— 303 — §. 696f. Soll durch die Lwangsvollstreckung ein Recht an einem Grund- stücke, das von dem bisherigen Eigenthümer nach §. 928 des Bürger- lichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Voll- streckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangs- vollstreckungsverfahren obliegt. 207. Als §. 700 a wird folgende Vorschrift eingestellt: Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu ertheilen ist, so kann er die Ertheilung an Stelle des Schuldners verlangen. 208. Im §. 702 wird a) die Nr. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Bei- legung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfange nach oder in Betreff eines Theils des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen sind; b) der Nr. 5 als Satz 2 folgende Vorschrift hinzugefügt: Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. c) als Abs. 2 folgende Vorschrift hinzugefügt: Soweit nach den Vorschriften der §§. 670c, 670e, 670i, des §. 670 l Abs. 2 und des §. 670 o Abs. 2 die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte in einer nach Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangs- vollstreckung in die seinem Rechte unterworfenen Gegenstände be- willigt. 209. Im §. 703 wird statt „§§. 704, 705" gesetzt: "§§. 704— 705c" 210. Im §. 704 werden a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: Vollstreckungsbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem 53*