25.  die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden dessen Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers- und Wassers— gefahr zu versichern; 26.  die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeigeführt wird; 27.  die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zu- ständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind; 28.  die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden bleibt; 29.  den Ort und Tag des Vertragsabschlusses; 30.  die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familienvorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines in- ländischen Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswanderungs- gesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevoll= mächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stellvertreter ausüben, gemigt die Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.) §. 6. Wird bei einer Beförderung über einen deutschen Hafen ohne Schiffswechsel nach einem außereuropäischen Hafen auch die Weiterbeförderung und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Auswanderer vom außereuropäischen Aus- schiffungshafen bis an das Auswanderungsziel übernommen, so müssen die Ver- träge außer den im §. 5 vorgeschriebenen Angaben und Bestimmungen enthalten: 6a.  die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels; 6b.  die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel; 11a.  den Preis für die Weiterbeförderung vom Ausschiffungshafen nach dem Auswanderungsziele; 26a.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im außer- europäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren;