— 289 — orte des zu Entmündigenden eintritt, so ist dieses Gericht zu einer weiteren Ueberweisung befugt. Die Vorschriften des §. 596c finden entsprechende Anwendung. §. 596e. Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen. Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer nach den §§. 596c, 596d erfolgten Ueberweisung und von allen Terminen in Kenntniß zu setzen. 159. Im §. 597 werden a) der Abs. 1 durch folgende Vorschriften ersetzt: Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an- gegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen. Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden, welchem die Sorge für die Person zusteht, sofern er nicht die Entmündigung beantragt hat. b) die Abs. 2, 3 gestrichen. 160. Im §. 598 wird a) dem Abs. 1 folgende Vorschrift hinzugefügt: Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet worden. b) der Abs. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit be- sonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist. 161. Als §. 599a werden folgende Vorschriften eingestellt: Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Gericht anordnen, daß der zu Entmündigende auf die Dauer von höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt gebracht werde, wenn dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung des Geisteszustandes geboten erscheint und ohne Nach- theil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist. Vor der Entscheidung sind die im §. 595 bezeichneten Personen soweit thunlich zu hören. Gegen den Beschluß, durch welchen die Unterbringung angeordnet wird, steht dem zu Entmündigenden, dem Staatsanwalt und binnen