während welcher Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in dem Betrieb oder der betreffenden Betriebsabtheilung beschäftigt werden. 4. Findet Ueberarbeit an mehr als vierzig Tagen im Betriebsjahre statt, so werden bei der Feststellung, ob die Ueberarbeit durch Minderarbeit an anderen Tagen des Betriebsjahrs ausgeglichen ist (Ziffer 2), für die Tage ohne Ueberarbeit die gemäß §. 138 Absatz 2 a. a. O. der Ortspolizeibehörde gemachten Angaben über die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeiterinnen zu Grunde gelegt, soweit nicht der Betriebsunter- nehmer eine geringere Arbeitsdauer nachweist. Dieser Nachweis kann jedoch nur dadurch erbracht werden, daß die Zahl der Arbeitsstunden, während welcher Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in dem Betrieb oder der betreffenden Betriebsabtheilung beschäftigt werden, nach den Vorschriften der Ziffer 3 auch für Tage mit Minderarbeit auf der daselbst vorgeschriebenen oder auf einer anderen in gleicher Weise aus- gehängten Tafel eingetragen ist. II. Die Befugniß der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des §. 138 a Absatz 5 der Gewerbeordnung Ueberarbeit zu gestatten, bleibt für die Sonnabende unberührt. III. In den Räumen, in denen Ueberarbeit stattfindet, muß auf oder neben der durch §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein Aus- hang angebracht sein, welcher in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergiebt. IV. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Mai 1898 in Kraft und haben bis zum 30. April 1908 Gültigkeit. Berlin, den 11. März 1898. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.