— 260 — Abs. 3, als Gesammtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Abs. 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt. 29. An die Stelle des §. 96 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit derselbe nach den Be- stimmungen der §§. 87—93 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. 30.Als §. 97 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Im Verfahren vor den Amtsgerichten kann der Betrag der zu erstattenden Prozeßkosten, wenn er sofort zu ermitteln ist, in dem Ur- theile festgesetzt werden. Gegen diese Festsetzung findet ausschließlich die sofortige Beschwerde statt. Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung der zu erstattenden Prozeß- kosten im besonderen Verfahren nach Maßgabe der §§.98—100. 31. Im §. 99 wird hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt: Das Gericht kann sich bei der Prüfung des Gesuchs der Hülfe des Gerichtsschreibers bedienen. 32. Als §. 100 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der Kosten- festsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht erster Instanz. Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei dem Gericht anzubringen; er kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 33. An die Stelle des §. 101 treten folgende Vorschriften: §. 101. Die Bestellung einer prozessualischen Sicherheit ist, sofern nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder dieses Gesetz eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung von Geld oder solchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach §. 234 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheits-