— 139 — §. 4. Bei Ermittelung des Unterschieds zwischen den Ueberweisungen und den Matrikularbeiträgen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Homburg v. d. H., den 31. März 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Reichs- Gesetzbl. 1898. 27