-- 328 — diese Blätter erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Be- kanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist. 265.  Im §. 843 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine“ die Worte: „Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine““ und an die Stelle der Worte „Reihe von Zinsscheinen oder Gewinnantheil= scheinen““ die Worte: „Reihe von Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheinen“. 266.  Im §. 844 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Zinsscheine oder Ge- winnantheilscheine“ die Worte: „Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine“ und an die Stelle der Worte „Zinsen oder Gewinnantheile bezahlt“ die Worte: „Zinsen, Renten oder Gewinnantheile gezahlt“. 267.  Als §. 844 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Die Vorschriften der §§. 843, 844 finden insoweit keine An- wendung, als die Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antrag- steller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt bei- gebracht wird, daß die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antrag- steller vorgelegt worden seien. 268.  Im §. 845 treten an die Stelle der Worte „„Zinsscheine oder Gewinn- antheilscheine“ die Worte: „Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine“. 269.  Der §. 847 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Auf- gebot nicht zulässig. 270.  Als §. 847a werden folgende Vorschriften eingestellt: Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermine seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Ur- kunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zur Vorlegung derselben ein Termin zu bestimmen.