-- 140 -- (Nr. 2458.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1898. Vom 31. März 1898. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr vom 1. April 1898 bis 31. März 1899 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt: 1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auf .. .. .. . 5 965 200 Mark, 2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf. .. . .. . 1 394 100 Mark, 3. für das Schutzgebiet von Togo auf .. . . . . . . . 550 000 Mark, 4. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf. 5 000 600 Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Homburg v. d. H., den 31. März 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.