22. 92 Dazu ist zu bemerken: befinden, und daß wir von diesen Gegenständen nichts von Bord bringen lassen, noch vor dem Antritte der Reise etwas verbrauchen oder verbrauchen lassen wollen; daß, abgesehen von dem Kajüts= und Mannschafts- proviant, andere Proviantgegenstände als die in dem Ver- zeichniß aufgeführten und die von den Besichtigern nach- träglich genehmigten sich weder an Bord befinden noch vor Antritt der Reise an Bord gebracht werden sollen; daß wir für die Einnahme der in dem Ergänzungs- verzeichniß aufgeführten Mengen von Proviant und Wasser gewissenhaft Sorge tragen wollen; daß wir ein Stück des Reichsgesetzes, betreffend das Auswanderungswesen, und der auf Grund der §§. 21 und 36 desselben erlassenen Vorschriften erhalten und von deren Inhalte Kenntniß genommen haben; daß wir diesen Vorschriften gewissenhaft nachkommen wollen. Wir die Ich der Besichtiger habe(n) die Genehmigung zu folgenden Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften ertheilt: Außerdem habe (n) wir zu bemerken: Wir die Ich der Besichtiger habe(n) hierauf diese Ver- handlung abgeschlossen, sie unterzeichnen lassen, je eine Ausfertigung derselben, sowie der übergebenen Verzeich- nisse dem Schiffsführer übergeben und demselben die Ge- nehmigung zum Auslaufen des Schiffes ertheilt. Die Der Besichtiger. Der Schiffsführer. (Der Stellvertreter.) (Der Proviantverwalter.) _____________________________ Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.