Reinigung verunreinigter Schiffe. Aufnahmefähigkeit. Maß des erforderlichen Luftraums. Beschaffenheit des Auswandererbecks. §. 5. Schiffe, welche unlängst eine, übeln Geruch zurücklassende Ladung an Bord gehabt haben oder durch übelriechende Flüssigkeiten verunreinigt worden sind, dürfen erst nach gründlicher Reinigung als Auswandererschiffe benutzt werden. Die Reinigung hat nach der Entlöschung in der Weise zu geschehen, daß das Stauholz aus dem Schiffe entfernt und sodann sämmtliche Laderäume gehörig mit Schmierseifelösung ausgespritzt und gewaschen werden. Demnächst sind sämmtliche Schiffsluken — mit in denselben angebrachten Windsegeln oder sonstigen geeigneten Lüftungsvorrichtungen — bis zur völligen Austrocknung offen zu halten. Die Besichtiger oder der Untersuchungsarzt können andere Arten der Reinigung vorschreiben oder zulassen. II. Einrichtung und Ausrüstung der Auswandererschiffe zur Aufnahme der Auswanderer. §. 6. Kein Schiff darf als Auswandererschiff benutzt werden, bevor von den Besichtigern die für die Auswanderer bestimmten Räume ausgemessen und die zulässige Personenzahl festgesetzt worden ist. Diese Festsetzung gilt auch für die späteren Reisen des Schiffes, solange in dessen Räumen keine Veränderung vor- genommen wird. Von solcher Veränderung hat der Unternehmer der Aus- wanderungsbehörde behufs Wiederholung der Messung unverzüglich Anzeige zu machen. Die von den Besichtigern für jeden Raum festgesetzte zulässige Personen= zahl muß in demselben auf einem Metallschild eingravirt oder in haltbarer Farbe angebracht sein. §. 7. Für jede im Auswandererdeck reisende Person, einschließlich der etwa unter- wegs an Bord genommenen, muß ein durch Ladung, Gepäck (abgesehen von Handgepäch oder Proviantgegenstände nicht beschränkter Raum von mindestens 2,85 Kubikmeter vorhanden sein. Bei Berechnung dieses Raumes wird eine mehr als 2,40 Meter betragende Deckshöhe nur für 2,40 Meter angenommen. Außer- dem muß für jede im Auswandererdeck reisende Person ein Raum von mindestens 0,25 Quadratmeter auf Deck zur Benutzung frei bleiben. §. 8. Das jeweilig zur Unterbringung der Auswanderer bestimmte Deck muß so hoch liegen, daß die Seitenfenster sich während der Reise noch über der Wasser- linie befinden. Es muß eine Höhe von mindestens 1,83 Meter von Deck zu Deck und einen dichten Fußboden von ausreichender Stärke haben.