— 256 — (Nr. 2477.) Gesetz, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung. Vom 17. Mai 1898. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die Civilprozeßordnung wird dahin geändert: 1. Der §. 4 erhält folgenden Abs. 2: Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. 2. An die Stelle des § 14 tritt folgende Vorschrift: Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnison= ort in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 3. Der §. 15 wird aufgehoben. 4. Im §. 16 Abs. 1 treten an die Stelle der Sätze 2, 3 folgende Vorschriften: In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des Heimathstaates als ihr Wohnsitz; ist die Hauptstadt in mehrere Gerichts- bezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein Wohnsitz die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von dem Reichs- kanzler durch allgemeine Anordnung bestimmt. 5. Der §. I7 wird ausfgehoben. 6. Im §. 19 Abs. 1 wird das Wort „Personenvereine“ ersetzt durch das Wort: „Vereine“. 7. Als §. 20 a wird folgende Vorschrift eingestellt: Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§. 19, 20 als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 8. Der §. 21 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: Die Vorschrift des §. 14 findet entsprechende Anwendung.