  den  Jägern  2c. . .  -  329 250
(Hiervon  2
auf  ¼  Jahr.)
26. 1.  18  bei  den  Bekleidungsämtern. . .   -  5  400
35.  6.  3  bei  der  Kriegsakademie  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  -, —
-, 10.  2  bei  der  vereinigten  Artillerie-  und  Ingenieurschule
  ..  .  .  .  .  .  .  ...  -, —
-, 14.  21  bei  den  Kriegsschulen  -, --
  -, 10  bei  den  Kriegsschulen  -  3 000
-, 18.  20  bei  den  Kadettenanstalten. . .   .  -  6  000
-  -  2  bei  den  Kadettenanstalten. . .   -  –
-  25.  12  bei  den  Unteroffizierschulen  und  Unteroffiziervorschulen
  -  3  600
-  30.  5  bei  der  Infanterie-Schießschule  und  der
Gewehr-Prüfungskommission. . .   -, 1  500
-  42.  1  bei  dem  Militär-Knaben-Erziehungsinstitut
in  Annaburg. . .   -  300
Seite . . 3 699  1  125  270
        <pb n="519" />
        — 507 —

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel    
Lau-    Der  Offiziere    Für
fende    Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
  Mark.  Mark.
(4.)  Uebertrag  3 699  Noch:  Klasse  4.  1 125 270
A.  Offtziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
36.  1.  7  bei  den  Militärgefängnissen  2c.  .  .  .  .  .  .  ...  3 900  2 100
37.  2.  65  Zeug-  und  Feuerwerkshauptleute  ......    -, 19  500
-, 3.  6  bei  den  Gewehr-  und  Munitionsfabriken.  -, 1  800
-, 4.  6  bei  der  Artillerie-Prüfungskommission. .  -, –
-  5.  1  bei  der  Oberfeuerwerkerschule. . .  .  ..  .  -, –
38. 1.  15  bei  den  technischen  Instituten  der  Artillerie  –
14/38.  —  —  Zur  Gewährung  des  Gehalts  von  3 900
Mark  an  58  Prozent  der  sämmtlichen
Hauptleute,  Rittmeister  2c. . .  —  254  400
b.  Sachsen.
14.  2.  1  Hauptmann  2c.  Ⅰ.  Klasse  in  der  Stellung
als  vortragender  Rath  des  Kriegsministeriums. . .
  .  .  ...  3 900  —
und  300  300
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
21.  2.  3  Hauptleute  2c.  Ⅰ.  Klasse  in  der  Stellung
als  Adjutantur-Offiziere. . .  -  —
900
-, 3.  1  Hauptmann  2c.  Ⅰ.  Klasse  in  besonderen
Dienststellungen. . .  -  —
300
22.  1.  1  Hauptmann  2c.  Ⅰ.  Klasse  im  Generalstabe  -  300
300
24.  1.  14  Rittmeister  und  Hauptleute  Ⅰ.  Klasse  der
-, 8.  Kavallerie  und  der  reitenden  Artillerie  -  –
4 200
Seite  .  .  .!  3 819  1 409 370

 

 

 

 

81
        <pb n="520" />
        —  508  —

 

 

 

 

 

 

Kapitel      Für
  Titel  Der  Offiziere  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(4.)  Uebertrag  3  819  Noch:  Klasse  4.  1  409  370
A.  Offiziere.
Reichsheer.
b.  Sachsen.
24.  1.  2  Dergleichen  als  Adjutanten  bei  den  höheren
-  8.  Kommandobehörden. . .  .  .  3 900  —
und  300  600
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
14.  2.  2  Hauptleute  2c.  Ⅰ.  Klasse  in  der  Stellung
als  vortragende  Räthe  des  Kriegsministerium. . .
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3 900  —
20.  2.  2  Platzmajore  in  Dresden  und  Königstein.  -  2  280
21.  2. 1  Hauptmann  2c.  Ⅰ.  Klasse  in  der  Stellung
als  Adjutantur-Offizier. . .  -  300
-  3.  1  Hauptmann  2c.  Ⅰ.  Klasse  in  besonderen
 Dienststellungen. . .  -, –
22.  1.  2  Hauptleute  2c.  Ⅰ.  Klasse  im  Generalstabe. .  600
23. 1.  4  Hauptleute  Ⅰ.  Klasse  im  Ingenieur-  und
Pionierkorps  ....................  -  —
24.  1.  23  Hauptleute  Ⅰ.  Klasse  -, —
-, -, 102  Hauntleute  Ⅰ.Klasse  } bei  den  übrigen  Waffen  { -, 30  600
-, -, 1  Hauptmann  Ⅰ.  Klasse  als  Adjutant  bei  den
höheren  Kommandobehörden. . .   .  .  -, 300
26.  1.  2  Hauptleute  Ⅰ.  Klasse  bei  dem  Bekleidungsamte  -, 600
35.  18.  1  Hauptmann  Ⅰ.  Klasse  als  Kompagniechef
bei  dem  Kadettenkorps  ..  .  .  ...  ..  .  ...  -, 300
-, 25  1  Hauptmann  Ⅰ.  Klasse  bei  der  Unteroffizierschule
  2c. . .  -  300
36.  1.  2  Hauptleute  Ⅰ.  Klasse  bei  dem  Festungsgefängniß
  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 600
37.  2.  4  Zeug-  und  Feuerwerkshauptleute  Ⅰ.  Klasse  -  1 200
Seite. .   3  969  1  447  050
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        — 509 —

 

 



 

Ka-    Für
  pitel  Titel  Der  Offiziere  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897  /98
mer.    des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(4.) Uebertrag  3  969  Noch:  Klasse  4.  1  447  050
A.  Offiziere.
Reichsheer.
b.  Sachsen.
38.  1.  1  Direktor  der  Pulverfabrik. . .   ..  .  3  900  —
23/37.  —  —  Zur  Gewährung  des  Gehalts  von  3 900
Mark  an  58  Prozent  der  sämmtlichen
Hauptleute,  Rittmeister  2c.  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  10  800
c.  Württemberg.
14.  2.  1  Hauptmann  2c.  Ⅰ.  Klasse  als  Referent  im
Kriegsministerium  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  900  —
und  300  300
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
21.  3.  1  Hauptmann  2c.  Ⅰ.  Klasse  in  sonstigen  besonderen
  Stellungen. . .   ..  -  —
300
22.  1.  1 Generalstabsoffizier  ..  .......  ..  .  .  .  ...  -, 300
300
24.  1.  10  Hauptleute  und  Rittmeister  Ⅰ.  Klasse  bei
-, 8.  der  Kavallerie  beziehungsweise  als  Adjutanten
  bei  den  höheren  Kommandobehörden. . .
  -
3000
14.  2.  1  Hauptmann  2c.  Ⅰ.  Klasse  als  Referent  im
Kriegsministerium  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3 900  —
20.  2.  1  Platzmajor  in  Stuttgart  .  .  ..  "  300
21.  3.  1  Hauptmann  2c.  Ⅰ.  Klasse  in  sonstigen  besonderen
  Stellungen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  -, —
23.  1.  3  Hauptleute  Ⅰ.  Klasse  bei  dem  Pionier-Bataillon
  ..  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  -, —
Seite. .   3 989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 462 350
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        —  510  —

 

 

 

 

 

 

Lauf-  Ka-  Der  Offiziere    Für
fende  pitel  Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(4.)  Uebertrag  3  989  Noch:  Klasse  4.  1  462  350
A.  Offiziere.
Reichsheer.
c.  Württemberg.
24.  1.  13  Hauptleute  und  Rittmeister  Ⅰ.  Klasse  bei
der  Feldartillerie  und  dem  Train-Bataillon
  ...  .  ..  .  ...  ....  .  ..  ..  ..  .  .  ..  3 900  —
-, -, 64  Hauptleute  Ⅰ.  Klasse  bei  der  Infanterie  -  19  200
26.  1.  1  Hauptmann  Ⅰ.  Klasse  beim  Bekleidungsamte  -  300
36.  1.  1  Hauptmann  Ⅰ.  Klasse  als  Vorstand  des
Festungsgefängnisses. . .   300
37.  2.  2  Zeug-  und  Feuerwerkshauptleute  Ⅰ.  Klasse  -, 600
14/37  —  —  Zur  Gewährung  des  Gehalts  von
3  900  Mark  an  58  Prozent  der  sämmtlichen
  Hauptleute,  Rittmeister  2c.  .  .  ..  —  7 200
Marine.
51.  1.  86  Kapitänlieutenants  Ⅰ.  Klasse. . .   3  900  —-und
  300  25  800
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
-  4.  5  Hauptleute  Ⅰ.  Klasse. . .   3 900  1 500
61.  1.  10  Feuerwerks-  beziehungsweise  Zeughauptleute
  Ⅰ.  Klasse  -  3  000
-, 10.  2  Torpederkapitänlieutenants  Ⅰ.  Klasse. . .   —  600
-, 17.  2  Torpederkapitänlieutenants  Ⅰ.  Klasse  ..  ...  -, 600
51  —  —  Zur  Gewährung  des  Gehalts  von
und  3 900  Mark  an  58  Prozent  der
61.  sämmtlichen  Kapitänlieutenants,  Hauptleute 2c
  . . . . . . . .  —-  20  400
Seite. . . 4 175  1  541  850
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        —  511  —

 





  

Der  Offiziere

 

 

 

 

 

 

 

Ka-    Für
Lau-  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

  Mark.  Mark.
(4.)  Uebertrag  4 175  Noch:  Klasse  4.  1  541  850
B.  Militärärzte  2c.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
24. 2.  155  Oberstabsärzte  ⅠⅠ.  Klasse  (ausschließlich  1  in
Ulm  rechtes  Ufer). . .  ...  3  900  46  500
Der  Gehaltszuschuß
für  zwei  Aerzte  im
1.  Garde-Regiment
zu  Fuß  und  im  Regiment
  der  Gardes
du  Korps  fortan
     .
b.  Sachsen.  je  300  Mark
-, -,   13  Oberstabsärzte  ⅠⅠ.  Klasse. . .   3  900  3  900
c.  Württemberg.
-, -,   8  Oberstabsärzte  ⅠⅠ.  Klasse. . .   -  2  400
Marine.
57.  1.  9  Oberstabsärzte  ⅠⅠ.  Klasse. . .  .  ..  -  2 700
Klasse  5.
Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
5.  30.  1.  11  Erste  Traindepotoffiziere. . .  3  900  3  300
beziehungsweise
8  Erste  Traindepotoffiziere. . .  2  700  1  440
Seite. .   4 379  1  602  090
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        — 512 —

 

Lau-  Der  Offiziere    Für
ende  Kapitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze.  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(5.)  Uebertrag  4 379  Noch:  Klasse  5.  1  602  090
Offiziere.
Reichsheer.
b.  Sachsen.
30.  1.  1  Erster  Traindepotoffizier. . .  ...  3  900  300
beziehungsweise
-  Erster  Traindepotoffizier. . .  2  700  —
c.  Württemberg.
-, -,  1  Erster  Traindepotoffizier. . .  3  900  300
beziehungsweise
—  Erster  Traindepotoffizier. . .  2 700  —
Klasse  6.
Offiziere.
Reichsheer.
Preußen  2c.
6. 84. 1.  2  Kommandanten  der  Invalidenhäuser  in
Stolp  und  Carlshafin. . .  ..  3  300  1  080
Klasse  7.
Offiziere.
Reichsheer.
Preußen  2c.
7. 84.  1.  4  Kompagniechefs  bei  den  Invalideninstituten. . . 
  ...  3  000  960
Seite. . .  4 387  1  604  730
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        — 513 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      Für
  Der  Offiziere  Künftige  das  Etatsjahr
Laufende  Kapitel
Num-  Gehaltssätze  1897/  98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag 4 387  1  604  730
Klasse  8.
A.  Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
Hauptleute  und  Rittmeister  ⅠⅠ.  Klasse
und  Offiziere  im  Range  derselben,
welche  rationsberechtigt,  aber  nicht
oder  nicht  voll  pferdegeldberechtigt
sind:

8.  21.  2.  2  Adjutanturoffizier. . .  2  700  360
und  360  720
nicht  pensionsfähige
  Zulage.

-, 3.  13  in  besonderen  Stellungen. . .  ...  -  2  340
4  680
22.  1.  11  beim  Generalstabe  ....  ....  .  .  .  .  ..  .  ...  -, 5  940
3960
24.  1.  260  bei  der  Kavallerie  und  der  reitenden  Ar--
  8.  tillerie. . .  .  .  ..  -, 46  800
93  600
35.  56.  2  bei  den  Lehrschmieden. . .  -  360
720
Die  übrigen  Hauptleute  2c.  ⅠⅠ.  Klasse:
14. 5.  2  Zeug-  und  Feuerwerkshauptleute  im  Kriegsministerium. . .
  .  .  .  .  ...  2 700  360
20.  2.  10  Platzmajore  in  Bitsch,  Feste,  Boyen,  Custrin,
Darmstadt,  Diedenhofen,  Glatz,  Glogau,
Graudenz,  Neubreisach,  Wesel. . .  -  5  400
-, -,  2  Platzmajore  in  Pillau  und  Swinemünde  -  1  680
Seite. . . .  4  689  1  771  650
Reichs-Gesetzbl.  1897.  82
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        —  514  —

 

 

 

 

 

 

      
Kapitel    Für
Laufende  Der  Offiziere    
Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(8.)  Uebertrag  4 689  Noch:  Klasse  8.  1 771 650
A.  Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
21.  2.  18  Adjutanturoffiziere. . .  2  700  9 720
-  3.  13  in  besonderen  Stellungen. . .  -  7  020
22.  1.  34  beim  Generalstabe  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 18 360
23.  1.  73  beim  Ingenieur-  und  Pionierkorps  ...  .  .  13 140
24.  1.  312  bei  der  Feld-  und  Fußartillerie,  den  Eisenbahn-Regimentern
  2c.  und  den  Train-Bataillonen. . .
  .  ...  -, 56 160
-, -, 837  bei  der  Infanterie  und  den  Jägern. .  .  451  980
26.  1.  16  bei  den  Bekleidungsämtern. . .  -, 8 640
35.  6.  1  bei  der  Kriegsakademie. . .  .  ..  -, 180
-, 10.  2  bei  der  vereinigten  Artillerie-  und  Ingenieurschule. . .
  ...  -  360
-, 14.  22      -  3 960
-, -  35  } bei  den  Kriegsschulen. . .  { -   18 900
-, -  13, -  2, 21  } bei  den  Kadettenanstalten. . .   { -, -  360, 11  340
-, 25.  23  bei  den  Unteroffizierschulen  und  Unteroffiziervorschulen. . .
  -  12  420
-, 30.  6  bei  der  Infanterie-Schießschule  und  der
 Gewehr-Prüfungskommission. . .   -  3 240
-, 34.  1  bei  der  Militärturnanstalt. . .  -  540
36.  1.  8  bei  den  Militärgefängnisen  -  4 320
37.  2.  68  Zeug-  und  Feuerwerkshauptleute. . .  -  12 240
-  3.  6  bei  den  Gewehr-  und  Munitionsfabriken.  -, 3 240
-  4.  6  bei  der  Artillerie-Prüfungskommission. . .  -  1 080
-  5.  1  bei  der  Oberfeuerwerkerschule. . .  -  180
38.  1.  13  bei  den  technischen  Instituten  der  Artillerie  -  2 340
Seite..  6 207  2  411  370
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        — 515 —

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Für
pitel  Titel  Der  Offiziere  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(8.)) Uebertrag  6 207  Noch:  Klasse  8.  2  411  370
A.  Offiziere.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
14/35.  —  —  Die  Differenz  der  nicht  pensionsfähigen
Zulage  für  Hauptleute  2c.  ⅠⅠ.  beziehungsweise
  Ⅰ.  Klasse,  welche  rationsberechtigt,
aber  nicht  oder  nicht  voll  pferdegeldberechtigt
  sind,  gelangt  für  77  Stellen
mit  je  (360  —  300)  =  60  Mark  zur
Absetzung. . .   .  .  ...  —  —  4 620
Die  in  dem  Etat  enthaltenen  Vermerke
  über  das  Aufrücken  von  Hauptleuten
  2c.  ⅠⅠ.  Klasse  in  das  Gehalt  der
Ⅰ.  Klasse  unter  Gewährung  des  Mehrbetrags
  über  den  Etat  kommen  in
Wegfall.
b.  Sachsen.
24.  1.  21  Rittmeister  und  Hauptleute  ⅠⅠ.  Klasse  der
-  8.  Kavallerie,  der  reitenden  Artillerie  und
als  Adjutanten  bei  den  höheren  Kommandobehörden. . . 
  2  700  3  780
und  360  7 560
nicht  pensionsfähige
  Zulage.
22.  1.  1  Hauptmann  ⅠⅠ.  Klasse  im  Generalstabe  2700  540
23.  1.  4  Hauptleute  ⅠⅠ.  Klasse  im  Ingenieur-  und
6  Pionierkorps. . .  ....................  720
24. 1.  23 Hauptleute ⅠⅠ. Klasse  -, 4 140
-  -  78  Hauptleute  ⅠⅠ.  Klasse  } beiden  übrigen  Waffen  { -, 42  120
-  -, 1  Hauptmann  ⅠⅠ.  Klasse  als  Adjutant  bei
den  höheren  Kommandobehörden. . .   -  540
Seite. .   6  335  2  466  150

 

82

 

 

82“
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        —  516  —

 



 

 

  Der  Offiziere    Für
Laufende  Kapitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(8.)  Uebertrag  6  335  Noch:  Klasse  8.  2  466  150
A.  Offiziere.
Reichsheer.
b.  Sachsen.  
26. 1.  2 Hauptleute ⅠⅠ Klasse bei dem Bekleidungsamte..........................
  2 700  1 080
35.  18.  1  Hauptmann  ⅠⅠ.  Klasse  als  Kompagniechef
bei  dem  Kadettenkorps. . .  -, 540
-, -, 1  Hauptmann  ⅠⅠ.  Klasse  als  Militärlehrer  bei
dem  Kadettenkorps.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -, 180
-, 25.  2  Hauptleute  ⅠⅠ.  Klasse  bei  der  Unteroffizierschule
  und  der  Unteroffiziervorschule. . .  -, 1  080
37.  2.  5  Zeug-  und  Feuerwerkshauptleute  ⅠⅠ.  Klasse  -  900
38.  1.  1  Hauptmann  ⅠⅠ.  Klasse  als  Direktionsassistent
bei  den  Artilleriewerkstätten. . .   -  180
24.  8.  —  Die  Differenz  der  nicht  pensionsfähigen  Zulage
  für  Hauptleute  2c.  ⅠⅠ.  beziehungsweise
  Ⅰ.  Klasse,  welche  rationsberechtigt,
aber  nicht  oder  nicht  voll  pferdegeldberechtigt
  sind,  gelangt  für  3  Stellen
mit  je  (360  —  300)  =  60  Mark  zur
Absetzung. . .   .  .  .  .  .  .  .  ...  —  —  180
Die  in  dem  Etat  enthaltenen  Vermerke
  über  das  Aufrücken  von  Hauptleuten
  2c.  ⅠⅠ.  Klasse  in  das  Gehalt
der  Ⅰ.  Klasse  unter  Gewährung  des
Mehrbetrags  über  den  Etat  kommen
in  Wegfall.
Seite. .  6  347  2  469  930
        <pb n="529" />
        —  317 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-    Für
pitel  Titel  Der  Offiziere  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(8.)  Uebertrag  6  347  Noch:  Klasse  8.  2  469  930
A.  Offiziere.
Reichsheer.
c.  Württemberg.
24.  1.  13  Rittmeister  und  Hauptleute  ⅠⅠ.  Klasse  bei  der
-  8.  Kavallerie  beziehungsweise  als  Adjutanten
bei  den  höheren  Kommandobehörden. .   2  700  2  340
und  360  4  680
nicht  pensions-
  
23.  1.  2  Hauptleute  ⅠⅠ.  Klasse  bei  dem  Pionier-  fähige  Zulage
Bataillon  ...  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2 700  360
24.  1.  15  Hauptleute  und  Rittmeister  ⅠⅠ.  Klasse  bei
der  Feldartillerie,  der  Eisenbahn-Kompagnie
  und  dem  Train-Bataillon. . .  .  -  2  700
-  -  48  Hauptleute  ⅠⅠ.  Klasse  bei  der  Infanterie. .   -  25  920
26.  1.  1  Hauptmann  ⅠⅠ.  Klasse  bei  dem  Bekleidungsamte. . . 
  .  .  .  ..  ...........  -  540
36.  1.  1  Hauptmann  ⅠⅠ.  Klasse  als  Vorstand  der
Arbeiterabtheilung  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  -, 540
37.  2.  2  Zeug-  und  Feuerwerkshauptleute  ⅠⅠ.  Klasse  -  360
24.  8.  -  Die  Differenz  der  nicht  pensionsfähigen
Zulage  für  Hauptleute  2c.  ⅠⅠ.  beziehungsweise
  Ⅰ.  Klasse,  welche  rationsberechtigt,
aber  nicht  oder  nicht  voll  pferdegeldberechtigt
  sind,  gelangt  für  2  Stellen
mit  je  (360.—300)  =  60  Mark  zur
Absetzung. . .  -  — 120
Die  in  dem  Etat  enthaltenen  Vermerke
  über  das  Aufrücken  von  Hauptleuten
  2c.  ⅠⅠ.  Klasse  in  das  Gehalt
der  Ⅰ.  Klasse  unter  Gewährung  des
Mehrbetrags  über  den  Etat  kommen
in  Wegfall.
Seite. .   6  429  2  507 250
        <pb n="530" />
        —  518  —

 

 

 

 

 

 

Ka-    Der  Offiziere    Für
Laufende  pitel  Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(8.)  Uebertrag  6 429  Noch:  Klasse  8.  2 507 250
A.  Offtziere.
Marine.

51.  1  86  Kapitänlieutenants  ⅠⅠ.  Klasse. . .   2  700  15  480
und  360  30  960
nicht  pensionsfähige
  Zulage.

-, 4.  5  Hauptleute  Ⅰ.  Klasse. . .   .  .  ...  2  700  2  700

61.  1.  10  Feuerwerks-  beziehungsweise  Zeughauptleute

ⅠⅠ.  Klasse. . .   .  ...  -  1  800
-, 10.  2  Torpederkapitänlieutenants  ⅠⅠ.  Klasse. . .   -  360
-, 17.  2  Teorpederkapitänlieutenants  ⅠⅠ.  Klasse. . .   -  360
B.  Militärärzte.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c
24.  2.  444  Stabsärzte. . .  2  700  239  760
b.  Sachsen.
-, -  41  Stabsärzte.  ...  ....  .  .  .  .  .....  .  .  ..  ...  -, 22  140
c.  Württemberg.
-, -  23  Stabsärzte. . .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  -, 12  420
Marine.
57.  1.  45  Stabsärzte:  -  24 300
Seite. .  7  087  2  857 530
        <pb n="531" />
        —  519  —

 

 



 

 

 

 

Ka-  Der  Offiziere    Für
Laufende  pitel  Titel          Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  189  7  /  98
mer.  bes  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.

Uebertrag  7 087  2  857  530

Klasse  9.

Offiziere.

Reichsheer.
Preußen  2c.
9.  84.  1.  11  Kompagniechefs  und  Hauptleute  bei  den

Invalideninstituten. . .  2  400  2  640
Summe  7  098  2  860  170

 

 

 

 

Anmerkungen.

1.  Die  Stabsoffiziere  und  Hauptleute
beziehungsweise  Rittmeister  der  Kavallerie
  und  reitenden  Artillerie  und  die
aus  diesen  Waffen  hervorgegangenen
Offiziere  in  besonderen  Stellungen,
welche  rationsberechtigt,  aber  nicht
oder  nicht  voll  pferdegeldberechtigt
sind,  erhalten,  solange  die  Frage
einer  Entschädigung  für  die  Pferdehaltung
  nicht  anderweit  geregelt  ist,
nicht  pensionsfähige  Zulagen  und
zwar:

die  Stabsoffiziere  und  Hauptleute  2c.
Ⅰ.  Klasse  je  300  Mark,

die  Hauptleute  2c.  ⅠⅠ.  Klasse  je
360  Mark.

2.  Die  Seeoffiziere  erhalten  gleichfalls
besondere,  nicht  pensionsfähige  Zulagen
  und  zwar:

die  Korvettenkapitäne  und  die
Kapitänlieutenants  Ⅰ.  Klasse  je
300  Mark  und  die  Kapitänlieutenants
  ⅠⅠ.  Klasse  je  360
Mark.
        <pb n="532" />
        —  520  —

 

 

 

Ka-    
Lau-    Der  Offiziere    Für
fende  pitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr.
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Von  dem  Mehrbedarf  für  das  Etatsjahr
  1897/98  entfallen  auf:
Auswärtiges  Amt  ....  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  —  450
Reichsheer:
Preußen  2c ....  —  2 374 245
Sachsen. . .  —  190  800
Württemberg  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ...  —  114 615
Marine  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  180  060
Summe  wie  oben. . .  –  2  860  170
        <pb n="533" />
        —  521  —

Berechnung

der

Anlage  4.

 

Mehrforderung  an  Besoldungen  für  Offiziere  und  Militärärzte  2c.  der  Tarifklasse  ⅠⅠ
des  Wohnungsgeldzuschusses  (Reichsheer  und  Marine)

auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-    Für
  Der  Offiziere  
Laufende  pitel  Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Klasse  1.
Milikärärzte  2c.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
1. 24.   2.  9  Generalärzte  ⅠⅠ.  Klasse  bei  den  Generalkommandos
  2c. . .  7 200  5  400
Marine.
57.  1.  1  Generalarzt. . .  -  600
Bei  Bemessung  des  Gehalts  des
Generalarztes  der  Marine  dienen  die
Gehaltsverhältnisse  der  Generalärzte
der  Armee  und  das  Dienstaltersverhältniß
  des  Generalarztes  der
  Marine  zu  den  letzteren  zum  Anhalt.
Seite..  10  6  000
83

Reichs-  Gesetzbl.  1897.
        <pb n="534" />
        —  522  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-    Der  Offiziere  Für
pitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  10  6  000
Klasse  2.
Offiziere.
Reichsheer.
Sachsen.
2. 14. 2.  1  Abtheilungschef  im  Kriegsministerium. . .   5  850  150
Summe  11  6  150
Von  dem  Mehrbedarf  für  das  Etatsjahr
  1897/98  entfallen  auf:
Reichsheer:
Preußen  2c. . .  . . .  —  5  400
Sachsen. . .  —  150
Württemberg  ......  ..  .  ..  .  .  .  ....  —  —
Marine. . .  .  .  ...  —  600
Summe  wie  oben. . .  —  6 150
Hiernach  beträgt  die  Mehrforderung  zu
Besoldungsaufbesserungen  für:
Offiziere  2c.  der  Tarifklasse  ⅠV.  .  ..  .  —  1 743  225
ⅠⅠⅠ.  .  .  .  .  —  2  860  170
-  -  -  ⅠⅠ.  –  6  150
Zusammen. . . .  —  4  609  545
        <pb n="535" />
        — 523 —,  Berechnung

der

Anlage  5.

 

Mehrforderung  an  Besoldungen  für  Beamte  der  Tarifklasse  V  des  Wohnungsgeldzuschusses
auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel    Für
Laufende  Der  Beamten  
  Titel  Künftige  das  Ctatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Klasse  1.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
1. 22.  1.  1  Büreauvorsteher  beim  Generalstabe. . .   4  000  bis  5  000  —
4 500
-, 15.  1  Rechnungsführer  beim  Landesvermessungswesen. . .
  -  800
25.  1.  19  Proviantamtsdirektoren. . .  -  8  800
b.  Sachsen.
-, -  1 Proviantamtsdirektor................  -  500
c. Wütttemberg.
-  -  1 Proviantamtsdirektor..............  -  500
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3.  20.  1  Kontroleur  des  Postzeitungsamts  in  Berlin  -  —
Seite  ..  24  10 600

 

 

 

83
        <pb n="536" />
        — 524 —

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  24  10 600
Klasse  2.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
2.  27.  1.  39  Garnisonverwaltungsdirektoren. . .  3  300  bis  4 200  13  800
3 750
b.  Sachsen.
-, -, 2  Garnisonverwaltungsdirektoren. . .  -  800
c.  Württemberg.
-, -, 3  Garnisonverwaltungsdirektorten. . .  -  1  400
Marine.
55.  1. 2  Garnisonverwaltungsdirektoren. . .  ..  -  600
Klasse  3.
Marine.
3.  60.  1.  31  Obermeister,  einschließlich  Maschinenmeister  3  000  bis  4 800  8 600
3 900
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3.  20.  1  Kassirer  des  Postzeitungsamts  in  Berlin.  -  300
Seite. .  102  36  100
        <pb n="537" />
        —  525  —

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel  
Laufende    Der  Beamten  ,,.  Für
  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  .  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  102  36  100
Klasse  4.
Reichsheer.
  Fortdauernde Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
4. 26. 1.  16  Rendanten  bei  den  Bekleidungsämtern  2 700  bis  3  900  7  300
3  300
29.  1.  1  Rendant  bei  der  Kaiser  Wilhelms-Akademie  -  300
33.  1.  17  Administratoren  bei  den  Remontedepots.  -, 3 200
35.  18.  1  Rendant  bei  der  Hauptkadettenanstalt.  -, —
b.  Sachsen.
26.  1.  1  Rendant  bei  dem  Bekleidungsamte. . .  -, 400
33.  1.  2  Administratoren  bei  den  Remontedepots. .  -  100
35.  42.  1  Direktor  der  Soldaten-Knaben-Erziehungsanstalt
  in  Kleinstruppen. . .  -  300
c.  Württemberg.
26.  1.  1  Rendant  bei  dem  Bekleidungsamte. . .  -, –
Reichs-Post-  und  Telegraphen-
  verwaltung.
Einnahme.
3.  18.  36  Oberpostkassenkassirer. . .  .  ..  3 000  bis  4 200  11 000
3 600
Seite. .  178  58  700
        <pb n="538" />
        — 526 —

 

 

 

 

 

 

      
Kapitel  Für
Lau-  Der  Beamten  
fende    Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  178  58 700
Klasse  5.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
5.  25.  1.  44  Proviantmeister. . .  3 000  bis  4 000  13  550
3 500
39.  1.  1  Direktor  des  Militär-Brieftaubenwesens.  -  1000
b.  Sachsen.
25.  1.  2  Proviantmeister. . .  .  .  ..  -, 650
c.  Württemberg.
-, -, 2  Proviantmeister. . .  .  ...  -  650
Klasse  6.
Reichsheer.
b.  Sachsen.
6.  14.  6.  24  Expedienten  und  Registratoren  im  Kriegsministerium
  ..  ...  .  ..  ...  ..  ...  .  .  ...  2 100  bis  4 500  15 000
3 300
-  8.  —  Die  zu  Stellenzulagen  für  die  Expedienten
und  Registratoren  im  Etat  vorgesehenen  —  —  7 200
sind  hier  abzusetzen.
Seite..  251  82 350
        <pb n="539" />
        — 527 —



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    Für
Kapitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Laufende, Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(6.) Uebertrag  251  Noch:  Klasse  6.  82 350


Fortdauernde  Reichsheer.

Ausgaben.  c.  Württemberg.

14. 6.  1  Beamter  für  die  Bearbeitung  der  Invalidensachen

  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71  beim  Kriegsministerium. . .  2  100  bis  4  500  600
3 300
27.  17.  —  Der  Beamte  soll  künftig  Servis  beziehen;
es  treten  daher  hinzu  ......  ..  .  .  ...  —  540
14.  6.  10  Sekretäre  und  Registratoren  beim  Kriegsministerium
  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2  100  bis  4  500  9 300
3  300
16. -  —  Die  zu  Stellenzulagen  für  die  Sekretäre
und  Registratoren  im  Etat  vorgesehenen  —-  —  3 000
sind  hier  abzusetzen.
15.  1.  2  Kassirer  und  erster  Buchhalter  beim  Kriegszahlamte. . .
  ..  .  .  ....  2 100  bis  4 500  2 400
3300
16.  6.  —  Die  zu  Stellenzulagen  für  den  Kassirer
und  den  ersten  Buchhalter  im  Etat
vorgesehenen. . .  .  ..  —  —  600
sind  hier  abzusetzen.
Klasse  7.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
7. 18. 1.  6  Geheime  expedirende  Sekretäre,  Geheime
Registratoren  und  Geheimer  Journalist
des  Generalauditoriats. . .  2  400  bis  4  500  1  400
3  450
Seite. .  270  92 990
        <pb n="540" />
        — 528— 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(7.)  Uebertrag  270  Noch:  Klasse  7.  92  990

Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
22.  15.  5  Technische  Inspektoren,  Vorstand  der
Druckerei  und  Oberphotograph  bei  dem
Landesvermessungswesen. . .  2  400  bis  4  500  1  500
3  450
b.  Sachsen.
-, 1.  1  Technischer  Inspektor  beim  Generalstabe. .  -  400
Klasse  8.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
8.  14.  6.  22  Kalkulatoren  beim  Kriegsministerium.  .  .  .  2 100bis  4 500  8 650
-, 8.  —  Von  den  zu  Stellenzulagen  für  Kalku-  3 300
latoren  im  Etat  vorgesehenen  3  600  Mark
sind  hier  abzusetzen  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  —  3 150
Der  Rest  von  450  Mark  kommt
demnächst  beim  Aufrücken  der  betreffenden
  Beamten  in  höhere  Gehaltsstufen
  in  Wegfall.
22.  1. 10.  28  Registratoren  beim  Generalstab  und
15.  Landesvermessungswesen. . .  2  100  bis  4  500  9  600
-, 15.  115  Trigonometer,  Topographen  und  Karto—  3300
graphen  beim  Landesvermessungswesen  -, 16  450
b.  Sachsen.
22.  1.  7  Topographen  beim  Generalstabe. . .  -  600
-  -  1  Registrator  beim  Generalstabe. . .  -  600
Seite. .  449  127 640
        <pb n="541" />
        —  529  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-    Der  Beamten    Für
Laufende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
Uebertrag  449  127  640
Klasse  9.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
9.  25.  1.  2  Ingenieure  bei  den  Armeekonservenfabrken. . .
  ...  2  600  bis  4 000  400
3  300
39.  1.  38  Festungsoberbauwarte  .  .  .  ..  -, 9 170
Klasse  10.
Reichsschatzamt.
10. 69.  1.  42  Stationskontroleuer. . .  3  450  18  900
Klasse  11.
Reichsamt  des  Innern.
11. 7d.  3.  1  Büreaubeamter  beim  Schiffsvermessungsamte. . .
  2  100  bis  4 200  600
Die  vor  dem  1.  April  1897  An-  3  150
gestellten  erhalten  entsprechend  ihrem
Aufrücken  in  die  höheren  Gehaltsstufen
  je  100  Mark  pensionsfähige
Zulage  bis  zum  Höchstbetrage  von
600  Mark.
10.  2.  57  Büreaubeamte  (Sekretäre)  beim  Statistischen
Amte  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 16 700
Wegen  der  pensionsfähigen  Zulage
bis  zu  600  Mark  wie  vorstehend  zu
Kapitel  7  d  Titel  3.
Seite. .  589  173  410
Reichs-Gesetzbl.  1897.  84
        <pb n="542" />
        —  530  —

 

 

Laufende


Nummer.



Ka-  Titel
pitel  

des  Etats.

Zahl.

Der  Beamten

Dienststellung.

Künftige
Gehaltssätze

Mark.

Für
das  Etatsjahr
1897/98
treten  hinzu

Mark.

 

(11).

 

Uebertrag
Fortdauernde
Ausgaben.

11.  3. 4

12.  3.

13.  3.

13a.  3.

13b.  4. 3

13c.  3. 2

 

Seite. . .

589

15

94

115

 

 

 

Noch:  Klasse  11.
Reichsamt  des  Innern.

Büreauvorsteher,  Büreaubeamte  bei  der

Normal-Aichungskommission. . .  .  .

Wegen  der  pensionsfähigen  Zulage

bis  zu  600  Mark  wie  vorstehend  zu
Kapitel  7  d  Titel  3.

Büreauvorsteher,  Büreaubeamte  beim  Gesundheitsamte



Wegen  der  pensionsfähigen  Zulage

bis  zu  600  Mark  wie  vorstehend  zu
Kapitel  7  d  Titel  3.

Büreaubeamte  und  Kanzleivorsteher  beim

Patentamte . . .  .  .  .  ...

Wegen  der  pensionsfähigen  Zulage

bis  zu  600  Mark  wie  vorstehend  zu
Kapitel  7  d  Titel  3.

Büreaubeamte  und  Kanzleivorsteher  beim

Reichs-Versicherungsamte

Wegen  der  pensionsfähigen  Zulage

bis  zu  600  Mark  wie  vorstehend  zu
Kapitel  7  d  Titel  3.

Büreaubeamte  bei  der  Physikalisch-Technischen

  Reichsanstalt. . .

Wegen  der  pensionsfähigen  Zulage

bis  zu  600  Mark  wie  vorstehend  zu

Kapitel  7  d  Titel  3.

Sekretäre  beim  Kanalamte

Die  vor  dem  1.  April  1897  Antestellten

  erhalten  entsprechend  ihrem

Aufrücken  in  die  höheren  Gehaltsstufen

je  50  Mark  pensionsfähige  Zulage  bis

zum  Höchstbetrage  von  300  Mark.

2  100  bis  4 200, 2 200

 

 

3 150

173  410

-, 2  000

-, 23  050

-, 11  100

-, 800

-, 600

 

 

213  160
        <pb n="543" />
        —  531  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Für
Laufende  pitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(11.)  Uebertrag  822  Noch:  Klasse  11.  213  160
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3.  3.  7  Generalpostkassenbuchhalter  (mit  dem  niederen
Wohnungsgeldzuschuß)  ...  ..  .  .  ..  .  ...  2  100  bis  4  200
3  150
-  4.  34  Büreau-  und  Rechnungsbeamte  Ⅰ.  Klasse
beim  Reichs-Postamte,  Postanweisungsamte,
  Postzeugamt  und  bei  der  Telegraphenapparatwerkstatt,
  sowie  Bausekretäre. . .
  .  .  .  . . -- -
  56  Büreaubeamte  ⅠⅠ.  Klasse  beim  Reichs-Postanmte. . .
  .  .  .  ...  -, 1 045  973
-, 18.  789  Büreau-  und  Rechnungsbeamte  Ⅰ.  Klasse
(Oberpostdirektionssekretäre)  und  Oberpostkassenbuchhalter,
  sowie  Bausekretäre
bei  den  Oberpostdirektionen  "
-, 21.  312  Postkassirer  und  Telegraphenamtskassirer. . .  -
-  -  1  107  Oberpostsekretäre  und  Obertelegraphensekretäre,
  sowie  Maschinenmeister. . .
-  -  681  Vorsteher  von  Postämtern  ⅠⅠ.  Klasse  (Postmeister). . .
  -
Reichsdruckerei.
3a.  1.  10  Kalkulatoren,  Buchhalter,  Sekretäre  und
Materialienverwalter. . .  -, 5  300
Die  vor  dem  1.  April  1897  Angestellten
  erhalten  entsprechend  ihrem
Aufrücken  in  die  höheren  Gehaltsstufen
  je  100  Mark  pensionsfähige
Zulage  bis  zum  Höchstbetrage  von
600  Mark.
Seite. . .  3  818  1  264  433

 

84
        <pb n="544" />
        — 532 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau.    Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(11.) Uebertrag  3 818  Noch:  Klasse  11.  1  264  433

Einnahme.  Reichsdruckerei.
3a.  1. 11  Oberwerkmeister  (Oberfaktore  und  Obermaschinenmeister. . .
  2  100  bis  4 200  2  400
3 150
Klasse  12.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
12. 35.  1.  1  Sekretär  und  Registrator  bei  der  General-Inspektion
  des  Militär-Erziehungs-  und
Bildungswesesen. . .  .  .  ...  2 400  bis  3 900  50

b.  Sachsen.  3 150
-, 18.  1  Rendant  bei  dem  Kadettenkorps. . .  -  300
Klasse  13.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
13. 35.  51.  1  Korpsroßarzt  als  technischer  Vorstand  der
Lehrschmiede  in  Berln. . .  2  700  bis  3  600  300
3  150
Marine.
55. ,61.  1. ,3.  } 4  Garnisonbauassistenten. . .  .  ...  -  100
60.  2.  16  Werftoberbootsleute. . .  -  4  650
Seite. .  3  852  1  272  233
        <pb n="545" />
        — 533 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Ka-  Der  Beamten    Für
pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  3  852  1 272 233
  Klasse  14.
Fortdauernde  
Ausgaben.  Reichsamt  des  Innern.
14. 13c.  3.  7  Sekretäre  beim  Kanalamte. . .  .  ..  1  800  bis  4 200  800
  3 000
Marine.
60.  3.  51  Werftverwaltungssekretäre  (einschließlich
Assistenten). . .  .  .  ...  -, 15  500
Klasse  15.
Reichsamt  des  Innern.
15. 13c.  7.  2  Oberlootsen  beim  Kanalamte  2  400  bis  3  600  –
  3  000
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
27.  1.  31  Garnisonverwaltungsoberinspektoren. . .  2  400  bis  3  300  1  800
2  850
29.  3.  41  Lazarethoberinspektoren. . .  .  .  ..  -, 9 950
84.  3.  1  Rendant  beim  Invalidenhause  in  Berlin  -  300
b.  Sachsen.
27.  1.  3  Garnisonverwaltungsoberinspektoren. . .  .  -  200
29.  3.  2  Lazarethoberinspektoren. . .  .  .  ..  -, 200
c.  Württemberg.
27.  1.  1  Garnisonverwaltungsoberinspektor. . .  -  300
29.  3.  3  Lazarethoberinspektoren. . .  -  900
Marine.
55.  1.  1  Garnisonverwaltungsoberinspektor. . .  "  300
57.  5.  2  Lazarethoberinspektoren. . .  -  600
Seite. .  3  997  1  303  083
        <pb n="546" />
        — 534 —

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-    Für
Lau-    Der  Beamten  
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  3 997  1  303  083
Klasse  16.
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
16.  29.  2.  16  Korpsstabsapotheker. . .  .  .  ..  1 900  bis  3 900  3 700
2 900
b.  Sachsen.
-, -, 1  Korpsstabsapotheker. . .  ...  -  400
c.  Württemberg.
-, -, 1  Korpsstabsapotheker. . .  .  .  ..  -, 200
Marine.
57.  5.  2  Stationsapotheker  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -, 450
Klasse  17.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
17.  24.  3.  1  Werkstättenvorsteher  bei  der  Luftschifferabtheilung. . .
  .  .  ...  2  400  bis  3  300  200
2  850
-  -, 16  Korpsroßärzte. . .  .  .  ...  -, 4 500
-, -, 1  Armeemusikinspizient. . .  .  .  ..  —  100
35.  6.  1  Rendant  bei  der  Kriegsakademie  ..  ..  ...  -  600
-, 10.  1  Rendant  der  vereinigten  Artillerie-  und
Ingenieurschule  ...  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ...  -, 600
-, 18.  7  Rendanten  bei  den  Provinzial-Kadettenanstalten. . .
  -  3  000
-, 30.  1  Technischer  Beamter  der  Gewehr-Prüfungskommission. . .
  .  .  .  .  ..  -, 450
Seite. . 4  045  1  317  283
        <pb n="547" />
        —  535  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Für
Laufende  pitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(I7.)  Uebertrag  4 045  Noch:  Klasse  17.  1  317  283
l

Fortdauernde

Ausgaben.  a.  Preußen  2c.

35.  42.  1  Rendant  bei  dem  Militär-Knaben-Erziehungsinstitut

  in  Annaburg. . .  ..  2  400  bis  3  300  600
2  850
-, 51.  1  Verwaltungsinspektor  der  Militär-Roßarztschule
  .  ...  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .  ...  -, 600
37.  3.  11  Betriebsinspektoren  und  erste  Revisions—
beamte  bei  den  Gewehr-  und  Munitions—
fabriken. . .  ...  -, 5  850
38.  1.  1  Rendant  der  Versuchsstelle  für  Sprengstoffe  -  300
- -  17  Obermeister  bei  den  technischen  Instituten
der  Artillerie  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  ..  ...  -, 1 600
b.  Sachsen
24.  3.  1  Korpsroßarzt. . .  -  —
38.  1.  1  Obermeister  bei  den  technischen  Instituten
der  Artillerie. . .  ...  -  200
c.  Württemberg.
24.  3.  1  Korpsroßarzt. . .  .  .  ...  -, —
Klasse  18.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
18.  25.  1.  133  Proviantamtsrendanten  und  Kontroleure.  2 500  bis  3 000  9 800
2 750
b.  Sachsen.
-, -, 16  Proviantamtsrendanten  und  Kontroleure.  1 100
Seite  . . 4 228  1  337  333
        <pb n="548" />
        — 536 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
  Der  Beamten    Für
Laufende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(I8.)  Uebertrag  4 228  Noch:  Klasse  18.  1  337  333
  Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  c.  Württemberg.
25.  1.  5  Proviantamtsrendanten  und  Kontroleure.  2 500  bis  3 000  400
2 750
Marine.
53.  1.  2  Kontroleure  bei  den  Verpflegungsämtern.  -  900
54.  1.  2  Kontroleure  bei  den  Bekleidungsämtern. .  -  1  100
Klasse  19.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
19.  16.  3.  504  Intendantursekretäre  und  Intendanturregistratoren
  (einschließlich  Assistenten). .  1 500  bis  3 900
2 700
16.  6.  —  Die  zu  Stellenzulagen  für  die  Intendantursekretäre
  in  dem  Etat  vorgesehenen  –  —  15  300
sind  hier  abzusetzen.
b.  Sachsen.
14.  6.  2  Kalkulatoren  beim  Kriegsministerium. . .  1  500  bis  3  900  200
2 700
14.  8.  —  Von  den  zu  Stellenzulagen  für  Kalkulatoren
im  Etat  vorgesehenen  600  Mark  sind  hier
abzusetzen. . .  –  —  200
Der  Rest  von  400  Mark  kommt
demnächst  beim  Aufrücken  der  betreffenden
  Beamten  in  eine  höhere
Gehaltsstufe  in  Wegfall.
Seite. . 4 743  1  427  933
        <pb n="549" />
        — 537 —

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel  
Lau-    Der  Beamten    Für
fende   Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897  /98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(19.)  Uebertrag  4 743  Noch:  Klasse  19.  1  427  933
1  .
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  b.  Sachsen.
15.  1.  9  Geheimsekretäre  (einschließlich  der  Assistenten)
beim  Kriegszahlamte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 500  bis  3 900  1 450
2 700
16.  3.  45  Intendantursekretäre  und  Intendanturregistratoren
  (einschließlich  Assistenten)  -  6  150
16.  6.  —  Die  zu  Stellenzulagen  für  die  Intendantur—
sekretäre  in  dem  Etat  vorgesehenen. . .  —  —  1 200
sind  hier  abzusetzen.
18.  1.  1  Registrator  beim  Oberkriegsgerichte  1 500  bis  3 900  300
2  700
c.  Württemberg.
15.  1.  3  Buchhalter  (einschließlich  Assistenten)  beim
Kriegszahlamte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  -, 1 100
16. 3.  29  Intendantursekretäre,  Kalkulator  für  die
Naturalkontrole  und  Intendanturregistratoren
  (einschließlich  Assistenten). . .  .  -  7 200
16.  6.  —  Die  zu  Stellenzulagen  für  die  Intendantur—
sekretäre  in  dem  Etat  vorgesehenen. . .  –  –  1 200
sind  hier  abzusetzen.
Marine.
48.  2.  63  Intendantursekretäre  und  Intendanturregistratoren
  (einschließlich  Assistenten). . 1 500  bis  3  900  13  100
2  700
48.  4.  —  Die  zu  Stellenzulagen  für  die  Intendantursekretäre
  und  Intendanturregistratoren
in  dem  Etat  vorgesehenen. . .  —  — 1 200
sind  hier  abzusetzen.
Seite..    4 893  1  453  633
Reichs-Gesetzbl.  1897.  85
        <pb n="550" />
        — 538 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-  ·  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  4 893  1  453  633
Klasse  20.
Fortdauernde  .
Ausgaben.  Marine.
20. 62. 1.  78  Zahlmeister  und  Unterzahlmeister. . .  1  800  bis  3  600  7  700
2  700
Klasse  21.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
21. 35. 3.  1  Registrator  und  Journalist  bei  der  Ober-Militär-Examinationskommission. . .
  2  100  bis  3  300  300
2  700
-  6.  1  Registrator  bei  der  Kriegsakademie. . .  -  —
-, 18.  1  Registrator  und  Journalist  beim  Kommando
des  Kadettenkorps. . .  -  600
37.  4.  1  Registrator  bei  der  Artillerie-Prüfungskommisssion. . .
  .  .  ...  -  —
b.  Sachsen.
14.  6.  7 Kanzleisekretäre  beim  Kriegsministerium. .  2 100  bis  3  300  500
2 700
c.  Württemberg.
- -  5  Kanzlisten  beim  Kriegsministerium. . .  -  1  900
15.  1.  1  Kanzlist  beim  Kriegszahlamte. . .  -  100
Marine.
63.1.  3  Oberlootsen. . .  ...  -  1  500
Seite  ..  4 991  1 466  233
        <pb n="551" />
        — 539 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Für
Lau-    Der  Beamten  
fende  pitel  Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  4  991  1  466  233
Klasse  22.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
22.  15.  1.  23  Geheimsekretäre  (einschließlich  der  Kassenassistenten)
  bei  der  Generalmilitärkasse
(4  werden  aus  Marinefonds  besoldet). .  1  800  bis  3  300  —
2 550
Klasse  23.
Marine.
23. 46.  3.  4  Sekretariats-  und  Registraturassistenten
beim  Reichs-Marine-Amte. . .  2  100  bis  3 000  600
    2 550
Reichs-Justizverwaltung.  
65.  3.  1  Sekretariatsassistent  beim  Reichs-Justizamte  -  —
66.  5.  2  Sekretariatsassistenten  beim  Reichsgerichte  -  –
Reichs-Eisenbahn-Amt.
70. 3.  3  Sekretariats-  und  Registraturassistenten  -  700
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3.  4.  8  Registraturassistenten  beim  Reichs-Postamte  -  2 200
Klasse  24.
  
Fortdauernde Ausgaben.  Answärtiges  Amt.
24. 4. 3.  2  Büreauassistenten. . .  2 550  300
Seite. .  5 034  1  470  033

 

 

 

 

85
        <pb n="552" />
        — 540 — 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-      Für
pitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
Uebertrag  5  034  1  470  033
Klasse  25.
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
25.  28.  1.  77  Garnisonbauwarte. . .   1  500  bis  3  300
2  400
-  -, 47  Garnisonbauschreiber. . .  ..  .  1 500  bis 3 000  } 10  200
2 250
b.  Sachsen.
-, -  6  Garnisonbauwarte. . .  .  .  .  ..  1  500  bis  3  300  —
2 400
-, -, 6  Garnisonbauschreiber. . .  ..  1 500  bis  3 000  —
2 250
c.  Württemberg.
-, -, 4  Garnisonbauwarte  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1 500  bis 3 300  1 100
2 400
-, -, 2  Garnisonbauschreiber. . .  ..  1  500  bis  3  000  –
2 250
Klasse  26.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
26.  24.  3.  843  Zahlmeister  bei  den  Trupden. . .  1  800  bis  3  000  84  300
2  400
b.  Sachsen.
-  -, 73  Zahlmeister  bei  den  Truppen. . .  .  7  300
c.  Württemberg.
-  -  46  Zahlmeister  bei  den  Truppen. . .  ..  -  4  600
Seite. .  6  138  1  577  533
        <pb n="553" />
        — 541 —

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Für
Lau-    Der  Beamten  
fende  pitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  6  138  1 577  533
Klasse  27.
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
27  15.  2.  4  Buchhalter  (einschließlich  Assistenten)  bei
der  Zahlungsstelle  des  14.  Armeekorps  1  800  bis  2 900  —
2 350
Klasse  28.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
28. 35. 18.  7  Elementarlehrer  bei  den  Provinzial-Kadettenanstaltten. . .
  .  .  .  ..  1 500  bis  3  000  2 700
2 250
Klasse  28a.
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
28a.  3. 4.  41  Büreau-  und  Rechnungsbeamte  ⅠⅠ.  Klasse
(Büreauassistenten)  beim  Postanweisungsamte,
  Postzeugamte,  Telegraphen-Ingenieurbüreau,
  der  Telegraphenapparatwerkstatt
  und  der  Generalpostkasse.  1 500  bis  3 000  2  200
2 250
-, -   1  Bauschreiber. . .  .  .  ...  -, —
-, 18.  939  Büreau-  und  Rechnungsbeamte  ⅠⅠ.  Klasse,
Büreauassistenten  und  Kanzlisten  bei  den
Oberpostdirektionen. . .  -  63  000
-, 22. 15  453  Oberpostassistenten,  Obertelegraphenassistenten,
  Postassistenten  und  Telegraphenassistenten. . .
  -  349  300
-  23.  3 020  Vollbeschäftigte  Vorsteher  von  Postämtern
ⅠⅠⅠ.  Klasse  (Postverwalter). . .  .  .  ..  -  151 500
Seite. . 25 603  2  146  233
        <pb n="554" />
        — 542 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Ka-      Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  2  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897  /98
mer.des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  25 603  2 146 233
Klasse  29.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
29. 37. 3.  52  Revisionsbeamte  der  Gewehr-  und  Munitionsfabriken:
  1  800  bis  2 600  21 500
2 200
b.  Sachsen.
-  2.  1  Revisionsbeamter  bei  der  Waffeninstand--setzungswerkstatt
  der  Artilleriedepots  in
Dresden. . .  -  100
Klasse  30.
Reichsheer.
  a.  Preußen  2c.
30. 35. 25.  40  Lehrer  bei  den  Unteroffizierschulen  und
Unteroffiziervorschulen. . .  1  500  bis  3  000  18 500
-, 42  19  Lehrer  bei  den  Garnisonschulen  und  dem  2 250
Militär-Knaben-Erziehungsinstitut  in
Annaburg. . .  ...  .  ...  -, 12 550
b.  Sachsen.
-, 25.  5  Lehrer  bei  der  Unteroffizierschule  und  Unteroffiziervorschule. . . 
  .  .  ...  -  3 800
-, 42.  4  PLehrer  bei  der  Soldaten-Knaben-Erziehungsanstalt
  zu  Kleinstruppen  und  bei  der
Garnisonschule  in  Festung  Königstein. . .  -  2 400
Marine.
50.  1. 4  Lehrer  an  der  Garnisonschule  in  Friedrichsort  -  2 850
Seite. . .  25 728  2 207 933
        <pb n="555" />
        — 543 —

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-        Für
Laufende  pitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
Uebertrag  25 728  2 207 933
Klasse  31.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
31. 33. 1.  17  Rechnungsführer  bei  den  Remontedepots.. .  1 200  bis  2  200  67 50
1 700
-  -  35 Wirthschaftsinspektoren  daselbst. . .  -  11  100
b.  Sachsen.
-  -  2 Rechnungsführer bei den Remontedepots.  -  450
-  -  3  Wirthschaftsinspektoren  daselbst. . .  -  1 000
Klasse  32.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
32.9.  94  Festungsbauwarte  (bisher  Ⅰ.  und  ⅠⅠ.  Klasse)
—  ausschließlich  1  für  Ulm. . .  1  400  bis  2 200  —
b.  Sachsen.  1 800
-, -, 1  Festungsbauwart  (bisher  Ⅰ.  Klasse).  ..  ..  .  -, —
Klasse  33.
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
33. 3. 4.  29  Mechaniker  bei  der  Telegraphenapparatwerkstatt. . .
  1  200  bis  2  200  3  100
1 700
Seite. . .  25 909  2 230  333
        <pb n="556" />
        —  544  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-    Für
Lau-  Der  Beamten  
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(33.)  Uebertrag 25 909  Noch:  Klasse  33.  2  230  333
  Reichs-Post- und Telegraphen
Einnahme.  verwaltung.
3.  22.  126  Maschinisten  und  Mechaniker. . .  .  1  200  bis  2  200  10  400
1  700
Summe  26 035  –  2 240  733
Hierzu:  Für  Beamte  der  Betriebsverwaltung
  der  Reichseisenbahnen  (Tarifklasse
  V  des  Wohnungsgeldzuschusses  der
4  925  übrigen  Reichsbeamten)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  605  515.
Gesammtsumme  30  960  —  2  846  248

 

 

 

 

Von  dem  Mehrbedarf  für  das  Etatsjabr
  1897/98  entfallen  auf:

Auswartiges Amt  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Reichsamt  des  Innern
Reichsheer:

Preußen  2c.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Marine  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Reichs-Justizverwaltung
Reichsschatzamt
Reichs-Eisenbahn-Amt
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
Reichsdruckerei  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...


Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen
Summe  wie  oben



 

 

-, 300
-, 57  850

-, 393  770
-, 36  800
-, 28  390
-, 57 350
-, 18  900

-, 700
-, 1  638  973
-, 7 700

 

-, 2  240  733
-, 605  515

 

 

-, 2  846  248
        <pb n="557" />
        —  545  —

Berechnung

des

Beilage  zu  Anlage  5.

 

Mehrbedarfs  an  Besoldungen  für  Beamte  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen
(Tarifklasse  V  und  VI  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  übrigen  Reichsbeamten)

auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau- Ka-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Einnahme.  Klasse  4
A.  4. 14.  8  Eisenbahnbetriebskontroleure. . .  .  3  300  bis  4 500  1  920
3 900
und  240  Mark
Zuschuß.
-, -  1  Hauptkassenkassirer. . .  ...  -  390
Klasse  B.
B. 4.  15.  2  Stationsvorsteher  zu  Straßburg  und  Metz  2 700 bis  4 500  480
3 600
und  240  Mark
Zuschuß.
-, -, 19  Stationsvorsteher  1.  Klasse. . .  .  ..  .  -  10 910
4. 16.  22 Stationskassenrendanten und Güterexpedienten 1. Klasse.................
  -  15 250
Seite. .  52  28  950
Reichs-Gesetbl.  1897.  86
        <pb n="558" />
        —  546  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Für
Laufende  pitel  Titel  Der  Beamten  Künftige   das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
Uebertrag  52  28  950
.Einnahme  Klasse  C.
C.  4.  14.  29  Technische  Eisenbahnsekretäre. . .  2  400  bis  4 500  990
3  450
und  240  Mark
Zuschuß.
-, 16.  5  Werkstättenvorsteher. . .  -  1  810
Klasse  D.
D.  4.  14.  228  Nichttechnische  Eisenbahnsekretäre. . .  2  100  bis  4 500  44  400
  3 300
und  240  Mark
Zuschuß.
-, 16.  5  Materialienverwalter  1.  Klasse. . .  -  1  000
Klasse  E.
E. 4. 15.  92  Stationsvorsteher  2.  Klasse. . .  2  100  bis  3  300  21  100
2  700
und  240  Mark
Zuschuß.
-, 16.  62  Stationskassenrendanten  und  Güterexpedienten
  2.  Klasse. . .  .  ..  -  14  050
-, 15.  32  Bahnmeister  1.  Klasse. . .  -  10  410
-, 16.  33  Werkmeister. . .  -  2  010
Klasse  F.
F.  4.  14.  168  Betriebssekretäre.  ..  .  .  .  ..............  1  800  bis  3  300  10  700
2  550
und  240  Mark
Zuschuß.
Seite. .  706  135 420
        <pb n="559" />
        — 547 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-    Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  706  135  420
Einnahne.  K  lasse  G.
G.  4.  14.  30  Büreauassistenten. . .  ...  ..  ...  1 800  bis  3 000  —
2 400
und  240  Mark
Zuschuß.
-, 15.  596  Stationsaufseher  und  Stationsassistenten.  -  106 300
-, -  113  Bahnmeister. . .  .  ...  23 900
-, -, 11  Telegraphenkontroleure...........  .  ...  -  1 960
-, 16.  8  Materialienverwalter  2.  Klasse. . .  -  1  500
Klasse  H.
H.  4.  16  441  Lokomotivführer. . .  1  500  bis  2 500  57  660
  2000
und  240  Mark
Zuschuß.
Klasse  J
J. 4. 15.  110  Telegraphisten. . .  .  ..  1  320  bis  1 920  13  200
1  620
und  240  Mark
Zuschuß.
Klasse  K.
K.  4.  15.  337  Portiers  und  Rottenführer. . .  920  bis  1 520  33 700
1 220
und  90  Mark
Zuschuß.
Seite. .  2  352  373  640

 

 

 

 

86
        <pb n="560" />
        — 548 —



 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-    Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  2 352  373  640
Einnahme.  Klasse  L.
L.  4.  15, 727  Weichensteller  2.  Klasse. . .  .  .  .  .  920  bis  1 520  72  700
1 220
und  120  Mark
Zuschuß.
-, 16  580  Bremser  und  Wagenwärter. . .  -  58  000
Klasse  M.
M.  4. 16  249  Schaffner. . .  .  .  .  ..  920  bis  1 520  24  900
1 220
und  180  Mark
Zuschuß.
Klasse  N.
N.  4.  15  1 017  Bahnwärter. . .  .  .  .  ..  820  bis  1 170  76 275
995
und  90  Mark
Zuschuß.
Summe. . 4 925  605  515
        <pb n="561" />
        — 549 —

Berechnung

der

Anlage  6.

 

Mehrforderung  an  Besoldungen  für  Beamte  der  Tarifklasse  III  des  Wohnungsgeldzuschusses

auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-    Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Klasse  1.
  Auswärtiges  Amt.
1.  4.  3.  1  Vorstand  des  Zentralbüreaus. . .  ..  .  7 500  300
Klasse  2.
Reichstag.
2. 2.  1.  1  Direktor. . .  .  ...  7 200  1  200
Der  jetzige
Stelleninhaber
erhält  außerdem
künftig  wegfallend
3  000  Mark.
Reichsschatzamt.
69.  1.  14  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern 7 200  und  8  400
1  800
Stationszulage.
Seite. .  16  9 900
        <pb n="562" />
        — 550 —

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Ka-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  16  9 900
  Klasse  3.  ·
Fortdauernde  
Ausgaben.  Reichsamt  des  Innern.
3. 7d. 1.  1  Vorstand  des  Schlffsvermessungsamts.  6  O00  bis  7 500  1  200
6  750
Bezieht  außerdem
eine  künftig  wegfallende
  pensionsfähige
  Zulage  von
  900  Mark.
  Marine.
60.  1.  11  Ressortdirektoren. . .   ...  6 000  bis 7 500  16 000
6 750
und  künftig  eine
pensionsfähige
Zulage  von  je
900  Mark.
Klasse  4.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.  
4. 35. 18.  2  Studiendirektoren  bei  der  Hauptkadettenanstalt. . ..
  6  000  bis  7 200  1  200
6  600
Klasse  5.
Auswärtiges  Amt.
5. 4. 3.  1  Vorstand  des  Chiffrirbüreaus. . .  6  600  600
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
    verwaltung.
3. 3.  1  Generalpostkassenrendant. . .  -  600
-, 20.  1  Direktor  des  Postzeitungsamts  in  Berlin  -  600
Seite. .  33  30  100
        <pb n="563" />
        — 551 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Ka-      Für
pitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
Uebertrag  33  30  100
  Klasse  6.
  
Fortdauernde Ausgaben  ,  Auswärtiges  Amt.
6. 4.  2.  13  Ständige  Hülfsarbeiter. . .  5  100  bis  7 500, 9 000
6  300
6a.  1.  4  Ständige  Hülfsarbeiter  (Kolonialabtheilung).
  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  -  3 300
Klasse  7.
Reichsamt  des  Innern.
7. 7.  2. 7  Ständige  Hülfsarbeiter  und  mathematischer
Hülfsarbeiter  für  Versicherungswesen
beim  Reichsamte  des  Innern. . .  5  400  bis  7 200  2  400
6  300
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
38.  1.  1  Direktor  der  Versuchsstelle  für  Sprengstoffe  -  200
Marine.
46.  2.  2  Hülfsräthe  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -  200
Reichs-Justizverwaltung.
65. 2.  2  Ständige  Hülfsarbeiter  beim  Reichs-Justizamte. . .
  -  100
Reichsschatzamt.
67.  2.  2  Ständige  Hülfsarbeiter. . .  -  1 200
Seite. .  64  46  500
        <pb n="564" />
        —  552  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Für
Lau-  -  Der  Beamten
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(7.) Uebertrag  64  Noch:  Klasse  7.  46  500
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3. 2.  4 Ständige  Hülfsarbeiter. . .  5  400  bis  7  200  –
6  300
-  -  2  Obertelegrapheningenieure. . .  .  ..  -, 100
Reichsamt  für  die  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen.
4.  2.  1  Ständiger  Hülfsarbeiter. . .  -  200
Klasse  8.
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
8. 38.  1.  2  Chemiker  und  Physiker  bei  der  Versuchsstelle
  für  Sprengstofe. . .  5  400  bis  7 200  400
6 300
Klasse  9.
Marine.
9.  60.  1.  11  Betriebsdirektotern. . .  ..  ...  6 000  bis  6 600  6  000
6  300
Klasse  10.
Reichsheer.
b.  Sachsen.
10.  35.  18.  1  Studiendirektor  bei  der  Kadettenanstalt. .  5  100  bis  7  200  400
  6 150
Seite. .  85  53  600
        <pb n="565" />
        —  553  —

 

 

 

Laufende  Ka-    Für
pitel  Tiel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897  /98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
  Mark.  Mark.
Uebertrag  85  53  600
  Klasse  11.
Fortdauernde  
Ausgaben.  Reichsamt  des  Innern.
1. 7a.  1  Mitglied  der  Zentraldirektion  der  Monumenta
  Germaniae  historica. . .  4  500  bis  7 500  1  200
6  000
7b.  4.  1  Reichsinspektor  für  die  Steuermanns-  und
Schifferprüfungen. . .  -, -10.
  1.  6  Mitglieder  beim  Statistischen  Amte. . .  -, 700
11.  1.  3  Mitglieder  bei  der  Normal-Aichungskommission. . .
  —  —
12.  1.  10  Mitglieder  beim  Gesundheitsamte. . .  -  -
13.  1.  47  Mitglieder  im  Hauptamte  beim  Patentamte  -, 1 100
13a.  1.  23  Ständige  Mitglieder  beim  Reichs-Versicherungsamte
  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  600
13b.  2.  8  Mitglieder  bei  der  Physikalisch-Technischen
Reichsanstalt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -, 500
13c.  1.  6.  3  Mitglieder  und  Betriebsdirektor  beim
Kanalamte. . .  ...  -  200
Reichsheer.
b.  Sachsen.
14.  3.  2  Referenten  vom  Civil  beim  Kriegsministerium  4  500  bis  7  200  1  600
5  850
14.  3.  1  Vortragender  Baurath. . .  .  .  .  .  -, 372
27.  17.  Der  vortragende  Baurath  bezieht
künftig  Servis.
18.  1.  1  Rath  des  Oberkriegsgerichts. . .  -  500
c.  Württemberg.
14.  3.  3  Referenten  vom  Civil  beim  Kriegsministerium  -, 5  200
18.  1.  2  Räthe  des  Oberkriegsgerichts  ....  -, 2 600
Seite.  196  68  172
87

 

 

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1897.
        <pb n="566" />
        — 554 —

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  196  68  172
  Klasse  12.
Fortdauernde  
Ausgaben.  Auswärtiges  Amt.
12. 4. 3.  1  Rendant  der  Legationskasse. . .  5  400  bis  6  600  600
6  000
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
22.  15.  1  Plankammerinspektor. . .  .  ..  -  600
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.

77.  3.  1  Rendant. . .  ...  -  600
Klasse  13.
Reichsamt  des  Innern.
13. 7. 3.  1  Büreauvorsteher. . .  6  000  600
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
14.  5.  3  Ständige  Hülfsarbeiter  im  Kriegsministerium
  .  ....  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5 700  —
Marine.
60.  4.  1  Leitender  Arzt  des  Werftkrankenhauses  in
Wilhelmshaven. . .  6  000  600
Reichs-Justizverwaltung.
66.  5.  1  Büreauvorsteher  beim  Reichsgerichte. . .  -  600
Reichsschatzamt.
67.  3.  1  Büreauvorsteher. . .  ...  600
Seite. .  206  72  372
        <pb n="567" />
        — 555 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende | Ka-  .  Für
pitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(13.)   Uebertrag 206  Noch:  Klasse  13.  72  372
Fortdauernde Ausgaben.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
70.  3.  1  Büreauvorsteher. . .  .  ....  6 000  600
Klasse  14.
Reichstag.
14. 2. 11.  1  Oberbibliothekar. . .  ...  4  500  bis  7 200  300
5  850
Klasse  15.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
15. 18.  2.  17  Korpsauditeure  und  Gouvernementsauditeur
in  Berlin. . .  5  100  bis  6  300  12 350
5 700
b.  Sachsen.
-, -, 1  Korpsauditeur. . .  -  350
c.  Württemberg.
-, -, 1  Korpsauditeur. . .  ...  -, -Klasse
  16.
Reichskanzlei.
16.  3.  3.  3  Büreaubeamte  .  .  ..  .  ..  ...  ...  .  .  .  .  .  ...  4 200  bis  7 200  1  800
Z„  5700
Reichsheer.
14. 5.  a.  Preußen  2c.
28.  1.  } 26  Intendantur-  und  Bauräthe. . .  4 200  bis  6 900  17 400
  5 550
Seite. .  256  105  172

 

 

 

 

87
        <pb n="568" />
        — 556 —

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-    Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(16.) Uebertrag  256  Noch:  Klasse  16.  105  172
Fortdauernde
Ausgaben.  b.  Sachsen.
28.  1.  2  Irntendantur-  und  Bauräthe. . .  .  ..  4 200  bis  6 900  —
5 550
Marine.
55.  1.  3  Garnisonbaubeamte  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -, 1 100
Reichs-Justizverwaltung.
66.  4.  1  Bibliothekar  beim  Reichsgerichte. . .  -  900
Reichs-Post  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3.  17.  161  Oberposträthe  und  Posträthe. . .  .  .  .  -  } 40  500
-, 18  Postbauräthe  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Reichsdruckerei.
3a.  1.  1  Stellvertreter  des  Direktors.  .  .  .  ..  .  .  ...  -, 900
5  Vorsteher  der  chalkographischen  Abtheilung,
Vorsteher  der  Gravirabtheilung,  Oberbetriebsinspektor
  und  Betriebsinspektoren  -  1  400
Klasse  17.
Fortdauernde  
Ausgaben.  Marine.
17.  46.  2.  1  Konstrukteur  für  das  Seezeichenwesen  .  .  .  4 200  bis  6  900  —
5 550
Klasse  18.
Auswärtiges  Amt.
18.  4.  4.  1  Vorstand  der  Geheimen  Kanzlei. . .  5  400  bis  6 000  600
5 700
Seite..  449  150  572
        <pb n="569" />
        — 557 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-    Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu.
Mark.  Mark.
(18.) Uebertrag  449  Noch:  Klasse  18.  150  572
  .
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
15.  1.  2  Kriegszahlmeister  und  Oberbuchhalter. .  .  5  400  bis  6 000  1 200
5 700
22.  15.  4  Vermessungsdirigenten  der  Landesaufnahme  -  1  400
b.  Sachsen.
15.  1.  1  Kriegszahlmeister. . .  .  ..  -  300
Klasse  19.
Reichsamt  des  Innern.
19.  7d.  1.  1  Mitglied  des  Schiffsvermessungsamts. . .  4  500  bis  6  000  200
5 250
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
35.  6.  2  Lehrer  (Professoren)  an  der  Kriegsakademie  -  200
35.  10.  4  Lehrer  der  vereinigten  Artillerie-  und  Ingenieurschule. . .
  .  .  .  .  ..  -, 3 700
Klasse  20.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
20.  15.  1  3  Kassirer  der  Oberbuchhaltereien  der  Generalmilitärkasse
  und  der  Rendant  der
Militärpensionskasse. . .  .  .  .  ..  5 000  bis  5 500  1 200
5 250
Seite. . 466  158  772
        <pb n="570" />
        — 558 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Ka-  
Lau-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  466  158  772
Klasse  21.
Fortdauernde  Reichsherr.
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
21. 16. 2.  84  Oberintendanturrath  und  Intendanturrähte. . .
  . .  3 600  bis  6 300  19  700
4  950
b.  Sachsen.
-, -  6 Intendanturräthe..................  -  2  700
c.  Württemberg.
-  -  5 Intendanturräthe..................  -  500
28.  1.  1  Intendantur-  und  Baurath. . .  -  —
Marine.
48.  1.  8  Intendanturräthe. . .  -  600
Klasse  22.
Marine.
22.  47.  1.  5  Abtheilungsvorstände  der  Seewarte  2c.  ..  .  4 200  bis  6  600  6 000
5  400
Klasse  23.
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
23. 3. 20.  1  Inspektor  des  Postzeitungsamts  in  Berlin  4  800  bis  5  400  900
5  100
Reichsdruckerei.
3a.  1.  1  Rendant. . .  ..  .  .  .  .  ..  -, 600
Seite. .  577  189  772
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        — 559 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

Ka-    Der  Beamten    Für
Laufende  pitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
Uebertrag  577  189  772
Klasse  24.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
24. 14. 5.  1  Oberingenieur  beim  Kriegsministerimim. . .  4  000  bis  6  000  –
5  000
38.  1.  4  Oberingenieure  und  Oberchemiker  bei  den
technischen  Instituten  der  Artillerie  -  —
Marine.
59.  1.  6  Lehrer  .................  .  ..  .  ..  .  .  ..  -  3 000
Klasse  25.
Reichsamt  des  Innern.
25. 13c.  4.  3  Bauinspektoren  und  Maschinenbauinspektor
  beim  Kanalamte. . .  .  4 200  bis  5 700  —
4 950
Marine.
46.  2.  1  Kartograph. . .  .  .  ...  -, 200
Klasse  26.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
26 17. 1.  15  Evangelische  Oberpfarrer. . .  3  600  bis  5  850  6  350
4 725
-, 2.  7  Katholische  Divisions-  und  Garnisonpfarrer
mit  dem  Range  als  Oberpfarrer  -  3  400
Seite. .   614  202  722
        <pb n="572" />
        — 560 —

 

 

 

 

Lau-  Titel  Der  Beamten  Für
fende  Kapitel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(26.)  Uebertrag  614  Noch:  Klasse  26.  202  722
#  
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  b.  Sachsen.
17.  1.  1 Evangelischer  Oberpfarrer  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  3  600  bis  5  850  —
1 725
Marine.
50.  1.  1  Evangelischer  Marineoberpfarrer. . .  -  —
Klasse  27.
Reichsamt  des  Innern.
27. 13c.  6.  2  Hafenkapitäne  beim  Kanalamte. . .  3  600  bis  5 700  —
4 650
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
28.  I.  112  Garnisonbauinspektoren. . .  -  40  200
b.  Sachsen.
-  -, 8  Garnisonbauinspektorten. . .  ...  —  —
e.  Württemberg.
-, -, 6  Ganrnisonbauinspektorten. . .  -  2  000
Klasse  28.
Reichstag.
28. 2. 1.  10  Registratoren,  Rendant,  Kalkulator,  expedirende
  Sekretäre,  Beamte  des  stenographischen
  Büreaus. . .  .  .  ..  3  000  bis  6 000  } 2 800
4 500
-, 11.  3  Bibliothekare  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Seite.  ..  .  757  247 722
        <pb n="573" />
        — 561 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-      Für
fende  Kapitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(28.)  Uebertrag  757  Noch:  Klasse  28.  247 722
Fortdauernde  
Ausgaben.  Auswärtiges  Amt.
4.  3.  81  Expedienten,  Chiffreure,  Geheime  Registratoren
  und  Kassenbeamte  und  ein
Geheimer  Kanzleiinspektor. . .  3  000  bis  6 000  16  050
4 500
6a.  2.  14  Expedienten,  Geheime  Registratoren  und
Kassenbeamte  (Kolonialabtheilung)  .  .  .  .  -, 2 600
Reichsamt  des  Innern.
7.  3  32  Expedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren,
Registratoren,  Kanzleivorsteher. . .  -  12  600
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
14.  5/6.  214  Oberstabsapotheker,  Expedienten,  Registratoren,
  Kanzleivorsteher  (einschließlich  eines
Expedienten,  dessen  Besoldung  aus  dem
Reichs-Invalidenfonds  erstattet  wird).   -  101 180
Marine.
46.  3.  83  Expedirende  Sekretäre,  Registratoren  mit
Einschluß  des  Bibliothekverwalters,
Kanzleivorsther. . .  ...  -  17  500
Reichs-Justizverwaltung.
65.  3.  11  Expedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren,
Registratoren  und  Kanzleivorsteher  beim
Reichs-Justizamte  ...  .  ...  ..  ..  .  .  ...  -, 4 700
66.  4.  2  Bilbliothekassistenten  beim  Reichsgerichte. .  -  100
-, 5.  22  Obersekretäre  und  Kanzleidirektor  beim
Reichsgericht. . .  .  ...  7 000
Seite.  ..  .  1 216  409  452
Reichs-  Gesehbl.  1897.  88
        <pb n="574" />
        —  562  —

 

 

 

Ka-  
Lau-  -  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(28.)  Uebertrag 1 216  Noch:  Klasse  28.  409  452
Fortdauernde  
Ausgaben.  Reichsschatzamt.
67.  3.  27  Erpedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren,
Registratoren  und  Kanzleivorsteher  3  000  bis  6 000)  12  200
4 500
69.  6.  4  Erxpedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren
und  Registrator  beim  Zoll-  und  Steuerrechnungsbürau. . .
  .  ..  -, 1 600
Reichs-Eisenbahn-Amt.
70.  3  21  Expedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren,
Registratoren  und  Kanzleivorsteher  -  6  900
Rechnungshof.
73.  3.  97½  Revisoren,  Kalkulatoren,  Journalist,  Registratoren
  und  Kanzleivorsteher. . .  -  37  600
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.

77.  3.  4  Expedirende  Sekretäre  und  Kalkulatoren. .  -  2 200
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Eimahme.
  verwaltung.
3.  3.  107  Erxpedirende  Sekretäre,  Registratoren,Telegrapheningenieure,
  Kanzleidirektor,  Vorsteher
  des  Postanweisungs-  und  des  Postzeugamts. . .
  .  .  .  .  .  .  .  ..  -
-, -  2 Oberbuchhalter und Kassirer der General-  } 26  000
postkasse. . .  .  .  ... -Seite
  1  478⅓  495  952
        <pb n="575" />
        — 563 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Der  Beamten    Für
Laufende  pitel  Titel        Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(28.)  Uebertrag  1  478⅓  Noch:  Klasse  28.  495  952
Reichs-Post-  und  Telegraphen-
  verwaltung.
Einnahme.
3.  20.  Postdirektoren  und  Telegraphendirektoren.

A.  vorsteher  von  Civilämtern.
164  Gruppe Ⅰ  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  42 00  bis  6  000
5  100
247  - ⅠⅠ......................  3  600  bis  5  700

4 650  } 200  300
199  - ⅠⅠⅠ  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  3 000  bis  5  400
4 200
B.  Militär  -  Postdirektoren.
7  Klasse Ⅰ    .  ...  .  .  .  ..  4  400  bis  5  400
4 900
46  - ⅠⅠ  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  3 800  bis  5 000
4 400
40  600
40  - ⅠⅠⅠ.........................  3  400  bis  4 600  } 40 600
4 000
39  - ⅠV.........................  3  000  bis  4 200
3  600
Reichsamt  für  die  Verwaltung  der
Reichseisenbahnen.
4.  3.  4  Expedirende  Sekretäre,  Kalkulatoren  und
Registratoren. . .  .  ...  3  000  bis  6 000  1  900
4 500
Seite . . 2 224½  738  752

 

 

 

 

88
        <pb n="576" />
        — 564 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-    Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  2 224⅓  738  752
Klasse  29.
Fortdauernde Ausgaben.    Reichsamt  des  Innern.
29. 13b.  2.  1  Werkstattvorsteher  bei  der  Physikalisch-Technischen
  Reichsanstalt  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  3  600  bis  5  400  –
4 500
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3.  18.  40  Oberpostkassenrendanten. . .  .  .  .  -, 11 800
Klasse  30.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
30. 38. 1.  2  Konstrukteure  II.  Klasse. . .  .  ...  4  200  bis  4  800  1  100
4 500
b.  Württemberg.
15.  1.  1  Kriegszahlmeister. . .  -  1  200
Klasse  31.
Marine.
31. 60.  1.  73  Bauinspektoren  und  Baumeister. . .  3  000  bis  5  700  26  350
4 350
Seite. . .  2  341⅛  779 202
        <pb n="577" />
        — 565  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  .
Lau-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Eats. Zahl  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  2 341⅓  779  202
Klasse  32.
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
32. 3.  3.  1  Postbauinspektor  als  technischer  Hülfsarbeiter
für  Bausachen  und  Vorsteher  des  technischen
  Baubüreaus  im  Reichs-Postamte  3  600  bis  4  800  
4 200  } 1 200
3.  17.  9  Postbauinspektoren  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .. -Klasse
  33.
Fortdauernde
Ausgaben.  Marine.
33.  62.  1.  10  Oberzahlmeister. . .  .  .  .  ..  3 900  bis  4 500  900
4 200
Klasse  34.
Marine.
34. 63.  1.  1  Lootsenkommandeur  4 200  600
Klasse  35.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
35. 15.  1.  1  Kassirer  der  Militärpensionskasse. . .  3  300  bis  4 800  300
-  -  17  Burchhalter  der  Generalmilitärkasse  (ein  4 050
(62.  1.  schließlich  4,  deren  Besoldung  aus  Marine-Marine)
  fonds  erstattet  wird)  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ...  -, 3 500
l
Seite.. 2 380⅓  785  702
        <pb n="578" />
        —  566  —

 



 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(35.)  Uebertrag  2  380⅛  Noch:  Klasse  35.  785  702
  
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  b.  Sachsen.
15.  1.  1  Kassirer  beim  Kriegszahlamte. . .  3  300  bis  4  800  300
4 050
-, -,  1 Buchhalter daselbst.................  -  200
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3.  3.  8  Buchhalter  bei  der  Generalpostkasse  (mit
dem  höheren  Wohnungsgeldzuschusse)  -  1  600
Klasse  36.
Reichsheer.
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
36. 18. 2.  96  Divisions-,  Gouvernements-  und  Garnisonauditeure
  (ausschließlich  1  in  Neu-Ulm)  2  400  bis  5 700  39  000
4  050
b.  Sachsen.
-. -  8 Divisions-, Gouvernements- und Garnisonauditeure.......................
  -  2 700
c.  Württemberg.
-, -, 12  Divisions-,  Gouvernements-  und  Garnisonauditeure,
  einschließlich  1  bei  dem  Oberkriegsgericht. . .
  .  .  .  ...  5  400
Marine.
49.  1.  6  Auditeure  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1500
Seite. . . 2 512⅓  836  402
        <pb n="579" />
        — 567 —

  

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-    Der Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  1  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  2 512⅓  836  402
Klasse  37.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c
37. 35. 18.  83  Oberlehrer  bei  den  Kadettenanstalten. . .  2  700  bis  5  100  49  800
3  900
b.  Sachsen.
-, -, 12  Oberlehrer  bei  der  Kadettenanstalt. . .  -  6  200
Klasse  38.
Reichsamt  des  Innern.
38.  17d.  2.  1  Technischer  Hülfsarbeiter  beim  Schiffsvermessungsamte. . .
  2  400  bis  4  800  300
3 600
11.  2.  9  Technische  Hülfsarbeiter  bei  der  Normal-Aichungskommission
  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  *  -, 1  500
12. 2.  9  Technische  Hülfsarbeiter  beim  Gesundheitsamte
  ...  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -  1 700
13.  2.  41  Vorsteher  des  technischen  Büreaus,  technische
  Hülfsarbeiter  beim  Patentamte. .  -  7 800
13a  2.  8  Vorsteher  des  Rechnungsbüreaus  technische
Rechnungsbeamte  beim  Reichs-Versicherungsamte
  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 1 700
13b.  3.  10  Technische  Hülfsarbeiter  bei  der  Physikalisch-Technischen
  Reichsanstalt. . .  .  .  ..  .  -, 1 500
13c.  2.  1  Vorsteher  der  Plankammer  und  des  technischen
  Büreaus  beim  Kanalamte  -  300
Seitte. . . 2  686⅓  907  202
        <pb n="580" />
        —  568  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Der  Beamten    Für
fende  Kapitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num.-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(38.)  Uebertrag  2  686½  Noch:  Klasse  38.  907 202
Fortdauernde  .
Ausgaben.  Marine.
Assistenten  der  Seewarte. . .  .  .  .  .  ..
} 2 400  bis  4 800  2 200
47.  1.  14  { Civilassistent  des  Observatoriums  in  Wil-  3 600    
helmshaven  und  Vorstand  des  Chronometer-Observatoriums
  in  Kiel. . .
Klasse  39.
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
39. 115.  2  1  Rendant  der  Zahlungsstelle  14.  Armeekorps. . .
  .  .  .  .  .  .  .  .  3  000  bis  4 200
    3 600
22.  1.  1  Archivar  für  das  Kriegsarchiv  des  großen
Generalstabes..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  —
88.  1.  26  Ingenieure,  Chemiker  und  Physiker  bei
den  technischen  Instituten  der  Artillerie
(bisher  I.  und  II.  Klassse). . .  -  6  100
b.  Sachsen.
- -  3 Ingeneure und Chemiker bei den technischen
  Instituten  der  Artillerie. . .  -  1  550
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3.  17.  171  Postinspektoren. . .  .  .  ..  3 000  bis  3 900  17 600
3 450
Seite. .   2  90  2⅛  934  652
        <pb n="581" />
        — 569  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Der  Beamten    Für
Laufende  pitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897  /98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
Uebertrag  2  902⅛  934  652
Klasse  40.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
40. 17. 1.  60  Evangelische  Divisions-  und  Garnisonpfarrer. . .
  .  .  .  .  .  .  ..  2  400  bis  4 200  24 150
      3 300
-, 2.  37  Katholische  Divisions-  und  Garnisonpfarrer
  (ausschließlich  1  für  Ulm). . .  -  12  200
84.  3.  1  Enangelischer  Pfarrer  beim  Invalidenhause
in  Berlln. . .  .  .  .  . . .  -  400
35.  18.  1  Evangelischer  Pfarrer  bei  der  Hauptkadettenanstalt
  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 750
-, -, 1  Katholischer  Pfarrer  bei  der  Hauptkadettenanstalt. . .
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -, 400
-, 42.  1  Evangelischer  Pfarrer  und  Schulinspektor
beim  Militär-Knaben-Erziehungsinstitut
in  Annaburg.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ...  -,  50
b.  Sachsen.
17.  1.  4  Evangelische  Divisions-  und  Garnisonpfarrer. . .
  1  200
-, 2.  1  Katholischer  Divisions-  und  Garnisonpfarrer  -, 300
Klasse  41.
Reichsamt  des  Innern.
41. 10.  2.  2  Büreauvorsteher  beim  Statistischen  Amt. .  2 100  bis  4 200  1  200
Die  vor  dem  1.  April  1897  an-  3 150
gestellten  Büreauvorsteher  erhalten
Seite.  3  010⅛  975  302
Reichs-  Gesetzbl.  1897.  89
        <pb n="582" />
        — 570  —

 

 

Laufende

Nummer.


Ka-  Titel
pitel

des  Etats.

Zahl.

Der  Beamten

Dienststellung.

Künftige
Gehaltssätze

Mark.

Für
das  Etatsjahr
1897/98

treten  hinzu
Mark.

 

(41.)

 

Uebertrag

Fortdauernde
Ausgaben.

(10.)  (2.)

13.  3. 1

13a.  3. 1

 

Seite. .

3  010⅛

42. 16. 2. 43

 

 

3  060⅛

 

Noch:  Klasse  41.

Reichsamt  des  Innern.
entsprechend  ihrem  Aufrücken  in  die
höheren  Gehaltsstufen  je  100  Mark
pensionsfähige  Zulage  bis  zum  Höchstbetrage
  von  600  Mark.

Vorsteher  des  Verwaltungsbüreaus  beim
Patentamte. . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Wegen  der  pensionsfähigen  Zulage
für  die  Büreauvorsteher  bis  zu
600  Mark  wie  vorstehend  zu  Kapitel
  10  Titel  2.

Vorsteher  des  Verwaltungsbüreaus  beim
Reichs-Versicherungsamte. . .

Wegen  der  pensionsfähigen  Zulage
für  die  Büreauvorsteher  bis  zu
600  Mark  wie  vorstehend  zu  Kapitel
  10  Titel  2.

Klasse  42.
Reichsheer.

a.  Preußen  2c.
Intendanturassessoren. . .
b.  Sachsen.
-, -, 3 Intendanturassessoren. . .

c.  Württemberg.
-, -, 2 Intendanturassessoren. . .

2  100  bis  4 200

 

3 150

2  100  bis  3  300

 

 

2  700

 

975  302

600

-, 600

12 900

-, 900

-, 600

990  902
        <pb n="583" />
        — 571 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(42).  Uebertrags  3060⅛  Noch:  Klasse  42.  990  902
Fortdauernde  
Ausgaben.  Marine.
48.  1.  7  Intendanturassessoren. . .  2  100  bis  3  300  1  700
2 700
Klasse  43.
Marine.
43.  50. 1  13  Evangelische  und  katholische  Marinepfarrer  800  bis  3  300  2 300
Wegen  der  Gebührnisse  für  den  2 550
ältesten  katholischen  Marinepfarrer
vergleiche  die  dispositive  Bemerkung
im  Etat.
Summe. . 3080⅛  —  994 902
Hierzu:  für  Beamte  der  Betriebsverwaltung
der  Reichseisenbahnen  (Tarifklasse  III  des
Wohnungsgeldzuschusses  der  übrigen
74  Reichsbeamten)  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  47  880
Gesammtsumme  3 154⅛  —  1 042 782
Von  dem  Mehrbedarf  für  das  Etatsjahr
  1897/98  entfallen  auf:
Reichstag. . .  .  .  .  ...  .  .  ...  —  4 300
Reichskanzlei  ....  ...  ..  .  .....  ...  .  ...  —  1 800
Auswärtiges  Amt  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  33  050
Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  38 500
Reichsheer:
Preußen 2c.  . . .  —  361 330
Sachsen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  19 572
Württemberg  .  .....  ....  .  ..  .  .  ...  —  17 500
Seite  476  052

 

 

 

 

 

89°
        <pb n="584" />
        — 572 —



 

 

 

 

Lau- ,Ka-  Der  Beamten  Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag .  .  —  476  052
Marine. . .  ..  .  ...  —  86  750
Reichs-Justizverwaltung. . .  -, 13  400
Reichsschatzamt. . .  .  .  .  .  .  .  ...  –  24  000
Reichs-Eisenbahn-Amt. . .  .  .  .  ..  —  7 500
Rechnungshof  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  37 600
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  –  2  800
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  –  341  800
Reichsdruckerei. . .  -, 2  900
Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnhen. . .
  —  2 100
  —  994  902
Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen.  47  880
Summe  wie  oben. .  .  1  042  782
        <pb n="585" />
        — 573 —, Beilage  zur  Anlage  6.

 

Berechnung

des

Mehrbedarfs  an  Besoldungen  für  Beamte  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen
(Tarifklasse  III  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  ubrigen  Reichsbeamten)

auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-, Ka-  Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Einnahme.  Klasse  A.
A.  4. 13.  14  Mitglieder  der  Generaldirektion. . .  .  ...  4  700  bis  7  700  8  950
6  200
und  800  Mark
Zuschuß.
Klasse  B.
B. 4.  13.  11  Eisenbahnbetriebsdirektoren. . .  ..  4  600  bis  7  000  10  900
5  800
und  600  Mark
Zuschuß.
Klasse  C.
C. 4. 14.  1  Hauptkassenrendant. . .  ...  5  300  bis  5 900  —
5 600
und  400  Mark
Zuschuß.
Seite. .  26  19  850
        <pb n="586" />
        — 574 —







 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-,Ka-  Der  Beamten    Für
Laufende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  26  19  850
Einnahme.  Klasse  D.
D.  4.  13.  35  Vorstände  der  Betriebs-,  Maschinen-  und
Verkehrsinspektionen  und  Stellvertreter
der  Vorsteher  des  betriebstechnischen,  des
bautechnischen  und  des  maschinentechnischen
  Büreaus. . .  .  ...  4  100  bis  6  800  25  550
5  450
und  400  Mark
Zuschuß.
-  -, 1  Telegraphenoberinspektor. . .  -  80
Klasse  E.
E. 4.  13.  12  Bau  und  Maschineninspektoren. . .  4  100  bis  6 200  2  400
5  150
und  400  Mark
Zuschuß.
Summe  74  47  880
        <pb n="587" />
        — 575 —, Berechnung

der

Anlage  7.

Mehrforderung  an  Besoldungen  für  Beamte  der  Tarifklasse  I  und  II  des  Wohnungsgeldzuschusses

  auf  das  Etatsjahr  1897/98.

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-    Der  Beamten    Für
Laufende, Kapitel, Titel  Künftige das Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Klasse  1.
Reichs-Eisenbahn-Amt.
Fortdauernde Ausgaben. , 1. 70.  1.  1  Präsident. . .  15  000  —
Klasse  2.
Reichsamt  des  Innern.
2. 10.  1. 1, Direktor  des  Statistischen  Amts. . .  11  000  1  100
12.  1. 1, Direktor  des  Gesundheitsamts  ......  ..  .  -, 1 100
Klasse  3.
Reichsamt  des  Innern.
3. 13a.  1  1.  Dirigent  des  Reichs-Versicherungsamts  11  000  1  100
13c.  1.  1  Präsident  des  Kanzleramts. . .  -  500
Seite..  5  3  800
        <pb n="588" />
        — 576 —

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende, Ka·  Der  Beamten    Für
pitel  Titel    Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats. Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(3.)  Uebertrag  5  Noch:  Klasse  3.  3  800
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
17.  1. 1  Evangelischer  Feldprobst. . .  .  .  .  ...  11 000  1 000
17.  2.  1  Katholischer  Feldprobst. . .  .  .  ..  .  -, 1 000
Marine.
47.  1.  1  Direktor  der  Seewarte. . .  .  .  .  ..  .  -, 500
Klasse  4.
Reichsamt  des  Innern.
4. 13a. 1.  1  2.  Dirigent  des  Reichs-Versicherungsamts  10  000  1  000
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
3.  17.  1  Oberpostdirektor  in  Beriln. . .  .  ...  -  1  000
Klasse  5.
Fortdauernde  Rei  chs  skanzlei.
Ausgaben.  
5.  3. 2.  1  Vortragender  Rath  ....  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  7 500 bis 11 000  1 100
9 250
Auswärtiges  Amt.
4.  2.  23  Vortragende  Räthe. . .  .  .  ...  -  7 500
6.  5.  1  Vorsitzender  der  Zentraldirektion  des  Archäologischen
  Instituts. . .  -, 300
Seite.  35  17 200
        <pb n="589" />
        — 577 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-    Der  Beamten      Für
Laufende  pitel  Titel      Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
(5.)  Uebertrag  35  Noch:  Klasse  5.  17  200
Fortdauernde Ausgaben.  Auswärtiges  Amt.
6a.  1.  4  Vortragende  Räthe  (Kolonialabtheilung).  7 500  bis  11 000  300
9 250
Reichsamt  des  Innern.
7.  2.  13  Vortragende  Räthe. . .  .  .  .  ..  -, 2 800
7a.  2.  1  Vorsitzender  der  Zentraldirektion  der  Monumenta
  Germaniae  historica. . .  -  —
Reichsheer.
a.  Preußen  2c.
14.  3.  26  Abtheilungschefs  und  vortragende  Räthe. .  -  16  600
b.  Sachsen.
-, -, 1  Abtheilungschef. . .  -  900
c.  Württemberg.
-, -, 1  Abtheilungschef  ..  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ...  -, 1 100
Marine.
46.  2.  12  Abtheilungsvorstand  und  vortragende  Räthe  -  6  900
Reichs-Instizverwaltung.
65.  2.  7  Vortragende  Räthe  beim  Reichs-Justizamte  -  5  400
Reichsschatzamt.
67.  2.  10  Vortragende  Räthe  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  -, 4 900
Seite.  110  56  100
90

Reichs-Gesezbl.  1897.
        <pb n="590" />
        — 578 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Lau-    Der  Beamten    Für
fende  pitel  Titel  Künftige  das  Etatsjahr
Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  bes  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
(5.)  Uebertrag  110  Noch:  Klasse  5.  56  100
Fortdauernde Ausgaben.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
70. 2.  7  Vortragende  Räthe  ....  .  .  .  .  .  ..  ...  ...  7 500  bis  11 000  5  800
9 250
Rechnungshof.
73. 2.  12  Vortragende  Räthe  ..  ...  ..  .  .....  ....  -, 5  200
Einnahme.  Reichs-Postamt.
3.  2.  20  Vortragende  Räthe  ....  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  .  -, 10  200
Reichsdruckerei.
3a.  1.  1  Direktor. . .  ...  -  —
Reichsamt  für  die  Verwaltung  der
Reichseisenbahnen.
4.  2.  3  Vortragende  Räthe  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  - 1 050
Klasse  6.
Fortdauernde Ausgaben.  Reichsamt  des  Innern.
6. 7c. 1.  1  Mitglied  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen. . .
  .  ..  7 500  bis  10  000  1  000
8 750
13. 1.  1  Vertreter  des  Präsidenten  des  Patentamts  —  —
-, -  13  Ständige  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts. . .
  .  .  .  .  .  ..  -, 2 000
13b.  2.  1  Direktor  der  Physikalisch-  Technischen  Reichsanstalt. . .
  .  .  .  .  .  ..  -, —
Seite.  169  81 350
        <pb n="591" />
        — 579 —



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  Für
Laufende  pitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  das  Etatsjahr
Num.  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu

Mark.  Mark.
Uebertrag  169  81  350
Klasse  7.
Reichs-Post-  und  Telegraphen-Einnahme.
  verwaltung.
7. 3. 17.  40  Oberpostdirektoren. . .  7 000  bis  10 000  20 800
8 500
Klasse  8.
Reichsheer.
Fordauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
8. 16.  1.  16  Militärintendanten. . .  .  ..  .  6  900  bis  9 000  3 700
7 950
b.  Sachsen.
-, -, 1  Militärintendant  -  450
18. 1.  1  Vorstand  des  Oberkriegsgerichts. . .  -  —
e.  Württemberg.
16.  1  Militärintenant  ...  -  —
18.  1. 1  Direktor  des  Oberkriegsgerichts. . .  -  1  250
Der  Direktor  des  Oberkriegsgerichts
  bezieht  künftig  für  die  nebenamtliche
  Wahrnehmung  der  Justizgeschäfte
  im  Kriegsministerium  eine
nicht  pensionsfähige  Zulage  von
900  Mark.
Seite. .  229  107  550

 

 

 

 

90
        <pb n="592" />
        —  580  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
pitel  Titel  Der  Beamten  Künftige  Für, das   Etatsjahr
Laufende, Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag  229  107  550
Klasse  9.
Reichsheer.
Fortdauernde
Ausgaben.  a.  Preußen  2c.
9. 18. 1  6  Räthe  des  Generalauditoriats. . .  6  300  bis  8  400  4 500
7 350
Klasse  10.
Marine.
10  48. 1  2  Intendanten. . .  .  .  .  ..  6  600  bis  8  100  1  350
Summe.  237  7 350  113  400
Von  dem  Mehrbedarf  für  das  Etatsjahr
  1897/98  entfallen  auf:
Reichskanzlei. . .  .  .  .  .  .  ..  —  1 100
Auswärtiges Amt  ..  .  .........  ..  .  ...  —  8  100
Reichsamt  des  Innern. . .  —  10  600
Reichsheer:
Preußen 2c.  . . .  —  26  800
Sachsen. . .  –  1  350
  Württemberg. . .  –  2  350
Marine  ...  ......  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  —  8 750
Reichs-Justizverwaltung. . .  –  5  400
  Reichsschatzamt. . .  —  4 900
Reichs- Eisenbahn- Amt  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  5  800
Seite  75  150
        <pb n="593" />
        —  581  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ka-  
Titel  Der  Beamten  Künftige  Für das  Etatsjahr
Laufende, Num-  Gehaltssätze  1897/98
mer.  des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Uebertrag. .  75  150
Rechnungshof  ..........  .  ...  ..  .  .  ...  —  5  200
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  —  32  000
Reichsdruckerei. . .    .  .  .  .  ...  —  —
Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen. . .
  —  1 050
Summe wie oben. . .  —  113  400
Hiernach  beträgt  die  Mehrforderung  zu
Besoldungsaufbesserungen  für:
Beamte  der  Tarifklasse V  . . .  —  2  846 248
-  -  III  .  .  ..  .  —  1  042  782
-  -  I und  II.  .  .  ..  .  —  113  400
zusammen. . .  .  —  4  002  430
Dazu  kommen  für  Offiziere  2c.  nach  Anlage  4  —  4  609  545
Gesammtsumme. . .  —  8 611 975
        <pb n="594" />
        — 582 —, Anlage  8.

 

Berechnung
des

Mehrbedarfs  der  Kaiserlichen  Marine  an  Servis  beim  Kapitel  55  Titel  3  der  fortdauernden
Ausgaben  des  Reichshaushalts-Etats  für  1897/98.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lauf-  Tarifklasse  Ka-  Titel  Zahl    Betrag
  des  pitel  Dienststellung  der  Beamten,  der  Einheits-  im
fende  Wohnungs-    Beamten  satz
Nr.  geld-  des  Etats.  Offiziere  2c.  für  Einzelnen  Ganzen
zuschusses.  1897/98.
Mark.  Mark.  Mark.
A.  Offiziere  und  Militärärzte.
1.  II.  51.  1.  Kapitän  zur  See.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  46  600  27 600
2.  -  -  4.  Inspekteur  der  Marineinfanterie  1  -, 600
3.  -, 57.  1. Generalarzt  der  Marine. .  1  -, 600
28 800
4.  III.  51.  1.  Korvettenkapitäne. . .  84  -, 50  400
5.  -  -  4.  Stabsoffziere  im  Range  der
Bataillonskommandeure. .  2  -, 1 200
6.  -  -  3. Maschinenoberingenieure. .  17  -  10  200
7.  -, -, 1.  Kapitänlieutenants  I.  Klasse..  86  -, 51 600
8.  -, -  4.  Hauptleute  I.  Klasse. . .  5  -  3 000
9.  -, -, 1. Kapitänlieutenants  II.  Klasse.  86  -  51  600
10.  -, -, 4. Hauptleute  II.  Klasse. . .  5  -  3 000
11.  -, 57.  1.  Stationsärzte.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  2  -, 1 200
12.  -  Oberstabsärzte  I.  Klasse. . .  8  -, 4 800
13.  -, -, -, Oberstabsärzte  II.  Klasse. . .  9  -  5  400
14.  -  -  -, Stabsärzte. . .  45  -  27 000
15.  -  61.  10. Torpedooberingenieure. . .  2  -  1 200
16.  -, -, -, Torpederkapitänlieutenants
I.  Klasse. . .  .....  2  -  1 200
17.  -  -  -, Torpederkapitänlieutenants
II.  Klasse. . .  ..  2  -  1 200
Seite. .  403  213 000  28 800
        <pb n="595" />
        — 583 —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarifklasse  Ka-    Zahl    Betrag
Lau-  des  pitel  Titel  Dienststellung  der  Beamten,  der  Einheits-  im
fende  Wohnungs-  Offiziere  2c  Beamten  satz  .
Nr.  geld-  deß  Etats.    für  Einzelnen  Ganzen
zuschusses.  sdes  Etats.  1897/98.
    Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag. .  403  213 000  28 800
18.  III.  61.  1.  Feuerwerks-  beziehungsweise
Zeughauptleute  I.  Klasse. .    10  600  6 000
19.  -, -, -, Feuerwerks-  beziehungsweise
Zeughauptleute  II.  Klasse. .  10  -, 6 000
20.  -, -, 17. Torpederkapitänlieutenants
I.  Klasse. . .  ....  2  -  1 200
21.  -  -  -, Torpederkapitänlieutenants
ll. Klasse..............  2  -, 1 200
227  400
22.  IV.  51.  3.  Maschineningenieure  ..  ...  ...  39  300
(Hiervon  4
auf  ¼  Jahr  75)  10  800
23  -  -  -,  Maschinenunteringenieure. . .  43  300
(Hiervon  5
auf  ¼  Jahr  75)  11775
24.  -  -  1.  Lieutenants  zur  See. . .  254  300, 76 200
25.  -  -  4. Premierlieutenants. . .  9  -  2 700
26.  -, 57.  1. Assistenzärzte  I.  Klasse. . .  29  -  8  700
27.  -  61. 1. Feuerwerkslieutenants. . .  29  -, 8 700
28.  -, -, 10.  Torpedoingenieure  ...  ..  ...  .  4  -, 1 200
29.  -, -, Torpedounteringenieure  ..  ...  7  -  2 100
30.  -  -  - Torpederlieutenants.........  7  -  2  100
31.  -  -, 17.  Torpederlieutenants. . .  9  -  2 700
126 975
Summe  A  .  ...  857  383  175
B.  Beamte.
32.  II.  48. 1. Marineintendanten. . .  2  600  1 200  1 200
33.  III.  -, -, Marineintendanturräthe. . .  8  -, 4 800
34.  -, -, -, Marineintendanturassessoren.  7  -  4 200
35.  -  49.  1.  Marineauditeure  ......  ...  .  6  -, 3 600
  Seite  23  12 600  1 200
        <pb n="596" />
        — 584 —

 

 

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Tarifklasse  Ka-  Titel    Betrag
des  pitel  Dienststellung  der  Beamten,  der  Einheits-  im
fende  Wohnungs-  Offizi  Beamten  satz  .
Nr.  geld-  Offiziere  2c.  für  Einzelnen  Ganzen
zuschusses.  des  Etats.  1897/98.  MarK    
  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  ...  23  12 600  1 200
36.  III.  50.  1.  Evangelischer  Marineoberpfarrer. . .
  1  600  600
37.  -  -  - Evangelische  und  katholische
Marinepfarrer. . .  13  -, 7  800
38.  -  62. 1. 0berzahlmeister............  10  -, 6 000
39.  -, 63.  1.  Lootsenkommandeur  .  .  .  .  .  .  ..  1  -, 600
27  600
40.  V.  48.  2.  Intendantursekretäre  einschließlich
  Sekretariatsassistenten,
Intendanturregistratoren
einschließlich  Registraturassistenten. . .
  63  300  18 900
41.  -  62.  1. Zahlmeister  und  Unterzahlmeister
  78  -, 23  400
4.  -  63.  1. Oberlootsen. . .  3  -, 900
  43  200
Summe  B  .  .  192  72 000
Hierzu:  -  A. .  857  383  175
zusammen. . .  1 049  455  175
        <pb n="597" />
        — 585 —

Uebersicht

über  die

Anlage  9.

 

anderweite  Bemessung  der  personlichen  pensionsberechtigenden  Gehälter  der  Gesandtschaftsund

  Konsulatsbeamten.

 

 

 

 

 

 

Lau-  Kapitel  Titel  Der  Beamten  Das  persönliche
fende  pensionsberechtigende
Gehalt  beträgt  künftig
Nr. des  Etats.  Zahl.  Dienststellung.  chatt  beträgt  künftig
Mark.
1.  5.  1/32  8  Botschafter. . .  20  000
und
34/123.
2.  - -  15 Gesandte. . .  18 000
3.  -    -, 9  Ministerresidenten  ..  .  .  .  .  .  ...  .  ..  ....  .  .  .  .  .  ...  9  000  bis  12  700
10  850
4.  -, -, 19  Generalkonsuln  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  8 200  bis  10  500
9 350
5.  -  -  9  Erste  Botschaftssekretäre  und  erster  Botschaftsdragoman
  in  Constantinobel. . .  6  600
6.  -  -  62  Konsuln,  Landeshauptmann  im  Schutzgebiete  der
Marschallinseln  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  4 500  bis  8 000
6 250
7.  -, -, 27  Zweite  und  dritte  Botschaftssekretäre  und  Legationssekretäre. . .
  .  .  ..  3 000  bis  6 000
4 500
-, -  6  Zweiter  Botschaftsdragoman  in  Constantinopel,

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1897.  91

 

 

Dragoman  in  Teheran,  Dolmetscher  in  Peking,
Tanger  und  Tokio
        <pb n="598" />
        — 586 —

 

 

 

Lau-, Kapitel  Titel  Der  Beamten  Das  persönliche
fende    pensionsberechtigende
Gehalt  beträgt  kuͤnftit
Nr.  des  Etats.  Zahl.  Dienstleistung.  Gehalt  beträgt  künftig
Mark.
8.  5.  1/32  31  Mit  selbständigem  Exequatur  versehene  Vicekonsuln,
und  dritter  Botschaftsdragoman  in  Constantinopel,
3  4/123.  Dragomans,  Dolmetscher  und  Kanzlerdragomans
bei  den  Generalkonsulaten  und  Konsulaten  in  Ostasien,
  bei  den  Generalkonsulaten  in  Constantinopel
und  Kairo,  bei  den  Konsulaten  in  Beirut,  Jerusalem,
  Salonik,  Casablanca  und  Zanzibar,  Kassirer
bei  dem  Generalkonsulat  in  New-York  .  .  .  .  .  .  .  3 000  bis  5  400
und  4 200
Kanzleivorstände  bei  den  Gesandtschaftsbehörden. .  -
9.  -  -  11  Kanzlei-  und  Amtsdiener. . .  1 300  bis  1  900
1  600
        <pb n="599" />
        —  587  —

(Nr.  2397.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des
Reichsheeres.  Vom  30.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Nachtrage  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1897/98
zur  Bestreitung  einmaliger  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  mit
35  074  365  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  dieses  Betrags  im  Wege  des
Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem  Nennbetrage,  wie  er
zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu
verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Jannar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  D.  „Hohenzollern“  Kiel,  den  30.  Juni  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Relchsdruckerel.
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        <pb n="601" />
        — 589 —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  29.

 

 



Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr

beigefügte  Liste.  S.  580.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  §.  8Oa  der  Instruktion
zur  Ausführung  des  Reichsviehseuchengesetzes  vom  27.  Juni  1895.  S.  590.  —  Berichtigung.  S.  590

 

(Nr.  2398.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den



Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  24.  Juni  1897.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen

über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  ist  unter
„Deutschland“  wie  folgt  berichtigt  worden:

1.

2.

Die  unter  Nr.  9  und  42  der  Liste  aufgeführten  Großherzoglich  oberhessischen
Eisenbahnen  und  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahn  sind,  nachdem  sie  inzwischen
  in  die  gemeinschaftliche  Verwaltung  des  preußischen  und  des  hessischen
Staates  übergegangen  sind,  gestrichen  worden.

Die  Nr.  3  hat  folgende  Fassung  erhalten:

3.  Königlich  preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinsam
mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  hessischen  Staatseisenbahnen  —
sowie  die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,
mit  Ausschluß:

a.  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahn.
3. Bei  Nr.  4  sind  die  Bezeichnungen  der  von  den  Königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Lokalbahnen,  auf  welche  das  Uebereinkommen  nicht
Anwendung  findet,  folgendermaßen  geändert  worden:

b.  Augsburg—Göggingen—  Pfersee;
c.  Augsburger  Lokalbahn.
Berlin,  den  24.  Juni  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  92

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juli  1897.
        <pb n="602" />
        —  590  —

(Nr.  2399.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  §.  80a  der  Instruktion  zur
Ausführung  des  Reichsvichseuchengesetzes  vom  27.  Juni  1895.  Vom
1.  Juli  1897.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  v.  M.  beschlossen:
Der  §.  80a    der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom

27.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357)  veröffentlichten  Instruktion
zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des  Gesetzs  vom  23. Juni / 1. Mai  1880 / 1894,

betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  Geichs-Gesetzbl.
  von  1894  S.  410),  wird  aufgehoben.

Berlin,  den  1.  Juli  1897.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Berichtigung.

In  dem  Wortlaute  der  in  Nr.  27  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1895  Seite  357
veröffentlichten  Instruktion  zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des  Gesetzes  vom

23. Juni 1880 / 1. Mai 1894,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  ist  das

Folgende  richtig  zu  stellen:
Im  §.  14  der  Instruktion  (S.  361  a.  a.  O.)  ist  in  Zeile  4  das
Wort  „oder“  zu  ersetzen  durch  das  Wort  „und"  und  in  Zeile  5
daselbst  das  Wort  „und“  vor  dem  Worte  „wie“  durch  das  Wort
„oder“;  ferner  ist  im  §.  13  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren
  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere  (Anlage  A  der
Instruktion  S.  400  a.  a.  O.)  in  Zeile  6  hinter  dem  Worte  „Seife“
einzuschalten  das  Wort  „sowie“  und  das  Wort  „und“  zu  ersetzen
durch  das  Wort  „oder“.



 

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="603" />
        —  591  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  30.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit
Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln.  S.  591.

 

 

 

 

(Nr.  2400.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln.  Vom
4.  Juli  1897.

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  §.  2  und  §.  6  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend
  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom
15.  Juni  1897  Reichs-  Gesetzbl.  S.  475)  hat  der  Bundesrath  in  Gemäßheit  der
§.  12  Nr.  1  und  §.  6  Absatz  2  dieses  Gesetzes  die  nachstehenden  Bestimmungen
beschlossen:

1.  Um  die  Erkennbarkeit  von  Margarine  und  Margarinekäse,  welche  zu
Handelszwecken  bestimmt  sind,  zu  erleichtern  (§.  6  des  Gesetzes,  betreffend  den
Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897),
ist  den  bei  der  Fabrikation-  zur  Verwendung  kommenden  Fetten  und  Oelen  Sesamöl
zuzusetzen.  In  100  Gewichtstheilen  der  angewandten  Fette  und  Oele  muß  die
Zusatzmenge  bei  Margarine  mindestens  10  Gewichtstheile,  bei  Margarinekäse
mindestens  5  Gewichtstheile  Sesamöl  betragen.

Der  Zzusatz  des  Sesamöls  hat  bei  dem  Vermischen  der  Fette  vor  der
weiteren  Fabrikation  zu  erfolgen.

2.  Das  nach  Nr.  1  zuzusetzende  Sesamöl  muß  folgende  Reaktion  zeigen:

Wird  ein  Gemisch  von  0,5  Raumtheilen  Sesamöl  und  99,5  Raumtheilen
Baumwollsamenöl  oder  Erdnußöl  mit  100  Raumtheilen  rauchender  Salzsäure
vom  spezifischen  Gewicht  1,19  und  einigen  Tropfen  einer  2 prozentigen  alkoholischen
Lösung  von  Furfurol  geschüttelt,  so  muß  die  unter  der  Oelschicht  sich  absetzende
Salzsäure  eine  deutliche  Rothfärbung  annehmen.

Das  zu  dieser  Reaktion  dienende  Furfurol  muß  farblos  sein.

3.  Für  die  vorgeschriebene  Bezeichnung  der  Gefäße  und  äußeren  Umhüllungen,
  in  welchen  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  gewerbsmäßig
  verkauft  oder  feilgehalten  wird  (§.  2  Absatz  1  des  Gesetzes),  sind  die  aniegenden

  Muster  mit  der  Maßgabe  zum  Vorbilde  zu  nehmen,  daß  die  Länge

der  die  Inschrift  umgebenden  Einrahmung  nicht  mehr  als  das  Siebenfache  der

Höhe,  sowie  nicht  weniger  als  30  Centimeter  und  nicht  mehr  als  50  Centimeter
Reichs-Gesetzbl.  1897.  93

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1897.
        <pb n="604" />
        —  592  —

betragen  darf.  Bei  runden  oder  länglich  runden  Gefäßen,  deren  Deckel  einen
größten  Durchmesser  von  weniger  als  35  Centimeter  hat,  darf  die  Länge  der  die
Inschrift  umgebenden  Einrahmung  bis  auf  15  Centimeter  ermäßigt  werden.

4.  Der  bandförmige  Streifen  von  rother  Farbe  in  einer  Breite  von  mindestens
  2  Centimeter  bei  Gefäßen  bis  zu  35  Centimeter  Höhe  und  in  einer  Breite
von  mindestens  5  Centimeter  bei  Gefäßen  von  größerer  Höhe  (§.  2  Absatz  1  des
Gesetzes)  ist  parallel  zur  unteren  Randfläche  und  mindestens  3  Centimeter  von
dem  oberen  Rande  entfernt  anzubringen.  Der  Streifen  muß  sich  oberhalb  der
unter  Nr.  3  bezeichneten  Inschrift  befinden  und  ohne  Unterbrechung  um  das  ganze
Gefäß  gezogen  sein.  Derselbe  darf  die  Inschrift  und  deren  Umrahmung  nicht
berühren  und  auf  den  das  Gefäß  umgebenden  Reifen  oder  Leisten  nicht  angebracht
  sein.  ·

5.  Der  Name  oder  die  Firma  des  Fabrikanten,  sowie  die  Fabrikmarke
(§.  2  Absatz  2  des  Gesetzes)  sind  unmittelbar  über,  unter  oder  neben  der  in  Nr.  3
bezeichneten  Inschrift  anzubringen,  ohne  daß  sie  den  in  Nr.  4  erwähnten  rothen
Streifen  berühren.

6.  Die  Anbringung  der  Inschriften  und  der  Fabrikmarke  (Nr.  3  und  5)
erfolgt  durch  Einbrennen  oder  Aufmalen.  Werden  die  Inschriften  aufgemalt,
so  sind  sie  auf  weißem  oder  hellgelbem  Untergrunde  mit  schwarzer  Farbe  herzustellen.
Die  Anbringung  des  rothen  Streifens  (Nr.  4)  geschieht  durch  Aufmalen.  Bis
zum  1.  Januar  1898  ist  es  gestattet,  die  Inschrift  „Margarinekäse“,  „Kunstspeisefett“,
  die  Fabrikmarke  und  den  rothen  Streifen  auch  mittelst  Aufklebens  von
Zetteln  oder  Bändern  anzubringen.

7.  Die  Inschriften  und  die  Fabrikmarke  (Nr.  3  und  5)  sind  auf  den
Seitenwänden  des  Gefäßes  an  mindestens  zwei  sich  gegenüberliegenden  Stellen,
falls  das  Gefäß  einen  Deckel  hat,  auch  auf  der  oberen  Seite  des  letzteren,  bei
Fässern  auch  auf  beiden  Böden  anzubringen.

8.  Für  die  Bezeichnung  der  würfelförmigen  Stücke  (§.  2  Absatz  4  des
Gesetzes)  sind  ebenfalls  die  anliegenden  Muster  zum  Vorbilde  zu  nehmen.  Es
findet  jedoch  eine  Beschränkung  hinsichtlich  der  Größe  (Länge  und  Höhe)  der
Einrahmung  nicht  statt.  Auch  darf  das  Wort  „Margarine“  in  zwei,  das
Wort  „Margarinekäse“  in  drei  unter  einander  zu  setzende,  durch  Bindestriche  zu
verbindende  Theile  getrennt  werden.

9.  Auf  die  beim  Einzelverkaufe  von  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett
  verwendeten  Umhüllungen  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  findet  die  Bestimmung
  unter  Nr.  3  Satz  1  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Länge
der  die  Inschrift  umgebenden  Einrahmung  nicht  weniger  als  15  Centimeter
betragen  darf.  Der  Name  oder  die  Firma  des  Verkäufers  ist  unmittelbar  über,
unter  oder  neben  der  Inschrift  anzubringen.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

——-----—
        <pb n="605" />
        KUNST-SPEISEFETT

MARGARINEKAESE



   

     

  

 

 

MARGARINE
        <pb n="606" />
        <pb n="607" />
        —  595  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 31.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.  S.  595.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Feilbietens  von  Obstbäumen
  im  Umherziehen.  S.  596.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  von  selbstthätigen
Registrirwaagen,  von  chemischen  Meßgeräthen  und  von  Meßwerkzeugen  zur  Bestimmung  des  Prozentgehalts
  von  Zuckerlösungen.  S.  596.

 

 

 

 

 

(Nr.  2401.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  7.  Juli  1897.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  2.  Juli  d.  J.  folgende  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:
1.  Die  Bestimmungen  unter  XXXII  sind  wie  folgt  zu  ergänzen:
a)  Hinter  Ziffer  7  ist  folgende  neue  Bestimmung  einzuschalten:
„8.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  Eisenbahnwagen,  in  denen  Gegenstände
  dieser  Art  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  3 b
und  Ziffer  5  in  losem  Zustande  befördert  worden  sind,  nach  jedesmaligem
  Gebrauch  in  derselben  Weise,  wie  dies  in  Bezug  auf
die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf
Eisenbahnen  vorgeschrieben  ist,  einem  Reinigungsverfahren  (Desinfektion)
  zu  unterwerfen,  das  geeignet  ist,  die  den  Wagen  etwa
anhaftenden  Ansteckungsstoffe  vollständig  zu  beseitigen.“
b)  Die  Ziffern  8  und  9  sind  in  9  und  10  abzuändern.
c)  Die  neue  Ziffer  9  ist  wie  folgt  zu  fassen:
„Die  Kosten  der  Desinfektion  der  Wagen  sowie  etwa  nöthiger
Desinfektion  der  Güter  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
dem  Empfänger  zur  Last.“

2.  Die  Bestimmungen  unter  LII  sind  wie  folgt  zu  ergänzen:
a)  Hinter  Ziffer  5  ist  folgende  neue  Bestimmung  einzuschalten:

„6.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  die  zur  Beförderung  verwendeten
Eisenbahnwagen,  sofern  sie  nicht  bestimmungsgemäß  ausschließlich
zum  Transporte  der  im  Eingange  bezeichneten  Gegenstände  dienen,
nach  jedesmaligem  Gebrauch  in  derselben  Weise,  wie  dies  in  Bezug
auf  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
auf  Eisenbahnen  vorgeschrieben  ist,  einem  Reinigungsverfahren
(Desinfektion)  zu  unterwerfen,  das  geeignet  ist,  die  den  Wagen
anhaftenden  Ansteckungsstoffe  vollständig  zu  tilgen.“

Reichs=  Gesetzbl.  1897.  94

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1897.
        <pb n="608" />
        — 596  —

b)  Die  Ziffern  6  und  7  sind  in  7  und  8  abzuändern.

c)  In  der  neuen  Ziffer  7  ist  der  Eingang  wie  folgt  zu  fassen:
„Die  Kosten  der  Desinfektion  der  Wagen  sowie  etwa  nöthiger
Desinfektion  des  Inhalts  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur  Last.“

Die  neuen  Vorschriften  treten  am  1.  September  d.  J.  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  Juli  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

(Nr.  2402.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Feilbietens  von  Obstbäumen  im
Umherziehen.  Vom  12.  Juli  1897.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Juni  d.  J.  beschlossen,  den
Bewohnern  der  Gemeinde  Schopfloch  in  Bayern  das  Feilbieten  selbstgezogener
Obstbäume  im  Umherziehen  im  Gebiete  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg
noch  während  des  Jahres  1897  auf  Grund  des  §.  56b  Absatz  1  der  Gewerbeordnung
  zu  gestatten.

Berlin,  den  12.  Juli  1897.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

 

 

(Nr.  2403.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage
die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  von  selbstthätigen
Registrirwaagen,  von  chemischen  Meßgeräthen  und  von  Meßwerkzeugen
  zur  Bestimmung  des  Prozentgehalts  von  Zuckerlösungen,
  vom  2.  Juli  1897

beigefügt.

  —

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="609" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr.  31  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die
Aichung  von  selbstthätigen  Registrirwaagen,  von  chemischen  Meßgeräthen

und  von  Meßwerkzeugen  zur  Bestimmung  des  Prozentgehalts
von  Zuckerlösungen.

Vom  2.  Juli  1897.

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  erläßt  die  Normal-Aichungs-Kommission
  folgende  Vorschriften:

I.  Vorschriften  über  die  Aichung  selbstthätiger  Registrirwaagen
(Abänderung  der  §§.  63  und  64  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe).

§.  1.

1.  Zugelassen  werden  auch  selbstthätige  Registrirwaagen,  welche  für  eine  größte
zulässige  Last  von  125  Kilogramm  bestimmt  sind.  Die  Fehlergrenze  für  die  Abweichungen
  der  Angaben  dieser  Waagen  vom  Durchschnittsergebniß  aus  10  Füllungen
(§.  64  der  Aichordnung)  beträgt  85  Gramm.  Die  Aichgebühren  sind  nach  der
Taxe  für  Waagen  zu  150  Kilogramm  zu  erheben.

2.  Mit  Füllungsregistrirung  (§.  63  Ziffer  2)  dürfen  alle  selbstthätigen
Registrirwaagen  zu  100,  125  und  150  Kilogramm  versehen  sein,  außerdem  diejenigen
  größeren  selbstthätigen  Registrirwaagen,  welche  zur  Abwägung  sämmtlicher
im  §.  63  unter  b  und  in  dessen  Nachträgen  genannten  kleinkörnigen  Früchte  und
daraus  hergestellten  körnigen  Fabrikate  dienen  sollen,  und  welche  für  eine  größte
zulässige  Last  von  vollen  Hunderten  des  Kilogramm  bestimmt  sind.

3.  Die  Anforderungen  des  §.  64  der  Aichordnung  setzen  stets,  also  auch
bei  Waagen  mit  Füllungsregistrirung  voraus,  daß  die  Waage  mit  Füllungen  vom
Betrage  der  größten  zulässigen  Last  geprüft  wird.  Die  Waagen  mit  Füllungsregistrirung
  sollen  dabei  die  Fehlergrenzen  der  für  die  Hälfte  ihrer  größten  zulässigen
Last  bestimmten  Waagen  mit  Gewichtsregistrirung  einhalten,  jedoch

bei  einer  größten  zulässigen  nur  die  Fehlergrenzen  der  Waagen
Last  von  mit  Gewichtsregistrirung  zu
100  Kilogramm  75  Kilogramm,
125  -  100 -150
  -  100  -

 

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  a
        <pb n="610" />
        II

§.  2.

Von  der  Forderung  eines  Umschlußgehäuses  (§.  63  Ziffer  5)  kann  abgesehen
werden,  wenn  das  Gestell  der  Waage  von  solcher  Form  und  Einrichtung  ist,
daß  ein  vorschriftsmäßiges  Umschlußgehäuse,  sei  es  aus  Blech,  Holz  oder  Tuch—
rahmen,  jederzeit  leicht  angebracht  werden  kann.

II.  Vorschriften  über  die  Aichung  von  chemischen  Meßgeräthen.

§.  1.

Als  weitere  Gattungen  der  in  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1893
(Reichs-Gesetzbl.  Beilage  zu  Nr.  30)  aufgeführten  Meßgeräthe  zum  ausschließlichen
Gebrauche  für  chemische  Analyse  wässeriger  Flüssigkeiten  werden  zur  Aichung
  zugelassen.
  a. zum  Gebrauche  bei  Zuckeruntersuchungen  Kolben  mit  zwei  Strichen  und

Kolben  mit  einem  Striche  oder  mit  zwei  Strichen  für  eine  Temperatur
von  20  Grad  (§.2);

b.  zum  Gebrauche  für  Zähigkeitsmesser  Kolben  mit  zwei  Strichen  für  eine
Temperatur  von  20  Grad  (§.  3);

c.  Kolben  zu  150,  300,  350,  400,  450,  90  600,  650,  700,  750,
800,  850,  900,  950,  Kubikcentimeter  (§.  4);

d.  Meßgläser  mit  unvollständiger  Eintheilung  (§. 5);

e.  Ueberlaufpipetten  (§.  6).

Die  unter  a  bis  e  genannten  Meßgeräthe  sollen  den  Vorschriften  der  vorgedachten
  Bekanntmachung  genügen,  soweit  die  nachstehenden  Bestimmungen  nicht
Anderes  enthalten.

§.  2.

Kolben  für  Zuckeruntersuchungen.

1.  Die  Kolben  sind  nur  auf  Einguß  und  nur  für  einen  Raumgehalt  von
50,  100  oder  200  Kubikcentimeter  zulässig.  Ein  zweiter  Strich  darf  nur  über
dem  den  bezeichneten  Raumgehalt  abgrenzenden  Striche  gezogen  sein,  und  soll
von  diesem  bei  einem  Raumgehalte  des  Kolbens  von

50  | 100  200  Kubikcentimeter
um  mindestens  10  15  30  Millimeter

 

abstehen.

Zwischen  den  beiden  Strichen  darf  der  Hals  ausgebaucht  sein,  so  jedoch,
daß  er  über  dem  unteren  und  unter  dem  oberen  Striche  noch  mindestens  je  3  Millimeter
  cylindrisch  verläuft.  Der  von  den  beiden  Strichen  abgegrenzte  Raumgehalt
darf  nicht  mehr  als  den  zehnten  Theil  und  nicht  weniger  als  den  zweihundertsten
Theil  des  von  dem  unteren  Striche  abgegrenzten  Raumgehalts  betragen.

2.  Außer  der  Bezeichnung  E,  oder  Eing.,  oder  Einguss  soll  als  Temperatur
(§.  1  Ziffer  10  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1893)  auf  dem  Kolben
+  15°  C.  oder  +  20°  C.  aufgeätzt  sein.  Die  Raumgehaltsangabe  auf  dem  Körper
        <pb n="611" />
        III

des  Kolbens  soll  auch  bei  den  Kolben  mit  zwei  Strichen  die  dem  unteren  Striche
entsprechende  sein,  außerdem  ist  bei  solchen  Kolben  in  der  Mitte  zwischen  den
beiden  Strichen  der  von  diesen  abgegrenzte  Raumgehalt  in  Kubikcentimeter  (ccm)
oder  Theilen  des  Liter  (0)..  l)  aufzuätzen.

3.  Die  innere  Weite  des  Halses  soll  bei  einem  Raumgehalte  des  Kolbens  von
50 | 100  200  Kubikcentimeter
nicht  mehr  als  10  12  15  Millimeter

 

betragen.

4.  Bei  Kolben  mit  zwei  Strichen  muß  der  Abstand  des  oberen  Striches
vom  Rande  mindestens  50  Millimeter  betragen.  Bei  Kolben  mit  einem  Striche
muß  der  Abstand  dieses  Striches  vom  Rande  bei  einem  Raumgehalte  des
Kolbens  von

50  und  100 | 200  Kubikcentimeter

mindestens  50  70  Millimeter

 

betragen.

5.  Die  nach  §.  4  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1893  im
Mehr  oder  Minder  zuzulassenden  Fehler  für  Kolben  zu  50,  100,  200  Kubikcentimeter
  auf  Einguß  gelten  in  gleichem  Betrag  auch  für  den  durch  einen
etwaigen  zweiten  Strich  abgegrenzten  Gesammtraumgehalt  des  Kolbens.

Außerdem  darf  bei  Kolben  mit  zwei  Strichen  der  Fehler  des  von  den
beiden  Strichen  abgegrenzten  Raumgehalts  im  Mehr  oder  Minder  die  Hälfte
des  für  den  übrigen  Raumgehalt  zuzulassenden  Fehlers  nicht  überschreiten.

6.  Die  Stempelung  geschieht  wie  bei  den  bereits  aichfähigen  Kolben.  Bei
Kolben  mit  zwei  Strichen  ist  jedoch  auch  über  dem  oberen  Striche  ein  Stempel
anzubringen;  der  Stempel  zum  unteren  Striche  darf  auch  unterhalb  desselben
aufgeätzt  werden.

7.  An  Gebühren  werden  außer  der  Abfertigungsgebühr  von  10  Pfennig
für  jedes  eingereichte  Geräth  erhoben:

 

 

 

 

Mark  Pf.
a.  bei  der  Aichung
für  Kolben  mit  einem  Striche  ..  .  .  .  .  .....  .  ...  —  40
für  Kolben  mit  zwei  Strichen. . .  ..  —  60
b.  bei  bloßer  Prüfung
für  jede  geprüfte  Stelle  ......  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  —  10

§.  3.

Kolben  für  Zähigkeitsmesser.

1.  Die  Kolben  sind  nur  auf  Ausguß  und  nur  mit  zwei  Strichen,  einem
für  200  und  einem  für  240  Kubikcentimeter,  zulässig.  Zwischen  den  beiden
a
        <pb n="612" />
        IV

Strichen  soll  der  Hals  ausgebaucht  sein,  so  jedoch,  daß  er  über  dem  unteren
und  unter  dem  oberen  Striche  zu  beiden  Seiten  der  Ausbauchung  noch  mindestens
je  3  Millimeter  chlindrisch  verläuft.

2.  Die  innere  Weite  des  Halses  soll  an  beiden  Strichen  nicht  mehr  als
20  Millimeter  betragen.

3.  Im  Ulebrigen  gelten  die  Vorschriften  im  §.  2  Ziffer  2  und  4  bis  7
mit  der  Maßgabe,  daß  auf  die  Kolben  A,  oder  Ausg.,  oder  Ausguss  und  die
Temperatur  +  20°  C.  aufzuätzen  ist,  und  daß  als  Fehlergrenzen  diejenigen  der
Kolben  auf  Ausguß  gelten.  §. 4.

Andere  Kolben.
Mit  Rücksicht  auf  die  Zulassung  der  im  §.  1  unter  c  bezeichneten  Kolben

erhalten  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1893,  soweit  sie
sich  auf  Kolben  beziehen,  folgende  Fassung:

§. 2  Ziffer  5.  Da,  wo  der  Strich  angebracht  ist,  soll  die  innere
Weite  des  Kolbenhalses  nicht  weniger  als  6  Millimeter,  und  bei  einem
Raumgehalte  des  Kolbens  von

 

 

 

 

 

 

1  bis  0,45  bis  0,2  bis
einschließlich  einschließlich  einschließlich
  2 | ½  (O,5)    ¼  (0,25)  0,1  0,  os  Liter
nicht  mehr  als  25    20  15  12  10  Millimeter

betragen.
§.   4  Ziffer  1.  Die  im  Mehr  oder  Minder  zuzulassenden  Fehler
dürfen  höchstens  betragen  bei  Kolben
von  2  Liter  Sollraumgehalt  auf  Ausguß  1  Kubikcentimeter,

von  1  bis  einschließlich  0,55 -  -  -, -, 0,6  -
-, 0,5  -  -, 0,30  -  -  -  -, 0,3  -
-  O,25  -  -  0,1  -  -  -  -  0,2  -
von  O,os  -  -  -  -  0,1  -
bei  Kolben  auf  Einguß  die  Hälfte  dieser  Werthe.
§.  5.

Meßgläser  mit  unvollständiger  Eintheilung.

1.  Der  unterste  Theilstrich  dieser  Meßgläser,  welche  mit  festem  Fuße  versehen
  sein  können  oder  nicht,  grenzt  einen  nicht  eingetheilten,  cylindrischen  oder
ausgebauchten  Abschnitt  mit  einem  Raumgehalte  von  ganzen  Kubikcentimetern  ab.

2.  Die  Meßgläser  müssen,  wenn  sie  unten  ausgebaucht  sind,  unterhalb
des  untersten  Striches  noch  mindestens  15  Millimeter  chlindrisch  verlaufen.  Eine

etwaige  Ausbauchung  oberhalb  des  obersten  Striches  darf  erst  in  mindestens.
30  Millimeter  Abstand  von  diesem  beginnen.
        <pb n="613" />
        V

3.  Die  Eintheilung  des  Meßglases  soll  wie  bei  den  bereits  aichfähigen
Meßgläsern  eingerichtet  sein,  wobei  die  Bezifferung  des  untersten  Striches  den
Raumgehalt  des  nicht  eingetheilten  Abschnitts  anzugeben  hat.  In  Betreff  der
Zulässigkeit  der  Eintheilungen  (§.  3  Ziffer  1  und  2  der  Bekanntmachung  vom
26.  Juli  1893)  gilt  als  Gesammtraumgehalt  der  Raum  zwischen  dem  ersten  und
letzten  Striche,  doch  darf  dieser  Raumgehalt,  ebenso  wie  der  des  nicht  eingetheilten
unteren  Abschnitts,  100  Kubikcentimeter  nicht  übersteigen.

4.  Die  Stempelung  unterhalb  des  untersten  Striches  dient  zugleich  zur
Beglaubigung  für  den  Raumgehalt  des  nicht  eingetheilten  Abschnitts.

§.  6.

Ueberlaufpipetten.

1.  Die  Ueberlaufpipetten  sind  Vollpipetten,  deren  Raumgehalt  oben  statt
durch  einen  Strich  am  Ansaugrohre,  durch  den  Rand  dieses  Rohres  selbst  begrenzt
wird.  Ihre  übrige  Einrichtung  kann  diejenige  der  gewöhnlichen  Vollpipetten  sein,
wobei  die  Füllung  durch  das  Ablaufrohr  selbst  geschieht,  oder  es  kann  ein  besonderes
  Zuführungsrohr  vorhanden  sein,  welches  mit  einem  in  das  Ablaufrohr
eingesetzten  Hahne  in  Verbindung  steht.

2.  Der  Rand  des  oberen  Rohres  soll  eben  sein  und  eine  lichte  Weite  von
nicht  mehr  als  3  Millimeter  bei  Pipetten  bis  zu  einschließlich  500  Kubikcentimeter,
und  von  nicht  mehr  als  5  Millimeter  bei  größeren  Pipetten  haben.  Das  obere
Rohr  darf  nicht  länger  sein  als  75  Millimeter,  das  untere  nicht  länger  als
150  Millimeter.  Die  Ueberlaufpipetten  dürfen  beliebige  Maaßgrößen  von  1  bis
einschließlich  2  000  Kubikcentimeter  enthalten.

3.  Die  Entleerungsdauer  für  Ueberlaufpipetten  von  1  bis  einschließlich
200  Kubikcentimeter  Raumgehalt  soll  diejenige  für  gewöhnliche  Vollpipetten  sein;
für  die  anderen  beträgt  sie  bei  einem  Raumgehalte  von:

mehr  als  200  bis  500  mehr  als  500  bis  1000  mehr  als  1000  Kubikcentimeter
55  bis  65  110  bis  130  170  bis  200  Sekunden.

4.  Als  Fehlergrenzen  gelten  für  Ueberlaufpipetten  mit  einem  Raumgehalte
von  1  bis  einschließlich  200  Kubikcentimeter  die  für  gewöhnliche  Vollpipetten  vorgeschriebenen;
  für  die  anderen  betragen  sie  bei  einem  Raumgehalte  von:

mehr  als  200  bis  einschließlich  500  Kubikcentimeter  0,2  Kubikcentimeter,

-, -, 500, -, -, 1  000  -  0,3  -
-  -, 1 000  -  -, 2 000  -, 0,5  -  

5.  Die  Ueberlaufpipetten  erhalten  mindestens  drei  Stempel,  von  denen
einer  über  die  Bezeichnung,  der  zweite  unmittelbar  unter  den  Rand  des  oberen
Rohres,  der  dritte  auf  das  Ablaufrohr  dicht  an  der  Mündung  zu  setzen  ist.
Ein  vierter  Stempel  ist  für  den  Fall,  daß  der  Meßraum  auch  nach  unten  durch
einen  Strich  abgegrenzt  ist,  unmittelbar  unter  diesem  Striche  aufzubringen.
        <pb n="614" />
        VI

6.  An  Gebühren  werden  außer  der  Abfertigungsgebühr  von  10  Pfennig
erhoben:

 

 

a.  bei  der  Aichung  Mark | Pf.
für  Ueberlaufpipetten  bis  einschließlich  200  Kubikcentimeter. . .
  -, 40
für  Ueberlaufpipetten  von  mehr  als  200  Kubik-  ·
centimeter.............................  -, 60

b.  bei  bloßer  Prüfung
für  Ueberlaufpipetten  bis  einschließlich  200  Kubik- 



 

centimeter  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  —  10
für  Ueberlaufpipetten  von  mehr  als  200  Kubikcentimter:. . .
  —  30
§.  7.
Aichungsftellen.

Die  Aichung  aller  genannten  Meßgeräthe  erfolgt  durch  die  Normal-Aichungs-Kommission
  oder  durch  die  auf  Grund  des  Artikels  1  §.  7  der  Bekanntmachung
  vom  8.  April  1896  (Reichs-Gesetzbl.  1896,  Beilage  zu  Nr.  9)  zur  Aichung
chemischer  Meßgeräthe  ermächtigten  Stellen.

§.  8.

1.  In  Abänderung  der  Bestimmung  im  §.  2  Ziffer  4  der  Bekanntmachung
vom  26.  Juli  1893  werden  auch  Kolben  zu  50  und  100  Kubikcentimeter  zugelassen,
bei  denen  der  Abstand  des  den  Raumgehalt  abgrenzenden  Striches  vom  Rande
mindestens  50  Millimeter  beträgt.

2.  Die  Bestimmung  im  §.  3  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1893
erhält  folgenden  Zusatz:

Zulässig  ist  es,  Meßgeräthe  mit  einem  Gesammtraumgehalte  von
5  Kubikcentimer  in  0,1  ccm,  und  solche  mit  einem  Gesammtraumgehalte
von  10  Kubikcentimeter  in  0,02  ccm  einzutheilen.

3.  Die  Bestimmung  im  letzten  Absatze  des  §.  4  Ziffer  2  der  gleichen  Bekanntmachung
  erhält  folgende  Fassung:

Ferner  darf  der  im  Mehr  oder  Minder  zuzulassende  Fehler  für
den  von  jedem  Striche  abgegrenzten  Raumgehalt  sowie  für  den  Raumgehalt,
  welchen  zwei  Striche  zwischen  einander  abgrenzen,

nicht  größer  sein  als  die  Hälfte  des  zulässigen  Fehlers  des  Gesammtraumgehalts,
  falls  es  sich  um  einen  Sollraumgehalt  von
weniger  als  die  Hälfte  des  Gesammtraumgehalts  handelt,  und

nicht  größer  als  der  ganze  Betrag  dieses  Fehlers,  falls  dabei
als  Sollraumgehalt  die  Hälfte  oder  mehr  des  Gesammtraumgehalts
in  Frage  kommt.
        <pb n="615" />
        VII

Die  Theilung  soll  auch  nach  dem  Augenscheine  gleichmäßig  sein.
Keinesfalls  dürfen  benachbarte  kleinste  Theilabschnitte  um  mehr  als  ein
Viertel  ihrer  durchschnittlichen  Länge  von  einander  abweichen.

III.  Vorschriften  über  die  Aichung  von  Meßwerkzeugen  zur
Bestimmung  des  Prozentgehalts  von  Zuckerlösungen.

§.  1.

Zur  Aichung  werden  gläserne  Thermo-Saccharimeter  zugelassen,  welche
die  Temperatur  in  Graden  des  hunderttheiligen  Thermometers  und,  bei  der
Temperatur  von  +  20  Grad,  den  Prozentgehalt  reiner  Zuckerlösungen  in  Gewichtsprozenten
  angeben.

Die  Prozentskalen  der  Instrumente  müssen  eingetheilt  sein  in  ganze,  halbe,
Fünftel-  oder  Zehntel-Prozente,  die  Thermometerskalen  in  ganze  oder  halbe  Grade,
und  zwar  in  ganze  Grade,  wenn  die  Prozentskalen  in  ganze  oder  halbe  Prozente
getheilt  sind,  andernfalls  in  halbe  Grade.

Die  Gesammtlänge  der  Eintheilung  einer  Prozentskale  darf  200  Millimeter
nicht  übersteigen;  die  Länge  eines  kleinsten  Theilabschnitts  dieser  Skale  muß
mindestens  1  Millimeter  betragen.

Als  normaler  Umfang  der  Prozentskale  eines  Instruments  werden
30  Prozente  betrachtet,  so  daß  im  Allgemeinen  drei  Gattungen  von  Instrumenten
in  Frage  kommen  werden,  nämlich  Instrumente  von  0  bis  30,  solche  von  30
bis  60  und  solche  von  60  bis  90  Prozent.  Doch  sind  auch  Instrumente  mit
anderem  Skalenumfange  zulässig.  Instrumente,  die  in  Zehntel-Prozente  getheilt
sind,  dürfen  nicht  mehr  als  höchstens  20  Prozente  enthalten.

Die  Thermometerskalen  müssen  die  Temperatur  von  0  Grad  bis  +  35  Grad
umfassen.  Bei  Instrumenten,  die  in  ganze  oder  halbe  Prozente  getheilt  sind,
dürfen  sie  bis  +  70  Grad  reichen.  Die  Länge  eines  kleinsten  Theilabschnitts
muß  mindestens  1,5  Millimeter  betragen.

§.  2.
1.  Die  für  die  richtige  Einstellung  erforderliche  Beschwerung  des  Instruments
soll  durch  das  Quecksilbergefäß  seines  Thermometers  bewirkt  werden.
Tarirungsmittel  zur  letzten  Ausgleichung  dürfen  auf  der  Innenseite  der
Skalen  angebracht  sein.  Sie  sollen  durch  Einwirkung  von  außen  sich  nicht  verrücken
  lassen,  auch  nicht  von  selbst  sich  loslösen  können.

2.  Die  äußeren  Glasflächen  sollen  einen  gleichmäßigen,  zu  der  Achse
symmetrischen  Verlauf  haben;  die  Massenvertheilung  soll  derart  sein,  daß  die
Spindel  beim  Eintauchen  sich  lothrecht  stellt.

3.  Die  Spindelkuppe  soll  gleichmäßig  gerundet  sein,  eine  glatte  Oberfläche
haben  und  keine  der  Stempelung  hinderlichen  Vertiefungen  oder  Erhöhungen  zeigen.
        <pb n="616" />
        VIII

Der  äußere  Durchmesser  darf  bei  dem  unteren  Glaskörper  nicht  mehr  als
28  Millimeter,  bei  der  Spindel  nicht  weniger  als  4  und  nicht  mehr  als  7  Millimeter
  betragen.

Die  Kapillare  des  Thermometers  darf  oberhalb  der  Theilung  keine  Erweiterungen
  enthalten  und  soll  nur  so  lang  sein,  daß  das  Thermometer  ohne
Gefahr  des  Zerspringens  höchstens  bis  zu  75  Grad  erwärmt  werden  kann.

4.  Die  aus  Papier  herzustellenden  Skalen  sollen  an  der  Glaswand
unveränderlich  befestigt  sein;  Bindemittel,  welche  durch  Erwärmung  sich  lösen,
sind  unzulässig.

5.  Der  obere  Rand  der  Prozentskale  soll  wenigstens  15  Millimeter
unterhalb  der  Kuppe  liegen.

Der  obere  Rand  der  Thermometerskale  soll  wenigstens  20  Millimeter
unterhalb  der  Stelle  liegen,  an  welcher  die  Verjüngung  des  Glaskörpers  beginnt.

6.  Auf  der  Prozentskale  sollen
bei  Eintheilung  in  ganze  Prozente  die  Striche  für  jedes  fünfte  und
zehnte  Prozent,

im  Uebrigen  die  Striche  für  die  ganzen  Prozente
beziffert  und  länger  sein  als  alle  übrigen  Striche.  Bei  Eintheilung  in  Zehntel-Prozente
  sind  auch  die  Striche  für  die  halben  Prozente  von  den  übrigen  Strichen
durch  größere  Länge  hervorzuheben.  Die  kürzesten  Striche  sollen  sich  über
mindestens  ein  Viertel  des  Umfanges  der  Spindel  erstrecken.

Auf  der  Thermometerskale  sollen  die  Striche  in  nicht  unterbrochenem  Zuge
verlaufen  und  auf  beiden  Seiten  der  Kapillare  sichtbar  sein;  diejenigen  für  jeden
fünften  Grad  sollen  länger,  diejenigen  für  die  halben  Grade  kürzer  sein  als  die
übrigen.

Jeder  zehnte  Grad  soll  eine  Bezifferung  tragen.

Die  Numerirung  der  Striche  sowie  die  Bezeichnung  der  Skalen  soll
deutlich  sein.

7.  Die  Prozentskale  soll  in  die  zum  Glaskörper  überleitende  Erweiterung
der  Spindel,  jedoch  nicht  in  den  Glaskörper  selbst  hinabreichen;  Striche  darf  sie
nur  soweit  tragen,  als  die  Spindel  cylindrisch  ist.

Die  Thermometerskale  darf  Striche  nach  unten  hin  nur  bis  2  Millimeter
vor  der  Biegung  der  Kapillare  tragen.

8.  Die  Skalen  dürfen  erhebliche  Eintheilungsfehler  nicht  zeigen;  benachbarte
Theilabschnitte  dürfen  um  höchstens  ein  Viertel  ihrer  mittleren  Länge  von  einander
abweichen.

§.  3.

Die  Thermometerskale  soll  die  Bezeichnung  „Grade  des  hunderttheiligen
Thermometers“,  die  Prozentskale  die  Bezeichnung  „Saccharimeter  nach  Gewichts-
        <pb n="617" />
        IX

prozenten“  tragen.  Eine  Geschäftsnummer  soll  am  oberen  Ende  der  Thermometerskale
  angegeben  sein.

Zulässig  ist  es,  auf  einer  der  Skalen  Namen  und  Sitz  eines  Geschäfts
sowie  Tag  und  Jahr  der  Anfertigung  des  Instruments  anzugeben.

Andere  Angaben  sind  unzulässig.

§.  4.
Im  Mehr  oder  Minder  dürfen  die  Fehler  betragen,  je  nachdem  die  Prozentskale

  eingetheilt  ist  in:
1  Prozent  ½  Prozent  ⅕  oder  ⅒  Prozent

an  der  Thermometerskale. .  0,4  Grad  0,4  Grad  0,2  Grad,

an  der  Saccharimeterskale  0,5  Prozent  0,25  Prozent  0,1  Prozent.

Die  Angabe  des  Thermometers  in  schmelzendem  Eise  darf  durch  Erwärmen
des  Instruments  zur  höchsten  von  der  Skale  angegebenen  Temperatur  keine  Veränderungen
  erleiden,  welche  den  vierten  Theil  der  vorstehend  angegebenen  Fehlergrenzen
  überschreiten.

An  der  Prozentskale  sind  diejenigen  Angaben  maßgebend,  welche  der  Schnittlinie
  des  ebenen  Flüssigkeitsspiegels  und  der  Skalenfläche  entsprechen.

§.  5.

Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufätzen  eines  Stempels  nebst  Jahreszahl
und  Nummer  auf  den  Glaskörper  oberhalb  der  Thermometerskale,  sowie  eines
kleineren  Stempels  auf  die  Spindelkuppe.

Auf  den  Glaskörper  wird  die  Angabe  des  Gewichts  des  Instruments  in
Milligramm  aufgeätzt.  Auf  die  Spindel  wird  unmittelbar  über  dem  oberen  Rande
der  Prozentskale  und  unmittelbar  unter  dem  untersten  Theilstriche  derselben  je
ein  Strich  aufgeätzt,  welcher  sich  mindestens  über  die  Hälfte  des  Spindelumfanges
erstreckt.  Der  obere  Strich  soll  mit  seiner  unteren  Grenzlinie  in  die  Ebene  des
Skalenrandes,  der  untere  mit  seiner  oberen  Grenzlinie  in  die  Ebene  des  untersten
Theilstrichs  fallen.

§.  6.

Zur  Ermittelung  der  wahren  Prozentangabe  dient  die  von  der  Normal-Aichungs-Kommission
  herausgegebene  amtliche  Tafel.

§.  7.
An  Aichgebühren  werden  erhoben:

bei  der  Aichung
für  jedes  Thermo-Saccharimeter. . .  2  Mark,
bei  bloßer  Prüfung
für  jede  geprüfte  Stelle
an  der  Thermometerskale.  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  10  Pfennig,
an  der  Prozentskale. . .  25  -Reichs-Gesetzbl.
  1897.  b
        <pb n="618" />
        X

Sind  bei  der  Aichung  an  einer  der  Skalen  mehr  als  fünf  Stellen  geprüft
worden,  so  wird  für  jede  Stelle  mehr  ein  Zuschlag  nach  den  vorstehenden  Sätzen
berechnet.

§.  8.

Die  Aichung  der  Thermo-Saccharimeter  erfolgt  durch  die  Normal-Aichungs-Kommission
  oder  durch  Aichämter,  welche  hierzu  im  Einvernehmen  mit  der
Normal-Aichungs-Kommission  ermächtigt  werden.

Berlin,  den  2.  Juli  1897.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="619" />
        —  597  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 32.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,  welche
im  gegenseitigen  Verkehre  zwischen  den  zum  Zollgebiete  gehörigen  Staaten,  in  denen  innere  Steuern
auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  beziehungsweise
bewilligt  werden.  S.  597.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über
die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  vom  5.  Juli  1892.  S.  601.

 

 

 

 

(Nr.  2404.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,
  welche  im  gegenseitigen  Verkehre  zwischen  den  zum  Zollgebiete
gehörigen  Staaten,  in  denen  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder
Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  beziehungsweise  bewilligt
werden.  Vom  9.  Juli  1897.

Seit  Veröffentlichung  der  in  Nr.  2  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1884  abgedruckten
  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,  welche  in
einzelnen  Staaten  des  Zollgebiets  erhoben  beziehungsweise  bewilligt  werden,  sind
in  dieser  Beziehung  mehrfache  Aenderungen  eingetreten.  Gegenwärtig  werden  im
gegenseitigen  Verkehre  der  Staaten  des  Zollgebiets  die  in  der  nachstehend  abgedruckten
  Uebersicht  bezeichneten  Uebergangsabgaben  und  Vergütungen  erhoben
beziehungsweise  bewilligt.

Berlin,  den  9.  Juli  1897.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:

von  Koerner.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  95

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1897.
        <pb n="620" />
        — 598 —

Uebersicht

der

Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,  welche  im  gegenseitigen  Verkehre  zwischen  den
zum  Sollgebiete  gehörigen  Staaten,  in  denen  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder
Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind;  erhoben  beziehungsweise  bewilligt  werden.

 

 

 

 

 

Betrag  der

Nr.
  Steuergebiete.  Maßstab.  Uebergangs-  Ausfuhr-  Bemerkungen.
Laufende  abgabe  vergütung
  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
I.  Von  Bier.
1. Preußen,  Sachsen,  Hessen,  Mecklen-  Die  Ausfuhrvergütung  von  1  Mark  wird
burg-Schwerin,  Sachsen-Weimar  nur  auf  solches  Bier  gewährt,      dessen
ausschließlich  des  Vordergerichts  Ost-  Bereitung  mindestens  25 Kilogramm
heim,  Mecklenburg-Strelitz    Olden-    Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der Mitverwendung höher
      
burg,  Braunschweig,  Sachsen-Mei-  als  4  Mark  für  1  Doppelzentner  beningen,
  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-  steuerter  Malzsurrogate  mindestens  eine
Coburg-Gotha  ausschließlich  des  dem  Steuerwerthe  von  1  Mark  ent-Amtsgerichtsbezirkes
  Königsberg,  sprechende  Menge  von  Braustoffen  auf
Anhalt,  Schwarzburg-Sonders-  jedes  Hektoliter  erzeugten  Bieres  verhausen,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  braucht  worden  sind.
Waldeck,  Reuß  ä.  L.,  Reuß  j.  L.,  Die  Ausfuhrvergütung  von  80  Pfennig
Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  wird  auf  solches  Bier  gewährt,  zu  dessen
die  in  die  Zollgrenzen  eingeschlossenen  Bereitung  mindestens  20  Kilogramm
Gebietstheile  Bremens  und  Ham-  Getreideschrot,  Reis  oder  grüne  Stärke
burgs,  Luxemburg. . .  1  Hektoliter  2  -  { 1  —  und  im  Falle  der  Mitverwendung  höher
        —  80  als  4  Mark  für  1  Doppelzentner  besteuerter
  Malzsurrogate  mindestens  eine
dem  Steuerwerthe  von  80  Pfennig  ent—
sprechende  Menge  von  Braustoffen  auf
jedes  Hektoliter  erzeugten  Bieres  verbraucht
  worden  sind.
Brauereien,  welche  sowohl  das
schwächere  als  auch  das  gehaltreichere
Bier  der  vorbezeichneten  Art  ausführen,
wird  die  Ausfuhrvergütung  nur  nach
dem  niedrigeren  Satze  von  80  Pfennig
gewährt.
Bier,  für  welches  Ausfuhrvergütung
in  Anspruch  genommen  wird,  muß  der
Regel  nach  jeweils  in  einer  Menge  von
mindestens  2  Hektoliter  ausgehen.
        <pb n="621" />
        — 599 —

 

Laufende  Nr.

Steuergebiete.

Maßstab.

Betrag  der

 

Uebergangsabgabe


Mark.  Pf.

Ausfuhrvergütung


Mark.  Pf.

Bemerkungen.

 

 

2.| Bayern,  das  Großherzoglich  sächsische
Vordergericht  Ostheim  und  der

Herzoglich  sachsen-koburg-gothaische
Amtsgerichtsbezirk  Königsberg:

Braunbier. . . .  .
Weißbier. . .

3.| Württemberg:
braunes  Bier
weißes  Bier

Baden:
Braunbier
Braunbier  aus  Brauereien  mit

einem  jährlichen  Gesammtverbrauch
  an  Malz
bis  zu  1500  Doppelzentner

von  mehr  als  1  500  bis  zu
5  000  Doppelzentner. . .
von  mehr  als  5 0000  Doppelzentner. . .


Weißbier. . .  .  ...  .

 

1  Hektoliter | 3 | 25 | 2 | 60 |, - | 3 | 25 | 1 | - | 

1  Hektoliter | 3| - | - | - |, - | 1| 65 | - | - |

1  Hektoliter | 3 | 20 | - | - |, - | - | - | 2 | 30 |, - | - | - | 2 | 60 |,  - | - | - | 2 | 75 |, - | 3 | 20 | 1 | - |  

 

 

 

75

 

 

Die  Ausfuhrvergütung  (Malzaufschlag-Rückvergütung)
  für  in  Gebinden  oder
Flaschen  ausgeführtes  Bier  wird  nur
bei  der  Ausfuhr  von  60  Liter  und  mehr
in  einer  Sendung  gewährt.  Werden  aus
einer  dem  Zuschlag  (Artikel  I  Absatz  2  des
Gesetzes  vom  8.  Dezember  1889)  unterliegenden
  Braustätte  innerhalb  je  eines
Kalenderjahrs  mehr  als  12  000  Hektoliter
  Braunbier  ausgeführt,  so  beträgt
die  Ausfuhrvergütung  für  die  dieser
Menge  folgenden  48  000  Hektoliter  je
2  Mark  75  Pfennig  und  für  das  die
Menge  von  60  000  Hektoliter  überschreitende
  Bier  je  2  Mark  85  Pfennig
vom  Hektoliter.  Gelangt  dagegen  aus
einer  dem  ermäßigten  Steuersatz  (Ar.
tikel  I  Absatz  3  und  4  des  erwähnten  Gesetzes)
  unterliegenden  Braustätte  Braun-.
bier  zur  Ausfuhr,  so  wird  für  die
ersten  innerhalb  je  eines  Kalenderjahrs
ausgeführten  2  400  Hektoliter  der  Betrag
  von  je  2  Mark  10  Pfennig  vom
Hektoliter  vergütet.

Die  Ausfuhrvergütung  wird  für  jeden
einzelnen  Sud  nach  dem  Verhältnisse  des
Malzverbrauchs  zu  dem  Fabrikationsquantum
  bemessen

Für  Bier,  welches  gegen  Entrichtung  der
Uebergangsabgabe  (Uebergangssteuer)
eingeführt  worden  ist,  oder  für  welches
der  Nachweis  fehlt,  daß  es  aus  einer
Brauerei  mit  einem  jährlichen  Gesammtmalzverbrauche
  von  mehr  als  1500  Doppelzentner
  stammt,  wird  bei  der  Ausfuhr
  eine  Ausfuhrvergütung  (Steuerrückvergütung)
  von  2  Mark  30  Pfennig
für  das  Hektoliter  gewährt.

Für  Weißbier  wird  eine  Ausfuhr-.
vergütung  nur  gewährt,  wenn  es  im
Großherzogthum  in  gewerbsmäßig  betriebenen
  Brauereigeschäften  hergestellt  ist.
        <pb n="622" />
        — 600 —

 

 

Betrag  der

 

 

 

 

 

 

 

 

—.—.———

 

 

r.
N
  Steuergebiete.  Maßstab.  Uebergangs-  Ausfuhr-  Bemerkungen.
Laufende  
abgabe  vergütung
Mark. Pf.  Mark. Pf.
5. Elsaß-Lothringen:
starkes  Bier  ...  .  ..  .  ..  .  .  ...  1  Hektoliter  3. —  2  30
Dünnbier. . .  ...  -  —  58  -, 58
II.  Von  Branntwein.
1.  Bei  der  Einfuhr  aus  Deutschland  nach  Hinsichtlich  des  aus  Deutschland  nach
Luxemburg  und  umgekehrt. . .  .  1  Hektolitert , 96  —, -, -, Luxemburg  und  umgekehrt  übergehenden
reinen  Branntweins  sowie  der  Branntwein,
Alkohols  fabrikate  aller  Art  wird  eine  Rückver-
  gütung  der  Branntweinsteuer  (Maischbottich-
  oder  Materialsteuer,  Verbrauchsabgabe,
  Zuschlag  und  Brennsteuer)  an
den  Ausführenden  nicht  gewährt.

Die  Erhebung  der  Uebergangsabgabe
erstreckt  sich  auf  Branntwein,  einschließlich
der  Liköre  und  sonstigen  Trinkbranntweine.
  Jedoch  bleiben  diese  Getränke
von  der  Uebergangsabgabe  befreit,  wenn
sie  nachweislich  der  Verzollung  unterliegen
oder  unterlegen  haben  oder  wenn  die
Einfuhr  im  freien  Verkehr  auf  Grund
eines  Uebergangsscheins  oder  im  gebundenen
  Verkehr  auf  Grund  eines  Brannt.
wein-Versendungsscheins  1  erfolgt.

Bei  der  Versendung  von  Likören
soll,  solange  nicht  von  Deutschland  oder
Luxemburg  die  jedesmalige  Ermittelung
des  Alkoholgehalts  für  erforderlich  bezeichnet
  wird,  von  dieser  Ermittelung
abgesehen  und  der  Alkoholgehalt  auf

III.  Von  geschrotetem  Malze.  35  Volumenprozent  angenommen  werden.
1. Bayern,  das  Großherzoglich  sächsische  Ein  Malzquantum,  welches  weniger  als
Vordergericht  Ostheim  und  der  4  Liter  beträgt,  bleibt  außer  Ansatz.
Herzoglich  sachsen-koburg-gothaische
Amtsgerichtsbezirk  Königsberg:
zur  Bier-  oder  Essigbereitung  1 Hektolitert.  6  50 , – , -2.
  Württemberg  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  Doppel-  10  —  —  —
zentner
        <pb n="623" />
        —  601  —

(Nr.  2405.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung
von  Eisenbahnbetriebsbeamten  vom  5.  Juli  1892.  Vom  13.  Juli  1897.

Gemäß  dem  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  24.  Juni  1897  auf  Grund
der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschluß  erhält  der  Schlußsatz
unter  C  Ziffer  4  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten
  (Bekanntmachung  vom  5.  Juli  1892,  Reichs-Gesetzbl.  S.  723)  folgenden
Wortlaut:
Die  Landes-Aufsichtsbehörden  sind  ermächtigt,  für  einzelne  Stationen
und  Bahnstrecken  mit  einfachen  Verkehrs-  und  Betriebsverhältnissen
eine  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  dahin  zuzulassen,  daß  Bahnpolizeibeamte
  einer  Klasse  durch  Beamte  einer  anderen  Klasse  aushülfsweise
  vertreten  werden,  auch  wenn  die  zur  Vertretung  heranzuziehenden
Beamten  zwar  die  formelle  Befähigung  dafür  nicht  besitzen,  jedoch  zur
ordnungsmäßigen  Wahrnehmung  der  ihnen  aus  dem  anderen  Dienstzweige
  zu  übertragenden  Geschäfte  thatsächlich  befähigt  sowie  mit  den
in  Frage  kommenden  örtlichen  Verhältnissen  vertraut  sind.
Die  vorstehende  Aenderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  13.  Juli  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

zeichs-  Gesebl.  1807.  96
        <pb n="624" />
        <pb n="625" />
        — 603 —

  

Reichs-Gesetzblatt

 

Nr.  33.

 

 

Inhalt:

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreiche  der  Niederlande  über  die  Unterhaltung

des  Leuchtfeuers  auf  Borkum  sowie  über  die  Betonnung,  Bebakung  und  Beleuchtung  der  Fahrstraßen

der  Unterems  und  ihrer  Mündungen.

S.  603.

 

(Nr.  2406.)

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreiche  der  Niederlande  über

die  Unterhaltung  des  Leuchtfeuers  auf  Borkum  sowie  über  die  Betonnung,

Bebakung  und  Beleuchtung  der  Fahrstraßen
Vom  16.  Oktober  1896.

Mündungen.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,
und

Ihre  Majestät  die  Königin  der  Niederlande,
  und  in  Allerhöchst  Jhrem  Namen
Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
des  Königreichs  der  Niederlande,

in  Erwägung,  daß  die  am  28. , 2.   De- , Jazember
  1884  ..
nuar 1885 zwischen der Königlich Preußischen
  und  der  Königlich  Niederländischen
Regierung  geschlossene  Uebereinkunft,
betreffend  die  Unterhaltung  des  Seefeuers
  auf  Borkum  und  der  Betonnung
und  Bebakung  des  Fahrwassers  und
der  Watten  der  Emsmündungen,  mit
Ende  Dezember  1894  abgelaufen  ist,

in  Erwägung  ferner,  daß  auch  das

10.    
Abkommen  vom  April  1887,  be-16.


Reichs-Gesetzbl.  1897.

der  Unterems  und  ihrer

Zijne  Majesteit  de  Duitsche  Keizer,
Koning  van  Pruisen,  in  naam  van
het  Duitsche  Rijk,.
en

Hare  Majesteit  de  Koningin  der
Nederlanden,  en  in  Hoogstderzelver
naam  Hare  Majesteit  de  Koningin-Weduwe,
  Regentes  van  het  Koninkrijk
  der  Nederlanden,

Overwegende,  dat  de  op  den
28. December , 2. Januari  1884 , 1885  tusschen  de  Koninklike
  Pruisische  en  de  Loninklijke
Nederlandsche  Regeering  gesloten
Overeenkomst,  betreflfende  het  onderhoud
  van  het  kustlicht  op  Borkum
en  de  betonning  en  bebakening  van
het  vaarwater  en  van  de  wadden
der  Eemsmonden  einde  December
1894  atgeloopen  is,

Overwegende  verder,  dat  ook  de

regeling  van  10 , 16  April  1887  betrellende

97

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1897.
        <pb n="626" />
        treffend  die  Beleuchtung  der  Unterems,
mit  dem  1.  Januar  1895  weiterer  Er—
gänzung  bedarf,

sind  übereingekommen,  vorbehaltlich
der  im  nachstehenden  Artikel  14  ge—
troffenen  Bestimmung,  an  Stelle  der

seit  dem  letzten  Dezember  1894  ab-28.
  Dezember

gelaufenen  Uebereinkunft  vom  2. Januar

1884 , 1885  sowohl  wie  auch  des  Abkommens

vom  10 , 16  April  1887,  einen  neuen  Vertrag

  zur  Regelung  der  gegenseitigen  Verpflichtungen
  Preußens  und  der  Niederlande,
  betreffend  die  Unterhaltung  des
Seefeuers  auf  Borkum  sowie  der  Betonnung,
  der  Bebakung  und  der  Beleuchtung
  der  Fahrstraßen  der  Unterems
und  ihrer  Mündungen,  abzuschließen
und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Allerhöchst
  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Staatsminister,
Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amtes  Herrn  Adolf  Freiherrn
Marschall  von  Bieberstein,

und  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  der  Niederlande:

den  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
Ihrer  Majestät  der  Königin  der
Niederlande  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Herrn  Dr.  jur.
D.  A.  W.  van  Tets  van  Goudriaan,


— 604 —



de  verlichting  van  de  beneden  Eems

met  1.  Januari  1895  nadere  aanvulling
  behoeft,

ziin  overeengekomen,  met  inachtneming
  van  hetgeen  is  bepaald  in
het  na  te  noemen  artikel  14,  in  de
Plaats  der  sedert  ultimo  December

1894  algeloopen  overeenkomst  van
28.  December  1884

2.  Januari  1885
10. , 16.  1887  een  nieuw

alsock  van  de  re- 



geling  van

verdrag  te  sluiten  ter  regeling  der
wederzijdsche  verplichtingen  van
Pruisen  en  Nederland  ter  zake  van
het  onderhoud  van  het  kustlicht  op
Borkum,  alsmede  van  de  betonning,
bebakening  en  verlichting  der  vaarwegen
  van  de  beneden  Eems  en  van
hare  monden,  en  hebben  te  dien
einde  tot  Hoogstderzelver  gevolmachtigden
  benoemd,  te  weten:

Zijne  Majesteit  de  Duitsche
Keizer,  Koning  van  Pruisen:

den  Heer  Adolf  Baron

Marschall  von  Bieberstein,

  Hoogst  Deszelfs  Staatsminister,

  Staatssecretaris  van

het  Ministerie  van  Buiten--landsche
  Zaken,

een  Hare  Majesteit  de  Koningin-Weduwe,

  Regentes  van
het  Koninkrijk  der  Nederlanden:


den  Heer  Mr.  D.  A.  W.  van
Tets  van  Coudriaan,

Buitengewoon  Gezant  en  Gevolmachtigd
  Minister  van
Hare  Majesteit  de  Koningin
der  Nederlanden  bij  Zijne
Majesteit  den  Duitschen  Keizer,
  Koning  van  Pruisen,
        <pb n="627" />
        — 605 —

die,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  über  folgende  Bestimmungen
  übereingekommen  sind:

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung
und  die  Königlich  Niederländische  Regierung
  verpflichten  sich,  und  zwar:

die  Erstgenannte:  die  Betonnung  und
Bebakung  der  Mündungen  der  Unterems
  sowie  die  Leuchtthürme  auf  Borkum,
die  Leuchtbaken  auf  dem  Randsel  und
die  Leuchtthürme  bei  Pilsum  und  bei
Campen  in  gutem  Zustande  beziehungsweise
  in  ordnungsmäßigem  Betriebe  zu
erhalten,
die  Letztgenannte:  die  Küstenlichter  in
Delfzyl  und  in  Watum  in  ordnungsmäßigem
  Betriebe  zu  erhalten.

Artikel  2.

Die  Kosten  der  Unterhaltung  und  Verwaltung
  der  im  Artikel  1  aufgeführten
Einrichtungen  werden  vom  1.  Januar
1895  (Eintausend  achthundertfünfundneunzig)
  an  von  beiden  Staaten  je  zur
Hälfte  getragen,  und  zwar  nach  Maßgabe
  der  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen
  Festsetzungen  und  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  8
und  14.

Artikel  3.

Die  Königlich  Niederländische  Regierung
  und  die  Königlich  Preußische  Regierung
  ernennen  jede  zwei  Bevollmächtigte,
  die  den  Titel  „Ständige
Kommissare  zur  Beaufsichtigung  der  Betonnung
  und  Beleuchtung  der  Emsmündungen“
  führen.



  
die,  na  elkander  hunne  volmachten,
welke  in  goeden  en  behoorlijken
vorm  zijn  bevonden,  te  hebben
medegedeeld,  zijn  overeengekomen
als  volgt:

Artikel  1.

De  Koninklijke  Pruisische  Regeering
  en  de  Koninklijke  Nederlandsche
  Regeering  verbinden  zich,  en
wel:

eerstgenoemde:  om  de  betonning
en  de  bebakening  der  monden  van
de  beneden  Kems  en  de  lichttorens
p  Borkum,  de  bakenlichten  op  den
Randsel  en  de  lichttorens  bij  Pilsum
en  bi;  Campen  respectievelijk  in
goeden  toestand  te  houden  en  behoorlikk
  te  doen  branden,

laatstgenoemde:  om  de  kustlichten
te  Delfzii  en  te  Watum  behoorlijk
te  deoen  branden.

Artikel  2.

De  kosten  van  onderhoud  en  beheer
  van  de  in  artikel  1  genoemde
inrichtingen  worden  van  af  den
1.  Januari  1895  (achttien  honderd
Vif  en  negentig)  door  beide  Staten,
ieder  voor  de  helft,  gedragen,  en
Wel  overeenkomstig  de  in  de  volgende
  artikelen  vervatte  regelen  en
behoudens  het  bepaalde  in  de  artikelen
  8  en  14.

Artike!  3.

De  Koninklifke  Nederlandsche  Regeering
  en  de  Koninklijke  Pruisische
Regeering  benoemen  ieder  twee  gevolmachtigden,
  die  den  titel  voeren
van  „Permanente  Commissarissen
Vvan  toezicht  op  de  betonning  en
verlichting  der  Eemsmonden“.

97“
        <pb n="628" />
        Artikel  4.

Die  im  Artikel  3  genannten  ständigen
Kommissare  sollen  wenigstens  einmal
jährlich,  und  zwar  im  Monat  Mai,  zusammenkommen:


1.  zur  Abhaltung  einer  Besichtigung
der  in  dieser  Uebereinkunft  behandelten
  Betonnung,  Bebakung  und
Beleuchtung;

2.  zur  Besprechung  der  im  Interesse
einer  sicheren  Schiffahrt  für
wünschenswerth  zu  erachtenden

Aenderungen  oder  Erweiterungen
genannter  Betonnung,  Bebakung
und  Beleuchtung;

3.  zur  Aufnahme  eines  Protokolls  über
die  thatsächlichen  Ausgaben  sowohl
Preußens  als  der  Niederlande  für
die  Unterhaltung  und  Verwaltung
mehrgenannter  Betonnung,  Bebakung
  und  Beleuchtung  im  abge-

    
laufenen  Rechnungsjahr  ( 1. April, 31. März)

 

und

4.  zur  Aufstellung  eines  Voranschlags
der  unter  3  bezeichneten  Kosten
für  das  Rechnungsjahr  (  1. April, 31. März)

welches  auf  dasjenige  folgt,  in  dem

die  Zusammenkunft  stattfindet.

Die  Bestimmungen  unter  3  und  4
dieses  Artikels  treten  mit  Rücksicht  auf
das  im  Artikel  14  Bestimmte  am  1.  Januar
  1897  in  Kraft.

Artikel  5.

Die  unter  2  des  Artikels  4  gedachten
Aenderungen  oder  Erweiterungen  bedürfen
  der  Genehmigung  durch  beide
Regierungen.

- 606 -Artikel

  4.

De  in  artikel  3  genoemde  permaneute
  Commissarissen  moeten  ten
minste  eenmaal  s  Jaars,  en  wel  in
de  maand  Mei  samenkomen:

1°  tot  het  houden  eener  inspectie

Over  de  in  deze  overeenkomstvermelde
  betonning,  bebakening
en  verlichting;

2°'  ter  bespreking  der  in  het  belang

eener  Feilige  scheepvaart  als
Wenscheliik  te  achten  veranderingen
  ol  uitbreidingen  van  genoemde
  betonning,  bebakening
en  verlichting;

3°%  tot  het  ophmaken  van  een  protokol

  betreffende  de  werkelijke
uitgaven,  z00wel  Fan  Pruisen
als  van  Nederland  voor  het
Oonderhoud  en  beheer  van  meergenoemde
  betonning,  bebakening
  en  verlichting  in  het  algeloopen
  rekeningsjaar  S

c  31.  Maart

en  ·
4°tot  het  opmaken  van  eene  begrooting

  van  kosten,  als  sub  3
bedoeld,  voor  het  rekeningsaar

1.  April  »
(FWH)  Iolgendeopday
Waarin  de  samenkomst  plaats

heett.

De  bepalingen  sub  3  en  4  van
dit  artikel  gaan  in  met  den  eersten
Januari  1897,  zulks  in  verband  met
het  bepaalde  bij  artikel  14.

Artikel  5.

De  sub  2  van  artikel  4  bedoelde
veranderingen  en  uitbreidingen  vereischen
  de  goedkeuring  van  beide
Regeeringen.
        <pb n="629" />
        Sind  sie  aber  derart,  daß  die  Aus—
gaben  dafür  die  für  die  Unterhaltung  und
Verwaltung  im  laufenden  Jahre  aus—
geworfenen  Beträge  nicht  überschreiten,
und  sind  die  ständigen  Kommissare  dar—
über  völlig  gleicher  Ansicht,  so  kann  zu
der  Aenderung  oder  Erweiterung  ohne
weiteres  Benehmen  zwischen  den  Regierungen
  geschritten  werden.

Artikel  6.

Der  unter  4  des  Artikels  4  bezeichnete
  Voranschlag  unterliegt  der  Genehmigung
  beider  Regierungen,  die  sich  ihre
Entschließung  gegenseitig  mittheilen.

Stellt  sich  die  Nothwendigkeit  einer
Ueberschreitung  in  Folge  von  Naturereignissen
  2c.  im  Laufe  eines  Etatsjahrs
heraus,  so  soll  ein  vorheriges  Benehmen
mit  dem  anderen  Theile  und  die  Einholung
  seiner  Zustimmung  stattfinden.
Mehrausgaben,  über  welche  nicht  vorher
ein  Einverständniß  mit  dem  anderen
Theile  erzielt  worden  ist,  fallen  allein
dem  Staate  zur  Last,  der  sie  gemacht  hat.

Artikel  7.

Geht  aus  dem  unter  3  des  Artikels  4
gedachten  Protokolle  hervor,  daß  weniger
ausgegeben  ist,  als  veranschlagt  war,
so  kommt  der  Rest  beiden  Regierungen,
und  zwar  jeder  zur  Hälfte,  zu  gute.

Artikel  8.

Als  Kosten,  welche  auf  Grund  dieses
Vertrags  von  beiden  Staaten  gemeinsam
  zu  tragen  sind,  werden  nicht  betrachtet
  die  Ausgaben  für  neue  Anlagen,

- 607 -Zijn

  zis  echter  van  dien  aard,  dat
de  uitgaven  daarvoor  de  voor  het
onderhoud  en  beheer  in  het  loopende-Jaar
  uitgetrokken  bedragen  niet  overschrijden
  en  zijn  de  permanente
Commissarissen  daaromtrent  geheel
Van  hetzelfde  gevoelen,  200  kan  tot
de  verandering  of  uitbreiding  zonder
verder  overleg  tusschen  de  Regeeringen
  worden  overgegaan.

Artikel  6.

De  sub  4  van  artikel  4  bedoelde
begrooting  wordt  onderworpen  aan
de  goedkeuring  van  beide  Regeeringen,
  die  elkander  hare  beslissing
mededeelen.

Blijkt  de  noodzakelijkheid  cener
Overschriiding  ten  gevolge  van  wecrs-Omstandigheden,
  enz.  in  den  loop
van  een  begrootingsjaar,  200  moet
voorafgaand  overleg  met  de  andere
Partij  en  aanvraaug  om  hare  toestemming
  plaats  hebben.  Meerdere  uitgaven,
  waarover  niet  vooraf  overcenstemming
  met  de  andere  partij
verkregen  is,  Komen  alleen  ten  laste
van  den  Staat,  welke  deze  gemankt
heett.

Artikel  7.

Blijkt  uit  het  sub  3  van  artikel  4
bedoelde  protokol,  dat  minder  uit-Legeven
  is  dan  begroot  was,  200
Komt  het  overblijvende  beiden  Re-Leeringen
  ten  goede  en  wel  ieder
voor  de  hellt.

Artikel  8.

Als  kosten,  welke  op  grond
Van  dit  verdrag  door  beide  Staten
gemeenschappelik  te  dragen  zijn,
worden  niet  beschouwd  de  uitgaven
        <pb n="630" />
        sowie  die  Kosten,  welche  etwa  in  Folge
einer  einseitigen  Aenderung  einer  vereinbarten
  neuen  Anlage  entstehen.  Neue
Anlagen,  welche  auf  gemeinsame  Kosten
ausgeführt  werden  sollen,  sind  vielmehr
besonders  zu  vereinbaren  und  deren  Projekte
  und  Kostenanschläge  gemeinsam
festzustellen.  Eine  Abweichung  von  denselben
  ist  ohne  Zustimmung  des  anderen
Theiles  unzulässig.

Artikel  9.

Nach  Eingang  des  im  Artikel  4  unter
Nr.  3  bezeichneten  Protokolls  wird  baldthunlichst
  zwischen  beiden  Regierungen
abgerechnet  werden.

Die  Zahlung  des  danach  von  der
Königlich  Niederländischen  Regierung  zu
erstattenden  Betrags  wird  in  der  Regel
in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  Juni
jedes  Jahres  erfolgen.

Artikel  10.

Die  ständigen  Kommissare  sind  befugt,
außer  der  im  Artikel  4  vorgeschriebenen
Zusammenkunft  so  oft  Versammlungen
abzuhalten,  als  sie  es  für  die  ihnen
anvertrauten  Interessen  wünschenswerth
erachten.

Artikel  11.

Ueber  die  Verhandlungen  der  ständigen
Kommissare  werden  Protokolle  in  deutscher
und  in  holländischer  Sprache  geführt.
Beglaubigte  Abschriften  dieser  Protokolle
in  beiden  Sprachen  sind  den  beiden  Re-- 608 -



  nieuwe  werken,  200mede  de
kosten,  die  evemueel  ten  gevolge
eener  verandering  door  éene  der
Partijen  alleen  in  een  gemeenschappelikk
  overeengekomen  werk  ontstaan.
Omtrent  nieuwe  werken,  die  voor
gemeenschappelijke  rekening  uitgevoerd
  moeten  worden,  zal  veelcer
in  het  bijzonder  overeenstemming
moeten  zijn  verkregen  en  zullen
de  projecten  en  kostenberekeningen
daarvan  gemeenschappelijk  moeten
Worden  vastgesteld.  Eenc  afwijking
van  deze  is  zonder  toestemming  van
de  andere  partij  niet  gecorloofd.

Artike!l  9.

Na  ontvangst  van  het  in  artikel  4
sub  3  bedoelde  protokol  zal  200
spoedig  mogelijk  tusschen  beide  Regeeringen
  afgerekend  worden.

De  betaling  van  het  dienovereenkomstig
  door  de  Koninklike
Nederlandsche  Regeering  te  vergoeden
  bedrag  zal  in  den  regel  in
den  tiid  tusschen  1.  April  en  30.  Juni
Van  ieder  jaar  volgen.

Artikel  10.

De  permanente  Commissarissen
zijn  bevoegd,  buiten  de  in  artikel  4
voorgeschreven  samenkomst,  vergaderingen
  te  houden  200  dikwisjls
zi;  het  voor  de  hun  toevertrouwde
belangen  wenschelijk  achten.

Artikel  11.

Van  de  handelingen  der  permanente
  Commissarissen  worden  protokollen
  in  Duitsche  en  Nederlandsche
  taal  opgemaakt.  Gewaarmerkte
afschriften  van  deze  protokollen  in
        <pb n="631" />
        gierungen  seitens  ihrer  Kommissare  einzureichen.


Artikel  12.

Diese  Uebereinkunft  wird  auf  unbe—
stimmte  Zeit  geschlossen.

Sollte  einer  der  vertragschließenden
Staaten  eine  Aenderung  oder  die  Aufhebung
  der  Uebereinkunft  wünschen,  so
kann  er  dieselbe  auf  den  1.  April  jedes
Jahres  kündigen.

Zwischen  der  Kündigung  und  dem
Aufhören  des  Vertragsverhältnisses  soll
indeß  ein  Zeitraum  von  mindestens  einem
Jahre  liegen.

Artikel  13.

Das  Recht  beider  vertragschließenden
Staaten,  in  Fällen  der  Noth,  insbesondere
  eines  Krieges  oder  der  Bedrohung
  mit  einem  Kriege,  die  auf  ihrem
Gebiete  befindlichen  Leuchtfeuer  auszulöschen
  und  die  Tonnen  und  Baken  zu
entfernen,  wird  durch  diesen  Vertrag
nicht  berührt.

Artikel  14.

Die  Festsetzung  des  Betrags  der  Betriebs-
  und  Unterhaltungskosten  der  oben
im  Artikel  1  aufgeführten  Anlagen  für
den  Zeitraum  vom  1.  Januar  1895  bis
zum  letzten  März  1897  und  die  Abrechnung
  darüber  zwischen  den  beiden
Staaten  nach  dem  Grundsatze,  welcher
im  ersten  Absatze  des  Artikels  2  festgestellt
ist,  sollen  noch  erfolgen  auf  Grund  der

im  Eingange  dieses  Vertrags  bezeichneten
28.  Dezember  1884

  
Uebereinkommen  vom  2.  Januar  1885

und  10. , 16.    April  1887.  Soweit  es  zur

- 609 -Û

  ÒÚ$  $”e  ee

beide  talen  worden  beiden  Regeeringen
  van  wege  Hare  Commissarissen
  aangeboden.

Artike!l  12.

Deze  overeenkomst  wordt  voor
onbepaalden  tijd  gesloten.

Mocht  een  der  contracteerende
Staten  eene  verandering  of  de  ophefling
  der  overeenkomst  wenschen,
200  kan  hij)  hiervan  op  den  1.  April
Vvan  ieder  jaar  mededeeling  doen.

Tusschen  de  opzegging  en  de
buitenwerkingstelling  der  overeenkomst
  moet  intusschen  eene  tüdruimte
  liggen  van  minstens  66n  jJaar.

Artike!  13.

Het  recht  van  beide  contracteerende
  Staten  om  in  gevallen  van
nood,  in  het  bizonder  van  een  oorlog
ol  het  dreigen  van  een  oorlog,  de
op  hun  gebied  zich  bevindende  vuren
te  blusschen  en  de  tonnen  enbakens
weg  te  nemen,  blijft  door  deze  Overcenkomst
  onaangetast.

Artikel  14.

De  bepaling  van  het  bedrag  der
kosten  voor  onderhoud  en  beheer
der  boven  in  artikel  1  gencemde  inrichtingen,
  over  het  tidvak  van
.  Jannari  1895  t./m.  ultimo  Maart
1897,  en  de  verrekening  daarvan
tusschen  de  beide  Staten  naar  den
gZrondslag  als  in  het  186e  gedeelte
Van  artikel  2  vastgesteld,  zullen  nog
geschieden  op  den  voet  der  vroegere,
  in  het  hoofd  dezer  overcenkomst
  vermelde  verdragen  van
28.  December  1884  6.  April  1887.

2.  Januari  1885
        <pb n="632" />
        - 610 -Erreichung
  dieser  Absicht  erforderlich  ist,

erleiden  die  in  diesem  Vertrage  getroffenen
Bestimmungen  eine  entsprechende  Aenderung.


Artikel  15.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  werden  und  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  soll  sobald  als
thunlich  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen

  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  in  doppelter
Ausfertigung,  den  16.  Oktober  1896.

(L.  S.)  Freiherr  von  Marschall.

met  alwijking.  voor  200Ver  het  voor
het  eflect  dezer  bizzondere  bepaling
noodig  blijkt,  van  het  overigens  in
deze  overcenkomst  vastgestelde.

Artikel  15.

Deze  overeenkomst  zal  worden
bekrachtigd  en  de  nuitwisse  ling  der
akten  van  bekrachtiging  al  200
spoedig  mogelijk  te  Berlizn  Plaats
hebben.

Ter  oirkonde  waarvan  de  Cevolmachtigden
  dere  overeenkomst  hebben
  onderteekcnd  en  van  hunne
zegels  vooriien.

Gedaan,  in  dubbel  te  Berlijn,  den
16.  October  1896.

(L.  S.)  van  Tets  van  Conundriaan.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="633" />
        —  611  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  34.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte  Liste.  S.  611.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Handels=  und
Schiffahrtsvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Orientaltschen  Republik  Uruguay.  S.  611.

 

 

 

 

(Nr.  2407.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  29.  Juli  1897.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  sind  die
bei  „Belgien“  unter  den  Nummern  9  und  12  aufgeführten  Eisenbahnen
Gent—Eecloo-Brügge  und  Antwerpen—Gent  (Waes)  gestrichen  worden,  da  ihr
Betrieb  am  1.  Juli  d.  J.  von  der  belgischen  Staatsbahnverwaltung  übernommen
worden  ist.

Berlin,  den  29.  Juli  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

.

 

(Nr.  2408.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Handels-  und  Schiffahrtsvertrags
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Orientalischen  Republik
Uruguay.  Vom  31.  Juli  1897.

Der  zwischen  dem  Reiche  und  der  Orientalischen  Republik  Uruguay  am  20.  Juni
1892  abgeschlossene  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  (Reichs-Gesetzbl.  1894
S.  505  ff.)  tritt  in  Folge  seiner  Kündigung  durch  die  Uruguaysche  Regierung
mit  dem  Ablaufe  des  heutigen  Tages  außer  Kraft.

Berlin,  den  31.  Juli  1897.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Freiherr  von  Rotenhan.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1897.  98

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1897.
        <pb n="634" />
        <pb n="635" />
        —  613  —

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Bemessung  der  Wittwen-  und  Waisengelder  für  die  Hinterbliebenen
  der  Reichsbankbeamten.  S.  613.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  der  Buchdruckereien  und  Schriftgießereien.  S.  614.

 

 

 

 

(Nr.  2409.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Bemessung  der  Wittwen-  und  Waisengelder
  für  die  Hinterbliebenen  der  Reichsbankbeamten.  Vom  26.  Juli  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  28  und  40  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  zur  Ergänzung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom
21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203)  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,
  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Bestimmungen  in  Artikel  I,  IV  und  VI  des  Gesetzes  wegen  anderweiter
  Bemessung  der  Wittwen-  und  Waisengelder  vom  17.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  455)  finden  auf  die  Reichsbankbeamten  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Molde  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  26.  Juli  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-Gesetzbl.  1897.  99
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1897.
        <pb n="636" />
        —  614  —

(Nr.  2410.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Buchdruckereien
und  Schriftgießereien.  Vom  31.  Juli  1897.

Auf  Grund  des  §.  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  folgende
Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Buchdruckereien  und
Schriftgießereien  erlassen:

I.  Auf  Räume,  in  welchen  Personen  mit  dem  Setzen  von  Lettern  oder  mit
der  Herstellung  von  Lettern  oder  Stereotypplatten  beschäftigt  werden,  finden
folgende  Vorschriften  Anwendung:

1.  Der  Fußboden  der  Arbeitsräume  darf  nicht  tiefer  als  einen  halben
Meter  unter  dem  ihn  umgebenden  Erdboden  liegen.  Ausnahmen
dürfen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden,  wenn
durch  zweckmäßige  Isolirung  des  Bodens  und  ausreichende  Licht-  und
Luftzufuhr  den  gesundheitlichen  Anforderungen  entsprochen  ist.

Unter  dem  Dache  liegende  Räume  dürfen  als  Arbeitsräume  nur
dann  benutzt  werden,  wenn  das  Dach  mit  gerohrter  und  verputzter
Verschalung  versehen  ist.

2.  In  Arbeitsräumen,  in  welchen  die  Herstellung  von  Lettern  und
Stereotypplatten  erfolgt,  muß  die  Zahl  der  darin  beschäftigten  Personen
so  bemessen  sein,  daß  auf  jede  mindestens  fünfzehn  Kubikmeter  Luftraum
  entfallen.  In  Räumen,  in  welchen  Personen  nur  mit  anderen
Arbeiten  beschäftigt  werden,  müssen  auf  jede  Person  mindestens  zwölf
Kubikmeter  Luftraum  entfallen.

In  Fällen  vorübergehenden  außerordentlichen  Bedarfs  kann  die
höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  des  Unternehmers  eine  dichtere
Belegung  der  Arbeitsräume  für  höchstens  dreißig  Tage  im  Jahre  insoweit
  gestatten,  daß  mindestens  zehn  Kubikmeter  Luftraum  auf  die
Person  entfallen.

3.  Die  Räume  müssen,  wenn  auf  eine  Person  wenigstens  fünfzehn  Kubikmeter
  Luftraum  kommen,  mindestens  2,60  Meter,  andernfalls  mindestens
3  Meter  hoch  sein.

Die  Räume  müssen  mit  Fenstern  versehen  sein,  welche  nach  Zahl
und  Größe  genügen,  um  für  alle  Arbeitsstellen  ausreichendes  Licht  zu
gewähren.  Die  Fenster  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  zum  Zwecke
der  Lüftung  ausreichend  geöffnet  werden  können.

Arbeitsräume  mit  schräg  laufender  Decke  dürfen  im  Durchschnitte
keine  geringere  als  die  im  Absatz  1  bezeichnete  Höhe  haben.

4.  Die  Räume  müssen  mit  einem  dichten  und  festen  Fußboden  versehen  sein,
der  eine  leichte  Beseitigung  des  Staubes  auf  feuchtem  Wege  gestattet.
        <pb n="637" />
        10.

—  615  —

Hölzerne  Fußböden  müssen  glatt  gehobelt  und  gegen  das  Eindringen
der  Nässe  geschützt  sein.

Die  Wände  und  Decken  müssen,  soweit  sie  nicht  mit  einer  glatten
abwaschbaren  Bekleidung  oder  mit  einem  Oelfarbenanstrich  versehen  sind,
mindestens  einmal  jährlich  mit  Kalk  frisch  angestrichen  werden.  Die
Bekleidung  und  der  Oelfarbenanstrich  müssen  jährlich  einmal  abgewaschen
und  der  Oelfarbenanstrich,  wenn  er  lackirt  ist,  mindestens  alle  zehn
Jahre,  wenn  er  nicht  lackirt  ist,  alle  fünf  Jahre  erneuert  werden.

Die  Setzerpulte  und  die  Regale  für  die  Letternkasten  müssen  ent—
weder  ringsherum  dichtschließend  auf  dem  Fußboden  aufsitzen,  so  daß
sich  unter  denselben  kein  Staub  ansammeln  kann,  oder  mit  so  hohen
Füßen  versehen  sein,  daß  die  Reinigung  des  Fußbodens  auch  unter
den  Pulten  und  Schriftregalen  leicht  ausgeführt  werden  kann.

5. Die  Arbeitsräume  sind  täglich  mindestens  einmal  gründlich  zu  lüften.

Ferner  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  in  ihnen  ein  ausreichender
Luftwechsel  während  der  Arbeitszeit  stattfindet.

6. Die  Schmelzkessel  für  das  Lettern-  und  Stereotypenmetall  sind  mit  gut
ziehenden,  ins  Freie  oder  in  einen  Schornstein  mündenden  Abzugsvorrichtungen
  (Fangtrichtern)  für  entstehende  Dämpfe  zu  überdecken.

Das  Legiren  des  Metalls  und  das  Ausschmelzen  der  sogenannten
Krätze  darf  nur  in  besonderen  Arbeitsräumen,  in  anderen  nur  nach
Entfernung  der  mit  diesen  Verrichtungen  nicht  beschäftigten  Arbeiter
erfolgen.

7.  Die  Räume  und  deren  Einrichtungen,  insbesondere  auch  Wände,

Gesimse,  Regale  sind  zweimal  im  Jahre  gründlich  zu  reinigen.
Die  Fußböden  sind  täglich  mindestens  einmal  durch  Abwaschen
oder  feuchtes  Abreiben  vom  Staube  zu  reinigen.

8. Die  Letternkasten  sind,  bevor  sie  in  Gebrauch  genommen  werden  und

solange  sie  in  Benutzung  stehen,  nach  Bedarf,  mindestens  aber  zweimal
im  Jahre  zu  reinigen.

Das  Ausblasen  der  Kasten  darf  nur  mittelst  eines  Blasebalges
im  Freien  stattfinden  und  jugendlichen  Arbeitern  nicht  übertragen  werden.

9. In  den  Arbeitsräumen  sind  mit  Wasser  gefüllte  und  täglich  zu  reinigende

Spucknäpfe,  und  zwar  mindestens  einer  für  je  fünf  Personen,  aufzustellen.


Das  Ausspucken  auf  den  Fußboden  ist  von  den  Arbeitgebern  zu
untersagen.

Für  die  Setzer  sowie  die  Gießer,  Polirer  und  Schleifer  sind  in  den
Arbeitsräumen  oder  in  deren  unmittelbarer  Nähe  in  zweckentsprechenden
Räumen  ausreichende  Wascheinrichtungen  anzubringen  und  mit  Seife
        <pb n="638" />
        —  616  —

auszustatten;  für  jeden  Arbeiter  ist  mindestens  wöchentlich  ein  reines
Handtuch  zu  liefern.

Soweit  nicht  genügende  Wascheinrichtungen  mit  fließendem  Wasser
vorhanden  sind,  muß  für  höchstens  je  fünf  Arbeiter  eine  Waschgelegenheit
  eingerichtet  werden.  Es  muß  ferner  dafür  gesorgt  werden,  daß
bei  der  Wascheinrichtung  stets  reines  Wasser  in  ausreichender  Menge
vorhanden  ist  und  daß  das  gebrauchte  Wasser  an  Ort  und  Stelle  ausgegossen
  werden  kann.

Die  Arbeitgeber  haben  mit  Strenge  darauf  zu  halten,  daß  die
Arbeiter  jedesmal,  bevor  sie  Nahrungsmittel  innerhalb  des  Betriebs  zu
sich  nehmen  oder  den  Betrieb  verlassen,  von  der  vorhandenen  Waschgelegenheit
  Gebrauch  machen.

11.  Kleidungsstücke,  welche  während  der  Arbeitszeit  abgelegt  werden,  sind
außerhalb  der  Arbeitsräume  aufzubewahren.  Innerhalb  der  Arbeitsräume
ist  die  Aufbewahrung  nur  gestattet,  wenn  dieselbe  in  verschließbaren  oder
mit  einem  dicht  schließenden  Vorhange  versehenen,  gegen  das  Eindringen
von  Staub  geschützten  Schränken  erfolgt.  Die  letzteren  müssen  während
der  Arbeitszeit  geschlossen  sein.

12.  Alle  mit  erheblicher  Wärmeentwickelung  verbundenen  Beleuchtungseinrichtungen
  sind  derart  anzuordnen  oder  mit  solchen  Schutzvorkehrungen
zu  versehen,  daß  eine  belästigende  Wärmeausstrahlung  nach  den  Arbeitsstellen
  vermieden  wird.

13.  Der  Arbeitgeber  hat,  um  die  Durchführung  der  unter  Ziffer  8,  9
Absatz  2,  10  Absatz  3  und  11  getroffenen  Bestimmungen  zu  regeln
und  sicherzustellen,  für  die  Arbeiter  verbindliche  Vorschriften  zu  erlassen.

Werden  in  einem  Betrieb  in  der  Regel  mindestens  zwanzig  Arbeiter
beschäftigt,  so  sind  diese  Vorschriften  in  die  nach  §.  134  a  der  Gewerbeordnung
  zu  erlassende  Arbeitsordnung  aufzunehmen.

II.  In  jedem  Arbeitsraum  ist  ein  von  der  Ortspolizeibehörde  zur  Bestätigung
der  Richtigkeit  seines  Inhalts  unterzeichneter  Aushang  anzubringen,  aus
dem  ersichtlich  ist:

a)  die  Länge,  Breite  und  Höhe  des  Raumes,
b) der  Inhalt  des  Luftraums  in  Kubikmeter,
c)  die  Zahl  der  Arbeiter,  die  demnach  in  dem  Arbeitsraume  beschäftigt
werden  darf.
In  jedem  Arbeitsraume  muß  ferner  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  eine  Tafel  aushängen,  die  in  deutlicher  Schrift  die
Bestimmungen  unter  I  wiedergiebt.

III.  Für  die  bei  dem  Erlasse  dieser  Bekanntmachung  bereits  im  Betriebe  stehenden
Anlagen  können  während  der  ersten  zehn  Jahre  nach  Erlaß  dieser  Be-
        <pb n="639" />
        IV.

—  617  —

kanntmachung  auf  Antrag  des  Unternehmers  Abweichungen  von  den  Vor—
schriften  unter  I  Ziffer  2  und  3  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zugelassen
  werden.  Jedoch  darf  für  die  Arbeitsräume  eine  geringere  als  die
unter  I1  Ziffer  3  bezeichnete  Höhe  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  jedem
Arbeiter  ein  Luftraum  in  Gießereien  von  mindestens  fünfzehn  Kubikmeter,
in  Setzereien  von  mindestens  zwölf  Kubikmeter  gewährt  wird.  Ein  geringerer
  als  der  unter  I  Ziffer  2  bezeichnete  Luftraum  darf  in  Gießereien
nur  bis  zur  Grenze  von  je  zwölf  Kubikmeter,  in  Setzereien  nur  bis  zur
Grenze  von  je  zehn  Kubikmeter  und  nur  unter  der  Bedingung  zugelassen
werden,  daß  durch  künstliche  Ventilation  für  regelmäßige  Lufterneuerung
ausreichend  gesorgt  und  die  künstliche  Beleuchtung  so  eingerichtet  ist,  daß
weder  strahlende  Wärme  noch  die  Arbeiter  belästigende  Verbrennungsprodukte
  in  die  Arbeitsräume  gelangen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  für  neu  zu  errichtende  Anlagen
sofort  in  Kraft.

Für  Anlagen,  die  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Bestimmungen  bereits
im  Betriebe  sind,  treten  die  Vorschriften  unter  I  Ziffer  5  Satz  1  sowie
Ziffer  7  bis  9  sofort,  die  übrigen  Vorschriften  mit  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Berlin,  den  31.  Juli  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  100
        <pb n="640" />
        <pb n="641" />
        —  619  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  36.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung  der  Orte.  S.  619.

 

 

 

 

 

(Nr.  2411.)  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung  der  Orte.  Vom
26.  Juli  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Der  als  Beilage  1  anliegende  Servistarif  tritt  mit  dem  1.  April  1897
an  die  Stelle  des  durch  das  Gesetz  vom  3.  August  1878  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  243)
Beilage I

festgestellten  Tarifs.  
Diejenigen Stellen des Landheeres und der Marine, welche unter A 1 bis 9

des  Servistarifs  fallen,  sind  aus  Beilage  II  ersichtlich.
§. 2.  
Beilage II
Mit  dem  1.  April  1897  tritt  ferner  die  als  Beilage  III  anliegende  Klasseneintheilung
  der  Orte  an  die  Stelle  der  durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  159),  sowie  durch  die  Verordnungen  vom  29.  Juni  1888
(Reichs-Gesetzbl.  S.  209)  und  28.  März  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  340)  festgestellten

  Klasseneintheilung.
§. 3.

Die  nächste  Revision  der  Klasseneintheilung  der  Orte  erfolgt  ausnahmsweise
und  abweichend  von  der  Bestimmung  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  nach  spätestens  5  Jahren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde  en  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  26.  Juli  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  101

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  August  1897.
        <pb n="642" />
        - 620 - 



 

 

 

 

 

 

 

Servis
Servis-Laufende Nummer
  A.  I.
  Davon  werden  Davon  werden
  Bezeichnung  der  Charge.  Jährlicher  gezahlt  für  den  Jährlicher  gezahlt  für  den
Servis-, Winter-  Sommer-  Servis-  Winter-  Sommerbetrag
  Monat  betrag  Monat
Mark.  Pf.  Mark., Pf.  Mark.  Pf., .Mark., Pf.  Mark., Pf  Mark.  Pf.
A.  Quartier  für
1. Generale. . .  . . .  1314, -, 127, 80, 91, 20, 972, -, 94, 50, 67, 50
2. Stabsoffiziere. . .  972, -, 94, 50, 702, -, 68, 40, 48, 60
3. die  übrigen  Offiziere. . .  540  -  52  50, 37, 50, 450, -, 43, 80  31, 20
4a. Feldwebel. . .  .  ...  252, -  24, 60, 17, 40, 212, 40, 20, 70   14, 70
b.  315, -  30, 60, 21, 90  26, 10  18, 30
5a. Portepeefähnriche. . .   147, 60, 14, 40, 10, 20, 126, -, 12, 30  8, 70
b.  185, 40, 18, -, 12, 90  158  40, 15, 30  11, 10
6a.  Unteroffiziere  ..  ..  ..  ..  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  .  106, 20, 20, 7, 50, 84, 60, 8, 10, 6, -b.
  133, 20, 12. 90, 9, 30, 106, 20, 10, 20, 7, 50
7a.  Gemeine  .  .  ....  .  .....  .  .  ....  .  .  ..  ...  54, -   5, 10, 3, 90  45, -  4, 50  3, -b.
  72, -, 6, 90, 5, 10    59  40  5, 70  4, 20
8a. Militärküster. . .  216, -  21, -  15, -, 180, -  17  40  12, 60
b.  270, -  26, 10  18, 90  225  -  21, 90  15, 60
9a. Büchsenmacher,  Sattler. . .  126  —  12  30  8, 70  108, -  10  50, 7, 50
b.  158, 40, 15, 30  11  10, 135, -, 13, 20, 9, 30
B.  Stallung  für
10a. ein  (das  erste  oder  alleinige)  Pferd  eines
Offiziers  u.  s.  w.  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  108, -  9, -, 9, -, 86, 40, 7, 20, 7, 20
b.  jedes  folgende  Pferd  eines  Offiziers  u.  s.  w.  36, -  3, -  3, -  32, 40, 2, 70, 2, 70
11.  ein  Dienstpferd. . .  32, 40, 2, 70, 2, 70  32, 40  2, 70, 2, 70
        <pb n="643" />
        - 621 -Beilage

  I.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

tarif.
Klasse
II.  III.  IV.  V.
Jährlicher  Davon  werden  Jährlicher  Davon  werden    Davon  werden    Davon  werden
  gezahlt  für  den      gezahlt  für  den  Jährlicher  gezahlt  für  den  Jährlicher  gezahlt  für  den
Serbis-  Winter-  Sommer-  Servis-  Winter-  Sommer-  Servis=  Winter-  Sommer-  Servis=  Winter-  Sommer.
betrag  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf  Mark.  Pf.  Mark. - Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.


7560, —  73, 50, 52, 50  684  —  66, 60  47, 40  594  —  57, 90  41, 10  594  —  57, 90  41, 10
576, —  56, 10  39, 90  504  —  48, 90  35, 10  432  —  42  —  30  —  432  —  42  —  30, —
360, —  35, 10, 24, 90  306, -, 29, 70, 21, 30, 288, -, 27, 90, 20, 10, 288, -, 27, 90, 20, 10
169, 20, 16, 50, 11, 70, 147, 60  14, 40, 10, 20  —  12, 30  8, 701, 126, -, 12, 30, 8, 70
210, 60  20, 40  14, 70  185, 40  18, —  12, 90  158, 40  15, 30  11, 10  158, 40  15, 30  11, 10
106, 20  10, 20  7, 50  95  40  9, 30  6, 60  84, 60  8, 10  6  —  84, 60  8, 10  6, —
133, 20, 12, 90, 9  30  118, 80  11, 40  8, 40  106, 20  10, 20  7, 50  106  20, 10, 20  7, 50
70, 20  6, 90  4, 80, 63, -  6, —  4, 50  54  —  5, 10  3, 90  54, —  5, 10  3, 90
88, 20  8, 70  6, —  79, 20  7, 80  5, 40  66, 60  6, 30  4, 80  66, 60  6, 30, 4, 80
39, 60  3, 90  2, 70  36, —  3, 60  2, 40  2, 70  1, 80  27, —  2, 70  1, 80
52, 20  5, 10  3, 60  4, 80  3, 30  36, —  3, 60, 2, 40  3, 60  2, 40
144, —  14, 10  9, 90  126, —  12, 30  8, 70, 108, -, 10, 50  7, 50  108, —  10, 50  7, 50
180  —  17, 40  12, 60  158, 40  15, 30  11, 10  135  —  13, 20  9, 30  135, —  13, 20  9, 30
90, —  8, 70  6, 30  81, —  7, 80  5, 70  72, —  6, 90  5, 10  72, —  6, 90  5  10
111, 60, 10, 80  7, 80  100, 80  9, 90  6, 90  90, -  8, 70  6, 30  90  —  8, 70, 6, 30
72, —  6, —  6, —  61, 20  5, 10  5, 10  54, —  4, 50  4, 50  50  40  4, 20, 4, 20
32, 40  2, 70  2, 70  32, 40  2, 70  2, 70  32, 40  2, 70  2, 70  32, 40  2, 70  2, 70
32  40  2, 70  2, 70  32  40, 2  70  2, 70  32, 40  2, 70  2, 70  32, 40  2, 70  2, 70
«  l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

101
        <pb n="644" />
        —  622  —

 

 

Laufende  Nummer.

Servis-A.
  I.

 

 

Jähr—  Davon  werden  Jähr-  Davon  werden

Bezeichnung  der  Charge.  gezahlt  für  den  gezahlt  für  den

 

 

 

 

 

licher  licher
Servis-   Winter-  Sommer-, Servis--  Winter-  Sommerbetrag
  Monat  betrag  Monat

Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.,  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark., Pf.

 

 

Geschäfts-,  Wacht-  und  Arresträume.

12. Ein  Geschäftszimmer. . .  .  315, -  30, 60, 21, 90, 252, -  24, 60  17, 40
13a. Eine  einzelne  Wacht-  oder  Arreststube  54, —, 4, 50, 54, -, 4, 50, 4, 50  4, 50, 4, 50
b. Zwei  dergleichen  zusammenhängende  Räume  90, -, 7, 50, 7, 50, 90, -  7, 50, 7, 50
c. Drei  dergleichen. . .  .  .  ..  144, -  12, -  12, -  144, -    12, -  12, -d. Vier

  dergleichen. . .  .  198, -, 16, 50, 16, 50, 198, -, 16, 50, 16, 50

Bemerkung  zu  den  Ziffern  4  bis  9
des  Tarifs:

I.  Die  Servisbeträge  unter  a  sind  zuständig,
wenn  Quartier  auf  Grund  des  §.  2  Ziffer  1
des  Quartierleistungsgesetzes  vom  25.  Juni
1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  523)  in  Anspruch
genommen  wird.

II.  Die  Servisbeträge  unter  b  sind  zuständig
in  den  Fällen  des  §.  2  Ziffer  2  des  Quartierleistungsgesetzes.


III.  Bei  engem  Quartier  —  Artikel  I  §.  2  des
Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  245)  —  wird  als  Entschädigung  für
Offiziere  und  Mannschaften  der  volle  tarifmäßige
  Servis,  indeß  für  die  unter  4  bis  6
des  Tarifs  aufgeführten  Chargen  nur  der
unter  7b  für  Gemeine  ausgeworfene  Tarifsatz
gewährt.  Für  die  Unterkunft  der  Pferde
werden  nur  zwei  Drittel  der  Tarifsätze
unter  10  und  11  entrichtet.
        <pb n="645" />
        - 623 - 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Klasse
II.  III.  IV.  V.
  Davon  werden    Davon  werden    Davon  werden  Davon  werden
Jähr-    Jähr-    Jähr—    Jähr-  
licher  gezahlt  für  den  licher  gezahlt  für  den  licher  gezahlt  für  den  licher  gezahlt  für  den
Servis-, Winter-  Sommer-  Servis-  Winter-  Sommer-  Servis-  Winter-  Sommer-  Servis-, Winter-  Sommerbetrag
  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat  betrag  Monat
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark., Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
219, 60, 21, 30, 15, 30  189, -, 18, 30  13, 20  189, —  18  30  13, 20  189  —  18, 30  13, 20
54, —  4, 50  4, 50  54  —  4, 50  4, 50  54, —  4  50  4, 50, 54, -  4, 50  4, 50
90, —   7,50   7,50  90  —  7, 50  7, 50  90  —  7, 50  7, 50  90  —  7, 50  7, 50
I44  —  12  —  12  —  144  —  12  —  12  —  144  —1  12  —  12  —  144  —  12  —  12  —
198, —  16, 50  16, 50  198  —  16, 50  16, 50  198  —  16, 50  16, 50  198  —  16, 50  16, 50
        <pb n="646" />
        Beilage  II.

 

—  624  —

verzeichniß
der

einzelnen  Stellen  des  Landheeres  und  der  Marine,  welche  unter  A  1

 

Landheer:
a. {
Marine:
Landheer:
b. {
Marine:
Landheer:
c. {
Marine:
Landheer:
a. {
Marine:

 

bis  9  des  Servistarifs  (Beilage  I)  fallen.

A 1.  Generale.

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandirender
  General,  Generalinspekteur  der  Fußartillerie,
Chef  des  Ingenieur-  und  Pionierkorps  2c.,  Chef  des
Generalstabes  der  Armee.

Kommandirender  Admiral.

Generallieutenant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,
Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,  Fußartillerieinspekteur,
  Generalquartiermeister.

Viceadmiral.

Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,  Pionierinspekteur,
  Präses  des  Ingenieurkomitees,  Inspekteur  der
Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,  Inspekteur
  der  technischen  Institute,  Generalstabsarzt  der  Armee,
Generalauditeur,  Feldpropst.

Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  General--major
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekommandeurs.

A 2.  Stabsoffiziere.

Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Abtheilungschef  im  Kriegsministerium  oder  im  großen
Generalstabe,  Chef  des  Generalstabes  bei  einem  Generalkommando
  oder  in  einer  Festung,  Chef  des  Stabes  der  Generalinspektion
  der  Fußartillerie  sowie  der  Generalinspektion  des
Ingenieurkorps  2c.,  Festungsinspekteur,  Kommandeur  der
Pioniere,  Generalarzt,  Intendant,  Rath  des  Generalauditoriats,
  Korpsauditeur,  Gouvernementsauditeur  zu  Berlin,
Militäroberpfarrer.

Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Generalarzt  der
Marine,  wieder  angestellter,  als  Kapitän  zur  See  pensionirter

Offizier,  Intendant,  Oberpfarrer.
        <pb n="647" />
        Landheer:

b.{  Marine:

 

Landheer:

Marine:
a.{



Landheer:
b.{  Marine:

Landheer:

—  625  —

Major,  Bataillons-  und  Abtheilungskommandeur,  aggregirter
Oberst,  Oberstlieutenant,  Bezirkskommandeur,  Divisionsarzt,
Oberstabsarzt  1.  Klasse,  Intendanturrath.

Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,  Stabsoffizier
  im  gleichen  Range,  Stabsingenieur,  Stationsarzt,
Oberstabsarzt  1.  Klasse,  wieder  angestellter,  als  Korvettenkapitän
  pensionirter  Offizier,  Intendanturrath.

A 3.  Die  übrigen  Offiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron-  oder
Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Oberstabsarzt  2.  Klasse,  Stabsarzt,
  Intendanturassessor,  Divisions-,  Gouvernements-  und
Garnisonauditeur,  Divisions-  und  Garnisonpfarrer.

Kapitänlieutenant,  Hauptmann,  Maschinenoberingenieur,  Oberstabsarzt
  2.  Klasse,  Stabsarzt,  Feuerwerks-  beziehungsweise
Zeughauptmann,  Torpederkapitänlieutenant,  Torpedooberingenieur,
  wieder  angestellter,  als  Kapitänlieutenant  pensionirter
  Offizier,  Intendanturassessor,  Auditeur,  Pfarrer,
Oberzahlmeister,  Lootsenkommandeur.

Lieutenant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste  des  reitenden
Feldjägerkorps,  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats-  und
Registraturbeamter,  Zahlmeister,  Festungsoberbauwart  und
Festungsbauwart,  Büreauvorsteher  beim  großen  Generalstabe,
Militärgerichksaktuar,  Korps-  und  Oberroßarzt,  Roßarzt,
Korpsstabsapotheker,  Armeemusikinspizient.

Lieutenant  zur  See,  Unterlieutenant  zur  See,  Premierlieutenant,
Sekondlieutenant,  Maschineningenieur,  Maschinenunteringenieur,
  Assistenzarzt,  Feuerwerks=  beziehungsweise  Zeuglieutenant,
  Torpederlieutenant,  Torpedoingenieur,  Torpedounteringenieur,
  Intendantursekretariats-  und  Registraturbeamter,
  Zahlmeister,  Unterzahlmeister,  Oberlootse,  Schiffsführer
  beim  Lootsen-  und  Seezeichenwesen,  Gerichtsaktuar.

A4.  Feldwebel.

Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den
Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie
  und  des  Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der
Inspektion  der  Feldartillerie,  etatsmäßiger  Schreiber  und
Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,  etatsmäßiger  Schreiber  bei
dem  Gouvernement  von  Berlin,  den  Divisions-  und  Brigadekommandos,
  den  Fußartillerie-,  Ingenieur-  und  Pionier-
        <pb n="648" />
        Marine:

Landheer:

Marine:

- 626 -    

inspektionen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,  den
Inspektionen  der  Infanterie-  und  der  Kriegsschulen,  beim
Kavallerieinspekteur,  bei  der  Artillerieprüfungskommission,  beim
Landwehrinspekteur,  etatsmäßiger  Registrator,  Zeichner  und
Schreiber  bei  der  Eisenbahnbrigade,  Zahlmeisteraspirant  und
Proviantamtsaspirant  im  Range  der  Feldwebel,  Wallmeister,
Wallmeister  als  Schirrmeister  bei  den  Pionierbataillonen,
Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterroßarzt.

Oberdeckoffiziere,  Deckoffzere  , Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,

  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Stationskommandos,
den  Marineinspektionen,  der  Inspektion  des  Bildungswesens

und  der  Stationsbibliothek  zu  Wilhelmshaven,  sowie  erster

etatsmäßiger  Schreiber  bei  der  Inspektion  des  Torpedowesens,
der  Inspektion  der  Marineartillerie  und  der  Marinedepotinspektion.


A5.  Portepeefähnriche.

Vicefeldwebel  und  Vicewachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßiger

Regiments-,  Bataillons-  und  Abtheilungsschreiber,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,  der  Inspektion
  der  Militärtelegraphie,  beim  Pionierkommandeur,
bei  der  Militärtelegraphenschule,  beim  Bezirkskommando,
bei  der  Luftschifferabtheilung,  der  Oberfeuerwerkerschule,  der
Gewehrprüfungskommission,  den  Artilleriedepotinspektionen,
der  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten,  der  Inspektion
des  Militärveterinärwesens,  der  Traindepotinspektion,  den
Inspizienten  des  Artilleriematerials  und  der  Waffen,  der
Direktion  der  Artillerie-  und  Ingenieurschule,  den  Kriegsschulen,
  dem  Militärreitinstitut,  der  Infanterieschießschule
und  den  Artillerieschießschulen,  den  Unteroffizierschulen,  den
Generalärzten,  Postenschreiber  und  Festungsterrainaufnehmer
bei  den  Fortifikationen,  etatsmäßiger  Zeichner  bei  den
Eisenbahnregimentern,  etatsmäßiger  Kammerunteroffizier  und
Quartiermeister,  Fourier,  Schießunteroffizier,  Schirrmeister
und  etatsmäßiger  Schreiber  der  Traindepots,  Beständeverwalter
  bei  der  Militärtelegraphenschule  und  bei  der  Festungsbauschule,
  Stabshoboist,  Stabshornist  und  Stabstrompeter,
etatsmäßiger  Zahlmeisteraspirant  und  Proviantamtsaspirant
im  Sergeantenrange.

Vicefeldwebel,  Seekadett,  Stabshoboist,  Kammerunteroffizier,

Fourier,  Schießunteroffizier,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den
Matrosendivisionen  und  den  Abtheilungen  derselben,  den
Werftdivisionen,  der  Schiffsjungenabtheilung,  den  Torpedo-
        <pb n="649" />
        Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

Landheer:
Marine:

Landheer:
Marine:

Reichs-  Gesetzbl.  1897.

—  627  —

abtheilungen,  den  Matrosenartillerieabtheilungen,  den  Seebataillonen,
  der  Inspektion  der  Marineinfanterie,  die  unter
A  4  nicht  aufgeführten  etatsmäßigen  Schreiber  bei  der
Inspektion  des  Torpedowesens,  der  Inspektion  der  Marineartillerie
  und  der  Marinedepotinspektion,  bei  der  Schiffsprüfungskommission,
  dem  Torpedoversuchskommando,  den
Schiffsbesichtigungskommissionen,  den  Bekleidungsämtern,  den
Stationskassen,  den  Abwickelungsbüreaus,  den  Küstenbezirksämtern,
  den  Stationsgerichten  bei  der  Marineakademie  und
-Schule  und  der  Deckoffizierschule,  etatsmäßiger  Schreiber
(Lazarethgehülfe)  beim  Generalarzte  der  Marine  und  bei  den
Sanitätsämtern.

A6.  Unteroffiziere.
Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments-

  und  Bataillonstambour,  Oberlazarethgehülfe  und

Lagzarethgehülfe,  etatsmäßiger  Hoboist,  Hornist  und  Trompeter,
  Zeugsergeant,  Oberbäcker.

Unteroffizier  ohne  Portepee.

A7.  Gemeine.

Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hülfs-)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Unterlazarethgehülfe,  Oekonomie--handwerker,
  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker.

Gemeine  mit  Obermatrosen-  und  Matrosenrang.

A8.  Militärküster.

Divisions-  und  Garnisonküster.

Steuermann,  Maschinist,  Lootse  1.  Klasse,  Hafenlootse,  Lootse
2.  Klasse,  Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim
Lootsen-  und  Seezeichenwesen,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens,
  Küster.

A9.  Büchsenmacher,  Sattler.

Büchsenmacher,  Waffenmeister,  Sattler,  Zeughausbüchsenmacher.
Büchsenmacher.

 

102
        <pb n="650" />
        - 628 - 



 

 

 

 
 
   

 

 

 

Beilage  III.
Klasseneintheilung  der  Orte.
Namen  Servisklasse  Namen  Servisklassen
der  Staaten  der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  

Aachen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen.  I.  Altenessen  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  II.
Aalen  .  .  .  .  ...  Württemberg  III.  Altenhagen  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.III.
Abensberg  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.  Altenhundem  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.
Achern  .  .  .  .  .  ..  Baden  .  ...  IV.  Altenwald  s.
Adorf  .  .  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen  ..  ..  ...  IV.  Sulzbach
Ahaus  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV.  T  (Preußen).
Ahlbeck  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  .    IV.  Altkirch  .....  .  Elsaß-  Lothringen  IV.
Ahlen  (Stadt)  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  .  IV.  Altötting  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayer  IV.
Ahrensburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV. Altona. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  A.
Ahrweiler  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . IV. Alt-Pillau.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  III.
Aichach. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV. Altwasser. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.
Aken. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV. Alt-Zabrze. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln . . .II.
Alfeld  a.  d.  Leine  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  IV. Alzen. . .  Hessen. . .  II.
Allenberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.  Amberg. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Allendorf  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.  .  .  IV.  und  Regensburg. . .  II.
Allenstein  (Stadt))  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  II.  Andernach  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . IV.
Allenstein  Angerburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  IV.
(Schloßfreiheit)  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  II.  Angermünde  . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  III.
Alsfeld  .  .  .  .  .  .  Hessen  IV.  Anklam  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  .  III.
Alsleben  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg IV.  Annaberg.  ..  Königreich  Sachsen  II.
Alstaden  (bei  Annen  --  Wullen  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Styrum). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldort  III.  Annweiler  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.
Alsterdorf  ..  .  .  Hamburg.  ..........  ...  IV.  Ansbach  .  .  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken. II.
Altdamm  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  .  IV.  Antonienhütte
Altena  .  .  .  ...  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  II.  (Gutsbezirk)  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  IV.
Altenbeken.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden. . IV. Apenrade. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig. III.
Altenbochum  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.  Aplerbeck. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Altenburg  Sachsen-Altenburg. . .  II.  Apolda  Großherzogthum  Sachsen.  .  .  .  II.
Altendorf  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  I.  Arnis  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Altendorf  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.  Arnsberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. II.
        <pb n="651" />
        - 629 - , Namen  Servis-  klasse  Namen  Servisklasse
der  Staaten  der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Arnstadt. . .  Schwarzburg-  Sondershausen.  III.  Bauerwitz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. . IV.
Arnswalde.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Bautzen  Königreich  Sachsen  II.
furt a.  a.  O. . .  IV. Bayreuth. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  II.
Arolsen. . .  Waldeck. . .  III.  Bebra. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . .  .  .  IV.
Artern  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg    IV.  Beckum  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  .  IV.
Aschaffenburg  Bayern,  Reg.  Bez.  Unter-  Beecck  Preußen,  Reg.  Bez.  DüsseldorfI.
franken  und  Aschaffenburg.  II. Beerfelden. . .  Hessen. . .  IV.
Aschersleben. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg II. Beeskow. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  III.
Attendorn  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV. Beilngries.  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Aue  (Erzgebirge).  Königreich  Sachsen. . .  III.  Belgard. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. .  III.
Auerbach. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.  Belgern  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV.
Augsburg  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Belzig. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.
und  Neuburg  .....  .  ...  I. Bendorf. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . IV.
Augustenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.  Benediktbeuern.  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Aurich. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich.  .  III.  Benrath  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Bensberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln.  .  .  .  IV.
Babenhausen.  Hessen. . .  III.  Bensheim. . .  Hessen. . .  II.
Bacharach  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  IV.  Bentheim  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Osnabrück  IV.
Backnang  ..  .  .  Württemberg  .......  .  ...  III.  Berching. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Baden. . .  .  Baden. . .  II. Berchtesgaden  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern. III.
Badenweiler. .  Baden. . .  ...  IV.  Berge. . .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank.
Bärwalde  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  furt  a. O. . .  IV.
furt a.  O.  . . .  JIV.  Bergedorf  ..  .  .  Hamburg  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
Bahn. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. IV.  Bergen. . .  Preußen,  Reg. Bez. Stralsund III.
Baiersbronn  ..  Württemberg  ..  ..  ....  ...  IV.  Bergen  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . . IV.
Baiersdorf.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken    IV.  Bergisch-Balingen
  ...  Württemberg. . .  III. Gladbach.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln,
Ballenstedt  .  .  .  Anhalt  ..  ....  .  .  ..  .  .  ...  IV.  Kr.  Mülheim  a.  Rhein  .  .  .  III.
Bamberg  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  II. Bergneustadt.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln. . .  IV.
Barby. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg IV.  Bergzabern.  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pflalz. . . IV
Barmen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  I. Berlin  mit  der
Barmstedt  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schlesig  IV.  vereinigten  Ar-Barop.
  ..  ....  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.  tillerie-  und  In-Barr
  .  .  .  .  .  ..  .  Elsaß-  Lothringen  IV. genieurschule. .  Preußen. . .  A.
Barsinghausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover. IV. Berlinchen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Bartenstein.
  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg. III.  furt a. O  .  . . .  IV.
Barth  ......  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  III.  Bernau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.

 

 

 

 

102“
        <pb n="652" />
        - 630 - 



 

 

Namen  Servis-  Namen  Servis-
  der  Staaten  klasse.  der  Orte.  der  Staaten  klasse.
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  er  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  O
Bernburg  .  .  .  .  Anhalt  ...........  ....  II.  Blankenburg
Berncastel  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  ..  III.  a.  Harz  .  .  .  ..  Braunschweig  III.
Bernstadt  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV. Blankenburg  
Besigheim.... Württemberg....·.......  Ill. (Schwarzathal). Schwarzburg - Rudolstadt... IV.
Bessungen.... Hessen................  I. Blankenese mit
Bettenhausen.. Preußen, Reg. Bez. Cassel.. IV. Mühlenberg.. Preußen, Reg. Bez. Schleswig Ill.
Betzdorf......  Preußen, Reg. Bez. Coblenz. IV. Blasewitz (bei
Beuthen  a.  d.  Dresden)  ..  ...  Königreich  Sachsen  III.
Oder  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  IV.  Blaubeuren  .  .  .  Württemberg  ........  ...  IV.
Beuthen  Bleichfelde  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.
i.  O.  - Schles. .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  I.  Blieskastel  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.
Biberach  Württemberg,  Oberamt  Biberach IIl. Blume. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
Bickern  (Wanne).  Preußen,  Reg.  Bez.  ArnsbergI. III.  Blumenthal. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  .  .
Biebrich  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  II. Bocholt.. .   Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. III.
Biedenkopf.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Bochum  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.    I.
Bielefeld. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.  I.  Bockum. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldor IV.
Bielschowitz  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .    IV.  Böblingen  ..  .  .  Württemberg. . .  III.
Biesdorf  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Böckingen  ..  .  .  Württemberg. . .  IV.
Kr.  Niederbarnim  .  ..  ...  III.  Böttchershöfchen
Bildstock  s.  (bei  Königsberg
Friedrichsthal.  i.  Ostpr.)  s.  Trag-Billwärder
  a.  d.  heimsdorf.
Bille. . .  Hamburg . . .  ...  IV. Bogutschütz  mit
Bingen. . .  Hessen. . .  II.  Zawodzie  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  IV.
Bingerbrück.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. .  .    II.  Boizenburg  .  .  .  Mecklenburg  -  Schwerin  ..  ...  IV.
Birnbaum  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .    IV.  Bojanowo  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  IV.
Bischofsburg. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.  Bolchen  Elsaß-  Lothringen  IV.
Bischofswerda  Königreich  Sachsen. . .  IV. Bolkenhain  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. .   IV.
Bischweiler...  Elsaß-Lothringen. . .  III.  Bommelsvitte.  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  II.
Biskupitz  (Ge-  Bonames.  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
meinde)  mit  Bor-  Bonn. . .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln. .  I.
sigwerk. . . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. IV. Boppard. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  .  IV.
Biskupitz  (Guts-  Borbeck  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf    II.
bezirk)  ....  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  /  IV.  sBorghorst  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  .  IV.
Bitburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . IV. Borken. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV.
Bitsch. . .  .  Elsaß-  Lothringen. . .  IV. Borkmühle  s.
Bitterfeld. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg III.  Tragheimsdorf.
        <pb n="653" />
        - 631 - 



 

der  Orte.

Namen

der  Staaten
und  Verwaltungsbezirke.

Servisklasse.



Namen

der Orte/  der  Staaten
und  Verwaltungsbezirke.

Servisklasse.



 

Born  (Eisenbahnstation)
  s.  Neu-Hückeswagen.

Borna. . .  ..
Borsigwerk  s.
Biskupitz  (Gemeinde).

Bosatz  mit
Schloß  Ratibor
Bottrop
Boxhagen-Rummelsburg

Brackenheim. .
Brackwede. .
Brake. . .
Brakel. . .
Bramstedt. .
Brandenburg
a.  d.  Havel.
Braubauerschaft
Braunfels. . .
Braunsberg.
Braunschweig.
Breckerfeld.  . .
Bredow  .  .  .  ...
Bredstedt  .  .  ..  .
Breisach. . .
Bremen. . .
Bremerhaven. .
Bremervörde.
Breslau. . .
Bretten. . .
Brieg. . .
Brießnitz  (bei
Dresden). . .
Brilon. . .
Britz  (bei  Berlin)

 

Königreich  Sachsen. . . III.

Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. . III.
Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.

Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam
Württemberg. . .
Preußen,  Reg.  Bez.  Minden, 
Oldenburg  ..  ....  ...  .... IV.
Preußen,  Reg.  Bez.  Minden
Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig IV.

Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam. I.
Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.
Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.

Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg

Braunschweig. . . I.
Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg
Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.
Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig IV.
Baden. . . IV.

Preußen,  Reg.  Bez.  Stade. . . IV.

Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. . I.

Baden. . . IV.
Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. . II.

Königreich  Sachsen. . . III.
Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg IV.
Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam II.

 

III.

II.

IV.
IV.

IV.

III.
IV.
III.

IV.
III.

Brötzingen. . .
Bromberg. .  .

Brückenau. . .
Brühl  (Schloß).

Brzezinka  (bei
Myslowitz). . 

Buchsweiler. . 
Bückeburg. . 

Burbach - Malstatt s. Malstatt-Burbach.


Burg - Brandenburg. . .



Baden. . . IV.
Broich. . .   Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf,

Kr.  Mülheim  a.  d.  Ruhr.
Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg I.
Bruchsal. . .  Baden. . .
Bruck. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern. III.
Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken

und  Aschaffenburg. . .
Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln.
Brumath. . . Elsaß-  Lothringen. . . 

Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln,

Kr.  Kattowitz  .....  .  ...
Bublitz. . . Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. 
Buchholz. . .Königreich  Sachsen. . .
Elsaß-  Lothringen. . . IV.
Schaumburg-Lippe. . .
Büdingen. . . Hessen. . .
Bühl. . . Baden,  Bezirksamt  Bühl.
Bünde. . . Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.
Buer. . . Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. III.
Büren. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden
Bürgel. . .  Hessen. . . 
Bürstadt. . . Hessen. . .
Bütow. . . Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. 
Bützow. . . Mecklenburg-  Schwerin. . .
Bulmke. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.
Bunzlau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz

Burg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf
Burg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg

Burg auf Fehmarn. . . Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig. IV.

Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam

 

III.

III.

IV.
IV.
IV.

IV.
IV.
III.

III.
IV.
IV.
IV.

IV.
IV.
IV.
IV.
III.
IV.
III.

IV.
II.

II.
        <pb n="654" />
        - 632 - 



 

 

Namen  Servis-  Namen  Servis-

der  Staaten  der  Staaten  klassen
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klassen  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Klassen
Burgdorf. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg. IV.  Charlottenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam. I.
Burghausen. .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III. .Chäteau-Salins
Burglengenfeld.  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  s.  Salzburg.
und  Regensburg. . .  IV.  Chemnitz  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  I.
Burgstädt  ..  .  .  Königreich  Sachsen  ..  .....  IV.  Chorzow  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  .  IV.
Burgsteinfurt. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV. Chropaczov.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  IV.
Burschei. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV. Clafeld  - Geis-Burtscheid.
  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen  I.  weid. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Butzbach. . .  Hessen. . .  III.  Clausthal.  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim III.
Buxtehude  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  .  .  IV.  Cleve  ....  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.  III.
Coblenz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . I. 
Coburg. . .  Sachsen - Coburg  und  Gotha. II.
Calau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Cochem. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . IV.
furt  a. D.  . . . .  IV. Cölleda. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV.
Calbe  a.  d.  Saale  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg III. Cölln  a.  d.  Elbe
Callnberg.  .  .  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.  (bei  Meißen)  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Calw. . .  Württemberg. . .  III.  Cöln  .  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln. .  .  .  I.
Camberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV. Cönnern  a.  d.
Camen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.  Saale  ..  ....  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV.
Cammin  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  III.  Cöpenick.  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  II.
Campe (bei  Stade)  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade. .  IV. Coesfeld. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. III.
Cannstatt.  .  ..  .  Württemberg. . .  II.  Cöthen. . .  Anhalt. . .  .  ...  II.
Canth. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  IV.  Colditz. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Carlshafen.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. IV. Colmar. . .  Elsaß-Lothringen. . .  I.
Carolinenhofmit  Constadt. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  IV.
Harieshof. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  Copitz  ..  ..  ...  Königreich  Sachsen. . .  IV.
berg,  Landkr.  Königsberg. II. Corbach. . .  Waldeck. . .  .  .  ...  IV.
Carthaus. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig. . IV. Cosel. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.
Cassel  ..  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  I.  Coswig  Anhallt  ...  IV.
Castrop  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.   IV. Cotta  (bei  Dres-Caternberg.
  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf. IV.  den). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Caub. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Cottbus. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Celle. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg. II.  furt  a. D.  . . .  II.
Cham  .  .  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Cracau  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.
  und  Regensburg. . .  IV.  Crailsheim.  .  .  .  Württemberg. . .  III.
Charlotten-  Cranz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.
brunn. .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.  Crefeld. . .  I.

 

 

 

Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.
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        - 633 - 



 

 

 

 

 

 

Namen  Servis-  Namen  Servis- 
  
der  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Crimmitschau. . .  Königreich  Sachsen. . .  II.  Deidesheim  .  .  .  Bayhern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  .IV.
Crivitz. . .  Mecklenburg -  Schwerin. . .  IV.  Delitzsch. . .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  III.
Cröllwitz  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg    IV.  Delmenhorst  ..  Oldenburg  ....  ....  .  .  ...  III.
Cronberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV. Demmin. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  III.
Crone  a.  d.  Brahe  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg. IV. Depenstücken  s.
Cronenberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Lokstedt.
Cronthal. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg. IV. Dessau  .  .  .  .  Anhalt. . .  ...  I.
Crossen  a.d.  Oder  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Detmold  .  .  ..  .  Lippe  .....  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  II.
furt  a.  O.  ...  .  .  .  .  .  ...  III.  Deuben  .  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen,  Amts-Cuba.
  .  ..  .  ...  Reuß  j. L.  . . .  IV.  hauptmannschaft  Dresden-Cues
  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . IV.  Altstat. . .  IV.
Cüstrin. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Deutsch-Eylau.  Preußen,  Reg.  Bez.  Marienfurt
  a.  O.  .....  .  .  .  ...  II.  werder. . .  IV.
Culm  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Deutsch-Krone.  Preußen,  Reg.  Bez.  Marienwerder. . .
  ...  III.  werder. . .   III.
Culmsee. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Deutsch-Piekar  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV.
werder. . .  IV.  Deutsch-Wil-Cuxhaven
  Hamburg  III. mersdorf-  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,
Czarnikau.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg.  Kr.  Teltow  ....  .  .  ....  II.
Dieburg. . .  Hessen  III.
Diedenhofen
Daber  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. .  IV. (Thionville).  Elsaß-Lothringen. . .  II.
Dachau  .  .  .  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.  Dieuze. . .  Elsaß-  Lothringen. . .  III.
Dahlem.  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  III.  Diez  .  .  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
Dahlen. . .   .  .  Könlgreich  Sachsen. . .  IV.  Dillenburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
Dahlhausen.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV. Dillingen.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . IV.
Dahme  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.  Dillingen  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Dalldorf. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdoam. IV.  und  Neuburg  ..  .  .  .  .  ...  III.
Dambach  ..  ..  Elsaß  -Lothringen,  Kr.  Schlett-  Dinkelsbühl.  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
stadt. . .  IV.  Dinslaken  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsselborf  IV.
Damm  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam    IV.  Dippoldiswalde  Königreich  Sachsen  IV.
Dannenberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg  IV. Dirschau. . .   Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig. III.
Danzig. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  I.  Dittersbach.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. IV.
Darkehmen.  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen IV.  Doberan. . .  Mecklenburg  Schwerin. . .  .  III.
Darmstadt. . . .  Hessen. . . .  I.  Dockenhuden. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Debschwitz  .  .  .  .  Reuß  j.  L..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  IV.  Döbeln  .  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  II.
Deggendorf  Bayern,  Reg.  Bez. Niederbayern  IV. Döhren. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover  IV.
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        - 634 - 



 

 

 

Namen    Namen  
der  Staaten  Servis-  der  Staaten  Servisklasse.
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
Dömitz  ..  ..  .  .  Mecklenburg.  Schwerin. . .  III.  Eberstadt. . .  Hessen. . .  IV.
Döse. . .  Hamburg  .  .  .....  ..  .  ...  IV.  Eberswalde. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  III.
Dom-Branden-  Ebingen. . .  Württemberg. . .  III.
burg  ....  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdoam  II.  Eckenheim  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Donaueschingen  Baden. . .  III. Eckernförde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Donauwörth  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Eckesen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
und  Neuburg. . .  III.  Edenkoben  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  ..  .  III.
Dorotheendorf  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.  Egeln  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.
Dorsten  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV. Ehingen. . .  Württemberg,  Oberamt  Ehingen IV.
Dorstfeld. . .   Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV. Ehrenbreitstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  .  I.
Dortmund.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  I. Ehrenfrieders-Dramburg
  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. .  .    IV.  dorf.  ..  .  ..  .  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Dresden. . .  Königreich  Sachsen. . .  A. Eibenstock.  .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Driburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.  IV. Eichstätt. . .  Bayern,  Reg. Bez.  Mittelfranken  III.
Driesen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Eickel  (Wanne).  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. III.
furt  a.  O.  ....  ....  .  ..  IV. Eidelstedt. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Drossen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Eierhäuschen  s.
furt  a. O.  . . .  III. Treptow  (Reg.
Duderstadt.  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  IV.  Bez.  Potsdam).
Dudweiler. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . III.  Eilenburg.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg. III.
Düben. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV. Einbeck. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
Dülken. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV. Eisenach. . .  .  .  Großherzogthum  Sachsen. . . II.
Dülmen  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV.  Eisenberg. . .  Sachsen-Altenburg. . .  IV.
Dümpten  (bei  Eisleben. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg. II.
Styrum). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Eitorf  ......  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  .  IV.
Düren. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen. .  II.  Elberfeld. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf I.
Dürkheim  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  III.  Elbing.  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  I.
Düsseldorf. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  I.  Ellerbek. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Duisburg.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  I.  Ellingen  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Durlach. . .  .  .  Baden  ...  III.  Ellwangen  .  .  .  Württemberg,  Oberamt  Ell-Dyhernfurth
  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.  wangen. . .  III.
Elmshorn  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Elsterberg  ..  .  .  Königreich  Sachsen  .......  IV.
Eltville  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
Eberbach  .  .  .  .  Baden  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  III.  Elze.  ..  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  IV.
Ebersbach  ..  .  .  Königreich  Sachsen  ..  ..  ...  IV  Emden. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich. . II.
Ebersberg  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV. Emmendingen.  Baden . . .  .  .  ...  IV.
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        - 635 - 



 

 

  

Namen  Servis-  Namen  Servisder
  Staaten  der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse
Emmerich  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III. Feuerbach.  ...  Württemberg. . .  IV.
Ems  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  II.  Feyen  s.
Emsdetten  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  .  IV.  St.  Mathias—
Engen. . .  Baden. . .  IV. Medard-Engers. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . III. Feyen.
Ensisheim...  .  Elsaß-Lothringen. . .   IV.  Filehne  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg IV.
Eppingen. . .  Baden. . .  IV. Filehne  (Schloß)  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg IV.
Erbach. . .  Hessen. . .  IV. Finsterwalde  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Erbendorf
  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  furt  a.  O.  ....  ...  .  ...  IV.
und  Regensburg  ..  .  .  ...  IV.  Fischeln  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldor IV.
Erding. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV. Flatow  mit  Vor-Erfut. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt.  I.  werk. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Erkelenz. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen. . III.  werder. . .  IV.
Erkner  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.    IV.  Flensburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  I.
Erlangen. . .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  II.  Forbach. . .  Elsaß-Lothringen. . .  III.
Ernstthal. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Forchheim  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken IV.
Erstein.  ...  ..  .  Elsaß-Lothringen.  ..  .  ..  ...  IV.  Forst  .  ..  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen.  .  IV.
Eschenbach  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Forst  Preußen,  Reg.  Bez.  Frankund
  Regensburg. . .  IV.  furt a.  O.  . . .  II.
Eschwege  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.  .  .    III.  Frankenberg.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  IV.
Eschweiler  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen.  .    II.  Frankenberg.  .  .  Königreich  Sachsen  ..  .....  III.
Essen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  I.  Frankenhausen.  Schwarzburg-Rudolstadt...  IV.
Eßlingen. . .  Württemberg. . .  ...  II. Frankenstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
Ettlingen. . .  Baden. . .  III.  Frankenthal  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  III.
Eupen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen. .   III. Frankfurt
Euskirchen. .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln. . .  IV. a.  Main.  . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden. A.
Eutin  .......  Oldenburg  ..  ..  .....  .  ...  IV.  Frankfurt  a.  d.
Erin  .....  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg    IV.  Oder  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank—
Eydtkuhnen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen III.  furt  a.  O.  .....  .  .  .  ...  I.
Franzburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  IV.
Französisch-Buchholz
  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdoam  IV.
Falkenberg  Elsaß-  Lothringen  IV. Fraulautern.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Tirer. . .  III.
Falkenberg    Fraustadt.....  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  ..  III.
i.  O.-Schles.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .IV.  Freiberg.  ..  ...  Königreich  Sachsen. . .  II.
Falkenstein. .  .  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.  Freiburg  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.
Fechenheim  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. .  IV Freiburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  .  .  IV.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1897.

 

103
        <pb n="658" />
        - 636 - 



 

 

 

Namen  Servis-  Namen  Servis-
    der  Staaten    klasse.  der  Staaten  klasse.
Der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
Freiburg. . .  Baden. . .  I. Fürstenhatn  (bei
Freienwalde.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettn. lV.  Dresden)  s.  Kötz-Freienwalde
  schenbroda.

a.  d.  Ober.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.  Fürstenwalde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-.
Freisenbruch:  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg IV.  furt  a. O.  . . .  III.
Freising. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.  Fürth. . .   Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken. I.
Freistadbt  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegni  IV.  Füssen  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Freudenstadt  ..  Württemberg  ......  ..  ...  III.  und  Neuburg. . .  IV.
Freyburg  a.  d.  Fuhlsbüttel.  .  Hamburg. . .  .  .  .  .  ..  IV.

Unstrut. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg    IV.  Fulda  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  III.
Frehung. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV. Fulerum
Friedberg. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayrrn. IV.  s.  Heißen-Friedberg. . .

  Hessen. . .  III. Fulerum  —
Friedeberg  Winkhausen.

am  Queis  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  IV. Furth  im  Wald  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Friedeberg  i.  d.  und  Regensburg. . .  IV.

Neumark. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Furtwangen. . .  Baden. . .  ...  IV.

furt  a.  O.  ......  .  .  ...  IV.
Friedenau  (bei

Berlin)  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.  Gaarden.  .  .  .  Preußen  ,  Reg.  Bez.  Schleswig II.
Friedland. . .  Mecklenburg-  Strelitz. . .  III.  Gadderbaum.   .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden. . II.
Friedland  a.  d.  Gaildorf. . .  Württemberg. . .  ...  IV.

Alle. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV. Gardelegen.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg. III.
Friedrichroda.  Sachsen-Coburg  und  Gotha. .  IV..  Garding. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Friedrichsberg  s.  Garmisch. . .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern. IV.

Lichtenberg.  Garz  a.  d.  Oder  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. . III.
Friedrichsfelde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Gau-Algesheim  Hessen. . .  IV.

Kr.  Niederbarnim. . .  III.  Gebweiler. . .  Elsaß-  Lothringen. . .  II.
Friedrichshagen  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsbdam  III.  Geestemünde. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade. . I.
Friedrichsort.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III. Geilenkirchen. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen  .  .  IV.
Friedrichstadt.  .  .Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV. Geiselhöring.  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Friedrichsthal  Geisenheim  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  WiesbadenV.

mit  Bildstock  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . IV. Geislingen.  ...  Württemberg,  Oberamt  Geis-Friesack. . .

  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.  lingen. . .  .  .  ..  III.
Fritzlar  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . .  IV.  Geithain. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Frohburg. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.  Geldern  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Fürstenberg  .  .  .  Mecklenburg  -  Strelitz  .....  .  IV.  Gelnhausen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.  .  .  IV.
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        - 637 -



 

Namen

Namen

 

 

der  Staaten    der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Sevisklasse  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse
Gelsenkirchen. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  II.  Gommern.  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg IV.
Gemünden.  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Gonsenheim..  Hessen. . .  IV.
und  Aschaffenburg. . .  IV.  Goslar. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
Genthin.  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg    IV.  s  Gostyn  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  .  IV.
Gera  .  .  .  .  .  ...  Reuß  j. L.  . . .  I.  Gotha. . .  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  .  II.
Geringswalde.  .  Königreich  Sachsen  .......  IV.  Gottesberg.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.
Germersheim. .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz. .  II.  Grabow.  .  .  .  ..  Mecklenburg-  Schwerin. . .  IV.
Gernsbach. . .  Baden. . .  IV.  Grabow  a.  d.  
Gernsheim.... Hessen................  III. Oder. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  III.
Gerresheim  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Duͤsseldorf  III.  Gräfrath  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.
Gevelsberg.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.  Grätz  (Stadt)  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  ..  IV.
Geyer  Königreich  Sachsen  IV.  Gransee  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.
Gibitzenhof  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.  Graudenz.  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Giebichenstein..
  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg. III.  werder. . .  II.
Gießen. . .  Hessen. . .  II.  Grebenstein  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. IV.
Gifhorn. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg  IV.  Greding. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken IV.
Ginnheim.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV. Greifenberg
Gladbeck. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  IV.  i.  Pom.  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  III.
Glaishammer  Greifenhagen  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.
(bei  Nürnberg).  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfrankern  IV.  Greiffenberg. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. IV.
Glatz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.    II.  Greifswald  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  II.
Glauchau.  ....  Königreich  Sachsen. . .  II.  Greiz. . .  Reuß  ä.  L.  ....  .  ..  .  .  ...  II.
Gleiwitz  ...  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  I.  Greußen. . .  Schwarzburg-  Sondershauser. IV.
Glogau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. .  .  II.  Grevenbroich  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldor IV.
Glückstadt  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig    III.  Grevesmühlen  .  Mecklenburg-  Schwerin  ..  ...  IV.
Gmünd  .  .  .  ..  .  Württemberg,  Oberamt  Gmünd  II.  Griesbach  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Gnesen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg II.  Griesheim. . .  Hessen. . .  III.
Gnoien  .  .  .  ..  .  Mecklenburg  -  Schwerin  ..  ...  IV.  Griesheim
Goch. . .  .Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.  a.  Main  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Godesberg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  IV.  Grimma. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Göppingen.  .  .  .  Württemberg  ......  ..  ...  III.  Grimmen  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  IV.
Görlitz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  I. Groitzsch. . .  .  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Gößnitz. . .  Sachsen-Altenburg. . .  IV.  Großalmerode.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . . IV.
Göttingen  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  II. Groß-Bartelsee  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg IV.
Goldap  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  III.  Groß-Borstel.  .  Hamburg  ..  ...  .  ..  .  ....  IV.
Goldberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. . IV. Groß-Buchholz  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover. IV.
Bollnow  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin..  III.  Großenhain. .  ...  Königreich  Sachsen  ..  ..  ...  III.

 

 

 

103
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        - 638 - 



 

 

Namen  Servis-  Namen  Servisder
  Staaten  klasse  der  Staaten  klasse
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.
Groß-Flottbek.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig III.  Hann. . .  .......  Preußen, Reg. Bez. Düsseldorf IV.
Groß-Gerau.. Hessen................  IV. Habelschwerdt.. Preußen, Reg. Bez. Breslau. IV.
Groß-Lichter-  Hachenburg.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden IV.
felde. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Hadamar  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden IV.
Kr.  Teltow.  ......  ....  I.  Hadersleben. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig II.
Groß--Salze. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.  Hagen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. I.
Groß--Steinheim  Hessen. . .  IV.  Hagenau. . .  Elsaß-  Lothringen. . .  II.
Groß-Strehlitz.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  III.  Hagenow.  .  .  .  .  Mecklenburg  -  Schwerin  ..  ...  IV.
Groß-Tarpen. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Hainichen  ..  .  .  Königreich  Sachsen. . .  III.
werder. . .  .  ...  III.  Halberstadt.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  I.
Groß--Umstadt.  Hessen. . .  IV.  Hall  .  .  .  .  .  ..  .  Württemberg  ..  .  ........  III.
Groß-Warten-  Halle  a.  d.  Saale  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  I.
berg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. IV. Halle  i.  Westf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.  IV.
Groß--Zimmern  Hessen. . .  IV. Haldber. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.
Grottkau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppelen. .  III.  Hamburg.  .  .  Hamburg. . .  A.
Grünberg.  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  .  III.  Hameln  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover III.
Grünberg. . .  Hessen. . .  IV.  Hamm  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  II.
Grünstadt  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.  Hamme. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Gruna  (bei  Dres-  Hammelburg  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
den). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  und  Aschaffenburg  .  ..  ..  .  IV.
Grunewald  Hanau  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . II.
(Schloß,  bei  Ber-  Hannover  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover I.
lin)  mit  Pauls-  Harburg. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg I.
born. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsbdoam  II.  Harieshof  s.  Ca-Guben. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank—-  rolinenhof.
furt  a.  O.  .......  .  ...  II.  Hartenstein  .  .  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Günzburg  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Hartha  .  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
und  Neuburg. . .  ....  III.  Harzburg  (Bad)  Braunschweig. . .  IV.
Güsten. . .  Anhalt. . .  IV.  Haspe. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.
Güstrow  .  .  ...  Mecklenburg-  Schwerin. . .  II.  Hasserode.  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg IV.
Gütersloh  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  ..  III.  Hastedt  ...  ..  .  Bremen. . .  IV.
Gützkow.  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  IV.  Haßfurt  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Guhrau  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  .  IV.  und  Aschaffenburg  ..  .  ...  IV.
Gumbinnen  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  II.  Haßloch. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz. . . IV.
Gummersbach.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .    III.  Hattingen  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.
Gunzenhausen  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  III.  Hausen  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden IV.
Guttstadt. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV. Havelberg.  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.
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        - 639- 

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Orte.  der  Staaten  Servisklasse.  der  Orte.  der  Staaten  Servisklasse.
  und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.
Hayingen.  .  .  .  .  Elsaß  -  Lothringen.  ..  ...  ...  IV.  Hermsdorf  i.  d.
Haynau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  IV Mark  (Gemeinde
Hechingen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Sigma-  u.  Gutsbezirk).  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.
ringen. . .  III.  Herne. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. II.
Heddernheim.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Herrenberg.  .  .  .  Württemberg,  Oberamt  Herren-Heddesdorf.
  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  .  IV.  berg  ........  ...  .  ...  III.
Heide  (Stadt)  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.  Herrnstadt  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
Heidelberg  .  .  .  .  Baden  ..  ...  ..  ..  ..  .  ...  I.  Hersbruck.  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken    IV.
Heidenheim  .  .  .  Württemberg  ....  ...  ....  III.  Hersfeld  .  ..  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.  .  .  III.
Heilbronn  .  .  .  .  Württemberg  ..  ........  .  I.  Herten  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster IV.
Heiligenhafen..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig    IV.  Herxheim  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.
Heiligenstadt.  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt. . . IV.  Herzberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg IV.
Heiligkreuz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trierl. . . III. Heßler. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Heilsberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg IV.  Hettstedt. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg IV.
Heilsbronn  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.    Heven  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.
Heinersdorf  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Hilchenbach  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.
Kr.  Niederbarnim  ...  ...  II.    Hildburghausen  Sachsen-  Meiningen  ...  .  ...  III.
Heinrichswalde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen IV. Hilden. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf III.
Heißen—Fule-  Hildesheim.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim II.
rum—Wink-  Hirschberg.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. . II.
hausen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsselborf    IV.    Hirschhorn  .  .  .  Hessen. . .  IV.
Helgoland  (Insel)  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.  s  Hitdorf  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Helmstedt.  .  .  ..  Braunschweig  III.  Hochheim.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Hemau  .  .  .  .  ..  Bayhern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Hockenheim. . .  Baden. . .  IV.
und  Regensburg. . .  IV. Höchst  a.  Main  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden III.
Hemelingen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade..  III.  Höchstadt
Hengstey  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  a. d.  Aisch  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  IV.
Heppenheim  Höchstädt
a.  d.  Bergstr.  Hessen. . .  III. a.  d.  Donau.  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Heppens  s.  Wil-    und  Neuburg. . .  IV.
helmshaven.  Höhscheid.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldor IV.
Herbesthal.  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen. . IV.  Höntrop. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Herborn.  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden    IV.  Hörde  .  .  .  ....  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. II.
Herdecke  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg    IV.  Hörter  ..  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.  .  III.
Herford. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden. . II.  Hof. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken II.
Heringsdorf.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. .  IV. Hofgeismar.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . .  III.
Hermeskeil..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  .  ..  IV.  Hofheim  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
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        - 640 - 



 

 

 

 

 

 

Namen  Servisklasse  Namen  Servisder
  Staaten  der  Staaten  klasse
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Hofstede.  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.    IV.  Hungen  .  .  .  .  ..  Hessen. . .   IV.
Hoheluft  s.  Lok-  Husum  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
stedt.
Hohenlimburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. III.
Hohen-Schönhausen,
  nebst  Jacobshagen. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. .  V.
Kolonie  Neu-  Jarmen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. .  IV.
Hohenschön-  Jarotschin  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  IV.
hausen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  II.  Jastrow. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Hohenstein. .
  ..  Königreich  Sachsen. . .  III.  werder. . .  IV.
Holzminden. . .  ..  Braunschweig. . .  IV.  Jauer  .  .  ..  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. .  III.
Holzwickede  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.    IV.  Ibbenbüren
Homberg  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. .  .  .  IV.  (Stadt)  ......  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV.
Homberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.  Ibbenbüren
Homberg  a.  d.  (Landgemeinde)  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV.
Ohm  .  .  .  .  ..  .  Hessen. . .  IV. Idar  (bei  Ober-Homburg
  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .    III.  stein)  .......  Oldenburg  ........  .  .  ...  III.
Homburg  v.  d.  Idstein  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Höhe. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaben  II.  Jena  .  .  .  .  .  ...  Großherzogthum  Sachsen. . . II.
Honnef  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  III.  Jersitz  ..  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. .  II.
Horb. . .  Württemberg,  Oberamt  Horb.  III.  Jever  ...  .  ...  Oldenburg.  .........  ....  IV.
Horn.  ..  .  ..  ..  Bremen  ..  ...  ...  .  .  .  ...  IV.  Illkirch--Grafen-Hornbach
  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  IV.  staden  ......  Elsaß-  Lothringen. . .  IV.
Horst. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg,  Ilmenau. . .  .  Großherzogthum  Sachsen. . . IV.
Amt  Hattingen. . .  IV. Ilsenburg.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.
Horst. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg,  Immenstadt. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Kr.  Recklinghausen. . .  IV.  und  Neuburg  ..  ..  ..  ...  IV.
Hoyer  ..  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  Ingolstadt  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  II.
Hoyerswerda  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. .  .    IV.  Inowrazlaw  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  II.
Hückeswagen  Insterburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen. II.
(Stadt)  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsselborf    IV.  Joachimsthal.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.
Hüls. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV. Johann—Geor-Hünfeld. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Casse. . . IV. genstadt. . .  .  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Hüningen  Elsaß-Lothringen. . .  III.  Iphofen. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Hugo  (Eisenbahn-  Iserlohn. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. II.
station). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  IV.  Isselburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.
Hultschin. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. . IV. Itzehoe. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig. III.
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        - 641 - 



 

 

 

Namen  Servis-  Namen  Servis-  
der  Staaten  der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse
Itzehoer  Kloster-  Kehl  (Dorf)  mit
hof  ..  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  Sundheim. . .  Baden. . .  II.
Jülich  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen.  .  III.  Kelheim  .  .  .  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Jüterbog. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdoam  III. Kellinghusen.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Jugenheim  Kemberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg IV.
a.  d.  Bergstr.  Hessen. . .  IV.  Kemnath  .  .  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Jungfernheide.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.  und  Regensburg  IV.
Kempen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf III.
Kempen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. . IV.
Kempten. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Kahla.  ..  .  .  ..  Sachsen-Altenbung. . .  IV.  und  Neuburg  .  .  .  ..  ...  II.
Kaiserslautern  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  I.  Kesselstadt  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . . IV.
Kalk  (bei  Cöln),  Kettwig. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.
einschließlich  des  Kevelaer. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.
in  der  Gemeinde  Kieferstädtel.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. .  IV.
Vingst  belege-  Kiel. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig I.
nen  Bahnhofs  Kirchberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz,
Kalk  ..  .  ...  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  II.  Kr.  Simmen. . .  IV.
Kalkberge-  Kirchberg. . .  Königreich  Sachsen. . .   III.
Rüdersdorf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV. Kirchditmold.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . . IV.
Kalthof  mit  Lud-  Kirchhain. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.  .  .  IV.
wigshof,  Sprint  Kirchheim.  ..  Württemberg,  Oberamt  Kirchund
  Tannenhof  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  heim. . .  III.
berg,  Landkr.  Königsberg. II. Kirchheim-Kamenz. . .
  Königreich  Sachsen. . .  III.  bolanden  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  IV.
Kandel  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  III.  Kirchhörde  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.
Kappeln.  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig    IV.    Kirn  ....  ....  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. IV.
Karlsruhe  ..  .  .  Baden. . .  .  ...  I.  Kissingen. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Karlstadt  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  und  Aschaffenburg. . .  I.
und  Aschaffenburg. . .  IV.  Kitzingen. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Kastel  (bei  Mainz)  Hessen. . .  I.  und  Aschaffenburg. . .  IV.
Katscher. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. . IV. Klein-Bartelsee  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg IV.
Kattowitz  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. .   II. Klein-Dom-Kaufbeuren
  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  browka. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. . IV.
und  Neuburg. . .  III. Klein-Flottbek
Kaysersberg.  ..Elsaß-Lothringen. . .  IV. mit  Teufels-Kehl
  (Stad). .  Baden. . .  II.  brücke  ...  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
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        - 642 - 



 

Namen

 

 

 

 

 

Namen  Servis-  Servisder
  Staaten  der  Staaten  klasse.
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.  der  Orte  und  Verwaltungsbezirke.
Klein-Marau-  Konstanz. . .  Baden. . .  II.
nen  s.  Trag-  Kosten. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. . IV.
heimsdorf.  Krappitz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  IV.
Klein-Mochbern  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.  Kreuzburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.
Klein-Tarpen. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Kreuznach  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .    II.
werder. . .  III.  Krojanke  mit
Klein-Zabrze.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. .  II. Vorwerk  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Klingenthal.
  ..  Königreich  Sachsen. . .  IV.  werder. . .  .  ...  IV.
Klotzsche  (bei  Kronach  mit  Ro-Dresden). . .
  Königreich  Sachsen. . .  III.  fenberg. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken IV.
Königsberg  i.  d.  Krotoschin. .   .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. . . III.
Neumark.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Künzelsau.  ...Württemberg. . .  IV.
furt  a.  O.  .......  .  ...  III.  Kürenz  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  ..  .  III.
Königsberg  i.  Kulmbach  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken III.
Ostpr. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  I.  Kunzendorf. . . Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV.
Königsbrück-  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.  Kurnik. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  .  IV.
Königshofen  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Kusel  .  ..  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz. . . IV.
und  Aschaffenburg. . .  IV.  Kyritz. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam. III.
Königshütte.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln,
Kr.  Beuthen. . .  I.
Königssteele  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.
Königstein  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Labes  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  ..  III.
Königstein  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  ....  ...  III.  Labiau  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg IV.
Königswinter.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  III.  Labischin. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg.    IV.
Königs-Wuster-  Ladenburg. . .  Baden. . .  IV.
hausen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam. IV.  Laer. . .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Körlin. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. . IV. .Lage. . .  .  .  .  Lippe. . .  IV.
Kösen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg III.  Lahr. . .  .  .  Baden. . .  III.
Köslin  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. .  II.  Lamberti  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  .  III.
Kötzschenbroda  Lampertheim.  Hessen. . .  ..  III.
mit  Fürsten-  Landau  .  .  .  .  .  .  Bayhern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  II.
hain  (bei  Dres-  Landau a.  d.  Isar  Bayern,  Reg.  Bez. Niederbayern  IV.
den). . .  Königreich  Sachsen. . .  III. Landeck. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.
Kötzting. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayhern IV.  Landeshut.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. III.
Kolberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. . II.  Landsberg.  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern III.
Kolmar  i.  Posen  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV. Landsberg  a.  d.
Konitz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Warthe. . .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frankwerder. . .
  III.  furt  a.  O.  ...  ...  ..  ...  II.
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        - 643 - 



 

 

 

 

 

Namen  Servis-  Namen  Servisder
  Staaten  der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.
Landsberg  Lehe. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stades. .  I.
i.  O.-Schles.  Lehe. . .  Bremen. . .  .  ...  IV.
(Stadt). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.   IV.  Lehrte. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg. IV.
Landshut. . .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  II. Leichlingen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Landstuhl  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV. Leipzig. .  .  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  I.
Langen. . .  Hessen. . .  IV.  Leisnig. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Langenberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Lemgo  .  .  ..  ..  .  Lippe  .......  ..  ..  .  .  ...  IV.
Langenbielau.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.  Lengefeld  ..  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Langendreer.  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. III. Lengenfeld
Langenfelde  s.  i.  Voigtl. . .   Königreich  Sachsen . . .  IV.
Stellingen.  Lennep  .  .  ...  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.
Langensalza  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt  .  .  III.  Leobschütz.  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. . II.
Langenschwal-  Leonberg. . .   Württemberg. . .  III.
bach. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  II. Leopoldshall.  Anhalt. . .  .  ...  III.
Langenzenn  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken IV. Letmathe. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.
Langerfeld  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV. Leutershausen  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Laubach. . .  Hessen. . . .  IV.  Leutkirch  ..  ...  Württemberg. . .  IV.
Lauban. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  .  III.  Lewin  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  .  IV.
Laubegast  (bei  Lich  ..  .  .  .  .  .  ..  Hessen  III.
Dresden). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Lichtenberg  mit
Lauchstädt  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg IV. Friedrichsberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,
Lauenburg.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin  ..  III.  Kr.  Niederbarnim  ..  ....  II.
Lauenburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV. Lichtenstein. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Lauf  .  .  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.  Lichtenthal. . .  Baden. . .  III.
Laufen. . .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.  Liebau  .  .  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  .  IV.
Lauingen. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Liebenstein  (Bad)  Sachsen-  Meiningen. . .  IV.
und  Neuburg  .  .  .  ...  ...  IV.    Liebenwalde  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.
Laupheim  ..  .  .  Württemberg  ....  ...  .  ...  III.  Liebenwerda.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg IV.
Laurahütte.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.  Liegnitz  ...  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. .  I.
Lausigk. . .  Königreich  Sachsen. . .  III. Limbachi.  Sachs.  Königreich  Sachsen. . .  III.
Lauterecken.  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  IV.  Limburg  a.  d.
Lebus. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Lahn  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
furt  a. O. . . .  IV.  Limmer  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover  IV.
Lechfeld  (Truppen-  Lindau  .  .  .  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
übungsplatz). .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  und  Neuburg  ..  ...  .  ...  II.
  und Neuburg. . .  IIl. Linden. . .  Preußen, Reg. Bez. Hannover l.
Lechhausen. . . Bayern, Reg. Bez. Oberbayern III. Linden. . .  Preußen, Reg. Bez. Arnsberg IV.
Leer. . .  Preußen, Reg. Bez. Aurich. . llI. Lingen. . .  Preußen, Reg. Bez. Osnabrück III.

Reichs-Gesetzbl. 1897.

104
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        - 644 - 



 

 

Namen  Servis-  Namen  Servisklasse.
  klasse.
der  Staaten  der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Linz.  .  ..  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  IV.  Ludwigslust  .  .  .  Mecklenburg  -  Schwerin  ..  ...  III.
Lipine  ..  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  III.  Lübbecke.  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden. IV.
Lippstadt  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  Lübben. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Lissa
  i.  Posen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  II.  furt  a. O. . . .  III.
Lissadorf  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  II.  Lübeck  ...  .  ..  .  Lübeck..  .  ...  .  ..  .  .  .  .  ...  I.
Lobberich  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Lüben  ..  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  .  .  III.
Lobsens  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.  Lübz  ..  ...  ..  .  Mecklenburg-  Schwerin. . .  IV.
Löbau  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Lüchow  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Lineburg. IV.
werder. . .  .  ..  IV.  Lüdenscheid  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. II.
Löbau  .  .  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Lüdinghausen. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. . IV.
Löbtau  (bei  Lügumkloster  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Dresden). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Lüneburg. . .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg. II.
Lörrach. . .  Baden. . .  III.  Lünen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  IV.
Lößnitz. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Lütgen-Lötzen. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen IV.  Dortmund.  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Löwen  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  .    IV.  Lütjenburg.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Löwenberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  .  .  III.  Lüttringhausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.
Loher  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Lützen  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  V.
und  Aschaffenburg. . .  IV.  Lunden. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Lokstedt  mit  Lunzenau  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  ....  ...  IV.
Hoheluft  und  Lyck. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  III.
Depenstücken.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig IV.
Lommatzsch  ..  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Lorsch  ..  .  .  ..  .  Hessen. . .  III.  Magdeburg.  .  Preußen  ,  Reg.  Bez.  Magdeburg  I.
Loschwitz  (bei  Mainz  .  Hessen  I.
Dresden). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Malchin. . .   Mecklenburg-  Schwerin. . .  III.
Loslau  ..  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .    IV.  Malchow  .  .  ...  Mecklenburg-  Schwerin  IV.
Lublinitz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV. Mallersdorf. . . Bayen,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Luckau. . .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Malmedy  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen  .  ..  III.
furt  a. O. . . .  IV.  Malstatt-Bur-Luckenwalde.
  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam. III. bach. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  .  .  .  II.
Ludwigsburg  ..  Württemberg  ......  ..  ..  .  II.  Mannheim  .  .  .  Baden. . .  I.
Ludwigshafen  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  ...  I.  Marbach  Württemberg,  Oberamt  Mar-Ludwigshof
  (bei  bach  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  ...  III.
Königsberg  Marburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . . II.
i.  Ostpr.)  Mareese. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Mariens.
  Kalthof.  werder. . .  III.
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        - 645 - 



 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  Servisklasse.  Namen  Servisklasse.

der  Staaten  der  Staaten

der Orte.  und  Verwaltungsberzirke. der Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Marggrabowa.  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  IV.  Memmingen.  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben

Marienau  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien,  und  Neuburg  ......  ...  III.

werder. . .  III.  Menden  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.

Marienberg.  .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Meppen. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Osnabrück  III.

Marienburg.  Preußen,  Reg.  Bez.  DanzigI.Mergentheim  Württembereg  III.

Mariendorf  mit  Merseburg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg II.
Südende.  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdom.  IV. Merzig. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  IV.

Marienfelde. .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Meschede. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg IV.

werder,  Kr.  Marienwerder.  III.  Meseritz  ...  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. . . III.

Marienthal  Meßkirch  ..  ..  .  Baden. . .  IV.
s.  Treptow  (Reg.  Mettmann  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsselborf    IV.
Bez.  Potsdam).  Metz  ..  .  ..  ..  .  Elsaß-Lothringen. . .  A.

Marienthal.  .  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.  Metzingen  .  .  .  .  Württemberg  .....  ..  ....  IV.

Marienwerder  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Meuselwitz  ..  .  .  Sachsen  -  Altenburg  ...  ....  IV.

werder. . .  III.  Mewe  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Markirch

  ..  ..  .  Elsaß  -Lothringen  II.  werder. . .  IV.

Markneukirchen  Königreich  Sachsen. . .  IV.  Michelstadt. . .   Hessen. . .  IV.

Markranstädt. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV. Mickten  (bei

Marktheidenfeld  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Dresden). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.

und  Aschaffenburg. . .  IV.  Militsch  (Stadt),  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. IV.

Marne. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  Miltenberg. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken

Marsal. . .  ..  .  Elsaß-  Lothringen. . .  IV.  und  Aschaffenburg. . .  IV.

Marten. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV. Mindelheim.  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben

Masmünster.  .  Elsaß-Lothringen. . .  IV.  und  Neuburg  ..  ..  ..  ...  IV.

Massow.  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. .  .  IV.  Minden  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden. . II.

Maulbronn  ....Württembergeg  IV.  Misdroy  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  .  IV.

Mauritz  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  III.  Mittel-Hufen. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsbergs  II.

Mayen  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  .  III.  Mittel-Meerane

  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  II.  Lagiewnik  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  IV.

Meiderich.  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf    II.  Mittelwalde  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.

Meiningen.  .  .  .  Sachsen-  Meiningen  ..  ..  ...  II.  Mittenwalde

Meißen  .  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  II.  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.

Meldorf.  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig    IV.  Mittweida  ..  .  .  Königreich  Sachsen. . .  III.

Melsungen.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . . IV.  Mocker. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Memel

  mit  werder. . .  III.
Leuchtthurm  Möckern. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
und  Navi-  Mölln  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
gationsschule  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  II.  Mörchingen  .  .  .  Elsaß-Lothringen.  ....  ....  II.

104“
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        - 646 - 



 

 

   

Namen  Servis-  Namen  Servisder
  Staaten  klasse.  der  Staaten  klasse.
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Mörs  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.  Münster. . .  Elsaß-Lothringen. . .  III.
Mogilno. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.    Münster  a.  Stein  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. IV.
Mohrungen  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV. Münster  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. I.
Molsheim  .  .  .  .  Elsaß-Lothringen.  ..  .  .  .  ...  IV. Münsterberg  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
Montabaur.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Münstereifel.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  IV.
Montjoie  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen. .  IV. Mundenheim (bei
Moorfleth  ..  .  .  Hamburg  ..  .......  .  ...  IV.  Ludwigshafen)  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  IV.
Morgenroth  Muskau  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz  .  IV.

Bahnhof)  s.  Or.  Mutterstadt  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  IV.

zegow.  Mylau  .  .  .  .  ..  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Moritzberg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.  Myslowitz  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. III.
Mosbach  ..  .  Baden. . .  III.

Mügeln  .  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Mühlberg  ·

(Stadt)......  Preußen, Reg. Bez. Merseburg IV.    Nagold  ......  Württemberg. . .  III.
Mühlenberg  s.  Nakel. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  III.

Blankenese.  Namslau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau  IV.
Mühlhausen  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt  .  .  II.  Nassau  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Mülhausen.  ...  Elsaß-Lothringen. . .  A.  Nauen. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam. III.
Mülheim  a.  d.  Naugard. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. . III.

Ruhr  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldort. II. Nauheim  (Bad).  Hessen. . .  III.
Mülheim  Naumburg  a.  d.

a.  Rhein.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln. . . II. Saale. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  II.
Müllheim. .  ...  Baden. . .  III.  Neckarau. . .  Baden. . .  IV.
Münchberg  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  IV. Neckarsteinach. .  Hessen. . .  ...  IV.
Müncheberg.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Neckarsulm  .  .  .  Württemberg  ..  ...  ...  ..  .  III.

furt  a. O.  ....  .  ..  ....  IV.  Neheim  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  ArnsbergV.
München  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  A.  Neidenburg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.
München-Glad-  Neisse. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  II.
bach  (Stadt)  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf,  Nenndorf  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  IV.
Kr.  Gladbach. . .  I. Neresheim.  ...  Württemberg,  Oberamt  Neres-München-
  heim. . .  III.
Gladbach  (Land-  Netzschkau  .  ..  Königreich  Sachsen. . .  IV.
gemeinde)  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf,  Neu-Beelitz.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg. IV.
Kr.  Gladbacch  III. Neubranden-Münden. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III. burg. . .  Mecklenburg-  Strelitz. . .  III.
Münsingen  .  .  .  Württemberg  ...  ....  .  ..  .  IV.  Neubreisach  .  .  .  Elsaß-Lothringen.  ..  ...  ...  III.
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        - 647 - 



 

 

 

 

 

 

Namen  Servis-  Namen  Servis-
  der  Staaten  klasse.  der  Staaten  klasse.
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.    der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Neuburg  a.  d.  Neunburg  vorm
Donau. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Wald. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
und  Neuburg  ...  ......  III.  und  Regensburg  ..  ..  ...  IV.
Neudamm.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Neunkirchen..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier,
furt  a. O. . . .  IV.  Kr.  Ottweiler. . .  II.
Neudorf-  Neuötting  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Tworog. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. II. Neurode  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. .  IV.
Neuebleiche. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  II.  Neu-Ruppin  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdom.   III.
Neuekrug  s.  Neusalz  a.  d.
Nieder-Schöne-  Oder. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. . III.
weide.  Neustadt. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig IV.
Neuenbürg.  ...  Württemberg. . .  III.  Neustadt  Mecklenburg-  Schwerin  IV.
Neuenburg  Neustadt. . .  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  IV.
(Stadt)  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Neustadt  a.  d.
werder. . .  IV.  Aisch  .  .  .  .  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Neuenburg  Neustadt  a.  d.
(Fischerei).  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Donau. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
werder. . .  IV. Neustadt  a.  d.
Neuerburg  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier,  Dosse. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam IV.
Kr.  Bitburg  ....  ..  ....  IV. Neustadt  a.  d.
Neuhaldensleben  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.  Haardt  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  II.
Neuhaus  (Flecken)  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  ..  III.  Neustadt  a.  d.
Neu-Heiduk.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.  Orla  ..  .  .  .  ..  Großherzogthum  Sachsen  ..  .  IV.
Neu-Hohen-  Neustadt
schönhausen  s.  a.  Rübenberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover IV.
Hohen-Schön-  Neustadt  a.  d.
hausen.  Saale. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Neu-Hückes-  und  Aschaffenburg. . .  IV.
wagen  mit  Neustadt  a.  d.
Eisenbahn-  Wald-Naab. .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
station  Born  Breußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf. IV.  und  Regensburg  ..  ..  ...  IV.
Neu-Isenburg  Hessen. . .  IV.  Neustadt  (bei
Neukirchen. .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf,  Stolpen). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Kr.  Solingen. . .  IV. Neustadt
Neumarkt.  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. IV.  i.  O.-Schles. . Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.
Neumarkt.  ....  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Neustadt
und  Regensburg. . .  III.  i.  Westpr. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig. IV.
Neumünster.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  II.  Neustädtel.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. IV.
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        - 648 - 



 

Namen  Servis-  klasse  Namen
der  Staaten  der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke. / Servisklasse
Neustädtel  ..  .  .  Königreich  Sachsen  .......  IV.  Nienburg. . .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannoper  III.
Neustettin.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin  III. Nienburg  a.  d.
Neustrelitz  .  Mecklenburg.  Strelig. . .  II.  Saale. . .  Anhalt. . .  ...  IV.
Neuß  .  .  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  II.  Nienstedten  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig III.
Neutomischel.  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. . IV. Nierstein. . .  Hessen. . .  IV.
Neuulm  .  .  .  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Nimptsch  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. IV.
und  Neuburg. . .  I.  Nördlingen.  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Neu-Weißensee  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.  und  Neuburg. . .  III.
Neu-Weißstein  Nörenberg.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  .  IV.
s.  Weißstein.  Nöschenrode. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg IV.
Neuwerk. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV- Norburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig.  IV.
Neuwied. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. .  III.  Norden. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich  .  .  .  III.
Neviges. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf    IV.  Norderney  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich.  IV.
Nicolai  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln..  IV.  Nordhausen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt.  II.
Nidda  ..  .  .  ...  Hessn. . .  IV.  Northeim.  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
Niedane/ bei Rati-  Rati-  Nortorf  (Flecken)  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  TV.
bor). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppell. . IV. Nossen. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Nieder-Heiduk  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  III.  Nowaweß  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdom IV.
Nieder-Hemer  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.  Nürnberg  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  I.
Nieder-Herms-  Nürtingen  ..  .  .  Württemberg  ...........  IV.
dorf.  ..  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.  Nymphenburg  .  Bayhern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.
Nieder-Ingelheim
  (Flecken).  Hessen. . .  IV.
Niederlahnstein.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
Nieder-Lößnitz  Oberdorf  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
(bei  Dresden)  ..  Königreich  Sachsen  ....  ...  III.  und  Neuburg. . .  IV.
Niedermarsberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV. Oberehnheim  .  Elsaß-Lothringen. . .  IV.
Niederplanitz.  Königreich  Sachsen. . .  IV. Ober-Glogau. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  IV.
Niederrad.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden IV. Oberhausen.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf. II.
Nieder-Schöne-  Oberhausen  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
weide  mit  und  Neuburg  ..  .  ..  .  ...  IV.
Neuekrug  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Ober-Heiduk  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln..  III.
Kr.  Teltow  .....  .....  III.  Ober-Hemer  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.
Nieder-Schön--  Ober-Ingelheim
hausen  mit  (Flecken). . .  Hessen. . .  IV.
Schönholz  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  II.  Oberkirch  ..  ..  .  Baden. . .  ...  IV.
Nieder-Wil-  Ober-Lagiewnik  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. .  .  IV.
dungen. . .  Waldeck. . .  .  ...  III.  Oberlahnstein. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
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        - 649 - 



 

 

 

 

 

Namen  Servis-  Namen  Servisder
  Staaten  der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.
Ober-Lößnitz  (bei  Ohrdruf. . .  Sachsen-Coburg  und  Gotha. . IV.
Dresden). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Olbernhau.  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Obermoschel.  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.  Oldenburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Obernburg.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Oldenburg  .  .  .  .  Oldenburg  ..  ..  .  ...  ..  ...  II.
und  Aschaffenburg. . .  IV. Oldesloe. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig III.
Oberndorf. . .  Württemberg,  Oberamt  Obern-  Oliva  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  .  .  IV.
dorf  ..  .  .  ...  .  .  ..  .  .  ..  III.  Olpe  .  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Oberneuland.  Bremen. . .  IV. Opladen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.
Oberplanitz.  Königreich  Sachsen. . .  IV. Oppeln. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  II.
Oberrad.  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III. Oppenheim. .  Hessen. . .  ..  III.
Oberschleißheim  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern IV. Oranienburg:  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam. IV.
Ober-Schön-  Orb. . .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.  .  .  IV.
weide. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Orsoy  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Kr.  Niederbarnim  ......  III. Ortelsburg
Oberstein  Oldenburg  .......  ..  ....  III.  (Stadt)  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.
Oberursel. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV. Ortelsburg
Ober-Völklingen  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . III. (Amtsfreiheit)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg IV.
Oberwesel.  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . IV. Orzegow  (Gut)
Obornik. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  ..  IV.  mit  Bahnhof
Ochsenfurt  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Morgenroth  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.
und  Aschaffenburg. . .  IV. Oschatz. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Odenkirchen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.    Oschersleben.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  III.
Oderberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdoam  IV. Osnabrück.  Preußen,  Reg.  Bez.  Osnabrück I.
Oederan. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Osterburg  ..  .  .  Preußen,  Neg.  Bez.  Magdeburg IV.
Oehringen.  ...  Württemberg. . .  III. Osterfeld. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV.
Oelde  (Stadt)  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.    IV.  Osterhofen  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.
Oels. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.  Osternburg.  .  .  .  Oldenburg. . .  III.
Oelsnitzi.  Voigtl.  Königreich  Sachsen. . .  III.  Osterode  a.  Harz
Oesdorf  ..  .  ..  .  Waldeck.  ...........  ...  IV.  (Stadt)  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
Oeynhausen  Osterode  (Freiheit)  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.
(Stadt)  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  IV.  Osterodei.  Ostpr.
Offenbach. . .  Hessen. . .  I. (Stadt). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg. II.
Offenburg  ..  .  .  Baden  ...  ..  ..  ..  .  .  .  ...  III.  Osterwiek  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.
Oggersheim  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.  Osthofen  .  .  .  .  .  Hessen. . .  IV.
Ohlau.  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III. Ostrog  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.
Ohligs  .  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Ostrowo  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  .  Kll.
Ohlsdorf  ..  ..  .  Hamburg. . .  IV. Otterberg. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  IV.
Ohra. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig. . III. Otterndorf. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  ..  III.
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        - 650 - 



 

 

Namen  Serivsklasse.  Namen  Servis-  klasse.
der  Staaten  der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  6%
Ottmachau.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. .  IV.  Pfersee. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Ottobeuren.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  und  Neuburg  ..  .  ..  .  ...  IV.
und  Neuburg. . .  IV.  Pfirt  .  ....  .  .  .  Elsaß-  Lothringen. . .  IV.
Ottweiler. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . III.  Pforten  Reuß  j. L.  . . .  IV.
Pforzheim  .  .  .  .  Baden. . .  I.
Pfullendorf  .  .  .  Baden  .....  ....  ..  .  ...  IV.
Pfullingen  ...  Württemberg. . .  IV.
Paderborn  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden. .  II.  Pfungstadt  .  .  .  Hessen  .  .  ..  .....  .  .  .  .  .  ..  III.
Pallien   ......  Preußen, Reg. Bez. Trier. . . IV. Piaskr. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  III.
Pankow    wedrer. . .  III.
(bei Berlin). . . Preußen, Reg. Bez. Potsdam,  Pieschen  (bei
Kr.  Niederbarnim  ..  ...  II.  Dresben). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Papenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Osnabrück  III. Pillau  mit
Pappenheim. .  Bayern,  Reg.  Be.  Mittelfranken IV. Hafenbezirk.  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  III.
Parchim  .  .  .  .  .  Mecklenburg  ·  Schwerin  ..  III.  Pinnau  (bei
Parchwitz  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez  Liegnitz.  .  IV.  Wehlau)  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg IV.
Pasewalk  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  .  III.  Pinneberg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Passau  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  II.  Pirmasens.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  II.
Patschkau  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  .  IV.  Pirna  .  .  .  .  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  II.
Paulsborn  Pitschen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV.
s.  Grunewald  Plania  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln..  III.
(Schloß).  ·  Plau. . .  Mecklenburg - Schwerin. . .  IV.
Paulsdorf  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .    IV.  Plauen  (bei
Pausa. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV. Dresden). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Pegau. . .  Königreich  Sachsen. . .  III. Plauen i.  Voigtl.  Königreich  Sachsen. . .  I.
Pegnitz  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  IV. Pleschen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. III.
Peine. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  III.  Pleß  .  .  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  III.
Peiskretscham  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  IV.  Ploen  ..  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Peitz  (Stadt).  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Plötzensee  (bei
furt  a.  O.  ....  .  .  .  ....  IV.  Berlin)  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,
Penig. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Kr.  Niederbarnim. . .  II.
Perleberg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  .    III.  Podgorz  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Pfaffendorf
  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  ..  III.  werder  ..  .  .......  ...  III.
Pfaffenhofen  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern IV.  Pößneck. . .  Sachsen-Meiningen. . .  III.
Pfalzburg.  ...  Elsaß - Lothringen. . .  IV.  Polkwitz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. .  IV.
Pfarrkirchen. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV. Polzin  (Stadt). .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin..  IV.
Pfeddersheim. .  Hessen. . .  IV. Polzin  (Schloß).  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin.  .  .  IV.
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        - 651 - 



 

 

 

 

 

Namen  Servis-  Namen
der  Staaten    der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse.
Ponarth  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  III.  Radeburg  ..  .  .  Königreich  Sachsen  .......  IV.
Poppelsdorf.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln.  .  .  .  III.  Radevormwald  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.
Posen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. .  I.  Radolfzell. . .  .  Baden. . .  ...  IV.
Potschappel.  ..  Königreich  Sachsen. . .  IV.  Radzionkau.  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV.
Potsdam  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  I.  Räcknitz  (bei
Prausnitz  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.  Dresden)  ..  ...  Königreich  Sachsen. . .  III.
Praust  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig.  .  IV.  Ragnit  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen III.
Preetz  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig IIl. Rappoltsweiler.  Elsaß-Lothringen. . .  III.
Prenzlau.  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  III.  Rastatt  ..  .  .  ..  Baden. . .  III.
Preungesheim  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Rastenburg
Preußisch-Eylau  (Stadt)  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg IV.
(Stadt)  .  ..  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV. Rastenburg
Preußisch-Fried-  (Domäne).  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.
land. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.  Rathenow  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  II.
Preußisch-  Ratibor  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  II.
Holland. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV. Ratibor  (Schloß)
Preußisch-Star-  s.  Bosatz.
gard. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig. . III. Ratingen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.
Prinzenthal.  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg III. Katzeburg. .   Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Pritzwalk. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Postdam.  IV. Ravensburg. . . Württemberg. . .  II.
Proschowitz  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.  Rawitsch  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  .  III.
Prüm  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  .  .  .  III.  Recklinghausen
Püttlingen.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. .  .  .  IV.  (Stadt)  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster  .  II.
Püttlingen.  .  .  .  Elsaß-  Lothringen.  ....  ....  IV.  Recklinghausen
Pulsnitz  Königreich  Sachsen. . .  IV.  (Landgemeinde).  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV.
Putbus. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  III.  Rees. . . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.
Pyritz  ..  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  III.  Regensburg  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Pyrmont. . .  Waldeck. . .  III.  und  Regensburg. . .  I.
Regenwalde
(Stadt). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. . IV.
Quedlinburg  .Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  II. Reichenbach.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  III.
Querfurt. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV. Reichenbach-  ..  Königreich  Sachsen. . .  II.
Reichenhall  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.
Reichenstein  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. IV.
Radeberg  ..  ..  Königreich  Sachsen  .......  III.  Reinerz  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
Radebeul  (bei  Reinfeld. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig IV.
Dresden). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Reinheim  .  .  .  ..  Hessen. . .  IV.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.
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        - 652 - 

 

 

Namen  Servis-  Namen  
der  Staaten  der  Staaten  Servisder
  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.
Reinickendorf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.  Ronneburg  .  .  .  Sachsen  ·  Altenburg  ..  ..  ...  IV.
Reinsdorf  ..  .  .  Königreich  Sachsen  ....  ...  IV.  Ronsdorf.  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf III.
Remagen. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. IV.    Rosdzin  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  IV.
Remscheid  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  I.  Rosenberg
Rendsburg.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  II.  (Stadt). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Reppen. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-    werder............  IV.
furt  a. O. . . .  IV.  Rosenberg  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln,
Reudnitz. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Kr.  Rosenberg. . .  IV.
Reutlingen. .  ..  Württemberg. . .  II. Rosenberg
Rheda  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden. IV. (Bayern,  Reg.
Rheinbach  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .  .  IV.  Bez.  Oberfranken)
Rheinberg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  s.  Kronach.
Rheindahlen.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Rosenheim.  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  III.
Rheine  (Stabt)  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. III.  Rostock. . .  Mecklenburg-  Schwerin  I.
Rheydt  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf II. Roßberg. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. . II.
Ribnitz. . .  Mecklenburg-  Schwerin. . .  IV.  Roßlau. . .  Anhalt. . .  ..  .  .  ...  IV.
Richtenberg  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund IV.  Roßwein. . .  .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Ricklingen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover IV. Rotenburg.  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . . IV.
Riedlingen.  .  .  .  .  Württemberg  .......  .  ...  III.  Roth  .  .  .  .  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken IV.
Riemke. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV. Rothenburg  a.  d.
Rieneck. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Tauber  .  .  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken    IV.
und  Aschaffenburg. . .  IV. Rothenburg  i.  d.
Riesa. . .  Königreich  Sachsen. . .  II.  Ob.-Lausitz . . . Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. . IV.
Riesenburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Rothenburgsort  Hamburg. . .  III.
werder. . .  IV. Rothenditmold.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel . . . IV.
Rinteln. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . .  IV.    Rottenburg  .  .  .  Württemberg  ...  ..  ..  .  ...  III.
Rixdorf  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  I. Rotthausen.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf III.
Rochlitz. . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Rottweil  .  .  ...  Württemberg  III.
Rockenhausen  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .  IV.  Ruda  .  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  ..  III.
Roda.  .  .  ..  ...  Sachsen--Altenburg. . .  IV.  Rudolstadt. . .  Schwarzburg-  Rudolstadt. . . III.
Röbel. . .  Mecklenburg-  Schwerin. . .  IV.  Rüdesheim.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.
Rödelheim. .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III. Rügenwalde. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. . IV.
Nöhlinghausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV. Rügenwalder-Rössel
  mit  Burg  münde  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin  .  .  IV.
und  Schloß-  Rüttenscheid.  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
freiheit. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.  Rufach. . .  Elsaß-  Lothringen. . .  IV.
Rogasen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  ..  III.  Ruhbank  ..  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. . IV.
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        - 653 - 



 

Namen    Namen  
der  Staaten  der  Staaten  Servisklasse.
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  
Ruhla  .  .  .  .  ...  Großherzogthum  Sachsen  .  .  .  IV.  St.  Lazarus  (bei
Ruhla  .  .  .  ...  .  Sachsen-  Coburg  und  Gotha  .  IV.  Posen). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. . . II.
Ruhrort. . .   Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  II. St.  Ludwig.  ..  Elsaß-  Lothringen. . .  IV.
Rummelsburg  St.  Mathias—
(Preußen,  Reg.  Medard—
Bez.  Potsdam)  Feyen. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . II.
s.  Boxhagen—  St.  Medard  s.
Rummeleburg.  St.  Mathias-Rummelsburg.
  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. . IV    Medard-Rybnik
  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV. Feyen.
St.  Sebastian.  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . IV.
St.  Tönis  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
St.  Wendel  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  .  .  .  III.
Saalfeld. . .    Sachsen-Meiningen. . .  III.  Sangerhausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  II.
Saarbrücken. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  I.  Saulgau  .  .  ...  Württemberg  III.
Saarburg  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . IV.  Schäferei. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Saarburg. . .
  ..  .  Elsaß-Lothringen. . .  II.  werder,  Kr.  Marienwerder.  III.
Saargemünd  ..  Elsaß  -  Lothringen.  ...  ..  ..  .  II.  Schalke  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. II.
Saarlouis  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  II.  Schandau.  ..  .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Saarn. . .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Schedewitz  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  ..  ..  ...  IV.
Saarunion.  ..  Elsaß-  Lothringen  IV. Scheinfeld.  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Säckingen. . .  Baden. . .  III.  Schierstein  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden. IV.
Sagan  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnigtz. . III.  Schiffbek  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig IV.
Salzburg  (Cha-  Schifferstadt  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  IV.
teau-Salins)  .  Elsaß  -Lothringen.  ....  .  ...  IV.  Schiffweiler  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . IV.
Salzuflen. . .  Lippe. . .  IV.  Schildesche.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden. .  IV.
Salzungen  .  .  .  .  Sachsen-  Meiningen  ....  ...  IV.  Schiltigheim  ..  Elsaß-Lothringen.  .....  ...  III.
Salzwedel  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  II.  Schirmeck. .  .  .  Elsaß-Lothringen.  ..  ..  .  ...  IV.
Samter  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen  .  .  .  IV.  Schivelbein  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin  .  .  .IV.
St.  Andreasberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  IV. Schkeuditz (Stadt))  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg IV.
St.  Avold . .  .  Elsaß-Lothringen. . .  III.  Schlawe. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. . IV.
St.  Blasten. . .  .  Baden. . .  IV.  Schleiz  .  .  .  .  .  .  Reuß  j.  L.  ....  ...  .  ..  ...  IV.
St.  Goar  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  .  IV.  Schleswig  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  I.
St.  Goars-  Schlettstadt.  ..  Elsaß-Lothringen. . .  III.
hausen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  Schleusenau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  III.
St.  Ingbert  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz. .  III.  Schleusingen. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt. . IV.
St.  Johann.  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  I.  Schlüchtern  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  IV.

 

 

 

105
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        - 654 - 



 

 

Namen    Namen
der  Staaten  der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse.
Schmalkalden.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . .  III. Schwaan. . .  Mecklenburg-  Schwerin. . .  IV.
Schmargendorf  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  Schwabach  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  III.
Kr.  Teltow. . .  III.    Schwachhausen  Bremen. . .  ..  IV.
Schmelz  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-  Schwalbach.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . IV.
berg,  Kr.  Memel. . .  IV. Schwandorf. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Schmiedeberg.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. . IV.  und  Regensburg  .  .  ..  ...  IV.
Schmiedeberg.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV. Schwarzenberg.  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Schmiegel. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. . . IV. Schwarzort.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg IV.
Schmölln  ..  .  .  Sachsen-Altenburg  ....  ...  III.  Schwedenhöhe.  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg III.
Schneeberg  .  .  .  Königreich  Sachsen  ....  ...  III.  Schwedt  a.  d.
Schneidemühl  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  III.  Oder  .  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  III.
Schönau  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  .  IV.  Schweidnitz  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  II.
Schönberg.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV.  Schweinfurt  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken
Schöndorf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  III.  und  Aschaffenburg. . .  III.
Schönebeck. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  III. Schwelm  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. III.
Schöneberg  (bei  Schwenningen.  Württemberg,  Oberamt  Rott-Berlin). . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,  weil. . .  ...  IV.
Kr.  Teltow  .......  ...  I.  Schwerin  a.  d.
Schöneck. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.  Warthe. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  .  IV.
Schönefeld  (bei  Schwerin
Leipzig). . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.  i.  Meckl.  .  .  .  .  Mecklenburg-Schwerin  ..  ...  I.
Schönholz  Schwersenz
s.  Nieder-  (Stadt)  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  .  IV.
Schönhausen.  Schwerte. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. III.
Schöningen.  ...  Braunschweig. . .  IV.  Schwetz  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Schönlanke
  werder. . .  IV.
(Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg IV. Schwetzingen. .  Baden. . .  III.
Schongau  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.  Schwiebus.  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Schopfheim. . .
  Baden. . .  ...  IV.  furt  a. O.  . . .  IV.
Schoppinitz  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  IV.  Schwientochlo-Schorndorf
  .  .  .  Württemberg  .......  .  ...  III.  witz  ....  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. III.
Schramberg.  .  Württemberg,  Oberamt  Obern-  Sebaldsbrück.  Bremen. . .  ...  IV.
dorf  .......  ..  .  .  .  ...  IV. Sebnitz. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Schrimm  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  .  III.  Seckbach  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.
Schrobenhausen  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV. Seehausen  i.  d.
Schroda. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .    IV.  Altm.  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg IV.
Schröttersdorf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV. Seelow  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Schubin
  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.  furt  a. O.  . . .  IV.
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        - 655 - 



 

 

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Staaten    der  Staaten    
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse.
Seesen. . .  Braunschweig. . .  IV.  Sorau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Segeberg. . .
  Preußen,  Rrg  Bez.  Schleswig  III.  furt  a.  O.  ..  .  ...  .  .  .  ..  III.
Seidau  (bei  Spaichingen.  .  .  Württemberg  ..  ..  ....  ...  III.
Bautzen). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.,  Spalt. . .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken IV.
Selb. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken IV.  Spandau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  I.
Seligenstadt.  .  .  Hessen  ....  ..  ...  .  ..  .  ...  III.  Speldorf  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Senftenberg.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Spellen  ..  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
furt  a.  O.  ..  ..  .  ..  .  ...  IV.  Speyer  .  .  .  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz.  .  .  II.
Siegburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Côln.  III.  Sprechan  s.
Siegen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.  Vorderhufen.
Siemianowitz. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln.  IV. Spremberg  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Sierakowo
  (bei  furt  a. O. . . .  III.
Rawitsch)  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. .  IV. Sprendlingen. .  Hessen,  Kr.  Offenbach. . .  IV.
Sigmaringen. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Sigma-  Sprint  (bei
ringen. . .  III. Königsberg
Simmern.  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. IV.  i. Ostpr.)  s.
Sinsheim. . .  Baden. . .  IV. Kalthof.
Sinzheim  .  .  .  ..  Baden. . .  IV.  Sprottau  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. IV.
Sinzig. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  .  IV.  Stade  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade  .  .  II.
Sobernheim.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz  .  .    IV.  Stadtamhof.  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
Soden  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV.  und  Regensburg. . .  III.
Sömmerda  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt.  .    IV.  Stadthagen  .  .  .  Schaumburg-Lippe. . .  IV.
Soest  ..  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. III. Stadtsteinach.  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken IV.
Sohrau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  IV.  Staffelstein  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken  IV.
Soldau  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV.  Stallupönen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  IV.
Soldin  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Stargard
furt  a.  O.  ...  .  .  .  .  .  ...  IV.  i.  Pom.  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  .  .  II.
Solingen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  I.  Staßfurt. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg. II.
Soltau  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg  IV.  Stavenhagen  ..  Mecklenburg-Schwerin  ..  ...  IV.
Sommerfeld  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Steele. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf III.
furt  a. O.   . . .  III.  Steglitz. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  II.
Sonderburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  II.  Steinach  ..  ...  Sachsen-Meiningen  .  .  .  .  ...  IV.
Sondershausen  Schwarzburg  ·  Sondershausen.  III.  Steinau.  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  IV.
Sonneberg.  .  .  .  Sachsen-  Meiningen  ..  ..  ...  III.  Steinau  a.  d.
Sonnenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Oder  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
furt  a.O.  IV. Stellingen  mit
Sonthofen....  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Langenfelde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig. IV.
und  Neuburg. . .  IV.  Stendal  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  II.
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        - 656 -Namen



Namen

 

der  Staaten    der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servisklasse.
Sterkrade. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf.  III.  Südende  s.
Sternberg  .  .  .  .  Mecklenburg  -  Schwerin  ..  ...  III.  Mariendorf.
Sternberg  Suhl  .  ..  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt. .  III.
(Stadt). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Sulz  .  .  .  .  .  .  ..  Württemberg,  Oberamt  Sulz.  III.
furt  a.  O.  ....  .  .  .  ....  IV.  Sulz  .  .  .  .  .  .  ..  Elsaß-Lothringen. . .  II.
Stetten  im  Wie-  Sulzbach  ..  ..  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz
senthal. . .  Baden,  Bezirksamt  Lörrach. IV.  und  Regensburg. . .  IV.
Stettin. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  I.  Sulzbach  mit  
Stieringen. . . Elsaß-Lothringen. . .  IV. Altenwald. . . Preußen, Reg. Bez. Trier,  
Stockach. . .  Baden. . .  IV.  Kr.  Saarbrücken. . .  III.
Stöcken. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannorer  IV. Sundheim  s.  
Stötteritz  (bei    Kehl  (Dorf).  "
Leipzig). . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.  Sundwig. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Stolberg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Aachen. . .  II.  Swinemünde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stetttin. . II.
Stollberg.  .  .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Swinemünde-Stolp. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. .  II.  Hafengrund.  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. . IV.
Stolpmünde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin. . IV.  
Storkow  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.
Stralau.  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.    II.
Stralsund  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund  II.  Tangermünde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg IV.
Strasburg.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Tannenhof
werder. . .  .  ..  IV.  (bei  Königsberg
Strasburg.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam. IV. t.  Ostpr.)  s.  Kalt-Straßburg. . .
  Elsaß-Lothringen. . .  A. hof.  
Straubing.  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  III.  Tarnowitz  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. III.
Strausberg  Tarpen  (Vorwerk)  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-(Stadt). . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  werder. . .  III.
Strehlen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. III.  .  Tauberbischofs-Strelitz. . .
  Mecklenburg-  Strelitz. . .  IV.  heim  ..  ..  .  .  .  Baden. . .  IV.
Strelno  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg  IV.  Taucha. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Striegau  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau. lll. Tegel  (forstfiska-Stromberg
  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. .  .  IV. Lischer  Gutsbezirk)
Stuttgart  ..  .  .  Württemberg  ...........  A. mit  Ausschluß
Styrum. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  von Plötzensee  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam III.
Sude. . .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.  Tegel  (Gemeinde)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.
Suderode. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg IV. Tegel  (Schloß). .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.
Süchteln. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  DüsseldorIf IV.  Telgte. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. IV.
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        - 657 - 



 

 

Namen  Servisklasse.  Namen  Servisder
  Staaten  der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.
Teltow  .  .....  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.  Traunstein.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Tempelburg.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köslin.  .  IV.  Travemünde  ..  Lübeck.  ...  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  III.
Tempelhof  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.  Trebnitz. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
Templin  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.  Tremessen  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg IV.
Teterow.  .....  Mecklenburg  ·  Schwerin  ..  ...  III.  Treptow  a.  d.
Tettnang. . .  Württemberg. . .  III.  Rega. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.. III.
Teuchern  a.  d.  Treptow  a.  d.
Saale  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  IV. ToIlense. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  IV.
Teufelsbrücke  s.  Treptow  mit
Klein-Flottbek.  Eierhäuschen
Thale  (Gemeinde  und  Marienund
  Forstbezirk).  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  thal. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  II.
Thann  .  .  .  .  .  ..  Elsaß-  Lothringen. . .  II.  Treuen  .  .  .  ...  Königreich  Sachsen  ..  ...  .  .  IV.
Thionville  s.  Treuenbrietzen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam    IV.
Diedenhofen.  Treysa. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel.  IV.
Thorn. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-  Triberg  Baden. . .  ...  IV.
werder. . .  I. Trier. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .  II.
Thum  .  .  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen. . .  IV. Trotha. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg. IV.
Tilsit. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Gumbinnen  II.  Tuchel.  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Tirschenreuth
  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  werder. . .  IV.
und  Regensburg  IV. Tübingen. . .  Württemberg. . .  II.
Tittmoning.  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.  Tuttlingen. .  ..  Württemberg. . .  III.
Tölz. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Tönning. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Tondern. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  III.
Torgau  ..  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  II.  Ueberlingen  Baden. . .  III.
Tost  (Stadt). .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. .  IV.  Ueberwasser  (bei
Trachenberg. .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.  Münster). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster.  III.
Tragheimsdorf  Uebigau  (bei
(Böttchershöfchen,  Dresden). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Tragheimshof,  Ueckendorf  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  III.
Borkmühle,  Klein-  Ueckermünde.  Dreußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  II.
Moraunen). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg III. Uelzen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg III.
Tragheimshof  Uerdingen. . .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf III.
s.  Tragheims-  Uetersen  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
dorf.  Uffenheim  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Trarbach. . .  IV.  Ulm  .  .  .  .  .  ..  .  Württemberg. . .  I.

 

Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. .
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        - 658 - 



 

Namen  Servis-  Namen  Servisder
  Staaten  der  Staaten
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  klasse.
Unna. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg III. Wahlershausen  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . IV.
Untermhaus. . .  Reuß  j. L.  . . .  IV.  Wahlstatt. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz.  IV.
Unter-Völk-  Wahren. . .  Königreich  Sachsen. . .  IV.
lingen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier.  .  .    III.  Waiblingen  .  .  .  Württemberg,  Oberamt  Waib-Urach
  .  .  .  .  ..  .  Württemberg. . .  III.  lingen  ..  .......  .  .  ...  III.
Usingen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  IV. Wald. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf III.
Waldenburg  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  II.
Waldenburg  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Vaihingen  ...  Württemberg,  Oberamt  Vai-  Waldheim  .  .  .  .  Königreich  Sachsen. . .  III.
hingen. . .  III.  Waldkirch  ..  .  .  Baden,  Bez.  Amt  Waldkirch. IV.
Vallendar.  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz.  IV. Waldsee. . .  Württemberg. . .  III.
Varel. . .  ..  .  Oldenburg  ..  ......  ..  ...  IV.  Waldshut  ..  .  .  Baden  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  III.
Vegesack. . .  Bremen. . .  IV. Walle. . .  Bremen. . .  ...  IV.
Velbert. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf III.  Waltershausen.  Sachsen-Coburg  und  Gotha. IV.
Velburg. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Wandsbek.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  I.
und  Regensburg. . .  IV.  Wangen  .  .  ..  .  Württemberg,  Oberamt Wangen III.
Velten  i.  d.  Mark  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.  Wangerin.  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin. . IV.
Verden. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade. .   lll. Wanne  s.
Vic  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Elsaß-  Lothringen. . .  IV.  Bickern,  Eickel.
Viechtach  ..  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern IV.  Wanzleben. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  IV.
Viernheim  .  .  .  .  Hessen  .....  ...  ..  ..  .  ...  III.  Warburg.  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden  .  .  IV.
Viersen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Waren. . .  Mecklenburg.  Schwerin. . .  III.
Vilbel. .   ..  .  Hessen. . .  IV.  Warendorf.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Münster. III.
Villingen. . .  Baden. . .  III.  Warmbrunn.  Preußen,  Reg.  Bez.  Liegnitz. IV.
Vilsbiburg.  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV. Warnemünde.  Mecklenburg-  Schwerin. . .  III.
Vilshofen. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern  IV. Wartenburg
Vlotho. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden. .  IV.  i.  Ostpr.  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königs-.Vohenstrauß. 
  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  berg,  Kr.  Allenstein. . .  IV.
und  Regensburg. . .  IV.  Wartenburg
Vohwinkel  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  (Strafanstalt)  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Köͤnigs-Vorder-Hufen
    berg, Kr. Allenstein. . .  IV.
mit  Sprechan.  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  II.  Wartha. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.
Wasselnheim  ..  Elsaß-  Lothringen.  ........  IV.
Wasserburg  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV.
Wachenheim.  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  .  .  .    IV.  Wattenscheid  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  III.
Wachwitz  (bei  Wattlau  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg IV.
Dresden). . .  Königreich  Sachsen. . .  III.  Wedel. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig IV.
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        - 659 - 



 

Namen      Namen  
der  Staaten  der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servis- klassen.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servis- klassen
Weener  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich.  .  .    IV.  Wertheim  ..  .  Baden. . .  III.
Wegscheid  ..  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Niederbayern    IV.  Wertingen  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben
Wehlau  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg III.  und  Neuburg  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
Wehlheiden  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .  III.  Wesel. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf II.
Weichselmünde.  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  .  .  III.  Wesselburen  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Weida  .  .  .  .  .  .  Großherzogthum  Sachsen  .  .    IV.  Westhofen  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Weiden. . .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberpfalz  Westig. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
und  Regensburg. . .  IV.  Westswine. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin.  .    IV.
Weidenau  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.  Wetter. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Weilburg. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  III.  Wetzlar  mit
Weiler  (bei  Bahnhof. .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . III.
Bingen). . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. .  II. Wevelinghoven  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.
Weilheim.  ...  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern IV.  Wiblingen.  .  .  Württemberg. . .  .  .  ..  II.
Weimar. . .  .  Großherzogthum  Sachsen. . .  II. Wickrath. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.
Weingarten. . .  Württemberg,  Oberamt  Ravens-  Wiebelskirchen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier  IV.
burg. . .  .  .  .  ..  II.  Wiedenbrück.  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Minden.  .  III.
Weinheim  ..  .  .  Baden  ...  ..  ...  .  .  .  .  ...  III.  Wiemelhausen.  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV.
Weinsberg.  ..  Württemberg. . .  III. Wiesbaden.  Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden. I.
Weißenburg.  Bayern,  Reg. Bez.  Mittelfranken  III.  Wiesloch. . .  Baden,  Bez.  Amt.  Wiesloch. . IV.
Weißenburg.  Elsaß-Lothringen. . .  III.  Wilda  .  .  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  .  II.
Weißenfels.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  II.  Wildenfels  .  .  .  .  Königreich  Sachsen  ...  .  ...  IV.
Weißensee. .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt. . IV.  Wilhelmsburg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg.  III.
Weißensee  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  II. Wilhelmshaven
Weißer  Hirsch  (Heppens)  Preußen,  Reg.  Bez.  Aurich. . I.
(bei  Dresden). .  Königreich  Sachsen  III.  Wilhelmshöhe
Weißstein  mit  (bei  Cassel).  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  I.
Neu - Weißstein  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV.  Wilkau  ..  .  ...  Königreich  Sachsen. . .  IV.
Weitmar  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg.  III.  Wilster. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Schleswig  IV.
Welzheim. . .  Württemberg  ......  ..  ...  III.  Wimpfen  am
Werdau  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen. . .  II.  Berg. . .  .  Hessen. . .  IV.
Werden. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Windsbach.  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken IV.
Werder  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.  Windsheim  .  ..  Bayern,  Reg.  Bez.  Mittelfranken  IV.
Werdohl. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV. Winkhausen
Werl. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. IV. s.  Heißen-Wermelskirchen
  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  III.  Fulerum-Werne. . .
  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. III. Winkhausen.
Wernigerode.  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg  III.  Preußen,  Reg.  Bez.  Lüneburg IV.

 

Reichs-Gesetzbl.  1897.

 

Winsen  a.  d.  Luhe

 

106
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        - 660 - 



 

 

Namen    Namen  
der  Staaten    der  Staaten  
der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servis- klasse.  der  Orte.  und  Verwaltungsbezirke.  Servis- klasse.
Winzig. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslau.  IV. Wurzen. . .  Königreich  Sachsen. . .  II.
Wipperfürth  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  .  .    IV.  Wusterhausen
Wismar. . .  Mecklenburg-  Schwerin. . .  II. a.  d.  Dosse.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdom  IV.
Witten. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg. II.
Wittenberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  II.
Wittenberge. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III.
Wittenburg  .  .  .  Mecklenburg - Schwerin  ..  .  .  .  IV.  Xanten. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf IV.
Wittlich. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Trier. . . IV.
Wittstock  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam. IV.
Witzenhausen.  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel. . IV.
Wohlau  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  Breslausl. IV.  Zabern  Elsaß -  Lothringen. . .  III.
Woldegk  .  .  .  .  .  Mecklenburg - Strelitz  ...  ..  .  IV.  Zaborze  .  .  .  ...  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln. II.
Woldenberg.  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  Zachan  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stetti..
furt  a.  O.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.  Zalenze  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  .  IV.
Wolfach. . .  Baden. . .  ...  IV.  Zawodzie  s.
Wolfenbüttel  .  .  Braunschweig  ..  .  .  .  .  .  .  ...  III.  Bogutschütz.
Wolfhagen  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  .    IV.  Zduny  .  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen.  .  .  IV.
Wolfratshausen  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberbayern  IV. Zehdenick  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam.  IV.
Wolgast. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stralsund lII. Zehlendorf.  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam,
Wollin  (Stadt).  Preußen,  Reg.  Bez.  StettinV.  Kr.  Teltwo  III.
Wollstein. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. . .  IV.  Zeitz  ..  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg. II.
Wolmirstedt  Zell. . .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Coblenz. . IV.
(Stadt)  .  .  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Magdeburg    IV.  Zellerfeld  ..  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hildesheim  Ill.
Woltmershausen  Bremen.  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  IV.  Zempelburg  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Marien-Wongrowitz
  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Bromberg IV.  werder. . .  IV.
Wormditt  (Stadt)  Preußen,  Reg.  Bez.  Königsberg  IV. Zerbst. . .  Anhalt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  II.
Worms  .  .  .  .  ..  Hessen. . .  II. Zeulenroda. . .  .  Reuß  ä.  L.  ..  .  .  ..  .  .  .  ...  IV.
Wreschen. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Posen. . . IV. Ziegenhain. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cassel  .  .  IV.
Wriezen  Ziegenhals.  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Oppeln  .  IV.
a.  d.  Oder  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  III. Zielenzig. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-Wülfel
  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover  IV.  furt  a.  O.  ..  .  .  .  .  .  .  ...  IV.
Wülfrath.  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Düsseldorf  IV.  Zinnowitz.  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  IV.
Würzburg  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Unterfranken  Zittau  .  .  .  .  ...  Königreich  Sachsen. . .  II.
und  Aschaffenburg. . .  I.  Zoppot  ..  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Danzig  .  IV.
Wulsdorf  .  .  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Stade.  .  IV.    Zossen  (Stadt).  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Potsdam  IV.
Wunsiedel  .  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Oberfranken    IV.  Zschopau  .  .  .  .  .  Königreich  Sachsen. . .  III.
Wunstorf  ..  .  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Hannover    IV.  Züllchow  .  .  .  ..  Preußen,  Reg.  Bez.  Stettin  .  IV.
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        - 661  —

 

 

 

 

 

 

 

Namen    Namen  
der  Orte.  der  Staaten  Servis- klasse.  der  Orte.  der  Staaten  Servis- klasse.
und  Verwaltungsbezirke.    und  Verwaltungsbezirke.

Züllichau. . .  Preußen,  Reg.  Bez.  Frank-  III.  Zwenkau  Königreich  Sachsen  IV.

furt  a. O.  . . .  Zwickau. . .  Königreich  Sachsen. . .  I.

Zülpich  .  .  .  ..  .  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln. . . IV.  Zwingenberg.  Hessen. . .  IV.

Zuffenhausen.  Württemberg  ...........  IV.  Zwönitz  ......  Königreich  Sachsen. . .  IV.

Zusmarshausen  Bayern,  Reg.  Bez.  Schwaben  Zwötzen. . .  Reuß i.  L.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  IV.
und  Neuburg  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.

Zweibrücken  .  .  .  Bayern,  Reg.  Bez.  Pfalz  . . . III.  Alle  übrigen  Ortschaften  des  Reichsgebiets. V.

 

 

Militär-Etablissements,  welche  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  des  Garnisonorts  liegen,  zu  dem
sie  gehören,  fallen  der  Servisklasse  des  letzteren  zu,  sofern  der  Ort,  in  dessen  Bezirke  sie  belegen  sind,
nicht  selbst  Garnisonort  ist.

Für  die  bei  Gelegenheit  der  militärischen  Maßregeln,  welche  zum  Zwecke  der  Abwehr  der
Rinderpest  getroffen  werden,  zu  beschaffenden  Quartierleistungen  wird,  sofern  die  davon  getroffenen
Ortschaften  nicht  einer  höheren  Klasse  angehören,  die  Entschädigung  der  II.  Servisklasse  gewährt;  für
vorübergehende  Quartierleistungen  (§.  2  unter  2  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868),  insoweit  dieselben
die  Dauer  von  30  Tagen  übersteigen,  wird  eine  höhere  Servisentschädigung  in  der  Weise  gewährt,
daß  die  betreffenden  Ortschaften  in  die  nächst  höhere,  jedoch  mindestens  in  die  III.  Servisklasse  aufrücken,
  die  Ortschaften  der  höchsten  Servisklasse  aber  einen  Zuschlag  von  20  Prozent  erhalten.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        <pb n="685" />
        —  663  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 37.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  663.

 

 

 

(Nr.  2412.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  26.  Juli  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
An  die  Stelle  des  Titels  VI  der  Gewerbeordnung  treten  nachfolgende  Bestimmungen:

Titel  VI.

Innungen,  Innungsausschüsse,  Handwerkskammern)  Innungsverbände.

I.  Innungen.
a.  Allgemeine  Vorschriften.

§.  81.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,  können  zur  Förderung
der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  zu  einer  Innung  zusammentreten.

§.  81a.

Aufgabe  der  Innungen  ist:

1.  die  Pflege  des  Gemeingeistes  sowie  die  Aufrechterhaltung  und  Stärkung
der  Standesehre  unter  den  Innungsmitgliedern;

2.  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meistern  und
Gesellen  (Gehülfen)  sowie  die  Fürsorge  für  das  Herbergswesen  und  den
Arbeitsnachweis;

3.  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  die  Fürsorge  für  die
technische,  gewerbliche  und  sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  der  §§.  103e,  126  bis  132a;

Reichs-Gesetzbl.  1897.  107
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  August  1897.
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        —  664  —

4.  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  der  im  §.  3  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  vom  29.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  und  im  §.  53  a
des  Krankenversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  379)  bezeichneten
  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen.

§. 81b.

Die  Innungen  sind  befugt,  ihre  Wirksamkeit  auf  andere,  den  Innungsmitgliedern
  gemeinsame  gewerbliche  Interessen  als  die  im  §.  81  a  bezeichneten  auszudehnen.
  Insbesondere  steht  ihnen  zu:

1.  Veranstaltungen  zur  Förderung  der  gewerblichen,  technischen  und  sittlichen
Ausbildung  der  Meister,  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge  zu  treffen,
insbesondere  Schulen  zu  unterstützen,  zu  errichten  und  zu  leiten,  sowie
über  die  Benutzung  und  den  Besuch  der  von  ihnen  errichteten  Schulen
Vorschriften  zu  erlassen;

2. Gesellen-  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten  und  über  die  Prüfungen

Zeugnisse  auszustellen;

3.  zur  Unterstützung  ihrer  Mitglieder  und  deren  Angehörigen,  ihrer  Gesellen
(Gehülfen),  Lehrlinge  und  Arbeiter  in  Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,
der  Arbeitsunfähigkeit  oder  sonstiger  Bedürftigkeit  Kassen  zu  errichten;

4.  Schiedsgerichte  zu  errichten,  welche  berufen  sind,  Streitigkeiten  der  im

§.  3  des  Gewerbegerichtsgesetzes  und  im  §.  53a  des  Krankenversicherungsgesetzes

  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  ihren

Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeitern  an  Stelle  der  sonst  zuständigen

Behörden  zu  entscheiden;

5. zur  Förderung  des  Gewerbebetriebs  der  Innungsmitglieder  einen  gemeinschaftlichen

  Geschäftsbetrieb  einzurichten.

§.  82.

Der  Bezirk,  für  welchen  eine  Innung  errichtet  wird,  soll  in  der  Regel
nicht  über  den  Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  welchem  die  Innung
ihren  Sitz  nimmt,  hinausgehen.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der
Landes-Zentralbehörde.

Soll  der  Bezirk,  für  welchen  eine  Innung  errichtet  wird,  über  das  Gebiet
eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt  werden,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung  der
betheiligten  Landes-Zentralbehörden  erforderlich.  Wird  die  Genehmigung  ertheilt,
so  sind  die  den  Behörden  übertragenen  Befugnisse,  soweit  nicht  eine  anderweite
Vereinbarung  getroffen  wird,  von  den  Behörden  desjenigen  Bundesstaats  wahrzunehmen,
  in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  hat.

Bei  der  Errichtung  ist  der  Innung  ein  Name  zu  geben,  welcher  von  dem
aller  anderen,  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen  Innungen
verschieden  ist.  Die  landesüblichen  Benennungen  (Aemter,  Gilden  und  dergleichen)
können  beibehalten  werden.
        <pb n="687" />
        —  665  —

§.  83.
Die,  Aufgaben  der  Innung,  die  Einrichtung  ihrer  Verwaltung  und  die

Rechtsverhältnisse  ihrer  Mitglieder  sind,  soweit  das  Gesetz  nicht  darüber  bestimmt,
durch  das  Statut  zu  regeln.

Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen  über:

1. Namen,  Sitz  und  Bezirk  der  Innung  sowie  die  Gewerbszweige,  für
welche  die  Innung  errichtet  ist;

2. die  Aufgaben  der  Innung  sowie  die  dauernden  Einrichtungen  zur  Erfüllung

  dieser  Aufgaben,  insbesondere  hinsichtlich  der  Regelung  des
Lehrlingswesensz;

3.  Aufnahme,  Austritt  und  Ausschließung  der  Mitglieder;

die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,  insbesondere  den  Maßstab,

nach  welchem  die  Mitgliederbeiträge  erhoben  werden;

5.  die  Bildung  des  Vorstandes,  den  Umfang  seiner  Befugnisse  und  die
Formen  seiner  Geschäftsführung;

6.  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Innungsversammlung,  das
Stimmrecht  in  derselben,  die  Art  der  Beschlußfassung  und,  sofern  die
Innungsversammlung  aus  Vertretern  besteht  (§.  92  Absatz  3),  die  Zahl
und  die  Wahl  der  Vertreter;

7.  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  und  des
Vorstandes;

8.  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung;

9.  die  Bildung  und  die  Geschäftsführung  des  Gesellenausschusses

10.  die  Ueberwachung  der  Beobachtung  der  für  die  Beschäftigung  der
Gesellen  (Gehülfen),  Lehrlinge  und  Arbeiter,  den  Besuch  der  Fortbildungs-

  oder  Fachschule  und  die  Regelung  des  Lehrlingswesens
erlassenen  Bestimmungen;

11.  die  Bildung  des  Organs  und  das  Verfahren  zur  Entscheidung  der  im

§.  81  a  Ziffer  4  bezeichneten  Streitigkeiten;

12.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  der  Verhängung  von  Ordnungsstrafen;



13.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Abänderung  des  Statuts  und

den  Erlaß  und  die  Abänderung  der  Nebenstatuten;

14.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  der  Auflösung  der  Innung;

15.  die  öffentlichen  Blätter,  in  welchen  die  Bekanntmachungen  der  Innung

zu  erfolgen  haben.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  den  in  diesem
Gesetze  bezeichneten  Aufgaben  der  Innung  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen
  Vorschriften  zuwiderläuft.

Bestimmungen  über  Einrichtungen  zur  Erfüllung  der  im  §.  81b  Ziffer  3,
4  und  5  bezeichneten  Aufgaben  dürfen  nicht  in  das  Innungsstatut  aufgenommen
werden.



  

107
        <pb n="688" />
        —  666  —

§.  84.

Das  Innungsstatut  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  nimmt.  Die
Einreichung  geschieht  durch  die  Aufsichtsbehörde  (§.  96).

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1.  wenn  das  Innungsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  entspricht;

2.  wenn  die  durch  das  Innungsstatut  vorgesehene  Begrenzung  des  Innungsbezirkes

  die  nach  §.  82  Absatz  1  oder  Absatz  2  erforderliche  Genehmigung
nicht  erhalten  hat.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  in  dem  durch
das  Innungsstatut  vorgesehenen  Innungsbezirke  für  die  gleichen  Gewerbe  eine
Innung  bereits  besteht.

In  dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben;
gegen  denselben  findet  der  Rekurs  statt;  wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden
gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich  das  Verfahren
  in  streitigen  Verwaltungssachen  Platz  greift.

Abänderungen  des  Innungsstatuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  85.

Soll  in  der  Innung  eine  Einrichtung  der  im  §.  81  b  Ziffer  3,  4  und  5
vorgesehenen  Art  getroffen  werden,  so  sind  die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen
in  Nebenstatuten  zusammenzufassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  der
höheren  Verwaltungsbehörde.  Vor  der  Genehmigung  ist  die  Gemeindebehörde
des  Ortes,  an  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  hat,  sowie  die  Aufsichtsbehörde
zu  hören.  Die  Genehmigung  kann  nach  Ermessen  unter  Angabe  der  Gründe
versagt  werden.  Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  steht  den
Betheiligten  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde
zu.  Abänderungen  der  Nebenstatuten  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  im  §.  81b  Ziffer  3  und  5  bezeichneten
  Einrichtungen  ist  getrennt  Rechnung  zu  führen  und  das  hierfür  bestimmte
  Vermögen  gesondert  von  dem  übrigen  Innungsvermögen  zu  verwalten.
Verwendungen  für  andere  Zwecke  dürfen  aus  demselben  nicht  gemacht  werden.
Die  Gläubiger  haben  das  Recht  auf  gesonderte  Befriedigung  aus  dem  getrennt
verwalteten  Vermögen.

§.  86.

Die  Innungen  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  ihre  Verbindlichkeiten
  haftet  den  Gläubigern  nur  ihr  Vermögen.

§.  87.
Als  Innungsmitglieder  können  nur  aufgenommen  werden:
1.  diejenigen,  welche  ein  Gewerbe,  für  welches  die  Innung  errichtet  ist,
in  dem  Innungsbezirke  selbständig  betreiben;
        <pb n="689" />
        —  667  —

2.  diejenigen,  welche  in  einem  dem  Gewerbe  angehörenden  Großbetrieb
als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  beschäftigt  sind;

3.  diejenigen,  welche  in  dem  Gewerbe  als  selbständige  Gewerbetreibende
oder  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  thätig  gewesen  sind,
diese  Thätigkeit  aber  aufgegeben  haben  und  eine  andere  gewerbliche
Thätigkeit  nicht  ausüben;

4.  die  in  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieben  gegen  Entgelt
beschäftigten  Handwerker.

Andere  Personen  können  als  Ehrenmitglieder  aufgenommen  werden.

Von  der  Ablegung  einer  Prüfung  kann  die  Aufnahme  nur  abhängig  gemacht
  werden,  wenn  Art  und  Umfang  derselben  durch  das  Statut  geregelt  sind;
die  Prüfung  darf  nur  den  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbständigen  Ausführung
  der  gewöhnlichen  Arbeiten  des  Gewerbes  bezwecken.

Ist  die  Aufnahme  von  der  Zurücklegung  einer  Lehrlings-  oder  Gesellenzeit
oder  von  der  Ablegung  einer  Prüfung  abhängig  gemacht,  so  ist  eine  Ausnahme
von  der  Erfüllung  dieser  Anforderungen  nur  unter  bestimmten,  im  Statute  festgestellten
  Voraussetzungen  zulässig.  Von  einem  Aufnahmesuchenden,  welcher  bereits
vor  einer  anderen  Innung  desselben  Gewerbes  eine  Aufnahmeprüfung  bestanden
hat,  kann  eine  solche  nicht  nochmals  verlangt  werden.

Gewerbetreibenden,  welche  den  gesetzlichen  und  statutarischen  Anforderungen
entsprechen,  darf  die  Aufnahme  in  die  Innung  nicht  versagt  werden.

Von  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Bedingungen  kann
zu  Gunsten  Einzelner  nicht  abgesehen  werden.

§.  87 a.

Der  Austritt  aus  der  Innung  ist,  wenn  das  Innungsstatut  eine  vorherige
Anzeige  darüber  nicht  verlangt,  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs  gestattet.
Eine  Anzeige  über  den  Austritt  kann  frühestens  sechs  Monate  vor  dem  letzteren
verlangt  werden.

Ausscheidende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche  an  das  Innungsvermögen
und,  soweit  nicht  statutarisch  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  an  die
von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen;  sie  bleiben  zur  Zahlung  derjenigen
Beiträge  verpflichtet,  deren  Umlegung  am  Tage  ihres  Austritts  bereits  erfolgt
war.  Vertragsmäßige  Verbindlichkeiten,  welche  sie  der  Innung  gegenüber  eingegangen
  sind,  werden  durch  den  Austritt  nicht  berührt.

Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsmitglieds  dessen  Gewerbe  für  Rechnung
deren  Wittwe  oder  minderjähriger  Erben  fortgesetzt,  so  gehen  die  Befugnisse  und
Obliegenheiten  des  Verstorbenen  mit  Ausnahme  des  Stimmrechts  auf  die  Wittwe
während  des  Wittwenstandes  beziehungsweise  auf  die  minderjährigen  Erben  für
die  Dauer  der  Minderjährigkeit  über.  Durch  das  Statut  kann  der  Wittwe  oder
dem  Stellvertreter  das  Stimmrecht  eingeräumt  werden.
        <pb n="690" />
        —  668  —

§.  88.

Den  Innungsmitgliedern  darf  die  Verpflichtung  zu  Handlungen  oder  Unter—
lassungen,  welche  mit  den  Aufgaben  der  Innung  in  keiner  Verbindung  stehen,
nicht  auferlegt  werden.

Zu  anderen  Zwecken  als  der  Erfüllung  der  statutarisch  oder  durch  das
Gesetz  bestimmten  Aufgaben  der  Innung,  sowie  der  Deckung  der  Kosten  der
Innungsverwaltung  dürfen  weder  Beiträge  von  den  Innungsmitgliedern  oder
von  den  Gesellen  derselben  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen
der  Innung  erfolgen.

Die  Innungen  sind  befugt,  für  die  Benutzung  der  von  ihnen  getroffenen
Einrichtungen,  Fachschulen,  Herbergen,  Arbeitsnachweis  und  dergleichen  Gebühren
zu  erheben.

§.  89.

Die  aus  der  Errichtung  und  der  Thätigkeit  der  Innung  und  ihres  Gesellenausschusses
  (§.  95)  erwachsenden  Kosten  sind,  soweit  sie  aus  den  Erträgen  des
vorhandenen  Vermögens  oder  aus  sonstigen  Einnahmen  keine  Deckung  finden,
von  den  Innungsmitgliedern  aufzubringen.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Beiträgen  beginnt  mit  dem  Anfange
des  auf  den  Eintritt  folgenden  Monats.

Die  auf  Grund  des  Statuts  oder  der  Nebenstatuten  umgelegten  Beiträge
sowie  die  für  die  Benutzung  der  Innungseinrichtungen  zu  entrichtenden  Gebühren
(§.  88  Absatz  3)  werden  auf  Antrag  des  Innungsvorstandes  auf  dem  für  die
Beitreibung  der  Gemeindeabgaben  landesrechtlich  vorgesehenen  Wege  zwangsweise
eingezogen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Einziehung  von  Ordnungsstrafen  (§.  92 c).

Streitigkeiten  wegen  Entrichtung  von  Beiträgen  und  Gebühren  entscheidet
die  Aufsichtsbehörde.  Die  Entscheidung  kann  binnen  zwei  Wochen  durch  Beschwerde
bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  angefochten  werden;  diese  entscheidet  endgüiltig.

§. 89.a

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innung  sind  von  allen  ihren  Zwecken
fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  getrennt  festzustellen;  ihre  Bestände
  sind  gesondert  zu  verwahren.

Die  Bestände  müssen  in  der  durch  die  §§.  1807  und  1808  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.  Sofern  der  Bezirk  der  Innung
sich  nicht  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  kann  die  Anlegung
auch  in  der  nach  Artikel  212  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  zugelassenen  Weise  erfolgen.

Zeitweilig  verfügbare  Gelder  dürfen  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
auch  in  anderer  als  der  durch  die  §§.  1807  und  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Weise  vorübergehend  angelegt  werden.

Ueber  die  Aufbewahrung  von  Werthpapieren  trifft  die  Aufsichtsbehörde
Bestimmung.
        <pb n="691" />
        —  669  —

§. 89 b.

Die  Innung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bei:

1.  dem  Erwerbe,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum;

2.  Anleihen,  sofern  ihr  Betrag  nicht  nur  zur  vorübergehenden  Aushülfe
dient  und  aus  den  Ueberschüssen  der  laufenden  Einnahmen  über  die
Ausgaben  einer  Voranschlagsperiode  zurückerstattet  werden  kann;

3.  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,  wissenschaftlichen
  oder  Kunstwerth  haben.

§.  90.

Auf  Innungs-Krankenkassen  finden  außer  den  Vorschriften  des  §.  73  des
Krankenversicherungsgesetzes  auch  die  §§.  34  bis  38,  45  Absatz  5,  47  Absatz  3  bis  6
des  letzteren  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  kann  die  Kassenverwaltung  ausschließlich
  den  Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeitern  übertragen,  und  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  Innungsmitglieder  die  Hälfte  der  Kassenbeiträge  aus
eigenen  Mitteln  bestreiten,  beschlossen  werden,  daß  der  Vorsitzende  sowie  die  Hälfte
der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Generalversammlung  von  der  Innung
zu  bestellen  sind.

§.  91.

Die  auf  Grund  des  §.  81 b  Ziffer  4  errichteten  Innungsschiedsgerichte
müssen  mindestens  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern  bestehen.

Die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  sind  zur  Hälfte  aus  den  Innungsmitgliedern,
  zur  Hälfte  aus  den  bei  ihnen  beschäftigten  Gesellen  (Gehülfen)  und
Arbeitern  zu  entnehmen.  Die  ersteren  sind  von  der  Innungsversammlung,  die
letzteren  von  den  Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeitern  zu  wählen.  Auf  das  Wahlrecht
  finden  die  Vorschriften  der  §§.  10,  13  Absatz  1,  14  Absatz  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  Anwendung.

Der  Vorsitzende  wird  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt;  er  braucht  der
Innung  nicht  anzugehören.

Die  Beisitzer  erhalten  für  jede  Sitzung,  welcher  sie  beigewohnt  haben,  Vergütung
  der  baaren  Auslagen  und  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumniß;  die
Höhe  der  letzteren  und  der  Betrag  der  dem  Vorsitzenden  zu  gewährenden  Vergütung
  sind  im  Nebenstatute  festzusetzen.

Sind  Wahlen  nicht  zu  Stande  gekommen,  oder  verweigern  die  Gewählten
die  Dienstleistung,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Beisitzer  aus  der  Zahl  der
wählbaren  Innungsmitglieder,  Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeiter  zu  ernennen.

Die  Anberaumung  des  ersten  Termins  soll  innerhalb  acht  Tagen  nach
Eingang  der  Klage  erfolgen  und  die  Entscheidung  nach  Möglichkeit  beschleunigt
werden.  Wird  die  achttägige  Frist  nicht  innegehalten,  so  kann  der  Kläger  verlangen,
  daß  statt  des  Innungsschiedsgerichts  an  den  Orten,  wo  Gewerbegerichte
bestehen,  diese  und,  wo  solche  nicht  bestehen,  die  ordentlichen  Gerichte  entscheiden.
        <pb n="692" />
        —  670  —

Dies  Verlangen  ist  dem  darnach  zuständigen  Gewerbegericht  oder  ordentlichen
Gericht  und  dem  Innungsschiedsgerichte  schriftlich  mitzutheilen.

§.  91 a.

Erfolgt  durch  das  Innungsschiedsgericht  eine  Verurtheilung  auf  Vornahme
einer  Handlung,  so  ist  der  Beklagte  zugleich  auf  Antrag  des  Klägers  für  den
Fall,  daß  die  Handlung  nicht  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  vorgenommen
wird,  zur  Zahlung  einer  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  festzusetzenden  Entschädigung
  zu  verurtheilen.  In  diesem  Falle  ist  die  Zwangsvollstreckung  gemäß
§§.  773  und  774  der  Civilprozeßordnung  ausgeschlossen.

§.  91 b.

Die  Entscheidungen  der  Innung  (§.  81  a  Ziffer  4)  und  der  Innungsschiedsgerichte
  (§.  81  b  Ziffer  4)  sind  schriftlich  abzufassen;  sie  gehen  in  Rechtskraft  über,
wenn  nicht  binnen  einer  Nothfrist  von  einem  Monat  eine  Partei  Klage  bei  dem
ordentlichen  Gericht  erhebt.  Die  Frist  beginnt  gegen  eine  bei  der  Verkündigung
nicht  anwesende  Partei  mit  der  Behändigung  der  Entscheidung.

Aus  Vergleichen,  welche  nach  Erhebung  der  Klage  vor  der  Innung  oder
dem  Innungsschiedsgerichte  geschlossen  sind,  findet  die  Zwangsvollstreckung  statt.

Die  Entscheidungen  können  von  Amtswegen  für  vorläufig  vollstreckbar
erklärt  werden,  wenn  sie  die  im  §.  3  Ziffer  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes  bezeichneten
Streitigkeiten  betreffen,  oder  der  Gegenstand  der  Verurtheilung  an  Geld  oder
Geldeswerth  die  Summe  von  einhundert  Mark  nicht  übersteigt.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft
gemacht  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden
Nachtheil  bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorläufigen  Sicherheitsleistung
abhängig  gemacht  werden.

Die  Vollstreckung  erfolgt,  sofern  die  Partei  dies  beantragt,  auf  Ersuchen
der  Innung  oder  des  Innungsschiedsgerichts  durch  die  Polizeibehörde  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren;  wo  ein  solches
Verfahren  nicht  besteht,  finden  die  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  Anwendung.  Ein  unmittelbarer  Zwang  zur
Vornahme  einer  Handlung  ist  nur  im  Falle  des  §.  127 d  zulässig.

Ist  rechtzeitig  Klage  erhoben,  so  findet  der  §.  647  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

§. 92.

Die  Angelegenheiten  der  Innung  werden  von  der  Innungsversammlung
und  dem  Vorstande  wahrgenommen.

Zur  Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  können  Ausschüsse  gebildet
werden.

Die  Innungsversammlung  besteht  nach  Bestimmung  des  Statuts  entweder
aus  allen  Innungsmitgliedern  oder  aus  Vertretern,  welche  von  jenen  aus  ihrer
Mitte  gewählt  werden.
        <pb n="693" />
        —  671  —

Der  Vorstand  wird  von  der  Innungsversammlung  auf  bestimmte  Zeit
mittelst  geheimer  Wahl  gewählt.  Die  Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn
Niemand  widerspricht.

Die  Wahlen  der  Vertreter  und  des  Innungsvorstandes  finden  unter  Leitung
des  Innungsvorstandes  statt.  Die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Innung,
sowie  spätere  Wahlen,  bei  denen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden  ist,  werden  von
einem  Beauftragten  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.  Ueber  die  Wahlhandlung  ist
ein  Protokoll  aufzunehmen.

§.  92  a.

Der  Vorstand  hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  die  laufende
Verwaltung  zu  führen.

Er  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner  Zusammensetzung  und  über  das  Ergebniß
  jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche  Anzeige  zu  erstatten.
Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,  so  kann  die  Aenderung  dritten  Personen  nur  dann
entgegengehalten  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  letzteren  bekannt  war.

§.  92b.

Die  Innungen  werden  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Durch  das  Statut  kann  einem  Mitglied  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
die  Vertretung  nach  außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  genügt  bei  allen  Rechtsgeschäften  die
Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur  Zeit
den  Vorstand  bilden.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haften  für  pflichtmäßige  Verwaltung  wie
Vormünder  ihren  Mündeln.

§.  92c.

Der  Vorstand  ist  berechtigt,  über  Innungsmitglieder  bei  Verstößen  gegen
statutarische  Vorschriften  Ordnungsstrafen,  insbesondere  Geldstrafen  bis  zum
Betrage  von  zwanzig  Mark  zu  verhängen.  Ueber  Beschwerden  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde.  Der  Betrag  der  Geldstrafen  fließt  in  die  Innungskasse.

§.  93.

Die  Innungsversammlung  beschließt  über  alle  Angelegenheiten  der  Innung,
deren  Wahrnehmung  nicht  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  oder  des  Statuts  dem
Vorstand  obliegt.

Der  Innungsversammlung  muß  vorbehalten  bleiben:

1.  die  Feststellung  des  Haushaltsplans;

2.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

3.  die  Bewilligung  von  Ausgaben,  welche  im  Haushaltsplane  nicht  vorgesehen

  sind;
Reichs-  Gesetzbl.  1897.  108
        <pb n="694" />
        —  672  —

4.  die  Verfolgung  von  Ansprüchen,  welche  der  Innung  gegen  Vorstandsmitglieder
  aus  deren  Amtsführung  erwachsen,  durch  Beauftragte;

5. der  Erlaß  von  Vorschriften  zur  näheren  Regelung  des  Lehrlingswesens;
6. die  Beschlußfassung  über:

a)  den  Erwerb,  die  Veräußerung  oder  die  dingliche  Belastung  von
Grundeigenthum;

b)  die  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben;

c)  die  Aufnahme  von  Anleihen;

7.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Organe  zur  Entscheidung  der  im  §.  81a
Ziffer  4  und  §.  81  b  Ziffer  4  bezeichneten  Streitigkeiten,  soweit  sie  aus
der  Zahl  der  Innungsmitglieder  zu  entnehmen  sind;

8.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Prüfungsausschüsse,  soweit  sie  aus  der
Zahl  der  Innungsmitglieder  zu  entnehmen  sind  (§.  131a);

9.  die  Beschlußfassung  über  Abänderung  des  Statuts  sowie  über  Errichtung
und  Abänderung  von  Nebenstatuten;

10.  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  der  Innung.

§.  93a.

Berechtigt  zur  Wahl  der  Vertreter  zur  Innungsversammlung  und  stimmberechtigt
  in  der  Innungsversammlung  sind  nur  die  volljährigen  Innungsmitglieder
mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  oder  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  find.

Wählbar  zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  sowie  zu
Mitgliedern  des  im  §.  83  Absatz  2  Ziffer  11  bezeichneten  Organs  sind  nur  solche
wahlberechtigte  Innungsmitglieder,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  sind
(§§.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  Innungsmitglieder,  welche
mit  der  Zahlung  der  Beiträge  wiederholt  im  Rückstande  geblieben  sind,  weder
wahlberechtigt  noch  wählbar  und  von  der  Theilnahme  an  den  Geschäften  der
Innung  für  gewisse  Zeit  ausgeschlossen  sind.

In  gleicher  Weise  kann  bestimmt  werden,  daß  Innungsmitglieder,  welche
sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder  durch  gerichtliche
Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind,  von  der
Theilnahme  an  den  Geschäften  der  Innung  ausgeschlossen  sind.

§.  94.

Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind  nur  binnen  vier
Wochen  nach  der  Wahl  zulässig.  Sie  werden  durch  die  Aufsichtsbehörde
endgültig  entschieden.  Dieselbe  hat  auf  erhobene  Beschwerde  Wahlen,  welche
gegen  das  Gesetz  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassene  Wahlvorschriften  verstoßen,
  für  ungültig  zu  erklären.
        <pb n="695" />
        —  673  —

§. 94a.

Die  Mitglieder  der  Innungsvorstände,  Prüfungsausschüsse  und  Gesellenausschüsse
  sowie  der  Organe  zur  Entscheidung  der  im  §.  81  a  Ziffer  4  bezeichneten
Streitigkeiten  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich,  doch  kann  ihnen
nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  Ersatz  baarer  Auslagen  und  eine  Entschädigung
  für  Zeitversäumniß  gewährt  werden.

Die  Annahme  der  Wahl  kann  nur  aus  Gründen  verweigert  werden,  aus
denen  die  Wahl  zum  Beisitzer  eines  Gewerbegerichts  (§.  18  des  Gewerbegerichtsgesetzes)
  abgelehnt  werden  kann.  Ablehnungsgründe  des  Gewählten  sind  nur  zu
berücksichtigen,  wenn  sie  binnen  zwei  Wochen,  nachdem  der  Gewählte  von  seiner
Wahl  in  Kenntniß  gesetzt  ist,  schriftlich  geltend  gemacht  werden.  Ueber  den
Ablehnungsantrag  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde  endgültig.  Diese  Bestimmungen
finden  auf  die  Mitglieder  der  Innungsschiedsgerichte  entsprechende  Anwendung.

§.  94b.

Mitglieder  der  Innungsvorstände,  der  Ausschüsse  der  Innungen,  der
Gesellenausschüsse  sowie  der  Organe  zur  Entscheidung  der  in  §§.  81  a  Ziffer  4
und  81b  Ziffer  4  bezeichneten  Streitigkeiten,  hinsichtlich  deren  Umstände  eintreten
oder  bekannt  werden,  welche  die  Wählbarkeit  ausschließen,  haben  aus  dem  Amte
auszuscheiden.  Im  Falle  der  Weigerung  erfolgt  die  Enthebung  des  Betheiligten
vom  Amte  durch  die  Aufsichtsbehörde  nach  Anhörung  des  Betheiligten  und  der
Körperschaft,  welcher  er  angehört.  Gegen  die  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde  ist
binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  zulässig.  Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde
  ist  endgültig.

§.  94c.

Die  Innungen  sind  befugt,  durch  Beauftragte  die  Befolgung  der  gesetzlichen
und  statutarischen  Vorschriften  in  den  zur  Innung  gehörigen  Betrieben  zu  überwachen
  und  von  der  Einrichtung  der  Betriebsräume  und  der  für  die  Unterkunft
der  Lehrlinge  bestimmten  Räume  Kenntniß  zu  nehmen.

Die  Verpflichteten  haben  den  als  solchen  legitimirten  Beauftragten  der
betheiligten  Innungen  auf  Erfordern  während  der  Betriebszeit  den  Zutritt  zu  den
Werkstätten  und  Unterkunftsräumen,  sowie  zu  den  sonst  in  Betracht  kommenden
Räumlichkeiten  zu  gestatten  und  ihnen  Auskunft  über  alle  Gegenstände  zu  geben,
welche  für  die  Erfüllung  ihres  Auftrags  von  Bedeutung  sind;  sie  können  hierzu
auf  Antrag  der  Beauftragten  von  der  Ortspolizeibehörde  angehalten  werden.

Namen  und  Wohnsitz  der  Beauftragten  sind  von  der  Innung  der  Aufsichtsbehörde
  anzuzeigen.

Die  Beauftragten  sind  verpflichtet,  den  im  §.  139b  bezeichneten  Beamten
auf  Ersordern  über  ihre  Ueberwachungsthätigkeit  und  deren  Ergebnisse  Mittheilung
zu  machen.      

Befürchtet  der  Betriebsunternehmer  von  der  Besichtigung  des  Betriebs
durch  den  Beauftragten  der  Innung  eine  Schädigung  seiner  Geschäftsinteressen,

108
        <pb n="696" />
        —  674  —

so  kann  er  die  Besichtigung  durch  einen  anderen  Sachverständigen  beanspruchen.
In  diesem  Falle  hat  er  dem  Vorstande  der  Innung,  sobald  er  den  Namen  des
Beauftragten  erfährt,  eine  entsprechende  Mittheilung  zu  machen  und  einige  geeignete
Personen  zu  bezeichnen,  welche  auf  seine  Kosten  die  erforderlichen  Besichtigungen
vorzunehmen  und  dem  Vorstande  die  erforderliche  Auskunft  über  die  vorgefundenen
Verhältnisse  zu  geben  bereit  sind.  In  Ermangelung  einer  Verständigung  zwischen
dem  Betriebsunternehmer  und  dem  Vorstand  entscheidet  auf  Ansuchen  des  letzteren
die  Aufsichtsbehörde.

Auf  Räume,  welche  Bestandtheile  landwirthschaftlicher  oder  fabrikmäßiger
Betriebe  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  95.

Die  bei  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen  (Gehülfen)  nehmen
an  der  Erfüllung  der  Aufgaben  der  Innung  und  an  ihrer  Verwaltung  Theil,
soweit  dies  durch  Gesetz  oder  Statut  bestimmt  ist.  Sie  wählen  zu  diesem  Zwecke
den  Gesellenausschuß.

Der  Gesellenausschuß  ist  bei  der  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  bei  der
Gesellenprüfung,  sowie  bei  der  Begründung  und  Verwaltung  aller  Einrichtungen
zu  betheiligen,  für  welche  die  Gesellen  (Gehülfen)  Beiträge  entrichten  oder  eine
besondere  Mühewaltung  übernehmen,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmt
  sind.

Die  nähere  Regelung  dieser  Betheiligung  hat  durch  das  Statut  mit  der
Maßgabe  zu  erfolgen,  daß

1.  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Innungsvorstandes  mindestens
  ein  Mitglied  des  Gesellenausschusses  mit  vollem  Stimmrechte
zuzulassen  ist;

2.  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  seine
sämmtlichen  Mitglieder  mit  vollem  Stimmrechte  zuzulassen  sind;

3.  bei  der  Verwaltung  von  Einrichtungen,  für  welche  die  Gesellen  (Gehülfen)
Aufwendungen  zu  machen  haben,  abgesehen  von  der  Person  des  Vorsitzenden,
  Gesellen,  welche  vom  Gesellenausschusse  gewählt  werden,  in
gleicher  Zahl  zu  betheiligen  sind  wie  die  Innungsmitglieder.

Die  Ausführung  von  Beschlüssen  der  Innungsversammlung  in  den  im
Absatze  2  bezeichneten  Angelegenheiten  darf  nur  mit  Zustimmung  des  Gesellenausschusses
  erfolgen.  Wird  die  Zustimmung  versagt,  so  kann  sie  durch  die  Aufsichtsbehörde
  ergänzt  werden.

§  95a.

Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  des  Gesellenausschusses  sind  die  bei  einem
Innungsmitgliede  beschäftigten  volljährigen  Gesellen  (Gehülfen)  berechtigt,  welche
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Wählbar  ist  jeder  wahlberechtigte  Geselle,  welcher  zum  Amte  eines  Schöffen
fähig  ist  (§§.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).
        <pb n="697" />
        —  675  —

Die  Wahl  zum  Gesellenausschusse  leitet  ein  Mitglied  des  Innungsvorstandes,
wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  ein  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde.

§  95  b.

Für  die  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  sind  Ersatzmänner  zu  wählen,
welche  für  dieselben  in  Behinderungsfällen  oder  im  Falle  des  Ausscheidens  für
den  Rest  der  Wahlperiode  in  der  Reihenfolge  der  Wahl  einzutreten  haben.  Wird
dessenungeachtet  der  Gesellenausschuß  nicht  vollzählig,  so  hat  er  sich  für  den  Rest
der  Wahlzeit  durch  Zuwahl  zu  ergänzen.

§  95c.

Mitglieder  des  Gesellenausschusses  behalten,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  bei
Innungsmitgliedern  beschäftigt  sind,  solange  sie  im  Bezirke  der  Innung  verbleiben,
die  Mitgliedschaft  noch  während  dreier  Monate  seit  dem  Austritt  aus  der  Beschäftigung
  bei  Innungsmitgliedern.

§.  96.

Die  Innungen  unterliegen  der  Aufsicht  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  haben.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  insbesondere  die  Befolgung  der  gesetzlichen
und  statutarischen  Vorschriften  und  kann  sie  durch  Androhung,  Festsetzung  und
Vollstreckung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der  Innungsämter,  gegen
die  Innungsmitglieder  und  gegen  deren  Gesellen,  soweit  diese  an  den  Geschäften
der  Innung  Theil  nehmen,  erzwingen.  Die  Geldstrafen  fließen  in  die  Innungskasse.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  der  Innung,  wenn  sie  es  unterläßt,  ihr
zustehende  Ansprüche  geltend  zu  machen,  einen  Vertreter  zur  gerichtlichen  Verfolgung
der  Angelegenheit  zu  bestellen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  der
Mitglieder,  über  die  Wahlen  zu  den  Innungsämtern,  sowie  unbeschadet  der  Rechte
Dritter  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  dieser  Aemter.

Sie  hat  das  Recht,  einen  Vertreter  zu  den  Prüfungen  zu  entsenden.  Sie
beruft  und  leitet  die  Innungsversammlung,  wenn  der  Innungsvorstand  dieselbe
zu  berufen  sich  weigert.

Ueber  Abänderungen  des  Innungsstatuts  oder  der  Nebenstatuten  und  über
die  Auflösung  der  Innung  kann  von  der  Innungsversammlung  nur  im  Beisein
eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde  beschlossen  werden.

Gegen  die  Anordnungen  und  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde  ist  binnen
vier  Wochen  die  Beschwerde  zulässig.  Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist
endgültig.

§.  97.
Die  Schließung  einer  Innung  kann  erfolgen:
1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  84  die  Genehmigung  hätte  versagt
werden  müssen  und  die  erforderliche  Aenderung  des  Statuts  innerhalb
einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;
        <pb n="698" />
        - 676 - / 2.  wenn  die  Innung  wiederholter  Aufforderung  der  Aufsichtsbehörde
ungeachtet  die  Erfüllung  der  ihr  durch  §.  81  a  gesetzten  Aufgaben  vernachlässigt)


3.  wenn  die  Innung  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder
wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgt;

4.  wenn  die  Zahl  ihrer  Mitglieder  so  weit  zurückgeht,  daß  die  Erfüllung
ihrer  gesetzlichen  Aufgaben  dauernd  gefährdet  erscheint.

Die  Schließung  wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ausgesprochen.

Gegen  die  die  Schließung  aussprechende  Verfügung  findet  der  Rekurs  statt;

wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20
und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen
  Platz  greift.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  einer  Innung

hat  die  Schließung  kraft  Gesetzes  zur  Folge.

§. 98.

Bei  der  Auflösung  einer  Innung  wird  die  Abwickelung  der  Geschäfte,
sofern  die  Innungsversammlung  nicht  anderweitig  beschließt,  durch  den  Vorstand
unter  Aufsicht  der  Aufsichtsbehörde  vollzogen.  Genügt  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung
  nicht,  oder  tritt  die  Schließung  der  Innung  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung
  der  Geschäfte  durch  die  Aufsichtsbehörde  oder  Beauftragte  derselben.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  ab  bleiben  die
Innungsmitglieder  noch  für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen  sie  für
den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus  den  Innungsverhältnissen  verpflichtet  sind.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  den  bisher  mit  der  Innung
verbunden  gewesenen,  nicht  unter  §.  73  des  Krankenversicherungsgesetzes  fallenden
Unterstützungskassen  nach  der  Auflösung  oder  Schließung  der  Innung  Korporationsrechte
  zu  verleihen;  in  diesem  Falle  verbleiben  den  Kassen  ihre  bisherigen  Bestände.

§.  98a.

Das  bei  der  Auflösung  oder  Schließung  vorhandene  Vermögen  ist  zunächst
zur  Berichtigung  der  vorhandenen  Schulden  und  zur  Erfüllung  der  sonstigen
Verpflichtungen  der  Innung  zu  verwenden.

Eine  Vertheilung  des  hiernach  verbleibenden  Reinvermögens  unter  die  Mitglieder
  kann  die  Innung  nur  soweit  beschließen,  als  dasselbe  aus  Beiträgen  dieser
Mitglieder  entstanden  ist.  Keinem  Anspruchsberechtigten  darf  mehr  als  der
Gesammtbetrag  der  von  ihm  geleisteten  Beiträge  ausgezahlt  werden.

Der  Rest  des  Vermögens  wird,  sofern  in  dem  Statut  oder  in  den  Landesgesetzen
  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  der  Gemeinde,  in  welcher  die
Innung  ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung  für  gewerbliche  Zwecke  überwiesen.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeinde  und  der  Innung,  welche  bei  der  Ausführung,
  der  vorstehenden  Bestimmungen  entstehen,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde.
        <pb n="699" />
        - 677 - / §.  99.
Die  Statuten  und  Nebenstatuten  der  Innungen,  die  Bescheinigung  über

die  Legitimation  der  Vorstände,  sowie  die  Ausfertigung  der  Vollmachten  der
Beauftragten  sind  kosten-  und  stempelfrei.

b.  Zwangsinnungen.

§.  100.

Zur  Wahrung  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  der  Handwerke
gleicher  oder  verwandter  Art  ist  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag
Betheiligter  (§.  100f  Absatz  1)  anzuordnen,  daß  innerhalb  eines  bestimmten  Bezirkes
sämmtliche  Gewerbetreibende,  welche  das  gleiche  Handwerk  oder  verwandte  Handwerke
  ausüben,  einer  neu  zu  errichtenden  Innung  (Zwangsinnung)  als  Mitglieder
anzugehören  haben,  wenn

1.  die  Mehrheit  der  betheiligten  Gewerbetreibenden  der  Einführung  des
Beitrittszwanges  zustinmt,

2.  der  Bezirk  der  Innung  so  abgegrenzt  ist,  daß  kein  Mitglied  durch  die
Entfernung  seines  Wohnorts  vom  Sitze  der  Innung  behindert  wird,
am  Genossenschaftsleben  Theil  zu  nehmen  und  die  Inmungseinrichtungen
zu  benutzen,  und

3.  die  Zahl  der  im  Bezirke  vorhandenen  betheiligten  Handwerker  zur
Bildung  einer  leistungsfähigen  Innung  ausreicht.

Der  Antrag  kann  auch  darauf  gerichtet  werden,  die  im  Absatz  1  bezeichnete
Anordnung  nur  für  dieienigen  daselbst  bezeichneten  Gewerbetreibenden  zu  erlassen,
welche  der  Regel  nach  Gesellen  oder  Lehrlinge  halten.

Der  Antrag  kann  von  einer  für  das  betreffende  Handwerk  bestehenden
Innung  oder  von  Handwerkern  gestellt  werden,  welche  zu  einer  neuen  Innung
zusammentreten  wollen.

Ohne  Herbeiführung  einer  Abstimmung  (§.  100  a)  kann  der  Antrag  abgelehnt
  werden,  wenn  die  Antragsteller  einen  verhältnißmäßig  nur  kleinen  Bruchtheil
  der  betheiligten  Handwerker  bilden,  oder  ein  gleicher  Antrag  bei  einer  innerhalb
  der  letzten  drei  Jahre  stattgefundenen  Abstimmung  von  der  Mehrheit  der
Betheiligten  abgelehnt  worden  ist,  oder  durch  andere  Einrichtungen  als  diejenige
einer  Innung  für  die  Wahrnehmung  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen
der  betheiligten  Handwerke  ausreichende  Fürsorge  getroffen  ist.

§.  100  a  .

Um  festzustellen,  ob  die  Mehrheit  zustimmt  (§.  100  Absatz  1  Ziffer  1),  hat
die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  betheiligten  Gewerbetreibenden  durch  ortsübliche
Bekanntmachung  oder  besondere  Mittheilung  zu  einer  Aeußerung  für  oder  gegen
die  Einführung  des  Beitrittszwanges  aufzufordern.  Bei  der  Abstimmung  entscheidet
  die  Mehrheit  derjenigen,  welche  sich  an  derselben  betheiligt  haben.
        <pb n="700" />
        —  678  —

§.  100  b.

Die  Verfügung,  durch  welche  die  im  §.  100  Absatz  1  bezeichnete  Anordnung
getroffen  wird,  muß  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  ihrer  Wirksamkeit  bezeichnen  und
den  Namen  und  den  Sitz  der  Innung,  die  Abgrenzung  ihres  Bezirkes  und  die
Bezeichnung  derjenigen  Gewerbe  enthalten,  für  welche  sie  errichtet  wird.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Verfügung  durch  das  zu  ihren
amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

Gegen  den  Erlaß  der  Anordnung  oder  deren  Versagung  steht  den  betheiligten
Gewerbetreibenden  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde
  zu,  welche  endgültig  entscheidet.  Die  Frist  läuft  im  Falle  des  Erlasses
der  Anordnung  vom  Tage  der  Veröffentlichung,  im  Falle  der  Versagung  vom
Tage  der  Eröffnung  des  Bescheids  ab.

Nach  Erlaß  der  Anordnung  sind  die  für  die  gleichen  Gewerbszweige  bestehenden
  Innungen,  deren  Sitz  sich  im  Bezirke  der  Zwangsinnung  befindet,  zu
schließen.

Innungen,  welche  außer  diesen  noch  andere  Gewerbszweige  umfassen,  bleiben
bestehen.  Diejenigen  Mitglieder,  welche  der  Zwangsinnung  anzugehören  haben,
scheiden  kraft  Gesetzes  aus  der  bisherigen  Innung  aus.

§.  100c.

Auf  Innungen,  für  welche  die  im  §.  100  bezeichnete  Anordnung  getroffen
ist,  finden  die  Vorschriften  der  §§.  81  a  bis  99  mit  den  aus  den  99.  100  d  bis
100  u  sich  ergebenden  Aenderungen  Anwendung.

§.  100.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  des  Innungsstatuts  und  seiner
Abänderungen  ist  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde
  zulässig;  diese  entscheidet  endgültig.

Wird  die  Genehmigung  des  Statuts  wiederholt  versagt,  so  hat  die  höhere
Verwaltungsbehörde  dasselbe  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  zu  erlassen.

Ergiebt  sich,  daß  dem  Statut  oder  seinen  Abänderungen  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderliche
  Abänderung  anzuordnen;  der  die  Abänderung  anordnende  Bescheid  kann  auf
dem  im  Absatz  1  bezeichneten  Wege  angefochten  werden.  Unterläßt  die  Innung,
die  endgültig  angeordnete  Abänderung  zu  beschließen,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde
die  Beschlußfassung  anzuordnen  und,  falls  dieser  Anordnung  keine  Folge  gegeben
wird,  die  erforderliche  Abänderung  des  Statuts  von  Amtswegen  mit  rechtswverbindlicher
  Wirkung  zu  vollziehen.

§.  100e.
Das  Statut  ist  in  geeigneter  Weise  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen.
        <pb n="701" />
        —  679  —

§.  100  f.

Als  Mitglieder  gehören  der  Innung  alle  diejenigen  an,  welche  das  Gewerbe,
wofür  die  Innung  errichtet  ist,  als  stehendes  Gewerbe  selbständig  betreiben.  Ausgenommen
  sind:

1.  diejenigen,  welche  das  Gewerbe  fabrikmäßig  betreiben;

2.  Um  Falle  die  im  §.  100  Absatz  1  bezeichnete  Anordnung  nur  für  solche
Gewerbetreibende  getroffen  worden  ist,  welche  der  Regel  nach  Gesellen
oder  Lehrlinge  halten,  diejenigen,  welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen
noch  Lehrlinge  halten.

Inwieweit  Handwerker,  welche  in  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen
Betrieben  gegen  Entgelt  beschäftigt  sind  und  der  Regel  nach  Gesellen  oder  Lehrlinge
  halten,  sowie  Hausgewerbetreibende  der  Innung  anzugehören  haben,  wird  mit
Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  durch  das  Statut  bestimmt.  Vor
der  Genehmigung  ist  den  bezeichneten  Personen  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Gewerbetreibende,  welche  mehrere  Gewerbe  betreiben,  gehören  derjenigen
Innung  als  Mitglieder  an,  welche  für  das  hauptsächlich  von  ihnen  betriebene
Gewerbe  errichtet  ist.

Die  Mitgliedschaft  beginnt  für  diejenigen,  welche  zur  Zeit  der  Errichtung
der  Innung  das  Gewerbe  betreiben,  mit  diesem  Zeitpunkte,  für  diejenigen,  welche
den  Betrieb  des  Gewerbes  später  beginnen,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Eröffnung
des  Betriebs.

§.  100  g.

Berechtigt,  der  für  ihr  Gewerbe  errichteten  Innung  für  ihre  Person  beizutreten,
  sind:

1.  die  im  §.  87  Absatz  1  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Personen  sowie  die
in  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieben  gegen  Entgelt  beschäftigten
  Handwerker,  welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch
Lehrlinge  halten;

2.  mit  Zustimmung  der  Innungsversammlung  diejenigen,  welche  das
Gewerbe  fabrikmäßig  betreiben;

3.  in  dem  Falle  des  §.  100f  Absatz  1  Ziffer  2  diejenigen  Gewerbetreibenden,
welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten.

Die  nähere  Regelung  der  Rechte  dieser  Personen  erfolgt  durch  das  Statut.

Diesen  Personen  ist  der  Austritt  aus  der  Innung  am  Schlusse  jedes
Rechnungsjahrs  gestattet.  Eine  vorherige  Anzeige  kann  frühestens  sechs  Monate
vor  dem  Austritte  verlangt  werden.

§.  100  h.

Streitigkeiten  darüber,  ob  Jemand  der  Innung  als  Mitglied  angehört,
sowie  darüber,  ob  Jemand  der  Innung  beizutreten  berechtigt  ist,  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde.  Die  Entscheidung  kann  binnen  zwei  Wochen  durch  Beschwerde
bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  angefochten  werden;  diese  entscheidet  endgültig.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  109
        <pb n="702" />
        - 680 - / (§.  100i.

Die  durch  Errichtung  der  Innung  erwachfenden  Kosten  find  auf  Antrag
der  Betheiligten  von  der  Landes-Zentralbehörde  vorzuschießen.

§.  100  k.

Wird  in  Folge  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  eine  Innung  geschlossen
(§.  100b  Absatz  4),  so  geht  das  Vermögen  dieser  Innung,  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  der  §§.  100 l  bis  100  n,  mit  Rechten  und  Pflichten  auf  die
Zwangsinnung  mit  der  Maßgabe  über,  daß  die  letztere  die  daran  zu  machenden
Forderungen  nur  soweit  zu  vertreten  hat,  als  das  Vermögen  reicht.

Scheidet  in  Folge  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  aus  einer  bestehenden
Innung  ein  Theil  der  Mitglieder  aus  (§.  100  b  Absatz  5),  so  ist  der  Zwangsinnung
  ein  entsprechender  Theil  des  Vermögens  zu  überweisen.  Dabei  ist  das
Verhältniß  der  Zahl  der  ausscheidenden  zu  der  Zahl  der  in  der  Innung  verbleibenden
  Mitglieder  zu  berücksichtigen.  Kommt  hierüber  eine  Einigung  unter
den  Innungen  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
welcher  die  bestehende  Innung  untersteht.  Gegen  die  Entscheidung  steht  den  Betheiligten
  bimmen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde  zu.
Diese  entscheidet  endgültig.

§.  100  l.

Wird  in  Folge  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  eine  Innung  geschlossen
  (§.  100  b  Absatz  4),  mit  welcher  eine  Innungs-Krankenkasse  (§.  73  des
Krankenversicherungsgesetzes)  verbunden  ist,  so  geht  die  letztere  mit  ihren  Rechten
und  Verbindlichkeiten  auf  die  Zwangsinnung  über.

Die  Innungs-Krankenkasse  kann  jedoch  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  geschlossen  werden,  wenn  die  Zwangsinnung  einen  anderen  Bezirk  oder
andere  Gewerbszweige  umfaßt  als  diejenige  Innung,  für  welche  die  Innungs-Krankenkasse
  errichtet  war,  oder  in  Folge  der  Errichtung  der  Zwangsinnung
mehrere  Innungen  geschlossen  werden,  mit  welchen  Innungs-Krankenkassen  verbunden
  sind.  Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  die  Kafse  geschlossen  wird,  ist
binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde  zulässig;  diese
entscheidet  endgültig.

Wenn  die  Innungs-Krankenkasse  auf  die  Zwangsinnung  übergegangen  ist,
so  werden  die  erforderlichen  Abänderungen  des  Kassenstatuts  bis  zur  anderweiten
Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
mit  rechtsverbindlicher  Kraft  vollzogen.  Solange  diese  Abänderungen  nicht  vollzogen
  sind,  haben  die  bisherigen  Kassenorgane  die  Verwaltung  fortzuführen.

Sind  mit  der  Innung,  welche  in  Folge  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung
  geschlossen  wird,  sonstige  Unterstützungskassen  verbunden,  so  finden  die
§§.  98  und  98a  Anwendung.  Sofern  nicht  statutarische  oder  landesgesetzliche
Bestimmungen  entgegenstehen,  kann  die  Zwangsinnung  mit  Zustimmung  der
Vertretung  der  Unterstützungskasse  diese  Kasse  mit  allen  Rechten  und  Verbindlich-
        <pb n="703" />
        -  681  –

keiten  übernehmen.  In  letzterem  Falle  bleiben  die  bisherigen  Mitglieder  dieser
Kasse  berechtigt,  ihnen  anzugehören,  auch  wenn  sie  der  Zwangsinnung  nicht  angehören.


§  .  100  m.

Scheidet  in  Folge  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  aus  einer  bestehenden
Innung,  mit  welcher  eine  Innungs-Krankenkasse  §.  73  des  Krankenversicherungsgesetzes)
  verbunden  ist,  ein  Theil  der  Mitglieder  aus  (§.  100  b  Absatz  5),  so  kann,
wenn  eine  anderweite  Einigung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  Stande  kommt,
derjenigen  Krankenkasse  oder  Gemeinde-Krankenversicherung,  welcher  die  bei  den
Ausscheidenden  beschäftigten  Personen  künftig  anzugehören  haben,  ein  entsprechender
Theil  des  Vermögens  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  überwiesen  werden;
dabei  ist  das  Verhältniß  der  Zahl  der  Ausscheidenden  zu  der  Zahl  der  in  der
Innung  verbleibenden  Mitglieder  zu  berücksichtigen.  Gegen  die  Entscheidung  steht
den  Betheiligten  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde
zu;  diese  entscheidet  endgültig.  Sonstigen  Unterstützungskassen  können  die  aus
der  Innung  ausscheidenden  Mitglieder  auch  ferner  angehören.

§.  100  n.

Zur  Theilnahme  an  Unterstützungskassen,  auf  welche  die  Vorschriften  des
§.  73  des  Krankenversicherungsgesetzes  keine  Anwendung  finden,  dürfen  Innungsmitglieder
  gegen  ihren  Willen  nicht  verpflichtet  werden.

Gemeinsame  Geschäftsbetriebe  (§.  81b  Ziffer  5)  dürfen  von  der  Innung
nicht  errichtet  werden;  dagegen  ist  dieselbe  befugt,  Veranstaltungen  zur  Förderung
der  gemeinsamen,  gewerblichen  und  wirthschaftlichen  Interessen  ihrer  Mitglieder,
wie  die  Errichtung  von  Vorschußkassen,  gemeinsamen  Ein-  und  Verkaufsgeschäften
und  dergleichen  anzuregen  und  durch  Aufwendungen  aus  dem  angesammelten  Vermögen
  zu  unterstützen.  Beiträge  dürfen  zu  diesem  Zwecke  nicht  erhoben  werden.

Werden  bei  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  gemeinschaftliche  Geschäftsbetriebe
  einer  nach  §.  100b  Absatz  4  geschlossenen  Innung  binnen  sechs  Monaten
nach  der  Veröffentlichung  der  im  §.  100  Absatz  1  bezeichneten  Anordnung  in
Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
1.  Mai  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55  ff.)  umgewandelt,  so  geht  der  für  sie  aus.-gesonderte
  Theil  des  Innungsvermögens  auf  die  Genossenschaften  mit  Rechten  und
Pflichten  über.  Gemeinsame  Geschäftsbetriebe,  deren  Erhaltung  im  öffentlichen
Interesse  wünschenswerth  ist,  können  von  der  Zwangsinnung  mit  Genehmigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde  beibehalten  werden.  Im  Uebrigen  sind  solche
Betriebe  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  aufzulösen;  mit  dem  Vermögen  ist
nach  Maßgabe  der  statutarischen  Vorschriften  zu  verfahren.

§.  100o.
Die  Innung  hat  über  den  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  und  statutarischen
Aufgaben  erforderlichen  Kostenaufwand  alljährlich  einen  Haushaltsplan  aufzustellen.
109
        <pb n="704" />
        —  682  —

Der  Haushaltsplan  ist  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.  Dasselbe  gilt  von  Be—
schlüssen  über  Aufwendungen  für  solche  Zwecke,  welche  im  Haushaltsplane  nicht
vorgesehen  sind.  Wird  dem  Haushaltsplan  oder  den  bezeichneten  Beschlüssen  von
einem  Viertel  der  Innungsmitglieder  widersprochen,  so  ist  die  Entscheidung  der
Aufsichtsbehörde  einzuholen.

Die  Jahresrechnungen  sind  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

§.  100p.  
Die  von  der  Innung  gemäß  §.  93  Absatz  2  Ziffer  5  erlassenen  Vorschriften
zur  näheren  Regelung  des  Lehrlingswesens  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.  Diese  hat  vor  der  Beschlußfassung  die  Handwerkskammer
zu  hören.
§.  100q.
Die  Innung  darf  ihre  Mitglieder  in  der  Festsetzung  der  Preise  ihrer
Waaren  oder  Leistungen  oder  in  der  Annahme  von  Kunden  nicht  beschränken.
Entgegenstehende  Beschlüsse  sind  ungültig.

§.  100r.

Von  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  müssen  mindestens
zwei  Drittel  das  Recht  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen  und  der  Regel  nach
Gesellen  (Gehülfen)  oder  Lehrlinge  beschäftigen.  Die  Mitglieder  derjenigen  Ausschüsse,
  welchen  die  Fürsorge  für  die  Durchführung  der  auf  die  Regelung  des
Lehrlingswesens  bezüglichen  Bestimmungen  obliegt,  müssen  sämmtlich  diesen  Anforderungen
  genügen.

Zur  Theilnahme  an  den  Geschäften  der  Innung,  welche  die  Regelung  des
Lehrlingswesens  und  die  Durchführung  der  hierüber  erlassenen  Bestimmungen
zum  Gegenstande  haben,  können  nur  solche  Gesellen  (Gehülfen)  herangezogen
werden,  welche  den  Anforderungen  des  §.  129  entsprechen,  jedoch  auch  dann,
wenn  sie  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.  Während
der  ersten  sechs  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  können  auch
Gesellen  (Gehülfen)),  welche  diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen,  gewählt  werden,
wenn  sie  eine  Lehrzeit  von  mindestens  zwei  Jahren  zurückgelegt  haben.

§.  100s.

Für  die  Aufbringung  der  aus  der  Errichtung  und  Thätigkeit  der  Innung
und  des  Gesellenausschusses  erwachsenden  Kosten  (§.  89)  ist  der  Beitragsfuß  in
der  Weise  im  Statute  festzusetzen,  daß  die  Heranziehung  der  einzelnen  Betriebe
unter  Berücksichtigung  ihrer  Leistungsfähigkeit  zu  erfolgen  hat.  Wo  eine  Gewerbesteuer
  erhoben  wird,  kann  die  Landes-Zentralbehörde  genehmigen,  daß  die  Beiträge
durch  Zuschläge  zu  dieser  Steuer  erhoben  werden.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  Innungsmitglieder,  welche  der
Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  beschäftigen,  von  der  Verpflichtung  zur
Zahlung  von  Beiträgen  befreit  oder  mit  geringeren  Beiträgen,  und  Personen,
        <pb n="705" />
        —  683  —

welche  der  Innung  freiwillig  beitreten,  nach  festen  Sätzen  zu  Beiträgen  heran—
zuziehen  sind.

Gewerbetreibende,  welche  neben  dem  Handwerke,  hinsichtlich  dessen  sie  der
Innung  angehören,  noch  ein  anderes  Handwerk  oder  ein  Handelsgeschäft  betreiben,
sind  zu  den  Beiträgen  an  die  Innung  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  Einnahmen
aus  dem  zu  der  Innung  gehörenden  Handwerksbetrieb,  und  soweit  die  Beiträge
durch  Zuschläge  zu  der  Gewerbesteuer  erhoben  werden,  nur  nach  dem  Verhältnisse
der  auf  diesen  Handwerksbetrieb  treffenden  Steuer  heranzuziehen.

Den  Gewerbesteuern  im  Sinne  der  Absätze  1  und  3  stehen  die  Steuern
auf  das  Einkommen  aus  Gewerben  gleich.

Eintrittsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Die  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Benutzung  der  von  der  Innung
getroffenen  Einrichtungen  (§.  88  Absatz  3)  unterliegt  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


§.  100t.

Die  im  §.  100  Absatz  1  bezeichnete  Anordnung  ist  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zurückkunehmen,  wenn  dies  auf  Grund  eines  Beschlusses  der
Innungsversammlung  beantragt  wird.  Zur  Gültigkeit  dieses  Beschlusses  ist
erforderlich:

1.  daß  er  von  einem  Viertel  derjenigen  Innungsmitglieder,  welche  der
Innung  anzugehören  verpflichtet  sind,  bei  dem  Vorstande  beantragt
worden  ist,

2.  daß  die  Einladung  zu  der  Innungsversammlung,  in  der  die  Abstimmung
über  den  Antrag  erfolgen  soll,  mindestens  vier  Wochen  vorher  ordnungsmäßig
  ergangen  ist,

3.  daß  drei  Viertel  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Innungsmitglieder  dem
Antrage  zustimmen.

Waren  in  der  Innungsversammlung,  in  welcher  die  Abstimmung  über
den  Antrag  erfolgen  soll,  weniger  als  drei  Viertel  der  im  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten
  Innungsmitglieder  erschienen,  so  ist  zur  Abstimmung  über  den  Antrag
binnen  vier  Wochen  eine  zweite  Innungsversammlung  einzuberufen  in  welcher
die  Zurücknahme  von  drei  Viertel  der  im  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten  und
erschienenen  Mitglieder  beschlossen  werden  kann.  Auf  diese  Folge  ist  bei  der  Einberufung
  hinzuweisen.

Wird  die  Zurücknahme  der  Anordnung  auf  Grund  eines  gültigen  Beschlusses
  beantragt,  so  ist  die  Innung  spätestens  mit  dem  Ablaufe  des  Rechnungsjahrs
  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  schließen.

Auf  die  Schließung  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  98  und  98a  mit
der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  eine  Vertheilung  von  Reinvermögen
unter  die  bisherigen  Mitglieder  unstatthaft  ist,  und  der  Rest  des  Vermögens  nach
Bestimmung  der  Aufsichtsbehörde  entweder  den  bei  der  Innung  bisher  vorhandenen
  Unterstützungskassen  oder  einer  freien  Innung,  welche  für  die  an  der  bis-
        <pb n="706" />
        —  684  —

herigen  Zwangsinnung  betheiligten  Gewerbszweige  errichtet  wird,  oder  der  Handwerkskammer
  zu  überweisen  ist.  Die  Handwerkskammer  hat  über  das  Vermögen
in  einer  den  bisherigen  Zwecken  am  meisten  entsprechenden  Weise  zu  verfügen.
Die  Verfügung  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  binnen  zwei

Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde  zulässig.  Diese  entscheidet
endgültig.

  Wird  die  Innung  aus  einem  der  im  §.  97  bezeichneten  Gründe  geschlossen,
so  tritt  die  Anordnung  außer  Kraft.

§.  100  u.

Die  Ausdehnung  einer  Zwangsinnung  auf  einen  größeren  Bezirk  oder  auf
andere,  als  die  bereits  einbezogenen,  verwandte  Gewerbszweige  oder  auf  die  Handwerker,
  die  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten,  ist  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  anzuordnen,  wenn  die  Innungsversammlung  sie
beschließt,  die  Mehrheit  der  in  die  Innung  einzubeziehenden  Gewerbetreibenden
zustimmt,  und  die  im  §.  100  Absatz  1  Ziffer  2  bezeichnete  Voraussetzung  im  Falle
dieser  Ausdehnung  noch  zutrifft.  Hierbei  finden  die  §§.  100  a,  100b,  100  d,  100e,
100k  bis  100  n  entsprechende  Anwendung.

Die  Ausscheidung  eines  Theiles  des  Bezirkes  einer  Zwangsinnung  oder  eines
in  diese  einbezogenen  Gewerbszweigs  kann  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
verfügt  werden,  wenn  die  Ausscheidung  zum  Zwecke  der  Zuweisung  der  Auszuscheidenden
  zu  einer  anderen  Zwangsinnung  erfolgt,  außerdem  nur  dann,  wenn
die  Innungsversammlung  oder  die  Mehrheit  der  auszuscheidenden  Innungsmitglieder
  es  beantragt.  In  letzterem  Falle  ist  vor  Erlaß  der  Verfügung  die
Innungsversammlung  zu  hören.  Werden  die  Ausscheidenden  Mitglieder  einer
anderen  Innung,  so  finden  hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Wirkungen  die
§§.  100k  Absatz  2  und  100  m  entsprechende  Anwendung.

Auf  die  nach  Absatz  1  oder  2  ergehenden  Verfügungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  finden  die  Bestimmungen  des  §.  100  b  entsprechende  Anwendung.
Die  erforderlichen  Abänderungen  des  Statuts  können  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  angeordnet  werden.  In  diesem  Falle  findet  §.  100d  Absatz  3
Anwendung.

II.  Innungsausschüsse.

§.  101.

Für  alle  oder  mehrere  derselben  Aufssichtsbehörde  unterstehende  Innungen
kann  ein  gemeinsamer  Innungsausschuß  gebildet  werden.  Diesem  liegt  die  Vertretung
  der  gemeinsamen  Interessen  der  betheiligten  Innungen  ob.  Außerdem
können  ihm  Rechte  und  Pflichten  der  betheiligten  Innungen  übertragen  werden.

Die  Errichtung  des  Innungsausschusses  erfolgt  durch  ein  Statut,  welches
von  den  Innungsversammlungen  der  betheiligten  Innungen  zu  beschließen  ist.
        <pb n="707" />
        —  685  —

Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  In
dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.  Gegen
die  Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde  an  die  Landes-Zentral-=behörde
  eingelegt  werden.  Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen
Vorschriften.

Durch  die  Landes-Zentralbehörde  kann  dem  Innungsausschusse  die  Fähigkeit
beigelegt  werden,  unter  seinem  Namen  Rechte  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten  einzugehen,
  vor  Gericht  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle  haftet
den  Gläubigern  für  alle  Verbindlichkeiten  des  Innungsausschusses  nur  das  Vermögen
  desselben.

Auf  die  Beaufsichtigung  der  Innungsausschüsse  finden  die  Bestimmungen
des  §.  96  entsprechende  Anwendung.

§.  102.

Die  Schließung  eines  Innungsausschusses  kann  erfolgen,  wenn  der  Ausschuß
seinen  statutarischen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt  oder  wenn  er  Beschlüsse  faßt,
welche  über  seine  statutarischen  Rechte  hinausgehen.

Die  Schließung  wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ausgesprochen.

Gegen  die  die  Schließung  aussprechende  Verfügung  findet  der  Rekurs
statt.  Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  entsprechenden  Bestimmungen
  des  §.  97  Absatz  3.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  eines  Innungsausschusses
  hat  die  Schließung  kraft  Gesetzes  zur  Folge.

Vom  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  eines  Innungsausschusses
ab  bleiben  die  betheiligten  Innungen  noch  für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,
zu  welchen  sie  statutarisch  für  den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus  dem  Innungsausschusse
  verpflichtet  sind.

Auf  die  Verwendung  des  Vermögens  finden  die  Vorschriften  des  §.  98
Absatz  1  und  §  98  a  entsprechende  Anwendung.

Soweit  das  Statut  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  ist  der  Austritt  aus  dem
Innungsausschusse  jeder  Innung  mit  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  gestattet,  sofern
  die  Anzeige  des  Austritts  mindestens  drei  Monate  vorher  erfolgt.

III.  Handwerkskammern.

§.  103.

Zur  Vertretung  der  Interessen  des  Handwerkes  ihres  Bezirkes  sind  Handwerkskammern
  zu  errichten.

Die  Errichtung  erfolgt  durch  eine  Verfügung  der  Landes-Zentralbehörde,
in  welcher  der  Bezirk  der  Handwerkskammer  zu  bestimmen  ist.  Dabei  kann  die
Bildung  von  Abtheilungen  für  einzelne  Theile  des  Bezirkes  oder  für  Gewerbegruppen
  angeordnet  werden.
        <pb n="708" />
        —  686  —

Durch  Verfügung  der  Landes-Zentralbehörde  kann  der  Bezirk  der  Handwerkskammer
  abgeändert  werden.  In  diesem  Falle  hat  eine  Vermögensauseinandersetzung
  unter  entsprechender  Anwendung  des  §.  100  k  Absatz  2  zu  erfolgen.

Mehrere  Bundesstaaten  können  sich  zur  Errichtung  gemeinsamer  Handwerkskammern
  vereinigen.  In  diesem  Falle  sind  die  den  Behörden  übertragenen
Befugnisse,  soweit  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  getroffen  wird,  von  den
Behörden  desjenigen  Bundesstaats  wahrzunehmen,  in  welchem  die  Handwerkskammer
  ihren  Sitz  hat.

§.  103  a.

Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  wird  durch  das  Statut
bestimmt.

Für  die  Mitglieder  sind  Ersatzmänner  zu  wählen,  welche  für  dieselben  in
Behinderungsfällen  und  im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Wahlperiode
  in  der  Reihenfolge  der  Wahl  einzutreten  haben.

Die  Mitglieder  werden  gewählt:

1.  von  den  Handwerkerinnungen,  welche  im  Bezirke  der  Handwerkskammer

ihren  Sitz  haben,  aus  der  Zahl  der  Innungemitglieder,

2.  von  denjenigen  Gewerbevereinen  und  sonstigen  Vereinigungen,  welche
die  Förderung  der  gewerblichen  Interessen  des  Handwerkes  verfolgen,
mindestens  zur  Hälfte  ihrer  Mitglieder  aus  Handwerkern  bestehen  und
im  Bezirke  der  Handwerkskammer  ihren  Sitz  haben,  aus  der  Zahl
ihrer  Mitglieder,  soweit  denselben  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  die  Wählbarkeit  zusteht.  Mitglieder,  welche  einer  Innung  angehören
  oder  nicht  Handwerker  sind,  dürfen  an  der  Wahl  nicht  betheiligt
  werden.

Die  Vertheilung  der  zu  wählenden  Mitglieder  auf  die  Wahlkörper,  sowie
das  Wahlverfahren  werden  durch  die  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  erlassende
Wahlordnung  geregelt.

§.  103b.

Wählbar  sind  nur  solche  Personen,  welche

1.  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  sind  (§§.  31,  32  des  Gerichtsverfassungs.-gesetzes);


2.  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;

3.  im  Bezirke  der  Handwerkskammer  ein  Handwerk  mindestens  seit  drei
Jahren  selbständig  betreiben;

4.  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen.

§.  103c.

Die  Wahlen  zu  den  Handwerkskammern  und  ihren  Organen  erfolgen  auf
sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Gewählten  aus;  eine
Wiederwahl  ist  zulässig.

Die  Bestimmungen  der  §§.  94  bis  94b  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="709" />
        —  687  —

§.  103d.

Die  Handwerkskammer  kann  sich  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts
bis  zu  einem  Fünftel  ihrer  Mitgliederzahl  durch  Zuwahl  von  sachverständigen
Personen  ergänzen  und  zu  ihren  Verhandlungen  Sachverständige  mit  berathender
Stimme  zuziehen.

Die  Handwerkskammer  ist  berechtigt,  aus  ihrer  Mitte  Ausschüsse  zu  bilden
und  mit  besonderen  regelmäßigen  oder  vorübergehenden  Aufgaben  zu  betrauen.
Die  Ausschüsse  können  zu  ihren  Verhandlungen  Sachverständige  mit  berathender
Stimme  zuziehen.

§.  103e.

Der  Handwerkskammer  liegt  insbesondere  ob:

1.  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens;

2.  die  Durchführung  der  für  das  Lehrlingswesen  geltenden  Vorschriften

zu  überwachen;
3.  die  Staats-  und  Gemeindebehörden  in  der  Förderung  des  Handwerkes
durch  thatsächliche  Mittheilungen  und  Erstattung  von  Gutachten  über
Fragen  zu  unterstützen,  welche  die  Verhältnisse  des  Handwerkes  berühren;

4.  Wünsche  und  Anträge,  welche  die  Verhältnisse  des  Handwerkes  berühren,
zu  berathen  und  den  Behörden  vorzulegen,  sowie  Jahresberichte  über
ihre  die  Verhältnisse  des  Handwerkes  betreffenden  Wahrnehmungen  zu
erstatten;

5.  die  Bildung  von  Prüfungsausschüssen  zur  Abnahme  der  Gesellenprüfung

  (§.  131  Absatz  2);
6.  die  Bildung  von  Ausschüssen  zur  Entscheidung  über  Beanstandungen
von  Beschlüssen  der  Prüfungsausschüsse  (§.  132).

Die  Handwerkskammer  soll  in  allen  wichtigen,  die  Gesammtinteressen  des
Handwerkes  oder  die  Interessen  einzelner  Zweige  desselben  berührenden  Angelegenheiten
  gehört  werden.

Sie  ist  befugt,  Veranstaltungen  zur  Förderung  der  gewerblichen,  technischen
und  sittlichen  Ausbildung  der  Meister,  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge  zu
treffen,  sowie  Fachschulen  zu  errichten  und  zu  unterstützen.

§.  103f

Die  Innungen  und  Innungsausschüsse  sind  verpflichtet,  den  von  der
Handwerkskammer  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Anordnungen  Folge
zu  leisten.

Soweit  die  Bestimmungen  des  Statuts  der  Innungen  und  der  Innungsausschüsse

  oder  die  von  der  Innungsversammlung  zur  näheren  Regelung  des

Lehrlingswesens  erlassenen  Vorschriften  (§.  93  Absatz  2  Ziffer  5)  mit  den  Anordnungen,

  welche  von  der  Handwerkskammer  in  Ausübung  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse

  getroffen  werden,  in  Widerspruch  treten,  sind  sie  unverbindlich.
Reichs-Gesetzbl.  1897.  110
        <pb n="710" />
        —  689  —

§  103g.

Die  Handwerkskammer  hat  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorstand  zu  wählen,
welchem  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  die  laufende  Verwaltung  und
Geschäftsführung  obliegt.

Auf  den  Vorstand  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  92a  Absatz  2  und  92b
entsprechende  Anwendung.

Der  Beschlußfassung  der  Gesammtheit  der  Handwerkskammer  bleibt
mindestens  vorbehalten:

1.  die  Wahl  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse;

2.  die  Feststellung  des  Haushaltsplans,  die  Prüfung  und  Abnahme  der
Jahresrechnung,  die  Bewilligung  von  Ausgaben,  welche  im  Haushaltsplane
  nicht  vorgesehen  sind,  sowie  die  Aufnahme  von  Anleihen;

3.  die  Abgabe  von  Gutachten  und  Anbringung  von  Anträgen  bei  den
Behörden  und  gesetzgebenden  Körperschaften  über  Gegenstände,  welche
die  Gesammtinteressen,  insbesondere  die  Gesetzgebung  über  die  Verhältnisse
  des  Handwerkes,  betreffen;

4. der  Erlaß  von  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens;
5. die  Wahl  des  Sekretärs.  Soll  die  Anstellung  für  mehr  als  sechs
Jahre  erfolgen,  so  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich.

Die  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens  bedürfen  der  Genehmigung
der  Landes-Zentralbehörde  und  sind  zu  veröffentlichen.

  

§.  103  h.

Bei  der  Handwerkskammer  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  (§.  103o)  ein
Kommissar  zu  bestellen.  Derselbe  ist  zu  jeder  Sitzung  der  Handwerkskammer,
ihres  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  einzuladen  und  muß  auf  Verlangen  jederzeit
gehört  werden.

Der  Kommissar  kann  jederzeit  von  den  Schriftstücken  der  Handwerkskammer
Einsicht  nehmen,  Gegenstände  zur  Berathung  stellen  und  die  Einberufung  der
Handwerkskammer  und  ihrer  Organe  verlangen.  Er  kann  Beschküsse  der  Handwerkskammer
  und  ihrer  Organe,  welche  deren  Befugnifse  überschreiten  oder  die
Gesetze  verletzen,  mit  aufschiebender  Wirkung  beanstanden;  über  die  Beanstandung
entscheidet  nach  Anhörung  der  Handwerkskammer  oder  ihrer  Organe  die  Aufsichtsbehörde.


§  103i.

Bei  der  Handwerkskammer  ist  ein  Gesellenausschuß  zu  bilden.

Die  Zahl  seiner  Mitglieder  und  ihre  Vertheilung  auf  die  einzelnen  Gesellenausschüsse
  des  Bezirkes  wird  durch  das  Statut  der  Handwerkskammer  bestimmt.

Für  die  Mitglieder  find  Ersatzmänner  zu  wählen,  welche  für  dieselben  in
Behinderungsfällen  und  im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Wahlzeit
in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  einzutreten  haben.
        <pb n="711" />
        —  689  —

Die  Mitglieder  und  Stellvertreter  werden  unter  Leitung  der  Aufsichtsbehörde
  mittelst  schriftlicher  Abstimmung  von  den  Gesellenausschüssen  der  Innungen
gewählt.

Durch  die  Landes-Zentralbehörde  kann  angeordnet  werden,  daß  und  in
welcher  Zahl  dem  Gesellenausschuß  auch  Vertreter  derjenigen  Gesellen  angehören
sollen,  welche  von  den  nach  §.  103  a  Absatz  3  Ziffer  2  wahlberechtigten  Mitgliedern
der  dort  bezeichneten  Gewerbevereine  und  sonstigen  Vereinigungen  beschäftigt  werden.
In  diesem  Falle  ist  von  der  Landes-Zentralbehörde  auch  die  Wahl  dieser  Vertreter
  zu  regeln.

Auf  die  Wahlberechtigung  und  die  Wählbarkeit  finden  die  Vorschriften  der
§§.  95a  Absatz  1  und  2  und  95c  entsprechende  Anwendung.

§.  103k.

Der  Gesellenausschuß  muß  mitwirken:

1.  beim  Erlasse  von  Vorschriften,  welche  die  Regelung  des  Lehrlingswesens
zum  Gegenstande  haben;

2.  bei  Abgabe  von  Gutachten  und  Erstattung  von  Berichten  über  Angelegenheiten,
  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge
  berühren;

3.  bei  der  Entscheidung  über  Beanstandungen  von  Beschlüssen  der  Prüfungsausschüsse
  (§.  132).
Mit  dieser  Maßgabe  finden  die  Vorschriften  des  §.  95  Absatz  3  entsprechende
Anwendung;  im  Falle  der  Ziffer  2  ist  der  Gesellenausschuß  berechtigt,  ein  besonderes
  Gutachten  abzugeben  oder  einen  besonderen  Bericht  zu  erstatten.

§.  103l.

Die  aus  der  Errichtung  und  Thätigkeit  der  Handwerkskammern  erwachsenden
Kosten  werden,  soweit  sie  nicht  anderweit  Deckung  finden,  von  den  Gemeinden
des  Handwerkskammerbezirkes  nach  näherer  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  getragen.  Die  Gemeinden  sind  ermächtigt,  die  auf  sie  entfallenden  Antheile
  nach  einem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Vertheilungsmaßstab
  auf  die  einzelnen  Handwerksbetriebe  umzulegen.  Werden  Veranstaltungen
  der  im  §.  103e  Absatz  3  bezeichneten  Art  für  einzelne  Gewerbszweige
getroffen,  so  können  die  hieraus  entstehenden  Kostenantheile  von  den  Gemeinden
nur  auf  solche  Betriebe  umgelegt  werden,  welche  diesen  Gewerbszweigen  angehören.

Die  Landes-Zentralbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  Kosten  der  Handwerkskammer
  von  weiteren  Kommunalverbänden  statt  von  den  Gemeinden  aufgebracht
  werden.  Die  Kommunalverbände  sind  ermächtigt,  die  Kosten  der  auf
Grund  des  §.  103e  Absatz  3  für  einzelne  Gewerbszweige  getroffenen  Veranstaltungen
nach  einem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Vertheilungsmaßstab
  auf  die  diesen  Gewerbszweigen  angehörenden  Handwerksbetriebe  umzulegen.

110
        <pb n="712" />
        —  690  —

Bei  der  Umlegung  der  Kosten  kann  bestimmt  werden,  daß  Personen,  welche
der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten,  von  der  Verpflichtung  zur
Zahlung  von  Beiträgen  befreit  sind.

§.  103m.

Für  die  Handwerkskammer  ist  von  der  Landes-Zentralbehörde  ein  Statut
zu  erlassen.  Ueber  Abänderungen  des  Statuts  beschließt  die  Handwerkskammer.
Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde.

Das  Statut  muß  Bestimmung  treffen  über:

1.  Namen,  Sitz  und  Bezirk  der  Handwerkskammer;

2. die  Zahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer;

3. die  Ergänzung  der  Handwerkskammer  durch  Zuwahl;

4. die  Form  der  Beschlußfassung;

5. die  Wahl  und  die  Befugnisse  des  Vorstandes;

6. die  Form  und  die  Voraussetzungen  für  die  Zusammenberufung  der

Handwerkskammer  und  ihrer  Organe;

7. die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der  Handwerkskammer  und  des  Vorstandes;



8.  die  Aufstellung  und  Genehmigung  des  Haushaltsplans;

9.  die  Aufstellung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

10.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Abänderung  des  Statuts;

11.  die  Bildung  von  Prüfungsausschüssen;

12.  die  öffentlichen  Blätter,  durch  welche  die  Bekanntmachungen  der
Handwerkskammer  zu  erfolgen  haben.

Die  Vorschriften  des  §.  83  Absatz  3  und  des  §.  100d  Absatz  3  finden
entsprechende  Anwendung.

Das  Statut  und  seine  Abänderungen  sind  in  den  Blättern  bekannt  zu
machen,  welche  für  die  amtlichen  Veröffentlichungen  der  höheren  Verwaltungsbehörden
  bestimmt  sind,  über  deren  Bezirke  sich  der  Bezirk  der  Handwerkskammer
erstreckt.





§.  103  n.

Auf  die  Handwerkskammern  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  86,  88,  89
Absatz  3  und  4,  89a,  89b,  94c,  99  entsprechende  Anwendung.

Die  Handwerkskammer  ist  befugt,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  von  ihr
innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zu
zwanzig  Mark  zu  bedrohen.  Die  Festsetzung  dieser  Geldstrafen  erfolgt  auf
Antrag  des  Vorstandes  oder  eines  Beauftragten  (§.  94c)  der  Handwerkskammer
von  der  unteren  Verwaltungsbehörde.  Gegen  die  Festsetzung  steht  dem  Verurtheilten
  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte
Aufsichtsbehörde  zu.  Diese  entscheidet  endgültig.

Der  Haushaltsplan  der  Handwerkskammer  bedarf  der  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde.
        <pb n="713" />
        —  691  —

Die  durch  die  Errichtung  der  Handwerkskammer  erwachsenden  Kosten  sind
von  der  Landes-Zentralbehörde  vorzuschießen.

§.  103o.

Die  Handwerkskammer  unterliegt  der  Aufsicht  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  soweit  nicht  im  Falle  der  Ausdehnung
  des  Handwerkskammerbezirkes  über  die  Bezirke  mehrerer  höheren  Verwaltungsbehörden
  durch  die  Landes-Zentralbehörde  eine  abweichende  Bestimmung
getroffen  wird.

Die  Vorschriften  des  §.  96  Absatz  2  bis  7  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  über  Beschwerden  gegen  Anordnungen  und  Entscheidungen
  der  Aufsichtsbehörde  die  Landes-Zentralbehörde  entscheidet.

Wenn  die  Handwerkskammer  wiederholter  Aufforderung  der  Ausfsichtsbehörde
  ungeachtet  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  vernachlässigt  oder  sich  gesetzwidriger
  Handlungen  oder  Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl
  gefährdet  wird,  oder  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgt,
so  kann  die  Aufsichtsbehörde  sie  auflösen  und  Neuwahlen  anordnen.  Von  den
bisherigen  Mitgliedern  kann  gegen  die  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde  binnen
zwei  Wochen  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde  eingelegt  werden,  welche
endgültig  entscheidet.

§.  103  p.

Die  Behörden  sind  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  verpflichtet,  den  im  Vollzuge
  dieses  Gesetzes  an  sie  ergehenden  Ersuchen  der  Handwerkskammern  und  ihrer
Organe  zu  entsprechen.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der  Handwerkskammern
  unter  einander  ob.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,
  inwieweit  die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  entstehenden
Kosten  von  der  Handwerkskammer  als  eigene  Verwaltungskosten  zu  erstatten  sind.

§.  103q.

Die  Landes-Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  andere
gesetzliche  Einrichtungen  (Handels-  und  Gewerbekammern,  Gewerbekammern)  zur
Vertretung  der  Interessen  des  Handwerkes  vorhanden  sind,  können  diesen  Körperschaften
  die  Wahrnehmung  der  Rechte  und  Pflichten  der  Handwerkskammer  übertragen,
  wenn  ihre  Mitglieder,  soweit  sie  mit  der  Vertretung  der  Interessen  des
Handwerkes  betraut  sind,  aus  Wahlen  von  Handwerkern  des  Kammerbezirkes
hervorgehen  und  eine  gesonderte  Abstimmung  der  dem  Handwerk  angehörenden
Mitglieder  gesichert  ist.

IV.  Innungsverbände.

§.  104.

Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehen,  können  zu
Verbänden  zusammentreten;  der  Beitritt  ist  durch  die  Innungsversammlung  zu
beschließen.
        <pb n="714" />
        —  692  —

Die  Innungsverbände  haben  die  Aufgabe,  zur  Wahrnehmung  der  Inter—
essen  der  in  ihnen  vertretenen  Gewerbe  die  Innungen,  Innungsausschüsse  und
Handwerkskammern  in  der  Verfolgung  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben,  sowie  die
Behörden  durch  Vorschläge  und  Anregungen  zu  unterstützen;  sie  sind  befugt,  den
Arbeitsnachweis  zu  regeln,  sowie  Fachschulen  zu  errichten  und  zu  unterstützen.

§.  104a.

Für  den  Innungsverband  ist  ein  Statut  zu  errichten,  welches  Bestimmungen
enthalten  muß:

a)  über  Namen,  Zweck  und  Bezirk  des  Verbandes;

b)  über  die  Bedingungen  der  Aufnahme  in  den  Verband  und  des  Ausscheidens

  aus  demselben;

c)  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes;

d)  über  die  Vertretung  des  Verbandes  und  ihre  Befugnisse;

e)  über  die  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Innungsverbandes;

f)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Formen  einer  Abänderung  des
Statuts;

g)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Formen  einer  Auflösung  des  Verbandes.


Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  einzelne  Gewerbetreibende  dem
Innungsverband  ihres  Gewerbes  mit  den  Rechten  und  Pflichten  der  Mitglieder
der  ihm  angehörenden  Innungen  beizutreten  berechtigt  sind.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  den  gesetzlichen
Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften
zuwiderläuft.

§.  104  b.

Das  Verbandsstatut  bedarf  der  Genehmigung,  und  zwar:

a)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  nicht  über  den  Bezirk  einer  höheren
Verwaltungsbehörde  hinausgreift,  durch  die  letztere;

b)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  in  die  Bezirke  mehrerer  höherer
Verwaltungsbehörden  desselben  Bundesstaats  sich  erstreckt,  durch  die
Landes-Zentralbehörde;

e)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  sich  auf  mehrere  Bundesstaaten
erstreckt,  durch  den  Reichskanzler.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1.  wenn  die  Zwecke  des  Verbandes  sich  nicht  in  den  gesetzlichen  Grenzen
halten;

2.  wenn  das  Verbandsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  entspricht.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  die  Zahl  der

dem  Verbande  beigetretenen  Innungen  nicht  hinreichend  erscheint,  um  die  Zwecke
des  Verbandes  wirksam  zu  verfolgen.
        <pb n="715" />
        —  693  —

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  ist,  sofern  sie  durch  eine  höhere
Verwaltungsbehörde  erfolgt,  die  Beschwerde  zulässig.
Aenderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  104c.

Der  Verbandsvorstand  hat  alljährlich  im  Monat  Januar  ein  Verzeichniß
derjenigen  Innungen,  welche  dem  Verband  angehören,  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  er  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.

Die  Zusammensetzung  des  Vorstandes  und  Veränderungen  in  derselben
sind  dieser  Behörde  anzuzeigen.  Eine  gleiche  Anzeige  hat  zu  erfolgen,  wenn  der
Sitz  des  Vorstandes  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird.  Liegt  letzterer  nicht  in
dem  Bezirke  der  vorbezeichneten  Behörde,  so  ist  die  Anzeige  an  diese  und  an  die
höhere  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Sitz  verlegt  wird,  gleichzeitig
zu  richten.

§.  104  d.

Versammlungen  des  Verbandsvorstandes  und  der  Vertretung  des  Verbandes
durfen  nur  innerhalb  des  Verbandsbezirkes  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  die
Versammlung  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung  der  Tagesordnung
mindestens  eine  Woche  vorher  anzuzeigen.  Der  letzteren  steht  das  Recht  zu

a)  die  Versammlung  zu  untersagen,  wenn  die  Tagesordnung  Gegenstände
umfaßt,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Beziehung  stehen;

b)  in  die  Versammlung  einen  Vertreter  zu  entsenden  und  durch  diesen  die
Versammlung  zu  schließen,  wenn  die  Verhandlungen  auf  Gegenstände
sich  erstrecken,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Beziehung
stehen,  oder  wenn  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,  welche  eine
Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten.

§.  104e.

Die  Verbandsvorstände  sind  befugt,  in  Betreff  der  Verhältnisse  der  in  dem
Verbande  vertretenen  Gewerbe  an  die  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts
zuständige  Stelle  Bericht  zu  erstatten  und  Anträge  zu  richten.

Sie  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  dieser  Stelle  Gutachten  über  gewerbliche
  Fragen  abzugeben.

§.  104f.
Die  Innungsverbände  können  geschlossen  werden,
1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  104b  Ziffer  1  und  2  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen  und  die  erforderliche  Aenderung  des
Statuts  innerhalb  einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;

2.  wenn  den  auf  Grund  des  §.  104d  erlassenen  Verfügungen  nicht  Folge

geleistet  ist;
        <pb n="716" />
        —  694  —

3.  wenn  der  Verbandsvorstand  oder  die  Vertretung  des  Verbandes  sich
gesetzwidriger  Handlungen  schuldig  machen,  welche  das  Gemeinwohl
gefährden,  oder  wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke
verfolgen.

Die  Schließung  erfolgt  durch  Beschluß  der  für  die  Genehmigung
des  Verbandsstatuts  zuständigen  Stelle.

Gegen  den  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  die  Beschwerde

zulässig.
§.  104g.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  Innungsverbänden  die  Fähigkeit
beigelegt  werden,  unter  ihren  Namen  Rechte  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten  einzugehen,
  vor  Gericht  zu  klagen  oder  verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle
haftet  dem  Gläubiger  für  alle  Verbindlichkeiten  des  Innungsverbandes  nur  das
Vermögen  desselben.

Der  Beschluß  des  Bundesraths  ist  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.
  Auf  diejenigen  Innungsverbände,  welchen  die  gedachte  Fähigkeit  beigelegt
ist,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  104h  bis  104  n  Anwendung.

§.  104  h.

Der  Innungsverband  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen  Verhandlungen
  durch  seinen  Vorstand  vertreten.  Die  Befugniß  zur  Vertretung
erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach
den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann  einem
Mitglied  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  des  Innungsverbandes
  nach  außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  der  Vertreter  des  Innungsverbandes  genügt  bei  allen
Rechtsgeschäften  die  Bescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren
Bezirke  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  daß  die  bezeichneten  Personen  zur  Vertretung
des  Verbandes  befugt  sind.

§.  104  i.

Der  Innungsverband  ist  befugt,  für  die  Mitglieder  der  ihm  angeschlossenen
Innungen  und  deren  Angehörige  zur  Unterstützung  in  Fällen  der  Krankheit,  des
Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit  oder  sonstiger  Bedürftigkeit  Kassen  zu  errichten.
Die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen  sind  in  Nebenstatuten  zusammenzufassen;
diese,  sowie  Abänderungen  derselben  bedürfen  der  Genehmigung  durch  den  Reichskanzler.


Auf  die  von  dem  Innungsverband  errichteten  Unterstützungskassen  finden
dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  gleichartige  von  einer  Zwangsinnung
errichtete  Kassen  gelten.

§. 104k.

Der  Innungsverband  unterliegt,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  104d,
der  Aufsicht  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat.
        <pb n="717" />
        —  695  —

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statuta—
rischen  Vorschriften  und  kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Voll—
streckung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der  Aemter  des  Verbandes
erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  von
Verbandsmitgliedern,  die  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Innungsverbandes,  die
Wahlen  zu  den  Verbandsämtern  sowie,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,  über  die
Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  derselben.

Der  Aufsichtsbehörde  ist  jährlich  ein  Rechnungsabschluß  nebst  Vermögensausweis
  vorzulegen.

§.  104l.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  des  Innungsverbandes
  hat  die  Schließung  des  letzteren  kraft  Gesetzes  zur  Folge.  Der  Vorstand
des  Innungsverbandes  hat  jedoch  die  während  des  Konkursverfahrens  dem  Gemeinschuldner
  zustehenden  Rechte  wahrzunehmen.

§.  104  m.

Bei  der  statutmäßig  beschlossenen  Auflösung  eines  Innungsverbandes  wird
die  Abwickelung  der  Geschäfte,  sofern  die  Verbandsvertretung  nicht  anderweitig
beschließt,  durch  den  Vorstand  unter  Aufsicht  der  im  §.  104  k  bezeichneten  Behörde
vollzogen.  Genügt  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung  nicht  oder  tritt  die  Schließung
auf  Grund  des  §.  104f  oder  des  §.  104l  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung  der
Geschäfte  durch  einen  Beauftragten  der  Aufsichtsbehörde.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  ab  bleiben  die  Verbandsmitglieder
  auch  für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen  sie  statutarisch
für  den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus  den  Verbandsverhältnissen  verpflichtet  sind.
Das  Recht,  diese  Beiträge  auszuschreiben  und  einzuziehen,  steht  dem  mit  Abwickelung
  der  Geschäfte  Beauftragten  zu.

§.  104n.

Im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung  des  Innungsverbandes  muß
sein  Vermögen  zuvörderst  zur  Berichtigung  seiner  Schulden  und  zur  Erfüllung
seiner  sonstigen  Verbindlichkeiten  verwendet  werden.  War  dasselbe  bisher  ganz
oder  theilweise  zur  Fundirung  von  Unterrichtsanstalten  oder  zu  anderen  öffentlichen
Zwecken  bestimmt,  so  darf  der  nach  Berichtigung  der  Schulden  übrig  bleibende
Theil  des  Vermögens  dieser  Bestimmung  nicht  entzogen  werden;  über  seine
fernere  Verwendung  wird  von  der  im  §.  104b  Absatz  1  bezeichneten  Behörde
Anordnung  getroffen.

Bedarf  es  zum  Fortbestande  der  von  dem  Innungsverband  errichteten
Unterrichtsanstalten  oder  Unterstützungskassen  als  selbständiger  Anstalten  der
Genehmigung  des  Landesherrn  oder  einer  Behörde  des  Staates,  in  welchem  die
fernere  Verwaltung  der  Anstalt  stattfinden  soll,  so  hat  die  im  vorstehenden
Absatze  bezeichnete  Behörde  diese  Genehmigung  herbeizuführen.

Reichs.  Gesetzbl.  1897.  111
        <pb n="718" />
        —  696  —

Das  hiernach  verbleibende  Reinvermögen  des  Innungsverbandes  wird,
soweit  die  Verbandsvertretung  nicht  anders  beschließt,  unter  die  Innungen,
welche  dem  Verbande  zur  Zeit  der  Auflösung  oder  Schließung  angehört  haben,
nach  dem  Verhältnisse  der  von  ihnen  an  den  Verband  in  dem  der  Auflösung
oder  Schließung  vorangegangenen  Jahre  geleisteten  Beiträge  vertheilt.  Streitig—
keiten  hierüber  werden  von  der  im  §.  104k  bezeichneten  Stelle  endgültig  ent—
schieden.

Artikel  2.

Die  §§.  126  bis  133  (Titel  VII  Abschnitt  III)  der  Gewerbeordnung  werden
durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

III.  Lehrlingsverbältnisse.
A.  Allgemeine  Gestimmungen.
§.  126.

Die  Befugniß  zum  Halten  oder  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  steht  Personen,
welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  nicht  zu.

§.  126a.

Die  Befugniß  zum  Halten  und  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  kann  solchen
Personen  ganz  oder  auf  Zeit  entzogen  werden,  welche  sich  wiederholt  grober
Pflichtverletzungen  gegen  die  ihnen  anvertrauten  Lehrlinge  schuldig  gemacht  haben,
oder  gegen  welche  Thatsachen  vorliegen,  die  sie  in  sittlicher  Beziehung  zum  Halten
oder  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  ungeeignet  erscheinen  lassen.

Die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  kann  ferner  solchen  Personen
entzogen  werden,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zur  sachgemäßen
  Anleitung  eines  Lehrlinges  nicht  geeignet  sind.

Die  Entziehung  erfolgt  durch  Verfügung  der  unteren  Verwaltungsbehörde;
gegen  die  Verfügung  findet  der  Rekurs  statt.  Wegen  des  Verfahrens  und  der
Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich
das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen  Platz  greift.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  die  entzogene  Befugniß  nach
Ablauf  eines  Jahres  wieder  eingeräumt  werden.

§  126b.
Der  Lehrvertrag  ist  binnen  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehre  schriftlich
abzuschließen.  Derselbe  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Gewerbes  oder  des  Zweiges  der  gewerblichen
Thätigkeit,  in  welchem  die  Ausbildung  erfolgen  soll;
2.  die  Angabe  der  Dauer  der  Lehrzeit;
        <pb n="719" />
        —  697  —

3.  die  Angabe  der  gegenseitigen  Leistungen;
4.  die  gesetzlichen  und  sonstigen  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  einseitige
Auflösung  des  Vertrags  zulässig  ist.

Der  Lehrvertrag  ist  von  dem  Gewerbetreibenden  oder  seinem  Stellvertreter,
dem  Lehrling  und  dem  Vater  oder  Vormunde  des  Lehrlinges  zu  unterschreiben
und  in  einem  Exemplare  dem  Vater  oder  Vormunde  des  Lehrlinges  auszuhändigen.
Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  der  Ortspolizeibehörde  auf  Erfordern  den  Lehrvertrag
einzureichen.

Auf  Lehrlinge  in  staatlich  anerkannten  Lehrwerkstätten  finden  diese  Bestimmungen
  keine  Anwendung.

Der  Lehrvertrag  ist  kosten-  und  stempelfrei.

§.  127.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  den  Lehrling  in  den  bei  seinem  Betriebe  vorkommenden
  Arbeiten  des  Gewerbes  dem  Zwecke  der  Ausbildung  entsprechend  zu
unterweisen,  ihn  zum  Besuche  der  Fortbildungs-  oder  Fachschule  anzuhalten  und
den  Schulbesuch  zu  überwachen.  Er  muß  entweder  selbst  oder  durch  einen  geeigneten,
  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  die  Ausbildung  des  Lehrlinges
leiten,  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anhalten  und  vor
Ausschweifungen  bewahren,  er  hat  ihn  gegen  Mißhandlungen  seitens  der  Arbeitsund
  Hausgenossen  zu  schützen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dem  Lehrlinge
nicht  Arbeitsverrichtungen  zugewiesen  werden,  welche  seinen  körperlichen  Kräften
nicht  angemessen  sind.

Er  darf  dem  Lehrlinge  die  zu  seiner  Ausbildung  und  zum  Besuche  des
Gottesdienstes  an  Sonn-  und  Festtagen  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  nicht
entziehen.  Zu  häuslichen  Dienstleistungen  dürfen  Lehrlinge,  welche  im  Hause  des
Lehrherrn  weder  Kost  noch  Wohnung  erhalten,  nicht  herangezogen  werden.

§.  127a.

Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unterworfen  und  dem
Lehrherrn  sowie  demjenigen,  welcher  an  Stelle  des  Lehrherrn  die  Ausbildung  zu
leiten  hat,  zur  Folgsamkeit  und  Treue,  zu  Fleiß  und  anständigem  Betragen
verpflichtet.

Uebermäßige  und  unanständige  Züchtigungen  sowie  jede  die  Gesundheit  des
Lehrlinges  gefährdende  Behandlung  sind  verboten.

§.  127  b.

Das  Lehrverhältniß  kann,  wenn  eine  längere  Frist  nicht  vereinbart  ist,
während  der  ersten  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  einseitigen  Rücktritt
  aufgelöst  werden.  Eine  Vereinbarung,  wonach  diese  Probezeit  mehr  als
drei  Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  der  Lehrling  vor  Beendigung  der  verabredeten
  Lehrzeit  entlassen  werden,  wenn  einer  der  im  §.  123  vorgesehenen  Fälle

111
        <pb n="720" />
        —  698  —

auf  ihn  Anwendung  findet  oder  wenn  er  die  ihm  im  §.  127a  auferlegten  Pflichten
wiederholt  verletzt  oder  den  Besuch  der  Fortbildungs-  oder  Fachschule  vernachlässigt.
Von  Seiten  des  Lehrlinges  kann  das  Lehrverhältniß  nach  Ablauf  der
Probezeit  aufgelöst  werden,  wenn:
1.  einer  der  im  §.  124  unter  Ziffer  1,  3  bis  5  vorgesehenen  Fälle  vorliegt;
2.  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling  in
einer  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des  Lehrlinges
gefährdenden  Weise  vernachlässigt,  oder  das  Recht  der  väterlichen  Zucht
mißbraucht,  oder  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig  obliegenden
Verpflichtungen  unfähig  wird.
Der  Lehrvertrag  wird  durch  den  Tod  des  Lehrlinges  aufgehoben.  Durch
den  Tod  des  Lehrherrn  gilt  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben,  sofern  die  Aufhebung
binnen  vier  Wochen  geltend  gemacht  wird.

§.  127c

Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling  unter
Angabe  des  Gewerbes,  in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen  worden  ist,  über
die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten,  sowie  über  sein  Betragen  ein  Zeugniß  auszustellen,  welches  von  der
Gemeindebehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  ist.

An  Stelle  dieser  Zeugnisse  treten,  wo  Innungen  oder  andere  Vertretungen
der  Gewerbetreibenden  bestehen,  die  von  diesen  ausgestellten  Lehrbriefe.

  §. 127d.

Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dies  Gesetz  nicht  vorgesehenen  Falle
ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so  kann  letzterer  den  Anspruch  auf
Rückkehr  des  Lehrlinges  nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich
geschlossen  ist.  Die  Polizeibehörde  kann  in  diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehr—
herrn  den  Lehrling  anhalten,  so  lange  in  der  Lehre  zu  verbleiben,  als  durch
gerichtliches  Urtheil  das  Lehrverhältniß  nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist,  oder  dem
Lehrlinge  durch  einstweilige  Verfügung  eines  Gerichts  gestattet  ist,  der  Lehre  fern
zu  bleiben.  Der  Antrag  ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche  nach
dem  Austritte  des  Lehrlinges  gestellt  ist.  Im  Falle  unbegründeter  Weigerung
der  Rückkehr  hat  die  Polizeibehörde  den  Lehrling  zwangsweise  zurückführen  zu
lassen  oder  durch  Androhung  von  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  Haft  bis
zu  fünf  Tagen  zur  Rückkehr  anzuhalten.

§.  127e.

Wird  von  dem  Vater  oder  Vormunde  für  den  Lehrling  oder,  sofern  der
letztere  volljährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklärung
abgegeben,  daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder  anderen  Beruf
übergehen  werde,  so  gilt  das  Lehrverhältniß,  wenn  der  Lehrling  nicht  früher
        <pb n="721" />
        —  699  —

entlassen  wird,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  als  aufgelöst.  Den  Grund  der
Auflösung  hat  der  Lehrherr  in  dem  Arbeitsbuche  zu  vermerken.

Binnen  neun  Monaten  nach  der  Auflösung  darf  der  Lehrling  in  demselben
Gewerbe  von  einem  anderen  Arbeitgeber  ohne  Zustimmung  des  früheren  Lehr—
herrn  nicht  beschäftigt  werden.

§.  127f.

Erreicht  das  Lehrverhältniß  vor  Ablauf  der  verabredeten  Lehrzeit  sein  Ende,
so  kann  von  dem  Lehrherrn  oder  von  dem  Lehrling  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen
ist.  In  den  Fällen  des  §.  127b  Absatz  1  und  4  kann  der  Anspruch  nur  geltend
gemacht  werden,  wenn  dieses  in  dem  Lehrvertrag  unter  Festsetzung  der  Art  und
Höhe  der  Entschädigung  vereinbart  ist.

Der  Anspruch  der  Entschädigung  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier
Wochen  nach  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede
geltend  gemacht  ist.

§.  127g.

Ist  von  dem  Lehrherrn  das  Lehrverhältniß  aufgelöst  worden,  weil  der
Lehrling  die  Lehre  unbefugt  verlassen  hat,  so  ist  die  von  dem  Lehrherrn  beanspruchte
  Entschädigung,  wenn  in  dem  Lehrvertrage  nicht  ein  geringerer  Betrag
ausbedungen  ist,  auf  einen  Betrag  festzusetzen,  welcher  für  jeden  auf  den  Tag
des  Vertragsbruchs  folgenden  Tag  der  Lehrzeit,  höchstens  aber  für  sechs  Monate,
bis  auf  die  Hälfte  des  in  dem  Gewerbe  des  Lehrherrn  den  Gesellen  oder  Gehülfen
ortsüblich  gezahlten  Lohnes  sich  belaufen  darf.

Für  die  Zahlung  der  Entschädigung  sind  als  Selbstschuldner  mitverhaftet
der  Vater  des  Lehrlinges  sowie  derjenige  Arbeitgeber,  welcher  den  Lehrling  zum
Verlassen  der  Lehre  verleitet  oder  welcher  ihn  in  Arbeit  genommen  hat,  obwohl
er  wußte,  daß  der  Lehrling  zur  Fortsetzung  eines  Lehrverhältnisses  noch  verpflichtet
war.  Hat  der  Entschädigungsberechtigte  erst  nach  Auflösung  des  Lehrverhältnisses
von  der  Person  des  Arbeitgebers,  welcher  den  Lehrling  verleitet  oder  in  Arbeit
genommen  hat,  Kenntniß  erhalten,  so  erlischt  gegen  diese  der  Entschädigungsanspruch
  erst,  wenn  derselbe  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  erhaltener  Kenntniß
geltend  gemacht  ist.

§.  128.

Wenn  der  Lehrherr  eine  im  Mißverhältnisse  zu  dem  Umfang  oder  der  Art
seines  Gewerbebetriebs  stehende  Zahl  von  Lehrlingen  hält  und  dadurch  die  Ausbildung
  der  Lehrlinge  gefährdet  erscheint,  so  kann  dem  Lehrherrn  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  die  Entlassung  eines  entsprechenden  Theiles  der  Lehrlinge
auferlegt  und  die  Annahme  von  Lehrlingen  über  eine  bestimmte  Zahl  hinaus
untersagt  werden.  Die  Bestimmungen  des  §.  126a  Absatz  3  finden  hierbei
entsprechende  Anwendung.

Unbeschadet  der  vorstehenden  Bestimmung  können  durch  Beschluß  des
Bundesraths  für  einzelne  Gewerbszweige  Vorschriften  über  die  höchste  Zahl  der
        <pb n="722" />
        - 700  -

Lehrlinge  erlassen  werden,  welche  in  Betrieben  dieser  Gewerbszweige  gehalten
werden  darf.  Soweit  solche  Vorschriften  nicht  erlassen  sind,  können  sie  durch
Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  erlassen  werden.

B.  Besondere  Bestimmungen  für  Handwerker.
§.  129.

In  Handwerksbetrieben  steht  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
nur  denjenigen  Personen  zu,  welche  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
haben  und  in  dem  Gewerbe  oder  in  dem  Zweige  des  Gewerbes,  in  welchem  die
Anleitung  der  Lehrlinge  erfolgen  soll,

entweder  die  von  der  Handwerkskammer  vorgeschriebene  Lehrzeit,  oder
solange  die  Handwerkskammer  eine  Vorschrift  über  die  Dauer  der
Lehrzeit  nicht  erlassen  hat,  mindestens  eine  dreijährige  Lehrzeit
zurückgelegt  und  die  Gesellenprüfung  bestanden  haben,

oder  fünf  Jahre  hindurch  persönlich  das  Handwerk  selbständig  ausgeübt
  haben  oder  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung
thätig  gewesen  sind.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  Personen,  welche  diesen  Anforderungen
nicht  entsprechen,  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  verleihen.  Gehört
die  Person  einer  Innung  an  oder  besteht  an  ihrem  Wohnorte  für  den  Gewerbszweig,
  welchem  sie  angehört,  eine  Innung,  so  ist  die  letztere  vor  der  Entscheidung
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  hören.

Die  Unterweisung  des  Lehrlinges  in  einzelnen  technischen  Handgriffen  und
Fertigkeiten  durch  einen  Gesellen  fällt  nicht  unter  die  im  Absatz  1  vorgesehenen
Bestimmungen.

Die  Zurücklegung  der  Lehrzeit  kann  auch  in  einem  dem  Gewerbe  angehörenden
  Großbetriebe  erfolgen  und  durch  den  Besuch  einer  Lehrwerkstätte  oder
sonstigen  gewerblichen  Unterrichtsanstalt  ersetzt  werden.  Die  Landes-Zentralbehörden
  können  den  Prüfungszeugnissen  von  Lehrwerkstätten,  gewerblichen  Unterrichtsanstalten
  oder  von  Prüfungsbehörden,  welche  vom  Staate  für  einzelne  Gewerbe
  oder  zum  Nachweise  der  Befähigung  zur  Anstellung  in  staatlichen  Betrieben
eingesetzt  sind,  die  Wirkung  der  Verleihung  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Befugniß
für  bestimmte  Gewerbszweige  beilegen.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  für  einzelne  Gewerbe  Ausnahmen  von  den
Bestimmungen  im  Absatz  1  zuzulassen.

§. 129a.

Der  Unternehmer  eines  Betriebs,  in  welchem  mehrere  Gewerbe  vereinigt
find,  ist  befugt,  in  allen  zu  dem  Betriebe  vereinigten  Gewerben  Lehrlinge  anzuleiten,
  wenn  er  für  eines  dieser  Gewerbe  den  Voraussetzungen  des  §.  129  entspricht.
        <pb n="723" />
        —  701  —

Wer  für  einen  gesondert  betriebenen  Zweig  eines  Gewerbes  den  Voraussetzungen
  des  §.  129  entspricht,  ist  berechtigt,  auch  in  den  übrigen  Zweigen  dieses
Gewerbes  Lehrlinge  anzuleiten.

Wer  für  ein  Gewerbe  den  Voraussetzungen  des  §.  129  entspricht,  ist  berechtigt,
  auch  in  den  diesem  verwandten  Gewerben  Lehrlinge  anzuleiten.  Welche
Gewerbe  als  verwandte  Gewerbe  im  Sinne  dieser  Bestimmung  anzusehen  sind,
bestimmt  die  Handwerkskammer.

Das  gemäß  §.  131  Absatz  2  dem  Prüfungsausschusse  vorzulegende  Lehrzeugniß
  darf  nur  für  dasjenige  Gewerbe  ausgestellt  werden,  für  welches  der  Lehrherr
oder  sein  Vertreter  (§.  127  Absatz  1)  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  befugt  ist.

§.  129b.

Gehört  der  Lehrherr  einer  Innung  an,  so  ist  er  verpflichtet,  eine  Abschrift
des  Lehrvertrags  binnen  vierzehn  Tagen  nach  Abschluß  desselben  der  Innung
einzureichen;  er  kann  hierzu  durch  die  Ortspolizeibehörde  angehalten  werden.

Die  Innungen  können  bestimmen,  daß  der  Abschluß  des  Lehrvertrags  vor
der  Innung  erfolgen  soll.  In  diesem  Falle  ist  dem  Lehrherrn  und  dem  Vater
oder  Vormunde  des  Lehrlinges  eine  Abschrift  des  Lehrvertrags  auszuhändigen.

§.  130.

Soweit  durch  den  Bundesrath  oder  die  Landes-Zentralbehörde  auf  Grund
des  §.  128  Absatz  2  Vorschriften  über  die  zulässige  Zahl  von  Lehrlingen  nicht
erlassen  sind,  ist  die  Handwerkskammer  und  die  Innung  zum  Erlasse  solcher  Vorschriften
  befugt.

§.  130a.

Die  Lehrzeit  soll  in  der  Regel  drei  Jahre  dauern,  sie  darf  den  Zeitraum
von  vier  Jahren  nicht  übersteigen.

Von  der  Handwerkskammer  kann  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  die  Dauer  der  Lehrzeit  für  die  einzelnen  Gewerbe  oder  Gewerbszweige
  nach  Anhörung  der  betheiligten  Innungen  und  der  im  §.  103a  Absatz  3
Ziffer  2  bezeichneten  Vereinigungen  festgesetzt  werden.

Die  Handwerkskammer  ist  befugt,  Lehrlinge  in  Einzelfällen  von  der  Innehaltung
  der  festgesetzten  Lehrzeit  zu  entbinden.

 §. 131.

Den  Lehrlingen  ist  Gelegenheit  zu  geben,  sich  nach  Ablauf  der  Lehrzeit
der  Gesellenprüfung  (§.  129  Absatz  1)  zu  unterziehen.

Die  Abnahme  der  Prüfung  erfolgt  durch  Prüfungsausschüsse.  Bei  jeder
Zwangsinnung  wird  ein  Prüfungsausschuß  gebildet,  bei  anderen  Innungen  nur
dann,  wenn  ihnen  die  Ermächtigung  zur  Abnahme  der  Prüfungen  von  der
Handwerkskammer  ertheilt  ift.  Soweit  für  die  Abnahme  der  Prüfungen  für  die
einzelnen  Gewerbe  nicht  durch  Prüfungsausschüsse  der  Innungen  und  die  im
        <pb n="724" />
        —  702  —

§.  129  Absatz  4  bezeichneten  Lehrwerkstätten,  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  und
Prüfungsbehörden  gesorgt  ist,  hat  die  Handwerkskammer  die  erforderlichen
Prüfungsausschüsse  zu  errichten.

§. 131a.

Die  Prüfungsausschüsse  bestehen  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens
zwei  Beisitzern.

Der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  wird  von  der  Handwerkskammer
bestellt.  Von  den  Beisitzern  wird  bei  dem  Prüfungsausschuß  einer  Innung  die
Hälfte  durch  diese,  die  andere  Hälfte  aus  der  Zahl  der  Gesellen,  welche  eine
Gesellenprüfung  bestanden  haben,  durch  den  Gesellenausschuß  bestellt.  Bei  den
von  der  Handwerkskammer  errichteten  Prüfungsausschüssen  werden  auch  die
Beisitzer  von  der  Handwerkskammer  bestellt;  die  Hälfte  der  Beisitzer  muß  aus
Gesellen  bestehen.

Die  Bestellung  der  Mitglieder  der  Prüfungsausschüsse  erfolgt  in  der  Regel
auf  drei  Jahre.

Während  der  ersten  sechs  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
können  auch  Gesellen  (Gehülfen),  welche  die  Gesellenprüfung  nicht  abgelegt  haben,
gewählt  werden,  wenn  sie  eine  Lehrzeit  von  mindestens  zwei  Jahren  zurückgelegt
  haben.

§.  131  b.

Die  Prüfung  hat  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  der  Lehrling  die  in
seinem  Gewerbe  gebräuchlichen  Handgriffe  und  Fertigkeiten  mit  genügender  Sicherheit
  ausübt  und  sowohl  über  den  Werth,  die  Beschaffung,  Aufbewahrung  und
Behandlung  der  zu  verarbeitenden  Rohmaterialien,  als  auch  über  die  Kennzeichen
ihrer  guten  oder  schlechten  Beschaffenheit  unterrichtet  ist.

Im  Uebrigen  werden  das  Verfahren  vor  dem  Prüfungsausschusse,  der
Gang  der  Prüfung  und  die  Höhe  der  Prüfungsgebühren  durch  eine  Prüfungsordnung
  geregelt,  welche  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Einvernehmen
mit  der  Handwerkskammer  erlassen  wird.  Kommt  ein  Einvernehmen  nicht  zu
Stande,  so  entscheidet  die  Landes-Zentralbehörde.

Durch  die  Prüfungsordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Prüfung
auch  in  der  Buch-  und  Rechnungsführung  zu  erfolgen  hat.  In  diesem  Falle
ist  der  Prüfungsausschuß  befugt,  einen  besonderen  Sachverständigen  zuzuziehen,
welcher  an  der  Prüfung  mit  vollem  Stimmrechte  Theil  nimmt.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Kosten  der  Prüfung  werden,  sofern  diese  von  dem  Prüfungsausschuß
einer  Innung  abgehalten  wird,  von  letzterer,  im  Uebrigen  von  der  Handwerkskammer
  getragen.  Diesen  fließen  die  Prüfungsgebühren  zu.

§.  131c.

Die  Innung  und  der  Lehrherr  sollen  den  Lehrling  anhalten,  sich  nach
Ablauf  der  Lehrzeit  der  Gesellenprüfung  (§.  129  Absatz  1)  zu  unterziehen.
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        —  703  —

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  hat  der  Lehrling  an  den  Prüfungsausschuß
  zu  richten.  Dem  Gesuche  sind  das  Lehrzeugniß  (§.  127c)  und,  sofern
der  Prüfling  während  der  Lehrzeit  zum  Besuch  einer  Fortbildungs-  oder  Fachschule
  verpflichtet  war,  die  Zeugnisse  über  den  Schulbesuch  beizufügen.

Der  Prüfungsausschuß  hat  das  Ergebniß  der  Prüfung  auf  dem  Lehrzeugniß
  oder  Lehrbriefe  zu  beurkunden.  Wird  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so
hat  der  Prüfungsausschuß  den  Zeitraum  zu  bestimmen,  vor  dessen  Ablaufe  die
Prüfung  nicht  wiederholt  werden  darf.

Die  Prüfungszeugnisse  sind  kosten-  und  stempelfrei.

§.  132.
Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  Beschlüsse  des  Prüfungsausschusses  mit
aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.  Ueber  die  Beanstandung  entscheidet  die
Handwerkskammer  (§.  103e  Ziffer  6).

§.  132  a.

Die  Landes-Zentralbehörden  sind  befugt,  die  Bestellung  der  Prüfungsausschüsse,
  das  Verfahren  bei  der  Prüfung,  die  Gegenstände  der  Prüfung  sowie
die  Prüfungsgebühren  abweichend  von  den  Vorschriften  der  §§.  131  bis  132  zu
regeln,  dabei  darf  jedoch  hinsichtlich  der  bei  der  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen
  nicht  unter  das  im  §.  131  b  Absatz  1  bestimmte  Maß  herabgegangen
werden.

 

IIIa.  Meistertitel.

§.  133.

Den  Meistertitel  in  Verbindung  mit  der  Bezeichnung  eines  Handwerkes
dürfen  nur  Handwerker  führen,  wenn  sie  in  ihrem  Gewerbe  die  Befugniß  zur
Anleitung  von  Lehrlingen  erworben  (§.  129)  und  die  Meisterprüfung  bestanden
haben.  Zu  letzterer  sind  sie  in  der  Regel  nur  zuzulassen,  wenn  sie  mindestens
drei  Jahre  als  Geselle  (Gehülfe)  in  ihrem  Gewerbe  thätig  gewesen  sind.  Die
Abnahme  der  Prüfung  erfolgt  durch  Prüfungskommissionen,  welche  aus  einem
Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern  bestehen.

Die  Errichtung  der  Prüfungskommissionen  erfolgt  nach  Anhörung  der
Handwerkskammer  durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  welche
auch  die  Mitglieder  ernennt;  die  Ernennung  erfolgt  auf  drei  Jahre.

Die  Prüfung  hat  den  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbständigen  Ausführung
  und  Kostenberechnung  der  gewöhnlichen  Arbeiten  des  Gewerbes  sowie
der  zu  dem  selbständigen  Betriebe  desselben  sonst  nothwendigen  Kenntnisse,  insbesondere
  auch  der  Buch-  und  Rechnungsführung,  zu  erbringen.

Das  Verfahren  vor  der  Prüfungskommission,  der  Gang  der  Prüfung
und  die  Höhe  der  Prüfungsgebühren  werden  durch  eine  von  der  Handwerkskammer
  mit  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde  zu  erlassende  Prüfungsordnung
  geregelt.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  112
        <pb n="726" />
        —  704  —

Die  Kosten  der  Prüfungskommissionen  fallen  der  Handwerkskammer  zur
Last,  welcher  die  Prüfungsgebühren  zufließen.

Die  Prüfungszeugnisse  sind  kosten-  und  stempelfrei.

Der  Meisterprüfung  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  können
von  der  Landes-Zentralbehörde  die  von  ihr  angeordneten  Prüfungen  bei  Anstalten
und  Einrichtungen  der  im  §.  129  Absatz  4  bezeichneten  Art  gleichgestellt  werden,
sofern  bei  denselben  mindestens  die  gleichen  Anforderungen  gestellt  werden  wie  bei
den  im  Absatz  1  vorgesehenen  Prüfungen.

Artikel  3.
1.  Der  bisherige  Abschnitt  IIIa  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung  erhält
die  Bezeichnung  IIIb.
2.  Der  §.  134  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung:
Auf  Fabrikarbeiter  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  121  bis  125
oder,  wenn  die  Fabrikarbeiter  als  Lehrlinge  anzusehen  sind,  die  Bestimmungen
  der  §§.  126  bis  128  Anwendung.
3.  Hinter  §.  144  der  Gewerbeordnung  wird  folgender  §.  144  a  eingeschoben:
Personen,  welche  den  Bestimmungen  der  §§.  126,  126  a  und  129
entgegen  Lehrlinge  halten,  anleiten  oder  anleiten  lassen,  können  von
der  Ortspolizeibehörde  durch  Zwangsstrafen  zur  Entlassung  der  Lehrlinge
  angehalten  werden.
In  gleicher  Weise  kann  die  Entlassung  derjenigen  Lehrlinge,
welche  den  auf  Grund  der  §§.  81  a  Ziffer  3,  128  Absatz  2  und  130
erlassenen  Vorschriften  entgegen  angenommen  sind,  verfügt  werden.

Artikel  4.
1.  Im  §.  148  der  Gewerbeordnung  werden  folgende  Ziffern  9a,  b  und  c
eingeschoben:
9a.  wer  den  §§.  126  und  126a  zuwider  Lehrlinge  hält,  anleitet  oder
anleiten  läßt,
9b.  wer  dem  §.  129  oder  den  auf  Grund  der  §§.  128  und  130  erlassenen
Vorschriften  zuwider  Lehrlinge  hält,  anleitet  oder  anleiten  läßt,
c.  wer  unbefugt  den  Meistertitel  führt.
2.  Die  Ziffer  10  des  §.  148  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung:
wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  §.  127e  Absatz  2  zuwider  einen
Lehrling  beschäftigt.
3.  Absatz  1  Ziffer  8  und  Absatz  2  des  §.  149  der  Gewerbeordnung  werden
aufgehoben.
4.  Im  §.  150  der  Gewerbeordnung  wird  folgende  Ziffer  4a  eingeschoben:
der  Lehrherr,  welcher  den  Lehrvertrag  nicht  ordnungsmäßig  abschließt
(§§.  103c  Absatz  1  Ziffer  1  und  126b).
        <pb n="727" />
        —  705  —

Artikel  5.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Bestimmungen  der  bisherigen  Titel  VI
und  VII  der  Gewerbeordnung  Bezug  genommen  wird,  treten  die  entsprechenden
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  im  §.  126b
Absatz  2  Satz  1  des  Artikels  2  die  Worte  „Vater  oder  Vormunde"““  durch  die
Worte  „gesetzlichen  Stellvertreter“  ersetzt.

Uebergangsbestimmungen.

Artikel  6.

1.  Auf  bestehende  Innungen  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  Anwendung;
  sie  haben  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  der  in  den
§§.  81  bis  99  des  Artikels  1  vorgesehenen  Bestimmungen  ihre  Verfassung  diesen
Vorschriften  entsprechend  umzugestalten.  Wird  die  Umgestaltung  nicht  bewirkt,
so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderliche  Abänderung  anzuordnen
und,  falls  dieser  Anordnung  nicht  Folge  gegeben  wird,  entweder  die  Aenderung
mit  rechtsverbindlicher  Kraft  zu  verfügen  oder  die  Innung  zu  schließen.

2.  Die  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auf  Grund  der  bisherigen
§§.  100e  und  100f  der  Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmungen  werden  mit
dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  der  §§.  81  bis  99  des
Artikels  1  aufgehoben.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  der  Antrag  auf  Erlaß  der  im  §.  100  Absatz  1
des  Artikels  1  bezeichneten  Anordnung  von  einer  Innung  gestellt,  für  welche
Bestimmungen  auf  Grund  der  bisherigen  §§.  100e  oder  100f  ergangen  sind,
so  kann  demselben  stattgegeben  werden,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  des  §.  100
Absatz  1  Ziffer  1  und  2  zutreffen.

3.  Die  Innungs-Krankenkassen  haben  ihre  Statuten  gemäß  den  Vorschriften
  des  §.  90  dieses  Gesetzes  zu  ändern.  Falls  dies  binnen  einer  von  der
Aufsichtsbehörde  zu  bestimmenden  Frist  nicht  geschieht,  so  können  sie,  soweit  nicht
die  Bestimmungen  des  §.  100l  Anwendung  finden,  geschlossen  werden.

4.  Tritt  an  Stelle  einer  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  einem  Innungsausschuß
  oder  Innungsverband  angehörigen  Innung  eine  Zwangsinnung,  so
wird  sie  bis  zur  anderweiten  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  mit  allen
Rechten  und  Verbindlichkeiten  Mitglied  des  Innungsausschusses  oder  Innungsverbandes.


Artikel  7.
Gewerbetreibende,  welche  bei  Erlaß  des  Gesetzes  Lehrlinge  halten,  sind  berechtigt,
  diese  Lehrlinge  auszulehren.
Auf  Personen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  das  siebzehnte
  Lebensjahr  vollendet  haben,  findet  §.  129  Absatz  1  des  Artikels  2  mit  der
        <pb n="728" />
        —  706  —

Maßgabe  Anwendung,  daß  denselben  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
auch  dann  zusteht,  wenn  sie  nur  eine  zweijährige  Lehrzeit  zurückgelegt  haben.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  Personen,  welche  den  Voraussetzungen
  des  Absatzes  2  nicht  entsprechen,  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
  zu  verleihen.

Die  Landes-Zentralbehörde  kann  für  einzelne  Gewerbe  oder  Zweige  eines

Gewerbes  bestimmen,  daß  den  im  Absatze  2  bezeichneten  Personen  die  Befugniß
zur  Anleitung  von  Lehrlingen  auch  dann  zusteht,  wenn  sie  eine  kürzere  als  zweijährige
  Lehrzeit  zurückgelegt  haben.

Artikel  8.

Wer  beim  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  persönlich  ein  Handwerk
selbständig  ausübt,  ist  befugt,  den  Meistertitel  (Artikel  2  §.  133)  zu  führen,
wenn  er  in  diesem  Gewerbe  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzt.

Artikel  9.
Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  sich  um  die  zu  seiner  Durchführung  erforderlichen
  Maßnahmen  handelt,  sofort  in  Kraft.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  im  Uebrigen  ganz  oder  theilweise
in  Kraft  tritt,  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  26.  Juli  1897.

(L.  S)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichkamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="729" />
        —  707  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 38.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Schilddrüsenpräparaten.  S.  707.  —  Staatsvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien,  betreffend  die  Aachen-Mastrichter  Eisenbahn.  S.  708.—
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Dänemarks  zum  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  und  die  Ergänzung  der  zugehörigen  Liste.  S.  723.

 

 

 

 

 

(Nr.  2413.)  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Schilddrüsenpräparaten.  Vom
19.  August  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  6  Absatz  2
der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177),  was  folgt:

Zu  denjenigen  Drogen  und  chemischen  Präparaten,  welche  nach  §.  2  der
Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  vom  27.  Januar  1890
(Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  und  dem  zugehörigen  Verzeichnisse  B  nur  in  Apotheken
feilgehalten  oder  verkauft  werden  dürfen,  treten  hinzu:

Thyreoideae  praeparata.  Schilddrüsenpräparate.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  19.  August  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-Gesetzbl.  1897.  113

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1897.
        <pb n="730" />
        - 708 -(Nr.

  2414.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien,  betreffend  die  Aachen-Mastrichter

  Eisenbahn.
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,

König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  in  Erwägung,
daß  die  Königlich  Belgische  Regierung
beabsichtigt,  die  von  der  Verwaltung  der
Eisenbahnen  des  Grand  Central  Belge
zu  Brüssel  betriebenen  Eisenbahnen  zu
erwerben,  sind  für  den  Fall  der  Ausführung
  dieser  Absicht  übereingekommen,
einen  Vertrag  zur  Regelung  der  Rechte
Preußens  und  Belgiens  an  dem  auf
preußischem  Gebiete  belegenen  Theile  der
von  der  vorgenannten  Verwaltung  betriebenen
  Aachen-Mastrichter  Eisenbahn
abzuschließen,  und  haben  zu  diesem
Zwecke  zu  Allerhöchstihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rath,  Direktor  im  Auswärtigen
  Amte  Herrn  Paul
Reichardt,

Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath
  Herrn  Franz  von
Aichberger,

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath
  Herrn  Friederich
Lehmann,

Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath
  Herrn  Dr.  Max
Kieschke,

und
Seine  Majestät  der  König  der

Belgier:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten

Vom  15.  April  1897.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Alemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
allemand,  et  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges  prenant  en  considération  due
le  Gouvernement  royal  belge  a  TPintention
  d’acquérir  les  chemins  de
t#er  exploités  par  Tadministration  des
chemins  de  fer  du  Grand  Central
Belge  à  Bruxelles,  ont  résolu  de
commun  accord  pour  le  cas  ou  cette
intention  viendrait  à  se  réaliser,  de
conclure  une  convention  pour  régler
les  droits  de  la  Prusse  et  de  la  Belgique
  sur  la  section  de  la  ligne
IAix  la  Chapelle  à  Maestricht  ex-Ploitce
  par  Tadministration  précitée
Situke  sur  le  territoire  prussien  et
ont  dans  ce  but  nommé  pour  leurs
plenipotentiaires:

Sa  Majestél’Empereur  d’Allemagne,

  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Paul  Reichardt,
Son  Conseiller  Intime  Actuel,
Directeur  au  Département  des
Affaires  Etrangeres,

Monsieur  Franz  von  Aichberger,
  Son  Conseiller  Intime
  de  Légation,

Monsieur  Friederich  Lehmann,
  Seon  Conseiller  Intime
  Supérieur  des  Finances,

Monsieur  le  Dr.  Max  Kieschke,
Son  Conseiller  Intime  de  Régence;


Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Monsieur  Jules  Baron  Greindl,
Son  Envoyéè  Extraordinaire
        <pb n="731" />
        - 709 -Minister
  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Herrn  Jules
Baron  Greindl,
Allerhöchstihren  Administrator  bei
der  Verwaltung  der  Staatsbahnen
  Herrn  Arthur  Dubois,

Allerhöchstihren  Chefingenieur  und
Verwaltungsdirektor  bei  der
Verwaltung  der  Staatsbahnen
Herrn  Eugene  Hubert,

die,  nach  gegenseitiger  Auswechselung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Preußische  Regierung  genehmigt,
daß  die  zu  Aachen  und  zu  Mastricht  domizilirte
  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  und  die  Verwaltung  der
Eisenbahnen  des  Grand  Central  Belge
zu  Brüssel  das  Eigenthum  und  alle  ihre
sonstigen  Rechte  an  der  Eisenbahnstrecke
vom  Bahnhof  Aachen  Marschierthor
einschließlich,  über  Richterich  bis  zur
preußisch-  niederländischen  Grenze  an
den  Belgischen  Staat  übertragen.  Diese
Uebertragung  erfolgt  nach  Maßgabe
des  in  beglaubigter  Abschrift  anliegenden,
zwischen  der  Belgischen  Regierung  einerseits
  und  Herrn  Montefiore  Levi,  Präsident
  des  Verwaltungsraths  der  Antwerpen
  -  Rotterdamer  Eisenbahngesellschaft,
  Herrn  Eduard  Despret,  Präsident,
und  Herrn  Joseph  Devolder,  Mitglied
des  Verwaltungsraths  der  Belgischen
Ost-Eisenbahngesellschaft  andererseits
unter  dem  10.  Februar  1897  abgeschlossenen
  Vertrags.  Sie  umfaßt  mit
Ausnahme  der  im  Artikel  2  des  gegen-



ct  Ministre  Plénipotentiaire
Dres  Sa  Majeste  Empereur
d’Allemagne,  Roi  de  Prusse,

Monsieur  Arthur  Dubois,  Son
Administrateur  à  Tadmini--stration
  des  chemins  de  fer
de  I’Etat,

Monsieur  Eugene  llubert,  Son
Ingénieur  en  Chef,  Directeur
FTadministration  à  Tadmini--stration
  des  chemins  de  fer
de  I'Etat,

lesquels,  après  avoir  échangé  leurs
Pleins  pouvoirs  trouvés  en  bonne
ct  due  forme,  sont  convenus  des
articles  Sulvants:

Article  1.

Le  Gouvernement  Prussien  donne
son  approbation  à  ce  due  la  société
du  chemin  de  fer  d’Aix-la-Chapelle
à  Maestricht  ayant  son  siège  à  Aix-Ia-Chapelle
  et  à  Maestricht  et  Tadministration
  des  chemins  de  fer  du
Grand  Central  Belge  à  Bruxelles
cèdent  la  propriété  ainsi  due  tous
leurs  droits  sur  la  section  de  chemin
  de  fer  partant  de  la  station
d’Aix  la  Chapelle  Marschierthor  inclusivement,
  par  Richterich  Jusqu'’a
la  frontière  prussienne-  néerlandaise.
Cette  cession  Fopère  conformément
au  contrat  ci-Joint  en  copie  certifice
  conforme,  conclu  le  10  Fevrier
1897  entre  le  Gouwvernement  belge
Tune  part  et  Monsieur  Montefiore
Levi,  President  du  conseil  d’admi--nistration
  de  la  Société  anonyme
des  chemins  de  ter  d'Anvers  à

Rotterdam,  Monsieur  Edouard  Des-Pret,

  President  et  Monsieur  Joseph
Devolder,  Administrateur  de  la  So-113“
        <pb n="732" />
        wärtigen  Vertrags  bezeichneten  Rechte
insbesondere  diejenigen,  welche  den  vorgenannten
  Gesellschaften  aus  der  von
der  Preußischen  Regierung  an  die  Aachen-Mastrichter
  Eisenbahngesellschaft  unter
dem  30.  Januar  1846  ertheilten  Konzessions-
  und  Bestätigungs-Urkunde,
sowie  aus  den  zwischen  ihnen  selbst  und
den  von  ihnen  mit  der  Verwaltung  der
preußischen  Staatsbahnen  oder  deren
Rechtsvorgängern  geschlossenen  Verträgen
zustehen.

Artikel  2.

Von  dieser  Veräußerung  durch  die
Gesellschaften  und  von  dem  Erwerbe
durch  den  Belgischen  Staat  sind  ausgeschlossen
  und  bleiben  der  Aachen-Mastrichter
  Eisenbahngesellschaft  vorbehalten
  folgende  Rechte:

1.  Das  ihr  durch  den  Vertrag  vom
26.  November  »
3.Dezember  1874 eingeräumte Recht
zur  unentgeltlichen  Benutzung  des
zu  Aachen,  Burtscheiderstraße  8,  belegenen
  Hauses.  Dieses  Recht  soll
ihr  nicht  nur  bis  zum  Erlöschen
des  unter  dem  25.  März  1872  geschlossenen
  Vertrags,  betreffend  die
Regelung  der  Bedingungen  für  den
gemeinsamen  Gebrauch  und  Betrieb
der  Stationen  Aachen  T.  und
Aachen  M.  sowie  der  zwischen
Aachen  M.  und  Richterich  liegenden
Bahnstrecke,  sondern  bis  zum  Ablaufe
  des  Jahres  1943  oder  bis  zur
Auflösung  der  Gesellschaft,  falls

- 710 -cictée

  anonyme  des  chemins  de  fer
de  IEst  belge  d’antre  part.  Elle
comprend  à  Texception  des  droits
mentionnés  dans  Farticle  2  de  la
Drésente  convention,  tous  ceux  qui
ont  é6té  conférées  aux  compagnies
Drécitées  en  vertu  de  Pacte  de  concession
  et  de  ratification  octroyé  Par
le  Gouvernement  prussien  à  la  sociéctco
  du  chemin  de  fer  d-Aix  la
Chapelle  à  Maecstricht  à  la  date  du
30  Janvier  1846,  ainsi  du’en  exécution
  des  contrats  conclus  entre  elles
et  de  ceux  qdw’elles  ont  conclus  avec
T’administration  des  chemins  de  fer
de  IEtat  prussien  ou  de  ses  prcdécesseurs.


Article  2.

Dans  cette  aliénation  par  les  comagnies
  et  dans  Tachat  par  I’Etat
belge,  ne  sont  pas  compris  et  restent
réservés  à  la  scciécte  du  chemin  de
lr  dAix  la  Chapelle  à  Maestricht,
les  droits  suivants:

1°  Le  droit  de  jouissance,  à  titre
graduit,  de  la  maison  sise  Burtscheiderstrasse
  8,  à  Aix  la  Chapelle,
  lequel  droit  lui  a  été
confcré  par  le  comrat  du
uvr  N
oere.  1874.  Ce  droit  lui
3  Decembre
sera  maintenu,  uniquement  pour
son  propre  usage,  non  seulement
  jusqua  Texpiration  du
contrat  conclu  le  25  Mars  1872
concernant  le  reglement  des
conditions  pour  Futilisation  et
Texploitation  en  commmn  des
stations  d'-Aix  la  Chapelle  T.  et
dG'’AiN  la  Chapelle  M.  ainsi  due
de  la  section  située  entre  Aix
        <pb n="733" />
        diese  früher  stattfindet,  jedoch  nur
für  eigene  Zwecke  zustehen.

2.  Die  Rechte,  welche  ihr  an  der
Strecke  vom  Bahnhof  Aachen
Rheinisch  ausschließlich,  bis  Richterich
  in  der  Richtung  auf  Kohlscheidt
  und  Kämpchen  gegen  den
Preußischen  Staat  gemäß  den  Verträgen
  vom  21.  März  1846,
28.  Januar  1859,  27./31.  Juli
1867  zustehen.

Artikel  3.

Die  Belgische  Regierung  überträgt
die  Eisenbahnstrecke  Aachen  M.  einschließlich,
  über  Richterich  bis  zur  preußischniederländischen
  Grenze  schulden-  und
lastenfrei,  mit  allen  an  derselben  gemäß
Artikel  1  des  gegenwärtigen  Vertrags
erworbenen  Rechten  jeder  Art,  mit  allem
Zubehör  und  mit  den  vorhandenen
Materialien,  Werkzeugen  und  Inventarien,
  also  wie  sie  steht  und  liegt,  jedoch
  ohne  rollendes  Material,  an  den
Preußischen  Staat  zu  vollem  und  unbeschränktem
  Eigenthume.

Diese  Uebertragung  findet  statt  sogleich,
  nachdem  die  Verwaltung  des
Grand  Central  Belge  beziehungsweise
der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  die  Strecke  dem  Belgischen  Staate
übereignet  haben  wird.  Die  Preußische
Regierung  erklärt  hiergegen  und  gegen
Leistung  der  in  den  Artikeln  4  und  5
vereinbarten  Zahlungen  den  Belgischen
Staat  aller  Verpflichtungen  für  los  und
ledig,  welche  ihm  beziehungsweise  seinen

- 711 -



la  Chapelle  M.  et  Richterich,
mais  encore  jusqu’a  la  fin  de
Tannée  1943  ou  jusqu’aà  la  dissolution
  de  la  sccicté  si  elle  survient
  auparavant.

2°  Les  droits  dw’elle  possède  sur
la  section  de  la  gare  d'Aix  la
Chapelle  Rheinisch  exclusivement,
  jusqu'a  Richterich  dans
la  direction  de  Kohlscheidt  et
Kämpchen  vis-à-vis  de  l'Etat
prussien,  en  vertu  des  contrats
du  21  Mars  1846,  du  28  Janvier
  1859  et  du  27/31  Juillet
1867.

Article  3.

Le  Gouvernement  belge  cède  à
IEtat  prussien  en  propriété  pleine
et  entière,  exempte  de  dettes  et  de
charges,  la  section  de  ligne  d’Aix
la  Chapelle  M.  (cette  gare  comprise)
Dar  Richterich  jusqu'a  la  frontière
Prussienne-  néerlandaise,  ainsi  que
les  droits  de  toute  espece  acquis  à
cette  ligne  par  application  de  Tarticke
  1  de  la  présente  convention
avec  toutes  les  dépendances  et  avec
les  matériaux  Toutillage  et  le  mobilier
  existants,  donc  en  bloc,  sauf
le  matériel  voulant.

Cette  cession  aura  lieu  aussitot
due  la  ligne  aura  été  remise  à  I’Etat
belge  par  Padministration  du  Grand
Central  Belge  et  la  Socicté  duchemin
de  fer  d’Aix  la  Chapelle  à  Maestricht;
Par  contre  le  Gonvernement  prussien
déeclare  libérer  I’Etat  belge,  contre
aiement  des  Sommes  conwenues  dans
IDes  articles  4  et  5,  de  toutes  les
obligations  qui  lui  incombent,  à  lui
et  à  ses  prédecesseurs,  en  vertu  des
        <pb n="734" />
        Rechtsvorgängern  gemäß  den  im  Artikel 1
bezeichneten  Urkunden  obliegen  oder  in
Zukunft  erwachsen  können.

Artikel  4.

Die  Belgische  Regierung  erstattet  an
dem  Tage,  an  welchem  sie  ihre  Rechte
an  der  Bahnstrecke  Aachen  M.-Richterich
  —  Preußisch  -Niederländische  Grenze
auf  den  Preußischen  Staat  überträgt,
an  die  Preußische  Regierung  diejenigen
  240  000  (Zweihundertvierzigtausend)
Francs,  welche  die  Verwaltung  der
Eisenbahnen  des  Grand  Central  Belge
auf  Grund  des  Artikels  4  des  zwischen
ihr  und  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  unter  dem  25.  März  1872
abgeschlossenen  Vertrags  der  Preußischen
  Regierung  als  Rechtsnachfolgerin
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  schuldet  und  bis  zum  Tage  der
Erstattung  mit  5  Prozent  jährlich  verzinst.


Artikel  5.

Die  Belgische  Regierung  zahlt  ferner
an  die  Preußische  Regierung  an  dem
im  Artikel  4  vereinbarten  Tage  die
Summe  von  2 000 000  (Zwei  Millionen)
  Mark  deutscher  Reichswährung  als
einmalige  Abfindung  und  Entschädigung
für  alle  Mehrausgaben  jeder  Art,  welche
der  preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
  aus  der  Uebernahme  der  Bahnstrecke
  Aachen  M.—Richterich  —Preußisch-Niederländische
  Grenze  erwachsen  werden.

Artikel  6.

Die  Preußische  Regierung  übernimmt
vorbehaltlich  der  Verständigung  mit  dem
Eigenthümer  des  auf  niederländischem
Gebiete  belegenen  Theiles  der  Eisenbahn

- 712 -



actes  cités  dans  Tarticle  1  ou  qui
Dourraient  naitre  à  Tavenir.

Artiele  4.

A  la  date  on  le  Gouvernement
belge  cédera  à  IEtat  prussien  ses
droits  à  la  section  de  ligne  d’Aix
TLa  Chapelle  M.—Richterich—frontièere

Drussienne-néerlandaise,  il  paiera  au

Gouvernement  prussien  les  240  000
(deux  cent  duarante  mille)  francs  dont
Tadministration  des  chemins  de  ter
du  Grand  Central  Belge  est  redevable
au  Gouvernement  prussien  comme
successeur  dela  compagnie  duchemin
de  fer  de  Berg-Marche,  en  vertu
de  Uarticle  4  du  contrat  conclu  le
25  Mars  1872  entre  la  dite  compagnie
et  la  compagnie  du  chemin  de  fer
de  Berg-Marche;  jusquau  jour  du
Versement,  cette  somme  rapporte  un
interét  de  5  pour  cent  Tan.

Article  5.

Le  Gouvernement  belge  paiera  en
„dutre  au  Gouvernement  prussien  à  la
date  convenue  dans  Tarticle  4,  la
somme  de  2000  000  (deux  millions)
mark  en  monnaie  de  I’Empire  allemand,
  en  une  fois  et  à  titre  indemnité
  duchef  de  toutes  les  dépenses
en  plus  qui  pourront  résulter  pour
Tadministration  des  chemins  de  fer
de  IEtat  prussien,  de  la  reprise  de
la  section  de  ligne  d’Aix  la  Chapelle
M.-Richterich—  frontière  prussiennenéerlandaise.


Article  6.

Le  Gouwernement  prussien  assume
Sous  réserve  de  Tentente  avec  le  propriétaire
  de  la  section  de  la  ligne
d-Aix  la  Chapelle  à  Maestricht  situce
        <pb n="735" />
        von  Aachen  nach  Mastricht  die  Verpflichtung,
  die  nach  Artikel  3  in  das
Eigenthum  des  Preußischen  Staates  übergehende
  Eisenbahnstrecke  in  der  Weise
entweder  selbst  zu  betreiben  oder  durch
einen  geeigneten  Unternehmer  betreiben
zu  lassen,  daß  ein  durchgehender  Verkehr
  auf  der  Linie  Aachen—Mastricht
bestehen  bleibt;  andererseits  verpflichtet
sich  unter  dem  gleichen  Vorbehalte  die
Belgische  Regierung,  einen  solchen  Verkehr
  ihres  Eisenbahnnetzes  mit  den  veräußerten
  Eisenbahnstrecken  aufrecht  zu
erhalten.  Insbesondere  sichern  beide  Regierungen
  sich  gegenseitig  zu,  daß  in
Folge  der  im  Artikel  3  vereinbarten  Veräußerung
  die  zollamtliche  Abfertigung
von  Reisenden,  Gepäck-  und  Waaren
an  den  beiderseitigen  Grenzen  keiner
Erschwerung  unterworfen  werden  wird.

Artikel  7.

Die  Belgische  Regierung  wird  die
Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
und  die  Verwaltung  der  Eisenbahnen
des  Grand  Central  Belge  verpflichten,
rechtzeitig  je  einen  Bevollmächtigten  und
einen  Stellvertreter  desselben  in  gehöriger
Form  zu  ernennen,  um  die  behufs  der
Uebereignung  der  Strecke  Aachen  M.—
Richterich  —  Preußisch-Niederländische
Grenze  erforderlichen  Erklärungen  vor
den  zuständigen  Behörden  abzugeben.

Artikel  8.

Die  von  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen
  des  Grand  Central  Belge  auf  der
Eisenbahnstrecke  Aachen  M.—  Preußisch-Niederländische
  Grenze  angestellten  und
beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter,
welche  nicht  deutsche  Reichsangehörige

- 713 -sur

  le  territoire  hollandais  Tobligation
  d’xploiter  lui-méme  ou  de
faire  exploiter  par  un  entrepreneur
convenable,  la  section  cédée  en  vertu
de  Tarticke  3  à  TEtat  prussien,  de
telle  sorte  qw’un  tratfic  direct  reste
maintenu  sur  la  ligne  dAix  la  Chapelle
  à  Maestricht;  le  Gouvernement
belge  prend  d’autre  part,  sous  la
méme  réserve,  Tengagement  de  maintenir
  un  trafic  semblable  entre  son
réseau  de  chemins  de  ter  et  les
scctions  de  ligne  vendues.  Les  deux
Gouvernements  Se  garantissent,  en
Particulier,  réciproquement  que  par
suite  de  la  vente  convenue  à  Tarticle
  3,  la  visite  douanière  des  voyageurs,
  bagages  et  marchandises  ne
sera  Ppas  soumise  à  une  aggravation
de  formalités  à  leurs  frontières  re-Spectiwes.


Article  7.

Le  Couwernement  belge  obligera
la  Sociéctée  du  chemin  de  ter  d’-Aixla-Chapelle
  à  Maestricht,  et  Tadministration
  des  chemins  de  fer  du
Grand  Central  Belge  à  nommer  chacune
  en  due  forme  et  en  temps  utile,
un  fondé  de  pouvoirs  et  un  supplexant
de  ce  fondé  de  pouvoirs,  pour  faire
devant  les  autorités  compétentes  les
déclarations  nécessaires  en  vue  de  la
reprise  de  la  section  de  ligne  d’-Aix
la  Chapelle  M.—Richterich  frontiere
Drussienne-éerlandaise.

Article  8.

Les  employés  et  ouvriers,  nommeés
et  occupés  par  Padministration  des
chemins  de  fer  du  Grand  Central
Belge  sur  la  section  de  ligne  d’Aix
lLa  Chapelle  M.—frontière  prussiennenéerlandaise,
  qgui  ne  sont  pas  de
        <pb n="736" />
        sind,  werden  von  der  Preußischen  Regierung
  nicht  übernommen.  Die  Anstellung
  und  Beschäftigung  des  Personals
von  deutscher  Reichsangehörigkeit  im
preußischen  Staatseisenbahndienst  unterliegt
  in  jedem  Einzelfalle  der  besonderen
Vereinbarung  mit  demselben  und  wird
von  der  Preußischen  Regierung  mit
Wohlwollen  und  gemäß  den  Ansprüchen
der  Billigkeit  in  Erwägung  genommen
werden.

Artikel  9.

Alle  zur  Ausführung  dieses  Vertrags
erforderlichen  Handlungen,  Erklärungen,
Vereinbarungen  und  Urkunden  sowohl  der
beiden  vertragschließenden  Regierungen
als  der  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  und  der  Verwaltung  der
Eisenbahnen  des  Grand  Central  Belge
bleiben  frei  von  Stempeln,  Steuern
und  Gebühren  jeder  Art.

Artikel  10.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  soll,  sobald  als  thunlich,
in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  mit  ihren  Insiegeln
versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  15.  April
1897.

(L.  S.)  Reichardt.

(L.  S.)  von  Aichberger.
(L.  S.)  Lehmann.

(L.  S.)  Kieschke.

- 714 -nationalite

  allemande,  ne  seront  pas
repris  par  le  Gonvernement  Prussien.
La  nomination  et  Tadmission,  dans
le  service  des  chemins  de  fer  de
I  Etat  prussien,  du  personnel  de  nationalité
  allemande  seront  soumises
dans  chadue  cas  special  à  une  entente
Darticulière  avec  ce  personnel  et  examinéCes
  par  le  Gouvernement  prussien
avec  bienveillance  et  conformement
aux  regles  de  Tequité.

Article  9.

Toutes  les  transactions,  déclarations,
  conventions  et  tous  actes  due
nécessitera  la  mise  à  exécution  de
la  présente  convention,  tant  de  la
art  des  deux  Gouvernements,  que
de  celle  de  la  Socicte  du  chemin  de
fer  d'Aix  la  Chapelle  à  Maestricht
et  de  Dadministration  des  chemins
de  fer  du  Grand  Central  Belge,  sont
exempts  de  timbres,  dimpts  et  de
taxes  de  toute  espece.

Article  10.

La  présente  convention  sera  ratilice
  et  les  ratifications  en  seront
Gchangées  à  Berlin  le  plus  töt  pos-Sible.


En  foi  de  dquoi  les  plénipotentiaires
ont  signe  la  presente  convention  et
yont  apposé  leurs  sceauz.

Fait  à  Berlin,  le  15  Avril  1897.

(L.  S.)  Greind.l.
(L  S.)  A.  Dubois.
(L.  S.)  Hubert.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  11.  August  1897  stattgefunden.
        <pb n="737" />
        —  715  —

Convention

relative

à  la  cession  du  Réscau  des  chemins  de  fer
Grand  Central  Belge.

 

Entre  les  Soussigucs

d'une  part
Paul  de  Smet  de  Naeyer,  Ministre  des  Finances  et
Jules  Vandenpeereboom,  Ministre  des  Chemins  de  fer,
Postes  et  Teléegraphes,
agissant  au  nom  de  lEtat  Belge,
Tautre  part
Georges  Montefiore  Levi,  Président  du  Conseil  d'’Administration
  de  la  Société  anonyme  des  chemins  de  fer
dG’Anvers  à  Rotterdam,
Edouard  Despret  et
Joseph  Devolder,  respectivement  Président  et  Membre

du  Conseil  d'Administration  de  la  Société  anonyme  des
chemins  de  fer  de  IEst-Belge,

il  est  convennu:

L’Etat  Belge  reprend  toutes  les  lignes  exploitées  par  IAdministration
du  Grand  Central  Belge  tant  en  Belgique  qu'’a  Tétranger,  et  ce,  aux
clauses  et  conditions  Suivantes:

Article  I.
Le  rachat  comprendra:
A.  la  reprise  de  la  concession  des  lignes  suivantes  de  chemin  de
ser  du  réseau  Grand  Central  Belge;  savoir:

Marchiennes  et  Charleroi  à  Vireux,

Berzée  à  Laneffe,

Walcourt  à  Morialmé,  Florennes  et  Philippeville,
Mariembourg  à  Couvin,

Louvain  à  Charleroi,

Lodelinsart  à  Gilly  avec  embranchement,

Reichs-Gesetzbl.  1897.  114
        <pb n="738" />
        —  716  —

Lodelinsart  à  Jumet  avec  embranchement  vers  Dampremy,

Lodelinsart  à  Chatelineau  et  à  Montigny,  Chatelineau  à  la
frontière  Française  vers  Givet,

Louvain  à  Herenthals,

Anwers  à  Ilasselt,

Anvers  à  la  frontière  prussienne  vers  Gladbach,

Turnhout  à  LTilbourg,

Hasselt  à  Maestricht  et  Aix-la-Chapelle;:

B.  la  reprise  de  Texploitation  de  la  ligne  de  Landen  à  Hasselt,  le
rachat  de  la  concession  de  cette  méme  ligne  devant  étre  eflectus
Par  IEtat  Belge,  suivant  ce  qui  est  stipulé  sur  ce  point,  par
Tarticle  VIII  sub  littéera  B;

C.  la  cession  de  tous  les  droits  appartenant  au  Grand  Central
Belge  et  aux  Sociétés  concessionnaires  qu’il  représente,  sur  les
lignes  ou  sections  de  lignes  exploitées  par  le  Grand  Central
Belge  en  territoire  étranger  ou  de  toutes  indemnités  qui  seraient
Dayées  par  les  dits  gouvernements  pour  le  rachat  de  ces  lignes
Ou  sections  de  lignes;

D.  la  cession  à  IEtat  Belge  des  bätiments  occupés  par  FAdministration
  du  Grand  Central  Belge  à  Bruxelles,  des  ateliers  de
Louvain  et  de  tous  terrains  à  Tusage  des  chemins  de  fer  et  de
leurs  dépendances,  méme  non  portés  aux  plans  approuvés  par
Ie  gouvernement  pour  Tétablissement  des  lignes,  à  moins  du’il
fne  Fagisse  d'’excédents  non  utilisés  pour  Pexploitation;  ne  sont
pas  compris  non  plus  dans  la  cession  les  bätiments  occupés  à
Aix-la-Chapelle  par  la  Direction  de  la  Société  du  chemin  de
fer  d'Aix  à  Maestricht.  Toutefois  le  gouvernement  réservera
dans  les  bätiments  actuels  du  Grand  Central  Belge  à  Bruxelles
et  mettra  gratuitement  à  la  disposition  des  Sociétés  d'Anvers-Rotterdam
  et  de  IEst-Belge  un  local  suffisant  pour  les  bureaux
de  la  liquidation  et  ce,  pour  la  durée  de  celle-ci;

 

1)  La  cession  ne  comprend  pas  les  charbonnages  domaniaux  de  Kerkrade,  ni
TI’embranchement  de  Simpelveld  à  Kerkrade,  ni  le  droit  de  parcours  d’Aix-la-Chapelle
  à  Richterich  vers  Kohlscheid.

Les  sens  et  la  portée  des  derniers  mots  soulignés  sont  précisés  comme  suit;:

„Sur  le  territoire  Prussien  il  V  à  une  section  comprise  entre  Aix-la-Chapelle
  et  Kohlscheid-Kämpchen  qui  est  commune  aux  lignes  d'Aix  vers
Maestricht  et  d'Aix  vers  Dusseldorf.

Cette  communauté  est  et  doit  rester  maintenue  au  profit  de  tous
ceux  qdui  y  ont  droit.  —  La  Société  d'Aix-Maestricht  conservera  notamment
  la  communauté  de  cette  section,  pour  les  transports  entre  Aix-la-Chapelle
  et  Kohlscheid,  telle  qdu’elle  résulte  des  conventions  existantes
entr'elle  et  IEtat  Prussien.“
        <pb n="739" />
        —  717  —

E.  la  cession  de  tout  le  matériel  fixe  ou  roulant,  de  tout  Toutillage
et  de  tout  le  mobilier  des  ateliers,  stations,  magasins,  bureaux,
remises,  enfin  de  tous  objets  mobiliers  quelconques  appartenant
soit  aux  sociétés  concessionnaires  soit  à  IAdministration  du
Grand  Central  Belge  ou  aflectés  aux  services  de  leur  exploitation,
tels  que  ce  matériel,  outillage,  mobilier  figurent  aux  inventaires
dressés  contradictoirement  à  la  date  du  31  Décembre  1895.

Ne  seront  pas  compris  dans  le  rachat  les  approvisionnements,
marchandises  et  objets  en  fabrication  qui  appartenaient  au  Grand  Central
Belge  à  la  date  du  31  Décembre  1896.  Ces  approvisionnements,  marchandises
  et  objets  en  magasin  ou  en  fabrication  seront  repris  par  I’Etat
Belge  en  prenant  comme  base  Tinventaire  qui  a  été  dresse  contradictoirement
  à  la  date  du  31  Decembre  1895  modifié  suivant,  les  Ecritures  des
livres  de  magasin  de  1896.

La  partie  de  seconde  part  remettra  à  IEtat  Belge  celles  de  ses
archives  qdui  pourraient  étre  utiles  en  vue  de  Texploitation  füture.  Si
quelque  difficulte  s'élevait  à  ce  sujet  elle  serait  soumise  à  des  experts:
chacune  des  deux  parties  en  nommera  un,  et  en  cas  de  partage,  il  sera
nommé  un  tiers  expert  par  le  Président  du  Tribunal  de  premiere  instance
de  Brukelles.

Article  II.

Le  rachat  sera  considére  comme  conclu  et  eflectu  à  la  date  du
1“  Janvier  1897.

A  Partir  du  1°  Janvier  1897  et  jusqu’a  la  reprise  eflective,  IAdministration
  du  Grand  Central  Belge  continue  proviscirement  à  exploiter
le  réseau  pour  compte  de  qui  il  appartiendra.

Li’exploitation  se  fera  dans  des  conditions  normales,  régulières  et
conformes  aux  Pprécédents.

Un  compte  arrété  à  la  date  de  la  reprise  effective  renseignera  les
recettes  et  les  dépenses  aflérentes  à  cette  période  d’exploitation  et  déterminera
  les  sommes  à  recevoir  ou  à  payer  de  ce  chef,  par  chacune  des
Parties.

Ce  compte  comprendra  pour  la  durée  de  Texploitation  provisoire
les  intéréts  intercalaires  sur  les  bénélices  de  Pexploitation  calculés  conformément
  à  ce  qui  a  6t6  fait  pour  établir  le  prix  de  cession  du  réseau
Grand  Central  Belge.

Administration  du  Grand  Central  Belge  pourra  Préveler  sur  les
Produits  de  Texploitation  provisoire  les  Sommes  nécessaires  au  paiement
des  parts  revenant  aux  différentes  sociétés  dont  les  lignes  constituent  son
réseau,  conformement  aux  statuts  et  aux  conwentions  existants.

Les  sommes  revenant  à  TEtat  suivant  compte  définitif  lui  seront
dues  et  payées,  valeur  au  jzour  de  la  reprise  effective,  avec  intéréts  à
3  pour  cent  à  partir  de  cette  date  jusqdu’à  la  date  du  paiement  effectif.

114“°
        <pb n="740" />
        —  718  —

Le  paiement  pourra  étre  fait  par  versements  sueccessifs  et  il  devra,
étre  entièrement  soldé  au  plus  tard  dans  les  trois  mois  de  la  date  de  la
reprise  effective.

Les  sommes  dues  au  Grand  Central  Belge  du  chef  des  approvisionnements,
  marchandises  et  objets  en  magasin  ou  en  fabrication  seront
Pportées  en  compte  avec  intéréts  à  3  pour  cent  à  partir  du  1  Janwier  1897.

Les  dépenses  comprendront  une  Somme  mensuelle  de  quatre  mille
francs  (4.000  francs)  fixée  à  forfait  cromme  représentant,  en  dehors  du  traitement,
  la  part  des  Directeurs  dans  les  béneficces.

Article  III.

Comme  conséquence  du  rachat  à  partir  du  1°  Janwier  1897,  TEtat
Belge  entrera  en  pleine  possession  et  jouissance  des  lignes  formant  Fobjet
des  diverses  concessions,  reprises  au  littéra  A  de  I’Article  I,  comme  si
ces  concessions  avaient  pris  fin  par  Dexpiration  de  leurs  termes  respectifs.

Article  IV.

Les  voies,  bätiments  et  dépendances  des  diverses  lignes  seront  livrés
à  TEtat  en  pleine  propriété,  quittes  et  libres  de  toutes  charges,  conformément
  aux  plans  approuvés  par  le  Gouwernement  et  y  compris  les
agrandissements  effectués  depuis.

Les  titres  de  propriété,  en  due  forme,  transcrits  au  bureau  des
hypotheques  ou  à  leur  défaut  et  exceptionnellement  des  expéditions  des
Drocès-verbaux  de  bornage  et  des  plans  d’abornement  signés  par  les
riverains  et  düment  approuvés  par  le  Ministre  des  Travaux  publics  seront
remis  à  IEtat  au  plus  tard  dans  le  delai  de  six  mois  à  compter  du  jour
de  la  publication  de  la  loi  qui  approuvera  la  Cession  du  réseau  dont
i.  Saagit.

L'’Etat  Belge  prendra  possession  des  objets  mobiliers  et  des  immeubles,
  autres  que  ceux  désignés  à  Palinéa  premier  du  présent  articie,
dans  T’état  ou  ils  se  trouvent  au  moment  de  la  reprise,  avec  toutes  les
Sorvitudes  actives  et  passives  qui  y  sont  attachées  et  sans  qdu'’il  puisse  y
avoir  lieu  de  part  ni  Tautre,  à  aucune  majoration  ou  reduction  de  prix.

Les  titres  d’acquisition  et  tous  contrats  y  relatifs  seront  pareillement
remis  à  IEtat  dans  le  delai  de  six  mois  à  compter  du  jour  de  la  publication
  de  la  loi  dqui  approuvera  la  cession  du  réseau  dont  il  Fagit.

Article  V.

IIEtat  Belge  sera  tenu  pour  P’avenir,  notamment  envers  les  Gouwernements
  étrangers,  de  toutes  les  charges  duelconques  du  réseau  cédeée
ainsi  due  de  Texécution  de  toutes  les  conventions  du  Grand  Central  Belge
concernant  les  relations  de  service  pour  autant  due  ces  conventions  aient
été  conclues  conformément  aux  dispositions  Egales  en  vigueur.
        <pb n="741" />
        —  719  —

Il  ne  reprend  aucune  des  obligations  incombant  aux  sociétés  concessionnaires
  ou  au  Grand  Central  Belge,  de  quelque  chel  due  ce  Soit,
duant  au  passé,  Sauf  ce  qui  est  dit  à  articie  X.

Article  VI.

La  volonté  expresse  des  parties  étant  de  donner  à  la  convention
de  rachat  le  caractère  d'un  forlait  absolu,  réglant  définitivement  et  sans
laisser  ouverture  à  aucune  réclamation  ou  contestation  ultérieure  leurs
droits  et  obligations  reciproques,  il  est  entendu  que  le  paiement  du  prix
sixé  à  Tarticle  suivant  mettra  fin  à  tous  proceès,  litiges  ou  contestations
eKistant  entre  elles  et  qdw’elles  Sinterdisent  formellement  toutes  actions  ou
rGclamations  en  justice,  ultérieures,  à  raison  de  faits,  conventions  ou  engagements
  duelconques  antérieurs  au  contrat  définitif.

Les  instances  judiciaires  en  cours  venant  ainsi  à  cesser,  les  frais
en  seront  supportés  Ppar  la  partie  qui  en  a  fait  Pavance  et  nonobstant
toute  disposition  contraire  dans  les  jugements  intervenus;  toutefois,  les
depens  dela  payés  à  ce  jour  par  Pune  des  parties  à  Hautre  ne  pourront
étre  répétés.

Le  contrat  vaudra  entre  parties  comme  quittance  définitive  ct  pour
solde  et  déecharge  absolue  et  sans  réserve,  de  toutes  obligations  à  ce
Hjour  pour  duelquec  cause  ou  de  duelque  chef  due  ce  sojit.

Article  VII.

Le  prix  du  rachat  est  fiké  à  la  somme  de  deux  cent  soixanteduatre
  millions  trois  cent  vingt  mille  franes  (264  320  000  francs),
yCompris  vingt-deux  millions  de  francs  (22  000  000  francs)  pour  le
matériel,  mobilier  et  outillage,  la  dite  Somme  payable  comme  il  est  dit
à  Tarticle  suivant.

Ce  prix  Ccomprend  toutes  les  sommes  dues  à  la  Sociécté  des  chemins
de  fer  d’Anvers  à  Rotterdam  en  principal  et  intéréts,  du  chef  du  rachat
de  la  concession  d'Anvers  au  Moerdyk  et  à  Breda;  en  conséquence,  le
procès  pendant  entre  I’Etat  et  la  dite  Société,  devant  le  tribunal  de
commerce  de  Bruxelles,  au  sujet  de  la  détermination  du  prix  de  rachat
de  la  dite  concession  est  définitivement  terminé.

Article  VIII.

Le  paicment  Feffectuera  comme  suit:

A.  I.  Etat  prend  à  sa  charge  le  service  des  intéréts  et  de  Tamortissement
  des  obligations  des  Sociéctés  d'Anvers-Rotterdam  et  de
T’Est-Belge  qui  n’ont  pas  été  désignées  pour  étre  amorties  par
les  tirages  effectués  antérieurement  au  1°“  Janvier  1897  ct  tel
due  ce  service  résulte  des  tableaux  d’amortissement  qdue  ces  Sociétes
  lui  remettront  aussitöt  après  la  publication  de  la  l#i
approuvant  la  présente  conwention.
        <pb n="742" />
        —  720  —

Ces  Sociétés  remettront  aussi  à  lEtat  les  listes  des  tirages
auxquels  il  a  été  procédé  jusqu'aujourd'hui  en  vue  de  Tamor---tissement
  de  ces  titres,  ainsi  que  les  urnes  contenant  les  numéros
  des  titres  non  encore  désignés  pour  le  remboursement.  L'Etat
aura  le  droit  de  faire  vérifier  les  tableaux  d'amortissement  ainsi
due  les  listes  des  tirages  effectués,  d’après  les  procès-verbaux
transcrits  dans  les  registres  des  deux  Sociétés.

Les  obligations  dont  TEtat  prend  ainsi  la  charge  sont  au
nombre  et  au  capital  de:
1°  pour  la  Société  d'-Anvers-Rotterdam  duatre-vingt-un
mille  trois  cent  quatre-vingt-douze  et  quinze
Vingtièmes  (81  39215/0)  obligations  de  cind  cents  franes
(500  francs)  rapportant  trois  pour  cent  Tintérét  par  an,  pour
duarante  millions  six  cent  qduatre-vingt-seize  mille
trois  cent  soixante-quinze  francs  (40  696  375  francs):
2°  pour  la  Sociétée  de  IEst-Belge
Soixante-neuf  mille  quarante-trois  (69  043)  obligations
  de  cind  cents  francs  (500  francs)  à  trois  pour
cent  par  an,  pour  une  Ssomme  de  trente-quatre  millions
  cind  cent  vingt-un  mille  cind  cents  francs
(34521500  francsg:
deux  cents  (200)  obligations  de  mille  frances  (1000
francs)  rapportant  4½  pour  cent  par  an,  pour  une  somme
de  deux  cent  mille  frances  (200  000  francs);
une  (1)  obligation  de  cinqd  cents  francs  (500  francs)
rapportant  cing  pour  cent  par  an,  pour  une  somme  de
cind  cents  francs  (500  francs).

Dans  un  délai  de  quatre  mois  à  partir  de  la  date  de  la
Publication  de  la  loi  approuvant  la  Pprésente  convention,  le
gouvernement  offrira,  au  choix  des  porteurs,  le  remboursement
en  especes  de  ces  obligations  au  pair  de  leur  valeur  nominale.

En  compensation  des  charges  indiquses  ci-dessus,  le
gouvernement  retiendra  une  somme  de  Soixante-  quinze
millions  dquatre  cent  dix-huit  mille  trois  cent  soixanteduinze
  franes  (75  418  375  francs).

I.  Etat  retiendra  en  outre  sur  le  prix  de  rachat  une  somme  de
deux  millions  neuf  cent  trente-sept  mille  quatre  cent
vingt-sept  francs  cinquante  centimes  (2  937  427  francs  50)
moyennant  la-qduelle  le  gouvernement  prend  à  sa  charge  et  à
ses  risques  et  périls,  le  rachat  de  la  concession  de  la  ligne  de
Landen—Hasselt,  appartenant  à  la  Sociétée  des  chemins  de  fer
de  Tournai  à  Jurbise  et  de  Landen  à  Hasscit.
        <pb n="743" />
        —  721  —

C.  Le  surplus  du  prix,  soit  cent-quatre-vingt-cinq  millions
neuf  cent  soixante-quatre  mille  cent  quatre-vingt-dixsept
  francs  cinquante  centimes  (185  964  197  francs  50)  sera
Dayé  en  titres  de  la  dette  publique  de  Belgique  à  3  pour  cent,
Premieère  série  (Janvier  —  Juillet)  au  pair,  valeur  au  1“  Janvier
8,  dans  le  délai  de  qduatre  mois  à  partir  de  la  date  de  la
Publication  de  la  loi  approuvant  la  présente  convention.

Ces  titres  seront  remis  Comme  Suit:

Dour  vingt-neuf  millions  trois  cent  cinquante  mille
francs  (29  350  000  francs)  à  la  Société  anonyme  du  chemin  de
fer  de  Entre  Sambre  et  Meuse;

pour  vingt  millions  de  franes  (20  000  000  francs)  à  la,
Sociéte  du  chemin  de  fer  d’Aix-la-Chapelle  à  Maestricht;

Pour  cent  trente-six  millions  sik  cent  quatorze  mille
cent  quatre-  vingt-dix-sept  francs  einquante  centimes
(136  614197  francs  50)  aux  Sociétés  d'Anvers-Rotterdam  et  de
Est  Belge  qui  en  donneront  quittance  collective.

Ces  deux  dernières  Sociétés  sengagent  solidairement  à  remettre  à  la
Sociétée  mutuelle  des  chemins  de  fer,  la  somme  qui  revient  à  cette  dernière
Ssociéteée  comme  étant  substituée  aux  droits  de  la  Société  des  chemins  de  fer
du  Nord  de  la  Belgique,  concessionnaire  des  lignes  de  Louwyain  à  Hérenthals
et  de  Turnhout  à  Tilbourg.

Une  copie  certificke  conforme  de  la  quittance  delivrée  pour  cette
somme  par  la  Société  mutuelle  des  chemins  de  ter  sera  remise  à  I’Etat.

Sur  la  somme  à  remettre  aux  Socictés  d’Anvers  à  Rotterdam  et  de  ’Est
Belge,  le  gouvernement  retiendra  un  million  de  franes  (1000000  franes)
et  les  titres  représentant  cette  somme  ne  seront  délivrés  aux  susdites  Sociétes
  qdue  deux  ans  apres  la  remise  des  titres  de  propriété  dont  il  est
duestion  à  Tarticle  IV.

Cette  somme  constituera  entre  les  mains  de  I’Etat  Belge  une  garantie
Pour  lui  permettre  d’effectuer  le  rachat  des  droits  réservés  ou  concédés
à  des  tiers  sur  les  immeubles  acquis  pour  Tétablissement  des  lignes,  de
compléter  Tacquisition  et  le  bornage  des  terrains  et  les  decuments  à
remettre  à  cet  égard  par  le  Grand  Central  Belge  ou  les  Compagnies  concessionnaires.


Si  la  garantie  ci-dessus  stipulée  était  insuffisante,  les  soussignés  de
seconde  part  seraient  tenus  solidairement  de  la  parfaire.

Toute  réclamation  du  chef  ci-dessus  devra,  à  peine  de  déchéance,
étre  produite  par  IEtat  dans  le  délai  de  deux  ans  indiqus  au  cinquième
alinéa#  du  paragraphe  C  du  présent  article;  celui-ci  expiré,  le  solde  du
Prix  de  rachat,  défalcation  faite  des  sommes  nécessaires  pour  faire  face  aux
rGclamations  sera  payé  aux  soussignés  de  seconde  part,  sans  aucun  retard.
        <pb n="744" />
        —  722  —

Dans  le  cas  où  les  titres  à  remettre  en  paiement  du  prix  de  rachat
ne  seraient  pas  délivrés  avant  le  17  Juillet  1897,  les  intéréts  semestriels
seront  payés  aux  intéressés  à  la  date  de  leur  échéance.

Article  IX.
Les  Sociétés  belges  dont  I’Etat  ne  prend  pas  à  sa  charge  le  service
des  intéréts  et  de  Pamortissement  des  obligations,  rembourseront  ces  obligations
  à  un  taux  qui  ne  pourra  étre  inférieur  au  pair.  Les  obligations

remboursées  par  Ces  Sociétés  seront  remises  à  I’Etat  dans  des  conditions
à  réegler  d’'un  Ccommun  accord.

Article  X.

Tous  les  décomptes  de  services,  mixtes  et  internationaux,  du  chef
de  la  convention,  de  trafic  existant  entre  le  Chemin  de  fer  de  TEtat  et
le  Grand  Central  Belge,  du  chef  de  Téchange  du  matériel,  des  conventions
avec  les  particuliers  et  de  la  communauté  des  stations,  le  loyer  proviscire
Dour  la  cession  des  lignes  d’Anvers  au  Moerdyk  et  à  Breda  etc.  ete.
aflérents  à  Texercice  1896  ou  aux  exercices  précédents  seront  liquidés
comme  si  la  présente  convention  n’avait  pas  été  conclue,  toutes  les  de-Denses
  afférentes  à  la  période  antérieure  au  1°:  Janvier  1897  restant  à  la
charge  du  Grand  Central  Belge.

Le  Gouvernement  reprendra  pour  son  compte  les  marchés  de  matcriel
et  de  fournitures  conclus  avec  le  Grand  Central  Belge  et  qui  ne  seront
Pas  exécutés  lors  de  la  reprise  eflective.

Les  marchés  à  traiter  à  Partir  du  1°  Janvier  1897  pour  les  besoins
conrants  de  Texploitation  Sseront  conclus  de  commun  accord  avec  le  Gouvernement.


Article  Xl.

Les  soussignés  de  seconde  part  Sengagent  à  comparaitre  devant  tel
notaire  dui  leur  sera  désigné  par  Monsieur  le  Ministre  des  Chemins  de
fer,  Postes  et  Telégraphes  pour  prendre  part  aux  actes  authentiques
destinés  à  réaliser  les  cessions  qui  font  Tobjet  de  la  présente  conwention.
Les  frais  de  ces  actes  et  en  général  tous  les  frais  des  actes  authentiquces
néecessités  par  Texécution  de  la  présente  convention  de  rachat  seront
supportés  par  IEtat  Belge.  Par  Peflet  du  rachat  dui  fait  Tobjet  de  la
Drésente  convention,  PAdministration  du  Grand  Central  Belge  et  les  Sociétés
  dont  les  droits  sont  rachetés  seront  libérées,  à  dater  du  1  Janvier
1897  de  tous  impôts  au  profit  de  IEtat,  relatifs  aux  immeubles  et  à
Texploitation  cécdées  ou  remis  à  IEtat.  Celui-ei  les  garantit  contre  toutes
PDoursuites  du  chef  Timpoôts  duelconques  au  profit  de  la  Province  ou  de
la  Commune  concernant  les  dits  immeubles  ou  la  dite  exploitation.

Toutefois,  cette  libération  et  cette  garantie  ne  sappliquent  pas  à
Timpôt  patente,  scul  impôt  dont  la  charge  continuera,  comme  avant  la
cession,  à  incomber  aux  Compagnies,  sur  leurs  bénfices.
        <pb n="745" />
        —  723  —

Article  XII.

La  présente  convention  est  conclue  sous  la  réserve  de  la  ratification.
Préalable  des  assemblées  générales  de  chacune  des  Scciétés  intéressées  et
de  Tapprobation  de  la  présente  convention  par  le  pouwoir  1égislatif.

Dans  le  cas  ou  la  ratification  des  Sociétés  concessionnaires  ne  serait
as  obtenue  au  plus  tard  le  30  Juin  1897  ainsi  due  dans  le  cas  ou  le
projet  de  loi  approuvant  la  présente  convention  ne  serait  pas  voté  à  cette
date,  la  présente  serait  nulle  et  non  avenue  et  aucune  des  parties  ne
Pourra  s’en  prévaloir  vis-à-vis  de  Pautre,  notamment  pour  le  réglement
de  ce  qdui  serait  dü  aux  Sociétés  concessionnaires  en  cas  de  rachat  ultérieur.

Article  X  III.

Les  frais  de  timbre  de  la  présente  conwention  et  de  toutes  les  conventions
  des  Societées  concessionnaires  soit  entre  elles,  soit  avec  l'Etat
Belge  relatives  à  la  reprise  d’une  des  lignes  du  réseau  cédé  sont  à  la
charge  des  soussignés  de  seconde  part;  les  frais  d’enregistrement  des
mémes  conventions  incomberont  exclusivement  à  I’Etat.

Fait  en  deuble  à  Bruxelles,  le  10  Fevrier  1897.

de  Smet  de  Naeyer.
Vandenpeereboom.
Montefiore  Levi.
Despret.

Devolder.



 

(Nr.  2415.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Dänemarks  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  und  die  Ergänzung  der  zugehörigen
Liste.  Vom  20.  August  1897.

I.  Das  Königreich  Dänemark  ist  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  gemäß  den  Bestimmungen
der  Zusatzerklärung  zu  diesem  Uebereinkommen  vom  20.  September  1893
beigetreten.  Dementsprechend  ist  in  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf
welche  das  internationale  Uebereinkommen  Anwendung  findet  (IV.  Ausgabe
vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  mit  Wirkung
vom  28.  August  1897  hinter  dem  Abschnitte  „Schweiz“  nachzutragen:

Dänemark.

A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.
1.  Die  dänischen  Staatseisenbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen
  Trajektanstalten  über:
à.  den  Limfjord  (Oddesund  Nord  —  Oddesund  Süd,  Nykjobing  M—
Glyngore);
Reichs-Gesetzbl.  1897.  115
        <pb n="746" />
        —  724  —

b. den  Kleinen  Belt  (Fredericia—  Strib);
c. den  Großen  Belt  (Nyborg—Korsor);
d. den  Sund  Elseneur—Helsingborg);
e. den  Masnedsund  (Masnedo—Orehoved);
dagegen  mit  Ausschluß:
der  von  der  Eisenbahngesellschaft  des  südlichen  Fühnen  betriebenen
Strecke  Ringe-Faaborg  der  dänischen  Staatseisenbahnen,  und
der  Packetbootlinie  von  Korsor  nach  Kiel.
Die  von  den  dänischen  Staatseisenbahnen  auf  Rechnung  der  Konzessionäre
  betriebenen  Eisenbahnstrecken:
2.  Orehoved  - Gedser.
3.  Ribe—Vedsted.
4.  Aalestrup—Viborg.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

5.  Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Strecke
von  der  dänisch-deutschen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.

II.  Die  Liste  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:
Unter  „Deutschland.  B.  VI.“  ist  in  der  Fußanmerkung  am  Schlusse
nachgetragen:

„Dänemark,  Ziffer  5."
Berlin,  den  20.  August  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="747" />
        - 725 - Reichs-Gesezblatt.

Nr.  39.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Asien.  S.  725.

 

 

(Nr.  2416.)  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Asien.  Vom  6.  September
  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Mit  dem  Tage  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verordnung  treten  an
Stelle  der  §§.  1  und  2  der  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr
aus  Asien,  vom  8.  Februar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  nachstehende  Vorschriften
  in  Kraft:

§.  1.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  Pest  ist  die  Einfuhr  nachbenannter
Gegenstände  zur  See  aus  den  Häfen  des  Rothen  Meeres  ausschließlich  der  Häfen
des  Suez-Kanals,  aus  Persien,  dem  Festlande  Vorderindiens,  Formosa,  Hongkong,
Makao  und  China  südlich  des  30.  Breitengrades  bis  auf  Weiteres  verboten:

Leibwäsche,  alte  und  getragene  Kleidungsstücke,  gebrauchtes  Bettzeug,
Hadern  und  Lumpen  jeder  Art.
§. 2.

Auf  Leibwäsche,  Bettzeug  und  Kleidungsstücke,  welche  Reisende  zu  ihrem
Gebrauche  mit  sich  führen,  oder  welche  als  Umzugsgut  eingeführt  werden,  findet
das  Verbot  des  §.  1  keine  Amvendung.  Jedoch  kann  die  Gestattung  der  Einfuhr
derselben  von  einer  vorherigen  Desinfektion  abhängig  gemacht  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  6.  September  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1897.  116

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1897.
        <pb n="748" />
        <pb n="749" />
        —  727  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 40.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte  Liste.  S.  727.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2417.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  10.  September  1897.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  ist  in
Ausführung  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  mit  Wirkung  vom  11.  September
  d.  J.  die  bei  „Oesterreich  und  Ungarn.  I.  A.  1.  i.“  unter  den  ausgeschlossenen
  Bahnen  aufgeführte  Flügelbahn

Wama - Russ.  Moldawitza
zu  streichen,  weil  sie  von  diesem  Tage  ab  dem  Uebereinkommen  unterstellt  wird.

Berlin,  den  10.  September  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  117

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  September  1897.
        <pb n="750" />
        <pb n="751" />
        - 729 - Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  41.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  729.

 

 

 

(Nr.  2418.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
18.  September  1897.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
2  ·
Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23. Juni 1880 1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:
Für  die  Königlich  preußischen  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,
Pommern,  Brandenburg,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen  sowie  für
den  Stadtkreis  Berlin  wird  vom  27.  September  d.  J.  ab  bis  auf
Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9
des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  18.  September  1897.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Relchs.  Gesetzbl.  1897.  118
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  September  1897.
        <pb n="752" />
        <pb n="753" />
        - 731 -Reichs-Gesetzblatt.



 

 

Nr. 42.

 

 

Inhalt:

Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden.

S.  731.  —

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  die  Auslieferung  der  Verbrecher
zwischen  den  Deutschen  Schutzgebieten,  sowie  den  sonst  von  Deutschland  abhängigen  Gebieten  und  dem

Gebiete  der  Niederlande,  sowie  den  Niederländischen  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen.

S.  747.

 

(Nr.  2419.)  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden.
  Vom  31.  Dezember  1896.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  Ihre  Majestät
die  Königin-Regentin  der  Niederlande,
im  Namen  Ihrer  Majestät  der  Königin
der  Niederlande,  übereingekommen  sind,
einen  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
  der  Verbrecher  abzuschließen,
haben  Allerhöchstdieselben  zu  diesem

Zwecke  mit  Vollmacht  versehen  und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrath  Herrn
Michelet  von  Frantzius,

Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  der  Niederlande:

den  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
Reichs-Gesetzbl.  1897.

(No.  2419.)  Verdrag  tusschen  het  Duitsche
eisk  en  Nederland  tot  regeling
ler  wederkeerige  uitlevering
van  misdadigers.  Van  den

31  sten  December  1896.

Naardien  Zijne  Majesteit  de  Duitsche
  Keizer,  Koning  van  Pruisen,
in  naam  van  het  Duitsche  Rijk,  en
Hare  Majesteit  de  Koningin-Weduwe,
Regentes  van  het  Koninkrik  der
Nederlanden,  namens  Hare  Majesteit
de  Koningin  der  Nederlanden,  overcengekomen
  ziin,  een  verdrag  tot
regeling  der  wederkeerige  uitlevering
  van  misdadigers  te  Sluiten,
hebben  HoogstDezelven  tot  Hunne
gevolmachtigden  benoemd,  te  weten:

Zijne  Majesteit  de  Duitsche
Keizer,  Koning  van  Pruisen:

den  heer  Michelet  von
Frantzius,  Hoogstlbeszelfs
Werkelikken  Geheimen  Ge-Zantschapsraad,


Hare  Majesteit  de  Koningin-Weduwe,
  Regentes  van  het
Koninkrijk  der  Nederlanden:

Jonkheer  mr.  Dirk  Arnold
Willem  van  Tets  van
119

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Oktober  1897.
        <pb n="754" />
        Ihrer  Majestät  der  Königin  der
Niederlande  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Herrn  Jonkheer
Dr.  Dirk  Arnold  Wilhelm
van  Tets  van  Goudriaan,

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich  durch  gegenwärtigen
Vertrag,  sich  in  allen  nach  dessen  Bestimmungen
  zulässigen  Fällen  die  in
ihrem  Gebiete  befindlichen  Personen,
die  wegen  einer  der  nachstehend  aufgezählten
  außerhalb  des  Gebiets  des
ersuchten  Theiles  begangenen  strafbaren
Handlungen,  sei  es  als  Thäter  oder
Theilnehmer,  verurtheilt  oder  in  Anklagestand
  versetzt  oder  zur  gerichtlichen
Untersuchung  gezogen  worden  sind,  einander
  auszuliefern,  sofern  die  betreffende
Handlung  zugleich  nach  der  Gesetzgebung
des  ersuchten  Theiles  als  eine  der  nachstehend
  aufgezählten  Strafthaten  anzusehen
  ist.

Die  im  Vorstehenden  in  Bezug  genommenen
  Strafthaten  sind:
1.  Todtschlag,  Mord,  Kindesmord;

einer  beausge-


  schriftlich  und  unter
stimmten  Bedingung
sprochene  Bedrohung;

3.  vorsätzliche  Abtreibung  der  Leibesfrucht;


- 732 -—.V



Goudriaan,  buitengewoon
Gezant  en  gevolmachtigd
Minister  van  Hare  Majesteit
de  Koningin  der  Nederlanden
bij  Zijne  Majesteit  den  Duitschen
  Keizer,  Koning  van
Pruisen,
die,  na  elkander  hunne  volmachten
te  hebben  medegedeeld,  welke  in
goeden  en  behoorlüken  vorm  ziju
bevonden,  omtrent  de  volgende
artikelen  zijn  overeengekomen:

Artikel  1.

De  hooge  contracteerende  Staten
verbinden  zich  door  dit  verdrag
elkander  uit  te  leveren,  in  alle  de
in  de  bepalingen  dezes  toegestane
gevallen,  de  op  hun  gebied  zich
bevindende  personen,  die  wegens
cene  der  hieronder  genoemde  buiten
het  gebied  van  den  Staat,  aan
welken  de  uitlevering  wordt  aange-Vvraagd,
  gepleegde  strafbare  feiten,
hetzi:  als  dader,  hetzi;  als  medeplichtige
  veroordeeld,  in  staat  van
beschuldiging  gesteld  of  beklaagdzijn
  geworden,  indien  de  gepleegde
handeling  tevens  naar  de  wetgeving
van  den  Staat,  aan  welken  de  uitlevering
  aangevraagd  wordt,  begrepen
  is  onder  de  hierna  genoemde
strafbare  feiten.

De  hierboven  bedoelde  strafbare
feiten  zisn:

Je.  doodslag,  moord,

Slag,  kindermoorc;
25%  bedreiging,  schrifteli)k  en  onder
cene  bepaalde  voorwaarde  ge-Gaan;

3%  Opzetteliske  afdrijving
vrucht  van  eene  vrouw;

kinderdoodder
        <pb n="755" />
        II.



4.  vorsätzliche  Mißhandlung,  welche

eine  schwere  Körperverletzung  oder
den  Tod  zur  Folge  gehabt  hat,
mit  Vorbedacht  begangene  Miß—

handlung,  beabsichtigte  schwere
Mißhandlung;
5. Nothzucht;

6. Vornahme  unzüchtiger  Handlungen

mit  Gewalt  oder  unter  Bedrohung
mit  Gewalt,  Mißbrauch  einer
Frauensperson  zum  außerehelichen
Beischlafe  mit  dem  Bewußtsein,
daß  sie  sich  in  einem  willenlosen
oder  bewußtlosen  Zustande  befindet;

7. Vornahme  unzüchtiger  Handlungen
mit  Personen  unter  14  Jahren,
sowie  Verleitung  solcher  Personen
zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger
  Handlungen;

8. Kuppelei;
9.  mehrfache  Ehe;
10. Entziehung  oder  Entführung,  Verheimlichung,

  Unterdrückung,  Verwechselung
  oder  Unterschiebung
eines  Kindes;

11. Entziehung  oder  Entführung  einer
minderjährigen  Person;
12. Falschmünzerei,  nämlich  Nachmachung,
  Fälschung  oder  Veränderung
  von  Metallgeld  oder
Papiergeld  in  der  Absicht,  das
Geld  als  echtes  und  unverändertes
in  Verkehr  zu  bringen,  sowie
wissentliche  Inumlaufsetzung  von
nachgemachtem,  gefälschtem  oder
verändertem  Metallgeld  oder  Papiergelde;



- 733 -4.—



5.
6°.

8.
9°.
10°.

11°.

12°.

opzettelijke  mishandeling,  die
zwaar  lichamelijk  letsel  of  den
dood  ten  gevolge  heeft,  mishandeling
  met  voorbedachten
rade,  zware  mishandeling;

verkrachting:

het  plegen  van  ontuchtige
handelingen  door  geweld  of
onder  bedreigingen  met  geweld,
  het  buiten  echt  vleeschelike
  gemeenschap  hebben
met  eene  vrouw  wetende,  dat
zi)  in  eenen  toestand  van  be-Wusteloosheid
  of  onmacht  verkeert;


-0  het  plegen  van  ontuchtige  handelingen

  met  personen  beneden
14  Jaar,  evenals  het  verleiden
van  zulke  personen  tot  het
plegen  of  tot  het  dulden  van
Oontuchtige  handelingen;
koppelarij;
dubbel  huwelijk:
oplichting  of  wegvoering,  verberging,
  wegmaking,  verwisseling
  of  onderschuiving  van  een
kind;
oplichting  of  wegvoering  van
eenen  minderjarigen  persoon;
het  vervaardigen  van  valsche
munt,  namelijk  het  namaken,
vervalschen  of  veranderen  van
muntspecièn  ot  muntpapier  met
het  oogmerk  die  muntspeciéèn
of  dat  muntpapier  als  echt  en
Oonvervalscht  in  het  verkeer  te
brengen,  alsmede  het  opzettelilk
in  omloop  brengen  van  nagemaakte,
  vervalschte  of  voeranderde
  muntspecièn  of  munt-Papier;


119*
        <pb n="756" />
        —  734  —

13.  Fälschung  und  Verfälschung  der  13°.  het  namaken  en  vervalschen

von  Reichs-  oder  Staatswegen
ausgegebenen  Stempelzeichen  oder
Marken,  in  der  Absicht,  sie  als
echt  zu  verwenden;

14. Urkundenfälschung,  einschließlich  der
Fälschung  von  Banknoten  und  Bewirkung
  einer  unrichtigen  amtlichen
Beurkundung,  sofern  bei  diesen
Handlungen  ein  Gebrauch  der  gefälschten
  oder  falschen  Urkunde  beabsichtigt
  ist  und  aus  dem  Gebrauch
ein  Schaden  entstehen  kann;  wissentlicher
  Gebrauch  solcher  Urkunden,
aus  dem  ein  Schaden  entstehen
kann;  sowie  wissentliche  Einführung
falscher  oder  verfälschter  Noten
einer  kraft  des  Gesetzes  bestehenden
Notenbank  in  der  Absicht,  sie  als
echt  und  unverfälscht  in  Verkehr
zu  bringen,  sofern  der  Thäter  bei
ihrem  Empfange  von  der  Fälschung
oder  Verfälschung  Kenntniß  hatte;

15. Meineid;

16.  Bestechung,  insofern  Geschenke  oder
Versprechen  einem  Richter  in  rechts—
widriger  Absicht  gemacht  oder  von
einem  Richter  oder  sonstigen  Beamten
  rechtswidrig  angenommen
werden;  Erpressung  durch  Beamte,
Unterschlagung  begangen  von  Beamten
  oder  anderen  zu  einem
öffentlichen  Dienste  dauernd  oder
zeitweise  bestellten  Personen;

Vvan  de  van  Riiks-  of  van  Staats-Wege
  uitgegeven  2zegels  met  het
Oogmerk  om  die  zegels  als  echt
„#n  onvervalscht  te  gebruiken
#f  door  anderen  te  doen  gebruiken;


valschheid  in  geschrilte,  met

inbegrip  van  het  namaken  van
bankbiljctten  en  het  doen  opnemen
  van  eene  valsche  opgave
in  eene  authenticke  akte,  indien
bi)  deze  handelingen  het  oogmerk
  bestaat,  om  van  deze
vervalschte  of  valsche  (nagemaakte)
  stukken  gebruik  te
maken,  en  uit  dat  gebruik
nadeel  kan  ontstaan;  het  opzetteliikk
  gebruik  maken  van
zulke  stukken,  wanncer  door
dat  gebruik  een  nadeel  ontstaan
kan;  evenals  het  oprzettelijk
invoeren  van  nagemaakte  of
vervalschte  biljetten  eener
krachtens  de  wet  bestaande
circulatiebank  met  het  oogmerk,
  deze  als  echt  en  onvervalscht
  in  het  verkeer  te
brengen,  in  geval  de  dader,
toen  hij  die  stukken  ontving,
met  de  valschheid  of  vervalsching
  bekend  was;

meineed:

Oomkooping,  voor  200  verre
gitten  of  beloften  aan  een
rechter  met  een  wederrechtelikk
  oogmerk  gedaan  zisjn  of
door  een  rechter  of  door  andere
  ambtenaren  wederrechteliikk
  aangenomen  worden;  knevelari;
  door  ambtenaren,  verduistering
  door  ambtenaren  of
door  andere  met  den  openbaren
        <pb n="757" />
        17. vorsätzliche  Brandstiftung  mit  gemeiner
  Gefahr  für  das  Eigenthum
oder  mit  Gefährdung  des  Lebens
Anderer;  Inbrandsetzen  einer  versicherten
  Sache  in  betrügerischer
Absicht  zum  Nachtheile  des  Versicherers;


18. vorsätzliche  und  rechtswidrige  Zerstörung
  von  Gebäuden,  die  ganz
oder  theilweise  fremdes  Eigenthum
sind;  vorsätzliche  Zerstörung  von
Gebäuden  oder  anderen  Bauwerken
durch  Gebrauch  von  explodirenden
Stoffen  mit  gemeiner  Gefahr  für
das  Eigenthum  oder  mit  Gefährdung
  des  Lebens  Anderer,;

19. öffentliche  Gewaltthätigkeit  mit  vereinten
  Kräften  gegen  Personen  oder
Sachen;

20. Bewirkung  des  Sinkens  oder  der
Strandung  von  Schiffen  oder  deren
Zerstörung,  Unbrauchbarmachung
oder  Beschädigung,  sofern  die  Handlung
  vorsätzlich  und  rechtswidrig  begangen
  und  dadurch  Gefahr  für
das  Leben  eines  Anderen  herbeigeführt
  ist;

21. Widerstand  oder  thätlicher  Angriff
der  Schiffsmannschaft  gegen  den
Schiffsführer  oder  einen  anderen
Vorgesetzten;

22. vorsätzliche  Gefährdung  eines  Eisenbahnzugs;


23. Diebstahl;

24. Betrug;

25. Mißbrauch  einer  Blanko-Unterschrift;



- 735 -17°.



180.

19e.

20°.

21°.

220.

230.
240.
250.

—

dienst  voortdurend  of  tijdelijk
belaste  personen;

Ozettelijke  brandstichting,  indien
  daarvan  gemeen  gevaar
Vvoor  gocderen  of  levensgevaar
voor  een  ander  te  duchten  is;
brandstichting  eener  verzekerde
zaak  met  het  oOogmerk,  zich  of
cen  ander  ten  nadeele  van  den
verzekeraar  wederrechtelijk  te
bevoordeelen;

rettelikke  en  wederrechtelijke
vernieling  van  gebouwen,  die
geheel  of  ten  deele  aan  een
ander  toebehooren;  opzettelijke
vernieling  van  gebouwen  of
amdere  bouwwerken  door  ontplofbare
  stoflen,  indien  daarvan
gemeen  gevaar  voor  goederecn
of  levensgevaar  voor  een  ander
te  duchten  i8s;

opbenlijkk  geweld  met  vereenigde
krachten  tegen  personen  of
Locderen;

het  opzettelikk  en  wederrechtelikk
  doen  zinken  of  doen
stranden,  vernielen,  onbruikbaar
maken  of  beschadigen  van  een
Vaartuig,  indien  daarvan  levensgevaar
  voor  een  ander  te
duchten  is;

verzet  of  muiteri;  van  schepelingen
  tegen  den  schipper  of
tegen  hunne  meerderen  in  rang;

het  opzettelikk  deoen  ontstaan
Van  gevaar  voor  cen  Spoortrein;
diefstal;

oplichting;

misbruik  van  eene  handteekening
  in  blanco;
        <pb n="758" />
        26.  Unterschlagung;
27.  betrüglicher  Bankerutt.

In  gleicher  Weise  findet  die  Auslieferung
  statt  wegen  Versuchs  einer  der
vorbezeichneten  strafbaren  Handlungen,
sofern  er  auch  nach  der  Gesetzgebung  des
ersuchten  Theiles  strafbar  ist.

Artikel  2.

Kein  Deutscher  wird  von  einer  Regierung
  des  Deutschen  Reichs  an  die
Königlich  Niederländische  Regierung  und
von  dieser  kein  Niederländer  an  eine  Regierung
  des  Deutschen  Reichs  ausgeliefert
werden.

Wenn  eine  nach  diesem  Vertrage  beanspruchte
  Person  auch  von  einer  oder
mehreren  anderen  Regierungen  in  Anspruch
  genommen  wird,  kann  der  ersuchte
  Theil  dem  Auslieferungsantrag
einer  der  anderen  Regierungen  den  Vorzug
  geben,  sofern  er  hierzu  vertragsmäßig
  verpflichtet  ist  oder  es  den  Interessen
  der  Strafrechtspflege  mehr  entsprechend
  findet.

Artikel  3.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden:



1.  wenn  die  Strafverfolgung  oder  die
Strafvollstreckung  nach  der  Gesetzgebung
  des  ersuchten  Theiles  verjährt
  ist;

2.

  wenn  die  von  einer  Regierung  des
Deutschen  Reichs  beanspruchte  Person
  in  den  Niederlanden  oder  die
von  der  Königlich  Niederländischen

- 736 -26%

  verduistering;
2%  ..  bedriegelikke  bankbreuk.

De  uitlevering  zal  eveneens  plaats
hebben  wegens  poging  tot  eene  der
hierboven  genoemde  strafbare  feiten,
voor  2zooverre  de  poging  strafbaar
is  gesteld  bi;  de  wetgeving  van  den
Staat,  aan  welken  de  nuitlevering
gevraagd  wordt.

Artikel  2.

Geen  Duitscher  zal  door  eene  Regeering
  van  het  Duitsche  Ri;k  aan
de  Koninklikke  Nederlandsche  Regeering
  en  geen  Nederlander  zal
door  de  Koninklikke  Nederlandsche
Regeering  aan  eene  Regeering  van
het  Duitsche  Rijk  uitgeleverd  worden.

Wanneer  een  krachtens  dit  verdrag
  opgeeischte  persoon  mede  door
eene  of  meerdere  andere  Regeeringen
Wordt  opgeeischt,  kan  de  Staat,  die
om  uitlevering  wordt  aangezocht,
de  voorkeur  geven  aan  het  daartoe
strekkend  verzoek  van  eene  der
andere  Regeeringen,  indien  hi;  daartoe
  krachtens  verdrag  verplicht  is
#f  dit  meer  overeenkomstig  vindt
met  de  belangen  der  Sstrafrechts-Pleging.


Artikel  3.

De  uitlevering  zal  niet  plaats

hebben:

I°.  indien  de  strafvervolging  of  de
Opgelegde  straf  naar  de  wetgeving
  van  den  Staat,  dan
welken  de  uitlevering  aange-Vraagd
  wordt,  verjaard  is;

2  indien  de  door  eene  Regeering
van  het  Duitsche  Rijk  opgeeischte
  persoon  in  Nederland
of  indien  de  door  de  Konink-
        <pb n="759" />
        Regierung  beanspruchte  Person  im
Gebiete  des  Deutschen  Reichs  wegen
derselben  strafbaren  Handlung,
wegen  deren  die  Auslieferung  beantragt
  wird,  in  gerichtlicher  Unter—
suchung  gewesen  und  verurtheilt,
außer  Verfolgung  gesetzt  oder  freigesprochen
  worden  ist.

Während  eines  noch  schwebenden  Verfahrens
  oder  nach  dessen  Einstellung  kann
die  Auslieferung  abgelehnt  werden.

Artikel  4.

Wenn  die  auszuliefernde  Person  wegen
einer  anderen  strafbaren  Handlung  als
derjenigen,  wegen  deren  die  Auslieferung
beantragt  ist,  sich  in  Untersuchung  befindet
  oder  eine  Strafe  verbüßt,  so  wird
die  Auslieferung  nicht  eher  statthaben,
als  bis  diese  Untersuchung  beendet  und
die  zuerkannte  Strafe  verbüßt  oder  Begnadigung
  erfolgt  ist.

Es  kann  jedoch  eine  beanspruchte
Person,  um  in  dem  ersuchenden  Staate
vor  Gericht  gestellt  zu  werden,  zeitweilig
ausgeliefert  werden  unter  der  Bedingung,
  daß  sie  nach  Ablauf  der  Untersuchung
  zurückgeliefert  wird.

Artikel  5.

Wenn  eine  beanspruchte  Person  Verbindlichkeiten
  gegen  Privatpersonen  eingegangen
  ist,  an  deren  Erfüllung  sie
durch  die  Auslieferung  verhindert  wird,
so  soll  sie  dennoch  ausgeliefert  werden,
und  es  bleibt  dem  dadurch  beeinträchtigten

- 737 -levering

  toch  plaats

like  Nederlandsche  Regeering
pgeeischte  persoon  binnen  het
gebied  van  het  Duitsche  Rijk
Op  grond  van  hetzelfde  strafbare
  feit,  als  Waarvoor  de  uitlevering
  aangevraagd  wordt,
reeds  heeft  terecht  gestaan  en
deswege  is  veroordeeld,  van
rechtsvervolging  is  ontslagen  of
is  Vvrijgesproken.

Gedurende  een  aanhangig  strafgeding
  of  na  opschorting  van  hetzelve
  kan  de  uitlevering  geweigerd
Worden.

Artikel  4.

Indien  de  opgeeischte  persoon  vervolgd
  wordt  of  eene  straf  ondergaat
Wegens  een  ander  strafbaar  feit  dan
dat,  waarvoor  de  uitlevering  aangevraagd
  is,  zal  zizjne  uitlevering
niet  eerder  plaats  hebben  dan  na
afloop  der  vervolging  en,  in  geval
Van  veroordeeling,  nadat  hij  de  hem
opgelegde  straf  zal  hebben  ondergaan
  of  hem  daarvan  gratie  zal  ziju
verleend.

Ken  opgeeischte  persoon  kan
evenwel,  ten  einde  in  den  Staat,
die  de  uitlewering  aaunwraagt,  terecht
te  staan,  tijdelik  uitgeleverd  worden
  onder  de  voorwaarde  dat  hij
na  afloop  der  vervolging  weder
teruggezonden  zal  worden.

Artikel  5.

Wanneer  de  opgeeischte  persoon
verbintenissen  tegenover  partikuliere
Personen  heeft  aangegaan,  welke
hij  door  zijne  uitlevering  niet  zal
kunnen  nakomen,  2oo  moet  de  uitgrispen

  en
        <pb n="760" />
        Theile  überlassen,  seine  Rechte  vor  der
zuständigen  Behörde  geltend  zu  machen.

Artikel  6.

Die  ausgelieferte  Person  darf  wegen
einer  anderen  vor  der  Auslieferung  begangenen
  strafbaren  Handlung  als  derjenigen,
  welche  die  Auslieferung  begründet
  hat,  weder  in  dem  Lande,  an
welches  die  Auslieferung  erfolgt  ist,  zur
Untersuchung  gezogen  oder  bestraft,  noch
von  da  an  einen  dritten  Staat  weitergeliefert
  werden,  es  sei  denn,  daß  die
Regierung,  welche  die  Auslieferung  bewilligt
  hat,  ihre  Zustimmung  erklärt  oder
daß  die  ausgelieferte  Person  die  Freiheit
gehabt  hat,  das  Land  binnen  einem
Monate  nach  Beendigung  der  Untersuchung
  und  im  Falle  der  Verurtheilung
nach  Verbüßung  der  Strafe  oder  nach
etwaiger  Begnadigung  wieder  zu  verlassen,
  oder  daß  sie  nach  Verlassen  des
Landes  wieder  dahin  zurückgekehrt  ist.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  können  nicht  auf  Personen
Anwendung  finden,  die  sich  irgend  eine
politische  Strafthat  haben  zu  Schulden
kommen  lassen.

Die  Auslieferung  kann  nur  behufs
der  Untersuchung  und  Bestrafung  der
gemeinen  strafbaren  Handlungen  erfolgen,
  welche  im  Artikel  1  dieses  Vertrags
aufgeführt  sind.

Artikel  7.

Der  Antrag  auf  Auslieferung  und
auf  deren  nachträgliche  Ausdehnung
(Artikel  6  Absatz  1)  erfolgt  im  diplobliift

  het  den  daardoor  benadeelden
Overgelaten,  hunne  rechten  voor  de
bevocgde  overheid  te  doen  gelden.

Artike!  6.

De  uitgeleverde  persoon  zal  in
den  Staat,  aan  wien  hij  uitgeleverd
is,  niet  mogen  worden  vervolgd  of
gestralt  wegens  cen  ander  vöör
Zijne  uitlevering  door  hem  gepleegd
stralbaar  feit  dan  dat,  waarvoor
Zijue  uitlevering  is  toegestaan,  noch
door  den  Staat,  aan  wien  hij  werd
overgegeven,  aan  een  derden  Staat
mogen  worden  uitgeleverd,  zonder
de  uitdrukkelikke  toestemming  der
Regeering,  die  hem  nitgeleverd
heeft,  tenzi;  hij  gedurende  eene
maand  na  den  afloop  der  vervolging
  en  in  geval  van  veroordeeling
gedurende  eene  maand,  nadat  hij
de  hem  opgelegde  straf  zal  hebben
ondergaan  of  hem  daarvan  gratie
zal  zijn  verleend,  de  vriiheid  heelt
gehad  het  grondgebied  weder  te
verlaten  of  eindelijk,  na  eerst  dat
grondgebiec  te  hebben  verlaten,
daarheen  weder  is  teruggekeertdl.

De  bepalingen  dezer  cvereenkomst
  zijn  niet  van  toepassing  op
de  personen,  die  zich  Aan  het  plegen
Vvan  staatkundige  strafbare  teiten
hebben  schuldig  gemaakt.

De  uitlevering  kan  slechts  plaats
hebben  ter  vervolging  en  ter  bestraftfing
  van  gemeene  straf  bare  handelingen,
  die  in  artikel  1  dezer  overeenkomst
  opgesomd  zijn.

Artikel  7.
De  aanvrage  tot  uitlevering  en  tot
hare  latere  uitbreiding  (artikel  6
zinsnede  1)  geschiedt  langs  diplo-
        <pb n="761" />
        -  739 -matischen

  Wege.  Zu  seiner  Begründung
ist  beizubringen  ein  verurtheilendes  Erkenntniß
  oder  ein  Beschluß  auf  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  oder  eine  die  Voruntersuchung
  eröffnende  Verfügung,  falls
der  Beschluß  oder  die  Verfügung  mit
einem  Haftbefehle  verbunden  ist,  oder
auch  ein  Haftbefehl  allein.  Der  Haftbefehl
  muß  den  Thatbestand  und  die
darauf  anwendbare  strafgesetzliche  Bestimmung
  angeben.  Die  vorbezeichneten
Schriftstücke  sind  in  Urschrift  oder  in
beglaubigter  Abschrift  und  zwar  in  denjenigen
  Formen  beizubringen,  welche  die
Gesetzgebung  des  die  Auslieferung  nachsuchenden
  Staates  vorschreibt.

Artikel  8.

Bevor  der  Auslieferungsantrag  auf
diplomatischem  Wege  gestellt  ist,  kann
die  vorläufige  Festnahme  einer  Person,
deren  Auslieferung  nach  diesem  Vertrage
  beansprucht  werden  kann,  in  Antrag
  gebracht  werden.

Diesen  Antrag  unmittelbar  zu  stellen
sind  befugt:

Deutscherseits  die  Gerichte,  einschließlich
  der  Untersuchungsrichter,  die  Beamten
  der  Staatsanwaltschaft  und  die
hierzu  ermächtigten  Polizei-  und  Sicherheitsbeamten;


Niederländischerseits  die  Untersuchungsrichter
  (Richter-Kommissare)  und  die  Beamten
  der  Staatsanwaltschaft.

Reichs-Gesetzbl.  1897



matieken  weg.  Tot  staving  dezer
aàaanvrage  moet  overgelegd  worden
een  vonnis  van  veroordeeling,  eene
beschikking  tot  in  staat  van  beschuldiging
  stelling  of  eene  beschikking,
  waarbij  rechtsingang  is  verleend,
  in  geval  deze  beide  beschikkingen
  met  bevel  tot  gevangenneming
zijn  genomen,  of  eindelijk  ook  een
bevel  tot  gevangenneming  alleen.
Het  bevel  tot  gevangenneming  moet
het  strafbare  feit,  waarvoor  de  uitlevering
  gevraagd  wordt,  omschrijven
en  de  daarop  toepasselijke  strafbe-Paling
  aangeven.  De  hierboven  bedoelde
  bescheiden  moeten  overgelegd
worden  in  minuut  of  in  gelegaliseerd
afschrift  en  wel  in  zoodanigen  vorm
als  de  wetgeving  van  den  Staat,  die
de  uitlevering  aanvraagt,  voorschrijtt.

Artikel  8.

Voordat  eene  aanvrage  tot  uitlevering
  langs  diplomatieken  weg
gedaan  is,  zal  de  voorloopige  aanhouding
  van  een  persoon,  wiens  uitlevering
  volgens  dit  verdrag  kan
gevraagd  worden,  kunnen  verzocht
Worden.

Tot  het  rechtstreeksch  doen  dezer
aanvrage  zijn  bevoegd:

van  Duitsche  ziide  de  gerechten
met  inbegrip  van  de  rechters,  die
met  de  instructie  van  eene  strafzaak
belast  zijin,  de  ambtenaren  van  het
Openbaar  ministerie  en  de  daartoe
gemachtigde  politie-en  veiligheidsambtenaren;


van  Nederlandsche  zijde  elke
rechter  van  instructie  (rechter-commissaris)
  en  elke  oflicier  van  justitie.

120
        <pb n="762" />
        -  740 -Artikel

  9.

Der  vorläufig  Festgenommene  (Artikel
  8)  ist,  falls  seine  Haft  nicht  aus
einem  anderen  Grunde  fortzudauern  hat,
wieder  auf  freien  Fuß  zu  setzen,  wenn
nicht  binnen  zwanzig  Tagen  nach  dem
Tage  seiner  Festnahme  der  Auslieferungsantrag
  unter  Vorlegung  der  erforderlichen
  Schriftstücke  auf  diplomatischem
Wege  gestellt  worden  ist.

Artikel  10.

Die  im  Besitze  des  Auszuliefernden
in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
sollen,  wenn  die  zuständige  Behörde  des
ersuchten  Staates  die  Ausantwortung  derselben
  angeordnet  hat,  dem  ersuchenden
Staate  übergeben  werden.

Artikel  11.

Die  Durchlieferung  einer  Person,
welche  von  einer  dritten  Regierung  an
einen  der  vertragschließenden  Theile  ausgeliefert
  wird,  durch  das  Gebiet  des
anderen  Theiles,  wird  auf  den  im  diplomatischen
  Wege  zu  stellenden  Antrag
bewilligt  werden,  sofern  die  betreffende
Person  dem  um  die  Durchlieferung  ersuchten
  Theile  nicht  angehört  und  die
strafbare  Handlung,  wegen  deren  die
Auslieferung  stattfindet,  auch  nach  dem
gegenwärtigen  Vertrage  die  Auslieferung
begründen  würde.  Mit  dem  Antrag  ist
ein  den  Bestimmungen  des  Artikels  7
entsprechendes  Schriftstück  beizubringen.
Die  Durchlieferung  erfolgt  unter  Begleitung
  von  Beamten  des  um  die
Durchlieferung  ersuchten  Theiles.



Artikel  9.

De  voorloopig  aaungehoudene  (artikel
  8)  moet,  tenzi  hij  uit  anderen
hoofde  in  hechtenis  moet  blijven,
weder  in  vrijheid  gesteld  worden,
Wanneer  niet  binnen  twintig  dagen
na  den  dag  zisner  aanhouding  de
aanvrage  tot  uitlevering,  onder  overlegging
  der  vereischte  bescheiden,
lungs  diplomatieken  weg  gedaan  is.

Artikel  10.

De  op  en  bij  den  uit  te  leveren
Dersoon  in  bezit  gevonden  en  in  beslag
  genomen  voorwerpen  zullen
den  Staat,  die  de  uitlevering  ge-Vraagd
  heeft,  overgegeven  worden,
indien  de  bevoegde  overheid  van
den  Staat,  aan  wien  de  uitlevering
gevraagd  wordt,  de  overgave  daar-Van
  heeft  bevolen.

Artikel  11.

De  doorvoer  van  een  persoon,  die
door  eenen  derden  Staat  aan  eenen
der  Contracteerende  Staten  uitgeleverd
  wordt  over  het  grondgebied
  van  den  anderen  contracteerenden
  Staat,  zal  op  eene  aanvrage
  langs  diplomatieken  weg
worden  toegestaan,  indien  die  persoon
  geen  onderdaan  is  van  den
Stant,  aan  welken  de  doorvoer  ge-Vragd
  is  en  indien  het  strafbare
feit,  dat  tot  de  uitlevering  heeft  gevoerd,
  ocok  naar  dit  verdrag  grond
tot  de  uitlevering  geett.  Bideze
aanvrage  moet  een  der  bescheiden
bedoeld  in  artikel  7  overgelegd
wWorden.  De  doorvoer  geschiedt
onder  begeleiding  van  de  ambtemaren
  van  den  Staat,  die  den  doorvoer
  heeft  toegestaan.
        <pb n="763" />
        - 741 - Artikel  12.

Wenn  die  Behörden  eines  der  vertragschließenden
  Theile  in  einem  Strafverfahren
  wegen  nicht  politischer  Handlungen,
  die  auch  durch  die  Gesetze  des
anderen  Theiles  mit  Strafe  bedroht
sind,  die  Vernehmung  im  Gebiete  des
anderen  Theiles  befindlicher  Zeugen  oder
irgend  eine  andere  Untersuchungshandlung
  für  nothwendig  erachten,  so  wird
ein  entsprechendes  Ersuchungsschreiben
auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt
und  dem  Ersuchen  nach  Maßgabe  der
Gesetzgebung  des  Landes,  wo  der  Zeuge
vernommen  oder  die  sonstige  Untersuchungshandlung
  vorgenommen  werden
soll,  Folge  gegeben  werden.

In  dringenden  Fällen  kann  ein  solches
Ersuchen  unmittelbar  von  der  Gerichtsbehörde
  des  einen  Theiles  an  die  Gerichtsbehörde
  des  anderen  Theiles  gerichtet
werden.

Artikel  13.

Wenn  die  Behörden  eines  der  vertragschließenden
  Theile  in  einem  Strafverfahren
  wegen  nicht  politischer  Handlungen,
  die  auch  durch  die  Gesetze  des
anderen  Theiles  mit  Strafe  bedroht  sind,
das  persönliche  Erscheinen  eines  Zeugen
für  nothwendig  oder  erwünscht  erachten,
so  wird  auf  den  im  diplomatischen
Wege  zu  stellenden  Antrag  die  Regierung
des  Landes,  in  welchem  der  Zeuge  sich
befindet,  ihm  von  der  an  ihn  ergehenden
Ladung  Kenntniß  geben.  Erklärt  sich
der  Zeuge  bereit,  der  Ladung  Folge  zu
leisten,  so  werden  ihm  die  Kosten  der
Reise  und  des  Aufenthalts  nach  den
Tarifsätzen  und  Vorschriften  des  Landes,
in  welchem  die  Vernehmung  erfolgen

Artikel  12.

Wanneer  de  overheid  van  een  der
contracteerende  Staten  in  een  strafgeding
  wegens  niet  politieke  strafbare
  feiten,  die  cok  naar  de  wetgeving
  van  den  anderen  Staat  met
straf  bedreigd  worden,  het  hooren
Vvan  zich  op  het  grondgebied  van
dien  Staat  bevindende  getuigen  of
het  doen  plaats  hebben  aldaar  van
cenig  onderzoek  noodig  oordeelt,  zal
het  schriftelik  verzoek  hiertoe  langs
diplomatieken  weg  gedaan  worden.
Sn  aan  dit  verzoek  zal,  met  inachtneming
  van  de  wetgeving  van  den
Staat,  waar  de  getuige  moet  gehoord
Worden  of  waar  het  in  te  stellen
onderzoek  moet  plaats  hebben,  het
gevraagde  gevolg  gegeven  worden.

In  dringende  gevallen  kunnen
dergelike  verzoeken  door  de  rechterlikke
  ambtenaren  der  beide  contracteerende
  Staten  rechtstreeks  tot
elkander  gericht  worden.

Artikel  13.

Wanneer  de  overheid  van  een  der
contracteerende  Staten  in  een  strafgeding
  wegens  niet  politieke  strafbare
  feiten,  die  cok  naar  de  wetgeving
  van  den  anderen  Staat  met
straf  bedreigd  worden,  het  persoonlik
  verschijnen  van  eenen  getuige
noodig  of  nuttig  oordeelt,  zal,  op
de  langs  diplomaticken  weg  over  te
brengen  aanvrage,  de  Regeering  van
den  Staat,  waar  de  getuige  zich
bevindt,  hem  met  de  aan  hem  gerichte
  uitnoodiging  in  kennis  stellen.
Verklaart  zich  de  getuige  bereid
aan  de  uitnoodiging  gevolg  te
geven,  dan  worden  hem  de  reis-en
verblijfkosten  volgens  het  tarief  en

120“
        <pb n="764" />
        - 742 -soll,

  bewilligt,  sofern  nicht  die  ersuchende
Regierung  eine  höhere  Entschädigung
gewährt.

Dem  Zeugen  kann  auf  seinen  Antrag
  durch  die  Behörden  seines  Wohnorts
  der  Gesammtbetrag  oder  ein  Theil
der  im  vorhergehenden  Absatze  bezeichneten
Reisekosten  vorgeschossen  werden;  diese
Kosten  werden  demnächst  von  der  ersuchenden
  Regierung  zurückerstattet.

In  keinem  Falle  darf  ein  Zeuge,
gleichviel  welchem  Staate  er  angehört,
wenn  er  in  Folge  der  in  dem  einen
Lande  ihm  zugegangenen  Ladung  freiwillig
  vor  den  Richtern  des  anderen
Landes  erscheint,  daselbst  auf  Grund
einer  Beschuldigung  oder  Verurtheilung
wegen  früherer  strafbarer  Handlungen
oder  unter  dem  Vorwande  der  Mitschuld
  an  den  Handlungen,  welche  den
Gegenstand  des  Strafverfahrens  bilden,
in  dem  er  als  Zeuge  auftritt,  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  festgenommen
werden.

Artikel  14.

Wenn  die  Behörden  eines  der  vertragschließenden
  Theile  in  einem  Strafverfahren
  wegen  nicht  politischer  Handlungen,
  die  auch  durch  die  Gesetze  des
anderen  Theiles  mit  Strafe  bedroht  sind,
die  Zuführung  von  Personen,  die  sich
in  dessen  Gebiet  in  Untersuchungs-  oder
Strafhaft  befinden  und  dort  nicht  die
Staatsangehörigkeit  besitzen,  zum  Zwecke
einer  Gegenüberstellung  oder  die  Mittheilung
  von  Beweisgegenständen  oder
Urkunden,  die  in  den  Händen  der  ander-



de  voorschriften  van  den  Staat,  in
Welken  het  verhoor  zal  plaats  hebben,
  toegestaan,  voorzooverre  de
Staat,  die  het  verhoor  heeft  aangevraagch,
  hem  niet  eene  hoogere
schadeloosstelling  toekent.

Den  getuige  kunnen  op  zijne
aanvrage  deor  het  bestuur  zijner
Woonplaats  de  in  de  vorige  allnea
Omschreven  reiskosten  geheel  of  gedeelteliik
  voorgeschoten  worden;
deze  kosten  worden  daarna  door
den  Staat,  die  het  verhoor  aangevraagd
  heeft,  terugbetaald.

In  geen  geval  mag  een  getuige,
tot  welke  nationaliteit  hi;  ook  behoore,
  wannmemer  hi##  ten  gevolge  van
de  in  den  eenen  Staat  hem  toeegezonden
  uitnoodiging  vrijwillig  voor
den  rechter  van  den  anderen  Staat
verschijut,  aldaar  op  grond  eener
aanklacht  of  eener  vercoordeeling
wegens  vroeger  gepleegde  strafbare
feiten  of  onder  voorwendsel  van
medeplichtigheid  aan  de  strafbare
feiten,  welke  het  voorwerp  van  het
stralgeding  uitmaken,  waarin  hij
als  getuige  optreedt,  vervolgd  of
aangehouden  worden.

Artikel  14.

Wanneer  de  overheid  van  een
der  contracteerende  Staten  in  een
stralgeding  wegens  niet  politieke
stralbare  feiten,  die  cook  naar  de
wetgeving  van  den  anderen  Staat
met  straf  bedreigd  worden,  de  verschijning
  van  personen,  die  zich  op
het  grondgebied  van  dezen  laatste
In  voorloopige  hechtenis  bevinden
Of  gevangenisstraf  ondergaan  en
niet  het  staatsburgerschap  aldaar
bezitten,  ter  confrontatie  of  de  over-
        <pb n="765" />
        seitigen  Behörden  sind,  für  nothwendig
oder  nützlich  erachten,  so  wird  ein  ent—
sprechender  Antrag  auf  diplomatischem
Wege  gestellt  und  diesem  Antrag  unter
der  Verpflichtung  der  Zurücklieferung
der  Personen,  Beweisgegenstände  oder
Urkunden  stattgegeben  werden,  sofern
nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen.

Artikel  15.

Die  vertragschließenden  Theile  verzichten
  gegenseitig  auf  alle  Ersatzansprüche
wegen  der  Kosten,  die  ihnen  innerhalb
der  Grenzen  ihres  Gebiets  aus  der  Festnahme,
  dem  Unterhalt  und  der  Beförderung
  der  auszuliefernden  Personen,
aus  der  Erledigung  der  im  Artikel  12
vorgesehenen  Ersuchungsschreiben  oder
aus  der  Hin-  und  Rücksendung  der
gemäß  Artikel  14  zu  gestellenden  Personen
  oder  mitzutheilenden  Beweisgegenstände
  oder  Urkunden  erwachsen.

Soll  die  Beförderung  auf  dem  Seeweg
  erfolgen,  so  wird  die  auszuliefernde
Person  nach  dem  Hafen  gebracht  werden,
welchen  der  diplomatische  oder  konsularische
  Vertreter  des  ersuchenden  Theiles
bestimmt;  diesem  fallen  die  aus  der
Festhaltung,  dem  Unterhalt  und  der
Beförderung  erwachsenden  Kosten  von
dem  Augenblick  an  zur  Last,  wo  der
Auszuliefernde  an  Bord  gebracht  ist.

Die  Kosten  der  Durchlieferung  (Artikel
  11)  fallen  dem  ersuchenden  Theile
zur  Last.

- 743 -zending

  van  overtuigingsstukken  of
bescheiden,  welke  zich  in  handen
van  de  overheid  van  dezen  Staat
bevinden,  noodig  of  nuttig  oordeelt,
zal  de  daartoe  strekkende  aanwvrage
langs  diplomatieken  weg  geschieden
een  qan  deze  aanvrage  zal,  onder
gehoudenheid  tot  terugzending  der
Personen,  overtuigingsstukken  of
bescheiden,  gevolg  gegeven  worden,
Voorzooverre  zich  daartegen  geene
bizondere  bezwaren  verzetten.

Artikel  15.

De  contracteerende  Staten  doen
Over  en  weer  afstand  van  alle  aan-Vragen
  om  terugbetaling  der  kosten,
die  binnen  de  grenzen  van  hun
grondgebied  voortvloeien  uit  de  aanhouding,
  het  onderhoud  en  het  ver-Voer
  van  de  uit  te  leveren  personen,
uit  het  voldoen  aan  de  in  artikel  12
bedoelde  verzoekschriften  of  uit  de
heen-en  terugzending  der  overeenkomstig
  artikel  14  overgezonden  personen,
  overtuigingsstukken  of  bescheiden.


Moet  de  uit  te  leveren  persoon
Over  zee  vervoerd  worden,  dan  zal
hij  naar  de  haven  gebracht  worden,
welke  de  diplomatieke  of  consulaire
ambtenaar  van  den  Staat,  die  de
uitlevering  heeft  aangevraagd,  aanwijsst.
  Ten  laste  van  dezen  Staat
komen  de  kosten  voortvloeiende  uit
de  gevangenhouding,  het  onderhoud
en  het  vervoer  van  het  oogenblik
dat  de  uit  te  leveren  perscon  aan
boord  is  gebracht.

De  kosten  van  doorvoer  (artikel  11)
komen  ten  laste  van  den  Staat,  die
dezen  heeft  aangevraagd.
        <pb n="766" />
        Artikel  16.

Die  vertragschließenden  Theile  werden
sich  gegenseitig  die  rechtskräftigen  Verurtheilungen
  von  Angehörigen  des  anderen
  Theiles  wegen  strafbarer  Handlungen
  jeder  Art  mit  Ausnahme  der
Uebertretungen  mittheilen.  Diese  Mittheilung
  wird  durch  die  auf  diplomatischem
  Wege  zu  bewirkende  Uebersendung
des  Strafurtheils  oder  eines  die  Entscheidung
  auszugsweise  enthaltenden  Vermerkes
  erfolgen.

Artikel  17.

Jeder  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  wird  alle  Rechte  und
Begünstigungen,  die  er  einem  dritten
Staate  in  Beziehung  auf  die  Frage,
wegen  welcher  strafbaren  Handlungen
die  Auslieferung  zu  bewilligen  ist,  seit
dem  1.  September  1886  eingeräumt
hat  oder  in  Zukunft  einräumen  sollte,
dem  anderen  Theile  zu  Statten  kommen
lassen,  insoweit  dieser  im  gleichen  Falle
die  Auslieferung  gewährt.

Die  vertragschließenden  Theile  werden
sich  gegenseitig  die  seit  dem  1.  September
1886  abgeschlossenen  Verträge  mittheilen,
durch  die  sie  dritten  Staaten  Rechte  und
Befugnisse,  die  nach  Absatz  1  dem  anderen
  Theile  zu  Statten  kommen  sollen,
eingeräumt  haben,  und  werden  sich  auch
in  Zukunft  alle  Verträge  dieser  Art,
sobald  sie  in  Kraft  getreten  sind,  mittheilen.
  Sie  werden  sich  gleichfalls
davon  Mittheilung  machen,  wenn  ein
Vertrag,  von  dem  hiernach  Mittheilung
zu  machen  war,  wieder  außer  Kraft  tritt.

- 744 -Artikel

  16.

De  contractcerende  Staten  zullen
elkander  over  en  weer  mededeelen
alle  rechtskracht  verkregen  hebbende
  strafvonnissen,  waarbij  onderdanen
  van  den  anderen  Staat
zin  veroordeeld  geworden  wegens
strafbare  feiten,  van  welken  aard
Ook,  met  uitzondering  van  „0vertredingen
  .  Deze  moededeeling  geschiedt
  door  toezending  langs  diplomatieken
  weg  van  het  strafvonnis
Of  van  een  bericht,  dat  een  uittreksel
  der  beslissing  bevat.

Artikel  17

leder  der  beide  hooge  contracteerende
  Staten  zal  alle  rechten  en
begunstigingen,  welke  hij  aan  eenen
derden  Staat  met  betrekking  tot
de  vraag,  wegens  welke  strafbare
feiten  de  uitlevering  toe  te  staan  is,
sedert  den  Isten  September  1886  ingewilligd
  heeft  of  in  de  toekomst
inwilligen  zal,  cook  den  anderen
contracteerenden  Staat  inwilligen,
indien  deze  eveneens  voor  hetzelfde
Leval  de  uitlevering  toestaat.

De  contracteerende  Staten  zullen
aan  elkander  wederzijds  mededeeling
doen  van  de  sedert  den  1sten  September
  1886  gesloten  verdragen,
bi;  welke  zi)  aan  derde  Staten
rechten  en  bevoegdheden,  welke,
overeenkomstig  het  bepaalde  in
alinea  1,  aan  den  anderen  contracteerenden
  Staat  moeten  toekomen,
ingewilligd  hebben,  en  zullen  aan
elkander  ook  in  de  toekomst  van
het  sluiten  van  alle  dergelijke  verdragen
  kennis  geven,  zoodra  deze
vah  kracht  geworden  zijn.  Eveneens
  zullen  zij  elkander  kennis  geven
        <pb n="767" />
        Artikel  18.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrags  finden  auf  die  Niederländischen
Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen
derart  Anwendung,  daß,  wo  im  Vertrage
  von  den  Niederlanden  die  Rede
ist  oder  diese  unter  der  Bezeichnung
des  ersuchten  oder  ersuchenden  Theiles,
Staates  oder  Landes  zu  verstehen  sind,
die  Kolonien  und  Besitzungen  darunter
gleichfalls  begriffen  sein  sollen,  mit  der
Maßgabe  jedoch,  daß:

1.  die  Auslieferung  aus  den  Kolonien
und  Besitzungen  nur  insoweit  beansprucht
  werden  kann,  als  die
dort  vermutheten  Personen  sich
innerhalb  des  Bereichs  der  daselbst
bestehenden  Behörden  befinden;

2.  als  Gesetze  und  Gesetzgebung,  wo
der  Vertrag  auf  solche  verweist,
die  Gesetze  und  Gesetzgebung  der
betreffenden  Kolonie  oder  Besitzung
zu  gelten  haben;

3.  für  die  vorläufige  Festhaltung  an
Stelle  der  im  Artikel  9  vorgesehenen
  zwanzigtägigen  Frist  eine
Frist  von  drei  Monaten  tritt.

Die  Deutschen  Schutzgebiete  werden
von  diesem  Vertrage  nicht  berührt.  Es
bleibt  vorbehalten,  den  Gegenstand  für
diese  Gebiete  besonders  zu  regeln.

- 745 -————



van  het  buiten  werking  treden  van
een  zoodanig  verdrag,  waarvan,
overeenkomstig  het  hiervoren  be-Pnalde,
  mededeeling  moest  plaats
hebben.

Artikel  18.

De  bepalingen  van  dit  verdrag
ziin  in  dier  voege  op  de  Nederlandsche
  Koloniön  en  buitenlandsche
Bezittugen  van  toepassing,  dat,
Waar  in  dit  verdrag  Nederland  genoemd
  wordt  of  waar  in  dit  verdrag
  Nederland  bedoeld  wort,
Wanneer  daarin  sprake  is  van  den
Staat  die  aangezocht  wordt  of  aan-Vraagt,
  daaronder  de  Kolonién  en
Bezittingen  mede  begrepen  zullen
ziin,  met  dien  verstande  evenwel  dat:

.  uitlevering  uit  de  Koloniêèn
en  Bezittingen  slechts  verlangd
zal  kunnen  worden  voor  zocver
de  personen,  die  vermoed  worden
  zich  daar  op  te  houden,
zich  daar  bevinden  binnen  het
bereik  der  daar  bestaande
overheid;

2  waar  dit  verdrag  verwijst  naar
de  wetgeving,  als  zocdanig  zal
gelden  de  wetgeving  der  betrokken
  Kolonie  of  Bezitting;

3  ten  aanzien  der  voorloopige
aanhoudingen,  voor  den  termijn
  van  twintig  dagen,  bedoeld
  bi)  artikel  9,  een  termijn
Van  drie  maanden  in  de  plaats
treedt.

Het  onder  Duitsche  bescherming
staande  gebied  wordt  door  dit  verdrag
  niet  aangeroerd.  Ten  opzichte
Van  dit  gebied  wordt  eene  a#onderlike
  regeling  der  onderwerpelijke
aangelegenheid  voorbehouden.
        <pb n="768" />
        Artikel  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  ratifizirt
  werden.  Er  soll  drei  Monate  nach
der  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden,
  die  sobald  als  möglich  bewirkt
  werden  wird,  in  Kraft  treten.
Von  diesem  Zeitpunkt  ab  verlieren  die
früher  zwischen  einzelnen  Staaten  des
Deutschen  Reichs  und  den  Niederlanden
abgeschlossenen  Verträge  über  die  Auslieferung
  von  Verbrechern  ihre  Gültigkeit.
  An  deren  Stelle  tritt  der  gegenwärtige
  Vertrag,  welcher  von  jedem  der
beiden  vertragschließenden  Theile  aufgekündigt
  werden  kann,  jedoch  nach  erfolgter
  Aufkündigung  noch  sechs  Monate
lang  in  Kraft  bleibt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  mit
dem  Abdruck  ihrer  Siegel  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift
in  Berlin,  den  31.  Dezember  1896.

(L.  S.)  Michelet  von  Frantzius.
(L.  S.)  D.  A.  W.  van  Tets  van  Goudriaan.

- 746  -

Artikel  19.

Het  tegenwoordig  verdrag  2zal
bekrachtigd  worden.  Het  zal  drie
maanden  na  de  uitwisseling  der
akten  van  ratilticatie,  waartoe  200
spoedig  mogelijk  zal  worden  overgegaan,
  in  werking  treden.  Van
dit  tiidstip  verliezen  de  vroeger
tusschen  enkele  Staten  van  het
Duitsche  Rikk  en  Nederland  gesloten
  overeenkomsten  tot  uitlevering
  van  misdadigers  hare  geldigheid.
  In  hare  plaats  treedt  het
tegenwoordig  verdrag  dat  door  ieder
der  beide  contracteerende  Staten
kan  opgezegd  worden,  doch  na  opzegging
  nog  gedurende  zes  maanden
Van  kracht  bliztt.

Ten  bliskke  waarvan  de  wederzijdsche
  gevolmachtigden  dit  verdrag
  onderteckend  en  met  den  afdruk
  van  hun  zegel  voorzien  hebben.

In  dubbel  opgemaakt  te  Berlijn,
den  31  sten  December  1896.

(L.  S.)  Michelet  von  Frantzius.
(L.  S.)  D.  A.  W.  van  Tets  Van  Coudriaan.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  23.  Oktober  1897  in  Berlin  stattgefunden.
        <pb n="769" />
        -  747 -(Nr.

  2420.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden
über  die  Auslieferung  der  Verbrecher
  zwischen  den  Deutschen
Schutzgebieten,  sowie  den  sonst
von  Deutschland  abhängigen
Gebieten  und  dem  Gebiete  der
Niederlande,  sowie  den  Niederländischen
  Kolonien  und  auswärtigen
  Besitzungen.  Vom
21.  September  1897

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  Ihre  Majestät
die  Königin-Regentin  der  Niederlande,
im  Namen  Ihrer  Majestät  der  Königin
der  Niederlande,  übereingekommen  sind,
die  gegenseitige  Auslieferung  der  Verbrecher
  zwischen  den  Deutschen  Schutzgebieten,
  sowie  den  sonst  von  Deutschland
  abhängigen  Gebieten  und  dem  Gebiete
  der  Niederlande,  sowie  den  Niederländischen
  Kolonien  und  auswärtigen
Besitzungen  durch  einen  Vertrag  zu
regeln,  haben  Allerhöchstdieselben  zu
diesem  Zwecke  mit  Vollmacht  versehen
und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrath  Herrn
Michelet  von  Frantzius,

Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  der  Niederlande:

den  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
Ihrer  Majestät  der  Königin  der

Reichs-  Gesetzbl.  1897.



(No.  2420.)  Verdrag  tusschen  het  Duitsche
Rijk  en  Nederland  over  uitlevering
  van  misgadigers
tusschen  het  onder  Duitsche
bescherming  staande  alsmede
het  overigens  nog  van  Duitschland
  afhankelike  gebied  en
Nederland  alsmede  deszelfs
Koloniän  en  buitenlandsche
Bezittingen.  Van  den  21  sten

September  1897.

Naardien  Zijne  Majesteit  de  Duitsche
Keizer,  Koning  van  Pruisen,  in  naam
van  het  Duitsche  Rijkk,  en  Hare
Majesteit  de  Koningin-Weduwe,  Regentes
  van  het  Koninkrijk  der  Neder--landen,
  namens  Hare  Majesteit  de
Koningin  der  Nederlanden,  overeengekomen
  zijn,  de  wederkeerige  uitlevering
  van  misdadigers  tusschen
het  onder  Duitsche  bescherming
staande  alsmede  het  overigens  nog
Van  Duitschland  afhankelijke  gebieden
  Nederland  alsmede  deszelfs  Koloniön
  en  buitenlandsche  Bezittingen
door  een  verdrag  te  regelen,  hebben
HoogstDezelven  tot  Hunne  gevolmachtigden
  benoemd,  te  weten:

Zijne  Majesteit  de  Duitsche

Keizer,  Koning  van  Pruisen:
den  heer  Michelet  von
Frantzius,  Hoogst  Deszeifs
Werkelikken  Geheimen  Ge-Zantschapsraad,


Hare  Majesteit  de  Koningin-Weduwe,
  Regentes  van  het
Koninkrijk  der  Nederlanden:

Hjonkheer  mr.  Dirk  Arnold

Willem  van  Tets  van
Goudriaan,  buitengewoon
121
        <pb n="770" />
        Niederlande  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Herrn  Jonkheer
Dr.  Dirk  Arnold  Wilhelm
van  Tets  van  Goudriaan,

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Bestimmungen  des  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden
am  31.  Dezember  1896  unterzeichneten
Auslieferungsvertrags  sollen  auf  die  im
nachfolgenden  Artikel  näher  bezeichneten
von  Deutschland  abhängigen  Gebiete
derart  Anwendung  finden,  daß  auch
die  in  einem  dieser  Gebiete  innerhalb
des  Bereichs  der  daselbst  bestehenden
Behörden  sich  aufhaltenden  Personen,
die  wegen  einer  außerhalb  der  bezeichneten
  Gebiete,  sowie  des  Gebiets  des
Deutschen  Reichs  begangenen  Handlung
von  den  Behörden  der  Niederlande  oder
der  Niederländischen  Kolonien  und  auswärtigen
  Besitzungen  verfolgt  werden,
und  die  in  den  Niederländischen  Kolonien
  und  auswärtigen  Besitzungen
innerhalb  des  Bereichs  der  daselbst  bestehenden
  Behörden  oder  im  Königreiche
der  Niederlande  sich  aufhaltenden  Personen,
  die  wegen  einer  außerhalb  des  Gebiets
  der  Niederlande,  sowie  der  Niederländischen
  Kolonien  und  Besitzungen  begangenen
  Handlung  von  den  Behörden
der  von  Deutschland  abhängigen  Gebiete
verfolgt  werden,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  jenes  Vertrags,  soweit  nicht
der  gegenwärtige  Vertrag  etwas  Ab-- 748 -



  en  gevolmachtigd
Minister  van  Hare  Majesteit
de  Koningin  der  Nederlanden
bij  Zijine  Majesteit  den  Duitschen
  Keizer,  Koning  van
Pruisen,
die,  na  elkander  hunne  volmachten
te  hebben  medegedeeld,  welke  in
goeden  en  behoorliiken  vorm  zijn
bevonden,  omtrent  de  volgende  artikelen
  ziin  overeengekomen:

Artikel  1.

De  bepalingen  van  het  verdrag
tusschen  het  Duitsche  Rijk  en
Nederland  tot  regeling  der  wederkeerige
  uitlevering  van  misdadigers,
dat  den  31  sten  December  1896  is
#onderteekend,  zullen  in  dier  voege
Op  de  gewesten  die  het  in  het
Volgend  artikel  nader  aan  de  wijzen
Van  Duitschland  afhankelijke  gebied
vormen,  van  toepassing  ziin,  dat,
met  inachtneming  dier  bepalingen,
Vvoorzoover  altijd  het  tegenwoordig
verdrag  niet  andere  daarvan  afwijkende
  bepalingen  vaststelt,  mede
wederkeerig  zullen  worden  uitgeleverd
  personen  die  zich  in  een  der
hiervoren  bedoelde  van  Duitschland
afhankelikke  gewesten  binnen  het
bereik  der  daar  bestaande  overheid
obhouden,  en  door  de  overheid,
hetzi;  in  Nederland  of  in  zijine  Koloniön
  en  buitenlandsche  Bezittingen
vervolgd  worden  wegens  een  strafbaar
  teit  dat  zij  begaan  hebben  2o0
buiten  het  van  Duitschland  afhankelikke
  gebied,  als  buiten  het  gebied
van  het  Duitsche  Rijk,  en  personen
die  zich  in  de  Nederlandsche  Koloniän
  en  buitenlandsche  Bezittingen
        <pb n="771" />
        weichendes  festsetzt,

gegenseitig  auszuliefern
  sind.    

Artikel  2.

Unter  den  von  Deutschland  abhängigen
  Gebieten  (Artikel  1)  sind  im
Sinne  des  gegenwärtigen  Vertrags  zu
verstehen:

die  in  Afrika,  in  Neu-Guinea  und
im  westlichen  Stillen  Ozean  belegenen
  Deutschen  Schutzgebiete,  Besitzungen
  und  Interessensphären.

Artikel  3.

Zwischen  den  von  Deutschland  abhängigen
  Gebieten  in  Neu-Guinea  und
im  westlichen  Stillen  Ozean,  nämlich
dem  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  und  dem  Schutzgebiete  der
Marshall-,  Brown-  und  Providence-Inseln
  einerseits  und  Niederländisch-Indien
  andererseits  soll  wegen  solcher
strafbaren  Handlungen,  die  in  Niederländisch-
  Indien  als  Seeraub  oder  gleich
dem  Seeraube  bestraft  werden  und  zugleich
  nach  der  Gesetzgebung  des  betreffenden
  Deutschen  Schutzgebiets  eine
als  Verbrechen  oder  Vergehen  strafbare
Gewaltthätigkeit  gegen  Personen  oder
Sachen  oder  die  Theilnahme  an  einer
solchen  oder  den  strafbaren  Versuch  einer
solchen  darstellen,  die  Auslieferung  auch
dann  stattfinden,  wenn  diese  nicht

- 749 -binnen

  het  bereik  der  daar  bestaande
overheid  of  in  het  Koninkrik  der
Nederlanden  ophouden,  en  door  de
overheid  der  hiervoren  bedoelde
van  Duitschland  afhankeliske  ge-Westen
  vervolgd  worden  wegens  een
strafbaar  feit  dat  zi;  begaan  hebben
buiten  het  gebied  van  Nederland
in  Europa  of  van  deszelfs  Kolonién
en  buitenlandsche  Bezittingen.

Artikel  2.

Onder  het  van  Duitschland  afhankelijke
  gebied  (artikel  1)  zijn  in
den  zin  van  het  tegenwoordig  verdrag
  te  verstaan  de  navolgende  gewesten
  nameliyk:

de  in  Afrika,  in  Nieuw  Guinea
en  in  den  westelijken  stillen
Oceaan  gelegen  onder  Duitsche
bescherming  staande  Territorien,
Bezittingen  en  Interessensfeeren.

Artikel  3.

Tusschen  het  van  Duitschland  afhankelijke
  gebied  in  Nieuw  Guinea
en  in  den  westeli;ken  stillen  Oceaan,
nameliikk  het  onder  Duitsche  bescherming
  staande  gebied  der  Nieuw
Guineasche  Compagnie  en  het  onder
Duitsche  bescherming  staande  gebied
der  Maarschalks-,  Brown-  en  Providence
  eilanden,  eenerzids,  en
Nederlandsch  Indiö,  anderzijds,  zal
Wegens  zulke  Strafbare  feiten,  die
in  Nederlandsch  Indié  als  zeeroof
of  als  met  zeeroof  gelijk  gesteld
gestraft  worden  en  die  tevens  volgens
de  wetgeving  van  het  betrokken
Onder  Duitsche  bescherming  staande
gebied  eene  als  misdaad  of  wanbedriif
  straf  bare  geweldpleging  tegen
Personen  of  goederen  of  medeplich-121
        <pb n="772" />
        schon  nach  Artikel  1  des  Vertrags  vom
31.  Dezember  1896  begründet  ist.

Artikel  4.

Bei  Anwendung  des  Vertrags  vom
31.  Dezember  1896  auf  die  von  Deutschland
  abhängigen  Gebiete  sollen,  wo  in
jenem  Vertrage  vom  Deutschen  Reiche
die  Rede  oder  dieses  unter  der  Bezeichnung
  des  ersuchten  oder  ersuchenden
Theiles,  Staates  oder  Landes  zu  verstehen
  ist,  die  bezeichneten  Gebiete
darunter  gleichfalls  begriffen  sein.  Dabei
  haben  als  Gesetze  und  Gesetzgebung,
wo  der  erwähnte  Vertrag  auf  solche
verweist,  die  Gesetze  und  Gesetzgebung
des  betreffenden  Gebiets  zu  gelten.

Artikel  5.

An  Stelle  des  ersten  Absatzes  von
Artikel  2  des  Vertrags  vom  31.  Dezember
  1896  soll  für  die  von  Deutschland
  abhängigen  Gebiete  gelten,  daß
die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  aus
diesen  Gebieten  sich  nicht  auf  deren  Eingeborene,
  sowie  auf  Reichsangehörige,
und  die  Verpflichtung  der  Behörden  der
Niederlande  oder  der  Niederländischen
Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen
zur  Auslieferung  von  Personen,  die
von  den  Behörden  jener  Gebiete  verfolgt
  werden,  sich  nicht  auf  Niederländer
erstreckt.

- 750 -tigheid

  daaraan  of  straf#bare  poging
daartoe  uitmaken,  de  uitlekering
Ook  dan  plaats  hebben,  wanneer  zij
niet  reeds  in  artikel  1  van  het  verdrag
  van  den  31  sten  December  1896
haren  grond  zoude  hebben.

Artikel  4.

Voor  de  toepassing  van  het  verdrag
  van  den  31  sten  December  1896
p  de  van  Duitschland  afhankelijke
gewesten  zullen,  waar  in  dit  verdrag
  het  Duitsche  Rijk  genoemd
wordt  of  het  Duitsche  Rijk  bedoeld
wordt,  wanneer  daarin  sprake  is
van  den  Staat  die  aangezocht  wordt
f  aaraagt,  daaronder  de  vermelde
  gewesten  mede  begrepen  zizn.
Daarbi)  zal  als  wetgeving  waar  het
aangehaalde  verdrag  daarnaar  ver-Wijst,
  gelden  de  wetgeving  van  het
betrokken  gebied.

Artikel  5.

In  plaats  van  het  bepaalde  bij
de  eerste  zinsnede  van  artikel  2  van
het  verdrag  van  den  31  sten  December
  1896  zal  ten  aanzien  der  van
Duitschland  afhankelijke  gewesten
gelden,  dat  de  verplichting  uit  die
gewesten  uit  te  leveren  zich  niet
uitstrekt  tot  imlanders  dier  gewesten
noch  tot  staatsburgers  des  Duitschen
Rijks,  en  dat  de  verplichting  der
overheid,  hetzij  in  Nederland  of  im
ziine  Koloniän  en  buitenlandsche
Bezittingen  tot  uitlevering  van  personen
  die  door  de  overheid  der
hiervoren  vermelde  gewesten  worden
vervolgd,  zich  niet  uitstrekt  tot
Nederlanders.
        <pb n="773" />
        Artikel  6.

Die  Verpflichtung  zur  Auslieferung
aus  den  von  Deutschland  abhängigen
Gebieten  fällt  weg,  wenn  vor  Ausführung
  der  Auslieferung  ein  Antrag  auf
Ablieferung  der  beanspruchten  Person
nach  dem  Gebiete  des  Deutschen  Reichs
eingeht,  dem  nach  gesetzlicher  Vorschrift
entsprochen  werden  muß.  Die  Bewilligung
  der  Auslieferung  aus  einem
der  von  Deutschland  abhängigen  Gebiete
soll  stets  als  unter  der  Bedingung  geschehen
  gelten,  daß  ein  solcher  Antrag
auf  Ablieferung  bis  zur  Ausführung
der  Auslieferung  nicht  eingegangen  ist.
Es  bleibt  im  Falle  der  Ablieferung  nach
Deutschland  der  Königlich  Niederländischen
  Regierung  aber  vorbehalten,  die
demnächstige  Auslieferung  aus  Deutschland
  auf  Grund  und  nach  Maßgabe
des  Vertrags  vom  31.  Dezember  1896
in  Antrag  zu  bringen.

Artikel  7.

Die  Anträge  auf  Auslieferung  aus
einem  der  von  Deutschland  abhängigen
Gebiete  oder  an  eines  dieser  Gebiete  und
auf  nachträgliche  Ausdehnung  solcher
Auslieferung  sollen,  wie  im  Absatz  1
des  Artikels  7  des  Vertrags  vom  31.  Dezember
  1896  vorgesehen  ist,  im  diplomatischen
  Wege  gestellt  werden.

Jedoch  können  solche  Anträge,  wenn
es  sich  um  eine  Auslieferung  zwischen
Niederländisch-Indien  und  einem  der  in
Ostafrika,  in  Neu-Guinea  und  im
westlichen  Stillen  Ozean  belegenen  von
Deutschland  abhängigen  Gebiete,  näm-- 751 -



  6.

De  verplichting  tot  uitlewering  nit
de  van  Duitschland  afhankelijke
gewesten  vervalt  wanneer,  vöör  hare
ten  uitvoerlegging,  een  verzoek  tot
opzending  van  den  opgeeischten
Persoon  naar  het  gebied  des  Duitschen
  Ri#ks  inkomt,  waaraan,  krachtens
  wetteli;k  voorschriftt,  gevolg
moet  worden  gegeven.  Inwilliging
van  een  verzoek  om  uitlevering  uit
een  der  van  Duitschland  afhankelijke
gewesten  zal  steeds  als  onder  de  voor-Waarde
  verleend  gelden,  dat  een
Vverzoek  tot  opzending  als  hiervoren
bedoeld,  tot  op  het  oogenblik  der
ten  uitvoerlegging  der  uitlevering
niet  zal  zisn  ingekomen.  In  geval
van  opzending  naar  Duitschland
blift  het  echter  der  Koninklijke
Nederlandsche  Regeering  voorbehouden
  0cpvolgende  uittlevering  uit
Duitschland  krachtens  de,  en  met
inachtneming  der  bepalingen  van
het  verdrag  van  den  31  sten  December
  1896  aan  te  vragen.

Artikel  7.

De  aanvragen  tot  uitlevering  uit
of  aan  een  der  van  Duitschland
afhankelifke  gewesten  en  tot  latere
uitbreiding  eener  dergelijke  uitlevering
  zullen,  zoo  als  dit  in  de  eerste
zinsnede  van  artikel  7  van  het  verdrag
  van  den  31  sten  December  1896
is  voorzien,  langs  diplomatieken  weg
geschieden.

Des  niet  tegenstaande  kan,  indien
het  eene  uitlevering  geldt  tusschen
Nederlandsch  Indié  en  een  der  in
Oost-Afrika,  in  Nieuw  Guinea  en  in
den  westelisken  stillen  Oceaan  gelegen,
  van  Duitschland  afhankelijke
        <pb n="774" />
        lich  Deutsch-Ostafrika,  dem  Schutzgebiete
der  Neu-Guinea-Kompagnie  und  dem
Schutzgebiete  der  Marshall-,  Brownund
  Providence-Inseln  handelt,  auch
unmittelbar  von  dem  General-Gouverneur
  von  Niederländisch-Indien  bei  der
obersten  Behörde  des  betreffenden  von
Deutschland  abhängigen  Gebiets,  die
innerhalb  dieses  Gebiets  ihren  Sitz  hat,
und  von  dieser  Behörde  bei  dem  General-Gouverneur
  von  Niederländisch-Indien
gestellt  werden.  Diesem,  sowie  der  bezeichneten
  Deutschen  Behörde  bleibt  es
vorbehalten,  wenn  der  bei  ihnen  unmittelbar
  gestellte  Antrag  ihnen  zu
Zweifeln  Anlaß  giebt,  darüber  die  Entscheidung
  der  vorgesetzten  Stelle  einzuholen.


Artikel  8.

Für  die  vorläufige  Festhaltung  tritt
an  Stelle  der  im  Artikel  9  des  Vertrags
  vom  31.  Dezember  1896  vorgesehenen
  zwanzigtägigen  Frist  in  den
Fällen,  auf  die  der  gegenwärtige  Vertrag
  sich  bezieht,  eine  Frist  von  drei
Monaten.

Artikel  9.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikations-Urkunden  sollen
gleichzeitig  mit  denen  zum  Vertrage
vom  31.  Dezember  1896  ausgewechselt
werden.

Der  Vertrag  soll  drei  Monate  nach
Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  in

- 752  -

gewesten,  namelisk  Duitsch  Oost-Afrika,
  het  onder  Duitsche  bescherming
  staande  gebied  der  Nieuw
Guineasche  Compagnie  en  het  onder
Duitsche  bescherming  staande  gebied
  der  Maarschalks-,  Brown-  en
Providence  eilanden,  de  Gouverneur
Generaal  van  Nederlandsch  Indiés
dergelizk  verzock  rechtstrecksrichten
adan  de  hoogste  overheid  van  het
betrokken,  van  Duitschland  afhankeliike
  gewest,  die  tevens  binnen  dat
gewest  haren  zetel  heeft,  en  laatst
bedoelde  overheid  rechtstreeks  aan
den  Gouverneur  Generaal  van  Nederlandsch
  IndiS.  Aan  dezen  gelijk
aan  de  bedoelde  Duitsche  overheid
blifft  het  voorbehouden,  wanneer
cen  rechtstreeks  aan  hen  gericht
verzoek  om  uitlevering  bij  hen  tot
twijfel  aanleiding  geeft,  daaromtrent
de  beslissing  van  het  opper  bestuur
in  te  roepen.

Artikel  8.

Ten  aanzien  der  voorloopige  aanhouding
  treedt  in  de  plaats  van  den
in  artikel  9  van  het  verdrag  van
den  31  Ssten  December  1896  vast-Lestelden
  termijn  van  twintig  dagen,
Vvoor  de  gevallen  wanrop  hei  tegenwoordig
  verdrag  betrekking  heett,
een  termin  van  drie  maanden.

Artikel  9.

Iet  tegenwoordig  verdrag  zal  be-Krachtigd
  worden  en  de  akten  van
bekrachtiging  zullen  uitgewisseld.
Worden  tegelikk  met  die  van  het,
verdrag  van  den  31  sten  December
1896.

Het  verdrag  zal  drie  maanden  na
de  uitwisseling  der  akten  van  be-
        <pb n="775" />
        Kraft  treten  und  so  lange  in  Kraft
bleiben,  wie  der  Vertrag  vom  31.  Dezember
  1896,  also  außer  Kraft  treten,
wenn  dieser  außer  Kraft  tritt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  mit
dem  Abdruck  ihrer  Siegel  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in
Berlin,  den  21.  September  1897.

(L.  S.)  Michelet  von  Frantzius.
(L.  S.)  D.  A.  W.  van  Tets  van  Goudriaan.

- 753 -krachtiging

  in  werking  treden  en
200  lang  van  kracht  blijzven  als  het
verdrag  van  den  31  sten  December
1896,  aldus  ophouden  van  kracht
te  ziin  wanneer  laatst  bedoeld  verdrag
  ophoudt  van  kracht  de  zijn.

Ten  bliske  waarvan  de  welerzijdsche
  gevolmachtigden  dit  verdrag
onderteekend  en  met  den  afdruk  van
hun  zegel  voorzien  hebben.

In  dubbel  opgemaakt  te  Berlijn,
den  21Ssten  September  1897.

(L.  S.)  Michelet  von  Frantzius.
(L.  S.)  D.A.W.  Van  Tetsvan  Coudriaan.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  23.  Oktober  1897  in  Berlin  stattgefunden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="776" />
        <pb n="777" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 43.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  755.

 

 

 

(Nr.  2421.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
2.  Oktober  1897.
Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
23. Juni   1880
Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23. Juni 1880  1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  die  Königlich  preußischen  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover,
Westfalen,  Hessen-Nassau  und  die  Rheinprovinz  sowie  für  die  Hohenzollernschen
  Lande  wird  vom  11.  Oktober  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres
für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten
  Gesetzes  eingeführt.  ··

Berlin,  den  2.  Oktober  1897.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1897.  1

122


Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Oktober  1897.
        <pb n="778" />
        <pb n="779" />
        —  757  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 44.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte  Liste.  S.  757.

 

 



 

(Nr.  2422.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  4.  Oktober  1897.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar
1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  ist  unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen
  unter  eigener  Verwaltung.“  nachzutragen:

a)  Mit  sofortiger  Gültigkeit:

53a.  Lam-Kötztinger  Lokalbahn.

Diese  Bahn,  die  seither  von  der  Verwaltung  der  Königlich
bayerischen  Staatsbahnen  betrieben-  wurde,  und  als  ein  Theil  des
Betriebsnetzes  der  letzteren  dem  Uebereinkommen  bereits  unterstellt  war,  ist
am  1.  Oktober  d.  J.  in  die  Verwaltung  und  in  den  Betrieb  des  Vorstandes
  der  Aktien-Gesellschaft  Lokalbahn  Lam—Kötzting  übergegangen.

b)  Mit  Wirkung  vom  22.  Oktober  d.  J.,  in  Ausführung  des  Artikels  58
des  Uebereinkommens:

20b.  Cöln-Bonner  Vorgebirgsbahn.

60  a.  Mühlhausen—Ebelebener  Eisenbahn.

Berlin,  den  4.  Oktober  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  123
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Oktober  1897.
        <pb n="780" />
        <pb n="781" />
        - 759 -Reichs-Gesetzblatt.



 

Nr.  45.

 

Inhalt:

Zusatzakte  und  Deklaration  zur  Berner  Uebereinkunft,  betreffend  die  Bildung  eines  internationalen

Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  vom  9.  September  1886.  S.  759.

 

(No.  2423.)  Acte  additionnel  du  4 mai  1896
modifiant  les  articles  2,  3,  5,
7,  12,  20  de  la  Convention
du  9  septembre  1886  et  les
numéros  1  et  4  du  Protocole
de  clöture  y  annexé.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand;  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges;  Sa  Majesté  le  Roi  d'Espagne,
en  Son  nom,  Sa  Majesté  la  Reine
Régente  du  Royaume;  le  Président
de  la  Republique  Française;  Sa  Majestée
  la  Reine  du  Royaume-Uni  de
la  Grande-Bretagne  et  d'Irlande,
Impératrice  des  Indes;  Sa  Majeste
le  Roi  d'Italie;  Son  Altesse  Royale
le  Grand-Duc  de  Luxembourg;
Son  Altesse  Sérénissime  le  Prince  de
Monaco;  Son  Altesse  le  Prince  de
Monténégro;  le  Conseil  Fédéral  de
la  Confedération  Suisse;  Son  Altesse
le  Bey  de  Tunis,  Egalement  animeés
du  désir  de  protéger  d’'une  maniere
toujours  plus  efficace  et  plus  uniforme
  les  droits  des  auteurs  sur  leurs
bOeuvres  littéraires  et  artistiques,  ont
résolu  de  conclure  un  Acte  addi-Reichs-Gesetzbl.

  1897.

(Uebersetzung.)

(Nr.  2423.)  Zusatzakte  vom  4.  Mai  1896,
durch  welche  die  Artikel  2,  3,  5,
7,  12  und  20  der  Uebereinkunft
vom  9.  September  1886  und  die
Nummern  1  und  4  des  zugehörigen
  Schlußprotokolls  abgeändert
  werden.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs;  Seine  Majestät  der
König  der  Belgier;  im  Namen  Seiner
Katholischen  Majestät  des  Königs  von
Spanien,  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  von  Spanien;  der  Präsident
der  Französischen  Republik;  Ihre  Majestät
die  Königin  des  Vereinigten  Königreichs
von  Großbritannien  und  Irland,  Kaiserin
von  Indien;  Seine  Majestät  der  König
von  Italien;  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Luxemburg;  Seine
Durchlaucht  der  Fürst  von  Monaco;
Seine  Hoheit  der  Fürst  von  Montenegro;
der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft;
  Seine  Hoheit  der  Bey  von
Tunis,  gleichmäßig  von  dem  Wunsche
beseelt,  in  immer  wirksamerer  und  gleichmäßigerer
  Weise  das  Urheberrecht  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  zu
schützen,  haben  den  Abschluß  einer  Zu-124


Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Oktober  1897.
        <pb n="782" />
        tionnel  à  la  Convention  signée  à
Berne  le  9  septembre  1886,  concernant
  la  création  d’une  Union  internationale
  pour  la  protection  desdites
deuvres,  et  ont  nommé  pour  leurs
Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  ’Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

S.  Exc.  M.  Paul  Reichardt,
Conseiller  intime  actuel,  Directeur
  au  Département  des
Affaires  étrangeres;

S.  Ex.  M.  le  Professeur
Dr.  Otto  Dambach,  Conseiller
  intime  actuel;

M.  le  Dr.  Franz  Hermann
Dungs,  Conseiller  intime,
Conseiller  rapporteur  au  De-Dartement
  de  la  Jqustice;

M.  Félix  von  Müller,  Conseiller
  de  IAmbassade  d’Allemagne
  à  Paris.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  le  Baron  Auguste  d'Anethan,
  Envoyf  extraordinaire
et  Ministre  plenipotentiaire  de
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges
près  le  Gouvernement  de  la
République  française;

M.  Jules  de  Borchgrave,
Secrétaire  de  la  Chambre  des
représentants:  "

M.  le  Chevalier  Edouard
Descamps,  Membre  de  l’Académie
  royale  de  Belgique,
Scnateur.

Sa  Majesté  Catholidqdue  le  Roi
d’Espagne,  en  Son  nom,  Sa

- 760  -

satzakte  zur  Berner  Uebereinkunft  vom
9.  September  1886,  betreffend  die  Bildung
  eines  internationalen  Verbandes
zum  Schutze  der  gedachten  Werke,  beschlossen
  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Excellenz,  den  Herrn  Paul
Reichardt,  Wirklichen  Geheimen
  Rath,  Direktor  im  Auswärtigen
  Amte;

Seine  Excellenz,  den  Herrn  Professor
  Dr.  Otto  Dambach,
Wirklichen  Geheimen  Rath;

den  Herrn  Dr.  Franz  Hermann
Dungs,  Geheimen  Regierungsrath,
  vortragenden  Rath  im
Reichs-Justizamte;

den  Herrn  Felix  von  Müller,
Legationsrath  bei  der  deutschen
Botschaft  in  Paris.

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Herrn  Baron  August  von
Anethan  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  Seiner  Majestät  des
Königs  der  Belgier  bei  der  Regierung
  der  Französischen  Republik;


den  Herrn  Julius  von  Borch—
grave,  Sekretär  der  Kammer
der  Abgeordneten;

den  Herrn  Chevalier  Eduard
Descamps,  Mitglied  der  Königlich
  belgischen  Akademie,  Se—
nator.

Im  Namen  Seiner  Katholischen
Majestät  des  Königs  von  Spa—
        <pb n="783" />
        –  761 -Majesté
  la  Reine  Régente  du
Royaume:

M.  le  Marquis  de  Novallas,
Premier  Secrétaire  de  IAmbassade
  d’Espagne  à  Paris.

Le  Président  dela  République
Francçaise:

M.  Charles  de  Saulee  de
Freyeinet,  Membre  del  Academie
  française,  Sengteur;

M.  Henri  Marcel,  Ministre
plénipotentiaire,  Sous-Directeur
  des  Affaires  Commerciales
au  Ministere  des  Affaires
étrangeres;

M.  Charles  Lyon-Caen,
Membre  de  TlInstitut,  Pbrofesseur
  à  la  Facultée  de  droit
de  Paris;

M.  Eugene  Ponuillet,  Bätonnier
  de  POrdre  des  avocats;

M.  Louis  Renault,  Protesseur
  à  la  Faculté  de  droit  de
Paris,  Jurisconsulte  du  Ministère
  des  Affaires  étrangeres.

Sa  Majesté  la  Reine  du  Ro-Jaume-Uni
  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Irlande,  Impératrice
  des  Indes:

M.  Henry  Howard,  Ministre
plénipotentiaire  à  l'Ambassade
  de  Sa  Majesté  Britannique
  à  Paris;

Sir  Henry  G.  Bergne,  Chef
du  Département  commercial
et  Sanitaire  àu  Foreign  Office.

nien,  Ihre  Majestätdie  Königin-Regentin
  von  Spanien:

den  Herrn  Marquis  de  Novallas,

  Ersten  Sekretär  bei

der  spanischen  Botschaft  in


Paris.

Der  Präsident  der  Französischen
Republik:

den  Herrn  Karl  von  Saulce
von  Freycinet,  Mitglied  der
französischen  Akademie,  Senator;
den  Herrn  Heinrich  Marcel,  bevollmächtigten
  Minister,  Unterdirektor
  der  Handelsangelegenheiten
  im  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten;

den  Herrn  Karl  Lyon-Caen,
Mitglied  des  Instituts,  Professor
an  der  Rechtsfakultät  von  Paris;

den  Herrn  Eugen  Pouillet,
Vorsteher  der  Advokatenschaft;

den  Herrn  Ludwig  Renault,
Professor  an  der  Rechtsfakultät
von  Paris,  Rechtsbeistand  des
Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Ihre  Majestät  die  Königin  des

Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:

den  Herrn  Henry  Howard,
außerordentlichen  Gesandten  bei
der  Botschaft  Ihrer  Britischen
Majestät  in  Paris;

Sir  Henry  G.  Bergne,  Direktor
der  Handels-  und  Sanitäts-Abtheilung
  im  Auswärtigen  Amte.

124
        <pb n="784" />
        Sa  Majesté  le  Roi  d’Iltalie:

M.  le  Commandeur  Luigi
Roux,  Docteur  en  dloit,
ancien  Député;

M.  le  Chevalier  Georges  Polacco,
  Premier  Secrétaire  de
TAmbassade  d’Italie  à  Paris.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Luxembourg:

M.  Henri  Vannerus,  Chargé
Taffaires  du  Luxembourg  à
Paris.

Son  Altesse  Sérénissime  le
Prince  de  Monaco:

M.  Hector  de  Rolland,  Con-Seiller
  d’Etat,  Avocat  général
preès  le  tribunal  supérieur  de
Monaco;

M.  Louis  Mayer,  Chef  du
Cabinet  de  S.  A.  S.  le  Prince
de  Monaco.

Son  Altesse  le  Prince  de  Montéenégro:


M.  Henri  Marcel,  Ministre
Plénipotentiaire,  Sous-Directeur
  des  Affaires  commerciales
  au  Ministeère  des  Affaires
Gtrangères  de  France.

Le  Conseil  Fédéral  de  la  Confédeération
  Suisse:

M.  Charles-Edouard  Lardy,
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  de  la
Confédération  Suisse  pres  le
Gouvernement  de  la  Republique
  Francaise.

- 762 -



Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

den  Herrn  Commendatore  Ludwig
  Roux,  Doktor  der  Rechte,
ehemaligen  Abgeordneten;

den  Herrn  Cavaliere  Georg
Polacco,  Ersten  Sekretär  bei
der  italienischen  Botschaft  in

Paris.
Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg:

den  Herrn  Heinrich  Vannerus,
  luxemburgischen  Geschäftsträger
  in  Paris.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst
von  Monaco:

den  Herrn  Hektor  von  Rolland,

  Staatsrath,  Generaladvokat
  beim  Obergerichte  von
Monaco;

den  Herrn  Ludwig  Mayer,
Kabinetschef  Seiner  Durchlaucht
des  Fürsten  von  Monaco.

Seine  Hoheit  der  Fürst  von
Montenegro:

den  Herrn  Heinrich  Marcel,  bevollmächtigten
  Minister,  Unterdirektor
  der  Handels-Angelegenheiten
  im  französischen  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten.


Der  Bundesrath  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft:

den  Herrn  Karl-Eduard  Lardy,
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  bei  der  Regierung  der
Französischen  Republik.
        <pb n="785" />
        Son  Altesse  le  Bey  de  Tunis:

M.  Louis  Renault,  Professeur
àala  Faculte  de  droit  de  Paris.

Lesquels,  après  Sétre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs  respectifs
trouves  en  bonne  et  due  forme,  sont
Convenus  des  articles  Suiwants:

ARTICLE  PREMIER.

La  Convention  internationale  du
9  septembre  1886  est  modiliée  ainsi
dw’il  Suit:

I.  —  Article  2.  Le  premier
alinéa  de  Tarticle  2  aura  la  teneur
Suivante:

„Les  auteurs  ressortissant  à

Tun  des  pays  de  TUnion,  ou

leurs  ayants  cause,  jouissent,

dans  les  autres  pays,  pour  leurs
oeuvres,  soit  non  publiées,  soit

Ppubliées  pour  la  premieère  fois

dans  un  de  ces  pays,  des  droits

due  les  leis  respectives  accordent
actuellement  ou  accorderont  par
la  Suite  aux  nationaux.“

II  est,  en  outre,  ajouté  un  cinquième
  alinéa  ainsi  conçu:
„Les  deuvres  posthumes  sont
comprises  parmi  les  oeuvres  protégées.“


II.  —  Article  3.  LDarticle  3  aura
la  teneur  suivante:

„  Les  auteurs  ne  ressortissant
Pas  à  Tun  des  pays  de  IUnion,
mais  qui  auront  publié  ou  fait
Dublier,  pour  la  premiere  fois,
leurs  Oeuvres  littéraires  ou  artis-- 763 -





Seine  Hoheit
Tunis:
den  Herrn  Ludwig  Renault,
Professor  an  der  Rechtsfakultät
von  Paris,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form
befundenen  Vollmachten,  folgende  Artikel
  vereinbart  haben:

Artikel  1.
Die  internationale  Uebereinkunft  vom
9.  September  1886  wird  in  folgender
Weise  abgeändert:

I.  —  Artikel  2.  Der  erste  Absatz
von  Artikel  2  erhält  folgende  Fassung:

der  Bey  von

„Die  einem  der  Verbandsländer
angehörigen  Urheber  oder  ihre  Rechtsnachfolger
  genießen  in  den  übrigen
Ländern  für  ihre  Werke,  und  zwar
sowohl  für  die  überhaupt  nicht  veröffentlichten
  als  auch  für  die  in  einem
Verbandslande  zum  ersten  Male
veröffentlichten,  diejenigen  Rechte,
welche  die  betreffenden  Gesetze  den
inländischen  Urhebern  gegenwärtig
einräumen  oder  in  Zukunft  einräumen
  werden.“

Außerdem  wird  ein  fünfter  Absatz  in
nachstehender  Fassung  angefügt:

„Die  nachgelassenen  Werke  sind  in

den  geschützten  Werken  inbegriffen.“

II.  —  Artikel  3.  Der  Artikel  3  erhält
  folgende  Fassung:

„Die  Urheber,  welche  keinem  der
Verbandsländer  angehören,  aber
ihre  Werke  der  Literatur  oder  Kunst
zum  ersten  Male  in  einem  Verbandslande
  veröffentlichen  oder  veröffent-
        <pb n="786" />
        - 764 -tidues

  dans  Tun  de  cCces  pays,
Jouiront,  pour  ces  odeuvres,  de
Ia  protection  accordée  par  la
Convention  de  Berne  et  par  le
Présent  Acte  additionnel.“

III.  —  Article  5.  Le  premier
alinéa  de  Tarticle  5  aura  la  teneur
Suivante:

„Les  auteurs  ressortissant  à„
Tun  des  pays  de  1  Union,  ou
leurs  ayants  cause,  jouissent,  dans
les  autres  pays,  du  droit  exclusif
de  faire  ou  d’autoriser  la  traduction
  de  leurs  odeuvres  pendant
toute  la  duréce  du  droit  sur
Toeuwre  originale.  Toutefois,  le
droit  exclusif  de  traduction  cessera
  Texister  lorsque  Tauteur
„n’en  aura  pas  fait  usage  dans
un  délai  de  dix  ans  à  partir  de
la  premieère  publication  del(euvre
originale,  en  publiant  ou  en
faisant  publier,  dans  un  des  pays
de  I’Union,  une  traduction  dans
la  langue  pour  laquelle  la  protection
  sera  réclamée.“

IV.  —  Article  7.  Larticle  7

aura  la  teneur  Suivante:

„Les  romans-feuilletons,  ycom--Pris
  les  nouwelles,  publiés  dans
les  journaux  ou  recueils  périodiques
  d’un  des  pays  de  1  Union,
sne  pourront  étre  reproduits,  en
original  ou  en  traduction,  dans
les  autres  pays,  Sans  T’autorisation
  des  auteurs  ou  de  leurs
ayants  Cause.

II  en  sera  de  méme  pour  les
autres  articles  de  journaux  ou
de  recueils  périodiques,  lorsque
les  auteurs  ou  Editeurs  auront

lichen  lassen,  sollen  für  diese  Werke
den  Schutz  genießen,  den  die  Berner
Uebereinkunft  und  die  gegenwärtige
Zusatzakte  gewähren.“

III.  —  Artikel  5.  Der  erste  Absatz
von  Artikel  5  erhält  folgende  Fassung:

„Den  einem  der  Verbandsländer
angehörigen  Urhebern  oder  ihren
Rechtsnachfolgern  steht  in  den  übrigen
Ländern  während  der  ganzen  Dauer
ihres  Rechtes  an  dem  Originale  das
ausschließliche  Recht  zu,  ihre  Werke
zu  Übersetzen  oder  die  Uebersetzung
derselben  zu  gestatten.  Jedoch  erlischt
  das  ausschließliche  Uebersetzungsrecht,
  wenn  der  Urheber  davon  nicht
innerhalb  zehn  Jahren  von  der  ersten
Veröffentlichung  des  Originalwerkes
an  gerechnet  in  der  Weise  Gebrauch
gemacht  hat,  daß  er  in  einem  Verbandsland
  eine  Uebersetzung  in  der
Sprache,  für  welche  der  Schutz  in
Anspruch  genommen  werden  soll,
sei  es  selbst  veröffentlicht  hat,  sei  es
hat  veröffentlichen  lassen.“

IV.  —  Artikel  7.  Der  Artikel  7
erhält  folgende  Fassung:

„Feuilletonromane,  einschließlich
der  Novellen,  welche  in  einem
Verbandsland  in  Zeitungen  oder
periodischen  Zeitschriften  veröffentlicht
  sind,  können  in  den  übrigen
Ländern  ohne  Ermächtigung  der  Urheber
  oder  ihrer  Rechtsnachfolger
weder  im  Originale  noch  in  Uebersetzung
  abgedruckt  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  übrigen  Artikel
  von  Zeitungen  oder  periodischen
Zeitschriften,  wenn  die  Urheber  oder
Herausgeber  in  der  Zeitung  oder
        <pb n="787" />
        -  765 -expressément

  déclars,  dans  le
Journal  ou  le  recueil  méme  ou  ils
les  auront  fait  paraitre,  quiils  en
interdisent  la  reproduction.  Pour
les  recueils,  il  suffit  que  Tinterdiction
  soit  faite  d’une  maniere  géndrale
  en  téte  de  chaque  numéro.
A  délaut  d’interdiction,  la  re-Production
  sera  permise  à  la
condition  Tindiquer  la  source.
En  aucun  cas,  Pinterdiction  ne
Pourra  Sappliquer  aux  articles  de
discussion  politique,  aux  nouwelles
du  jour  et  aux  faits  divers.“

V.  —  Article  12.  Harticle  12

aura  la  teneur  Suivante:

„Toute  oeuvre  contrefaite  peut
étre  saisie  par  les  autorités  com-Pétentes
  des  pays  de  I’Union  ol
Toeuvre  originale  a  droit  à  la
Protection  Iégale.

La#Saisie  a  lieu  conformément
à  la  Igislation  intérieure  de
chaqdue  pays.“

Zeitschrift,  worin  sie  die  Artikel
bringen,  ausdrücklich  erklären,  daß
sie  den  Abdruck  verbieten.  Bei  Zeitschriften
  genügt  es,  wenn  das  Verbot
  allgemein  an  der  Spitze  einer
jeden  Nummer  ausgesprochen  ist.

Fehlt  das  Verbot,  so  ist  der  Abdruck
  unter  der  Bedingung  gestattet,
daß  die  Quelle  angegeben  wird.

Das  Verbot  findet  jedoch  bei  Artikeln
  politischen  Inhalts,  bei  Tagesneuigkeiten
  und  „vermischten  Nachrichten“
  keine  Anwendung.“

V.  —  Artikel  12.  Der  Artikel  12
erhält  folgende  Fassung:

„Jedes  nachgedruckte  oder  nachgebildete
  Werk  kann  durch  die  zuständigen
  Behörden  derjenigen  Verbandsländer,
  in  welchen  das  Originalwerk
  auf  gesetzlichen  Schutz  Anspruch
hat,  beschlagnahmt  werden.

Die  Beschlagnahme  findet  statt
nach  den  Vorschriften  der  inneren  Gesetzgebung
  des  betreffenden  Landes.“

VI.  —  Article  20.  Le  deuxième  VI.  —  Artikel  20.  Der  zweite  Abalinéa
  de  Tarticle  20  aura  la  teneur  satz  von  Artikel  20  erhält  folgende
Suivante:  Fassung:

„Cette  dénonciation  sera  adress6e
  au  Gouvernement  de  la  Confedération
  Suisse.  Elle  ne  produira
  son  effet  qu'à  P’égard  du
ays  qdui  Taura  faite,  la  Con-Vention
  restant  exécutoire  pour
les  autres  pays  de  l'Union.“

Anricrz  2.

„Diese  Kündigung  soll  an  die
Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  gerichtet  werden.  Sie
übt  ihre  Wirkung  nur  in  Ansehung
des  aufkündigenden  Landes  aus,
während  die  Uebereinkunft  für  die
übrigen  Verbandsländer  verbindlich
bleibt.“

Artikel  2.

Le  Protocole  de  elôture  annexé  Das  Schlußprotokoll  zur  Uebereinà
  la  Convention  du  9  septembre  1886  kunft  vom  9.  September  1886  wird  in
est  modifiè  ainsi  qu’il  Suit:  folgender  Weise  abgeändert:
        <pb n="788" />
        —  766  —

Ce  numero  I.  —  Nummer  1.  Diese  Nummer

erhalt  folgende  Fassung:

I.  —  Numéro  1.
aura  la  teneur  Suivante:

„  I.  Au  sujet  de  ’article  4,  il
est  convenu  ce  qui  suit:

A.  —  Dans  les  pays  de  I  Union
Ou  la  protection  est  accordée  non
sculement  aux  plans  ’architecture,
  mais  encore  aux  deuvres
T’architecture  elles-mémes,  ces
Oeuvres  sont  admises  au  bénéfice
des  dispositions  de  la  Conwention
de  Berne  et  du  présent  Acte
additionnel.

B.  —  Les  Ceuvres  photogra-PDhidues
  et  les  oeuvres  obtenues
Par  un  procédé  analogue  sont
admises  au  bénéfice  des  dispo-Sitions
  de  ces  actes,  en  tant  que
la  leégislation  intérieure  permet
de  le  faire,  et  dans  la  mesure
de  la  protection  qu’elle  accorde
aux  beuvres  nationales  similaires.

II  est  entendu  due  la  photographie
  autoriséce  Tune  oeuvre
drart  protégée  jouit,  dans  tous
les  pays  de  I’Union,  de  la  protection
  IEgale  au  sens  de  la  Convention
  de  Berne  et  du  présent
Acte  additionnel,  aussi  longtemps
due  dure  le  droit  principal  de  re-Production
  de  cette  deuvre  méme,
et  dans  les  limites  des  conventions
Privées  entre  les  ayants  droit.“

„1  In  Bezug  auf  Artikel  4  ist
man  übereingekommen,  wie  folgt:

A.  —  In  denjenigen  Verbandsländern,
  in  welchen  nicht  nur  die
architektonischen  Pläne,  sondern  auch
die  architektonischen  Werke  selbst
Schutz  genießen,  werden  diese  Werke
der  Wohlthat  der  Bestimmungen
der  Berner  Uebereinkunft  und  der
gegenwärtigen  Zusatzakte  theilhaftig.

B.  —  Die  photographischen  Erzeugnisse
  und  solche  Erzeugnisse,
welche  durch  ein  ähnliches  Verfahren
hergestellt  sind,  werden  der  Wohlthat
  der  Bestimmungen  dieser  beiden
Akte  theilhaftig,  insoweit  die  innere
Gesetzgebung  es  zuläßt  und  in  demselben
  Maße,  in  welchem  sie  den
gleichartigen  einheimischen  Werken
Schutz  zubilligt.

Die  mit  Genehmigung  des  Berechtigten
  angefertigte  Photographie
eines  geschützten  Kunstwerkes  genießt
in  allen  Verbandsländern  den  gesetzlichen
  Schutz  im  Sinne  der  Berner
Uebereinkunft  und  der  gegenwärtigen
Zusatzakte  so  lange,  als  das  Recht
zur  Nachbildung  des  Originalwerkes
dauert  und  in  den  Grenzen  der
zwischen  den  Berechtigten  abgeschlossenen
  Privatverträge.“

II.  —  Nummer  4.  Diese  Nummer
erhält  folgende  Fassung:

II.  —  Numero  4.  CLe  numero
aura  la  teneur  Sulwante:

„4.  LTaccord  commun  prévu
a  Tarticle  14  de  la  Conwention
est  déterminé  ainsi  qu'il  suit:

L'application  de  la  Convention
de  Berne  et  du  présent  Acte
additionnel  aux  odeuvres  non

„Die  im  Artikel  14  der  Uebereinkunft
  vorgesehene  gemeinsame  Vereinbarung
  wird,  wie  folgt  getroffen:

Die  Anwendung  der  Berner
Uebereinkunft  und  der  gegenwärtigen
Zusatzakte  auf  die  zur  Zeit  des  In-
        <pb n="789" />
        tombées  dans  le  domaine  public
dans  leur  pays  origine  au  moment
  de  la  mise  en  vigueur  de
ces  actes  aura  lieu  suiwant  les
stipulations  y  relatives  contenues
dans  les  Conwentions  Spéciales
existantes  ou  à  conclure  à  cet
effet.

A  délaut  de  semblables  stipulations
  entre  pays  de  I’Union,
Ies  pays  respectifs  regleront,
chacun  pour  ce  qui  le  concerne,
Par  la  Igislation  intérieure,  les
modalités  relatives  à  Tapplication
  du  principe  contenu  dans
Tarticle  14.

Les  stipulations  de  Darticle  14
de  la  Convention  de  Berne  et
du  présent  numéro  du  Protocole
de  clöture  sappliquent  également
au  droit  exclusif  de  traduction,
tel  qu’il  est  assuré  par  le  present
Acte  additionnel.

Les  dispositions  transitoires
mentionnées  ci-dessus  sont  appli-Cables
  en  cas  de  nouvelles  accessions
  à  I’  Union.“

ARTICLE  3.

Les  Pays  de  lUnion  qui  n'ont
Point  participé  au  présent  Acte  additionnel
  seront  admis  à  y  accéder
en  tout  temps  sur  leur  demande.
II  en  sera  de  méme  pour  les  Pays
dui  accéderont  ultérieurement  à  la
Convention  du  9  septembre  1886.
II  suffira,  à  cet  eflet,  d’une  notification
  adressée  par  écrit  au  Conseil
fédéral  Suisse,  dui  notifiera  à  son
tour  cette  accession  aux  autres  Gouvernements.


Reichs=  Gesetzbl.  1897.

- 767 -krafttretens

  dieser  beiden  Akte  in
ihrem  Ursprungslande  noch  nicht
Gemeingut  gewordenen  Werke  soll
in  Gemäßheit  der  Abmachungen
erfolgen,  welche  hierüber  in  den
bestehenden  oder  zu  dem  Zwecke  abzuschließenden
  besonderen  Abkommen
enthalten  sind.

In  Ermangelung  derartiger  Abmachungen
  zwischen  Verbandsländern
werden  die  betreffenden  Länder,  ein
jedes  für  sich,  durch  die  innere  Gesetzgebung
  über  die  Art  und  Weise
der  Anwendung  des  im  Artikel  14
enthaltenen  Grundsatzes  Bestimmung
treffen.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  14
der  Berner  Uebereinkunft  und  der
gegenwärtigen  Nummer  des  Schlußprotokolls
  finden  in  gleicher  Weise
auf  das  ausschließliche  Uebersetzungsrecht,
  wie  es  durch  die  gegenwärtige
Zusatzakte  gewährt  wird,  Anwendung.

Die  vorgedachten  Uebergangsbestimmungen
  finden  auch  bei  weiteren
  Beitritten  zum  Verband  Anwendung.“


Artikel  3.

Denjenigen  Verbandsländern,  welche
sich  an  der  gegenwärtigen  Zusatzakte
nicht  betheiligt  haben,  soll  auf  ihren
Wunsch  jederzeit  der  Beitritt  gestattet  sein.
Dasselbe  gilt  auch  für  diejenigen  Länder,
welche  später  der  Uebereinkunft  vom
9.  September  1886  beitreten  werden.  Es
genugt  zu  diesem  Zwecke,  wenn  eine  schriftliche
  Benachrichtigung  an  den  Schweizerischen
  Bundesrath  erfolgt,  der  dann
seinerseits  den  anderen  Regierungen  von
dem  erfolgten  Beitritte  Kenntniß  geben
wird.

125
        <pb n="790" />
        (L.  S.)  Reichardt.

(L.  S.)  Bon  d’Anethan.

ARTICLE  4.

Le  présent  Acte  additionnel  aura
méme  valeur  et  durée  due  la  Convention
  du  9  septembre  1886.

II  sera  ratifié  et  les  ratifications
en  seront  échangées  à  Paris  dans  laforme
  adoptée  pour  cette  Convention,
aussitöt  due  faire  Se  pourra,  et  au
plus  tard  dans  le  délai  d’une  annCe.

II  entrera  en  vigueur,  trois  mois
après  cet  Cchange,  entre  les  Pays
dui  Tauront  ratifié.

En  foi  de  qduci,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  et  y  ont
apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  en  un  seul  exemplaire  à  Paris,
le  4  mai  1896.

(L.  S.)  Otto  Dambach.

- 768 - Artikel  4.

Die  gegenwärtige  Zusatzakte  soll  dieselbe
  Gültigkeit  und  Dauer  haben  wie  die
Uebereinkunft  vom  9.  September  1886.

Sie  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
  sollen  in  der  für  diese  Uebereinkunft
  angenommenen  Form  sobald  als
möglich  und  spätestens  innerhalb  eines
Jahres  in  Paris  ausgetauscht  werden.

Sie  soll  zwischen  den  Ländern,  die
sie  ratifizirt  haben,  drei  Monate  nach
diesem  Austausch  in  Kraft  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  dieselbe  vollzogen
  und  ihre  Insiegel  beigedrückt.

Ausgefertigt  in  einem  einzigen  Exemplare
  zu  Paris,  am  4.  Mai  1896.

(L.  S.)  Franz  Hermann  Dungs.

(L.  S.)  von  Müller.

(L.  S.)  Cher  Descamps.

(L.  S.)  Marquis  de  Novallas.
(L.  S.)  C.  de  Freycinet.

(L.  S.)  H.  Marcel.

(L.  S.)  Ch.  Lyon-Caen.
(L.  S.)  Eug.  Pouillet.
(L.  S.)  L.  Renault.

(L.  S.)  Jules  de  Borchgrave.

(L.  S.)  Henry  Howard.
(L.  S.)  Luigi  Roux.
(L.  S.)  Vannerus.

(L.  S.)  H.  de  Rolland.
(L.  S.)  H.  Marcel.

(L.  S.)  Lardy.

(L.  S.)  L.  Renault.

(L.  S.)  H.  G.  Bergne.
(L.  S.)  G.  Polacco.

(L.  S.)  Louis  Mayer.
        <pb n="791" />
        (No.  2424.)  Declaration  interprétant  certaines
  dispositions  de  la  Convention
  de  Berne  du  9  septembre
  1886  et  de  l'Acte
additionnel  signé  à  Paris  le
4  mai  1896.

Les  Plénipotentiaires  soussignés  de
FVAllemagne,  de  la  Belgique,  de
TEspagne,  de  la  France,  de  TItalie,
du  Luxembourg,  de  Monaco,  du
Monténégro,  de  la  Norvege,  de  la
Suisse  et  de  la  Tunisie,  düment
autorisés  à  cet  ellet  par  leurs  Gou---vernements
  respectifs,  sont  Cconvenus
de  ce  qui  suit,  en  ce  qui  concerne
Tinterprétation  de  la  Convention  de
Berne  du  9  septembre  1886  et  de
IActe  additionnel  de  ce  jour:

1%  Aux  termes  de  Tarticle  2,  alinéa
  2  de  la  Convention,  la  protection
  assurée  par  les  actes
Précités  dépend  uniquement  de
Taccomplissement,  dans  le  pays
Torigine  de  Toeuvre,  des  conditions
  et  formalités  qui  peuvent
  étre  prescrites  par  la  léEgislation
  de  ce  pays.  I  en  sera
de  méme  pour  la  protection
des  çeuvres  photographiques
mentionnees  dans  le  ne  1,
lettre  B,  du  Protocole  de  clöture
moditié.

2  Par  oeuvres  publiées,  il  faut
entendre  les  oeuvres  éditées
dans  un  des  pay's  de  I’Union.
En  conséquence,  la  représen-- 769 - (Uebersetzung.)



(Nr.  2.424.)  Deklaration,  durch  welche  gewisse
Bestimmungen  der  Berner  Uebereinkunft
  vom  9.  September  1886
und  der  am  4.  Mai  1896  zu
Paris  unterzeichneten  Zusatzakte
erläutert  werden.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
von  Deutschland,  Belgien,  Spanien,
Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  Monaco,
  Montenegro,  Norwegen,  der
Schweiz  und  Tunis,  zu  diesem  Zwecke
von  ihren  Regierungen  mit  gehörigen
Vollmachten  versehen,  sind,  was  die
Auslegung  der  Berner  Uebereinkunft  und
der  Zusatzakte  vom  heutigen  Tage  anlangt,
  über  Folgendes  übereingekommen:

1.  Nach  dem  Wortlaute  von  Artikel  2
Absatz  2  der  Uebereinkunft  ist  der
durch  die  vorerwähnten  beiden  Akte
gewährleistete  Schutz  lediglich  von
der  im  Ursprungslande  des  Werkes
erfolgten  Erfüllung  der  Bedingungen
  und  Förmlichkeiten  abhängig,
welche  durch  die  Gesetzgebung  dieses
Landes  etwa  vorgeschrieben  sind.
Dasselbe  gilt  für  den  in  Nummer  1
litera  B  des  abgeänderten  Schlußprotokolls
  erwähnten  Schutz  von

photographischen  Erzeugnissen.

2.  Unter  veröffentlichten““  Werken
sind  solche  zu  verstehen,  die  in  einem
Verbandslande  „herausgegeben“
sind.  In  Folge  dessen  stellen  die
        <pb n="792" />
        -  770 -tation
  d'une  oeuvre  dramatique
ou  dramatico-musicale,  l'exécution
  d'une  oeuvre  musicale,
Lexposition  d'une  oeuvre  d'art,
ne  constituent  pas  une  publication
  dans  le  sens  des  actes
Précités.

3%  La  translormation  d’'un  roman
een  pièce  de  théätre,  ou  d’'une
Pièce  de  théätre  en  roman,
rentre  dans  les  stipulations  de
Tarticle  10.

Les  pays  de  I’Union  qui  wont
Point  participé  à  la  présente  Declaration
  serom  admis  à  y  accéder  en
tout  temps,  sur  leur  demande.  II
en  sera  de  méme  pour  les  Pays  qui
accêèderont,  soit  à  1a  Convention  du
9  septembre  1886,  scit  à  cette  Convention
  et  à  IActe  additionnel  du
4  mai  1896.  I  suffira,  à  cet  effet,
FTune  notification  adressée  par  Ecrit
au  Conseil  fédéral  Suisse,  qui  notifiera
  à  son  tour  cette  accession  aux
autres  Gouvernements.

La  présente  Dclaration  aura  méme
Valeur  et  durée  due  les  actes  auxduels
  elle  se  rapporte.

Elle  sera  ratifiée  et  les  ratifications
en  seront  SCchangées  à  Paris  dans  laflorme
  adoptée  pour  ces  actes,  aussitot
due  faire  se  pourra,  et  au  plus  tard
dans  le  délai  d’une  année.

En  foi  de  quci,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Tont  signée  et  y
ont  apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

70

Aufführung  eines  dramatischen  oder
dramatisch  -  musikalischen  Werkes,
die  Aufführung  eines  musikalischen
Werkes  und  die  Ausstellung  eines
Kunstwerkes  keine  „Veröffentlichung“
  im  Sinne  der  vorerwähnten
  beiden  Akte  dar.

3.  Die  Umgestaltung  eines  Romans
in  ein  Theaterstück  oder  eines
Theaterstücks  in  einen  Roman

fällt  unter  die  Bestimmungen  von
Artikel  10.

Denjenigen  Verbandsländern,  welche
sich  an  der  gegenwärtigen  Deklaration
nicht  betheiligt  haben,  soll  auf  ihren
Wunsch  jederzeit  der  Beitritt  zu  derselben
gestattet  sein.  Das  Gleiche  soll  auch
für  diejenigen  Länder  gelten,  welche,  sei
es  der  Uebereinkunft  vom  9.  September
1886,  sei  es  der  Uebereinkunft  und  der
Zusatzakte  vom  4.  Mai  1896,  beitreten.
Es  genügt  zu  diesem  Zwecke,  wenn  eine
schriftliche  Benachrichtigung  an  den
Schweizerischen  Bundesrath  erfolgt,  der
dann  seinerseits  den  anderen  Regierungen
von  dem  erfolgten  Beitritte  Kenntniß
geben  wird.

Die  gegenwärtige  Deklaration  soll
dieselbe  Gültigkeit  und  Dauer  haben
wie  die  beiden  Akte,  auf  welche  sie  sich
bezieht.

Sie  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen
sollen  in  der  für  jene  beiden  Akte  angenommenen
  Form  sobald  als  möglich
und  spätestens  innerhalb  eines  Jahres
zu  Paris  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  dieselbe  vollzogen
  und  ihre  Insiegel  beigedrückt.
        <pb n="793" />
        —  771  —

Fait  en  un  seul  exemplaire,  à  Ausgefertigt  in  einem  einzigen  Exem-Paris,
  le  4  mai  1896.  plare  zu  Paris,  am  4.  Mai  1896.

(L.  S.)  Reichardt.  (L.  S.)  Otto  Dambach.
(L.  S.)  Franz  Hermann  Dungs.
(L.  S.)  von  Müller.
(L.  S.)  Bon  d'Anethan.  (L.  S.)  Jules  de  Borchgrave.
(L.  S.)  Cher  Descamps.
(L.  S.)  Marquis  de  Novallas.
(L.  S.)  C.  de  Freycinet.  (L.  S.)  H.  Marcel.
(L.  S.)  Ch.  Lyon-Caen.
(L.  S.)  Eug.  Pouillet.
(L.  S.)  L.  Renault.
(L.  S.)  Luigi  Roux.  (L.  S.)  G.  Polacco.
(L.  S.)  Vannerus.
(L.  S.)  H.  de  Rolland.  (L.  S.)  Louis  Mayer.
(L.  S.)  H.  Marcel.
(L.  S.)  F.  Baetzmann.
(L.  S.)  Lardy.
(L.  S.)  L.  Renault.

Die  vorstehende  „Zusatzakte““  und  die  vorstehende  „Deklaration“  sind  von
den  betreffenden  Vertragsstaaten  ratifizirt,  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind
gemäß  den  Bestimmungen  im  Artikel  4  der  Zusatzakte  und  Absatz  4  der  Deklaration
  sowie  in  Ziffer  7  des  Schlußprotokolls  der  Berner  Uebereinkunft,  betreffend
die  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst,  vom  9.  September  1886  (Reichs-Gesetzbl.  1887  S.  493  ff.)
in  den  Archiven  der  Regierung  der  Französischen  Republik  am  9.  September  1897
niedergelegt  worden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  126
        <pb n="794" />
        <pb n="795" />
        —  773  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  46.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  773.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.  S.  773.

 

 

 

 

(Nr.  2425.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
15.  Oktober  1897.
Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
    23.  Juni  1880  
Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)
bestimme  ich:

Für  das  hamburgische  Staatsgebiet  wird  vom  1.  November  d.  J.  ab
bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne
des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  15.  Oktober  1897.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 



(Nr.  2426.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
im  Gewerbebetriebe.  Vom  16.  Oktober  1897.

Auf  Grund  des  §.  105d  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

1.  In  der  Tabelle,  welche  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  12),  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe,  beigefügt  ist,  sind  in  dem  Abschnitte  G

Reichs-Gesetzbl.  1897.  127
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1897.
        <pb n="796" />
        - 774 -(Nahrungs-

  und  Genußmittel)  hinter  den  Bestimmungen  zu  Ziffer  6  folgende

Bestimmungen  einzufügen:

 

 

Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung

der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.  



 

1.

2.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.

 

3.

 

7.  a)  Molkereien
mit  Ausnahme
der  Betriebe,  welche
ausschließlich  oder
vorwiegend  fette
oder  halbfette
Hartkäse  herstellen.

b)  Molkereien,
welche  ausschließlich
oder  vorwiegend
fette  oder  halbfette
Hartkäse  herstellen.

 

Bei  täglich  einmaliger  Milchlieferung
  der  Betrieb  während
sechs  Stunden  bis  12  Uhr
Mittags,  bei  täglich  zweimaliger
  Milchlieferung  der  Betrieb
während  sechs  Stunden  bis
12  Uhr  Mittags  und  während
zweier  Nachmittagsstunden.

Der  Betrieb  ohne  Beschränkung
  auf  die  vorstehend  unter  a
bezeichneten  Stunden.  Diese
Ausnahme  findet  in  der  Zeit,
wo  die  Herstellung  fetter  oder
halbfetter  Hartkäse  sich  auf  die
sogenannten  Kellerarbeiten  beschränkt,
  keine  Anwendung)  für
diese  Zeit  gelten  vielmehr  die
Bestimmungen  unter  a.

 

Den  Arbeitern  ist  mindestens  an  jedem  dritten
Sonntage  die  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  erforderliche
  Zeit  freizugeben.

Die  Arbeiter  dürfen  innerhalb  der  Zeit  vom
Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis  zum  Montage  früh
6  Uhr  im  Ganzen  nicht  länger  als  18  Stunden
beschäftigt  werden.

2.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung

in  Kraft.

Berlin,  den  16.  Oktober  1897.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="797" />
        - 775 -  Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 47.

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  wechselseitige  Befreiung  der  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  und  Rußlands
  von  der  ihnen  als  Ausländer  in  Rechtsstreitigkeiten  obliegenden  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung,
  Vorschußzahlung  und  Gebührenentrichtung.  S.  775.  —  Bekanntmachung  über  den  Beitritt
Rumäniens  zu  der  am  15.  April  1893  zu  Dresden  abgeschlossenen  internationalen  Uebereinkunft,  betreffend
  Maßregeln  gegen  die  Cholera.  S.  776.

 

 

 

 

(Nr.  2427.)  Bekanntmachung  über  die  wechselseitige  Befreiung  der  Angehörigen  des  Deutschen
Reichs  und  Rußlands  von  der  ihnen  als  Ausländer  in  Rechtsstreitigkeiten
obliegenden  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung,  Vorschußzahlung  und  Gebührenentrichtung.
  Vom  30.  September  1897.

Die  Kaiserlich  deutsche  und  die  Kaiserlich  russische  Regierung  haben  im  gegenseitigen
  Einvernehmen  festgestellt,  daß  Deutsche  in  Rußland  und  Russen  in

Deutschland  in  den  von  ihnen  als  Haupt-  oder  Nebenklägern  anhängig  gemachten
Rechtsstreitigkeiten  nur  unter  denselben  Voraussetzungen  und  in  demselben  Umfange
verpflichtet  sind,  Sicherheit  zu  leisten,  Kostenvorschuß  zu  zahlen  oder  Gebühren  zu
entrichten,  wie  die  Angehörigen  des  Landes,  wo  der  Rechtsstreit  betrieben  wird.

Berlin,  den  30.  September  1897.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Hellwig.

 

Reichs-  Gesebl.  1897.  128

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Oktober  1897.
        <pb n="798" />
        —  776  —

(Nr.  2428.)  Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Rumäniens  zu  der  am  15.  April  1893  zu
Dresden  abgeschlossenen  internationalen  Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln
gegen  die  Cholera.  Vom  18.  Oktober  1897.

Unter  dem  8.  April  d.  J.  hat  das  Königreich  Rumänien  dem  Auswärtigen
Amte  seinen  Beitritt  zu  der  internationalen  Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln
gegen  die  Cholera,  vom  15.  April  1893  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  343  ff.)
erklärt.  Diesem  Beitritt  ist  von  sämmtlichen  an  der  Uebereinkunft  betheiligten
Staaten  zugestimmt  worden.

Berlin,  den  18.  Oktober  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="799" />
        —  777  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 48.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  777.

 

 

 

 

 

(Nr.  2429.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  10.  November  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  30.  November  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen
Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Groß-Strehlitz,  den  10.  November  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  129

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  November  1897.
        <pb n="800" />
        <pb n="801" />
        —  779  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  49.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  §§.  42  und  44  der  Verkehrs-Ordnung  für  die

Eisenbahnen  Deutschlands  sowie  der  hierzu  gehörigen  Anlage  B.  S.  770.

 

(Nr.  2430.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  §§.  42  und  44  der  Verkehrs-Ordnung

  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  sowie  der  hierzu  gehörigen
Anlage  B.  Vom  15.  November  1897.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  28.  Oktober  d.  J.  folgende  Aenderungen  der  Verkehrs-Ordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:

1.

2.

Im  §.  42  Absatz  8  sind  die  Worte  „unter  Nr.  I,  II,  XXXVI,  XXXVIa,
XXXVIb,  XXXVII,  XXXIX,  XLI,  XLIII  und  XLIV  zu  streichen.

Im  §.  44  ist  hinter  dem  zweiten  Satze  des  Absatzes  4  folgender  Zusatz

einzuschalten:
„Wenn  sich  Stroh,  Heu  oder  andere  leicht  brennbare  Stoffe  in  den
Wagen  befinden,  so  ist  das  Rauchen  darin  verboten,  auch  dürfen
brennende  Cigarren  oder  Tabackspfeifen  beim  Einsteigen  nicht  mit—
genommen  werden.“

3. Am  Ende  des  zweiten  Absatzes  der  Nr.  VI  der  Anlage  B  ist  folgender  Satz
hinzuzufügen:
„Phosphorcalcium  wird  unter  den  gleichen  Bedingungen  zur  Beförderung
  angenommen.  Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:
Phosphorcalcium  enthaltend“.“

4.  Die  Nummer  XII  erhält  folgende  Fassung:

„Grünkalk,  das  heißt  der  gebrannte  Kalk,  welcher  in  den  Gaswerken
  zur  Reinigung  des  Leuchtgases  gedient  hat,  wird  nur  in
offenen  Wagen  betördert.“

5 . Im  zweiten  Absatze  des  Eingangs  zu  Nr.  XX  ist  hinter  den  Worten  „die

aus  Braunkohlentheer  bereiteten  Oele“  beizufügen:  „Torf-  und  Schieferöle,
  Asphaltnaphta  und  Destillate  aus  solchen“.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  130

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  November  1897.
        <pb n="802" />
        —  780  —

6.  Im  dritten  Absatze  des  Eingangs  zu  Nr.  XX  der  Anlage  B  ist  nach  den
Worten  „serner  Steinkohlentheeröle,  die“  einzuschalten:  „bei  17,5  Grad
Celsius“".

7.  Die  Eingangsbestimmung  unter  XXI  der  Anlage  B  ist  wie  folgt  zu  fassen:

„(1) Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  Braunkohlentheeröle,

serner  Torf-  und  Schieferöle,  Asphaltnaphta  sowie  Destillate  aus

solchen,  sofern  diese  Sroffe  nicht  unter  die  Bestimmungen  von  Nr.  XX

fallen  und  bei  17,5  Grad  Celsius  ein  Specisisches  Gewicht  von
Weniger  als  0,780  und  mehr  als  O,680  haben,

(2)  Petroleumnaphta  und  Destillate  aus  Petrolenm  und
Petroleumnaphta  (Benzin,  Ligroin,  Putzöl  u.  s.  w.),  sowie  Lösungen
von  Kautschuck  oder  Guttapercha,  die  vorwiegend  aus  Petroleumnaphta
bestehen,  sofern  diese  Stoffe  bei  17,5  Grad  Celsius  ein  specifisches
Gewicht  von  mehr  als  0,680  haben,

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:“

Die  Aenderungen  treten  am  1.  Januar  1898  in  Kraft.

Berlin,  den  15.  November  1897.

Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="803" />
        —  781  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 50.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.  S.  781.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen

über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  782.

 

 

 

 

(Nr.  2431.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  22.  November  1897.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  18.  November  d.  J.  beschlossen:

In  der  Eingangsbestimmung  unter  XXXV c  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  ist  vor  den  Worten  „Voswinkelschem
Sicherheitssprengstoffe“  folgender  Absatz  einzuschalten:

„Sicherheitssprengstoff  der  Güttlerschen  Pulverfabriken,  bestehend
aus  Ammonsalpeter,  überzogen  mit  Plastomenitlack,  der  aus  Harzen,
Nitrotoluolen  und  höchstens  0/25  Prozent  Kollodiumwolle  bereitet  ist,“.

Die  neue  Bestimmung  tritt  am  1.  Dezember  1897  in  Kraft.

Berlin,  den  22.  November  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1897.  131
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  November  1897.
        <pb n="804" />
        —  782  —

(Nr.  2132.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  22.  November  1897.

I.  In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung
findet  (IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),
ist  in  Ausführung  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  mit  Wirkung  vom
11.  Dezember  d.  J.  unter  „Italien.  A.  Von  italienischen  Verwaltungen
  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.“  bei  Nr.  4  nachzutragen:

k.  S.  Giorgio  di  Nogaro—Cervignano.

II.  Die  Liste  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:
·  1.  Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung.“  sind  gestrichen  worden:
Nr.  78.  Ronsdorf—  Müngstener  Eisenbahn  und
Nr.  87.  Wermelskirchen—  Burger  Eisenbahn
als  Unternehmen  von  lediglich  örtlicher  Bedeutung.

2.  Unter  „Oesterreich  und  Ungarn.  I.  Im  Reichsrathe  vertretene
Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechten  stein).  B.  I."  ist
hinter  Nr.  25  nachgetragen  worden:

Die  durch  die  italienische  Eisenbahn-Gesellschaft  Societa
Veneta  per  Imprese  e  Costruzioni  Pubbliche  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze:

25  a.  bei  Cervignano  bis  Cervignano.

Dementsprechend  ist  am  Ende  des  Verzeichnisses  der  italienischen  Eisenbahnen
  in  der  Anmerkung,  betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von
italienischen  Verwaltungen  im  Auslande  betrieben  sind,  in  der  Zeile
„Oesterreich,  Ziffer  23,  24,  25"  beigefügt  worden:  25a.

3. Unter  „Schweiz.  A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene
  Bahnen  und  Bahnstrecken.“  hat  die  Nr.  3  folgende  neue
Fassung  erhalten:

3.  Jura—  Simplonbahn,  ausschließlich  der  von  ihr  betriebenen  Seilbahn
  Cossonay  Bahnhof  J.  S.—Cossonay  Stadt.
4.  Das  Verzeichniß  der  dänischen  Eisenbahnen  (Bekanntmachung  vom
20.  August  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  723)  ist  wie  folgt
neu  gefaßt  worden:
        <pb n="805" />
        —  783  —

Dänemark.

A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken:
1.  Die  dänischen  Staatseisenbahnen,  einschließlich  der  von  denselben
betriebenen  Dampffährenverbindungen  über:
à.  den  Limfjord  (Oddesund  Nord—Oddesund  Süd  und  Nyköbing
Morsö-Glyngöre)
b.  den  Kleinen  Belt  (Fredericia—  Strib);
e.  den  Großen  Belt  (Nyborg—Korsör)
d.  den  Oresund  (Helsingör—Helsingborg  und  Kopenhagen—
Malmö))
c.  den  Masnedsund  (Masnedö-Orehoved)
aber  mit  Ausschluß:
der  von  der  südfünenschen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen  Staatsbahnstrecke
  Nyborg—-Faaborg  und  der  Dampfschiffstrecke  Korsör—-Kiel.
2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privateisenbahnstrecken:
a.  Orehoved—Gjedser,
b.  Aalestrup-Viborg.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  fremder  Eisenbahnverwaltungen
  befinden:

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-dänischen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.

Berlin,  den  22.  November  1897.

3.

Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="806" />
        <pb n="807" />
        —  785  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 51.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrags
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaate  Costa  Rica.  S.  785.

 

 

 

 

(Nr.  2433.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Freundschafts-,  Handels-
  und  Schiffahrtsvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaate
Costa  Rica.  Vom  1.  Dezember  1897.

Der  zwischen  dem  Reiche  und  dem  Freistaate  Costa  Rica  am  18.  Mai  1875
abgeschlossene  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  (Reichs-Gesetzbl.  1877
S.  13  ff.)  ist  in  Folge  seiner  Kündigung  durch  die  Regierung  von  Costa  Rica
mit  dem  Ablaufe  des  gestrigen  Tages  außer  Kraft  getreten.

Berlin,  den  1.  Dezember  1897.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  132

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Dezember  1897.
        <pb n="808" />
        <pb n="809" />
        —  787  —

Reichs·  Gesetzblatt.

Nr. 52.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  der  am  9.  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft
  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst.  S.  787.

 

 

 

 

 

(Nr.  2434.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  der  am  9.  September  1886  zu  Bern
abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes
zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  Vom  29.  November  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  April  1888,
betreffend  die  Ausführung  der  am  9.  September  1886  zu  Bern  abgeschlossenen
Uebereinkunft  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139),  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Werden  besondere  Abkommen,  die  mit  anderen  Verbandsländern  über  den
Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  abgeschlossen  sind,  außer  Kraft
gesetzt,  so  unterliegt  die  Anwendung  der  Uebereinkunft  auf  Werke,)  welche  bis
dahin  nach  Maßgabe  dieser  Abkommen  zu  behandeln  und  in  ihrem  Ursprungslande
  beim  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft  noch  nicht  Gemeingut  geworden  waren
(Artikel  14  der  Uebereinkunft),  den  nachstehenden  Einschränkungen:

1.  Der  Druck  der  Exemplare)  deren  Herstellung  zur  Zeit  der  Aufhebung
des  Abkommens  erlaubterweise  im  Gange  war,  darf  vollendet  werden;
diese  Exemplare  sowie  diejenigen,  welche  zu  dem  gedachten  Zeitpunkt
erlaubterweise  hergestellt  waren,  dürfen  verbreitet  und  verkauft  werden.
Ebenso  dürfen  die  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  vorhandenen  Vorrichtungen
  (Formen,  Platten,  Steine,  Stereotypen  2c.)  noch  vier  Jahre
lang  benutzt  werden;  diese  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,
in  welchem  das  Abkommen  aufgehoben  worden  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1897.  133

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Dezember  1897.
        <pb n="810" />
        —  788  —

2.  Werke,  welche  vor  der  Aufhebung  des  Abkommens  in  einem  der
übrigen  Verbandsländer  veröffentlicht  sind,  genießen  den  im  Artikel  5
der  Uebereinkunft  vorgesehenen  Schutz  des  ausschließlichen  Uebersehungs—
rechts  nicht  gegenüber  solchen  Uebersetzungen,  welche  zu  dem  gedachten
Zeitpunkt  in  Deutschland  erlaubterweise  bereits  ganz  oder  theilweise
veröffentlicht  waren.

3.  Dramatische  oder  dramatisch-musikalische  Werke,  welche  in  einem  der
übrigen  Verbandsländer  veröffentlicht  oder  aufgeführt  und  vor  der
Aufhebung  des  Abkommens  im  Original  oder  in  Uebersetzung  in
Deutschland  erlaubterweise  öffentlich  aufgeführt  sind,  genießen  den
Schutz  gegen  unerlaubte  Aufführung  im  Original  oder  in  einer  Ueber—

setzung  nicht.
§.  2.

Die  im  §.  1  Nr.  1  gewährte  Befugniß  zur  Verbreitung  und  zum  Verkaufe
von  Exemplaren  sowie  zur  Benutzung  von  Vorrichtungen  unterliegt  der  Bedingung,
daß  die  Exemplare  und  Vorrichtungen  mit  einem  besonderen  Stempel  versehen
sind.  Die  Abstempelung  ist  nur  bis  zum  Ablaufe  dreier  Monate  zulässig;  diese
Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Monats,  in  welchem  das  Abkommen  aufgehoben
  worden  ist.  Die  näheren  Anordnungen  in  Betreff  der  Abstempelung
sowie  in  Betreff  der  Inventarisirung  der  abgestempelten  Exemplare  und  Vorrichtungen
  werden  vom  Reichskanzler  erlassen.

§.  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Krafst.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  29.  November  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="811" />
        —  789  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  53.

 



Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in

Ziegeleien.  S.  789.

 

(Nr.  2435.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Ziegeleien.  Vom  16.  Dezember  1897.

Auf  Grund  des  §.  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

Die  Gültigkeitsdauer  der  in  der  Bekanntmachung  vom  27.  April
1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  148)  veröffentlichten  Bestimmungen  über  die
Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Ziegeleien

wird  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1898  verlängert.
Berlin,  den  16.  Dezember  1897.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1807.  134

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Dezember  1897.
        <pb n="812" />
        <pb n="813" />
        —  791  —

Reichs-  Gesetzblatt.

Nr.  54.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtveikehr
beigefügte  Liste.  S.  701.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  wechselseitige  Befreiung  der  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  und  Oesterreichs  von  der  ihnen  als  Ausländern  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  obliegenden  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  für  die  Prozeßkosten.  S.  792.  

 

(Nr.  2436.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  18.  Dezember  1897.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-  Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  ist  unter
„Rußland.“  wie  folgt  zu  berichtigen:  

I.  Mit  sofortiger  Gültigkeit:

1.  Nachdem  die  Weichselbahn  in  das  Eigenthum  und  in  den  Betrieb  des
russischen  Staates  übergegangen  ist,  ist  die  Nr.  B.  24  zu  streichen  und
unter  A  nachzutragen:

„16.  Weichselbahn.“
2.  Die  Nr.  B.  16  erhält  folgende  Fassung:
„16.  Moskau—Windau—  Rybinsker  Eisenbahn.“
II.  Mit  Wirkung  vom  10.  Januar  1898  ist  in  Ausführung  des  Artikels  58

des  Uebereinkommens  nachzutragen  unter  „A.  Vom  Staate  betriebene
Bahnen  und  Bahnstrecken.“:

17.  Uralbahn.
18.  West-Sibirische  Eisenbahn  (Sektion  Tscheljabinsk—Obi.
Berlin,  den  18.  Dezember  1897.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

—–———..

Reichs-Gesehbl.  1897.  135

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1897.
        <pb n="814" />
        —  792  —

(Nr.  2437.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  wechselseitige  Befreiung  der  Angehörigen  des
Deutschen  Reichs  und  Oesterreichs  von  der  ihnen  als  Ausländern  in  bürger—
lichen  Rechtsstreitigkeiten  obliegenden  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung
für  die  Prozeßkosten.  Vom  23.  Dezember  1897.

Die  Kaiserlich  deutsche  und  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung
haben,  um  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung
  zur  Sicherheitsleistung  für  die  Prozeßkosten  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  nach  dem  Inkrafttreten  der  österreichischen  Civilprozeßordnung  zu
sichern,  im  gegenseitigen  Einvernehmen  festgestellt,  daß  mit  Rücksicht  auf  die
Bestimmungen  der  deutschen  Civilprozeßordnung  §.  102  Absatz  2  Nr.  1  und  der
österreichischen  Civilprozeßordnung  §.  57  Ziffer  1  die  Voraussetzungen  erfüllt  sind,
unter  denen  für  Angehörige  des  einen  Theiles  die  Befreiung  von  der  Sicherheitsleistung
  wegen  der  Prozeßkosten  im  Gebiete  des  anderen  Theiles  eintritt.

Berlin,  den  23.  Dezember  1897.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Hellwig.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="815" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1897.

A.

Aachen-Mastrichter  Eisenbahn,  Verkauf  an  den  belgischen
  Staat  (Vertr.  v.  15.  April)  708.
Abandonniren  bei  Versicherungen  gegen
(Hand.  G.  B.  §§.  800,  861  bis  871)  422.
Abfälle  (thierische,  fäulnißerregend),  Beförderung  im

Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  7.  Juli  Nr.  1)  595.
Ablösungssumme,  Angabe  im  Rentenschuldbrief  (G.  v.
21.  März  §.  70)  151.
Abschriften  aus  dem  Grundbuch  und  den  Eintragungs-Seegefahr



Urkunden  (G.  v.  24.  März  §§.  11,  93)  141.  —  aus
den  Grundakten  (das.  §.  94)  155.  —  aus  dem  Handelsregister

  (Hand.  G.  B.  §.  9)  221.

Abstempelung  der  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen
über  vierprozentige  Reichsanleihen  (G.  v.  8.  März  §§.  4,
6,  12)  22.

Abtretung  der  Rechte  aus  dem  Meistgebot  bei  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  24.  März  §§.  81,  97)  113.
Aerzte,  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Arbeiter
  in  Alkali-Chromate-Fabriken  (Bek.  v.  2.  Febr.
§§.  10  bis  14)  13.  —  desgl.  der  Auswanderer  und  der
Schiffsbesatzung  vor  Abgang  der  Schiffe  (G.  v.  9.  Juni

S.  35)  469.
s.  auch  Militärärzte.

Aichung  älterer  Maße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte  (Bek.
v.  7.  Janr.)  2.  (Bek.  v.  8.  Janr.)  Beil.  zu  Nr.  1.  —
Aichung  von  selbstthätigen  Registrirwaagen,  von  chemischen
  Meßgeräthen  und  von  Meßwerkzengen  zur  Bestimmung
  des  Prozentgehalts  von  Juckerlösungen  (Bek.  v.
2.  Juli)  596.

Reichs-Gesehbl.  1897.

Aktien  der  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  178  bis
200,  209  ff.,  278  bis  284,  287,  290,  295,  300,  305)
257.  (Einf.  G.  Art.  24  bis  26,  28)  453.  —  Aktien,
auf  den  Inhaber  lantend  (Hand.  G.  B.  §§.  179,  183,
314)  257.  —  desgl.  auf  Namen  (das.  §§.  179,  180,
183,  222,  223,  314)  257.  —  Strafen  wegen  ungesetzlicher
  Ausgabe  von  Aktien  u.  s.  w.  (das.  §§.  313,  314,
316,  318)  295.  ·

Aktien  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(Hand.  G.  B.  §§.  321,  323,  327,  329)  298.

Aktienbuch  der  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  220,
222,  223)  269.

Aktiengesellschaften,  allgemeine  Vorschriften  darüber
(Hand.  G.  B.  §§.  178  bis  209)  257.  —  Firma  derselben
  (das.  §§.  20,  22,  182,  198,  233,  234,  296,
298,  304,  308,  310)  224.  (Einf.  G.  Art.  22)  453.  —
Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter
(Hand.  G.  B.  §§.  210  bis  230)  267.  —  Verfassung
und  Geschäftsführung  (das.  §§.  231  bis  273)  272.  —
Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages  (das.  §§.  274  bis
291)  284.  —  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gesellschaft
(das.  §§.  292  bis  311)  289.  —  Uebergang  von  Aktiengesellschaften
  auf  das  Reich,  einen  Bundesstaat  oder
einen  Kommunalverband  (das.  §.  304)  292.  —  desgl.
an  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (das.  §§.  305
bis  308)  293.  —  Strafvorschriften  (das.  §§.  312  bis
319)  295.  —  Umwandlung  einer  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  in  eine  Aktiengesellschaft  (das.  §§.  332  bis
334)  301.

Uebergangsbestimmungen  für  Aktiengesellschaften
(Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  22  bis  24,  27)  453.
s.  auch  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.
A
        <pb n="816" />
        2  Sachregister.

Aktionäre,  Rechtsverhältnisse  (Hand.  G.  B.  §§.  178,  179,
182,  183,  186,  187,  189,  195,  196,  202,  211  ff.)
257.  —  insbes.  in  Bezug  auf  Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages
  (das.  §§.  275  bis  278,  282,  283,
288,  289)  284.  —  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  (das.
§§.  295,  300,  302,  311)  290.  —  Rechtsnachfolger  und
Rechtsvorgänger  von  Aktionären  (das.  §§.  220,  221)  269.

Alkali-Chromate,  Einrichtung  und  Betrieb  von  Anlagen
  zur  Herstellung  derselben  (Bek.  v.  2.  Febr.)  11.

Altentheil  als  Reallast  auf  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerung
  (G.  v.  24.  März  §.  9)  136.  —  Eintragung
als  Reallast  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §.50)  148.

Amortisation,  s.  Einziehung.

Amtsgericht,  zuständig  als  Vollstreckungsgericht  bei  der
Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken
  (G.  v.  24.  März  §§.  1,  2,  172)  97.  —  bei  der
Zwangsversteigerung  von  Schiffen  (das.  §.  163)  131.

Befugnisse  der  Amtsgerichte,  welche  nicht  zugleich
Grundbuchämter  sind,  zur  Abänderung  von  Entscheidungen
  des  Grundbuchamts  (G.  v.  24.  März  §§.  100,
101)  156.

s.  auch  Vollstreckungsgericht.

Anfechtungsklage  gegen  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  von  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  271  bis
273,  308,  309)  283.  —  von  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (das.  §.  325  Nr.  4)  299.

Anhalt  (Herzogthum),  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung
  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  1  Nr.  1)  598.

Anleihen  zur  Baarzahlung  der  gekündigten  vierprozentigen
Reichsschuldverschreibungen  (G.  v.  8.  März  §.  13)  24.  —
Anleihen  für  das  Reichsheer  (G.  v.  31.  März)  74.  (G.
v.  30.  Juni)  587.  —  für  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen
  (G.  v.  31.  März)  74.

Verminderung  der  Anleihen  durch  überschüssige
Reichseinnahmen  (G.  v.  24.  März  §§.  2)  95.

Anleihen  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  88.  89b,
93)  669.

s.  auch  Reichsanleihen.

Anmeldeabtheilungen  des  Patentamts  (V.  v.  5.  Juni
§§.  1,  2)  473.

Anmeldung  von  Ansprüchen  bei  der  Zwangsversteigerung
von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  9,  45,  46,  66,
88,  97,  114,  140)  99.  (Einf.  G.  dazu  §.  8)  136.  —
desgl.  von  Schiffen  (G.  v.  24.  März  §.  167)  131.

Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  (Gand.  G.  B.  §§.  12  bis  14,  16,  29,  31,  33,
34,  36,  53)  222.  —  .  auch  Eintragungen.

1897.

Antrag  auf  Strafverfolgung  von  Polizeibeamten  wegen
Verletzung  der  Betriebsgeheimnisse  bei  Herstellung  von
Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett  (G.  v.
15.  Juni  §.  15)  479.

Antrag  auf  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken
(G.  v.  24.  März  §§.  15  bis  18,  25,  27,  29,  31,  41,
172)  100.  —  desgl.  von  Schiffen  (das.  §§.  162,  164,
171)  130.  —  auf  Aussetzung  des  Vertheilungsverfahrens
(das.  §§.  108,  116)  119.

Antrag  auf  Eintragungen  in  das  Grundbuch  (G.
v.  24.  März  §§.  8,  11,  13  bis  18,  28,  30,  46,  55,
90)  140.  —  Zurücknahme  des  Antrages  (das.  §.  32)
144.  —  Antrag  auf  Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblatts
  (das.  §§.  7)  140.

Anweisungen,  kaufmännische,  Uebertragung  durch  Indossament
  (Hand.  G.  B.  §.  363)  308.  (Einf.  G.  Art.  21)
453.

Anzeige  an  die  Polizeibehörden  über  Herstellung  und
Feilhalten  von  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  7,  17)  477.

Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera  in  den  preußischen
Provinzen  (Bek.  v.  18.  Sept.)  729.  (Bek.  v.  2.  Okt.)
755.  —  im  hamburgischen  Staatsgebiet  (Bek.  v.  15.  Okt.)
773.

Arbeiter,  gewerbliche,  als  Beisitzer  der  Innungsschiedsgerichte
  (G.  v.  26.  Juli  §.  91)  669.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Alkali-Chromate-Fabriken
(Bek.  v.  2.  Febr.  §.  9)  13.  —  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzwerken  und  Kokereien  im
Regierungsbezirk  Oppeln  (Bek.  v.  11.  März)  25.  —  in
Werkstätten  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  (V.  v.
31.  Mai  §§.  4  bis  7)  460.  —  in  Ziegeleien  (Bek.  v.
16.  Dez.)  789.

Arbeitgeber,  s.  Gewerbetreibende.

Arbeitsbuch,  Vermerk  der  Auflösung  des  Lehrverhält.
nisses  (G.  v.  26.  Juli  §.  127e)  699.

Arbeitslohn,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  21.  Juni
1869  über  Beschlagnahme  des  Arbeitslohnes  (G.  v.
29.  März  Art.  1)  159.

Vorrechte  des  Arbeitslohnes  bei  Swangsversteigerung
  von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §.  10  Nr.  2)  99.

Arbeitsnachweis  durch  die  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§.  81a  zu  2,  §§.  88,  104)  663.

Arbeitsräume  der  Buchdruckereien  und  Schriftgießereien,
Vorschriften  über  ihre  Einrichtung  2c.  (Bek.  v.  31.  Juli)
614.

s.  auch  Betriebsräume.
        <pb n="817" />
        Sachregister.
Aufsichtsrath  (Forts.)

Architektonische  Werke,  Schutz  des  Urheberrechts  in
den  Ländern  des  Internationalen  Verbandes  (Zusatzakte
v.  4.  Mai  96.  Art.  2  zu  1)  766.

Arrest  auf  segelfertige  Schiffe  unzulässig  (Hand.  G.  B.
§.  482)  337.  —  Arrestlegung  auf  verbodmete  Gegenstände
  im  Bestimmungshafen  (das.  §.  691)  383.

s.  auch  Beschlagnahme.

Arzneimittel,  Verkauf  von  Schilddrüsenpräparaten  in
den  Apotheken  (V.  v.  19.  Aug.)  707.

Asien,  Beschränkungen  der  Einfuhr  dorther  (V.  v.  8.  Febr.)
15.  (V.  v.  6.  Sept.)  725.

Asphaltnaphta  und  Destillate  aus  solchen,  Beförderung
im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  zu  Nr.  5  und  7)
779.

Aufgebot  unbekannter  Berechtigter  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  (G.  v.  24.  März  §§.  138,  140)  126.
(Einf.  G.  dazu  §.  12)  137.

Auflassung  von  Grundstücken,  Eintragung  in  das  Grundbuch
  (G.  v.  24.  März  §§.  20,  31,  98)  142.

Auflösung  von  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  83  zu  14,
§.  93  zu  10,  §§.  96,  98,  98  a)  665.  —  von  Innungsausschüssen
  (das.  §.  102)  685.  —  von  Innungsverbänden
  (das.  §§.  104m,  104n)  695.

Auflösung  offener  Handelsgesellschaften  (Hand.  G.  B.
§§.  131  bis  144,  159)  247.  —  von  Kommanditgesellschaften
  (das.  §§.  161,  177)  253.  —  von  Aktiengesellschaften
  (das.  §§.  292  bis  308)  289.  —  von  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  §§.  330  bis  334)  301.—
von  stillen  Gesellschaften  (das.  8§.  339,  340,  342)  303.
—  von  Rhedereien  (das.  §§.  505,  506)  342.

Aufsichtsbehörden,  Beschwerde  an  dieselben  wegen  versagter
  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  als  Auswanderungsagent
  (G.  v.  9.  Inni  Ss.  19,  49)  466.

Aufsichtsbehörde  für  die  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  84,  85,  89,  89  a,  89  b,  91,  92,  92  a,  92b,  92c,  94,
94a,  94b,    94c,  95,  95a,    96,  97,  98)  666.  —  insbes.
für  Zwangsinnungen  (das.  §§.  100  d,  100h,  100o,  100s,
100t)  678.  —  für  die  Innungsausschüsse  (das.  §.  101)
685.  —  für  die  Handwerkskammern  (das.  §§.  103h,
103n,  103o)  688.  —  die  Innungsverbände  (das.
§§.  104  k,  104  m)  694.

Ausfsichtsrath  von  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  190,
192,  195,  196,  199,  204  bis  207,  222,  232,  234,
235,  243,  245  bis  249,  254,  260,  263,  265,  266,
268,  271,  272)  260.  —  Verpflichtungen  bei  Abänderungen
  des  Gesellschaftsvertrages  (das.  §§.  274,  280,  284)
284.  —  bei  Anflösung  der  Gesellschaft  (das.  §§.  295,
298,  306,  309,  311)  290.  —  Strafen  gegen  Mitglieder

1897.  3

des  Aufsichtsraths  wegen  Pflichtverletzung  (das.  §§.  312
bis  315)  295.
Aufsichtsrath  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(Hand.  G.  B.  §§.  325,  326,  328,  334)  299.
Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  überwebte  Holzronleaug
im  Umherziehen  (Bek.  v.  25.  März)  96.

Auseinandersetzung,  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke
derselben  (G.  v.  24.  März  §§.  180  bis  182)  134.
Ausfuhrverbote,  Einfluß  auf  die  Heuerverträge  der
Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.  §§.  547  bis  549)  351.
—  auf  Frachtverträge  (das.  §§.  563,  564,  629,  634

bis  641)  354.

Ausfuhrvergütungen  für  Bier  in  den  Bundesstaaten
(Bek.  v.  9.  Juli)  597.

Aushang  der  Terminsbestimmung  zu  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  24.  März  §§.  39,  40)  105.  —  zur  Vertheilung
  des  Versteigerungserlöses  (das.  §.  105)  118.

Auslagen  der  Handelsgesellschafter  in  Gesellschaftsangelegenheiten
  (Hand.  G.  B.  §.  110)  242.  —  der
Kaufleute  in  Handelsgeschäften  (das.  §.  354)  307.  —
des  Kommissionärs  (das.  §§.  397,  398,  403,  404)  317.
—  des  Spediteurs  (das.  §.  410)  320.  —  des  Lagerhalters
  (das.  §§.  420)  322.  —  des  Frachtführers  (das.
§.  440)  327.

Ausland,  Eintragung  von  Aktiengesellschaften,  deren  Sitz
im  Ausland  ist,  in  das  Handelsregister  (Hand.  G.  B.
§.  201)  264.

Zwangsversteigerung  ausländischer  Schiffe  (G.  v.
24.  März  §.  171)  132.
Auslieferung  entwichener  Schiffsleute  zwischen  Deutschland
  und  Nicaragua  (Vertr.  v.  4.  Febr.  96.  Art.  27)  189.
Auslieferung  von  Verbrechern  zwischen  den  deutschen
Schutzgebieten  und  den  niederländischen  Kolonien  (Vertr.
v.  21.  Sept.)  747.

Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Niederland
  (v.  31.  Dez.  96.)  731.

Ausnahmetarife  der  Eisenbahnen  (Hand.  G.  B.  §.  461)

Ausscheiden  von  Gesellschaftern  offener  Handelsgesellschaften
  (Hand.  G.  B.  §§.  138  bis  143,  159)  248.  —
von  Kommanditisten  (das.  §.  162)  254.  —  von  persfönlich
  haftenden  Gesellschaftern  der  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (das.  §.  330)  301.

Ausschlußurtheil  im  Zwangsversteigerungsverfahren  (G.
v.  24.  März  §.  141)  126.

A
        <pb n="818" />
        4  Sachregister.

Austritt  aus  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §§.  87  a,  100  g)
667.  —  aus  den  Innungsausschüssen  (das.  §.  102)  685.
—  s.  auch  Ausscheiden.

Auswanderer,  allgemeine  Bestimmungen  über  ihre  Beförderung
  (G.  v.  9.  Juni  §§.  22  bis  24)  467.  —  insbes.
nach  außereuropäischen  Ländern  (das.  §§.  25  bis  36)  468.

Auswandererschiffe,  Untersuchung  über  ihre  Seetüchtigkeit
  u.  s.  w.  (G.  v.  9.  Juni  §§.  33  bis  37,  41)
469.

Auswanderungsagenten,  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe
  (G.  v.  9.  Juni  §§.  11  bis  19)  465.  —  Sicherheitsbestellung
  (das.  §§.  14,  20,  21)  467.  —  Strafe
wegen  Zuwiderhandlungen  (das.  §.  44)  471.

Auswanderungsbehörden  (G.  v.  9.  Juni  §§.  38  bis
41,  35)  470.

Auswanderungsunternehmer,  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe
  (G.  v.  9.  Juni  §§.  1  bis  10,  39)  463.
—  Sicherheitsbestellung  (das.  §§.  5,  20,  21)  464.  —
Stellvertreter  derselben  (das.  §§.  9,  10,  43)  464.  —
Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern
(das.  §§.  22  bis  33)  467.  —  Bestrafung  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  §§.  43,  45  bis  48)  471.

Auswanderungswesen,  Gesetz  darüber  (v.  9.  Juni)
463.  —  Beirath  für  das  Auswanderungswesen  (das.
§§.  38,  39)  470.

Landesgesetzliche  Vorschriften  über  das Auswanderungswesen
  (Hand.  G.  B.  §.  678)  380.
Ausweichen  von  Seeschiffen  zur  Verhütung  von  Zusammenstößen
  (V.  v.  9.  Mai  Art.  17  bis  27)  210.
Auszüge  aus  dem  Grundbuch,  Verbindung  mit  den

Hypothekenbriefen  (G.  v.  24.  März  §§.  57,  58,  97)  149.

Auszug  als  Reallast  auf  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerung
  (G.  v.  24.  März  §.  9)  136.  —  Eintragung
des  Auszugs  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §.  50)
148.



B.

Baargebot  bei  der  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken
(G.  v.  24.  März  §§.  49,  50)  106.

Baden  (Großherzogthum),  Vertrag  zwischen  Deutschland
und  der  Schweiz  über  Einrichtung  schweizerischer  Nebenzollämter
  auf  badischem  Gebiet  (v.  5.  Dez.  96.)  195.

Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  von
Bier  und  Branntwein  in  Baden  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I
Nr.  4  und  II)  599.

Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  vom  5.  Juli  1892,

Aenderung  der  §§.  44  u.  55  (Bek.  v.  24.  März)  166.

1897.

Ballast,  Einnahme  in  Seeschiffe  (Hand.  G.  B.  §§.  514,
519,  640,  823)  344.

Bankiergeschäfte  gelten  als  Handelsgewerbe  (Hand.  G.  B.
§.  1  zu  4)  219.

Bayern  (Königreich),  Anwendung  des  Gesetzes  vom  17.  Mai,
betr.  die  anderweite  Bemessung  der  Wittwen-  und  Waisengelder
  für  Hinterbliebene  der  Militärpersonen,  auf  Bayern
(G.  v.  17.  Mai  Art.  V)  457.

Feilbieten  von  Obstbäumen  im  Umherziehen  während
des  Jahres  1897  von  Bewohnern  des  bayerischen  Bezirks
Forchheim  (Bek.  v.  13.  Febr.)  18.  —  desgl.  von  Bewohnern
  der  bayerischen  Gemeinde  Schopfloch  (Bek.  v.
12.  Juli)  596.

Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  von
Bier,  Branntwein  u.  geschrotetem  Malz  (Bek.  v.  9.  Juli
zu  I  Nr.  2,  zu  ll  und  III  Nr.  1)  599.

Beauftragte  der  Innungen  zur  Beaufsichtigung  der
Arbeitsräume  2c.  (G.  v.  26.  Juli  §§.  94c,  99)  673.
Bedingte  Ansprüche,  Berücksichtigung  bei  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  24.  März  §§.  14,  48,  50)  100.  —
Behandlung  im  Theilungsplan  (das.  §§.  119,  120,  125)

121.

Befähigungsnachweis  bei  Aufnahme  in  die  Innungen
(G.  v.  26.  Juli  §.  87)  667.  —  zur  Führung  des
Meistertitels  (das.  §.  133)  703.

Begleitpapiere  zu  Frachtsendungen  (Hand.  G.  B.  §§.  426,
427)  323.

Beirath  für  das  Auswanderungswesen  (G.  v.  9.  Juni
§§.  38,  39)  470.

Beisitzer  der  Innungsschiedsgerichte  (G.  v.  26.  Juli  §.  91)
669.  —  der  Prüfungsausschüsse  der  Handwerkskammern
(das.  §.  131  a)  702.  —  der  Prüfungskommissionen  für
die  Meisterprüfung  (das.  §.  133)  703.

Beiträge  der  Innungsmitglieder  (G.  v.  26.  Juli  §.  83
zu  4,  §§.  87  a,  8S88,  89,  93  a,  95,  98a,  100  n,  100s  )
665.  —  zu  den  Ausgaben  der  Handwerkskammern  (daf.
§.  103 l)  689.  —  desgl.  des  Innungsverbandes  (das.
§§.  104k,  104m)  695.

Beitrittszwang  zu  den  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  100,  100  a,  100b)  677.

Bekanntmachung  des  Termins  zu  Zwangsversteigerungen
(G.  v.  24.  März  §§.  39  bis  41,  43,  168,  171)  105.
(Einf.  G.  dazu  §.  7)  136.  —  der  Verurtheilung  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Margarinegesetz  (G.  v.
15.  Juni  §.  20)  480.

Bekanntmachung  der  Eintragungen  in  das  Handelsregister
  (Hand.  G.  B.  §§.  10,  11,  15,  25,  26,  28)  221.
—  insbes.  über  Kommanditgesellschaften  (das.  §§.  162,
        <pb n="819" />
        Sachregister.

Bekanntmachung  (Forts.)

172,  175)  254.  —  über  Aktiengesellschaften  (das.  §§.  199,
201,  277)  263.  —  Bekanntmachungen  der  Aktiengesellschaften
  (das.  §§.  182,  218  bis  220,  244,  255  bis
257,  265,  271,  272,  274,  282,  284,  289,  290,  297,
301,  310)  258.  —  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (das.  §§.  320,  334)  298.

Bekanntmachungen  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§.  83  Nr.  15)  665.

Belgien,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  G.  März)  39.  (Bek.  v.  29.  Juli)  611.

Vertrag  mit  Deutschland,  betr.  die  Aachen  —  Mastrichter
  Eisenbahn  (v.  15.  April)  708.

Theilnahme  Belgiens  an  der  Zusatzakte  und  der
Deklaration  zur  Berner  Uebereinkunft  zum  internationalen
Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)
759  u.  709.

Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth  (Hand.  G.  B.
§§.  740  bis  753)  305.  —  Sicherstellung  für  die  Bergungskosten
  vor  Auslieferung  des  Frachtguts  (das.  §§.  615,
632,  777)  365.  —  Vorrechte  der  Bergungskosten  (das.
§§.  754  Nr.  4,  768  Nr.  3,  769)  398.  —  Verjährung
derselben  (das.  §§.  901  bis  904)  435.

Bergwerke  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  11.  März)  25.

Berlin,  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera  im  Stadtkreis
  Berlin  (Bek.  v.  18.  Sept.)  729.

Bern,  Zusatzakte  und  Deklaration  zur  Berner  Uebereinkunst
zum  internationalen  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)  759  u.  769.  —  Ausführungsbestimmungen
  zu  dieser  Uebereinkunft  (B.  v.  29.  Nov.)
787.

Beschlagnahme  von  Grundstücken  bei  der  Zwangsversteigerung
  (G.  v.  24.  März  §§.  20  bis  23,  26,  36,
66,  173)  101.  —  bei  der  Zwangsverwaltung  (das.
W.  148,  151,  152)  128.  —  desgl.  von  Schiffen  bei
der  Zwangsversteigerung  (das.  §.  165)  131.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1869  über
Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohns  (G.  v.
29.  März  Art.  1)  159.

s.  auch  Arrest.

Beschwerde  im  Zwangsversteigerungsverfahren  (G.  v.
24.  März  §.  95)  117.  —  gegen  die  Entscheidungen  über
den  Zuschlag  (das.  §§.  96  bis  104)  117.  (Einf.  G.  v.
24.  März  §.  13)  137.

Beschwerde  gegen  die  Entscheidungen  des  Grundbuchamts
  (G.  v.  24.  März  §§.  71  bis  77,  81,  100)

1897.  5

Beschwerde  (Forts.)

152.  —  Zulässigkeit  weiterer  Beschwerden  (das.  §§.  78
bis  81,  101,  102)  152.

Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörden  wegen  versagter
  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  als  Auswanderungsagent
  (G.  v.  9.  Juni  §.  19)  466.

Beschwerde  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen
des  Patentamts  (B.  v.  5.  Juni  §.  2)  473.

Beschwerde  in  Innungsangelegenheiten  an  die  Aufsichtsbehörden
  (G.  v.  26.  Juli  §§.  92c,  94,  103n)  671.
—  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  (das.  §§.  89,  94b,
96,  100h)  668.  —  an  die  Landes-Zentralbehörde  (das.
§§.  85,  100  b,  100  d,  100  k,  100  l,  100  m,  100  t,  101,
103o,  104b,  104f)  666.

Betagte  Ansprüche,  Befriedigung  bei  Zwangsversteigerung
  (G.  v.  24.  März  §.  111)  119.

Betreten  der  Bahnanlagen  bei  den  Haupteisenbahnen
(Bek.  v.  24.  März  §.  54)  163.  —  den  Nebeneisenbahnen
(Bek.  v.  24.  März  §.  44)  166.

Betriebsgeheimnisse  bei  Herstellung  von  Margarine,
Margarinekäse  und  Kunstspeisefett,  Wahrung  seitens  der
Polizeibeamten  (G.  v.  15.  Juni  §§.  10,  15)  478.

Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  vom  5.  Juli
1892,  Aenderung  derselben  (Bek.  v.  24.  März)  161.

Betriebsräume,  Beaufsichtigung  durch  Beauftragte  der
Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  94c)  673.

s.  auch  Geschäftsräume.
Betriebsunternehmer,  s.  Gewerbetreibende.
Beurlaubtenstand,  Mannschaften  desselben,  welche  bei

der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  gedient  haben  (B.  v.
30.  März  §§.  6  bis  10)  168.

Bezirk  freier  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §§.  82,  83  zu  l,
84,  87)  664.  —  der  Zwangsinnungen  (das.  §§.  100,
100b,  100u)  677.  —  der  Handwerkskammern  (das.
§.  103)  685.  —  der  Innungsverbände  (das.  §§.  104  a,
104b)  692.

Bier,  landesgesetzliche  Vorschriften  über  Lieferung  von
Bier  vom  Brauer  an  den  Wirth  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.
Art.  18)  453.

Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  von
Bier  in  den  Bundesstaaten  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  1  Nr.  1
bis  5)  598.

Bieter  bei  der  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken,
Sicherheitsleistung  (G.  v.  24.  März  §§.  67  bis  70,  72)
111.  —  Beschwerderecht  (das.  §§. 97,  103)  117.

Bilanz  der  Kaufleute  (Hand.  G.  B.  §§.  39  bis  41,  44)
228.  —  offener  Handelsgesellschaften  (das.  §§.  118,  120,
154,  155)  244.  —  der  Kommanditgesellschaften  (das.
        <pb n="820" />
        6  Sachregister.

Bilanz  (Forts.)

§§.  166,  172)  254.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.
§§.  215,  216,  227,  240,  243  246,  260  bis  266,  299)
268.  —  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.
§§.  325,  333,  334)  299.  —  der  stillen  Gesellschaften
(das.  §.  338)  303.

Binnenschiffahrt,  Beförderung  von  Personen  durch
dieselbe  gilt  als  Handelsgewerbe  (Hand.  G.  B.  §.  1  Nr.  5)
220.  —  Frachtgeschäfte  derselben  (das.  §§.  425,  451)
323.  —  Abänderung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1895,
betr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt
(Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  12)  447.  —  Neuredaktion
dieses  Gesetzes  (das.  Art.  13)  451.

Blokade,  Einfluß  auf  die  Dienst-  und  Heuerverträge  der
Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.  §§.  5  47,  549)  351.  —
desgl.  auf  Frachtverträge  (das.  §§.  629,  634  bis  641)

360.  —  auf  Ueberfahrtsverträge  der  Reisenden  (das.
§§.  669,  670)  378.  —  auf  Seeversicherungsverträge

(das.  §§.  848,  849,  861)  421.

Bodmerei,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse  (Hand.  G.  B.
§§.  679  bis  699)  380.  —  Rechte  und  Pflichten  des
Schiffers  in  Bezug  auf  Bodmereigeschäfte  (das.  §.  528,
534,  535,  538  bis  542,  679  ff.)  347.

Bodmereibriefe,  Ausstellung  (Hand.  G.  B.  §§.  682  bis
689)  381.  —  Uebertragung  durch  Indossament  (dafs.
§.  363)  308.

Bodmereigelder,  Sicherstellung  vor  Auslieferung  des
Frachtguts  (Hand.  G.  B.  §§.  615,  632,  777)  365.  —
Vorrechte  der  Bodmereigelder  (das.  §§.  768,  769)  401.—
Versicherung  derselben  (das.  §§.  779,  803,  826,  857,
880)  404.  —  Verjährung  (das.  §§.  901  bis  904)  435.

Bodmereigläubiger,  Rechtsverhältnisse  (Hand.  G.  B.
§§.  512,  679,  682  bis  684,  690  bis  698,  754,  755
759)  343.  —  Verjährung  ihrer  Forderungen  (das.
§§.  901,  904)  435.

Bodmereiprämie  (Hand.  G.  B.  §§.  679  bis  681,  683,
687,  698,  706,  760)  380.  —  Versicherung  derselben
(das.  §.  803)  409.  —  Verjährung  (das.  §§.  901  bis  904)
435.

Bodmereireise  (Hand.  G.  B.  §§.  679,  680,  683,  687,
691,  693,  698,  767,  768)  380.

Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896,  Abänderung  desselben
(Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  14)  451.

Börsen-  oder  Marktpreis,  Verkauf  nicht  angenommener
Frachtgüter  nach  demselben  (Hand.  G.  B.  §.  373)  311.—

Ein-  und  Verkauf  von  Waaren  zu  demselben  durch
Kommissionäre  (das.  §§.  400  bis  402)  317.

1897.

Borkum  (Insel),  Vertrag  mit  den  Niederlanden  wegen
Unterhaltung  des  Leuchtfeuers  auf  Borkum  (v.  16.  Okt.  96.)
603.

Brandenburg  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  18.  Sept.)  729.

Branntwein,  Uebergangsabgabe  bei  der  Einfuhr  aus
Deutschland  nach  Luxemburg  und  umgekehrt  (Bek.  v.
9.  Juli  Nr.  II)  600.

Braunkohlentheeröle,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  zu  5  u.  7)  779.

Braunschweig  (Herzogthum),  Uebergangsabgabe  und
Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  1  Nr.  1)
598.

Bremen  (freie  und  Hansestadt),  Uebergangsabgabe  und
Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I
Nr.  1)  598.

Landesgesetzliche  Vorschriften  über  das  Löschen  der
Seeschiffe  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  19  Nr.  2)  453.

Bremsporrichtungen  für  Eisenbahnzüge  (Bek.  v.  24.  März
§.  13)  161.

Buchdruckereien,  Vorschriften  über  Einrichtung  und
Betrieb  (Bek.  v.  31.  Juli)  614.

Buchhandel  gilt  als  Handelsgewerbe  (Hand.  G.  B.  §.  1
zu  8)  220.

Buchschulden,  Kündigung  und  Umwandlung  der  vierprozentigen
  Buchschulden  des  Reichs  (G.  v.  8.  März
§§.  1  bis  5,  7  bis  10,  12  bis  14)  21.

Bücher  der  offenen  Handelsgesellschaften  (Hand.  G.  B.
§.  157)  252.  —  der  Kommanditgesellschaften  (das.  §.  166)
254.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.  §§.  239,  246,  267,
302)  273.  —  der  stillen  Gesellschaften  (das.  §.  338)
303.  —  der  Korrespondentrheder  (das.  §.  498)  340.

s.  auch  Handelsbücher,  Tagebuch.

Bürgerliches  Gesetzbuch,  Inkrafttreten  der  Grundbuchordnung
  mit  demselben  (G.  v.  24.  März  §.  82)
153.  —  desgl.  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  (G.  v.  24.  März  §.  1)
135.  —  des  Handelsgesetzbuchs  (Einf.  G.  v.  10.  Mai
Art.  1)  437.

Bürgschaft  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  §§.  349,
350,  356)  306.

Bundesrath,  Zustimmung  zur  Erlaubniß  für  Auswanderungs-Unternehmer
  (G.  v.  9.  Juni  §§.  2,  10)
463.  —  Erlaß  näherer  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb
  der  Unternehmer  und  Agenten  (das.  §.  21)  466.
—  über  Beschaffenheit  und  Kontrole  der  Auswandererschiffe
  (das.  §§.  36,  42)  469.  —  Wahl  der  Mitglieder
        <pb n="821" />
        Sachregister.

Bundesrath  (Forts.)
des  Beiraths  für  das  Auswanderungswesen  (das.  §.  38)
470.

Erlaß  der  näheren  Bestimmungen  über  Ausführung
des  Margarinegesetzes  (G.  v.  15.  Juni  §§.  6,  11,  12)  477.

Beschluß  des  Bundesraths  über  erweiterte  Befugnisse
  der  Innungsverbände  (G.  v.  26.  Juli  §.  104g
694.  —  Vorschriften  über  Ausbildung  2c.  von  Lehrlingen
  für  einzelne  Gewerbszweige  (das.  §§.  128  bis  130)
699.  —  Zustimmung  zum  Inkraftsetzen  des  Handwerkergesetzes
  (das.  Art.  9)  706.

Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Namenaktien  über
geringe  Beträge  (Hand.  G.  B.  §.  180)  257.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
  für  1897/98  (Anl.  z.  G.  v.  31.  März)  70.
(Anl.  z.  G.  v.  30.  Juni)  485.

Verwendung  der  die  Matrikularbeiträge  übersteigenden
Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen  2c.  zur
Verminderung  der  Reichsschuld  (G.  v.  24.  März)  95.

Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  von
Bier,  Brauntwein  und  geschrotetem  Malz  in  den  einzelnen
  Bundesstaaten  (Bek.  v.  9.  Juli)  597.

Uebergang  des  Vermögens  von  Aktiengesellschaften.
auf  einen  Bundesstaat  (Hand.  G.  B.  §.  304)  292.

Butter,  Verkehr  mit  Butter  und  ihren  Ersatzmitteln
(G.  v.  15.  Juni)  475.  —  Ausführungsbestimmungen
dazu  (Bek.  v.  4.  Juli)  591.  —  Verbot  des  Feilbietens
von  minderwerthiger  Butter  (G.  v.  15.  Juni  §.  11)  478.

C.

Chartepartie,  Errichtung  bei  Frachtgeschäften  (Hand.
G.  B.  §§.  557,  651,  729,  884)  353.

Checks,  landesgesetzliche  Vorschriften  darüber  (Einf.  G.  z.
Hand.  G.  B.  Art.  17)  452.

Chemische  Meßgeräthe,  Aichung  (Bek.  v.  2.  Juli)  596.

Chemnitz,  Einrichtung  einer  Ober-Postdirektion  daselbst
(A.  C.  v.  2.  Nov.  96.)  201.

China,  Beschränkungen  der  Einfuhr  dorther  (V.  v.  8.  Febr.
§.  1)  15.  (V.  v.  6.  Sept.  §.  1)  725.

Cholera,  Beitritt  Rumäniens  zur  internationalen  Uebereinkunft

  wegen  Maßregeln  gegen  die  Cholera  (Bek.  v.
18.  Okt.)  776.

Chromate,  s.  Alkali-Chromate.

1897.  7

Civilprozeßordnung,  Abänderung  des  §.  749  Abfs.  4
(G.  v.  29.  März  Art.  2)  160.

Costa  Rica  (Freistaat),  Kündigung  des  Freundschafts.,
Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  mit  dem  Deutschen
Reiche  vom  18.  Mai  1875  (Bek.  v.  1.  Dez.)  785.

D.

Dänemark,  Beitritt  zum  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.  v.  20.  Aug.)  723.
—  Betheiligte  dänische  Bahnstrecken  (Bek.  v.  22.  Nov.
zu  4)  783.

Dampfschiffe  auf  See,  Lichterführung  (V.  v.  9.  Mai
zu  1,  11  Art.  2  bis  7,  10  bis  14)  203.  —  Ausweich.  u
(das.  Art.  18  bis  25)  210.

s.  auch  Schiffe.

Darlehen,  Aufnahme  durch  Handlungsbevollmächtigte
(Hand.  G.  B.  §.  54)  231.  —  durch  Korrespondentrheder
(das.  §.  493)  339.  —  durch  Schiffer  (das.  §.  528)  347.—
Darlehen  der  Kaufleute  (das.  §.  354)  306.  —  des
Kommissionärs  (das.  §.  397)  317.

Deklaration  zur  Berner  Uebereinkunft  zum  internationalen
Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)
769.

Desinfektion,  s.  Reinigungsverfahren.

Deutsche,  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb  2c.  in  Nicaragua
  (Vertr.  v.  4.  Febr.  96.  Art.  2  bis  20)  172.

Befreiung  der  Deutschen  von  der  Sicherheitsleistung
  u.  s.  w.  in  Rechtsstreitigkeiten  in  Rußland  (Bek.
v.  30.  Sept.)  775.  —  desgl.  in  Oesterreich  (Bek.  v.
23.  Dez.)  792.

Dienstbarkeiten,  persönliche,  Werthersatz  bei  Zwangsversteigerung
  von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  92,
121)  116.  —  Landesgesetzliche  Vorschriften  darüber
(G.  v.  24.  März  §.  9)  136.

Eintragung  von  Dienstbarkeiten  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §§.  6,  50)  140.

Dienstlohn,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1869
über  Beschlagnahme  des  Dienstlohnes  (G.  v.  29.  März
Art.  1)  159.

Dienstpflicht,  s.  Militär-Dienstpflicht.

Dispache,  Rechnung  über  die  große  Haverei  (Hand.  G.  B.
§.  706  Nr.  7,  §§.  728,  729)  388.  —  Tragung  der
Kosten  dafür  vom  Versicherer  (das.  §§.  834  bis  837)  418.

Distanzfracht  bei  dem  Verluste  eines  Schiffes  (Hand.  G.  B.
§§.  630  bis  634,  640,  868)  369.
        <pb n="822" />
        8  Sachregister.

Dominika  (Republik),  Außerkraftsetzung  des  Handelsvertrages
  mit  Deutschland  vom  30.  Janr.  1885  (Bek.
v.  27.  Janr.)  5.

Doppelversicherung  gegen  Seegefahr  (Hand.  G.  B.
§§.  788  bis  790,  895)  406.

Dritte,  Geltendmachung  ihrer  Ansprüche  bei  der  Zwangsversteigerung
  (G.  v.  24.  März  §§.  37,  55)  104.  —
Zahlungspflicht  eines  Dritten  (das.  §§.  61,  82,  116)
109.  —  Zahlung  durch  einen  Dritten  (das.  §.  75)  112.—
Miteintragung  der  Rechte  eines  Dritten  (das.  §.  128)  123.

Drittschuldner,  Zahlungsverbot  an  denselben  bei  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung  (G.  v.  24.  März
§§.  22,  151)  102.

Druckereien,  inwieweit  ihre  Geschäfte  als  Handelsgewerbe
gelten  (Hand.  G.  B.  §.  1  zu  9)  220.

Dungstoffe,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
7.  Juli  Nr.  2)  595.

G.   Egypten,  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  daselbst
(V.  v.  15.  Febr.)  17.

Ehegatten,  Beitreibung  der  Unterhaltsbeiträge  für  dieselben
  durch  Beschlagnahme  des  Arbeitslohnes  (G.  v.
29.  März  Art.  1)  159.  —  durch  Pfändung  (das.  Art.  2)
160.

Ehrenmitglieder  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  87)  667.

Ehrenrechte,  bürgerliche,  Verlust  derselben  von  Innungs—
mitgliedern  (G.  v.  26.  Juli  §§.  93  a,  95  a)  672.  —
Erforderniß  für  Gewerbetreibende  zum  Halten  von  Lehrlingen
  (das.  88.  126,  148  zu  9a)  696.  —  desgl.  für
Kaufleute  (Hand.  G.  B.  §§.  81,  82)  237.

Einfuhrverbote,  Einfluß  auf  die  Heuerverträge  der
Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.  §§.  5  47  bis  5  49)  351.  —
auf  Frachtverträge  (das.  §§.  563,  564,  629,  634  bis
641)  354.

Einfuhrverbot  zur  Verhütung  der  Einschleppung  der
Pest  aus  Asien  (V.  v.  8.  Febr.)  15.  (V.  v.  6.  Sept.)  725.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst,  Ableistung  bei
der  Kaiserlichen  Schutztruppe  für  Südwestafrika  (V.  v.
30.  März  §.  3)  167.

Einlagen,  s.  Kapital-  und  Kommanditeinlagen.

Einlösung  der  gekündigten  Schuldverschreibungen  der
vierprozentigen  Reichsanleihe  (G.  v.  8.  März  §§.  1,  13)  21.

1897.

Eintragungen  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §§.  13
bis  55)  141.  —  insbes.  über  die  Zwangsversteigerung
von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  19,  22,  23,  34,
130,  134)  101.

Eintragungen  in  das  Handelsregister  (Hand.  G.  B.
§§.  9  bis  16,  25  bis  34,  36,  53)  221.  —  s.  auch
Handelsregister.

Eintrittsgeld,  Richterhebung  von  den  Innungen  (G.  v.
26.  Juli  §.  100  s)  683.

Einzahlungen  auf  die  gezeichneten  Aktien  von  Aktiengesellschaften
  (Hand.  G.  B.  §§.  189,  193,  195,  202,  203,
214,  218,  219,  278  bis  281,  28.0,  300,  311)  259.  —
Strafe  wegen  falscher  Angaben  über  die  Einzahlungen
(das.  §.  313)  295.

Einziehung  (Amortisation)  von  Aktien  der  Aktiengesellschaften
  (Hand.  G.  B.  §.  227)  271.  —  s.  auch  Kraftlos,
erklärung.

Einziehung  (Konfiskation)  verbotswidrig  hergestellter
Margarine  u.  s.  w.  (G.  v.  15.  Juni  §.  19)  480.

Eisenbahnbetriebsbeamte,  Abänderung  der  Bestimmungen
  über  ihre  Befähigung  (Bek.  v.  13.  Juli)  601.

Eisenbahnen,  Beitritt  Dänemarks  zu  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.
v.  20.  Aug.)  724.  —  Berichtigung  der  Liste  der  betheiligten
  Bahnstrecken  (Bek.  v.  11.  Janr.)  3.  —  Neue  Ausgabe
  dieser  Liste  (Bek.  v.  6.  März)  27.  —  Berichtigung
derselben  (Bek.  v.  28.  April)  199.  (Bek.  v.  7.  Mai)  201.
(Bek.  v.  29.  Mai)  462.  (Bek.  v.  24.  Juni)  589.  (Bek.
v.  29.  Juli)  611.  (Bek.  v.  20.  Aug.)  724.  (Bek.  v.
10.  Sept.)  727.  (Bek.  v.  4.  Okt.)  707.  (Bek.  v.  22.  Nov.)
782.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  791.

Aenderung  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen

  (Bek.  v.  24.  März)  161.  —  Aenderung  der
Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen
  (Bek.  v.  24.  März)  164.  —  Abänderung

der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  (Bek.  v.
24.  März)  166.

Aenderungen  der  Anlage  B  der  Verkehrsordnung
der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  7.  Juli)  590.  (Bek.  v.  22.  Nov.)
781.  —  desgl.  der  §§.  42  u.  44  der  Verkehrsordnung
(Bek.  v.  15.  Nov.)  779.

Beförderung  von  Gütern  und  Personen  auf  den
Eisenbahnen  (Hand.  G.  B.  §§.  453  bis  473)  330.  —
Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  (Einf.  G.  Art.  1  Abs.  3)  437.

Eisenbahnverträge,  Vertrag  mit  Belgien,  betr.  die
Aachen-  Mastrichter  Eisenbahn  (v.  15.  April)  708.
        <pb n="823" />
        Sachregister.

Eisenbahnwagen,  Untersuchung  derselben  (Bek.  v.  24.  März
§.  17)  161.  —  Raddruck  derselben  (Bek.  v.  24.  März
§.  29)  165.  —  Desinfektion  nach  Beförderung  von
Dungstoffen  2c.  (Bek.  v.  7.  Juli)  595.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1896/97  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  4.  Janr.)  I.

Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung  von  Bier
und  Branntwein  in  Elsaß-Lothringen  (Bek.  v.  9.  Juli
zu  l  Nr.  5  und  II)  600.

Embargo  bei  Schiffen,  Einfluß  auf  die  Dienst-  und
Heuerverträge  der  Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.  §§.  547
bis  549)  351.  —  desgl.  auf  die  Frachtverträge  (das.
§§.  629,  634  bis  641)  369.  —  auf  die  Ueberfahrtverträge
  der  Reisenden  (das.  §§.  669,  670)  378.  —
auf  die  Verbindlichkeit  des  Versicherers  (das.  §§.  848,
861)  421.

Ems  (Fluß),  Vertrag  mit  den  Niederlanden  wegen  Unterhaltung
  der  Beleuchtung  2c.  der  Emsmündungen  (v.
16.  Okt.  96.)  603.

Entweichung  der  Schiffsmannschaft,  Auslieferung  zwischen
Deutschland  und  Nicaragua  (Vertr.  v.  4.  Febr.  96.
Art.  27)  189.

Erbbaurecht,  Eintragung  in  das  Grundbuch  (G.  v.
24.  März  §§.  7,  20,  22,  31,  84,  99)  140.

Erbe  von  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerung  (G.  v.
24.  März  §§.  I7,  175,  181)  101.  —  Eintragung  von
Erben  als  Gläubiger  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24  März
§§.  37,  41,  52,  53)  145.

Einwilligung  der  Erben  in  die  Fortführung  einer
kaufmännischen  Firma  (Hand.  G.  B.  §§  §§.  24,  25)
224.  —  Fortführung  des  Handelsgeschäfts  durch  die
Erben  (das.  §.  27)  225.  —  Erbe  von  Mitgliedern  offener
Handelsgesellschaften  (das.  §§.  137,  139,  143,  146,  148,
157)  248.

Erben  verstorbener  Innungsmitglieder  (G.  v.  26.  Juli
§.  87  a)  667.

Erbfolge,  Nachweis  derselben  bei  Eintragungen  in  das
Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §§.  36,  37)  145.

Erlaubnitz  zum  Geschäftsbetriebe  für  Auswanderungs-Unternehmer
  und  Agenten  (G.  v.  9.  Juni  §§.  1  bis  8,
11  bis  19,  25,  39,  45)  463.

Ersatzmittel  für  Butter,  Käse  und  Schmalz,  Verkehr
mit  solchen  (G.  v.  15.  Mai)  475.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  4.  Juli)  591.

Ersteher  von  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerung  (G.  v.
24.  März  §§.  50,  51,  58,  81,  90,  93,  125,  128)  107.
—  desgl.  von  Schiffen  (das.  §§.  169,  171)  132.  —
Beschwerderecht  des  Erstehers  (das.  §.  97)  117.  —  Ein-Reichs-Gesetzbl.

  1897.

1897.  9

Ersteher  (Forts.)
tragung  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  (das.  §.  130)
124.  —  Zwangsvollstreckung  gegen  ihn  (das.  S§.  132
bis  134,  144)  125.

Erwerbsgenossenschaften,  s.  Genossenschaften.

Erwerbspreis  für  Gegenstände  und  Waaren  bei  der
Gründung  von  Aktienunternehmen  (Hand.  G.  B.  §§.  186,
191,  193,  195,  261,  313)  259.

Etats  für  die  Schutzgebiete  für  1897/98  (G.  v.  31.  März)
75.  —  s.auch  Landeshaushalt  und  Reichshaushalts-Etat.


Exequatur,  Ertheilung  an  die  Konsuln  in  Deutschland
und  Nicaragua  (Vertr.  v.  4.  Febr.  96.  Art.  21,  24)  184.

F.

Fabriken,  Einrichtung  und  Betrieb  von  Alkali-Chromate-Fabriken
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  11.

Fabrikmarke,  Angabe  auf  den  Gefäßen  und  Umhüllungen
für  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett  (G.  v.
15.  Juli  §.  2)  476.  (Bek.  v.  4.  Juli  Nr.  5  bis  7)  592.

Fachschulen  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §§.  81 b  zu  1,
83  zu  10,  88,  127,  127 b,  131 c)  664.  —  der  Handwerkskammern
  (das.  §.  103 e)  687.  —  der  Innungsverbände
  (das.  §§.  104,  104  n)  692.  —  s.  auch  Unterrichtsanstalten.


Fahrgeschwindigkeit  auf  den  deutschen  Eisenbahnen
(Bek.  v.  2  4.  März  §.  26)  162.

Fahrgeschwindigkeit  der  Seeschiffe  bei  Nebel  u.  s.  w.
(V.  v.  9.  Mai  Art.  16)  209.

Fautfracht  beim  Seetransport  (Hand.  G.  B.  §§.  580,  583
bis  587)  358.

Feilbieten  von  Obstbäumen  im  Umherziehen  während  des
Jahres  1897  seitens  der  Bewohner  im  bapyerischen  Bezirk
Forchheim  (Bek.  v.  13.  Febr.)  18.  —  desgl.  der  Bewohner
  der  bayerischen  Gemeinde  Schopfloch  (Bek  v
12.  Juli)  596.

Firma,  Gewerbe-Unternehmen,  deren  Firma  in  das
Handelsregister  eingetragen,  gelten  als  Handelsgewerbe
(Hand.  G.  B.  §§.  2  bis  5)  220.  —  Firma  der  Kaufleute
(das.  §§.  17,  18,  29  bis  32,  37)  223.  —  von  offenen
Handelsgesellschaften  (das.  §§.  19,  105  bis  108,  124,  130,
157)  223.  —  von  Kommanditgesellschaften  (das.  §§.  19,
28,  161,  173)  223.  —  von  Aktiengesellschaften  (das.
§§.  20,  22,  182,  198,  233,  234,  296,  298,  304,  308,
310)  224.  —  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(das.  §§.  20,  22,  332)  224.

B
        <pb n="824" />
        10  Sachregister.

Firma  (Forts.)

Anbringung  der  Firma  an  dem  Laden  der  Kaufleute
  2c.  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  9  zu  1  u.  III)  438.
—  Uebergangsbestimmungen  bezüglich  der  Firma  von
Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (das.  Art.  22)  453.

s.  auch  Handelsfirma,  Liquidationsfirma.

Fischerfahrzeuge,  Lichter-  und  Signalführung  (V.  v.
9.  Mai  Art.  9)  207.  (V.  v.  10.  Mai)  215.

Fiskus,  Eintragung  seiner  Grundstücke  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §.  90)  155.

Formosa,  Beschränkungen  der  Einfuhr  dorther  (V.  v.
8.  Febr.  §.  1)  15.  (V.  v.  6.  Sept.)  725.

Forstwirthschaft,  inwieweit  Nebengewerbe  derselben  als
Handelsgewerbe  gelten  (Hand.  G.  B.  §.  3)  220.

Forstwirthschaftliche  Grundstücke,  Befriedigung  der
Ansprüche  der  Forstbeamten  2c.  bei  der  Zwangsversteigerung
  (G.  v.  24.  März  §.  10  Nr.  2)  99.  —  Mitversteigerung
  von  Zubehörstücken  (das.  §§.  21,  55)  101.

Fortbildungsschulen,  Besuch  durch  Handwerksgehülfen
und  -Lehrlinge  (G.  v.  26.  Juli  §§.  83  zu  10,  127,  127b,
131 c)  665.  —  durch  Handlungslehrlinge  (Hand.  G.  B.
§.  70)  236.

s.  auch  Fachschulen.

Fracht  (Frachtgeld),  Zahlung  derselben,  Rechte  des  Spediteurs
  und  Frachtführers  wegen  der  Fracht  (Hand.  G.  B.
§§.  408,  410,  413,  426,  436,  438  ff.)  320.  —  Fracht
für  den  Seetransport  (das.  §§.  5  43,  544,  614  bis  627,
630  bis  638)  350.  —  Verbodmung  der  Fracht  (das.
§§.  679,  680)  380.  —  Beitrag  der  Fracht  zu  den  Kosten
der  großen  Haverei  (das.  §§.  700,  715,  716,  721)  385.
—  Versicherung  der  Fracht  gegen  Seegefahr  (das.  §§.  779,
793,  797  bis  800,  813,  821,  825,  855,  868,  878,  884)
404.

Frachtbrief,  Ausstellung  desselben  (Hand.  G.  B.  §§.  426,
427,  432  bis  436,  441)  323.  —  insbes.  bei  der  Eisenbahnbeförderung
  (das.  §§.  455,  459,  460,  463,  466,  468,
469)  331.  —  Bescheinigung  der  Einlieferung  auf  einem
Duplikat  des  Frachtbriefs  (das.  §.  455)  331.

Frachtführer,  Begriff,  Rechte  und  Pflichten  (Hand.  G.  B.
§§.  425  ff.)  323.  —  Ihre  Geschäfte  gelten  als  Handelsgewerbe
  (das.  §.  1  Nr.  5)  219.

Frachtgeschäfte,  allgemeine  Bestimmungen  darüber  (Hand.
G.  B.  §§.  425  bis  452)  323.  —  Frachtgeschäfte  der
Eisenbahnen  (das.  §§.  453  bis  473)  330.  —  der  Seeschife
  zur  Beförderung  von  Gütern  (das.  §§.  556  bis
663)  353.  —  desgl.  von  Reisenden  (das.  §§.  664  bis
678)  378.

1897.

Frankreich,  Verständigung  mit  Deutschland  über  die
Vertragsbeziehungen  mit  Tunis  (Erkl.  v.  18.  Nov.  96.)  7.
Französische  Bahnstrecken,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenubahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  6.  März)  40.

Theilnahme  Frankreichs  an  der  Zusatzakte  und  der
Deklaration  zur  Berner  Uebereinkunft  über  internationalen
Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)
759  u.  769.

Frauenspersonen,  Verleitung  zur  Auswanderung  zu
unsittlichen  Zwecken  (G.  v.  9.  Juni  §.  48)  472.

Freundschaftsvertrag  mit  Nicaragua  (v.  4.  Febr.  96.)
171.  —  Außerkraftsetzung  des  Freundschaftsvertrages
mit  Costa  Rica  (Bek.  v.  1.  Dez.)  785.

Fuhrkosten  der  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser
Wilhelm-Kanals  (V.  v.  24.  Febr.)  19.

G.

Gastwirthe,  Anbringung  ihres  Namens  am  Eingange
der  Wirthschaft  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  9  zu  I  u.  III)
438.

Gebot  (geringstes)  bei  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken
  (G.  v.  24.  März  §.  44  bis  52,  59,  62  bis  66,
82,  83  Nr.  1)  106.  —  von  Schiffen  (das.  §§.  169,  182)
132.  —  in  besonderen  Fällen  (das.  §§.  174,  179,  182)
133.

Gebühren  für  Benutzung  der  Innungs  Einrichtungen
(G.  v.  26.  Juli  §§.  88,  89,  100 s)  668.  —  s.  auch
Prüfungsgebühren.

Gefängnißstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  das  Auswanderungswesen  (G.  v.  9.  Juni
§§.  43  bis  48)  471.  —  desgl.  das  Gesetz  über  den
Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatz
mitteln  (G.  v.  15.  Juni  §§.  14  bis  18)  479.

Gefängnißstrafe  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes
und  des  Aufsichtsraths,  sowie  die  Liquidatoren  und
Gründer  von  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  312
bis  317)  295.

Gefäße  für  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett,
  Kenntlichmachung  beim  Verkauf  2c.  (G.  v.  15.  Juni
§§.  2,  12,  18)  475.  (Bek.  v.  4.  Juli  Nr.  3  bis  7)  591.

Geflügelcholera,  Anzeigepflicht  für  dieselbe  in  den
preußischen  Provinzen  (Bek.  v.  18.  Sept.)  729.  (Bek.  v.
2.  Okt.)  755.  —  im  hamburgischen  Staatsgebiet  (Bek.
v.  15.  Okt.)  773.
        <pb n="825" />
        Sachregister.

Gehülfen  der  Gewerbetreibenden,  s.  Gesellen.

Geld,  Haftung  des  Frachtführers  für  den  Verlust  von
Geld  (Hand.  G.  B.  §.  429)  324.  —  desgl.  der  Eisenbahnen
  (das.  §§.  456,  462)  331.  —  des  Verfrachters
von  Schiffsgütern  (das.  §.  607)  364.  —  Schadensberechnung
  bei  großer  Haverei  (das.  §§.  708,  723)  388.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  das  Auswanderungswesen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  43
bis  48)  471.  —  desgl.  das  Gesetz  über  den  Verkehr
mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln  (G.
v.  15.  Juni  §§.  14  bis  18)  479.

Geldstrafen  der  Handwerkskammern  gegen  Innungsmitglieder
  (G.  v.  26.  Juli  §.  103 n)  690.  —  der  Polizeibehörden
  gegen  Lehrlinge,  welche  aus  der  Lehre  entlaufen
  sind  (das.  §.  127 d)  698.  —  gegen  Gewerbetreibende
  wegen  unberechtigten  Haltens  von  Lehrlingen
(das.  Art.  3  zu  §§.  144,  Art.  4  zu  §.  148)  704.  —  wegen
unbefugter  Führung  des  Meistertitels  (das.  §.  148  Nr.  9 c)
704.

Geldstrafen  gegen  Kaufleute  wegen  Pflichtverletzungen
gegen  die  Lehrlinge  u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  §.  82)  237.
—  gegen  Handelsmäkler  wegen  mangelhafter  Führung  2c.
des  Tagebuchs  (das.  §.  103)  240.  —  gegen  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths,  sowie
die  Liquidatoren  und  Gründer  von  Aktiengesellschaften.
(das.  §§.  312  bis  318)  295.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Geldwechslergeschäfte  gelten
(Hand.  G.  B.  §.  1  zu  4)  219.

Gemeindebehörden,  Gutachten  über  erweiterten  Wirkungskreis
  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  85)  666.

Genehmigung  von  Unternehmen  der  Aktiengesellschaften
(Hand.  G.  B.  §§.  180,  195  Nr.  6,  201,  284)  257.  —
s.  auch  Erlaubniß.

Generalversammlung  der  Aktionäre  von  Aktiengesellschaften,
  Berufung  und  Beschlußfassung  (Hand.  G.  B.
§.  182  Nr.  5,  §§.  189,  190,  196,  197,  205,  207,
222,  235,  238,  240  bis  247,  250  bis  260,  263  bis
273)  258.—  Beschlüsse  über  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages
  (das.  §§.  274,  275,  279  bis  290)  284.  —
über  Auflösung  der  Gesellschaft  (das.  §§.  292,  295,  304
bis  310)  289.  —  Anfechtungsklage  gegen  die  Beschlüsse
(das.  §§.  271  bis  273,  308,  309)  283.  —  Strafen
wegen  pflichtwidriger  Abstimmung  (das.  §§.  316  bis
318)  296.

Generalversammlung  der  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (Hand.  G.  B.  §§.  320,  324  bis  328,  330
bis  332)  299.

als  Handelsgewerbe

1897.  11

Genossenschaften,  Abänderung  des  Gesetzes  über  die
Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  vom  1.  Mai
1889  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  10)  439.  —  Neuredaktion
  des  Gesetzes  (das.  Art.  13)  451.

Erlaubniß  an  eingetragene  Genossenschaften  zur
gewerbsmäßigen  Beförderung  von  Auswanderern  (G.  v.
9.  Juni  §.  3)  463.

Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten  (V.  v.
15.  Febr.)  17.

Gesammtausgebot  mehrerer  Grundstücke  zur  Zwangsversteigerung
  (G.  v.  24.  März  §§.  63,  64,  83  Nr.  2)  109.

Gesammtgebot  (Gesammterlös)  für  mehrere  versteigerte
Grundstücke  (G.  v.  24.  März  §§.  112,  122)  120.

Gesammthypothek  auf  zwangsweise  zu  versteigernden
Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  50,  63,  64,  112,
122,  123)  120.  —  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs
über  eine  Gesammthypothek  (G.  v.  24.  März  §§.  59,  63,
64)  149.

Gesammtkapital,  s.  Grundkapital.

Gesammtprokura  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.
§§.  48,  53)  229.

Gesammtschuldner  für  das  Meistgebot  bei  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  24.  März  §§.  81,  82)  114.

Gesammtvertretung  bei  offenen  Handelsgesellschaften
(Hand.  G.  B.  §.  125)  245.

Geschäftsberichte,  jährliche,  über  die  Verhältnisse  der
Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  260,  263,  265,
266,  299)  279.  —  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (das.  §.  325  Nr.  3)  209.  

Geschäftsbetriebe,  gemeinsame,  der  Innungen  (G.  v.
26.  Juli  §.  81 b  zu  5,  §.  100  n)  664.

Geschäftsordnung  des  Beiraths  für  das  Auswanderungswesen
  (G.  v.  9.  Juni  §.  38)  470.

Geschäftsräume  für  den  Verkauf  und  die  Herstellung
von  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett  (G.  v.
15.  Juni  §§.  1,  4,  7,  8,  16,  17)  475.  —  getrennte
Räume  für  den  Verkauf  2c.  von  Naturbutter  und  Margarine
  (das.  §§.  4,  7,  8,  18)  476.

Geschäftsräume  der  Handelsgeschäfte  (Hand.  G.  B.
§§.  62,  71,  76)  232.

s.  auch  Arbeits-  und  Betriebsräume.

Gesellen  als  Innungsmitglieder  (G.  v.  26.  Juli  §§.  95,
95 a,  96,  100 r,  100 s)  674.  —  Gesellenausschuß  (das.
§§.  83,  89,  94 a,  94 b,  95  bis  95 c,  100 s,  103 i,
103 k,  131 a)  665.  —  Theilnahme  der  Gesellen  an
der  Ausbildung  und  Prüfung  der  Lehrlinge  (das.  §§.  129,
131  a)  700.  —  Zulassung  zur  Meisterprüfung  (das.
§.  133)  703.

B
        <pb n="826" />
        12

Gesellenprüfungen  durch  die  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  81b,  95)  664.  —  durch  Prüfungsausschüsse  (das.
§§.  103e,  129,  131,  131b,  131c,  132  a)  687.

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Abänderung
des  Gesetzes  darüber  vom  20.  April  1892  (Einf.  G.  z.
Hand.  G.  B.  Art.  11)  443.  —  Neuredaktion  des  Gesetzes
(das.  Art.  13)  451.

Gesellschafter,  Mitglieder  offener  Handelsgesellschaften,
Nechtsverhältnisse  unter  einander  (Hand.  G.  B.  §§  105
bis  122,  131  ff.)  241.  —  zu  Dritten  (das.  §§.  123  bis
130)  245.  —  Ausscheiden  aus  der  Gesellschaft  (das.
§§.  138  bis  143,  159)  248.

s.  auch  Aktionäre,
Gesellschafter.

Gesellschaftsgläubiger  von  offenen  Handelsgesellschaften
(Hand.  G.  B.  §§.  105,  128,  129,  141,  145,  149)  241.
—  von  Kommanditgesellschaften  (das.  §§.  171,  172,  174,
176)  255.  —  von  Aktiengesellschaften  (das.  §§.  217,
241,  289,  297,  301,  302,  306)  268.  —  von  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  §§.  320,  325,  334)
297.

Gesellschaftsvermögen  von  offenen  Handelsgesellschaften
(Hand.  G.  B.  §§.  124,  131,  140,  143  bis  145,  155,
158)  245.  —  von  Kommanditgesellschaften  (das.  §§.  171,
175,  176)  255.  —  von  Aktiengesellschaften  (das.  §§.  185,
217,  240,  241,  292  bis  294,  300  bis  308)  258.

Gesellschaftsvertrag  von  offenen  Handelsgesellschaften
(Hand.  G.  B.  §§.  109,  114,  115,  119,  125,  131,  133,
138,  139,  146)  242.  —  von  Kommanditgesellschaften
(das.  §.  163)  254.—  von  Aktiengesellschaften  (das.  §§.  182
bis  190,  195  bis  198,  201,  212  bis  218,  222,  227,
232,  235,  238,  243,  245,  246,  251  bis  255,  260,
262,  266,  271,  274  bis  292,  295,  298,  303,  309,
310)  258.  —  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(das.  §§.  321,  322,  326,  328  bis  332)  298.  —  von
stillen  Gesellschaften  (das.  §.  336)  303.

Gesinde,  Befriedigung  seiner  Ansprüche  bei  Zwangs.
versteigerungen  (G.  v.  24.  März  §.  10  Nr.  2)  99.

Gewalt  (Vis  major),  Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf
Frachtgeschäfte  der  Eisenbahnen  (Hand.  G.  B.  §§.  453,
456)  330.

Gewerbebetrieb,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  der
Sonntagsarbeit  (Bek.  v.  16.  Okt.)  773.

Gewerbebetriebe,  welche  als  Handelsgewerbe  anzusehen
  sind  (Hand.  G.  B.  §§.  1  bis  3,  5  bis  7)  219.  —
Kleingewerbe  (das.  §§.  4,  104)  220.

Gewerbegerichte,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  unter

Innungsmitgliedern  (G.  v.  26.  Juli  §.  91)  669.

Persönlich  haftende

Sachregister.

1897

Gewerbekammern,  Befugnisse  2c.  als  Handwerkskammern
(G.  v.  26.  Juli  §.  1034q)  691.

Gewerbeordnung,  Abänderung  derselben  (Einf.  G.  z.
Hand.  G.  B.  Art.  9)  438.  (G.  v.  26.  Juli)  663.  —
Ausführungsbestimmungen  zum  §.  44  Abs.  3  (Bek.  v.
25.  März)  96.  —  Ausdehnung  der  §§.  135  bis  139b
auf  Werkstätten  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  (V.  v.
31.  Mai)  459.

Gewerbesteuer,  Zuschläge  dazu  als  Innungsbeiträge
(G.  v.  26.  Juli  §.  100s)  682.

Gewerbetreibende,  Verpflichtungen  bei  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Werkstätten
  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  (V.  v.  31.  Mai
§§.  5  bis  8)  460.

Gewerbetreibende  als  Innungsmitglieder  (G.  v.
26.  Juli  §§.  87,  100,  100a,  100b,  100f,  100g,
100s,  100u)  666.  —  als  Innungsverbands-Mitglieder
  (das.  §.  104a)  692.  —  Ausbildung  von  Handwerkslehrlingen
  (das.  §§.  129  ff.,  Art.  7  u.  8)  700.  —
Beaufsichtigung  ihrer  Betriebsräume  durch  Beauftragte
der  Innungen  (das.  §.  94c)  673.  —  Strafe  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gewerbeordnung  (das.
Art.  3  u.  4)  704.

Anbringung  des  Namens  der  Gewerbetreibenden
an  dem  Eingange  ihres  Ladens  u.  s.  w.  (Einf.  G.  z.
Hand.  G.  B.  Art.  9  zu  1  u.  III)  438.

Gewerbevereine,  Wahl  von  Mitgliedern  in  die  Handwerkskammern
  (G.  v.  26.  Juli  §§.  103  a,  103c)  686.

Gewicht,  Erfüllung  von  Handelsgeschäften  nach  Gewicht
(Hand.  G.  B.  §.  361)  308.  —  Feststellung  der  Fracht
nach  dem  Gewicht  (das.  §§.  620,  655,  656)  366.

Gewichte,  Zulassung  älterer  Gewichte  zur  Aichung  und
Stempelung  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2.  (Bek.  v.  8.  Jaur.)
Beil.  zu  Nr.  1.

Gewinn,  Versicherung  des  imaginären  Gewinns  beim
Seetransport  (Hand.  G.  B.  §§.  779)  793,  801,  802,
856,  860,  879)  404.

Gewinnantheil  der  Mitglieder  von  offenen  Handelsgesellschaften
  (Hand.  G.  B.  §§.  120  bis  122,  139)  244.
—  von  Kommanditgesellschaften  (das.  §§.  167  bis  169,
172)  254.  —  von  Aktiengesellschaften  (das.  §§.  185,
213  bis  217,  227,  228,  230,  237,  241,  246,  260
bis  264,  265,  266)  258.  —  von  stillen  Gesellschaften
(das.  §§.  336,  337,  340)  303.

Gewinnantheilsscheine  der  Aktiengesellschaften  (Hand.
G.  B.  §§.  228,  230)  271.
        <pb n="827" />
        Sachregister.

Gewinn-  und  Verlustrechnung  der  offenen  Handels—
gesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  120  bis  122)  244.  —
der  Kommanditgesellschaften  (das.  §§.  167,  168)  254.
—  der  Abktiengesellschaften  (das.  §§.  260,  261,  263,
265,  299)  279.  —  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (das.  §§.  325,  329)  299.  —  der  stillen  Gesellschaften
  (das.  §§.  337,  340)  303.  —  des  Korrespondentrheders
  über  zurückgelegte  Schiffsreisen  (das.  §.  502)  341.

Gläubiger,  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken
  (G.  v.  24.  März  §§.  9,  10,  15,  25,  27  bis  32,
66)  99.  —  desgl.  auf  Zwangsverwaltung  (das.  §§.  146,
149,  151,  153  bis  157)  127.

Gläubiger  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §§.  85,
86)  666.
s.  auch  Schiffsgläubiger.

Gottesdienst,  Besuch  von  Handwerkslehrlingen  (G.  v.
26.  Juli  §.  127)  697.  —  von  Handlungslehrlingen
(Hand.  G.  B.  §.  76)  236.

Großbetriebe,  Ausbildung  von  Handwerkslehrlingen
(G.  v.  26.  Juli  §.  129)  700.

Großbritannien,  Theilnahme  an  der  Zusatzakte  zur
internationalen  Uebereinkunft  zum  Schutze  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)  759.

Gründer  von  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  187
bis  196,  199,  202,  203,  206,  208,  266,  268)  250.
—  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.  §§.  321,
325,  327)  298.  —  Strafvorschriften  gegen  die  Gründer
(das.  §.  313)  295.

Gründungsaufwand,  Berechnung  (Hand.  G.  B.  §§.  186,
192,  195,  202,  203  bis  206,  266,  268)  259.  —
Strafen  wegen  falscher  Angaben  darüber  (das.  §§.  313,
318)  295.

Grünkalk,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  zu  4)  779.

Grundakten,  Anlegung  und  Einsichtnahme  (G.  v.  24.  März
§.  94)  155.

Grundbuch,  Führung  vom  Grundbuchamt  (G.  v.  24.  März
§§.  1  bis  4,  86,  87)  139.  —  Zeitpunkt  der  Anlegung
(das.  §.  82)  153.  —  Einsichtnahme  vom  Grundbuch  und
Ertheilung  von  Abschriften  daraus  (das.  §§.  11,  93)
141.  —  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  (das.  §.  54)
148.  —  Vermerk  darin  über  Ertheilung  von  Hypothekenbriefen
  2c.  (das.  §§.  68,  70)  151.  —  Landesherrliche
Verordnung  über  Anlegung  besonderer  Grundbücher
(das.  §§.  85,  87  bis  89)  154.  —  über  Wiederherstellung
zerstörter  Grundbücher  (das.  §.  92)  155.

Berücksichtigung  der  Eintragungen  im  Grundbuch
bei  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März

1897.  13

Grundbuch  (Forts.)
§§.  9,  17,  34,  37  Nr.  4,  45,  114)  99.  —  Berichtigung
  des  Grundbuchs  nach  Ausführung  des  Theilungsplans
  (das.  §.  130)  124.

Grundbuchamt,  Führung  des  Grundbuchs  (G.  v.  24.  März
§.  1)  139.  —  Aufbewahrung  der  Urkunden  für  die
Eintragungen  (das.  §.  9)  140.  —  Eintragungen  in  das
Grundbuch  (das.  §§.  13  ff.)  141.  —  Ertheilung  der
Hypothekenbriefe  (das.  §§.  56,  59,  61)  149.  —  desgl.
der  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriefe  (das.  §.  70)
151.  —  Beschwerde  gegen  die  Entscheidungen  des
Grundbuchamts  (das.  §§.  71  bis  76,  80,  81,  100)  152.

Grundbuchbeamte,  Eintragungen  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §.  10)  140.  —  Unterschrift  unter  den
Eintragungen  (das.  §.  45)  147.  —  Vorsätzliche  oder
fahrlässige  Verletzung  ihrer  Amtspflicht  (das.  §.  12)  141.

Grundbuchbezirke  (G.  v.  24.  März  §§.  2,  72,  82,  85)
139.

Grundbuchblattt,  Anlegung  für  ein  einzelnes  oder
mehrere  Grundstücke  (G.  v.  24.  März  §§.  3,  4,  7,  28,
86  bis  91)  139.  —  Angabe  der  Nummer  desselben  im
Hypothekenbrief  (das.  §.  57)  149.

Grundbuchordnung  (v.  24.  März)  139.  —  Inkrafttreten
  derselben  (das.  §.  82)  153.

Grundkapital  der  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.
88.  178,  182,  186,  190,  193,  195,  196,  198,  202,
203,  205,  207,  227,  240  bis  245,  254,  261  bis  264,
266,  268  bis  271,  300)  257.  —  Erhöhung  desselben
(das.  §§.  278  bis  287,  305)  285.  (Einf.  G.  Art.  24)
454.    —  Verringerung  (Hand.  G.  B.  §§.  227,  288  bis
291)  271.  —  Grundkapital  der  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (das.  §§.  320  bis  325,  332,  333)  297.  —
Strafe  wegen  unrichtiger  Angaben  über  das  Grundkapital
  (das.  §§.  313,  314)  295.

Grundschuld  auf  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerung
(G.  v.  24.  März  §§.  50,  53,  54,  64,  67)  107.  —
Berücksichtigung  bei  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses
  (das.  §§.  126,  127,  131,  136,  158)  123.

Eintragung  der  Grundschulden  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §§.  26,  43,  51,  54,  65)  143.  —
Löschung  (das.  §.  27)  143.  —  Eintragung  neuer
Gläubiger  (das.  §§.  37,  38)  145.

Grundschuldbriefe,  Ertheilung  2c.  (G.  v.  24.  März
§§.  69,  70,  97)  151.

Grundstücke,  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung
(G.  v.  24.  März  §§.  1  bis  161,  172  bis  184)  97.
(Einf.  G.  dazu  v.  24.  März)  135.  —  Zwangsversteige-
        <pb n="828" />
        14  Sachregister.

Grundstücke  (Forts.)
rung  einer  Mehrheit  von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März
§§.  2,  18,  63,  64,  76,  83  Nr.  2,  112,  122,  123)  98.
Bezeichnung  der  Grundstücke  im  Grundbuch  (G.  v.
24.  März  §§.  2  bis  6,  85  bis  88)  139.  —  im  Hypo—
thekenbrief  (das.  §§.  56,  57,  59,  63)  149.  —  Eintragung
  der  Grundstücke  des  Fiskus,  der  Landesherren  2c.
in  das  Grundbuch  (das.  §.  90)  155.  —  Eintragung
belasteter  Grundstücktheile  (das.  §§.  6,  49,  96)  140.
Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  durch
den  Prokuristen  (Hand.  G.  B.  §§.  49,  54)  230.  —
Gründung  von  Aktiengesellschaften  zum  Erwerb  von
Grundstücken  (das.  §.  207)  266.

Güter,  Beförderung  auf  den  Eisenbahnen  (Hand.  G.  B.
§§.  453  bis  473)  453.  —  mit  Seeschiffen  (das.  §§.  556
bis  663)  353.  —  insbes.  von  Stückgütern  (das.  §§.  556,
588,  590,  604,  605,  641)  353.  —  Versicherung  von
Gütern  gegen  Seegefahr  (das.  §§.  779,  799  bis  801,
816,  817,  821,  824  bis  829,  834,  850  bis  861,  875
bis  879,  884,  885,  893)  404.

s.  auch  Reisegut.

Güterrecht  der  Ehegatten,  Eintragung  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §§.  34  bis  36,  38,  99)  144.

Güterrechtsregister,  Eintragungen  darin  von  Kaufleuten
(Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  4)  437.

Gutachten  der  Handwerkskammern  an  die  Staats-  und
Gemeindebehörden  (G.  v.  26.  Juli  §§.  103e,  103g,
103  k)  687.

H.

Häfen,  allgemeine  Bestimmungen  über  Seehäfen
(Hand.  G.  B.  §§.  480,  483,  548,  551,  861,  862,  864)
337.

Hafenabgaben  (Hand.  G.  B.  §§.  621,  754,  768,  769)
367.  —  Verjährung  derselben  (das.  §§.  90  1,  903)  435.

Haftpflicht  des  Frachtführers  (Hand.  G.  B.  §§.  429  bis
432)  324.  —  der  Eisenbahnen  (das.  §§.  456  bis  461,
464  bis  467)  331.  —  des  Rheders  (das.  §§.  486  bis
488,  632,  662,  774,  775)  338.  (Einf.  G.  Art.  7)  438.
—  der  Mitrheder  (Hand.  G.  B.  §§.  494,  504,  507)  340.
—  des  Schiffers  (das.  §§.  511,  512,  515,  533)  343.  —
des  Verfrachters  (das.  §§.  559,  565,  606,  607,  652,  653,
657)  354.

1897.

Hamburg  (freie  und  Hansestadt),  Uebergangsabgabe  und
Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  1  Nr.  1)
598.  —  Anzeigepflicht  bei  Geflügelcholera  für  das  hamburgische
  Staatsgebiet  (Bek.  v.  15.  Okt.)  773.

Fortbestehen  des  §.  50  des  Einführungsgesetzes  zum
Handelsgesetzbuch  vom  22.  Dez.  1865  (Einf.  G.  z.  Hand.
G.  B.  Art.  19)  453.

Handelsbriefe,  Aufbewahrung  (Hand.  G.  B.  §§.  38,  44)

228.
Handelsbücher,  allgemeine  Bestimmungen  darüber
(Hand.  G.  B.  §§.  38  bis  47)  227.  —  s.  auch  Bücher.
Handelsfirma,  allgemeine  Bestimmungen  darüber

(Hand.  G.  B.  §§.  17  bis  37)  223.  —  Zeichnung  durch
den  Prokuristen  (das.  §§.  51,  53)  230.  —  durch  Handlungsbevollmächtigte
  (das.  §.  57)  231.  —  durch  die
Mitglieder  offener  Handelsgesellschaften  (das.  §.  108)  241.
—  durch  den  Vorstand  der  Aktiengesellschaften  (das.
§§.  233,  234)  272.

s.  auch  Firma,  Liquidationsfirma.

Handelsgebrauch,  Berücksichtigung  desselben  (Hand.  G.  B.
§§.  346,  359,  380,  393,  394,  396)  305.

Handelsgeschäfte,  allgemeine  Vorschriften  (Hand.  G.  B.
§§.  343  bis  372)  305.  —  Handelskauf  (das.  §§.  373  bis
382)  311.  —  Kommissionsgeschäft  (das.  §§.  383  bis  406)
314.  —  Speditionsgeschäft  (das.  §§.  407  bis  415)  319.
—  Lagergeschäft  (das.  §§.  416  bis  424)  321.  —  Frachtgeschäft
  (das.  §§.  425  bis  452)  323.

Handelsgesellschaften  und  stille  Gesellschaften
(Hand.  G.  B.  §§.  105  bis  342)  241.  —  Offene  Handelsgesellschaft
  (das.  §§.  105  bis  160)  241.  —  Kommanditgesellschaft
  (das.  §§.  161  bis  177)  253.—  Aktiengesellschaft
(das.  §§.  178  bis  319)  257.  —  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  (das.  §§.  320  bis  334)  297.  —  Stille  Gesellschaft
  (das.  §§.  335  bis  342)  302.

Anwendung  der  Vorschriften  für  Kaufleute  auch
auf  die  Handelsgesellschaften  (Hand.  G.  B.  §.  6)  221.

Erlaubniß  an  Handelsgesellschaften  zur  gewerbsmäßigen
  Beförderung  von  Auswanderern  (G.  v.  9.  Juni
§.  3)  463.

Handelsgesetzbuch  (v.  10.  Mai)  219.  —  Inkrafttreten
desselben  (Einf.  G.  v.  10.  Mai  Art.  1)  437.  —  Landesgesetze,
  welche  als  Ergänzungen  bezw.  Abänderungen
desselben  in  Kraft  bleiben  (das.  Art.  5,  15  bis  22)  438.
—  Reichsgesetze,  welche  durch  dasselbe  abgeändert  werden
(das.  Art.  8  bis  14)  438.

Handelsgewerbe,  Begriff  (Hand.  G.  B.  §§.  1  bis  3)  219.

Handels-  und  Gewerbekammern,  Befugnisse  2c.  als
Handwerkskammern  (G.  v.  26.  Juli  §.  103q)  691.
        <pb n="829" />
        Sachregister.

Handelskauf,  allgemeine  Bestimmungen  darüber  (Hand.
G.  B.  §§.  373  bis  382)  311.

Handelsmäkler,  Anstellung,  Rechte  und  Pflichten
(Hand.  G.  B.  §§.  93  bis  104)  239.  —  Verkauf  nicht
angenommener  Waaren  durch  Handelsmäkler  (das.  §.  373)
312.

Handelsregister,  allgemeine  Bestimmungen  über  die
Führung  (Hand.  G.  B.  §§.  8  bis  16)  221.  —  Eintragung
  der  Firma  2c.  von  Handelsgeschäften  (das.  §§.  2,
3,  5,  25  bis  36)  220.  —  desgl.  der  Prokura  (das.  §.  53)
230.  —  Eintragungen  über  offene  Handelsgesellschaften
(das  §§.  106,  107,  123,  125,  143,  144,  148,  150,  157)
241.  —  über  Kommanditgesellschaften  (das.  §§.  162,  172
bis  176,  189)  254.  —  über  Aktiengesellschaften  (das.
§§.  195,  198  bis  209,  234,  243,  244,  259,  265,  267,
273,  277,  280,  281,  284  bis  289,  291,  293,  295,  302,
304  bis  307,  310,  311,  319)  261.  —  über  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  §§.  323,  325,  327,  330,
333,  334)  298.  —  Strafe  wegen  falscher  Angaben  bei
der  Anmeldung  von  Eintragungen  (das.  §§.  313,  314,
319)  295.

Uebergangsvorschriften  über  Eintragung  von  Aktiengesellschaften
  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  in
das  Handelsregister  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  22,
23)  453.

Handelssachen,  allgemeine  Bestimmungen
(Hand.  G.  B.  §§.  1  bis  7)  219.

Handelsstand,  Kaufleute,  Handlungsgehülfen,  Mäkler
u.  s.  w.  (Hand.  G.  B.  §§.  1  bis  7,  59  bis  104)  219.

Handelsvertrag  mit  Nicaragua  (v.  4.  Febr.  96.)  171.
—  Außerkraftsetzung  des  Handelsvertrages  mit  Dominika
(Bek.  v.  27.  Janr.)  5.  —  desgl.  mit  Uruguay  (Bek.  v.
31.  Juli)  611.  —  mit  Costa  Rica  (Bek.  v.  1.  Dez.)  785.

Handelswerth,  Ersatzleistung  für  den  Verlust  2c.  von
Gütern  nach  dem  gemeinen  Handelswerthe  (Hand.  G.  B.
§§.  430,  457)  324.  —  insbes.  von  Schiffsgütern  (das.
§§.  611,  613)  364.

Handlungsagenten,  Rechte  und  Pflichten  (Hand.  G.  B.
§§.  84  bis  92)  237.

Handlungsbevollmächtigte,  Rechte
(Hand.  G.  B.  §§.  54  bis  58)  230.

Handlungsgehülfen,  Anstellung,  Rechte  und  Pflichten
(Hand.  G.  B.  §§.  59  bis  75)  231.  (Einf.  G.  Art.  1
Abs.  2)  437.

Handlungslehrlinge,  Rechte  und  Pflichten  (Hand.  G.  B.
§§.  76  bis  82)  235.  (Einf.  G.  Art.  1  Abs.  2)  437.
Handlungsreisende,  Rechte  und  Pflichten  (Hand.  G.  B.

§§.  55,  87)  231.

darüber

und  Plichten

1897.  15

Handlungsvollmacht  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.
§§.  54  bis  58)  230.  —  s.  auch  Vollmacht.

Handwerker  als  Innungsmitglieder  (G.  v.  26.  Juli
§§.  87,  100,  100  f,  100g,  100  u)  667.  —  Wahl  in  die
Handwerkskammern  (das.  §§.  103a,  103b)  686.  —
Führung  des  Meistertitels  (das.  §.  133,  Art.  8)  703.  —
Ausbildung  von  Lehrlingen  (das.  §§.  129  ff.,  Art.  7  u.  8)
700.  —  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen  (das.  Art.  3
zu  §.  144  a,  Art.  4  §§.  148,  150)  704.

Handwerksbetriebe,  Ausbildung  von  Lehrlingen  (G.  v.
26.  Juli  §§.  129  bis  132)  700.  —  s.  auch  Gewerbebetriebe.


Handwerkskammern,  Errichtung  2c.  derselben  (G.  v.
26.  Juli  §§.  103  bis  103q)  685.  —  Ihr  Statut  (das.
§§.  103a,  103d,  103g,  103  i,  103m)  686.  —  Vorstand
  (das.  §.  103g)  688.  —  Staatlicher  Kommissar  derselben
  (das.  §.  103h)  688.  —  Wahlen  (das.  §§.  103  a
bis  103d)  686.

Gutachten  der  Handwerkskammern  über  die  von
den  Innungen  zu  erlassenden  Vorschriften  über  das
Lehrlingswesen  (G.  v.  26.  Juli  §.  100p)  682.  —  lUleberweisung
  des  Vermögens  geschlossener  Innungen  an  die
Handwerkskammern  (das.  §.  100  t)  684.  —  Vorschriften
der  Kammern  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  (das.  §§.  129,
130  a)  700.  —  über  das  Halten  von  Lehrlingen  (das.
§§.  129a,  130)  701.  —  über  die  Gesellenprüfung  (das.
§§.  131,  131  a,  131  b,  132)  701.  —  die  Meisterprüfung
(das.  §.  133)  703.

Hannnover  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  2.  Okt.)  755.

Hausgewerbetreibende  als  Innungsmitglieder  (G.  v.
26.  Juli  §.  100f)  679.

Hausirgewerbe,  s.  Umherziehen.

Hausverfassungen,  Bestimmungen  derselben  über  das
Grundbuchwesen  (G.  v.  24.  März  §.  83)  154.  —  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
(G.  v.  24.  März  §.  2)  135.

Haverei,  allgemeine  Vorschriften  über  große  Haverei
(Hand.  G.  B.  §§.  700  bis  706,  708  ff.)  385.  —  spezielle
Bestimmungen  (das.  §§.  539,  540,  615,  618,  621,  632,
635,  690,  754  Nr.  5,  768,  769,  775,  777)  350.  —
Vorschriften  über  besondere  Haverei  (das.  §§.  701,  704,
705,  707,  845  bis  847)  385.  —  Sicherstellung  der
Havereigelder  vor  Auslieferung  des  Frachtguts  (das.
§§.  615,  632,  777)  365.  —  Versicherung  derselben  (das.
§§.  779,  826,  834  bis  838,  840,  843  bis  847,  857,
880,  893)  404.  —  Verjährung  (das.  §§.901  bis  904)  435.
        <pb n="830" />
        16  Sachregister.
Heimathshafen,  Bestimmungen  darüber  (Hand.  G.  B.

§§.  480,  488,  502,  506,  508,  534)  337.

Herbergswesen,  Fürsorge  durch  die  Innungen  (G.  v.

26.  Juli  §.  81a  Nr.  2,  §.  88)  663.

Hessen  (Großherzogthum),  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung
  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1)  598.
—  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  (das.  zu  II)  600.

Hessen-Nassau  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  2.  Okt.)  755.

Heu,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  15.  Nor.
zu  II)  779.

Heuer  der  Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.  §§.  487,  546  bis
550,  553  bis  555,  572,  706,  723,  749)  338.  —  Vorrechte
  der  Heuer  (das.  §§.  754  Nr.  3,  758,  762,  707
bis  709)  398.  —  Versicherung  derselben  (das.  §§.  780,
796,  797,  800)  404.  —  Verjährung  (das.  §§.  901  bis
903)  435.

Hinterbliebene  der  Reichsbeamten,  anderweite  Bemessung
der  Wittwen-  und  Waisengelder  (G.  v.  17.  Mai)  455.—
desgl.  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  26.  Juli)  613.

Hinterlegung  von  Geld  oder  Werthpapieren  zur  Sicherheitsleistung
  bei  Zwangsversteigerungen  (G.  v.  24.  März
§§.  49,  69,  94,  107,  108,  115)  106.  —  des  Erlöses  bei
abgesonderter  Versteigerung  (das.  §§.  65,  107)  110.  —
im  Vertheilungsverfahren  (das.  §§.  117,  120,  126)  121.
—  Hinterlegung  von  Einkünften  bei  der  Zwangsverwaltung
  (das.  §.  157)  129.  —  Verjährung  der  Rechte
auf  hinterlegte  Gelder  (das.  §§.  142,  157)  127.

Hinterlegung  von  Aktien  zur  Ausübung  des  Stimmrechts
  u.  s.  w.  in  der  Generalversammlung  (Hand.  G.  B.
§§.  255  bis  257,  263,  266,  269)  278.  —  Strafe
wegen  falscher  Angaben  über  die  Hinterlegung  (das.  §.  316)
296.  —  Hinterlegung  der  Bücher  und  Papiere  aufgelöster
  Aktiengesellschaften  (das.  §.  302)  292.  —  von
unanbringlichen  2c.  Gütern  in  ein  Lagerhaus  (das.  §§.  437,
601  bis  604,  646)  326.

Hohenzollernsche  Lande,  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  2.  Okt.)  (55.

Holzrouleaux,  überwebte,  Aufsuchen  von  Bestellungen
darauf  im  Umherziehen  (Bek.  v.  25.  März)  96.

Hongkong,  Beschränkungen  der  Einfuhr  dorther  (V.  v.
8.  Febr.  §§.  1)  15.  (V.  v.  6.  Sept.  §.  1)  725.

Hülfsleistung  im  Fall  der  Seenoth  (Hand.  G.  B.  §§.  740
bis  753)  395.  —  Vorrechte  der  Hülfskosten  (das.  §§.  754
Nr.  4,  768  Nr.  3,  769)  398.  —  Sicherstellung  für  die
Hülfskosten  vor  Auslieferung  der  Güter  (das.  §§.  615,
632,  777)  365.  —  Verjährung  derselben  (das.  §§.  901
bis  904)  435.

1897.

Hypothek  auf  Grundstücken  bei  der  Zwangsversteigerung
(G.  v.  24.  März  §§.  50,  53,  54,  64,  67)  107.  —  Berücksichtigung
  bei  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  (das.
§§.  126,  127,  131,  136,  158)  123.

Eintragung  der  Hypotheken  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §§.  26,  40,  42,  44,  51,  54,  65)  143.—
Löschung  (das.  §.  27)  143.  —  Eintragung  neuer  Gläubiger
(das.  §§.  37,  38)  145.

Hypothekenbriefe,  Ertheilung  2c.  (G.  v.  24.  März  §§.  56
bis  69,  97)  149.

J.

Jahresberichte  der  Handwerkskammern  (G.  v.  26.  Juli
§.  103e  Nr.  4)  687.

Jahresrechnung  der  Kaufleute  (Hand.  G.  B.  §§.  39  bis
41,  43,  44)  228.  —  der  offenen  Handelsgesellschaften
(das.  §§.  120  bis  122)  244.  —  der  Aktiengesellschaften
(§§.  246,  260,  299)  276.  —  der  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (das.  §.  325  zu  3)  299.  —  der  stillen  Gesellschaften
  (das.  §§.  337,  338)  303.

Jahresrechnung  der  freien  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§  83,  93)  665.  —  der  Zwangsinnungen  (das.  §.  100o)
682.

Indien,  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Vorderindien
(V.  v.  8.  Febr.  §.  1)  15.  (V.  v.  6.  Sept.  §.  1)  725.
Indossament,  Uebertragung  von  Aktien  und  Interimsscheinen
  durch  Indossament  (Hand.  G.  B.  §§.  222  bis  224)
270.  —  von  kaufmännischen  Anweisungen,  Ladescheinen,
Lagerscheinen,  Bodmereibriefen  u.  s.  w.  (das.  §S.  363  bis
365,  424,  447)  308.  —  von  Konnossementen  der  Schiffer
(das.  §§.  363,645)  308.  —  von  Transport-Versicherungspolizen

  (das.  §§.  363,  891,  899)  308.

Inhaber,  Aktien,  die  auf  den  Inhaber  lauten  (Hand.  G.  B.
§§.  179,  183,  222,  314)  257.

Inhaberpapiere,  Verkauf  oder  Verpfändung  gestohlener 2c.
Jnhaberpapiere  an  Kaufleute  (Hand.  G.  B.  §.  367)  309.

Innungen,  Errichtung  2c.  (G.  v.  26.  Juli  §§.  81  bis  99)
663.  —  Zwangsinnungen  (das.  §§.  100  bis  100  u)  677.
—  Innungsausschüsse  (das.  §§.  101,  102)  684.  —  Handwerkskammern
  (das.  §§.  103  bis  103  q)  685.—  Innungsverbände
  (das.  §§.  104  bis  104  n)  691.  —  Uebergangsbestimmungen
  (das.  Art.  6)  700.

Ausstellung  von  Lehrbriefen  durch  die  Innungen
(G.  v.  26.  Juli  §.  127  c)  698.  —  Halten  von  Lehrlingen
  von  den  Innungsmitgliedern  (das.  §§.  129,  129b)
        <pb n="831" />
        Sachregister.

Innungen  (Forts.)
130)  700.  —  Gutachten  der  Innungen  über  die  Dauer
der  Lehrzeit  für  einzelne  Gewerbe  (das.  §.  130  a)  701.
—  Prüfungsausschuß  der  Innungen  für  die  Gesellenprüfungen
  (das.  §§.  131,  131  a,  131c)  701.

Innungsausschüsse,  Bildung  für  einzelne  Angelegenheiten
  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §§.  92,  93  a,  94b,
100r)  670.  —  Gemeinsame  Innungsausschüsse  für
mehrere  Innungen  (das.  §§.  101,  102,  103f,  104)  684.

Innungskasse,  Zuführung  der  Geldstrafen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  92,  96)  671.

Innungskrankenkassen,  Errichtung  2c.  (G.  v.  26.  Juli
§§.  81b,  90,  98,  100l,  100m)  664.  —  Uebergangsbestimmungen
  (das.  Art.  6  zu  3)  705.

Innungsmitglieder  freier  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  81a,  81b,  83,  87,  87  a,  88,  89,  91,  92,  92c,
93,  93a,  95,  95  a,  95c,  96  bis  98  a)  663.  —  von
Zwangsinnungen  (das.  §§.  100,  100b,  100f,  100  h,
100  k  bis  100o,  100s,  100  t)  677.

Innungs-Schiedsgerichte,  Errichtung  2c.  (G.  v.  26.  Juli
§§.  81  b  zu  4,  83  zu  11,  91,  91  a,  91b,  94  a)  664.

Innungsstatuten,  s.  Statuten.

Innungsverbände  (G.  v.  26.  Juli  §§.  104  ff.)  691.
—  Statut  derselben  (das.  §§.  104a,  104b,  104f,  104h,
104k,  104m)  692.  —  Vermögen  (das.  §§.  104g,
104k,  104l,  104  n)  694.  —  Vorstand  (das.  §§.  104a,
104c  bis  104f,  104h,  104l,  104  m)  692.

Innungsvermögen  von  freien  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  85,  86,  87  a,  88,  97,  98a)  666.  —  von  Zwangsinnungen
  (das.  §§.  100  k,  100  n,  100t,  100  u)  680.  —
von  Innungsausschüssen  (das.  §§.  101,  102)  685.  —
von  Innungsverbänden  (das.  §§.  104g,  104k,  104l,
104  n)  694.

Innungsversammlung,  Zusammensetzung,  Stimmrecht
u.  s.  w.  (G.  v.  26.  Juli  §§.  83  zu  6  u.  7,  90  bis  93,
93a,  95,  96,  98,  101,  104)  665.  —  insbes.  von
Zwangsinnungen  (das.  §§.  100g,  100l,  100t,  100  u)
679.

Innungsvorstand  von  freien  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  83  zu  5,  89,  90,  92,  92a,  92b,  92c,  93,  93a,
94  bis  94c,  95,  95  a,  96,  98)  665.  —  von  Zwangsinnungen
  (das.  §§.  100r,  100t)  682.  —  von  Innungsverbänden
  (das.  §§.  104a,  104  c  bis  104f,  104h,  104l,
104  m)  692.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.

1897.  17

Instruktion  vom  27.  Juni  1895  zur  Ausführung  des
Reichsviehseuchengesetzes,  Aufhebung  des  §.  80  a  (Bek.
v.  1.  Juli)  590.  —  Berichtigung  zu  den  §§.  13  und  14
derselben,  Seite  590.

Interesse  an  der  Lieferung  von  Eisenbahngut,  Angabe
im  Frachtbrief  (Hand.  G.  B.  §§.  463,  465,  466)  333.

Interimsscheine  von  Aktien,  Ausstellung  2c.  (Hand.  G.  B.
§§.  179  bis  181,  200,  209,  212,  224,  226  bis  230,
241,  287)  257.  (Einf.  G.  Art.  24)  454.  —  Strafe
wegen  gesetzwidriger  Ausgabe  (Hand.  G.  B.  §.  314  zu  3
bis  5)  296.  —  wegen  unrichtiger  Bescheinigung  über
die  Hinterlegung  (das.  §.  316)  296.

Internationaler  Verband  zum  Schutz  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst,  Zusatzakte  und  Deklaration  zur
Berner  Uebereinkunft  vom  9.  Sept.  1886  (v.  4.  Mai  96.)
759  u.  769.  —  Ausführungsbestimmungen  zu  dieser
Uebereinkunft  (V.  v.  29.  Nov.)  787.

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
  Beitritt  Dänemarks  (Bek.  v.  20.  Aug.)
723.  —  Berichtigung  der  Liste  der  an  dem  Verkehr  betheiligten
  Bahnstrecken  (Bek.  v.  11.  Janr.)  3.  —  Neue
Ausgabe  dieser  Liste  (Bek.  v.  6.  März)  27.  —  Berichtigung
  derselben  (Bek.  v.  28.  April)  199.  (Bek.  v.
7.  Mai)  201.  (Bek.  v.  29.  Mai)  462.  (Bek.  v.  24.  Juni)
589.  (Bek.  v.  29.  Juli)  611.  (Bek.  v.  20.  Aug.)  724.
(Bek.  v.  10.  Sept.)  727.  (Bek.  v.  4.  Okt.)  757.  (Bek.
v.  22.  Nov.)  782.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  791.

Internationale  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln  gegen
die  Cholera  vom  15.  April  1893,  Beitritt  Rumäniens
(Bek.  v.  18.  Okt.)  776.

Inventar  der  Kaufleute  (Hand.  G.  B.  §§.  39  bis  41,  44)
228.

Italien,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  6.  März)  42.  (Bek.  v.  22.  Nov.  zu  1)  782.

Theilnahme  Italiens  an  der  Zusatzakte  und  der
Deklaration  zur  internationalen  Uebereinkunft  zum  Schutz
von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)
759  u.  769.

Jugendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  in  Alkali-Chromate-Fabriken
  (Bek.  v.  2.  Febr.  §.  9)  13.  —  in  Werkstätten
der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  (V.  v.  31.  Mai  §§.  2,
3,  5,  7)  459.  —  in  Ziegeleien  (Bek.  v.  16.  Dez.)  789.

Juristische  Personen,  Eintragung  der  Grundstücke  derselben
  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §.  90)  155.
—  desgl.  ihres  Gewerbebetriebs  in  das  Handelsregister
(Hand.  G.  B.  §§.  33  bis  35)  226.

C
        <pb n="832" />
        18  Sachregister.

K.

Käse,  Verkehr  mit  Käse  und  seinen  Ersatzmitteln  (G.  v.
15.  Juni)  475.  —  Ausführungsbestimmungen  dazu  (Bek.
v.  4.  Juli)  591.

Kaiser,  Ernennung  des  Vorsitzenden  des  Beiraths  für  das
Auswanderungswesen  (G.  v.  9.  Juni  §.  38)  470.

Kaiserliche  Schutztruppe  für  Südwestafrika,  Erfüllung
der  Dienstpflicht  bei  derselben  (V.  v.  30.  März)  167.

Kaiserliches  Kanalamt,  Tagegelder  und  Fuhrkosten
der  Beamten  desselben  (V.  v.  24.  Febr.  §§.  2  ff.)  19.

Kaiserliche  Verordnung  über  Beförderung  von  Auswanderern
  von  außerdeutschen  Häfen  durch  deutsche
Schiffe  (G.  v.  9.  Juni  §§.  42,  47)  471.  —  über  Inkrafttreten
  des  Handwerkergesetzes  (G.  v.  26.  Juli  Art.  9)
706.  —  desgl.  der  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
über  die  Frachtgeschäfte  der  Eisenbahnen  (Einf.  G.  v.
10.  Mai  Art.  1)  437.

Kaiser  Wilhelm-Kanal,  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von
Beamten  der  Verwaltung  desselben  (V.  v.  24.  Febr.)  19.

Kajüte  des  Schiffes,  Verladung  von  Fracht  darin  (Hand.
G.  B.  §.  558)  354.

Kamerun,  Schutzgebiet,  Etat  für  1897/98  (G.  v.  31.  März
Nr.  2)  75.

Kapitalantheil  der  Mitglieder  offener  Handelsgesellschaften
(Hand.  G.  B.  §§.  120  bis  122,  155)  244.  —  der  Kommanditisten
  (das.  §§.  167  bis  172)  255.

Kapitaleinlagen  der  Aktionäre  in  Aktiengesellschaften
(Hand.  G.  B.  §§.  178,  179,  186,  187,  195,  196,  200,
202,  205,  211  bis  213,  216,  241,  278,  279,  289)
257.  —  in  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.
§§.  320,  322,  323)  297.  —  in  stille  Gesellschaften
(das.  §§.  335,  337,  341,  342)  302.

Kaplaken,  Belohnung  des  Schiffers  bei  Frachtgeschäften
(Hand.  G.  B.  §§.  543,  621)  350.

Kauf,  s.  Handelskauf.

Kaufleute,  Begriff  und  allgemeine  Bestimmungen  über
dieselben  (Hand.  G.  B.  §§.  1  bis  7)  219.  —  Ihre  Firma
(das.  §§.  17,  18,  29  bis  32,  37)  223.  (Einf.  G.  Art.  9
zu  I  u.  III)  438.  —  Führung  und  Aufbewahrung  der
Handelsbücher  2c.  (Hand.  G.  B.  §§.  38  bis  41,  43  bis  47)
227.  —  Handelsgeschäfte  derselben  (das.  §§.  3  43  bis  348)
305.  —  Kommissionsgeschäfte  (das.  §.  406)  319.  —
Speditionsgeschäfte  (das.  §.  415)  321.  —  Frachtgeschäfte
(das.  §.  451)  329.

Kaufpreis,  s.  Erwerbspreis.

1897

Kentern  des  Schiffes  wird  der  Strandung  gleich  geachtet
(Hand.  G.  B.  §.  85  1)  422.

Kinder,  Beschäftigung  in  Werkstätten  der  Kleider-  und
Wäschekonfektion  (V.  v.  31.  Mai  §.  2)  459.

Klage,  s.  Anfechtungsklage.

Klasseneintheilung,  anderweite,  der  Orte  hinsichtlich
der  Servisentschädigung  (G.  v.  26.  Juli  §.  2)  619.  —
Revision  derselben  nach  fünf  Jahren  (das.  §.  3)  619.

Kleiderkonfektion,  Ausdehnung  der  §§.  135  bis  139b
der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  derselben  (V.  v.
31.  Mai)  459.

Kleinbahnen,  Beförderung  von  Gütern  und  Personen
(Hand.  G.  B.  §.  473)  335.

Kleingewerbe,  Nichtanwendung  der  Bestimmungen  des
Handelsgesetzbuchs  auf  solche  (Hand.  G.  B.  §.  4)  220.
Kleinhandel  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren
Ersatzmitteln  in  Orten  mit  weniger  als  5000  Einwohnern

(G.  v.  15.  Juni  §§.  4,  18)  476.

Königsberg  (Sachsen-  Coburg.  Gothaischer  Amtsgerichtsbezirk),
  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung  von
Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  2)  599.  —  Uebergangs.
abgabe  von  geschrotetem  Malz  (das.  zu  III  Nr.  1)  600.

Kokereien  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  11.  März)  25.

Kommandeur  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika,  Einstellung
  von  Wehrpflichtigen  in  die  Schutztruppe  (V.  v.
30.  März  §§.  4  bis  6)  168.

Kommanditeinlagen  (Hand.  G.  B.  §§.  161,  162,  167,
171  bis  175,  139)  253.

Kommanditgesellschaften,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse
(Hand.  G.  B.  §§.  161  bis  177)  253.  —  Firma  (das.
§§.  19,  20,  28,  161,  173)  223.  (Einf.  G.  Art.  9)  439.

Erlaubniß  an  dieselben  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung
  von  Auswanderern  (G.  v.  9.  Juni  §.  3)  463.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Begriff  und
Rechtsverhältnisse  (Hand.  G.  B.  §§.  320  bis  334)  297.—
Firma  (das  §§.  20,  22,  332)  224.  (Einf.  G.  Art.  9,  22)
439.  —  Umwandlung  in  eine  Aktiengesellschaft  (Hand.
G.  B.  §§.  332  bis  334)  301.  —  Umwandlung  von
Aktiengesellschaften  in  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(das.  §§.  305  bis  308)  293.  —  Uebergangsbestimmungen
(Einf.  G.  Art.  22  bis  24)  453.

Erlaubniß  an  dieselben  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung
  von  Auswanderern  (G.  v.  9.  Juni  §.  3)  463.

Kommanditisten,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse  (Hand.
G.  B.  §§.  161  bis  176,  139,  320  bis  323,  327,  328,
330,  332)  253.
        <pb n="833" />
        Sachregister.

Kommissare  in  den  Hafenorten  zur  Aufsicht  über  das
Auswanderungswesen  (G.  v.  9.  Juni  §.  41)  470.

Bestellung  von  Kommissaren  bei  den  Handwerkskammern
  (G.  v.  26.  Juli  §.  103h)  688.

Kommissionäre,  ihre  Geschäfte  gelten  als  Handelsgewerbe
(Hand.  G.  B.  §.  1  Nr.  6)  220.  —  Begriff  und  Rechtsverhälmisse
  (das.  §§.  383  ff.)  314.

Kommissionsgeschäfte,  Bestimmungen  darüber  (Hand.
G.  B.  §§.  383  bis  406)  314.

Kommunalverbände,  Aufbringung  der  Kosten  für  die
Handwerkskammern  (G.  v.  26.  Juli  §.  103  I)  689.

Uebergang  des  Vermögens  von  Aktiengesellschaften
auf  einen  Kommunalverband  (Hand.  G.  B.  §.  304)  292.

Konkurs  von  Handelsgeschäften,  Vermerk  darüber  in  dem
Handelsregister  (Hand.  G.  B.  §§.  32,  34)  226.

Konkurs  über  das  Vermögen  von  Mitgliedern  offener
Handelsgesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  131,  137,  138,
141,  142,  145,  146)  247.  —  der  Handelsgesellschaften
selbst  (das.  §§.  131,  143  bis  145)  247.  —  von  Kommanditgesellschaften
  (das.  §.  171)  255.  —  von  Aktiengesellschaften
  (das.  §§.  217,  240,  241,  292,  294,  307)
268.  —  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.
§§.  325,  330)  299.  —  von  stillen  Gesellschaften  (das.
§§.  341,  342)  304.  —  Strafe  wegen  unterlassener
Konkursanmeldung  (das.  §.  315  zu  2)  296.

Konkurs  über  das  Vermögen  von  Mitrhedern
(Hand.  G.  B.  §.  505)  342.

Konkurs  über  das  Vermögen  von  Innungen  (G.  v.
26.  Juli  §. 97)  676.  —  von  Innungsausschüssen  (das.
§.  102)  685.  —  von  Innungsverbänden  (das.  §.  104  i)
695.

Konkursverwalter  von  offenen  Handelsgesellschaften
(Hand.  G.  B.  §.  141)  249.  —  von  Kommanditgesellschaften
  (das.  §.  171)  255.  —  von  Aktiengesellschaften
(das.  §.  217)  268.  —  von  stillen  Gesellschaften  (das.
§.  342)  304.

Antrag  des  Konkursverwalters  auf  Zwangkversteigerung
  oder  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken
(G.  v.  24.  März  §§.  172,  178)  133.

Konnossemente  der  Schiffer  (Hand.  G.  B.  §§.  614,  642
bis  659,  661,  662,  708,  729,  884)  365.  —  Uebertragung
  durch  Indossament  (das.  §§.  363,  369,  410,
421,  440,  645)  308.

Konsulargerichtsbarkeit,  deutsche,  in  Egypten  (V.  v.
15.  Febr.)  17.

Konsularvertrag  mit  Dominika  vom  30.  Janr.  1885,
Außerkraftsetzung  (Bek.  v.  27.  Janr.)  5.

Konsularvertrag  mit  Nicaragua  (v.  4,  Febr.  96.)  171.

1897.  19

Konfulatsarchive,  Schutz  in  Deutschland  und  Nicaragua
(Vertr.  v.  4.  Febr.  96.  Art.  23)  186.

Konsuln,  Rechte  und  Pflichten  in  den  gegenseitigen  Beziehungen
  zwischen  Deutschland  und  Nicaragua  (Vertr.
v.  4.  Febr.  96.  Art.  21  bis  30)  184.  —  s.  auch
Reichskonsuln.

Kontokurrent  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  §§.  355
bis  357)  307.

Korrespondentrheder,  Rechte  und  Pflichten  (Hand.
G.  B.  §§.  492  bis  499,  501,  504,  509)  339.

Kostbarkeiten,  Haftung  des  Frachtführers  für  solche
(Hand.  G.  B.  §.  429)  324.  —  desgl.  der  Eisenbahnen
(das.  §§.  456,  462)  331.  —  des  Verfrachters  von
Schiffsgütern  (das.  §.  607)  364.  —  Schadensberechnung
bei  der  großen  Haverei  (das.  §§.  708,  723)  388.

Kosten  des  Verfahrens  der  Zwangsversteigerung  von
Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  44,  49,  58,  68,  75,  109,
112)  106.  —  der  Zwangsverwaltung  (das.  §.  155)  129.

Kraftloserklärung  von  Aktien  und  Interimsscheinen
(Hand.  G.  B.  §§.  228,  290)  271.  (Einf.  G.  Art.  25)  454.
—  von  indossirten  Papieren  (Hand.  G.  B.  §.  365)  309.

Krankenversicherungsgesetz,  Anwendung  von  Bestimmungen
  desselben  auf  Innungs  Krankenkassen  (G.  v.
26.  Juli  §§.  90,  100i,  100  m,  100  n)  669.

Krankheit,  Verfahren  im  Fall  der  Erkrankung  des
Schiffers  (Hand.  G.  B.  §§.  516,  553,  554)  344.  —
Krankheit  der  Seereisenden  (das.  §.  667)  378.

Krieg,  Einfluß  auf  die  Dienst.  und  Heuerverträge  der
Schiffsbesatzung  (Hand.  G.  B.  §§.  547,  549)  351.  —
auf  die  Frachtverträge  (das.  §§.  629,  634  bis  641)
369.  —  auf  die  Ueberfahrtsverträge  der  Reisenden
(das.  §§.  669,  670)  378.  —  Versicherung  gegen  Kriegsgefahr
  (das.  §§.  820,  848,  849,  861)  413.

Kriegskontrebande,  Bestimmungen  darüber  (Hand.
G.  B.  §§.  515,  563,  564)  344.

Kündigung  und  Umwandlung  der  vierprozentigen  Reichsanleihen
  (G.  v.  8.  März)  21,

Auflösung  von  offenen  Handelsgesellschaften  durch
Kündigung  der  Gesellschafter  (Hand.  G.  B.  §§.  131  bis
133,  138)  247.  —  von  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (das.  §.  330)  301.  —  von  stillen  Gesellschaften
(das.  §.  339)  303.

Kündigungsfristen  für  den  Prinzipal  und  die  Angestellten
  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  §§.  66  bis
72,  75,  77,  92)  233.

Küstenfrachtfahrt,  Vereinbarung  darüber  zwischen
Deutschland  und  Nicaragua  (Vertr.  v.  4.  Febr.  96.
Art.  16)  182.

C
        <pb n="834" />
        20  Sachregister.

Küstenschiffahrt,  Führung  des  Tagebuchs  (Hand.  G.  B.
§.  521)  346.  —  Beladung  des  Verdecks  (das.  §§.  566,
708)  355.

Kunst,  Zusatzakte  und  Deklaration  zur  Berner  Uebereinkunft
  zum  internationalen  Schutz  von  Kunstwerken
(v.  4.  Mai  96.)  759  u.  769.  —  Ausführungsbestimmungen
zu  der  Uebereinkunft  (V.  v.  29.  Nov.)  787.

Kunstgegenstände,  Haftung  des  Frachtführers  für  solche
(Hand.  G.  B.  §.  429)  324.  —  desgl.  der  Eisenbahnen
(das.  §§.  456,  462)  331.  —  des  Verfrachters  von
Schiffsgütern  (das.  §.  607)  364.  —  Schadensberechnung
bei  der  großen  Haverei  (das.  §§.  708,  723)  388.

Kunsthandel  gilt  als  Handelsgewerbe  (Hand.  G.  B.  §.  1
zu  8)  220.

Kunst-Speisefett,  Begriff  (G.  v.  15.  Juni  §.  1  Abs.  4)
475.  —  Vorschriften  über  Feilbieten  und  Verkauf  (das.
§§.  1,  2,  5,  11)  475.  —  über  Herstellung  und  Aufbewahrung
  (das.  §§.  4,  7  bis  9)  476.  —  Strafe  wegen
Zuwiderhandlungen  (das.  §§.  14  bis  19)  479.  —  Bezeichnung
  der  Gefäße  und  Umhüllungen  für  Kunst-Speisefett
  (Bek.  v.  4.  Juli  Nr.  3  bis  9)  591.

Kursmäkler,  Tagebuch  und  Geschäfte  derselben  (Einf.  G.
z.  Hand.  G.  B.  Art.  14  §§.  33,  34)  451.

L.

Laden,  Anbringung  des  Namens  des  Inhabers  am  Eingange
  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  9  zu  I  u.  III)  438.

Ladescheine  der  Frachtführer  (Hand.  G.  B.  §§.  440  bis
450,  369)  327.—  Uebertragung  durch  Indossament  (das.
§.  363)  308.

Ladezeit  bei  Verfrachtung  von  Schiffen  (Hand.  G.  B.
§§.  567  bis  570,  573  bis  575,  577)  355.

Ladung  des  Schiffes,  Ein-  und  Ausladen  u.  s.  w.  (Hand.
G.  B.  §§.  512  bis  517,  519,  522,  535,  560  bis  606,
628,  632,  634  ff.)  343.  —  Verbodmung  der  Ladung
(das.  §§.  535,  538,  540,  541,  615,  679  ff.,  732)
349.  —  Pfandrechte  an  derselben  (das.  §§.  615,  623,
627,  632,  731)  365.  —  Beschädigung  durch  Haverei
(das.  §§.  700  ff.)  385.  —  durch  Zusammenstoßen  von
Schiffen  (das.  §§.  734  bis  736)  394.  —  Bergung  und
Hülfsleistung  in  Seenoth  (das.  §§.  740  bis  753)  395.  —
Versicherung  gegen  Seegefahr  (das.  §§.  779  ff.)  404.

Lagergeld  für  Aufbewahrung  von  Waaren  2c.  (Hand.
G.  B.  §§.  354,  420,  421)  306.

Lagergeschäft,  Bestimmungen  darüber  (Hand.  G.  B.
§§.  416  bis  424)  321.

1897

Lagerhalter,  ihre  Geschäfte  gelten  als  Handelsgewerbe
(Hand.  G.  B.  §.  1  zu  6)  220.  —  Rechtsverhältnisse  (das.
§§.  416  bis  424)  321.

Lagerhaus,  Hinterlegung  unanbringlicher  Frachtgüter
(Hand.  G.  B.  §.  437)  326.  —  nicht  rechtzeitig  abgenommener
  Schiffsgüter  (das.  §§.  601  bis  604)  363.
—  von  Schiffsgütern  an  nicht  bestimmte  Empfänger  (das.
§.  646)  374.

Lagerscheine  über  Aufbewahrung  von  Waaren  2c.  (Hand.
G.  B.  §§.  363,  369,  410,  421,  424,  440)  308.  —
Landesgesetzliche  Vorschriften  über  Lagerscheine  und  Lagerpfandscheine
  (Einf.  G.  Art.  16)  452.

Lagerzeit,  bedungene,  für  Güter  (Hand.  G.  B.  §.  422)  323.

Landesgesetze  über  das  Grundbuchwesen  (G.  v.  24.  März
§.  83)  154.  —  über  Eintragungen  in  das  Grundbuch
(das.  §§.  98,  99)  156.  —  über  Beschwerden  gegen
Entscheidungen  der  Grundbuchämter  (das.  §§.  100  bis
102)  156.—  Landesherrliche  Veordnungen  über  Führung
der  Grundbücher  (das.  §§.  2,  85  bis  91)  139.  —  über
Wiederherstellung  zerstörter  Grundbücher  (das.  §.  92)  155.

Landesgesetzliche  Vorschriften  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  (G.  v.  24.  März
§§.  2,  4,  5,  7  bis  13)  135.

Landesgesetzliche  Vorschriften,  welche  neben  dem
Handelsgesetzbuch  in  Kraft  bleiben  (Einf.  G.  z.  Hand.
G.  B.  Art.  5,  15  bis  22)  438.  —  insbes.  über
Heimathshäfen  (Hand.  G.  B.  §.  480)  337.  —  über
Führung  des  Tagebuchs  auf  kleinen  Schiffen  (das.  §.  521)
346.  —  über  Beladung  des  Verdecks  kleiner  Schiffe
(das.  §§.  566,  708)  355.  —  über  das  Auswanderungs.
wesen  (das.  §.  678)  380.

Landeshauptmann  für  Deutsch-Südwestafrika,  Befugnisse
  bei  Einstellung  von  Wehrpflichtigen  in  die  Kaiserliche
  Schutztruppe  (V.  v.  30.  März  §§.  4,  5)  168.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  1896/97,
Kontrole  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  4.  Janr.)  1.

Landesherren,  Eintragung  der  Grundstücke  derselben
und  der  landesherrlichen  Familien  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §.  90)  155.

Landesinstizverwaltung,  Anordnung  über  Einrichtung
und  Führung  der  Grundbücher  (G.  v.  24.  März  §§.  1,
96,  97)  139.  —  über  Einsichtnahme  von  dem  Grundbuch
  und  den  Grundakten,  Ertheilung  von  Abschriften  2c.
(das.  §§.  93  bis  95)  155.

Landesregierungen,  Bestellung  von  Auswanderungsbehörden
  (G.  v.  9.  Juni  §§.  40)  470.  —  von  amtlichen
Besichtigern  für  Auswandererschiffe  (das.  §.  34)  469.
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        Sachregister.

Landes-Zentralbehörden,  Bestimmung  über  den  Bezirk
der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  82)  665.  —  über  die
Kosten  für  Errichtung  von  Zwangsinnungen  (das.  §§.  100  i,
100s)  680.  —  über  die  Bildung  2c.  von  Innungsausschüssen
  (das.  §.  101)  685.  —  die  Errichtung  2c.  von
Handwerkskammern  (das.  §§.  103,  103a,  103g,  103i,
103l  bis  103q)  685.  —  Beschwerde  an  die  Zentralbehörden
  in  Innungsangelegenheiten  (das.  §§.  85,  100  b,
100  d,  100  k,  100l,  100m,  100t,  101)  666.  —  Geneh.
migung  des  Statuts  von  Innungsverbänden  (das.
§.  104b)  692.

Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Höchstzahl  der
Lehrlinge  in  einzelnen  Gewerbszweigen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  128,  130)  700.  —  über  die  Prüfungen  in  Lehrwerkstätten
  u.  s.  w.  (das.  §§.  129,  131b,  132  a)  700.  —
Genehmigung  der  Prüfungsordnung  für  die  Meisterprüfungen
  (das.  §.  133)  703.  —  Verleihung  der  Befugniß
  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  (das.  Art.  7)  706.

Bestimmung  über  getrennte  Verkaufsräume  2c.  für
Butter  und  Margarine  in  Orten  mit  5  000  Einwohnern
(G.  v.  15.  Juni  §§.  4)  477.

Bezeichnung  der  Aufsichtsbehörden  für  das  Auswanderungswesen
  (G.  v.  9.  Juni  §.  49)  472.

Landgerichte,  Entscheidung  auf  Beschwerden  über  Eintragungen
  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §§.  72,  73,
76  bis  78,  81)  152.  —  Einlegung  weiterer  Beschwerden
beim  Landgericht  (das.  §.  80)  153.

Zuständigkeit  für  Klagen  wegen  rechtswidriger  Beschlüsse
  der  Generalversammlung  von  Aktiengesellschaften
(Hand.  G.  B.  §.  272)  284.

Landwirthschaft,  inwieweit  Nebengewerbe  derselben  als
Handelsgewerbe  gelten  (Hand.  G.  B.  §.  3)  220.

Landwirthschaftliche  Grundstücke,  Befriedigung  der
Ansprüche  der  Wirthschaftsbeamten  2c.  bei  der  Zwangsversteigerung
  (G.  v.  24.  März  §.  10  Nr.  2)  99.  —  Mitversteigerung
  von  Zubehörstücken  (das.  §§.  21,  55)  101.

Leckage,  inwiefern  der  Frachtführer  und  der  Verfrachter
dafür  haften  (Hand.  G.  B.  §§.  616,  618,  657,  658)  366.
—  desgl.  der  Versicherer  (das.  §.  821  Nr.  3)  415.  —
Nichthaftung  beim  Eisenbahntransport  (das.  §§.  456,
459)  331.

Lehrbriefe,  Ausstellung  durch  die  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  127c,  131c)  698.

Lehrherr,  Verhältniß  zu  den  Handwerkerlehrlingen  (G.  v.
26.  Juli  §§.  126  b,  127,  127a  bis  127g,  128,  129b,
131c)  697.  —  Tod  des  Lehrherrn  (das.  §.  127b)  698.
—  Vertreter  desselben  (das.  §§.  127,  127  a)  697.  —

1897.  21

Lehrherr  (Forts.)
Bestrafung  des  Lehrherrn  wegen  ordnungswidrigen  Abschlusses
  des  Lehrvertrages  (das.  Art.  4  zu  §.  150)  704.
Verhältniß  zu  Handlungslehrlingen  (Hand.  G.  B.
§§.  76  bis  82)  235.  —  Tod  des  Lehrherrn  (das.  §.  77)
236.  —  Vertreter  desselben  (das.  §§.  76,  78)  235.  —
Bestrafung  wegen  Pflichtverletzung  (das.  §.  82)  237.

Lehrlinge,  Verhältuiß  zu  den  Lehrherren  (G.  v.  26.  Juli
§§.  126  a  bis  131c)  696.  —  Befugniß  der  Gewerbetreibenden
  zum  Halten  von  Lehrlingen  (das.  §§.  126,
126  a,  128  bis  130,  133)  696.  —  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  Art.  3  zu  §.  144,  Art.  4  zu
§.  148)  704.

s.  auch  Handlungslehrlinge.

Lehrlingswesen,  Regelung  durch  die  Innungen  (G.  v.
26.  Juli  §§.  81  a  zu  3,  83  zu  2  u.  10,  93  zu  5,  100  p,
100r,  103f)  663.  —  Betheiligung  des  Gesellenausschusses
  (das.  §§.  95,  103k)  674.  —  Regelung  durch
die  Handwerkskammern  (das.  §§.  103e,  103f,  103g,
103 k)  687.

Lehrvertrag,  schriftlicher  Abschluß  desselben  (G.  v.  26.  Juli
§§.  126  b,  127  d,  127f,  127g)  696.  —  Aufhebung
durch  den  Tod  des  Lehrherrn  oder  des  Lehrlings  (das.
§.  127b)  698.  —  Abschluß  der  Lehrverträge  vor  den
Innungen  (das.  §.  129b)  701.  —  Strafe  wegen  ordnungswidrigen
  Abschlusses  des  Lehrvertrags  (das.  Art.  4
zu  §.  150)  704.

Lehrvertrag  für  Handlungslehrlinge  (Hand.  G.  B.
§§.  77,  79)  236.

Lehrwerkftätten,  Lehrlinge  in  staatlich  anerkannten  Lehr--werkstätten
  (G.  v.  26.  Juli  §.  126b)  697.  —  Ausbildung
  von  Lehrlingen  in  Lehrwerkstätten  (das.  §§.  129,
131)  700.

Lehrzeit  für  Handwerkslehrlinge,  Bestimmung  der  Dauer
im  Vertrag  (G.  v.  26.  Juli  §§.  126b,  127b)  697.  —
Zeugniß  über  die  Dauer  (das.  §.  127c)  698.  —  Festsetzung
  durch  die  Handwerkskammern  (das.  §.  130  a)
701.  —  Lehrzeit  für  Handlungslehrlinge  (Hand.  G.  B.
§§.  77,  80)  236.

Lehrzeugnisse,  Ausstellung  durch  den  Lehrherrn  (G.  v.
26.  Juli  §§.  127c,  129a,  131c)  698.  (Hand.  G.  B.
§.  80)  236.

Leibgedinge  (Leibzucht)  als  Reallast  auf  Grundstücken
bei  Zwangsversteigerung  (G.  v.  24.  März  §.  9)  136.  —
Eintragung  als  Reallast  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März
§.  50)  148.

Leipzig,  Verkleinerung  des  Bezirks  der  Ober-Postdirektion
daselbst  (A.  E.  v.  2.  Nov.  96.)  201.
        <pb n="836" />
        22

Leistungen,  wiederkehrende,  Befriedigung  der  Ansprüche
darauf  bei  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung
von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  10,  12,  13,  45
bis  47,  49,  114,  155)  99.  (Einf.  G.  dazu  v.  24.  März
§§.  2,  3)  135.

Lichter  auf  Seeschiffen  zur  Verhütung  von  Zusammenstößen
  (V.  v.  9.  Mai  Art.  1  bis  14,  29)  203.  —  Lichterführung
  der  Fischerfahrzeuge  und  der  Lootsendampffahrzeuge
  (V.  v.  10.  Mai)  215.

Lichterfahrzeuge  (Leichterfahrzeuge),  Beförderung  der
Frachtgüter  in  denselben  (Hand.  G.  B.  §§.  706,  824,
825)  386.

Liegegeld  bei  Frachtgeschäften  (Hand.  G.  B.  §.  440)  327.
—  insbes.  bei  Befrachtung  von  Schiffen  (das.  §§.  567,
568,  572  bis  574,  578,  581,  585  bis  587)  355.—
bei  Löschung  der  Ladung  (das.  §§.  594  bis  604,  614,
622,  651)  363.

Lippe  (Fürstenthum),  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung

  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1)  598.

Liquidation  bei  Auflösung  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  (Hand.  G.  B.  §§.  145  bis  158)  250.  —  einer
Aktiengesellschaft  (das.  §§.  294  bis  306)  290.  —  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (das.  §.  331)  301.

Liquidationsfirma  offener  Handelsgesellschaften  (Hand.
G.  B.  §§.  153,  157,  148)  252.

Liquidatoren  offener  Handelsgesellschaften  (Hand.  G.  B.
§§.  146  bis  157)  250.  —  von  Aktiengesellschaften  (das.
§§.  198,  295  bis  299,  302,  303)  263.  —  von  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  §.  331)  301.  —
Bestrafung  wegen  Pflichtverletzung  (das.  §§.  312,  314,
315,  319)  295.

Literatur,  Zusatzakte  und  Deklaration  zur  Berner  Uebereinkunft
  zum  internationalen  Schutz  von  literarischen  Werken
(v.  4.  Mai  96.)  759  u.  769.  —  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Uebereinkunft  (V.  v.  29.  Nov.)  787.

Löschung  von  Eintragungen  im  Grundbuch  (G.  v.  24.  März
§§.  18,  22,  23,  25,  27,  41,  42,  47,  54,  69,  71,  76)
142.  —  des  Vermerks  darin  über  Zwangsversteigerung
von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §.  34)  104.  —  der
durch  den  Zuschlag  erlöschenden  Rechte  (das.  §.  130)  124.

Lootsen,  Pflichten  hinsichtlich  des  Ausweichens  von  Seeschiffen
  (V.  v.  9.  Mai  Art.  33)  214.

Lootsenfahrzeuge,  Lichter-  und  Signalführung  (V.  v.
9.  Mai  Art.  8,  15)  207.  (V.  v.  10.  Mai  Art.  2)  217.

Lootsengeld,  Zahlung  und  Rechte  dieser  Forderung  (Hand.
G.  B.  §§.  754,  768)  398.  —  Verjährung  (das.  §.  901)
435.

Sachregister.

1897.

Lübeck  (freie  und  Hansestadt),  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung
  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1)
598.

Luxemburg  (Großherzogthum),  Uebergangsabgabe  und
Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I
Nr.  1)  598.  —  Uebergangsabgabe  von  Branntwein
(das.  zu  II)  600.

Luxemburgische  Bahnstrecken,  betheiligt  an  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  6.  März)  43.

Theilnahme  Luxemburgs  an  der  Zusatzakte  und  der
Deklaration  zur  internationalen  Uebereinkunft  zum  Schutz
von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)
759  u.  769.

M.

Maaze,  Zulassung  älterer  Maaße  zur  Aichung  und  Stempelung
  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2.  (Bek.  v.  8.  Janr.)  Beilzu
  Nr.  1.

Mäkler,  s.  Handelmäkler,  Kursmäkler.

Mäklerlohn  (Hand.  G.  B.  §.  99)  241.

Makao,  Beschränkungen  der  Einfuhr  dorther  (V.  v.  8.  Febr,
§.  1)  15.  (V.  v.  6.  Sept.  §.  1)  725.

Malz,  geschrotetes,  Uebergangsabgabe  bei  der  Einfuhr  in
Bayern  und  Württemberg  (Bek.  v.  9.  Juli  Nr.  III)  600.

Margarine  und  Margarinekäse,  Begriff  (G.  v.
15.  Juni  §.  1  Abs.  2  u.  3)  475.  —  Vorschriften  über
Feilhalten  und  Verkauf  (das.  §§.  1,  2,  5,  11)  475.
—  über  Herstellung  und  Aufbewahrung  (das.  §§. 4,  7
bis  9)  476.  —  über  Vermischung  von  Butter  und
Butterschmalz  mit  Margarine  (das.  §.  3)  476.  —  über  einen
besonderen  Zusatz  zur  Waare  zur  leichteren  Erkennbarkeit
(das.  §.  6)  477.  —  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen
(das.  §§.  14  bis  19)  479.  —  Beimischung  von  Sesamöl
zu  Fetten  und  Oelen,  welche  zur  Herstellung  von  Margarine
  u.  s.  w.  verwendet  werden  (Bek.  v.  4.  Juli  Nr.  1,
2)  591.  —  Bezeichnung  der  Gefäße  und  Umhüllungen
für  Margarine  2c.  (das.  Nr.  3  bis  9)  591.

Marine  (Kaiserliche),  Zutheilung  von  Angehörigen  derselben
  zur  Schutztruppe  für  Südwestafrika  (V.  v.  30.  März
§§.  1,  6,  7)  167.  

Servistarif  für  die  Angehörigen  der  Marine  (G.  v.
26.  Juli  §.  1)  619.

Marineverwaltung,  Anleihen  für  dieselbe  (G.  v.
31.  März)  74.

Marktpreis,  s.  Börsen-  oder  Marktpreis.
        <pb n="837" />
        Sachregister.

Marktstände  für  den  Verkauf  von  Margarine,  Margarinekäse
  und  Kunstspeisefett  (G.  v.  15.  Juni  §.  1)  475.

Mastricht,  Verkauf  der  Aachen—Mastrichter  Eisenbahn
an  den  belgischen  Staat  (Vertr.  v.  15.  April)  708.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1897/98  (Anl.  z.  G.  v.  31.  März)  70.
(Anl.  z.  G.  v.  30.  Juni)  485.

Verwendung  der  die  Matrikularbeiträge  übersteigenden
  Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen  2c.  zur
Verminderung  der  Reichsschuld  (G.  v.  24.  März)  95.

Mecklenburg-Schwerin,  Uebergangsabgabe  und  Aus.-fuhrvergütung
  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1)  598.
—  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  (das.  zu  II)  600.

Fortbestehen  der  Verordnungen  vom  28.  Dez.  1853
u.  22.  Okt.  1869,  betr.  die  Publikation  des  Handelsgesetzbuchs
  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  19)  452.

Mecklenburg-Strelitz,  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhr.
vergütung  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1)  598.
—  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  (das.  zu  II)  600.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständniß  in
Deutschland  und  Tunis  (Erkl.  v.  18.  Nov.  96.)  7.  —
desgl.  in  Deutschland  und  Nicaragua  (Vertr.  v.  4.  Febr.  96.
Art.  2,  6,  13,  16,  20  bis  22,  30,  32)  172.

Meistbietender  bei  der  Jwangsversteigerung  von  Grundstücken
  (G.  v.  24.  März  §§.  81,  85,  88,  105,  116,
132)  113.  —  Beschwerderecht  (das.  §§.  97,  103)  117.

Meisterprüfungen  durch  die  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  81  b  Nr.  2,  133)  664.

Meistertitel,  Erwerbung  (G.  v.  26.  Juli  Art.  2  §.  133,
Art.  8)  703.  —  Strafe  wegen  unbefugter  Beilegung
(das.  Art.  4  zu  §.  148  Nr.  9c)  704.

Meistgebot  bei  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken
(G.  v.  24.  März  §§.  49,  61,  63,  73,  81,  85,  97)  106.
—  von  Schiffen  (das.  §§.  169,  171)  132.

Meßgeräthe,  chemische,  Aichung  (Bek.  v.  2.  Juli)  596.

Meßwerkzeuge,  Zulassung  älterer  Meßwerkzeuge  zur
Aichung  und  Stempelung  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2.  (Bek.  v.
8.  Janr.)  Beil.  zu  Nr.  1.  —  Aichung  von  Meßwerkzeugen
zur  Bestimmung  des  Prozentgehalts  von  Zuckerlösungen
(Bek.  v.  2.  Juli)  596.

Miethrechte  an  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerung
(G.  v.  24.  März  §.  9  Nr.  2,  §§.  57,  183)  99.  —  bei
Zwangsverwaltung  (das.  §.  152)  129.

Militärärzte,  anderweite  Bemessung  der  Wittwen-  und
Waisengelder  für  ihre  Hinterbliebenen  (G.  v.  17.  Mai
Art.  2  §.  9)  456.

Militärdienstpflicht,  Erfüllung  bei  der  Schutztruppe  für
Südwestafrika  (V.  v.  30.  März)  167.

1897.  23

Militärpersonen,  anderweite  Bemessung  der  Wittwenund
  Waisengelder  für  ihre  Hinterbliebenen  (G.  v.  17.  Mai
Art.  II  u.  III)  456.

Servistarif  der  Militärpersonen  (G.  v.  26.  Juli
§.  1)  619.

Dienstleistung  von  Militärpersonen  bei  der  Kaiserlichen
  Schutztruppe  für  Südwestafrika  (V.  v.  30.  März
§§.  1  bis  9)  167.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Militärzüge  auf  den  Haupteisenbahnen,  Bremsvorrichtungen
  (Bek.  v.  24.  März  §.  13  Abs.  3)  161.

Mitrheder,  Rechtsverhältnisse  (Hand.  G.  B.  §§.  489  bis
494,  498  bis  509  338.

Molkereien,  Gewerbebetrieb  an  Sonntagen  (Bek.  v.
16.  Okt.)  774.

Monaco  (Fürstenthum),  Theilnahme  an  der  Zusatzakte
und  der  Deklaration  zur  internationalen  Uebereinkunft
über  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.
4.  Mai  96.)  759  u.  769.

Montenegro  (Fürstenthum),  Theilnahme  an  der  Zusatzakte
und  der  Deklaration  zur  internationalen  Uebereinkunft
über  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.
4.  Mai  96.)  759  u.  769.

N.

Nacherbe,  Eintragung  seiner  Rechte  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §.  52)  148.

Nachlaß,  Befugniß  der  Konsuln  in  Deutschland  und  Nicaragua
  in  Nachlaßangelegenheiten  (Vertr.  v.  4.  Febr.  96.
Art.  25,  9)  186.

Nachlaßgläubiger,  Befriedigung  bei  Zwangsversteigerung
von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  175,  179)  133.

Nachlaßpfleger,  Antrag  auf  Eintragungen  in  das  Grundbuch
  (G.  v.  24.  März  §.  41)  146.

Name,  Aktien,  die  auf  Namen  lauten  (Hand.  G.  B.
§§.  179,  180,  183,  222,  223,  314)  257.—  Anbringung
des  Namens  der  Kaufleute  u.  s.  w.  am  Eingange  ihres
Ladens  2c.  (Einf.  G.  Art.  9  zu  I  u.  III)  438.

Nebeneisenbahnen,  Aenderung  der  §§.  44  u.  55  der
Bahnordnung  für  dieselben  vom  5.  Juli  1892  (Bek.  v.
24.  März)  166.

Nebenkassen  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  87a)  667.

Nebenstatuten  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §§.  83  zu
13,  85,  89,  91,  93  zu 9,  96,  99)  665.  —  der  Innungsverbände
  (das.  §.  104  i)  694.
        <pb n="838" />
        24  Sachregister.

Nicaragua  (Republik),  Freundschafts-,  Handels.,  Schifffahrts-
  und  Konsularvertrag  mit  Deutschland  (v.  4.  Febr.
96.)  171.

Niederlande  (Königreich),  Vertrag  mit  Deutschland  wegen
Unterhaltung  des  Leuchtfeuers  auf  Borkum  und  der  Beleuchtung
  2c.  der  Emsmündungen  (v.  16.  Okt.  96.)  603.
—  Auslieferungsvertrag  mit  Deutschland  (v.  31.  Dez.  96.)
731.  —  Vertrag  mit  demselben  wegen  Auslieferung
von  Verbrechern  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten
und  den  niederländischen  Kolonien  (v.  21.  Sept.)  747.

Niederländische  Bahnstrecken,  betheiligt  an  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  6.  März)  43.

Nießbrauch  an  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerung
(G.  v.  24.  März  §§.  92,  121)  116.

Normal-Aichungskommission,  Bestimmung  über  Zulassung
  älterer  Maaße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte  zur
Aichung  und  Stempelung  (Bek.  v.  7.  Janr.  §.  2)  2.
—  Aichung  der  Thermo-Sachharimeter  (Bek.  v.  2.  Juli
III  §.  8)  Beilage  zu  Nr.  31.

Norwegen,  Theilnahme  an  der  Deklaration  zur  internationalen
  Uebereinkunft  zum  Schutz  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)  769.

Notare,  Antrag  auf  Eintragungen  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §.  15)  141.  —  Einlegung  von  Beschwerden
  gegen  die  Eintragungen  (das.  §.  80)  153.  —
Herstellung  von  Theilhypothekenbriefen  (das.  §.  61)  150.

Nothhafen,  Einlaufen  des  Schiffes  in  einen  solchen
(Hand.  G.  B.  §§.  635,  706,  827,  828,  834)  371.

Nothfignale  von  Seeschiffen  (V.  v.  9.  Mai  Art.  31,
32)  213.

O.

Oberlandesgerichte,  Entscheidung  auf  Beschwerden  über
Eintragungen  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §§.  79
bis  81,  102)  153.

Ober-Postdirektionen,  Einrichtung  einer  solchen  in
Chemnitz  (A.  E.  v.  2.  Nov.  96.)  201.

Obstbäume,  Feibieten  im  Umherziehen  während  des
Jahres  1897  seitens  der  Bewohner  im  bayerischen  Bezirk
  Forchheim  (Bek.  v.  13.  Febr.)  18.  —  desgl.  seitens
der  Bewohner  der  bayerischen  Gemeinde  Schopfloch
(Bek.  v.  12.  Juli)  596.

1897.

Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs  (G.  v.  24.  März  §.  11)
141.  —  der  Grundakten  (das.  §.  94)  155.  —  des
Handelsregisters  (Hand.  G.  B.  §.  9)  221.  —  der  Berichte
über  Gründung  von  Aktiengesellschaften  (das.  §§.  193,
199)  261.

Oesterreich-Ungarn,  Bahnstrecken  daselbst,  welche  an
dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  betheiligt  sind  (Bek.  v.  11.  Janr.  II  B)
3.  (Bek.  v.  6.  März)  33.  (Bek.  v.  28.  April)  199.
(Bek.  v.  7.  Mai)  201.  (Bek.  v.  29.  Mai)  462.  (Bek.
v.  10.  Sept.)  727.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  782.

Wechselseitige  Befreiung  der  Angehörigen  von
Deutschland  und  Oesterreich  von  der  Sicherheitsleistung
in  Rechtsstreitigkeiten  (Bek.  v.  23.  Dez.)  792.

Offene  Handelsgesellschaft,  Errichtung  (Hand.  G.  B.
§§.  105  bis  108)  244.  —  Firma  derselben  (das.  §§.  19,
105  bis  108)  223.  (Einf.  G.  Art.  9)  439.  —  Rechtsverhältniß
  der  Gesellschafter  unter  einander  (Hand.  G.  B.
§§.  109  bis  122)  242.  —  zu  Dritten  (das.  §.  123  bis
130)  245.  —  Auflösung  und  Ausscheiden  von  Gesellschaftern
  (das.  §§.  131  bis  144)  247.  —  Liquidation
(das.  §§.  145  bis  158)  250.  —  Verjährung  (das.  §§.  159,
160)  253.

Offiziere,  Wittwengeld  für  die  Wittwen  derselben  (G.  v.
17.  Mai  §.  9)  456.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Uebergangsabgabe  und
Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I
Nr.  1)  598.

Oppeln,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Bergwerken
und  Kokereien  im  Regierungsbezirk  Oppeln  (Bek.  v.
11.  März)  25.

Order,  kaufmännische  Anweisungen  und  Verpflichtungsscheine,
  Ladescheine  und  Lagerscheine  an  Order  (Hand.
G.  B.  §.  363)  308.  —  desgl.  Konnossemente  der  Seeschiffer
  (das.  §§.  363,  644,  645,  648,  659)  308.  —
Bodmereibriefe  an  Order  (das.  §§.  363,  684)  308.  —
Transport-Versicherungspolizen  an  Order  (das.  §§.  363,
891)  308.

Ordnungsstrafen  gegen  Verwalter  von  Grundstücken
unter  Zwangsverwaltung  (G.  v.  24.  März  §.  153)  129.

Ordnungsstrafen  wegen  unterlassener  Anmeldung
zum  Handelsregister  (Hand.  G.  B.  §.  14)  222.  —  wegen
unberechtigten  Gebrauchs  einer  Firma  (das.  §.  37)  227.
—  wegen  Zuwiderhandlungen  der  Vorstandsmitglieder
und  der  Liquidatoren  von  Aktiengesellschaften  (das.  §.  319)
297.  —  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.
§.  325  Nr.  9)  299.
        <pb n="839" />
        Sachregister.

Ordnungsstrafen  (Forts.)

Verhängung  von  Ordnungsstrafen  durch  die  Innungen
  (G.  v.  26.  Juli  §§.  83  Nr.  12,  89,  92c)  665.
—  desgl.  durch  die  Aufsichtsbehörde  gegen  die  Inhaber
der  Innungsämter  (das.  §§.  96,  104  k)  675.

Ortsgebrauch,  Berücksichtigung  in  Handelzgeschäften
(Hand.  G.  B.  3§.  59,  96,  99)  232.  —  bei  Frachtgeschäften
(das.  §§.  428,  430,  568,  575,  592,  595,  599,  604)  324.

Ortspolizeibehörden,  s.  Polizeibehörden.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Etat  für  1897/98
(G.  v.  31.  März  Nr.  1)  75.

Ostheim  (Großherzoglich  sächsisches  Vordergericht),  Uebergangsabgabe
  und  Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.
9.  Juli  zu  1  Nr.  2)  599.  —  Uebergangsabgabe  von  geschrotetem
  Malz  (das.  zu  III  Nr.  1)  600.

Ostpreußen  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  18.  Sept.)  729.

P.

Pachtrechte  an  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerung
(G.  v.  24.  März  §.  9  Nr.  2,  §§.  57,  183)  99.  —  bei
Zwangsverwaltung  (das.  §.  152)  129.

Papiere  offener  Handelsgesellschaften,  Aufbewahrung  u.  s.  w.
(Hand.  G.  B.  §.  157)  252.  —  desgl.  von  Kommanditgesellschaften
  (das.  §.  166)  254.  —  von  Aktiengesellschaften
  (das.  §§.  246,  267,  302)  275.  —  von  stillen
Gesellschaften  (das.  §.  338)  303.

s.  auch  Inhaberpapiere.

Patentamt,  Bildung  einer  V.  Anmeldeabtheilung  bei
demselben  (V.  v.  5.  Juni  §§.  1,  2)  473.

Patentgesetz  vom  7.  April  1891,  Ausführungsbestimmung
zum  §.  17  (V.  v.  5.  Juni)  473.

Persien,  Beschränkungen  der  Einfuhr  dorther  (V.  v
8.  Febr.  §.  1)  15.  (V.  v.  6.  Sept.  §.  1)  725.

Persönlich  haftende  Gesellschafter  in  Handelsgeschäften
  (Hand.  G.  B.  §§.  18,  19,  24,  28,  41)  223.—
bei  offenen  Handelsgesellschaften  (das.  §§.  19,  105,  112,
113)  223.  —  bei  Kommanditgesellschaften  (das.  §§.  19,
161,  164,  176)  223.  —  bei  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (das.  §§.  320  bis  323,  325  bis  331,  333)  297.

Personen,  Beförderung  derselben  u.  ihres  Gepäcks  auf
den  Eisenbahnen  (Hand.  G.  B.  §§.  472,  465,  466)
335.  —  auf  Seeschiffen  (das.  §§.  664  bis  678)  378.

Pest,  Einfuhrbeschränkungen  wegen  der  Pest  in  Asien
(V.  v.  8.  Febr.)  15.  (V.  v.  6.  Sept.)  725.

Reichs-  Gesetzbl.  1897.

1897.  25

Petroleum  und  Petroleumnaphta, Beförderung  im
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.  Nr.  7)  780.

Pfändung  zur  Beitreibung  der  Unterhaltsbeiträge  für
Verwandte,  Ehegatten,  uneheliche  Kinder  2c.  (G.  v.
29.  März  Art.  2)  159.

Pfandrecht  an  Waaren,  Papieren  und  anderen  Handelssachen
  (Hand.  G.  B.  §§.  356,  357,  366  bis  372)  307.—
Pfandrechte  des  Kommissionärs  (das.  §§.  366  bis  368,
397  bis  399,  443)  309.  —  des  Spediteurs  (das.  §§.  366,
368,  410,  411,  441  bis  443)  309.  —  des  Lagerhalters
(das.  §§.  366,  368,  421,  443)  309.  —  des  Frachtführers
  (das.  §§.  366,  368,  440  bis  443)  309.  —  des
Verfrachters  (das.  §§.  623,  626,  627,  674,  731)  367.—
der  Schiffsgläubiger  (das.  §§.  725,  731,  751,  755  bis
758,  760,  764  bis  773,  776,  777)  392.—  der  Bodmereigläubiger
  (das.  §§.  679,  759)  380.

Pfandrecht  an  Schiffen  bei  Zwangkversteigerung
(G.  v.  24.  März  §.  169)  132.

Pfandverkauf  durch  den  Frachtführer  (Hand.  G.  B.
§.  440)  327.  —  durch  den  Verfrachter  (das.  §§.  623,
626)  367.

Phosphorcaleium,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  zu  3)  779.

Photographische  Werke,  Schutz  des  Urheberrechts  in
den  Ländern  des  Internationalen  Verbandes  (Zusatzakte
v.  4.  Mai  96.  Art.  2  zu  1)  766.  (Dekl.  v.  4.  Mai  96.
Nr.  1)  769.

Politische  Verbrecher,  Nichtauslieferung  zwischen
Deutschland  und  Niederland  (Vertr.  v.  21.  Dez.  96.
Art.  6)  738.

Polize,  s.  Versicherungspolize.

Polizeibehörden,  Aufsicht  über  die  Herstellung  und  das
Feilhalten  von  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunst-Speisefett
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  7  bis  10,  16,  17)  477.—
Wahrung  der  Betriebsgeheimnisse  durch  die  Polizeibeamten
  (das.  §§.  10,  15)  478.

Verhinderung  der  Auswanderung  von  Personen
durch  die  Polizeibehörden  (G.  v.  9.  Juni  §.  24)  467.

Ueberwachung  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  in  Werkstätten  der  Kleiderund
  Wäschekonfektion  (V.  v.  31.  Mai  §§.  5,  6)  460.

Vollstreckung  von  Entscheidungen  der  Innungen
und  Innungsschiedsgerichte  (G.  v.  26.  Juli  §.  91b)  670.
—  Ueberwachung  der  Arbeits-  und  Unterkunftsräume  in
Gewerbebetrieben  (das.  §§.  94c)  673.  —  Zwangsweise
Zurückführung  von  Lehrlingen  in  die  Lehre  (das.  §.  127d)
698.  —  Einreichung  der  Lehrverträge  an  die  Polizeibehörden
  (das.  §§.  126b,  129b)  697.  —  Zwangsstrafen

D
        <pb n="840" />
        26

Polizeibehörden  (Forts.)
derselben  zur  Entlassung  von  Lehrlingen  (das.  Art.  3  zu
§.  144a)  704.

Zwangsstrafen  gegen  Kaufleute  zur  Entlassung  von
Handlungslehrlingen  (Hand.  G.  B.  §.  81)  237.  —  Beglaubigung
  der  Zeugnisse  für  Handlungsgehülfen  2c.
(das.  §§.  73,  80)  235.

Polizeigesetze,  Beachtung  derselben  vom  Schiffer  und
Befrachter  (Hand.  G.  B.  §§.  515,  563)  344.

Pommern  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  18.  Sept.)  729.

Posen  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
(Bek.  v.  18.  Sept.)  729.

Postverwaltungen,  Beförderung  von  Gütern  (Hand.
G.  B.  §§.  452,  663)  330.

Postwagen  in  Eisenbahnzügen,  Untersuchung  (Bek.  v.
24.  März  §.  17)  162.

Prämie,  Versicherungen  gegen  Prämie  gelten  als  Handelsgewerbe
  (Hand.  G.  B.  §.  1  Nr.  3)  219.  —  Prämie  bei
Verficherungen  gegen  Seegefahr  (das.  §§.  782,  785,  789,
790,  811,  812,  831)  405.  —  Rückzahlung  der  Prämie
(das.  §§.  894  bis  900)  433.

Prämie  an  den  Schiffer  bei  Frachtgeschäften  (Hand.
G.  B.  §§.  621,  543)  367.

Preußen  (Königreich),  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhr.
vergütung  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1)  598.
—  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  (das.  zu  II)  600.

Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera  in  den  preußischen
  Provinzen  (Bek.  v.  18.  Sept.)  729.  (Bek.  v.  2.Okt.)
755.

Primage  als  Belohnung  des  Schiffers  bei  Frachtgeschäften
(Hand.  G.  B.  §§.  543,  621)  350.

Prinzipal,  Rechte  und  Pflichten  gegen  seine  Prokuristen,
Handlungsgehülfen  und  Lehrlinge  (Hand.  G.  B.  §§.  48,
52,  59  bis  76)  229.  —  Strafe  wegen  Pflichtverletzung
(das.  §.  82)  237.

Prise,  privatrechtliche  Folgen,  wenn  ein  Schiff  für  gute
Prise  erklärt  wird  (Hand.  G.  B.  §.  628  Nr.  1,  §§.  854,
884  Nr.  3)  431.

Probe,  Verkauf  von  Waaren  nach  Probe  durch  Handelsmäkler
  (Hand.  G.  B.  §.  96)  240.

Prokura  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  §§.  48  bis  53)
229.  —  insbes.  bei  offenen  Handelsgesellschaften  (das.
§§.  116,  126)  243.

Prokuristen,  Begriff,  Rechte  und  Pflichten  (Hand.  G.  B.
49  bis  53)  230.  —  insbes.  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  (das.  §§.  116,  125)  243.  —  bei  Aktiengesellschaften
  (das.  §§.  232,  238,  298)  272.

Sachregister.

1897

Protokoll  über  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken
(G.  v.  24.  März  §§.  78,  80,  127)  113.

Protokoll  über  Beschlüsse  der  Generalversammlung
von  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  259,  269,  271)
279.  —  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.
§.  327)  300.

Provision  an  Handlungsgehülfen  (Hand.  G.  B.  §.  65)  233.
—  an  Handlungsagenten  (das.  §§.  88,  89,  91)  238.—
Provision  für  Besorgung  von  Handelsgeschäften  (das.
§.  354)  306.  —  insbes.  an  Kommissionäre  (das.  §§.  394,
396,  397,  403)  317.  —  an  Spediteure  (das.  §§.  409,
410,  412,  413)  320.  —  Versicherung  der  Provifion
gegen  Seegefahr  (das.  §§. 779,  801,  802,  824,  856,
879)  404.

Prüfung  von  Gewerbetreibenden  vor  ihrer  Aufnahme  in
Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  87)  667.  —  Aussicht  über
die  Prüfungen  der  Innungen  (das.  §.  96)  675.

Prüfungsausschüsse  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  93  Nr.  8,  94a)  672.  —  der  Handwerkskammern
(das.  §§.  103e,  103k,  129a,  131,  131  a  bis  131c,
132,  132  a)  687.

Prüfungsbericht  über  die  Gründung  von  Aktiengesellschaften
  (Hand.  G.  B.  §§.  193  bis  196,  199)  261.

Prüfungsgebühren  für  Gesellenprüfungen  (G.  v.  26.  Juli

§§.  131  b,  132  a)  702.  —  für  Meisterprüfungen  (das.
§.  133)  703.

Prüfungskommissionen  für  die  Meisterprüfung  (G.  v.
26.  Juli  §.  133)  703.

Prüfungsordnung  für  die  Gesellenprüfungen  (G.  v.
26.  Juli  §.  131  b)  702.  —  die  Meisterprüfung  (das.
§.  133)  703.

Prüfungszeugnisse  der  Innungen  über  Gesellen-  und
Meisterprüfungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  8l  b  zu  2)  664.—
desgl.  der  Prüfungskommissionen  über  Meisterprüfungen
(das.  §.  133)  704.

R.

Radirungen  in  den  Handelsbüchern  unzulässig  (Hand.  G.  B.
§.  43)  229.

Räumung  von  Grundstücken  bei  Zwangsvollstreckung
(G.  v.  24.  März  §.  93)  116.  —  bei  Zwangsverwaltung
(as.  §.  149)  128.

Rangordnung  der  Ansprüche  bei  Zwangsversteigerung
und  Zwangsverwaltung  von  Grundstäcken  (G.  v.  24.  März
§§.  10  bis  12,  110,  155)  99.  (Einf.  G.  dazu  §§.  2
bis  4)  135.
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        Sachregister.

Rangordnung  (Forts.)
Rangverhältniß  mehrerer  Eintragungen
Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §§.  46,  66)  147.
Rangordnung  der  Ansprüche  der  Schiffsgläubiger
(Hand.  G.  B.  §§.  767  bis  771,  774  bis  777)  401.
Reallasten,  Eintragung  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März
§§.  6,  50)  140.  —  Werthersatz  für  Reallasten  bei
Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März
§§.  92,  121)  116.  (G.  v.  24.  März  §.  9)  136.

Rechnungsabschluß  (laufende  Rechnung)  in  Handelsgeschäften
  (Hand.  G.  B.  §§.  355  bis  357)  307.  —  Rechnungslegung
  des  Korrespondentrheders  (das.  §.  499)  340.
—  des  Schiffers  (das.  §.  534)  349.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des  Reichs.
haushalts,  des  Landeshaushalts  für  Elsaß-  Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1896/97,  sowie
der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1896  (G.  v.  4.  Janr.)  1.

Rechtsanwälte,  Einlegung  von  Beschwerden  gegen  Eintragungen
  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §.  80)  153.

Refaktie  beim  Kauf  von  Waaren  (Hand.  G.  B.  §.  380)  314.

Registrirwaagen,  selbstthätige,  Aichung  (Bek.  v.  2.  Juli)
596.

Regulativ  über  Organisation  des  Beiraths  für  das  Auswanderungswesen
  (G.  v.  9.  Juni  §.  38)  470.

Reich  (Deutsches),  Freundschafts.,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  Nicaragua  (v.  4.  Febr.  96.)  171.  —
Kündigung  der  Handels-  2c.  Verträge  mit  Dominika-(Bek.
  v.  27.  Janr.)  5.  —  mit  Uruguay  (Bek.  v.  31.  Juli)
611.  —  mit  Costa  Rica  (Bek.  v.  1.  Dez.)  785.

Vertrag  mit  der  Schweiz,  betr.  die  Einrichtung
schweizerischer  Nebenzollämter  auf  badischem  Gebiet  und
die  schweizerische  Zollabfertigung  am  Grenzacherhorn
(v.  5.  Dez.  96.)  195.

Erklärung  zwischen  dem  Reich  und  Frankreich,
betr.  die  Regelung  der  Vertragsbeziehungen  mit  Tunis
(v.  18.  Nov.  96.)  7.

Vertrag  mit  den  Niederlanden  über  Unterhaltung
  des  Leuchtfeuers  auf  Borkum  und  Beleuchtung  2c.
der  Emsmündungen  (v.  16.  Okt.  96.)  603.

Auslieferungsvertrag  mit  Niederland  (v.  31.  Dez.
96.)  731.  —  Vertrag  mit  demselben  wegen  Auslieferung
von  Verbrechern  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten
und  den  Niederländischen  Kolonien  (v.  21.  Sept.)  747.

Vereinbarung  mit  Rußland  über  Befreiung  der
beiderseitigen  Angehörigen  von  der  Sicherheitsleistung  2c.
in  Rechtsstreitigkeiten  (Bek.  v.  30.  Sept.)  775.  —  desgl.
mit  Oesterreich  (Bek.  v.  23.  Dez.)  792.

in  das

1897.  27

Reich  [Deutsches]  (Forts.)

Vertrag  mit  Belgien,  betr.  die  Aachen-Mastrichter
Eisenbahn  (v.  15.  April)  708.

Deutsche  Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  11.  Janr.)  3.  (Bek.  v.  6.  März)  27.
(Bek.  v.  24.  Juni)  589.  (Bek.  v.  20.  Aug.)  724.  (Bek.
v.  4.  Okt.)  757.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  782.

Theilnahme  Deutschlands  an  der  Zusatzakte  und
der  Deklaration  zur  Berner  Uebereinkunft  zum  internationalen
  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst
(v.  4.  Mai  96.)  759  u.  769.  —  Ausführungsbestimmungen
zu  dieser  Uebereinkunft  (V.  v.  29.  Nov.)  787.

Uebergang  des  Vermögens  von  Aktiengesellschaften
auf  das  Reich  (Hand.  G.  B.  §.  304)  292.

Reichsanleihen,  vierprozentige,  Kündigung  und  Umwandlung
  derselben  (G.  v.  8.  März)  21.  —  s.  auch
Anleihen.

Reichsanzeiger,  Bekanntmachung  der  Eintragungen  in
das  Handelsregister  (Hand.  G.  B.  §.  10)  221.  —  Aufnahme
  der  Bekanntmachungen  der  Aktiengesellschaften
(das.  §.  182)  258.

Reichsbank,  Besoldungs-Etat  für  das  Direktorium  für
1897/98  (G.  v.  31.  März  §.  2)  49.  —  Kontrole  der
Rechnungen  für  1896  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.
4.  Janr.)  1.

Reichsbankbeamte,  anderweite  Bemessung  der  Wittwenund
  Waisengelder  für  ihre  Hinterbliebenen  (V.  v.  26.  Juli)
613.

Reichsbeamte,  anderweite  Bemessung  der  Wittwen-  und
Waisengelder  für  ihre  Hinterbliebenen  (G.  v.  17.  Mai
Art.  1  §.  8)  455.  —  desgl.  der  Hinterbliebenen  der
Reichsbankbeamten  (V.  v.  26.  Jull)  613.

Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Beamten  der  Verwaltung
  des  Kaiser  Wilhelm-  Kanals  (V.  v.  24.  Febr.)  19.

Reichseinnahmen,  überschüssige,  Verwendung  zur
Schuldentilgung  (G.  v.  24.  März)  95.

Reichseisenbahnen,  Anleihe  für  dieselben  (G.  v.
31.  März)  74.

Reichsgericht,  Entscheidung  auf  Beschwerden  über  Eintragungen
  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §§.  79,
81)  153.

Reichsgesetzblatt,  Bekanntmachung  der  Vorschriften  des
Bundesraths  über  die  Beschaffenheit  u.  s.  w.  der  Auswandererschiffe
  (G.  v.  9.  Juni  §.  36)  470.  —  desgl.  über
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Butter,
Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln  (G.  v.  15.  Juni
§§.  6,  12)  477.

D
        <pb n="842" />
        28

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  31.  März  §.  3)  50.

Reichshaushalts-Etat  für  1897/98  (G.  v.  31.  März)
49.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  30.  Juni)  481.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1896/97  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  4.  Janr.)  1.

Reichsheer,  Anleihe  für  dasselbe  (G.  v.  31.  März)  74.
(G.  v.  30.  Juni)  587.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
Reichshauptkasse  (G.  v.  31.  März  §§.  3,  4)  50.  —  zur
Beschaffung  der  Mittel  zur  Baarzahlung  der  gekündigten
vierprozentigen  Reichsschuldverschreibungen  2c.  (G.  v.
8.  März  §.  13)  24.  —  zu  Anleihen  für  das  Reichsheer
(G.  v.  31.  März  §§.  1,  2)  74.  (G.  v.  30.  Juni)  587.—
desgl.  für  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen  (G.  v.
31.  März  §§.  1,  2)  74.

Gestattung  von  Ausnahmen  von  der  Beschränkung
der  Einfuhr  aus  Asien  (V.  v.  8.  Febr.  §.  3)  15.

Bestimmung  der  Reisekostenentschädigungen  für  die
im  Loots-,  Fahr-,  Bagger-  und  Streckenaufsichtsdienste
des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  beschäftigten  Beamten  (B.  v.
24.  Febr.  §.  5)  20.

Ausführungsbestimmungen  bezüglich  der  Kündigung
und  Umwandlung  der  vierprozentigen  Reichsanleihe
(G.  v.  8.  März  §§.  1,  2,  4,  7,  13,  15)  21.

Erlaubniß  desselben  für  Auswanderungsunternehmer
(G.  v.  9.  Juni  §§.  2,  7,  9,  10,  23)  463.  —  Aufsicht  2c.
über  das  Auswanderungswesen  (das.  §§.  38,  39,  41)  470.

Genehmigung  des  Statuts  der  Innungsverbände
für  mehrere  Bundesstaaten  (G.  v.  26.  Juli  §.  104b)  692.
—  desgl.  der  Nebenstatuten  über  Errichtung  von  Unterstützungskassen
  der  Innungsverbände  (das.  §.  104i)    694.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung
  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v
31.  März  §.  6)  50.

Reichskommissare,  s.  Kommissare.

Reichskonsuln,  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in
Egypten  (V.  v.  15.  Febr.)  17.

Befugnisse  der  deutschen  Konsuln  in  Schiffahrtsangelegenheiten
  (Hand.  G.  B.  §§.  530,  685,  884)  348.

s.  auch  Konsuln.

Reichskriegsschatz,  Abänderung  der  Verordnung  vom
22.  Janr.  1874  über  seine  Verwaltung  (V.  v.  31.  März)
169.

Reichsschuld,  Verwendung  von  Mehrerträgnissen  an
Zöllen  und  Tabacksteuer  zur  Verminderung  der  Reichsschuld
  (G.  v.  24.  März  §§.  1,  2)  95.

Sachregister.

1897

Reichsschuldbuch,  Kündigung  und  Umwandlung  der
darin  eingetragenen  vierprozentigen  Reichsanleihe  (G.  v.
8.  März  §§.  1  bis  5,  7  bis  10,  12,  13)  21.

Reichsschuldenverwaltung,  Hülfsarbeiter  derselben  bei
Umwandlung  der  vierprozentigen  Reichsanleihen  (G.  v
8.  März  §.  14)  24.

Verzinsung  und  Einlösung  ausgegebener  Schatzanweisungen
  (G.  v.  31.  März  §.  5)  50.

Reichstag,  Vorlegung  der  Vorschriften  des  Bundesraths
über  die  Beschaffenheit  2c.  der  Auswandererschiffe  an  den
Reichstag  (G.  v.  9.  Juni  §.  36)  470.

Einberufung  des  Reichstags  (V.  v.  10.  Nov.)  777

Reinigungsverfahren  mit  Eisenbahnwagen  nach  Beförderung
  von  fäulnißerregenden  thierischen  Abfällen,
Dungstoffen  2c.  (Bek.  v.  7.  Juli  Nr.  1,  2)  595.

Reisegepäck,  Beförderung  auf  den  Eisenbahnen  (Hand.
G.  B.  §§.  465,  466,  471,  473)  333.  —  auf  Seeschiffen
(das.  §§.  672  bis  675,  723,  754  Nr.  7,  768  Nr.  4)  379.
—  Verjährung  der  Ansprüche  des  Eigenthümers  (das.
§§.  901  bis  903)  435.

Reisende,  s.  Personen.

Reklamekosten  im  Fall  der  Haverei  (Hand.  G.  B.  §§.  707,
754  Nr.  4,  768  Nr.  3,  769,  840)  388.  —  Verjährung
(das.  §§.  901  bis  903)  435.

Rekurs  gegen  die  Ablehnung  von  Innungsstatuten  (G.  v.
26.  Juli  §.  84)  666.  —  gegen  die  Schließung  von
Innungen  (das.  §.  97)  676.  —  desgl.  von  Innungs.
ausschüssen  (das.  §.  102)  685.  —  gegen  die  Entziehung
der  Befugniß  zum  Halten  von  Lehrlingen  (das.  §.  126  a)
696.

Rentenschuld  auf  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerung
(G.  v.  24.  März  §§.  50,  53,  54,  64,  67)  107.  —  Berücksichtigung
  bei  Vertheilung  des  Erlöses  (das.  §§.  126,
127,  131,  136,  158)  123.  

Eintragung  der  Rentenschulden  in  das  Grundbuch
(G.  v.  24.  März  §§.  26,  43,  51,  54,  65)  143.—  Löschung
(das.  §.  27)  143.  —  Eintragung  neuer  Gläubiger  (das.
§§.  37,  38)  145.

Rentenschuldbriefe,  Ertheilung  2c.  (G.  v.  24.  März
§§.  69,  70,  97)  151.

Reparatur  des  Schiffes  (Hand.  G.  B.  §§.  479,  500,  501,
522,  527,  534,  638,  671,  706,  709,  710)  336.  —
außergewöhnliche  Reparatur  (das.  §§.  496,  534)  340.  —
Bestimmungen,  wenn  das  Schiff  reparaturunfähig  oder
-unwürdig  ist  (das.  §§.  479,  506,  628,  706,  850,  873)  336.

Reservefonds  der  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.
§§.  261,  262)  280.  —  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (das.  §.  329)  301.
        <pb n="843" />
        Sachregister.

Reuß  ä.  L.  (Fürstenthum),  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung
  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  1  Nr.  1)  598.

Reuß  j.  L.  (Fürstenthum),  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung
  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1)  598.

Revisoren  der  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  192
bis  195,  199,  266,  267)  260.  —  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  §§.  325,  327)  299.

Rheder  (Schiffsrheder),  Begriff  (Hand.  G.  B.  §§.  484,
489,  492)  337.  —  Rechte  und  Pflichten  (das.  §§.  485
bis  510)  338.  (Einf.  G.  Art.  7)  438.  —  Gerichtsstand
des  Rheders  (Hand.  G.  B.  §.  488)  338.  —  Verhältniß
zwischen  Rheder  und  Schiffer  (das.  §§.  512,  516,  526,
527,  529,  531  bis  534,  543  bis  545,  551  bis  555)  344.
—  Verpflichtungen  des  Rheders  in  Bezug  auf  Frachtgeschäfte
  (das.  §§.  615,  632,  642,  647,  662,  731,  752,
797,  821,  825,  834)  365.  —  auf  Bodmereigeschäfte  des
Schiffers  (das.  §§.  695,  696)  384.  —  zum  Schadensersatz
bei  Zusammenstoß  von  Schiffen  (das.  §§.  734,  738,  739)
394.  —  zur  Befriedigung  der  Schiffsgläubiger  (das.
§§.  761,  762,  771  bis  775)  400.  —  Verjährung  der
Ansprüche  gegen  den  Rheder  (das.  §§.  901  bis  904)  435.

Erlaubniß  an  Rheder  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung
  von  Auswanderern  (G.  v.  9.  Juni  §.  5)  464.

Beschlagnahme  von  Schiffen  zur  Zwangsversteigerung
ist  auch  wirksam  gegen  den  Rheder  (G.  v.  24.  März
§.  166)  131.

s.  auch  Korrespondentrheder,  Mitrheder.

Rhederei,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse  (Hand.  G.  B.
§§.  489  bis  509,  763)  338.  —  Auflösung  der  Rhederei
(das.  §§.  505,  506)  342.

Rheinprovinz,  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
(Bek.  v.  2.  Okt.)  755.

Ristorno  bei  Seeversicherungen  (Hand.  G.  B.  §§.  894  bis
897)  433.

Rückfall  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  über
den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren
Ersatzmitteln  (G.  v.  15.  Juni  §§.  14,  18)  479.

Rückversicherung  gegen  Seegefahr  (Hand.  G.  B.  §§.  779,
864)  404.

Rumänien,  Beitritt  zur  internationalen  Uebereinkunft
über  Maßregeln  gegen  die  Cholera  vom  15.  April  1893
(Bek.  v.  18.  Okt.)  776.

Rußland,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  6.  März)  45.  (Bek.  v.  18.  Dez.)  791.

Vereinbarung  mit  Deutschland  wegen  Befreiung
der  beiderseitigen  Angehörigen  von  der  Vorschußzahlung  2c.
in  Rechtsstreitigkeiten  (Bek.  v.  30.  Sept.)  775.

1897.  29

S.

Sachsen  (Königreich),  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung
  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1)  598.
—  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  (das.  zu  II)  600.

Sachsen  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
(Bek.  v.  18.  Sept.)  729.

Sachsen-Altenburg  (Herzogthum),  Uebergangsabgaben
und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier  und  Branntwein
(Bek.  v.  9.  Juli  zu  1  Nr.  I  und  2)  598.

Sachsen-Coburg-Gotha  (Herzogthum),  Uebergangsabgaben
  und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier  und  Branntwein
  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1  und  II)  598.  —  desgl.
und  Uebergangsabgabe  von  geschrotetem  Malz  im  coburggothaischen
  Amtsgerichtsbezirk  Königsberg  (das.  zu  I
Nr.  2  und  III  Nr.  1)  599.

Sachsen-Meiningen  (Herzogthum),  Uebergangsabgaben
und  Ausfuhrvergülungen  von  Bier  und  Branntwein
(Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1  und  II)  598.

Sachsen-Weimar  (Großherzogthum),  Uebergangsabgaben
und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier  und  Branntwein
(Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1  und  II)  598.  —  desgl.
und  Uebergangsabgabe  von  geschrotetem  Malz  im  Großherzoglichen
  Vordergericht  Ostheim  (das.  zu  1  Nr.  2
und  III  Nr.  1)  599.

Sachverständige  zur  Prüfung  der  Beschaffenheit  von
Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett  beim  Verkauf
  u.  s.  w.  (G.  v.  15.  Juni  §§.  8  bis  10,  15)  477.

Sachverständige  in  den  Handwerkskammern  (G.  v.
26.  Juli  §.  103d)  687.  —  Zuziehung  besonderer  Sachverständigen
  zu  der  Prüfung  von  Handwerker-Lehrlingen
(das.  §.  131  b)  702.

Satzungen  juristischer  Personen  über  Gewerbebetrieb,
Eintragung  in  das  Handelsregister  (Hand.  G.  B.  §§.  33,
34)  226.

s.  auch  Statuten.

Schaden,  Schäden  an  Schiff  und  Ladung  als  große
Haverei  (Hand.  G.  B.  §§.  700  bis  706,  708  bis  712,
716  bis  733)  385.  —  desgl.  als  besondere  Haverei
(das.  §§.  701,  707,  713,  845)  385.  —  Schaden  durch
Zusammenstoß  von  Schiffen  (das.  §§.  734  bis  739)  394.
—  Umfang  des  Schadens  bei  Seeversicherungen  (das.
§§.  854  bis  881)  423.  —  Bezahlung  des  Schadens
(das.  §§.  882  bis  893)  430.  —  Verjährung  der  Ansprüche
  (das.  §.  905)  436.

Schadensersatz  des  Frachtführers  für  Verlust  oder
Beschädigung  von  Frachtgütern  (Hand.  G.  B.  §§.  429
        <pb n="844" />
        30  Sachregister.

Schaden  (Forts.)
bis  432,  437  bis  439)  324.  —  desgl.  der  Eisenbahnen
(das.  §§.  456  ff.)  331.  —  desgl.  des  Verfrachters  von
Seeschiffen  (das.  §§.  606  bis  613,  673)  364.

Schallsignale  von  Seeschiffen  zur  Verhütung  von  Zusammenstößen
  (V.  v.  9.  Mai  Art.  15,  28,  29,  31,  32)  208.

Schankwirthe,  Anbringung  ihres  Namens  am  Eingange
der  Wirthschaft  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  9  zu  I  u.
III)  438.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  des
Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  31.  März
§§.  3  bis  6)  50.  —  zu  Anleihen  für  die  Baarzahlung
der  gekündigten  4  prozentigen  Reichsschuldverschreibungen
u.  s.  w.  (G.  v.  8.  März  §.  13)  24.  —  zu  Anleihen  für
das  Reichsherr  (G.  v.  31.  März  §§.  1,  2)  74.  (G.  v.
30.  Juni  §§.  1,  2)  587.  —  desgl.  die  Marine  und  die
Reichseisenbahnen  (G.  v.  31.  März  §§.  1,  2)  74.

Schaumburg-Lippe  (Fürstenthum),  Uebergangsabgabe
und  Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I
Nr.  1)  598.

Schiedsgerichte,  s.  Innungs-Schiedsgerichte.

Schieferöle,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  zu  5  u.  7)  779.

Schiffahrtsabgaben,  Tragung  vom  Verfrachter  (Hand.
G.  B.  §.  621)  367.  —  Vorrechte  derselben  (das.  §§.  754
Nr.  2,  767  bis  769)  398.  —  Verjährung  (das.  §§.  901
bis  903)  435.

Schiffahrtsvertrag  mit  Dominika  vom  30.  Janr.  1885,
Außerkraftsetzung  (Bek.  v.  27.  Janr.)  5.  —  desgl.  des
Vertrages  mit  Uruguay  vom  20.  Juni  1892  (Bek.  v.
31.  Juli)  611.  —  mit  Costa  Rica  vom  18.  Mai  1875
(Bek.  v.  1.  Dez.)  785.—  Schiffahrtsvertrag  mit  Nicaragua
(v.  4.  Febr.  96.)  171.

Schiffe  (Seeschiffe),  Veräußerung  von  Schiffen  und  Schiffsparten
  (Hand.  G.  B.  §§.  474  bis  477,  493,  501  bis
504,  506,  507,  530,  540,  764,  765)  336.  (Einf.  G.
dazu  Art.  6)  438.  —  Jubehör  des  Schiffes  (Hand.  G.  B.
§§.  478,  534,  707,  709,  710,  717,  755)  336.  —
Reparaturunfähigkeit  oder  „Unwürdigkeit  des  Schiffes
(das.  §§.  479,  506,  628,  850,  873)  336.  —  Beschlagnahme
  (das.  §.  482)  337.  —  Verbodmung  des  Schiffes
(das.  §§.  540,  679  ff.)  350.  —  Beschädigung  durch
Haverei  (das.  §§.  700  ff.)  385.  —  durch  Zusammenstoßen
  (das.  §§.  734  bis  739)  394.  —  Bergung  und
Hülfsleistung  in  Seenoth  (das.  §§.  740  bis  753)  395.
—  Versicherung  des  Schiffes  gegen  Seegefahr  (das.
§§.  779  ff.)  404.—  Verjährung  der  Versicherungssummen
(das.  §.  905)  435.

1897.

Schiffe  [Seeschiffe]  (Forts,)

Landesgesetzliche  Vorschriften  über  das  Pfandrecht
an  im  Bau  begriffenen  Schiffen  und  die  Zwangsversteigerung
  derselben  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  20)  453.

Zwangsversteigerung  von  Schiffen  (G.  v.  24.  März
§§.  162  bis  171)  130.  (G.  v.  24.  März  §.  1)  135.

s.  auch  Dampfschiffe,  Seeschiffe,  Segelschiffe.


Schiffer  (Schiffsführer,  Schiffskapitän)  gehören  zur  Schiffs
besatzung  (Hand.  G.  B.  §.  481)  337.  —  Annahme  und
Entlassung  derselben  (das.  §§.  493,  496,  545  bis  552)
339.  —  Ihre  Rechte  und  Pflichten  im  Allgemeinen
(das.  §§.  511  bis  555)  343.  —  insbes.  bei  Frachtgeschäften
  (das.  §§.  560  ff.)  354.  —  bei  Beförderung
von  Reisenden  (das.  §§.  665  ff.)  378.  —  Bodmereigeschäfte
  des  Schiffers  (das.  §§.  679  bis  699)  380.  —
Haverei  (das.  §§.  700  bis  732)  385.  —  Belohnung  für
Vertheidigung  des  Schiffes  gegen  Seeräuber  (das.  §§.  553,
554,  706  Nr.  5)  353.  —  Nichtversicherung  ihrer  Heuer
(das.  §.  780)  404.  —  Verjährung  ihrer  Ansprüche  (das.
§§.  901  bis  903)  435.

Pflichten  des  Schiffers  zur  Verhütung  des  Zusammen.
stoßens  von  Seeschiffen  (V.  v.  9.  Mai  Art.  33)  214.

Sorge  des  Schiffers  für  gute  Beschaffenheit  der
Auswandererschiffe  (G.  v.  9.  Juni  §§.  33,  36,  41,
43)  469.

Schiffsbesatzung,  Begriff  (Hand.  G.  B.  §.  481)  337.—
Heuer  derselben  (das.  §§.  487,  572,  706  Nr.  4,  723,
754  Nr.  3,  758,  762,  767  bis  769)  338.  —  Mitwirkung
  bei  der  Verklarung  (das.  §§.  522,  524,  525)
346.  —  desgl.  bei  Bergung  und  Hilfsleistung  in  Seenoth
  (das.  §§.  740,  749)  395.  —  Verschuldungen  beim
Zusammenstoßen  von  Schiffen  (das.  S§§.  734  bis  739)
394.  —  Verwundung  oder  Tod  der  Schiffsleute  (das.
§.  706  Nr.  5)  387.  —  Bestimmungen  über  Versicherung
der  Heuer  (das.  §§.  780,  796,  797,  800)  404.  —  Verjährung
  der  Heuer  (das.  §§.  901  bis  903)  435.  —
Haftung  des  Rheders  für  das  Verschulden  der  Schiffsbesatzung
  (das.  §§.  485,  486,  734)  338.  (Einf.  G.
Art.  7)  438.

Schiffsdirektor  (Schiffsdisponent),  (Hand.  G.  B.  §.  492)
339.  —  f.  auch  Korrespondentrheder.

Schiffsführer,  s.  Schiffer.

Schiffsgläubiger,  Rechte  derselben  (Hand.  G.  B.  §§.  754
bis  777,  510,  512,  725)  398.  —  Verjährung  ihrer
Forderungen  (das.  §§.  901  bis  904)  435.

Antrag  der  Schiffsgläubiger  auf  Zwangsversteigerung
von  Schiffen  (V.  v.  24.  März  §§.  164,  167,  171)  131.
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        Sachregister.

Schiffsinventar  (Hand.  G.  B.  §.  478)  336.
Schiffsjournal,  s.  Tagebuch  des  Schiffers.
Schiffsmannschaft,  s.  Schiffsbesatzung.
Schiffsofflziere,  Mitwirkung  bei  der  Verklarung  (Hand.
G.  B.  §.  522)  346.  —  bei  der  Verbodmung  (das.  §.  685)
382.  —  in  anderen  Fällen  (das.  §§.  517,  518)  344.

Schiffspapiere,  Beschaffung  und  Benutzung  derselben
(Hand.  G.  B.  §§.  513,  591,  821  Nr.  1)  344.

Schiffspart,  Antheil  an  einem  Seeschiff,  Veräußerung
(Hand.  G.  B.  §§.  474  bis  477,  493,  501  bis  504,
507,  900)  436.  —  Verpfändung  (das.  §§.  493,  500)
339.  —  Versicherung  (das.  §.  900)  434.

Schiffsrath,  Haltung  und  Beschlüsse  desselben  (Hand.
G.  B.  §§.  518,  520)  345.

Schiffsregister,  Zwangsversteigerung  von  darin  eingetragenen
  Schiffen  (G.  v.  24.  März  §§.  162  bis  164,
167,  171)  130.

Schilddrüsenpräparate,  Verkauf  in  den  Apotheken
(V.  v.  19.  Aug.)  707.

Schleppschiffahrtsunternehmer,  ihre  Geschäfte  gelten
als  Handelsgewerbe  (Hand.  G.  B.  §.  1  Nr.  5)  220.

Schlesien  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
(Bek.  v.  13.  Sept.)  729.

Schleswig-Holstein,  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  2.  Okt.)  755.

Schließung  von  freien  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §§.  97,
98,  98  a)  675.  —  von  Zwangsinnungen  (das.  §.  100t)
683.—  von  Innungsausschüssen  (das.  §.  102)  685.—  von
Innungsverbänden  (das.  §§.  104f,  104  l  bis  104  n)  693.

Schlußnoten  der  Handelsmäkler  (Hand.  G.  B.  §§.  94,
95,  102,  104)  239.

Schmalz,  Verkehr  mit  Schmalz  und  Ersatzmitteln  dafür
(G.  v.  15.  Juni)  475.  —  Ausführungsbestimmungen
dazu  (Bek.  v.  4.  Juli)  591.

Schopfloch  (Gemeinde  in  Bayern),  Feilbieten  von  Obstbäumen
  im  Umherziehen  durch  ihre  Bewohner  (Bek.  v.
12.  Juli)  596.

Schriftgießereien,  Vorschriften  über  Einrichtung  und
Betrieb  (Bek.  v.  31.  Juli)  614.

Schuldanerkenntniß  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.
§.  350)  3606.

Schuldner  von  Grundstücken  bei  Zwangsversteigerungen
(G.  v.  24.  März  §§.  8,  9,  16,  17,  68)  99.  —  Verfügungsrecht
  während  des  Verfahrens  (das.  §§.  23,  24)
102.  —  Schuldner  von  Grundstücken  unter  Zwangs.
verwaltung  (das.  §§.  146,  147,  149)  128.—  von  Schiffen
bei  Zwangsversteigerung  (das.  §§.  164,  166,  171)  131.

Schuldscheine  der  Kaufleute  (Hand.  G.  B.  §.  344)  305.

1897  31

Schuldurkunden,  Verbindung  mit  dem  Hypothekenbrief
(G.  v.  24.  März  §§.  58,  61,  65,  69)  149.

Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen  Reichsanleihe,
Kündigung  und  Umwandlung  derselben  (G.  v.  8.  März
§§.  1  bis  5,7,  8,  10,  12,  13)  21.

Schuldversprechen  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.
§.  350)  306.

Schutzgebiete,  deutsche,  Etats  für  dieselben  für  1897/98
(G.  v.  31.  März)  75.  —  Kontrole  des  Haushalts  der
Schutzgebiete  für  1896/97  durch  den  Rechnungshof
(G.  v.  4.  Janr.)  1.

Vertrag  mit  Niederland  wegen  Auslieferung  von
Verbrechern  zwischen  den  Schutzgebieten  und  den  Niederländischen
  Kolonien  (v.  21.  Sept.)  747.

Schutztruppe,  s.  Kaiserliche  Schutztruppe.

Schwarzburg-Rudolstadt  (Fürstenthum),  Uebergangsabgabe
  und  Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli
zu  I  Nr.  1)  598.

Schwarzburg-Sondershausen  (Fürstenthum),  Uebergangsabgabe
  und  Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.
9.  Juli  zu  I  Nr.  1)  598.

Schweiz,  Bahnstrecken  daselbst,  welche  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  betheiligt  sind  (Bek.  v.  11.  Janr.  II  C)  4.  (Bek.
v.  6.  März)  46.  (Bek.  v.  22.  Nov.  II  Nr.  3)  782.

Vertrag  mit  dem  Deutschen  Reich  über  Einrichtung
schweizerischer  Nebenzollämter  auf  badischem  Gebiet  und
die  schweizerische  Zollabfertigung  am  Grenzacherhorn
(v.  5.  Dez.  96.)  195.

Theilnahme  der  Schweiz  an  der  Zusatzakte  zur
internationalen  Uebereinkunft  zum  Schutz  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.,  Einleitung  und
Art.  1  zu  VI,  Art.  3)  759.  —  desgl.  der  Deklaration
dazu  (v.  4.  Mai  96.)  769.

Seegefahr,  Versicherung  dagegen  (Hand.  G.  B.  §§.  778
bis  900)  404.  —  Verjährung  der  Ansprüche  (das.
§.  905)  436.

Seehandel,  allgemeine  Vorschriften  (Hand.  G.  B.  §§.  474
bis  483)  336.  —  Rheder  und  Rhederei  (das.  §§.  484
bis  510)  337.  —  Schiffer  (das.  §§.  511  bis  555)  343.
—  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern  (das.
§§.  556  bis  663)  353.  —  von  Reisenden  (das.  §§.  664
bis  678)  378.  —  Bodmerei  (das.  §§.  679  bis  699)
380.  —  Haverei  (das.  §§.  700  bis  739)  385.  —
Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth  (das.  §§.  740
bis  753)  395.  —  Schiffsgläubiger  (das.  §§.  754  bis  777)
398.  —  Versicherung  gegen  Seegefahr  (das.  §§.  778
bis  900)  404.  —  Verjährung  (das.  §§. 901  bis  905)  435.
        <pb n="846" />
        32  Sachregister.

Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872,  Aufhebung
des  §.  68  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  8)  438.

Seenoth,  Bergung  und  Hülfsleistung  (Hand.  G.  B.  §§. 740
bis  753)  395.  —  Verjährung  der  Bergungs-  und  Hülfskosten
  (das.  §.  904)  436.

Seeraub  (Seeräuber),  privatrechtliche  Folgen,  wenn  ein
Schiff  geraubt  wird  (Hand.  G.  B.  §.  628  Nr.  1)  431.
—  Beschädigung  des  Schiffes  bei  der  Vertheidigung
gegen  Serräuber  (das.  §.  706  Nr.  5)  387.  —  Versicherung
  des  Schiffes  gegen  Seeraub  (das.  §.  820  Nr.  4,
§.  861  Nr.  2,  §.  905)  414.

Seeschiffe,  Verhütung  des  Zusammenstoßens  (V.  v.
9.  Mai)  203.  —  Berichtigung  zu  Art.  2,  3  u.  7  dieser
Verordnung,  Seite  462.

Untersuchung  der  Seetüchtigkeit  2c.  der  Auswandererschiffe
  (G.  v.  9.  Juni  §§.  33  bis  37,  41)  469.  —  Vorschriften
  für  die  Beförderung  von  Auswanderern  von
außerdeutschen  Häfen  durch  deutsche  Schiffe  (das.  §§.  42,
47)  471.

s.  auch  Schiffe.

Segelschiffe  auf  See,  Lichterführung  (V.  v.  9.  Mai
zu  I,  II  Art.  4  bis  7,  10  bis  14)  203.  —  Ausweichen
(das.  Art.  17,  20  bis  22,  24,  26)  210.

Servistarif  vom  3.  August  1878,  Ersetzung  durch  neuen
Tarif  vom  1.  April  1897  ab  (G.  v.  26.  Juli  §.  1)  619.

Sesamöl,  Zusatz  zu  Fetten  und  Oelen  zur  Herstellung
von  Margarine  und  Margarinekäse  (Bek.  v.  4.  Juli
Nr.  1,  2)  591.  —  Vergl.  auch  (G.  v.  15.  Juni  §§.6,  14
zu  3)  477.  

Sicherheitsbestellung  von  Auswanderungs-Unternehmern
und  „Agenten  (G.  v.  9.  Juni  §§.  5,  14,  20,  21)  464.
—  insbes.  für  vertragsmäßige  Beförderung  von  Auswanderern
  (das.  §.  32)  469.

Sicherheitsleistung  für  das  Gebot  bei  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  24.  März  §§.  61,  67  bis  69,  85,  108,
115,  184)  109.  —  bei  bedingten  Ansprüchen  (das.
§.  120)  122.  —  Sicherheitsleistung  des  Verwalters  bei
Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  (das.  §.  153)  129.

Wechselseitige  Befreiung  der  Angehörigen  von
Deutschland  und  Rußland  von  der  Sicherheitsleistung
in  Rechtsstreitigkeiten  (Bek.  v.  30.  Sept.)  775.  —
desgl.  von  Oesterreich  (Bek.  v.  23.  Dez.)  792.

Sicherheitssprengstoff  der  Güttlerschen  Pulverfabriken,
Beförderung  im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  22.  Nov.)  781.

Signale  von  Seeschiffen  zur  Verhütung  von  Zusammenstößen
  (V.  v.  9.  Mai  Art.  15,  28,  29)  208.  —  Nothsignale
  (das.  Art.  31,  32)  213.  —  Instandhaltung  der
Signalapparate  auf  den  Schiffen  (das.  Art.  33)  214.

1897

Signale  (Forts.)
Signalführung  der  Fischerfahrzeuge  und  der  Lootsendampffahrzeuge
  (V.  v.  10.  Mai)  215.
Signale  für  die  Ein-  und  Ausfahrt  der  Eisenbahnzüge
  (Bek.  v.  24.  März  §.  46)  163.

Sitz  offener  Handelsgesellschaften  (Hand.  G.  B.  §§.  106,
107,  146,  157)  241.  —  der  Kommanditgesellschaften
(das.  §§.  174  bis  176)  256.  —  der  Aktiengesellschaften
(das.  §§.  182,  192,  195,  198,  200,  201,  266,  268,  272,
277,  295,  302,  304,  310)  258.  —  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (das.  §§.  320,  322)  298.

Sonntage,  Ausnahmen  vom  Verbot  der  Sonntagsarbeit
im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.  16.  Okt.)  773.
Anrechnung  der  Sonn-  und  Feiertage  bei  der
Lade-  und  Löschzeit  für  Seeschiffe  (Hand.  G.  B.  §§.  573,
597)  357.

Spanien,  Theilnahme  an  der  Zusatzakte  und  der  Deklaration
  zur  Berner  Uebereinkunft  zum  internationalen
Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai 96.)
759  u.  769.

Spediteur,  Begriff,  Rechte  und  Pflichten  (Hand.  G.  B.
§§.  407  bis  415)  319.  —  Zwischenspediteur  (das.  §.  411)
320.  —  Verpflichtungen  der  Eisenbahn  als  Spediteur
(das.  §.  468)  334.

Speditionsgeschäfte  gelten  als  Handelsgewerbe  (Hand.
G.  B.  §.  1  zu  6)  220.  —  Nähere  Bestimmungen  darüber
(das.  §§.  407  bis  415)  319.

Staat,  Haftung  für  Verschulden  der  Grundbuchbeamten
(G.  v.  24.  März  §.  12)  141.

Statuten  der  freien  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §§.  83
bis  85,  87,  87a,  89,  92,  92  a  bis  92c,  93  Nr.  9,  93a,
94a,  94c,  95  bis  97,  98a,  99,  103f)  665.  —  der
Zwangsinnungen  (das.  §§.  100  d  bis  100g,  100l,  100  n,
100o,  100s,  100  u,  103f)  678.  —  der  Innungsausschüsse
  (das.  §§.  101,  102,  103f)  684.  —  der
Handwerkskammern  (das.  §§.  103  a,  103d,  103g,  103i,
103m)  686.  —  der  Innungsverbände  (das.  §§.  104a
104b,  104f,  104h,  104  k,  104m)  692.  —  der  Innungskrankenkassen
  (das.  Art.  6  zu  Nr.  3)  705.

s.  auch  Nebenstatuten,  Satzungen.

Steinkohlentheeröle,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr
(Bek.  v.  15.  Nov.  zu  Nr.  6)  780.

Stellvertreter  von  Auswanderungs-Unternehmern  (G.  v.
9.  Juni  §§.  9,  10,  43)  464.  —  Stellvertreter  für
Auswanderungsagenten  unzulässig  (das.  §§.  17,  44)  466.
        <pb n="847" />
        Sachregister.

Stempelfreiheit  der  Statuten  u.  s.  w.  und  Ausfertigungen
der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §§.  99)  677.  —  der
Lehrverträge  und  Lehrzeugnisse  (das.  §§.  126b,  127c)
697.  —  der  Prüfungszeugnisse  zum  Gesellen  und  Meister
(das.  §§.  131c,  133)  703.

Stempelfreie  Beglaubigung  der  Führungszeugnisse
für  Handlungsgehülfen  und  „Lehrlinge  (Hand.  G.  B.
§§.  73,  80)  235.

Stempelung  älterer  Maaße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte

(Bek.  v.  7.  Janr.)  2.  (Bek.  v.  8.  Janr.)  Beil.  zu  Nr.  1.

Steuergesetze,  Beachtung  vom  Schiffer  und  Befrachter
(Hand.  G.  B.  §§.  515,  563)  344.

Steuermann  auf  Seeschiffen,  Rechte  und  Pflichten  (Hand.
G.  B.  §§.  517,  519,  520)  344.

Stille  Gesellschaften,  Begriff  und  Rechtsverhältnisse
Hand.  G.  B.  §§.  335  bis  342)  303.

Stimmrecht  in  der  Innungsversammlung  (G.  v.  26.  Juli
§§.  83  Nr.  6,  95)  665.  —  Stimmrecht  der  Wittwen
verstorbener  Innungsmitglieder  (das.  §.  87  a)  667.

Stimmrecht  in  der  Generalversammlung  der  Aktiengesellschaften
  (Hand.  G.  B.  §§.  252,  255,  256,  263,

264,  266)  277.  —  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (das.  §.  327)  300.  —  Strafvorschriften  gegen

gesetzwidrige  Ausübung  des  Stimmrechts  (das.  §§.  316
bis  318)  296.  —  Stimmrecht  der  Mitrheder  (das.
§§.  491,  492,  506)  339.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesetz  über  das  Auswanderungswesen  (G.  v.  9.  Juni
§§.  43  bis  48)  471.  —  desgl.  das  Gesetz  über  den  Verkehr
  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln
(G.  v.  15.  Juni  §§.  14  bis  19)  479.  —  gegen  die
Gewerbeordnung  (G.  v.  26.  Juli  Art.  3  u.  4)  704.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Handelsgesetzbuch:  gegen  Mitglieder  des  Vorstandes
  u.  s.  w.  von  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.
§§.  312  bis  319)  295.  —  gegen  Kaufleute  wegen  Pflichtverletzungen
  gegen  Lehrlinge  2c.  (das.  §§.  82)  237.  —
gegen  Handelsmäkler  wegen  mangelhafter  Führung  2c.
des  Tagebuchs  (das.  §.  103)  240.  —  gegen  Kaufleute
und  Gewerbetreibende  wegen  vorschriftswidriger  Anbringung
  ihres  Namens  am  Eingange  des  Ladens  u.  s.  w.
(Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  9  zu  III)  439.

Strandung  des  Schiffes,  privatrechtliche  Folgen  (Hand.
G.  B.  §.  706  Nr.  3)  387.  —  Versicherung  des  Schiffes
gegen  Strandung  (das.  8§.  820,  851  bis  853,  905)  414.

Reichs-Gesetzbl.  1897.

1897.  33

Streitigkeiten  zwischen  Innungsmitgliedern  und  ihren
Gehülfen,  Lehrlingen  2c.  (G.  v.  26.  Juli  §§.  81  a  zu  4,
81b  zu  4,  83  zu  11,  93  zu  7,  94  a,  94b)  664.  —
Entscheidung  von  Streitigkeiten  in  Innungsangelegenheiten
  durch  die  Aufsichtsbehörde  (das.  §§.  89,  96,  100h)
668.  —  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  (das.
§.  98a)  676.

Stroh,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  15.  Nov.
zu  1)  779.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Etat  für  1897/98
(G.  v.  31.  März  Nr.  4)  75.

Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  der  Kaiserlichen
Schutztruppe  für  Südwestafrika  (V.  v.  30.  März)  167.

T.

Tabacksteuer,  Verwendung  der  Mehrerträge  zur  Verminderung
  der  Reichsschuld  (G.  v.  24.  März  §§.  1,  2)  95.

Tage,  Berechnung  der  Verfallzeit  in  Handelsgeschäften
nach  Tagen  (Hand.  G.  B.  §.  359)  308.  —  bei  der  Ladeund
  Löschzeit  von  Schiffen  (das.  §§.  573  bis  576)  357.
—  bei  Seeversicherungen  (das.  §.  830)  417.

Tagebuch  der  Handelsmäkler  (Hand.  G.  B.  §§.  100  bis
104)  240.  —  des  Schiffers  (das.  §§.  519  bis  521,  520)
315.  —  der  Kursmakler  (Einf.  G.  z.  Hand.  G.  B.  Art.  14
§.  33)  451.

Tagegelder  der  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser
Wilhelm-Kanals  (V.  v.  24.  Febr.)  19.

Tara  beim  Kauf  von  Waaren  (Hand.  G.  B.  §.  380)  313.

Taxirte  Polize  bei  Versicherungen  gegen  Seegefahr  (Hand.
G.  B.  §§.  793  bis  795,  799  bis  802,  873,  878)  407.

Testamentsvollstrecker,  Antrag  2c.  auf  Eintragungen  in
das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §§.  36,  41)  145.  —
Eintragung  der  Ernennung  eines  solchen  (das.  §.  53)  148.

Theilhypothekenbrief,  Herstellung  (G.  v.  24.  März
§.  61)  150.

Theilungsmasse  zwangsweise  versteigerter  Grundstücke
(G.  v.  24.  März  §.  107)  119.

Theilungsplan  bei  Zwangswversteigerung  von  Grundstücken
(G.  v.  24.  März  §§.  106,  107,  113,  114)  118.  —  Verhandlung
  darüber  (das.  §.  115)  120.  —  Ausführung
(das.  §§.  116  ff.)  121.  —  bei  Zwangsverwaltung  von
Grundstücken  (das.  §§.  156  bis  159)  129.

Thermo-Saccharimeter,  Aichung  (Bek.  v.  2.  Juli  zu  III
§§.  1  bis  8)  Beil.  zu  Nr.  31.
        <pb n="848" />
        34  Sachregister.  1897.

Tod  von  Innungsmitgliedern  (G.  v.  26.  Juli  §.  87  a)  667.
—  Tod  des  Lehrherrn  oder  des  Lehrlings  (das.  §.  127b)
698.  —  Tod  des  Prinzipals  eines  Handlungslehrlings
(Hand.  G.  B.  §.  77)  236.  

Tod  als  Grund  einer  Löschung  im  Grundbuch  (G.
v.  24.  März  §.  23)  142.

Tod  eines  Mitglieds  einer  offenen  Handelsgesellschaft

  (Hand.  G.  B.  §§.  131,  134,  137  bis  139,  143.
148)  247.  —  eines  Kommanditisten  (das.  §  177)  256.
—  eines  stillen  Gesellschafters  (das.  §.  339)  303.  —
eines  Mitrheders  (das.  §.  505)  342.  —  des  Schiffers
(das.  §§.  522,  554)  346.  —  der  Reisenden  (das.  §§.  667,
675)  378.

Togo,  Schutzgebiet,  Etat  für  1897/98  (G.  v.  31.  März
Nr.  3)  75.

Torföle,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
15.  Nov.  zu  5  u.  7)  779.

Transportgeschäfte,  inwiefern  sie  als  Handelsgewerbe
gelten  (Hand.  G.  B.  §.  1  Nr.  5)  219.  —  s.  auch  Frachtgeschäfte.
  

Transport-Versicherungspolize,  Uebertragung  durch
Indossament  (Hand.  G.  B.  §§.  363,  891,  899)  308

Tunis  (Regentschaft),  Verständigung  zwischen  Deutschland
und  Frankreich  über  die  Vertragsbeziehungen  mit  Tunis
(Erkl.  v.  18.  Nov.  96.)  7.

Theilnahme  von  Tunis  an  der  Zusatzakte  und  der
Deklaration  zur  internationalen  Uebereinkunft  zum  Schutze
von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)
759  u.  769.

u.

Ueberfahrt  der  Reisenden  auf  Seeschiffen  (Hand.  G.  B.
§§.  664  bis  677)  378.  —  Beitrag  der  Ueberfahrtgelder
zu  den  Havereikosten  (das.  §.  721)  391.  —  Versicherung
derselben  gegen  Seegefahr  (das.  §§.  779,  825)  404.

Uebergangsabgaben  von  Bier,  Branntwein  und  geschrotetem
  Malz  in  den  Bundesstaaten  (Bek.  v.  9.  Juli)  597.

Uebergebot  bei  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken
(G.  v.  24.  März  §.  72)  112.

Ueberliegezeit  bei  der  Verfrachtung  von  Schiffen  (Hand.
G.  B.  §§.  567  bis  570,  577)  355.  —  desgl.  bei  der
Löschung  (das.  §§.  577,  594  bis  597,  602,  622,  651)  358.

Uebersetzungsrecht,  Schutz  in  den  Ländern  des  Internationalen
  Verbandes  (Zusatzakte  v.  4.  Mai  96.  Art.  1
zu  III  u.  IV,  Art.  2  zu  II)  764.  (V.  v.  29.  Nov.  §.  1
Nr.  2)  768.

Uebertragung  verbriefter  Schulden  im  Grundbuch  (G.  v.
24.  März  §.  26)  143.  —  eingetragener  Rechte  (das.
§§.  41,  47,  49)  146.

Uebertragung  auf  Namen  lautender  Aktien  und
Interimsscheine  von  Aktien  (Hand.  G.  B.  §§.  180,  200,
222  bis  224)  257.  —  des  Vermögens  von  Aktiengesellschaften
  auf  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
oder  andere  Gesellschaften  (das.  §§.  304  bis  308)  292.

Uebertragung  kaufmännischer  Anweisungen,  von
Ladescheinen,  Lagerscheinen,  Bodmereibriefen  u.  s.  w.
durch  Indossament  (Hand.  G.  B.  §§.  363  bis  365,  424)
308.—  von  Konnossementen  der  Seeschiffer  (das.  §§.  363,
645)  308.  —  von  Transport-Versicherungspolizen  (das.
§§.  363,  891,  899)  308.

Ueberversicherung  gegen  Seegefahr  (Hand.  G.  B.  §§.  786,
787,  895)  406.

Umherziehen,  Feilbieten  von  Obstbäumen  im  Jahre  1897
seitens  der  Bewohner  des  bayerischen  Bezirks  Forchheim
(Bek.  v.  13.  Febr.)  18.  —  seitens  der  Bewohner  der
bayerischen  Gemeinde  Schopfloch  (Bek.  v.  12.  Juli)  596.

Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  überwebte  Holz.
rouleaux  im  Umherziehen  (Bek.  v.  25.  März)  96.

Geschäftsbetrieb  im  Umherziehen  ist  Auswanderungsagenten
  untersagt  (G.  v.  9.  Juni  §§.  17,  44)  466.

Umhüllungen  für  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunst.
speisefett,  Kenntlichmachung  beim  Verkauf  2c.  (G.  v.
15.  Juni  §§.  2,  12,  18)  475.  (Bek.  v.  4.  Juli  Nr.  3
bis  9)  591.

Umtausch  von  Aktien  bei  Verminderung  des  Grundkapitals
  (Hand.  G.  B.  §.  290)  289.  —  bei  Uebertragung
des  Vermögens  einer  Aktiengesellschaft  auf  eine  andere
Gesellschaft  (das.  §.  305)  293.

Umwandlung  der  vierprozentigen  Reichsanleihe  (G.  v.
8.  März)  21.

Umwandlung  von  Aktiengesellschaften  in  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (Hand.  G.  B.  §§.  305  bis  309)
293.  —  deögl.  der  letzteren  in  Aktiengesellschaften  (das.
§§.  332  bis  334)  301.

Uneheliche  Kinder,  Beitreibung  der  Unterhaltsbeiträge
für  dieselben  durch  Beschlagnahme  des  Arbeitslohnes
(G.  v.  29.  März  Art.  1)  159.  —  durch  Pfändung  (das.
Art.  2)  160.

Unfallversicherung  der  Seeleute,  Aufhebung  des  §.  86
Abs.  2  des  Gesetzes  darüber  vom  13.  Juli  1887  (Einf.  G.
z.  Hand.  G.  B.  Art.  8  Nr.  4)  438.

Ungarn,  s.  Oesterreich-  Ungarn.
        <pb n="849" />
        Sachregister.  1897.

Unterhaltsbeiträge  für  Verwandte,  uneheliche  Kinder
u.  s.  w.,  Beitreibung  durch  Beschlagnahme  des  Arbeitslohnes
  (G.  v.  29.  März  Art.  1)  159.  —  durch  Pfändung
(das.  Art.  2)  160.

Unterkunftsräume  für  Lehrlinge,  Beaufsichtigung  durch
die  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  94  c)  673.

Unterkunftsräume  für  Angestellte  in  Handelsgeschäften
(Hand.  G.  B.  §§.  62,  71,  76)  232.

Unterrichtsanstalten  der  Innungsverbände  (G.  v.  26.  Juli
§.  104  n)  695.  —  Ausbildung  von  Lehrlingen  in  gewerblichen
  Unterrichtsanstalten  (das.  §§.  129,  131)  700.  —.
s.  auch  Fach-  und  Fortbildungsschulen.

Unterstützungskassen  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli
§§.  81b,  87a,  98,  100  l,  100m,  100  n,  100  t)  664.
—  der  Innungsverbände  (das.  §§.  104i,  104  n)  694.

Unterverfrachtung  von  Schiffsgütern  (Hand.  G.  V.
§.  662)  377.

Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  Schutz
in  den  Ländern  des  Internationalen  Verbandes  (Zusatzakte
  v.  4.  Mai  96.)  759.  (Dekl.  v.  4.  Mai  96.)  769.
(V.  v.  29.  Nov.)  787.

Urkunden  zu  Eintragungen  in  das  Grundbuch  (G.  v.
24.  März  §§.  9,  11,  29,  44,  57,  58,  93,  95)  140.

Uruguay  (Republik),  Kündigung  des  Handelsvertrages
mit  Deutschland  vom  20.  Juni  1892  (Bek.  v.  31.  Juli)  611.

V.

Vater,  Zustimmung  zum  Lehrvertrag  (G.  v.  26.  Juli
§§.  126b,  129b)  697.  —  Auflösung  des  Lehrverhältnisses
  (das.  §§.  127e,  127g)  698.

Veräußerungsverbot  als  Wirkung  der  Beschlagnahme
von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §.  23)  102.

Berbodmung,  s.  Bodmerei.

Verfrachtung  von  Seeschiffen  (Hand.  G.  B.  §§.  557  ff.)
353.

Verfügung  von  hoher  Hand,  Einfluß  auf  Frachtverträge
  (Hand.  G.  B.  §§.  629,  634  bis  641)  309.  —
auf  die  Ueberfahrtverträge  der  Reisenden  (das.  §§.  669,
670)  378.  —  Versicherung  gegen  die  Gefahr  derselben
(das.  §§.  820  Nr.  2,  861)  414.

Verfügungsbeschränkungen,  Eintragung  oder  Löschung
im  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §§.  22,  47)  142.

Verfügungsrecht  des  Absenders  von  Frachtgütern
Gand.  G.  B.  §§.  433,  447,  455)  325.

35

Vergleiche  vor  den  Innungen  oder  Innungsschiedsgerichten
  (G.  v.  26.  Juli  §.  91b)  670.

Verjährung  der  Zinsen  und  der  Kapitalbeträge  ausgegebener
  Schatzanweisungen  (G.  v.  31.  März  §.  6)  50.

Verjährung  in  Handelssachen:  der  Ansprüche
gegen  frühere  Firmeninhaber  (Hand.  G.  B.  §§.  26,  27)
225.  —  gegen  die  Handlungsgehülfen  (das.  §.  61)  232.
—  gegen  Mitglieder  offener  Handelsgesellschaften  (Hand.
G.  B.  §§.  113,  159,  160)  242.  —  gegen  Mitglieder
von  Aktiengesellschaften  (das.  §§.  206,  217,  236,  241,
249)  266.  —  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(das.  §.  326)  300.  —  gegen  den  Spediteur  (das.  §.  414)
321.  —  den  Lagerhalter  (das.  §.  423)  323.  —  den
Frachtführer  (das.  §.  439)  327.  —  Verjährung  der
Forderungen  des  Schiffers,  der  Schiffsmannschaft  und
der  Schiffsgläubiger  (das.  §§.  901  bis  904)  435.  —
der  Forderungen  aus  Seeversicherungsverträgen  (das.
§.  905)  436.  —  der  Ansprüche  der  Eisenbahnen  und
der  Ausprüche  gegen  dieselben  (das.  §§.  470,  471)  335.

Verkauf  von  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett
(G.  v.  15.  Juni  §§.  1,  2)  475.  —  Verbot  des  Verkaufs
in  Räumen,  wo  auch  Butter  oder  Butterschmalz  feilgeboten
  wird  (das.  §.  4)  476.  —  Ueberwachung  2c.  der
Verkaufsräume  durch  die  Polizeibehörden  (das.  §§.  7  bis
9)  477.

Verkehrsordnung  der  Eisenbahnen,  Aenderung  der  Anlage
  B  (Bek.  v.  7.  Juli)  595.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  781.
—  Aenderungen  der  §§.  42  u.  44  der  Verkehrsordnung
(Bek.  v.  15.  Nov.)  779.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung
auf  die  Frachtgeschäfte  der  Eisenbahnen  (Hand.  G.  B.
§§.  453,  459,  460,  462  bis  466,  471,  472)  453.

Verklarung  über  Schiffsunfälle  (Hand.  G.  B.  §§.  522
bis  525,  555,  884  Nr.  3)  346.

Verkündungstermin  über  den  Zuschlag  bei  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  24.  März  §.  87)  115.

Verlagsgeschäfte  gelten  als  Handelsgewerbe  (Hand.
G.  B.  §.  1  zu  8)  220.  

Vermischung  von  Butter  u.  s.  w.  mit  Margarine  und
anderen  Speisefetten  verboten  (G.  v.  15.  Juni  §§.  3,  14
zu  1)  476.

Verpflichtungsscheine  der  Kaufleute,  Uebertragung
durch  Indossament  (Hand.  G.  B.  §.  363)  308.

Verschollenheit  von  Seeschiffen,  wann  dieselbe  anzunehmen
  ist  und  welche  Folgen  damit  verbunden  sind
(Hand.  G.  B.  §.  831,  861  bis  865,  869,  884,  905)  417.

G
        <pb n="850" />
        36  Sachregister.

Versicherungen  gegen  Prämie  gelten  als  Handelsgewerbe
(Hand.  G.  B.  §.  1  Nr.  3)  219.  —  Versicherung  von
Gütern  durch  den  Kommissionär  (das.  §.  390)  316.  —
durch  den  Spediteur  (das.  §.  410)  319.  —  durch  den
Lagerhalter  (das.  §.  417)  321.

Allgemeine  Vorschriften  über  die  Versicherung  gegen
die  Gefahren  der  Seeschiffahrt  (Hand.  G.  B.  §§.  778  bis
805)  404.  —  Anzeigen  bei  dem  Abschluß  des  Versicherungsvertrages
  (das.  §§.  806  bis  811)  410.  —  Verpflichtungen
  des  Versicherten  aus  dem  Vertrage  (das.
§.  812  bis  819)  411.  —  Umfang  der  Gefahr  (das.
§§.  820  bis  853)  413.  —  Umfang  des  Schadens  (das.
§§.  854  bis  881)  423.  —  Bezahlung  des  Schadens
(das.  §§.  882  bis  893)  430.  —  Aufhebung  der  Versicherung
  und  Rückzahlung  der  Prämie  (das.  §§.  894  bis
900)  433.  —  Verjährung  der  Rechte  aus  den  Versicherungen
  (das.  §.  905)  436.

Versicherungsanstalten,  Erhöhung  ihres  Grundkapitals
(Hand.  G.  B.  §.  278)  285.

Versicherungspolize  bei  Seebeförderung  (Hand.  G.  B.
§§.  784,  787,  793,  812,  833,  886  bis  891)  405.  —
Taxirte  Polize  (das.  §§.  793  bis  795)  407.  —  Uebertragung
  durch  Indossament  (das.  §§.  363,  891,  899)  308.

Versteigerung  (zwangsweise)  von  Grundstücken  (G.  v.
24.  März  §§.  15  bis  145)  100.  —  von  Schiffen  (das.
§§.  162  bis  171,  182)  130.

Versteigerung  nicht  abgenommener  Waaren  in  Handelsgeschäften
  (Hand.  G.  B.  §§.  373,  376,  379)  312.

s.  auch  Zwangsversteigerung.

Versteigerungsbedingungen  (G.  v.  24.  März  §§.  44
bis  62,  66,  82,  83  Nr.  1,  100)  106.

Versteigerungserlös,  Vertheilung  (G.  v.  24.  März
§§.  105  bis  145,  167,  169)  118.

Versteigerungstermin,  Bestimmung  desselben  (G.  v.
24.  März  §§.  36  bis  38)  104.  —  Bekanntmachung
(das.  §§.  39  bis  41)  105.  —  neue  Ansetzung  (das.
§§.  43,  85)  105.  —  Gang  der  Verhandlung  (das.  §§.  66,
73,  74,  174)  111.  —  Protokoll  darüber  (das.  §.  78)  113.

Vertheilung  des  Erlöses  der  Zwangsversteigerung  von
Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  109  bis  112,  117
bis  126)  119.  —  Aussetzung  der  Vertheilung  (das.
§.  116)  121.  —  nachträgliche  Vertheilung  (das.  §§.  137,
139,  141)  125.  —  außergerichtliche  (das.  §§.  143,  144)
127.  —  Vertheilung  der  Einkünfte  bei  der  Zwangsverwaltung
  (das.  §§.  157  bis  160)  129.

Vertheilung  des  Vermögens  aufgelöster  Aktiengesellschaften
  an  die  Aktionäre  (Hand.  G.  B.  §§.  300  bis  303,

1897.

Vertheilung  (Forts.)
306)  291.  —  Vertheilung  der  Schäden  durch  große
Haverei  (das.  §§.  702  bis  706,  716,  732)  385.  —  des
Berge-  und  Hülfslohns  (das.  §§.  748,  749)  397.  —  der
Ansprüche  der  Schiffsgläubiger  (das.  §§.  768,  769,  774).
401.

Verträge  über  die  Beförderung  von  Auswanderern  (G.
v.  9.  Juni  §§.  22,  23,  25,  26,  28,  29)  467.
Verträge  der  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.
§§.  207,  279,  304,  305)  266.

Vertragsstrafen  gegen  Handlungsgehülfen  (Hand.  G.  B.
§.  75)  235.  —  gegen  Aktionäre  (das.  §§.  212,  218)
267.  —  Vertragsstrafen,  von  Kaufleuten  versprochen
(das.  §.  348)  306.

Vertretungsmacht,  s.  Vollmacht.

Verwalter  von  Grundstücken  unter  Zwangsverwaltung
(G.  v.  24.  März  §§.  150  bis  157)  128.  —  Vergütung
an  denselben  für  die  Verwaltung  (das.  §§.  153)  129.
(G.  v.  24.  März  §.  14)  137.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb
  an  Auswanderungsagenten  (G.  v.  9.  Juni
§§.  12,  13,  15,  19,  49)  465.

Besondere  Bestimmungen  über  Einrichtung  der  Arbeitsräume
  in  Buchdruckereien  und  Schriftgießereien  (Bek.
v.  31.  Juli  zu  I  Nr.  1  u.  2,  zu  III)  614.  —  Zulassung
  verlängerter  Arbeitszeit  in  Werkstätten  der  Kleiderund
  Wäschekonfektion  bei  Unglücksfällen  2c.  (V.  v.  31.  Mai
§.  7)  461.

Befugnisse  in  Innungsangelegenheiten  (G.  v.  26.  Juli
§§.  82,  84,  85,  89,  96  bis  98a)  664.  —  gegenüber
den  Zwangsinnungen  (das.  §§.  100,  100  a,  100  b,  100  d,
100f,  100  h,  100  k,  100  l,  100  m,  100  n,  100p,  100t,
100  u)  677.  —  desgl.  den  Innungsausschüssen  (das.
§§.  101,  102)  685.  —  den  Handwerkskammern  (das.
§§.  103  l,  103o,  103p)  689.  —  den  Innungsverbänden
(das.  §§.  104b,  104c,  104d,  104f,  104h,  104  k)  692.
—  hinsichtlich  des  Lehrlingswesens  (das.  §§.  126  a,  129,
130  a,  131b)  696.  —  Errichtung  von  Prüfungskommissionen
  zu  Meisterprüfungen  (das.  §.  133)  703.  —
Befugnisse  bei  Umgestaltung  bestehender  Innungen  (das.
Artt.  6)  705.

Aussicht  der  unteren  Verwaltungsbehörden  über
die  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  96)  675.  —  die
Handwerkskammern  (das.  §.  103  n)  690.  —  Befugnisse
hinsichtlich  des  Lehrlingswesens  (das.  §§.  126a,  128,
Art.  7)  696.
        <pb n="851" />
        Sachregister.

Verwandte,  Beitreibung  der  Unterhaltsbeiträge  für  dieselben
  durch  Beschlagnahme  des  Arbeitslohns  (G.  v.
29.  März  Art.  1)  159.  —  durch  Pfändung  (das.  Art.  2)
160.

Verzeichniß,  amtliches,  für  die  Eintragung  von  Grundstücken
  in  das  Grundbuch  (G.  v.  24.  März  §§.  2,  96)  139.

Verzugszinsen  in  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  §.  352)
306.  —  wegen  verspäteter  Einzahlung  von  Aktienbeträgen
  (das.  §.  218)  268.

Viehseuchen,  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera  in  den
preußischen  Provinzen  (Bek.  v.  18.  Sept.)  729.  (Bek.
v.  2.  Okt.)  755.  —  desgl.  im  Hamburgischen  Staatsgebiet
  (Bek.  v.  15.  Okt.)  773.

  23.  Juni  1880
Viehseuchengesetz  vom  1.  Mai  1894  Aufhebung  des

§.  80  a  der  Ausführungs-Instruktion  vom  27.  Juni  1895
(Bek.  v.  1.  Juli)  590.  —  Berichtigung  zu  den  §§.  13
u.  14  dieser  Instruktion,  Seite  590.

Vollmacht  (Vertretungsmacht)  zum  Bieten  bei  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  24.  März  §§.  71,  81)  112.  —
zum  Antrag  auf  Eintragungen  in  das  Grundbuch  (G.
v.  24.  März  §§.  30  bis  32)  144.

Vertretungsmacht  der  Mitglieder  offener  Handelsgesellschaften
  (Hand.  G.  B.  §§.  126,  127)  246.  —  ihrer
Liquidatoren  (das.  §.  148)  251.  —  Spezialvollmacht  der
Schiffer  zu  Rechtsgeschäften  (das.  §§.  486,  526,  529,
537,  754  Nr.  8)  336.

s.  auch  Handlungsvollmacht.

Vollstreckbarkeit,  vorläufige,  der  Entscheidungen  der
Innungen  und  Innungsschiedsgerichte  (G.  v.  26.  Juli
§.  91b)  670.

Vollstreckungsgericht  bei  Zwangsversteigerung  und
Zwangsverwaltung  von  Grundstücken,  Zuständigkeit  (G.
v.  24.  März  §§.  1,  2,  140,  163)  97.  —  desgl.  bei
der  Zwangsversteigerung  von  Schiffen  (das.  §.  163)  131.
—  Landesgesetzliche  Bestimmungen  über  Wahrnehmung
von  dem  Vollstreckungsgerichte  zugewiesenen  Amtshandlungen
  durch  andere  Behörden,  Notare  2c.  (Einf.  G.  v.
24.  März  §.  13)  137.

Vorderindien,  Beschränkungen  der  Einfuhr  dorther  (V.
v.  8.  Febr.  §.  1)  15.  (V.  v.  6.  Sept.  §.  1)  725.
Vorerbe,  Eintragung  seiner  Rechte  in  das  Grundbuch

(G.  v.  24.  März  §.  52)  148.

Vormerkungen  im  Grundbuch  (W.  v.  24.  März  §§.  18,
25,  76)  142.

1897.  37

Vormund  von  Lehrlingen,  Mitbestimmung  über  das  Lehrverhältniß
  (G.  v.  26.  Juli  §§.  126b,  127e,  129b)  697.

Vormundschaftsbehörde,  Zustellungen  an  dieselbe  im
Zwangsversteigerungsverfahren  (G.  v.  24.  März  §.  6)  98.
—  Genehmigung  des  Antrags  auf  Zwangsversteigerung
das.  §.  181)  134.

Vorschüsse  der  Handelsgesellschafter  in  Gesellschaftsangelegenheiten
  (Hand.  G.  B.  §.  110)  242.  —  der  Kaufleute
  in  Handelsgeschäften  (das.  §.  354)  307.  —  des
Kommissionärs  (das.  §§.  397,  398,  403,  404)  317.  —
des  Spediteurs  (das.  §.  410)  320.  —  des  Frachtführers
(das.  §.  440)  327.  —  des  Schiffers  (das.  §.  532)  348.

Vorschußkassen  der  Innungen  (G.  v.  26.  Juli  §.100  n)68  1.

Vorsitzender  der  Innungsschiedsgerichte  (G.  v.  26.  Juli
§.  91)  669.  —  der  Prüfungsausschüsse  der  Handwerkskammern
  (das.  §.  131  a)702.  —  der  Prüfungskommissionen
für  die  Meisterprüfung  (das.  §.  133)  703.

Vorsitzender  des  Beiraths  für  das  Auswanderungswesen
  (G.  v.  9.  Juni  §.  38)  470.

Vorstand  der  Aktiengesellschaften,  Rechte  und  Pflichten
(Hand.  G.  B.  §§.  182,  190,  192,  195  bis  201,  204  bis
207,  231  bis  248,  253,  254,  260,  265  bis  268,  271
bis  273)  258.  (Einf.  G.  Art.  27)  454.  —  insbes.  in
Bezug  auf  Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages
(Hand.  G.  B.  §§.  280,  284,  286,  287,  291)  285.—  auf
Auflösung  oder  Nichtigkeit  der  Gesellschaft  (das.  §§.  293,
295,  296,  298,  304,  306,  307  bis  311)  289.  —  Strafvorschriften
  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  (das.
§§.  312  bis  315,  319)  295.

Persönlich  haftende  Gesellschafter  als  Vorstand  der
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (Hand.  G.  B.  §§.  320,
323,  325,  332  bis  334)  298.

s.  auch  Innungsvorstand.

W.

Waagen,  Zulassung  älterer  Waagen  zur  Aichung  und
Stempelung  (Bek.  v.  8.  Janr.)  Beil.  zu  Nr.  1.  —  s.  auch
Registrirwaagen.

Waaren,  inwieweit  Kauf  und  Verkauf  und  Verarbeitung
derselben  als  Handelsgewerbe  gelten  (Hand.  G.  B.  §.  1
Nr.  1  u.  2)  219.  —  An-  und  Verkauf  durch  Mäkler
(das.  §§.  93,  94)  239.  —  in  Handelsgeschäften  (das.
§§.  373  bis  381)  311.  —  durch  Kommissionäre  (das.
§§.  383  ff.)  314.

s.  auch  Güter.
        <pb n="852" />
        38

Wäschekonfektion,  Ausdehnung  der  §§.  135  bis  139b
der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  derselben
(V.  v.  31.  Mai)  459.

Wahl  der  Beisitzer  der  Innungsschiedsgerichte  (G.  v.
26.  Juli  §.  91)  669.  —  des  Vorstandes  und  der  Vertreter
  in  der  Innungsversammlung  (das.  §§.  92,  93a,
94,  94  a)  671.  —  von  Vertretern  in  den  Gesellenausschuß
  (das.  §§.  95  bis  95b)  674.  —  der  Mitglieder
der  Handwerkskammern  (das.  §§.  103  a  bis  103d)  686.

Wahlen  in  der  Generalversammlung  der  Aktiengesellschaften
  (Hand.  G.  B.  §.  251)  277.

Waisengelder  für  Hinterbliebene  der  Reichsbeamten,
anderweite  Bemessung  (G.  v.  17.  Mai)  455.  —  desgl.
der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  26.  Juli)  613.

Waldeck  (Fürstenthum),  Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung
  von  Bier  (Bek.  v.  9.  Juli  zu  I  Nr.  1)  598.

Wartezeit  bei  der  Verfrachtung  von  Schiffen  (Hand.  G.  B.
§§.  579  bis  581,  585,  587,  628,  636)  358.

Wechsel,  Ankauf  durch  Kommissionäre  (Hand.  G.  B.
§.  395)  317.

Wechselordnung,  Aufhebung  des  Art.  80  (Einf.  G.  z.
Hand.  G.  B.  Art.  8  Nr.  2)  438.  —  Landezgesetzliche
Vorschriften  zur  Ausführung  derselben  (das.  Art.  21)  453.

Wechselverbindlichkeiten,  Eingehen  solcher  durch  den
Prokuristen  (Hand.  G.  B.  §.  54)  231.  —  durch  den
Korrespondentrheder  (das.  §.  493)  339.  —  durch  den
Schiffer  (das.  §.  529)  347.

Wege,  öffentliche,  Eintragung  in  das  Grundbuch  (G.  v.
24.  März  §.  90)  155.

Wehrpflichtige,  Einstellung  in  die  Kaiserliche  Schutztruppe
  für  Südwestafrika  (V.  v.  30.  März  §§.  2  bis  5)  167.

Verbotene  Beförderung  von  auswandernden  Wehrpflichtigen
  (G.  v.  9.  Juni  §§.  23,  24,  43,  44)  467.

Weichenstellung  bei  den  Haupteisenbahnen  (Bek.  v.
24.  März  §§.  46,  51)  163.

Werkmeister  als  Innungsmitglieder  (G.  v.  26.  Juli  §.  87)
667.  —  Ausbildung  von  Lehrlingen  durch  Werkmeister
(das.  §.  129)  700.

Werthpapiere  als  Sicherheitsleistung  für  Baargebote
bei  Zwangsversteigerungen  (G.  v.  24.  März  §.  69)  111.

Gewerbsmäßiger  Kauf  und  Verkauf  von  Werthpapieren
  gilt  als  Handelsgewerbe  (Hand.  G.  B.  §.  1
Nr.  1)  219.  —  Allgemeine  Bestimmungen  über  Kauf
und  Verkauf  (das.  §.  381)  314.  —  insbes.  durch
Kommissionäre  (das.  §§.  383,  400)  314.  —  durch
Handelsmäkler  (das.  §§.  93,  94,  100)  239.

Sachregister.

1897.

Werthpapiere  (Forts.)

Haftung  des  Frachtführers  für  Werthpapiere  (Hand.
G.  B.  §.  429)  324.  —  desgl.  der  Eisenbahnen  (das.
§§.  456,  462)  331.  —  des  Verfrachters  von  Schiffsgütern
  (das.  §.  607)  364.  —  Schadensberechnung  der
Werthpapiere  bei  der  großen  Haverei  (das.  §§.  708,
723)  388.

Westfalen  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  2.  Okt.)  755.

Westpreusßen  (Provinz),  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera
  (Bek.  v.  18.  Sept.)  729.

Widerspruch  gegen  Bieter  und  Gebote  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  (G.  v.  24.  März  §§.  70,  72)
112.  —  gegen  die  Zuschlagsertheilung  (das.  §.  85)
115.  —  im  Vertheilungsverfahren  (das.  §§.  115,  116,
124,  137,  139,  159)  120.

Widerspruch  gegen  Eintragungen  in  das  Grundbuch
  (G.  v.  24.  März  §§.  18,  23,  25,  42)  54,  71,
76)  142.

Wirthschaftsgenossenschaften,  s.  Genossenschaften.

Wittwengelder  für  die  Wittwen  von  Reichsbeamten,
anderweite  Bemessung  (G.  v.  17.  Mai)  455.  —  desgl.
von  Reichsbankbeamten  (V.  v.  26.  Juli)  613.

Wöchnerinnen,  Beschäftigung  in  Werkstätten  der  Kleiderund
  Wäschekonfektion  (V.  v.  31.  Mai  §.  4)  460.

Württemberg,  Feilbieten  von  Obstbäumen  im  Umherziehen
  von  Bewohnern  der  bayerischen  Gemeinde  Schopf.
loch  (Bek.  v.  12.  Juli)  596.

Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  von
Bier  in  Württemberg  (Bek.  v.  9.  Juli  1  Nr.  3)  599.  —
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  und  geschrotetem
Malz  (das.  Nr.  II  u.  III)  600.

Z.

Zahlungsfristen  für  das  Meistgebot  von  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  24.  März  §§.  60,  61,  67,  118)  109.

Zahlungsverbot  an  Drittschuldner  bei  Zwangsversteigerung
  von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  22)  102.  —
desgl.  bei  Zwangsverwaltung  (das.  §.  151)  128.

Zeichnung  von  Aktien  der  Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.
§§.  189,  193,  195,  202,  203,  227,  281,  284)  259.  —
der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.  §.  323)  298.
—  Strafe  wegen  unrichtiger  Angaben  über  die  Zeichnung
(das.  §.  313)  295.
        <pb n="853" />
        Sachregister.

Zeitfracht  für  Seetransport  (Hand.  G.  B.  §§.  622,  637,
638)  367.

Zentralbehörden,  s.  Landes-  Zentralbehörden.

Zeugniß  für  Handlungsgehülfen  und  Lehrlinge  (Hand.
G.  B.  §§.  73,  80)  234.

s.  auch  Prüfungszeugniß.

Ziegeleien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  (Bek.  v.  16.  Dez.)  789.

Zinsen  der  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  des  Betriebssonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  31.  März  §§.  4  bis  6)
50.  —  zu  Anleihen  für  das  Reichsheer,  die  Marine
und  die  Reichseisenbahnen  (G.  v.  31.  März  §.  2)  74.
(G.  v.  30.  Juni  §.  2)  587.  —  Verzinsung  der  umzuwandelnden

  vierprozentigen  Reichsanleihe  (G.  v.  8.  März
§.  3)  22.  

Rangstellung  der  Zinsen  bei  Zwangsversteigerung
von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §.  10  Nr.  4  u.  8)  99.
—  Verzinsung  des  Baargebots  bei  Zwangsversteigerungen
(das.  §§.  49  bis  51)  106.

Zinsen  an  Aktionäre  für  ihre  Einlagen  (Hand.  G.  B.
§§.  215,  217,  241)  268.  —  Zinsen  für  verspätete  Einzahlungen
  (das.  §.  218)  268.  —  für  Forderungen  aus
Handelsgeschäften  (das.  §§.  352  bis  355)  306.  —  für
Bodmereiprämien  (das.  §.  681)  381.

Zölle,  Verwendung  der  Mehrerträge  zur  Verminderung
der  Reichsschuld  (G.  v.  24.  März  §§.  1,  2)  95.

Zollämter,  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  der
Schweiz  über  Einrichtung  schweizerischer  Nebenzollämter
auf  badischem  Gebiet  und  die  Zollabfertigung  am
Grenzacherhorn  (v.  5.  Dez.  96.)  195.

Zollgesetze,  Beachtung  vom  Schiffer  und  Befrachter
(Hand.  G.  B.  §§.  515,  563)  344.

Zollvergehen  im  deutsch-schweizerischen  Verkehr,  Verfolgung
  (Vertr.  v.  5.  Dez.  96.  Art.  1  bis  6)  195.

Zubehörstücke  von  Grundstücken  bei  der  Zwangsversteigerung
  (G.  v.  24.  März  §§.  21,  55)  101.

Zuchthausstrafe  wegen  Verleitung  von  Frauenspersonen
zur  Auswanderung  zu  unsittlichen  Zwecken  (G.  v.  9.  Juni
§.  48)  472.

Zucker,  Aichung  von  Meßwerkzeugen  zur  Bestimmung
des  Prozentgehalts  von  Zuckerlösungen  (Bek.  v.  2.  Juli)
596.

Zurückbehaltungsrecht  der  Kaufleute  wegen  Forderungen
aus  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.  §§.  369  bis  372)
310.  —  des  Verfrachters  (das.  §§.  623,  627)  367.  —
der  Schiffsgläubiger  wegen  der  Bergungs-  und  Hülfskosten
  (das.  §.  751)  397.

1897.  39

Zusammenstoßen  von  Seeschiffen,  Verhütung  (V.  v.
9.  Mai)  203.  —  Berichtigung  zu  Art.  2,  3  u.  7  dieser
Verordnung,  Seite  462.

Schaden  durch  Zusammenstoßen  von  Schiffen  (Hand.
G.  B.  §§.  7  43  bis  739)  394.  (Einf.  G.  Art.  7)  438.—
Versicherung  gegen  solchen  Schaden  (Hand.  G.  B.  §.  820
Nr.  7)  414.  —  Verjährung  der  Forderung  (das.  §.  901
Nr.  2,  §.  905)  435.

Zusatz  zu  Margarine  und  Margarinekäse  zur  leichteren
Erkennbarkeit  derselben  (G.  v.  15.  Juni  §§.  6,  14  zu  3)
477.  (Bek.  v.  4.  Juli  Nr.  1,  2)  591.

Zusatzakte  zur  Berner  Uebereinkunft  zum  internationalen
Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  4.  Mai  96.)
759.  

Zuschlag  bei  Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  (G.
v.  24.  März  §§.  79  bis  94)  113.  —  Beschwerde  gegen
die  Entscheidungen  über  den  Zuschlag  (das.  §§.  96  bis
104)  118.  —  Vollstreckbare  Ausfertigung  des  Beschlusses
über  den  Zuschlag  (das.  §.  132)  125.

Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  bei  Zwangsversteigerung
und  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  (G.  v.
24.  März  §§.  1,  2,  140)  97.  —  von  Schiffen  (das.
§.  163)  131.

Zuständigkeit  der  Landgerichte  in  Klagen  wegen
rechtswidriger  Beschlüsse  der  Generalversammlung  von
Aktiengesellschaften  (Hand.  G.  B.  §.  272)  284.

Zustellungen  im  Verfahren  wegen  Zwangsversteigerung
von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  §§.  3  bis  8,  19,  22,
32)  98.  —  Zustellung  der  Terminsbestimmung  für  die
Versteigerung  (das.  §§.  41,  43)  105.  —  des  Beschlusses
über  den  Zuschlag  (das.  §§.  88,  103,  104)  115.  —  des
Termins  zur  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  (das.
§§.  105,  139,  141)  118.  —  desgl.  des  Erlöses  der
Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  (das.  §.  156)  129.

Zwangsinnungen,  Anordnung  u.  s.  w.  derselben  (G.
v.  26.  Juli  §§.  100  bis  100  u)  677.  —  Prüfungs.
ausschuß  bei  denselben  (das.  §.  131)  701.

Zwangsstrafen,  s.  Geldstrafen.

Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  (G.  v.  24.  März  §§.  1  bis  145)  97.
—  von  Schiffen  (das.  §§.  162  bis  171)  130.  —  in  besonderen
  Fällen  (das.  §§.  172  ff.)  132.  —  Einführungsgesetz
  dazu  (v.  24.  März)  135.  —  Zwangsversteigerung
von  Schiffen,  welche  segelfertig  sind,  ist  unzulässig
        <pb n="854" />
        40  Sachregister.  1897.

Zwangsversteigerung  (Forts.)  Zwangsvollstreckung  (Forts.)  
(Hand.  G.  B.  §.  482)  337.  —  Landesgesetzliche  Vor-  Zwangsvollstreckung  gegen  offene  Handelsgesellschriften
  über  die  Zwangsversteigerung  im  Bau  begriffener  schaften  (Hand.  G.  B.  §§.  124,  129,  135)  245.  —  aus
Schiffe  (Einf.  G.  Art.  20)  453.  Vergleichen  vor  dem  Innungs-Schiedsgerichte  (G.  v.

Erwerb  von  Grundstücken  durch  Aktiengesellschaften  im  26.  Juli  §.  91b)  670.
Wege  der  Zwangsversteigerung  (Hand.  G.  B.  §.  207)  266.  Zweigniederlassung  von  Handelsgeschäften  (Hand.  G.  B.
s.  auch  Versteigerung.  §§.  13,  15,  30,  31,  33,  50)  222.  —  von  Aktiengesell-Zwangsverwaltung
  von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  schaften  (das.  §§.  201,  207,  234,  265,  286,  296)  264.—
§§.  1  bis  14,  146  bis  161,  172  bis  174)  97.  —  Ein-  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.  §.333)  302.
führungsgesetz  dazu  (v.  24.  März)  135.  Zwickau,  Kreishauptmannschaft,  Uebertragung  der  Post.
Zwangsvollstreckung  zur  Zwangsversteigerung  und  und  Telegraphen-Verwaltungsgeschäfte  für  dieselbe  auf
Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  (G.  v.  24.  März  die  Ober-Postdirektion  in  Chemnitz  (A.  E.  v.  2.  Nov.  96.)
§§.  1  bis  145)  97.  —  desgl.  von  Schiffen  (das.  §§.  162  201.
bis  171)  130.  (Hand.  G.  B.  §§.  482,  754  Nr.  1,  Zwischenspediteure,  Rechtsverhältnisse  (Hand.  G.  B.
761)  337.  §.  411)  320.





Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
