--278 — theils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden. 110.  Der §. 484 wird aufgehoben. 111.  Der §. 489 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Eine Aenderung der Klage ist nur mit Einwilligung des Gegners statthaft. 112.  Der §. 490 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: Das Gleiche gilt, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, von der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte in erster Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt hat; eine Prüfung der Zuständig- keit von Amtswegen findet nicht statt. 113.  An die Stelle des §. 491 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: Neue Ansprüche dürfen, abgesehen von den Fällen des §. 240 Nr. 2, 3, nur mit Einwilligung des Gegners erhoben werden. Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung zurückzuweisen, wenn nicht der Kläger in die Geltendmachung einwilligt oder der Beklagte glaub- haft macht, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen ist, die Aufrechnung in erster Instanz geltend zu machen. Im Falle der Zurückweisung finden die Vorschriften der §§. 502, 503 Anwendung. 114.  Im §. 500 wird die Nr. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: 3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist; 115.  Der §. 503 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ver- bundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird. 116.  An die Stelle des §. 508 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden. 117.  Der §. 515 erhält folgenden Abs. 2: Bei der Einreichung der Revisionsschrift zum Zwecke der Termins- bestimmung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Ur-