— 299 — der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden Urtheil auch die demselben beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Voll— streckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden ertheilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn der- selben zugestellt werden. 196. Im §. 672 Abs. 2 werden die Worte „durch eine öffentliche Urkunde"“ ersetzt durch die Worte: „durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde“. 197. Als §. 676a wird folgende Vorschrift eingestellt: Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichts— vollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme be— gründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, durch öffent- liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Ab- schrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. 198. Im §. 681 wird a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: Zur Nachtzeit (§. 171 Abs. 1), sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in dessen Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll. b) der Abs. 3 gestrichen. 199. Im §. 683 tritt an die Stelle des Abs. 2 Satz 1 folgende Vorschrift: Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichts- vollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§. 158, 166— 170 zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post zu übersenden. 200. Als §. 684 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Voll- streckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme