— 269 — §. 230b. Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch be— friedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrags herbeizuführen, so kann er ver- langen, daß die Frist im Urtheile bestimmt wird. Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, daß der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des §. 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage. 69. Hinter §. 231 werden folgende Vorschriften eingestellt: 70. Der 71. Im §. 233 wird hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt: §. 231 a. Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung ab- hängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks, eines Wohnraums oder eines anderen Raumes an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden. §. 231 b. Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlassung des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. § 231c. Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§. 231a, 231b erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. §. 232 Abs. 2 wird aufgehoben. Der Termin soll nur soweit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung der Einlassungsfrist geboten erscheint. 72.  Im §. 234 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einem Monate“ ersetzt durch die Worte: „zwei Wochen“. 73. Im §. 235 wird die Nr. 3 gestrichen. Als §. 235 a wird folgende Vorschrift eingestellt: Nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit ist eine Aenderung der Klage nur zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder wenn nach dem Ermessen des Gerichts durch die Aenderung die Vertheidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert wird. Reichs-Gesetzbl. 1898. 49