— 275 — 95. Der §. 346 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Verurtheilung in Strafe und Kosten sowie die Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. 96.  An die Stelle des §. 371 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf die Partei nicht zugelassen werden. 97. Der §. 387 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann. 98.  An die Stelle des §. 391 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: Auf die Leistung des Eides durch Streitgenossen, gesetzliche Ver- treter und die im §. 435 Abs. 2, 3 bezeichneten Personen finden die Vorschriften der §§. 434— 436 entsprechende Anwendung. 99.  An die Stelle des §. 430 treten folgende Vorschriften: §. 430. Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleistung bestimmten Termine nicht, so ist auf Antrag der Eid als verweigert anzusehen und zur Hauptsache zu verhandeln. §. 430 a. Der Schwurpflichtige kann die Folge der Versäumung des zur Eidesleistung bestimmten Termins dadurch beseitigen, daß er nach- träglich bei dem Gerichte die Abnahme des Eides beantragt. Der Antrag ist nur innerhalb der Nothfrist von einer Woche nach dem Termine zulässig; er kann zum Protokolle des Gerichtsschreibers er- folgen. §. 430 b. Gilt der Eid in Folge der Versäumung des Termins als ver- weigert, so ist, falls auf die Verhandlung in der Hauptsache ein Urtheil oder ein Beweisbeschluß ergeht, diese Entscheidung in einem besonderen, über eine Woche hinaus anzusetzenden Termine zu verkünden; für den Fall, daß die Abnahme des Eides rechtzeitig beantragt wird, ist der Termin zur Eidesleistung und zur weiteren mündlichen Verhandlung bestimmt. Hat die Verhandlung die Erlassung eines Urtheils oder eines Beweisbeschlusses nicht zur Folge, so ist, wenn die Abnahme des Eides rechtzeitig beantragt wird, der nächste Termin zur mündlichen Verhandlung auch zur Eidesleistung bestimmt.