--- 2 — (Nr. 2439.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 11. Januar 1898. Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23.Juni 1880/ 1.Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für den Königlich bayerischen Regierungsbezirk der Pfalz wird vom 20. Januar d. J. ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 11. Januar 1898. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.