— 159 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 13. Inhalt: Gesetz, betreffend die anderweite Festsetzung des Gesammtkontingents der Brennereien. S. 159. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 161. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Ge- nehmigung bedürfen. S. 161. (Nr. 2459.) Gesetz, betreffend die anderweite Festsetzung des Gesammtkontingents der Brennereien. Vom 4. April 1898. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel I. An die Stelle von Absatz 2 und 3 im §. 1 des Gesetzes, betreffend die 24. Juni 1887 16. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 276) Besteuerung des Branntweins, vom treten folgende Bestimmungen: Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer nach Maßgabe des folgenden Absatzes festzusetzenden Jahresmenge (Gesammtkontingent) 0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols. Das Gesammtkontingent wird zuerst im Brennereibetriebsjahr 1897/98 und demnächst in jedem fünften Jahre für die folgenden fünf Betriebsjahre (Kontingentsperiode) nach dem Durchschnitte derjenigen Branntweinmengen fest- gesetzt, welche innerhalb der vorhergegangenen fünf Jahre in den verbrauchs- abgabepflichtigen Inlandsverbrauch übergegangen sind. Uebersteigt in einem Betriebsjahre die Menge des in Anrechnung auf das Kontingent zur Abfertigung gelangten Branntweins die Menge des gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den Inlandsverbrauch gelangten Branntweins, so kann das Gesammtkontingent für das nächstfolgende Betriebsjahr auf die zuletzt bezeichnete Branntweinmenge herabgesetzt werden. Der niedrigere Abgabesatz soll alle fünf Jahre einer Revision unterliegen. Reichs-Gesetzbl. 1898. 30 Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1898.