Die gesammte Schiffsbesatzung ist nach einer Bootsrolle auf die Boote und Klappboote einzutheilen und an jedem Boote müssen die Nummern der dafür bestimmten Leute angeschlagen sein. Offiziere und Unteroffiziere sind auf die Boote gleichmäßig zu vertheilen. Für jeden Raum, in welchem sich Reisende befinden, sind außerdem eine oder mehrere Nummern der Schiffsbesatzung und zwar vorzugsweise die im §. 29 bezeichneten Aufwärter einzutheilen, welchen es im Falle einer Gefahr ausschließlich obliegt, die in dem betreffenden Raume befindlichen Reisenden an die für sie bestimmten Sammelplätze zu führen. VI. Aerztliche Untersuchung der Reisenden und der Schiffsbesatzung. §. 55. Sämmtliche mit einem Auswandererschiffe reisenden Personen, mit Aus- nahme derjenigen Klassen von Reisenden, für welche dies von der Auswanderungs- behörde ein= für allemal oder im einzelnen Falle festgesetzt wird, sind vor ihrer Einschiffung einer Untersuchung durch einen von der Auswanderungsbehörde zu bestimmenden Arzt zu unterwerfen. Die Untersuchung hat in einem geeigneten, von dem Unternehmer anzuweisenden Raume stattzufinden. Stellt sich bei der Untersuchung heraus, daß eine Person an einer an- steckenden Krankheit leidet, welche durch Uebertragung die Gesundheit Anderer gefährden kann, so ist sie zurückzuhalten. Die Zurückhaltung erstreckt sich auch auf diejenigen, welche wegen ihrer Beziehungen zu dem Kranken zur Verbreitung der Krankheit beitragen können. Auch solche Personen sind zurückzuhalten, die so schwer erkrankt sind, daß ihre Weiterreise mit augenscheinlicher Lebensgefahr für sie oder mit Gefahr für ihre Umgebung verbunden sein würde. Die Beförderung körperlich Hülfloser ist nur in Begleitung für sie sorgen- der Angehöriger, oder von Wärtern, oder dann statthaft, wenn seitens des Unternehmers für eine Wartung während der Reise Sorge getragen wird. Der Arzt hat von der Zurückhaltung von Personen unter Angabe der Ursache der Auswanderungsbehörde Anzeige zu machen; diese sorgt nöthigenfalls für die Unterbringung der Zurückgehaltenen. Zum Nachweise der geschehenen ärztlichen Untersuchung wird der Be- förderungsvertrag von dem Arzte abgestempelt. §. 56. Die Schiffsbesatzung ausschließlich der Offiziere ist vor jeder Reise ebenfalls auf ihren Gesundheitszustand durch einen Arzt zu untersuchen, welcher krank befundene Leute von der Mitreise auszuschließen hat. Die Untersuchung ist vor der Einschiffung der Auswanderer zu beendigen, doch können später angemusterte Leute nachträglich untersucht werden. Ueber die Vornahme der Untersuchung hat der Arzt den Besichtigern schriftlich oder mündlich eine Erklärung abzugeben. 16* Untersuchung der Reisenden. Untersuchung der Besatzung.