Reichs-Gesetzblatt. Nr. 8. —. — Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken. S. 35. (Nr. 2449.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konserven- fabriken. Vom 11. März 1898. Auf Grund des §. 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach- stehenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konserven- fabriken erlassen: I. In Konservenfabriken dürfen bei der Herstellung von Gemüse= und Obst- konserven in den Zeiten des Jahres, in denen ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, Arbeiterinnen über sechszehn Jahre an den Werktagen mit Ausnahme der Sonnabende, abweichend von den Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung, unter den nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden: 1. Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten und nicht in die Zeit von 10 Uhr Abends bis 5½ Uhr Morgens fallen. 2. Werden Arbeiterinnen über sechszehn Jahre auf Grund dieser Be- stimmungen an mehr als vierzig Tagen im Betriebsjahr über die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt, so ist die Arbeits- zeit der Arbeiterinnen für den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebs so zu regeln, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. Als Betriebsjahr gilt die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahrs. 3. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine Tafel auszuhängen, auf der der Betriebsunternehmer oder der von ihm Beauftragte noch an demselben Tage, an welchem Ueberarbeit statt- findet, neben dem Datum die Zahl der Arbeitsstunden einzutragen hat, Reichs-Gesetzbl. 1898. 10 Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1898.