— 283 — dem früheren Rechtsstreite geltend gemacht hat oder welche er in dem früheren Rechtsstreit oder durch Verbindung der Klagen geltend machen konnte. Das Gleiche gilt im Falle der Abweisung der Scheidungsklage oder der Anfechtungsklage für den Beklagten in Ansehung der That— sachen, auf welche er eine Widerklage zu gründen im Stande war. §. 577. Die Vorschrift über die Wirkung eines Anerkenntnisses kommt nicht zur Anwendung. Die Vorschriften über die Folgen der unterbliebenen oder ver- weigerten Erklärung über Thatsachen oder über die Echtheit von Ur- kunden, die Vorschriften über den Verzicht der Parteien auf die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses und der Erlassung eines Eides sowie die Vorschriften über die Eideszuschiebung und den Antrag, dem Gegner die Vorlegung einer Urkunde aufzugeben, finden keine An- wendung in Ansehung solcher Thatsachen, welche die Scheidung oder die Anfechtung der Ehe oder das Recht, die Herstellung des ehelichen Lebens zu verweigern, begründen sollen. In einem Rechtsstreite, welcher die Nichtigkeit der Ehe oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, finden die im Abs. 2 bezeichneten Vor- schriften sowohl in Ansehung solcher Thatsachen, welche die Nichtigkeit oder das Nichtbestehen der Ehe, als auch in Ansehung solcher That- sachen keine Anwendung, welche die Gültigkeit oder das Bestehen der Ehe begründen sollen. 140. Der §. 578 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Die Vorschrift des §. 233 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine verhandelt werden. Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegen- wart anberaumt wurde, zu laden. Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig. Die Vorschriften der Abs. 2—5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung. 141. An die Stelle des §. 580 treten folgende Vorschriften: §. 580. Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens über eine Scheidungs- klage beantragt, so darf das Gericht auf Scheidung nicht erkennen,