— 163 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 1. Inhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. S. 163. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 164. (Nr. 2462.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 13, April 1898. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:      §.1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Unternehmer der auf Grund der Gesetze vom 6. April 1885, 27. Juni 1887 und 20. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 85, 1887 S. 275, 1893 S. 95) eingerichteten Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien für eine Erweiterung des ostasiatischen Postdampfer- dienstes durch Einrichtung einer vierzehntägigen Verbindung mit China eine Er- höhung der bisher vertragsmäßig aus Reichsmitteln zu zahlenden Beihülfe um jährlich eine Million fünfhunderttausend Mark zu bewilligen und gleichzeitig die Unterhaltung des erweiterten Gesammtunternehmens unter Gewährung der so erhöhten Beihülfe auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren zu übertragen. §. 2. Die Fahrgeschwindigkeit auf der chinesisch-japanischen Linie muß im Durch- schnitte mindestens betragen: a) zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jeweiligen ost- asiatischen Endhafen der Hauptlinie andererseits für ältere Schiffe 13 Knoten, für neuzuerbauende Schiffe 14 Knoten; b) auf der Zweiglinie 12,6 Knoten. Die Fahrgeschwindigkeit auf der australischen Linie muß im Durchschnitte mindestens betragen: zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jeweiligen australischen Posthafen der Linie andererseits 12,2 Knoten, für neuzu- erbauende Schiffe 13,5 Knoten. Reichs-Gesetzbl. 1898. 31 Ausgegeben zu Berlin den 14. April 1898.