Bücher und Zeitschriften. Stellvertreter und dem etwa vorhandenen Proviantverwalter zu unter- zeichnen ist, in das Schiffstagebuch eingetragen wird; 7.  sobald Wassermangel droht, dafür zu sorgen, daß Süßwasser her- gestellt wird; 8. dafür zu sorgen, daß die Rettungsgeräthe in guter Beschaffenheit und vollständiger Ausrüstung jederzeit bereit gehalten werden; auch auf die gute Instandhaltung der Schlauchleitung (§. 37) zu achten; 9. erkrankte Personen in die Krankenräume bringen zu lassen und, falls die vorhandenen nicht ausreichen, weiteren abgesonderten Raum zur Unterbringung der Kranken bereit zu stellen; 10. falls sich auf dem Schiffe Frauenspersonen befinden, hinsichtlich deren der Verdacht entsteht, daß sie zu Unzuchtszwecken ins Ausland verbracht werden sollen, dem für den Ausschiffungshafen zuständigen deutschen Konsul so frühzeitig als möglich Mittheilung von Namen, Staats- angehörigkeit und Reiseziel dieser Personen und ihrer Begleiter zu machen; 11. den Nachlaß der an Bord Verstorbenen, sofern er sich nicht im Besitze von Angehörigen derselben befindet, sofort in Verwahrung zu nehmen und in einem von ihm und zwei Zeugen zu unterschreibenden Ver- zeichnisse thunlichst genau aufzuführen. Das Nachlaßverzeichniß hat der Schiffsführer alsbald nach seiner Ankunft am überseeischen Landungs- platze dem deutschen Konsul zu übergeben und dessen Verfügung wegen des Weiteren einzuholen; 12. einige Stücke des Reichsgesetzes, betreffend das Auswanderungswesen, und der auf Grund der §. 21 und 36 desselben erlassenen Vorschriften zur Kenntnißnahme der Auswanderer an Bord des Schiffes, ins- besondere auch im Auswandererdeck, bequem sichtbar anschlagen oder aushängen zu lassen. §. 71. Der Unternehmer ist verpflichtet, Bücher und Zeitschriften, die ihm von Vereinen zum Schutze der Auswanderer und von anderen Seiten mit Genehmigung der Auswanderungsbehörde zur Benutzung der Auswanderer zur Verfügung gestellt werden, an Bord mitzunehmen und zur Verfügung der Auswanderer zu halten. Die Herbeiführung der Genehmigung der Auswanderungsbehörde ist Sache des Gebers der Bücher. IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen. §. 72. Rücksichtlich des Schiffsraums, der Ausrüstung und Verproviantirung sind im Allgemeinen zwei Kinder unter zehn Jahren für eine Person, Kinder unter einem Jahre, abgesehen von der für sie mitzunehmenden Milch, gar nicht zu rechnen.