— 168 — mehr als die durchschnittliche Steigerung von 4 900 000 Mark jährlich bereit zu stellen. Soweit sich in Gemäßheit dieser Bestimmung das Gesetz bis zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 1903 nicht durchführen läßt, wird die Ausführung bis über das Jahr 1903 hinaus verschoben. §. 8. Soweit die Summe der fortdauernden und einmaligen Ausgaben der Marineverwaltung in einem Etatsjahre den Betrag von 117 525 494 Mark übersteigt, und die dem Reiche zufließenden eigenen Einnahmen zur Deckung des Mehrbedarfs nicht ausreichen, darf der Mehrbetrag nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch belastenden Reichssteuern ge- deckt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Homburg vor der Höhe, den 10. April 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.