— 221 — Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden oder die bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Amtsgericht zu- ständig, welches die Dispache bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind die Klagen bei dem zuständigen Landgerichte zu erheben. Achter Abschnitt. Vereinssachen. Güterrechtsregister. §. 159. Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§. 127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren eines ein- getragenen Vereins finden die Vorschriften der §§. 127, 132 bis 139 entsprechende Anwendung. §. 160. Im Falle des §. 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit thunlich den Vorstand des Vereins hören. Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt. §. 161. Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§. 127 bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung. Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten benachrichtigt werden. §.  162 Das Amtsgericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu er- theilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen in das Vereins= oder Güterrechtsregister nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist. Neunter Abschnitt. Offenbarungseid. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf. §.  163 Ist in den Fällen der §§. 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetz- buchs der Offenbarungseid nicht vor dem Prozeßgerichte zu leisten, so finden die Vorschriften des §. 79 entsprechende Anwendung. Reichs-Gesetzbl. 1898. 43