— 161 — (Nr. 2460.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- burgs. Vom 26. März 1898. Die in den Bekanntmachungen vom 15. und 22. November v. J. (Reichs- Gesetzbl. S. 779 und 781) veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs- Gesetzbl. von 1893 S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. Berlin, den 26. März 1898. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. -------------- (Nr. 2461.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 5. April 1898. Der Reichstag hat in der Sitzung vom 22. Märtz d. J. beschlossen, dem Be- schlusse des Bundesraths (Bekanntmachung vom 9. Februar 1898, Reichs- Gesetzbl. S. 27), nach welchem Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen) in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen aufzunehmen sind (§. 16 der Gewerbeordnung), die Zustimmung zu ertheilen. Berlin, den 5. April 1898. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Thielmann. —“"“"““-— Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.