— 239 — 41. Als §. 118 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Soll nach §. 118 das Geschäft des Gemeinschuldners geschlossen werden, so hat der Verwalter vor der Beschlußfassung des Gläubiger— ausschusses oder, wenn ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, vor der Schließung des Geschäfts dem Gemeinschuldner, sofern derselbe ohne Aufschub zu erlangen ist, von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung zu machen. Das Gericht kann auf Antrag des Gemeinschuldners die Schließung des Geschäfts untersagen, wenn der Gemeinschuldner einen Zwangs- vergleichsvorschlag eingereicht hat. 42. Im §. 122 werden a) in der Nr. 1 hinter den Worten „das Geschäft“ die Worte eingeschaltet: „oder das Waarenlager“ b) in der Nr. 2 die Worte „wenn Erbschaften oder Vermächtnisse für die Masse aufgegeben werden, oder“ gestrichen. 43. Im §. 126 Satz 1 werden die Worte „drei Wochen“ ersetzt durch die Worte: „zwei Wochen“. 44. An die Stelle des §. 142 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: Bei der Schlußvertheilung ist die Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die bedingte Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat. 45. Der §. 144 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Antheile, mit welchen Gläubiger bei Abschlagszahlungen nach Maßgabe des §. 141 Abs. 2 oder des §. 142 Abs. 1 berücksichtigt worden sind, werden für die Schlußvertheilung frei, wenn bei dieser die Voraussetzungen des §. 141 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder nach Maßgabe des §. 142 Abs. 2 die Berücksichtigung der bedingten Forde- rung ausgeschlossen ist. 46. Als §. 152 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so ist ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. Die Vorschriften des §. 210 Abs. 2 und der §§ 211—.214 der Civilprozeß- ordnung finden entsprechende Anwendung. Der den Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltende Schriftsatz ist dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesem Schriftsatze steht, wenn die Wiedereinsetzung ertheilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermine gleich und ist in die Tabelle ein- zutragen. 45*