— 233 — 13. Der §. 19 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Ein in dem Haushalte, Wirthschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners angetretenes Dienstverhältniß kann von jedem Theile gekündigt werden. Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war, die gesetzliche. Kündigt der Verwalter, so ist der andere Theil berechtigt, Ersatz des ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens zu verlangen. 14. Hinter §. 19 werden folgende Vorschriften eingestellt: §. 19a. Ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag erlischt durch die Eröffnung des Verfahrens, es sei denn, daß der Auftrag sich nicht auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezieht. Erlischt der Auftrag, so finden die Vorschriften des §. 672 Satz 2 und des §. 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand durch einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag verpflichtet hat, ein ihm von dem Gemein- schuldner übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen. §.  19b. Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Auf- hebung eines Rechts an einem Grundstücke des Gemeinschuldners oder an einem für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Aenderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch ein- getragen, so kann der Gläubiger von dem Konkursverwalter die Be- friedigung seines Anspruchs verlangen. Das Gleiche gilt, wenn in Ansehung eines Schiffspfandrechts eine Vormerkung im Schiffsregister eingetragen ist. 15. An die Stelle des §. 20 tritt folgende Vorschrift: Soweit rücksichtlich einzelner, durch die §§. 16—19 b nicht betroffener Rechtsverhältnisse das bürgerliche Recht besondere Bestimmungen über die Wirkung der Eröffnung des Konkursverfahrens enthält, kommen diese Bestimmungen zur Anwendung. 16. Hinter §. 21 werden folgende Vorschriften eingestellt: §. 21 a. Erlischt ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag oder ein Dienst= oder Werkvertrag der im §. 19a Abs. 2 bezeichneten Art in Folge der Eröffnung des Verfahrens, so ist der andere Theil in An-