— 280 — 124.  An die Stelle des §. 535 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§. 101 a, 345, 355, 374, 579, 599a, 619 erwähnten Entscheidungen gerichtet ist. 125.  Der §. 536 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann die Abgabe derselben durch einen Anwalt erfolgen, der bei dem Gerichte zugelassen ist, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. In den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben werden. 126.  An die Stelle des §. 540 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: Das Gericht darf nur in den Fällen des §. 97a Abs. 1 und des §. 99 Abs. 4 seine Entscheidung gemäß der Vorschrift des §. 534 ab- ändern; zu einer weiteren Aenderung der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Entscheidung ist es nicht befugt. 127.  Der §. 555 erhält folgenden Zusatz: Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegen- stande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grund- schuld oder einer Rentenschuld. 128.  Der §. 556 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden- prozesse geklagt werde. Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. 129.  Der §. 563 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, finden die Vorschriften des §. 274 Abs. 4 Satz 2—4 Anwendung. 130.  An die Stelle des §. 567 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Prozeß- gerichts zugestellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem anderen Orte innerhalb des Landgerichtsbezirkes, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche. Das Gleiche gilt von der Ladungsfrist, soweit sie nicht