Reichs-Gesetzblatt. Nr. 5. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 27. (Nr. 2445.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 9. Fe- bruar 1898. Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen, die Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrot- mühlen (Kugelfräsmaschinen) in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen auf- zunehmen. Berlin, den 9. Februar 1898. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci. Reichs-Gesetzbl. 1898. Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1898.