vorhanden, eine Badewanne, ferner Wasserbehälter mit genügendem Wasser. Die Kojen müssen mindestens an einer vollen Längsseite einen freien Raum von mindestens 1 Meter Breite haben. Sie dürfen mit Ausnahme der Vorsätze nicht von Holz sein. Die oberen Kojen müssen, soweit sie an der Wand angebracht sind, zum Aufklappen eingerichtet sein. An jeder Koje muß ein Behälter für die Aufnahme von Trinkgefäßen und Arzneigläsern, sowie einer für Spei- und Urin— gläser vorhanden sein. §. 23. Die Deckaufgänge, Sonderabtheilungen, Kammern, Waschhäuser, Abtritte und Krankenräume sind als solche durch Anschläge zu bezeichnen, welche bei Räumen, die ausschließlich für Männer oder für Frauen bestimmt sind, dies ersichtlich machen müssen. III. Beköstigung der Auswanderer. §. 24. Die Beköstigung darf nicht den Auswanderern überlassen bleiben. Den— selben sind in mindestens drei täglichen regelmäßigen Mahlzeiten die Speisen ge— hörig zubereitet, in angemessener Abwechselung und in den aus dem Verhältnisse zu dem vorschriftsmäßig mitzunehmenden Proviante sich ergebenden Mengen zu verabreichen; auch ist die vorgeschriebene Menge Trinkwasser sowie das zum Essen und Trinken nöthige Geschirr zu liefern. §. 25. Auf jedem Schiffe muß sich mindestens ein erfahrener Koch für die Aus- wanderer befinden. Wenn deren Zahl mehr als einhundert beträgt, so ist entweder noch ein Hülfskoch anzustellen oder es sind einige dazu geeignete Reisende dem Koche als Gehülfen beizugeben. Der Koch muß der deutschen Sprache vollständig mächtig sein. §. 26. Jedes Schiff muß mit dem nöthigen Geschirre zur Herstellung und Aus- theilung der Speisen, sowie mit einer richtigen Waage und richtigen Gewichten versehen sein. Von den Kochtöpfen darf einer außer zum Wasserkochen nur zur Bereitung von Thee und Kaffee benutzt werden. §. 27. Jedes Schiff muß Wasser und Proviant, Brenn= und Leuchtmaterial für die wahrscheinliche längste Dauer der Reise in den im Anhang A verzeichneten Reichs= Gesetzbl. 1898. 15 Bezeichnung der Räume. Beköstigung. Koch. Geschirr. Waseer, Proviant u. s. w.