— 271 — 82. Als §. 264 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§. 410 ff. geführt werden. 83. Im §. 266 Abs. 1 werden die Worte „zur eidlichen Versicherung der Wahrheit der Behauptung“ ersetzt durch die Worte: „zur Versicherung an Eidesstatt“. 84. An die Stelle des §. 274 treten folgende Vorschriften: Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die Ver- handlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung erfolgen. Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden. Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangs- vollstreckung als Endurtheil anzusehen. In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vor- behalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem war, ist das frühere Ürtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urtheils oder durch eine zur Abwendung der Voll— streckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. 85. Als §. 276 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§. 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalte der beschränkten Haftung ergehende Verurtheilung des Erben nicht ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden. Ehegatten nach dem §. 1489 Abs. 2 und den §§. 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. 86. An die Stelle des §. 282 Abs. 1 Satz 2 tritt folgende Vorschrift: Versäumnißurtheile, Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der 49*