— 182 — den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Ein— nahmen ihre Deckung finden. §. 3. Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Nachtrag zum Besoldungs- Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1898 bis 31. März 1899 wird auf 18 000 Mark festgestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.