Anhang D. Verzeichniß der explosiven, feuergefährlichen und ätzenden Stoffe, deren Mitnahme auf 2. einem Auswandererschiff überhaupt oder unter Deck verboten ist. §. 35 der Vorschriften.) 1. Schieß= und Sprengpulver) Nitroglycerin (Sprengöl und Nitroglycerin ent- haltende Präparate, insbesondere Dynamit) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle; pikrinsaure Salze und explosive Gemische, welche chlor- saure und pikrinsaure Salze enthalten; flüssiges Acetylen; Knallquecksilber, Knallsilber, Knallgold und die damit hergestellten Präparate; Pulver- munition mit Ausnahme der Metallpatronen; Patronen aus Dynamit oder anderen Nitroglycerin enthaltenden Präparaten; Feuerwerkskörper einschließlich der bengalischen Streichhölzer und bengalischen Schellackpräparate (Flammen- bücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen und der- gleichen), jedoch mit Ausnahme chinesischer Fire Crackers; Zündungen mit Ausnahme der Sicherheitszünder, der Zündhütchen, der Zündspiegel und der in der Armee und Marine vorgeschriebenen nicht sprengkräftigen Zündungen. Schwefeläther (Aethyläthey), Collodium, Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol), Petroleumäther (Gasolin, Neolin und dergleichen) und ähnliche aus Petroleum, Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= oder Schiefertheer bereitete Stoffe, sowie alle entzündbaren Flüssigkeiten, deren spezifisches Gewicht unter 0,68 liegt; rothe rauchende Salpetersäure. 3. Rohes Petroleum (Rohnaphta), sowie alle Destillate aus diesem und aus Theer-, Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= oder Schieferölen von einem spezifischen Gewicht über 0,68, sofern diese Destillate bei einer Tem- peratur von 15 Grad Celsius und darunter bei Berührung mit Feuer eine lebhafte Flamme erzeugen (Benzin, Ligroin und dergleichen). 4. Schwefel, Salpeter und Salzsäure; Raketen, Fackelfeuer und Sternsignale der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen; Zündwurst und Bickfordsche Zündschnur der Kaiserlichen Schutztruppen. Reichs= Gesetzbl. 1898. 18