235. 236. 237. 238. 239. — 315 — schriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechende An— wendung. Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff erfolgt nur durch Zwangsversteigerung. §. 757 g. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein Anderer als der Eigenthümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in An- sehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften der Reichs- gesetze geregelt ist. Der §. 759 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Das zuständige Amtsgericht (§§. 728, 750, 751) hat nach Ein- gang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforde- rungen einzureichen. Im §. 772 werden hinter dem Worte „Pfändung“ die Worte eingeschaltet: „und Ueberweisung“. An die Stelle des §. 774 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur Ein- gehung einer Ehe, im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung. Als §. 774 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung eines Offenbarungseides verurtheilt, so erfolgt die Eidesleistung vor dem Prozeßgericht erster Instanz. Auf die Abnahme des Eides finden die Vorschriften der §§. 440—446 Anwendung. Erscheint der Schuldner in dem zur Eidesleistung bestimmten Termine nicht oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach §. 774 zu verfahren. Ist der Schuldner zur Erzwingung der Eidesleistung in Haft genommen, so finden die Vorschriften des §. 783 Anwendung. Im §. 777 werden hinter den Worten „des §. 678 Abs. 3“ die Worte eingeschaltet: „und des §. 679"