— 287 — fechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§. 569, 573b, des §. 577 Abs. 1, 2, der §§. 578, 579, des §. 581 Abs. 1 und der §§. 582, 583, 584 a entsprechende Anwendung. Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäfts- fähigkeit beschränkt ist. Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vor- mundschaftsgerichts erheben. Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die andere Anfechtungs- klage verbunden werden. Eine Widerklage kann nicht erhoben werden. §. 592c. Ist in den Fällen der §§. 592 a, 592b der Beklagte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirk er den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des §. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 ent- sprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, sofern der Beklagte im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in dem Falle, daß der Beklagte die Reichsangehörigkeit verloren, der Kläger sie aber behalten hat oder daß beide Parteien die Reichsangehörigkeit verloren haben, der Beklagte aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. § 592d. In den Fällen der §§. 592a, 592b wirkt das Urtheil, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen Alle. Ein Urtheil, welches das Bestehen des Eltern= und Kindesverhältnisses oder der elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, welcher das elterliche Verhältniß oder die elterliche Gewalt für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreite Theil genommen hat. §. 592e. Die Vorschriften der §§. 592a — 592d gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zum Gegenstande hat. 154. In der Ueberschrift vor dem §. 593 treten an die Stelle der Worte „Zweiter Abschnitt“ die Worte: „Dritter Abschnitt“. 155. Der §. 593 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistes- schwäche erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. 51*