— 295 — 191. An die Stelle des §. 665 treten folgende Vorschriften: §. 665. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und den- jenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen welche das Urtheil nach §. 293c wirksam ist, ertheilt werden, sofern die Rechts- nachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. §. 665 a. Ist gegenüber dem Vorerben ein nach §. 293d dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des §. 665 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach §. 293e dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckkaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. §. 665 b. Hat Jemand das Vermögen eines Anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Anderen übernommen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Aus- fertigung des Urtheils gegen den Uebernehmer die Vorschriften des §. 665 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer vollstreckbaren Aus- fertigung gegen denjenigen, welcher ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für welche er nach §. 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerbe des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. 192. Der §. 666 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: In den Fällen des §. 664 Abs. 1 und der §§. 665—665 b darf die vollstreckare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. 52*