Schiffen noch bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Bootsraums an Hülfsboots- raum in Gestalt von anderweitigen Booten, zusammenklappbaren Booten, Rettungs- flößen, schwimmenden Decksitzen oder gleichwerthigen Einrichtungen vorhanden sein. Rettungsflöße, schwimmende Decksitze u. s. w. müssen wenigstens 0,085 Kubik- meter Luftkasteninhalt oder eine entsprechende andere Schwimmvorrichtung für die Person haben und auf einem Metallschilde mit dem Vermerke versehen sein, wieviel Personen sie zu tragen vermögen. Ein Dampf= oder Motorbeiboot kann von den Besichtigern als Ersatz für Hülfsbootsraum zugelassen werden, vorausgesetzt, daß die Art der Maschine, des Kessels oder der Ausrüstung nicht das Leben der Insassen gefährdet. Der von der Maschine und dem Kessel eingenommene Raum muß von dem kubischen Inhalte des Bootes in Abzug gebracht werden. §. 45. Unterbringung Für die Aufstellung der Boote müssen so viele Davits angebracht sein, als der Boote. die Bauart des Schiffes dies gestattet. Soweit die Anbringung von Davits unthunlich ist, müssen die Schiffe nach Möglichkeit mit anderen Vorrichtungen ausgestattet sein, mit deren Hülfe ein schleuniges Herablassen der Boote bewirkt werden kann. Von den vorgeschriebenen Booten müssen so viele als möglich unter den Davits oder den anderen Vorrichtungen zum Herablassen stehen, während die übrigen Boote neben den ersteren so aufzustellen sind, daß sie schnell unter die Davits oder anderen Vorrichtungen geschoben werden können. Die unteren Blöcke der Bootstaljen dürfen nicht mit festen Haken versehen sein, sondern müssen Vorrichtungen haben, die ein sicheres und schnelles Loslösen der Boote von den Blöcken ermöglichen. Sofern die zum Herablassen der Boote erforderlichen Taljen nicht an den Davits oder Krähnen hängen, müssen sie stets klar zum Aufbringen in den Booten liegen. Der Hülfsbootsraum ist auf Deck möglichst geschützt gegen Seeschlag und so unterzubringen, daß er die Arbeiten nicht hindert. Die Boote u. s. w. sind möglichst so unterzubringen, daß nach jeder Seite des Schiffes die Hälfte des vorhandenen Bootsraums zu Wasser gelassen werden kann. §. 46. Zustand der Boote und Sämmtliche Boote, Klappboote, Rettungsflöße u. s. w. müssen sich stets in Hülfsvorrichtungen. seetüchtigem Zustande befinden und hierauf jährlich mindestens einmal gründlich untersucht werden. Sämmtliche Boote sollen mindestens einmal im Monat aus- geschwungen werden. Die Untersuchung auf Seetüchtigkeit sowie das Ausschwingen der Boote ist jedesmal im Schiffstagebuche zu verzeichnen. Die Boote und Klappboote sind mit einer laufenden Nummer zu versehen.