— 173 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 18. Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Kiautschou. S. 173. (Nr. 2468.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Kiautschon. Vom 27. April 1898. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen etc. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: §. 1. Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs- Gesetzbl. S. 197) kommt in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechts- verhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in dem Gebiete von Kiautschou vom 1. Juni 1898 ab mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen zur Anwendung. §.2. Der Gerichtsbarkeit (§. 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutz- gebiete wohnen oder sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein Gerichtsstand in dem Schutzgebiete nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist, die Chinesen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden. Der Gouverneur bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs- Marine-Amts), inwieweit auch die Chinesen der Gerichtsbarkeit (§. 1) zu unter- stellen sind. Der Gouverneur ist befugt, Angehörige farbiger Völkerstämme von der Gerichtsbarkeit (§. 1) auszuschließen. Die nach §. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, für die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen einschließlich des Bergwerkseigenthums maßgebenden Vorschriften finden keine Anwendung. Der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) und mit dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis auf Weiteres befugt, die zur Regelung dieser Verhältnisse erforderlichen Bestimmungen zu treffen. §. 4. Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen wird dem Gerichte des Schutzgebiets übertragen. Auf diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im §. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. Reichs-Gesetzbl. 1898. 35 Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1898.