— 254 — auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen. 5. Der §. 102 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 6. An die Stelle des §. 137 Abs. 4 tritt folgende Vorschrift: Vor der Entscheidung der vereinigten Strafsenate oder derjenigen des Plenums, sowie in Ehe= und Entmündigungssachen und in Rechts- streitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstande haben, ist der Ober-Reichsanwalt mit seinen schriftlichen Anträgen zu hören. 7. Im §. 172 Abs. 1 werden hinter den Worten „wegen Geisteskrankheit““ die Worte eingeschaltet: "oder wegen Geistesschwäche“. 8. Im §. 202 Abs. 2 wird a) die Nr. 4 durch folgende Vorschrift ersetzt: 4. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Ueber- lassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; b) als Nr. 4a folgende Vorschrift eingestellt: 4a. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des -Dienst oder Arbeits- verhältnisses, sowie die im §. 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten; Artikel II. Der §. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze, der §. 71 Abs. 1 der Strafprozeßordnung und der §. 4 des Einführungsgesetzes zur Straf- prozeßordnung erhalten folgenden Zusatz: Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannover- schen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. Artikel III. An die Stelle der §§. 9, 10 des Einführungsgesetzes zum Gerichts- verfassungsgesetze treten folgende Vorschriften: