vorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen Bevoll— mächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswanderungsgesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stell- vertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.) §. 8. Wird bei einer Beförderung der im §. 7 bezeichneten Art auch die Weiter- beförderung und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Auswanderer vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel über- nommen, so gelten auch hierfür die Bestimmungen des §. 7, jedoch mit der Maßgabe, daß die unter Ziffer 2 daselbst vorgesehene Verpflichtung des Unter- nehmers, für die Beförderung des Reisenden zu sorgen, nicht nur bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen, sondern bis zur Erreichung des Aus- wanderungsziels zu übernehmen ist. Außerdem müssen die Verträge enthalten: 10a.  die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels; 10b.  die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel; 16a.  den Preis für die Weiterbeförderung vom außereuropäischen Ausschiffungs- hafen nach dem Auswanderungsziele; 31c.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im außer- europdischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren; 31d.  die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Er- stattung der durch die anderweitige Weiterreise entstandenen Kosten zu verlangen, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zu- stehenden Ansprüche auf Schadensersatz; 31e.  die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer der ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiterbeförderung stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiterreise verhindert ist, den für die Weiterbeförderung gezahlten Preis dem Reisenden oder seinen Hinterbliebenen unverkürzt zurückzuerstatten; 31f.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser im außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen von der Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiterbeförderung Reichs. Gesetzbl. 1898. 13